Urteil des EuG vom 27.11.1997

EuG: kommission, beherrschende stellung, verordnung, unternehmen, zusage, erwerb, rechtliches gehör, kontrolle, anhörung, klagegrund

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
27. November 1997
„Wettbewerb — Verordnung Nr. 4064/89 — Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses
mit dem Gemeinsamen Markt — Zusagen — Frauenhygieneprodukte — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit —
Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Anhörung Dritter — Beherrschende Stellung“
In der Rechtssache T-290/94
Kaysersberg SA,
Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Jacques-Philippe Gunther, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, sodann
durch Hauptrechtsberater Giuliano Marenco und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler
Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Procter & Gamble GmbH,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, Giuseppe Scasselati-Sforzolini, Bologna, und
Barrister Nicholas Levy, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 2, place
Winston Churchill, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/893/EG der Kommission vom 21. Juni 1994 über die
Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des
EWR-Abkommens (IV/M.430 — Procter & Gamble/VP Schickedanz [II]) (ABl. L 354, S. 32)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter C. P. Briët, A. Kalogeropoulos, A. Potocki
und M. Jaeger,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
1.
Bei dem Zusammenschluß, der Gegenstand der Entscheidung 94/893/EG der Kommission vom 21.
Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit der
Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 — Procter & Gamble/VP Schickedanz [II]) (ABl. L
354, S. 32) (nachstehend: die angefochtene Entscheidung oder die Entscheidung) (vgl. nachstehend
Randnrn. 41 ff.) ist, geht es um den Erwerb der Vereinigten
Papierwerke Schickedanz AG (nachstehend: VPS) durch die Procter & Gamble GmbH (nachstehend: P
& G).
2.
P & G ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der amerikanischen Firma Procter & Gamble Company.
Der konsolidierte Umsatz der Gruppe belief sich 1992/93 auf 23 626 Millionen ECU, von denen 7 814
Millionen in der Gemeinschaft erzielt wurden. Neben den Bereichen Hygieneartikel und
Körperpflegemittel, Reinigungsmittel, Lebensmittel und Getränke ist P & G in den Bereichen
Papiererzeugnisse und Menstruationsschutzartikel tätig.
3.
Im entscheidungserheblichen Zeitraum war P & G der führende Hersteller auf dem Markt der
Monatsbinden in Westeuropa. Im Jahr 1993 betrug ihr Marktanteil in der gesamten Gemeinschaft und
den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation wertmäßig 42 % und mengenmäßig 33,5 %.
Speziell auf dem deutschen Markt nahm P & G aufgrund seiner wertmäßigen Marktanteile, die laut der
angefochtenen Entscheidung (Randnr. 119) zwischen 35 % und 40 % lagen, mit seiner Marke Always
die führende Stellung unter den Monatsbindenherstellern ein. In Spanien besaß das Unternehmen mit
seinen Marken Ausonia und Evax im Jahr 1993 wertmäßig Marktanteile zwischen 75 % und 80 % und
mengenmäßig zwischen 65 % und 70 % (Randnr. 119 der Entscheidung).
4.
Auf dem Babywindelmarkt hatte P & G ebenfalls eine starke Stellung inne, insbesondere mit seiner
Marke Pampers; ihr mengenmäßiger Marktanteil in der Gemeinschaft betrug 1993 zwischen 45 % und
50 % (Randnr. 25 der Entscheidung). Dagegen war P & G in Europa bis 1994 auf dem Sektor der
Haushaltshygienepapiere, zu denen namentlich Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Küchenpapier
und Gesichtstücher gehören, nicht tätig, obwohl der Konzern auf dem entsprechenden
amerikanischen Markt marktführend war.
5.
Vor dem Zusammenschluß mit P & G war VPS eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gustav und
Grete Schickedanz KG (nachstehend: GGS), einer deutschen Personengesellschaft. Ihr konsolidierter
Umsatz belief sich 1992/93 auf 681 Millionen ECU, von denen 645 Millionen ECU in der Gemeinschaft
erzielt worden waren. VPS war in den Bereichen Frauenhygieneprodukte, Haushaltshygienepapiere,
Babywindeln Inkontinenzprodukte, Watteartikel und bestimmte Körperpflegemittel tätig.
6.
Bei den Frauenhygieneprodukten war VPS vor allem in Deutschland auf dem Monatsbindenmarkt mit
ihrer Hauptmarke Camelia und ihren Zweitmarken Blümia und Femina sowie als Hersteller für
Handelsmarken vertreten. 1993 lagen die Marktanteile der Camelia-Erzeugnisse von VPS auf dem
deutschen Monatsbindenmarkt zwischen 20 % und 25 % (wertmäßig und mengenmäßig), und die
Marktanteile der Marken Blümia und Femina zusammen betrugen zwischen 5 % und 10 % (wertmäßig)
und zwischen 10 % und 15 % (mengenmäßig)
(Randnr. 119 der Entscheidung). VPS vertrieb ihre Camelia-Erzeugnisse auch in Spanien, wo ihre
Marktanteile 1993 jedoch unter 5 % lagen, sowie in Österreich, Italien und der Schweiz. Schließlich
stellte VPS Tampons her, die sie unter der Marke Tampona vertrieb.
7.
Neben dem Bereich Frauenhygieneprodukte war VPS auf dem Babywindelmarkt mit den Marken
Moltex und Born vertreten; ihr Marktanteil in der Gemeinschaft lag 1993 zwischen 1 % und 5 %
(Randnr. 25 der Entscheidung).
8.
Im Bereich Haushaltshygienepapiere waren die Marktanteile von VPS in der Gemeinschaft
bescheiden, lagen aber auf dem deutschen Markt 1993 mengenmäßig zwischen 15 % und 20 %
(Randnr. 13 der Entscheidung).
9.
Am 9. Dezember 1993 teilte P & G der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(berichtigte Fassung ABl. 1990, L 257, S. 13) den geplanten Erwerb des gesamten Kapitals von VPS
mit.
10.
Am 21. Dezember 1993 machte die Kaysersberg SA im Rahmen dieser ersten Anmeldung in ihrer
Antwort auf einen Fragebogen der Kommission vom 17. Dezember 1993 verschiedene Angaben zu den
Bereichen Frauenhygieneprodukte und Inkontinenzprodukte für Erwachsene in Frankreich und nahm
zu der Auswirkung des beabsichtigten Zusammenschlusses Stellung.
11.
Kaysersberg ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts; sie ist eine Tochtergesellschaft der
von der James River Corporation und Cragnotti & Partners gemeinsam kontrollierten niederländischen
Gruppe Jamont NV. Ihr konsolidierter Umsatz 1993 betrug 4 Milliarden 818 Millionen FF. Kaysersberg ist
im Bereich Frauenhygiene in erster Linie in Frankreich und in Belgien vertreten. Mit ihrem
Tochterunternehmen Vania Expansion, die Monatsbinden und Tampons vertreibt, war Kaysersberg
1993 mit einem wertmäßigen Gesamtmarktanteil von mehr als 30 % in Frankreich marktführend.
Kaysersberg ist auch im Bereich Haushaltshygienepapiere namentlich mit der Marke Lotus, im Bereich
Inkontinenzprodukte für Erwachsene und im Bereich Babyhygiene (Babywindeln) tätig.
12.
Nach der Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung meldete P & G am 17. Januar 1994 gemäß
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Kommission ein neues
Zusammenschlußvorhaben an, durch das sie das gesamte Aktienkapital von VPS und anderer in
verwandten Geschäftszweigen tätiger GGS-Tochtergesellschaften erwerben wollte.
13.
Im Rahmen dieses neuen Vorhabens war in dem zwischen P & G und GGS geschlossenen
Kaufvertrag sowie in dem zwischen P & G, GGS und VPS
geschlossenen Zusatzvertrag vorgesehen, daß VPS ihr Babywindelgeschäft aus ihren übrigen
Tätigkeiten ausgliedern und vor Durchführung des Vorhabens in eine getrennte Gesellschaft
einbringen würde. Ferner sollte P & G am Tag des Erwerbs von VPS die Aktien dieser getrennten
Gesellschaft auf einen von P & G am 22. Dezember 1993 ernannten Treuhänder übertragen, der
beauftragt werden sollte, einen endgültigen Käufer für diese Aktien zu finden (Randnrn. 5 und 6 der
Entscheidung).
14.
P & G bot darüber hinaus in der Anmeldung an, keine Kontrolle über den
Frauenhygieneproduktbereich des „Nicht-Camelia-Sektors“ von VPS, d. h. die materiellen und
immateriellen Aktiva im Zusammenhang mit den drei Marken Blümia, Femina und Tampona und dem
Handelsmarkengeschäft von VPS (nachstehend: Nicht-Camelia-Geschäft) zu erwerben (Randnr. 8 der
Entscheidung).
15.
Am 22. Januar 1994 veröffentlichte die Kommission im
die Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. C 19, S. 15). Nach Nummer
4 dieser Mitteilung forderte die Kommission alle „interessierten Unternehmen oder Personen ... [auf],
bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung [zu] nehmen“.
16.
Am 24. Januar 1994 übermittelte Kaysersberg in der Antwort auf einen Fragebogen, den ihr die
Kommission am 19. Januar 1994 übersandt hatte, die erbetenen Auskünfte bezüglich des
geographischen Marktes und der Wettbewerbssituation bei Frauenhygieneprodukten und nahm zu der
Auswirkung des Zusammenschlußvorhabens Stellung.
17.
Kaysersberg setzte dem Schriftwechsel mit der Kommission mit Schreiben vom 14. März, 29. April,
18. und 31. Mai 1994 fort.
18.
Nach der Prüfung der Anmeldung entschied die Kommission am 17. Februar 1994 nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89, das Verfahren bezüglich der Monatsbinden zu
eröffnen, da der angemeldete Zusammenschluß nach ihrer Ansicht Anlaß zu ernsthaften Bedenken
hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gab.
19.
Am 30. März 1994 teilte die Kommission P & G ihre Einwände mit.
20.
Mit Schreiben vom 12. April 1994 übermittelte die Kommission Kaysersberg eine Kopie der Mitteilung
der Einwände nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990
über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89
(ABl. L 219, S. 5), um das Unternehmen über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten und
es zu einer Stellungnahme aufzufordern.
21.
Die Mitteilung der Einwände hatte folgenden Inhalt.
22.
Einleitend wies die Kommission darauf hin, daß das Babywindelgeschäft von VPS gemäß den
Kaufverträgen in eine getrennte Gesellschaft einzubringen sei, die ein von P & G am 22. Dezember
1993 ernannter Treuhänder auf einen neuen Käufer übertragen solle. Diese Verpflichtung sei somit
fester Bestandteil der Anmeldung. Dieser Markt bleibe deswegen trotz der Einwände, die die
Kommission gegen einen derartigen Erwerb erheben würde, unberücksichtigt (Nr. 7 der Mitteilung der
Einwände). Zudem habe P & G ihrerseits angeboten, keine Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft
von VPS zu erwerben. Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 4064/89 habe P & G bestätigt, an diesen Zusagen festzuhalten, sofern die
Kommission die gesamte angemeldete Übertragung nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89 als mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre (Nrn. 8 bis 10 der Mitteilung der Einwände).
23.
Nach der Feststellung, daß das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluß von
gemeinschaftsweiter Bedeutung sei, wies die Kommission darauf hin, daß sie das Verfahren
hinsichtlich der Monatsbinden eingeleitet habe. Der Sachverhalt, von dem die Kommission in ihrer
Mitteilung der Einwände ausgegangen ist, läßt sich wie folgt zusammenfassen.
24.
Bezüglich des sachlich relevanten Marktes vertrat die Kommission die Auffassung, daß für die
einzelnen Frauenhygieneprodukte, d. h. für Slipeinlagen, Tampons und Binden, getrennte Märkte
beständen. Der räumlich relevante Markt ist nach Ansicht der Kommission beim Markt für
Monatsbinden national abzugrenzen. Dabei berücksichtigte die Kommission u. a. den hohen
Konzentrationsgrad in Deutschland und Spanien, die Markentreue der Verbraucherinnen, den
schwierigen Zugang zum Handel, die Notwendigkeit großer Investitionen im Bereich der Werbung, um
auf dem Markt Fuß zu fassen, sowie das Scheitern mehrerer Markteintrittsversuche in den letzten
Jahren.
25.
Bei der Bewertung des Vorhabens hob die Kommission den wertmäßigen Marktzuwachs bei Binden
in Westeuropa seit der Anfang der 90er Jahre erfolgten Einführung neuer, höherentwickelter Produkte
wie Always hervor, die gegenüber herkömmlichen Erzeugnissen einen beträchtlichen Vorsprung
hätten. Die beste Methode zur Beurteilung der Marktanteile der Parteien war nach Auffassung der
Kommission die Berechnung der Anteile auf wertmäßiger Basis, da die Preisunterschiede zwischen
Markenbinden und den Zweit- oder Handelsmarkenerzeugnissen zwischen 50 % und 100 % lägen, die
mit großem Werbeaufwand geförderten Produkte dominierten und der finanziellen Stärke der
Unternehmen angesichts des Wachstumssektors der Markenartikel Rechnung zu tragen sei.
26.
Bei den von dem Vorhaben in erster Linie betroffenen nationalen Märkten für Monatsbinden
ergaben sich nach Angaben der Kommission für 1993 folgende Marktanteile (Nr. 93 der Mitteilung der
Einwände):
Deutschland
Spanien
Österreich
Wert
1993
Menge
1993
Wert
1993
Menge
1993
Wert
1993
Menge
1993
P & G
VP Camelia
P & G + Camelia
VP andere Marken
Johnson & Johnson
Mölnlycke
Kimberly-Clark
Rauscher
Handelsmarken
Andere
36,3 %
24,5 %
60,8 %
6,9 %
13,4 %
-
0,9 %
-
12,5 %
5,1 %
20,4 %
21,6 %
42 %
12 %
9,2 %
-
0,8 %
-
23,7 %
12,3 %
79,8 %
1,4 %
81,2 %
-
1,1 %
-
-
-
10,6 %
7,1 %
65,9 %
1,1 %
67 %
0,1 %
0,8 %
-
-
-
18,6 %
13,5 %
24,6 %
13,9 %
38,5 %
2,9 %
30,1 %
-
-
17,8 %
9,2 %
1,5 %
17,6 %
12,6 %
30,2 %
2,4 %
24,8 %
-
-
27,6 %
2,2 %
12,81 %
27.
Die Kommission verwies darauf, daß der Markt für Monatsbinden insbesondere in Deutschland
durch hohe Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sei, die sich u. a. aus der großen Markentreue,
der Notwendigkeit der Entwicklung innovativer Produkte und der Durchführung groß angelegter
Werbeaktionen sowie dem schwierigen Zugang zum Einzelhandel ergäben. Zudem habe der
Konzentrationsgrad, der in Deutschland und Spanien vor dem Zusammenschlußvorhaben bereits hoch
gewesen sei, noch zugenommen.
28.
Die Kommission berücksichtigte ebenfalls die Stellung von P & G auf dem Bindenmarkt, die
insbesondere in dem Segment mit dem größten Wachstum, dem der extra dünnen Binden, stark sei,
ferner die Stärke dieses Unternehmens als eines großen Anbieters von Konsumgüterartikeln in seinen
Geschäftsbeziehungen zum Handel sowie schließlich seine finanzielle Stärke gegenüber seinen
Wettbewerbern im Bereich der Monatsbinden. Der Markteintritt potentieller Wettbewerber, die die
Marktbeherrschung von P & G in Deutschland und Spanien angreifen könnten, erschien der
Kommission angesichts verschiedener erfolgloser Versuche, die Mölnlycke und Kimberly Clark in den
letzten zehn bis fünfzehn Jahren sowie Kaysersberg zwischen 1970 und 1985 unternommen hatten, um
in den deutschen Markt einzudringen, wenig wahrscheinlich.
29.
Aufgrund dieser Umstände und insbesondere der Untersuchung der Marktanteile von P & G nach
Durchführung des Zusammenschlusses, der Marktzutrittsschranken und des potentiellen
Wettbewerbs vertrat die Kommission die Ansicht, daß wegen der Gegebenheiten auf dem deutschen,
dem spanischen und dem österreichischen Bindenmarkt der Erwerb von VPS durch P & G auch nach
der Ausgliederung des VPS-Babywindelgeschäfts und unter Berücksichtigung der Zusage von P & G,
die Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft nicht zu erwerben, P & G in die Lage versetzen werde,
auf diesen Märkten unabhängig von ihren Abnehmern und Wettbewerbern zu agieren (Nr. 145 der
Mitteilung der Einwände). Insbesondere auf dem deutschen Markt würde der Erwerb von VPS und ihrer
Hauptmarke Camelia, der letzten großen unabhängigen nationalen Marke, nach Ansicht der
Kommission den Zugang zum deutschen Markt für andere Unternehmen erschweren, da sie statt über
den Erwerb eines bestehenden Anbieters unmittelbar in den Markt eintreten müßten (Nr. 146 der
Mitteilung der Einwände).
30.
Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein könnte, da es zu einer beherrschenden Stellung auf dem
deutschen und dem österreichischen Bindenmarkt sowie zu einer Verstärkung einer beherrschenden
Stellung in Spanien führen und dadurch einen wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des
Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 erheblich
behindern könnte (Nr. 151 der Mitteilung der Einwände).
31.
Am 25. und 26. April 1994 führte die Kommission nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung Nr.
2367/90 eine erste Anhörung der an dem Zusammenschluß Beteiligten und Dritter, darunter
Kaysersberg, durch, der am 6. Mai 1994 eine zweite Anhörung der Beteiligten und Dritter folgte. Am 9.
Mai 1994 übermittelte Kaysersberg der Kommission eine Kopie der Stellungnahme ihres
geschäftsführenden Verwaltungsratsvorsitzenden bei der ersten Anhörung.
