Urteil des EuG vom 06.12.2001

EuG: kommission, verordnung, zucker, rat der europäischen union, akp, klage auf nichtigerklärung, gericht erster instanz, rechtswidrigkeit, vereinigtes königreich, luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
6. Dezember 2001
„Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker - Versagung von
Einfuhrlizenzen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 97/803/EG - Irreversibilität der
erzielten Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Verordnung (EG) Nr. 2553/97“
In der Rechtssache T-44/98
Emesa Sugar (Free Zone) NV
der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Rat der Europäischen Union,
Königreich Spanien,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Französische Republik,
Luxemburg,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der an das Hoofdproductschap Akkerbouw gerichteten Entscheidung der
Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung von
Einfuhrlizenzen für 3 010 Tonnen Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17.
Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-
Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG)
umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete (im
Folgenden: ÜLG), „um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
durch gemeinsame Bemühungen zu fördern“.
2.
Aruba gehört zu den ÜLG.
3.
Die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft wird im Vierten Teil des EG-Vertrags geregelt.
4.
Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 Absätze 2 und 3 EG)
bestimmt:
„Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und
Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten
Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in
erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren
Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung entgegenzuführen.“
5.
Gemäß Artikel 132 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 EG) gehört es zu den in dieser Bestimmung
aufgeführten Zwecken der Assoziierung, dass die „Mitgliedstaaten ... auf ihren Handelsverkehr mit
den Ländern und Hoheitsgebieten das System [anwenden], das sie aufgrund dieses Vertrags
untereinander anwenden“.
6.
Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 184 Absatz 1 EG) werden die
Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies
geschieht nach Maßgabe der im Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen
den Mitgliedstaaten.
7.
Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) bestimmt:
„Für einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags werden in einem
dem Vertrag beigefügten Durchführungsabkommen dieEinzelheiten und das Verfahren für die
Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft festgelegt.
Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der
erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen
Zeitabschnitt einstimmig fest.“
8.
Auf der Grundlage von Artikel 136 Absatz 2 des Vertrages erließ der Rat am 25. Februar 1964 den
Beschluss 64/349/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 93, S. 1472). Dieser Beschluss sollte ab 1. Juni 1964,
an dem das am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und
Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft in Kraft trat, das dem Vertrag beigefügte und für die Dauer von
fünf Jahren geschlossene Durchführungsabkommen über die Assoziierung der ÜLG mit der
Gemeinschaft ersetzen.
9.
Nach mehreren weiteren Beschlüssen zu der Assoziation erließ der Rat am 25. Juli 1991 den
Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss), der gemäß seinem Artikel 240 Absatz 1 vom 1. März
1990 an für zehn Jahre gilt. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b des ÜLG-Beschlusses
beschließt der Rat jedoch vor Ablauf der ersten fünf Jahre gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe
der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch etwaige Änderungen der
Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft für den zweiten Fünfjahreszeitraum. Dies ist mit dem
Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses
91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50) geschehen.
10.
Ursprünglich hieß es in Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses:
„Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die
Gemeinschaft zugelassen.“
11.
Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses bestimmte:
„Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“
12.
Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des
Begriffes der Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf
diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs
II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik
und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entwedervollständig hergestellt oder
gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.
13.
Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht
ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses in den ÜLG zu begründen.
14.
In Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II heißt es:
„Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene
Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt.“
15.
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Regel
der so genannten „Ursprungskumulierung AKP/ÜLG“ für „jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder
Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen“.
16.
Mit dem Beschluss 97/803 wurde die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für
Zucker mit Ursprung in den ÜLG eingeschränkt.
17.
Die siebte Begründungserwägung des Beschlusses 97/803 lautet:
„Nach der Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ÜLG durch den Beschluss
91/482/EWG und der Aufrechterhaltung der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten
und Ursprungswaren der ÜLG ist festgestellt worden, dass ein Konflikt zwischen den Zielen zweier
Gemeinschaftspolitiken droht, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik.
Schwere Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für bestimmte Erzeugnisse, die einer gemeinsamen
Marktorganisation unterliegen, haben mehrfach zur Einführung von Schutzmaßnahmen geführt. Um
neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der
einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.“
18.
Zu diesem Zweck wurde dem ÜLG-Beschluss mit dem Beschluss 97/803 u. a. der Artikel 108b
eingefügt, der die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Zucker in Höhe einer bestimmten Jahresmenge
zulässt. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels bestimmen:
„(1) ... [D]ie in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine
Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen.
