Urteil des EuG vom 16.06.2016

Klagefrist, Verfahrensordnung, Kommission, Amtsblatt

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
16. Juni 2016(
*
)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑124/16
Laurenz Ferdinand Eigner,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament
und
Rat der Europäischen Union,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73)
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge des Klägers
Mit Klageschrift, die am 23. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er beantragt:
– die Wortfolge „Familienmitglieder oder“ in Art. 23 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) für nichtig zu erklären;
– den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit
Gründen zu versehenden Beschluss entscheiden.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses
Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der
Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine
Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im
Amtsblatt der Europäischen Union, so ist diese Frist nach Art. 59 der
Verfahrensordnung vom Ablauf des 14. Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird diese Frist um
eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse
und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des
Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 18.
September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte, dass der angefochtene Rechtsakt am 5. Juni 2015 im
Amtsblatt der Europäischen Union (L 141, S. 73)
veröffentlicht worden ist. Die Klagefrist ist daher am 31. August 2015, d. h. mehr als sechs Monate vor Klageerhebung, abgelaufen.
Der Kläger rechtfertigt die Verspätung der Einreichung seiner Klage mit der Tatsache, dass er das Alter der Volljährigkeit erst am 30. Januar 2016
erlangt habe. Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Umstand keinerlei Auswirkung auf die Klagefrist haben kann.
Ferner hat der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem
Gericht nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht
anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.
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Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten bedarf.
Kosten
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Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift den Beklagten zugestellt wurde und ihnen Kosten entstehen konnten, genügt es,
dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Laurenz Ferdinand Eigner trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 16. Juni 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon G. Berardis
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Verfahrenssprache: Deutsch.