32.
Am 27. Mai 1994 trat der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen zum ersten Mal zusammen und sprach sich gegen das
angemeldete Vorhaben eines Zusammenschlusses aus (Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben in seiner 20. und 22. Sitzung am
27. Mai und 20. Juni 1994 im Einzelfall IV/M.430 — Procter & Gamble/VP Schickedanz [II], ABl. 1994, C
379, S. 34, Nrn. 1 bis 8).
33.
Am 10. Juni 1994 bot P & G der Kommission neue Zusagen für die Übertragung des
Frauenhygieneproduktbereichs der Marke Camelia von VPS (nachstehend: Camelia-Geschäft) an, um
die Einwände der Kommission gegen die Vereinbarkeit des beabsichtigten Vorhabens mit dem
Gemeinsamen Markt zu entkräften.
34.
Die Kommission forderte mit Schreiben vom 13. Juni 1994 P & G auf, in ihre Zusagen bestimmte
Änderungen aufzunehmen. Dazu übermittelte die Kommission P & G einen geänderten Entwurf der
Zusagen, der den gewünschten Änderungen Rechnung trug, und verlangte auch die Ausarbeitung
einer nichtvertraulichen Fassung dieses Textes für das Verfahren zur Anhörung Dritter. Mit Schreiben
vom 14. Juni 1994 nahm P & G die vorgeschlagenen Änderungen an.
35.
Am Mittwoch, dem 15. Juni 1994, übermittelte die Kommission Kaysersberg ein Schreiben von P & G
vom gleichen Tage mit der nichtvertraulichen Fassung dieses von dem Unternehmen angenommenen
Entwurfs der Zusagen und wies Kaysersberg darauf hin, daß das Unternehmen nach Artikel 18 Absatz
4 der Verordnung Nr. 4064/89 und nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 die Möglichkeit einer
schriftlichen Stellungnahme hierzu habe, die bei der Kommission spätestens am Montag, dem 20. Juni
1994 morgens eingehen müsse, um dem Beratenden Ausschuß übermittelt werden zu können.
36.
Gemäß der Kaysersberg übermittelten nichtvertraulichen Fassung bot P & G Zusagen bezüglich des
Camelia-Geschäfts an, die a) die Forchheim-Produktionsstätte und die Produktionslinien für die
Herstellung von Frauenhygieneprodukten, b) die Marke Camelia und c) alle anderen Aktiva und
Passiva umfaßten, die Bestandteil des Camelia-Geschäfts oder zu dessen Betrieb notwendig waren.
Dieses Angebot enthielt folgende Zusagen:
„1. P & G verpflichtet sich, so bald wie möglich nach einer Genehmigung des Zusammenschlusses
durch die Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89, spätestens aber am 1. Juli 1994 Goldman
Sachs International Limited (.Goldman Sachs') damit zu beauftragen, in ihrem Namen Verhandlungen
mit interessierten Dritten im Hinblick auf den Verkauf des Camelia-Geschäfts zu führen. P & G wird sich
mit Goldman Sachs über eine Vergütung für sie verständigen, wobei ein Teil der Vergütung von dem
erzielten Verkaufspreis abhängig sein soll.
2. P & G verpflichtet sich, daß sie Goldman Sachs eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, innerhalb
einer Frist von ... einen Erwerber für das Camelia-Geschäft zu suchen. Dieser Erwerber muß ein
ernsthafter aktueller oder zukünftiger Wettbewerber sein, der unabhängig von und ohne jegliche
Verbindung zu P & G und in der Lage ist, das Camelia-Geschäft als aktive wettbewerbliche Kraft auf
dem betroffenen Markt zu erhalten und fortzuführen. P & G unternimmt alle zumutbaren Schritte, um
das einschlägige gegenwärtig im Camelia-Geschäftsbereich beschäftigte Personal, einschließlich
Vertriebs- und Verwaltungspersonal, dazu zu ermutigen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem
unabhängigen Dritten fortzusetzen. Diese Zusage wird als von P & G erfüllt angesehen, wenn P & G
innerhalb einer Frist von ... eine verbindliche Erklärung zum Verkauf des Camelia-Geschäfts
abgegeben hat, vorausgesetzt daß dieser Verkauf innerhalb einer Frist von ... vollzogen wird. P & G
verpflichtet sich weiterhin, bis zur Veräußerung des Camelia-Geschäfts an einen Dritten Goldman
Sachs jede erbetene Unterstützung zu den normalen Marktkonditionen zu geben.
3. P & G entscheidet allein über die Annahme eines Angebots oder über die Auswahl des ihrer
Meinung nach besten Angebots im Falle von mehreren. Der Wert eines jeden Angebots richtet sich
nach dem angebotenen Preis sowie anderen Verpflichtungen, die den Wert des Angebots
beeinflussen.
4. P & G verpflichtet sich weiterhin, innerhalb der Frist von ... die Produktionsstätte in Forchheim in
einen Zustand zu versetzen, in dem sie an einen Dritten übertragen und insbesondere getrennt von P
& G geführt werden kann.
5. Bis zum Vollzug des Verkaufs des Camelia-Geschäfts an einen Dritten hat P & G sicherzustellen,
daß dieser Geschäftsbereich als getrennte und verkaufsfähige Einheit mit eigenen Geschäftskonten
und mit einem eigenen, getrennt vom Frauenhygienegeschäft von P & G zu haltenden Vertrieb geführt
wird. P & G verpflichtet sich weiter, daß der Geschäftsbereich seine eigene
Geschäftsführung hat, die angewiesen ist, den Geschäftsbereich unabhängig zu führen, um seine
Funktionsfähigkeit und seinen Marktwert zu gewährleisten. P & G wird zu diesem Zweck ausreichende
finanzielle Mittel für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bereitstellen. Bis zum Vollzug des Verkaufs
des Camelia-Geschäfts an einen Dritten wird P & G diesen Geschäftsbereich nicht in eine ihrer
betrieblichen Einheiten eingliedern. P & G verpflichtet sich außerdem, ohne vorherige Zustimmung der
Kommission keine strukturellen Veränderungen innerhalb des Camelia-Geschäftsbereichs
vorzunehmen.
6. P & G darf vom Management des Camelia-Geschäftsbereichs keine Geschäftsgeheimnisse, kein
Know-how und keine geschäftlichen oder anderen gewerblichen Informationen, die vertraulicher Art
oder rechtlich geschützt sind, über den Geschäftsbereich erhalten.
7. P & G verpflichtet sich, Goldman Sachs dazu anzuhalten, schriftliche Berichte aufgrund ... über
alle wesentlichen Entwicklungen der Verhandlungen mit kaufinteressierten Dritten vorzulegen und
diese Berichte zusammen mit entsprechendem Belegmaterial der Kommission zu übermitteln. Diese
Belege schließen einen Bericht des Managements des Camelia-Geschäftsbereichs über die laufende
geschäftliche Entwicklung ein.
8. Meinungsverschiedenheiten zwischen P & G und dem als Käufer des Camelia-Geschäfts in Frage
kommenden Dritten in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Zusagen sind einer unabhängigen
Schiedsstelle vorzulegen, auf die sich P & G und der Dritte einvernehmlich verständigt haben.“
[„P & G hereby gives the following undertakings to the Commission with respect to VP's Camelia-
branded feminine hygiene products business, which comprises: (i) the Forchheim plant and the
production lines dedicated to the manufacture of feminine hygiene products; (ii) the Camelia brand
name; (iii) all other assets and liabilities that form part of or are necessary for the operation of VP's
Camelia-branded feminine hygiene products business (hereafter referred to as the .Business').
1. P & G undertakes that, as soon as practicable after the Commission has adopted a favourable
decision under the Regulation 4064/89 and in any event no later than July 1, 1994, it shall appoint
Goldman Sachs International Ltd (.Goldman Sachs') to act on its behalf in conducting good faith
negotiations withinterested third parties with a view to selling the Business. P & G and Goldman Sachs
shall agree on the latter's remuneration, it being understood that part of such remuneration shall
consist of a fee related to the consideration of the sale.
2. P & G undertakes that it shall give Goldman Sachs an irrevocable mandate to find a purchaser
for the Business within [confidential] of its appointment, it being understood that such purchaser
shall be a viable existing or prospective competitor independent of and unconnected to P & G and
capable of maintaining
and developing the Business as an active competitive force on the market concerned. P & G shall
take all reasonable steps to encourage the relevant personnel currently employed in the Business,
including sales and administrative personnel, to take up employment with such independent third
party. P & G shall be deemed to have complied with this undertaking if, within [confidential], it has
entered into a binding letter of intent for the sale of the Business, provided that such sale is
completed within [confidential]. P & G undertakes to give, on an arm's length basis, all assistance
requested by Goldman Sachs prior to the sale to a third party.
3. P & G alone shall be free to accept any offer or to select the offer it considers best in case of a
plurality of offers. The value of any such offers shall be determined by the price offered plus other
obligations affecting the value of such offers.
4. P & G undertakes that, within [confidential], the Forchheim plant shall be rendered capable of
being transferred to an independent third party and, most particularly, that the Forchheim plant is
capable of being managed separately from P & G.
5. Prior to the completion of the sale of the Business to a third party, P & G shall ensure that the
Business is managed as a distinct and saleable entity with its own management accounts and a sales
and distribution effort for the Business that is separate from P & G's catamenials business. P & G
further undertakes that the Business shall have its own management that shall be under instruction
to manage it on an independent basis in order to ensure its continued viability and market value, and
that P & G shall provide sufficient financial resources to this end in the ordinary course of business.
Prior to the completion of the sale of the Business to a third party, P & G shall not integrate the
Business into any P & G business unit. P & G further undertakes that it shall make no structural
changes to the Business without prior Commission approval.
6. P & G shall not obtain from the Business management any business secrets, know-how,
commercial information, or any other industrial information of a confidential or proprietary nature
relating to the Business.
7. P & G undertakes that it shall cause Goldman Sachs to provide a written report on a
[confidential] basis on any relevant developments in its negotiations with third parties interested in
purchasing the Business, and that such reports, together with supporting documentation, shall be
furnished to the Commission. Such supporting documentation shall include a report by the
management of the Business on its on-going commercial operations.
8. Any dispute between P & G and the third party purchasing the Business arising out of or in
connection with the implementation of these undertakings shall
be submitted to independent arbitration to be mutually agreed between P & G and such third party.“]
37.
P & G bestätigte mit ihrem Schreiben vom 16. Juni 1994 an die Kommission, daß ihre Zusagen vom
14. Juni 1994 die am 17. Januar 1994 angebotenen Zusagen bezüglich der Frauenhygieneprodukte
von VPS geändert und ersetzt hätten und daß sie daher im Falle einer positiven Entscheidung der
Kommission die Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft von VPS erwerben und behalten dürfe.
38.
Am Freitag, den 17. Juni 1994, übermittelte Kaysersberg der Kommission ihre Stellungnahme.
Kaysersberg machte in ihrem Schreiben zunächst geltend, daß die von P & G angebotenen Zusagen
als unzulässig anzusehen seien, da sie verspätet seien und die den Dritten eingeräumte Frist zur
Stellungnahme zu kurz gewesen sei; sodann führte sie aus, aus welchen Gründen sie die
angebotenen Zusagen nicht für ausreichend halte und welche Änderungen sie wünsche.
39.
Am 20. Juni 1994 trat der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen ein zweites Mal zusammen. In seiner Stellungnahme heißt es:
„9. ... nach Prüfung der Informationen der Kommission über die Maßnahmen, die Procter & Gamble mit
Schreiben vom 15. Juni 1994 zur Lösung der durch den beabsichtigten Zusammenschluß auftretenden
Wettbewerbsprobleme vorgeschlagen hat, ist der Ausschuß damit einverstanden, den beabsichtigten
Zusammenschluß als mit dem Gemeinsamen Markt und dem Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar
zu erklären, sofern der Camelia-Frauenhygiene-Geschäftsbereich ausgegliedert wird.
10. ... Diese Verpflichtungen sind ausreichend ..., wenn folgende Punkte geklärt sind und tatsächlich
durchgeführt werden:
a) Ernennung eines von Procter & Gamble unabhängigen Treuhänders, der die Ausgliederung des
Geschäftsbereichs der Camelia-Produkte leitet und den Bereich unabhängig von Procter & Gamble bis
zum Vollzug der Ausgliederung führt;
b) Festsetzung kürzerer Fristen für den Vollzug der Ausgliederung;
c) der potentielle Erwerber muß über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und im
Konsumgüterbereich eine Erfahrung nachweisen, die es ihm erlaubt, aktiv den Vertrieb der Camelia-
Produkte gegenüber dem Wettbewerb von Procter & Gamble zu erhalten und zu entwickeln;
d) Unabhängigkeit der Leitung von Camelia gegenüber Procter & Gamble bis zum Vollzug der
Ausgliederung;
e) die Kommission muß Gelegenheit haben, vorweg die Eigenschaften der potentiellen Erwerber zu
prüfen, wobei sie die Unabhängigkeit von Procter & Gamble bei ihrer Wahl eines endgültigen
Erwerbers respektiert;
f) der Kommission müssen ausreichende Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden,
um die vollständige Durchführung der Verpflichtungen sicherzustellen.
11. Darüber hinaus müßte Procter & Gamble nach einer Mindermeinung auch dazu verpflichtet
werden, den Frauenhygiene-Geschäftsbereich .Zweit- und Handelsmarken' von VPS Schickedanz
auszugliedern.“
40.
Nach der Sitzung des Beratenden Ausschusses arbeitete die Kommission die endgültige Fassung
der Verpflichtungen von P & G aus, mit der das Unternehmen einverstanden war.
41.
Am 21. Juni 1994 erließ die Kommission aufgrund der von P & G in diesem Zusammenhang
übernommenen Verpflichtungen die streitige Entscheidung, mit der der Zusammenschluß als mit dem
Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde.
42.
Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung lautet:
Vorbehaltlich der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen, die Procter & Gamble GmbH in ihrer
Verpflichtungserklärung bezüglich des Camelia-Frauenhygiene-Geschäftsbereichs (siehe Randnummer
186 dieser Entscheidung) der Kommission gegenüber eingegangen ist, wird der von Procter & Gamble
GmbH am 17. Januar 1994 angemeldete Zusammenschluß zwischen Procter & Gamble GmbH und VP
Schickedanz AG als mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens
vereinbar erklärt.“
43.
Diese Entscheidung wurde Kaysersberg informationshalber am 27. Juni 1994 mitgeteilt.
44.
Die Entscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen.
45.
Vorweg stellt die Kommission fest, daß die Verpflichtung, keine Kontrolle über das
Babywindelgeschäft von VPS zu erwerben, fester Bestandteil der Anmeldung sei und dieser Markt
deswegen trotz der Einwände, die die Kommission gegen einen derartigen Erwerb erheben würde, in
der Entscheidung unberücksichtigt bleibe (Randnr. 7 der Entscheidung). Die ursprüngliche Zusage
von P & G in der
Anmeldung, keine Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft von VPS zu erwerben, habe das
Unternehmen aufgrund der Einwände der Kommission sowohl hinsichtlich der zu übertragenden
Marken als auch hinsichtlich der Veräußerungsbedingungen in wesentlichen Punkten geändert und
dadurch den Geschäftsbereich der Nicht-Camelia-Produkte von VPS durch den Geschäftsbereich der
Camelia-Frauenhygieneprodukte ersetzt (Randnr. 8 der Entscheidung).
46.
Nach dem Hinweis auf die gemeinschaftsweite Bedeutung des angemeldeten Vorhabens verweist
die Kommission sodann darauf, daß der Zusammenschluß die folgenden von VPS hergestellten
Erzeugnisse betreffe: Hygienepapiere für den Haushalt, Frauenhygieneprodukte, Inkontinenzprodukte
für Erwachsene, Watteartikel und bestimmte Körperpflegemittel. Das Verfahren sei hinsichtlich der
Monatsbinden eingeleitet worden.
47.
Auf dem Sektor Hygienepapiere für den Haushalt sei P & G zwar in den Vereinigten Staaten und
Kanada marktführend, in Europa aber nicht tätig; P & G habe erklärt, daß das strategische Ziel des
Zusammenschlusses der Einstieg in den europäischen Markt dieser Erzeugnisse sei. Die Anteile von
VPS am Gemeinschaftsmarkt in diesem Sektor insgesamt seien bescheiden und lägen in Deutschland
zwischen 15 % und 20 %; betrachte man die einzelnen Produktmärkte getrennt, so habe VPS in
Deutschland einen Anteil zwischen 35 % und 40 % am Papiertaschentüchermarkt und einen Anteil
zwischen 15 % und 20 % am Küchenpapiermarkt.
48.
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis:
„Da in diesem Sektor keine Überschneidungen zwischen P & G und VPS bestehen und VPS nur über
beschränkte Marktanteile verfügt, gibt das Vorhaben keinen Anlaß zu irgendwelchen wettbewerblichen
Bedenken in bezug auf die vorerwähnten Erzeugnisse“ (Randnr. 13 der Entscheidung).
49.
Bei den Inkontinenzprodukten für Erwachsene, den Watteartikeln und den kosmetischen Mitteln
kommt die Kommission nach einer Untersuchung insbesondere der Marktstellungen von P & G und
VPS ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der Zusammenschluß keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken in
bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe (Randnrn. 14 bis 23 der
Entscheidung).
50.
Beim Babywindelgeschäft vertritt die Kommission die Ansicht, daß P & G ohne ihre Zusage in der
Anmeldung und trotz der nur geringen Zunahme ihrer Marktanteile aufgrund ihrer Marktanteile in der
Gemeinschaft, die zwischen 45 % und 50 % lägen, ihrer finanziellen Mittel, der fortgeschrittenen
Fertigungstechniken und ihrer starken Stellung gegenüber dem Einzelhandel durch das Vorhaben
eine beherrschende Stellung erreichen könnte (Randnrn. 24 bis 26 der Entscheidung).
