Urteil des EuG vom 05.08.2003

EuG: kommission, staatliche beihilfe, klagegrund, unternehmen, verordnung, regierung, spanien, rückforderung, mitgliedstaat, diskriminierung

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
5. August 200
„Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2
EG-Vertrag eingeleiteten Prüfverfahrens - Begriff der staatlichen Beihilfe - Inanspruchnahme von
Dienstleistungen durch den Staat zum Marktpreis - Beihilfen sozialer Art, die ohne Diskriminierung nach der
Herkunft der Waren gewährt werden - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen
Informationen mitzuteilen - Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen - Berechtigtes Vertrauen der
Empfänger - Begründung“
In den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01
P&O European Ferries (Vizcaya) SA
Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, Barrister D. Beard, Solicitor J. Ellison und Rechtsanwalt J.
Folguera Crespo,
Klägerin in der Rechtssache T-116/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 zur Unterstützung
der Diputación Foral de Vizcaya, und
Diputación Foral de Vizcaya,
Cortabarría Fernández,
Klägerin in der Rechtssache T-118/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 zur Unterstützung
der P&O European Ferries (Vizcaya) SA,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die
Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89,
S. 28)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Azizi, M. Jaeger und H. Legal,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003
folgendes
Urteil
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
1.
Am 9. Juli 1992 unterzeichneten die Diputación Foral de Vizcaya (Provinzrat von Vizcaya, im
Folgenden: Diputación, Klägerin in der Rechtssache T-118/01 oder Streithelferin in der Rechtssache T-
116/01) und das Ministerium für Handel und Fremdenverkehr der baskischen Regierung einerseits
sowie die Ferries Golfo de Vizcaya, nunmehr P&O Ferries (Vizcaya) SA (im Folgenden: P&O Ferries,
Klägerin in der Rechtssache T-116/01 oder Streithelferin in der Rechtssache T-118/01) andererseits
eine Vereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über die Errichtung eines
Fährdienstes zwischen Bilbao und Portsmouth. Nach dieser Vereinbarung sollten die
unterzeichnenden Behörden zwischen März 1993 und März 1996 26 000 Reisegutscheine erwerben,
die für die Schifffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die P&O Ferries zu erbringende
finanzielle Gegenleistung wurde auf maximal 911 800 000 spanische Peseten (ESP) festgesetzt. Als
Passagiertarif wurden 34 000 ESP für 1993/94 undff. - vorbehaltlich von Änderungen - 36 000 ESP für
1994/95 sowie 38 000 ESP für 1995/96 vereinbart. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde bei der
Kommission nicht angemeldet.
2.
Die Gesellschaft Bretagne Angleterre Irlande, die seit mehreren Jahren unter dem Handelsnamen
„Brittany Ferries“ eine Schifffahrtslinie zwischen den Häfen von Plymouth im Vereinigten Königreich und
Santander in Spanien betreibt, richtete mit Schreiben vom 21. September 1992 eine Beschwerde an
die Kommission, in der sie sich gegen umfangreiche Beihilfen wandte, die die Diputación und die
baskische Regierung P&O Ferries gewähren sollten.
3.
Die Kommission forderte die spanische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1992 auf, ihr
alle sachdienlichen Auskünfte über die betreffenden Beihilfen zu erteilen. Die spanische Regierung
antwortete am 1. April 1993.
4.
Am 29. September 1993 beschloss die Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Sie vertrat die Auffassung, dass die
ursprüngliche Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle, da sie den Erwerb einer im
Voraus bestimmten Zahl von Gutscheinen während eines Zeitraums von drei Jahren betreffe, der
vereinbarte Preis über dem Handelstarif liege, die Gutscheine selbst für ausgefallene oder zu anderen
Häfen umgeleitete Reisen bezahlt werden müssten und die Vereinbarung eine Regelung enthalte,
nach der eventuelle Verluste in den ersten drei Betriebsjahren verrechnet würden, so dass für P&O
Ferries kein kommerzielles Risiko mehr bestehe. Aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen war die
Kommission der Ansicht, dass die P&O Ferries gewährte finanzielle Unterstützung eine staatliche
Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) darstelle und nicht die
Voraussetzungen erfülle, um für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden.
5.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 teilte die Kommission diese Entscheidung der spanischen
Regierung mit und forderte sie auf, zu bestätigen, dass sie alle Zahlungen im Rahmen der
betreffenden Beihilfe bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission aussetzen werde. In dem
Schreiben wurde die spanische Regierung außerdem aufgefordert, Stellung zu nehmen und alle für die
Beurteilung der Beihilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.
Die baskische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1993 mit, dass die
Durchführung der ursprünglichen Vereinbarung ausgesetzt worden sei.
7.
Die Entscheidung, ein Verfahren betreffend die P&O Ferries durch Spanien gewährte Beihilfe
einzuleiten, wurde durch Mitteilung der Kommission im
(ABl. 1994, C 70, S. 5) den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten bekannt gegeben.
8.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erörterten P&O Ferries und die Kommission, welche Art von
Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt werden könne. Dabei ging es insbesondere um
einen Entwurf zur Änderung der ursprünglichen Vereinbarung und um Entwürfe für eine neue
Vereinbarung, die an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung treten sollte.
9.
Mit Schreiben vom 27. März 1995 an einen für staatliche Beihilfen im Verkehrssektor zuständigen
Beamten der Generaldirektion (GD) „Verkehr“ übermittelte P&O Ferries der Kommission eine neue
Vereinbarung (im Folgenden: neue Vereinbarung), die am 7. März 1995 von der Diputación und P&O
Ferries getroffen worden war und von 1995 bis 1998 gelten sollte. Aus einem Begleitschreiben geht
hervor, dass die Diputación Zinsen auf die Beträge erhalten sollte, die P&O Ferries im Rahmen der
ursprünglichen Vereinbarung gezahlt worden waren.
10.
In der neuen Vereinbarung verpflichtete sich die Diputación, im Zeitraum von Januar 1995 bis
Dezember 1998 insgesamt 46 500 Reisegutscheine zu erwerben, die für die von P&O Ferries
betriebene Schifffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die von der staatlichen Stelle zu
erbringende finanzielle Gegenleistung wurde auf maximal 985 500 000 ESP festgesetzt; davon waren
300 000 000 ESP im Jahr 1995, 315 000 000 ESP im Jahr 1996, 198 000 000 ESP im Jahr 1997 und 172
500 000 ESP im Jahr 1998 zu zahlen. Für 1995 wurde ein Passagiertarif von 20 000 ESP, für 1996 von
21 000 ESP, für 1997 von 22 000 ESP und für 1998 von 23 000 ESP vereinbart. Diese Tarife wurden
unter Berücksichtigung der von der Diputación eingegangenen langfristigen Erwerbsverpflichtung
herabgesetzt und auf der Grundlage eines Referenztarifs von 22 000 ESP - dem für 1994
veröffentlichten Handelstarif - berechnet, der jährlich um 5 % und somit 1995 auf 23 300 ESP, 1996
auf 24 500 ESP, 1997 auf 25 700 ESP und 1998 auf 26 985 ESP heraufgesetzt wurde.
11.
Klausel 5 der neuen Vereinbarung lautet:
„... die [Diputación] bestätigt hiermit, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um
sämtlichen im Zusammenhang mit der Vereinbarung anwendbaren Rechtsvorschriften
nachzukommen, und insbesondere, dass die Vereinbarung weder gegen innerstaatliches Recht oder
das Recht zum Schutz des Wettbewerbs noch gegen Artikel 92 des Vertrages von Rom verstößt und
dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von
Rom nachzukommen.“
12.
Am 7. Juni 1995 erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Einstellung des wegen einer
Beihilfe zugunsten von P&O Ferries eingeleiteten Prüfverfahrens (im Folgenden: Entscheidung vom 7.
Juni 1995).
13.
In der Entscheidung vom 7. Juni 1995 hieß es, dass die neue Vereinbarung mit Rücksicht auf die
Bedenken der Kommission verschiedene bedeutsame Änderungen einführe. Die baskische Regierung
sei nicht mehr Partei dieser Vereinbarung. Nach den der Kommission mitgeteilten Informationen sei
die Zahl der von der Diputación abzunehmenden Reisegutscheine auf der Grundlage der
voraussichtlichen Nachfrage bestimmter einkommensschwacher und durch soziale und kulturelle
Programme begünstigter Gruppen einschließlich Schülergruppen, Jugendlicher und älterer Menschen
festgelegt worden. Der Stückpreis für die Gutscheine liege unter dem veröffentlichten Fahrkartenpreis
für die betreffende Jahreszeit; dies entspreche der üblichen Marktpraxis von Mengenrabatten für
Großkunden, die kommerzielle Dienste in Anspruch nähmen. Die übrigen Elemente der ursprünglichen
Vereinbarung, die zu Bedenken Anlass gegeben hätten, seien in der neuen Vereinbarung nicht mehr
enthalten.
14.
In der Entscheidung vom 7. Juni 1995 stellte die Kommission ferner fest, dass die
Geschäftsergebnisse die Rentabilität des Fährdienstes von P&O Ferries belegten und dass Letztere
ihren Fährdienst ohne Inanspruchnahme staatlicher Förderung habe betreiben können. P&O Ferries
habe nach der neuen Vereinbarung keine Sonderrechte zur Nutzung des Hafens Bilbao, und ihre
Liegeplatzpriorität werde durch ihre spezifischen Fahrpläne terminiert, so dass die Liegeplätze zu den
übrigen Zeiten von anderen Schiffen genutzt werden könnten. Die neue Vereinbarung, die zum Nutzen
der örtlichen Bevölkerung geschaffen worden sei, die die lokalen Fährdienste benutze, scheine
Ausdruck einer normalen Geschäftsbeziehung mit unabhängiger Preisgestaltung für die angebotenen
Dienste zu sein.
15.
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe
darstelle, und stellte das am 29. September 1993 eingeleitete Verfahren ein.
16.
Mit Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96 (BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, im
Folgenden: Urteil BAI) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mit der Begründung für
nichtig, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche
Beihilfe darstelle, auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt.
17.
Am 26. Mai 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten,
um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Stellung zu dem Standpunkt zu nehmen, den sie angesichts
des Urteils BAI eingenommen hatte (ABl. 1999, C 233, S. 22). Von diesem Beschluss unterrichtete sie
das Königreich Spanien mit Schreiben vom 16. Juni 1999. Die Stellungnahmen, die sie von einigen
Beteiligten erhielt, übermittelte sie den spanischen Stellen zur Äußerung. Die spanischen Stellen
äußerten sich mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 und ergänzend am 8. Februar und 6. Juni 2000.
Die angefochtene Entscheidung
18.
Mit der Entscheidung 2001/247/EG vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens
zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89, S. 28, im
Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung) schloss die Kommission das Verfahren
nach Artikel 88 Absatz 2 EG ab, indem sie die betreffende Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärte und dem Königreich Spanien ihre Rückforderung aufgab.
19.
Nach der angefochtenen Entscheidung wollte die Diputación mit dem Kauf von Reisegutscheinen
zum einen Reisen für ältere Bewohner von Vizcaya im Rahmen eines Programms für Pauschalreisen
nach Maß mit dem Namen „Adineko“ subventionieren und zum anderen Personen und Institutionen in
Vizcaya, die bei Reisen auf Sonderbedingungen angewiesen sind (z. B. Kommunalbehörden, Verbände,
Berufsschulen und Universitäten), den Zugang zu Verkehrsdienstleistungen erleichtern. Aus der
Entscheidung geht weiter hervor, dass das Programm Adineko von den baskischen
Autonomiebehörden errichtet worden war, um ab 1996 das nationale Programm für subventionierte
Reisen mit dem Namen „Inserso“ zu ersetzen, in dessen Genuss jährlich ungefähr 15 000 Bewohner
von Vizcaya gekommen waren (32. bis 34., 48. und 51. Begründungserwägung der Entscheidung).
