Urteil des EuG vom 09.02.2017
Verordnung, Wiedergabe, Geistiges Eigentum, Prüfer
URTEIL	DES	GERICHTS	(Achte	Kammer)
9.	Februar	2017(
*
)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster	–	Anmeldung	von	Gemeinschaftsgeschmacksmustern	in	der	Form	von	Bechern	–	Begriff	der	‚zur	Reproduktion
geeigneten	Wiedergabe‘	–	Ungenauigkeit	der	Wiedergabe	in	Bezug	auf	den	beanspruchten	Schutz	–	Ablehnung	der	Mängelbehebung	–	Verweigerung
der	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	–	Art.	36	und	46	der	Verordnung	(EG)	Nr.	6/2002	–	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	und	Art.	10	Abs.	1	und	2	der
Verordnung	(EG)	Nr.	2245/2002“
In	der	Rechtssache	T‑16/16
Mast-Jägermeister	SE
J.	Engberding,
Klägerin,
gegen
Amt	der	Europäischen	Union	für	geistiges	Eigentum	(EUIPO),
Beklagter,
betreffend	eine	Klage	gegen	die	Entscheidung	der	Dritten	Beschwerdekammer	des	EUIPO	vom	17.	November	2015	(Sache	R	1842/2015-3)	über	die
Anmeldung	von	Bechern	als	Gemeinschaftsgeschmacksmuster
erlässt
DAS	GERICHT	(Achte	Kammer)
unter	Mitwirkung	des	Präsidenten	A.	M.	Collins	sowie	der	Richter	R.	Barents	(Berichterstatter)	und	J.	Passer,
Kanzler:	E.	Coulon,
aufgrund	der	am	19.	Januar	2016	bei	der	Kanzlei	des	Gerichts	eingegangenen	Klageschrift,
aufgrund	der	am	4.	April	2016	bei	der	Kanzlei	des	Gerichts	eingegangenen	Klagebeantwortung,
aufgrund	des	Umstands,	dass	keine	der	Hauptparteien	innerhalb	der	Frist	von	drei	Wochen,	nachdem	die	Bekanntgabe	des	Abschlusses	des
schriftlichen	Verfahrens	erfolgt	ist,	einen	Antrag	auf	Anberaumung	einer	mündlichen	Verhandlung	gestellt	hat,	und	des	gemäß	Art.	106	Abs.	3	der
Verfahrensordnung	des	Gerichts	ergangenen	Beschlusses,	ohne	mündliche	Verhandlung	zu	entscheiden,
folgendes
Urteil
Rechtlicher	Rahmen
Art.	36	(„Erfordernisse	der	Anmeldung“)	der	Verordnung	(EG)	Nr.	6/2002	des	Rates	vom	12.	Dezember	2001	über	Gemeinschaftsgeschmackmuster
(ABl.	2002,	L	3,	S.	1)	in	geänderter	Fassung	sieht	vor:
„(1)						Die	Anmeldung	des	eingetragenen	Gemeinschaftsgeschmacksmusters	muss	enthalten:
a)						einen	Antrag	auf	Eintragung;
b)						Angaben,	die	auf	die	Identität	des	Anmelders	schließen	lassen;
c)						eine	zur	Reproduktion	geeignete	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters[;	i]st	jedoch	ein	Muster	Gegenstand	der	Anmeldung	und	enthält	die
Anmeldung	den	Antrag,	die	Bekanntmachung	der	Anmeldung	gemäß	Artikel	50	aufzuschieben,	kann	die	Wiedergabe	des	Musters	durch	eine	Probe
ersetzt	werden.
(2)						Die	Anmeldung	muss	außerdem	die	Angabe	der	Erzeugnisse	enthalten,	in	die	das	Geschmacksmuster	aufgenommen	oder	bei	denen	es
verwendet	werden	soll.
(3)						Darüber	hinaus	kann	die	Anmeldung	enthalten:
a)						eine	Beschreibung	mit	einer	Erläuterung	der	Wiedergabe	oder	die	Probe,
b)						einen	Antrag	auf	Aufschiebung	der	Bekanntmachung	der	Eintragung	gemäß	Artikel	50,
c)						Angaben	zu	seinem	Vertreter,	falls	der	Anmelder	einen	solchen	benannt	hat,
d)						die	Klassifikation	der	Erzeugnisse,	in	die	das	Geschmacksmuster	aufgenommen	oder	bei	denen	es	verwendet	werden	soll	nach	Klassen,
e)						die	Nennung	des	Entwerfers	oder	des	Entwerferteams	oder	die	Erklärung	auf	Verantwortung	des	Anmelders,	dass	der	Entwerfer	oder	das
Entwerferteam	auf	das	Recht,	genannt	zu	werden,	verzichtet	hat.
(4)						Bei	der	Anmeldung	ist	eine	Eintragungsgebühr	und	eine	Bekanntmachungsgebühr	zu	entrichten.	Wird	ein	Antrag	auf	Aufschiebung	der
Bekanntmachung	gemäß	Absatz	3	Buchstabe	b	gestellt,	so	tritt	eine	Gebühr	für	die	Aufschiebung	der	Bekanntmachung	an	die	Stelle	der
Bekanntmachungsgebühr.
(5)						Die	Anmeldung	muss	den	Erfordernissen	der	Durchführungsverordnung	genügen.
(6)						Die	Angaben	gemäß	Absatz	2	sowie	gemäß	Absatz	3	Buchstaben	a)	und	d)	beeinträchtigen	nicht	den	Schutzumfang	des	Geschmacksmusters
als	solchen.“
Titel	V	(„Eintragungsverfahren“)	der	Verordnung	Nr.	6/2002	besteht	aus	den	Art.	45	bis	50.
Art.	45	(„Prüfung	der	Anmeldung	auf	Formerfordernisse“)	dieser	Verordnung	bestimmt:
„(1)						Das	[EUIPO]	prüft,	ob	die	Anmeldung	den	in	Artikel	36	Absatz	1	aufgeführten	Erfordernissen	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	genügt.
(2)						Das	[EUIPO]	prüft,	ob:
a)						die	Anmeldung	den	sonstigen	in	Artikel	36	Absätze	2,	3,	4	und	5	sowie	im	Falle	einer	Sammelanmeldung	den	in	Artikel	37	Absätze	1	und	2
vorgesehenen	Erfordernissen	genügt;
b)						die	Anmeldung	den	in	der	Durchführungsverordnung	zu	den	Artikeln	36	und	37	vorgesehenen	Formerfordernissen	genügt;
c)						die	Erfordernisse	nach	Artikel	77	Absatz	2	erfüllt	sind;
d)						die	Erfordernisse	für	die	Inanspruchnahme	der	Priorität	erfüllt	sind,	wenn	Priorität	in	Anspruch	genommen	wird.