51.
Bezüglich der Frauenhygieneprodukte kommt die Kommission in ihrer Entscheidung im Anschluß an
ihre im wesentlichen auf sämtliche in der Mitteilung der Einwände behandelten Gesichtspunkte
gestützten Ausführungen (Randnrn. 27 bis 182 der Entscheidung) zunächst zu dem Ergebnis, daß das
Vorhaben in seiner angemeldeten Form mit der ursprünglichen Zusage von P & G, das Nicht-Camelia-
Frauenhygienegeschäft von VPS zu veräußern, die neue Einheit P & G in die Lage versetzen würde, auf
dem deutschen und dem spanischen Bindenmarkt unabhängig von ihren Abnehmern und
Wettbewerbern zu agieren (Randnr. 183 der Entscheidung). So würde P & G in Deutschland nach dem
Zusammenschluß einen wertmäßigen Marktanteil zwischen 60 % und 65 % und einen mengenmäßigen
Marktanteil zwischen 40 % und 45 % haben, während der nächstgrößte Wettbewerber nur einen
wertmäßigen Anteil zwischen 10 % und 15 % und einen mengenmäßigen Anteil zwischen 5 % und 10 %
hätte; zudem würde durch den Erwerb der Camelia-Marke durch P & G der Zugang zum deutschen
Markt für andere Unternehmen erschwert, daß sie statt über den Erwerb eines bestehenden
Anbieters unmittelbar in den Markt eintreten müßten (Randnr. 184 der Entscheidung).
52.
Sodann verweist die Kommission darauf, daß P & G angeboten habe, das angemeldete
Zusammenschlußvorhaben durch Zusagen bezüglich des Camelia-Geschäfts von VPS zu modifizieren
(Randnr. 186 der Entscheidung).
53.
In der in der Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungserklärung von P & G heißt es u. a.:
„P & G gibt hiermit gegenüber der Kommission die folgenden Zusagen ab bezüglich des Camelia-
Frauenhygiene-Geschäftsbereichs, welcher im einzelnen umfaßt: i) die Forchheim Produktionsstätte
und die Produktionslinien für die Herstellung von Frauenhygieneprodukten; ii) die Marke Camelia und
iii) alle anderen Aktiva und Passiva, die Bestandteil des sowie notwendig zum Betrieb des Camelia-
Frauenhygiene-Geschäftsbereichs von VPS (nachfolgend: .der Geschäftsbereich') sind.
1. P & G verpflichtet sich, so bald wie möglich nach einer Genehmigung des Zusammenschlusses
durch die Kommission unter der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, spätestens aber mit Ablauf des
Stichtags für den Erwerb der VPS-Anteile durch P & G einen unabhängigen Treuhänder (im folgenden
.Treuhänder') zu ernennen, der im Namen von P & G die laufende Geschäftsführung des Camelia-
Geschäftsbereichs überwacht, um dessen Funktionsfähigkeit und Marktwert weiterhin zu
gewährleisten sowie die schnelle und effektive Ausgliederung aus den übrigen Aktivitäten von P & G
sicherzustellen. Der Treuhänder wird gleichzeitig Goldman Sachs International Limited (.Goldman
Sachs') damit beauftragen, in seinem Namen Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf
den Verkauf des Geschäftsbereichs zu führen ...
2. P & G verpflichtet sich, daß es dem Treuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, innerhalb von
... einen gültigen Erwerber für den Geschäftsbereich zu finden. Dieser Erwerber muß ein ernsthafter
aktueller oder zukünftiger Wettbewerber sein, der unabhängig von und ohne jegliche Verbindung zu P
& G ist und außerdem die finanziellen Mittel sowie die ausgewiesene Erfahrung im
Konsumgüterbereich besitzt, die es ermöglichen, den Geschäftsbereich als aktive wettbewerbliche
Kraft und in Wettbewerb zu dem Frauenhygienegeschäft von P & G auf den verschiedenen betroffenen
Märkten zu erhalten und fortzuführen ...
...
8. Bis zum Vollzug der Veräußerung des Camelia-Geschäftsbereichs wird P & G das Zweit- und
Handelsmarkengeschäft von VPS nicht in seine eigenen Geschäfts- und Fertigungsstrukturen von
Frauenhygieneprodukten eingliedern.
...“ (Randnr. 186 der Entscheidung).
54.
Die Kommission trägt weiter vor:
„Die Kommission ist überzeugt, daß das Angebot von P & G, den Geschäftsbereich der Damenbinde
Camelia zu veräußern, verhindern wird, daß P & G eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland
erlangt und daß seine beherrschende Stellung in Spanien verstärkt wird. Nach dem Zusammenschluß
und nach der Veräußerung wird sich — unter Berücksichtigung der nun nicht mehr erfolgenden
Veräußerung des Nicht-Camelia-Bindengeschäfts von VPS — folgende Marktstruktur in Deutschland
und Spanien ergeben (genaue Marktanteile als Geschäftsgeheimnis entfernt):
Deutschland
Spanien
Wert %
1993
Menge %
1993
Wert %
1993
Menge %
1993
P & G
VPS übrige Marken
35—40
5—10
20—25
10—15
75—80
65—70
<1
P & G insgesamt
40—45 30—35 75—80 65—70
VPS Camelia
20—25 20—25
1—5
1—5
J & J
10—15
5—10
1—5
<1
Kimberly-Clark
<1
<1
Handelsmarken
10—15 20—25 10—15 15—20
Sonstige
5—10
10—15
5—10
10—15
Wie ersichtlich, wird P & G seinen Marktanteil auf dem deutschen Markt um 6,9 % auf wertmäßig
insgesamt 43,2 % erhöhen, während Camelia 24,5 % und J & J 13,4 % halten. Der Zuwachs für P & G
geht allein auf den Erwerb der Zweit- und Handelsmarken von VPS (d. h. keine Premium-Marken)
zurück, P & G's Always-Geschäft wird jedenfalls dem Wettbewerb von zwei bedeutenden
Anbietern von Erstmarken ausgesetzt sein. In Spanien erhöht sich der Anteil von P & G um weniger als
0,1 %. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zusagen von P & G hinsichtlich
des Camelia-Frauenhygienegeschäfts von VPS hinreichend sind, um die Entstehung oder Verstärkung
einer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen und spanischen Markt sowie anderweitig im
Bereich des EWR zu verhindern“ (Randnr. 187 der Entscheidung).
55.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1994 teilte P & G der Kommission mit, daß Verhandlungen wegen der
Veräußerung des Camelia-Geschäfts von VPS mit Kimberly Clark stattfänden und die Veräußerung zum
Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verkaufs der Aktiva von VPS an P & G oder kurze Zeit
später erfolgen könne.
56.
Am 20. Juli 1994 gab die Kommission in einem Pressekommuniqué bekannt, daß der Verkauf von
VPS an P & G am 16. Juli 1994 abgeschlossen worden sei; gleichzeitig sei die gesamte
Geschäftstätigkeit von VPS im Frauenhygienebereich (insbesondere das Camelia-Geschäft) auf
Kimberly Clark übertragen worden, während das Babywindelgeschäft von VPS an die Gruppe Wirths
veräußert worden sei.
57.
Nach den Angaben der Streithelferin P & G wurden am 16. Juli 1994 die Marken Camelia, Tampona
und die Eigenmarken an Kimberly Clark veräußert, während die Marke Blümia an dieses Unternehmen
in Lizenz vergeben wurde. Die Marke Femina von VPS wurde nach Aussage der Kommission und der
Streithelferin von der deutschen Handelskette Rewe erworben.
Verfahren und Anträge der Beteiligten
58.
Aufgrund dieser Umstände hat Kaysersberg mit Klageschrift, die am 19. September 1994 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
59.
Mit Schriftsatz, der am 8. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat P & G
beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden; sie
hat nach Artikel 35 § 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts weiter beantragt, ihr zu
gestatten, sich im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung der englischen Sprache
zu bedienen.
60.
Mit Schriftsatz, der am 1. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vertrauliche Behandlung bestimmter Aktenstücke für den Fall der Zulassung der
Streithilfe beantragt.
61.
Mit Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 19. Mai 1995 ist
dem Antrag von P & G auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben und der Klägerin für mehrere
Aktenstücke die vertrauliche Behandlung bewilligt worden.
62.
Mit Beschluß vom 16. August 1995 in der Rechtssache T-290/94 (Kaysersberg/Kommission, Slg.
1995, II-2249) hat das Gericht den Antrag von P & G auf Abweichung von der Sprachenregelung
bezüglich des schriftlichen Verfahrens zurückgewiesen, P & G aber erlaubt, sich in der mündlichen
Verhandlung der englischen Sprache zu bedienen.
63.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne
vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen nach
Artikel 64 der Verfahrensordnung die Kommission am 24. Januar 1997 aufgefordert, eine Reihe
schriftlicher Fragen zu beantworten und nichtvertrauliche Fassungen verschiedener Schriftstücke
vorzulegen. Die Kommission hat am 19. Februar 1997 die schriftlichen Fragen des Gerichts
beantwortet und die verlangten Schriftstücke vorgelegt.
64.
Die Parteien und die Streithelferin haben in der Sitzung vom 23. April 1997 mündlich verhandelt und
mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
65.
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 für nichtig zu erklären,
— der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
66.
Die Beklagte beantragt,
— die Klage abzuweisen,
— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
67.
Die Streithelferin beantragt,
— die Klage ohne Prüfung der Begründetheit mangels Nachweises eines Klageinteresses seitens
der Klägerin für unzulässig zu erklären oder
— die Klage als unbegründet abzuweisen,
— der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
68.
In ihrem Schriftsatz zum Streithilfeschriftsatz beantragt die Klägerin,
— sämtliche Einwände der Beklagten zurückzuweisen,
— der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
69.
Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, ihre Klage wegen Nichtigerklärung der
Entscheidung sei nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig. Zunächst habe sie sich aktiv an dem
Verfahren, das dem Erlaß der Entscheidung vorangegangen sei, beteiligt. Zudem sei sie als
Marktführer in Frankreich und in Belgien in den Bereichen Frauenhygiene, Papiererzeugnisse und
Babyhygiene unmittelbar und individuell betroffen, da der Zusammenschluß den Zugang zum
deutschen Markt, insbesondere dem der Monatsbinden, noch weiter beschränke. Es handele sich
bereits um einen geschlossenen Markt, auf dem die Klägerin trotz unablässiger geschäftlicher
Investitionen und der Nähe ihres Produktionsstandorts vergeblich versucht habe, Fuß zu fassen.
Schließlich habe die Entscheidung ihr die Möglichkeit genommen, das Camelia-Geschäft zu erwerben,
da es P & G erlaubt worden sei, dieses Geschäft unter undurchsichtigen Bedingungen an Kimberly
Clark zu veräußern.
70.
Die Kommission hat zur Frage der Zulässigkeit der Klage nicht Stellung genommen.
71.
Die Streithelferin P & G ist der Ansicht, daß die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären sei. Zwar
habe die Kommission die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt, und sie selbst sei
als Streithelferin zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede nicht befugt, doch habe der Gerichtshof
in einem solchen Fall bereits einmal die Zulässigkeit von Amts wegen geprüft (Urteil vom 15. Juni 1993
in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 13).
72.
Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung keinen spürbaren Einfluß auf die Wettbewerbsstellung
der Klägerin, so daß sie nicht als unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 des Vertrages
betroffen angesehen werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den
Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459). Die Streithelferin weist
darauf hin, daß sie im Bereich Frauenhygiene keinen Marktanteil hinzugewonnen habe, da sie
gleichzeitig mit dem Erwerb von VPS nicht nur das Camelia-Geschäft entsprechend der Entscheidung,
sondern auch das Nicht-Camelia-Geschäft veräußert habe. Sie habe auch keine der Tätigkeiten von
VPS auf dem Babywindelmarkt erworben. Im
Bereich Hygienepapiere für den Haushalt seien die erworbenen Marktanteile unbedeutend.
73.
Zudem habe die Entscheidung der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, das Camelia-Geschäft
zu erwerben, doch habe diese trotz der Veräußerungsverpflichtung von P & G niemals eine
entsprechende Absicht geäußert.
74.
Schließlich fehle der Klägerin das Klageinteresse, da sie im Falle einer Nichtigerklärung der
Entscheidung nichts zum Ausgleich erhalte und insbesondere nicht das Camelia-Geschäft erwerben
könne. Zudem habe die Kommission die Einwände der Klägerin im Verwaltungsverfahren
weitestgehend berücksichtigt.
75.
Das Gericht stellt fest, daß die Beklagte nicht beantragt hat, die Klage für unzulässig zu erklären,
sondern sich auf den Antrag beschränkt hat, die Klage als unbegründet abzuweisen. Nach Artikel 37
Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das
Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den Streithilfeanträgen nur die Anträge einer
Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muß zudem nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung
des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.
76.
Daraus folgt, daß die Streithelferin nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt ist und
das Gericht die von ihr hierzu vorgebrachten Angriffsmittel nicht zu prüfen braucht (Urteile des
Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-
1125, Randnrn. 20 bis 22, Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 12, und Urteile des Gerichts vom 22.
Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvearftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-
1399, Randnr. 39, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92, Leclerc/Kommission, Slg.
1996, II-1851, Randnr. 50).
77.
Somit besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage von Amts wegen zu
prüfen.
Zur Begründetheit
78.
Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin fünf Klagegründe, die verschiedene Verstöße gegen
wesentliche Formvorschriften betreffen, und einen sechsten Klagegrund, der offensichtliche
Beurteilungsfehler betrifft, vor.
79.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, daß unter Verstoß gegen Artikel 19 Absätze 5
und 6 der Verordnung Nr. 4064/89 keine wirkliche und ernsthafte Anhörung des Beratenden
Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen stattgefunden habe. Der zweite
Klagegrund
betrifft einen Verstoß gegen Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89, da die Klägerin keine Gelegenheit
erhalten habe, zum Inhalt der Zusagen von P & G Stellung zu nehmen. Mit dem dritten Klagegrund
wirft die Klägerin der Kommission vor, unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr.
4064/89 und gegen Abschnitt I der Verordnung Nr. 2367/90 eine wesentliche Änderung der
Anmeldung akzeptiert zu haben. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung der allgemeinen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der Verordnung Nr. 4064/82 und der Verordnung Nr. 2367/90
gerügt, da die Kommission keine ausreichende und angemessene Frist vor Erlaß der Entscheidung
eingehalten habe. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Begründungsmangel, wodurch gegen Artikel
190 EG-Vertrag verstoßen worden sei. Schließlich wird mit dem sechsten Klagegrund ein Verstoß
gegen die Artikel 2 und 8 der Verordnung Nr. 4064/82 geltend gemacht, da der Kommission bei der
Frage der Auswirkung des Zusammenschlusses auf mehrere Märkte offensichtliche Beurteilungsfehler
unterlaufen seien.
Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
80.
Die Klägerin macht geltend, daß der Beratende Ausschuß nicht gemäß den Bedingungen des
Artikels 19 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 4064/89 angehört worden sei. Der Beratende
Ausschuß habe nicht über die Zeit verfügt, die erforderlich sei, um die von P & G angebotene Zusage
der Veräußerung von Camelia zu prüfen und zu dem Zusammenschlußvorhaben wirklich und ernsthaft
Stellung zu nehmen. Der Ausschuß, der am 15. Juni 1994 von der Kommission einberufen worden sei,
sei nämlich am 20. Juni 1994 zusammengetreten, also weniger als 14 Tage nach der Versendung des
Ladungsschreibens, was gegen Artikel 19 Absatz 5 verstoße. Die Kommission habe im vorliegenden
Fall nicht dargetan, daß sie die Einberufungsfrist ausnahmsweise verkürzt habe, um einen P & G
drohenden schweren Schaden zu vermeiden.
81.
Zudem habe der Beratende Ausschuß aus den ihm für die Sitzung übermittelten Unterlagen kein
genaues und zuverlässiges Bild von dem Zusammenschlußvorhaben gewinnen können. So habe der
Ausschuß zum einen seine Stellungnahme ohne Kenntnis der wirklichen Bedeutung des Nicht-Camelia-
Geschäfts von VPS abgegeben, da die ursprüngliche Zusage der Veräußerung dieses Geschäfts
immer noch in dem Verpflichtungsangebot von P & G vom 15. Juni enthalten gewesen sei, der dem
Ausschuß zur Prüfung vorgelegen habe. Zum anderen seien die Modalitäten für die Veräußerung des
Camelia-Geschäfts in dem Angebot vom 15. Juni nach der Sitzung des Ausschusses wesentlich
geändert worden, da ursprünglich vorgesehen gewesen sei, daß P & G dieses Geschäft an einen
Dritten ihrer Wahl veräußere, die endgültige Verpflichtung das Unternehmen aber stärker gebunden
habe.
82.
Die Kommission macht geltend, daß nach der Rechtsprechung die Nichteinhaltung der Frist von 14
Tagen allein nicht zur Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen
Entscheidung führen könne, wenn die Einberufung in einer Weise erfolgt sei, die es dem Ausschuß
ermöglicht habe, seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Umstände abzugeben (Urteil des Gerichts
vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485). Im übrigen sei bei
Zusammenschlüssen der Kürze der Fristen Rechnung zu tragen, die ein kennzeichnendes Merkmal der
allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 seien (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993
in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 38). Die
Kommission könne nach Artikel 19 Absatz 5 letzter Satz der Verordnung Nr. 4064/89 die Frist von 14
Tagen in Ausnahmefällen verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abzuwenden. Die Kommission beruft sich zwar nicht auf die
Gefahr eines schweren Schadens für P & G, macht aber geltend, daß ohne eine schnelle
Entscheidung eine Verschlechterung der Lage von VPS zu befürchten gewesen wäre.
83.