(2) Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt
das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die
Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen“ (ohne gleichzeitige Nennung
der Verkleinerung von Zucker [„milling“]).
19.
Am 17. Dezember 1997 erließ Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 mit den Modalitäten für
die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704
mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26). Nach dieser Verordnung ist die Einfuhr von
Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gemäß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses an die Vorlage
einer Einfuhrlizenz gebunden.
20.
Die Verordnung Nr. 2553/97 ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 am 19. Dezember 1997 in Kraft
getreten. Nach Absatz 2 dieses Artikels gilt sie ab 1. Januar 1998. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 2553/97 sieht allerdings folgende Übergangsregelung vor:
„Die zwischen dem 10. und dem 31. Dezember 1997 beantragten Einfuhrlizenzen werden von den
Behörden der Mitgliedstaaten nach vorheriger Genehmigung durch die Dienststellen der Kommission
in der Reihenfolge des Eingangs der Einträge und im Rahmen der für die Gemeinschaft geltenden
Höchstmenge von 3 000 Tonnen erteilt.“
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
21.
Die Klägerin betreibt seit April 1997 eine Zuckerfabrik auf der Insel Aruba und führt Zucker in die
Gemeinschaft aus. Die Fabrik hat nach ihren Angaben eine Mindestbehandlungskapazität von 34 000
Tonnen Zucker pro Jahr. Da Zucker in Aruba nicht erzeugt wird, kauft die Klägerin bei in den AKP-
Staaten niedergelassenen Zuckerrohrraffinerien Weißzucker. Der angekaufte Zucker wird nach Aruba
befördert, wo er be- und verarbeitet wird; anschließend wird er in die Gemeinschaft ausgeführt.
22.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 reichte die Klägerin bei der zuständigen nationalen Behörde,
dem Hoofdproductschap voor Akkerbouwproducten (im Folgenden: HPA), einen Antrag auf Ausstellung
von Einfuhrlizenzen für 3 010 Tonnen aus Aruba stammenden Zuckers ein. Es handelte sich um
Zucker, der aus einem AKP-Staat eingeführt und im Betrieb der Klägerin auf Aruba verarbeitet worden
war. Am 22. Dezember 1997 übermittelte das HPA diesen Antrag der Kommission.
23.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
teilte die Kommission dem HPA mit, dass der Antrag der Klägerin gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr.
2553/97 „unzulässig [sei], da er eine größere Menge als die Höchstmenge“ betreffe.
24.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1997 übermittelte das HPA der Klägerin seine Entscheidung, mit
der der Antrag für gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2553/97 unzulässig erklärt wurde.
25.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.
26.
Sie hat außerdem mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) die Aussetzung des Vollzugs der
angefochtenen Entscheidung beantragt, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, und
daneben gemäß Artikel 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 243 EG) beantragt, der Kommission im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu untersagen, im selben Zeitraum die Verordnung Nr. 2553/97 und/oder
Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses anzuwenden, soweit diese Regelungen die Einfuhr von Zucker mit
Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft begrenzen.
27.
Mit Beschluss vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-44/98 R (Emesa Sugar/Kommission, Slg.
1998, II-3079) hat der Präsident des Gerichts diese Anträge zurückgewiesen.
28.
Der Rat und das Königreich Spanien sind mit Beschlüssen vom 7. Juli 1998, die Französische
Republik mit Beschluss vom 9. Juli 1998 und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
mit Beschluss vom 21. Oktober 1998 gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts als
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
29.
Mit Ausnahme der Französischen Republik haben die Streithelfer Streithilfeschriftsätze eingereicht,
zu denen sich die Parteien äußern konnten.
30.
Auf Rechtsmittel der Klägerin ist der oben in Randnummer 27 genannte Beschluss in der
Rechtssache T-44/98 R mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in
der Rechtssache C-364/98 P(R) (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815) aufgehoben und die
Sache an das Gericht zurückverwiesen worden.
31.
Mit Beschluss vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission, Slg.
1999, II-1427) hat der Präsident des Gerichts der Klägerin gestattet, während eines Zeitraums von
sechs Monaten ab Erlass des Beschlusses 7 500 Tonnen gemahlenen Zucker gemäß der Regelung
über die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG einzuführen; hierfür hatte die Klägerin jedoch eine Sicherheit
in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne eingeführten Zucker zu stellen. Mit
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II
(Emesa Sugar/Kommission, Slg.1999, II-2815) ist diese Anordnung bis zum 29. Februar 2000 verlängert
worden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-44/98 R II
(Emesa Sugar/Kommission, Slg. 2000, II-1941) ist eine weitere Verlängerung abgelehnt und die
Freigabe der von der Klägerin gestellten Sicherheit zugunsten der Kommission angeordnet worden.
