Urteil des EuG vom 19.09.2001
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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
19. September 2001
„Gemeinschaftsmarke - Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels - Dreidimensionale Marke -
Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-129/00
Procter & Gamble Company,
Rechtsanwälte C. van Nispen und G. Kuipers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
A. von Mühlendahl, D. Schennen und C. Røhl Søberg als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 13. März 2000 mitgeteilte Entscheidung der Ersten
Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8.
März 2000 (Sache R-508/1999-1),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund der am 15. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 27. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1.
Die Klägerin reichte am 7. Oktober 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beimHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) (im Folgenden: Amt) ein.
2.
Die angemeldete dreidimensionale Marke weist nach ihrer von der Klägerin vorgelegten Wiedergabe
die Form einer rechteckigen Tablette mit gerilltem Rand, leicht abgerundeten Ecken, Sprenkeln und
einer dunkleren dreieckigen Vertiefung in der Mitte auf der Oberseite auf. Farben sind nicht
beansprucht worden.
3.
Die Waren, für die die Eintragung der Marke begehrt wird, gehören zu Klasse 3 im Sinne des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und
entsprechen folgender Beschreibung: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen; Parfümerien, ätherische
Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.
4.
Mit Entscheidung vom 17. Juni 1999 wies der Prüfer die Anmeldung nach Artikel 38 der Verordnung
Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft.
5.
Am 13. August 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde
gegen die Entscheidung des Prüfers beim Amt ein.
6.
Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 8. März 2000 (im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) zurückgewiesen.
7.
Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, der angemeldeten Marke fehle
jegliche Unterscheidungskraft. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich, dass die Form
einer Ware als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, sofern sie hinreichend ungewöhnliche und
schöpferische Merkmale aufweise, die es den betreffenden Verbrauchern ermöglichten, die Ware
allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu erkennen. Angesichts der Vorteile, die mit der Darreichung von Wasch- und Geschirrspülmitteln in
Tablettenform verbunden seien, müsse es den Wettbewerbern der Klägerin freistehen, sie unter
Verwendung der einfachsten geometrischen Formen ebenfalls zu verwenden. Im Anschluss an eine
Beschreibung der in der vorliegenden Rechtssache angemeldeten Marke stellte die
Beschwerdekammer fest, dass die rechteckige Form der Tablette ihr keine Unterscheidungskraft
verleihe. Ihrer Ansicht nach stellen die geometrischen Grundformen (quadratisch, rund, dreieckig oder
rechteckig) die ersichtlichsten Formen für solche Tabletten dar, und die Wahl einer rechteckigen
Tablette für die Herstellung fester Reinigungsmittel sei in keiner Weise schöpferisch oder
phantasievoll. Die von der Klägerin angeführten zusätzlichen Merkmale, nämlich die abgerundeten
Ecken („shouldered corners“), die abgeschrägten Kanten und dieVertiefung in der Mitte, seien banale
Varianten der normalen Darreichungsform dieser Waren. Diese Merkmale machten die beanspruchte
Form nicht als eine Marke erkennbar in dem Sinne, dass ein Verbraucher, der diese Merkmale
wahrnehme, aus ihnen auf die Herkunft der Tablette schließen würde. Die Verwendung eines dunklen
Farbtons für die Vertiefung in der Mitte verleihe der beanspruchten Form keine Unterscheidungskraft.
Die Verwendung unterschiedlicher Farben sei banal und, abgesehen vom dekorativen
Erscheinungsbild, geeignet, auf das Vorhandensein unterschiedlicher Wirkstoffe hinzuweisen.
Überdies könne das Amt zwar Entscheidungen der nationalen Behörden berücksichtigen, es sei an sie
jedoch nicht gebunden.
Anträge der Parteien
8.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
9.
Das Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
10.
In der Sitzung hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Klage sowie den in den parallelen
Rechtssachen T-117/00 bis T-121/00 und T-128/00 erhobenen Klagen solle im Wesentlichen eine
Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Eintragung der angemeldeten Marken
herbeigeführt werden. Diese verdienten den Schutz nach der Verordnung Nr. 40/94 nicht. Da jedoch
zur Erreichung dieses Schutzes bestimmte auf dem Markt tätige Unternehmen Markenanmeldungen
für Formen eingereicht hätten, die den im vorliegenden Fall und in den genannten parallelen
Rechtssachen beanspruchten ähnelten, seien alle Hersteller gezwungen, den Versuch zu
unternehmen, für ihre eigenen Erzeugnisse einen entsprechenden Schutz zu erwirken.
