Urteil des EuG vom 28.01.2009

EuG: beschwerdekammer, verordnung, muster und modelle, marke, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, diesel, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, prüfer, gericht erster instanz

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
28. Januar 2009)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI – Absolute
Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Keine durch Benutzung erworbene
Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 62
Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94“
In der Rechtssache T‑174/07
Volkswagen AG
S. Risthaus, H.‑P. Schrammek, C. Drzymalla und R. Jepsen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März
2007 (Sache R 1479/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters
S. Papasavvas,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 21. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 5. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Am 4. Juni 1998 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter
Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das
Wortzeichen TDI als Gemeinschaftsmarke an.
2 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 4, 7 und 37 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“;
– Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur
Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“;
– Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren
einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)“.
3 Nach dem Nizzaer Abkommen umfasst die Klasse 7 u. a. „Motoren (ausgenommen Motoren für
Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für
Landfahrzeuge)“.
4 Mit Entscheidung vom 16. November 2001 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1
Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass in der Automobilbranche
Buchstabengruppen zur Beschreibung technischer Merkmale traditionell verwendet würden und dass
der Verkehr die Abkürzung TDI als Hinweis auf „Turbo Diesel Injection“ verstehe (im Folgenden: erste
Entscheidung des Prüfers).
5 Mit Entscheidung vom 12. Mai 2003 hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die erste
Entscheidung des Prüfers mit der Begründung auf, dass seine Argumentation, die sich allein auf
Landfahrzeuge beziehe, eine Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich nicht für Landfahrzeuge
vorgesehener Motoren nicht trage (im Folgenden: Aufhebungsentscheidung).
6 Mit Entscheidung vom 25. November 2005 wies ein anderer Prüfer die Anmeldung erneut auf der
Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück (im Folgenden: zweite
Entscheidung des Prüfers).
7 Am 6. Dezember 2005 legte die Klägerin beim HABM gegen die zweite Entscheidung des Prüfers
Beschwerde ein.
8 Mit Entscheidung vom 7. März 2007 wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück (im
Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die
Aufhebungsentscheidung die erste Entscheidung des Prüfers wegen eines Verfahrensfehlers
aufgehoben und keine Feststellungen zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke enthalten
habe. Die Beschwerdekammer hob sodann hervor, dass nach dem Urteil des Gerichts vom 3.
Dezember 2003, Audi/HABM (TDI) (T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167), die Anmeldemarke im Hinblick auf
Landfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) eine klare und bestimmte Aussage über die Merkmale des Motors
enthalte, da sie auf die Ausdrücke „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ hinweise. Die
Beschwerdekammer stellte klar, dass sich der beschreibende Gehalt nicht nur auf Automobile beziehe,
sondern auf Motoren im Allgemeinen. Es spiele keine Rolle, ob die Abkürzung „TDI“ bereits für die
Beschreibung dieser Merkmale verwendet werde; es sei ausreichend, dass sie für eine beschreibende
Verwendung geeignet sei. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete
Marke für die von der Anmeldung erfassten Motoren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei. Sie stellte ferner fest, dass die Anmeldemarke auch für die
anderen in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und dass
der beschreibende Charakter der Anmeldemarke angesichts des Fehlens jedes – insbesondere
grafischen – Zusatzes dazu führe, dass der Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Abschließend bemerkte die Beschwerdekammer,
dass die Klägerin eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 40/94 nicht ausdrücklich geltend gemacht habe.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
10 Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
11 Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf fünf Klagegründe, mit denen sie jeweils einen Verstoß
gegen Art. 62 Abs. 2, gegen Art. 74 Abs. 1, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. c und gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 rügt.
12 Es ist zunächst der vierte Klagegrund zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
13 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer durch die Annahme, das Zeichen TDI sei
eine ausschließlich beschreibende Angabe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94
verstoßen habe.
14 Für die Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94
sei es erforderlich, dass die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die bestimmte
Eigenschaften oder die Art der Produkte bezeichneten oder zur Bezeichnung solcher Eigenschaften
dienen könnten, d. h., dass sich die Funktion des angemeldeten Zeichens darin erschöpfen müsse,
dass der Verkehr ihm Informationen zur Art und/oder zu den Eigenschaften der mit der Marke
versehenen Produkte entnehmen könne. Dabei sei dem Urteil des Gerichts vom 14. April 2005,
Celltech/HABM (CELLTECH) (T‑260/03, Slg. 2005, II‑1215, Randnr. 39), zu entnehmen, dass das HABM
verpflichtet sei, gegenüber dem Anmelder nachzuweisen, dass die Grundlagen, aus denen sich
ergebe, dass das fragliche Zeichen ausschließlich eine beschreibende Angabe darstellen könne,
zutreffend seien.
15 Sodann sei nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-
363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 77), bei der Beurteilung des Eintragungshindernisses eines
beschreibenden Charakters die Wahrnehmung der maßgeblichen Käufer der in der Anmeldung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen entscheidend, während das Verkehrsverständnis im Hinblick
auf andere Waren und Dienstleistungen unerheblich sei.