20.
In ihrer Beurteilung der Beihilfe führt die Kommission aus, dass die Gesamtzahl der
Reisegutscheine, die die Diputación erworben habe, nicht deren tatsächlichem Bedarf entsprechend
festgelegt worden sei. Anders als die Diputación ihr erklärt habe, sei es nicht möglich gewesen, die
Zahl der bei P&O Ferries gekauften Gutscheine anhand der Zahlen des Programms Inserso zu
berechnen. Die Kommission stellt fest (49. Begründungserwägung):
„[Die Diputación] beschloss, im Jahre 1995 15 000 Reisegutscheine von [P&O Ferries] zu erwerben, als
[sie] noch am Programm Inserso teilnahm, von dem [sie] behauptete, dass es in Vizcaya 15 000
Personen begünstigt habe. Die baskischen Autonomiebehörden lieferten keine Erklärung dafür,
warum sich der Bedarf in Vizcaya 1995 verdoppelte. Sie gaben auch nicht an, weshalb 1997 und 1998
im Rahmen des Programms nur 9 000 bzw. 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden. Als
[die Diputación] beschloss, sich zum Ankauf dieser Anzahl Reisegutscheine zu verpflichten, war [ihr]
nicht bekannt, dass das Programm Inserso weiter für Bewohner des Gebiets eingesetzt werden
[würde, obwohl die Diputación ihren Beitrag zum Programm eingestellt hatte,] und [ihr] eigenes
Programm nicht zu Ende geführt würde. Die baskischen Autonomiebehörden erklärten auch nicht,
weshalb die Anzahl der erworbenen Reisegutscheine je nachdem, um welchen Monat es sich handelte,
so stark schwankte (im Januar 1995 wurden z. B. nur 750 im Vergleich zu 3 000 Gutscheinen im
Februar desselben Jahres angekauft).“
21.
Zur Zahl verteilter Gutscheine wird in der Entscheidung festgestellt, dass im Rahmen des
Programms Adineko zwischen 1996 und 1998 insgesamt 3 532 Gutscheine und im Rahmen des
Programms zur Erleichterung des Zugangs zum Fährverkehr für Bevölkerung und Institutionen von
Vizcaya zwischen 1995 und 1998 12 520 Reisegutscheine verteilt worden seien (50. und 51.
Begründungserwägung).
22.
Schließlich führt die Kommission aus, dass die neue Vereinbarung verschiedene bei einem
Handelsvertrag über den Ankauf von Reisegutscheinen unübliche Bestimmungen enthalte. So werde z.
B. in der Vereinbarung die Anzahl der Reisen, die P&O Ferries wöchentlich oder jährlich durchzuführen
habe, festgelegt; ferner werde bestimmt, dass die Diputación ihre Zustimmung geben müsse, wenn
P&O Ferries den Fährdienst mit einem anderen Schiff durchführen wolle, und dass bestimmte
Bedingungen wie die Staatsangehörigkeit der Besatzung und die Herkunft der Güter und
Dienstleistungen gälten (52. Begründungserwägung).
23.
Die Kommission zieht daraus den Schluss (53. Begründungserwägung), dass
„[die neue Vereinbarung] nicht den von den baskischen Autonomiebehörden vorgebrachten echten
sozialen Anliegen entsprach und auch kein normales Handelsgeschäft, sondern vielmehr eine Beihilfe
an die Reederei darstellt. Die Tatsache, dass die in der [ursprünglichen] wie in der [neuen]
Vereinbarung gewährten [Beträge] ähnlich groß sind, bekräftigt diese Schlussfolgerung nur noch
zusätzlich. Die Autonomiebehörden haben ein zweites Programm aufgelegt, mit dessen Hilfe die
Reederei weiterhin Beihilfe in derselben Höhe beziehen konnte wie 1992 zugesagt.“
24.
Die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen seien auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar (56. bis 73. Begründungserwägung).
25.
Was die Rückforderung der Beihilfe angeht, so verwirft die Kommission das Vorbringen, dass
dadurch das berechtigte Vertrauen der Diputación und von P&O Ferries enttäuscht werde. Sie stützt
sich dabei auf die von ihr vollständig zitierten Randnummern 51 bis 54 der Entscheidungsgründe des
Urteils des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg.
1997, I-135). Ferner beruft sie sich darauf, dass die Entscheidung vom 7. Juni 1995 fristgemäß
angefochten und dann vom Gericht für nichtig erklärt worden sei, dass die Beihilfe ausgezahlt worden
sei, bevor die Kommission endgültig über sie entschieden habe, und dass der Mitgliedstaat keine
wirksame Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG vorgenommen habe (74. bis 78.
Begründungserwägung).
26.
Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Die durch Spanien an [P&O Ferries] geleistete staatliche Beihilfe in Höhe von 985 500 000 ESP ist mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“
27.
Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:
„(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel [1] genannte, in rechtswidriger
Weise gewährte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese
die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde
Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur
Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für
die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes
berechnet.“
Verfahren und Anträge der Parteien
28.
P&O Ferries hat mit Klageschrift, die am 25. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
Klage in der Rechtssache T-116/01 erhoben.
29.
Die Diputación hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, Klage in der Rechtssache T-118/01 erhoben.
30.
Mit am 6. September 2001 bei der Kanzlei eingegangener Antragsschrift hat die Diputación einen
Antrag auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 zur Unterstützung der Anträge
von P&O Ferries eingereicht. Diesem Antrag hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des
Gerichts mit Beschluss vom 5. November 2001 stattgegeben.
31.
Mit am 27. September 2001 an die Kanzlei gesandtem Telefax, dessen Urschrift am 28. September
2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat P&O Ferries beantragt, als Streithelferin in der Rechtssache
T-118/01 zur Unterstützung der Anträge der Diputación zugelassen zu werden. Diesem Antrag hat der
Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 23. November 2001
stattgegeben.
32.
Aufgrund der geänderten Besetzung der Kammern des Gerichts vom 1. Oktober 2002 an ist der
Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, und die vorliegenden Rechtssachen
sind dementsprechend dieser Kammer zugewiesen worden. Da der vom Präsidenten des Gerichts
ursprünglich bestimmte Berichterstatter verhindert war, hat das Gericht die Rechtssache mit
Beschluss vom 3. Oktober 2002 einem anderen Berichterstatter zugewiesen.
33.
Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne
vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Vorlage eines Dokuments verlangt und den
Verfahrensbeteiligten einige Fragen gestellt.
34.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat das Gericht die Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 nach
Anhörung der Parteien zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
35.
Am 31. Januar 2003 hat das Vereinigte Königerich einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer in
den vorliegenden Rechtssachen gestellt. Da dieser Antrag verspätet eingereicht worden war, ist er
vom Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer mit Beschluss vom 4. März 2003 zurückgewiesen
worden.
36.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 beantragt,
- Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37.
Die Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 unterstützt die Anträge der Klägerin in der
Rechtssache T-116/01.
38.
Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-116/01,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
39.
Die Klägerin in der Rechtssache T-118/01 beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
40.
Die Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 unterstützt die Anträge der Klägerin in der
Rechtssache T-118/01.
41.
Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-118/01,
- die Klage für teilweise unzulässig zu erklären;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
42.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie
erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zweitens einen Verstoß gegen
Artikel 88 EG und drittens einen Verstoß gegen Artikel 253 EG rügt.
43.
Die Klägerin in der Rechtssache T-118/01 stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe; sie rügt erstens
einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung
sämtliche gezahlten Beträge als staatliche Beihilfe angesehen habe, zweitens einen Verstoß gegen
Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Beträge, die als
Gegenleistung für noch nicht verwendete Reisegutscheine gezahlt worden seien, als staatliche
Beihilfe angesehen habe, drittens eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Artikels 295 EG,
viertens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen
Entscheidung keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dargetan habe, und eine
unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der
Anwendungsvoraussetzungen dieses Artikels, fünftens einen Verstoß gegen die
Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen wesentliche Formvorschriften des EG-Vertrags und der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), und eine Verletzung der
Begründungspflicht, sechstens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG und siebtens
einen Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
44.
Das Gericht hält es für sinnvoll, zunächst die Klagegründe der Klägerin in der Rechtssache T-118/01
zu prüfen. Diese Klagegründe lassen sich in fünf Klagegründe zusammenfassen: erstens Verstoß
gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, zweitens Verletzung des Eigentumsrechts und des Artikels 295 EG,
drittens Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG, viertens fehlendes Auskunftsverlangen
und eine unzureichende Begründung und fünftens Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr.
659/1999 und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Insoweit sind außerdem der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-118/01 und der erste Klagegrund
in der Rechtssache T-116/01 zusammen zu prüfen.
45.
Bevor diese Klagegründe geprüft werden, ist zunächst zu klären, ob die Beihilfe, um die es in der
angefochtenen Entscheidung geht (im Folgenden: streitige Beihilfe), gemäß dem Verfahren des
Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden ist, ob es sich also um eine rechtmäßige Beihilfe handelt.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
46.
Als Beleg dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gemäß dem Verfahren des Artikels 88
Absatz 3 EG gewährte Beihilfe handelt, machen die Klägerinnen geltend, dass die streitige Beihilfe
entgegen der 75. und der 77. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung nicht vor dem
Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 ausgezahlt worden sei.
47.
Klausel 5 der neuen Vereinbarung enthalte eine mit spanischem Recht in Einklang stehende
aufschiebende Bedingung, wonach die Vertragsparteien übereingekommen seien, die Durchführung
der Vereinbarung aufzuschieben, bis die Kommission im Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG über
die Vereinbarung entschieden habe. Nach spanischem Recht könne ein schriftlicher Vertrag mit einer
nichtschriftlichen Vorbedingung verknüpft sein, wenn diese von den Parteien ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart worden sei.
48.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 erläutert, dass vor dem Erlass der Entscheidung vom 7.
Juni 1995 keine staatliche Beihilfe nach der neuen Vereinbarung gewährt worden sei, da der Erlass
der Entscheidung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung gewesen sei, nach
der die angebliche Beihilfe im Einklang mit dem gewährt worden sei, was der Gerichtshof im Urteil vom
15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 40
bis 44) zugelassen habe.
49.
Dass die neue Vereinbarung die Ausgabe von gegen Fahrkarten eintauschbaren Gutscheinen
vorgesehen habe, die ursprünglich von Januar bis April 1995, d. h. vor dem Erlass der Entscheidung
vom 7. Juni 1995, zu verwenden gewesen seien, liege daran, dass die Vereinbarung 1994 abgefasst
worden sei und zu diesem Zeitpunkt damit habe gerechnet werden können, dass sie Anfang 1995 von
der Kommission genehmigt werde.
50.
Was den angeblichen Anmeldungsfehler angehe, der darauf beruhen solle, dass die Anmeldung
durch die Anwälte der Begünstigten und nicht durch die spanische Regierung erfolgt sei, so könne die
Gültigkeit eines Durchführungsakts nur dann beeinträchtigt sein, wenn die Verpflichtungen aus Artikel
88 Absatz 3 Satz 3 EG nicht beachtet worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991
in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires
et Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12). Da
die streitige Beihilfe im vorliegenden Fall nach der Genehmigung durch die Kommission ausgezahlt
worden sei, könnten angebliche Anmeldungsfehler nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen.
51.
Jedenfalls sehe Artikel 88 Absatz 3 EG nicht vor, dass die Anmeldung bei der Kommission durch den
Mitgliedstaat zu erfolgen habe. Der in der 78. Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung wiedergegebene Artikel 2 der Verordnung Nr. 659/1999 sei auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da er noch nicht in Kraft gewesen sei, als die neue Vereinbarung der Kommission
mitgeteilt worden sei.
52.