(3)						Die	Einzelheiten	der	Prüfung	der	Anmeldung	auf	Formerfordernisse	werden	in	der	Durchführungsverordnung	festgelegt.“
Art.	46	(„Behebbare	Mängel“)	der	Verordnung	Nr.	6/2002	bestimmt:
„(1)						Stellt	das	[EUIPO]	bei	der	Prüfung	gemäß	Artikel	45	Mängel	fest,	die	beseitigt	werden	können,	so	fordert	es	den	Anmelder	auf,	die	Mängel
innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist	zu	beheben.
(2)						Betreffen	die	Mängel	die	Erfordernisse	gemäß	Artikel	36	Absatz	1	und	kommt	der	Anmelder	der	Aufforderung	des	[EUIPO]	innerhalb	der
vorgeschriebenen	Frist	nach,	so	erkennt	das	[EUIPO]	als	Anmeldetag	den	Tag	an,	an	dem	die	Mängel	behoben	werden.	Werden	die	Mängel	nicht
innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist	behoben,	so	gilt	die	Anmeldung	nicht	als	Anmeldung	eines	eingetragenen	Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(3)						Betreffen	die	Mängel	die	Erfordernisse	gemäß	Artikel	45	Absatz	2	Buchstaben	a),	b)	und	c),	einschließlich	der	Entrichtung	der	Gebühren,	und
kommt	der	Anmelder	der	Aufforderung	des	[EUIPO]	innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist	nach,	so	erkennt	das	[EUIPO]	als	Anmeldetag	den	Tag	an,	an
dem	die	Anmeldung	ursprünglich	eingereicht	wurde.	Werden	die	Mängel	oder	der	Zahlungsverzug	nicht	innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist
behoben,	so	wird	die	Anmeldung	vom	[EUIPO]	zurückgewiesen.
(4)						Betreffen	die	Mängel	die	Erfordernisse	gemäß	Artikel	45	Absatz	2	Buchstabe	d)	und	werden	sie	nicht	innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist
behoben,	so	erlischt	der	Prioritätsanspruch	für	die	Anmeldung.“
Art.	47	(„Eintragungshindernisse“)	der	Verordnung	Nr.	6/2002	bestimmt:
„(1)						Kommt	das	[EUIPO]	bei	der	Prüfung	gemäß	Artikel	45	zu	dem	Schluss,	dass	das	Geschmacksmuster,	für	das	Schutz	beantragt	wird:
a)						der	Begriffsbestimmung	nach	Artikel	3	Buchstabe	a)	nicht	entspricht,	oder
b)						gegen	die	öffentliche	Ordnung	oder	die	guten	Sitten	verstößt,
so	weist	es	die	Anmeldung	zurück.
(2)						Die	Anmeldung	kann	nur	zurückgewiesen	werden,	wenn	dem	Anmelder	zuvor	Gelegenheit	gegeben	worden	ist,	die	Anmeldung	zurückzunehmen
oder	zu	ändern	oder	eine	Stellungnahme	einzureichen.“
Art.	4	(„Wiedergabe	des	Geschmacksmusters“)	der	Verordnung	(EG)	Nr.	2245/2002	der	Kommission	vom	21.	Oktober	2002	zur	Durchführung	der
Verordnung	Nr.	6/2002	(ABl.	2002,	L	341,	S.	28)	sieht	in	Abs.	1	Buchst.	e	vor:
„(1)						Die	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters	besteht	aus	einer	fotografischen	oder	sonstigen	grafischen	Darstellung	des	Geschmacksmusters	in
schwarz-weiß	oder	in	Farbe.	Dabei	sind	folgende	Anforderungen	zu	erfüllen:
…
e)						Das	Geschmacksmuster	ist	auf	neutralem	Hintergrund	darzustellen	und	darf	nicht	mit	Tinte	oder	Korrekturflüssigkeit	retuschiert	werden[;	d]ie
Darstellung	muss	von	einer	Qualität	sein,	die	alle	Einzelheiten,	für	die	Schutz	beansprucht	wird,	klar	erkennen	lässt	und	die	Verkleinerung	oder
Vergrößerung	auf	das	Format	von	höchstens	8	cm	in	der	Breite	und	16	cm	in	der	Höhe	je	Ansicht	für	die	Eintragung	in	das	Register	für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster	…	zulässt.“
Art.	10	(„Prüfung	der	Voraussetzungen	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetages	und	der	Formerfordernisse“)	der	Verordnung	Nr.	2245/2002
bestimmt	in	den	Abs.	1	und	2:
„(1)						Das	[EUIPO]	teilt	dem	Anmelder	mit,	dass	kein	Anmeldetag	zuerkannt	werden	kann,	wenn	die	Anmeldung	Folgendes	nicht	enthält:
a)						einen	Antrag	auf	Eintragung	des	Musters	als	eingetragenes	Gemeinschaftsgeschmacksmuster;
b)						Angaben,	die	es	erlauben,	die	Identität	des	Anmelders	festzustellen;
c)						eine	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters	gemäß	Artikel	4	Absatz	1	Buchstaben	d)	und	e)	oder,	gegebenenfalls,	eine	Probe.
(2)						Werden	die	in	Absatz	1	erwähnten	Mängel	innerhalb	einer	Frist	von	zwei	Monaten	nach	Empfang	der	Mitteilung	behoben,	so	ist	für	den
Anmeldetag	der	Tag	maßgeblich,	an	dem	alle	Mängel	beseitigt	sind.
Werden	die	Mängel	nicht	fristgemäß	behoben,	so	wird	die	Anmeldung	nicht	als	Anmeldung	eines	Gemeinschaftsgeschmacksmusters	behandelt.	In
diesem	Fall	werden	alle	bereits	entrichteten	Gebühren	erstattet.“
Vorgeschichte	des	Rechtsstreits
Am	17.	April	2015	meldete	die	Klägerin,	die	Mast-Jägermeister	SE,	nach	der	Verordnung	Nr.	6/2002	Gemeinschaftsgeschmacksmuster	beim
Europäischen	Amt	für	geistiges	Eigentum	(EUIPO)	an.
Dabei	handelte	es	sich	um	folgende	Geschmacksmuster:
–								Gemeinschaftsgeschmacksmuster	Nr.	2683615-0001:	[
vertraulich](
1
);
–								Gemeinschaftsgeschmacksmuster	Nr.	2683615-0002:	[
vertraulich].
