Urteil des EuG vom 27.02.2015

Verordnung, Zugang, Anwendungsbereich, Gerichtsverfahren

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
27. Februar 2015
)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Schriftsätze der Republik
Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof – Verweigerung
des Zugangs“
In der Rechtssache T‑188/12
Patrick Breyer,
Rechtsanwalt M. Starostik,
Kläger,
unterstützt durch
Republik Finnland,
Bevollmächtigte,
und durch
Königreich Schweden,
S. Johannesson, U. Persson, K. Ahlstrand-Oxhamre und H. Karlsson, dann durch
A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, L. Swedenborg, N. Otte Widgren, E. Karlsson und
F. Sjövall als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission,
H. Krämer, dann durch H. Krämer und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte im Beistand
zunächst der Rechtsanwälte A. Krämer und R. Van der Hout, dann von Rechtsanwalt
R. Van der Hout,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012, mit dem
ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu einem Rechtsgutachten der
Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung
der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) abgelehnt wurde, und des Beschlusses der
Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger
Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger
umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24
durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache
beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09,
EU:C:2010:455) ergangen ist, zu gewähren, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu
den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten
Schriftsätzen verweigert wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni
und L. Madise (Berichterstatter),
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5.
September 2014
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4 AEUV bestimmt:
„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form
der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und
Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.
Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische
Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.“
2
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze und
Bedingungen sowie die Einschränkungen für die Ausübung des in Art. 15 AEUV
niedergelegten Rechts auf Zugang zu den Dokumenten des Rates der Europäischen
Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission fest.
3
Art. 2 („Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr.
1049/2001 bestimmt:
„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten
Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten
der Organe.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus
allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm
eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.“
4
Art. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 definiert die Begriffe „Dokument“ und „Dritte“ wie
folgt:
„a) ‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in
elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen
Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder
Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;
b) ‚Dritte‘: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb
des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen
Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen und der
Drittländer.“
5
Art. 4 („Ausnahmen“) Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt u. a.:
„(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen
Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
– …
– der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
– …
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat
stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6
Mit Schreiben vom 30. März 2011 beantragte der Kläger Patrick Breyer bei der
Europäischen Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu
Dokumenten.
7
Die angeforderten Dokumente betrafen Vertragsverletzungsverfahren, die die
Kommission 2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich
Kommission 2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich
bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung
der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) eingeleitet hatte. So beantragte der Kläger
Zugang zu allen Dokumenten bezüglich der von der Kommission durchgeführten
Verwaltungsverfahren sowie zu allen Dokumenten betreffend das Gerichtsverfahren, in
dem das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09, EU:C:2010:455),
ergangen ist.
8
Am 11. Juli 2011 lehnte die Kommission den Antrag des Klägers vom 30. März 2011 ab.
9
Am 13. Juli 2011 stellte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
einen Zweitantrag.
10
Mit Beschlüssen vom 5. Oktober und 12. Dezember 2011 gewährte die Kommission in
Bezug
auf
die
gegen
die
Bundesrepublik
Deutschland
eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten. In
diesen Beschlüssen setzte die Kommission den Kläger darüber hinaus von ihrer Absicht
in Kenntnis, einen gesonderten Beschluss über die Dokumente betreffend die
Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt,
EU:C:2010:455) ergangen ist, zu erlassen.
11
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 beantragte der Kläger bei der Kommission gemäß
Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu einem Gutachten ihres Juristischen
Dienstes mit dem Aktenzeichen Ares (2010) 828204 zu einer eventuellen Änderung der
Richtlinie 2006/24 im Sinne einer wahlweisen Anwendung durch die Mitgliedstaaten (im
Folgenden: Antrag vom 4. Januar 2012).
12
Am 17. Februar 2012 lehnte die Kommission den Antrag vom 4. Januar 2012 ab.
13
Am selben Tag stellte der Kläger per E-Mail einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1049/2001.
14
Auf diesen Zweitantrag erließ die Kommission den Beschluss Ares (2012) 313186 vom
16. März 2012, mit dem sie die Verweigerung des Zugangs zu ihrem Rechtsgutachten
bestätigte (im Folgenden: Beschluss vom 16. März 2012). Diese Weigerung war auf die
Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Schutz der Rechtsberatung) und
Art. 4 Abs. 3 (Schutz des Entscheidungsprozesses) der Verordnung Nr. 1049/2001
gestützt.
15
Am 3. April 2012 erließ die Kommission auf den Zweitantrag vom 13. Juli 2011 den
Beschluss Ares (2012) 399467 (im Folgenden: Beschluss vom 3. April 2012) über den
Zugang des Klägers zu den Unterlagen der Verwaltungsakte des oben in Rn. 7
genannten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich und zu den
Dokumenten bezüglich des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil
Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist. In Bezug
auf das Gerichtsverfahren verweigerte die Kommission insbesondere den Zugang zu
den Schriftsätzen der Republik Österreich (im Folgenden: in Rede stehende Schriftsätze)
mit der Begründung, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1049/2001 fielen. Erstens nämlich sei der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ
gemäß Art. 15 Abs. 3 AEUV den Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten nur
bei Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben unterworfen. Zweitens seien die in Rede
stehenden Schriftsätze an den Gerichtshof gerichtet gewesen, während die Kommission
als Partei in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7
angeführt, EU:C:2010:455) ergangen sei, nur Abschriften erhalten habe. Drittens sehe
Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Übermittlung der
Schriftsätze eines Gerichtsverfahrens nur an die Parteien dieses Verfahrens und an die
Organe vor, deren Beschlüsse Gegenstand des Verfahrens seien. Viertens habe sich der
Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission
(C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg, EU:C:2010:541), nicht mit der Frage
befasst, ob die Organe Zugang zu den Schriftsätzen einer anderen Partei eines
Gerichtsverfahrens gewähren müssten. Daher fielen von den im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätzen nur die Schriftsätze der Organe, nicht
aber die von anderen Parteien eingereichten in den Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1049/2001; andernfalls würden Art. 15 AEUV und die spezifischen
Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs umgangen.
Verfahren und Anträge der Parteien
16
Mit Klageschrift, die am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
17
Mit Schreiben, das am 3. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er am 30. April 2012 von einem ihm per E-Mail
übermittelten Schreiben der Kommission Kenntnis erhalten habe, bei dem es sich um
das von seinem Antrag vom 4. Januar 2012 erfasste Rechtsgutachten handele.
18
Mit am 3. und am 17. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Schriftsätzen haben das Königreich Schweden und die Republik Finnland beantragt, im
vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers
zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 28. September 2012 hat der Präsident der
Vierten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen. Das Königreich Schweden
hat seinen Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Die Republik
Finnland hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission hat zum
Streithilfeschriftsatz des Königreichs Schweden fristgerecht Stellung genommen.
19
Nach der teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts ist die Rechtssache
einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist sodann der Zweiten
Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache infolgedessen zugewiesen
worden ist.
20
Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen.
21
In der Sitzung vom 5. September 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und
Fragen des Gerichts beantwortet.
22
In der Klageschrift beantragt der Kläger,
– den Beschluss vom 16. März 2012 für nichtig zu erklären;
– den Beschluss vom 3. April 2012 für nichtig zu erklären, soweit kein Zugang zu
den in Rede stehenden Schriftsätzen gewährt worden ist;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
23
In seinem Schreiben vom 3. Mai 2012 (siehe oben, Rn. 17) beantragt der Kläger, den
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 für erledigt zu erklären.
24
Die Kommission beantragt,
– den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 für erledigt
zu erklären;
– den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 als
unbegründet zurückzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
25
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hilfsweise beantragt, den Kläger im
Fall einer teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 gemäß Art. 87
§ 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen eines außergewöhnlichen Grundes zur
Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen; dies wurde im Sitzungsprotokoll vermerkt.
