Urteil des EuG vom 08.07.2003

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
8. Juli 2003
„Dumping - Entscheidung über die Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen -
Gemeinschaftsinteresse - Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache T-132/01
Euroalliages
Péchiney électrométallurgie
Vargön Alloys AB
Ferroatlántica SL
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Königreich Spanien
Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
TNC Kazchrome
und
Alloy 2000 SA
Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, Barrister, J. Magnin und S. Mills, Solicitors,
Streithelferinnen,
wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur
Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien,
der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36) bezüglich der
Einfuhren aus der Volksrepublik China, Russland, der Ukraine und Kasachstan
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M.
Vilaras,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002
folgendes
Urteil
I - Vorgeschichte des Rechtsstreits
1.
Seit Anfang der achtziger Jahre wurden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Ferrosilicium
mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt. Maßnahmen bezüglich der Einfuhren mit Ursprung
in Venezuela wurden 1983 eingeführt. Die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien und der Sowjetunion
wurden von der Verordnung (EWG) Nr. 2409/87 der Kommission vom 6. August 1987 zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien und zur
Annahme von Verpflichtungen von Italmagnésio SA, Brasilien, und von Promsyrio-Import, UdSSR,
erfasst. (ABl. L 219, S. 24). Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3650/87 vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 343,
S. 1) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung
in Brasilien ein. Am 5. Februar 1990 nahm der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 341/90 (ABl. L 38, S.
1) Verpflichtungsangebote an und führte einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von
Ferrosilicium mit Ursprung in Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Jugoslawien ein;
ausgenommen war Ferrosilicium der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen worden
waren. Diese Maßnahmen wurden ergänzt und erweitert durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des
Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren
von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden,
Venezuela und Brasilien (ABl. L 302, S. 1). Die gegenüber den Einfuhren aus Island, Norwegen und
Schweden eingeführten Maßnahmen wurden ab 1. Januar 1994 durch die Verordnung (EWG) Nr. 5/94
des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den EFTA-
Ländern (ABl. L 3, S. 1) ausgesetzt.
2.
Am 17. März 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 621/94 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik
China (ABl. L 77, S. 48).
3.
Ferner wurde am 14. Dezember 1992 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von
Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten mit der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates
(ABl. L 369, S. 1) eingeführt. Dieser Zoll trat aufgrund des Beschlusses 1999/426/EG der Kommission
vom 4. Juni 1999 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium
mit Ursprung in Ägypten und Polen (ABl. L 166, S. 91) außer Kraft, da die Kommission ein
Wiederauftreten der Schädigung für wenig wahrscheinlich hielt. Die gegen diesen Beschluss von der
Klägerin Euroalliages erhobene Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001 in der
Rechtssache T-188/99 (Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757, im Folgenden: Urteil Euroalliages
I) abgewiesen.
4.
Am 10. Juni 1998 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende
Außerkrafttreten bestimmterAntidumpingmaßnahmen (ABl. C 177, S. 4), die mit den Verordnungen
Nrn. 3359/93 und 621/94 eingeführt worden waren.
5.
Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung stellte die Klägerin Euroalliages nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56,
S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der
Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela einen Antrag auf Überprüfung
der auslaufenden Maßnahmen.
6.
Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass
genügend Beweise vorlagen, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung
einzuleiten. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens im
(ABl. 1998, C 382, S. 9) und leitete eine Untersuchung
ein. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 (im
Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Schadensuntersuchung bezog sich auf den Zeitraum von
1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
untersuchte die Kommission die Zeit von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum.
7.
Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung blieben die Maßnahmen, die
gegenüber den vom Überprüfungsantrag erfassten Einfuhren eingeführt worden waren, bis zum
Abschluss der Überprüfung in Kraft.
8.
Die Untersuchung dauerte über zwei Jahre, was die Kommission mit den Schwierigkeiten bei der
Einholung bestimmter Informationen aufgrund der Vielzahl der betroffenen Länder und der 1995
eingetretenen Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinschaft sowie mit der den Parteien im
Zusammenhang mit der komplexen Analyse des Gemeinschaftsinteresses eingeräumten Frist zur
Stellungnahme erklärt.
9.
In einem Dokument vom 28. August 2000 legte die Kommission die Tatsachen und Erwägungen dar,
auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu empfehlen (im
Folgenden: „disclosure document“).
10.
Am 21. Februar 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/230/EG zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der
Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36, im Folgenden:
angefochtener Beschluss).
11.
In diesem Beschluss wird dargelegt, dass die Überprüfung die Kommission zu dem Schluss habe
gelangen lassen, dass bei den Ferrosiliciumeinfuhren aus China, Kasachstan, Russland und der
Ukraine das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden,
wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Erwägungsgrund 129 des Beschlusses lautet wie folgt:
„Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von
Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China,
Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich
ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu
beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und
Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas
sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist.“
12.
Die Kommission prüfte sodann, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse
der Gemeinschaft insgesamt läge. Im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte sie mehrere
Gesichtspunkte, nämlich erstens, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder in der Lage war,
ausreichenden Nutzen aus den seit 1987 geltenden Maßnahmen zu ziehen, noch seine Marktanteile
verbessern konnte, nachdem andere Gemeinschaftshersteller aufgegeben hatten, und zweitens, dass
die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft die negativen Auswirkungen der Maßnahmen in Form
zusätzlicher Kosten zu tragen hatten.
13.
In den Erwägungsgründen 153 und 154 des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu
folgendem Ergebnis:
„(153) Obwohl sich die exakten Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilen lassen und angesichts der bisherigen Erfahrung
nicht sicher ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Aufrechterhaltung der
Maßnahmen greifbaren Nutzen zieht, wird der Schluss gezogen, dass die Stahlindustrie lange die
kumulierten negativen Auswirkungen der Maßnahmen hinnehmen musste und diese durch eine
Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungebührlich verlängert würden.
(154) Daher konnte die Kommission nach einer Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung
bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf alle auf dem Spiel stehenden Interessen gemäß
Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig den Schluss ziehen, dass eine Aufrechterhaltung der
geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Maßnahmen sollten deshalb
außer Kraft treten.“
14.
Aus diesen Gründen wird im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses das
Antidumpingverfahren eingestellt und damit das Außerkrafttreten der Maßnahmen hinsichtlich der
überprüften Einfuhren angeordnet.
II - Verfahren und Anträge der Parteien
15.
Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die
Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
16.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben
sie ferner beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, soweit damit das
Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan,
Russland und der Ukraine eingestellt wird, und der Kommission aufzugeben, die durch die
Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 auferlegten Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise,
der Kommission aufzugeben, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern
zu verlangen, eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle zu hinterlegen und
ihre Einfuhren registrieren zu lassen, äußerst hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von diesen
Einführern zu verlangen, ihre Einfuhren registrieren zu lassen.
17.
Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, haben sie außerdem einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel
76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss der Zweiten
erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2001 zurückgewiesen worden.
18.
Mit Beschluss vom 1. August 2001 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u. a./Kommission,
Slg. 2001, II-2307) hat der Präsident des Gerichts angeordnet, dass die Einfuhren von Ferrosilicium
mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einem
Registrierungsverfahren ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen werden.
19.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 in der Rechtssache C-404/01 P(R) (Kommission/Euroalliages
u. a., Slg. 2001, I-10367) hat der Präsident des Gerichtshofes den Beschluss des Präsidenten des
Gerichts vom 1. August 2001 aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
20.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-132/01 R (Euroalliages u. a./Kommission,
Slg. 2002, II-777) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung
zurückgewiesen.
21.
Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. November
2001 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen
zugelassen worden. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom
7. Januar 2002 sind die TNC Kazchrome und Alloy 2000 SA als Streithelferinnen zur Unterstützung der
Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Klägerinnen haben gemäß Artikel 116 § 2 der
Verfahrensordnung beantragt, dass bestimmte vertrauliche Informationen aus ihrem Antrag auf
Entscheidung im beschleunigten Verfahren von der Übermittlung an die Streithelfer ausgenommen
werden. Sie haben eine nichtvertrauliche Fassung dieses Schriftsatzes vorgelegt. Die Übermittlung der
Schriftstücke an die Streithelfer ist auf diese nichtvertrauliche Fassung beschränkt worden. Die
Streithelfer haben hiergegen keine Einwände erhoben. Sie haben ihre Schriftsätze innerhalb der
hierfür gesetzten Frist eingereicht.
22.
Die Klägerinnen beantragen,
- den angefochtenen Beschluss bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China,
Russland, der Ukraine und Kasachstan für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24.
Das Königreich Spanien beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- den Anträgen der Klägerinnen stattzugeben;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25.
Die Streithelferinnen TNC Kazchrome und Alloy 2000 SA beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen.
III - Rechtliche Würdigung
26.
Die Klägerinnen haben ihre Rügen in zwei Klagegründen zusammengefasst. Zum einen liege ein
Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 2, 21 und 6 Absatz 6 der Grundverordnung sowie gegen die
Verteidigungsrechte bei der Bestimmung des Gemeinschaftsinteresses vor; zum anderen sei ein
offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses begangen worden.
Die im Rahmen dieser beiden Klagegründe erhobenen Rügen können im Wesentlichen in fünf Gruppen
unterteilt werden. Erstens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe im Rahmen der
Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses bestimmte Umstände unter Verstoß gegen die Artikel 11
Absatz 2 und 21 der Grundverordnung berücksichtigt (erster bis vierter Teil des ersten Klagegrundes)
(B). Zweitens machen die Klägerinnen geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 6 der
Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte vor, da die Kommission es abgelehnt habe,
ein Zusammentreffen mit den Verwendern zu organisieren (fünfter Teil des ersten Klagegrundes) (C).
Drittens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die Schlussfolgerungen, die der Rat
bezüglich des Gemeinschaftsinteresses bei der Einführung der Maßnahmen gezogen habe, nicht in
Frage stellen dürfen (erster Teil des zweiten Klagegrundes) (A). Viertens werfen die Klägerinnen der
Kommission vor, sie habe bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses mehrere offensichtliche
Beurteilungsfehler begangen (zweiter bis vierter Teil des zweiten Klagegrundes) (D). Ohne insoweit
ausdrücklich einen Klagegrund geltend zu machen, werfen die Klägerinnen der Kommission schließlich
vor, dass der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend begründet sei (E).
27.
Zunächst sind die Grundsätze zu behandeln, die bei einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen
für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gelten; ferner ist in diesem Zusammenhang der
erste Teil des zweiten Klagegrundes zu prüfen.
A -
1.
28.
Was zum einen den allgemeinen rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits anbelangt, so
haben die Verfahrensbeteiligten in ihren Ausführungen zu den Klagegründen der Klägerinnen
unterschiedliche Auffassungen in der Frage vertreten, wie die Bestimmungen, die im vorliegenden Fall
die Rechte und Pflichten der Kommission regeln, auszulegen sind.