11.
Nach Ansicht des Amtes begehrt die Klägerin demnach letztlich die Abweisung ihrer Klage. Es wirft
daher die Frage auf, ob die Klägerin unter diesen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis habe.
12.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person
nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Aufhebung der betreffenden Handlung hat. Ein
solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen
zeitigen kann (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-
483/93, AntilleanRice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59, und die dort angeführte
Rechtsprechung). Gleiches gilt für eine Klage nach Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94.
13.
Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form
einer Tablette an, diese Anmeldung wurde vom Prüfer zurückgewiesen, und die Zurückweisung wurde
von der Beschwerdekammer bestätigt. Dem Interesse der Klägerin daran, dass die ihrem Begehren
nicht stattgebende Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben wird, steht nicht ihre
Auffassung darüber entgegen, ob für die Form, die für die angemeldete dreidimensionale Marke
gewählt wurde, ein markenrechtlicher Schutz wünschenswert ist. Ihr Rechtsschutzbedürfnis kann somit
im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
Zur Begründetheit
14.
Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird auf einen
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und der zweite auf eine
Verletzung der Begründungspflicht gestützt. Da diese beiden Klagegründe im vorliegenden Fall eng
miteinander verknüpft sind, sind sie zusammen zu prüfen.
15.
Die Klägerin trägt zunächst vor, die angemeldete Marke sei insgesamt ungewöhnlich und
phantasievoll und weise das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft
auf.
16.
Sie äußert sich sodann zum einen zur Form und zum Muster der angemeldeten Marke und führt zum
anderen aus, dass die Markenanmeldung bei ihrer Prüfung einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen
sei. Schließlich äußert sie sich zur Frage der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der
Verordnung Nr. 40/94.
17.
Hinsichtlich der Form der Marke ergebe sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94, dass es nicht
untersagt sei, dass eine Marke in der Form der Ware bestehe.
18.
Die Beschwerdekammer habe sich zu Unrecht auf das Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer an einer
Freihaltung der beanspruchten Form bezogen. Auf eine Berücksichtigung dieses Interesses komme es
dafür, ob einer Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
VerordnungNr. 40/94 fehle, nicht an, sondern nur im Rahmen der Prüfung der Markenanmeldung im
Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung.
19.
Soweit die Beschwerdekammer bei der Erörterung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e dieser
Verordnung erwähnt habe, kämen für die Tabletten andere Formen, wie die runde Form, in Betracht,
die vielleicht sogar den Vorzug verdienten. Außerdem existierten für Reinigungsmittel andere
Darreichungsformen, wie Pulver oder Flüssigkeiten.
20.
Bei Tabletten könne nicht nur durch die Verwendung unterschiedlicher Grundformen und - im Fall
der Rechteckform - durch Veränderung des Verhältnisses zwischen Länge und Breite ein
unterschiedliches äußeres Erscheinungsbild erreicht werden, sondern auch durch eine Veränderung
der Dicke der Tablette. Daher könne im vorliegenden Fall allein schon die Form der Tablette als für ein
Reinigungsmittel ungewöhnlich und phantasievoll im Vergleich zu den Tabletten angesehen werden,
die bei der Einreichung der Markenanmeldung auf dem Markt gewesen seien. Unterscheidungskräftig
werde die angemeldete Marke erst recht durch die Einlagerung in der Mitte der Tablette, die dunkler
als die übrigeTablette sei, und ihre sonstigen Merkmale.
21.
Im Rahmen der Beurteilung der Marke sei die Unterscheidungskraft anhand einer
Gesamtbetrachtung der Marke zu prüfen. Selbst wenn die einzelnen Bestandteile der Marke für sich
genommen als nicht ungewöhnlich oder phantasievoll genug anzusehen sein sollten, um ihr
Unterscheidungskraft zu verleihen, werde doch durch die spezifische Kombination der Bestandteile
(Form, Muster und Farbe) ein unterscheidungskräftiges, eintragungsfähiges Zeichen geschaffen.
Bisher existiere auf dem Markt kein anderes Reinigungsmittel, das eine ähnliche Form wie die im
vorliegenden Fall beanspruchte aufweise.
22.
