Urteil des EuG vom 06.10.2015

Verfahrensordnung, Satzung, Verfahrenssprache, Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. Oktober 2015(
)
„Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T-232/15
Bernd-Uwe Rainer Zielke,
Rechtsanwalt U. Schwenke,
Kläger,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
wegen eines Antrags auf Feststellung, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz gegen das
Unionsrecht verstößt,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der
Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge des Klägers
1
Mit Klageschrift, die am 5. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Kläger die vorliegende Klage erhoben.
2
Er beantragt, festzustellen, dass das Umsatzsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland
insoweit gegen Unionsrecht verstößt, als es im Falle von mehrfachen gewerblichen Verkäufen
desselben Verkaufsgegenstandes die mehrfache Besteuerung mit Umsatzsteuer vorschreibt.
Rechtliche Würdigung
3
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über
eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen
versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
4
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
4
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu
entscheiden.
5
In der vorliegenden Rechtssache möchte der Kläger mit seinem Antrag erreichen, dass sich
das Gericht zur Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Unionsrecht äußert.
6
Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 256 AEUV aufgeführt, der durch Art. 51 der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und durch Art. 1 des Anhangs I dieser
Satzung präzisiert worden ist.
7
Nach diesen Vorschriften ist das Gericht nicht zuständig, um über eine Klage zu entscheiden,
die eine natürliche Person gegen einen Mitgliedstaat erhoben hat. Außerdem ist es nicht
zuständig, um die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem
Unionsrecht zu kontrollieren.
8
Daraus folgt, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen
ist, ohne dass sie der Beklagten zugestellt werden müsste.
Kosten
9
Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergangen
ist und dieser keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass der Kläger nach
Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Bernd-Uwe Rainer Zielke trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 6. Oktober 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
A. Dittrich
Verfahrenssprache: Deutsch.