10
Die	Waren,	für	die	die	Eintragungen	begehrt	wurden,	sind	„Becher“	in	Klasse	07.01	des	Abkommens	von	Locarno	zur	Errichtung	einer	Internationalen
Klassifikation	für	gewerbliche	Muster	und	Modelle	vom	8.	Oktober	1968	in	geänderter	Fassung.
11
Mit	einem	ersten	Prüfungsbericht	vom	17.	April	2015	teilte	der	Prüfer	der	Klägerin	mit,	dass	für	die	oben	in	Rn.	9	enthaltenen	Geschmacksmuster	die
Angabe	des	Erzeugnisses,	nämlich	„Becher“,	für	die	der	Schutz	beansprucht	werde,	nicht	den	eingereichten	Wiedergaben	entspreche,	da	diese	auch
Flaschen	zeigten.	Er	schlug	der	Klägerin	daher	vor,	den	beiden	Geschmacksmustern	die	Angabe	„Flaschen“	in	Klasse	09.01	im	Sinne	des	Abkommens
von	Locarno	hinzuzufügen.	Da	die	Waren	„Becher“	und	„Flaschen“	unterschiedlichen	Klassen	angehörten,	sei	zudem	die	Sammelanmeldung	zu	teilen.
Falls	die	Mängel	nicht	in	der	gesetzten	Frist	behoben	würden,	werde	die	Anmeldung	zurückgewiesen.
12
Die	Klägerin	erwiderte	mit	Schreiben	vom	21.	April	2015,	dass	ein	Schutz	für	die	in	den	Abbildungen	gezeigten	Flaschen	nicht	beantragt	werde,	und
schlug	daher	vor,	die	Erzeugnisangabe	wie	folgt	zu	präzisieren:	„Trinkbecher	als	Aufnahmebehälter	für	eine	zugehörige	Flasche“.	Auch	für	diese
Angabe	erscheine	die	Klasse	07.01	des	Abkommens	von	Locarno	zutreffend.
13
Mit	einem	zweiten	Prüfungsbericht	vom	25.	Juni	2015	entgegnete	der	Prüfer,	dass	nach	dem	Schreiben	vom	21.	April	2015	und	seinem	Telefonat	mit
der	Klägerin	offenkundig	sei,	dass	diese	keinen	Schutz	für	die	Flaschen	beanspruche.	Diese	Flaschen	erschienen	jedoch	eindeutig	in	den
Abbildungen,	und	eine	erneute	Prüfung	habe	ergeben,	dass	die	Anmeldungen	keine	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002
entsprechenden	Wiedergaben	enthielten.	Wegen	der	Flaschen	seien	die	Merkmale,	für	die	Schutz	beansprucht	werde,	nicht	eindeutig	erkennbar.
Jedoch	könne	durch	die	Einreichung	neuer	Ansichten,	bei	denen	die	beanspruchten	Merkmale	durch	Linien	oder	farbliche	Schattierung	abgegrenzt
würden,	Abhilfe	geschaffen	werden.	Bis	zur	Behebung	der	Mängel	könne	den	Anmeldungen	kein	Anmeldetag	zuerkannt	werden.	Der	Prüfer	schloss
mit	dem	Hinweis,	dass	bei	fristgemäßer	Behebung	der	Mängel	der	Tag	der	Einreichung	der	neuen	Ansichten	als	Anmeldetag	zuerkannt	würde,
andernfalls	aber	die	Anmeldungen	als	nicht	eingereicht	gälten.
14
Mit	Schreiben	vom	14.	Juli	2015	entgegnete	die	Klägerin,	die	Voraussetzungen	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	seien	erfüllt,	da	die
eingereichten	Wiedergaben	die	Geschmacksmuster	vor	einem	neutralen	Hintergrund	zeigten.	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002
beziehe	sich	auf	die	Qualität	der	Wiedergabe,	nicht	aber	auf	deren	Inhalt.	Sie	reichte	daher	keine	neuen	Ansichten	ein.
15
Mit	einem	dritten	Prüfungsbericht	vom	16.	Juli	2015	teilte	der	Prüfer	mit,	dass	er	den	Prüfungsbericht	vom	25.	Juni	2015	aufrechterhalte,	da	die
Wiedergaben	einen	Becher	und	eine	Flasche	zeigten.
16
Die	Klägerin	erwiderte	mit	Schreiben	vom	21.	August	2015	unter	Bezugnahme	auf	ein	Telefonat	mit	dem	Prüfer,	es	sei	nicht	nachvollziehbar,	warum
der	Anmeldetag	bei	Hinzufügung	einer	Erzeugnisangabe	oder	Teilung	der	Sammelanmeldung	beibehalten	werden	könne,	nicht	hingegen	für	die
ursprünglich	eingereichten	Ansichten.	Für	den	Fall,	dass	der	Prüfungsbescheid	nicht	aufgehoben	werde,	bat	sie	um	Erlass	einer	beschwerdefähigen
Entscheidung.
17
Mit	einem	vierten	Prüfungsbericht	vom	24.	August	2015	teilte	der	Prüfer	der	Klägerin	mit,	die	Mängel	der	Anmeldungen	könnten	entweder	durch
Einreichung	neuer	Ansichten	oder	Hinzufügung	der	Angabe	„Flaschen“	und	Teilung	der	Sammelanmeldung	behoben	werden.
18
Mit	Schreiben	vom	28.	August	2015	beantragte	die	Klägerin	den	Erlass	einer	beschwerdefähigen	Entscheidung.
19
Mit	Entscheidung	vom	31.	August	2015	stellte	der	Prüfer	fest,	dass	die	Klägerin	die	Mängel	der	Anmeldungen	nicht	behoben	habe,	weil	sie	mit	dem
Prüfungsbericht	nicht	einverstanden	sei.	Nach	Art.	46	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002	und	Art.	10	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	könnten
die	oben	in	Rn.	9	genannten	Geschmacksmusteranmeldungen	nicht	als	Anmeldungen	eines	Gemeinschaftsgeschmacksmusters	gelten,	so	dass	kein
Anmeldetag	zuerkannt	werden	könne.	Ferner	ordnete	er	die	Rückzahlung	der	entrichteten	Gebühr	an.
20
Am	15.	September	2015	legte	die	Klägerin	gegen	die	Entscheidung	des	Prüfers	beim	EUIPO	eine	Beschwerde	gemäß	den	Art.	55	bis	60	der
Verordnung	Nr.	6/2002	ein.
