Urteil des EuG vom 13.09.2010
EuG: produktion, anbieter, republik, film, markt, staatliche beihilfe, förderung der kultur, ausschuss der regionen, klage auf nichtigerklärung, werken
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
13. September 2010()
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelungen für die Film‑ und audiovisuelle Produktion – Entscheidung,
keine Einwendungen zu erheben – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der
Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑193/06
Télévision française 1 SA (TF1)
Rechtsanwälte J.‑P. Hordies und C. Smits,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 über
Maßnahmen zur Stützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen
NN 84/2004 und N 95/2004 – Frankreich, Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen
Sektor),
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă
(Berichterstatter),
Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Art. 87 Abs. 1 EG lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.“
2 Nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des
kulturellen Erbes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die
Handels‑ und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das
dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
3 In der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 an den Rat, das Europäische Parlament,
den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen
im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. 2002, C 43, S. 6) werden
die besonderen Kriterien erläutert, auf deren Grundlage die Kommission die staatlichen Beihilfen für
Film‑ und audiovisuelle Produktionen im Rahmen der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG vorgesehenen
Ausnahme bewertet. In dieser Mitteilung stellt die Kommission auch klar, dass sie bei der Beurteilung
von Beihilferegelungen zur Unterstützung von Film‑ und audiovisuellen Produktionen zu prüfen hat,
dass diese den „Grundsatz der allgemeinen Rechtmäßigkeit“ einhalten, d. h., dass sie gewährleisten
muss, dass diese keine Bedingungen enthalten, die gegen Bestimmungen des EG‑Vertrags in anderen
Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen verstoßen (und zwar einschließlich abgabenrechtlicher
Bestimmungen). Im Jahr 2004 verlängerte die Kommission die Geltungsdauer dieser spezifischen
Kriterien für die Zulässigkeit von Beihilfen für Film‑ und audiovisuelle Produktionen bis zum 30. Juni
2007 (ABl. C 123, S. 1).
4 Das französische Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (JORF
vom 1. Oktober 1986, S. 11755) in der insbesondere durch das Gesetz Nr. 2000-719 vom 1. August
2000 (JORF vom 2. August 2000, S. 11903) geänderten Fassung enthält die Bestimmungen für
Dienstleistungen der audiovisuellen Kommunikation.
5 Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film‑ und audiovisuellen
Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom
Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt
werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der
Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet (im Folgenden: Abgabe). Zum anderen handelt
es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Film‑ und
audiovisuelle Produktionen zu tätigen.
6 Die Systeme der Unterstützung der Film‑ und audiovisuellen Produktionen durch das CNC werden
geregelt:
– in Bezug auf den Filmbereich durch das Dekret Nr. 99-130 vom 24. Februar 1999 über die
finanzielle Förderung der Filmwirtschaft (JORF vom 25. Februar 1999, S. 2902) in der geänderten
Fassung,
– in Bezug auf den audiovisuellen Bereich durch das Dekret Nr. 95‑110 vom 2. Februar 1995 über
die finanzielle Förderung der Anbieter audiovisueller Programme durch den Staat (JORF vom 3.
Februar 1995, S. 1875), ergänzt durch das Dekret Nr. 98-35 vom 14. Januar 1998 betreffend die
Förderung des audiovisuellen Sektors durch den Staat (JORF vom 17. Januar 1998, S. 742) in den
geänderten Fassungen.
7 Die Abgabe wird geregelt durch Art. 302 bis KB des Code général des impôts (Abgabenordnung),
eingefügt durch Art. 28 Teil A des Gesetzes Nr. 97‑1239 vom 29. Dezember 1997,
Finanzberichtigungsgesetz für 1997 (JORF vom 30. Dezember 1997, S. 19101), geändert durch das
Gesetz Nr. 2005‑1719 vom 30. Dezember 2005, Finanzgesetz für 2006 (JORF vom 31. Dezember 2005,
S. 20597), und durch das Gesetz Nr. 2005‑1720 vom 30. Dezember 2005, Finanzberichtigungsgesetz
für 2005 (JORF vom 31. Dezember 2005, S. 20654).
8 Das System der Investitionsverpflichtungen wird geregelt durch
– das Dekret Nr. 2001-609 vom 9. Juli 2001 zur Anwendung von Art. 27 Nr. 3 und Art. 71 des
Gesetzes Nr. 86‑1067 über den Beitrag der Anbieter von Fernsehdienstleistungen, die
unverschlüsselt analog terrestrisch verbreitet werden, zur Entwicklung der Produktion von Film‑
und audiovisuellen Werken (JORF vom 11. Juli 2001, S. 11073) in der geänderten Fassung,
– das Dekret Nr. 2001-1332 vom 28. Dezember 2001 zur Anwendung der Art. 27, 28 und 71 des
Gesetzes Nr. 86‑1067 und über den Beitrag der Anbieter von Fernsehdienstleistungen, die
analog terrestrisch verbreitet werden und zu deren Finanzierung ein Entgelt vom Zuschauer
verlangt wird, zur Entwicklung der Produktion von Film- und audiovisuellen Werken (JORF vom 29.
Dezember 2001, S. 21310) in der geänderten Fassung,
– das Dekret Nr. 2001-1333 vom 28. Dezember 2001 zur Anwendung der Art. 27, 70 und 71 des
Gesetzes Nr. 86‑1067 und zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze über die digitale
terrestrische Verbreitung anderer Dienste als von Hörfunkdiensten (JORF vom 29. Dezember
2001, S. 21315) in der geänderten Fassung,
– das Dekret Nr. 2002-140 vom 4. Februar 2002 zur Anwendung der Art. 33, 33‑1, 33‑2 und 71 des
Gesetzes Nr. 86‑1067 und zur Festlegung der Regelung für die verschiedenen Kategorien von
Hörfunk‑ und Fernsehdienstleistungen, die über Kabel oder Satellit verbreitet werden (JORF vom
6. Februar 2002, S. 2412) in der geänderten Fassung.
9 Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und
zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen, wobei unter
unabhängiger Produktion, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, die
Unabhängigkeit des Produzenten des Werks vom Anbieter der Fernsehdienstleistungen zu verstehen
ist, der dieses Werk finanziert, und dieser Begriff anhand von Kriterien insbesondere im
Zusammenhang mit der wechselseitigen Beteiligung am Gesellschaftskapital oder den Stimmrechten
durch den Produzenten und den Anbieter der betreffenden Dienstleistungen und dem Anteil dieses
Anbieters an der jüngsten Tätigkeit dieses Produzenten definiert wird.
10 Die Maßnahmen des CNC zur Förderung der audiovisuellen Produktion müssen ebenfalls den
unabhängigen Produktionsunternehmen zugutekommen, wobei der Begriff des unabhängigen
Produzenten in gleicher Weise wie im Bereich der Investitionspflichten definiert wird.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 Am 15. Juli 1992 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung über die Beihilfe N 7/92 (ABl.
C 203, S. 14) für unbegrenzte Zeit bestimmte Modalitäten der französischen Regelung der Förderung
für Film- und audiovisuelle Produktionen.
12 Mit Entscheidung über die Beihilfe N 3/98 vom 3. Juni 1998 in der am 29. Juli 2008 geänderten
Fassung (ABl. C 279, S. 4) genehmigte die Kommission bestimmte Änderungen am System der
automatischen Unterstützung der Filmproduktion für zwei Jahre. Am 7. August 1998 wurde die
Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung bis 3. Juni 2004 verlängert.
