Urteil des EuG vom 13.09.2000

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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
13. September 2000
„Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden
Dokumenten - Inspektionsbericht - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses
(Inspektionstätigkeiten) und des Geschäftsgeheimnisses“
In der Rechtssache T-20/99
Denkavit Nederland BV
Buys, Arnheim,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998, der Klägerin den
Zugang zu einem Bericht über die Bekämpfung der Schweinepest in den Niederlanden zu verweigern,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. Forwood,
Kanzler: H. Jung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Am 6. Dezember 1993 verabschiedeten die Kommission und der Rat einen gemeinsamen
Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. L 340,
S. 41; im Folgenden: Verhaltenskodex).
2.
Zu dessen Anwendung erließ die Kommission am 8. Februar 1994 den Beschluss 94/90/EGKS, EG,
Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L
46, S. 58). In Artikel 1 dieses Beschlusses wird der im Anhang beigefügte Verhaltenskodex förmlich
angenommen.
3.
Im Verhaltenskodex wird der folgende allgemeine Grundsatz aufgestellt:
„Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und
des Rates.“
4.
Die Umstände, auf die sich ein Organ berufen kann, um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu
Dokumenten zu rechtfertigen, werden im Verhaltenskodex unter der Überschrift „Regelung der
Ausnahmen“ wie folgt aufgezählt:
„Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine
Beeinträchtigung ergeben könnte in Bezug auf
- den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen,
Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten);
- den Schutz des Einzelnen und der Privatsphäre;
- den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses;
- den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;
- die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die die
Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist.
Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in
Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.“
Sachverhalt
5.
Im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
traf die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen, zu denen die Entscheidung 90/424/EWG des Rates
vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224, S. 19) gehört, die durch
die Entscheidung 94/370/EG des Rates vom 21. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 31) geändert wurde und mit
der u. a. die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung
bestimmter Tierseuchen festgelegt werden.
6.
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424 erhält der betroffene Mitgliedstaat eine finanzielle
Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung von Tierseuchen, sofern als Sofortmaßnahmen bei
Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher
Bestätigung der Seuche verschiedene in diesem Artikel genannte Maßnahmen veranlasst wurden.
7.
In Artikel 9 der Entscheidung 90/424 heißt es:
„(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor
Ort Kontrollen durch, um sich über dieveterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der
vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um diese Kontrolle zu erleichtern und
insbesondere sicherzustellen, dass den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und
Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich
sind.“
8.
1997 traten in verschiedenen Erzeugungsgebieten der Niederlande Fälle von klassischer
Schweinepest auf. Rasch wurden mehrere Hundert Infektionsherde gezählt.
9.
Am 3. März 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur
Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden (ABl. L 62, S. 26), mit der die niederländischen
Behörden zur Gewährung von Beihilfen ermächtigt wurden, die zu 70 % aus dem Haushalt der
Gemeinschaften bezahlt wurden.
10.
Nach einer der Kontrollen, die die Kommission im August 1997 durchführte, wurden die
Erkenntnisse und Vorschläge der Inspektionsgruppe in einem Dokument mit dem Titel „Bericht über
den Inspektionsbesuch - Der Kampf gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden im Jahr
1997 - Überprüfung der Ausgaben im Rahmen der Kontrollen der technischen und finanziellen
Durchführung“ (im Folgenden: Bericht oder Inspektionsbericht) festgehalten.
11.
Gestützt auf die Entscheidung 90/424 und insbesondere auf deren Artikel 3 erließ die Kommission
am 15. Dezember 1997 die Entscheidung 98/25/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung
der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (ABl. 1998, L 8, S. 28).
12.
Aufgrund der Entscheidung 98/25 erhielten die Niederlande einen ersten Vorschuss von 31,3
Millionen ECU, mit dem die Besitzer der ersten 195 von der fraglichen Seuche betroffenen Betriebe
entschädigt werden sollten; gezahlt wurde diese Hilfe nach Vorlage entsprechender Belege. Laut der
fünften Begründungserwägung der Entscheidung wurde dieser erste Vorschuss im Übrigen
„unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger
Kürzungen ... gewährt“. In der siebten Begründungserwägung der Entscheidung 98/25 war auch
vorgesehen, dass je nach dem Ergebnis einer Prüfung durch die Kommission, ob die
veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden und ob die Bedingungen für
die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllt sind, eine weitere Finanzhilfe zugunsten
anderer Besitzer von der Seuche befallener Tiere gewährt werden kann.