Jedenfalls sei angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Frist, die dem Beratenden
Ausschuß verblieben sei, um die von P & G angebotene Zusage vom 15. Juni über die endgültige
Veräußerung des Camelia-Geschäfts zu prüfen, ausreichend gewesen, um in voller Kenntnis der
Sachlage Stellung nehmen zu können. Die nationalen Behörden seien eng und laufend in das
Verfahren eingeschaltet gewesen, insbesondere durch die Übersendung der wichtigsten Aktenstücke
und die Durchführung zweier förmlicher Anhörungen; der Ausschuß sei ein erstes Mal bereits am 27.
Mai 1994 zusammengetreten.
84.
Im übrigen weiche der Inhalt der endgültigen Zusage von P & G, nämlich das Camelia-Geschäft
nicht zu erwerben, nicht wesentlich von dem Angebot ab, das am 15. Juni dem Beratenden Ausschuß
übermittelt worden sei. Lediglich die Durchführungsmodalitäten seien nach der Stellungnahme des
Ausschusses strenger gestaltet worden. Die ursprüngliche Zusage von P & G, nicht das Nicht-
Camelia-Geschäft zu erwerben, sei in der Sitzung des Beratenden Ausschusses immer noch aktuell
gewesen; da nur eine Minderheit des Ausschusses die Auffassung vertreten habe, daß P & G auch
diesen Bereich ausgliedern müsse, habe die Kommission in Übereinstimmung der mehrheitlich
vertretenen Ansicht entschieden, dies von P & G nicht zu verlangen.
85.
Nach Ansicht der Streithelferin handelt es sich bei den letzten Änderungen ihres Angebots vom 15.
Juni 1994, die sie nach der Sitzung des Ausschusses akzeptiert habe, im wesentlichen um
verfahrensmäßige Änderungen, die von der Kommission vorgenommen worden seien, um den
Stellungnahmen der nationalen Behörden und Dritter Rechnung zu tragen. Die Kommission habe sich
somit den Standpunkt des Beratenden Ausschusses vollständig zu eigen gemacht, obwohl sie durch
dessen Stellungnahmen nicht gebunden sei. Im übrigen seien im Beratenden Ausschuß keine
Einwände gegen die Einberufungsfrist erhoben worden.
Würdigung durch das Gericht
86.
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ist der Beratende Ausschuß für die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen vor jeder Entscheidung namentlich nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung anzuhören. Nach Artikel 19 Absatz 5 dieser Verordnung findet die Sitzung des
Ausschusses frühestens 14 Tage nach der Anberaumung statt. Die Kommission kann diese Frist in
Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren
an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abzuwenden. Schließlich berücksichtigt die
Kommission nach Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung „soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ausschusses“.
87.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beratende Ausschuß zu seiner zweiten Sitzung am 20. Juni
1994 nicht unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung Nr.
4064/89 einberufen worden ist. Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß sie eine eventuelle
Verschlechterung der Lage von VPS ohne den schnellen Erlaß einer Entscheidung befürchtet habe,
doch hat sie nicht geltend gemacht, die Frist für die Einberufung des Beratenden Ausschusses
verkürzt zu haben, um von diesem Unternehmen oder P & G einen schweren Schaden abzuwenden.
Aus den Erklärungen der Klägerin, die nicht bestritten worden sind, ergibt sich im übrigen, daß keines
dieser beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission beantragt hat,
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung anzuwenden, wonach die Kommission ausnahmsweise den Vollzug
eines Zusammenschlusses während des Verfahrens gestatten kann, um schweren Schaden von
einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abzuwenden.
88.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß die Nichteinhaltung der Frist für die Einberufung des
Beratenden Ausschusses, auch wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Gefahr
eines schweren Schadens im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4064/89 in sich
bergen, allein nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung der Kommission führen kann.
Die genannte Frist von 14 Tagen ist nämlich ebenso wie die Frist für die Einberufung des Beratenden
Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates
vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl.
1962, Nr. 13, S. 204), der ebenfalls vorsieht, daß die Anhörung des Ausschusses „frühestens 14 Tage
nach Absendung der Einladung statt[findet]“, eine rein interne Verfahrensvorschrift. Nach ständiger
Rechtsprechung kann die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift nur dann zur Rechtswidrigkeit der
endgültigen Entscheidung der Kommission führen, wenn sie wesentlicher Natur ist und für die
rechtliche und tatsächliche Situation des Beteiligten, der einen Verfahrensfehler geltend macht,
nachteilige Folgen hat (Urteil RTE/Kommission, a. a. O., Randnr. 27). Ein solcher Fall liegt nicht vor,
wenn der Beratende Ausschuß tatsächlich genügend Zeit hatte, um von den wesentlichen
Einzelheiten der Sache
Kenntnis zu nehmen und in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden, d. h. nicht durch
Unrichtigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt ein falsches Bild gewonnen hat. In
diesem Fall kann die Nichteinhaltung der Einberufungsfrist nämlich nicht den Ausgang des
Anhörungsverfahrens und gegebenenfalls den Inhalt der endgültigen Entscheidung beeinflussen.
89.
Im vorliegenden Fall hat der Beratende Ausschuß selbst keine Einwände dagegen erhoben, daß
seine Sitzung an dem von der Kommission festgesetzten Tag stattfindet, d. h. innerhalb eines
Zeitraums von weniger als 14 Tagen nach seiner Einberufung.
90.
Der Beratende Ausschuß konnte sich, wie sich aus seiner Stellungnahme selbst ergibt, trotz der
Kürze der ihm eingeräumten Frist in voller Kenntnis der Sachlage zu den von P & G angebotenen
Zusagen und damit zu dem Entscheidungsentwurf der Kommission äußern. Auch wenn der Ausschuß
der Kommission zugestimmt hat, daß die Zusagen hinsichtlich der Veräußerung des Camelia-
Geschäfts ausreichend seien, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und
dem europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, hat er doch zum Ausdruck gebracht, daß
verschiedene Punkte bezüglich der Ernennung eines Treuhänders, der Festlegung einer kürzeren
Frist, der Eigenschaften des potentiellen Erwerbers, der Unabhängigkeit der Geschäftsführung von
Camelia bis zum Vollzug der Veräußerung und schließlich der Möglichkeit der Kommission, die
Eigenschaften der potentiellen Erwerber zu prüfen und die Erfüllung der Verpflichtungen zu
kontrollieren, geklärt und tatsächlich durchgeführt werden müßten (vgl. oben, Randnr. 39). Dies zeigt,
daß der Beratende Ausschuß trotz der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist über die Zeit verfügt hat,
die erforderlich ist, um hinsichtlich der Bedingungen, die seiner Meinung nach für die vorgeschlagene
Veräußerung des Camelia-Geschäfts von VPS erfüllt sein müßten, genaue Empfehlungen aufzustellen.
91.
Die wesentlichen Punkte dieser Empfehlungen des Ausschusses, die die Modalitäten der
Veräußerung des Camelia-Geschäfts betreffen, sind im übrigen indie endgültige, nach der
Ausschußsitzung erstellte Fassung der Zusagen vollständig übernommen worden. Insbesondere sieht
die endgültige Fassung der Zusagen, wie sie unter Randnummer 186 der Entscheidung
wiedergegeben ist, vor, daß mit Ablauf des Stichtags für den Erwerb von VPS ein Treuhänder von P &
G ernannt und von der Kommission bestätigt wird, um die Veräußerung des Camelia-Geschäfts an
einen Erwerber sicherzustellen, der den Anforderungen gewachsen ist, und daß dieser Erwerber in der
Lage sein muß, das Camelia-Geschäft „in Wettbewerb zu dem Frauenhygienegeschäft von P & G auf
den verschiedenen betroffenen Märkten“ fortzuführen (vgl. oben, Randnr. 53). Das Argument der
Klägerin, daß die Modalitäten der Veräußerung des Camelia-Geschäfts somit nach der
Ausschußsitzung wesentlich geändert worden seien, da sie strenger ausgestaltet worden seien, kann
daher nicht die Behauptung stützen, daß der Ausschuß in einem wesentlichen Punkt ein falsches Bild
gewonnen habe. Da nämlich diese Änderungen gerade aufgrund der Empfehlungen des Beratenden
Ausschusses
vorgenommen worden sind, um die Ausführungsmodalitäten der Zusage von P & G bezüglich der
Veräußerung dieses Geschäfts zu verschärfen, sind sie keineswegs ein Beweis dafür, daß der
Ausschuß nicht in voller Kenntnis der Sachlage hat entscheiden können, sondern zeigen vielmehr, daß
die Kommission die Stellungnahme dieses Ausschusses gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung Nr.
4064/89 so weit wie möglich berücksichtigt hat.
92.
Ebenso wenig greift das Argument der Klägerin durch, daß der Beratende Ausschuß die
tatsächliche Bedeutung des Nicht-Camelia-Geschäfts nicht habe beurteilen können, da die von P & G
angebotenen Zusagen vom 15. Juni 1994, die ihm bei seiner Einberufung übermittelt worden seien,
nicht ausdrücklich den Verzicht auf die ursprüngliche Zusage der Veräußerung dieses Geschäfts
enthalten hätten.
93.
Zwar enthielten die von P & G angebotenen Zusagen, die dem Beratenden Ausschuß mitgeteilt
worden sind, keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der weiteren Behandlung des Nicht-Camelia-
Geschäfts von VPS, und P & G teilte der Kommission erst mit Schreiben vom 16. Juni, d. h. nach der
Einberufung des Beratenden Ausschusses, ihre Absicht mit, dieses Geschäft zu behalten.
94.
Erstens hat aber weder das Fehlen einer Klausel bezüglich des Nicht-Camelia-Geschäfts in den von
P & G angebotenen Zusagen, die dem Beratenden Ausschuß am 15. Juni 1994 übermittelt worden
sind, noch die ausdrückliche Unterrichtung der Kommission nach der Einberufung des Beratenden
Ausschusses von der Absicht des Unternehmens, dieses Geschäft zu behalten, den Ausschuß daran
hindern können, darüber zu entscheiden, ob P & G auch zur Veräußerung des Nicht-Camelia-
Geschäfts verpflichtet werden sollte. Dafür spricht auch, daß nach der Stellungnahme des Beratenden
Ausschusses nur eine Minderheit seiner Mitglieder am Ende der Sitzung die Auffassung vertreten
haben, daß „Procter & Gamble ... dazu verpflichtet werden [müßte], den Frauenhygiene-
Geschäftsbereich der .Handels- und Zweitmarken' von VPS Schickedanz auszugliedern“ (vgl. oben,
Randnr. 39, Nr. 11 der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses). Dies zeigt, wie sich auch aus
den Erklärungen der Kommission ergibt, die nicht bestritten worden sind, daß der Beratende
Ausschuß jedenfalls über die Absicht von P & G bezüglich des Nicht-Camelia-Geschäfts bei Eröffnung
der Sitzung unterrichtet war.
95.
Zweitens enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beratende Ausschuß nicht über
die für die Einschätzung der Bedeutung des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS erforderlichen
Grundlagen verfügt hat. Vielmehr bestand eine enge und ständige Verbindung zu den Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Zusammenschlußvorhabens, und deren Vertreter im Beratenden
Ausschuß kannten somit in dieser zweiten Sitzung den gesamten wesentlichen Akteninhalt, u. a.
bezüglich des Marktanteils dieses Geschäfts. Abgesehen davon, daß eine solche Verbindung nach
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 die Übermittlung der wichtigsten Schriftstücke des
Verfahrens voraussetzt, ergibt
sich nämlich aus den Akten, daß die Vertreter der Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall an den von der
Kommission am 25., 26. April und 6. Mai 1994 veranstalteten förmlichen Anhörungen der an der
Anmeldung Beteiligten und Dritter teilgenommen und erstmals am 27. Mai 1994 im Beratenden
Ausschuß zusammengetreten sind, um zu dem ersten Entscheidungsentwurf der Kommission Stellung
zu nehmen. Auch wenn der Ausschuß damals seine Stellungnahme auf der Grundlage eines Entwurfs
eines Verbotes des Zusammenschlusses abgegeben hat, setzte die Beurteilung des Vorhabens, wie
es ursprünglich angemeldet worden war, zwangsläufig eine Analyse der Tragweite der damals von P &
G angebotenen Zusage der Veräußerung des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS und dazu eine
Einschätzung der Bedeutung dieses Geschäfts auf dem relevanten Markt voraus.
96.
Da auch nicht behauptet worden ist, daß eine wichtige, neue, die Bedeutung des Nicht-Camelia-
Geschäfts betreffende Tatsache dem Beratenden Ausschuß nicht mitgeteilt worden ist, ist das Gericht
somit der Auffassung, daß der Ausschuß zu der Notwendigkeit, daß P & G dieses Geschäft
ausgliedert, in voller Kenntnis der Sachlage Stellung nehmen konnte.
97.
Somit greift der erste Klagegrund nicht durch und ist folglich zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
98.
Die Klägerin macht geltend, daß unter Verstoß gegen Artikel 18 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung
Nr. 4064/89 das Verfahren der Anhörung „betroffener Wettbewerber“ nicht eingehalten worden sei.
Sie verweist dazu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76
(Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) und rügt, daß ihr keine Gelegenheit geboten worden
sei, ihren Standpunkt zu den Zusagen von P & G gebührend zur Kenntnis zu bringen, da die
Kommission ihr zum einen nur eine Frist von zwei Arbeitstagen eingeräumt habe, um sich zu den
Angeboten von P & G zu äußern, und ihr zum anderen die endgültige Fassung der Zusagen von P & G
nicht für eine vorherige Stellungnahme mitgeteilt habe, auch wenn diese Zusagen später noch
geändert worden seien. Daher habe die Klägerin zu der Lage, die durch den Erwerb des Nicht-Camelia-
Geschäfts von VPS durch P & G entstanden sei, nicht Stellung nehmen können, da die von P & G
angebotenen Zusagen, die den Dritten am 15. Juni 1994 mitgeteilt worden seien, nicht den Schluß
zugelassen hätten, daß die ursprüngliche Zusage der Veräußerung des Nicht-Camelia-Geschäfts
zurückgezogen worden sei.
99.
Die Ansicht der Kommission, daß Dritte sich nicht auf Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr.
4064/89 berufen könnten, sei falsch. Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung zu den
verfahrensmäßigen Rechten Dritter im Rahmen der Verordnung Nr. 17 sei im vorliegenden Fall nicht
einschlägig, da die Erwägungen dort nicht auf die Durchführung der Verordnung Nr. 4064/89
übertragbar seien und der Sachverhalt in den genannten Rechtssachen anders gewesen sei.
100.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr.
4064/89 genannten Unternehmen anders zu behandeln seien, hätte die Klägerin nach Artikel 18
Absatz 4 dieser Verordnung von der Kommission rechtzeitig und auf der Grundlage einer vollständigen
Unterrichtung angehört werden müssen. Dritte hätten nämlich das Recht, am Verwaltungsverfahren
beteiligt zu werden, um ihre berechtigten Interessen zu schützen (Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994
in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595). Das Recht der
Wettbewerber auf Beteiligung am Verfahren müsse bei der Kontrolle von Zusammenschlüssen um so
mehr beachtet werden, als die Lage vor dem Zusammenschluß später nur schwer wiederherstellbar
sei. Zudem müsse die Beschneidung der Rechte Dritter durch das Fehlen eines
Beschwerdeverfahrens durch deren Möglichkeit ausgeglichen werden, von allen Verpflichtungen, die
die Parteien in dem Verfahren eingegangen seien, Kenntnis zu erhalten. Schließlich würden die
Beschwerdeführer im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über die Verpflichtungen, die die in der
Beschwerde angeführten Unternehmen eingegangen seien, unterrichtet, und die Kommission erlasse
eine endgültige Entscheidung erst, nachdem sie deren Stellungnahme hierzu erhalten habe (Urteil
des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und
Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).
101.
Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nur
die an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, im vorliegenden Fall P & G, GGS und VPS,
und nicht Dritte wie die Klägerin betreffe, die sich daher nur auf Absatz 4 dieses Artikels berufen
könnten (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission,
„Dan Air“, Slg. 1994, II-121, Randnr. 81). Zudem hätten der Gerichtshof und das Gericht wiederholt auf
den Unterschied zwischen dem Anhörungsrecht der betroffenen Unternehmen und den Rechten
Dritter nach den verschiedenen Verfahrensregelungen im Wettbewerbsrecht hingewiesen (Urteile des
Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 43/85, Ancides/Kommission, Slg. 1987, 3131, und
BAT und Reynolds/Kommission, a. a. O., Urteil Matra Hachette/Kommission, a. a. O.). Zu dem Argument,
das Kontrollverfahren bei Zusammenschlüssen und die Durchführung der Artikel 85 und 86 seien nicht
vergleichbar, trägt die Kommission vor, ihre Kontrollen nach den Artikeln 85, 86 und 92 bis 94 des
Vertrages und nach der Verordnung Nr. 4064/89 sollten einander ergänzend ein System eines nicht
verfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt sicherstellen. Was das Fehlen eines
Beschwerdeverfahrens bei der Kontrolle der Zusammenschlüsse angehe, so handele es sich dabei um
eine Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers; jedenfalls seien nach Artikel 4 Absätze 1 und 3
der Verordnung Nr. 4064/89 die an einem Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung
beteiligten Unternehmen verpflichtet, dieses Vorhaben anzumelden, und
die Kommission müsse nach dieser Bestimmung die Anmeldung im
veröffentlichen.
102.