Schließlich greifen die Klägerinnen das Vorbringen der Kommission an, die neue Vereinbarung
hänge eng mit der ursprünglichen Vereinbarung zusammen, und machen geltend, dass Erstere nicht
in einem förmlichen Untersuchungsverfahren geprüft worden sei. Die Bezeichnung „NN“ habe sich auf
die ursprüngliche Vereinbarung und nicht auf ein die neue Vereinbarung betreffendes Verfahren
bezogen. Die Kommission habe erst am 26. Mai 1999 beschlossen, das 1993 wegen der alten
Vereinbarung eingeleitete Verfahren auf die neue Vereinbarung zu erstrecken. Es habe hier somit in
Wirklichkeit zwei Fälle gegeben, die neue, die angemeldeten Beihilfen betreffende Vereinbarung und
die ursprüngliche, die nicht angemeldeten Beihilfen betreffende Vereinbarung.
53.
Hilfsweise macht die Klägerin in der Rechtssache T-116/01, unterstützt durch die Streithelferin und
gestützt auf den Rechtsgrundsatz des „estoppel“ und des „non venire contra factum proprium“,
geltend, dass sich die Kommission nicht auf eine Nichtbeachtung des Artikels 88 Absatz 3 EG berufen
könne, da sie die Mitteilung der neuen Vereinbarung durch die Anwälte der Klägerin in der
Rechtssache T-116/01 angenommen habe, ohne Einwände hinsichtlich der Rechtswirksamkeit dieser
Mitteilung zu erheben, da sie die Informationen, die sie von den Anwälten der Klägerin in der
Rechtssache T-116/01 erhalten habe, für den Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 verwendet
habe und da es möglich gewesen wäre, den betreffenden Mitgliedstaat um Übermittlung der neuen
Vereinbarung an die Kommission zu ersuchen, wenn diese es verlangt hätte.
54.
Die Kommission macht zunächst geltend, dass eine Kontinuität zwischen der ursprünglichen, nicht
angemeldeten Vereinbarung und der neuen Vereinbarung bestehe. Sie führt aus, dass die neue
Vereinbarung nach ihrer Präambel an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung trete, dass diese
Kontinuität in den Randnummern 76 und 80 der Entscheidungsgründe des Urteils BAI hervorgehoben
werde und dass das Verwaltungsverfahren mit der ursprünglichen, nicht angemeldeten Vereinbarung
begonnen habe und mit der Prüfung ihrer späteren Änderungen einschließlich der neuen
Vereinbarung fortgesetzt worden sei. Da die Kommission das Vorliegen nicht angemeldeter Beihilfen
festgestellt habe, sei sie berechtigt, über deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu entscheiden, ohne
zuvor eine förmliche Anmeldung zu verlangen. Eine neue Anmeldung könne die Folgen des Fehlens
einer Anmeldung der ursprünglichen Vereinbarung, insbesondere deren Rechtswidrigkeit, nicht
beseitigen.
55.
Weiter trägt die Kommission vor, dass Artikel 88 Absatz 3 EG den Mitgliedstaaten eine förmliche
Anmeldung vorschreibe (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96
und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47) und dass eine Mitteilung
durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 nicht als Anmeldung angesehen werden
könne.
56.
Schließlich sei aus dem gesamten Schriftverkehr, der vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni
1995 zwischen ihr selbst, den betroffenen Stellen und den Begünstigten geführt worden sei, deutlich
geworden, dass es sich um eine nicht angemeldete Vereinbarung gehandelt habe und dass eine
förmliche Anmeldung nicht in Frage gekommen sei.
Würdigung durch das Gericht
57.
Artikel 88 Absatz 3 EG lautet:
„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so
rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann ... Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung
erlassen hat.“
58.
Im vorliegenden Fall ist die durch die neue Vereinbarung eingeführte Beihilfe nicht gemäß dem
Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden und somit rechtswidrig. Aus der angefochtenen
Entscheidung, die durch die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren
bestätigt wird, geht klar hervor, dass die ursprüngliche und die neue Vereinbarung eine einzige
Beihilfe sind, die 1992 im Rahmen des Abschlusses der ursprünglichen Vereinbarung ohne vorherige
Anmeldung bei der Kommission ein- und durchgeführt wurde.
59.
Erstens ist nämlich die neue Vereinbarung, wie aus ihrer Präambel und der Mitteilung der Anwälte
von P&O Ferries vom 27. März 1995 hervorgeht, eine bloße Änderung der ursprünglichen
Vereinbarung und wurde ausgearbeitet, um an deren Stelle zu treten.
60.
Insoweit ist festzustellen, dass die Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung, die sich aus der
neuen Vereinbarung ergeben, die durch die ursprüngliche Vereinbarung eingeführte Beihilfe nicht in
ihrem Kern betreffen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-
195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 111).
61.
Nach beiden Vereinbarungen sollte nämlich die Diputación bei derselben Reederei, P&O Ferries,
eine bestimmte Zahl von Reisegutscheinen erwerben, die auf derselben Schifffahrtslinie in einem
gleich langen Zeitraum zu verwenden waren. Darüber hinaus enthalten beide Vereinbarungen
gleichlautende Bestimmungen über die Häufigkeit der Fahrten und verpflichten beide P&O Ferries zur
Beachtung bestimmter Klauseln über die Staatsangehörigkeit der Besatzung sowie die auf den
Schiffen genutzten Güter und Dienstleistungen (vgl. 9. und 14. Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung). Wie außerdem insbesondere aus der 9., der 13., der 31. und der 32.
Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung, der Klausel 1 der ursprünglichen
Vereinbarung und der Präambel der neuen Vereinbarung hervorgeht, sollten beide Vereinbarungen
den Betrieb einer Schifffahrtslinie gewährleisten, um den Handel, den Fremdenverkehr und die
regionale Entwicklung des Baskenlands zu fördern und wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Reisen
ins Ausland zu ermöglichen. Schließlich ist unstreitig, dass die aufgrund der neuen Vereinbarung
gewährten Beträge und die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung gewährten Beträge ähnlich
groß sind und dass Letztere bei P&O Ferries verblieben und für deren Vergütung im Rahmen der
neuen Vereinbarung verwendet wurden (vgl. 18. und 53. Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung).
62.
Zweitens lässt sich anhand der angefochtenen Entscheidung und der von den
Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen feststellen, dass die Mitteilung von P&O Ferries vom 27.
März 1995, die deren Anwälte einem Beamten der GD „Verkehr“ der Kommission zusandten,
keineswegs eine förmliche Anmeldung einer beabsichtigten neuen Beihilfe darstellt, sondern einen
langen Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und den Klägerinnen über die nach
und nach erfolgten Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung beendet (siehe oben, Randnr. 8).
63.
Insoweit ergibt sich aus den von der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 vorgelegten Unterlagen,
dass nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 29. September 1993 über die Einleitung
des förmlichen Prüfverfahrens und im Anschluss an ein Treffen vom 22. April 1994 zwischen den
Dienststellen der GD „Verkehr“ der Kommission einerseits und der Diputación und P&O Ferries
andererseits Letztere der Kommission wiederholt schriftliche Vorschläge für Änderungen der
ursprünglichen Vereinbarung sandten (siehe insbesondere die Schreiben der Begünstigten vom 11.
Mai, vom 6. Juni und vom 1. Dezember 1994 an einen Beamten der GD „Verkehr“ sowie das Schreiben
der Diputación vom 25. November 1994 an die Kommission mit einer abschließenden Auflistung der
Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung).
64.
Dass die Mitteilung vom 27. März 1995 keine Anmeldung einer neuen Beihilfe darstellt, wird auch
dadurch eindeutig bestätigt, dass sie von den Anwälten von P&O Ferries und nicht von der
spanischen Regierung übersandt wurde. Abgesehen davon genügen Form und Inhalt der Mitteilung
keineswegs den formellen Voraussetzungen. Die Mitteilung wurde nämlich entgegen den
Anforderungen in Nummer 3 Buchstabe a Ziffern i und ii des Schreibens SG(81) 12740 der Kommission
an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 an einen Beamten der GD „Verkehr“ und nicht an das
Generalsekretariat der Kommission gesandt und enthält keine Verweisung auf Artikel 88 Absatz 3 EG.
65.
Drittens tragen alle Schreiben, die die Klägerinnen der Kommission gesandt haben, darunter auch
die Mitteilung vom 27. März 1995, das Aktenzeichen, das die Kommission in dem die ursprüngliche
Vereinbarung betreffenden Dossier verwendet hat, nämlich „NN 40/93“ (vgl. hierzu Urteil
Österreich/Kommission, Randnr. 42).
66.
Viertens wird die Auffassung des Gerichts durch das Verhalten der Kommission gestützt, die die
Mitteilung vom 27. März 1995 nach deren Eingang durch den Erlass der Entscheidung vom 7. Juni
1995 bearbeitet hat, anstatt sie entsprechend ihrem Schreiben SG(81) 12740 an die Mitgliedstaaten
und ihrer üblichen Praxis als unvollständig zurückzuweisen (siehe z. B. Mitteilung der Kommission vom
23. Dezember 1992 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen
Beteiligten betreffend die Beihilfe an die italienische Holdingsgesellschaft Ente partecipazioni e
finanziamento industria manifatturiera [ABl. 1993, C 75, S. 2] sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission,
Randnr. 47).
67.
Fünftens hat die Kommission in der Entscheidung vom 7. Juni 1995 ausdrücklich erklärt, dass sie mit
ihrem Schreiben an die spanische Regierung das am 29. September 1993 eingeleitete Verfahren
abschließe.
68.
Mithin haben die betroffenen Parteien selbst und die Kommission sowohl im Verwaltungsverfahren
als auch in der angefochtenen Entscheidung Angaben gemacht, die die Feststellung erlauben, dass
sie die streitige Beihilfe als nicht angemeldete Beihilfe betrachteten.
69.
Dass die Verfahrensbeteiligten einige Bestimmungen in der ursprünglichen Vereinbarung, die für
mit Artikel 87 EG unvereinbar gehalten wurden, geändert oder aufgehoben haben, ändert nichts
daran, dass die ursprüngliche und die neue Vereinbarung im Kern eine einzige Beihilfe sind (Urteil
Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 111).
70.
Ferner kann der Umstand, dass die Kommission die Mitteilung der neuen Vereinbarung
angenommen hat, ohne Einwände hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zu erheben, entgegen dem
Vorbringen der Klägerinnen keineswegs etwas an der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe ändern.
Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission keineswegs eine Abweichung von dem
Anmeldungsverfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG zulassen und durch ihr Verhalten etwas an der
Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ändern kann. Jedenfalls wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass das
Verhalten der Kommission im Rahmen eines Verfahrens wegen einer nicht angemeldeten Beihilfe völlig
normal war. Der bloße Umstand, dass die Anwälte von P&O Ferries angeblich davon überzeugt waren,
dass ihre Mitteilung vom 27. März 1995 eine förmliche Anmeldung einer neuen Beihilfe darstelle, kann
die Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe nicht berühren.
71.
Schließlich wird die Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Kommission in der fünften und der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung
erklärt, sie habe am 26. Mai 1999 beschlossen, „das 1993 eröffnete Verfahren gegen die
[ursprüngliche] Vereinbarung ... auf die [neue] Vereinbarung ... auszudehnen“, und sie habe Dritte
aufgefordert, sich zu der streitigen Beihilfe zu äußern.
72.
Ist die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine staatliche
Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist, oder hat sie hierbei nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der
Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist
sie nämlich nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen
einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (vgl.
insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P,
Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, sowie Urteil BFM und
EFIM/Kommission, Randnr. 44).
73.
Außerdem geht aus Artikel 88 Absatz 2 EG hervor, dass die Kommission entscheidet, „nachdem sie
den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat“. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die
Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die
dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des
Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813,
Randnr. 19, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 45).
74.
Dass die Kommission es in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1999 für erforderlich gehalten hat, die
Stellungnahmen der Beteiligten zu der durch die neue Vereinbarung umgestalteten Beihilfe
einzuholen, kann daher keinesfalls so verstanden werden, dass vor diesem Zeitpunkt das am 29.
