Urteil des EuG vom 04.02.1998

EuG: verordnung, kommission, rat der europäischen union, gericht erster instanz, unterbrechung der verjährung, zwangsversteigerung, adäquater kausalzusammenhang, satzung, quote, ungültigkeit

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
4. Februar 1998
„Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung — Milch — Zusatzabgabe — Referenzmenge —
Umstellungsverpflichtung — Zwangsversteigerung eines Betriebes — Schaden — Kausalzusammenhang —
Verjährung“
In der Rechtssache T-246/93
Günther Bühring,
Bergiusstraße 11, Bremen,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union
Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der
Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Beklagte,
wegen Ersatz des Schadens, den der Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des
Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung erlitten hat, gemäß
Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1997,
folgendes
Urteil
Rechtslage
1.
Um einen Überschuß bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft zu verringern, erließ der Rat am
17. Mai 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die
Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L
131, S. 1). In dieser Verordnung wurde den Erzeugern als Gegenleistung für die Übernahme einer für
einen Zeitraum von fünf Jahren geltenden Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der
Bestände eine Prämie angeboten.
2.
Um der anhaltenden Überproduktion entgegenzuwirken, erließ der Rat am 31. März 1984 die
Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl.
L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine „Zusatzabgabe“ auf
die
von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine „Referenzmenge“ hinausgehen.
3.
In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die
Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem
Referenzjahr — und zwar dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten,
statt dessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen — gelieferten Erzeugung
die Referenzmenge festgesetzt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der
Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel
5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzt.
4.
Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden:
Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr.
857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
5.
Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom
20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung
der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungs-
oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch „Quote“ genannte) „spezifische“
Referenzmenge.
6.
Einer der Erzeuger, die die zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 führende
Klage eingereicht hatten, hatte inzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die
Kommission Klage auf Ersatz des durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund dieser
Verordnung erlittenen Schadens erhoben.
7.
Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u.
a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof,
daß die Gemeinschaft für diese Schäden hafte. Er setzte den Parteien für die Einigung über die Höhe
der Entschädigung eine Frist von einem Jahr. Da die Parteien keine Einigung erzielten, wurde das
Verfahren wiedereröffnet, damit der Gerichtshof im Endurteil über die Bemessung des
Schadensersatzes entscheiden kann.
8.
Angesichts der großen Zahl betroffener Erzeuger und der Schwierigkeiten bei der Aushandlung
individueller Lösungen veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung
92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4; im folgenden:
Mitteilung oder Mitteilung vom 5. August 1992). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder
II, und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck,
die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen. Sie
verpflichteten sich, bis zum Erlaß dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten
Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des
Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, daß der
Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu
dem sich der Erzeuger an eines der Organe wandte, noch nicht verjährt war. Schließlich versicherten
die Organe den Erzeugern, daß ihnen keine Nachteile entstehen könnten, wenn sie sich zwischen der
Veröffentlichung der Mitteilung und dem Erlaß der praktischen Modalitäten für die Entschädigung
nicht meldeten.
Sachverhalt
9.
Am 30. September 1979 ging der Kläger, der in Deutschland Milch erzeugte, im Rahmen der
Verordnung Nr. 1078/77 eine Verpflichtung zur Umstellung seines Rinderbestands ein.
10.
Die Verpflichtung des Klägers, die am 29. März 1984 endete, galt auch während des aufgrund der
Verordnung Nr. 857/84 gewählten Referenzjahres. Da der Kläger während dieses Jahres keine Milch
erzeugt hatte, konnte er keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der
Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.
11.
Der Kläger hatte bei mehreren Banken Kredite aufgenommen; nachdem es ihm nicht gelungen war,
seine Verpflichtungen zu erfüllen, ließen seine Gläubiger seinen Betrieb am 25. März 1986
zwangsversteigern.
12.
