Urteil des EuG vom 19.03.2015

Europäische Kommission, Verfahrensordnung, Rücknahme, Gegenpartei

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
19. März 2015
„Streichung“
In der Rechtssache T-256/12
Hautau
GmbH
Rechtsanwalt C. Peter,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt S. Hirsbrunner, dann durch G. Meessen
und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt S. Hirsbrunner,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2069 final der Kommission vom 28.
März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen
(Sache COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren), soweit er die Klägerin
betrifft, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
1
Mit Schreiben, das am 18. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie
ihre Klage zurücknehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt,
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2
Mit Schreiben, das am 2. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der
Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf
Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies
wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt
wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt
sich den Akten kein Verhalten der Beklagten entnehmen, das es rechtfertigen würde, ihr
die Kosten aufzuerlegen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-256/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2
. Hautau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen
Kommission.
Luxemburg, den 19. März 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.