Das gegen eine Eintragung der angemeldeten Marke vorgebrachte Argument der
Beschwerdekammer, für die Grundform dieser Tabletten dieser Marke bestehe ein Freihaltebedürfnis,
damit diese Bestandteile von allen Wirtschaftsteilnehmern benutzt werden könnten, sei daher
zurückzuweisen. Selbst wenn dieses Argument - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Rahmen einer
Beanstandung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 als erheblich
angesehen werden sollte, wäre es im vorliegenden Fall doch unerheblich, da die angemeldete Marke
nicht allein aus diesem Bestandteil bestehe.
23.
Nur für die besondere Kombination der Merkmale jeder einzelnen Marke begehre die Klägerin mit
ihren Markenanmeldungen die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten; diese Anmeldungen
bezweckten jedoch nicht, etwa die übrigen Wirtschaftsteilnehmer an der Benutzung der Rechteckform
für ihre Reinigungsmittel zu hindern. Sie sei bereit, insoweit Verzichtserklärungen abzugeben, falls das
Gericht dies für erforderlich halte. Außerdem ergebe sich ausden zahlreichen beim Amt eingereichten
Anmeldungen dreidimensionaler Marken für Reinigungsmittel in der Darreichungsform von Tabletten,
dass die Vielfalt des äußeren Erscheinungsbilds dieser Tabletten fast unbegrenzt sei.
24.
Zu den Erwägungen betreffend die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Verordnung
Nr. 40/94 schließlich sei zu sagen, dass dreidimensionale Marken, die der ihren ähnlich seien, in einer
Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, das Vereinigte Königreich, Belgien, die Niederlande
und Luxemburg, akzeptiert worden seien, deren Markenrecht auf der Grundlage der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert worden sei, wobei die genannten
Markeneintragungen in den drei letztgenannten Staaten vom Benelux-Markenamt vorgenommen
worden sei. Das Amt selbst habe die Markenanmeldung Nr. 924 829 der Klägerin für eine Marke in
Form einer rechteckigen Tablette mit den Farben Blau, Grün und Weiß veröffentlicht.
25.
In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre
Markenanmeldung nicht nur Wasch- und Geschirrspülmittel in Tablettenform betreffe, sondern alle in
ihrer Anmeldung genannten Waren, die nicht nur aus ihrer Abteilung für Haushaltspflegemittel,
sondern auch aus ihrer Abteilung für Körperpflegemittel stammten. Bei Letzteren entspreche die
angemeldete dreidimensionale Marke nicht notwendig der Form der Ware selbst, könne jedoch z. B.
einen mit der Ware verbundenen Werberartikel darstellen. Außerdem habe das Amt die Ablehnung der
Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf Körperpflegemittel nicht begründet.
26.
Das Amt führt aus, die angemeldete dreidimensionale Marke betreffe Wasch- oder
Geschirrspülmittel in Tablettenform und bestehe in der Ware selbst.
27.
Zur Prüfung der Frage, ob die angemeldete Gemeinschaftsmarke für diese neue Ware zuzulassen
ist, beschreibt das Amt erstens die Entwicklung der verschiedenen Darreichungsformen für Wasch-
und Geschirrspülmittel auf dem Markt sowie die Vorteile ihrer Darreichung in Tablettenform.
28.
Das Amt legt zweitens die für die Eintragung dreidimensionaler Marken geltenden Grundsätze dar,
wobei es auf die verschiedenen Eintragungshindernisse Bezug nimmt, die in diesem Zusammenhang
von Bedeutung sein können.
29.
Nach Ansicht des Amtes hat eine Marke dann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
angemeldet worden ist, nach ihrer Herkunft und nicht nach ihrer Beschaffenheit oder sonstigen
Merkmalen unterscheidbar macht.
30.
In der Regel bringe aber der Verbraucher die Form der Ware nicht mit ihrer Herkunft in Verbindung.
Damit er die Form der Ware selbst als herkunftskennzeichnend wahrnehmen könne, müsse diese Form
eine wie auch immer geartete „Besonderheit“ aufweisen, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher
errege.
31.
Diese Beurteilung der Unterscheidungskraft der Form einer Ware müsse in drei Schritten erfolgen.
Zunächst sei zu prüfen, welche Formen es für die betreffende Ware gebe, sodann, ob sich die
angemeldete Form daraus für den Verbraucher erkennbar heraushebe, und schließlich, ob diese
besondere Gestaltung die Herkunft der Ware erkennen lasse.
32.