16 Folglich seien die Umstände im Bereich der Kraftfahrzeugindustrie, auf die sich die
Beschwerdekammer beziehe, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, die
nicht zu diesem Bereich gehörten, nicht relevant. Anhand dieser Materialien habe die
Beschwerdekammer daher nicht nachzuweisen vermocht, dass die angemeldete Marke für die von der
Anmeldung erfassten Waren eine ausschließlich beschreibende Funktion habe.
17 Jedenfalls stelle sich die Bezeichnung TDI im Bereich der Landfahrzeuge nicht ausschließlich als eine
zur Beschreibung der Merkmale dieser Fahrzeuge geeignete Angabe dar. Sie gebe auch einen Hinweis
auf die Herkunft der Produkte aus dem Unternehmen der Klägerin. Dies ergebe sich aus dem
Umstand, dass es im Automobilbereich üblich sei, die Herkunft von Produkten aus einem bestimmten
Unternehmen durch aus drei Buchstaben bestehende Zeichen anzuzeigen, selbst wenn diese zugleich
bestimmte Eigenschaften der bezeichneten Produkte suggerierten. Nach dem Urteil des Gerichtshofs
vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 28), komme es auf das
Zeichen in seiner Gesamtheit an, womit eine möglicherweise theoretisch beschreibende Funktion der
einzelnen Buchstaben, also der Buchstaben „T“, „D“ oder „I“, nicht relevant sei.
18 Der einzige Nachweis für den beschreibenden Charakter des streitigen Zeichens außerhalb des
Kraftfahrzeugbereichs, auf den sich die Beschwerdekammer stütze, sei in folgendem Satz von der
Internetseite eines Motorenherstellers enthalten: „direct injection, turbo and charge air cooling make
it the perfect choice for sport boats, leisure fishing boats and many other types“ („Direkteinspritzung,
Turbo und Ladeluftkühler machen ihn zur idealen Wahl für Sportboote, Freizeitfischerboote und viele
andere Bootstypen“).
19 Die Abkürzung „TDI“ werde aber auf dieser Internetseite nicht verwendet. Es würden lediglich die
einzelnen Begriffe verwendet, die nach Auffassung der Beschwerdekammer den Buchstaben, aus
denen sich das Zeichen TDI zusammensetze, unterlegt werden könnten, nämlich die Begriffe „direct
injection“ und „turbo“. Diese würden weder im unmittelbaren Zusammenhang noch in der Reihenfolge
der Buchstaben verwendet, die sich bei einer Abkürzung durch die Anfangsbuchstaben ergäbe. Die
Aufzählung der Eigenschaften „direct injection, turbo and charge air cooling“ habe keinerlei Bezug zu
dem Zeichen TDI.
20 Darüber hinaus gebe es auf der Internetseite des oben in Randnr. 18 erwähnten Motorenherstellers
keinen Anhaltspunkt dafür, dass es üblich sei, die Ausstattungsmerkmale von Bootsmotoren durch
Einzelbuchstaben oder Buchstabenkombination in beschreibender Weise abzukürzen. Die
Beschwerdekammer habe auch nicht nachgewiesen, dass die Verkehrskreise bei Bootsmotoren
derartige Bezeichnungen ausschließlich als einen Hinweis auf Produkteigenschaften, nicht aber auf
den Hersteller verstünden und dass sich aus drei Buchstaben bestehende Zeichen in einer Funktion
der Informationsvermittlung erschöpfen könnten.
21 Daher habe die Beschwerdekammer, indem sie zur Bejahung des ausschließlich beschreibenden
Charakters des streitigen Zeichens für andere Motoren als die von Landfahrzeugen lediglich auf die
Verwendung von Begriffen wie „charge air cooling“, „direct injection“ oder „turbo“ verwiesen habe,
gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
22 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
23 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken
„ausgeschlossen …, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen
Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 dieses
Artikels finden „die Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
24 Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen,
nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem
Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu
ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute
oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM
[Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnrn. 28, und vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM
[STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
25 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nämlich diejenigen Zeichen und
Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die
Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch
Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichts vom 22. Juni
2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24, und vom 14.
Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 26).
26 Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder
Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre
Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile TDI, oben in Randnr. 8
angeführt, Randnr. 27, und CELLTECH, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 28).
27 Ferner bedeutet das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende
Allgemeininteresse, dass alle Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche
im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung dienen
können, von jedermann frei verwendet werden können und nicht eintragbar sind. Bei der Anwendung
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer
bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise
ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den
Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt
wird (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 29).
28 Es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht im Zusammenhang mit einer Anmeldung der Marke TDI für
Waren der Klasse 12, nämlich „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile“, sowie
Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen“, entschieden
hat, dass dieses Wortzeichen die Abkürzung für die Ausdrücke „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo
Direct Injection“ bildete, die für diese Waren und Dienstleistungen eine klare und bestimmte Aussage
hatten (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 31).