13 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 legte die Télévision française 1 SA (TF1) bei der Kommission zwei
Beschwerden in Bezug auf bestimmte Modalitäten der französischen Unterstützung für die
Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor ein.
14 Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 meldeten die französischen Behörden die selektiven
Beihilferegelungen für Filmwerke von Interesse für Übersee (N 95/2004) an. Die Kommission forderte
bei den französischen Behörden ergänzende Auskünfte an, und diese Behörden antworteten. Sie
übersandten der Kommission auch eine Benachrichtigung über die Durchführung der Regelung, die sie
anschließend im Januar 2005 zurückzogen.
15 Mit Schreiben vom 13. und 27. April 2004 übermittelte das CNC der Kommission Angaben in Bezug auf
die Beschwerden der Klägerin.
16 Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 meldeten die französischen Behörden bei der Kommission sämtliche
Beihilferegelungen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor an und beantragten bei ihr die
zeitliche Verlängerung der Geltung der von den Beihilfeentscheidungen N 7/92 und N 3/98 erfassten
Regelungen, was diese ablehnte. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 bat die Kommission die französischen
Behörden, ihre Anmeldung zu ergänzen, was diese mit mehreren Schreiben in den Jahren 2004 und
2005 taten. Am 14. Dezember 2004 wurden sämtliche angemeldeten Beihilfen unter dem Aktenzeichen
NN 84/2004 registriert.
17 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, dass sie
die Unterstützungsregelungen, da sie bei ihrer Anmeldung bereits durchgeführt worden seien, als
rechtswidrig im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG betrachte.
18 Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 legte die Klägerin eine Ergänzung ihrer Beschwerden vom 3.
Oktober 2001 vor.
19 Mit der Entscheidung C (2006) 832 final vom 22. März 2006 über Maßnahmen zur Förderung der
Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 –
Frankreich, Beihilferegelungen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Bereich) (im Folgenden:
Entscheidung) entschied die Kommission, nach Abschluss der Vorprüfungsphase im Sinne von Art. 88
Abs. 3 EG keine Einwände gegen die in Rede stehenden Maßnahmen zu erheben.
20 Am 14. Dezember 2006 wurde die Entscheidung im (ABl. 305, S. 12)
abgekürzt bekannt gemacht, und es wurde auf die Website der Kommission verwiesen, die den Zugang
zum vollständigen Text dieser Entscheidung erlaubt.
Entscheidung
21 Aus der Entscheidung geht hervor, dass sie eine Regelung der Unterstützung der Film- und
audiovisuellen Produktion bezweckt, insbesondere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, die
durch Vermittlung des CNC gewährt werden, und das System der Investitionsverpflichtungen.
22 Was erstens die Maßnahmen zur Unterstützung der Film- und audiovisuellen Produktion angeht, die
durch Vermittlung des CNC gewährt werden, beschreibt die Kommission dieses als öffentliche
Einrichtung mit Verwaltungscharakter, die mit Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie
ausgestattet und der Aufsicht des französischen Ministeriums für Kultur und Kommunikation unterstellt
ist (Abschnitt II Abs. 20 der Entscheidung). Der vom CNC verwaltete Haushalt ist in zwei Teile aufgeteilt:
den Teil „audiovisuelle Industrie“ (der das Konto für die Unterstützung der Industrie audiovisueller
Programme [COSIP] enthält), und den Teil „Filmindustrie“ (Abschnitt II Abs. 21 der Entscheidung). Die
Kommission führt sodann aus, dass der Haushalt des CNC durch parafiskalische Abgaben finanziert
wird, zu denen die Abgabe gehört (Abschnitt II Abs. 22 der Entscheidung). Die Kommission weist darauf
hin, dass die Abgabe nach Art. 302bis KB des französischen Code général des impôts von den in
Frankreich niedergelassenen Anbietern von Fernsehdienstleistungen geschuldet wird, die im
französischen Mutterland und in den überseeischen Departements empfangen werden und die im
Laufe des vorhergehenden Jahres ein oder mehrere audiovisuelle oder Filmwerke im Programm hatten,
die für Unterstützungsmaßnahmen des CNC in Betracht kamen, und dass ihre Bemessungsgrundlage
im Kern aus dem Umsatz dieser Anbieter von Fernsehdienstleistungen besteht (Abschnitt II Abs. 23
und 24 der Entscheidung).
23 In Bezug auf die Unterstützungsmaßnahmen des CNC für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen
Sektor beschreibt die Kommission in der Entscheidung die Maßnahmen der „Unterstützung der
Produktion von Langfilmen“ (Abschnitt II Abs. 29 bis 95), der „Unterstützung der Förderung von
Filmwerken im Ausland“ (Abschnitt II Abs. 121 bis 126), der „Unterstützung von Kurzfilmen“ (Abschnitt II
Abs. 127 bis 149) und der „Unterstützung des audiovisuellen Sektors“ (Abschnitt II Abs. 186 bis 219)
sowie deren Finanzierungsweise (Abschnitt II Abs. 19 bis 24).
24 Die Kommission untersucht diese Maßnahmen in der Entscheidung und gelangt dann zu dem
Ergebnis, dass einige dieser Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten
und bis Ende 2011 nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien,
während andere in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001
über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf „De‑minimis“‑Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) nicht
als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft wurden (Abschnitt III, Abs. 38 bis 124
der Entscheidung für die „Unterstützung des Films – Unterstützung der Langfilmproduktion“, Abschnitt
III Abs. 158 bis 193 der Entscheidung für die „Unterstützung der Förderung von Filmwerken im
Ausland“, Abschnitt III Abs. 194 bis 223 der Entscheidung für die „Unterstützung der Kurzfilme“,
Abschnitt III Abs. 257 bis 331 der Entscheidung für die „Unterstützung des audiovisuellen Sektors“). In
Bezug auf die Maßnahmen, die gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG für mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar erklärt wurden, gelangte die Kommission zu diesem Ergebnis entweder in Anwendung der in
der Mitteilung von 2001, oben angeführt in Randnr. 3, aufgestellten Kriterien oder in entsprechender
Anwendung dieser Kriterien bzw. in deren Anwendung als einschlägigem Bezugspunkt. Infolgedessen
hat die Kommission entschieden, ihnen gegenüber keine Einwände zu erheben.
25 Was, zweitens, die Investitionsverpflichtungen angeht (Abschnitt II Abs. 246 bis 255 der
Entscheidung), führt die Kommission aus, dass diese mit bestimmten Unterschieden in ihren
Modalitäten den Anbietern von Fernsehdienstleistungen auferlegt worden seien, die unverschlüsselt
terrestrisch analog oder digital, über Kabel oder über Satellit verbreitet würden, den Anbietern von
Bezahlfernsehdienstleistungen, die terrestrisch analog verbreitet würden, und den Anbietern der
sogenannten „Pay-per-view“-Dienstleistungen, die terrestrisch digital verbreitet würden.