Der außergewöhnliche Grund bestehe darin, dass bestimmte Schriftsätze in Bezug auf
das vorliegende Verfahren und ein Schriftwechsel, der in diesem Zusammenhang
zwischen der Kommission und dem Kläger stattgefunden habe, im Internet veröffentlicht
worden seien.
26
Das Königreich Schweden beantragt, den Beschluss vom 3. April 2012 für nichtig zu
erklären, soweit der Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen verweigert worden
ist.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012
27
Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der
Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum
Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der
Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat,
im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 9. September 2011,
LPN/Kommission, T‑29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
28
Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger am 30. April 2012 eine Kopie des
Rechtsgutachtens der Kommission erhalten hat, zu dem ihm mit dem Beschluss vom 16.
März 2012 der Zugang verweigert wurde.
29
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie der Kläger und die Kommission
übereinstimmend erklären, der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16.
März 2012 gegenstandslos geworden und über ihn daher nicht mehr zu befinden ist (vgl.
in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2011:448,
Rn. 57).
Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012
30
Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht für seinen Antrag auf
Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 als einzigen Klagegrund im
Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der den
Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt, geltend. Damit beanstandet er die im
Beschluss vom 3. April 2012 enthaltene Feststellung, dass die in Rede stehenden
Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.
31
Nach Ansicht der Kommission ist der einzige Klagegrund im Wesentlichen deshalb
unbegründet, weil Schriftsätze, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens erstellt worden seien, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten
ausgeschlossen seien. Zum einen seien sie nämlich als Dokumente des Gerichtshofs
anzusehen, die nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Zugangsrecht
ausgeschlossen seien, und die Verordnung Nr. 1049/2001 müsse im Einklang mit dieser
primärrechtlichen Bestimmung ausgelegt werden. Zum anderen seien sie keine
Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a
der Verordnung Nr. 1049/2001.
32
Dazu ist erstens festzustellen, dass unstreitig ist, dass die Kommission im Beschluss
vom 3. April 2012 dem Kläger den Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen mit
der Begründung verweigert hat, dass diese Schriftsätze nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen (siehe oben, Rn. 15).
33
Zweitens ergibt sich sowohl aus den Schriftsätzen der Parteien als auch aus der
Erörterung in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen den Parteien im
Wesentlichen Streit über die Frage besteht, ob die in Rede stehenden Schriftsätze in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen. Genauer sind sie sich zum
einen uneins über die Einstufung der in Rede stehenden Schriftsätze als Dokumente
eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der
Verordnung Nr. 1049/2001. Zum anderen besteht Uneinigkeit in Bezug auf die Frage, ob
die in Rede stehenden Schriftsätze bereits ihrem Wesen nach gemäß Art. 15 Abs. 3
Unterabs. 4 AEUV vom Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten
ausgeschlossen sind.
34
Unter diesen Umständen ist zur Beurteilung der Begründetheit des einzigen
Klagegrundes in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob die in Rede stehenden
Schriftsätze Dokumente darstellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
Schriftsätze Dokumente darstellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1049/2001, wie er in deren Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 definiert wird, fallen
können, bevor gegebenenfalls in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die Anwendung
dieser Verordnung auf einen Antrag auf Zugang zu diesen Schriftsätzen, obwohl die
Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, wie sie in deren
Bestimmungen genannt sind, erfüllt wären, nach dem Wesen dieser im Hinblick auf die
prozessuale Phase eines Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung
verfassten Schriftsätze aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV ausscheidet.
Zur Einstufung der in Rede stehenden Schriftsätze als Dokumente eines Organs im
Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001
35
Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht im Wesentlichen
geltend, die in Rede stehenden Schriftsätze fielen in den Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1049/2001, weil sie sich im Besitz der Kommission befänden und in
deren Zuständigkeitsbereich fielen.
36
Das Königreich Schweden fügt hinzu, die Verordnung Nr. 1049/2001 gelte, wie sich aus
deren Art. 2 Abs. 3 ergebe, für alle Dokumente eines Organs, die sich in seinem Besitz
befänden, seien es Abschriften oder Originale, seien sie dem betreffenden Organ direkt
oder – ungeachtet ihrer Herkunft – durch den Gerichtshof im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens übermittelt worden, so dass sie, da zudem die in Rede stehenden
Schriftsätze in einen Zuständigkeitsbereich der Kommission fielen, in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen.
37
Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass die in Rede stehenden Schriftsätze
nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst seien, da sie nicht
als Dokumente der Kommission im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3
Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden könnten. Sie seien nämlich
an den Gerichtshof gerichtet gewesen und der Kommission von diesem nur in Form von
Abschriften übermittelt worden, und da es sich um Gerichtsdokumente handele, seien sie
nicht dem Bereich der Verwaltungstätigkeit und damit auch nicht dem
Zuständigkeitsbereich der Kommission zuzuordnen. Nur ihre Verwaltungstätigkeit sei
vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst.
38
Zunächst ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach
ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen Rechnung trägt, der in Art. 1 Abs. 2 EUV
seinen Ausdruck gefunden hat, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der
Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die
Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie aus
dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der
Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen
Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und
C‑52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 34, und Schweden u. a./API und Kommission, oben
in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 68).
39
Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten
Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf
Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007,
Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007,
Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 18. Dezember 2007,
Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 53, und Schweden
u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 69).
40
Als Zweites ist sogleich zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem
Art. 2 Abs. 3 für alle Dokumente eines Organs gilt, d. h. Dokumente aus allen
Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm
eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden (Urteil vom 21. Juli 2011,
Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 88). Das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission
umfasst somit nicht nur die von diesen Organen erstellten Dokumente, sondern auch die
Dokumente, die sie von Dritten erhalten haben, zu denen – wie Art. 3 Buchst. b der
Verordnung ausdrücklich klarstellt – auch die Mitgliedstaaten zählen (Urteile
Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 55, und vom 14.
Februar 2012, Deutschland/Kommission, T‑59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 27).
41
Sodann umfasst der Begriff „Dokument“, der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr.
1049/2001 weit definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007,
API/Kommission, T‑36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 59), „Inhalte unabhängig von der
Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder
audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken,
Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs
betreffen“.
42
Folglich beruht die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im
Wesentlichen auf dem Vorhandensein eines aufgezeichneten Inhalts, der nach seiner
Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass
zum einen die Art des Datenträgers und die Art und Natur der gespeicherten Inhalte
ebenso wie Umfang, Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob
der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich sind, und zum anderen die
Inhalte, die von der Definition erfasst sein können, allein der Einschränkung unterliegen,
dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen des
fraglichen Organs stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011,
Dufour/EZB, T‑436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 88 und 90 bis 93).
43
Schließlich ist bereits entschieden worden, dass sich aus der weiten Definition des
Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie aus der
Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von
Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ergibt, dass der
Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren
nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat,
dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern,
wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen,
beeinträchtigen würde (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt,
EU:T:2007:258, Rn. 59).
44
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission den Gerichtshof im Rahmen der
Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt,
Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt,
EU:C:2010:455) ergangen ist, nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) mit einer
Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich befasst hat.
45
Außerdem steht fest, dass der Gerichtshof im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in
dieser Rechtssache der Kommission Abschriften der in Rede stehenden Schriftsätze
übermittelt hat.
46
Die Kommission bestreitet nicht, dass sich die Abschriften der in Rede stehenden
Schriftsätze in ihrem Besitz befinden.
47
Hieraus folgt, wie der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, im
Wesentlichen geltend macht, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im
Hinblick auf ihr gerichtliches Vorgehen von einem Mitgliedstaat, einem Dritten im Sinne
von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, erstellte Dokumente erhalten hat und
dass diese Dokumente sich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a
der Verordnung in ihrem Besitz befinden.
48
Daher sind in Anbetracht der Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils die in Rede
stehenden Schriftsätze als Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen.
49
Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.