21
Mit	Entscheidung	vom	17.	November	2015	(im	Folgenden:	angefochtene	Entscheidung)	bestätigte	die	Dritte	Beschwerdekammer	des	EUIPO	–	in
Rn.	15	dieser	Entscheidung	–,	dass	den	beiden	oben	in	Rn.	9	genannten	Geschmacksmustern	nicht	zu	entnehmen	sei,	ob	Schutz	für	den	Becher,	die
Flasche	oder	eine	Kombination	aus	beidem	beansprucht	werde.	In	Rn.	16	der	angefochtenen	Entscheidung	führte	sie	aus,	dass	die	gemäß	Art.	36
Abs.	1	Buchst.	c	der	Verordnung	Nr.	6/2002	mit	der	Anmeldung	einzureichende	Wiedergabe	der	Identifizierung	des	beanspruchten
Geschmacksmusters	diene	und	nach	Art.	38	Abs.	1	dieser	Verordnung	Voraussetzung	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	sei.	Der	Anmeldetag
bestimme	den	Zeitrang	des	eingetragenen	Gemeinschaftsgeschmacksmusters;	Neuheit	und	Eigenart	würden	anhand	der	vor	dem	Anmeldetag
offenbarten	älteren	Muster	bestimmt.	Nach	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	müsse	die	Wiedergabe	alle	Einzelheiten	klar
erkennen	lassen,	für	die	Schutz	beansprucht	werde.
22
In	den	Rn.	17	und	18	der	angefochtenen	Entscheidung	fügte	die	Beschwerdekammer	hinzu,	dass	der	Behauptung,	der	Schutzgegenstand	der
eingereichten	Anmeldungen	lasse	sich	den	Wiedergaben	zweifelsfrei	entnehmen,	der	eigene	Vortrag	der	Klägerin	entgegenstehe	und	dass	deren
Vorschlag,	die	betroffenen	Erzeugnisse	anzugeben,	nicht	geeignet	sei,	die	Mängel	der	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters	zu	beheben,	da	sie	zur
Bestimmung	des	Schutzumfangs	nicht	herangezogen	werden	könne.
23
In	Rn.	22	der	angefochtenen	Entscheidung	führte	die	Beschwerdekammer	schließlich	aus,	dass	der	Prüfer	die	in	Art.	62	der	Verordnung	Nr.	6/2002
festgeschriebene	Begründungspflicht	verletzt	habe.	Grund	für	die	Feststellung,	dass	die	Anmeldungen	nicht	als	Anmeldungen	auf	Eintragung	eines
Gemeinschaftsgeschmackmusters	gälten,	seien	die	Mängel	der	eingereichten	Wiedergaben	gemäß	Art.	46	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in
Verbindung	mit	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	dieser	Verordnung	und	mit	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002,	nicht	aber	das	fehlende
Einverständnis	der	Klägerin	mit	den	Prüfungsberichten.
Anträge	der	Parteien
24
Die	Klägerin	beantragt,
–								die	angefochtene	Entscheidung	aufzuheben;
–								den	Geschmacksmustern	Nrn.	2683615-0001	und	2683615-0002	den	17.	April	2015	als	Anmeldetag	zuzuerkennen;
–								dem	EUIPO	die	Kosten	des	Verfahrens	einschließlich	der	im	Laufe	des	Beschwerdeverfahrens	angefallenen	Kosten	aufzuerlegen.
25
Das	EUIPO	beantragt,
–								die	Klage	abzuweisen;
–								der	Klägerin	die	Kosten	aufzuerlegen.
Rechtliche	Würdigung
Zur	Zulässigkeit	des	zweiten	Klageantrags
26
Das	EUIPO	hält	den	zweiten	Antrag	der	Klägerin,	nämlich	den	Antrag,	den	umstrittenen	Geschmacksmustern	den	17.	April	2015	als	Anmeldetag
zuzuerkennen,	für	unzulässig,	da	es	sich	um	eine	Anordnung	handele	und	das	Gericht	keine	Anordnungen	erteilen	könne.
27
Insoweit	ist	festzustellen,	dass	das	EUIPO	nach	ständiger	Rechtsprechung	im	Rahmen	einer	Klage	beim	Unionsrichter	gegen	die	Entscheidung	einer
seiner	Beschwerdekammern	gemäß	Art.	61	Abs.	6	der	Verordnung	Nr.	6/2002	die	Maßnahmen	zu	ergreifen	hat,	die	sich	aus	dem	Urteil	des
Unionsrichters	ergeben.	Das	Gericht	kann	somit	dem	EUIPO	keine	Anordnungen	erteilen	(vgl.	entsprechend	Urteil	vom	20.	Januar	2010,	Nokia/HABM	–
Medion	[LIFE	BLOG],	T‑460/07,	EU:T:2010:18,	Rn.	18	und	die	dort	angeführte	Rechtsprechung).
28
Daher	ist	der	zweite	Klageantrag	unzulässig.
Zur	Begründetheit
29
Die	Klägerin	macht	zwei	Klagegründe	geltend.	Mit	dem	ersten	Klagegrund	rügt	sie	eine	Verletzung	der	Art.	45	und	46	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in
Verbindung	mit	Art.	36	dieser	Verordnung	und	mit	dem	zweiten	Klagegrund	einen	Verstoß	gegen	die	Verteidigungsrechte.
Zum	ersten	Klagegrund:	Verletzung	der	Art.	45	und	46	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in	Verbindung	mit	Art.	36	dieser	Verordnung
30
Die	Klägerin	macht	geltend,	die	Wiedergaben	der	Geschmacksmuster	seien	von	einer	Qualität	gewesen,	die	eine	Reproduktion	ermöglichten.	Sie
seien	nämlich	gemäß	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	d	und	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	auf	neutralem	Hintergrund	dargestellt,	nicht	mit	Tinte	oder
Korrekturflüssigkeit	retuschiert	und	von	einer	Qualität,	die	alle	Einzelheiten,	für	die	Schutz	beansprucht	werde,	klar	erkennen	lasse	und	die
Verkleinerung	oder	Vergrößerung	zulasse.	Nur	diese	Anforderungen	seien	in	den	Unionsvorschriften	vorgesehen.	Die	Weigerung	der
Beschwerdekammer,	einen	Anmeldetag	zuzuerkennen,	weil	den	Wiedergaben	nicht	zu	entnehmen	sei,	ob	Schutz	für	den	Becher,	die	Flasche	oder
eine	Kombination	aus	beiden	beansprucht	werde,	sei	unberechtigt,	da	sich	diese	Frage	nur	in	einem	möglichen	Verletzungsverfahren	stelle,	aber	kein
Hindernis	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	sei.	Darüber	hinaus	könnten	die	Überlegungen	der	Beschwerdekammer	möglicherweise	bei	der
Frage	der	Eintragbarkeit	eines	Geschmacksmusters	Berücksichtigung	finden.	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	der	Verordnung	Nr.	6/2002	und	Art.	10	Abs.	1
Buchst.	c	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	in	Verbindung	mit	deren	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	stellten	nur	Anforderungen	an	die	Qualität	der	Wiedergabe
des	Geschmacksmusters,	nicht	aber	an	deren	Inhalt.	Die	Systematik	der	Art.	45	und	46	der	Verordnung	Nr.	6/2002	spreche	dafür,	dass	ihren
Anmeldungen	ein	Anmeldetag	hätte	zuerkannt	werden	müssen.