Im Rahmen des dritten Prüfungsschritts seien die Art der Ware und die Art und Weise ihrer
Verwendung durch den Verbraucher von Bedeutung. Tabletten für Wasch- oder
Geschirrspülmaschinen würden vom Verbraucher aus ihrer Verpackung genommen, um sofort in diese
Maschinen eingefüllt zu werden; der Verbraucher richte sein Augenmerk somit auf die Verpackung der
Ware, die die Wortmarke des Herstellers trage, und nicht auf ihre genaue Form und Farbe, um sie bei
einem späteren Einkauf wiederzuerkennen.
33.
Die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken,
die, wie im vorliegenden Fall, aus der Form der Ware selbst bestünden, seien keine anderen und keine
strengeren als die, die für andere Marken gälten. Die Form einer Ware weise indessen nicht in der
gleichen Art und Weise auf deren Herkunft hin wie Wörter und Bildelemente, die auf der Ware oder
ihrer Verpackung angebracht seien.
34.
Drittens wendet sich das Amt der Prüfung der angemeldeten Marke zu.
35.
Die rechteckige Form der angemeldeten Marke sei nicht ungewöhnlich und phantasievoll, sondern
vielmehr banal und marktüblich.
36.
Da die angemeldete Marke nicht durch eine graphische farbige Darstellung wiedergegeben und
keine Farbe beansprucht worden sei, sei ihre Unterscheidungskraft auf der Grundlage der
unterschiedlichen Grautöne zu beurteilen, die unterschiedlichen Farben nicht gleichgestellt werden
könnten. Diese Abstufungen seien nicht unterscheidungskräftig, der Verbraucher erblicke in ihnen
einen Hinweis auf das Vorhandensein eines weiteren Wirkstoffs. Grau sei keine Farbe, die einem
Gebrauchsgegenstand Unterscheidungskraft verleihen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat
das Amt ausgeführt, bei einer Marke, die ohne Angabe von Farben angemeldet worden sei, werde die
Unterscheidungskraft ohne Berücksichtigung einer möglichen Verwendung dieser Marke in einer
farbigen Ausführung geprüft. Werde eine solche Marke eingetragen, so könne ihr Inhaber sich
allerdings in den meisten Fällen einer Benutzung einer farbigen Ausführung dieser Marke durch Dritte
widersetzen.
37.
Was die übrigen Merkmale der angemeldeten Marke betreffe, so fielen die abgeschrägten Kanten
dem Verbraucher nicht auf, sie hätten funktionalen Charakter und seien bei solchen Tabletten üblich.
Die kaum erkennbare Vertiefung stelle nur einen eingelassenen Bestandteil dar, der den zusätzlichen
Wirkstoff enthalte und von dunklerem Grau als die übrige Tablette sei.
38.
Was die Prüfung der Marke als Ganzes betreffe, so werde dieser durch die Kombination all dieser
nicht unterscheidungskräftigen Merkmale keine Unterscheidungskraft verliehen. Diese könne
insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass sich alle Tabletten voneinander unterschieden.
39.
Das Argument, dass es der Klägerin nicht als einzigem Unternehmen erlaubt sein dürfe, Wasch- und
Geschirrspülmittel in Tablettenform zu vertreiben, sei im Rahmen der Anwendung des Artikels 7 Absatz
1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 beachtlich. Der Rückgriff auf dieses Argument könne nicht so
verstanden werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ein eigenständiges
Eintragungshindernis angewandt habe, das auf ein Freihaltebedürfnis abstelle. Dieses bedeute, dass
das Amt, wenn es eine Markenanmeldung zurückweisen wolle, ein spezifisches und konkretes
legitimes Interesse der Wettbewerber an der Benutzung derselben Marke nachweisen müsse. Im
vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer lediglich hervorgehoben, dass eine Eintragung der als
Gemeinschaftsmarke beanspruchten Form unerwünschte Folgen für das Funktionieren des Marktes
hätte. Im Rahmen der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
seien die Folgen einer Eintragung bestimmter einfacher und banaler Wörter, Zeichen oder Formen in
Rechnung zu stellen, solle nicht der Hauptzweck des Systems der Marken und des gewerblichen
Eigentums, den lauteren Wettbewerb zu fördern, geleugnet werden.
40.