Am 26. Juni 1989, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89, beantragte der Kläger die
Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge. Dieser Antrag wurde von der Landwirtschaftskammer
Weser-Ems mit Bescheid vom 28. Juni 1989 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger keinen
landwirtschaftlichen Betrieb mehr besitze. Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten
Widerspruchs am 3. Dezember 1992 erhob der Kläger am 29. Dezember 1992 beim Verwaltungsgericht
Oldenburg Klage gegen diesen Bescheid.
13.
Außerdem erhob der Kläger Klage gegen die Landwirtschaftskammer Weser-Ems auf Ersatz des
Schadens, den er durch angebliche Fehler eines Angestellten dieser Kammer bei der Stellung seines
Antrags auf Umstellungsprämie erlitten hatte. Die Klage wurde vom Landgericht und vom
Oberlandesgericht Oldenburg wegen Verjährung abgewiesen und anschließend vor den
Bundesgerichtshof gebracht.
14.
Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag begehrt der Kläger Ersatz des
Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß die Verordnung Nr. 857/84 für Erzeuger in seiner Lage die
Gewährung einer Referenzmenge nicht vorsah.
Verfahren
15.
Die Klageschrift ist am 30. April 1993 beim Gerichtshof eingereicht worden. Mit am selben Tag
eingereichter Antragsschrift hat der Kläger die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
16.
Durch Entscheidung des Gerichtshofes vom 14. September 1993 ist das Verfahren bis zur
Verkündung des Endurteils in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und
Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) (siehe oben, Randnr. 7) ausgesetzt
worden.
17.
Durch Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 3 des
Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines
Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des
Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht
verwiesen. Die Rechtssache ist unter der Nummer T-246/93 in das Register des Gerichts eingetragen
worden.
18.
Nach dem Erlaß prozeßleitender Maßnahmen in den Milchquotenstreitigkeiten hat das Gericht mit
Beschluß vom 14. September 1994 die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache
angeordnet.
19.
Das schriftliche Verfahren ist am 16. Februar 1995 mit der Einreichung der Gegenerwiderung
abgeschlossen worden.
20.
Mit Beschluß vom 4. Dezember 1995 hat das Gericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt.
21.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien sind in der Sitzung vom 25.
Juni 1997 angehört worden.
Anträge der Parteien
22.
Der Kläger beantragt,
— die Beklagten zu verurteilen, ihm 2 362 400 DM Schadensersatz sowie 8 % Zinsen daraus vom
Zeitpunkt der Verkündung des Urteils an gerechnet zu zahlen, wobei die Entschädigung einen Betrag
von 1 500 000 DM wegen des
Verlusts des Betriebes nach dessen Zwangsversteigerung, einen Betrag von 504 000 DM wegen des
dem Kläger entgangenen Gewinns, den dieser durch das Verleasen der Referenzmenge hätte erzielen
können, und einen Betrag von 358 400 DM als Wert dieser ihm vorenthaltenen Referenzmenge
umfaßt;
— den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23.
Der Rat und die Kommission beantragen,
— die Klage als unzulässig abzuweisen;
— hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;
— dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
24.
Die Beklagten tragen vor, wie sich aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13.
November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn u. a./Rat, Slg. 1973,
1229, Randnrn. 6 bis 8) ergebe, könne nur die Gemeinschaft Anspruchsgegner und damit Beklagte im
Rahmen einer auf Artikel 215 EG-Vertrag gestützten Klage sein. Da in der Klageschrift der Rat und die
Kommission als Beklagte bezeichnet würden, werde die Klage gegen Organe erhoben, die keine
Passivlegitimation besäßen.
25.
Der Kläger hat sich zu dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht geäußert.
Beurteilung durch das Gericht
26.
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Gemeinschaft, wenn durch das Verhalten eines oder
mehrerer ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst wird, vor den Gerichten der Gemeinschaft durch das
Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last
gelegt wird. Die Tatsache, daß die Klage gegen die Organe und nicht ausdrücklich gegen die
Gemeinschaft gerichtet ist, kann die Unzulässigkeit der Klage nicht begründen, wenn hierdurch die
Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt werden (Urteil Werhahn u. a./Rat, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).