31
Insoweit	sind	nach	ständiger	Rechtsprechung	bei	der	Auslegung	einer	Unionsvorschrift	nicht	nur	ihr	Wortlaut,	sondern	auch	die	Ziele	zu
berücksichtigen,	die	mit	der	Regelung,	zu	der	sie	gehört,	verfolgt	werden	(Urteile	vom	29.	Januar	2009,	Petrosian,	C‑19/08,	EU:C:2009:41,	Rn.	34,	und
vom	3.	Oktober	2013,	Lundberg,	C‑317/12,	EU:C:2013:631,	Rn.	19).
32
Es	ist	darauf	hinzuweisen,	dass	nach	Art.	36	Abs.	1	der	Verordnung	Nr.	6/2002,	auf	den	Art.	45	Abs.	1	und	Art.	46	Abs.	2	dieser	Verordnung
verweisen,	die	Anmeldung	„eine	zur	Reproduktion	geeignete	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters“	enthalten	muss.	Diese	Bestimmung	sagt
allerdings	nicht,	welche	Erfordernisse	erfüllt	sein	müssen,	damit	eine	Wiedergabe	als	„zur	Reproduktion	geeignet“	angesehen	wird.	Art.	36	Abs.	5	der
Verordnung	Nr.	6/2002	fügt	jedoch	hinzu,	dass	die	Anmeldung	den	Erfordernissen	der	Durchführungsverordnung,	im	vorliegenden	Fall	der	Verordnung
Nr.	2245/2002,	genügen	muss.
33
Dabei	stellt	Art.	10	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	die	Voraussetzungen	für	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags	auf.	Nach	diesem	Artikel	teilt	das
EUIPO	dem	Anmelder	mit,	dass	kein	Anmeldetag	zuerkannt	werden	kann,	wenn	die	Anmeldung	u.	a.	keine	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters
gemäß	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	dieser	Verordnung	enthält.
34
Nach	dieser	letztgenannten	Vorschrift	besteht	die	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters	aus	einer	fotografischen	oder	sonstigen	grafischen
Darstellung	des	Geschmacksmusters	in	schwarz-weiß	oder	in	Farbe.	Das	Geschmacksmuster	ist	auf	neutralem	Hintergrund	darzustellen	und	darf	nicht
mit	Tinte	oder	Korrekturflüssigkeit	retuschiert	werden.	Es	muss	von	einer	Qualität	sein,	die	die	Einzelheiten,	für	die	Schutz	beansprucht	wird,	klar
erkennen	lässt.	Art.	10	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	nennt	die	Fristen,	in	denen	Mängel	behoben	werden	können.
35
Aus	der	Systematik	der	Verordnung	Nr.	6/2002	ergibt	sich,	dass	das	Prüfverfahren	für	Geschmacksmuster	aus	zwei	Teilen	besteht:	Erstens	muss	das
EUIPO	zum	einen	bestimmen,	ob	der	Anmeldegegenstand	der	Begriffsbestimmung	eines	Geschmacksmusters	(Art.	3	Buchst.	a	und	Art.	47	Abs.	1
Buchst.	a	der	Verordnung	Nr.	6/2002)	entspricht,	und	zum	anderen,	ob	das	Geschmacksmuster	gegen	die	öffentliche	Ordnung	oder	die	guten	Sitten
verstößt	(Art.	47	Abs.	1	Buchst.	b	der	Verordnung	Nr.	6/2002).	Eine	solche	Anmeldung	kann,	wenn	sie	nicht	zurückgenommen	oder	geändert	wird,	nur
nach	Anhörung	der	Stellungnahme	des	Anmelders	zurückgewiesen	werden	(Art.	47	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002).
36
Zweitens	muss	das	EUIPO	im	Anschluss	an	die	Feststellung,	dass	die	Anmeldung	ein	Geschmacksmuster	betrifft	und	nicht	gegen	die	öffentliche
Ordnung	oder	die	guten	Sitten	verstößt,	nach	Art.	45	der	Verordnung	Nr.	6/2002	insbesondere	prüfen,	ob	die	Anmeldung	den	zwingenden
Erfordernissen	gemäß	Art.	36	Abs.	1	(Antrag	auf	Eintragung;	Angaben,	die	auf	die	Identität	des	Anmelders	schließen	lassen;	zur	Reproduktion
geeignete	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters)	und	Art.	36	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002	(Angabe	der	Erzeugnisse)	sowie	gegebenenfalls	den
fakultativen	Erfordernissen	gemäß	Art.	36	Abs.	3	dieser	Verordnung	(Beschreibung	mit	einer	Erläuterung	der	Wiedergabe	oder	Probe;	Antrag	auf
Aufschiebung	der	Bekanntmachung	der	Eintragung;	Angaben	zu	seinem	Vertreter,	falls	der	Anmelder	einen	solchen	benannt	hat;	Klassifikation	der
Erzeugnisse;	Nennung	des	Entwerfers	oder	des	Entwerferteams)	genügt.
37
Was	die	Erfüllung	der	vorstehend	in	Rn.	36	genannten	Erfordernisse	betrifft,	lassen	sich	gemäß	Art.	46	der	Verordnung	Nr.	6/2002	Mängel	beheben,
wobei	darauf	hinzuweisen	ist,	dass	in	Bezug	auf	die	in	Art.	36	Abs.	1	der	Verordnung	Nr.	6/2002	genannten	Erfordernisse	als	Anmeldetag	der	Tag
festgesetzt	wird,	an	dem	der	Anmelder	die	Mängel	behoben	hat,	während	in	Bezug	auf	die	übrigen	Erfordernisse	nach	der	Behebung	der	Mängel	der
Tag,	an	dem	die	Anmeldung	ursprünglich	eingereicht	wurde,	beibehalten	wird.	Werden	die	Mängel	nicht	behoben,	gilt	im	ersten	Fall	die	Anmeldung
nicht	als	Anmeldung	einer	Eintragung,	während	im	zweiten	Fall	die	Anmeldung	zurückgewiesen	wird.