29.
Das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen ist der
Ansicht, der angefochtene Beschluss stehe nicht im Einklang mit einer wörtlichen Auslegung des
Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Sobald feststehe, dass das Dumping und die Schädigung
wahrscheinlich erneut auftreten würden, müsse die Kommission hieraus die in dieser Bestimmung
vorgesehenen Konsequenzen ziehen und könne nicht nach ihrem Ermessen zu dem Schluss gelangen,
den sie im vorliegenden Fall gezogen habe.
30.
Was die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses angeht, so machen die Klägerinnen geltend, Artikel
21 der Grundverordnung solle genau festlegen, unter welchen Voraussetzungen sich die
interessierten Parteien äußern könnten und welche Umstände die Organe berücksichtigen dürften.
Diese neue Bestimmung gebe den Gemeinschaftsorganen die Möglichkeit, keine
Antidumpingmaßnahmen zu ergreifen, selbst wenn ein schädigendes Dumping festgestellt worden sei,
was hinsichtlich der Folgen für den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine besonders
schwerwiegende Entscheidung sei. Eine großzügige Auslegung des Artikels 21 stünde im Widerspruch
zu den Absichten der Mitgliedstaaten, die nicht gewollt hätten, dass die Prüfung des
Gemeinschaftsinteresses im Rahmen des Antidumpingverfahrens eine Verschlechterung mit sich
bringe, durch die die notwendige Anwendung dieses Instruments beeinträchtigt werde. Die
Klägerinnen berufen sich insoweit auf die 30. Begründungserwägung der Grundverordnung.
31.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, Artikel 21 der Grundverordnung sei nicht konzipiert worden, damit
die Kommission von sich aus eine eingehende Prüfung des Gemeinschaftsinteresses vornehme. Eine
solche eingehende Prüfung müsse auf der Grundlage der relevanten Darlegungen und Beweise der
interessierten Parteien erfolgen. Die Beweislast in diesem Zusammenhang obliege vor allem den
Verwendern. Die zusätzlichen Untersuchungen, die die Kommission vornehmen könne, könnten nur
dazu dienen, die Darlegungen und Beweise der interessierten Parteien zu überprüfen.
32.
Außerdem weisen die Klägerinnen zur Begründung des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes
darauf hin, dass der Rat bei Erlass der überprüften Maßnahmen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass
die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liege, insbesondere unter
Berücksichtigung der Folgen der Maßnahmen für die Verwender. Die Kommission habe diese
Schlussfolgerungen nur in Frage stellen dürfen, wenn neue Umstände die Annahme gerechtfertigt
hätten, dass sich die Maßnahmen ungewöhnlich nachteilig auf die Situation der Verwender ausgewirkt
hätten. Die Kommission habe im Rahmen ihres „disclosure document“ vom 28. August 2000 die
Auffassung vertreten, dass sich für die Verwender eine neue Situation ergeben habe, weil der
Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Herstellungskosten der Verwender gestiegen sei; sie habe
jedoch ihr Vorbringen nicht aufrechterhalten, nachdem die Klägerinnen hierzu Argumente vorgetragen
hätten. Die Klägerinnen ziehen daraus den Schluss, dass der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den
Herstellungskosten der Verwender in der Zeit, in der die Maßnahmen in Kraft gewesen seien,
gleichgeblieben sei und dass es daher keinen triftigen Grund dafür gebe, dass die Kommission von
den Schlussfolgerungen des Rates abweiche. Außerdem könne sich die Kommission nicht auf eine
angebliche kumulative Wirkung dieser Maßnahmen berufen, um das Außerkrafttreten der Maßnahmen
zu rechtfertigen.
33.
Die Kommission widerspricht der These der Klägerinnen, dass ihr bei der Untersuchung des
Gemeinschaftsinteresses nur eine im Wesentlichen passive Rolle zukomme, die sich auf die Prüfung
der Darlegungen und Beweise der interessierten Parteien beschränke. Sie ist der Meinung, dass die
Kommission zur Objektivität und Sorgfalt gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Verwaltungsführung verpflichtet sei. Sie dürfe daher nicht nur die Beweise prüfen, die ihr eventuell von
den interessierten Parteien vorgelegt würden.
34.
Die Streithelferinnen tragen vor, die Kommission verfüge bei der Entscheidung darüber, ob ein
Gemeinschaftsinteresse an der Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen bestehe, über ein
erhebliches Ermessen.
35.
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht die Kommission geltend, die Beurteilung, die sie
bei der Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen vornehme, müsse zukunftsorientiert
sein und könne sich in den fünf Jahren, in denen die Maßnahmen normalerweise in Kraft blieben,
ändern.
2.
a) Zur Auslegung der Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung
36.
Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung tritt eine endgültige
Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft, „außer wenn in einer
Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der
Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“.
37.
Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass das Außerkrafttreten einer Maßnahme nach fünf Jahren die
Regel ist, während die Aufrechterhaltung der Maßnahme die Ausnahme bildet. Weiter ergibt sich
daraus, dass die Aufrechterhaltung einer Maßnahme davon abhängt, wie die Folgen des Auslaufens
der Maßnahme beurteilt werden, d. h. von einer Prognose aufgrund der möglichen künftigen
Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt. Schließlich folgt aus der Bestimmung, dass die
bloße Möglichkeit, dass die Schädigung anhält oder erneut auftritt, nicht schon die Aufrechterhaltung
einer Maßnahme rechtfertigen kann, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines
Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung von den zuständigen Behörden aufgrund einer
Untersuchung positiv festgestellt worden ist (Urteil Euroalliages I, Randnrn. 41, 42 und 57).
38.
Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nennt unter den Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme nicht ausdrücklich das Gemeinschaftsinteresse.
39.
Doch ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung die Überprüfung der auslaufenden
Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Verfahren und den
Ablauf von Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Absatz 9 der
Grundverordnung:
„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die
Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der
Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels
2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“
40.
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer
auslaufenden Maßnahme mutatis mutandis die gleichen sind wie die für die Einführung neuer
Maßnahmen.
41.
Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung bestimmt insoweit:
„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch
verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21
erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der
Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest.“
42.
Die Voraussetzung des Gemeinschaftsinteresses nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der
Grundverordnung ist daher auch zu berücksichtigen, wenn über die Aufrechterhaltung der
auslaufenden Maßnahmen im Rahmen einer Überprüfung zu entscheiden ist.
43.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen
nicht zwingend ist, wie sich insbesondere aus Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung ergibt, der wie
folgt lautet:
„Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und
deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung
verursacht.“
44.
Aus sämtlichen vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich demnach, dass die
Grundverordnung dem antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Anspruch auf
Einführung von Schutzmaßnahmen verleiht, und zwar auch dann nicht, wenn nachgewiesen ist, dass
Dumping und eine Schädigung vorliegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat auch keinen
Anspruch auf Aufrechterhaltung einer auslaufenden Maßnahme, selbst wenn feststeht, dass das
Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese
Maßnahmen können nämlich nur eingeführt oder aufrechterhalten werden, wenn darüber hinaus
gemäß den Artikeln 9 Absatz 4 und 21 der Grundverordnung festgestellt worden ist, dass sie unter
Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses gerechtfertigt sind.
45.
Insoweit ist es nach Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Grundverordnung zunächst Aufgabe der
Kommission, das Gemeinschaftsinteresse zu prüfen und nach Konsultationen im Beratenden
Ausschuss festzustellen, ob Maßnahmen erforderlich sind.
46.
Ausführliche Bestimmungen über die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses enthält Artikel 21 der
Grundverordnung, dessen Absätze 2 bis 7 die anwendbaren Verfahrensvorschriften aufführen und
dessen Absatz 1 bestimmt:
„Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine
Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der
Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle
Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird
der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden
Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung
getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben,
können nicht angewandt werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten
Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen
nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“
47.
Die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach dieser Bestimmung erfordert eine Bewertung der
Folgen, die sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung der vorgesehenen Maßnahmen für
das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und für die anderen betroffenen Interessen,
insbesondere die der einzelnen in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Beteiligten,
wahrscheinlich haben würden. Diese Bewertung schließt eine Prognose ein, die auf der Grundlage
möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst.
48.
Ferner verlangt die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses eine Abwägung der Interessen der
beteiligten Parteien und des Allgemeininteresses und geht somit aus einer wirtschaftspolitischen
Entscheidung hervor. Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz, wonach die Behörden auf Maßnahmen verzichten
können, wenn sie „eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser
Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt“, verpflichtet die Kommission insoweit u. a., die
Interessenabwägung transparent zu machen und die Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, indem sie
die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die
rechtlichen Erwägungen anführt, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben. Die
Kommission hat somit die Beurteilung so genau und detailliert zu begründen, um das Gericht in die
Lage zu versetzen, diese Feststellung wirksam zu überprüfen.
49.
Ist daher der Gemeinschaftsrichter mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der
Kommission befasst, mit der ein Antidumpingverfahren aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses
eingestellt wurde, so hat er zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der
Sachverhalt, der der beanstandeten Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist
und ob keine Rechtsfehler und keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und
kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992
in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58, und Urteil des
Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg.
1998, II-3939, Randnr. 292).
50.
Dagegen darf der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der für diese Wahl zuständigen Organe
nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
51.
Im Rahmen seiner Kontrolle hat der Gemeinschaftsrichter insbesondere zu prüfen, ob die
Kommission die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 bis 7 der Grundverordnung
eingehalten hat.
52.
Die Grundsätze für dieses Verfahren sind in Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführt;
dieser bestimmt:
„Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von
Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die
Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen
Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der
Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen
übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in
diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese
Informationen zu antworten.“
53.
Aus dem Wortlaut des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung geht hervor, dass die
Verfahrensvorschriften dieses Artikels gewährleisten sollen, dass das Gemeinschaftsinteresse auf der
Grundlage von Angaben beurteilt wird, die möglichst vollständig sowie repräsentativ und zuverlässig
sind und zu denen alle interessierten Parteien Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt geltend zu
machen. Diese Bestimmungen bezwecken insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen, unter
denen die Kommission die Informationen der in diesem Absatz genannten interessierten Parteien zu
berücksichtigen hat.
54.
Diese Bestimmungen sollen es dagegen der Kommission nicht verbieten, andere Angaben zu
berücksichtigen, die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung sein können, ihr
aber nicht nach den in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis
gebracht wurden. Die Kommission hat nämlich so objektiv wie möglich zu bestimmen, ob eine
Schutzmaßnahme dem Gemeinschaftsinteresse entspricht. Sie ist insoweit nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, die Lage auf dem von den Maßnahmen betroffenen Markt sowie die Lage
auf den anderen Märkten, auf die sich diese Maßnahmen auswirken, insgesamt zu beurteilen. Dies
bedeutet, dass sie jede Information berücksichtigen darf, die, unabhängig von ihrer Quelle, für ihre
Beurteilung von Bedeutung sein kann, sofern sie sich ihrer Repräsentativität und Zuverlässigkeit
vergewissert.
b) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes
55.