27.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten keine Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend gemacht.
Diese Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
28.
Die Beklagten tragen vor, der Kläger beantrage gleichzeitig Ersatz des Schadens, der sich aus der
unterbliebenen Verwertung einer Referenzmenge durch ihn selbst ergebe, und des Schadens, der
sich aus der Nichtverwertung derselben Menge durch Pächter ergebe. Dies laufe auf die Kumulierung
von zwei Schadensposten hinaus, die einander ausschlössen. Soweit die Klageschrift sich auf den
Wert der Referenzmenge beziehe, die dem Kläger vorenthalten worden sei, enthalte sie keinen
schlüssigen Vortrag; die Klage sei insoweit nach Artikel 44 der Verfahrensordnung unzulässig.
29.
Der Kläger macht geltend, eine Milchquote nach der Verordnung Nr. 857/87 stelle ein
eigenständiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, dessen Substanzwert selbständig neben dem
Nutzungswert stehe und nicht entfalle, wenn die Nutzung der Quote vorübergehend einem Dritten
überlassen werde. Da der Kläger keine Quote nach dieser Verordnung erhalten habe, umfasse der
erlittene Schaden nicht nur die entgangene Nutzung dieser Quote, sondern auch deren Substanzwert.
Die Klageschrift enthalte alle Angaben zu diesem Schadensposten.
Würdigung durch das Gericht
30.
Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand
und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
31.
Die Klageschrift entspricht diesen Anforderungen.
32.
In diesem Schriftsatz bezeichnet der Kläger nämlich die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag als
Rechtsgrundlage seiner Klage, macht die Haftung der Beklagten aufgrund der Anwendung der
Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung geltend,
beschreibt den der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt, bezeichnet drei Schadensposten,
deren Ersatz beantragt wird, beziffert jeden dieser Posten und beantragt die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Beträge.
33.
Die Frage, ob der Kläger gleichzeitig Ersatz des Schadens, der sich aus der unterbliebenen
Verwertung einer Referenzmenge durch ihn selbst ergibt, und des Schadens, der sich aus der
unterbliebenen Verwertung derselben Menge durch Pächter ergibt, fordern kann, ist keine Frage der
Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit, über die gegebenenfalls bei der Prüfung der
Begründetheit zu entscheiden ist.
34.
Diese Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.
Zur Haftung der Gemeinschaft
Vorbringen der Parteien
35.
Der Kläger trägt vor, er gehöre zu der Gruppe von Landwirten, die dadurch einen Schaden erlitten
hätten, daß die Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge für die Landwirte vorgesehen habe, die
wegen der nach der Verordnung Nr. 1078/77 übernommenen Verpflichtungen im Referenzjahr keine
Milch geliefert hätten. Der vorliegende Sachverhalt entspreche daher der Lage in den Rechtssachen,
die Anlaß zum Urteil Mulder II gegeben hätten; die Beklagten hafteten für den verursachten Schaden.
36.
Die Zwangsversteigerung seines Betriebes sei nicht die Folge einer Überschuldung oder eines
Mißmanagements gewesen, die ihm zuzurechnen wären. Sein Betrieb sei bei Auslaufen der
Umstellungsverpflichtung durchaus lebensfähig gewesen. Der Kläger stützt sich auf Prüfberichte der
Landwirtschaftskammer Weser-Ems und des Niedersächsischen Bauernbundes und macht geltend,
daß es ihm möglich gewesen wäre, die Milcherzeugung wiederaufzunehmen. Zwar habe er sich
aufgrund der Verluste, die er infolge seines Antrags auf Umstellungsprämie erlitten habe, verschulden
müssen, die Beklagten selbst hafteten aber für diese Verluste im Rahmen der Durchführung der
Verordnung Nr. 1078/77.
37.
Es bestehe demzufolge ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer
Referenzmenge und der Zwangsversteigerung des Betriebes des Klägers. Für die Aufrechterhaltung
des Betriebes sei die Zuteilung der Quote eine grundlegende Voraussetzung gewesen; die fehlende
Quote habe die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit beseitigt.