50
Die Kommission macht erstens geltend, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht
als Dokumente im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der
Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden könnten, weil sie nicht an sie, sondern an
den Gerichtshof gerichtet gewesen, und ihr von diesem nur Abschriften übermittelt
worden seien.
51
Zum einen ist aber festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001
zwar nur „Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente …, die von dem Organ erstellt
wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden“, in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, dass jedoch die Anwendung dieser
Verordnung auf die bei dem Organ „eingegangenen“ Dokumente danach nicht von der
Voraussetzung abhängig ist, dass das betreffende Dokument von seinem Urheber an
das Organ gerichtet und ihm direkt übermittelt wurde.
52
Unter Berücksichtigung des oben in Rn. 39 erwähnten Zwecks der Verordnung Nr.
1049/2001, der darin besteht, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu
den Dokumenten der Organe zu gewähren, ist davon auszugehen, dass die Tatsache,
dass die in Rede stehenden Schriftsätze weder an die Kommission gerichtet noch ihr
von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt worden sind, nicht ihre Einstufung als
Dokumente der Kommission im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001
ausschließen kann. Diese Schriftsätze sind nämlich jedenfalls bei der Kommission
eingegangen und befinden sich in ihrem Besitz.
53
Was zum anderen den Umstand betrifft, dass bei der Kommission nur Abschriften der in
Rede stehenden Schriftsätze eingegangen sind und nicht die Originale, die an den
Gerichtshof gerichtet waren, ist wie bereits oben in den Rn. 41 und 42 darauf
Gerichtshof gerichtet waren, ist wie bereits oben in den Rn. 41 und 42 darauf
hinzuweisen, dass der Dokumentenbegriff in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr.
1049/2001 weit definiert ist und auf dem Vorhandensein eines gespeicherten Inhalts
beruht.
54
Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass es für das Vorliegen eines
Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Rolle
spielt, dass die in Rede stehenden Schriftsätze der Kommission in Form von Abschriften
und nicht in Form von Originalen übermittelt wurden.
55
Zweitens macht die Kommission geltend, der Gesetzgeber habe, wie sich aus dem
zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 3 Buchst. a des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und
der Kommission (ABl. 2000, C 177 E, S. 70) ergebe, beabsichtigt, nur Dokumente in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen zu lassen, die sich auf die
Verwaltungstätigkeit der Kommission bezögen, unter Ausschluss ihrer Tätigkeit in
Gerichtsverfahren. Die in Rede stehenden Schriftsätze fielen aber weder in ihren Bereich
der Verwaltungstätigkeit noch in ihren Zuständigkeitsbereich.
56
Zum einen kann das Vorbringen der Kommission, wonach in Anbetracht der Intention
des Unionsgesetzgebers nur auf ihre Verwaltungstätigkeit bezügliche Dokumente in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, nach dem gegenwärtigen
Stand der Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Dokumenten, wie sie sich aus
dieser Verordnung ergeben, keinen Erfolg haben.
57
Zwar heißt es im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass
„Transparenz … eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess
[ermöglicht] und … eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung
gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System [gewährleistet]“, doch ändert
dies nichts daran, dass sich, wie aus der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung
hervorgeht, aus der weiten Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der
Verordnung Nr. 1049/2001 sowie der Formulierung und der bloßen Existenz einer
Ausnahme betreffend den Schutz von Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter
Gedankenstrich der Verordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber entgegen der
Auffassung der Kommission nicht beabsichtigte, die Tätigkeit der Organe im
Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vom Zugangsrecht der Bürger auszunehmen.
Diese Erwägung drängt sich umso mehr auf, als die Verordnung weder die Tätigkeit der
Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren von ihrem Anwendungsbereich
ausnimmt noch diesen allein auf die Verwaltungstätigkeit der Organe beschränkt.
58
Außerdem sind die in dem oben in Rn. 55 erwähnten Verordnungsvorschlag
enthaltenen Klarstellungen, dass nur Verwaltungsdokumente vom Recht auf Zugang zu
Dokumenten erfasst sein sollen, für die Bestimmung der Intention des Gesetzgebers
irrelevant, da nach dem in Art. 251 EG (jetzt Art. 294 AEUV) vorgesehenen Verfahren der
Mitentscheidung, nach dem die Verordnung Nr. 1049/2001 gemäß Art. 255 EG (im
Wesentlichen ersetzt durch Art. 15 AEUV) erlassen wurde, die Kommission zwar eine
Initiativbefugnis hat, das Parlament und der Rat aber, gegebenenfalls nach Änderung
des Vorschlags der Kommission, die Verordnung erlassen. Die ursprünglich von der
des Vorschlags der Kommission, die Verordnung erlassen. Die ursprünglich von der
Kommission vorgeschlagene Begrenzung des Anwendungsbereichs des Zugangsrechts
allein auf Verwaltungsdokumente ist aber in der verabschiedeten Fassung des Art. 3
Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht enthalten.
59
Was darüber hinaus das Vorbringen in diesem Zusammenhang betrifft, dass die in
Rede stehenden Schriftsätze Dokumente des Gerichtshofs oder von diesem im Rahmen
seiner Rechtsprechungstätigkeit übermittelte Dokumente seien, so dass sie vom Recht
auf Zugang zu Dokumenten nicht umfasst seien, ist festzustellen, dass dieses
Vorbringen im Wesentlichen identisch ist mit dem unten in den Rn. 67 bis 112 geprüften
Vorbringen in Bezug auf die Auswirkungen von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 und auf den Ausschluss der in Rede
stehenden Schriftsätze von diesem Anwendungsbereich wegen ihres besonderen
Wesens. Insoweit ist daher auf die in den genannten Randnummern vorgenommene
Prüfung zu verweisen.
60
Zum anderen ist in Übereinstimmung mit dem Kläger und dem Königreich Schweden
festzustellen, dass die Kommission ebenfalls zu Unrecht geltend macht, dass ihr die in
Rede stehenden Schriftsätze nicht in Ausübung ihrer Befugnisse übermittelt worden
seien.
61
Wie sich nämlich aus den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils ergibt, wurden diese
Schriftsätze der Kommission im Rahmen einer Klage auf Feststellung einer
Vertragsverletzung übermittelt, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 226 EG
(jetzt Art. 258 AEUV) erhoben hatte. Somit sind sie bei der Kommission in Ausübung von
deren Befugnissen eingegangen.
62
Im Licht des Vorstehenden ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Schriftsätze
Dokumente eines Organs im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a
der Verordnung Nr. 1049/2001 sind. Nach dieser Verordnung fallen die Schriftsätze
folglich in deren Anwendungsbereich.
63
Daher ist, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV gleichwohl der Anwendung der
Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze wegen deren
besonderen Wesens entgegensteht.
Zu den Auswirkungen von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf die Anwendung der
Verordnung Nr. 1049/2001
64
Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, macht im Wesentlichen
geltend, dass, da sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass die Schriftsätze der
Kommission in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, auch die
Schriftsätze eines Mitgliedstaats einbezogen werden müssten, die der Kommission vom
Gerichtshof im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelt worden seien. Diese
Erwägung werde, wie der Kläger ferner geltend macht, zum einen weder durch Art. 15
Abs. 3 AEUV, der nur einen Mindeststandard für den Zugang zu den Dokumenten der
Organe vorsehe, in Frage gestellt noch durch die für die Dokumente des Gerichtshofs
geltenden Bestimmungen, da diese nicht für die Parteien des Verfahrens gälten. Zum
geltenden Bestimmungen, da diese nicht für die Parteien des Verfahrens gälten. Zum
anderen würden die Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4
Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie diese Verordnung
insgesamt ausgehebelt, wenn die im Besitz der Kommission befindlichen Schriftsätze
nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.