29 Das Gericht stellte sodann fest, dass dieses Wortzeichen im Hinblick auf Kraftfahrzeuge deren
Beschaffenheit bezeichnete, da die Ausrüstung mit einem „Turbo Diesel Injection“- oder „Turbo Direct
Injection“-Motor ein wesentliches Merkmal eines Kraftfahrzeugs sei. Das Gericht hielt es zudem für
unbeachtlich, dass das Wortzeichen TDI zwei verschiedene Bedeutungen haben könne. Denn aus der
Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise bezeichne es in beiden potenziellen Bedeutungen ein Merkmal
der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das für ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein
könne (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnrn. 34 und 36).
30 Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen sowohl für die Durchschnittsverbraucher als auch für Fachkreise bestimmt seien;
dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Dabei sind die Durchschnittsverbraucher als normal
informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, Slg. 2001, II‑1645, Randnr. 27).
31 Als ein erster Aspekt ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer zu den Auswirkungen, die das
Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) auf die im vorliegenden Fall fragliche Anmeldung hat, und zum
beschreibenden Charakter der Anmeldemarke für Motoren im Allgemeinen ausführte:
„49 Die Feststellungen des [Gerichts], die sich auf die Warengruppe der Kraftfahrzeuge und deren
konstruktionsgebundenen Teile in Klasse 12 und die Dienstleistungen der Reparatur und
Wartung von Kraftfahrzeugen in Klasse 37 beziehen, gelten nach Erkenntnis der Kammer
entsprechend auch für die im hiesigen Verfahren relevanten Waren und Dienstleistungen, die
sich – teilweise – ausdrücklich nicht auf Landfahrzeuge beziehen. …
50 Zum einen ergibt sich bereits aus dem Urteil [TDI, oben in Randnr. 8 angeführt], … dass der
beanspruchte Begriff ‚TDI‘ mit seinem Bedeutungsgehalt von ‚Turbo Diesel Injection‘
(Turbodieseleinspritzung) oder ‚Turbo Direct Injection‘ (Turbodirekteinspritzung) sich in seinem
beschreibenden Sinngehalt nicht nur auf Automobile und Landfahrzeuge bezieht, was auch der
zitierte Artikel der Süddeutschen Zeitung bestätigt, sondern gerade und insbesondere auf
‚Turbo Diesel Injection‘‑ oder ‚Turbo Direct Injection‘‑Motoren …
52 Zum anderen hat der Prüfer durch eine Fundstelle nachgewiesen, dass TDI‑Motoren … bei
Motorbooten … zum Einsatz kommen, nämlich [bei einem Motortyp des oben in Randnr. 18
erwähnten Herstellers], wo von ‚Direct injection, turbo‘ gesprochen wird. Da die TDI‑Technik eine
für besonders leistungsfähige Motoren beschreibende Angabe von deren Beschaffenheit
darstellt, gilt dies weit über den Bereich der Landfahrzeuge hinaus auch für Motoren bei Schiffen
und Flugzeugen oder anderen Spezialmotoren, die zur hier beanspruchten Klasse 7 gehören.“
32 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“, wie
bereits im Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 34) im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen
entschieden wurde, einen bestimmten Typ von Motoren durch den Hinweis auf den Dieseltreibstoff und
die der Konstruktion dieser Motoren zugrunde liegenden Techniken, d. h. die Direkteinspritzung und
die Verwendung eines Turboladers, bezeichnen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die
Beschwerdekammer auf einen von dem oben in Randnr. 18 erwähnten Hersteller stammenden
Motortyp für Boote bezog, aus dessen Beschreibung hervorgeht, dass für ihn das Vorhandensein einer
„Direkteinspritzung“ und eines „Turboladers“ sowie die Verwendung von Dieseltreibstoff
kennzeichnend sind.
33 Daraus folgt, dass die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ einen bestimmten
Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen beschreiben, in die
diese Motoren eingebaut sind, und dass dieser Motortyp deshalb auch die Motoren einschließt, die
von der Klasse 7 und damit von der Anmeldung erfasst werden.
34 Als ein zweiter Aspekt ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht annahm, dass die
betroffenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall zwischen dem Zeichen TDI und dem nicht für
Landfahrzeuge bestimmten Motortyp „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ einen
hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang herstellen können.
35 In seinem Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) hat das Gericht bereits festgestellt, dass der
Durchschnittsabnehmer von Kraftfahrzeugen (in Klasse 12) und Dienstleistungen der Reparatur und
Wartung von Kraftfahrzeugen (in Klasse 37) das Zeichen TDI als für diese Waren und Dienstleistungen
beschreibend wahrnimmt, da es aus den Anfangsbuchstaben der Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder
„Turbo Diesel Injection“ zusammengesetzt ist, die auf ihre Beschaffenheit (Klasse 12) oder ihre
Bestimmung (Klasse 37) hinweisen.
36 Insoweit beanstandet die Klägerin erstens, dass die Beschwerdekammer mit der Heranziehung des
Urteils TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) die Wahrnehmung des Zeichens TDI durch die Verbraucher
anderer als der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt habe.
Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich auf Randnr. 77 des Urteils Koninklijke KPN Nederland
(oben in Randnr. 15 angeführt), wonach es unerheblich sei, dass der normal informierte und
angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher anderer Waren oder Dienstleistungen dieselbe
Marke als die Merkmale dieser anderen Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) ansehe.
37 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Anschluss an diese Feststellung klarstellte,
dass eine Marke, die im Sinne von Buchst. c der genannten Vorschrift die Merkmale bestimmter Waren
oder Dienstleistungen, nicht aber die Merkmale anderer Waren oder Dienstleistungen beschreibt,
nicht zwangsläufig als unterscheidungskräftig im Sinne von Buchst. b dieser Vorschrift hinsichtlich
dieser anderen Waren oder Dienstleistungen angesehen werden kann (Urteil Koninklijke KPN
Nederland, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 79).
38 Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass im Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15
angeführt) den beiden vom Gerichtshof berücksichtigten Warengruppen das Merkmal, für das das
fragliche Zeichen beschreibend war, nicht gemeinsam war. Im vorliegenden Fall bezeichnen die
Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ hingegen die Beschaffenheit von
Motoren im Allgemeinen und beschreiben somit ein Merkmal sowohl der im Urteil TDI (oben in Randnr.
8 angeführt) fraglichen Motoren (der Klasse 12) als auch der im vorliegenden Fall betroffenen Motoren
(der Klasse 7).
39 Überdies ging es in dem Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15 angeführt) um die
Frage, ob aus dem beschreibenden Charakter der Marke für eine Gruppe von Waren und
Dienstleistungen auf die Unterscheidungskraft dieser Marke im Hinblick auf in derselben Anmeldung
beanspruchte andere Waren und Dienstleistungen geschlossen werden kann. In diesem speziellen
Kontext, der sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, stellte der Gerichtshof fest, dass
die Wahrnehmung des Zeichens als beschreibend für die erste Gruppe von Waren und
Dienstleistungen keine Auswirkungen auf die Prüfung seiner Unterscheidungskraft im Hinblick auf die
zweite Gruppe von Waren und Dienstleistungen haben kann.
40 Angesichts der spezifischen Umstände der dem Urteil Koninklijke KPN Nederland (oben in Randnr. 15
angeführt) zugrunde liegenden Sache sowohl nach ihrem tatsächlichen Kontext als auch nach ihrem
Gegenstand, die sie von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden, sind die vorgenannten
Argumente, die die Klägerin aus diesem Urteil herleitet, zurückzuweisen.
41 Zweitens ist indessen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangen
konnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Abkürzung der Ausdrücke
„Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ wahrnehmen könnten.
42 Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Verwendung der Abkürzung „TDI“ außerhalb des
Bereichs der Landfahrzeuge nicht gängig sei, worin im Übrigen ein Unterschied zu dem vom Gericht im
Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellten Sachverhalt liege.
43 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in diesem
Artikel genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung
tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale
beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist
daher nach dieser Vorschrift von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447,
Randnr. 32).
44 Der auf die Zukunft bezogene Charakter der Prüfung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, nach
der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt,
das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der für
die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei
verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben
aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile des
Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr.
62, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnr. 75).
45 Folglich stellt die Frage, ob das in Rede stehende Zeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der
Entscheidung, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird, gemeinhin verwendet wird, um Merkmale
der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, unter dem Blickwinkel der Feststellung
eines beschreibenden Charakters keinen entscheidenden Faktor dar.
46 Da das Gericht bereits befunden hat, dass das Zeichen TDI im Bereich von Automobilen auf die
„Turbo Direct Injection“- oder „Turbo Diesel Injection“-Technik hinweist, da ferner oben in Randnr. 33
festgestellt worden ist, dass die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“
Merkmale bezeichnen, die einen bestimmten Typ von Motoren unabhängig von der Kategorie von
Fahrzeugen, in die sie eingebaut sind, gemeinsam sind, und da jedenfalls das Zeichen TDI der
Abkürzung dieser Worte entspricht, ist zu konstatieren, dass die Anmeldemarke die Merkmale dieses
Typs von Motoren im Allgemeinen bezeichnen kann.
47 Es ist daher davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend
unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen TDI und den Merkmalen eines
bestimmten Typs von Motoren im Allgemeinen herstellen können, so dass das Zeichen für die in die
Klasse 7 fallenden Motoren beschreibend ist, deren Beschaffenheit es bezeichnet.
48 Was die übrigen in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen angeht, so trägt die
Klägerin zu ihnen keine speziellen Argumente vor.
49 Es ist festzustellen, dass aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den im Hinblick auf die
Motoren der Klasse 7 genannten der beschreibende Charakter auch für „Kupplungen und
Vorrichtungen zur Kraftübertragung“ besteht, da diese wesentliche Bestandteile der Motoren sind
oder zumindest unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Motoren, für die sie bestimmt sind,
konstruiert werden müssen, so insbesondere der Eigenschaft von Motoren, dem Typ „Turbo Direct
Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ anzugehören, so dass die Anmeldemarke ihre Beschaffenheit
oder Bestimmung angibt.
