Urteil des EuG vom 06.02.2017

Fraktion, Zustellung, Verfahrensordnung, Erlass

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
6. Februar 2017(
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)
„Streichung“
In der Rechtssache T-30/17
Justus Bender,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Fraktion des Europäischen Parlaments „Europa der Nationen und der Freiheit“ vom 11. Januar 2017,
dem Kläger eine Akkreditierung zu einer von dieser Fraktion organisierten Veranstaltung nicht zu gewähren.
Mit Schreiben, das am 27. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknimmt.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
Da die Klage zurückgenommen worden ist und der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen worden ist, bevor die Zustellung
der Klageschrift und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an den Beklagten erfolgt ist und diesem somit keine Kosten entstehen
konnten, ist nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden
Kosten, trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-30/17 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Herr Justus Bender trägt seine eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen
Kosten.
Luxemburg, den 6. Februar 2017
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon M. Jaeger
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Verfahrenssprache: Deutsch.