Urteil des EuG vom 28.11.2016

Verordnung, Geistiges Eigentum, Beschwerdekammer, Marke

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
28. November 2016(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Ganz schön ausgeschlafen – Aus einem Werbeslogan bestehende Marke – Absolutes
Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede
rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑225/16
Matratzen Concord GmbH
Klägerin
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 (Sache R 1234/2015‑1) über die
Anmeldung des Wortzeichens Ganz schön ausgeschlafen als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 9. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 27. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 29. Dezember 2014 meldete die Klägerin, die Matratzen Concord GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Dabei handelt es sich um das Wortzeichen Ganz schön ausgeschlafen.
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen in Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
„Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshopping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten
(einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Nackenrollen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren,
Bettdecken, Bettzeug, Lattenroste, Bettgestelle, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädische Artikel“.
Mit Entscheidung vom 3. Juni 2015 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen zurück, da die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe und für die betreffenden
Dienstleistungen beschreibend sei.
Am 29. Juni 2015 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin
Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 24. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
zurück.
Dabei führte die Beschwerdekammer erstens, nämlich im Rahmen ihrer Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 207/2009, im Wesentlichen aus, dass das relevante Publikum den Ausdruck „ganz schön ausgeschlafen“ im Hinblick auf die in
Rede stehenden Einzelhandelsdienstleistungen als eine „unmittelbar verständliche Aussage“ auffassen werde, und zwar in dem Sinne, dass sich
diese Dienstleistungen auf die Auswahl eines Sortiments von Waren bezögen, die für einen angenehmen und erholsamen Schlaf sorgten. Daher sei
das Zeichen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, da es zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Dienstleistungen bezeichne.
Zweitens führte die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 aus, dass der die Anmeldemarke bildende Ausdruck für die beanspruchten Dienstleistungen auf ein Sortiment von Waren,
die eine positive Auswirkung auf den Schlaf hätten, sowie darauf verweise, dass die Kunden vom Dienstleistungserbringer Informationen und
Beratung für einen angenehmen und wohltuenden Schlaf bekommen könnten. Sie folgerte daraus, dass sich die Anmeldemarke in einer
anpreisenden und lobenden Aussage erschöpfe und keinerlei unterscheidungskräftige Elemente aufweise, die es dem maßgeblichen Verkehr
erlauben könnten, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen zu erkennen.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
10
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
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Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Art. 126 seiner
Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
ohne das Verfahren fortzusetzen.
12
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu
entscheiden.
13
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
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Die Klägerin macht geltend, die Anmeldemarke beschreibe keine wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen, für die sie angemeldet sei, da sie
keine konkrete Angabe zu deren Qualität, Bestimmung oder Herkunft enthalte. Der Ausdruck „ganz schön ausgeschlafen“ verleihe diesen
Dienstleistungen lediglich ein abstraktes positives Image und löse allenfalls einen Denkprozess aus. Er erfordere darüber hinaus eine zusätzliche
konkrete Interpretationsleistung des relevanten Verkehrs, um einen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen herzustellen, da
sich diese nicht in der Auswahl eines Sortiments von Einzelhandelsdienstleistungen erschöpften, sondern auch weitere Dienstleistungen wie solche
im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen umfassten, und überdies die im Rahmen von Einzelhandelsdienstleistungen erworbenen
Waren nur vage beschrieben seien.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen
Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
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Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder
Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Unionsmarke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt das im
allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 18. September
2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM – Tiertafel Deutschland [Tafel], T‑710/13, EU:T:2015:643, Rn. 15 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
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Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die
Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der
Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der
Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu
machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Tafel, T‑710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
18
Ferner fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchte Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch
Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller [VOODOO],
T‑50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten
Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht,
unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen
(vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf
der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen
Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663,
Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen
Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug
auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung
der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die
Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011,
TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter einer Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die
Eintragung des Zeichens beantragt wird, und auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren
oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10,
EU:T:2011:158, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, dass sie zu dem Ergebnis gekommen ist, die Anmeldemarke sei beschreibend.
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Erstens sind die – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten – Ausführungen der Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen
Verkehrskreise zu bestätigen. Zum einen richten sich die in Rede stehenden Dienstleistungen nämlich, wie in der angefochtenen Entscheidung zu
Recht festgestellt wird, an das allgemeine Publikum, das als normal informiert sowie angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist. Zum
anderen ist die Frage, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aus Sicht des
deutschsprachigen Verbrauchers in der Union oder zumindest des Verbrauchers, der über hinreichende Kenntnisse des Deutschen verfügt, zu
beurteilen, da sich die Anmeldemarke aus deutschen Wörtern zusammensetzt, deren Kombination grammatikalisch richtig ist und die insgesamt einen
Aussagegehalt haben.