50 Ebenso ist die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, davon
ausgegangen, dass die Waren der Klasse 4, also technische Öle und Fette, Schmiermittel und
Motortreibstoffe, die im Übrigen auch Motoren von Landfahrzeugen betreffen können, speziell so
aufbereitet sein können, dass sie den Anforderungen von Motoren des Typs „Turbo Direct Injection“
oder „Turbo Diesel Injection“ genügen. Es ist daher festzustellen, dass das Zeichen TDI auch für die
Waren der Klasse 4 beschreibend ist, deren Bestimmung es angibt.
51 Sodann hat die Klägerin auch nicht die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung
bestritten, dass die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich
Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich
Pannenhilfe, (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe), gerade die spezielle Technik von
Motoren des Typs „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ betreffen können. Unter
Berücksichtigung auch des Umstands, dass in Randnr. 35 des Urteils TDI (oben in Randnr. 8
angeführt) im Hinblick auf „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen“ in Klasse 37 bereits
entschieden wurde, dass das Zeichen TDI deren Bestimmung bezeichnet, ist zu konstatieren, dass die
Anmeldemarke für diese Dienstleistungen beschreibend ist, deren Bestimmung sie bezeichnet.
52 Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen beschreibend ist.
53 Diese Feststellung kann nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt werden, dass das
angemeldete Zeichen, um unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen, eine
ausschließlich beschreibende Funktion haben müsse.
54 Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil HABM//Wrigley (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.
33 und 34) darauf hingewiesen, dass es für die Prüfung im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 unerheblich ist, dass ein Zeichen nicht ausschließlich beschreibend ist, da nach
dem Wortlaut dieser Vorschrift von der Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen sind, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zu beschreibenden Zwecken dienen
können.
55 Da die Anmeldemarke ausschließlich aus dem Zeichen TDI besteht, das beschreibend ist und dem
daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Gemeinschaftsmarken gewährte
Schutz nicht zuteil werden kann, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
56 Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf Randnr. 28 des Urteils SAT.1/HABM (oben in
Randnr. 17 angeführt) berufen, wonach im Fall einer aus Wörtern oder aus einem Wort und einer Zahl
zusammengesetzten Marke eine etwaige Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder
Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall von einer Prüfung der von diesen
gebildeten Gesamtheit abhängen muss, da der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich
genommen
nicht
unterscheidungskräftig
ist,
nicht
ausschließt,
dass
ihre
Kombination
unterscheidungskräftig sein kann.
57 Insoweit genügt der Hinweis, dass im vorliegenden Fall die von der Beschwerdekammer
vorgenommene Prüfung vollständig auf einer Betrachtung der angemeldeten Marke in ihrer
Gesamtheit beruhte, die jedenfalls nur einen Bestandteil enthält.
58 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei befunden hat, dass die
angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend
ist. Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
59 Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr.
40/94 fehlerhaft angewandt, indem sie dem Zeichen TDI für die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 4, 7 und 37 die Unterscheidungskraft abgesprochen hat.
60 Das HABM tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.
61 Es ist daran zu erinnern, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, ein
Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines
der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002,
DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 20. November 2007,
Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 98).
62 Der dritte Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
63 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, dass sie die Nachweise für die Benutzung der angemeldeten
Marke zurückgewiesen habe, mit denen habe belegt werden sollen, dass die Marke
Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.
64 Die Klägerin rügt erstens, dass die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass
die Materialien, die sie zur Benutzung der Marke TDI durch sie selbst und die ihr verbundenen
Unternehmen vorgelegt habe, unerheblich seien, weil sie sich auf den Kraftfahrzeugbereich bezögen.
65 Zwar sei der Auffassung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die Verkehrsvorstellungen im
Kraftfahrzeugbereich für die Beurteilung der Verkehrsvorstellungen im Bereich der übrigen Motoren
und Techniken keine Bedeutung haben sollten. Das HABM habe jedoch seine gesamte Argumentation
auf den Umstand gestützt, dass die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich relevant seien.
Wenn es aber um die Frage gehe, ob die Verkehrsvorstellungen im Kraftfahrzeugbereich Bedeutung
hätten, sei nicht nur die originäre Unterscheidungskraft des betreffenden Zeichens in diesem Bereich
relevant, sondern auch die Verkehrsdurchsetzung in diesem Bereich. Die Beschwerdekammer habe
daher gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die Verkehrsdurchsetzung
des Zeichens im Kraftfahrzeugbereich nicht geprüft habe, obwohl sie die Verkehrsvorstellungen im
Kraftfahrzeugbereich als relevant ansehe.
66 Zweitens habe die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94
verstoßen, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Beweismaterialien als zu abstrakte und generelle
Aussagen zurückgewiesen habe.