38
Eine	Wiedergabe	des	Geschmacksmusters,	die	nicht	zur	Reproduktion	geeignet	ist,	fällt	daher	allein	unter	Art.	46	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002,
so	dass	der	Anmelder	die	Mängel	beheben	kann,	der	Zeitpunkt	der	Anmeldung	jedoch	auf	den	Zeitpunkt	der	Behebung	der	Mängel	verschoben	wird.
Werden	die	Mängel	nicht	innerhalb	der	auferlegten	Frist	behoben,	so	gilt	die	Anmeldung	nicht	als	Anmeldung	eines	eingetragenen
Geschmacksmusters.
39
Auf	der	Grundlage	dieser	Ausführungen	ist	daher	zu	klären,	ob	–	wie	die	Klägerin	geltend	macht	–	Art.	36	Abs.	1	der	Verordnung	Nr.	6/2002	nach
seinem	Wortlaut	und	dem	Zusammenhang,	in	den	er	sich	einfügt,	nur	in	den	Fällen	anwendbar	ist,	in	denen	die	Wiedergabe	des	beanstandeten
Gebrauchsmusters	insbesondere	wegen	einer	schlechten	Druckqualität	„physisch“	undeutlich	oder	unverständlich	ist	oder	ob	–	wie	das	EUIPO
geltend	macht	–	sich	die	Anwendung	dieser	Bestimmung	auch	auf	Ungenauigkeiten	oder	eine	fehlende	Gewissheit	oder	Klarheit	hinsichtlich	des
Schutzgegenstands	des	angemeldeten	Geschmacksmusters	erstreckt.
40
Es	ist	festzustellen,	dass	die	von	der	Klägerin	vorgenommene	Auslegung	von	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	der	Verordnung	Nr.	6/2002	sowie	von	Art.	10
Abs.	1	Buchst.	c	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	in	Verbindung	mit	deren	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e,	wonach	diese	Bestimmung	lediglich	für
Geschmacksmuster	gilt,	bei	denen	nur	die	Qualität	der	Wiedergabe	schwach	ist,	offensichtlich	der	vorstehend	dargelegten	Systematik,	die	der
Eintragung	von	Geschmacksmustern	zugrunde	liegt,	zuwiderläuft.
41
Art.	36	der	Verordnung	Nr.	6/2002,	nach	dessen	Abs.	1	Buchst.	c	die	Anmeldung	eines	Gemeinschaftsgeschmacksmusters	eine	zur	Reproduktion
geeignete	Wiedergabe	dieses	Geschmacksmusters	enthalten	muss,	stellt	nämlich	in	Abs.	5	klar,	dass	die	Anmeldung	den	Erfordernissen	der
Verordnung	Nr.	2245/2002	genügen	muss.
42
Diese	letztgenannte	Verordnung	sieht	in	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e,	auf	den	in	ihrem	Art.	10	Abs.	1	Buchst.	c	verwiesen	wird,	vor,	dass	das
Geschmacksmuster	u.	a.	„von	einer	Qualität	sein	[muss],	die	alle	Einzelheiten,	für	die	Schutz	beansprucht	wird,	klar	erkennen	lässt“.
43
Die	Auffassung	der	Klägerin,	diese	Bestimmung	betreffe	nur	die	Qualität	der	„physischen“	oder	„materiellen“	Wiedergabe,	beruht,	indem	sie	nur	die
Wendung	„Qualität,	die	…	erkennen	lässt“,	berücksichtigt,	auf	einer	unvollständigen	und	daher	fehlerhaften	Betrachtung	der	Bestimmung.
44
In	der	Bestimmung	heißt	es	indessen,	dass	die	Wiedergabe	alle	Einzelheiten,	„für	die	Schutz	beansprucht	wird“,	klar	erkennen	lassen	muss.
45
Dieser	Satzteil	verweist	auf	das	jeder	Eintragung	innewohnende	Erfordernis,	nämlich	für	Dritte	klar	und	eindeutig	alle	Einzelheiten	des
Geschmacksmusters	erkennen	zu	lassen,	für	das	der	Schutz	beansprucht	wird	(vgl.	in	diesem	Sinne	entsprechend	Urteile	vom	12.	Dezember	2002,
Sieckmann,	C‑273/00,	EU:C:2002:748,	Rn.	48	bis	52,	und	vom	19.	Juni	2012,	Chartered	Institute	of	Patent	Attorneys,	C‑307/10,	EU:C:2012:361,	Rn.	46
bis	48).
46
So	würden	ungenaue	Wiedergaben	den	Schutzgegenstand	des	in	Rede	stehenden	Geschmacksmusters	für	Dritte	nicht	zweifelsfrei	erkennen	lassen.
47
Vor	diesem	Hintergrund	ist	festzustellen,	dass,	auch	wenn	die	Wiedergaben	mehr	als	ein	Geschmacksmuster	betreffen,	jedoch	eine	Klarstellung
nicht	nur	im	Interesse	der	Rechtssicherheit	Dritter	erforderlich	ist,	die	den	Schutzgegenstand	des	Geschmacksmusters	genau	erkennen	können
müssen,	sondern	auch	für	Rechnungszwecke,	da	die	vom	EUIPO	erhobenen	Gebühren	je	nach	der	Anzahl	der	Produktklassen,	auf	die	sich	das
betroffene	Geschmacksmuster	bezieht,	unterschiedlich	hoch	sind.
48
Die	Klägerin	macht	ferner	geltend,	dass	der	Mangel,	der	darin	zu	sehen	sein	könnte,	dass	die	Wiedergaben	nicht	die	Erscheinungsform	eines
einzigen	Erzeugnisses,	sondern	zweier	Erzeugnisse	zeigten,	im	Rahmen	von	Art.	47	Abs.	1	Buchst.	a	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in	Verbindung	mit
Art.	3	Buchst.	a	dieser	Verordnung	hätte	behandelt	werden	müssen	und	keinen	Grund	hätte	darstellen	können,	die	Zuerkennung	eines	Anmeldetags
zu	verweigern.