65
Das Königreich Schweden fügt zum einen hinzu, der Umstand, dass die Schriftsätze
eines Mitgliedstaats beim Gerichtshof von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV erfasst seien,
sei für den Umstand, dass, sobald sie der Kommission übermittelt worden seien, die
Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar sei, ohne Bedeutung; auch aus der
Rechtsprechung gehe hervor, dass die Schriftsätze eines Mitgliedstaats unter diese
Verordnung fielen. Zum anderen werde entgegen dem Vorbringen der Kommission
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV durch die Einbeziehung der Schriftsätze eines
Mitgliedstaats in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 auch nicht in
seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, da der Schutz der Gerichtsverfahren gegebenenfalls
durch eine auf Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
gestützte Zugangsverweigerung gewährleistet werden könne.
66
Die Kommission hält dem im Wesentlichen entgegen, dass anders als ihre eigenen
Schriftsätze die Schriftsätze eines Mitgliedstaats als Dokumente des Gerichtshofs im
Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit anzusehen seien, so dass diese Schriftsätze
unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom allgemeinen Recht auf
Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen seien und den spezifischen Vorschriften über
den Zugang zu Dokumenten der Rechtsprechung unterlägen. Durch eine Auslegung, die
Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats gewährte, liefen sowohl Art. 15 Abs. 3
Unterabs. 4 AEUV als auch die spezifischen Vorschriften über den Zugang zu den
Dokumenten der Rechtsprechung leer.
67
Als Erstes ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut der
einschlägigen Bestimmungen der Verträge als auch aus der Systematik der Verordnung
Nr. 1049/2001 und dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften der Union auf diesem
Gebiet hervorgeht, dass die Rechtsprechungstätigkeit als solche vom
Anwendungsbereich des in diesen Rechtsvorschriften geregelten Rechts auf Zugang zu
Dokumenten ausgenommen ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in
Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 79).
68
Was zum einen die einschlägigen Bestimmungen der Verträge betrifft, ergibt sich
nämlich ganz klar aus dem Wortlaut von Art. 15 AEUV, der unter Ausdehnung des
Anwendungsbereichs des Transparenzgrundsatzes an die Stelle von Art. 255 EG, auf
dessen Grundlage die Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen wurde, getreten ist, dass
nach seinem Abs. 3 Unterabs. 4 der Gerichtshof den Transparenzpflichten nur dann
unterliegt, wenn er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil
Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 80
und 81). Daraus folgt, dass die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vorgesehene
Ausnahme des Gerichtshofs von den Organen, die nach Art. 15 Abs. 3 AEUV den
Transparenzpflichten unterliegen, gerade im Hinblick auf das Wesen der
Rechtsprechungstätigkeit gerechtfertigt ist, die er nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV
auszuüben hat (vgl. entsprechend Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in
Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 82).
Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 82).
69
Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die Systematik der Verordnung Nr.
1049/2001, deren Rechtsgrundlage eben Art. 255 EG ist. Denn Art. 1 Buchst. a dieser
Verordnung, der ihren Anwendungsbereich präzisiert, nimmt den Gerichtshof durch die
fehlende Bezugnahme auf ihn von den Organen aus, die den darin festgelegten
Transparenzpflichten unterliegen, während Art. 4 dieser Verordnung mit einer der
Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gerade den Schutz von
Gerichtsverfahren vorsieht (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15
angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 83).
70
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf
Kommissionsschriftsätze entschieden hat, dass die bei den Unionsgerichten im Rahmen
eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze ganz besondere Merkmale
aufweisen, da sie ihrem Wesen nach sehr viel mehr Teil der Rechtsprechungstätigkeit
des Gerichtshofs sind als Teil der Verwaltungstätigkeit der Kommission, bei der im
Übrigen der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich ist wie bei der
Gesetzgebungstätigkeit eines Unionsorgans (Urteil Schweden u. a./API und
Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 77).
71
Diese Schriftsätze werden nämlich nach dieser Rechtsprechung ausschließlich für das
Gerichtsverfahren erstellt, dessen wesentlicher Bestandteil sie sind. Mit der Klageschrift
grenzt der Kläger den Streitgegenstand ab, und insbesondere in der schriftlichen Phase
dieses Verfahrens – die mündliche Phase ist nicht zwingend erforderlich – teilen die
Parteien dem Unionsrichter den Streitstoff mit, über den dieser zu entscheiden hat (Urteil
Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 78).
72
Als Drittes ist festzustellen, dass die Schriftsätze, die ein Mitgliedstaat beim Gerichtshof
im Rahmen einer von der Kommission gegen ihn erhobenen Vertragsverletzungsklage
einreicht, ebenso wie die Schriftsätze der Kommission besondere Merkmale aufweisen,
da auch sie ihrem Wesen nach Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind.
73
Da der beklagte Mitgliedstaat in seinen Schriftsätzen nach der Rechtsprechung alle ihm
zur Verfügung stehenden Mittel anführen darf, um seine Verteidigung sicherzustellen
(Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C‑414/97, Slg, EU:C:1999:417,
Rn. 19, und vom 15. Februar 2007, Kommission/Niederlande, C‑34/04, Slg,
EU:C:2007:95, Rn. 49), teilen die Schriftsätze des beklagten Mitgliedstaats nämlich
dadurch, dass sie auf die von der Kommission erhobenen Rügen antworten, die den
Streitgegenstand abgrenzen, dem Gerichtshof den Streitstoff mit, über den dieser zu
entscheiden hat.
74
Als Viertes geht aus der Rechtsprechung zu der den Schutz von Gerichtsverfahren
betreffenden Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr.
1049/2001 klar hervor, dass die Schriftsätze der Kommission in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen, selbst wenn sie, wie oben in Rn. 70 ausgeführt, Teil der
Rechtsprechungstätigkeit der Unionsgerichte sind und dieser Tätigkeitsbereich nach
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV nicht dem Recht auf Zugang zu Dokumenten unterliegt.
75
Zunächst geht aus dieser Rechtsprechung nämlich hervor, dass der Begriff
75
Zunächst geht aus dieser Rechtsprechung nämlich hervor, dass der Begriff
„Gerichtsverfahren“ dahin auszulegen ist, dass der Schutz des öffentlichen Interesses
einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes
Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und
Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort
angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T‑63/10, Slg,
EU:T:2012:516, Rn. 66). Dieser Begriff umfasst nicht nur die eingereichten Schriftsätze
oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen
Rechtssache betreffen, sondern auch den Schriftwechsel über die Rechtssache
zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer
Rechtsanwaltskanzlei (Urteile Franchet und Byk/Kommission, EU:T:2006:190, Rn. 90,
und Jurašinović/Rat, EU:T:2012:516, Rn. 67).
76
Sodann hat das Gericht auf der Grundlage dieser Definition des Begriffs
„Gerichtsverfahren“ entschieden, dass die von der Kommission beim Unionsrichter
eingereichten Schriftsätze insofern unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren
fallen, als sie ein geschütztes Interesse betreffen (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41
angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 60).
77
Schließlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine allgemeine Vermutung dafür
besteht, dass die Verbreitung der von einem Organ in einem Gerichtsverfahren
eingereichten Schriftsätze den Schutz dieses Verfahrens im Sinne des Art. 4 Abs. 2
zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt, solange dieses
Verfahren anhängig ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15
angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 94).
78
Voraussetzung dafür, dass die Schriftsätze eines Organs in diesen Urteilen in den
Anwendungsbereich der den Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Ausnahme
einbezogen werden, ist, wie der Kläger und das Königreich Schweden zutreffend
bemerken, dass sie, wie im Übrigen auch die Kommission anerkennt, trotz ihrer in den
Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils zusammengefassten besonderen Merkmale in
den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, ohne dass diese
Feststellung durch die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vorgesehene Ausnahme der
Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs vom Anwendungsbereich des Rechts auf
Zugang zu Dokumenten beeinträchtigt würde.