September 1993 eingeleitete und durch die Entscheidung vom 7. Juni 1995 abgeschlossene
Verfahren ausschließlich die ursprüngliche Vereinbarung betraf. Nach alledem haben die Klägerinnen
dem Gericht keine Informationen vorgelegt, die die Feststellung erlauben, dass durch die neue
Vereinbarung eine neue Beihilfe eingeführt worden ist.
75.
Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die die Kommission gegen diesen Klagegrund
erhoben hat. Nach Auffassung der Kommission ist der Klagegrund für unzulässig zu erklären, da er die
Rechtskraft des Urteils BAI in Frage stelle. Die Klägerinnen griffen im Kern die Feststellungen des
Gerichts an, insbesondere diejenigen in den Randnummern 70 bis 82 des Urteils über die
Qualifizierung der streitigen Beihilfe und die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den
Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
76.
Die Klägerin macht geltend, dass der Grundsatz der Rechtskraft nicht zur Unzulässigkeit des
vorliegenden Klagegrundes führe.
77.
Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage
entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben
Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 19.
September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985,
2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86,
Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der
Rechtssache T-28/89, Maindiaux u. a./WSA, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), wobei diese Voraussetzungen
nebeneinander vorliegen müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94,
NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 37).
78.
Demnach ist eine Berufung auf die Rechtskraft nicht möglich, wenn die fraglichen Klagen nicht
denselben Rechtsakt betreffen, da der angefochtene Rechtsakt einen wesentlichen Gesichtspunkt für
die Feststellung des Streitgegenstands darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in
den Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler/WSA, Slg. 1987, 4283, Randnrn. 14 bis 16, und Urteil
Maindiaux u. a./WSA, Randnr. 23).
79.
Da die vorliegende Klage aber gegen einen anderen Rechtsakt gerichtet ist als die Klage, die zum
Urteil BAI geführt hat, betreffen die beiden Klagen nicht denselben Gegenstand.
80.
Außerdem betrifft die vorliegende Klage nicht dieselben Parteien wie die Rechtssache, in der das
Urteil BAI ergangen ist.
81.
Da die Rechtskraft der Erhebung der vorliegenden Klage nicht entgegensteht, steht sie auch nicht
den Klagegründen entgegen, die die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen vorbringen; es
braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob diese Klagegründe vom Gericht im Kern bereits im Urteil
BAI gewürdigt worden sind.
82.
Dieser Klagegrund ist somit für zulässig zu erklären.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
83.
Dieser Klagegrund lässt sich in drei Teile gliedern. Im ersten Teil macht die Klägerin in der
Rechtssache T-118/01 geltend, dass die Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoßen habe, da
sie die neue Vereinbarung insgesamt als staatliche Beihilfe angesehen habe, ohne die tatsächlich
verwendeten Reisegutscheine zu berücksichtigen. Im zweiten Teil trägt die Klägerin vor, die
Kommission hätte auch die noch nicht verwendeten Reisegutscheine in ihrer Prüfung des Vorliegens
einer Beihilfe berücksichtigen müssen. Im dritten Teil wird geltend gemacht, dass der
innergemeinschaftliche Handel nicht beeinträchtigt und die Begründung in diesem Punkt
unzureichend sei.
- Zum ersten Teil
84.
In diesem Teil macht die Diputación geltend, dass die Beträge, die als Gegenleistung für einen von
P&O Ferries tatsächlich erbrachten Seeverkehrsdienst gezahlt worden seien, keine staatliche Beihilfe
im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, weil sie mit keinem Vorteil für P&O Ferries verbunden
seien, sondern einen vom Unternehmen tatsächlich erbrachten Dienst zum Marktpreis vergüteten.
85.
Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, dass es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel
87 EG handele, wenn eine staatliche Maßnahme in der Vergütung eines von einem Unternehmen
erbrachten Dienstes bestehe (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache
240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 18, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00,
Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 26).
86.
Außerdem sei analog die Beurteilung heranzuziehen, die die Kommission in ihrer Mitteilung
betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die
öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3) vorgenommen habe. In dieser Mitteilung habe die Kommission
erklärt, sie werde Beihilfeelemente in einem Verkauf nur dann berücksichtigen, wenn dieser zu einem
niedrigeren Preis als dem Marktpreis erfolge. Die Kommission habe ferner die Ansicht vertreten, die
Möglichkeit, dass ein Geschäft Beihilfeelemente aufweise, bedeute nicht, dass das Geschäft selbst
eine staatliche Beihilfe sei. Die Diputación schließt daraus, dass nach der Auffassung, die die
Kommission in der vorstehend genannten Mitteilung vertreten habe, der Verkauf als solcher nicht als
Verstoß gegen Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden könne.
87.
Aus der Feststellung des Gerichts im Urteil BAI, dass die neue Vereinbarung kein normales
Handelsgeschäft darstelle, könne nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie als unter Verstoß
gegen Artikel 87 Absatz 1 EG gewährte Beihilfe eingestuft habe. Das Gericht sei vielmehr der
Auffassung gewesen, dass die neue Vereinbarung Beihilfeelemente enthalten könne.
88.
Darüber hinaus habe die Kommission in der 47. Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung mit der Bemerkung, dass die Gesamtzahl der Reisegutscheine keinem „tatsächlichen
Bedarf“ entspreche, implizit eingeräumt, dass die tatsächlich verwendeten Reisegutscheine einem
„tatsächlichen Bedarf“ entsprächen. Der Betrag, der auf die verwendeten Reisegutscheine entfalle,
könne daher nicht als Beihilfe eingestuft werden, da er die wirtschaftliche Gegenleistung für einen
tatsächlich erbrachten Dienst darstelle.
89.
Die Ausführungen der Kommission im vorliegenden Verfahren, dass die von P&O Ferries erbrachte
Gegenleistung praktisch keine Zusatzkosten verursacht habe, dürften vom Gericht nicht zugelassen
werden, da sie sich in der angefochtenen Entscheidung nicht fänden.
90.
Überdies sei die Vereinbarung mit Kosten verbunden, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der
Beihilfeelemente hätte berücksichtigen müssen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der
nach der neuen Vereinbarung bestehenden Verpflichtung von P&O Ferries, die Schifffahrtslinie
ganzjährig zu betreiben, obwohl sie während der Nebensaison nicht rentabel sei.
91.
Die Argumentation der Kommission hätte auch ungerechte Auswirkungen, da P&O Ferries
gezwungen sein könnte, Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Diputación wegen
der kostenlosen Dienstleistungen zu erheben, in deren Genuss diese gekommen sei.
92.
Da die angefochtene Entscheidung somit keine Begründung dafür enthalte, dass die P&O Ferries
als Entgelt für die verwendeten Reisegutscheine gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe
darstellten, seien mit der Entscheidung wesentliche Formvorschriften verletzt worden.
93.
Die Kommission weist das Vorbringen der Diputación zurück, dass die Beträge, die P&O Ferries als
Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten Dienst gezahlt worden seien, keinen Vorteil
darstellten, und trägt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Beihilfe durch
eine Gegenleistung nicht ausgeschlossen werde, wenn die Wirkungen der fraglichen Vereinbarung
einen bedeutenden Vorteil darstellten. Da die neue Vereinbarung P&O Ferries erlaube, die Fährplätze
während der Nebensaison künstlich mit Fahrgästen zu besetzen, stelle sie wirtschaftlich einen
bedeutenden Vorteil für dieses Unternehmen dar, der sich zum einen aus zusätzlichen Einkünften und
zum anderen daraus ergebe, dass, wie das Gericht bereits in Randnummer 76 des Urteils BAI
festgestellt habe, praktisch keine Zusatzkosten entstünden.
94.
Dass ein Geschäft angeblich zum Marktpreis durchgeführt worden sei, schließe keineswegs aus,
dass es Beihilfeelemente aufweise, wenn es keinem tatsächlichen Bedarf des Erwerbers entspreche
und unter Ausschluss aller übrigen potenziell Interessierten eine bestimmte Person begünstigte.
95.
Schließlich sei eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung in einer Situation, in der infolge
der Nichtigerklärung einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien die erbrachten Leistungen zu
erstatten seien, logisch und üblich. Die Frage, ob und in welcher Höhe P&O Ferries Zusatzkosten
gehabt habe, sei, falls erforderlich, im Rahmen der Rückforderung zu prüfen.
- Zum zweiten Teil
96.
Die Diputación macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler enthalte, da die Kommission bei ihrer Bewertung des „tatsächlichen Bedarfes“ der
Diputación nicht berücksichtigt habe, dass die im Rahmen der neuen Vereinbarung gekauften und
nicht genutzten Reisegutscheine noch verwendet werden könnten und dass daher auch ihr Erwerb
keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.
97.
Die Diputación erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Reisegutscheine nach Klausel 1
der neuen Vereinbarung über den Zeitraum 1995 bis 1998 hinaus verwendet werden könnten, soweit
dies in der Nebensaison geschehe. Das beweise, dass der „tatsächliche Bedarf“ der Diputación
niemals an den Zeitraum 1995 bis 1998 gebunden worden sei, da die Gültigkeit der Reisegutscheine
zeitlich nicht begrenzt sei.
98.
Unter diesen Umständen habe sie als sorgfältiger öffentlicher Investor gehandelt, der eine
langfristige strukturelle oder sektorielle Gesamtpolitik verfolge (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März
1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22, und in
der Rechtssache C-305/98, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
99.
Der Wortlaut der neuen Vereinbarung sei insbesondere hinsichtlich der langfristigen
Erwerbsverpflichtung mit dem Wortlaut von Verträgen vergleichbar, die im Allgemeinen zwischen
Reedereien und unter dem Namen „ITX“ bekannten privaten Fahrkartenunternehmen geschlossen
würden, die im Voraus große Mengen von Fahrkarten kauften, um in den Genuss von Mengenrabatten
zu kommen.
100.
Schließlich weist die Diputación das Vorbringen der Kommission zurück, P&O Ferries habe den
Beschluss, die Fährverbindung Bilbao-Portsmouth zu betreiben, aufgrund der von der Diputación
angebotenen Bedingungen für den Erwerb von Gutscheinen gefasst. Diese Verbindung sei seit März
1993 betriebsbereit gewesen und ihre Rentabilität, die die Kommission in der angefochtenen
Entscheidung nicht bestritten habe, sei bereits durch die Geschäftsergebnisse belegt worden.
101.
Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Diputación als unbegründet zurückzuweisen.
- Zum dritten Teil
102.
Die Diputación macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht
dargetan, dass die neue Vereinbarung den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel
beeinträchtige.
103.
Die Diputación greift die in der 55. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung
enthaltene Behauptung der Kommission an, dass die neue Vereinbarung auf den Wettbewerb und
den Handel zwischen Mitgliedstaaten die gleichen Auswirkungen habe, wie sie der ursprünglichen
Vereinbarung hätten angelastet werden können, und trägt vor, dass die Prüfung der ursprünglichen
Vereinbarung nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage geführt habe, ob eine Beihilfe
zugunsten von P&O Ferries vorgelegen habe. Jedenfalls hätte die Kommission in der angefochtenen
Entscheidung angeben müssen, worin diese Auswirkungen oder worin die Auswirkungen der neuen
Vereinbarung bestünden (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-
15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 66).
104.
Die Diputación fragt sich ferner, aufgrund welcher Umstände die Kommission in der 54.
Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung habe behaupten können, dass Brittany
Ferries ohne die neue Vereinbarung mehr Beförderungen hätte durchführen können.
105.
Was die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angehe, so
habe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf allgemeine Behauptungen
beschränkt.
106.