32.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33.
Die Kommission beantragt,
- die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
34.
Der Rat und das Königreich Spanien beantragen,
- die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
35.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen.
36.
Der Weiteren hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) den
Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) um eine Vorabentscheidung über die
Gültigkeit des Beschlusses 97/803 ersucht (Rechtssache C-17/98).
37.
Mit Beschluss vom 11. Februar 1999 hat das Gericht das Verfahren in der Rechtssache T-44/98 bis
zur Endentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 ausgesetzt.
38.
Mit Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) hat der
Gerichtshof festgestellt, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit
des Beschlusses 97/803 in Frage stellen könnte.
39.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 sind die Verfahrensbeteiligten gebeten worden, zum Fortgang
des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen.
40.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31. März 2000 geltend gemacht, die oben in Randnummer 38
wiedergegebene Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Emesa Sugar zur Gültigkeit des Beschlusses
97/803 beruhe auf Sachverhaltsirrtümern. Das Urteil verletze außerdem Artikel 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Klägerin im Verfahren vor
dem Gerichtshof nicht zu den Schlussanträgen des Generalanwalts habe Stellung nehmen können.
Jedenfalls habe das Verfahren vor dem Gerichtshof nur den Beschluss 97/803 und nicht die
Verordnung Nr. 2553/97 zum Gegenstand gehabt. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, das
schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortzusetzen und die Verfahrensbeteiligten
aufzufordern, zum Urteil Emesa Sugar in der Sache Stellung zu nehmen.
41.
Die Kommission und der Rat haben mit Schreiben vom 24. und 29. März 2000 erklärt, dass sich die
gegen den Beschluss 97/803 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit erledigt habe, nachdem der
Gerichtshof in dem oben in Randnummer 38 genannten Urteil Emesa Sugar die Gültigkeit des
Beschlusses bestätigt habe. Das Verfahren sei fortzuführen, um eine Entscheidung des Gerichts über
die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2553/97 herbeizuführen.
42.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 ist die Klägerin gebeten worden, zu dem oben in Randnummer 38
genannten Urteil Emesa Sugar in der Sache eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Klägerin ist dem am 9. Oktober 2000 nachgekommen; zu ihrer Stellungnahme haben sich die
Kommission und der Rat ihrerseits mit Schreiben vom 21. Februar 2001 geäußert.
43.
Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der
Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgemäß
beantwortet haben.
44.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Mai 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
Entscheidungsgründe
45.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung habe keine Rechtsgrundlage, denn sie
beruhe auf zwei rechtswidrigen Handlungen der Gemeinschaft, dem Beschluss 97/803 und der
Verordnung Nr. 2553/95, gegen die sie Einreden der Rechtswidrigkeit erhebe.
46.
Die Klägerin stützt diese Einrede der Rechtswidrigkeit auf fünf Gründe. Sie rügt erstens eine
Verletzung der „Sperrregelung“, wonach die Gemeinschaft den ÜLG bereits eingeräumte
Vergünstigungen im Rahmen der schrittweisen Verwirklichungihrer Assoziation mit der Gemeinschaft
nicht mehr rückgängig machen dürften. Zweitens sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Drittens liege ein Verstoß gegen Artikel 240 des ÜLG-Beschlusses und viertens eine Verletzung des
Grundsatzes der Rechtssicherheit vor. Fünftens sei gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG)
verstoßen worden.
47.
Im Rahmen des ersten, des zweiten und des vierten Klagegrundes wiederholt die Klägerin ihre in der
Rechtssache T-43/98 (Emesa Sugar/Rat) vorgetragene Argumentation. Diese Klagegründe sind daher
aus den Gründen zurückzuweisen, die im Urteil des Gerichts vom heutigen Tage in der Rechtssache T-
43/98 dargelegt sind.
48.
Jedoch sind die Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 240 des ÜLG-Beschlusses und eines
Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag zu prüfen.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 240 des ÜLG-Beschlusses
49.
Die Klägerin hebt hervor, dass der Beschluss 97/803 am 24. November 1997 erlassen worden sei.