67 Dazu führt die Klägerin aus, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2001 umfangreiche Materialien
zu der Dauer, der Intensität, der geografischen Verbreitung und den von ihr getätigten
Werbeaufwendungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge mit der Marke TDI vorgelegt habe. Mit der
eidesstattlichen Versicherung und den Beispielen für Werbeanzeigen sei der Nachweis für eine
Benutzung in allen europäischen Ländern vor dem Tag der Anmeldung erbracht worden. Sie habe
damit diejenigen Umstände dargelegt und bewiesen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni
2002, Philips (C‑299/99, Slg. 2002, I‑5475, Randnr. 60), für die Prüfung der durch Benutzung erlangten
Unterscheidungskraft zu berücksichtigen seien.
68 Drittens habe die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94
verstoßen, dass sie angenommen habe, dass die Unterscheidungskraft für das gesamte Gebiet der
Gemeinschaft nachzuweisen sei. Der Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft
sei jedoch nur dort notwendig, wo bei der Prüfung der originären Schutzfähigkeit des Zeichens ein
Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt werden könne.
69 Das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung sei,
wenn es sich um ein Wortzeichen handele, für jeden Mitgliedstaat gesondert zu prüfen.
70 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
71 Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 stehen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung einer Marke nicht entgegen,
wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge
ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dass das die fragliche Marke bildende Zeichen in
den Fällen, die unter Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 fallen, von den maßgeblichen
Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder einer
Dienstleistung aufgefasst wird, ist nämlich das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung des
Anmelders. Dies rechtfertigt es, die Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b bis d der Verordnung Nr. 40/94
zugrunde liegenden Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, aus denen die von diesen
Bestimmungen erfassten Marken, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines
bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu vermeiden, für jedermann frei verfügbar sein müssen (Urteil TDI,
oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 50).
72 Nach der Rechtsprechung setzt der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke
voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend
erkennt (Urteil TDI, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
73 Vorab ist zu bemerken, dass aus der oben in Randnr. 72 angeführten Rechtsprechung klar
hervorgeht, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung im Hinblick auf die von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen darzutun ist. Es ist jedoch unstreitig, dass die von
der Klägerin in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen
ausschließlich Kraftfahrzeuge betreffen, die nicht zu den von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen gehören.
74 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens TDI als
Hinweis auf die Herkunft der von ihr hergestellten Automobile zu berücksichtigen gewesen wäre, da die
Beschwerdekammer ihre gesamte Analyse darauf gestützt habe, dass die Wahrnehmung des
Publikums im Bereich der Automobile relevant sei.
75 Dazu ist von vornherein zu bemerken, dass die Beschwerdekammer nicht ihre gesamte Prüfung auf
die Wahrnehmung des Zeichens TDI durch die Abnehmer von Landfahrzeugen stützte. Wie bei der
Prüfung des dritten Klagegrundes dargelegt, berücksichtigte die Beschwerdekammer auch den
Umstand, dass „Turbo Direct Injection“- oder „Turbo Diesel Injection“-Motoren ebenfalls außerhalb des
Bereichs der Automobile verwendet werden, und verwies insoweit auf die vom Prüfer angeführten
Nachweise.
76 So übernahm die Beschwerdekammer aus dem Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt) die
Erwägungen, dass es die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ gibt und
dass sie Merkmale eines bestimmten Typs von Motoren beschreiben. Insoweit hat das Gericht bereits
oben in Randnr. 33 festgestellt, dass die Kombination der Techniken, auf die sich diese Worte
beziehen, auch im Fall von nicht für Landfahrzeuge bestimmten Motoren verwendet wird, so dass die
Beschwerdekammer zu Recht, ohne sich auf die Wahrnehmung der Abnehmer von Kraftfahrzeugen zu
stützen, den Schluss ziehen konnte, dass diese Worte einen bestimmten Typ von Motoren im
Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen beschreiben, in die diese Motoren
eingebaut sind.
77 Im Übrigen bediente sich die Beschwerdekammer bei ihrer Argumentation der Analogie mit dem
Automobilsektor nur anlässlich der Feststellung, dass das Zeichen TDI von den maßgeblichen
Verkehrskreisen als Abkürzung der Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“
verstanden werden könne.
78 Nach ihren Feststellungen, dass, erstens, das mit diesen Ausdrücken bezeichnete Merkmal einem
bestimmten Typ von Motoren unabhängig von seiner Bestimmung gemeinsam sei, dass daher,
zweitens, diese Ausdrücke im Hinblick auf Motoren im Allgemeinen verwendet werden könnten und
dass, drittens, das Zeichen TDI vom Durchschnittsabnehmer der mit solchen Motoren ausgerüsteten
Automobile tatsächlich als Abkürzung dieser Ausdrücke verstanden werde, jedoch konnte die
Beschwerdekammer unter Einhaltung der Kriterien, die in der oben in den Randnrn. 43 und 44
angeführten Rechtsprechung aufgestellt worden sind, und unter Berücksichtigung auch des
Umstands, dass das Zeichen TDI aus den Anfangsbuchstaben dieser Ausdrücke besteht, zu dem
Schluss gelangen, dass dieses Zeichen dazu geeignet sei, ebenfalls für die in der Anmeldung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet zu werden.