Was viertens die angebliche Inkohärenz der angefochtenen Entscheidung mit seinen anderen
Entscheidungen angehe, habe das Amt alle Anmeldungen betreffend runde oder rechteckige
Tabletten für Wasch- und Geschirrspülmaschinen zurückgewiesen, und die Beschwerdekammern
hätten diese Zurückweisungen in allen Fällen bestätigt, in denen sie angerufen worden seien. Zwar
sei die Markenanmeldung Nr. 924 829 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht worden, die
betreffende Marke sei jedoch nicht eingetragen worden. Aber selbst wenn es diese Marke tatsächlich
eingetragen hätte, wäre eine solche Entscheidung jedenfalls fehlerhaft und könnte von der Klägerin
nicht herangezogen werden, um den Erlass einer Entscheidung zu verlangen, die eine Wiederholung
des Fehlers darstellen würde.
41.
Hinsichtlich der Praxis der nationalen Ämter sei einzuräumen, dass die Tatsache, dass in mehreren
oder allen Mitgliedstaaten für die Klägerin die gleiche Marke wie die im vorliegenden Fall angemeldete
eingetragen worden sei, einen Umstand darstelle, der für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke
berücksichtigt werden könne, jedoch nicht entscheidend sei. Die Klägerin habe auch nie geltend
gemacht,dass sie die Eintragung der hier angemeldete Marke in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft erlangt habe.
42.
Was die Eintragung von Marken durch nationale Markenämter der Mitgliedstaaten angehe, die der
im vorliegenden Fall angemeldeten Marke entsprächen, so sei die Praxis dieser Ämter nicht
einheitlich.
43.
Auch wenn die Klägerin die Erste gewesen sei, die Wasch- und Geschirrspülmittel in Tablettenform
vertrieben habe, stehe doch fest, dass die rechteckige Form nunmehr üblich sei. Auch wenn diese
Form erst nach Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung üblich geworden sei, könne die
fragliche Marke gleichwohl nicht eingetragen werden. Zum einen komme einer banalen oder üblichen
Form nicht durch die erstmalige Benutzung als solche Unterscheidungskraft zu, zum anderen müsse
die Unterscheidungskraft auch noch am Tag der Eintragung der Marke vorliegen.
44.
Nach dem Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihre Markenanmeldung auch auf
Körperpflegemittel beziehe, hat sich das Amt in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, die
Eintragungshindernisse hinsichtlich dieser anderen von der Anmeldung erfassten Waren erneut zu
prüfen.
45.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu
beurteilen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde.
46.
Was im vorliegenden Fall die von der Klägerin in ihrer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
bezeichneten Haushaltsmittel, also „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen“ angeht, die zur Klasse 3
des Abkommens von Nizza gehören, besteht die angemeldete Marke aus der Form und der
Farbgebung der Ware selbst. Was dagegen die Körperpflegemittel angeht, für die die Eintragung der
Marke begehrt wird, nämlich „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer; Zahnputzmittel“, die ebenfalls zur genannten Klasse 3 gehören, so ist kaum vorstellbar,
dass die angemeldete Marke aus der Form der Ware selbst besteht.
47.
Hinsichtlich der Haushaltsmittel ergibt sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Form
der Ware zu den Zeichen gehört, die eine Gemeinschaftsmarke sein können. Daraus, dass eine
Kategorie von Zeichen allgemein geeignet ist, eine Marke auszumachen, folgt jedoch nicht, dass die
zu dieser Kategorie gehörenden Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung
notwendig Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
haben.
48.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Bei Marken, die eine
Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke begehrt wird, ihrer
Herkunft nach zulassen, ist die Unterscheidungskraft zu bejahen. Dabei ist es nicht notwendig, dass
die Marke genaue Angaben über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringens der
Dienstleistungen vermittelt. Es genügt vielmehr, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine
Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder
Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr
bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt,
vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht
werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der
Rechtssache C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).
49.
Dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist zu entnehmen,
dass das in diesem Artikel bezeichnete Eintragungshindernis schon bei einem Mindestmaß an
Unterscheidungskraft nicht greift. Es ist daher - im Wege einer Prognose und ohne Berücksichtigung
der etwaigen Benutzung des Zeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 - zu
prüfen, ob die angemeldete Marke es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der
Kaufentscheidung ermöglicht, die fraglichen Waren von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu
unterscheiden.
50.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 unterscheidet nicht zwischen
verschiedenen Markenkategorien. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als
die für die übrigen Markenkategorien geltenden.
51.
Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall einer
dreidimensionalen Marke, die aus der Form und den Farben der Ware selbst besteht, die
Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche ist wie bei einer
Wort-, Bild- oder dreidimensionalen Marke, die nicht aus der Form der Ware besteht. Während nämlich
diese Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als
herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht notwendig das Gleiche für den
Fall, dass das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmt.
52.
Die Haushaltswaren, für die die Marke im vorliegenden Fall angemeldet worden ist, sind weit
verbreitete Konsumgüter. Die von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreise sind alle
Verbraucher. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist daher auf die
mutmaßlicheErwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998
in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnrn. 30 bis 32).
53.
Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der
Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juli
1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26). Hierzu ist
festzustellen, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf
Form und Muster von Tabletten für Wasch- und Geschirrspülmaschinen, bei denen es sich um Waren
des täglichen Verbrauchs handelt, nicht hoch ist.
54.
Um beurteilen zu können, ob die Kombination von Form und Muster der streitigen Tablette im
Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, ist der von dieser Kombination
hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom
11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23), was nicht
unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen.
55.
Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine Farbe beansprucht hat, kann die angemeldete Marke
ihren Zweck, die Waren nach ihrer Herkunft erkennbar zu machen, nur erfüllen, wenn der Anblick einer
rechteckigen Tablette mit gerilltem Rand, Sprenkeln und einem eingelassenen dreieckigen Teil einen
Durchschnittsverbraucher die Tablette unabhängig von ihrer Farbe erkennen und allen in dieser
Weise aufgemachten Waren die gleiche Herkunft zuschreiben läßt.
56.
Die dreidimensionale Form, deren Eintragung beantragt worden ist, d. h. die einer rechteckigen
Tablette, zählt zu den geometrischen Grundformen und stellt für Wasch- oder Geschirrspülmittel eine
der nahe liegenden Formen dar. Die leicht abgerundeten Ecken der Tablette entsprechen praktischen
Erwägungen und sind nicht geeignet, vom Durchschnittsverbraucher als Besonderheit der
beanspruchten Form wahrgenommen zu werden, durch die sich die Tablette von anderen Wasch- oder
Geschirrspülmitteltabletten unterscheiden könnte. Auch der gerillte Rand stellt eine kaum
wahrnehmbare Abwandlung der Grundform dar und hat keinen Einfluss auf den von der Tablette
hervorgerufenen Gesamteindruck.
57.
Hinsichtlich des Vorhandenseins einer Sprenkelung und eines in der Mitte der Tablette
eingelassenen dunkleren dreieckigen Teils ist zunächst die Rüge der Klägerin zu prüfen, die
Beschwerdekammer habe diese Sprenkelung nicht berücksichtigt. Zwar hat die Beschwerdekammer in
der angefochtenen Entscheidung die Sprenkelung nicht ausdrücklich geprüft, sie hat jedoch unter
Bezugnahme auf den eingelassenen dreieckigen Teil festgestellt, dass die Verwendung
unterschiedlicher Farben für die betreffenden Waren üblich sei(Randnr. 18). Demnach war die
Beschwerdekammer der Auffassung, die Sprenkel seien nicht geeignet, der angemeldeten Marke
Unterscheidungskraft zu verleihen, da es sich um einen üblichen Bestandteil der Aufmachung
handele. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung also hinreichend begründet.
58.
Außerdem ist festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Reinigungsmitteln an das
Vorliegen heller und dunkler Bestandteile gewöhnt sind. Pulver, die der herkömmlichen Aufmachung
dieser Waren entsprechen, sind meistens grau oder hellbeige und wirken fast weiß. Sie enthalten, wie
die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, oft Teilchen von einer oder
mehreren anderen Farben, die dunkler oder heller als die Grundfarbe der Ware sein können. Die
Klägerin und die übrigen Reinigungsmittelhersteller stellen in ihrer Werbung heraus, dass diese
Teilchen das Vorhandensein verschiedener Wirkstoffe verkörperten. Diese Teilchen weisen somit,
ohne dass sie deshalb als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden können, auf bestimmte Eigenschaften der Ware hin.
Daraus, dass dieses Eintragungshindernis nicht greift, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
die hellen oder dunklen Bestandteile der angemeldeten Marke notwendig Unterscheidungskraft
verliehen. Die Unterscheidungskraft ist nämlich zu verneinen, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise, wie im vorliegenden Fall, dazu veranlasst werden, das Vorhandensein heller und
dunkler Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre
Herkunft aufzufassen.