Im vorliegenden Fall macht die Kommission erstens geltend, sie habe nicht gegen Artikel 18 Absatz
4 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen, indem sie Kaysersberg nur eine Frist von zwei Arbeitstagen
zur Prüfung der von P & G angebotenen Zusagen eingeräumt habe. Da die Klägerin an dem gesamten
Verfahren beteiligt gewesen sei, habe sie gewußt, daß die Frage der Weiterveräußerung von Camelia
das Haupthindernis für die Genehmigung des Vorhabens gewesen sei, und habe über die von P & G
angebotenen Zusagen nicht überrascht sein können. Zudem zeige die Tatsache, daß die Klägerin ihre
Stellungnahme bereits am 17. statt am 20. Juni übermittelt habe, daß sie ihren Standpunkt
gebührend habe zur Geltung bringen können.
103.
Zweitens habe die Kommission keine verfahrensmäßigen Rechte der Klägerin verletzt, indem sie ihr
mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme zu den Zusagen von P & G nicht deren endgültige
Fassung übermittelt habe. Zunächst hätten Dritte anders als die in Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 4064/89 genannten Unternehmen kein Recht, in allen Abschnitten des Verfahrens zur
Prüfung eines Zusammenschlusses gehört zu werden. Zudem hätten die endgültigen Zusagen von P
& G den Stellungnahmen der Dritten, insbesondere der Klägerin, weitgehend Rechnung getragen, da
die Verfahrensmodalitäten für die Veräußerung von Camelia verschärft worden seien und die Dritten
im Verfahren stets die geringe Bedeutung der ursprünglichen Zusage von P & G, das Nicht-Camelia-
Geschäft von VPS zu veräußern, herausgestellt hätten. Infolgedessen habe sich die Kommission nicht
für verpflichtet gehalten, die Dritten bezüglich der endgültigen Fassung der Zusagen anzuhören, da
diese Zusagen insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Äußerungen der Dritten
die Gefahr der Begründung einer beherrschenden Stellung nach ihrer Ansicht ausgeschlossen hätten.
Bei jeder anderen Lösung wäre zu befürchten gewesen, daß die Fristen nach der Verordnung Nr.
4064/89 nicht hätten eingehalten werden können.
104.
Nach Ansicht der Streithelferin haben Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung nur das
Recht auf eine summarische Auskunft über das angemeldete Vorhaben. Die Kommission sei nicht
verpflichtet, Dritten bei der Aufforderung zu einer Stellungnahme die im Verfahren angebotenen
Zusagen mitzuteilen. Somit habe die Kommission den Dritten über ihre Verpflichtungen nach der
Verordnung Nr. 4064/89 hinaus die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geboten. Zudem habe die
Klägerin nicht dargetan, daß die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre, wenn das
Anhörungsverfahren anders durchgeführt worden wäre, so daß ein Verfahrensfehler nicht bewiesen
sei.
Würdigung durch das Gericht
105.
Wie sich aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 über die „Anhörung Beteiligter und Dritter“ klar
ergibt, kann die verfahrensrechtliche Stellung Dritter wie der Klägerin nicht mit der Stellung der in den
ersten drei Absätzen dieses Artikels genannten betroffenen Personen, Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen gleichgesetzt werden. Während nämlich die von dem betreffenden
Zusammenschluß betroffenen Personen, d. h. die an dem der Kommission zur Prüfung vorgelegten
Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, nachdiesen Bestimmungen über besondere Garantien
verfügen, durch die die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
gewährleistet ist, wird Dritten, die gegebenenfalls nur durch die Folgewirkungen der Entscheidung
berührt werden, in Artikel 18 Absatz 4 nur das Recht auf Anhörung durch die Kommission zuerkannt,
sofern sie dies beantragt und den Nachweis erbracht haben, daß sie insoweit über ein hinreichendes
Interesse verfügen (Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92, CCE de la
Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, Randnr. 56, und Urteil
Dan Air, a. a. O., Randnr. 81).
106.
Diese Auslegung wird entgegen der Ansicht der Klägerin durch das genannte Urteil
Ancides/Kommission bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die verfahrensrechtliche
Stellung der qualifizierten Dritten im Rahmen der Verordnung Nr. 17, deren Artikel 19 Absatz 2
ausdrücklich und in gleicher Weise wie Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt, daß
die Dritten, die ein hinreichendes Interesse darlegen, nur auf Antrag zu hören sind, nicht mit der
verfahrensrechtlichen Stellung der Beteiligten gleichgesetzt werden kann (vgl. auch Urteil CCE de la
Société générale des grandes sources u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 56). Daß in dieser
Rechtssache der Dritte keinen Antrag auf Anhörung in dem Verfahren vor der Kommission gestellt
hatte, ist für die Frage, welche Vorschriften auf Dritte im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89
anwendbar sind, ohne Bedeutung. Ebenso kann die Klägerin mit dem Argument, daß die Urteile BAT
und Reynolds/Kommission sowie Matra Hachette/Kommission die Akteneinsicht Dritter beträfen, nicht
in Frage stellen, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 für Dritte nur Artikel 18 Absatz 4 in
Betracht kommt.
107.
Somit kann sich die Klägerin, die im Verfahren die Stellung eines Dritten hat, nicht auf die gleichen
Garantien, wie sie den Beteiligten gewährt werden, und insbesondere nicht auf die Rechte berufen,
die den Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 eingeräumt sind, wonach letzteren vor Erlaß einer
Entscheidung aufgrund des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gelegenheit zu geben ist, „sich zu den
ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung
des Beratenden Ausschusses zu äußern“, und die „Kommission ... ihre Entscheidungen nur auf die
Einwände [stützt], zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten“.
108.
Wenn auch die verfahrensmäßigen Rechte der Dritten nicht so weit reichen wie die Rechte, die den
Beteiligten gewährt werden, um die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sicherzustellen,
haben die qualifizierten Dritten, soweit sie ein hinreichendes Interesse darlegen, nach Artikel 18
Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 doch das Recht auf Anhörung, wenn sie einen entsprechenden
Antrag stellen. Dazu bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2367/90, daß die Kommission
Dritte, wenn sie ein hinreichendes Interesse darlegen und nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung
Nr. 4064/89 ihre Anhörung beantragen, „schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens
[unterrichtet] und ... ihnen einen Frist zur Äußerung [setzt]“. Absatz 2 dieses Artikels lautet: „Die in
Absatz 1 bezeichneten dritten Personen äußern sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder
mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.“ Andererseits kann die
Kommission, falls Dritte mit einem hinreichenden Interesse ihre Anhörung nicht beantragen, diesen
gemäß Absatz 3 dieses Artikels „Gelegenheit zur Äußerung geben“. Eine Pflicht zur Unterrichtung
besteht danach aber nicht.
109.
Wie sich aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt, haben Dritte, die mit den am
Zusammenschluß Beteiligten in Wettbewerb stehen, auf entsprechenden Antrag ein Recht auf
Anhörung durch die Kommission, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten
Zusammenschlußvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der
Verteidigungsrechte und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle
und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, in Einklang zu bringen
ist (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-
322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36).
110.
Somit ist im Rahmen dieses Systems des Schutzes der Rechte der Beteiligten bzw. der Dritten zu
entscheiden, ob im vorliegenden Fall die verfahrensmäßigen Rechte der Klägerin dadurch verletzt
worden sind, daß ihr nicht Gelegenheit gegeben worden ist, ihren Standpunkt zu den Zusagen von P
& G gebührend darzulegen. Die Klägerin trägt dazu vor, zum einen habe sie nicht über eine
ausreichende Frist verfügt, um zu den Angeboten von P & G vom 15. Juni 1994 Stellung zu nehmen,
und zum anderen sei sie nicht zu der endgültigen Fassung der Zusagen gehört worden, aus der sich
ergebe, daß P & G das Nicht-Camelia-Geschäft habe behalten dürfen.
111.
Wie sich aus den Akten ergibt, war die Klägerin vor ihrer Unterrichtung durch die Kommission am 15.
Juni 1994 über die von P & G angebotenen Zusagen in ihrer Eigenschaft als qualifizierte Dritte eng am
Verfahren beteiligt und erhielt nach ihrem Antrag auf Anhörung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2367/90 insbesondere eine Kopie der an P & G gerichteten Mitteilung der Einwände,
aus der sich ergab, daß der Erwerb von VPS und ihrer Marke Camelia durch P & G geeignet war, eine
beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Monatsbinden zu begründen. Neben ihrem
Schriftwechsel mit der Kommission
nahm die Klägerin auch an den förmlichen Anhörungen vom 25., 26. April und 6. Mai 1994 teil und wies
in der ersten Anhörung insbesondere nachdrücklich auf die Gefahren des Erwerbs von Camelia durch
P & G hin.
112.
In diesem Kontext, der zeigt, daß der Erwerb des Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G sowohl für
die Kommission als auch für die Klägerin das Haupthindernis für eine Genehmigung des
Zusammenschlußvorhabens darstellte, übermittelte die Kommission der Klägerin mit Fernkopie vom
15. Juni 1994 auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 eine nichtvertrauliche
Fassung der von P & G angebotenen Zusage, das Camelia-Geschäft von VPS nicht zu erwerben, und
forderte sie auf, sich hierzu bis zum 20. Juni 1994 zu äußern. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die
Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1994 wesentliche Punkte bezüglich der von P & G
angebotenen Zusage zur Sprache bringen, indem sie namentlich Änderungen der
Veräußerungsmodalitäten verlangte, von denen einige bezüglich der Eigenschaften des potentiellen
Erwerbers, der Notwendigkeit, die Wahl des Erwerbers von der vorherigen Zustimmung der
Kommission abhängig zu machen, und der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mittel für das
Camelia-Geschäft, in die endgültige Fassung der Zusagen im wesentlichen übernommen wurden.
113.
Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr.
2367/90 keine besondere Verpflichtung hinsichtlich der Länge der von der Kommission festgesetzten
Frist enthält, kann der Umstand allein, daß die Klägerin nur über eine Frist von zwei Werktagen verfügt
hat, um sich zu den von P & G angebotenen Änderungen des geplanten Zusammenschlusses zu
äußern, im vorliegenden Fall nicht als Nachweis dafür dienen, daß die Kommission das
Anhörungsrecht der Klägerin nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 verletzt hat. Dies
gilt um so mehr, als das berechtigte Interesse der qualifizierten Dritten an einer Anhörung zwar die
Gewährung einer ausreichenden Frist hierfür erforderlich machen kann, dieses Erfordernis aber mit
dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muß, das für die allgemeine Systematik der
Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnend ist und von der Kommission verlangt, Ausschlußfristen für den
Erlaß der endgültigen Entscheidung einzuhalten, da sonst das Vorhaben als mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar erklärt gilt (vgl. Urteil Dan Air, a. a. O., Randnr. 67, und Beschluß des Präsidenten des
Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92, CCE del la Société générale des
grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 30).
114.
Somit greift der Klagegrund, daß der Klägerin eine unzureichende Frist gewährt worden ist, um zu
den von P & G angebotenen Zusagen Stellung zu nehmen, nicht durch.
115.
Mit der Rüge, daß ihr die endgültigen Zusagen, die P & G in Abänderung des ursprünglich
geplanten Zusammenschlusses abgegeben habe, nicht für eine vorherige Stellungnahme übermittelt
worden seien, macht die Klägerin geltend, daß
sie keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu dem Erwerb des Nicht-Camelia-Geschäfts durch P & G zu
äußern. Dazu ist festzustellen, daß die von P & G angebotenen Zusagen, die der Klägerin am 15. Juni
1994 übermittelt worden sind, keine Regelung bezüglich des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS
enthielten; erst mit Schreiben vom 16. Juni 1994 bestätigte P & G gegenüber der Kommission die
Rücknahme ihres ursprünglichen Angebots, dieses Geschäft nicht zu erwerben, ohne daß die Klägerin
hierüber von der Kommission ausdrücklich unterrichtet worden wäre.
116.
Erstens ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin, auch wenn eine ausdrückliche Regelung bezüglich
der weiteren Behandlung des Nicht-Camelia-Geschäfts in den von P & G angebotenen und der
Klägerin am 15. Juni 1994 übermittelten Zusagen fehlte, zu diesem Zeitpunkt nicht von Rechts wegen
erwarten konnte, daß P & G ihr ursprüngliche Zusage, dieses Geschäft von VPS nicht zu erwerben,
aufrechterhalten würde und daß die Kommission die Genehmigung des geplanten
Zusammenschlusses von der Aufrechterhaltung dieser Zusage abhängig machen würde.
117.
Wie sich nämlich aus Nummer 10 der an P & G gerichteten Mitteilung der Einwände, zu der die
Klägerin Stellung nehmen sollte, ergibt, hat P & G ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die von ihr
angebotene Zusage nur aufrechterhalten werde, wenn das Vorhaben in seiner angemeldeten Form
als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, so daß jede spätere Änderung des
ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens diese von P & G bei der Anmeldung angebotene Zusage
ersetzen konnte. Die Klägerin hat auch nichts zum Beweis ihrer Behauptung vorgetragen, die
Kommission habe im Verfahren zum Ausdruck gebracht, daß sie das Vorhaben nur genehmigen werde,
sofern der gesamte Frauenhygienebereich von VPS veräußert werde. Die Klägerin hat vielmehr selbst
die Kommission darauf hingewiesen, daß dieses ursprüngliche Angebot unangemessen sei, da sie in
ihren Erklärungen vom 31. Januar 1994 vorgetragen hat, daß die „von P & G angebotenen
Modifizierungen deren beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Monatsbinden
namentlich wegen des schwindenden und beinahe unbedeutenden Anteils der Erzeugnisse der
Marken Blümia und Femina nicht verringern können“. Somit verfügte die Klägerin nach der Mitteilung
der Zusagen von P & G am 15. Juni 1994 über sämtliche Informationen, die für eine Stellungnahme
von Bedeutung waren, und es war daher ihre Sache, sich dazu zu äußern, ob die angebotenen
Zusagen ausreichend waren.
118.
Zweitens ist festzustellen, daß die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 1994 tatsächlich den Wunsch
geäußert hatte, daß P & G sich zur Veräußerung des gesamten Frauenhygienegeschäfts von VPS an
einen einzigen Erwerber verpflichte, damit dieser über genügend Gewicht für einen wirksamen
Wettbewerb auf dem Markt verfüge, was unter den gegebenen Umständen zwangsläufig bedeutete,
daß sich die Klägerin dagegen aussprach, P & G zu erlauben, das Nicht-Camelia-Geschäft von VPS zu
behalten. Diese Auslegung wird durch die Erklärungen der Klägerin in der Sitzung bestätigt, in der sie
vorgetragen hat, daß sie auf diese Weise
ihren Standpunkt hinsichtlich der Notwendigkeit einer Veräußerung des Camelia-Geschäfts und des
Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G habe darlegen können.
119.
Somit ist der Klägerin im vorliegenden Fall Gelegenheit gegeben worden, ihren Standpunkt
hinsichtlich der Tragweite und der Art der Zusagen darzulegen, die nach ihrer Meinung von diesem
Unternehmen abzugeben und von der Kommission als Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben
waren, um das Vorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen zu können. Dem
berechtigten Interesse qualifizierter Dritter wie der Klägerin, ihren Standpunkt hinsichtlich der
nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb darzulegen, wird unter
Berücksichtigung der genannten Grundsätze in vollem Umfang Genüge getan, wenn diese Dritten wie
im vorliegenden Fall in der Lage sind, aufgrund sämtlicher Informationen, die ihnen von der
Kommission während des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89
mitgeteilt worden sind, und insbesondere aufgrund der von den betroffenen Unternehmen
angebotenen Zusagen Stellung zu den Änderungen zu beziehen, die an dem
Zusammenschlußvorhaben vorgenommen werden sollen, um ernsthafte Bedenken gegen dessen
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. In einem solchen Fall ist nämlich
hinreichend gewährleistet, daß die Stellungnahme der konkurrierenden Dritten gegebenenfalls von
der Kommission berücksichtigt werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Zusammenschlußvorhabens
nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen und insbesondere zu entscheiden, ob die von den betroffenen
Unternehmen angebotenen Zusagen ihr hierfür ausreichenderscheinen.
120.
Im Gegensatz zu der Meinung der Klägerin kann die Kommission zudem nach Artikel 18 Absatz 4 der
Verordnung Nr. 4064/89 nicht verpflichtet sein, qualifizierten Dritten für eine vorherige Stellungnahme
die endgültige Fassung der Zusagen mitzuteilen, die die betroffenen Unternehmen aufgrund der
Einwände abgegeben haben, die die Kommission erhoben hat, nachdem sie bei den Dritten
Stellungnahmen zu den Zusagen der betreffenden Unternehmen eingeholt hat. Wie bereits
ausgeführt (siehe oben, Randnr. 107) verfügen die qualifizierten Dritten nämlich nicht über die
gleichen Garantien, wie sie den Betroffenen eingeräumt sind, um die Beachtung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Laufe des Verfahrens der Kommission zu gewährleisten. Insbesondere ist nach
Artikel 18 Absatz 1 nur den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den ihnen gegenüber geltend
gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden
Ausschusses zu äußern, zumal wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall beabsichtigt, ihre
Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 mit Bedingungen und
Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den von ihnen
übernommenen Verpflichtungen nachkommen. Da die Bedingungen grundsätzlich nur den betroffenen
Unternehmen und den anderen betroffenen Personen gegenüber festgesetzt werden, muß daher nur
diesen Gelegenheit gegeben werden,
ihren Standpunkt zu den Einwänden gegen die angebotenen Zusagen gebührend darzulegen, damit
sie die Möglichkeit haben, gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, und damit die
Beachtung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet ist.
121.