26 Die Höhe der Investitionsverpflichtungen bestimme sich durch die Anwendung eines Prozentsatzes auf
den Umsatz des betreffenden Anbieters von Fernsehdienstleistungen im vorhergehenden Jahr
(Abschnitt II Abs. 250 der Entscheidung). Dieser Betrag unterscheide sich nach Maßgabe der Art der
Verbreitung der Fernsehdienstleistungen und der Merkmale des Anbieters (Abschnitt II Abs. 251 bis
254 der Entscheidung). Allgemein sei der Prozentsatz des Umsatzes, der in die Filmproduktion
investiert werden müsse, höher, wenn die Programmgestaltung der Fernsehdienstleistung auf Filmen
aufgebaut sei, und geringer, wenn diese Programmgestaltung nicht hauptsächlich auf Filmen
aufgebaut sei (Abschnitt II Abs. 251 der Entscheidung).
27 Nach Ansicht der Kommission beinhalten diese Investitionsverpflichtungen keine staatlichen Mittel
und stellen daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG dar (Abschnitt III Abs. 390 bis 398
der Entscheidung).
28 In Abschnitt IV der Entscheidung „bedauert [die Kommission], dass Frankreich die meisten in der
vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 [EG]
durchgeführt hat“. Sie stellt sodann fest, dass die im Rahmen der vorliegenden Klage beanstandeten
staatlichen Beihilfemaßnahmen, die bei ihr angemeldet worden seien und die Gegenstand der
Entscheidung seien, bis Ende 2011 gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar seien. Schließlich wird in derselben Randnummer Folgendes ausgeführt:
„Die Kommission weist darauf hin, dass diese Geltungsdauer unter Berücksichtigung der von den
französischen Behörden angebotenen Verpflichtung bewilligt worden ist, die Anpassungen
vorzunehmen, die gegebenenfalls notwendig sind, um der Entwicklung der Regelung im Bereich
staatlicher Beihilfen für den Film- und den audiovisuellen Sektor nach dem 30. Juni 2007
nachzukommen. Die Kommission erinnert die französischen Behörden daran, dass sie einen jährlichen
Bericht über die Durchführung der angemeldeten Maßnahmen vorzulegen haben. Dieser Bericht muss
ausreichende Einzelheiten angeben, um der Kommission die Prüfung zu ermöglichen, ob diese
Regelungen den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß
verfälschen.“
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
29 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die
vorliegende Klage erhoben.
30 Die Französische Republik hat mit am 4. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem
Schriftsatz beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der
Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Präsident der Ersten
Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Der Schriftsatz der Streithelferin und die
Stellungnahmen der anderen Beteiligten dazu sind innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht
worden.
31 Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der
Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
32 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 22. April 2010 mündlich
verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
33 Die Klägerin beantragt,
– die Klage für zulässig zu erklären;
– die Entscheidung für nichtig zu erklären;
– über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
34 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
35 Die Französische Republik beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
36 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 der Verfahrensordnung des
Gerichts zu erheben, bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass
der Klägerin die Klagebefugnis fehle.
37 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die Klägerin von der
Entscheidung nicht individuell betroffen sei. In erster Linie müsse die Klägerin, die die Begründetheit
der Entscheidung in Frage stelle, ihre besondere Stellung nach der Rechtsprechung dadurch dartun,
dass sie nachweise, dass ihre Marktstellung und nicht nur ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu
dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalte, spürbar beeinträchtigt sei.
38 Die Klägerin hätte eine Marktuntersuchung durchführen müssen, um darzutun, auf welchen
besonderen Produkt‑ oder geografischen Märkten sie im Wettbewerb zu den durch die Beihilfe
Begünstigten stehen würde (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil des Gerichtshofs
vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005,
I‑10737, I‑10741, Nrn. 117 und 118). Somit hätte sie dartun müssen, dass ihr keine der von der
Entscheidung erfassten Beihilfemaßnahmen zugutekomme und dass dieser Nachteil ihre
Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtige.
39 In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die Klägerin suche nicht ihr unmittelbares und
individuelles Klageinteresse in Bezug auf die Unterstützungsmaßnahmen des CNC für die Produktion
darzutun. Daraus leitet die Kommission ab, dass die Klägerin stillschweigend einräume, dass ihre Klage
nur in Bezug auf die Investitionsverpflichtungen zulässig sei. Dies lasse sich leicht damit erklären, dass
der Klägerin Unterstützungsmaßnahmen des CNC für die Produktion zugutekommen könnten. Für die
Filmproduktion erhalte die Klägerin insbesondere automatische Unterstützungsleistungen für die
Produktion und den Vertrieb sowie Beihilfen für die Videoausgabe. In Bezug auf die audiovisuelle
Produktion erhalte die Klägerin über ihre Produktionstochtergesellschaften unmittelbare
Unterstützung durch das COSIP, und sie erhalte sie mittelbar für die Programme, die der Sender bei
beauftragten Produzenten vorfinanziere. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Nichtigkeitsklage
nur zulässig, wenn der Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung
des angefochtenen Rechtsakts habe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die
Klägerin, unterstellt, dass das Gericht ihrer Klage stattgebe und die Entscheidung für nichtig erkläre,
soweit mit ihr die angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen für vereinbar erklärt würden, daran
gehindert sei, in den Genuss der in Rede stehenden Beihilfen zu gelangen, und sich in einer
nachteiligeren Lage befände, als sie sich aus der Entscheidung ergebe.
40 Was in zweiter Linie die Investitionsverpflichtungen angehe, hätte die Klägerin, falls die Kommission bei
der Feststellung, dass es nicht um staatliche Mittel gehe, einen Fehler begangen hätte, ebenfalls die
spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung dadurch, dass ihr die fraglichen Maßnahmen
nicht einmal möglicherweise zugutekommen könnten, belegen müssen.
41 Erstens verweist die Kommission darauf, dass die Investitionsverpflichtungen den Anbietern von
Fernsehdienstleistungen in unterschiedlichem Umfang die jährliche Zahlung bestimmter Beträge für
die Finanzierung der Film‑ und der audiovisuellen Produktion auferlegten. Diese Verpflichtungen gälten
für alle Anbieter von Fernsehdienstleistungen, so dass die Klage der Klägerin unzulässig sei, soweit sie
auf die Feststellung gerichtet sei, dass diese Maßnahme keine Beihilfe darstelle. In dieser Hinsicht sei
der Verweis der Klägerin auf die Regelungslage bei Einreichung ihrer Beschwerden im Jahr 2001 für die
Prüfung der Zulässigkeit der Klage unerheblich, da die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nach
ständiger Rechtsprechung anhand der bei dessen Erlass bestehenden Sach- und Rechtslage zu
beurteilen sei. Was ferner die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung aufgrund des Umstands
darstelle, dass nur bestimmte Anbieter von terrestrisch digital verbreiteten Fernsehdienstleistungen
von den Investitionsverpflichtungen betroffen seien, was eine Diskriminierung und implizit eine
Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung bedeute, führt die Kommission aus, dass dieser
Unterschied durch objektive Umstände im Zusammenhang mit den Umsätzen gerechtfertigt sei. Im
Übrigen seien die Anbieter von Fernsehdienstleistungen, denen eine unterschiedliche Behandlung
zugutekomme, diejenigen, die keine oder wenige audiovisuelle Werke verbreiteten und daher nicht im
Wettbewerb zu den Anbietern von Fernsehdienstleistungen wie die Klägerin stünden, bei denen ein
erheblicher Teil der Programme durch audiovisuelle Werke gebildet werde.