59.
Dazu, dass die streitige Tablette neben der Sprenkelung in der Mitte auf der oberen Seite einen
eingelassenen dreieckigen Teil enthält, ist festzustellen, dass die Würdigung der Beschwerdekammer,
das Vorhandensein eines solchen eingelassenen Teils genüge nicht für die Annahme, dass das
äußere Erscheinungsbild der Tablette als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrgenommen werden
könne, gerechtfertigt ist. Bei der Kombination verschiedener Stoffe in einem tablettenförmigen Wasch-
oder Geschirrspülmittel stellt nämlich die Hinzufügung eines eingelassenen Teils in der Mitte der
Tablette eine der am nächsten liegenden Lösungen dar. Dass dieser eingelassene Teil eine flache
Vertiefung in der Mitte der Tablette bildet, ändert das äußere Erscheinungsbild der Tablette nicht
erheblich und vermag die Wahrnehmung des Verbrauchers nicht zu beeinflussen.
60.
Auch die Wahl einer dreieckigen Form für den eingelassenen Teil genügt nicht, um der
angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Verwendung zweier geometrischer
Grundformen, wie sie die streitige Tablette zeigt, gehört nämlich zu den nahe liegenden
Abwandlungen der Aufmachung der fraglichen Ware. In Ermangelung weiterer
Aufmachungsbestandteile, die die Wahrnehmung des Verbrauchers beeinflussen könnten, ermöglicht
diese Formenkombination es den angesprochenen Verkehrskreisen nicht, die so aufgemachten
Waren von solchen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
61.
Die Möglichkeit allein, dass es den Verbrauchern gleichwohl zur Gewohnheit wird, die Waren an
einer solchen Formenkombination zu erkennen, genügt nicht, um das Eintragungshindernis des
Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aus dem Weg zu räumen. Eine solche
Entwicklung der Wahrnehmung des Zeichens im Verkehr kann, sofern sie feststeht, nur im Rahmen
von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 Berücksichtigung finden.
62.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die spezifische Kombination der genannten geometrischen
Formen gegenwärtig nicht für Wasch- und Geschirrspülmittel verwendet wird. Es sind nämlich andere
Kombinationen dieser Gestaltungselemente möglich, die durch eine Abwandlung der geometrischen
Grundformen oder durch Hinzufügung von eingelassenen Teilen oder Sprenkeln erreicht werden
können. Aus den sich hieraus ergebenden Abweichungen des äußeren Erscheinungsbilds der
verschiedenen Tabletten kann noch nicht geschlossen werden, dass jede einzelne dieser Tabletten
einen Hinweis auf die Herkunft der Ware enthält, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um nahe
liegende Abwandlungen der Grundformen der Ware handelt.
63.
Angesichts des durch die Kombination von Form und Muster der streitgegenständlichen Tablette
hervorgerufenen Gesamteindrucks ermöglicht die angemeldete Marke es den angesprochenen
Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht, die fraglichen Waren von solchen anderer
betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
64.
Zudem wird die im Wege einer Prognose und unabhängig von ihrer Benutzung im Sinne von Artikel 7
Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 festgestellte fehlende Eignung der angemeldeten Marke, auf die
Herkunft der Ware hinzuweisen, auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher
Tabletten beeinflusst, die es auf dem Markt bereits gibt. Im vorliegenden Fall braucht daher nicht
entschieden zu werden, ob die Unterscheidungskraft der Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder zu
dem der tatsächlichen Eintragung zu beurteilen ist.
65.
Was sodann die Argumente angeht, die von der Klägerin auf die Entscheidungspraxis der
nationalen Markenämter gestützt werden, so stellen die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden
Eintragungen nur einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich
berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in
der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II-259, Randnr. 16,
und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449,
Randnr. 33). Außerdem behauptet die Klägerin nicht, dass eine gleiche Marke wie die angemeldete
von einem nationalen Markenamt eingetragen worden sei. Allgemein ist, wie den Antworten des Amtes
auf die Fragen des Gerichts zu entnehmen ist, die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter
in Bezug auf dreidimensionale Marken, die aus Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten bestehen,
nicht einheitlich. Infolgedessenkann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, diese Praxis
und die nationale Rechtsprechung missachtet zu haben.
66.