49
Dieses	Vorbringen	ist	zurückzuweisen,	da	Art.	3	Buchst.	a	der	Verordnung	Nr.	6/2002,	auf	den	Art.	47	Abs.	1	Buchst.	a	dieser	Verordnung	verweist,
den	Fall	betrifft,	dass	die	Wiedergabe,	deren	Eintragung	begehrt	wurde,	nicht	als	Geschmacksmuster	im	Sinne	dieser	Verordnung	angesehen	werden
kann,	da	sie	keine	Erscheinungsform	eines	Erzeugnisses	oder	eines	Teils	davon	aufweist.	Dies	ist	im	vorliegenden	Fall	offensichtlich	nicht	der	Fall.
50
Es	ist	nämlich	nicht	bestritten	worden,	dass	die	in	Rede	stehende	Wiedergabe	der	Begriffsbestimmung	des	Geschmacksmusters	entspricht,	so	dass
der	Fall	nicht	unter	Art.	47	Abs.	1	Buchst.	a	der	Verordnung	Nr.	6/2002	fällt,	sondern	dass	sie	aufgrund	ihrer	Mängel,	die	unter	Art.	46	Abs.	2	der
Verordnung	Nr.	6/2002	fallen,	im	Sinne	von	Art.	36	Abs.	1	dieser	Verordnung	nicht	zur	Reproduktion	geeignet	ist.	In	Art.	46	Abs.	2	dieser	Verordnung
heißt	es	eindeutig,	dass	die	Anmeldung,	werden	die	Mängel	nicht	innerhalb	der	vorgeschriebenen	Frist	behoben,	nicht	als	Anmeldung	eines
eingetragenen	Geschmacksmusters	gilt.
51
Wie	das	EUIPO	zu	Recht	festgestellt	hat,	ist	Art.	45	Abs.	2	Buchst.	a	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in	Verbindung	mit	deren	Art.	36	Abs.	5	zur	Vermeidung
inkohärenter	und	widersprüchlicher	Auslegungen	der	Verordnungsbestimmungen	notwendigerweise	restriktiv	dahin	auszulegen,	dass	diese
Bestimmungen	nicht,	wie	die	Klägerin	geltend	macht,	auf	die	in	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	enthaltenen	Erfordernisse
verweisen.	Die	Bezugnahme	in	Art.	46	Abs.	3	der	Verordnung	Nr.	6/2002	auf	Art.	45	Abs.	2	Buchst.	a	dieser	Verordnung	hat	nicht	zur	Folge,	dass	Art.	4
Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	ausschließlich	im	Rahmen	von	Art.	46	Abs.	3	der	Verordnung	Nr.	6/2002	anwendbar	wäre.	Vielmehr
war	dieser	Fall	nach	Art.	46	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in	Verbindung	mit	deren	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	und	mit	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der
Verordnung	Nr.	2245/2002	zu	prüfen,	wie	es	die	Beschwerdekammer	zu	Recht	getan	hat.
52
Art.	36	Abs.	5	der	Verordnung	Nr.	6/2002	ist	daher	eine	Bestimmung,	die	im	Rahmen	einer	Durchführungsverordnung	die	zuständigen	Behörden
ermächtigt,	insbesondere	die	in	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	der	Verordnung	normierten	Anforderungen	an	die	Wiedergabe	eines	Geschmacksmusters
näher	zu	bestimmen,	die	eben	in	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung	Nr.	2245/2002	geregelt	sind.
53
Schließlich	kann	die	Beurteilung	der	Beschwerdekammer	auch	nicht	durch	das	Argument	der	Klägerin	in	Frage	gestellt	werden,	das	auf	den
abweichenden	Ansatz	der	deutschen	Gerichte	gestützt	ist.	Es	ist	nämlich	daran	zu	erinnern,	dass	die	Unionsregelung	für	Geschmacksmuster	ein
autonomes	System	ist,	das	aus	einer	Gesamtheit	von	ihm	eigenen	Vorschriften	und	Zielsetzungen	besteht	und	dessen	Anwendung	von	jedem
nationalen	System	unabhängig	ist	(vgl.	entsprechend	Urteil	vom	16.	Januar	2014,	Message	Management/HABM	–	Absacker	[ABSACKER	of	Germany],
T‑304/12,	nicht	veröffentlicht,	EU:T:2014:5,	Rn.	58	und	die	dort	angeführte	Rechtsprechung).
54
Nach	alledem	ist	der	erste	Klagegrund	zurückzuweisen.
Zum	zweiten	Klagegrund:	Verstoß	gegen	die	Verteidigungsrechte
55
Die	Klägerin	macht	geltend,	die	Beschwerdekammer	habe	gegen	ihre	Verteidigungsrechte	verstoßen,	da	sie	die	Begründung	des	Prüfers	durch	ihre
eigene	Begründung	ersetzt	habe,	ohne	der	Klägerin	Gelegenheit	zur	Stellungnahme	zu	geben.
56
Es	ist	festzustellen,	dass	die	Beschwerdekammer	in	Rn.	22	der	angefochtenen	Entscheidung	die	Ansicht	vertreten	hat,	der	Prüfer	habe	gegen	die
Begründungspflicht	verstoßen,	da	er	seine	Feststellung,	dass	die	Anmeldungen	nicht	als	Anmeldungen	eines	Geschmacksmusters	gälten,	nicht	auf
Art.	46	Abs.	2	der	Verordnung	Nr.	6/2002	in	Verbindung	mit	deren	Art.	36	Abs.	1	Buchst.	c	und	mit	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der	Verordnung
Nr.	2245/2002	gestützt	habe,	sondern	auf	das	fehlende	Einverständnis	der	Klägerin	mit	dem	von	ihm	erstellten	Prüfungsbericht.	Darüber	hinaus	lasse
die	Entscheidung	des	Prüfers	jede	Auseinandersetzung	mit	den	Argumenten	der	Klägerin	vermissen.