79
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von einem Organ bei den Unionsgerichten
eingereichten Schriftsätze trotz ihrer Teilnahme an der Rechtsprechungstätigkeit dieser
Gerichte nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Recht auf Zugang zu
Dokumenten ausgeschlossen sind.
80
Entsprechend ist aber davon auszugehen, dass Schriftsätze, die wie die in Rede
stehenden von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens
vorgelegt wurden, ebenso wenig wie die Schriftsätze der Kommission unter die in Art. 15
Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV für die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs
niedergelegte Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fallen.
81
Abgesehen davon, dass die von der Kommission und die von einem Mitgliedstaat für
81
Abgesehen davon, dass die von der Kommission und die von einem Mitgliedstaat für
ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze gemeinsame besondere Merkmale
aufweisen, wie sich oben aus den Rn. 72 und 73 ergibt, ist festzustellen, dass weder
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV noch die Tatsache, dass diese Schriftsätze von
verschiedenen Urhebern stammen, noch das Wesen dieser Schriftsätze es erforderlich
machen, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Rechts auf
Zugang zu Dokumenten zwischen den Schriftsätzen der Kommission und denen eines
Mitgliedstaats zu unterscheiden. Hieraus folgt im Übrigen, dass entgegen den
Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung Art. 15 Abs. 3
Unterabs. 4 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass darin in Bezug auf den
Zugang zu Schriftsätzen, die für ein Gerichtsverfahren erstellt worden sind, irgendeine
Urheberregel verankert wäre, nach der zwischen den von einem Organ für ein
Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen und den von einem Mitgliedstaat im Rahmen
der gerichtlichen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgelegten Schriftsätzen
zu unterscheiden wäre.
82
Dagegen ist zu unterscheiden zwischen der Ausnahme der Rechtsprechungstätigkeit
des Gerichtshofs vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4
AEUV und den Schriftsätzen, die im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt werden,
die, auch wenn sie Teil dieser Rechtsprechungstätigkeit sind, deshalb nicht unter die in
dieser Bestimmung niedergelegte Ausnahme fallen und vielmehr dem Recht auf Zugang
zu Dokumenten unterliegen.
83
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV steht damit der Einbeziehung der in Rede stehenden
Schriftsätze in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht entgegen,
sofern allerdings die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind und
unbeschadet eines Eingreifens der in Art. 4 der Verordnung genannten Ausnahmen und
der in dessen Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat, das
betreffende Organ zu ersuchen, seine Schriftsätze nicht zu verbreiten.
84
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Kommission nicht erschüttert.
85
Als Erstes ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen ihren eigenen
Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden sei. Die an den
Gerichtshof gerichteten Schriftsätze der Mitgliedstaaten seien als Dokumente des
Gerichtshofs im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit anzusehen, so dass sie nach
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten
ausgeschlossen seien und den besonderen Bestimmungen über den Zugang zu
gerichtlichen Dokumenten unterlägen. Eine solche Unterscheidung sei im Übrigen auch
nach der Rechtsprechung geboten. Da sich nämlich der Gerichtshof im Urteil Schweden
u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) darauf beschränkt
habe, über Kommissionsschriftsätze zu entscheiden, ohne die Schriftsätze eines
Mitgliedstaats zu erwähnen, habe er diese vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1049/2001 ausnehmen wollen. Sodann seien die Ausführungen in Rn. 87 dieses Urteils
zur Waffengleichheit nur dann sinnvoll, wenn die Schriftsätze der Kommission und die
eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt würden. Schließlich impliziere die
Rechtsprechung, wonach eine Partei ihre eigenen Schriftsätze freigeben könne, nicht,
dass ein Organ verpflichtet wäre, Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats zu
gewähren, und wäre überflüssig, wenn die Kommission verpflichtet wäre, auch die
gewähren, und wäre überflüssig, wenn die Kommission verpflichtet wäre, auch die
Schriftsätze eines Mitgliedstaats zu verbreiten.
86
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission
hinsichtlich der Auswirkungen des Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV auf das Recht auf
Zugang zu Dokumenten nicht zwischen den Schriftsätzen dieses Organs und denen
eines Mitgliedstaats zu unterscheiden ist, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 81 des
vorliegenden Urteils ergibt. Aus der oben in den Rn. 70 und 71 angeführten
Rechtsprechung geht keineswegs hervor, dass die Schriftsätze der Kommission, weil sie
Teil der Rechtsprechungstätigkeit des angerufenen Gerichts sind, als Dokumente dieses
Gerichts anzusehen wären und damit diesem zugerechnet werden müssten. Vielmehr
fallen, wie die Kommission im Übrigen einräumt, ihre eigenen Schriftsätze in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001.
87
Jedenfalls ist zu ergänzen, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in
Beantwortung einer Frage des Gerichts erläutert hat, ihre Argumentation auf der
Prämisse beruht, dass sowohl ihre eigenen Schriftsätze als auch die eines Mitgliedstaats
durch Übermittlung an den Gerichtshof zu Dokumenten des Gerichtshofs würden, wobei
ihre eigenen Schriftsätze zugleich Dokumente der Kommission blieben und somit eine
Doppelnatur aufwiesen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission damit selbst
einräumt, dass diese Einstufung ihrer eigenen Schriftsätze als Dokumente des
Gerichtshofs, die Richtigkeit dieser Einstufung einmal unterstellt, der Einbeziehung eben
dieser Schriftsätze in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten
in keiner Weise entgegensteht.
88
Unter diesen Umständen beruht die von der Kommission vorgenommene
Unterscheidung zwischen ihren eigenen Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats in
Wirklichkeit weniger auf ihrem angeblichen Status als Dokumente des Gerichtshofs als
auf dem Unterschied zwischen ihren Urhebern. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt
ist aber darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen aus Rn. 81 des vorliegenden
Urteils hervorgeht, dieser Unterschied nicht geeignet ist, einen Unterschied in der
Behandlung der Schriftsätze, die von der Kommission erstellt wurden, und denen, die
von einem Mitgliedstaat stammen, zu rechtfertigen.
89
Sodann ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der von ihr hierfür
angeführten Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen ihren eigenen
Schriftsätzen und denen eines Mitgliedstaats.
90
Der Gerichtshof wurde nämlich, worauf im Übrigen auch die Kommission hinweist, in
der Rechtssache, in der das Urteil Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15
angeführt, EU:C:2010:541) ergangen ist, nicht mit der Frage des Zugangs zu der
Kommission vorliegenden Schriftsätzen eines Mitgliedstaats befasst. Somit kann, da sich
der Gerichtshof darauf beschränkt hat, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu
entscheiden, aus diesem Urteil nicht darauf geschlossen werden, dass der Zugang zu
Dokumenten allein auf die von einem Unionsorgan erstellten Schriftsätze, unter
Ausschluss der Schriftsätze eines Mitgliedstaats, beschränkt wäre.
91
Aus demselben Grund ist auch das Argument der Kommission in Bezug auf die
Ausführungen des Gerichtshofs zur Waffengleichheit zurückzuweisen, da der
Ausführungen des Gerichtshofs zur Waffengleichheit zurückzuweisen, da der
Gerichtshof, als er in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in
Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) ausgeführt hat, dass „nur das Organ, bei dem ein
Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle
Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen“, sich nicht zu der Situation
geäußert hat, in der die Kommission mit einem Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen
eines Mitgliedstaats befasst gewesen wäre. Aus der Begründung, zu der die Rn. 87 des
Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541)
gehört, ergibt sich nämlich insbesondere in Verbindung mit Rn. 91 dieses Urteils, dass
der Gerichtshof nur darauf hingewiesen hat, dass, da im Unterschied zu den anderen
Beteiligten eines Gerichtsverfahrens nur das betreffende Organ einer Verpflichtung zur
Transparenz gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 unterliegt, die
Waffengleichheit beeinträchtigt sein könnte, wenn das Organ verpflichtet wäre, Zugang
zu seinen eigenen Schriftsätzen mit Bezug auf ein laufendes Gerichtsverfahren zu
gewähren.