13.
Mit Schreiben vom 7. August 1998 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr den
Inspektionsbericht zugänglich zu machen.
14.
Da sie keine Antwort erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 einen Zweitantrag im
Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses 94/90 an den Generalsekretär der Kommission.
15.
Mit Schreiben vom 17. November 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) lehnte der
Generalsekretär der Kommission den Zweitantrag der Klägerin mit folgender Begründung ab:
„1. Durch die Verbreitung des genannten Berichts könnte sich eine Beeinträchtigung in Bezug auf
den Schutz des öffentlichen Interesses (insbesondere Inspektionen und Untersuchungen) ergeben.
Die Inspektionstätigkeit der Kommission in Bezug auf die klassische Schweinepest in den
Niederlanden ist nicht beendet, und es gibt Kontakte zwischen der Kommission und dem betreffenden
Mitgliedstaat. Diese Arbeit muss in einem Klima gegenseitigen Vertrauens ausgeführt werden.
Außerdem wird in dem von Ihnen angeforderten Bericht auf mögliche Verstöße gegen
Gemeinschaftsvorschriften Bezug genommen. Diese Vorwürfe müssen geklärt werden, und eine
Verbreitung des Berichts könnte erforderlich werdende rechtliche Schritte vereiteln.
2. Darüber hinaus könnte die Verbreitung den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigen,
da der Bericht eingehende Angaben über namentlich genannte Betriebe enthält.“
16.
Nach der angefochtenen Entscheidung erließ die Kommission die Entscheidung 1999/18/EG vom
22. Dezember 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen
Schweinepest in den Niederlanden (ABl. 1999, L 6, S. 18), mit der den Niederlanden im Rahmen der
finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt wurde. Nach
Artikel 1 der Entscheidung wurde diese Hilfe „unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den
Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen“ gezahlt.
17.
Ferner heißt es in der dritten und der vierten Begründungserwägung dieser Entscheidung: „Die
Kommission prüft derzeit noch für die Gesamtheit der Fälle, ob einerseits die veterinärrechtlichen
Vorschriften der Gemeinschaft umfassend eingehalten wurden und ob andererseits alle Bedingungen
für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllt sind. Die Niederlande kontrollieren ebenfalls erneut ihre
der Kommission übermittelten Erklärungen, um, insbesondere vor dem Hintergrund der Anmerkungen
der Kommission, zu prüfen, ob die Bedingungen der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt sind.“
Verfahren
18.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei
des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
19.
Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
20.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. April 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
Anträge der Parteien
21.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
22.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
- Zu der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Inspektionstätigkeiten) gestützten Ausnahme
23.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe mit der Heranziehung der Ausnahme zum Schutz des
öffentlichen Interesses gegen den Beschluss 94/90 verstoßen.
24.
Der erste Grund, auf den sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung berufe - das
Erfordernis, während des Inspektionszeitraums ein Klima gegenseitigen Vertrauens gegenüber den
Niederlanden aufrechtzuerhalten -, sei sachlich unzutreffend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Entscheidung sei die Untersuchung beendet gewesen, sodass keine Gespräche mit
den Niederlanden mehr stattgefunden hätten. Schon im November 1998 habe der Sprecher der
Kommission im Übrigen erklärt, dass eine Sanktion in Form einer Kürzung der ursprünglich
vorgesehenen Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % beschlossen worden sei.
25.
Es spiele keine Rolle, dass das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über den Endbetrag der
Finanzhilfe für die Niederlande noch nicht beendet sei. Auch wenn in diesem Punkt unstreitig noch
keine Entscheidung ergangen sei, komme es allein darauf an, dass die dem Bericht zugrunde
liegende Inspektion tatsächlich abgeschlossen sei.