38.
Die Beklagten bestreiten die Behauptungen des Klägers.
39.
Was den mit dem Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Zwangsversteigerung
zusammenhängenden Schadensposten angeht, tragen sie vor, die Voraussetzungen des Artikels 215
Absatz 2 EG-Vertrag seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nämlich allein verantwortlich; zumindest fehle es
an dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verordnung Nr.
857/84 und dem Schaden, der durch sie ausgelöst worden sein solle.
40.
Allein die wirtschaftlichen Entscheidungen, die der Kläger 1979 getroffen habe, hätten zur
Zwangsversteigerung seines Hofes geführt. Seit Anfang 1984 sei er derart verschuldet gewesen, daß
es ihm unmöglich gewesen wäre, die zur Wiederaufnahme des Betriebes erforderlichen Investitionen
zu tätigen. Das werde durch den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Brake vom 16. Mai 1986
bestätigt, der zeige, daß die Verbindlichkeiten des Klägers im Jahr 1984 den Wert des Inventars des
Betriebes überstiegen hätten.
41.
Somit sei der Betrieb des Klägers bereits bei Auslaufen der Umstellungsverpflichtung im März 1984
nicht mehr lebensfähig gewesen. Daß dem Kläger später keine Referenzmenge zugeteilt worden sei,
habe sich daher auf den wirtschaftlichen Niedergang seines Betriebes nicht mehr ausgewirkt.
42.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Klägers habe die Nichtzuteilung einer Referenzmenge
allenfalls seine finanziellen Schwierigkeiten vergrößern und zur Zwangsversteigerung des Betriebes
beitragen können. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Haftung der Gemeinschaft für normatives
Handeln zu begründen.
43.
Dabei werde der Kausalzusammenhang insoweit unterbrochen, da ein Schaden, den der Kläger
durch fehlende Weitsicht oder durch Mißmanagement zumindest mitverursacht habe, in erster Linie
auf ein Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar
1975 in der Rechtssache 169/73, Compagnie Continentale France/Rat, Slg. 1975, 117, 135, und vom
29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, 3079).
44.
Zum zweiten geltend gemachten Schadensposten, der sich darauf bezieht, daß der Kläger die
Referenzmenge in der Zeit zwischen dem 1. April 1984 und dem 31. März 1993 nicht habe verleasen
können, tragen die Beklagten vor, dafür könne es keinen Schadensersatz geben.
45.
Das Verleasen der Referenzmenge hätte nämlich nur für den Zeitraum zwischen dem Ende der
Umstellungsverpflichtung und dem 25. März 1986, dem Tag der Zwangsversteigerung des Betriebes,
ins Auge gefaßt werden können. Während dieses Zeitraums habe Artikel 5c der Verordnung Nr.
804/68 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 das Verleasen von Referenzmengen
aber nicht zugelassen; dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 in der
Rechtssache C-44/89 (von Deetzen, Slg. 1991, I-5119) nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes angesehen. Während des Zeitraums, in dem der Kläger eine Referenzmenge
hätte erhalten können, sei es folglich nicht möglich gewesen, diese Menge zu verleasen.
46.
Was den dritten geltend gemachten Schadensposten angeht, der nach Angabe des Klägers dem
Wert der ihm vorenthaltenen Referenzmenge entspricht, tragen die Beklagten vor, er könne allenfalls
dem entgangenen Gewinn entsprechen, der sich daraus ergeben habe, daß der Kläger die
Referenzmenge nicht selbst habe verwerten können. Seit der Zwangsversteigerung seines Betriebes
im Jahr 1986 habe der Kläger jedoch keine Milch mehr erzeugen und dementsprechend für die
folgenden Milchwirtschaftsjahre auch keine Referenzmengen mehr erhalten können.
Würdigung durch das Gericht
47.