Im vorliegenden Fall fand die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen einer Überprüfung
auslaufender Maßnahmen statt. Ein Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen
unterscheidet sich von einem Verfahren zur Einführung neuer Maßnahmen dadurch, dass im Fall einer
Überprüfung eine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses bereits beim ersten Erlass der
Maßnahmen stattfand und dass diese Prüfung zu der Feststellung führte, dass die Einführung der
Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar war.
56.
Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Organe im Rahmen der Überprüfung an die
Schlussfolgerungen gebunden sind, die der Rat bezüglich des Gemeinschaftsinteresses bei der ersten
Einführung der Maßnahmen gezogen hat.
57.
Insbesondere geht die Grundverordnung davon aus, dass die Dauer der Maßnahmen auf fünf Jahre
beschränkt ist und ihre Aufrechterhaltung nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausnahme ist. Mit dieser
Regel wird nicht nur Artikel 11 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-
Antidumpingübereinkommen) Rechnung getragen, sie rechtfertigt sich auch dadurch, dass nach einer
bestimmten Zeit eine neue Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses angebracht sein kann. Die
Gegebenheiten, die der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zugrunde lagen, können sich
nämlich im Laufe der Anwendung der Maßnahmen ändern, vor allem auch wegen der Auswirkungen
dieser Maßnahmen.
58.
Eine neue Abwägung der für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses maßgebenden
Interessen ist für die Feststellung, ob Maßnahmen über den Zeitraum von fünf Jahren, für den sie
erlassen wurden, hinaus aufrechterhalten werden können, nicht nur, wie die Klägerinnen meinen,
dann erforderlich, wenn die Auswirkungen der Maßnahmen für die Verwender besonders negativ sind
oder wenn sich der betreffende Markt während der Anwendung der Maßnahmen anders entwickelt
hat, als zur Zeit der Einführung der Maßnahmen angenommen wurde. Auch wenn die Auswirkungen
der Maßnahmen den Prognosen der Organe vollständig entsprechen, so ist die Abwägung der
verschiedenen widerstreitenden Interessen ursprünglich doch im Hinblick auf eine beschränkte Dauer
der Maßnahmen erfolgt. Diese ursprüngliche Abwägung ist somit per definitionem nicht mehr
unmittelbar von Bedeutung, wenn zu entscheiden ist, ob die Maßnahmen über den zunächst
vorgesehenen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden sollen.
59.
Hinzuzufügen ist, dass im Fall der Überprüfung auslaufender Maßnahmen eine Situation gegeben
ist, in der Schutzmaßnahmen noch in Kraft sind. Die Organe haben somit konkrete und nachprüfbare
Angaben über die Auswirkungen, die die Maßnahmen seit ihrem Inkrafttreten gehabt haben. Diese
Angaben können im Vergleich zu der Prüfung, die im Rahmen einer auf die Einführung neuer
Maßnahmen abzielenden Untersuchung zu erfolgen hat, in der solche Angaben nicht zur Verfügung
stehen, die Analyse des Gemeinschaftsinteresses erleichtern. Sie ersetzen jedoch weder die
vorausschauende Analyse der Auswirkungen, die die Aufrechterhaltung oder das Außerkrafttreten der
Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse haben wird, noch die von den Organen
vorzunehmende Interessenabwägung.
60.
Die Kommission hatte daher im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der fraglichen Maßnahmen
das Gemeinschaftsinteresse erneut zu prüfen. Im Übrigen ändert sich der Umfang der gerichtlichen
Kontrolle dieser Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht dadurch, dass die Prüfung im Rahmen
einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen stattgefunden hat. Aus alledem folgt, dass der erste Teil
des zweiten Klagegrundes unbegründet ist.
B -
1.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
61.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, sind der Auffassung, die Beurteilung der
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei in dem angefochtenen Beschluss dadurch verfälscht
worden, dass der Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum berücksichtigt worden sei. Die
Kommission hätte als Ausgangspunkt die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nehmen
müssen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der zu überprüfenden Maßnahmen, also im Dezember 1993
und Februar 1994, bestanden habe.
62.
Die Verwendung des Zeitraums vor der Einführung der Maßnahmen widerspreche der Praxis der
Kommission bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Kommission habe
daher absichtlich auf den Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum abgestellt, um die
Maßnahmen nicht zu erneuern und damit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verurteilen.
63.
In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass die Fragebogen für die
Gemeinschaftshersteller und die Verwender speziell Informationen über den Zeitraum von 1994 bis
zum Untersuchungszeitraum hätten beschaffen sollen. Da sich die Kommission nur darum bemüht
habe, Informationen über die Zeit nach 1994 einzuholen, liege die Berücksichtigung der Zeit davor
außerhalb des Rahmens, der von Artikel 21 der Grundverordnung für die Prüfung genau vorgegeben
sei.
64.
Die Kommission hätte die Zeiträume von 1987 bis 1993 und von 1993/94 bis zum
Untersuchungszeitraum getrennt prüfen müssen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zum Ergebnis
gelangt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des zuerst genannten
Zeitraums verschlechtert habe und den Erlass verstärkter oder ergänzender Maßnahmen erforderlich
gemacht habe, während sich die Lage nach dem Erlass der überprüften Maßnahmen verbessert habe.
65.
Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Erwägungen der Kommission beruhten auf einem
tatsächlichen Fehler, da die Kommission verkannt habe, dass im vorliegenden Fall das Jahr 1987 nicht
wirksam als Referenzjahr hätte verwendet werden dürfen.
66.
Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, Artikel 21 der
Grundverordnung stelle keine zeitliche Schranke für die Informationen auf, die die Kommission bei der
Feststellung des Gemeinschaftsinteresses zu berücksichtigen habe. Um die künftige Entwicklung
zuverlässig beurteilen zu können, sei es ihre Pflicht gewesen, die Auswirkungen der
Antidumpingmaßnahmen bezüglich desselben Erzeugnisses, die seit 1987 in Kraft gewesen seien, zu
prüfen.
b) Würdigung durch das Gericht
67.
Wenn es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, verfügt die
Kommission bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses über ein weites Ermessen. Der
Gemeinschaftsrichter hat seine Kontrolle deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Wahl
zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte
Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil des
Gerichts vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr.
57).
68.
Das Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Umstände, die sie berücksichtigt, um die
Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und auf die sonstigen
Gruppen zu beurteilen, deren Interessen für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von
Bedeutung sind. Insoweit kann die Erwägung der Kommission, dass es für ihre Untersuchung relevant
war, die Situation während der Anwendung der auslaufenden Maßnahmen mit der vorigen Situation zu
vergleichen, nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Eine vollständige Analyse der alten
Angaben einschließlich derjenigen, die sich auf die Zeit vor der Einführung der Maßnahmen beziehen,
kann die Geltung der vorausschauenden Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, zu der die
Kommission im Rahmen der Überprüfung verpflichtet ist, nur verstärken.
69.
Dass die Kommission in anderen Überprüfungsverfahren einer anderen Praxis gefolgt ist,
beeinträchtigt unter diesen Umständen nicht die Gültigkeit des Vorgehens der Kommission im
vorliegenden Fall.
70.
Auch die Tatsache, dass die Fragebogen für die Gemeinschaftshersteller und die Verwender nur
den Zeitraum ab 1994 betrafen, spricht nicht gegen die Berücksichtigung der Angaben aus dem
davor liegenden Zeitraum, über die die Kommission aufgrund der Untersuchungen verfügte, die sie
zwecks Einführung der fraglichen Zölle durchgeführt hatte. Wie oben in Randnummer 54 ausgeführt,
verbieten die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 der Grundverordnung es der Kommission nicht,
Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses von Bedeutung
sein können, ihr aber nicht nach den Modalitäten dieses Artikels zur Kenntnis gebracht wurden. Diese
Vorschriften verlangen jedoch, dass alle Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt bezüglich
dieser Umstände geltend zu machen. Die Klägerinnen bestreiten indessen nicht, dass die
interessierten Parteien diese Umstände während des Überprüfungsverfahrens zur Kenntnis nehmen
konnten und dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
71.
Im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen außerdem die
von der Kommission vorgenommene Prüfung der Umstände. Diese Vorwürfe werden unten zusammen
mit dem zweiten Klagegrund untersucht, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt
wird. Vorbehaltlich der Prüfung der letztgenannten Gesichtspunkte ist der erste Teil des ersten
Klagegrundes somit unbegründet.
2.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
72.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, sie habe
Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt, dass sie Informationen von
Verwendern verwertet habe, die nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des
Überprüfungsverfahrens gesetzten Frist erteilt worden seien. In der Bekanntmachung über die
Einleitung des Überprüfungsverfahrens sei die Frist, innerhalb deren die einzelnen interessierten
Parteien sich melden und der Kommission Informationen für die Beurteilung des
Gemeinschaftsinteresses hätten übermitteln können, bis zum 19. Januar 1999 festgesetzt worden.
Sowohl die freiwilligen Informationen, die von zwei Verbänden und einem Unternehmen erteilt worden
seien, als auch die Beantwortung der Fragebogen, die die Kommission den Verwendern zugesandt
habe, seien mit Verspätungen von 23 bis 87 Tagen nach dem 19. Januar 1999 eingegangen. Die
Kommission habe diese Informationen und Antworten im Rahmen ihrer Prüfung daher nicht
berücksichtigen dürfen.
73.
Die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission ihren Fragebogen am 9. Februar 1999 versandt
und dabei für die Beantwortung eine Frist bis zum 11. März 1999 gesetzt habe, obwohl in der
Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens die allgemeine Frist bis zum 19. Januar 1999
festgesetzt worden sei. Die Praxis der Kommission, die Fragebogen für die Verwender später zu
versenden als die Fragebogen für die Hersteller, Ausführer und Einführer, verstoße gegen Artikel 21
der Grundverordnung, der die Verfahrensfristen genau festlege. Die Klägerinnen werfen der
Kommission insbesondere vor, dass der angefochtene Beschluss großenteils auf den Informationen
des Verbandes Wirtschaftsvereinigung Stahl beruhe. Das Dokument, das dieser Verband innerhalb
der von der Kommission für die Beantwortung der Fragebogen gesetzten Frist zugesandt habe, könne
nicht als eine ordnungsgemäße Beantwortung des Fragebogens betrachtet werden, sondern müsse
als freiwillige Information behandelt werden, die nach Fristablauf erteilt worden sei.
74.