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Zweitens ist zu konstatieren, dass die Klägerin die Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach der Ausdruck „ganz schön ausgeschlafen“ aus im
Deutschen üblichen Begriffen bestehe und im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen als die Aussage „schlafen, bis die Müdigkeit
überwunden ist“ verstanden werden könne, nicht in Frage. Die Klägerin führt jedoch aus, der fragliche Ausdruck könne auch dahin ausgelegt werden,
dass der Anbieter der Dienstleistungen oder seine Kunden oder beide zusammen besonders clever seien, da der Begriff „ausgeschlafen“ auch „klug,
intelligent“, „aufgeweckt“, „clever“ oder „gewitzt“ bedeute, und die Worte „ganz schön“, die dem Begriff vorangestellt seien, etwas, was als
„anziehend, wohlgefällig, bewundernswert“ empfunden werde, evozieren könnten.
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Darüber hinaus widerspricht die Klägerin nicht der Feststellung der Beschwerdekammer, das in Rede stehende Zeichen werde im Hinblick auf die
fraglichen Einzelhandelsdienstleistungen als Angebot der Auswahl eines Sortiments von für einen angenehmen und erholsamen Schlaf in
besonderem Maße geeigneten Waren wahrgenommen, da die im Rahmen dieser Dienstleistungen erworbenen Waren und nicht die Dienstleistungen
selbst einen solchen Schlaf garantierten.
27
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den
Verbraucher besteht. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer
entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren,
die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag
mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C‑418/02,
EU:C:2005:425, Rn. 34), was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt.
28
Demzufolge hat die Beschwerdekammer, ohne dass ihr ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, auf der Grundlage der oben in Rn. 27 angeführten
Rechtsprechung angenommen, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen diejenigen Dienstleistungen umfassten,
die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht würden, und damit als die Dienstleistungen, die in der Auswahl eines Sortiments von Waren
bestünden, werlche sich in besonderem Maße, etwa wegen der bequemen Gestaltung, ergonomischer Körperanpassung, hautfreundlicher
Oberfläche, Materialien, Stützkraft oder spezifischer Eigenschaften, für einen angenehmen und erholsamen Schlaf eigneten. Die Beschwerdekammer
hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass die betreffenden Dienstleistungen auch Beratungs- und Informationsleistungen des Einzelhändlers für
den Verbraucher über die Schlafeignung von Waren wie Matratzen, Betten, Kopfkissen, Heizkissen, Bettrahmen und verschiedenem Bettzeug oder
auch von orthopädischen Artikeln einschließen könnten. Daher sind die Argumente der Klägerin, mit denen diese Ausführungen in Frage gestellt
werden sollen, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
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Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass das in Rede stehende Zeichen seiner – nicht in Abrede gestellten – Bedeutung
nach kein wesentliches Merkmal der fraglichen Dienstleistungen bezeichne und eine konkrete Interpretationsleistung des Verkehrs erfordere, um
einen Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen herzustellen. Der Begriff „ausgeschlafen“ als Partizip des Verbs „ausschlafen“ bedeutet
nämlich, wie das EUIPO geltend macht, „geschlafen haben, bis die Müdigkeit überwunden ist“, so dass der Ausdruck in seiner Gesamtheit von den
maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar mit der Bedeutung von „besonders gut ausgeruht“ wahrgenommen werden wird. Unter diesen Umständen
hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Zeichen die Bestimmung der mit ihm bezeichneten Dienstleistungen, die sich auf den
Verkauf von Waren im Zusammenhang mit Schlaf und Erholung beziehen, unmittelbar beschreibt.
30
Außerdem kann ein Zeichen nicht nur dann lobend sein, wenn es konkrete Eigenschaften anpreist, die den erfassten Waren und Dienstleistungen
direkt zugeordnet werden können, sondern auch dann, wenn es ihre abstrakten Eigenschaften anpreist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März
2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26). Daher ist das Argument der Klägerin, dem
zufolge das Zeichen den fraglichen Dienstleistungen lediglich ein abstraktes positives Image verleihe – und das sich im Übrigen auf die
Unterscheidungskraft des Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bezieht –, zurückzuweisen.
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Zum Vorbringen der Klägerin, das in Rede stehende Zeichen lasse sich aufgrund der Verwendung des Begriffs „ausgeschlafen“ auch im Sinne von
„aufgeweckt“ oder „gewitzt“ anders deuten, so etwa dahin, dass der Anbieter oder seine Kunden besonders intelligent seien, genügt der Hinweis,
dass ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003,
HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32). Dieses Vorbringen ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
32
Nach alledem ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke keine
Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bereits dann von der Eintragung
als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 20. November 2015,
Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T‑203/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:910, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, braucht über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend
gemacht wird, nicht entschieden zu werden.
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Daraus folgt, dass die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen ist.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
38
Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Matratzen Concord GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 28. November 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon G. Berardis
*
Verfahrenssprache: Deutsch.