Wie die Beklagten in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 (Nrn. 1 und 3) selbst anerkannt haben,
geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen
zu ersetzenden Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der
Milchlieferung gehindert war (siehe auch Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-
20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Nr. 71).
48.
Nach den zu den Akten gegebenen, von den Beklagten nicht beanstandeten Unterlagen befindet
sich der Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, auf die sich das Urteil Mulder II bezieht.
Nachdem er im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Umstellungsverpflichtung eingegangen war,
wurde ihm bei Ablauf dieser Verpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge aufgrund der
Verordnung Nr. 857/84 verweigert.
49.
Somit hat er Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen
Schadens durch die Beklagten.
50.
Aus dem Urteil Mulder II geht hervor, daß Ersatz für den Schaden zu leisten ist, der sich daraus
ergibt, daß dem Geschädigten in der Zeit zwischen der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer
ursprünglichen Fassung auf den einzelnen Erzeuger und der Zuteilung einer spezifischen
Referenzmenge an diese Erzeuger aufgrund der Verordnung Nr. 764/89 eine Referenzmenge
vorenthalten worden ist.
51.
Der Kläger, dem 1984 eine Referenzmenge aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 zu Unrecht
verweigert worden war, konnte jedoch nach dem 25. März 1986, dem Tag, an dem der Betrieb, für den
er 1978 eine Umstellungsverpflichtung eingegangen war, zwangsversteigert wurde, keinen Anspruch
mehr auf eine derartige Menge haben. Da die Referenzmenge in Verbindung mit einer bestimmten
Fläche zugeteilt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91,
Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 13, und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, Earl de
Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 17), konnte dem Kläger nämlich eine solche Menge von dem
Zeitpunkt an, in dem er nicht mehr Eigentümer dieser Fläche war, nicht mehr zugeteilt werden.
52.
Der zu ersetzende Schaden, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß ihm diese Menge vorenthalten
worden ist, kann folglich nur der bis zum 25. März 1986 eingetretene Schaden sein.
53.
Vor der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zu prüfen, ob und inwieweit der
Anspruch des Klägers verjährt ist.
Zur Verjährung
Vorbringen der Parteien
54.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten könnten sich nicht auf Verjährung berufen, da sie in ihrer
Mitteilung vom 5. August 1992 darauf verzichtet hätten. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
verlange, daß die Gemeinschaftsorgane die Stellungnahmen, die sie abgegeben hätten und die einen
Vertrauenstatbestand bei den Erzeugern geschaffen hätten, gegen sich gelten ließen. Sie könnten
sich daher später nicht auf Verjährung berufen.
55.
Zudem seien die Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes (Urteile vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80,
265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, und in der
Rechtssache 5/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117; im folgenden: Urteile Birra
Wührer und De Franceschi) beginne der Lauf der Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der
Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Schädigungshandlung habe. Es sei unbedingt
erforderlich, daß der Geschädigte die tatsächlichen und rechtlichen Umstände hinreichend beurteilen
könne. Im vorliegenden Fall sei dies erst mit der Bekanntmachung des Urteils Mulder II möglich
gewesen; erst von diesem Zeitpunkt an habe festgestanden, daß die Gemeinschaftsorgane
gegenüber den Erzeugern haftbar gewesen seien.
56.
Selbst wenn man annehme, daß die Verjährung mit der Zwangsversteigerung des Betriebes 1986
begonnen habe, sei sie durch die Verordnung Nr. 764/89 unterbrochen worden; durch diese nach
dem Urteil Mulder I erlassene Verordnung hätten die sich aus den Mängeln der Verordnung Nr. 857/84
in ihrer ursprünglichen Fassung ergebenden Schadensersatzansprüche geregelt werden sollen.
57.
Hierbei beruft der Kläger sich im übrigen auf die Klage, die er vor dem zuständigen nationalen
Gericht gegen den Bescheid erhoben habe, durch den ihm eine Referenzmenge im Rahmen der
Verordnung Nr. 764/89 verweigert worden sei (siehe oben, Randnr. 12).
58.