Die Tatsache, dass die Verwender oder Einführer die für ihre Informationen geltenden strikten
Fristen des Artikels 21 nicht eingehalten hätten, beeinträchtige die Antragsteller, weil es für sie
dadurch schwierig sei, von diesen Informationen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.
75.
Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die
Informationen zurückzuweisen, die nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung des
Verfahrens gesetzten Fristen eingingen, es sei denn, ihre Berücksichtigung sei einer
ordnungsgemäßen Handhabung des Verfahrens abträglich oder führe zu einer Ungleichbehandlung
der Parteien.
b) Würdigung durch das Gericht
76.
Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung verleiht u. a. den repräsentativen Verbänden der
Verwender und der Verbraucher das Recht, sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die
Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst zu melden und der Kommission
Informationen zu übermitteln.
77.
Artikel 21 Absatz 5 bestimmt: „Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten
Informationen.“
78.
Wie oben in den Randnummern 53 und 54 ausgeführt, verpflichten die Bestimmungen des Artikels
21 Absätze 2 bis 5 der Grundverordnung die Kommission, die Informationen der interessierten
Parteien unter den darin festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen; sie sollen es der
Kommission jedoch nicht verbieten, andere relevante Umstände zu berücksichtigen, selbst wenn diese
ihr nicht nach den vorgesehenen Modalitäten zur Kenntnis gebracht wurden.
79.
Die Kommission handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie Fragebogen an Verwender und deren
Verbände übersendet, auch wenn Artikel 21 sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Praxis,
derartige Fragebogen zu versenden, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und
der Zielsetzung des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung vereinbar.
80.
Mangels ausdrücklicher Vorschriften über die Versendung solcher Fragebogen verfügt die
Kommission im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens, die Auswahl der Adressaten und
die damit verbundenen Modalitäten über ein Ermessen. Aufgrund dieses Ermessens kann sie auch
den geeigneten Zeitpunkt für die Versendung der Fragebogen wählen. Es verstößt somit nicht gegen
die Grundverordnung, wenn die Fragebogen zu einem Zeitpunkt versandt werden, zu dem die in der
Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens festgelegte Frist bereits
abgelaufen ist.
81.
Was sodann die Tatsache angeht, dass bestimmte Fragebogen erst nach Ablauf der von der
Kommission für die Beantwortung festgesetzten Frist beantwortet wurden, so steht der Kommission in
der Frage, ob eine Berücksichtigung der Antworten zweckmäßig ist, ein sehr weites Ermessen zu.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung einer Beantwortungsfrist erforderlich ist, um den
ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen
Fristen sicherzustellen. Soweit jedoch die Berücksichtigung von Antworten auf die Fragebogen, die
erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist eingereicht werden, die Verfahrensrechte der anderen
Parteien nicht beeinträchtigen kann und keine ungebührliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge
hat, kann sie nicht als regelwidrig angesehen werden. Die Klägerinnen beschweren sich weder über
eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Stellungnahme zu den Informationen noch über eine
übermäßig lange Dauer der Überprüfung. Die Berücksichtigung der verspäteten Antworten auf die
Fragebogen führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
82.
Was schließlich die Informationen der Wirtschaftsvereinigung Stahl angeht, so enthält das
entsprechende Dokument im Wesentlichen eine Beantwortung des Fragebogens der Kommission.
Dass das Dokument nicht in Form einer Beantwortung dieses Fragebogens abgefasst ist, steht seiner
Berücksichtigung nicht entgegen.
83.
Im Übrigen haben weder die Klägerinnen noch das Königreich Spanien, das zur Unterstützung ihrer
Anträge beigetreten ist, etwas vorgetragen, wodurch nachgewiesen werden könnte, dass die
Kommission durch die Berücksichtigung der Informationen, die die Verwender nach Ablauf der in der
Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens gesetzten Frist erteilt hatten,
veranlasst wurde, ihrer Beurteilung einen unvollständigen, unrichtigen oder fehlerhaften Sachverhalt
zugrunde zu legen.
84.
Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.
3.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
85.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, sie habe
dadurch gegen Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie die Informationen der
Verwender als repräsentativ angesehen habe. Ausweislich des „disclosure document“ der Kommission
stellten die Verwender, die Informationen erteilt hätten, nur 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs dar,
was offenkundig nicht repräsentativ sei. Die Klägerinnen beanstanden, dass der angefochtene
Beschluss keine Analyse enthalte, mit der gerechtfertigt werde, dass die zugrunde gelegte sehr
geringe Zahl von Verwendern repräsentativ sei. Auch das „disclosure document“ enthalte insoweit
keine Begründung. In der Erwiderung tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu beweisen,
dass sie die Repräsentativität und die Stichhaltigkeit der Informationen, die die Verwender im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens erteilt hätten, tatsächlich geprüft habe. Sie werfen der Kommission vor,
dass sie versuche, die Beweislast umzukehren.
86.
Die Klägerinnen gehen ferner davon aus, dass die Kommission dem Beratenden Ausschuss nicht
die Ergebnisse ihrer Prüfung bezüglich der Repräsentativität der Informationen über das
Gemeinschaftsinteresse und die Stellungnahme hierzu übermittelt habe. In der Erwiderung
beantragen die Klägerinnen, im Wege der Beweisaufnahme nach Artikel 65 § 2 der Verfahrensordnung
die Vorlegung einer Kopie des Dokuments anzuordnen, in dem bestätigt werde, dass die Ergebnisse
der Prüfung der Repräsentativität der Informationen und die Stellungnahme hierzu dem Beratenden
Ausschuss übermittelt worden seien.
87.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich auf das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens
ausgewirkt hätte, wenn die Repräsentativität der Informationen in geeigneter Weise geprüft worden
wäre.
88.
Die Kommission und die Streithelferinnen weisen diese Vorwürfe zurück. Die Streithelferinnen sind
der Auffassung, es müsse zwischen dem Begriff der Repräsentativität und dem der Quantität
unterschieden werden, da sich der Erstere nicht auf eine Maßnahme, sondern auf eine Analyse
beziehe. Zuverlässige Prognosen für einen ganzen Wirtschaftszweig könnten schon aufgrund einer
Stichprobe von sehr viel weniger als 10 % erstellt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die
erteilten Informationen repräsentativ gewesen seien. Sie weist ferner darauf hin, dass die Klägerinnen
die von den Verwendern vorgebrachten Tatsachen keineswegs bestritten hätten.
b) Würdigung durch das Gericht
89.
Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt:
„Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie
repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer
Stellungnahme übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen werden von der Kommission
bei einem Vorschlag nach Artikel 9 berücksichtigt.“
90.
Was den Vorwurf betrifft, die von den Verwendern übermittelten Informationen seien nicht
repräsentativ gewesen, weil die Verwender nur 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausgemacht
hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht von der Zahl und den Marktanteilen der betreffenden
Unternehmen abhängt, ob die Informationen repräsentativ sind. Für die Feststellung, ob
Informationen, die von einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, für
den betreffenden Sektor repräsentativ sind, kommt es vielmehr darauf an, ob diese Unternehmen für
die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern dieses Sektors typisch sind. Aus der bloßen
Tatsache, dass die fünf Verwenderunternehmen, die die Fragebogen beantwortet haben, nur 10 %
des Ferrosiliciumverbrauchs in der Gemeinschaft repräsentieren, lässt sich daher nicht zwingend
herleiten, dass es sich nicht um eine repräsentative Verwendergruppe handelt. Dies gilt umso mehr,
als die fünf Unternehmen ihren Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten (Luxemburg, Spanien,
Deutschland und Belgien) haben. Außerdem lag der Kommission die Stellungnahme der
Wirtschaftsvereinigung Stahl vor, die ungefähr 30 % der gemeinschaftlichen Stahlproduktion
repräsentiert.
91.
Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, dass die Kommission in der Frage, ob die
Informationen der Verwender repräsentativ waren, einen Fehler begangen hat. Im Übrigen haben die
Klägerinnen nichts Konkretes vorgetragen, aus dem sich schließen ließe, dass die von den
Verwendern erteilten Informationen dazu angetan waren, die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
durch die Kommission zu verfälschen.
92.
Was den in der Erwiderung erhobenen zweiten Vorwurf angeht, dass die Kommission nicht wirklich
geprüft habe, ob die Informationen repräsentativ waren, so hat die Kommission sowohl im „disclosure
document“ (Nr. 9.4) als auch im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgrund 145) ausgeführt, dass
sie die von den Verwendern erteilten Informationen überprüft habe. Insbesondere führt sie im
angefochtenen Beschluss aus, dass sie die Informationen mit öffentlich verfügbaren Statistiken
verglichen habe, was die Klägerinnen nicht bestritten haben. Dies beweist, dass die Kommission
durchaus geprüft hat, ob die genannten Informationen repräsentativ sind. Das Vorbringen der
Klägerinnen, die Kommission habe zu beweisen, dass eine solche Prüfung stattgefunden habe, ist
daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.
93.
Zudem haben die Klägerinnen keine ernsthaften Gründe dafür vorgebracht, die Repräsentativität
der der Kommission zugegangenen Informationen in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen kann
nicht verlangt werden, dass die Kommission im „disclosure document“ oder im angefochtenen
Beschluss hierzu ausführlich Stellung nimmt.
94.
Was drittens den Verdacht der Klägerinnen angeht, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 21
Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie dem Beratenden Ausschuss die Ergebnisse der
Prüfung bezüglich der Repräsentativität der Informationen über das Gemeinschaftsinteresse sowie die
Stellungnahme hierzu nicht übermittelt habe, so ist zunächst der Antrag der Klägerinnen zu prüfen,
gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung die Vorlegung des dem Beratenden Ausschuss
übermittelten Dokuments anzuordnen. Insoweit bestimmt Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung,
dass „[z]wischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder
Informationen über die Konsultationen gemäß Artikel 15 oder von den Behörden der Gemeinschaft
oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente ... außer in den in dieser Verordnung
vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben [werden]“. Zwar ist die Tatsache, dass es
sich um ein vertrauliches oder internes Dokument handelt, kein absolutes Hindernis dafür, dass das
Gericht die Vorlegung dieses Dokuments im Wege der Beweisaufnahme anordnet. Nach ständiger
Rechtsprechung können aber im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter interne Unterlagen der
Organe den Klägern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ernsthafte Indizien dafür
geliefert haben, dass außergewöhnliche Umstände des konkreten Falles dies erfordern (Beschluss
des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und
Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der
Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31). Die Klägerinnen haben
indessen keine Indizien dafür vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre,
ausnahmsweise die Vorlegung des genannten Dokuments anzuordnen.
95.