Das Argument der Klägerin, daß die qualifizierten Dritten ebenso wie die Beschwerdeführer im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über das Ergebnis der Verhandlungen der Kommission
mit den betroffenen Unternehmen unterrichtet werden müßten, ist ebenfalls zurückzuweisen. Der
Gerichtshof hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil BAT und Reynolds/Kommission festgestellt,
daß die Rechte der Beschwerdeführer voll gewahrt werden, wenn sie in den gemäß Artikel 6 der
Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19
Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) an sie gerichteten
Schreiben über das Ergebnis der Verhandlungen, aufgrund dessen die Kommission die Einstellung der
Verfahren ins Auge faßt, unterrichtet werden, um ihnen Gelegenheit zu einer eventuellen zusätzlichen
Stellungnahme zu geben. Im vorliegenden Fall war die Fassung der Zusagen, die der Klägerin
übermittelt wurde, um ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, nach Ansicht der Kommission
auch ausreichend, um eine Vereinbarkeitserklärung in Betracht zu ziehen. Mit den späteren
Änderungen sollte gerade den zusätzlichen Stellungnahmen der Dritten und des Beratenden
Ausschusses Rechnung getragen werden. Somit hat die Klägerin mit ihrem auf das Urteil BAT und
Reynolds/Kommission gestützten Vorbringen nicht dartun können, daß ihre verfahrensmäßigen Rechte
von der Kommission verletzt worden sind. Da die Verordnung Nr. 4064/89 kein Beschwerdeverfahren
vorsieht, um einen Verstoß gegen Vertragsbestimmungen feststellen zu lassen, ist außerdem
jedenfalls keine Analogie zwischen den Rechten der Dritten im vorliegenden Fall und den Rechten der
Beschwerdeführer im Rahmen der Verordnung Nr. 17 und erst recht keine zwischen Artikel 15 der
Verordnung Nr. 2367/90 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 möglich.
122.
Nach alledem kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 berufen.
123.
Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
124.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr.
4064/89 sowie gegen Abschnitt I der Verordnung Nr. 2367/90 über die Anmeldungen verstoßen,
indem sie zugelassen habe, daß P & G ihre ursprüngliche Zusage bezüglich des Nicht-Camelia-
Geschäfts durch die Zusage
ersetzt habe, nicht die Kontrolle über das Camelia-Geschäft von VPS zu erwerben. Dies sei eine
wesentliche Änderung der Anmeldung, da die ursprüngliche Zusage von P & G bezüglich des Nicht-
Camelia-Geschäfts von VPS ebenso Bestandteil der Anmeldung gewesen sei wie die Zusage, nicht die
Kontrolle über das Babywindelgeschäft von VPS zu erwerben. Außerdem entspreche diese Änderung
einem radikalen Wandel der Strategie von P & G, der es ihr erlaube, sich unter Beibehaltung eines
nicht unerheblichen Marktanteils im Sektor Frauenhygiene auf den Sektor Papiererzeugnisse zu
konzentrieren. Die Kommission hätte daher gemäß Artikel 6 der Verordnung, nach dem sie das
Vorhaben eines Zusammenschlusses in der angemeldeten Form prüfen müsse, die Änderungen der
Zusagen von P & G zurückweisen und eine neue Anmeldung verlangen müssen, die nur die
Veräußerung des Camelia-Geschäfts beinhaltet hätte.
125.
Die Kommission trägt vor, sie selbst habe entschieden, von P & G nicht den Weiterverkauf des
Nicht-Camelia-Geschäfts zu verlangen; P & G habe daher die Modalitäten ihres Zusammenschlusses
nicht geändert, indem sie ihre ersten Zusagen nicht aufrechterhalten habe. Nach Artikel 8 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 könne die Kommission nur Bedingungen und Auflagen
festsetzen, die für die Genehmigung eines Zusammenschlußvorhabens unbedingt erforderlich seien;
sie sei berechtigt, eine ursprüngliche Zusage eines Unternehmens nicht mehr als Bedingung
aufrechtzuerhalten, wenn aufgrund späterer bedeutsamerer Zusagen die ursprüngliche nicht mehr
erforderlich sei. Diese Entscheidung sei im vorliegenden Fall um so mehr gerechtfertigt gewesen, als
sie im Verfahren stets die Auffassung vertreten habe, daß die ursprüngliche Zusage von P & G
bezüglich des Nicht-Camelia-Geschäfts das Problem des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt nicht
lösen könne, und die Wettbewerber, darunter die Klägerin, selbst die sehr geringe Bedeutung dieser
Zusage hervorgehoben hätten.
126.
Die Streithelferin macht geltend, daß die Anmeldung sich auf den Erwerb sämtlicher
Geschäftsbereiche von VPS im Sektor Frauenhygiene durch P & G bezogen habe und alle
erforderlichen Informationen bezüglich des Camelia-Geschäfts und des Nicht-Camelia-Geschäfts
enthalten habe. Zudem bestehe bei dem Vorhaben ein klarer Unterschied zwischen dem
Frauenhygienegeschäft und dem Babyhygienegeschäft, da nur dieses letztere vor seiner endgültigen
Veräußerung auf eine getrennte rechtliche Einheit übertragen worden sei. Im übrigen sei das Angebot
in der Anmeldung, nicht die Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft zu erwerben, von der
ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung des Vorhabens nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 abhängig gemacht worden. Infolgedessen sei das Angebot
nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung hinfällig
geworden, wie sich aus dem Schreiben vom 16. Juni 1994 an die Kommission ergebe.
Würdigung durch das Gericht
127.
Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 bietet die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c den betroffenen Unternehmen u. a. Gelegenheit, ihr ursprüngliches
Zusammenschlußvorhaben zu ändern, um die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der
Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu zerstreuen. Die den betroffenen
Unternehmen auf diese Weise eingeräumte Gelegenheit einer Änderung des angemeldeten
Vorhabens ist ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vorgesehen, wonach die Kommission
zum einen den Zusammenschluß als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wenn sie
„fest[stellt], daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden
Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2
entspricht“, und zum andern „diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden [kann],
um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie
gegenüber der Kommission hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens
eingegangen sind“.
128.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 4064/89, wonach die Kommission die „Prüfung der Anmeldung“
vornimmt, um insbesondere zu entscheiden, ob das angemeldete Vorhaben Anlaß zu ernsthaften
Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, läßt sich daher nicht
dahin auslegen, wie die Klägerin es tut, daß die Kommission verpflichtet wäre, die von den beteiligten
Unternehmen vorgenommenen Änderungen an dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben
zurückzuweisen und eine neue Anmeldung zu verlangen.
129.
Das Argument der Klägerin, daß die von P & G mitgeteilte Rücknahme der bei der Anmeldung des
Vorhabens abgegebenen Zusage, nicht die Kontrolle über das Nicht-Camelia-Geschäft zu erwerben,
eine wesentliche Änderung der Anmeldung sei, läßt sich nicht dafür anführen, daß die Kommission
gegen die Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 sowie gegen Abschnitt I der Verordnung Nr.
2367/90 verstoßen hat.
130.
Zunächst ist nämlich festzustellen, daß das Kriterium der Wesentlichkeit der Änderungen einer
Anmeldung für sich allein ohne Bedeutung ist, da eine solche Möglichkeit ausdrücklich in Abschnitt I
der Verordnung Nr. 2367/90 vorgesehen ist, die in Artikel 3 Absatz 2 bestimmt: „Wesentliche
Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen, welche die Beteiligten kennen oder
kennen müssen, sind der Kommission unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.“
131.
Im übrigen war die von P & G in ihrer Anmeldung angebotene Zusage bezüglich des Nicht-Camelia-
Geschäfts von VPS anders als die Zusage bezüglich des Babywindelgeschäfts von VPS kein
Bestandteil des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens. Wie sich nämlich sowohl aus der
Entscheidung als auch aus der an P & G gerichteten Mitteilung der Einwände ergibt, war diese
angebotene Zusage anders als die Zusage, das Babywindelgeschäft von VPS nicht zu erwerben,
weder Teil der Übernahmevereinbarung der am Zusammenschluß Beteiligten noch gehörte sie zum
Beginn der Ausführung, sondern stellte vielmehr
ein einseitiges Angebot von P & G dar, das durch eine Zusatzvereinbarung der Beteiligten ergänzt
wurde, die nur die Bestimmung dieses Geschäfts und die Modalitäten seiner Übertragung betraf. Bei
der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 wurde
im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Zusage nur für den Fall der Genehmigung des
Vorhabens in der angemeldeten Form aufrechterhalten werde.
132.
Schließlich hat die Klägerin keine Beweise dafür beibringen können, daß die Kommission bei der
Prüfung des Vorhabens in der angemeldeten Form nicht über alle Informationen bezüglich des Nicht-
Camelia-Geschäfts verfügte, die erforderlich waren, um insbesondere die Bedeutung des Marktanteils
dieses Geschäfts zu beurteilen und zu entscheiden, ob die ursprünglich angebotene Zusage geeignet
war, eine beherrschende Stellung von P & G auf dem relevanten Markt auszuschließen. P & G hat der
Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 1994 genaue Daten zum Marktanteil dieser Tätigkeit
vorgelegt, und die Kommission hat im Rahmen der an P & G gerrichteten Mitteilung ihrer Einwände
gegen das angemeldete Vorhaben der Marktbedeutung dieses Geschäfts Rechnung getragen. Somit
haben der bloße Austausch der zu übertragenden Geschäftsbereiche gegeneinander und die
Änderung der in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Zusagen nicht zu einer Verfälschung der
objektiven Daten bezüglich der Bedeutung dieser Geschäftsbereiche geführt, die die Kommission im
Rahmen der Anmeldung und im Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlußvorhabens erhalten hatte.
133.
Das Argument, die Ersetzung der Zusagen von P & G durch andere entspreche einer wesentlichen
Änderung auf industrieller Ebene, ist im Rahmen dieses Klagegrundes ohne Bedeutung, da jede
Änderung des Zusammenschlußvorhabens durch die betroffenen Unternehmen nach Artikel 8 Absatz
2 der Verordnung Nr. 4064/89 gerade zu einer Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Vorhabens führen soll, um dieses mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen. Die Frage, ob
die Kommission durch die Annahme dieser Änderungen des ursprünglichen
Zusammenschlußvorhabens einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, da sie die
Marktanteile des Nicht-Camelia-Geschäfts angeblich unterbewertet hat, ist allein im Rahmen der
materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen.
134.
Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
135.
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission keine ausreichenden und angemessenen Fristen vor
Erlaß der Entscheidung eingehalten; sie habe damit gegen die allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts sowie gegen Artikel 10
Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 2367/90
verstoßen.
136.
Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, die von P & G vorgeschlagenen Zusagen trotz ihrer
verspäteten Einreichung akzeptiert zu haben. Unter Hinweis auf die Schlußanträge des
Generalanwalts Warner in den Rechtssachen 6/73 und7/73 (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März
1974, Istituto chemioterapico italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223) macht sie
geltend, daß die Kommission bei der Einräumung von Fristen im Rahmen eines Verfahrens zur
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der
praktischen Wirksamkeit und des kontradiktorischen Verfahrens beachten müsse. Im vorliegenden Fall
habe die Frist, die P & G zur Vorlage neuer Zusagen eingeräumt worden sei, in keinem Verhältnis zu
der Frist gestanden, die den Dritten und dem Beratenden Ausschuß für die Abgabe ihrer
Stellungnahme gewährt worden sei. Die Kommission habe nämlich akzeptiert, daß P & G neue
Zusagen praktisch am Ende der nach der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen viermonatigen Frist,
nämlich am 15. und noch einmal am 20. Juni 1994, vorgelegt habe, während die Dritten für ihre
Stellungnahme zu den Zusagen von P & G nur über eine Frist von zwei Tagen verfügt hätten. Die
Kommission habe im übrigen mit Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 vom 21. Dezember 1994 über
die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 377, S. 1) selbst
anerkannt, daß die von P & G diktierte Frist für die Prüfung der vorgeschlagenen Zusagen
mißbräuchlich gewesen sei.
137.
Zweitens trägt die Klägerin vor, daß die Kommission, wenn sie die verspäteten Zusagen von P & G
schon nicht zurückgewiesen habe, den Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Entscheidung
wenigstens nicht vom 27. Juni auf den 21. Juni 1994 hätte vorverlegen dürfen. Das von der Kommission
betriebene Verfahren sei um so unangemessener gewesen, als die Kommission angesichts der von P
& G zu verantwortenden Umstände nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 die
viermonatige Frist des Absatzes 3 dieses Artikels hätte aussetzen müssen, um zusätzliche Auskünfte
einzuholen oder eine Nachprüfung der Zusagen anzuordnen.
138.
Die Kommission macht geltend, P & G habe die streitigen Zusagen am 10. Juni 1994, also 17 Tage
vor Ablauf der gesetzlichen Frist für den Erlaß der Entscheidung, vorgelegt. Es habe daher kein
zwingender Grund bestanden, diese Vorschläge von Amts wegen zurückzuweisen, zumal weder die
Verordnung Nr. 4064/89 noch die seinerzeit geltende Durchführungsverordnung Nr. 2367/90 eine Frist
für die Abgabe von Zusagen vorgesehen hätten. Außerdem hätte die Kommission eine solche Frist
auch nicht im Vorgriff anwenden können, ohne das berechtigte Vertrauen von P & G zu verletzen. Im
übrigen sei Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da
die Kommission der Auffassung gewesen sei, über alle für den Erlaß ihrer Entscheidung erforderlichen
Informationen zu verfügen; sie sei also zum Erlaß der
Entscheidung verpflichtet gewesen, da die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe c offenkundig aus dem Weg geräumt worden seien.
139.
Die Streithelferin schließt sich im wesentlichen der Argumentation der Kommission an.
Würdigung durch das Gericht
140.
Zur ersten Rüge der verspäteten Abgabe der Zusagen von P & G ist festzustellen, daß weder die
Verordnung Nr. 4064/89 noch die seinerzeit geltende Durchführungsverordnung Nr. 2367/90 die den
betroffenen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit, Zusagen im Hinblick auf eine Änderung des
angemeldeten Zusammenschlußvorhabens anzubieten, von der Einhaltung einer vorher festgesetzten
Frist abhängig macht. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Handlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Handlung
abzustellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76,
Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in
den Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491,
Randnr. 48, und vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39,
Randnr. 87). Daher kann das Argument, die Zusagen von P & G seien aufgrund der späteren
Verordnung Nr. 3384/94 als verspätet anzusehen, keine Begründung dafür sein, daß die Kommission
die Änderungen der betroffenen Unternehmen an dem ursprünglichen Zusammenschlußvorhaben
hätte zurückweisen müssen.
141.
Zu dem Argument, die den einzelnen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Fristen seien
unangemessen gewesen, ist zunächst festzustellen, daß P & G der Kommission ihre Zusagen am 10.
Juni 1994 angeboten hat, also siebzehn Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist, die in Artikel 10 Absatz
3 der Verordnung Nr. 4064/89 festgesetzt und deren Berechnung in Abschnitt II der Verordnung Nr.
2367/90 im einzelnen geregelt ist. Da die betreffenden Zusagen hinsichtlich der Übertragung des
Camelia-Geschäfts an einen Dritten der Hauptforderung entsprachen, die die Kommission im
Verfahren für eine Genehmigung des beabsichtigten Zusammenschlußvorhabens aufgestellt hatte,
konnte die Kommission eine Prüfung dieser Zusagen nicht ablehnen, da die Verordnungen Nrn.
4064/89 und 2367/90 keine besondere Vorschrift über die Fristen enthalten, innerhalb deren die
betroffenen Unternehmen Zusagen im Hinblick auf eine Änderung des ursprünglichen
Zusammenschlußvorhabens abgeben können.
142.
Zudem konnte der Beratende Ausschuß, wie bei der Prüfung der ersten beiden Klagegründe
festgestellt worden ist, zu dem geänderten Zusammenschlußvorhaben in voller Kenntnis der Sachlage
Stellung nehmen, und die Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu den Zusagen von P & G zu äußern, so
daß die ihnen
eingeräumten Fristen im vorliegenden Fall nicht als unzureichend angesehen werden können.
143.
Somit ist der Beweis nicht geführt worden, daß die Kommission unter den gegebenen Umständen
über das hinausgegangen ist, was angemessen und erforderlich war, um das angestrebte Ziel zu
erreichen, das nach der Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 darin besteht, die Wirksamkeit der
Kontrolle und die Rechtssicherheit der beteiligten Unternehmen durch die Einhaltung strenger Fristen
zu gewährleisten (vgl. Beschluß in der Rechtssache CCE de la Société Générale des grandes sources
u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30).
144.
Bezüglich der zweiten Rüge, die die Frist betrifft, in der die Kommission die streitige Entscheidung
erlassen hat, ist auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 zu verweisen, wonach
„Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse ... zu erlassen [sind],
sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c)
— insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen — ausgeräumt
sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist“, d. h. einer Frist von
höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens. Im übrigen sieht Artikel 10 Absatz 4 der
Verordnung vor: „Die in Absatz 3 genannte Frist wird ausnahmsweise gehemmt, wenn die Kommission
durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu vertreten sind,
gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern oder eine
Nachprüfung durch Entscheidung nach Artikel 13 anzuordnen.“ Artikel 9 der Verordnung Nr. 2367/90
regelt die besonderen Fälle im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 und die Einzelheiten der Hemmung der
Frist.
145.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Aussetzung der Frist nur angeordnet werden kann,
wenn die Kommission der Ansicht ist, nicht über alle für den Erlaß ihrer Entscheidung erforderlichen
Informationen zu verfügen. Da die Kommission im vorliegenden Fall im Rahmen des ihr insoweit
eingeräumten Ermessens der Auffassung gewesen ist, über alle Informationen für den Erlaß einer
Entscheidung zu verfügen, konnte sie die Aussetzung der vorgeschriebenen Frist von vier Monaten
nicht, ohne gegen Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 zu verstoßen, allein mit der
Begründung anordnen, P & G habe ihre Zusagen verspätet angeboten, sondern war vielmehr
verpflichtet, ihre Entscheidung zu erlassen, sobald offenkundig war, daß die ernsthaften Bedenken
gegenüber dem Vorhaben ausgeräumt waren. Daher ist das Argument der Klägerin, die Kommission
sei verpflichtet gewesen, die Aussetzung der Frist des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr.