92
Außerdem ist zum einen diese Erwägung in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und
Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) in einem von dem der
vorliegenden Rechtssache verschiedenen Kontext geäußert worden. Sie erfolgte
nämlich im Rahmen der Prüfung der Tragweite der Ausnahme zum Schutz von
Gerichtsverfahren, wie sie sich aus Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung
Nr. 1049/2001 ergibt, in Bezug auf einen Antrag auf Zugang zu
Kommissionsschriftsätzen in anhängigen Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang
hat der Gerichtshof in Rn. 86 dieses Urteils festgestellt, dass, wenn der Inhalt der
Kommissionsschriftsätze Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die
Gefahr bestünde, dass die an den Schriftsätzen geübte Kritik über ihre eigentliche
rechtliche Bedeutung hinaus den von dem Organ vor den Unionsgerichten vertretenen
Standpunkt beeinflusst, und dann in Rn. 87 seines Urteils ausgeführt, dass eine solche
Situation das Gleichgewicht zwischen den Parteien stören könnte, da nur das Organ bei
einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten dazu verpflichtet wäre, seine Schriftsätze
freizugeben. In der vorliegenden Rechtssache geht es dagegen um einen Antrag auf
Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens, so dass die
Erwägungen zur Waffengleichheit, wie sie in den Rn. 86 und 87 des Urteils Schweden
u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) dargelegt werden,
im vorliegenden Fall irrelevant sind. Zum anderen ist, soweit die Kommission mit ihrem
Argument aus Rn. 87 dieses Urteils geltend zu machen beabsichtigt, dass jede Partei
eines Gerichtsverfahrens frei über ihre eigenen Schriftsätze verfüge, auf die Prüfung
dieses Vorbringens in den nachstehenden Rn. 93 bis 97 des vorliegenden Urteils zu
verweisen.
93
Was schließlich das Vorbringen zur Befugnis des Mitgliedstaats, über seine für ein
Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze zu verfügen, betrifft, ist zwar darauf hinzuweisen,
dass es nach der Rechtsprechung weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt,
wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen
Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und dass es abgesehen von
Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße
Rechtspflege beeinträchtigen könnte, den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen
Schriftsätze
zugänglich
zu
machen
(Beschluss
vom
3.
April
2000,
Schriftsätze
zugänglich
zu
machen
(Beschluss
vom
3.
April
2000,
Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, Slg, EU:C:2000:181, Rn. 10, und Urteil
API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 88).
94
Die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung steht jedoch der
Einbeziehung der in Rede stehenden Schriftsätze in den Anwendungsbereich des
Rechts auf Zugang zu Dokumenten und damit in den der Verordnung Nr. 1049/2001
nicht entgegen.
95
Zum einen ist nämlich festzustellen, dass weder der Gerichtshof noch das Gericht in der
oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Rechts auf
Zugang zu Dokumenten geprüft haben. Sie haben auch nicht darüber befunden, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine Partei der Verbreitung ihrer Schriftsätze
durch eine andere Partei des Verfahrens widersetzen kann.
96
Außerdem ist jedenfalls festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache einen Antrag
auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines Gerichtsverfahrens betrifft, das zum
Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags abgeschlossen war. Dagegen betrafen die oben in
Rn. 93 angeführten Erwägungen die Verbreitung von Schriftsätzen in Bezug auf
anhängige Gerichtsverfahren. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die Befugnis jeder
Partei, frei über ihre eigenen Schriftsätze zu verfügen, reicht, soweit sie es der
betreffenden Partei erlaubte, sich jeder Form der Verbreitung des Inhalts ihrer eigenen
Schriftsätze zu widersetzen; jedenfalls hat eine solche Befugnis, sobald das
Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, Grenzen. Nach dem Abschluss des
Gerichtsverfahrens ist nämlich das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen
zumindest in Form einer Zusammenfassung bereits der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden, da ihr Inhalt möglicherweise in einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung erörtert worden ist und gegebenenfalls auch Eingang in das abschließende
Urteil gefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41
angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 106). Überdies kann sich der Inhalt der Schriftsätze eines
Mitgliedstaats in den von einem Organ für dasselbe Verfahren erstellten Schriftsätzen
widerspiegeln, sei es in zusammengefasster Form oder über die von dem Organ
entgegengehaltenen Argumente. Die eventuelle Verbreitung der eigenen Schriftsätze
durch das Organ gewährt daher gegebenenfalls einen gewissen Zugang zum Inhalt der
Schriftsätze des betreffenden Mitgliedstaats.
97
Zum anderen ist, was im vorliegenden Fall die von einem Mitgliedstaat erstellten
Schriftsätze betrifft, zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes
Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Nach der
Rechtsprechung eröffnet diese Bestimmung dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich an
der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem
Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4
Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem
betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in
Rn. 40 angeführt, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 31; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil
Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 76, 81, 83 und
93). Zwar verleiht diese Bestimmung dem Mitgliedstaat kein allgemeines und
unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von
ihm stammen und einem Organ vorliegen, nach freiem Ermessen widersprechen könnte
(Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 75), doch
erlaubt sie es ihm, sich an der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu dem
fraglichen Dokument zu beteiligen; dies schließt im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren
erstellte Schriftsätze ein.
98
Als Zweites macht die Kommission geltend, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4
AEUV als auch die Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichtsdokumenten ins
Leere laufen und ausgehebelt würden, wenn der Zugang zu von einem Mitgliedstaat für
ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen gewährt werden müsste. Dann könnte
nämlich von der Kommission stets Zugang zu den Abschriften aller Dokumente verlangt
werden, die ihr im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens übermittelt worden seien, obwohl
der Richter keinen Zugang zu ihnen gewähren könnte. Außerdem hinge, über die
Aushebelung der Sonderbestimmungen hinaus, ein Recht auf Zugang zu den
Schriftsätzen der anderen Parteien in jedem einzelnen Fall davon ab, ob die
Kommission an einem Gerichtsverfahren beteiligt sei, was dem diesen Bestimmungen
zugrunde liegenden System zuwiderliefe.
99
Zunächst ist das Argument der Kommission in Bezug auf eine Aushebelung der
Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichtsdokumenten zurückzuweisen.
100
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar in Bezug auf
Kommissionsschriftsätze entschieden worden ist, dass, solange das Gerichtsverfahren
anhängig sei, eine Verbreitung dieser Schriftsätze die Besonderheiten dieser
Dokumentenkategorie nicht beachten und darauf hinauslaufen würde, dass der nach
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV bestehende Ausschluss des Gerichtshofs vom Kreis
derjenigen Organe, für die der Transparenzgrundsatz gilt, großteils seiner praktischen
Wirksamkeit beraubt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und
Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 95). Außerdem ist
entschieden worden, dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die
Verfahrensordnungen der Unionsgerichte ein Recht Dritter auf Zugang zu den bei diesen
Gerichten im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätzen vorsähen (Urteil
Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 99).
101
Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die in der vorstehenden
Randnummer angeführten Erwägungen nicht geeignet sind, eine Anwendung der
Verordnung Nr. 1049/2001 auf einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines
Gerichtsverfahrens auszuschließen.
102
Die oben in Rn. 100 angeführten Erwägungen sind nämlich bei der Auslegung der
Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt worden (vgl. in diesem
Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt,
EU:C:2010:541, Rn. 94, 95, 99, 100 und 102), was notwendigerweise voraussetzt, dass
sie der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung
der Kommission ist festzustellen, dass in Anbetracht der Rn. 72, 73 und 81 des
vorliegenden Urteils dieselben Erwägungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf
vorliegenden Urteils dieselben Erwägungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf
Zugang zu Schriftsätzen eines Mitgliedstaats gelten.
