Urteil des EuG vom 07.10.2015

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Metro, Zustellung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
7. Oktober 2015(
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-267/15
db-Technologies Deutschland GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Zingsheim,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:
MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom
23. März 2015 (Sache R 1444/2014-4), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen MIP Metro
Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und db-Technologies Deutschland GmbH.
1
Mit Schreiben, das am 29. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie
ihre Klage zurücknehme.
2
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
3
Da die Klage vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen worden ist
und diesem somit keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerin
ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-267/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
1. Die Rechtssache T-267/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. db-Technologies Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. Oktober 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.