Urteil des EuG vom 30.06.2015

Verfahrensordnung, Verfahrenssprache, Luxemburg, Privatperson

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
30. Juni 2015
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-226/15 AJ
JO
Antragstellerin,
gegen
Amtsanwaltschaft Berlin
Sozialgericht Berlin
Internetwache Polizei Berlin
Amtsgericht Mitte
Bezirksamt Mitte von Berlin
JR
Amtsgericht Tiergarten
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
JP
JQ
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
und
Eyz Media
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 5. Mai 2015 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im
Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen
Person gegen eine andere natürliche oder juristische Privatperson nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen
nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen,
Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig
erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑226/15 AJ wird
zurückgewiesen.
Luxemburg, den 30. Juni 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
Verfahrenssprache: Deutsch.