103
Zum anderen soll zwar die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit ein
größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch
unterliegt dieses Recht im Licht des Systems der in Art. 4 dieser Verordnung
vorgesehenen Ausnahmen bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder
privaten Interesses (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob,
C‑404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 111, und Kommission/Agrofert Holding,
C‑477/10 P, Slg, EU:C:2012:394, Rn. 53). Außerdem ergibt sich sowohl aus Art. 15
Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV als auch aus der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die
Beschränkungen der Geltung des Transparenzgrundsatzes hinsichtlich der
Rechtsprechungstätigkeit dieselbe Zielsetzung verfolgen, nämlich zu gewährleisten,
dass der Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt wird, ohne den Schutz der
Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API
und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 84).
104
Somit kann entgegen der Auffassung der Kommission der Schutz von Gerichtsverfahren
gegebenenfalls durch die Anwendung der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleistet werden, wobei nach der
Rechtsprechung bei der Auslegung der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren
berücksichtigt werden kann, dass die spezifischen Bestimmungen über die
Unionsgerichte kein Zugangsrecht Dritter zu den bei diesen Gerichten vorgelegten
Schriftsätzen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission,
oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 100).
105
Daher hat die Einbeziehung der in Rede stehenden Schriftsätze in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Beeinträchtigung des Zwecks
der Sonderbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten betreffend
Gerichtsverfahren zur Folge.
106
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in Anwendung des
Verhaltenskodex
für
den
Zugang
der
Öffentlichkeit
zu
Rats-
und
Kommissionsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) bereits entschieden hat, dass sich
aus dem Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht
nicht zwingend ergibt, dass allein das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist,
befugt ist, den Zugang zu den Unterlagen des betreffenden Gerichtsverfahrens zu
gewähren, zumal die Risiken einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Gerichts durch
diesen Verhaltenskodex und den auf Unionsebene gewährten gerichtlichen
Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen der Kommission über die Gewährung des
Zugangs zu den ihr vorliegenden Dokumenten hinreichend berücksichtigt werden (Urteil
vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C‑174/98 P und
C‑189/98 P, Slg, EU:C:2000:1, Rn. 17 und 19). Mangels entsprechender
Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die Bestimmungen
der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte den
Zugang Dritter zu den Dokumenten nicht regeln (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41
angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 89, vgl. auch entsprechend in diesem Sinne Urteil vom 7.
Dezember 1999, Interporc/Kommission, T‑92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und
Dezember 1999, Interporc/Kommission, T‑92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und
46).
107
Soweit die Kommission vorträgt, diese Einbeziehung hätte zur Folge, dass Zugang zu
allen Dokumenten zu gewähren sei, die die Kommission von den Unionsgerichten
erhalten habe, einschließlich nicht nur der Schriftsätze aller Parteien, sondern auch der
Sitzungsprotokolle, ist sodann festzustellen, dass die Schlussfolgerung oben in Rn. 83,
wonach die Schriftsätze eines Mitgliedstaats, die einem Organ im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens übermittelt worden sind, nicht zwangsläufig vom Anwendungsbereich
der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen sind, in keiner Weise die Antwort auf die
sich davon unterscheidende Frage vorwegnimmt, ob von dem Gericht selbst erstellte und
einem Organ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelte Schriftstücke ebenfalls in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da aber der Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits in Anbetracht des einzigen Klagegrundes des Klägers auf die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Kommission beschränkt ist, ihm
Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen zu gewähren, braucht das Gericht im
vorliegenden Fall nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Verordnung Nr. 1049/2001
auch auf andere einem Organ im Rahmen eines Gerichtsverfahrens übermittelte
Dokumente wie insbesondere Sitzungsprotokolle anwendbar wäre. Nach der
Rechtsprechung darf der Unionsrichter nämlich nicht ultra petita entscheiden (Urteile
vom 14. Dezember 1962, Meroni/Oberste Behörde, 46/59 und 47/59, Slg, EU:C:1962:44,
801, und vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission, 37/71, Slg, EU:C:1972:57, Rn. 12).
108
Außerdem ist zu dem Argument der Kommission, die Einbeziehung der Schriftsätze
anderer am Gerichtsverfahren beteiligter Parteien in den Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1049/2001 hätte zur Folge, den Zugang zu allen Dokumenten aller
Parteien der Verfahren zu eröffnen und das Bestehen eines solchen Zugangsrechts von
der Beteiligung der Kommission an dem betreffenden Gerichtsverfahren abhängig zu
machen, darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 106 angeführten
Rechtsprechung mangels entsprechender Sonderregelungen der Anwendungsbereich
der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit dem Argument eingeschränkt werden kann, dass
in den Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der
Unionsgerichte das Recht Dritter auf Zugang zu den Dokumenten nicht geregelt ist.
Unbeschadet der – von der sich in der vorliegenden Rechtssache stellenden Frage unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer zu
unterscheidenden – Frage, ob jeder im Rahmen eines jeden Gerichtsverfahrens erstellte
Schriftsatz jeder Partei in den Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu
Dokumenten einbezogen ist, ist daher davon auszugehen, dass der Umstand, dass ein
etwaiger Zugang zu diesen Schriftsätzen im Fall eines bei einem Organ gestellten
Antrags von dessen Beteiligung an dem betreffenden Gerichtsverfahren abhängig wäre,
nicht geeignet sein kann, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001
einzuschränken. Diese Abhängigkeit wäre nämlich nur die Folge des Fehlens
spezifischer Vorschriften, die vor den Unionsgerichten den Zugang Dritter zu den im
Hinblick auf Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen regeln.
109
Soweit schließlich zum einen die Kommission geltend machen möchte, dass Anträge
auf Zugang zu Schriftsätzen eines Mitgliedstaats an den Gerichtshof oder an den
Mitgliedstaat, der Urheber der Schriftsätze sei, zu richten seien, ist bezüglich einer
Mitgliedstaat, der Urheber der Schriftsätze sei, zu richten seien, ist bezüglich einer
etwaigen Verpflichtung, einen Antrag auf Zugang zu den in Rede stehenden
Schriftsätzen an den Gerichtshof zu richten, darauf hinzuweisen, dass sich nach der
oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung aus dem Recht jeder Person auf ein faires
Verfahren vor einem unabhängigen Gericht nicht zwingend ergibt, dass allein das
Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, befugt ist, den Zugang zu den Unterlagen
des betreffenden Gerichtsverfahrens zu gewähren. Nach der Verordnung Nr. 1049/2001
kann ein Antrag auf Zugang zu der Kommission vorliegenden Dokumenten an die
Kommission gerichtet werden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Verordnung erfüllt sind.
110
Was zum anderen eine etwaige Verpflichtung, einen Antrag bei dem Mitgliedstaat, der
Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, betrifft, ist festzustellen, dass
der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 die Urheberregel
abgeschafft hat, nach der der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im
Besitz eines Organs befand und sein Urheber ein Dritter war, direkt an den Urheber
dieses Dokuments zu richten war (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39
angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 56, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40
angeführt, EU:T:2012:75, Rn. 28), was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.
111
Außerdem kann sich eine solche Verpflichtung, einen Zugangsantrag bei dem
Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, entgegen
den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus
Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV ergeben, der, wie aus den oben in Rn. 81 dargelegten
Erwägungen hervorgeht, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass mit ihm in Bezug auf
den Zugang zu den für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätzen die Urheberregel
wiedereingeführt worden wäre. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine
ausdrückliche Regelung in diesem Sinne enthält, ergibt sich nämlich aus den
Erwägungen in Rn. 81, dass weder diese Bestimmung noch die Art der betreffenden
Schriftsätze vorschreibt, im Hinblick auf die Einbeziehung in den Anwendungsbereich
des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zwischen den von der Kommission stammenden
und den von einem Mitgliedstaat stammenden Schriftsätzen zu unterscheiden.