42 Zweitens machen die Kommission und die Französische Republik in Beantwortung des Vorbringens
der Klägerin geltend, dass die französischen Behörden sich gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)
in der geänderten Fassung dafür entschieden hätten, strengere Bestimmungen als diejenigen der
Richtlinie zu erlassen und die Höhe der Investitionsverpflichtungen nach Maßgabe des Umsatzes des
Anbieters von Fernsehdienstleistungen zu berechnen. Auf alle Fälle unterlägen nach der französischen
Regelung alle französischen Anbieter von Fernsehdienstleistungen den Investitionsverpflichtungen im
gleichen Umfang. Daher genügt nach Ansicht der Kommission der Umstand, dass die einschlägigen
Ausgaben der Klägerin diejenigen ihrer Wettbewerber wegen ihrer Stellung auf dem französischen
Markt für die Fernsehausstrahlung und der Höhe ihres Umsatzes überstiegen, nicht, um sie zu
individualisieren, was die Klägerin in ihrer Erwiderung einzuräumen scheine. Die Klägerin erkenne
nämlich an, dass die Maßnahme eine umfangreiche Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern benachteilige,
und daher macht die Kommission geltend, dass, wenn sich zahlreiche andere Wirtschaftsteilnehmer in
der gleichen Lage wie die Klägerin befänden, dies belege, dass sich diese entgegen den
Anforderungen des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg.
1963, 213), nicht in einer besonderen Situation befinde.
43 Drittens bestreiten die Kommission und die Französische Republik die Behauptung der Klägerin, dass
die
Unterstützungsmaßnahmen
des
CNC
und
die
Investitionsverpflichtungen
großen
Kommunikationskonzernen zugutekämen anstatt die unabhängige Produktion zu fördern. Nach der
französischen Regelung müssten alle Anbieter von Fernsehdienstleistungen zwei Drittel ihrer
Investitionsverpflichtungen der unabhängigen audiovisuellen Produktion nach den gleichen Kriterien
widmen. In der Praxis würden die meisten dieser Investitionen in Form von Käufen und Vorauskäufen
bei unabhängigen Produzenten aller Konzerne im Bereich der audiovisuellen Kommunikation getätigt
werden. Auf alle Fälle wäre die Klägerin, selbst unterstellt, dass die französische Regelung diese
Kommunikationskonzerne begünstigte, in gleicher Weise benachteiligt wie die anderen Anbieter von
Fernsehdienstleistungen, die den gleichen Verpflichtungen unterlägen. Die Auswirkungen der
französischen Regelung auf die Klägerin stünden allein im Zusammenhang mit ihrer
Wettbewerbsstellung, soweit sie als Anbieterin von Fernsehdienstleistungen mit dem höchsten Umsatz
aufgrund der Verpflichtungen zur Investition in die unabhängige Produktion andere Produzenten von
audiovisuellen Werken in höherem Umfang finanziere als ihre Wettbewerber, jedoch stets nach
Maßgabe eines objektiven Umstands, nämlich des Umsatzes.
44 In dritter Linie macht die Kommission in Bezug auf den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz
geltend, sie müsse sich an das positive Recht und die gefestigte Rechtsprechung halten, wie sie
insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission
(T‑210/02, Slg. 2006, II‑2789), hervorgehe (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión
de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 40). So könne sich die Klägerin
theoretisch weigern, der Regelung nachzukommen, die zwingende Investitionsverpflichtungen enthalte,
und vor einem nationalen Gericht die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht
rügen, wobei es gegebenenfalls dem nationalen Gericht zukomme, dem Gerichtshof die Frage nach
der Gültigkeit der Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.
45 Die Französische Republik teilt die Ansicht der Kommission, dass die von der Klägerin erhobene Klage
unzulässig sei, da diese von der Entscheidung nicht individuell betroffen sei.
46 In erster Linie führt die Französische Republik wie die Kommission aus, nach ständiger
Rechtsprechung sei, da die Klägerin die Begründetheit der Entscheidung anfechte, ihre Klage nur
dann zulässig, wenn sie dartun könne, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die in Rede stehende
Maßnahme spürbar beeinträchtigt sei. Ferner genüge es, was den Verweis der Klägerin auf die
Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und
Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, angehe, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem
Urteil das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Klägerin
bestätigt habe. Hierzu macht die Französische Republik wie die Kommission geltend, dass die Klägerin
sich nicht nur auf die Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und das Vorliegen einer
Wettbewerbsbeziehung berufen könne, sondern auch den Umfang der Beeinträchtigung ihrer
Marktstellung dartun müsse. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe die Kommission schließlich
die Entscheidung in Beantwortung der Anmeldung sämtlicher Beihilferegelungen für den Film- und den
audiovisuellen Sektor durch die französischen Behörden am 24. Mai 2004 und nicht aufgrund der
Beschwerde der Klägerin vom 3. Oktober 2001 erlassen.
47 In zweiter Linie habe die Klägerin nicht die spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung
durch die Entscheidung dargetan. Erstens macht die Französische Republik in Beantwortung des
Vorbringens der Klägerin wie die Kommission geltend, die französischen Behörden hätten sich dafür
entschieden, die Höhe der Investitionsverpflichtungen nach Maßgabe des Umsatzes des Anbieters von
Fernsehdienstleistungen zu berechnen, und der Umstand, dass die Kosten der Klägerin wegen ihrer
Stellung auf dem französischen Markt für die Fernsehausstrahlung und der Höhe ihres Umsatzes
diejenigen ihrer Wettbewerber überstiegen, genüge nicht, sie zu individualisieren, was die Klägerin
offensichtlich in ihrer Erwiderung einräume (vgl. oben, Randnr. 42).
48 Was zweitens die Behauptung der Klägerin angeht, dass die Unterstützungsmaßnahmen des CNC und
die Investitionsverpflichtungen großen Kommunikationskonzernen zugutekämen, anstatt die
unabhängige Produktion zu fördern, fügt die Französische Republik hinzu, dass es der Klägerin in
Bezug auf ein Drittel ihrer Investitionsverpflichtungen wie den anderen Anbietern von
Fernsehdienstleistungen freistehe, beim Produzenten ihrer Wahl, insbesondere in ihre eigenen
Tochtergesellschaften, zu investieren. Als Beispiel führt die Französische Republik Zahlen für das Jahr
2005 in Bezug auf die Investitionen der Klägerin in audiovisuelle und Filmproduktionen an.
49 Drittens könne die Klägerin im Rahmen ihrer Investitionsverpflichtungen gegenüber der unabhängigen
Produktion ausschließliche Rechte für einen relativ langen Zeitraum von 42 Monaten, und nicht für 18
Monate, wie sie behaupte, halten. Abgesehen von diesen Verpflichtungen behielten die Anbieter von
Fernsehdienstleistungen die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Werke, die sie finanzierten, und
verfügten über einen großen Bewegungsspielraum sowohl in der Phase der Produktion, durch die Wahl
der Handlungsmöglichkeiten für die Finanzierung, wie auch in der Phase der Verwertung, was die
Dauer der Rechte, Rückkäufe und die Verwertung auf mehreren Trägern angehe.
50 In dritter Linie könne die Klägerin auf alle Fälle nicht die spürbare Beeinträchtigung ihrer
Wettbewerbsstellung dartun. Erstens unterliege die Klägerin, soweit es ihre Verpflichtungen zur
Investition in die audiovisuelle und Filmproduktion angehe, diesen in gleicher Weise wie alle
französischen Anbieter von Fernsehdienstleistungen nach Maßgabe ihres Umsatzes. Zweitens stellt
die Französische Republik wie die Kommission die Frage nach dem Interesse der Klägerin, der die
Maßnahmen zur Unterstützung des Film- und des audiovisuellen Sektors zugutekämen, daran, die
Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der diese Maßnahmen für vereinbar erklärt würden, zu erwirken
(vgl. oben, Randnr. 39).