26.
Auch der zweite Grund für die Heranziehung der Ausnahme - die Gefahr der Beeinträchtigung eines
etwaigen Gerichtsverfahrens - sei nicht stichhaltig, da der betreffende Mitgliedstaat bereits im Besitz
des Inspektionsberichts sei und da allgemein bekannt sei, dass es zwischen ihm und der Kommission
Meinungsverschiedenheiten gebe. Die niederländischen Behörden hätten einen Antrag der Klägerin
auf Zugang zum Inspektionsbericht im Übrigen unter Berufung auf Ermittlungen der Kommission
abgelehnt.
27.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-
105/95 (WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 64), dass sich die Kommission nicht lediglich
auf die mögliche Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens berufen könne, um die Verweigerung
des Zugangs zu sämtlichen Dokumenten zu rechtfertigen, auf die sich der Antrag eines Bürgers
beziehe. In einem Fall, in dem es nur um die Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben gehe, sei die
Berufung auf ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei die
einzige nachteilige Auswirkung, die diese Kontrolle für die Niederlande haben könne, die Ablehnung
bestimmter Ausgaben im Rahmen des Verfahrens zum endgültigen Abschluss der Rechnungen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben.
28.
Schließlich treffe es nicht zu, dass die Bezugnahme auf „mögliche Verstöße“ in der angefochtenen
Entscheidung auch bedeute, dass Privatpersonen Verstöße begangen haben könnten. Von
Privatpersonen sei in der Entscheidung nur im Zusammenhang mit dem angeblichen Schutz ihrer
geschäftlichen Daten die Rede.
29.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass jede der herangezogenen zwingenden Ausnahmen
für sich genommen einen ausreichenden Grund für die Verweigerung des Zugangs zum Bericht
darstelle. Die Klage könne deshalb nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht entscheide, dass sich die
Kommission auf beide Ausnahmen zu Unrecht berufen habe.
30.
Die auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützte Ausnahme habe im vorliegenden Fall
herangezogen werden müssen, da das Dokument, zu dem Zugang begehrt werde, in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer Inspektionstätigkeit stehe. Im Einzelnen habe mit dieser Inspektion geprüft
werden sollen, ob Gesundheitsmaßnahmen, die zum Teil aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft
bezahlt würden oder für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragt worden sei,
von den niederländischen Behörden ordnungsgemäßdurchgeführt worden seien. Folglich müsse zum
Schutz des öffentlichen Interesses der störungsfreie Ablauf des Verfahrens gewährleistet werden, das
zum Erlass einer Entscheidung über die Übernahme der Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt
oder gar zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen solle.
31.
Nach der Rechtsprechung dürften die Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten, dass sie die
Vertraulichkeit von Dokumenten über Inspektionstätigkeiten schütze, die zu einem
Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, auch wenn seit dem Abschluss der Untersuchungen
einige Zeit verstrichen sei (Urteil WWF UK/Kommission, Randnrn. 63 und 64). Gleiches gelte, wenn die
fragliche Inspektion nicht in erster Linie zur Feststellung von Vertragsverletzungen im Hinblick auf die
Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) diene, sondern zur
Klärung der Frage, ob bestimmte Ausgaben vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden
könnten. Zwischen einem Vertragsverletzungsverfahren und der Ausgabenkontrolle durch die
Kommission bestehe nämlich ein enger Zusammenhang, da eine solche Kontrolle sowohl durch
Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages als auch im Rahmen des
Rechnungsabschlusses des EAGFL ausgeübt werden könne. Der im Urteil WWF UK/Kommission
aufgestellte Grundsatz gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Entscheidungsprozess in Bezug
auf die möglichen Konsequenzen der Inspektion zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
32.
Schließlich handele es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten „möglichen
Verstößen“ gegen das Gemeinschaftsrecht hauptsächlich um Verstöße der Niederlande, aber auch
um Verstöße von Privatpersonen. Der Bericht enthalte nämlich individuelle Angaben und
Ausführungen über die in verschiedenen Betrieben getroffenen Maßnahmen. Seine Verbreitung
könnte daher den Erlass etwaiger Maßnahmen der niederländischen Behörden sowie den Ablauf
nationaler Verfahren beeinträchtigen.