Schließlich macht er geltend, sein Anspruch könne auch in Anbetracht dessen nicht verjährt sein,
daß er sich bereits 1992 nach dem Erlaß des Urteils Mulder II an die Kommission gewandt habe, um
über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuverhandeln.
59.
Die Beklagten tragen vor, der Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens sei verjährt.
Der Lauf der in Artikel 43 der EWG-Satzung vorgesehenen Verjährungsfrist beginne bei einem durch
einen Rechtsetzungsakt verursachten Schaden in dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger ein sicherer
Schaden entstanden sei (Urteile Birra Wührer und De Franceschi, Randnr. 10).
60.
Im vorliegenden Fall sei der angebliche Schaden durch die Verordnung Nr. 857/84 verursacht
worden. Er sei aber bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. April 1984 hinreichend
konkretisiert gewesen, da von diesem Tag an
festgestanden habe, daß der Kläger keine Referenzmenge erhalten werde. Zumindest habe der Lauf
der Frist aber am 26. März 1986, dem Tag nach der Zwangsversteigerung des Betriebes, begonnen.
Der Anspruch des Klägers sei daher am 26. März 1991, fünf Jahre nach der Zwangsversteigerung und
somit vor der Erhebung der Klage verjährt gewesen.
61.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien weder der Zeitpunkt der Feststellung der Ungültigkeit
der Verordnung Nr. 857/84 durch den Gerichtshof im Urteil Mulder I und der Zeitpunkt der
Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs im Urteil Mulder II der Beginn der Verjährungsfrist. Nur
die Kenntnis des schadenstiftenden Ereignisses, nicht die Feststellung der Ungültigkeit der
Verordnung oder der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichtigen (Urteil des
Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985,
3539, Randnr. 50).
62.
Auch hätte nur die rechtzeitige Erhebung der Klage den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen
können.
63.
Aus Artikel 43 Satz 2 der EWG-Satzung gehe hervor, daß der Erlaß von Rechtsakten nicht zur
Unterbrechung der Verjährung führe. Der Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 sei daher für die
Verjährung unerheblich.
64.
Auch trete die Verjährungsunterbrechung nicht bereits aufgrund der Erhebung einer Klage vor
nationalen Gerichten ein. Im übrigen habe sich diese Klage im vorliegenden Fall nicht auf die Haftung
der Gemeinschaft bezogen.
65.
Der in der Mitteilung vom 5. August 1992 enthaltene Einredeverzicht habe nur solche Ansprüche
betroffen, die in diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der
Organe gewandt habe, noch nicht verjährt gewesen seien. Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch sei aber am 26. März 1991, vor der Veröffentlichung dieser Mitteilung,
verjährt; der Kläger habe sich nicht rechtzeitig an die Organe gewandt.
Würdigung durch das Gericht
66.
Die Verjährung nach Artikel 43 der EWG-Satzung, der gemäß Artikel 46 der EWG-Satzung für das
Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt, wenn alle Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind,
insbesondere — in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht — nicht vor
Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Randnrn. 10 der Urteile Birra Wührer und De Franceschi,
und Randnr. 7 des Urteils Hartmann/Rat und Kommission, a. a. O.).
67.
Im vorliegenden Fall ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er keine
Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem der Kläger die
Milchlieferungen hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert
worden wäre, d. h. ab 1. April 1984, dem Tag, an
dem die Verordnung Nr. 857/84 auf ihn angewendet wurde. An diesem Tag waren daher die
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt; damit begann
die Verjährung.
68.
Die Auffassung des Klägers, die Verjährung laufe erst ab der Feststellung der Ungültigkeit der
Verordnung Nr. 857/84 durch das Urteil Mulder I, geht fehl. Wie das Gericht bereits entschieden hat,
würde diese Auffassung nämlich dazu führen, daß das Recht zur Erhebung einer Schadensersatzklage
von der vorherigen Nichtigerklärung oder Feststellung der Ungültigkeit der schadenstiftenden
Handlung abhängig wäre. Sie verkennt damit die Eigenständigkeit der Schadensersatzklage nach den
Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag gegenüber der Nichtigkeitsklage, die die Erhebung einer
Schadensersatzklage ohne vorherige Nichtigkeitsklage erlaubt und folglich einen verstärkten Schutz
der Bürger gewährleistet (siehe Urteil Hartmann/Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 128).