Die Kommission ist nämlich nach Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verpflichtet, dem
Beratenden Ausschuss die Ergebnisse, zu denen sie bei der Prüfung der ihr vorgelegten
Informationen gelangt ist, mit einer Stellungnahme zu übermitteln. Diese Verpflichtung bedeutet
allerdings nicht, dass die Kommission dem Ausschuss eine erschöpfende Analyse der Frage vorlegen
müsste, ob die Informationen repräsentativ sind. Die Kommission brauchte daher dem Beratenden
Ausschuss keine Angaben zu machen, die über die im „disclosure document“ und im angefochtenen
Beschluss an den oben in Randnummer 92 erwähnten Stellen enthaltenen hinausgingen. Es gibt
keinen konkreten Hinweis dafür, an der Richtigkeit der Feststellung der Kommission zu zweifeln, dass
der Beratende Ausschuss über Informationen verfügte, die dem Inhalt des „disclosure document“
entsprachen.
96.
Die drei im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen sind daher
zurückzuweisen.
4.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
97.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, Artikel 21
Absatz 7 der Grundverordnung dadurch verletzt zu haben, dass sie von den Verwendern vorgelegte
Informationen berücksichtigt habe, die nicht durch konkrete Beweise belegt gewesen seien. Die
Klägerinnen beanstanden im Wesentlichen den Inhalt des Erwägungsgrunds 146 dritter und vierter
Satz des angefochtenen Beschlusses, wonach die Verwender erklärt hätten, dass die
Antidumpingmaßnahmen ihre Bezugsquellen erheblich reduziert hätten, die Preise auf einem künstlich
erhöhten Niveau halten würden und für die Verwender in der Gemeinschaft einen
Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern außerhalb der Gemeinschaft geschaffen hätten.
Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die Antworten der Verwender auf die hierzu in Abschnitt G
(„other questions“) des Fragebogens gestellten Fragen keine hinreichende Begründung für diese
Feststellung seien.
98.
In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission zeige mit ihrer Feststellung,
dass die Antworten der Verwender auf die oben genannten Fragen nur Meinungsäußerungen seien,
selbst, dass im vorliegenden Fall gegen Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen worden
sei.
99.
Die Kommission räume im Übrigen selbst ein, dass ihre Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nicht
auf konkreten Beweisen der Verwender beruhe, sondern auf hypothetischen Annahmen.
100.
Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, dass die Verwender mit den
Antworten auf die Fragen in Abschnitt G des Fragebogens nur ihre Meinung geäußert hätten und dass
man ihnen nicht vorwerfen könne, diese Meinungsäußerungen nicht durch konkrete Beweise belegt zu
haben.
101.
Bezüglich des Vorwurfs, dass ihre Schlussfolgerungen auf hypothetischen Annahmen beruhten,
räumt die Kommission ein, dass sie, um die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu
beurteilen, von Preissenkungen auf dem Gemeinschaftsmarkt in Höhe von 15 % ausgegangen sei.
Dass die Preissenkung von 15 % bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf einer Hypothese
beruhe, könne allerdings nichts an der unbestreitbaren Tatsache ändern, dass eine Preissenkung
den Verwendern zugute komme.
b) Würdigung durch das Gericht
102.
Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung bestimmt:
„Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre
Richtigkeit bestätigen.“
103.
Diese Bestimmung ist im Licht des Artikels 21 Absatz 2 der Grundverordnung auszulegen, der
gewährleisten soll, dass die Behörden „alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung
[über das Gemeinschaftsinteresse] gebührend berücksichtigen können“.
104.
Die Bestimmung ermöglicht den Behörden somit nicht nur die Berücksichtigung von
„Informationen“, sondern auch von „Standpunkten“. Deshalb kann Artikel 21 Absatz 7 der
Grundverordnung weder dahin ausgelegt werden, dass es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn die
Kommission die Meinungsäußerungen der Verwender berücksichtigt, noch dahin, dass die
Berücksichtigung davon abhängt, dass die Meinungsäußerungen durch Beweise belegt werden.
105.
Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung bestimmt nämlich die Voraussetzungen, unter denen die
interessierten Parteien verlangen können, dass die von ihnen erteilten Informationen berücksichtigt
werden; die Vorschrift soll jedoch nicht die Umstände beschränken, denen die Organe bei der
Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses Rechnung tragen können.
106.
Darüber hinaus hat die Kommission auch nicht dadurch gegen Artikel 21 Absatz 7 der
Grundverordnung verstoßen, dass sie sich bezüglich der Preissenkung auf dem Gemeinschaftsmarkt
auf eine Hypothese gestützt hat, um die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die
Verwender zu beurteilen. Es ist nämlich unvermeidbar, dass von Hypothesen ausgegangen wird, wenn
es darum geht, die Konsequenzen eines künftigen Ereignisses vorherzusehen. Insoweit besteht kein
Unterschied zwischen der Prüfung der Frage, ob das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich
erneut auftreten, und der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses.
107.
Der vierte Teil des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.
C -
1.
108.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, werfen der Kommission vor, dadurch
gegen Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte verstoßen zu
haben, dass sie es abgelehnt habe, ein Zusammentreffen mit den Verwendern zu organisieren. Die
Klägerinnen hätten mit Schreiben vom 30. November 2000 ein solches Zusammentreffen beantragt,
und dieser Antrag sei abgelehnt worden.
109.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, Artikel 6 der Grundverordnung sei im Rahmen der Prüfung des
Gemeinschaftsinteresses anwendbar. Sie machen geltend, der Begriff der Untersuchung im Sinne von
Artikel 6 der Grundverordnung beschränke sich nicht auf die Aspekte des Dumpings und der
Schädigung, sondern umfasse auch die Aspekte, die mit dem Gemeinschaftsinteresse
zusammenhingen.
110.
Die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 der Grundverordnung zielten nur darauf ab, den
Verwendern und Verbrauchern, auf die Artikel 6 der Grundverordnung keine Anwendung finde,
bestimmte Rechte einzuräumen und in einigen Fällen auf die Verfahrensrechte der Antragsteller zu
verweisen, die sich grundsätzlich aus diesem Artikel 6 ergäben. Die Klägerinnen berufen sich auf das
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und
Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837), um zu belegen, dass Artikel 21 der Grundverordnung die
Anwendung anderer Bestimmungen, mit denen den interessierten Parteien Verfahrensrechte
eingeräumt würden, nicht ausschließe. Das Recht der Antragsteller auf ein Zusammentreffen mit den
Verwendern könne nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass dies eine Diskriminierung
der Verwender darstellen würde, denen dieses Recht nicht zugestanden werde. Eine derartige
„Diskriminierung“ ergebe sich bereits aus Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung.
111.
Die Klägerinnen fügen hinzu, dass die von ihnen vertretene Auslegung mit dem WTO-
Antidumpingübereinkommen, insbesondere Artikel 6.2.2, im Einklang stehe.
112.
Das Königreich Spanien als Streithelfer führt aus, Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung sei im
Rahmen der Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung anwendbar. Artikel 21
dürfe nicht aus dem Zusammenhang der Verordnung gelöst werden, da das Gemeinschaftsinteresse
für alle Verfahren beurteilt werden müsse. Das Königreich Spanien ist ferner der Ansicht, dass die
Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, zum Vorliegen und zur Bedeutung der Tatsachen und
Umstände, auf die die Kommission ihren Beschluss gestützt habe, Stellung zu nehmen, weil das
erwähnte Zusammentreffen abgelehnt worden sei. Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen seien
somit verletzt worden, zumal das Verwaltungsverfahren ohne diese Ablehnung zu einem anderen
Ergebnis hätte führen können.
113.
Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, trägt vor, das Zusammentreffen sei nicht in
Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehen, der durch spezifische Bestimmungen regele, wie das
Gemeinschaftsinteresse zu bewerten sei. Das Zusammentreffen werde nur im Kontext des Artikels 6
der Grundverordnung erwähnt, der sich mit den Modalitäten der Untersuchung befasse, die nur das
Dumping und die Schädigung beträfen. Nach Auffassung der Kommission und der Streithelferinnen ist
die von den Klägerinnen befürwortete weite Auslegung des Anspruchs auf Durchführung eines
Zusammentreffens nicht erforderlich, um die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu
gewährleisten.
2.
114.
Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:
„Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und
die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den
Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige
Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen
Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die
Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist
ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt,
sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.“
115.
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung findet Artikel 6 dieser Verordnung auf die
Überprüfungsverfahren Anwendung.
116.
Die Grundverordnung gibt dagegen nicht ausdrücklich an, ob die Bestimmungen des Artikels 6,
insbesondere Absatz 6, im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 dieser
Verordnung anwendbar sind.
117.
Die Verfahrensvorschriften für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses sind grundsätzlich in
Artikel 21 der Grundverordnung enthalten. Insbesondere sieht Artikel 21 in den Absätzen 3 und 4 ein
Recht auf Anhörung vor und in Absatz 6 die spezielle Unterrichtung bestimmter Parteien (d. h. der
Antragsteller, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände sowie der repräsentativen Verbände
der Verwender und der Verbraucher), deren Interessen bei der Beurteilung des
Gemeinschaftsinteresses besonders zu beachten sind. Artikel 21 Absätze 3, 4 und 6 verleiht somit
den darin erwähnten Parteien ein spezifisches Recht, zum Gemeinschaftsinteresse angehört zu
werden.
118.
Gegenüber diesen Parteien stellen die Verfahrensvorschriften des Artikels 21 besondere
Vorschriften dar, die ihr Recht auf Anhörung in vollem Umfang garantieren und neben denen die
Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Grundverordnung nicht anwendbar sind.
119.
Jede andere Auslegung der Artikel 21 und 6 Absatz 6 der Grundverordnung zum jeweiligen
Anwendungsbereich würde eine Diskriminierung zwischen den Einführern und Antragstellern einerseits
und den darin nicht erwähnten Verwendern und Verbraucherorganisationen andererseits bedeuten.
Wäre nämlich Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung auf die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
anwendbar, so hätten die Erstgenannten das Recht, ein Zusammentreffen bezüglich des
Gemeinschaftsinteresses zu verlangen, während den Zweitgenannten ein entsprechendes Recht
versagt wäre.
120.
Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung entspricht außerdem den Verpflichtungen, die sich aus
Artikel 6.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ergeben. Dieses Antidumpingübereinkommen gilt
aber nur für die Prüfung des Dumpings und der Schädigung. Der Gemeinschaftsgesetzgeber war somit
gehalten, ein Zusammentreffen der Parteien bezüglich dieser beiden Aspekte vorzusehen. Dagegen
ergibt sich aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen keine Verpflichtung hinsichtlich des Verfahrens
zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber stand es daher frei,
insoweit kein Zusammentreffen der Parteien vorzusehen.
121.
Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung gilt demnach nicht im Rahmen der Prüfung des
Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung.
122.