Der Rat habe die ihm in Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses eingeräumte Ermächtigung nicht
mehr für eine Änderung dieses Beschlusses im November 1997 nutzen dürfen. Gemäß diesem Artikel
sei er nach dem 1. März 1995 nicht mehr zur Änderung des Beschlusses befugt gewesen. Dass die
Geltungsdauer des ÜLG-Beschlusses nicht wie bei den vorangegangenen ÜLG-Beschlüssen fünf Jahre,
sondern zehn Jahre betrage, liege zum einen daran, dass er für die Verwirklichung der in den Artikeln
131 und 132 EG-Vertrag niedergelegten Ziele einen großen Fortschritt bedeute, und sei zum anderen
durch das Bestreben motiviert, den Investoren über einen bestimmten Zeitraum, der für die
Entfaltung bestimmter wirtschaftlicher oder industrieller Aktivitäten erforderlich sei, gültige rechtliche
Regeln zu gewährleisten. Vor Ablauf der Geltungsdauer des ÜLG-Beschlusses dürfe er daher nur zu
den in seinen Bestimmungen ausdrücklich genannten Zeitpunkten geändert werden.
50.
Diese Argumentation ist bereits in dem oben in Randnummer 38 genannten Urteil Emesa Sugar
zurückgewiesen worden. Der Gerichtshof hat dort nämlich entschieden, dass „die Regelung in Artikel
240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses, wonach der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums
gegebenenfalls Änderungen für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft beschließt, ... dem Rat
... nicht seine unmittelbar aus dem EG-Vertrag fließende Befugnis nehmen kann, seine Rechtsakte
nach Artikel 136 EG-Vertrag zu ändern, um die in Artikel 132 EG-Vertrag genannten Ziele vollständig zu
verwirklichen“ (Randnr. 33 des Urteils).
51.
Da sich die Klägerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2000 zu diesem Passus
des Urteils Emesa Sugar nicht geäußert hat, ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag
52.
Die Klägerin macht geltend, dass die Begründung des Beschlusses 97/803 zur Änderung der
Regelung für den Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft unverständlich, unzureichend und
offenkundig fehlerhaft sei. Der Beschluss 97/803 genüge daher nicht den Anforderungen des Artikels
190 EG-Vertrag.
53.
Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der
Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit
ihre Rechte wahrnehmen können und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann
(Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-87/98, International Potash
Company/Rat, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 65).
54.
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Beschlusses 97/803 jedoch gerecht. Die Gründe,
aus denen die Begrenzung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Zucker gerechtfertigt erschien,
werden nämlich in der siebten Begründungserwägung des Beschlusses 97/803 klar dargelegt.
55.
Auch der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag greift daher nicht durch.
56.
Nach alledem ist die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den Beschluss 97/803 zurückzuweisen.
57.
In ihrer Klageschrift führt die Klägerin für diese Einrede der Rechtswidrigkeit fünf Gründe an. Erstens
macht sie geltend, die Verordnung Nr. 2553/97 sei deshalb rechtswidrig, weil sie den seinerseits
rechtswidrigen Beschluss 97/803 durchführe. Zweitens sei im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft
und den ÜLG ein Erfordernis von Einfuhrlizenzen rechtswidrig. Drittens seien die in der Verordnung Nr.
2553/97 festgelegten Voraussetzungen unverhältnismäßig. Viertens sei Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2553/97 rechtswidrig. Fünftens verletze die sich aus der Verordnung Nr. 2553/97
ergebende Einfuhrbeschränkung die im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen
Übereinkommen.
58.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf die vorgenannten Klagegründe mit Ausnahme
des ersten Klagegrundes verzichtet.
59.
Da sie sich im Rahmen dieses ersten Klagegrundes aber ausschließlich auf die oben in den
Randnummern 46 bis 56 geprüfte Argumentation stützt, ist auch die Einrede der Rechtswidrigkeit
gegen die Verordnung Nr. 2553/97 nicht stichhaltig.
60.
Da beide Einreden der Rechtswidrigkeit unbegründet sind, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
61.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die
Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie die Kosten einschließlich der Kosten
der Verfahren der einstweiligen Anordnung zu tragen.
62.
Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen der Rat, die Französische Republik, das
Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur
Unterstützung der Anträge der Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission
einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
Azizi
Lenaerts
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
M. Jaeger
Verfahrenssprache: Niederländisch.