Ferner sei der Hinweis in der 54. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung auf das
Geschäft der Muttergesellschaft von P&O Ferries irrelevant, da der Rechtsstreit etwaige
Beihilfeelemente der neuen Vereinbarung betreffe, die sich auf die Seeverbindung Bilbao-Portsmouth-
Bilbao beziehe.
107.
Die Kommission macht geltend, da die neue Vereinbarung eine rechtswidrige Beihilfe sei, sei sie
nicht verpflichtet, deren tatsächliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den
innergemeinschaftlichen Handel darzutun.
108.
Hilfsweise macht sie geltend, dass die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet sei, und
bezieht sich insoweit auf deren 54. und 55. Begründungserwägung.
Würdigung durch das Gericht
- Zum ersten und zum zweiten Teil
109.
Der erste und der zweite Teil, die beide darauf gerichtet sind, die von der Kommission in der
angefochtenen Entscheidung vorgenommene Qualifizierung der neuen Vereinbarung als staatliche
Beihilfe anzugreifen, sind zusammen zu prüfen.
110.
Artikel 87 Absatz 1 EG lautet:
„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
111.
Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung verhindern, dass der Handel zwischen
Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in
verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar
1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8, vom 15. März 1994 in
der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 11. Juli
1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).
112.
Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu
bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter
normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofes SFEI u. a., Randnr. 60,
und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22.).
Artikel 87 Absatz 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen
Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 29.
Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom
26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr.
20).
113.
Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten
Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat entsprechend dem Vorbringen
der Diputación genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen
handelnder privater Investor (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-
142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 29), dessen Größe mit der der Einrichtungen
des öffentlichen Sektors vergleichbar ist.
114.
Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein
deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG ausgenommen
werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten (Urteil BAI, Randnr.
71).
115.
In Randnummer 75 des Urteils BAI hat das Gericht hierzu festgestellt: „[D]ie Tatsache, dass der
Wortlaut der [neuen] Vereinbarung ... insbesondere hinsichtlich der langfristigen Erwerbsverpflichtung
und der dem Käufer gewährten Mengenrabatte mit dem Wortlaut der Verträge vergleichbar ist, die im
Allgemeinen zwischen Schifffahrtsgesellschaften und ... Privatunternehmern geschlossen werden,
[genügt] nicht für die Feststellung, dass der Erwerb von Gutscheinen durch [die Diputación] den
Charakter eines normalen Handelsgeschäfts hat.“
116.
In den Randnummern 76 und 79 des Urteils BAI hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob es
sich um ein normales Handelsgeschäft handelt, als ausschlaggebend angesehen, ob die von der
Diputación und P&O Ferries getroffene Vereinbarung über den Kauf von Reisegutscheinen den
tatsächlichen Bedarf der staatlichen Stellen widerspiegelt. Es hat die Auffassung vertreten, dass dies
rechtlich nicht hinreichend bewiesen worden sei.
117.
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat keinen tatsächlichen Bedarf an von ihm erworbenen
Gütern und Dienstleistungen hatte, so genügt demnach der bloße Umstand, dass der Erwerb zu
Marktbedingungen erfolgt, nicht bereits, um aus diesem Vorgang ein Handelsgeschäft, das zu
Bedingungen durchgeführt wird, die ein privater Investor akzeptiert hätte, oder, anders ausgedrückt,
ein normales Handelsgeschäft zu machen.
118.
Erwirbt ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall Güter oder Dienstleistungen, ohne dass der
Auswahl des Unternehmens ein hinreichend bekannt gemachtes offenes Ausschreibungsverfahren
vorausgeht, so muss er erst recht beweisen, dass der Erwerb ein normales Handelsgeschäft darstellt.
Nach ständiger Praxis der Kommission wird ein solches einem Erwerb durch einen Mitgliedstaat
vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um
auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil
zu gewähren (vgl. insbesondere Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen [ABl. 1996, C 45, S. 5], Nr. 2.5, und in diesem Sinne
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr [ABl. 1997, C 205, S. 5], Kapitel 9).
119.
Als Beweis dafür, dass die neue Vereinbarung ein normales Handelsgeschäft darstellt, das einem
bei ihr vorhandenen tatsächlichen Bedarf entspricht, weist die Diputación im vorliegenden Fall
insbesondere darauf hin, dass eine Reihe von Reisegutscheinen in dem von der neuen Vereinbarung
erfassten Zeitraum bereits verwendet worden seien und dass die nicht genutzten Reisegutscheine
nach Ablauf der im Vertrag genannten Zeit noch verwendet werden könnten.
120.
Wie oben in den Randnummern 114 bis 117 ausgeführt worden ist, beweist aber der bloße
Umstand, dass ein Unternehmen einer staatlichen Einrichtung eine Gegenleistung erbracht hat, als
solcher nicht, dass die betreffende Einrichtung einen tatsächlichen Bedarf an den fraglichen
Dienstleistungen hatte. Das Vorbringen, dass P&O Ferries der Diputación tatsächlich Dienstleistungen
erbracht habe, beweist somit nicht bereits, dass die Diputación einen tatsächlichen Bedarf an den
fraglichen Dienstleistungen hatte.
121.
Wie aus der angefochtenen Entscheidung deutlich wird, ergibt sich vielmehr aus dem
Zusammentreffen zahlreicher Umstände, dass die Diputación die neue Vereinbarung nicht getroffen
hat, um einen tatsächlichen Bedarf zu decken.
122.
Erstens enthielt die ursprüngliche Vereinbarung eine Reihe von Bestimmungen, die zeigen, dass sie
kein normales Handelsgeschäft war.
123.
Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass die ursprüngliche Vereinbarung nach der zehnten und
der elften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung u. a. die Verpflichtung der
baskischen Autonomiebehörden vorsah, eine Reihe von Gutscheinen zu einem weit höheren Preis als
dem Marktpreis zu erwerben und in den ersten drei Jahren sämtliche Verluste von P&O Ferries
auszugleichen.
124.
Zudem hatte sich, wie oben in Randnummer 61 festgestellt, die Diputación vor allem deswegen zum
Erwerb von Reisegutscheinen verpflichtet, weil sie die Einrichtung eines Fährliniendienstes fördern
wollte. Das geht auch aus einem Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien vom 8.
Februar 2000 an die Kommission hervor. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass P&O Ferries
ihre Tätigkeit auf der Strecke Bilbao-Portsmouth erst nach Abschluss der ursprünglichen
Vereinbarung aufnahm.
125.
Zweitens wurde, wie aus der 49. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung
hervorgeht, die Zahl der von der Diputación aufgrund der neuen Vereinbarung erworbenen
Reisegutscheine angeblich auf der Grundlage der Erfahrungen der baskischen Regierung im Rahmen
des Programms Inserso berechnet, das es ermöglicht haben soll, älteren Bewohnern von Vizcaya
jährlich ungefähr 15 000 Reisen anzubieten. Angesichts dieser Zahl hat die Kommission es zu Recht
für unerklärlich gehalten, dass die Diputación für 1995 den Erwerb von 15 000 Reisegutscheinen bei
P&O Ferries beschloss, obwohl sie in diesem Jahr noch am Programm Inserso teilnahm. Was die Jahre
1997 und 1998 angeht, so haben die baskischen Autonomiebehörden nach der angefochtenen
Entscheidung auch nicht erklärt, weshalb in diesen beiden Jahren im Rahmen des Programms nur 9
000 und 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden. Außerdem stellt die Kommission in der
51. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fest, dass die baskischen
Autonomiebehörden keine Angaben darüber gemacht hätten, wie sie den Bedarf an Gutscheinen, mit
denen der Zugang zum Fährverkehr für Bevölkerung und Institutionen von Vizcaya erleichtert werden
sollte, berechnet hätten. Schließlich stellt die Kommission in der 53. Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung fest, die Tatsache, dass die in der ursprünglichen wie in der neuen
Vereinbarung gewährten Beträge ähnlich groß seien, zeige, dass die Zahl der im Rahmen der neuen
Vereinbarung erworbenen Reisegutscheine allein im Hinblick darauf festgelegt worden sei, dass
weiterhin Beihilfe in derselben Höhe gewährt werden könne wie 1992 zugesagt.
126.
Zur Erläuterung der Zahlen für die Jahre 1995, 1997 und 1998 hat die Diputación auf eine
schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass die neue Vereinbarung sie nicht verpflichte, in
einem bestimmten Jahr eine bestimmte Zahl von Gutscheinen zu verwenden, da alle Gutscheine in den
drei auf 1995 folgenden Jahren und sogar danach verwendet werden könnten. Auf diese drei Jahre
beziehe sich die Gesamtzahl der Reisegutscheine - 46 500 -, da als Referenz die jährliche Nachfrage im
Rahmen des Programms Inserso für Vizcaya - ungefähr 15 000 Gutscheine - herangezogen und auf
drei Jahre hochgerechnet worden sei.
127.
Diese Erläuterungen sind nicht überzeugend.
128.
Zunächst ist festzustellen, dass der neue Vertrag eine Bestimmung darüber enthält, welche Anzahl
von Reisegutscheinen monatlich und jährlich vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 verteilt
werden darf. So bestimmt der Vertrag ausdrücklich, dass 1995 15 000 Reisegutscheine verteilt
werden sollen und für 1997 und 1998 eine Verteilung von nur 9 000 und 7 500 Reisegutscheinen
vorgesehen ist. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Diputación, dass für 1995 gar
keine Verteilung beabsichtigt gewesen sei und dass sie tatsächlich eine Verteilung von ungefähr 15
000 Reisegutscheinen jährlich in den Jahren 1996, 1997 und 1998 geplant habe, nicht gefolgt
werden.
129.
Zweifel am tatsächlichen Bedarf der Diputación sind zumal deswegen berechtigt, weil sie durch ihre
Verpflichtung gegenüber P&O Ferries sämtliche bis dahin im Rahmen von Inserso angebotenen
Reiseziele zugunsten eines einzigen Zielorts im Vereinigten Königreich aufgab, an dem eindeutig
andere klimatische Bedingungen herrschten als an den im Rahmen des Programms Inserso
angebotenen Zielorten, die ausnahmslos in Spanien, Portugal und Italien lagen.
130.
Nach den Erläuterungen der Diputación wurde das Programm Adineko 1997 und 1998 erheblich
geändert, was zur Folge hatte, dass bereits 1997 nur 1 000 Reisen nach London angeboten wurden,
dagegen 8 000 Reisen nach Spanien (Benidorm, Balearen, Salou, la Manga, Kanarische Inseln, die
andalusische Küste, Badeorte, Galicien) und nach Italien (Rom). Wie aus der angefochtenen
Entscheidung hervorgeht, wurden in dem von der neuen Vereinbarung erfassten Zeitraum im Rahmen
des Programms Adineko insgesamt 16 052 der 46 500 Reisegutscheine verteilt, davon insgesamt 3
532 an Senioren.
131.
Die Diputación hat diese Zahlen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten. Vielmehr
hat P&O Ferries auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dass nur
ungefähr 9 000 der 16 052 verteilten Gutscheine tatsächlich verwendet worden seien, darunter etwa
3 000 Gutscheine für Reisen im Rahmen von Adineko.
132.
Dass weniger als 25 % der erworbenen Reisegutscheine tatsächlich verwendet wurden, bestätigt
aber die Auffassung der Kommission, dass kein tatsächlicher Bedarf an Reisegutscheinen bestehe.
133.
Die Diputación erklärt diese niedrige Nutzungsrate im Wesentlichen nur damit, dass die nicht
genutzten Reisegutscheine noch nach Ablauf der im Vertrag genannten Zeit verwendet werden
könnten.
134.