4064/89 anzuordnen oder zumindest ihre Entscheidung nicht sechs Tage vor Ablauf dieser Frist zu
erlassen, zurückzuweisen.
146.
Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
147.
Die Klägerin rügt einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 190 EG-Vertrag, da diese in ihrer
Entscheidung nicht angegeben habe, aus welchen Gründen sie der Ersetzung der ersten Zusagen
von P & G bezüglich der Übertragung des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch die Zusagen über
die Übertragung des Camelia-Geschäfts zugestimmt habe. Darüber hinaus enthalte die Entscheidung
keine wirtschaftliche Analyse der Wirkungen des Erwerbs des Nicht-Camelia-Geschäfts durch P & G,
was darauf zurückzuführen sei, daß die Kommission die Daten bezüglich des deutschen Marktes bei
Handelsmarken falsch beurteilt habe.
148.
Die Kommission meint, daß sie nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 15.
Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Urteil des Gerichts
vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache C-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) nicht sämtliche
tatsächlichen und rechtlichen Punkte, die von jedem Betroffenen behandelt worden seien, und erst
recht nicht die von Dritten im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Punkte erörtern müsse, sondern
daß sie nur die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben brauche, die im Hinblick auf
Sinn und Zweck der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Im vorliegenden Fall habe sie
zum einen in dem Verfahren stets auf die Begrenztheit und Wirkungslosigkeit der ersten Zusagen von
P & G hingewiesen und zum anderen in der Entscheidung die Gründe dargestellt, weshalb ihr die
Zusagen hinsichtlich der Übertragung von Camelia notwendig und ausreichend erschienen seien,
damit das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt nicht unvereinbar sei.
149.
Die Streithelferin ist der Ansicht, daß die Kommission in Randnummer 187 ihrer Entscheidung die
Gründe, aus denen sie es nicht für erforderlich gehalten habe, von P & G die Ausgliederung des Nicht-
Camelia-Geschäfts neben der des Camelia-Geschäfts zu verlangen, angemessen dargestellt habe.
Würdigung durch das Gericht
150.
Zu der Rüge der mangelhaften Begründung für die Ersetzung der von P & G angebotenen Zusagen
durch andere ist einleitend auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Kommission
zwar ihre Entscheidungen nach Artikel 190 EG-Vertrag mit Gründen zu versehen und dabei die
sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt,
sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben, nicht
aber auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den einzelnen
Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in
der Rechtssache C-2/93, Air France/Kommission, „TAT“, Slg. 1994, II-323, Randnr. 92). Zudem ist die
Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des
Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres
Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes
vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86,
und Urteil in der Rechtssache Skibsveaftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230).
151.
Im vorliegenden Fall zeigt die Begründung der Entscheidung deutlich, aus welchen Gründen die
Kommission der Meinung war, daß der Erwerb des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G nicht
zur Begründung einer beherrschenden Stellung von P & G in Deutschland oder zu einer Verstärkung
einer solchen Stellung in Spanien führen konnte, so daß die von P & G angebotene Zusage, das
Camelia-Geschäft zu veräußern, der Kommission ausreichend erschien, um das Vorhaben als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.
152.
Die Kommission hat nämlich in Randnummer 187 der Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 54),
nachdem sie die Auswechslung der von P & G zu veräußernden Marken zur Kenntnis genommen hat,
die Struktur des Monatsbindenmarkts in Deutschland und in Spanien nach dem Zusammenschluß —
unter Berücksichtigung des Erwerbs des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G und der
Übertragung von Camelia an einen Dritten — zunächst anhand einer Tabelle dargestellt. Auf dieser
Grundlage hat sie festgestellt, daß selbst bei einer Erhöhung des Marktanteils von P & G in
Deutschland um 6,9 % auf wertmäßig insgesamt 43,2 %, dieser Zuwachs allein auf den Erwerb des
Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS (d. h. auf andere als Erstmarken) zurückgehe, während die Marke
Always von P & G dem Wettbewerb zweier bedeutender Hersteller von Monatsbinden exklusiver
Marken, Camelia und Johnson & Johnson mit einem Marktanteil von 24,5 % bzw. 13,4 %, ausgesetzt
sein werde. Die Kommission ist daher — im übrigen nach dem Hinweis, daß der Marktanteil von P & G
in Spanien sich nur um 0,1 % erhöhen werde — zu dem Ergebnis gekommen, daß die „Zusagen von P
& Ghinsichtlich des Camelia-Frauenhygienegeschäfts von VPS hinreichend sind, um die Entstehung
oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen und spanischen Markt
sowie anderweitig im Bereich des EWR zu verhindern“ (Randnr. 187 der Entscheidung). Dies stellt eine
hinreichende Begründung der Entscheidung dar.
153.
Da im übrigen jeder Teil der Entscheidung im Licht ihrer anderen Teile gesehen werden muß (Urteil
des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165,
Randnr. 66), ist die Argumentation der Kommission, daß die Übertragung von Camelia und damit die
Auswechslung der Zusagen P & G am Erwerb einer beherrschenden Stellung in Deutschland hindern
werden, der logische Schluß aus ihrer Beurteilung namentlich in den Randnummern 43, 44, 92, 114
und 125 der Entscheidung, wonach die Marktmacht der Wirtschaftsteilnehmer davon abhängt, daß sie
eine etablierte Marke im Segment der Erstmarken besitzen oder eine solche Marke entwickeln, da im
Gegensatz dazu der Wettbewerb mit Zweit- und Handelsmarken begrenzt ist.
154.
Schließlich hat die Klägerin laut den Akten selbst in dem Verfahren vor der Kommission auf die
geringe Bedeutung der Marken des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS, nämlich der Zweitmarken Blümia
und Femina, hingewiesen und erklärt, daß „die Marke Femina von Schickedanz in Deutschland nur an
einen sehr begrenzten Kundenkreis verkauft wird“ und daß „angesichts der Marktstellung von Blümia
der Abstieg dieser Marke wohl unvermeidlich ist“ (Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 24.
Januar 1994).
155.
Die Begründung der Entscheidung legt somit klar und eindeutig die Gründe dar, weshalb die
Kommission die Übertragung allein des Camelia-Geschäfts von VPS als ausreichend angesehen hat,
um das Vorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar zu erklären, und weshalb sie eine
Übertragung auch des Nicht-Camelia-Geschäfts durch P & G nicht für notwendig gehalten hat.
156.
Bezüglich der Rüge, die Entscheidung enthalte keine Analyse der Wirkungen des Erwerbs des Nicht-
Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G, ist auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 zu
verweisen, wonach die Kommission einen Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
zu erklären hat, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens darf der betreffende
Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und zweitens darf der
Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht durch die Begründung oder Verstärkung einer solchen
Stellung erheblich behindert werden. Wird eine beherrschende Stellung weder begründet noch
verstärkt, so ist der Zusammenschluß also zu genehmigen, ohne daß geprüft zu werden braucht, wie
er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt (Urteil TAT, a. a. O., Randnr. 79). Da die Kommission
im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt hat, weshalb der Erwerb des Nicht-
Camelia-Geschäfts von P & G ihrer Meinung nach nicht zur Begründung einer beherrschenden Stellung
in Deutschland oder Verstärkung einer solchen Stellung in Spanien führt, kann ihr ein
Begründungsmangel hinsichtlich der Prüfung der anderen Wirkungen dieses Erwerbs auf den
relevanten Märkten nicht vorgeworfen werden.
157.
Mit der Rüge, die Kommission habe die Daten, die den deutschen Markt bei Handelsmarken
betreffen, falsch beurteilt, wirft die Klägerin der Kommission im Kern vor, den Marktanteil der von VPS
für Handelsmarken hergestellten Erzeugnisse unterbewertet und deshalb nicht begründet zu haben,
warum sie diese Anteile bei der Gesamtbewertung der von P & G mit Abschluß des
Zusammenschlusses erworbenen Marktanteile nicht berücksichtigt habe.
158.
Wie sich aus der Tabelle in Randnummer 187 der Entscheidung ergibt, bezieht sich die Zahl 6,9 %,
die nach Angaben der Kommission der Erhöhung des Anteils von P & G am deutschen Markt nach dem
Zusammenschluß entspricht, nur auf die Marktanteile der Zweitmarkenbinden von VPS, Blümia und
Femina, und umfaßt nicht den besonderen Marktanteil der Erzeugnisse, die von VPS als
Subunternehmer für Händler hergestellt worden sind, da die Marktanteile der
Händlermarken zusammen untersucht worden sind, um den Wettbewerb der Händler gegenüber
Herstellern wie P & G zu beurteilen.
159.
Im vorliegenden Fall stellt jedoch die fehlende Einbeziehung des spezifischen Marktanteils der von
VPS als Subunternehmer hergestellten und unter Handelsmarken verkauften Erzeugnisse in den
gesamten Marktanteil von VPS keinen Begründungsmangel dar. Die Marktanteile dieser Erzeugnisse
müssen nämlich grundsätzlich allein den Händlern zugerechnet werden, da diese die Erzeugnisse
unter ihren eigenen Marken verkaufen und damit mit den Erzeugnissen in Wettbewerb stehen, die
unter den Marken der Hersteller verkauft werden. Nur wenn die Kommission aufgrund der im Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse zu der Ansicht gelangt wäre, daß VPS diese Erzeugnisse zu einem Großteil
auf dem deutschen Markt herstellt, hätte die Kommission die fehlende Einbeziehung dieses
Marktanteils bei der Beurteilung der von P & G erworbenen Stellung wegen der wahrscheinlichen
Auswirkung eines solchen Umstands auf die Beurteilung der durch den Zusammenschluß bedingten
tatsächlichen Macht erklären müssen (vgl. unten, Randnrn. 174 und 175). Da die Kommission im
vorliegenden Fall diesen spezifischen Marktanteil von VPS als gering eingestuft hat, kann die
Begründung der Entscheidung nicht als mangelhaft angesehen werden. Die Frage, ob die
Kommission, wie die Klägerin meint, den Marktanteil der unter Handelsmarken verkauften VPS-
Erzeugnisse unterbewertet hat, gehört zur Prüfung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung und
nicht zur Prüfung ihrer Begründung.
160.
Jedenfalls war die Klägerin, wie sich aus der vorliegenden Klage ergibt, durchaus in der Lage, sich
mit der Gültigkeit der von der Kommission inhaltlich vorgenommenen Beurteilung der Marktanteile der
von VPS unter Handelsmarken verkauften Erzeugnisse und damit mit der von P & G durch den
Zusammenschluß erworbenen Stellung auseinanderzusetzen.
161.
Somit ist der Klagegrund der mangelhaften Begründung der Entscheidung zurückzuweisen.
162.
Dieser Klagegrund umfaßt drei Teile. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Kommission
habe die Folgen des Erwerbs des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G für den deutschen
Monatsbindenmarkt unzutreffend beurteilt. Mit dem zweiten und dem dritten Teil macht sie geltend,
die Kommission habe die Auswirkung des genehmigten Vorgangs auf den Markt der Haushaltspapiere
bzw. auf den Babywindelmarkt falsch beurteilt. Daher sei die Entscheidung wegen Verstoßes gegen
den Vertrag und die Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere gegen deren Artikel 2 und 8, für nichtig zu
erklären.
Erster Teil: unzutreffende Beurteilung der Folgen des Erwerbs des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS für
den Bindenmarkt
— Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
163.
Nach Ansicht der Klägerin führt der Zusammenschluß zu einer Verstärkung der beherrschenden
Stellung von P & G auf dem deutschen Bindenmarkt, so daß die Entscheidung wegen Verstoßes
gegen Artikel 2 Absätze 1 und 3 und gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89 für nichtig zu
erklären sei.
164.
Erstens habe die Kommission die Bedeutung des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS und damit die
von P & G mit dem Zusammenschluß auf dem deutschen Bindenmarkt erworbene Stellung
unterbewertet, da sie nicht den spezifischen Marktanteil der von VPS hergestellten und unter
Handelsmarken verkauften Erzeugnisse berücksichtigt habe. Der Anteil von VPS im Marktsegment der
unter Handelsmarken verkauften Erzeugnisse belaufe sich auf 60 %. Diese Bewertung werde durch die
Angaben der Kommission im vorliegenden Verfahren bestätigt, wonach der Marktanteil der unter
Handelsmarken verkauften VPS-Erzeugnisse wertmäßig 8,2 % und mengenmäßig 13 % des gesamten
deutschen Frauenhygienemarktes im Jahr 1993 repräsentiert habe, die folglich dem von P & G nach
dem Zusammenschluß erreichten Marktanteil von 43,2 % (wertmäßig) hinzuzurechnen seien. Dem
Argument, die Marke Femina sei von VPS übertragen worden und habe daher nicht berücksichtigt
werden dürfen, hält die Klägerin entgegen, daß diese Übertragung erst nach Erlaß der angefochtenen
Entscheidung habe erfolgen können, da P & G die Marke habe behalten dürfen. Bei der Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung dürfe aber nur von der wirtschaftlichen Lage
und den Verpflichtungen ausgegangen werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
bestanden hätten, und nicht von Ereignissen, die nach der Entscheidung eingetreten seien.
165.
Zweitens habe die Entscheidung, indem sie nur die Übertragung der Marke Camelia und des
dazugehörigen Betriebs verlangt habe, P & G namentlich aufgrund des bei VPS verbliebenen
bedeutenden Absatzpotentials erlaubt, den Großbetrieben des Handels die Ersetzung der unter der
Marke Camelia verkauften Erzeugnisse durch Erzeugnisse aus dem Bereich des Nicht-Camelia-
Geschäfts sowie durch Erzeugnisse der Marke Always vorzuschlagen. Zudem erlaube der Erwerb des
Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS P & G, eine vollständige Palette von Frauenhygieneprodukten
zusammenzustellen, und beschränke gleichzeitig die Möglichkeit eines Marktneulings, seine
Erzeugnisse über Großbetriebe des Handels abzusetzen. Schließlich habe die Kommission durch die
Genehmigung der Aufteilung der Geschäftstätigkeit von VPS im Bereich Frauenhygiene zu einer
Schwächung von Camelia und damit des Wettbewerbs gegenüber P & G beigetragen.
166.
Nach Ansicht der Kommission ist die Rüge der Klägerin unbegründet, da sie von einer Verstärkung
einer beherrschenden Stellung ausgehe, aber nicht dargetan habe, inwiefern das Urteil der
Kommission, daß der Erwerb von VPS durch P & G
nicht zum Erwerb einer beherrschenden Stellung auf dem deutschen Markt führe, falsch sei (Urteil
TAT, a. a. O.).
167.
Jedenfalls führe der Erwerb des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS durch P & G nicht zu einer
beherrschenden Stellung. Tatsächlich sei die Marke Femina nämlich schließlich an einen Dritten
veräußert worden, so daß das wirklich erworbene Nicht-Camelia-Geschäft, nämlich Blümia und die von
VPS hergestellten und unter Handelsmarken verkauften Erzeugnisse, nur einen Marktanteil von 2 %
bis 3 % repräsentiere und Erzeugnisse von geringerer Qualität betreffe, die nicht unmittelbar mit den
unter etablierten Marken wie Always oder Camelia verkauften Erzeugnissen in Wettbewerb stünden.
Was die Behauptung betreffe, der Anteil von VPS bei den Handelsmarken in Deutschland belaufe sich
auf 60 %, so zeigten die von P & G am 14. Februar 1994 übermittelten Statistiken, daß die
Erzeugnisse des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS 1993 mengenmäßig einen Anteil von 13 % und
wertmäßig einen Anteil von 8,2 % am deutschen Markt repräsentiert hätten. Auf die schriftlichen
Fragen des Gerichts hat die Kommission anhand der genannten Statistiken näher ausgeführt, daß
diese Zahl sich nicht nur auf den Marktanteil der unter Handelsmarken verkauften VPS-Erzeugnisse
beziehe, der in Deutschland schätzungsweise etwa 1,3 % betrage.
168.
Im übrigen sei eine Ersetzung der unter Erstmarken verkauften Erzeugnisse durch Erzeugnisse, die
unter Handels- oder Zweitmarken verkauft würden, sehr unwahrscheinlich, da die Großbetriebe des
Handels darauf aus seien, die Hersteller gegeneinander auszuspielen, um eine Politik der kleinen
Margen fortsetzen zu können. Daher würden sich die Großbetriebe des Handels bei andern Herstellern
eindecken, wenn P & G versuchen würde, aus der starken Stellung seiner Marke Always Vorteile in
Form von Preiserhöhungen zu ziehen.
169.
Die Streithelferin macht geltend, daß die Klägerin im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen
habe, daß die Zusage der Veräußerung des Nicht-Camelia-Geschäfts sich nur unbedeutend auf den
Wettbewerb auswirke. Jedenfalls habe P & G keine der Nicht-Camelia-Marken behalten.
— Würdigung durch das Gericht
170.
Einleitend ist festzustellen, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der streitige Zusammenschluß
sei geeignet, eine beherrschende Stellung von P & G auf dem deutschen Markt für Monatsbinden zu
verstärken, während die Kommission in ihrer Entscheidung eine beherrschende Stellung auf diesem
Markt verneint hat, zumindest stillschweigend geltend macht, daß die Kommission mit dieser
Feststellung einen Beurteilungsfehler begangen habe, so daß die Klägerin nicht daran gehindert ist,
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission insoweit in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil TAT, a.
a. O., Randnr. 86).
171.
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt folgendes: „Zusammenschlüsse, die keine
beherrschende Stellung begründen oder verstärken,
durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben
erheblich behindert würde, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären“. Dagegen sind
nach Absatz 3 dieses Artikels Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder
verstärken, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Die Kommission muß bei ihrer
Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung u. a. der Marktstellung der betroffenen
Unternehmen und ihrem Zugang zu den Absatzwegen Rechnung tragen.
172.
Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission in ihrer Entscheidung bei der Ermittlung der
Stellung des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS auf dem Markt für Monatsbinden in Deutschland — in
Marktanteilen ausgedrückt — und bezüglich des P & G aufgrund des Erwerbs dieses Geschäfts
eingeräumten bevorrechtigten Zugangs zu Großbetrieben des Handels sowie bezüglich der angeblich
nachteiligen Aufteilung des Camelia-Geschäfts und des Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS
Beurteilungsfehler begangen habe.
173.
Was das Argument der Unterbewertung der Marktanteile des Nicht-Camelia-Geschäfts betrifft, so
kann die Tatsache, daß eine oder sämtliche Marken des Nicht-Camelia-Geschäfts nach dem Erlaß der
Entscheidung, mit der P & G die Genehmigung für den Erwerb dieses gesamten Geschäfts erteilt
wurde, schließlich an Dritte veräußert wurden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da nach
ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach der Sachlage zum Zeitpunkt
ihres Erlasses zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil SNCF und British Railways/Kommission, a. a. O., Randnr.
48). Somit ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, einen Beurteilungsfehler
begangen hat, indem sie in ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, daß P & G ihren Marktanteil
wertmäßig um 6,9 %, was nur den Marktanteilen der Zweitmarken von VPS, Blümia und Femina,
entspricht, vergrößert hat, ohne dabei den besonderen Marktanteil der von VPS für Händler
hergestellten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
174.
Die bloße Nichteinbeziehung dieses Marktanteils ist allein kein Beweis für einen Beurteilungsfehler
der Kommission bei der Ermittlung der Marktstellung von VPS. Im Rahmen der Beurteilung der
Marktmacht eines Unternehmens, das an einem Zusammenschluß beteiligt ist, können nämlich die
Marktanteile der Erzeugnisse, die von ihm als Subunternehmer für Händler hergestellt werden, die
diese Erzeugnisse unter ihren eigenen Marken weiterverkaufen, grundsätzlich nicht ganz oder
teilweise dem Marktanteil hinzugerechnet werden, den dieses Unternehmen bei ähnlichen
Erzeugnissen hat, die es unter der eigenen Marke verkauft. Verkaufen die Händler diese Erzeugnisse
unter ihren eigenen Marken, um mit den unter den Herstellermarken verkauften Erzeugnissen in
Wettbewerb zu treten, muß der Marktanteil, über den sie aufgrund der Verkäufe verfügen, im
allgemeinen ihnen zugerechnet werden, um den Wettbewerb zu beurteilen, dem die Hersteller von
Erst- oder Zweitmarken ausgesetzt sind.
175.
Hätte VPS allerdings, wie die Klägerin behauptet, etwa 60 % der in Deutschland unter
Handelsmarken verkauften Erzeugnisse hergestellt, wäre durch die Nichtberücksichtigung dieses
Produktionsanteils die tatsächliche Marktmacht dieses Unternehmens und damit die von P & G nach
dem Zusammenschluß erworbene Stellung im vorliegenden Fall unterschätzt worden. In diesem Fall
hätte P & G nämlich aufgrund der Tatsache, daß VPS die hauptsächliche Bezugsquelle der Händler für
die von diesen unter ihren eigenen Marken verkauften Erzeugnisse gewesen wäre, nach dem Erwerb
des Nicht-Camelia-Geschäfts einen bevorrechtigten Zugang zu den Großbetrieben des Handels
erhalten und dadurch gegenüber den Händlern eine Handelspolitik betreiben können, nach der die
Lieferung dieser Erzeugnisse vom vorrangigen Einkauf von Monatsbinden ihrer Erstmarke abhängig
gewesen wäre.
176.
Der Kommission ist jedoch in dem vorliegenden Verfahren aufgrund der ihr von P & G am 14.
Februar 1994 im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens übermittelten
Statistiken rechtlich der Nachweis gelungen, daß der Marktanteil der von VPS hergestellten und unter
Handelsmarken verkauften Erzeugnisse gering war. Wie sich nämlich aus diesen Daten ergibt, belief
sich der Anteil des gesamten Nicht-Camelia-Geschäfts von VPS einschließlich der unter
Handelsmarken verkauften Erzeugnisse am deutschen Bindenmarkt 1993 auf (wertmäßig) 8,2 %, was
für die unter Handelsmarken verkauften VPS-Erzeugnisse allein lediglich einem Marktanteil von
(wertmäßig) 1,3 % (8,2 % weniger 6,9 %) entspricht. Da nach der Entscheidung und den
unbestrittenen Feststellungen der Kommission der Marktanteil sämtlicher Handelsmarken (wertmäßig)
12,5 % betrug, belief sich der Anteil von VPS an der Produktion von Monatsbinden, die unter
Handelsmarken verkauft wurden, auf nur etwa 10 %.
177.
Da umgekehrt die Behauptungen der Klägerin bezüglich des spezifischen Marktanteils der unter
Handelsmarken verkauften VPS-Erzeugnisse weder durch irgendwelche Beweise noch durch
irgendwelche Zahlen, die die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Bewertung in
Zweifel ziehen könnten, gestützt werden, ist das Argument einer Unterbewertung der Marktanteile des
Nicht-Camelia-Geschäfts zurückzuweisen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der
Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 89).
178.
Das zweite Argument für einen Beurteilungsfehler, das den bevorrechtigten Zugang zu den
Großbetrieben des Handels betrifft, der P & G wegen des Zusammenschlusses eingeräumt worden
sei, kann unter den gegebenen Umständen nicht die Behauptung stützen, daß der Zusammenschluß
zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt geführt hat. Angesichts der
geringen Bedeutung der Marktanteile der Zweitmarken von VPS — Blümia und Femina — und der von
VPS für Händler hergestellten Erzeugnisse ist die bloße Behauptung, P & G verfüge dank ihres
Erwerbs über die Macht, den Zugang von Wettbewerbern zu Großbetrieben des Handels zu
verhindern, offensichtlich nicht
begründet. Im übrigen hat die Klägerin nichts vorgetragen, was ihre Behauptung stützen könnte, daß
P & G den Händlern die Ersetzung der Camelia-Erzeugnisse durch Nicht-Camelia-Erzeugnisse
vorschlagen könnte, wohingegen die Kommission in ihrer Entscheidung insbesondere dargetan hat,
daß der Bindenmarkt durch die Markentreue der Verbraucherinnen vor allem bei den Hauptmarken
gekennzeichnet ist (Randnrn. 97 und 125 der Entscheidung). Somit ist dieses Argument der Klägerin
ebenso zurückzuweisen wie das Argument, die Kommission habe durch die Genehmigung der
Aufteilung der VPS-Geschäfte zu einer Schwächung der Marke Camelia beigetragen, was eine bloße
Vermutung ist.
179.
Da die Klägerin keinerlei Beweise für ihre Argumente vorgelegt hat, konnte die Kommission nach
Auffassung des Gerichts angesichts der Besonderheiten des relevanten Marktes und der Marktanteile
der beiden Hauptkonkurrenten von P & G bei den Erstmarken zu Recht davon ausgehen, daß ein
Marktanteil von 43,2 % nicht auf eine beherrschende Stellung schließen läßt (vgl. entsprechend Urteil
des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission,
Randnrn. 108 und 109), ohne daß im übrigen die Nebenfolgen des Zusammenschlusses auf den
Wettbewerb noch weiter geprüft werden müßten (vgl. Urteil TAT, a. a. O., Randnr. 79).
180.
Somit ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
Zweiter Teil: fehlerhafte Beurteilung der Folgen des Zusammenschlusses für den Markt der
Haushaltshygienepapiere
— Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
181.
Die Klägerin wirft der Kommission vor, bei der Prüfung der Folgen des Zusammenschlusses für den
Haushaltshygienepapiermarkt nicht die Stellung von P & G in den Vereinigten Staaten und ihre
veränderten finanziellen Möglichkeiten nach der Übertragung von Camelia berücksichtigt zu haben.
Der Erwerb von VPS, deren Marktanteile in Deutschland zwischen 15 % und 20 % lägen, gebe P & G
die Möglichkeit, den europäischen Markt zu durchdringen und ihre Marktanteile dank ihrer finanziellen
Mittel und ihrer Marktführerrolle in den Vereinigten Staaten zu erhöhen. Nachdem P & G ihr Vorhaben,
Camelia zu erwerben, aufgegeben habe, könne sie die finanziellen Mittel, die ursprünglich hierfür
bestimmt gewesen seien, anderweitig einsetzen. Da die Kommission diese Prüfung nicht durchgeführt
habe, habe sie gegen Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89
verstoßen.
182.
Nach Ansicht der Kommission rügt die Klägerin lediglich die angebliche Nichtberücksichtigung
bestimmter Umstände, ohne aber darzutun, daß deren Berücksichtigung zu dem entgegengesetzten
Ergebnis geführt hätte, und ohne zu beweisen, daß die Analyse der Kommission falsch sei. Die
Kommission habe in ihrer Entscheidung die Auswirkungen des Eintritts von P & G in den europäischen
Markt geprüft, doch hätten angesichts des Marktanteils von VPS, der Tatsache, daß P & G auf diesem
Markt in Europa nicht vertreten sei, und der Merkmale des Marktes, z. B. des Vorhandenseins starker
Wettbewerber, des Wachstums des Marktes und der Bedeutung der Handelsmarken, keine
ernsthaften Bedenken bestanden. Was den Verzicht auf den Erwerb von Camelia betreffe, so habe
sich der Verkauf von Camelia angesichts der finanziellen Mittel von P & G im allgemeinen nicht
unmittelbar auf die Ausgaben auf dem Markt für Haushaltshygienepapiere auswirken können.
183.
Die Streithelferin weist darauf hin, daß die Kommission in Randnummer 13 ihrer Entscheidung die
mögliche Auswirkung der Stellung von P & G auf dem Markt der Haushaltshygienepapiere in den
Vereinigten Staaten und Kanada auf den europäischen Markt berücksichtigt und festgestellt habe,
daß keine Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von VPS und P & G bestünden. Jedenfalls
beliefen sich die von P & G mit dem Zusammenschluß erworbenen Marktanteile auf 4 % und könnten
keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt
wecken.
— Würdigung durch das Gericht
184.
Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin darauf, daß die Kommission die geltend gemachten
Wirkungen des Zusammenschlusses im Sektor Hygienepapiere nicht berücksichtigt habe, hat aber
nicht dargetan, inwiefern der streitige Zusammenschluß zu einer beherrschenden Stellung auf einem
der relevanten Märkte dieses Sektors geführt hat. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht die in der
Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 47) festgestellte Tatsache, daß P & G in diesem Sektor in Europa
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlusses nicht tätig gewesen ist, so daß sich durch
diesen Zusammenschluß Marktanteile der betroffenen Unternehmen nicht addiert haben. Zudem ist
nicht geltend gemacht worden, daß die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem
sie die bedeutende Rolle der Wettbewerber und der Handelsmarken in diesem Sektor herausgestellt
und den Standpunkt vertreten habe, daß angesichts dieser Faktoren — selbst unter Zugrundlegung
der engstmöglichen Definition des Marktes, nämlich des deutschen Marktes für Papiertaschentücher,
auf dem VPS über einen Marktanteil zwischen 35 % und 40 % verfügte — das Vorhaben keinen Anlaß
zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe. Liegt
keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluß
zu genehmigen, ohne daß geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb
auswirkt (vgl. Urteil TAT, a. a. O., Randnr. 79). Die Klägerin kann somit die Rechtmäßigkeit der von der
Kommission durchgeführten Untersuchung der Folgen des Zusammenschlusses für Hygienepapiere
nicht in Zweifel ziehen.
185.
Jedenfalls wird das Ergebnis der Kommission, daß das Vorhaben bezüglich dieser Erzeugnisse
keinen ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt begegne,
durch die Argumente der Klägerin nicht widerlegt.
Selbst wenn man annimmt, daß P & G aufgrund ihrer finanziellen Mittel und ihrer Stellung auf dem
nordamerikanischen Markt die Marktanteile von VPS hätte vergrößern können, was das Ziel eines
solchen Zusammenschlusses ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, inwiefern derartige
Gegebenheiten die Kommission zum Verbot des fraglichen Zusammenschlusses hätten veranlassen
müssen, wenn auf keinem der von der Kommission als relevant angesehenen Märkte eine
beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (vgl. Urteil TAT, a. a. O., Randnr. 47).
186.
Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
Dritter Teil: fehlerhafte Beurteilung der Folgen des Zusammenschlusses für den Babywindelmarkt
— Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
187.
Die Klägerin wirft der Kommission vor, die Folgen der Übertragung des Babywindelgeschäfts von VPS
auf Dritte in Deutschland und in Spanien nicht untersucht und damit keine Maßnahmen getroffen zu
haben, die den Wettbewerb gegenüber P & G, die auf diesen Märkten bereits eine beherrschende
Stellung habe, aufrechterhalten könnten. Namentlich was den deutschen Markt betreffe, habe die
Kommission keinerlei Kontrolle über die Eigenschaften des Erwerbers des VPS-Geschäfts ausgeübt, so
daß P & G mit der Wahl eines Wirtschaftsteilnehmers, der nicht über die finanziellen und
wirtschaftlichen Mittel verfüge, um sich auf dem Markt der Herstellermarken behaupten zu können, die
VPS-Erzeugnisse, die in Wettbewerb zu ihren Pampers-Erzeugnissen stünden, verdrängen könne.
Verschwänden die VPS-Erzeugnisse, habe P & G mit einem Marktanteil von 51 % somit eine
beherrschende Stellung gegenüber kleinen Wettbewerbern mit Marktanteilen von 9 % und 5 %.
Aufgrund dessen hätte die Kommission sich dieser Übertragung widersetzen oder zumindest P & G
Verpflichtungen bezüglich der Eigenschaft des Käufers dieses Geschäfts auferlegen müssen, um den
Wettbewerb zwischen VPS-Erzeugnissen und den von P & G verkauften Erzeugnissen
aufrechtzuerhalten. Da solche Maßnahmen nicht ergangen seien,verstoße die Entscheidung gegen
Artikel 2 Absätze 1 und 3 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89.
188.
Nach Ansicht der Kommission zeigen die Einwände und Hypothesen der Klägerinnen nicht, daß der
Erwerb von VPS durch P & G eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt habe, so daß
dieser Vorwurf zurückzuweisen sei (Urteil TAT, a. a. O.). Jedenfalls sei das Babywindelgeschäft von VPS,
da P & G keine Kontrolle hierüber erworben habe, nicht von dem Zusammenschluß betroffen
gewesen, so daß die Kommission keine Auflagen bezüglich des für den Erwerb dieses Geschäfts
auszuwählenden Dritten hätte vorschreiben können.
189.
Die Streithelferin schließt sich dem Vorbringen der Kommission an und meint, daß diese ihre
Befugnisse überschritten hätte, wenn sie ihre Kontrollbefugnis auf den Verkauf des
Babywindelgeschäfts von VPS durch P & G hätte ausdehnen wollen, da P & G hierüber zu keinem
Zeitpunkt die Kontrolle erworben habe.
— Würdigung durch das Gericht
190.
Wie sich aus der Entscheidung und den Erklärungen der Kommission, die nicht bestritten worden
sind, ergibt, wollten die Parteien des Zusammenschlusses den VPS-Geschäftsbereich Babyhygiene, d.
h. das Babywindelgeschäft, eindeutig von diesem Zusammenschluß ausnehmen, da dieses Geschäft
gleichzeitig mit der Genehmigung des Vorhabens an einen Dritten übertragen werden sollte. Nach den
bei der Kommission angemeldeten Übernahmeverträgen sollte dieser Geschäftsbereich aus VPS
ausgegliedert und einem Treuhänder übertragen werden, der bei der Anmeldung bereits bestimmt
war und den Auftrag hatte, die Übertragung auf einen Dritten innerhalb kurzer Zeit nach dem
Abschluß des Erwerbs von VPS durch P & G durchzuführen (Randnrn. 5 und 6 der Entscheidung). Da
die Kontrolle dieses Geschäfts P & G nicht wirklich und dauerhaft übertragen worden war, fiel dieses
somit nicht unter das der Kommission zur Prüfung vorgelegte Zusammenschlußvorhaben. Da folglich
kein Zusammenschluß durchgeführt wurde, der eine beherrschende Stellung auf dem deutschen oder
spanischen Babywindelmarkt hätte begründen oder verstärken können, kann die Klägerin der
Kommission nicht vorwerfen, sie habe zu der — für die Aufrechterhaltung eines wirksamen
Wettbewerbs angeblich nachteiligen — Wahl des im vorliegenden Fall für den Erwerb dieses VPS-
Geschäfts bestimmten Dritten nicht Stellung genommen; die Kommission war nämlich hierzu im
Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 nicht befugt.
191.
Aus den gleichen Gründen greift das Argument, die Kommission hätte zumindest Auflagen bezüglich
der Eigenschaften des Erwerbers dieses Geschäfts gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4064/89 festsetzen müssen, nicht durch. Im übrigen ist es nicht Sache des Gerichts im Rahmen einer
Nichtigkeitsklage, seine Würdigung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen und über die
Frage zu entscheiden, ob diese gemäß dem genannten Artikel diese Entscheidung mit Bedingungen
und Auflagen hätte verbinden müssen, zumal diese Bestimmung die materielle Prüfung der
Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft, nachdem
das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 eingeleitet worden ist
(vgl. Urteil Dan Air, a. a. O., Randnr. 113).
192.
Somit ist der dritte Teil des Klagegrundes, mit dem gerügt wird, daß die Kommission die Folgen des
Zusammenschlusses für den Markt für Babywindeln nicht untersucht habe, zurückzuweisen.
193.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
194.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission und die
Streithelferin P & G einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der
Streithelferin P & G.
Bellamy
Briët
Kalogeropoulos
Potocki
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Kalogeropoulos
Verfahrenssprache: Französisch.