69.
Was die Frage angeht, wann der Schaden eingetreten ist, ist festzustellen, daß nicht der gesamte
Schaden zum gleichen Zeitpunkt entstanden ist. Vielmehr sind, solange der Kläger keine
Referenzmenge erhalten konnte, täglich Einzelschäden entstanden (siehe Urteil Hartmann/Rat und
Kommission, a. a. O., Randnr. 132). Der Schadensersatzanspruch betrifft daher alle die Tage, während
deren eine Vermarktung nicht möglich war.
70.
Da der Kläger seinen Betrieb am 25. März 1986 verloren hat, hatte er jedoch von diesem Zeitpunkt
an keinen Anspruch mehr auf eine Referenzmenge (siehe oben, Randnrn. 51 und 52). Er hat folglich
nach diesem Zeitpunkt keinen mit der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 zusammenhängenden
Schaden mehr erlitten; sein gesamter Schaden einschließlich des Verlustes des Betriebes waren
bereits bekannt. Die Verjährung war daher fünf Jahre nach dem 25. März 1986, d. h. am 25. März 1991
vollendet.
71.
Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine der in Artikel 43 der EWG-Satzung vorgesehenen
Unterbrechungshandlungen vorgenommen; er hat weder eine Klageschrift bei einem Gericht der
Gemeinschaften eingereicht noch seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der
Gemeinschaft geltend gemacht.
72.
Die Klage bei den nationalen Gerichten, auf die sich der Kläger beruft, stellt keine
Unterbrechungshandlung dar. Nur die Anrufung eines Gerichts der Gemeinschaften hätte nämlich
diese Wirkung haben können. Darüber hinaus richtete sich diese Klage gegen den Akt der nationalen
Behörden, mit dem dem Kläger eine Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 764/89 verweigert
worden war. Sie kann daher keine Auswirkungen auf die vorliegende Schadensersatzklage haben.
73.
Die Behauptung des Klägers, er habe 1992 Verhandlungen mit der Kommission aufgenommen, ist
nicht belegt. Insbesondere legt der Kläger kein Schriftstück vor,
das eine vorherige Geltendmachung seines Anspruchs im Sinne von Artikel 43 der EWG-Satzung
darstellen könnte.
74.
Schließlich ist die Verjährung entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht durch die
Verordnung Nr. 764/89 unterbrochen worden. Diese Verordnung sieht lediglich die Zuteilung einer
Referenzmenge an bestimmte Erzeuger vor. Sie kann sich folglich nicht auf den Ersatz von vor ihrem
Inkrafttreten eingetretenen Schäden auswirken. Im übrigen kommt in dieser Verordnung nirgends
eine Absicht der Organe zum Ausdruck, den Ablauf der Verjährungsfristen zu hemmen.
75.
Mangels Unterbrechung oder Hemmung der spätestens am 25. März 1991 eingetretenen
Verjährung ist die am 8. September 1993 eingereichte Klage somit verspätet erhoben worden, als der
damit geltend gemachte Anspruch bereits verjährt war.
76.
Dabei kann der Kläger den Beklagten das Recht, die Verjährung geltend zu machen, nicht mit der
Begründung absprechen, daß sie darauf in der Mitteilung vom 5. August 1992 verzichtet hätten. Darin
haben sich die Organe nämlich nur unter der Voraussetzung dazu verpflichtet, die Einrede der
Verjährung nicht zu erheben, daß der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Mitteilung noch nicht verjährt war.
77.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
78.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der
Beklagten gemäß die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Saggio
Tiili
Moura Ramos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Saggio
Verfahrenssprache: Deutsch.