Dass die Reisegutscheine möglicherweise in der Zukunft verwendet werden, genügt aber nicht, um
das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfes zu beweisen (siehe oben, Randnrn. 114 bis 117). Zudem
hat P&O Ferries in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass von 1998 bis Ende 2001 sieben
Reisegutscheine verwendet worden seien. Die Diputación erklärt zwar hierzu, dass die ausbleibende
Nutzung der Reisegutscheine seit 1998 auf der Unsicherheit beruhe, die dadurch entstanden sei,
dass 1999 das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorangegangene Verfahren eingeleitet
worden sei; sie legt jedoch keine Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptung vor. Selbst wenn in
der Zukunft mehr Gutscheine verwendet werden sollten, zeigen außerdem die Nutzungsraten seit
1995, dass nur rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ein wesentlicher Teil der nicht
genutzten Reisegutscheine noch verwendet werden wird.
135.
Insoweit lässt sich aus der ausbleibenden Verwendung der Reisegutscheine nach dem 31.
Dezember 1998 auch schließen, dass das Reiseziel London zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit im
Programm Adineko aufgegeben wurde, was die Schlussfolgerung stützt, dass die Diputación keinen
tatsächlichen Bedarf an den betreffenden Reisegutscheinen hatte.
136.
Was die Bezugnahme der Diputación auf die bereits zitierten Urteile ADBHU und Ferring angeht, so
genügt die Feststellung, dass diese Urteile Situationen betreffen, in denen der Staat Unternehmen
zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verpflichtet hat. Im vorliegenden Fall verweist die Diputación
zwar insbesondere darauf, dass die neue Vereinbarung Zusatzkosten mit sich bringe, die u. a. mit den
Verpflichtungen von P&O Ferries zum Liniendienst zusammenhingen; doch hat sie zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht, dass das Geschäft als staatliche Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe
anzusehen sei oder dass die betreffende Maßnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG gerechtfertigt sei.
137.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Diputación weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem
Gericht ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass der Kauf von Reisegutscheinen nach der
neuen Vereinbarung ganz oder auch nur zum Teil einem tatsächlichen Bedarf entsprach und dass ihr
Verhalten dem eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten
Investors glich. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die neue
Vereinbarung als Ganzes P&O Ferries einen Vorteil gewähre, den sie unter normalen
Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und dass alle zur Durchführung der Kaufvereinbarung
gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe darstellten.
138.
Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die von P&O Ferries erbrachte Gegenleistung, wie von
der Kommission behauptet, praktisch keine Zusatzkosten verursacht hat und ob dieses Vorbringen,
wie die Diputación geltend gemacht hat, unzulässig ist.
139.
Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung angeht, so folgt aus dem Vorstehenden
ferner, dass die Entscheidung die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck
bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das
Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich
oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung
eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu
beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem
betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und
Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).
140.
Nach alledem sind der erste und der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
- Zum dritten Teil
141.
Die Klägerin kann der Kommission nicht vorwerfen, sie habe nicht die tatsächlichen Auswirkungen
der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geprüft.
142.
Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen nicht
die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen
Mitgliedstaaten nachzuweisen braucht. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten,
die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten
derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (Urteile des
Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990,
I-307, Randnr. 33, und des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99,
CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 103).
143.
Da in den Randnummern 58 bis 74 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dass die
streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen dieses Teiles
als unbegründet zurückzuweisen.
144.
Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
145.
Die Diputación macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 295 EG verstoße,
da sie eine ungerechte Einschränkung ihrer Möglichkeit darstelle, Verträge zu schließen, und ihr das
Recht auf Eigentum an den erworbenen Reisegutscheine entziehe. Die angefochtene Entscheidung
führe zu dem Ergebnis, dass jeder Erwerb von Gütern und jede Inanspruchnahme von
Dienstleistungen durch staatliche Stellen oder staatliche Unternehmen, selbst wenn sie zum
Marktpreis erfolgten, ein staatliche Beihilfe sei, ohne dass das Vorliegen eines Vorteils bewiesen
werden müsse. Unter diesen Umständen werde es schwierig sein, Unternehmen zu finden, die bereit
seien, das Risiko einzugehen, den staatlichen Stellen Güter zu liefern oder Dienstleistungen zu
erbringen, deren Bezahlung zum Marktpreis von der Kommission jederzeit als staatliche Beihilfe
eingestuft werden könne und daraufhin zurückzuzahlen wäre. Da es sich im vorliegenden Fall um
Beträge handele, mit denen bereits verwendete Reisegutscheine bezahlt worden seien, hätte eine
Rückforderungsanordnung zur Folge, dass die entsprechende Leistung kostenlos erfolgt wäre.
146.
Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig sei, da er im Kern darauf
gerichtet sei, die vom Gericht im Urteil BAI vorgenommene Würdigung des Begriffes der Beihilfe in
Frage zu stellen, und deshalb im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtskraft stehe.
147.
Soweit sich dieser Klagegrund mit dem vorherigen Klagegrund deckt, verweist die Kommission auf
das, was sie im Rahmen dieses Klagegrunds insoweit ausgeführt hat. Weiter trägt sie vor, dass Artikel
295 EG auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar sei, da der vorliegende Rechtsstreit
Dienstleistungen betreffe, die nicht wie das Eigentumsrecht in den Bereich der dinglichen Rechte
fielen.
Würdigung durch das Gericht
148.
Dieser Klagegrund ist aus den Gründen für zulässig zu erklären, die in den Randnummern 77 bis 81
des vorliegenden Urteils dargestellt sind.
149.
In der Sache läuft das Vorbringen der Diputación im Kern darauf hinaus, dass der Begriff der
staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, wie er im Rahmen des vorherigen
Klagegrundes beurteilt worden ist, in Frage gestellt wird.
150.
Nach Artikel 295 EG lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten
unberührt.
151.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt zwar die Regelung des Eigentums nach Artikel
295 EG weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats, führt diese Bestimmung aber nicht
dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des
Vertrages entzogen ist (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1984 in der
Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-
302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, sowie vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-503/99,
Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 44, und in der Rechtssache C-367/98,
Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 48).
152.
Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG nicht ein.
153.
Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 295 EG ist somit unbegründet.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
154.
Die Diputación macht hilfsweise geltend, dass die Kommission die streitige Beihilfe auf der
Grundlage der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG vorgesehenen Ausnahme hätte freistellen
müssen, da die erworbenen Gutscheine im Rahmen von durch die Diputación verwalteten
Sozialprogrammen verteilt worden seien und die Beihilfe somit einzelnen Verbrauchern zugute
gekommen sei.
155.
Die Kommission habe in der 58. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu
Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Beihilfe nicht ohne Diskriminierung nach der Herkunft der
Waren gewährt worden sei, da es auf der Strecke Bilbao-Portsmouth 1995 nur einen einzigen
Betreiber gegeben habe, dessen Dienstleistungen die Bewohner von Vizcaya in Anspruch hätten
nehmen können.
156.
Der vom Willen der Diputación unabhängige Umstand, dass es auf der Strecke Bilbao-Portsmouth
nur einen einzigen Betreiber gebe, sei kein triftiger und ausreichender Grund, der Diputación ein
diskriminierendes Verhalten zur Last zu legen. Zudem habe die Kommission in einem den Bereich des
Luftverkehrs betreffenden Fall die Ansicht vertreten, dass keine Rede von einer Diskriminierung sein
könne, wenn die betreffende Verbindung oder Verkehrsroute allen Luftverkehrsunternehmen
zugänglich sei, die sie nutzen wollten (Schreiben SG [2000] D/102051 der Kommission vom 3. März
2000 bezüglich einer Beihilfe sozialer Art zugunsten bestimmter Fluggastkategorien im Rahmen der
acht Flugverbindungen zwischen Marseille und Nizza einerseits und Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari
andererseits).
157.
Die Diputación wirft der Kommission vor, sie habe im vorliegenden Verfahren einen neuen, in der
Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlenden Gesichtspunkt eingeführt, wonach die
Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a EG u. a. voraussetze, dass die durch Beihilfen
sozialer Art begünstigten Personen die Möglichkeit hätten, das Unternehmen auszuwählen. Im Übrigen
hätten die Verbraucher tatsächlich freien Zugang zu der subventionierten Leistung und damit zu den
sozialen Beihilfen.
158.
Was die Behauptung in der 60. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung angehe,
dass „auch noch andere Reedereien Interesse hätten haben können, diese Fahrgäste ... zu
befördern“, so habe Brittany Ferries niemals ein derartiges Interesse gezeigt und die Kommission
stets nur gebeten, die tatsächliche Verwendung der von der Diputación erworbenen Reisegutscheine
zu prüfen, ohne jemals zu behaupten, dass sie Opfer einer Diskriminierung sei.
159.
Schließlich trage die Kommission insbesondere bezüglich der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2
und 3 EG die Beweislast, wenn sie der Ansicht sei, dass staatliche Beihilfen nicht genehmigt werden
könnten (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-
Venezia Giulia/Kommission, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 73).
160.
Die Kommission macht geltend, der diskriminierende Charakter der Beihilfen sei in der
angefochtenen Entscheidung klar dargetan worden. Die Beihilfen seien nicht einzelnen Verbrauchern
gewährt worden, sondern einem Dienstleistungserbringer, nämlich P&O Ferries. Es liege somit
automatisch eine Diskriminierung zugunsten dieses Unternehmens vor. Dass nur ein einziger Betreiber
tatsächlich die Beförderung auf dem Seeweg zwischen Bilbao und Portsmouth angeboten habe,
schließe eine Diskriminierung nicht aus, da die Verbraucher die Reisegutscheine nicht bei einem
anderen Betreiber als P&O Ferries hätten verwenden können. Die Anwendbarkeit des Artikels 87
Absatz 2 Buchstabe a EG setze aber voraus, dass die durch die Beihilfen begünstigten Personen die
Möglichkeit hätten, das Unternehmen auszuwählen.
161.
Die Diputación hätte zudem ihre sozialen Ziele auch auf andere Weise erreichen können,
insbesondere durch andere Arten der Beförderung als den Seetransport und/oder durch eine
Beförderung zu anderen Reisezielen als Portsmouth, ohne dass die sozialen Ziele des Programms
dadurch beeinträchtigt worden wären.
Würdigung durch das Gericht
162.
Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar „Beihilfen
sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren
gewährt werden“.
163.
Um feststellen zu können, ob eine Beihilfe ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren
gewährt wird, ist zu prüfen, ob den Verbrauchern die fragliche Beihilfe unabhängig davon zugute
kommt, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von
dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt (in diesem Sinne Mitteilung
94/C 350/07 der Kommission über die Anwendung der Artikel [87] und [88] des EG-Vertrags sowie des
Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr [ABl. 1994, C 350, S. 5, Nr.
24]).
164.
Das von der Diputación angeführte Schreiben der Kommission bezüglich einer Beihilfe sozialer Art
zugunsten bestimmter Fluggastkategorien im Rahmen der acht Flugverbindungen zwischen Marseille
und Nizza einerseits und Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari andererseits steht dazu nicht im Widerspruch.
In jenem Fall wurde nämlich festgestellt, dass die fraglichen Beihilfen, die mehreren
Luftfahrtunternehmen gezahlt worden waren, in Wirklichkeit einzelnen Verbrauchern zugute kommen
sollten, da diese unabhängig davon, welches Luftfahrtunternehmen den Dienst auf den betreffenden
Strecken anbot, in den Genuss der Beihilfe kommen konnten.
165.
Im vorliegenden Fall trägt die Diputación lediglich vor, dass P&O Ferries im fraglichen Zeitraum der
einzige den Hafen von Bilbao bedienende Betreiber gewesen sei und dass jedes beliebige andere
Schifffahrtsunternehmen Zugang zu diesem Hafen hätte haben können. Die Diputación hat jedoch
nicht behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass die Verbraucher auch dann in den Genuss der
streitigen Beihilfe hätten kommen können, wenn sie andere Reedereien, die in der Lage wären,
zwischen Bilbao und Portsmouth zu operieren, in Anspruch genommen hätten.
166.