51 Die Klägerin macht geltend, sie sei von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. In
Bezug auf ihr unmittelbares Interesse daran, eine Klage gegen die Entscheidung zu erheben, führt sie
aus, dass jedes Unternehmen, das im Wettbewerb zum Empfänger einer Beihilfe stehe, über ein
Interesse verfüge, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission zu erwirken, mit der diese
Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, da eine solche Nichtigerklärung zur
Wiederaufnahme der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe führe. Im Übrigen sei die fragliche Beihilfe
bereits gewährt worden, so dass die Entscheidung die Aufrechterhaltung einer Beihilfe ermögliche,
deren Aufhebung die Klägerin seit 2001 beantrage. In der Erwiderung hebt die Klägerin hervor, dass
dieses unmittelbare Interesse von der Kommission nicht bestritten werde.
52 Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung das individuelle Interesse der Klägerin dargetan, wenn ihre
Marktstellung durch die Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung seien, beeinträchtigt
werde. Erstens macht die Klägerin geltend, die beiden Voraussetzungen, die die Kommission in ihrer
Klagebeantwortung aufgestellt habe, gingen über die von der Rechtsprechung aufgestellten hinaus.
Zunächst einmal trägt sie in Bezug auf die Voraussetzung, dass ihr die von der Entscheidung
erfassten Beihilfen nicht zugutegekommen seien, vor, sie verfüge über die Klagebefugnis, da sie eine
Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999
des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl.
L 83, S. 1) sei. Sodann müsse ein Kläger, wenn die Klage auf Gründe im Zusammenhang mit der
Begründetheit der Entscheidung gestützt werde, seine besondere Situation dartun, die sich aus der
Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergebe, und gegebenenfalls seiner Beteiligung im
Vorverfahren. Jede andere Lösung laufe auf eine Verkennung des Umstands hinaus, dass eine
allgemein erscheinende Beihilfemaßnahme in Wirklichkeit nur gewisse Wirtschaftsteilnehmer oder
bestimmte Tätigkeiten fördern könne, auch wenn sie theoretisch allen zugutekomme.
53 In zweiter Linie macht die Klägerin geltend, im vorliegenden Fall sei ihre Wettbewerbsstellung auf dem
Markt der frei zugänglichen Fernsehausstrahlung und auf dem Markt des Erwerbs der audiovisuellen
Rechte und Inhalte beeinträchtigt. Die Entscheidung halte nämlich ein System von Zwangsbeiträgen
zur audiovisuellen Produktion aufrecht, indem in ihr sowohl festgestellt werde, dass die
Investitionsverpflichtungen
keine
staatliche
Beihilfe
darstellten,
als
auch
dass
die
Unterstützungsmaßnahmen des CNC eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellten.
Diese Schwierigkeiten lägen den Beschwerden der Klägerin zugrunde.
54 Erstens schüfen die gerügten Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Entscheidung gebilligt würden,
einen Wettbewerbsnachteil dadurch, dass sie die Möglichkeit der Klägerin begrenzten, in Bezug auf
zwei Drittel ihrer Ausgaben im Zusammenhang mit den Investitionsverpflichtungen ihre
Produktionstätigkeit zu entwickeln, und trügen dazu bei, die Kommunikationskonzerne, die im
Wettbewerb zur Klägerin stünden, zu fördern. In Bezug auf ihre angebliche wirtschaftliche
Verfügungsgewalt über die von ihr finanzierten Werke macht die Klägerin in Beantwortung des
Vorbringens der Französischen Republik geltend, die Höhe ihrer Investitionsverpflichtungen sei so,
dass dadurch die Nutzung ihrer gesamten Investitionskapazitäten strukturiert werde.
55 Zweitens führe, wie die Klägerin in ihren Beschwerden umfangreich erläutert habe, die französische
Regelung der Unterstützung des Film‑ und des audiovisuellen Sektors dazu, dass sie durch die
Entrichtung der das COSIP finanzierenden Abgabe und die von diesem den unabhängigen Produzenten
gewährte Beihilfe zur Finanzierung ihrer eigenen Wettbewerber beitrage. Wegen der Definition
„unabhängiger Produzent“ durch die französische Regelung würden einige dieser Produzenten von den
Wettbewerbern der Klägerin kontrolliert, und eine erhebliche Anzahl von ihnen werde von großen
Kommunikationskonzernen gehalten, die entweder die Sendetätigkeit ausübten (Kabel, Satellit,
terrestrische digitale Ausstrahlung, Internet‑Fernsehen), sich im Bereich der audiovisuellen Produktion
betätigten oder beide Arten von Aktivitäten nebeneinander betrieben.
56 In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin die von der Französischen Republik für das Jahr
2005 angegebenen Zahlen. Von den 26 nach der französischen Regelung als unabhängig
eingestuften Produzenten, mit denen die Klägerin im Laufe des Jahres 2005 Verträge geschlossen
habe, seien nur neun Produzenten, die wirklich von allen Anbietern von Fernsehdienstleistungen
unabhängig seien. Von den 17 anderen seien acht Tochtergesellschaften von audiovisuellen
Konzernen und neun Unternehmen, die Teil von Industriekonzernen seien, was ihnen ein erhebliches
wirtschaftliches Gewicht verschaffe, und die meisten seien sowohl Produzenten als auch
Vertriebsunternehmen. Diese 17 Geschäftspartner seien zumeist große und wirtschaftlich starke
Unternehmen, die nicht der Definition des „unabhängigen Produzenten“ im 23. Erwägungsgrund der
Richtlinie 89/552 entsprächen. Es genüge die Feststellung, dass in der Rangfolge der Produzenten der
Spielfilme des ersten Teils des Abendprogramms im Jahr 2005 der Hauptbegünstigte der französischen
Regelung betreffend die Maßnahmen der Unterstützung für die Produktion und die
Investitionsverpflichtungen ein Konzern mit seinen fünf Tochtergesellschaften sei. Die gleiche
Rangfolge fördere auch zutage, dass sich unter den zehn wichtigsten Produzenten für das Jahr 2005
kein einziger wirklich unabhängiger Produzent im Sinne von Geist und Buchstaben der Richtlinie 89/552
befinde.
57 Drittens könnten diese großen Kommunikationskonzerne in den Genuss der Unterstützungsregelung
kommen, ohne dass sie sich zuvor an deren Finanzierung hätten beteiligen müssen. Abgesehen von
der Unterstützung durch den COSIP über die ihnen angehörenden Produzenten könnten sie zeitlich
unbegrenzt die Koproduktionsrechte an den produzierten Werken halten, die sie später insbesondere
an die Klägerin weiterverkaufen könnten. Daher würden diese großen Konzerne bei der
Zusammenstellung der Werkekataloge und der Verbreitung der Werke auf anderen Plattformen,
insbesondere durch digitale terrestrische Ausstrahlung, durch Satellit, Internet und Telefonnetz der
dritten Generation, stark begünstigt. Konzerne, die aufgrund dieser bereits zusammengestellten
Kataloge stark seien, könnten künftig in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin terrestrisch digital
ausstrahlen.
