Urteil des EuG vom 27.07.2015

Muster Und Modelle, Vereinigte Staaten, Beschwerdekammer, Widerruf

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
27. Juli 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXHAUST-GARD – Widerruf
der angefochtenen Entscheidung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung der
Hauptsache“
In der Rechtssache T-236/15,
Deere & Company
Christian Münch,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und T. Heitmann,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom
3. März 2015 (Sache R 196/2014‑4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke
EXHAUST-GARD,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter), des Richters N. J. Forwood
und des Richters E. Bieliūnas,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 10. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM mit
Entscheidung vom 1. Juni 2015 [Sache R 196/2014‑4 (REV)] die angefochtene Entscheidung
gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABL. L 78, S. 1, im Folgenden: Widerrufsentscheidung) widerrufen habe.
Ferner teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass davon ausgegangen werde, dass das
Verfahren im Sinne von Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 somit
gegenstandlos geworden ist. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 1. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die
Kläger mitgeteilt, dass in der Folge des Widerrufs der angefochtenen Entscheidung das
Verfahren gegenstandslos geworden sei und beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Kläger beantragten dennoch, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
3
Insoweit weisen die Kläger darauf hin, dass sie am 30. April 2015 einen Antrag auf Widerruf der
angefochtenen Entscheidung bei der Vierten Beschwerdekammer gestellt haben. Mit Schreiben
vom 4. Mai 2015 hätte Letztere daraufhin mitgeteilt, dass kein Raum für weiteren Vortrag in der
Sache gegeben sei. Die Kläger hätten daraus geschlossen, dass die Beschwerdekammer ihren
Antrag auf einen Widerruf der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigen würde.
Hiernach bliebe den Klägern keine andere Wahl, als Klage auf Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung vor dem Gericht zu erheben.
4
Die Kläger bemerken, dass die Vierte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung über den
Widerruf auf dieselben Gründe abstelle, die die Kläger bereits mit ihrem Antrag auf Widerruf als
auch mit der Klage gerügt hätten. Die Bemerkung, dass die Nichtberücksichtigung dieser
Gründe einen offensichtlichen Verfahrensfehler darstelle, der dem Beklagten zuzurechnen sei,
sei nun ausdrücklich in der Widerrufsentscheidung genannt. Unter diesen Umständen sind die
Kläger der Auffassung, dass, hätte die Beschwerdekammer diesen Umstand zuvor erkannt, die
Erhebung der Klage vor dem Gericht entbehrlich gewesen wäre.
5
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die
Feststellung, dass angesichts des Widerrufs der angefochtenen Entscheidung die vorliegende
Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom
21. Oktober 2014, PP Gappol Marzena Porczyńska/HABM – Gap (ITM) [GAPPOL], T‑125/14,
Slg, ECLI:EU:T:2014:1121, Rn. 8 bis 12).
6
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für
erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
7
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen,
dass der Beklagte seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) wird verurteilt, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Deere &
Company und Christian Münch zu tragen.
Luxemburg, den 27. Juli 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.