Hinzuzufügen ist, dass der insbesondere vom Königreich Spanien erhobene zusätzliche Vorwurf,
dass die Klägerinnen ohne ein Zusammentreffen mit den Parteien keine Gelegenheit gehabt hätten,
zum Vorliegen und zur Relevanz der Tatsachen und Umstände, auf die der angefochtene Beschluss
gestützt worden sei, Stellung zu nehmen, durch keine konkrete Angabe belegt worden ist. Der Vorwurf
eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte ist daher zurückzuweisen.
123.
Der fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist somit unbegründet.
D -
1.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
124.
Die Klägerinnen beanstanden, dass die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses zu negativ
dargestellt werde. Sie vertreten die Auffassung, die Untersuchung sei insofern verfälscht worden, als
die Kommission die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die während des
Untersuchungszeitraums bestanden habe, mit der des Jahres 1987 verglichen habe.
125.
Sie werfen der Kommission im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vor, einen
tatsächlichen Fehler begangen zu haben, weil sie verkannt habe, dass im vorliegenden Fall das Jahr
1987 nicht als Referenzjahr verwendet werden dürfe. Die Klägerinnen weisen insoweit darauf hin, dass
die endgültigen Zölle für die Einfuhren aus China 1994 festgesetzt worden seien. Die Prüfung, die sich
auf den Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum erstrecke, könne somit, was die
chinesischen Einfuhren angehe, nicht zutreffend sein. Bezüglich der ehemaligen Sowjetunion räumen
die Klägerinnen ein, dass seit 1987 Maßnahmen eingeführt worden seien; sie meinen jedoch, dass
diese Maßnahmen erst ab 1993/94 wirksam geworden seien, weil sie zwischen 1987 und 1993/94 aus
Preisverpflichtungen bestanden hätten, gegen die die betreffenden Ausführer systematisch verstoßen
hätten. In Bezug auf Venezuela und Brasilien verweisen die Klägerinnen schließlich darauf, dass die
Maßnahmen aufgrund der Prüfung des Dumpings und der Schädigung hätten aufgehoben werden
müssen und dass ihre Analyse bei den Erwägungen der Kommission zum Gemeinschaftsinteresse
nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
126.
Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen die Feststellungen des
angefochtenen Beschlusses bezüglich der Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft und die Bewertung der Auswirkungen der überprüften Maßnahmen auf diesen
Wirtschaftszweig sowie die Beurteilung der Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen.
127.
Hätte die Kommission, wie es erforderlich gewesen wäre, die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum, d. h. nach Einführung der überprüften
Maßnahmen, analysiert, so hätten mehrere positive Punkte festgestellt werden können, die die
Kommission jedoch im angefochtenen Beschluss nicht angeführt habe. Die Klägerinnen weisen auf
folgende Umstände hin:
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Verkäufe um 15 % gesteigert;
- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Produktionskapazität um 6 % gesteigert;
- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Produktivität um 21 % gesteigert;
- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft arbeite wieder profitabel mit durchschnittlich 8,2 % Gewinn
während der Geltungsdauer der Maßnahmen (gegenüber einem Verlust von 34 % vor Inkrafttreten der
Maßnahmen);
- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seinen Marktanteil bei ungefähr 16,5 % gehalten.
128.
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu
haben, als sie zum Ergebnis gelangt sei, dass der Wirtschaftszweig die Antidumpingmaßnahmen nicht
genutzt habe. Sie weisen darauf hin, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs zwischen 1994 und dem
Untersuchungszeitraum erheblich verbessert habe.
129.
Die Kommission habe sich für ihre Feststellung, dass die Maßnahmen nicht die erwartete Wirkung
gezeigt hätten, im Erwägungsgrund 139 darauf berufen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
am Ende des Analysezeitraums weniger Gewinne erzielt habe. Der von der Kommission angeführte
Rückgang der Gewinne sei durch die Entwicklung der Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft zu
erklären. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe in den Jahren 1993/94 Verluste von 34 %
verzeichnet. Durch die Maßnahmen sei es ihm möglich gewesen, profitabel zu arbeiten und 1996
sogar Gewinne von 11,2 % zu erwirtschaften, obwohl die Organe bei Erlass der Verordnung Nr.
3359/93 die Ansicht vertreten hätten, dass eine Gewinnspanne von 6 % für den Wirtschaftszweig
angemessen sei.
130.
Die Klägerinnen bestreiten auch die im Erwägungsgrund 139 des angefochtenen Beschlusses
enthaltene Feststellung, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 1994
gesunken sei. Sie führen aus, dieser Marktanteil habe sich 1994 auf 16,9 %, nicht aber auf 17,3 %
belaufen, wie im Erwägungsgrund 99 des angefochtenen Beschlusses angegeben. Der Marktanteil sei
zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum, in dem er 16,5 % betragen habe, nicht gesunken,
sondern relativ unverändert geblieben. Aus der Tatsache, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft nicht zugenommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass dieser
Wirtschaftszweig aus den Maßnahmen keinen Nutzen gezogen habe. Die Festigung des Marktanteils
dieses Wirtschaftszweigs besage, dass dieser zumindest der Entwicklung des
Gemeinschaftsverbrauchs gefolgt sei. Dies bedeute, dass die Produktion und der Absatz auf dem
Gemeinschaftsmarkt zugenommen hätten.
131.
Die Zunahme der Einfuhren aus Norwegen könne nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass die
Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zugute gekommen seien. Der angefochtene
Beschluss sei insofern fehlerhaft, als in ihm ausgeführt werde, dass der Marktanteil der Einfuhren mit
Ursprung in Norwegen zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum um rund 20 % gestiegen sei,
während nach den Zahlen, die der Beschluss selbst enthalte, diese Erhöhung nur rund 11 %
betragen habe. Die Erhöhung des Marktanteils der norwegischen Einfuhren sei dadurch zu erklären,
dass die ab 1983 gegen diese Einfuhren eingeführten Antidumpingmaßnahmen 1993 zur Vorbereitung
des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgesetzt worden
seien. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, diesen entscheidenden Faktor nicht berücksichtigt
zu haben.
132.
Ziel der Antidumpingmaßnahmen sei es nicht, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor fairen
Einfuhren zu schützen, sondern nur vor unlauteren Einfuhren, insbesondere durch die
Wiederherstellung eines normalen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Klägerinnen sind
der Auffassung, dass die betreffenden Antidumpingmaßnahmen dieses Ziel im vorliegenden Fall
erreicht hätten.
133.
Unter diesen Umständen könne weder die Schließung von zwei Unternehmen in der Zeit von 1994
bis zum Untersuchungszeitraum noch der Beschäftigungsabbau in den verbleibenden Unternehmen
die Feststellung entkräften, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den fraglichen
Maßnahmen Nutzen gezogen habe.
134.
Was die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft angeht, so werfen die Klägerinnen der Kommission vor, bei ihrer Untersuchung im
Erwägungsgrund 141 des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen zu haben. Sie meinen, Nummer 9.2.3 des „disclosure document“ weiche in diesem Punkt
von dem angefochtenen Beschluss ab, und schließen daraus, dass die Feststellungen der Kommission
keine solide Grundlage hätten. Sie sind ferner der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss einen
Widerspruch aufweise zwischen dem Erwägungsgrund 141, wonach die Verwender sichere
Bezugsquellen in der Gemeinschaft haben wollten, und dem Erwägungsgrund 146, dem zufolge sich
die Verwender darüber beklagten, dass die Bezugsquellen reduziert worden seien.
135.
Die Kommission weist vorab darauf hin, dass die Klägerinnen die in den Erwägungsgründen 135 und
136 des angefochtenen Beschlusses festgestellten Tatsachen nicht bestritten. Sie habe zu Recht
festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen aus den
Maßnahmen gezogen habe. Sie hebt hervor, dass dieser Wirtschaftszweig trotz einer Erhöhung seiner
Produktion, Produktionskapazität und seiner Produktivität seinen Marktanteil nicht habe vergrößern
können, und weist darauf hin, dass demgegenüber der Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen unter
dem Schutz durch die Antidumpingmaßnahmen gestiegen sei.
136.
Die Kommission weist den Vorwurf der Klägerinnen zurück, dass sie die Lage während des
Untersuchungszeitraums nur mit der von 1987, nicht aber mit der Lage von 1993/94 verglichen habe.
Sie beanstandet in mehrfacher Hinsicht den Vergleich, den die Klägerinnen zwischen der Lage des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1994 und der Lage während des Untersuchungszeitraums
angestellt haben. Sie räumt ein, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Rentabilität
gesteigert habe. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig nicht
ermöglicht hätten, eine angemessene Gewinnspanne von mindestens 6 % während des
Untersuchungszeitraums beizubehalten.
137.
Was die Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen angeht, so ist die Kommission der
Auffassung, dass die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, dass der angefochtene Beschluss
offensichtlich fehlerhaft sei. Sie ist der Ansicht, dass zwischen dem angefochtenen Beschluss und
dem „disclosure document“ kein Widerspruch bestehe.
b) Würdigung durch das Gericht
138.
Was den tatsächlichen Fehler angeht, den die Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes
anführen, so ergibt sich aus den Erwägungsgründen 133 und 134 des angefochtenen Beschlusses,
dass die Kommission sowohl die Tatsache, dass die endgültigen Zölle gegenüber China erst 1994
eingeführt wurden, als auch die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Maßnahmen bezüglich der
Sowjetunion wegen des von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Verstoßes
der Ausführer gegen die Verpflichtungen nicht vor 1993/94 wirksam waren. Der angefochtene
Beschluss weist in dieser Hinsicht somit keinen tatsächlichen Fehler auf.
139.
Ferner kann es nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, dass die Auswirkungen der
ebenfalls überprüften Maßnahmen in Bezug auf Venezuela und Brasilien berücksichtigt wurden. Diese
Maßnahmen konnten sich nämlich sowohl auf den antragstellenden Wirtschaftszweig als auch auf die
Verwender auswirken, und derartige Auswirkungen sind für die Gesamtbeurteilung der Lage auf den
betreffenden Märkten von Bedeutung, die die Kommission im Rahmen der Prüfung des
Gemeinschaftsinteresses vorzunehmen hat.
140.
Was den Vorwurf angeht, dass die Analyse der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
verfälscht worden sei, weil die Kommission die Lage des Jahres 1987 nur mit der Lage während des
Untersuchungszeitraums verglichen habe, so geht aus den Erwägungsgründen 130 bis 136 des
angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Entwicklung der Lage durchaus während
des gesamten Zeitraums von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum berücksichtigt hat. Insbesondere
erkennt die Kommission im Erwägungsgrund 134 des angefochtenen Beschlusses an, dass sich die
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993/94 verschlechtert habe, und
sie erkennt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Erwägungsgründen 99 und 105 des
angefochtenen Beschlusses auch an, dass die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum in mehrfacher Hinsicht positiv verlaufen sei, vor allem was
das Verkaufsvolumen, die Produktionskapazität, die Produktivität und den Gewinn angehe. Dieser
Vorwurf der Klägerinnen entbehrt daher der Grundlage.