58 Dagegen könnten die Anbieter von Fernsehdienstleistungen in der Praxis keine Kataloge von Rechten
für sich erstellen, da sie keine Koproduktionsanteile an den audiovisuellen Werken halten könnten, die
aufgrund ihrer Investitionsverpflichtungen bei unabhängigen Produktionsunternehmen finanziert
worden seien, und auf diese entfielen zwei Drittel ihrer Ausgaben im Rahmen der
Investitionsverpflichtungen. Sie könnten nur „Ausstrahlungsanteile“ erwerben, also Senderechte an
diesen Werken, die auf eine bestimmte Zahl von Ausstrahlungen innerhalb eines kurzen Zeitraums
beschränkt seien.
59 Ferner sähen sich die Klägerin und die anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen angesichts des
ständigen Drucks dieser konkurrierenden Kommunikationskonzerne gezwungen, bei Ablauf ihrer
Senderechte, deren Ausschließlichkeitsdauer auf 18 Monate begrenzt sei, die audiovisuellen Werke
zurückzukaufen, die sie finanziert hätten. Da nämlich die wichtigsten Serien der französischen Sender
zeitlich über die ursprüngliche Dauer der Senderechte der ersten Folgen hinaus produziert würden, sei
der Rückkauf dieser Rechte unerlässlich, um zu verhindern, dass diese Folgen über konkurrierende
Sender verbreitet würden. In Beantwortung des Vorbringens der Französischen Republik, die sich auf
den weiten Gestaltungsspielraum der Anbieter von Fernsehdienstleistungen in der Phase der Nutzung
der Werke und auf die Geltungsdauer der Senderechte berufe, führt die Klägerin aus, dass diese
Dauer und die Anzahl der während dieser Geltungsdauer erlaubten Sendungen durch die französische
Regelung eng begrenzt seien.
60 Viertens fügt die Klägerin in ihrer Erwiderung hinzu, dass nach der französischen Regelung die Höhe
der Investitionsverpflichtungen nach Maßgabe des Umsatzes und nicht der Haushaltsmittel für die
Programmgestaltung des Senders, wie in Art. 5 der Richtlinie 89/552 vorgesehen, berechnet werde.
Infolgedessen überstiegen die Ausgaben der Klägerin in diesem Zusammenhang diejenigen ihrer
Wettbewerber, insbesondere von France 2, France 3 und M6, zum Nachteil der freien Verwendung ihrer
Haushaltsmittel und ihrer Entscheidungen im Bereich der Programmgestaltung bei Weitem, wodurch
sie gegenüber ihren Wettbewerbern individualisiert werde. Die Klägerin verweist ferner darauf, dass
der Beitrag zur Entwicklung der Produktion von audiovisuellen Werken zum Zeitpunkt der Einreichung
ihrer Beschwerde im Jahr 2001 nur die Anbieter von Fernsehdienstleistungen, die unverschlüsselt
terrestrisch analog verbreitet würden, nämlich die Klägerin, die beiden öffentlich‑rechtlichen Sender
und M6, betroffen habe, während für die anderen in Frankreich tätigen Kommunikationskonzerne, die
keine derartigen Sender betrieben hätten, diese Verpflichtungen nicht gegolten hätten. Zwar habe
sich die Regelung nach und nach dahin entwickelt, dass den anderen Anbietern von
Fernsehdienstleistungen die gleiche Art von Verpflichtungen auferlegt worden sei, doch seien die
auferlegten Verpflichtungen nicht in gleicher Weise zwingend gewesen und die investierten Beträge
nicht so hoch wie diejenigen, die der Klägerin auferlegt worden seien. Auf alle Fälle stelle es einen
zusätzlichen Grund für die Annahme der Zulässigkeit der Klage dar, dass die Entscheidung auch
andere Wirtschaftsteilnehmer betreffen könne und dass sie geeignet sei, einen weiter gehenden
Schaden zu verursachen.
61 Was fünftens den unmittelbaren und mittelbaren Vorteil angeht, den die Klägerin angeblich aus der
Regelung der Unterstützung der audiovisuellen Produktion zieht, tritt diese dem Vorbringen der
Französischen Republik entgegen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie ziehe keinen
mittelbaren Vorteil aus den Unterstützungsmaßnahmen des CNC. Zum einen komme die finanzielle
Unterstützung des CNC für eine bestimmte Produktion ausschließlich dem Produzenten insbesondere
dadurch zugute, dass Mittel auf dessen beim CNC eröffnetes Konto eingezahlt würden und dass
automatisch neue Beihilfen ermöglicht würden. Dagegen mildere dies nicht die Belastung des
Anbieters von Fernsehdienstleistungen aufgrund der Investitionsverpflichtungen. Somit verschaffe die
finanzielle Unterstützung, die Produzenten gewährt werde, die keine Tochtergesellschaften der
Klägerin seien, dieser keinen Vorteil. Zum anderen verringere die Gewährung dieser Unterstützung des
CNC, die auf der finanziellen Verpflichtung eines Anbieters von Fernsehdienstleistungen wie der
Klägerin beruhe, in Höhe von 25 % des Nettobetrags des Kostenvoranschlags für die Produktion die
Verpflichtungen dieses Anbieters aufgrund der Regelung nicht bzw. mindere dessen Belastung nicht.
Im Übrigen bezeichnet die Klägerin den Betrag des unmittelbaren Vorteils, den sie über ihre
Tochtergesellschaften aus der Unterstützungsregelung für die audiovisuelle Produktion erhalte, als
geringfügig. Nur ein Drittel der Investitionsverpflichtungen könne gegebenenfalls über ihre
Produktionstochtergesellschaften verwirklicht werden, von denen eine geringe Anzahl Werke auf Lager
produziere und von denen im Jahr 2005 nur zwei eine finanzielle Unterstützung des CNC zu einem
erheblich unter dem Betrag der Abgabe, die die Klägerin im selben Jahr habe entrichten müssen,
liegenden Betrag erhalten hätten.
62 In dritter Linie macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung beruhe die besondere Stellung
eines Klägers im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, nicht
ausschließlich auf der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Markt (vgl.
Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T‑395/04, Slg. 2006, II‑1343, Randnr. 32).
Ferner
spreche
sich
Generalanwalt
Jacobs
in
seinen
Schlussanträgen
zum
Urteil
Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, in den Nrn. 141
und 142 klar zugunsten einer Anwendung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit aus, das nicht
mehr ausschließlich auf diese Beeinträchtigung beschränkt sei. Weitere Erwägungen könnten
berücksichtigt werden, wie der Umstand, dass die Beschwerden der Klägerin im Jahr 2001 und ihre
Ergänzung im Jahr 2006 entgegen der Ansicht der Französischen Republik der Entscheidung zugrunde
lägen. Die Kommission bestreite dies nicht, und die Entscheidung beziehe sich im Übrigen auf sie und
beantworte sie unmittelbar.
63 In vierter Linie trägt die Klägerin vor, eine übermäßig einschränkende Auslegung des Begriffs des
individuellen Klageinteresses, wie sie von der Kommission vertreten werde, entziehe ihr ihren Anspruch
auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Denn wenn die Klägerin nicht über einen Rechtsbehelf vor
dem Gericht verfüge, werde ihr jede Möglichkeit genommen, die Natur der Investitionsverpflichtungen
als staatliche Beihilfen in der Sache zu erörtern.