Insoweit ist festzustellen, dass P&O Ferries nach der neuen Vereinbarung unabhängig davon, wie
viele Reisegutscheine von den Endverbrauchern tatsächlich verwendet werden, einen im Voraus
festgelegten jährlichen Betrag erhält. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Vereinbarung über
den Kauf von Reisegutscheinen im vorliegenden Fall ausschließlich von der Diputación und P&O
Ferries getroffen wurde. Die neue Vereinbarung sieht unstreitig nicht vor, dass die von P&O Ferries
verteilten Reisegutscheine bei anderen Unternehmen, die in der Lage wären, das von der Diputación
verfolgte Ziel zu erfüllen, verwendet werden können. Zudem verpflichtet der neue Vertrag P&O Ferries
nicht, gegebenenfalls einen Teil der streitigen Beihilfe diesen anderen Unternehmen zu zahlen.
167.
In Ermangelung jeglicher Beweise dafür, dass die Endverbraucher auch dann in den Genuss der
streitigen Beihilfe kommen könnten, wenn sie die Dienste anderer Unternehmen in Anspruch nähmen,
die in der Lage wären, das von der Diputación verfolgte soziale Ziel zu erfüllen, ist die Kommission zu
Recht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beihilfe nicht einzelnen Verbrauchern ohne Diskriminierung
nach der Herkunft der Waren gewährt worden ist und dass die Voraussetzungen des Artikels 87
Absatz 2 Buchstabe a EG somit nicht erfüllt gewesen sind.
168.
Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die Kommission in der 58.
Begründungserwägung ausführt, dass die „im Vertrag festgelegte Bedingung (ohne Diskriminierung
nach der Herkunft der Waren) ... im vorliegenden Fall ... nicht erfüllt [wird]“ und dass „ausschließlich
bei [P&O Ferries] Reisegutscheine erworben [wurden] und die Autonomiebehörden ... nicht
nachweisen [konnten], dass das Unternehmen in transparenter Weise ausgewählt wurde“. Weiter
erklärt die Kommission in der 59. Begründungserwägung: „Es wird von den [baskischen Autonomie-
]Behörden allerdings weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie bei der Entscheidung, als
Bestandteil ihres Sozialprogramms im Jahre 1995 Reisegutscheine zu erwerben, an andere
Unternehmen als [P&O Ferries] herangetreten wären. Aus all diesen Erwägungen muss geschlossen
werden, dass die Beihilfen [P&O Ferries] begünstigten.“ Schließlich fügt sie in der 60.
Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hinzu, dass „auch noch andere Reedereien
Interesse hätten haben können, diese Fahrgäste auf anderen Strecken zum Vereinigten Königreich zu
befördern. Die baskischen Autonomiebehörden hätten mit differenzierten Reiseangeboten (z. B. in
andere Regionen Spaniens oder, sofern das Programm internationalen Charakter haben sollte, in
andere Nachbarländer wie Frankreich oder Portugal) den gleichen sozialen Anliegen gerecht werden
können.“
169.
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht folglich klar hervor, dass die streitige
Beihilfe nach Auffassung der Kommission nicht ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren
gewährt worden war, da sie unter Ausschluss aller anderen Unternehmen ein einziges Unternehmen,
nämlich P&O Ferries, begünstige.
170.
Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Verbraucher die Möglichkeit der freien Wahl des Unternehmens hätten haben müssen. Die
vorstehend wiedergegebene Begründung bringt nämlich die Überlegungen der Kommission so klar
und eindeutig zum Ausdruck, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme
entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dabei ist daran zu
erinnern, dass das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach
dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das
die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an
Erläuterungen haben können (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und
Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).
171.
Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
172.
Die Diputación macht geltend, dass die Entscheidung gegen wesentliche Formvorschriften
verstoße, da sich die Kommission nicht die für den Erlass der abschließenden Entscheidung
unerlässlichen Informationen besorgt habe. In der 49., der 51. und der 59. Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung habe sich die Kommission nämlich darauf gestützt, dass die spanischen
Stellen insbesondere zur Berechnung des Bedarfes an Reisen und zur Frage der Diskriminierung und
der möglichen Kontakte zwischen der Diputación und anderen Betreibern als P&O Ferries keine
ausreichenden Informationen vorgelegt hätten.
173.
Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage fehlender oder
unzulänglicher Informationen zu Fragen erlassen, deren Erläuterung oder Klärung sie niemals verlangt
unzulänglicher Informationen zu Fragen erlassen, deren Erläuterung oder Klärung sie niemals verlangt
habe. Sie hätte aber den spanischen Stellen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung
aufgeben müssen, ihr sämtliche für ihre Beurteilung der streitigen Beihilfe notwendigen Informationen
vorzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Kommission, bevor sie über die Vereinbarkeit
einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entscheide, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ausschöpfen, um den Mitgliedstaat zu verpflichten, ihr die notwendigen Informationen
vorzulegen, wenn sie die gelieferten Informationen für unzureichend halte (Urteile des Gerichtshofes
vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger
Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnrn. 26 ff., und vom 22. März 2001 in der
Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481). Diese Verpflichtung ergebe sich
auch klar aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999.
174.
Aufgrund derselben Erwägungen kommt die Diputación ferner zu dem Ergebnis, dass die
vorstehend genannten Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt
nicht ausführlich genug seien.
175.
Die Kommission macht geltend, sie habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung alle
notwendigen Informationen verlangt. Außerdem sei das Auskunftsverlangen in ihrer Entscheidung vom
26. Mai 1999 seiner Art nach eine Anordnung, wie sie im Urteil Deutschland und Pleuger
Worthington/Kommission und in Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999 genannt sei.
Würdigung durch das Gericht
176.
In dem für die Beurteilung rechtswidriger Beihilfen geltenden Verfahren kann die Kommission eine
abschließende Entscheidung erlassen, wenn sie meint, über alle Unterlagen, Informationen und Daten
zu verfügen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu
prüfen.
177.
Nach dem Urteil Frankreich/Kommission vom 14. Februar 1990 gibt die Kommission nur dann, wenn
sie meint, nicht über ausreichende Informationen für den Erlass einer abschließenden Entscheidung
zu verfügen, einem Mitgliedstaat auf, Informationen vorzulegen (in diesem Sinne Urteil Deutschland
und Pleuger Worthington/Kommission, Randnr. 26). Das folgt auch klar aus Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 659/1999.
178.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage
unzureichender Informationen erlassen. Das Vorbringen der Klägerin beruht auf einer fehlerhaften
Lektüre der angefochtenen Entscheidung.
179.
In der 49. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission nämlich
fest, dass die baskischen Autonomiebehörden keine Erklärung dafür geliefert hätten, „warum sich der
Bedarf in Vizcaya 1995 verdoppelte“, „weshalb 1997 und 1998 im Rahmen des Programms nur 9 000
bzw. 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden“ und „weshalb die Anzahl der erworbenen
Reisegutscheine je nachdem, um welchen Monat es sich handelte, so stark schwankte“. Sodann weist
die Kommission in der 51. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass
„[d]ie baskischen Autonomiebehörden ... keine Angaben darüber [machten], wie sie den Bedarf
aufgrund des zweiten Programmbereichs [berechnet hatten]“. Schließlich erklärt die Kommission in
der 59. Begründungserwägung, in der es um die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG
geht, die baskischen Autonomiebehörden hätten „weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie bei
der Entscheidung, als Bestandteil ihres Sozialprogramms im Jahre 1995 Reisegutscheine zu erwerben,
an andere Unternehmen als [P&O Ferries] herangetreten wären“.
180.
Aus diesen Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung geht klar hervor, dass sich
die Kommission nicht darauf beschränkt hat, dort eine Frage zu formulieren, sondern die Beweise
gewürdigt hat, die die nationalen Stellen im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatten.
181.
Das gilt umso mehr, als die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1999, in dem sie dem
Königreich Spanien ihren am 26. Mai 1999 gefassten Beschluss mitteilte, das in Artikel 88 Absatz 2 EG
vorgesehene Verfahren einzuleiten, dieselben Zweifel hinsichtlich der streitigen Beihilfe äußerte wie in
der 49., der 51. und der 59. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung. So teilte die
Kommission den spanischen Stellen in diesem Schreiben mit, da sie nicht bewiesen hätten, dass sie
mehr Gutscheine als in der Vergangenheit benötigten, nehme sie an, dass die im Rahmen der neuen
Vereinbarung erworbene Zahl von Gutscheinen künstlich erhöht worden sei, um den finanziellen
Beitrag der spanischen Stellen in der in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Höhe zu
belassen. In dem Schreiben stellt die Kommission ferner fest, dass die spanischen Stellen nichts
vorgetragen hätten, was die Verdoppelung der Zahl der Gutscheine erklären könnte, und dass die
Zahl der tatsächlich verteilten Gutscheine nicht einmal ungefähr der von den öffentlichen Stellen
zuvor vorgesehenen Zahl von Gutscheinen entspreche. Zur Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 2
Buchstabe a EG führt die Kommission aus, dass die nationalen Stellen nicht bewiesen hätten, dass
die Beihilfen „ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren“ gewährt worden seien. Im vorletzten
Absatz der Entscheidung gab die Kommission dem Königreich Spanien auf, Stellung zu nehmen und
sämtliche Informationen zu übermitteln, die zur Beurteilung der Beihilfe beitragen könnten.
182.
Dem Königreich Spanien wurde also vor Erlass der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt
ermöglicht, Stellung zu den Zweifeln zu nehmen, die die Kommission hinsichtlich der streitigen Beihilfe
geäußert hatte.
183.
Abgesehen davon sind, wie aus der 49. bis 53. Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung und den Ausführungen des Gerichts im Rahmen des ersten Klagegrundes hervorgeht,
die von der Kommission in der 49. und der 51. Begründungserwägung angeführten Gesichtspunkte
nicht die einzigen Erwägungen, aufgrund deren sie zu dem Schluss gelangte, dass kein wirklicher
Bedarf bestehe. Die Klägerin kann daher keinesfalls aufgrund des Einwands, dass diese
Begründungserwägungen in Frageform formuliert seien, zu dem Ergebnis kommen, dass die
Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht über ausreichende Informationen
verfügt habe.
184.
Unter diesen Umständen brauchte die Kommission, die auf der Grundlage der ihr zur Verfügung
stehenden Informationen in der Lage war, die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem
Gemeinsamen Markt abschließend zu beurteilen, den spanischen Behörden nicht durch eine
vorläufige Entscheidung aufzugeben, ihr zusätzliche Informationen vorzulegen.
185.
Aus den vorstehenden Ausführungen (siehe insbesondere Randnr. 180) ergibt sich ferner, dass die
angefochtene Entscheidung ausreichend begründet ist.
186.
Die Diputación hat im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes auch keine
Beweise vorgelegt, die die Feststellungen der Kommission in der 49., der 51. und der 59.
Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung entkräften könnten.
187.
Dieser Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.
188.
Im Rahmen des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T-118/01 macht die Klägerin geltend,
dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 der Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehe, die
gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden sei. Hilfsweise macht sie geltend,
selbst wenn die streitige Beihilfe als rechtswidrige Beihilfe einzustufen wäre, stünden allgemeine
Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen
Verwaltung, der Rückforderung der Beihilfe entgegen.
189.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend,
dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehe, die
gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden sei.
190.
Diese Klagegründe sind als ein einziger Klagegrund zu prüfen, der aus zwei Teilen besteht, von
denen der eine auf der Annahme beruht, dass es sich um eine gemäß dem Verfahren des Artikels 88
Absatz 3 EG gewährte Beihilfe handelt, und der andere auf der Annahme, dass es sich um eine
rechtswidrige Beihilfe handelt.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/199 und gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes, der die Rückforderung rechtmäßiger Beihilfen verbietet
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
191.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht die Rückerstattung einer auf eine
positive Entscheidung hin gewährten Beihilfe verlangen könne, wenn die Beihilfe gemäß dem
Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden sei. Nach Ansicht der Klägerin in der
Rechtssache T-118/01, unterstützt durch die Streithelferin, folgt dies aus Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 659/1999, nach Ansicht der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes.
