Urteil des EuG vom 02.12.2015

Muster Und Modelle, Hauptsache, Nichtigerklärung, Stiftung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
2. Dezember 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf
Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-213/15
Lidl Stiftung & Co. KG
Rechtsanwälte M. Wolter und A.C. Berger,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch H.P. Kunz als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor
dem Gericht:
toom Baumarkt GmbH
M. Kinkeldey, S. Brandstätter und J. Rosenhäger,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom
16. Februar 2015 (Sache R 657/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen toom
Baumarkt GmbH und Lidl Stiftung & Co. KG
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni
(Berichterstatter) und L. Madise,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 15. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in
Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren
Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass
nach dieser Vereinbarung die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Streithelferin
trage. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht das Verfahren für
gegenstandslos erklärt.
gegenstandslos erklärt.
2
Mit Schreiben, das am 22. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Streithelferin ebenfalls dem Gericht mitgeteilt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu
einer gütlichen Einigung gekommen sei und dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag
auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Ferner hat sie bestätigt, dass nach dieser
Vereinbarung die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Streithelferin trage.
Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht das Verfahren für
gegenstandslos erklärt.
3
Mit Schreiben, das am 5. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine Erledigterklärung der
Hauptsache habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.
4
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die
Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der
streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die
Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma
[Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).
5
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für
erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
6
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen,
dass die Klägerin die gesamten Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.
Luxemburg, den 2. Dezember 2015
Der Kanzler
Die Präsidentin
E. Coulon
M. E. Martins Ribeiro
Verfahrenssprache: Deutsch.