79 Hingegen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass sie nicht auf der Grundlage
der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen, die sich ausschließlich auf die Benutzung der
Anmeldemarke im Automobilsektor beziehen, den Erwerb von Unterscheidungskraft des Zeichens
durch Benutzung feststellte. Wie oben in Randnr. 72 dargelegt, setzt eine solche Feststellung nach der
Rechtsprechung, die die Beschwerdekammer ordnungsgemäß berücksichtigte, voraus, dass die
Nachweise für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf die in der
Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen beigebracht werden.
80 Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr.
40/94 verstieß. Der fünfte Klagegrund ist damit zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
81 Die Klägerin macht geltend, dass nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 der Prüfer, wenn die
Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an ihn zurückverweise, durch die
rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde liege, und deren Tenor
gebunden sei.
82 In der Aufhebungsentscheidung sei festgestellt worden, dass der vermeintlich beschreibende
Charakter der Marke für Landfahrzeuge und Motoren nicht als Begründung für die Zurückweisung der
Anmeldung in Bezug auf nicht für Landfahrzeuge vorgesehene Waren dienen könne.
83 Da die zweite Entscheidung des Prüfers, um die Zurückweisung der angemeldeten Marke für die
Produkte und Dienstleistungen der Klassen 7, 4 und 37 zu begründen, erneut auf die Besonderheiten
des Kraftfahrzeugmarkts gestützt worden sei, obwohl die Kraftfahrzeug-Produkte nicht Gegenstand der
Anmeldung seien, habe der Prüfer gegen die Bindungswirkung der Aufhebungsentscheidung
verstoßen. Indem die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die zweite
Entscheidung des Prüfers bestätigt habe, habe sie ebenfalls gegen die Bindungswirkung des Art. 62
Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
84 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
85 Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
„Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle
zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche
Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrundegelegt ist, gebunden, soweit der
Tatbestand derselbe ist.“
86 Der Aufhebungsentscheidung ist zu entnehmen, dass die Vierte Beschwerdekammer die erste
Entscheidung des Prüfers mit der Begründung aufhob, dass dieser den beschreibenden Charakter der
angemeldeten Marke im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
allein aufgrund des Umstands bejaht habe, dass die Anmeldemarke beschreibend für Landfahrzeuge
sei, die nicht zu diesen Waren und Dienstleistungen gehörten.
87 Tatsächlich führte der Prüfer, nachdem das Verfahren wiederaufgenommen worden war, in seiner
Beanstandung der Anmeldung vom 6. Juni 2005 Nachweise dafür an, dass Motoren, die einen
Turbolader besäßen und mittels Direkteinspritzung von Dieseltreibstoff arbeiteten, auch bei Booten
üblich seien. Hierfür zitierte er einen Passus von der Internetseite des oben in Randnr. 18 erwähnten
Motorenherstellers. Ferner zitierte er von einer Internetseite einen Satz, wonach „Rovan Diesel … für
Turbo Diesel Injection (TDI) ein führender Anbieter von Einstellungs- und Reparaturleistungen für
Dieselmotoren [ist], die das Robert-Bosch-TDI‑System verwenden“.
88 Daraus folgt, dass der Prüfer die Aufhebungsentscheidung berücksichtigte und eine Recherche über
die Verwendung des Zeichens TDI außerhalb des Automobilsektors durchführte, so dass ihm die
Klägerin nicht einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anlasten kann.
89 Jedenfalls ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zweiten Entscheidung des Prüfers nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der ausschließlich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung betrifft. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 begründet jedoch keine
Pflicht der Beschwerdekammer.
90 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
91 Die Klägerin macht geltend, dass nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln habe.
92 Sie trägt vor, dass das HABM, um den Anforderungen dieser Bestimmung zu genügen, verpflichtet sei,
alle relevanten Sachverhaltsumstände zu ermitteln. Es sei nicht ausreichend, pauschal, lediglich
punktuell und ohne Bezug zur angemeldeten Marke die vorgetragenen Argumente des Anmelders
zurückzuweisen. Insoweit sei auf das Urteil HABM/Celltech (oben in Randnr. 44 angeführt,
Randnr. 37 ff.) zu verweisen. Auch wenn von der Beschwerdekammer keine vollständige, intensive
Recherche und Sachverhaltsaufklärung verlangt werden könne, sei eine oberflächliche und punktuelle
Recherche in unzuverlässigen Medien wie dem Internet unzureichend.
93 In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer nicht ausreichend berücksichtigt,
dass es der Prüfer versäumt habe, den Sachverhalt in Bezug auf die Anmeldung hinreichend zu
ermitteln. Gegenstand der Anmeldung seien Motoren und Einrichtungen der Kraftübertragung
außerhalb des Bereichs von Landfahrzeugen. Der Prüfer habe jedoch lediglich auf eine einzige
Fundstelle aus dem Internet zu Bootsmotoren des oben in Randnr. 18 erwähnten Motorenherstellers
verwiesen und sich im Übrigen unter Bezugnahme auf das Urteil TDI (oben in Randnr. 8 angeführt)
sowie
Internet-Fundstellen
im
Bereich
der
Motorräder
auf
Tatsachenfeststellungen
im
Kraftfahrzeugbereich berufen.