192.
Die Kommission macht geltend, dass dieser Teil des Klagegrundes unzulässig sei, da er im
Widerspruch zum Grundsatz der Rechtskraft stehe.
193.
Zur Begründetheit trägt die Kommission vor, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und der
Grundsatz des Vertrauensschutzes der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen
Rückzahlungsentscheidung nicht entgegenstünden, da die spanischen Stellen die streitige Beihilfe
rechtswidrig gewährt hätten.
- Würdigung durch das Gericht
194.
Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist aus den Gründen zurückzuweisen,
die in den Randnummern 77 bis 81 des vorliegenden Urteils dargelegt sind.
195.
In der Sache ist festzustellen, dass das in diesem Teil erfolgte Vorbringen der Klägerinnen, es liege
ein Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes vor, voll und ganz auf die Annahme gestützt wird, die streitige Beihilfe sei gemäß
dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden.
196.
Da jedoch bereits in den Randnummern 58 bis 74 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist,
dass die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, ist das Vorbringen der Klägerinnen in diesem
Teil zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die die
Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verbieten
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
197.
In diesem Teil macht die Klägerin in der Rechtssache T-118/01, unterstützt durch die Streithelferin,
für den Fall, dass die streitige Beihilfe als rechtswidrig einzustufen sein sollte, geltend, diese dürfe
aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, die ein berechtigtes Vertrauen geweckt
hätten, nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht zurückgefordert werden
(Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg.
1987, 4617, Randnrn. 13 bis 17). Außerdem habe die Kommission durch ihr Verhalten den Grundsatz
der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.
198.
Dass die Beihilfen erst nach der endgültigen Entscheidung der Kommission ausgezahlt worden
seien und dass die Kommission während der Untersuchung des Falles zu keinem Zeitpunkt darauf
hingewiesen habe, dass die Mitteilung der Vereinbarung durch die Anwälte von P&O Ferries nicht
rechtswirksam sei, seien außergewöhnliche Umstände, die ein rechtlich zu schützendes Vertrauen in
die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geweckt hätten. Die Kommission hätte die spanische Regierung
nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Redlichkeit und der loyalen Zusammenarbeit
sowie dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung darüber unterrichten müssen,
dass ihr die Anmeldung der neuen Vereinbarung obliege (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der
Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45). Zudem sei die
Entscheidung vom 7. Juni 1995 der spanischen Regierung amtlich zugestellt worden. Die Kontakte
zwischen der Kommission und spanischen Regierung während des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3
EG und insbesondere der Umstand, dass die Entscheidung vom 7. Juni 1995 der spanischen
Regierung zugestellt worden sei, hätten die Rechtswidrigkeit des Fehlens der Anmeldung geheilt.
199.
Die Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 fügt hinzu, die Kommission habe anerkannt, dass im
Bereich staatlicher Beihilfen ihr Verhalten sowohl bei der Stelle, die die Beihilfe gewährt habe, als
auch bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen wecken könne (Entscheidung
2001/212/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von
Großunternehmen in Schwierigkeiten [ABl. 2001, L 79, S. 29, 72. Begründungserwägung]).
200.
Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass sie ursprünglich keine Einwände gegen die
streitige Beihilfe erhoben habe, sei nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des begünstigten
Unternehmens in die Rechtmäßigkeit der in Durchführung der neuen Vereinbarung gewährten Beihilfe
zu wecken, da, wie sie bereits dargetan habe, die Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 3 EG nicht
erfüllt worden seien und die Entscheidung vom 7. Juni 1995 durch das Urteil BAI für nichtig erklärt
worden sei.
- Würdigung durch das Gericht
201.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe
ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die
Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuzahlen braucht (Urteil des
Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg.
1990, I-3437, Randnr. 16).
202.
Doch kann sich kein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens
des Artikels 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten
der Verpflichtung entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der
Kommission zu ergreifen, die ihm die Rückforderung der Beihilfe aufgibt. Andernfalls wären die Artikel
87 EG und 88 EG völlig wirkungslos, da sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges
Verhalten stützen könnten, um die Wirksamkeit von nach diesen Bestimmungen des Vertrages
erlassenen Entscheidungen der Kommission auszuschalten (Urteile des Gerichtshofes vom 20.
September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-
310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 104). Nicht der betreffende Mitgliedstaat,
sondern der Beihilfeempfänger muss sich somit auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein
berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe begründen konnten, berufen, wenn er
der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will (Urteil des Gerichts vom 27. Januar
1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 183).
203.
Die Diputación kann sich folglich nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und den
Schutz des berechtigten Vertrauens von P&O Ferries berufen.
204.
Die Empfängerin der streitigen Beihilfe, P&O Ferries, hat im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache
T-116/01, abgesehen von dem Umstand, dass die Kommission ursprünglich die Entscheidung vom 7.
Juni 1995 erlassen hatte, auch keine außergewöhnlichen Umstände angeführt, die geeignet gewesen
wären, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen zu wecken.
205.
Der Umstand, dass die Kommission ursprünglich eine positive Entscheidung erlassen hatte, mit der
die streitige Beihilfe genehmigt wurde, konnte bei P&O Ferries kein berechtigtes Vertrauen wecken,
da diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und anschließend vom
Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53).
206.
Artikel 230 EG bringt aber unstreitig den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der verhindern soll, dass
rechtswidrige Handlungen Wirkungen im Gemeinsamen Markt entfalten, und den Grundsatz der
Rechtssicherheit, der verhindern soll, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten,
unbegrenzt in Frage gestellt werden können, zum Ausgleich (in diesem Sinne Urteile des
Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19,
vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 29, und
vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01, National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079,
Randnr. 34).
207.
Nach der Rechtsprechung sind zwar die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen
schützen, zu wahren, doch sind sie gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen
abzuwägen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59,
SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 172, und vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61,
Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 513, insbesondere 544 bis 552; Urteil des Gerichts vom 24. April
1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 und T-232/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras
Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 76).
208.
Im Bereich der staatlichen Beihilfen besteht aber ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, zu
verhindern, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht
wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur
Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 24,
und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66). Dieses öffentliche Interesse umfasst daher
insbesondere den Schutz der Wettbewerber, die ein offenkundiges Interesse daran haben,
Rechtsakte der Kommission, die sie beschweren, angreifen zu können (in diesem Sinne Urteile
SNUPAT/Hohe Behörde, S. 172, und Hoogovens/Hohe Behörde, S. 547).
209.
Andernfalls würde der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220 EG, 230 Absatz 1 EG und
233 EG durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen
Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber das
Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts
dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den
Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verankert ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg.
1986, 1651, Randnr. 18, vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-424/99,
Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-
50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39). Das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf ist darüber hinaus durch Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza
proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) bestätigt
worden.
210.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles bei
P&O Ferries kein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte.
211.
Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft, so
scheint mit diesem Vorbringen im Kern das Verhalten der Kommission bei der Untersuchung des Falles
beanstandet und damit die Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe in Frage gestellt zu werden.
212.
Diese Rüge ist daher unter Verweisung auf die Ausführungen des Gerichts im Rahmen des ersten
Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 57 bis 74) zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste,
ob er gemäß den Anforderungen des Artikels 21 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44
Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebracht worden ist.
213.
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
214.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht hilfsweise geltend, dass die streitige Beihilfe
entweder nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 oder nach den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie sie vor der Bekanntgabe der Verordnung gelautet hätten,
als stillschweigend genehmigt gelten müsse, da die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Verkündung des Urteils BAI das Verfahren des Artikels 88 EG eingeleitet (oder wieder
aufgenommen) habe. Andernfalls wäre es der Kommission möglich, den Erlass einer etwaigen
Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG dann, wenn
sie ursprünglich eine später für nichtig erklärte Genehmigung erteilt habe, länger aufzuschieben, als
wenn sie den Fall im ersten Verfahren ordnungsgemäß bearbeitet habe (Urteil Österreich/Kommission,
Randnrn. 68 bis 78).
215.
Nach Auffassung der Kommission entbehrt dieser Klagegrund einer Grundlage und ist
zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
216.
Im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 6)
hat der Gerichtshof entschieden: „Für den Fall, dass die Kommission es unterlässt, ein förmliches
Verfahren einzuleiten, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder
Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, besagt Artikel [88 Absatz 3 EG], dass der
betreffende Staat nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die
geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor
anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen.“ In späteren Urteilen
hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Frist zwei Monate nicht überschreiten darf (siehe z. B.
Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg.
1984, 1451, Randnr. 11, SFEI u. a., Randnr. 38, und Österreich/Kommission, Randnr. 74). Dieser
Grundsatz wurde in der Folge in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgenommen.
217.
Der im Urteil Lorenz aufgestellte und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999
festgeschriebene Grundsatz kann nur in Bezug auf eine Beihilfe geltend gemacht werden, die gemäß
dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist. Er gilt nicht im Rahmen eines
Verfahrens, das die Kommission im Zusammenhang mit einer nicht angemeldeten Beihilfe eingeleitet
hat.
218.
Da die streitige Beihilfe aber nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist, ist das
Vorbringen zurückzuweisen, dass die Kommission das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG innerhalb
von zwei Monaten nach Verkündung des Urteils BAI hätte einleiten müssen.
219.
Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
220.
Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht ferner hilfsweise geltend, dass die Begründung der
angefochtenen Entscheidung unzureichend oder irrelevant sei. Insbesondere enthalte die
angefochtene Entscheidung keinen Hinweis darauf, dass die Kommission versucht habe, ein
Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit
herzustellen, wie dies nach Gemeinschaftsrecht erforderlich sei. Jedenfalls sei dann, wenn wie im
vorliegenden Fall eine Beihilfe bei der Kommission angemeldet und von dieser vor der Gewährung
genehmigt worden sei, jede Lösung, bei der nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang
eingeräumt werde, mit dem Gesamtsystem der Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen
unvereinbar und unterwerfe die Gewährung einer Beihilfe in unzulässiger Weise Risiken, selbst wenn
das öffentliche Interesse verlange, dass die Beihilfe unverzüglich gewährt werde.
221.
Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung sei daher auch wegen falscher Anwendung des
Gemeinschaftsrechts für nichtig zu erklären.
222.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
223.
Die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung ist die
logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission,
Randnr. 66). Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem
Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der
früheren Lage (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93,
Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97,
Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).
224.
Was die Verpflichtung der Kommission zur Begründung einer die Rückforderung einer rechtswidrigen
Beihilfe anordnenden Entscheidung angeht, so ist dieses Organ daher nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden
ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen
Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September
1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78,
vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82, und CETM/Kommission, Randnr. 172).
225.
Da die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt worden ist, war die Kommission somit nicht
verpflichtet, ihre die Rückforderung anordnende Entscheidung zu begründen; ob die Begründung in
der 74. bis 78. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausreicht, braucht nicht
geprüft zu werden.
226.
Die angefochtene Entscheidung weist folglich insoweit keinen Begründungsmangel auf.
227.
Soweit es der Klägerin in Wirklichkeit darauf ankommt, die Entscheidung der Kommission, mit der
die Rückforderung angeordnet wird, anzugreifen, ist auf die Ausführungen des Gerichts im Rahmen
des fünften Klagegrundes zu verweisen. Der Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission
einen Beurteilungsfehler begangen habe, kann nämlich im Rahmen eines Artikel 253 EG betreffenden
Klagegrundes nicht geprüft werden (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnrn. 7 bis 72).
228.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
229.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 unterlegen
sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
230.
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein
Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall tragen die Streithelferinnen zur
Unterstützung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen in der jeweiligen Rechtssache ihre eigenen Kosten sowie die
Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Vesterdorf
Lenaerts
Azizi
Jaeger
Legal
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. August 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprachen: Spanisch und Englisch.