141.
Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie trotz der festgestellten positiven
Umstände den Schluss zog, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den
Antidumpingmaßnahmen keinen ausreichenden Nutzen gezogen hat. Die Kommission stützte diese
Schlussfolgerung im Erwägungsgrund 139 des angefochtenen Beschlusses auf vier Umstände,
nämlich auf die Schließung zweier Unternehmen, die Abnahme der Beschäftigung in den drei
restlichen Unternehmen, den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und
den Gewinnverlust am Ende des Analysezeitraums.
142.
Erstens sind die Rügen der Klägerinnen bezüglich der Gewinnentwicklung zu prüfen, zweitens die
Rügen bezüglich der Entwicklung der Marktanteile, drittens das Vorbringen in Bezug auf die
Schließung der beiden Unternehmen und viertens auf den Beschäftigungsrückgang.
143.
Was erstens die Entwicklung der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so ist
vorab darauf hinzuweisen, dass die insoweit im Erwägungsgrund 105 des angefochtenen Beschlusses
enthaltenen Angaben von den Klägerinnen nicht bestritten werden. Aus dem angefochtenen
Beschluss geht hervor, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor der Einführung der
auslaufenden Maßnahmen Verluste in Höhe von 34 % entstanden waren, dass er von 1994 bis 1997
Gewinne aufwies, die zwischen 8,1 % und 11,2 % lagen, und dass die Gewinne während des
Untersuchungszeitraums auf 4,1 % gesunken sind. Während des Untersuchungszeitraums erreichten
die Gewinne dieses Wirtschaftszweigs somit nicht die Gewinnspanne von 6 %, die die Organe bei
Erlass der Verordnung Nr. 3359/93 für den Wirtschaftszweig als angemessen angesehen hatten.
144.
Es ist somit nicht offensichtlich fehlerhaft, dass die Kommission im Erwägungsgrund 139 des
angefochtenen Beschlusses feststellt, dass am Ende des Analysezeitraums weniger Gewinne erzielt
wurden.
145.
Das Argument der Klägerinnen, dass der Gewinnrückgang durch die Entwicklung der
Ferrosiliciumpreise in der Gemeinschaft zu erklären sei, spricht nicht dagegen, dass die Kommission
den Gewinnrückgang neben anderen Gesichtspunkten berücksichtigt, um zu beurteilen, ob der
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den Maßnahmen Nutzen gezogen hat. Die Gewinne des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind stets von den Preisschwankungen abhängig, denen das
Erzeugnis unabhängig von den Dumpingpraktiken der Hersteller bestimmter Länder auf den
internationalen und den Gemeinschaftsmärkten unterliegen kann, und die Antidumpingmaßnahmen
müssten es diesem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Marktstellung dauerhaft zu verbessern, was
die Fähigkeit einschließt, Preisschwankungen aufzufangen. Ein vorübergehender Gewinnrückgang
aufgrund von Preisschwankungen eines Erzeugnisses kann zwar nicht allein die Schlussfolgerung der
Kommission rechtfertigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen
aus den Maßnahmen gezogen hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Gewinnrückgang nur einer der
Umstände, die im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs untersucht
wurden. Die Kommission handelte somit nicht offensichtlich fehlerhaft, als sie diesen Rückgang
berücksichtigte.
146.
Was zweitens die Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so
weist der angefochtene Beschluss im Erwägungsgrund 136 darauf hin, dass die Marktanteile dieses
Wirtschaftszweigs in den Jahren 1987 bis 1994 eine negative Entwicklung gezeigt hätten und dass sich
diese Entwicklung im Analysezeitraum fortgesetzt habe, während der Marktanteil der Einfuhren aus
Norwegen von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum um rund 20 % gestiegen sei. Im Erwägungsgrund
139 erwähnt der angefochtene Beschluss das Sinken des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft und kommt zu dem Schluss, dass die 1993 und 1994 eingeführten Maßnahmen nicht
die erwartete Abhilfewirkung gezeigt hätten. Im Erwägungsgrund 151 des Beschlusses wird
ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz der Anwendung der Maßnahmen seine
Position auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verbessert und noch nicht einmal verteidigt habe und
dass er seinen Marktanteil auch nicht habe verbessern können, nachdem andere
Gemeinschaftshersteller aufgegeben hätten.
147.
Zum Argument der Klägerinnen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach
Einführung der Maßnahmen in den Jahren 1993/94 nicht weiter gesunken, sondern unverändert
geblieben sei, ist zunächst festzustellen, dass sich dieser Marktanteil nach dem Vorbringen der
Klägerinnen von 16,9 % im Jahr 1994 auf 16,5 % während des Untersuchungszeitraums
zurückgegangen ist. Entgegen der von den Klägerinnen vorgetragenen Auffassung belegen diese
Zahlen nicht, dass die Feststellung der Kommission, wonach sich die negative Entwicklung des
Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen
fortgesetzt habe, fehlerhaft ist. Auch den von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen ist nämlich zu
entnehmen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs, wenn auch weniger als von der Kommission
errechnet, gesunken ist, und diese Zahlen zeigen jedenfalls, dass der Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft seine Position auf dem Markt nicht verbessern konnte.
148.
Was sodann die Einfuhren aus Norwegen betrifft, so räumt die Kommission ein, dass der
Erwägungsgrund 136 des angefochtenen Beschlusses insofern einen Fehler enthalte, als es dort
heiße, dass der Marktanteil der genannten Einfuhren zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum
um 20 % gestiegen sei, obwohl die Erhöhung tatsächlich nur 11 % betragen habe. Die Erklärung der
Kommission, dass es sich um einen Schreibfehler handele, der keinen Einfluss auf ihre Beurteilung
gehabt habe, wird durch das „disclosure document“ bestätigt, in dem unter 9.2.1 ausgeführt wird,
dass der Marktanteil von 40 % im Jahr 1987 auf 52 % während des Untersuchungszeitraums gestiegen
sei. Die Tatsache, dass die sich aus diesen Zahlen ergebende Erhöhung des Marktanteils der
Erhöhung von 11 % nahe kommt, die sich aus den Angaben im angefochtenen Beschluss ergibt,
beweist, dass die Schlussfolgerung, die die Kommission aus der Zunahme der norwegischen Einfuhren
gezogen hat, nicht durch den Fehler, auf den die Klägerinnen hingewiesen haben, beeinflusst worden
ist. Der Fehler, so bedauerlich er auch sein mag, kann daher die Gültigkeit des angefochtenen
Beschlusses nicht in Frage stellen.
149.
Das Vorbringen der Klägerinnen schließlich, dass die Erhöhung des Marktanteils der norwegischen
Einfuhren dadurch zu erklären sei, dass die Antidumpingzölle, mit denen diese Einfuhren in den Jahren
1983 bis 1993 belegt waren, wegen des Inkrafttretens des EWR-Abkommens ausgesetzt worden
seien, spricht nicht dagegen, dass die Kommission die Erhöhung berücksichtigt hat. Zwar kann nicht
ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung der Zölle zur Erhöhung des Marktanteils
der Einfuhren aus Norwegen beigetragen hat, doch handelte es sich um einen Wettbewerb, dem sich
der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des Inkrafttretens des Europäischen Wirtschaftsraums
stellen musste. Die Klägerinnen bestreiten insoweit nicht die Feststellung der Kommission im
Erwägungsgrund 95 des angefochtenen Beschlusses, dass die Preise der Einfuhren aus Norwegen
während des Untersuchungszeitraums mit denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
vergleichbar waren, und haben selbst eingeräumt, dass diese Einfuhren im Rahmen eines lauteren
Wettbewerbs erfolgten.
150.
Die Rügen der Klägerinnen sind also nicht dazu angetan, die Gültigkeit der Feststellungen der
Kommission zur Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs in Frage zu stellen.
151.
Was drittens die Schließung der beiden Unternehmen angeht, so erscheint die Erklärung der
Klägerinnen zwar plausibel, dass die Unternehmen durch die zu Dumpingpreisen oder unter Verstoß
gegen die Verpflichtungen vorgenommenen Einfuhren aus der UdSSR und China zu stark in
Mitleidenschaft gezogen worden seien, als dass sie sich nach Einführung der in Frage stehenden
Maßnahmen in den Jahren 1993/94 hätten sanieren können. Doch ergibt sich daraus nicht, dass die
Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie nach Berücksichtigung dieses
Umstands im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den
Schluss zog, dass der Wirtschaftszweig keinen ausreichenden Nutzen aus den
Antidumpingmaßnahmen gezogen habe.
152.
Was viertens den Beschäftigungsabbau im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeht, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Antidumpingmaßnahmen diesem Wirtschaftszweig Umstrukturierungen und
Effizienzsteigerungen ermöglichen sollen. Ein Beschäftigungsabbau, der von einer Produktions- und
Produktivitätssteigerung begleitet wird, erlaubt daher nicht zwangsläufig für sich allein den Schluss,
dass die Maßnahmen nicht die erwarteten Wirkungen gehabt haben. Gleichwohl ist der
Beschäftigungsabbau ein Umstand, der neben anderen berücksichtigt werden kann, um im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, dass sich die
Lage während der Anwendung der Maßnahmen verschlechtert hat.
153.
Was schließlich die Frage betrifft, ob die aus all diesen Umständen gezogene Schlussfolgerung der
Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen ausreichenden Nutzen aus den
Maßnahmen gezogen hat, einen offensichtlichen Fehler aufweist, so kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass die Tatsachen, die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegen, anders beurteilt werden
können. Keine dieser anderen Beurteilungen drängt sich jedoch unbedingt auf oder erscheint
offensichtlich falsch. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die
Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen durch die Kommission durch seine eigene Beurteilung
zu ersetzen.
154.
Die Klägerinnen haben daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen
Fehler begangen hat, als sie den Schluss zog, dass die betreffenden Antidumpingmaßnahmen nicht
die erwarteten Wirkungen gehabt haben.
155.
Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes bleibt sodann noch die Auffassung der
Klägerinnen zu prüfen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der
Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
begangen habe. Im Erwägungsgrund 141 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission dazu
aus, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich verschlechtern werde,
dass sich der Umfang dieser Verschlechterung jedoch nur schwer beurteilen lasse. Ferner geht aus
diesem Erwägungsgrund hervor, dass der vollständige Wegfall des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich sei, weil die Verwender sichere
Bezugsquellen in der Gemeinschaft behalten wollten.
156.