112
Daher ist entgegen dem Vorbringen der Kommission und ohne dass es erforderlich
wäre, die übrigen vom Kläger insoweit vorgebrachten Argumente zu prüfen,
festzustellen, dass die in Rede stehenden Schriftsätze keine Dokumente des
Gerichtshofs darstellen, die als solche nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom
Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und damit vom
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeschlossen wären.
113
Nach alledem, insbesondere nach den oben in den Rn. 48 bis 83 getroffenen
Feststellungen, hat die Kommission dadurch, dass sie im Beschluss vom 3. April 2012
davon ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden Schriftsätze nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, gegen Art. 2 Abs. 3 dieser
Verordnung verstoßen.
114
Somit ist dem einzigen Klagegrund und demnach dem Antrag auf Nichtigerklärung des
Beschlusses vom 3. April 2012, soweit dem Kläger darin der Zugang zu den in Rede
stehenden Schriftsätzen verweigert worden ist, stattzugeben.
stehenden Schriftsätzen verweigert worden ist, stattzugeben.
Kosten
115
Was erstens die dem Kläger und der Kommission entstandenen Kosten betrifft, so
bestimmt Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann
allerdings das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Ferner entscheidet das
Gericht nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt
erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
116
Im vorliegenden Fall ist zwar, wie das Gericht festgestellt hat, die Klage gegenstandslos
geworden, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012
gerichtet ist, doch ist ihr stattgegeben worden, soweit sie auf die teilweise
Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012 gerichtet ist.
117
Gleichwohl hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Kläger
im Fall einer teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 3. April 2012, wegen
eines außergewöhnlichen Grundes die eigenen Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag
wurde mit der auf der Website des Klägers vorgenommenen Veröffentlichung der
Klagebeantwortung, der Erwiderung und des Streithilfeschriftsatzes des Königreichs
Schweden sowie eines Schriftverkehrs zwischen der Kommission und dem Kläger über
diese Veröffentlichung begründet. Nach Auffassung der Kommission hat der Kläger mit
der Veröffentlichung dieser auf ein anhängiges Gerichtsverfahren bezogenen
Dokumente die Grundsätze der Waffengleichheit und der ordnungsgemäßen
Rechtspflege verletzt.
118
Insoweit ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen über das Verfahren in
Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung
von Verfahrensunterlagen genießen (Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska
Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135). So darf nach Art. 5
Abs. 8 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts keine dritte Person des
Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der
Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten des Gerichts oder, wenn die
Rechtssache noch anhängig ist, des Präsidenten des mit ihr befassten Spruchkörpers
die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensschriftstücke einsehen. Ferner kann
diese Genehmigung nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende
Begründung für das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht beizufügen ist.
119
Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten
Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von
jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten (Urteil
Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 136).
Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen
Parteien hat, von ihnen nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem
anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am
Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska
Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska
Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 137).
120
Nach der Rechtsprechung stellt ein diesem Grundsatz zuwiderlaufendes Verhalten
einen Rechtsmissbrauch dar, der bei der Aufteilung der Kosten wegen eines
außergewöhnlichen Grundes gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt
werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in
Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 139 und 140).
121
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sowohl bestimmte Schriftsätze
bezüglich der vorliegenden Rechtssache, darunter neben seiner Erwiderung
insbesondere die Klagebeantwortung der Kommission, veröffentlicht hat, als auch einen
Schriftverkehr zwischen den Parteien über diese Veröffentlichung, nämlich ein
Schreiben der Kommission, mit dem er zur Entfernung der beiden genannten Schriftsätze
von seiner Website aufgefordert wird, und seine Antwort darauf. Außerdem macht die
Kommission geltend, dass der Kläger auch den Streithilfeschriftsatz des Königreichs
Schweden veröffentlicht habe, was der Kläger nicht bestritten hat.
122
Zudem steht fest, dass diese Veröffentlichungen mit Kommentaren des Klägers
versehen worden sind. So ist die Veröffentlichung der Klagebeantwortung und der
Erwiderung mit einer kurzen Anmerkung versehen worden, in der es heißt, dass die
Kommission es nach wie vor ablehne, dem Kläger den Zugang zu den in Rede
stehenden Schriftsätzen zu gewähren. Der Kläger habe in seiner Replik die
diesbezügliche Argumentation der Kommission „auseinander genommen“. Die
Veröffentlichung des in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftwechsels ist in
einer Anmerkung des Klägers mit der Überschrift „EU-Kommission will
Internetveröffentlichung von Schriftsätzen zur Vorratsdatenspeicherung verhindern“
eingefügt. In dieser in einer verhältnismäßig kritischen Sprache verfassten Anmerkung ist
u. a. zu lesen, dass die Weigerung der Kommission, dem Kläger Zugang zu den in Rede
stehenden Schriftsätzen zu gewähren, im „krassen Gegensatz“ zur Rechtsprechung des
Gerichtshofs stehe und dass die Kommission sich der Veröffentlichung ihrer
„aussichtslosen Geheimhaltungsversuche“ widersetze. Bei beiden Anmerkungen haben
Internetnutzer die Möglichkeit, Kommentare zu veröffentlichen, was im Rahmen der
Veröffentlichung der genannten zweiten Anmerkung zu einigen sehr kritischen
Kommentaren betreffend die Kommission geführt hat.
123
Es ist festzustellen, dass die Veröffentlichung der Klagebeantwortung der Kommission
sowie des Schriftwechsels in Bezug auf diese Veröffentlichung durch den Kläger im
Internet eine unangemessene Verwendung der ihm im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens übermittelten Verfahrensunterlagen im Sinne der oben in Rn. 118
angeführten Rechtsprechung darstellt.
124
Mit dieser Veröffentlichung hat der Kläger von seinem Recht auf Zugang zu den
Schriftsätzen der Kommission bezüglich des vorliegenden Verfahrens zu anderen
Zwecken als nur für die Vertretung seiner eigenen Interessen im Rahmen dieses
Verfahrens Gebrauch gemacht und daher das Recht der Kommission beeinträchtigt,
ihren Standpunkt unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu vertreten. Dies drängt sich
umso mehr auf, als, wie sich oben aus Rn. 122 ergibt, bei dieser Veröffentlichung für
Internetnutzer die Möglichkeit bestanden hat, Kommentare zu veröffentlichen, was zu
Internetnutzer die Möglichkeit bestanden hat, Kommentare zu veröffentlichen, was zu
einigen kritischen Kommentaren betreffend die Kommission geführt hat.
125
Darüber hinaus hat der Kläger nach dem Schreiben, mit dem die Kommission das
Entfernen der Schriftsätze von seiner Website verlangt hat, diese Dokumente dort
belassen.
126
Folglich ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung
festzustellen, dass die Veröffentlichung der Kommissionsschriftsätze im Internet unter
Verstoß gegen die oben in den Rn. 118 und 119 genannten Grundsätze einen
Rechtsmissbrauch darstellt, der bei der Aufteilung der Kosten als außergewöhnlicher
Grund im Sinne von Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt werden kann.
127
Im Licht dessen ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles zu
entscheiden, dass die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der dem
Kläger entstandenen Kosten zu tragen hat.
128
Was zweitens die Kosten der Streithelfer betrifft, tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der
Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten
sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben
daher ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1 . Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2012, mit dem die
Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu
Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und
zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, sowie zu Dokumenten, die sich auf
die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010,
Kommission/Österreich (C‑189/09), ergangen ist, zu gewähren, wird für nichtig
erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im
Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.
2
. In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der
Kommission vom 16. März 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Herrn
Breyer auf Zugang zu dem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die
Richtlinie 2006/24 ist der Rechtsstreit erledigt.
3. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Breyer
entstandenen Kosten.
4 . Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen
Kosten.
Kosten.
Martins Ribeiro
Gervasoni
Madise
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.