94 Eine ernsthafte Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Marken im Bereich der
Schiffs-, Hubschrauber- und anderen Motoren sei nicht erfolgt, obwohl die Klägerin ausführlich
dargelegt habe, dass die im Kraftfahrzeugbereich angeblich bestehenden Verkehrsvorstellungen nicht
einfach auf andere Bereiche übertragbar seien. Insoweit seien die Stellungnahme vom 14. Juni 2006
und Randnr. 9 der Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen.
95 Hinsichtlich der Nachweise zur Verwendung der Abkürzung „TDI“ für verschiedene Motoren für nicht
landgebundene Fahrzeuge, die das HABM als Anlage zu seiner Klagebeantwortung eingereicht habe,
sei zu beachten, dass diese Unterlagen vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften, da sie nicht
in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden seien und daher nicht zum Gegenstand des
Rechtsstreits gehörten.
96 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
97 Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ermittelt das HABM „in dem Verfahren vor dem Amt …
den Sachverhalt von Amts wegen.“
98 Nach der Rechtsprechung haben gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfer des HABM
und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, um
festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 7 der
Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre
Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (Urteile des
Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 50, und
HABM/Celltech, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 38). Wenn diese Stellen auch grundsätzlich in
ihren Entscheidungen belegen müssen, dass diese Tatsachen richtig sind, gilt dies doch nicht, soweit
sie allgemein bekannte Tatsachen anführen (Urteile Storck/HABM, Randnr. 51, und HABM/Celltech,
oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 39).
99 Ferner hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
insbesondere Marken erfasst, die aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen
Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet
werden oder von denen zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser
Weise verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide
Tablette], T‑194/01, Slg. 2003, II‑383, Randnr. 39).
100 Der Randnr. 48 des Urteils Ovoide Tablette (oben in Randnr. 99 angeführt) kann weiter entnommen
werden, dass das Amt gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht verpflichtet ist,
wirtschaftliche Analysen oder Verbraucherumfragen durchzuführen, um die Richtigkeit der Elemente,
die es berücksichtigen will, nachzuweisen, wenn es konkrete Hinweise gibt, die klar dafür sprechen.
Der Anmelder der Marke ist angesichts seiner eingehenden Marktkenntnis besser dazu in der Lage,
konkrete und fundierte Angaben für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten
Zeichens zu machen.
101 Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin dem HABM vor, dass weder der Prüfer noch die
Beschwerdekammer eingehend die Gepflogenheiten geprüft hätten, die hinsichtlich der Verwendung
von Marken im Bereich von Booten, Hubschraubern und sonstigen für den Einsatz von Motoren
geeigneten Beförderungsmitteln bestehen.
102 Dazu ist zu bemerken, dass nach der vorstehend in den Randnrn. 98 bis 100 genannten
Rechtsprechung vom HABM eine solche eingehende Recherche und Analyse der Gepflogenheiten der
Markenverwendung nicht verlangt werden kann.
103 Wie bereits bei der Prüfung des vierten Klagegrundes dargelegt wurde, haben der Prüfer und die
Beschwerdekammer nämlich genügend Nachweise dafür angeführt, dass Motoren, die sich durch das
Vorhandensein eines Turboladers für die Direkteinspritzung auszeichnen und Dieseltreibstoffe
verbrauchen, außerhalb des Bereichs der Landfahrzeuge eingesetzt werden und dass die Ausdrücke
„Turbo Direct Injection“ und „Turbo Diesel Injection“ Merkmale eines bestimmten Typs von Motoren im
Allgemeinen beschreiben. Im Übrigen wird die Feststellung, dass das Zeichen TDI zur Bezeichnung
dieser Ausdrücke auch im Bereich von nicht für Landfahrzeuge bestimmten Motoren geeignet ist,
hinreichend durch die Tatsache gestützt, dass die Abkürzung „TDI“ aus den Anfangsbuchstaben dieser
Ausdrücke gebildet ist und dass das Zeichen für die Beschreibung der fraglichen Merkmale im
Automobilsektor tatsächlich benutzt wird, so dass die Beschwerdekammer zur Stützung dieser
Feststellung keinerlei besonderen Beweis anführen musste.
104 Im Übrigen kann es die Klägerin der Beschwerdekammer auch nicht anlasten, dass sie nicht die von
der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2006 vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigt
habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Gesichtspunkte ausschließlich die Praxis der Benutzung
verschiedener Abkürzung im Automobilsektor betrafen. Sie konnten der Beschwerdekammer daher
keinen Anlass geben, ihre Position zu ändern, da das Gericht in seinem Urteil TDI (oben in Randnr. 8
angeführt) bereits entschieden hatte, dass sich das Zeichen TDI auf die Ausdrücke „Turbo Direct
Injection“ und „Turbo Diesel Injection“ im Automobilsektor bezieht und daher beschreibend ist.
105 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und, auf der Grundlage der Gesamtheit der
vorstehenden Erwägungen, die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
106 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt,
dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Czúcz
Labucka
Papasavvas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2009.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.