64 Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen
Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als
Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar
und individuell betreffen.
65 Da im vorliegenden Fall die Entscheidung an die Französische Republik gerichtet war, ist zu prüfen, ob
sie die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft.
66 Was die Voraussetzung des individuellen Betroffenseins betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung
eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell
betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder
wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und
sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl.
u. a. Urteile Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, vom 19. Mai 1993,
Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission,
C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 14, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben
in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-
487/06 P, Slg. 2008, I‑10505, Randnr. 26).
67 Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall von der Entscheidung
unmittelbar betroffen sein kann.
68 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin vom Gericht die Nichtigerklärung einer
Entscheidung, die beim Abschluss der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase erlassen
worden ist.
69 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen
Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG,
die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige
Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88
Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission
ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht
der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben
(vgl. Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in
Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in
Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt,
Randnr. 27).
70 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit
einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien
zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese
Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf
Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG
erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren
möchte,
die
ihm
nach
der
letztgenannten
Bestimmung
zustehen
(vgl.
Urteile
Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35 und
die dort angeführte Rechtsprechung, sowie British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66
angeführt, Randnr. 28).
71 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe
eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h.
insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die
Berufsverbände, sind (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in
Randnr. 38 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und British
Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 29).
72 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung über die Beihilfe selbst in Frage, so
genügt der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann,
nicht für die Zulässigkeit der Klage. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung
im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, zukommt. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der
betreffenden
Entscheidung
ist,
spürbar
beeinträchtigt
wird
(vgl.
Urteile
Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 37, und
British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 30; vgl. auch in diesem Sinne
Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn.
22 bis 25).
73 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Tragweite der
angefochtenen Entscheidung, die sich daraus ergibt, dass diese die Genehmigung einer
Abgabenregelung zum Gegenstand hat, die auf eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angewandt
wird, die in abstrakt-genereller Weise definiert ist, nicht geeignet ist, die Heranziehung der erwähnten
Rechtsprechung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in
Randnr. 66 angeführt, Randnr. 31).
74 Im Übrigen hat die Klägerin zur Stützung ihrer Klage drei Gründe vorgetragen. Mit dem ersten Grund
rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Mit dem zweiten Grund rügt sie eine Verletzung
von Art. 87 Abs. 1 EG. Der dritte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d
EG.
75 Keiner dieser Nichtigkeitsgründe ist auf die Feststellung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten
gerichtet, die durch die in Rede stehenden Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Einstufung
als staatliche Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgeworfen worden wären
und die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Verfahren zu eröffnen. Die Klägerin greift die
Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen,
nicht an und rügt keine Verletzung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verfahrensrechte,
sondern begehrt ausschließlich die Nichtigerklärung der Entscheidung in der Sache, wie sie in
Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; das Gericht hat
dies in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
76 Da die vorliegende Klage somit nicht auf den Schutz der Verfahrensrechte der Klägerin gerichtet ist,
kann der bloße Umstand, dass sie als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden
könnte, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage genügen. Die Klägerin muss daher dartun,
dass sie eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung aufgrund des Urteils
Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, einnimmt, insbesondere weil ihre Marktstellung
durch die Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung sind, spürbar beeinträchtigt wird.
77 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, wenn sich ein
Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme
begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung
seiner Marktstellung darlegen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000, Comité d’entreprise de
la Société française de production u. a./Kommission, C‑106/98 P, Slg. 2000, I‑3659, Randnrn. 40 und
41, und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 33; Urteil
des Gerichts vom 27. September 2006, Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren
u. a./Kommission, T‑117/04, Slg. 2006, II‑3861, Randnr. 53).
78 Im vorliegenden Fall ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage
des Gerichts bestätigt hat, die Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung im Vergleich mit den durch
die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Begünstigten zu prüfen. Da die in Rede stehenden
Maßnahmen die Unterstützung der Film‑ und audiovisuellen Produktion betreffen, ist davon
auszugehen, dass sie Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, die eine Produktionstätigkeit im Film- und
audiovisuellen Sektor entfalten, oder zumindest in einem dieser Bereiche, je nach den betroffenen
Maßnahmen. Ferner steht fest, dass die Klägerin, die Anbieterin von Fernsehdienstleistungen ist, sich
ebenfalls mit der Produktion von Werken beschäftigt und aufgrund dessen ebenfalls von den in Rede
stehenden Unterstützungsmaßnahmen begünstigt sein kann.
79 Die Klägerin benennt als Wirtschaftsteilnehmer, im Vergleich zu denen ihre Wettbewerbsstellung
beeinträchtigt sei, die anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen und große Konzerne der
audiovisuellen Kommunikation. Vorsorglich macht die Klägerin geltend, ihre Stellung sei auf dem Markt
der unverschlüsselten Fernsehsendungen und auf dem Markt des Erwerbs der audiovisuellen Rechte
und Inhalte beeinträchtigt.
80 Die Klägerin hat jedoch nicht konkret und genau dargetan, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung
insbesondere auf den erwähnten beiden Märkten im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern
von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in
Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre.
81 In erster Linie hat die Klägerin nichts vorgetragen, was den Schluss erlaubte, dass ihre
Wettbewerbsstellung im Vergleich zu den anderen Fernsehdienstleistungsanbietern sowohl in Bezug
auf die gerügten Investitionsverpflichtungen als auch auf die gerügten Unterstützungsmaßnahmen
des CNC spürbar beeinträchtigt wäre.
82 Was zunächst die Investitionsverpflichtungen angeht, so ist erstens festzustellen, dass die Klägerin
nicht vorgetragen hat, dass die anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen – denen diese
Maßnahmen wegen einer Produktionstätigkeit zugutekommen könnten – anderen Voraussetzungen als
sie selbst für diesen Vorteil unterlägen, die geeignet wären, ihre Wettbewerbsstellung spürbar zu
beeinträchtigen.
83 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Höhe ihrer Ausgaben aufgrund der
Investitionsverpflichtungen übersteige bei Weitem die Höhe der Ausgaben ihrer Mitbewerber,
insbesondere France 2, France 3 und M6, zum Nachteil der freien Verwendung ihrer Haushaltsmittel
und ihrer Entscheidungen im Bereich der Programmgestaltung, wodurch sie gegenüber den
Letztgenannten individualisiert werde. Wie jedoch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in
Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, unterliegen die Anbieter von
Fernsehdienstleistungen, zu denen sie in Wettbewerb steht, aufgrund der Maßnahmen, die
Gegenstand der Entscheidung sind, ebenfalls den Investitionsverpflichtungen. Ferner bestimmt sich
die Höhe dieser Verpflichtungen durch Anwendung eines Prozentsatzes des Umsatzes des
betreffenden Anbieters von Fernsehdienstleistungen im Vorjahr (vgl. oben, Randnr. 26). Daher
veranlasst der Umstand, dass nach der französischen Regelung die von der Klägerin angeführten
Mitbewerber den Investitionsverpflichtungen wegen der Anwendung des gleichen Prozentsatzes auf
ihren Umsatz im gleichen Verhältnis wie sie unterliegen, dazu, wie die Kommission und die Französische
Republik zu dem Schluss zu gelangen, dass es, wenn sich erweisen sollte, dass die Höhe der
Ausgaben der Klägerin diejenige der Ausgaben dieser Mitbewerber übersteigt, nur die Folge dessen
ist, dass ihr Umsatz höher als der Umsatz der Mitbewerber ist. Daher kann sich die Klägerin nicht auf
diesen Umstand berufen, um eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission,
oben in Randnr. 42 angeführt, darzutun. Außerdem hat die Klägerin nichts vorgetragen, was eine
spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
durch
die
Anwendung
eines
besonderen
Prozentsatzes
auf
andere
Anbieter
von
Fernsehdienstleistungen belegen könnte.