- Zu der auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses gestützten Ausnahme
33.
In Bezug auf die Heranziehung dieser Ausnahme hält die Klägerin die angefochtene Entscheidung
zunächst für unzureichend begründet. Statt in der Entscheidung zu behaupten, dass der Bericht
eingehende Informationen über namentlich genannte Schweinezuchtbetriebe enthalte, hätte dort die
Art dieser Informationen angegeben werden müssen.
34.
Die angefochtene Entscheidung verstoße jedenfalls gegen Bestimmungen des Beschlusses 94/90.
Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ beziehe sich auf Angaben über die geschäftliche Tätigkeit eines
Unternehmens. Derartige Angaben könnten aber im Inspektionsbericht nicht enthalten sein. Da die
Inspektion dazu gedient habe, die Wirksamkeit der von den niederländischen Behörden zur
Bekämpfung der Schweinepest ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen, bestehe die einzigeInformation
über die Unternehmen des fraglichen Sektors darin, wie sie diese Maßnahmen aufgenommen hätten.
35.
Selbst wenn der Bericht als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Angaben enthalten sollte, wäre
eine Verweigerung des Zugangs zum gesamten Bericht nicht gerechtfertigt. Es würde genügen, die
Namen der im Bericht genannten Betriebe unkenntlich zu machen. Angesichts der auf 10 000
geschätzten Zahl von Schweinezuchtbetrieben in den Niederlanden bestünde dann nicht die Gefahr,
dass die betreffenden Betriebe erkannt werden könnten.
36.
Die Kommission habe zwar nicht zu prüfen brauchen, ob sie der Klägerin Zugang zu einer Fassung
des Berichts mit unkenntlich gemachten Passagen verschaffen könne oder müsse, da sie sich auf
eine weitere, auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützte Ausnahme berufen habe. Sollte
das Gericht jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Kommission zu Unrecht auf die Ausnahme
zum Schutz des öffentlichen Interesses berufen habe und dass der Bericht tatsächlich
Geschäftsgeheimnisse enthalte, so sei zu prüfen, ob die Klägerin teilweise Zugang zum Bericht
erhalten müsse.
37.
Nach Ansicht der Kommission geht aus der Entscheidung hinreichend deutlich hervor, weshalb die
im Bericht enthaltenen Informationen nicht verbreitet werden könnten; es handele sich um
geschäftliche Daten namentlich genannter Betriebe. Angesichts des Gegenstands des Berichtes sei
klar, dass die fraglichen Daten die Zahl geschlachteter Tiere, die gezahlten Entschädigungen und die
Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen beträfen. Die ergänzende Heranziehung der auf den
Schutz des Geschäftsgeheimnisses gestützten Ausnahme sei deshalb im vorliegenden Fall
gerechtfertigt.
38.
Dem Argument, dass sie eine nicht vertrauliche Fassung des Berichts hätte erstellen müssen, hält
die Kommission entgegen, unter den Umständen des vorliegenden Falles habe nicht geprüft zu
werden brauchen, ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könne, da aus anderen Gründen der
Zugang zum gesamten Dokument habe verweigert werden müssen.
Würdigung durch das Gericht
39.
Der durch den Beschluss 94/90 angenommene Verhaltenskodex sieht zwei Gruppen von
Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vor. Die erste, bindend formulierte
Gruppe umfasst die „zwingenden Ausnahmen“, mit denen die Interessen Dritter oder der
Allgemeinheit geschützt werden sollen. Die zweite, fakultativ formulierte Gruppe bezieht sich auf die
internen Beratungen des Organs, die sich nur auf dessen Interessen auswirken können (Urteil WWF
UK/Kommission, Randnr. 60).
40.