57
Insoweit	ist	darauf	hinzuweisen,	dass	die	Entscheidungen	des	EUIPO	nach	Art.	62	der	Verordnung	Nr.	6/2002	nur	auf	Gründe	gestützt	werden	dürfen,
zu	denen	die	Beteiligten	sich	äußern	konnten.	Diese	Bestimmung	gewährleistet	im	Rahmen	des	Unionsgeschmacksmusterrechts	den	allgemeinen
Grundsatz	des	Schutzes	der	Verteidigungsrechte.	Nach	diesem	allgemeinen	Grundsatz	des	Unionsrechts	müssen	die	Adressaten	behördlicher
Entscheidungen,	die	ihre	Interessen	spürbar	berühren,	Gelegenheit	erhalten,	ihren	Standpunkt	gebührend	darzulegen.	Der	Anspruch	auf	rechtliches
Gehör	erstreckt	sich	auf	alle	tatsächlichen	und	rechtlichen	Gesichtspunkte,	die	die	Grundlage	der	Entscheidungsfindung	bilden,	nicht	aber	auf	den
endgültigen	Standpunkt,	den	die	Verwaltung	einnehmen	will	(vgl.	Urteil	vom	27.	Juni	2013,	Beifa	Group/HABM	–	Schwan-Stabilo	Schwanhäußer
[Schreibgeräte],	T‑608/11,	nicht	veröffentlicht,	EU:T:2013:334,	Rn.	42	und	die	dort	angeführte	Rechtsprechung).
58
Darüber	hinaus	sind	gemäß	Art.	62	der	Verordnung	Nr.	6/2002	die	Entscheidungen	des	EUIPO	mit	Gründen	zu	versehen.	Diese	Verpflichtung	hat	den
gleichen	Umfang	wie	die	aus	Art.	296	AEUV.	Insoweit	ergibt	sich	aus	der	ständigen	Rechtsprechung,	dass	die	Verpflichtung	zur	Begründung	von
Einzelfallentscheidungen	dem	doppelten	Ziel	dient,	den	Beteiligten	über	die	Gründe	für	die	erlassene	Maßnahme	zu	unterrichten,	damit	er	seine
Rechte	verteidigen	kann,	und	es	dem	Unionsrichter	zu	ermöglichen,	die	Rechtmäßigkeit	der	Entscheidung	zu	überprüfen.	Die	Frage,	ob	die
Begründung	einer	Entscheidung	diesen	Erfordernissen	genügt,	ist	nicht	nur	im	Hinblick	auf	ihren	Wortlaut	zu	beurteilen,	sondern	auch	anhand	ihres
Kontexts	sowie	sämtlicher	Rechtsvorschriften,	die	das	betreffende	Gebiet	regeln	(vgl.	in	diesem	Sinne	Urteil	vom	25.	April	2013,	Bell	&	Ross/HABM	–	KIN
[Gehäuse	einer	Armbanduhr],	T‑80/10,	nicht	veröffentlicht,	EU:T:2013:214,	Rn.	37).
59
Im	vorliegenden	Fall	ist	darauf	hinzuweisen,	dass	der	Prüfer	unstreitig	am	17.	April,	25.	Juni,	16.	Juli	und	24.	August	2015	vier	Prüfungsberichte
erstellt	hat.
60
Aus	diesen	verschiedenen	Prüfungsberichten,	insbesondere	aus	dem	zweiten	und	dem	vierten	Prüfungsbericht,	geht	hinreichend	und	klar	hervor,
dass	die	Anmeldungen	nach	Ansicht	des	Prüfers	nicht	den	Regelungen	der	Art.	36	Abs.	1	der	Verordnung	Nr.	6/2002	und	Art.	4	Abs.	1	Buchst.	e	der
Verordnung	Nr.	2245/2002	entsprachen,	da	wegen	des	Vorhandenseins	von	Flaschen	in	den	Wiedergaben	die	Merkmale,	deren	Schutz	beansprucht
werden	sollte,	nicht	eindeutig	sichtbar	gewesen	seien.
61
Darüber	hinaus	legte	der	Prüfer	in	den	verschiedenen	Prüfungsberichten	genau	und	ausführlich	die	Gründe	dar,	aus	denen	er	die	Anmeldungen	der
Klägerin	nicht	zur	Eintragung	zulassen	könne,	nämlich	das	gleichzeitige	Vorhandensein	einer	Flasche	und	eines	Bechers,	und	ging	damit	konkret	auf
das	Vorbringen	der	Klägerin	ein.
62
Entgegen	der	Auffassung	der	Beschwerdekammer	ergibt	sich	daraus,	dass	die	angefochtene	Entscheidung	des	Prüfers	in	Verbindung	mit	seinen
verschiedenen	Prüfungsberichten,	die	der	Klägerin	durchaus	bekannt	waren,	hinreichend	begründet	war	(vgl.	entsprechend	Urteil	vom	24.	November
2005,	Deutschland/Kommission,	C‑506/03,	nicht	veröffentlicht,	EU:C:2005:715,	Rn.	38).
63
Die	Beschwerdekammer	hat	daher	zu	Unrecht	die	Begründungspflicht	für	verletzt	erachtet	und	zum	Ausdruck	gebracht,	dass	sie	die	Begründung	des
Prüfers	durch	ihre	eigene	ersetze,	während	es	sich	nicht	um	eine	Ersetzung	der	Begründung	handelte,	sondern	um	eine	vollständige	Übernahme
derselben	Begründung,	die	der	Prüfer	zuvor	in	seinen	vier	Prüfungsberichten	gegeben	hatte.
64
Folglich	kann	die	Klägerin	jedenfalls	nicht	geltend	machen,	von	der	Beschwerdekammer	in	ihren	Verteidigungsrechten	verletzt	worden	zu	sein,	da
entgegen	ihrer	Auffassung	in	den	Gründen	der	angefochtenen	Entscheidung	in	vollem	Umfang	die	Begründung	übernommen	wurde,	die	der	Prüfer
der	Klägerin	im	Rahmen	des	Prüfungsverfahrens	mitgeteilt	hatte.
65
Nach	alledem	ist	der	zweite	Klagegrund	zurückzuweisen	und	die	Klage	daher	insgesamt	abzuweisen.
Kosten
66
Gemäß	Art.	134	Abs.	1	der	Verfahrensordnung	des	Gerichts	ist	die	unterliegende	Partei	auf	Antrag	zur	Tragung	der	Kosten	zu	verurteilen.	Da	die
Klägerin	unterlegen	ist,	sind	ihr	gemäß	dem	Antrag	des	EUIPO	die	Kosten	aufzuerlegen.
Aus	diesen	Gründen	hat
DAS	GERICHT	(Achte	Kammer)
für	Recht	erkannt	und	entschieden:
1.						Die	Klage	wird	abgewiesen.
2.						Die	Mast-Jägermeister	SE	trägt	die	Kosten.
Collins Barents Passer
Verkündet	in	öffentlicher	Sitzung	in	Luxemburg	am	9.	Februar	2017.
Der	Kanzler 	 						Der	Präsident
A.	M.	Collins
E.	Coulon
*
Verfahrenssprache:	Deutsch.
1
Unkenntlich	gemachte	vertrauliche	Angabe.