Hinsichtlich der Praxis des Amtes selbst ergibt sich aus dessen Antworten auf die Fragen des
Gerichts, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung, auf deren Veröffentlichung sich die Klägerin
beruft, nicht zu einer Eintragung geführt hat und dass ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Unter
diesen Umständen ist das auf die Veröffentlichung dieser Anmeldung gestützte Argument jedenfalls
gegenstandslos geworden.
67.
Infolgedessen sind die Argumente der Klägerin, die die Praxis des Amtes und einiger nationaler
Markenämter betreffen, zurückzuweisen.
68.
Demgemäß ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete
dreidimensionale Marke keine Unterscheidungskraft hat, soweit es sich um die Waren der Klasse 3 im
Sinne des Abkommens von Nizza handelt, die folgender Beschreibung entsprechen: „Wasch- und
Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und
Pflegen von Geschirr; Seifen“.
69.
Zum Vorbringen der Klägerin, das sich auf ein von der Beschwerdekammer angenommenes
Freihaltebedürfnis für die Form der streitigen Tablette bezieht, ist zu sagen, dass sich in den
absoluten Eintragungshindernissen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr.
40/94 das Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers äußert, die Anerkennung ausschließlicher
Rechte zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers zu verhindern, wenn hierdurch der Wettbewerb auf
dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt werden könnte (zu dem
Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens vgl. Urteil
des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing
Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25). Das mögliche Interesse von Wettbewerbern des Anmelders
einer in der Darstellung der Ware bestehenden dreidimensionalen Marke daran, Form und Muster
ihrer eigenen Waren frei wählen zu können, reicht jedoch als Grund für eine Ablehnung der Eintragung
einer solchen Marke oder als Beurteilungskriterium für die Unterscheidungskraft dieser Marke allein
nicht aus. Mit dem Ausschluss der Eintragung von Zeichen ohne Unterscheidungskraft schützt Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 das Interesse an der Verfügbarkeit verschiedener
Varianten der Darreichungsform einer Ware nur insoweit, als die Darstellung der Ware, deren
Eintragung begehrt wird, nicht den Zweck einer Marke erfüllen kann, es den betroffenen
Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffende Ware von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft
zu unterscheiden; ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Prognose und unabhängig von der Benutzung
der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 festzustellen.
70.
Die Beschwerdekammer hat sich zwar in der angefochtenen Entscheidung auf das Interesse daran
bezogen, die Monopolisierung einer Ware über das Markenrecht zu verhindern; daraus folgt jedoch
nicht, dass sie die Kriterien für die Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke im vorliegenden Fall
verkannt hätte. In Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung hat sie nämlich ausgeführt, die
Form einer Ware sei als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, „sofern die Form Merkmale aufweist,
die so ungewöhnlich und schöpferisch sind, dass die betreffenden Verbraucher die Ware allein
aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds als von einem bestimmten Unternehmen stammend
erkennen können“. Die von der Beschwerdekammer in Randnummer 18 der angefochtenen
Entscheidung vorgenommene Prüfung der Wahrnehmung der Merkmale der angemeldeten Marke
durch die angesprochenen Verkehrskreise entspricht daher den oben genannten Grundsätzen.
71.
Was schließlich die zu Klasse 3 des Abkommens von Nizza gehörenden Waren („Parfümerien,
ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“) betrifft, so legt
die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe dar, aus denen sie die
angemeldete Marke für nicht unterscheidungskräftig gehalten hat.
72.
Im Hinblick auf diese Waren ist das Gericht somit im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Es ist daher festzustellen, dass die
angefochtene Entscheidung insoweit die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte
Begründungspflicht verletzt. Dass die Klägerin diesen Verstoß erst in der mündlichen Verhandlung
geltend gemacht hat, steht seiner Prüfung durch das Gericht nicht entgegen, da ein
Begründungsmangel einen Gesichtspunkt darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil des
Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval, Slg. 1998, I-
1719, Randnr. 67).
73.
Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die zu Klasse 3 des
Abkommens von Nizza gehörenden Waren betrifft, die folgender Beschreibung entsprechen:
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;
im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
74.
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen,
dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn
ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben
ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2000 (Sache R-508/1999-1) wird
aufgehoben, soweit sie die zu Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden
Waren betrifft, die folgender Beschreibung entsprechen: „Parfümerien, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Meij
Potocki
Pirrung
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. W. H. Meij
Verfahrenssprache: Englisch.