Die Kommission kann sich zugleich auf eine Ausnahme der ersten und eine Ausnahme der zweiten
Gruppe berufen, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sich in ihrem Besitz befinden
(Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 61; in Bezug auf den Rat vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998
in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 114); sie
kann aber auch Veranlassung haben, sich zugleich auf mehrere Ausnahmen der ersten Gruppe zu
berufen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Verbreitung bestimmter Dokumente sowohl das
öffentliche Interesse als auch spezielle Interessen Dritter beeinträchtigen könnte.
41.
Im vorliegenden Fall beruht die angefochtene Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin auf
Zugang zu einem Inspektionsbericht der Kommission abgelehnt wird, auf der gleichzeitigen
Heranziehung von zwei zwingenden Ausnahmen, wobei die eine den Schutz des öffentlichen Interesses
und die andere den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betrifft.
42.
Da es sich um einen Antrag auf Zugang zu nur einem Dokument handelt, ist zu prüfen, ob die
Kommission berechtigt war, die Ablehnung des Antrags auf eine dieser zwingenden Ausnahmen zu
stützen, denn nach dem Beschluss 94/90 stellt jede Ausnahme einen ausreichenden
Ablehnungsgrund dar.
43.
Zu den Fällen, die von der ersten, auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützten Ausnahme
erfasst werden, gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Verhaltenskodex Dokumente, die
„Inspektionstätigkeiten“ betreffen.
44.
Das Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, betraf eine solche Tätigkeit. Zwischen den Parteien
ist unstreitig, dass es sich um einen Inspektionsbericht handelt, den Dienststellen der Kommission
nach einer Kontrolle erstellten, die sie in den Niederlanden gemäß Artikel 9 der Entscheidung 90/424
durchführten, um sich über die Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zur
Tilgung der klassischen Schweinepest zu vergewissern.
45.
Der bloße Umstand, dass das fragliche Dokument eine Inspektionstätigkeit betrifft, kann jedoch
nicht ausreichen, um die Heranziehung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung ist nämlich jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission,
die unter den Beschluss 94/90 fallen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichtshofes vom
11. Januar 2000 in der Rechtssache C-174/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000,
I-0000, Randnr. 27).
46.
Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler
begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass sich durch die Verbreitung des Berichts eine
Beeinträchtigung in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses ergeben könnte.
47.
Das Verfahren, in dessen Rahmen die Inspektion stattfand, die Gegenstand des fraglichen Berichts
war, war noch nicht beendet, als am 17. November 1998 die angefochtene Entscheidung erlassen
wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die
Niederlande erst eine Entscheidung getroffen, mit der diesem Land unbeschadet des Endbetrags der
Hilfe und etwaiger späterer Kürzungen je nach dem Ergebnis der noch vorzunehmenden
Überprüfungen ein erster Vorschuss gewährt wurde (siehe oben, Randnr. 12).
48.
Auch wenn die konkrete Inspektion, die Grundlage des Berichts war, zu dem Zugang begehrt wird,
zweifellos beendet war, ändert dies somit nichts daran, dass die „Inspektionstätigkeiten“, mit denen
sich die Kommission vergewissern wollte, ob die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft
eingehalten wurden und die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllt waren, am 17.
November 1998 noch im Gange waren. Dies wird durch die Entscheidung 1999/18 über die Gewährung
eines zweiten vorläufigen Vorschusses für die Niederlande bestätigt, in der, obwohl sie nach der
angefochtenen Entscheidung erging, ausgeführt wird, dass die Kommission weiterhin Kontrollen
vornehme (siehe oben, Randnr. 17).
49.
Folglich war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die Fortsetzung der
Inspektionstätigkeit in den Niederlanden es erforderte, den Bericht, zu dem Zugang begehrt wurde,
nicht zu verbreiten, um das für den störungsfreien Ablauf eines solchen Verfahrens nötige Klima
gegenseitigen Vertrauens aufrechtzuerhalten.
50.
Somit ist die Klage abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Weigerung, Zugang zu
dem Bericht zu gewähren, auch aufgrund der ferner herangezogenen zwingenden Ausnahme
gerechtfertigt ist, die den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betrifft.
Kosten
51.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr
entsprechend dem Antrag der Beklagten deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten.
Vesterdorf
Vilaras
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprache: Niederländisch.