84 Drittens erlaubt entgegen der Ansicht der Klägerin der Umstand, dass die Höhe der
Investitionsverpflichtungen nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Anbieters von
Fernsehdienstleistungen und nicht nach Maßgabe der ihm für seine Programmgestaltung zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wie in Art. 5 der Richtlinie 89/552 vorgesehen, berechnet wird,
nicht den Schluss auf den besonderen Charakter der Stellung der Klägerin. Zum einen hat die Klägerin
nämlich nicht dargetan, inwiefern diese Berechnungsweise sie in eine andere Situation als die ihrer
Mitbewerber, die Anbieter von Fernsehdienstleistungen sind, versetzen würde, wobei sie im Übrigen
hervorhebt, dass andere Anbieter solcher Dienstleistungen sich in einer ähnlichen Situation wie sie
befinden könnten. Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der vorliegenden Klage
die französische Regelung anhand der Richtlinie 89/552 zu prüfen.
85 Viertens ist in Bezug auf die Verpflichtung, mindestens zwei Drittel der Ausgaben im Rahmen der
Verpflichtungen zur Investition in die audiovisuelle Produktion und mindestens drei Viertel der
Ausgaben im Rahmen der Verpflichtungen zur Investition in die Filmproduktion der Entwicklung der
unabhängigen Produktion zu widmen (vgl. oben, Randnr. 9), festzustellen, dass die Definition der
„unabhängigen Produktion“ in der französischen Regelung insbesondere bedeutet, dass der
Produzent unabhängig vom Anbieter von Fernsehdienstleistungen sein muss, der das betreffende
Werk bestellt hat (Abschnitt II Abs. 249 der Entscheidung), was die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung bestätigt haben. Selbst wenn daher ein solcher Zwang, wie die Klägerin geltend macht,
eine Beschränkung der Möglichkeit der Entwicklung der Produktionstätigkeit hervorrufen kann, gibt die
Klägerin nicht an, inwiefern sich ihre Situation von derjenigen der anderen Anbieter von
Fernsehdienstleistungen unterscheidet, mit denen sie in Wettbewerb steht.
86 Daher folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass ihre
Wettbewerbsstellung in Bezug auf die Investitionsverpflichtungen gegenüber derjenigen der anderen
Anbieter von Fernsehdienstleistungen spürbar beeinträchtigt wäre.
87 Was schließlich die mit der vorliegenden Klage gerügten Unterstützungsmaßnahmen des CNC betrifft,
trägt die Klägerin nichts vor, um ihre besondere Situation im Vergleich zu den anderen Anbietern von
Fernsehdienstleistungen darzutun. Im Übrigen ist vorsorglich festzustellen, dass die Verpflichtung
eines Produzenten, von einem Anbieter von Fernsehdienstleistungen finanziert zu werden, um in den
Genuss dieser Maßnahmen gelangen zu können, und die entsprechende Voraussetzung der
Unabhängigkeit dieses Produzenten vom Anbieter von Fernsehdienstleistungen, der diese
Finanzierung anbietet, für die Klägerin und die anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen in
gleicher Weise gelten, was diese nicht bestreitet.
88 In Bezug auf die Finanzierung dieser Unterstützungsmaßnahmen des CNC insbesondere durch die
Entrichtung der Abgabe seitens der Anbieter von Fernsehdienstleistungen hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt, dass ihre Mitbewerber
als Anbieter von Fernsehdienstleistungen der Abgabe unterliegen. Es ist festzustellen, dass deren
Bemessungsgrundlage der Umsatz der Anbieter von Fernsehdienstleistungen ist und dass der
geschuldete Betrag in Anwendung eines Prozentsatzes auf diesen berechnet wird. Daher kann die
Klägerin nicht als gegenüber den anderen Anbietern von Fernsehdienstleistungen, zu denen sie in
Wettbewerb steht, individualisiert angesehen werden.
89 Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen
Anbietern von Fernsehdienstleistungen spürbar beeinträchtigt wäre, was die gerügten
Unterstützungsmaßnahmen des CNC angeht.
90 In zweiter Linie ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Wettbewerbsstellung im
Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation beeinträchtigt sei, festzustellen,
dass sie nicht genau angibt, welche diese Konzerne sind, und dass sie nicht hinreichend genau
darlegt, in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet.
91 Die Wettbewerbsstellung der Klägerin ist im Vergleich zu derjenigen der Empfänger der in Rede
stehenden Beihilfe zu prüfen. Somit müssen sich die großen Konzerne der audiovisuellen
Kommunikation, auf die die Klägerin abstellt, zumindest im Bereich der Produktion von Werken
betätigen. Auch wenn sich diese Konzerne im Übrigen im Bereich des Fernsehens betätigen, ist
festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert, inwiefern sich ihre Situation von der oben in den
Randnrn. 81 bis 89 geprüften Situation der Anbieter von Fernsehdienstleistungen mit
Produktionstätigkeit unterscheidet.
92 Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Klägerin im
Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation nicht hinreichend substantiiert und
belegt, um eine spürbare Beeinträchtigung der Klägerin feststellen zu können. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, mit einer lediglich
vermuteten Argumentation sowie vermuteten Erwägungen sowohl faktischer als auch rechtlicher Natur
zu hantieren und diese auf mögliche Angriffsmittel der Klägerin zu untersuchen (Beschluss des
Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, Slg. 2008, II‑761, Randnr. 57).
93 Aus alledem ist zu schließen, dass die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer
Wettbewerbsstellung nicht rechtlich hinreichend dargetan hat und nicht als von der Entscheidung
individuell betroffen zu betrachten ist. Infolgedessen hat sie keine Klagebefugnis.
94 An diesem Ergebnis ändert das Vorbringen der Klägerin nichts, dass sie für den Fall, dass die
vorliegende Klage für unzulässig erklärt werde, über keine Möglichkeit zur Anfechtung der
Entscheidung verfüge. Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nicht aufgrund der vom
Kläger vorgenommenen Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
hinweggegangen werden kann. So hat der Gerichtshof, was speziell den Bereich angeht, der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, festgestellt, dass ein Einzelner, der von einer
Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht unmittelbar und individuell
betroffen ist und somit durch die staatliche Maßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, nicht
in seinen Interessen verletzt werden kann, sich gegenüber einer solchen Entscheidung nicht auf das
Recht auf gerichtlichen Schutz berufen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007,
Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Randnrn. 64 und 65 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Aus den oben dargelegten Umständen ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall
gerade an einer dieser beiden Voraussetzungen fehlt, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie von
der Entscheidung individuell betroffen ist. Somit kann die Klägerin nicht geltend machen, der Umstand,
dass die vorliegende Klage für unzulässig erklärt werde, beeinträchtige ihren Anspruch auf effektiven
gerichtlichen Rechtsschutz.
95 Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
96 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten
der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.
97 Im Übrigen tragen nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit
als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik hat daher ihre
eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der
Kommission.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Vilaras
Prek
Ciucă
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2010.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Französisch.