Der von den Klägerinnen beanstandete Unterschied zwischen dieser letztgenannten Feststellung
und den Formulierungen in Nummer 9.2.3 des „disclosure document“, wonach „[d]ie Auswirkungen,
die eine etwaige Einstellung dieser Produktion auf die Beschäftigung haben würde, ... jedoch nicht so
eindeutig [sind], da die Schmelzöfen stillgelegt oder auf die Herstellung anderer Ferrolegierungen
umgestellt werden könnten“ („[t]he impact on employment that would result from a possible stop in
this production is not so clear, however, as furnaces could either be decommissioned or switched to
the production of other ferro-alloys“), berührt indessen nicht die Substanz der Ausführungen der
Kommission, die in beiden Passagen ähnlich ist. Die Tatsache, dass die Kommission im angefochtenen
Beschluss nicht die vorstehenden Formulierungen wiedergegeben hat und sie durch im
vorhergehenden Absatz des „disclosure document“ enthaltene Erwägungen ersetzt hat, beweist
nicht, dass die Feststellung im angefochtenen Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist.
157.
Zudem besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung im Erwägungsgrund 141 des
angefochtenen Beschlusses, wonach es der Wunsch der Verwender sei, über sichere Bezugsquellen
in der Gemeinschaft zu verfügen, und der im Erwägungsgrund 146 des Beschlusses, wonach sich die
Verwender darüber beklagt hätten, dass ihre Bezugsquellen reduziert würden. Der Wunsch der
Verwender, über zahlreiche Bezugsquellen in unterschiedlichen Ländern verfügen zu können, ist
nämlich mit ihrem Wunsch, auch sichere Bezugsquellen in der Gemeinschaft zu behalten, nicht
unvereinbar.
158.
Der erste Teil des ersten Klagegrundes, soweit er auf einen tatsächlichen Fehler gestützt wird, und
der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich
der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt wird, sind daher unbegründet.
2.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Zu den Kosten der Maßnahmen für die Verwender
159.
Die Klägerinnen tragen vor, der Kostenanteil des Ferrosiliciums an den Herstellungskosten für Stahl
habe sich während der neunziger Jahre nicht verändert. Aufgrund der Antidumpingmaßnahmen hätten
daher die Herstellungskosten der Verwender nicht wesentlich steigen können. Unter diesen
Umständen habe die Kommission die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender im
Rahmen der Überprüfung gar nicht untersuchen müssen. Dies belege hinreichend, dass der
Sachverhalt bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender offensichtlich falsch
gewürdigt worden sei.
160.
Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender seien mit 0,1 %
dieser Kosten zu beziffern, was als geringfügig anzusehen sei. Die Klägerinnen berufen sich auf die
Praxis der Gemeinschaftsorgane unter Hinweis auf eine Reihe von Fällen, in denen Auswirkungen von
größerem Gewicht nicht als hinreichender Grund dafür angesehen worden seien, den Erlass oder die
Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen abzulehnen.
161.
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie sei im Erwägungsgrund 147 des angefochtenen
Beschlusses bei der Berechnung der Auswirkungen, die die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen
auf die Stahlindustrie haben würde, davon ausgegangen, dass der Preis um 15 % fallen werde, ohne
diese Zahl jemals durch eine eingehende wirtschaftliche Analyse geprüft zu haben.
162.
Die Kommission ist der Auffassung, sie habe mit der Entscheidung, die Auswirkungen der
Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender in absoluten Zahlen, d. h. mit 60 Mio. Euro
jährlich, darzustellen, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie sei der Ansicht
gewesen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für weitere fünf Jahre den Verwendern Kosten
verursacht hätte, die wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen wären (d. h. 60 Mio. Euro jährlich),
auch wenn diese Kosten in Prozenten ausgedrückt einen geringfügigen Betrag dargestellt hätten (d.
h. 0,1 % der Fertigungskosten).
163.
Bezüglich der Annahme, dass die Preise bei einer Aufhebung der Maßnahmen um 15 % fallen
würden, ist die Kommission der Ansicht, dass der genaue Betrag dieses Preisrückgangs ohne große
Bedeutung sei, da ein Rückgang der Ferrosiliciumpreise auf jeden Fall die Kosten der Verwender
senken würde.
- Zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb
164.
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen, als sie der Auffassung der Verwender gefolgt sei, nach der die Maßnahmen die
Bezugsquellen erheblich reduzieren würden und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem
künstlich erhöhten Niveau halten würden, so dass die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft einen
Wettbewerbsnachteil gegenüber den Stahlerzeugern außerhalb der Gemeinschaft erlitten.
165.
Hinsichtlich der Bezugsquellen räumen die Klägerinnen ein, dass die Maßnahmen die Einfuhren aus
den Ländern, die von den Maßnahmen betroffen gewesen seien, reduziert hätten. Sie machen jedoch
unter Berufung auf die hierzu im angefochtenen Beschluss enthaltenen Zahlen geltend, dass es
bedeutende Bezugsquellen außerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebe und dass die
Einfuhren aus den Ländern, die von den Antidumpingmaßnahmen betroffen seien, großenteils durch
andere Einfuhren zu Preisen ersetzt worden seien, die nicht die Folge eines schädigenden Dumpings
seien.
166.
Die Klägerinnen widersprechen der Feststellung der Kommission, dass der Preis für Ferrosilicium in
der Gemeinschaft künstlich erhöht sei. Nach ihrer Ansicht ist dieser Preis in der Gemeinschaft der
Entwicklung des Weltmarktpreises gefolgt, was die Kommission im Erwägungsgrund 104 des
angefochtenen Beschlusses selbst erwähnt habe.
167.
Was schließlich die Wettbewerbsstellung der Verwender angeht, so werfen die Klägerinnen der
Kommission vor, sie trage zur Begründung ihrer Ausführungen nichts Konkretes vor. Sie berufen sich
auf ein Schreiben der Kommission vom 13. September 2000, in dem festgestellt werde, dass die
Herstellungskosten der Stahlindustrie im Verhältnis zum Umsatz Anfang der neunziger Jahre von 80 %
auf 70 % gesunken seien. Die Klägerinnen leiten aus diesen Zahlen ab, dass die Stahlindustrie ihre
Wettbewerbsstellung im internationalen Vergleich verbessert habe. Die Auswirkungen der Maßnahmen
auf die Herstellungskosten für Stahl in Höhe von 0,1 % änderten an dieser Verbesserung nichts.
168.
Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Antidumpingmaßnahmen einen fairen Wettbewerb auf
dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen sollten. Nach ihrer Ansicht ist es normal, dass diese
Maßnahmen die Preise für Einfuhren mit Ursprung in Drittländern, denen Dumping vorgeworfen werde,
angehoben hätten. Die Auffassung der Kommission führe dazu, dass ein Preisrückgang gerechtfertigt
werde, der den unlauteren Einfuhren zuzuschreiben sei und der sich nur zugunsten der
Verwenderindustrie und zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirke. Die
Ausführungen der Kommission widersprächen der Logik sowie dem Geist und dem Buchstaben des
Artikels 21 der Grundverordnung, weil sie zur Verurteilung eines Wirtschaftszweigs führten, von der ein
anderer Wirtschaftszweig, der in den Genuss der gedumpten Preise gelangen wolle, profitiere.
169.
Die Kommission führt aus, es liege auf der Hand, dass eine Erhöhung der Rohstoffpreise einen
Wettbewerbsnachteil für die Verwender bedeute. Es komme nicht darauf an, festzustellen, ob dieser
Nachteil von untergeordneter Bedeutung sei, sondern, ob er angesichts der Tatsache gerechtfertigt
sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht dargelegt habe, dass er imstande sei, die
nachteilige Lage, in der er sich vor der Verstärkung der Maßnahmen in den Jahren 1993 und 1994
befunden habe, grundlegend zu verändern.
- Zur kumulativen Wirkung der Kosten der Maßnahmen
170.
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen, als sie eine kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Verwender angeführt habe. Auf
dieses Argument habe sich die Kommission im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2
der Grundverordnung nie berufen. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass die Kommission die angebliche
kumulative Wirkung der Antidumpingmaßnahmen im angefochtenen Beschluss nicht quantifiziert habe.
Würde man im Rahmen der Feststellung des Gemeinschaftsinteresses die kumulative Wirkung
anerkennen, so würde dies die wirksame Anwendung der Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft
ernsthaft beeinträchtigen.
171.
Die Kommission erwidert, die Klägerinnen erklärten nicht, weshalb die Verwender die kumulative
Wirkung der Maßnahmen hinnehmen müssten, wenn diese nicht so wohltätig seien, wie es der
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwartet habe. Zu dem Vorwurf, dass die kumulative Wirkung im
angefochtenen Beschluss nicht quantifiziert worden sei, weist die Kommission darauf hin, dass diese
Wirkung ohne weiteres anhand der im Beschluss angegebenen Zahlen eingeschätzt werden könne.
b) Würdigung durch das Gericht
172.
Bevor auf die Rügen bezüglich der Wettbewerbsstellung der Verwender eingegangen wird, sind
sämtliche Argumente der Klägerinnen zu den Kosten der Maßnahmen für die Verwender einschließlich
der kumulativen Wirkung der Maßnahmen zu prüfen.
173.
Im Rahmen einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen ist für die Beurteilung des
Gemeinschaftsinteresses die Berücksichtigung der kumulativen Wirkung der Maßnahmen nicht nur
gerechtfertigt, sondern auch erforderlich. Der Rückgang der Gewinne der Verwenderindustrie, der
durch die höheren Rohstoffpreise verursacht wird, hat Auswirkungen auf den Wert der Aktien dieser
Unternehmen und auf die Bedingungen, zu denen die Unternehmen das für Investitionen erforderliche
Kapital aufnehmen können. Diese Parameter werden von den mittel- und langfristigen
Rentabilitätsaussichten der Verwenderindustrie beeinflusst, und es liegt auf der Hand, dass
Antidumpingmaßnahmen insoweit eine kumulative Wirkung haben können.
174.
Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe im vorliegenden Fall die Auswirkungen der
Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender nicht untersuchen dürfen, weil der Kostenanteil des
Ferrosiliciums an den Kosten der Stahlherstellung unverändert geblieben sei, ist daher
zurückzuweisen. Auch kann die kumulative Wirkung es rechtfertigen, dass sich die Schlussfolgerungen
zum Gemeinschaftsinteresse im Rahmen der vorliegenden Überprüfung von denen unterscheiden, zu
denen der Rat bei der Einführung der Maßnahmen gelangt war.
175.
Die Rüge, die in diesem Zusammenhang darauf gestützt wird, dass die Kommission weder in ihren
endgültigen Schlussfolgerungen noch im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass
sich die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Produktionskosten der Verwender auf 0,1 % dieser
Kosten beziffern, betrifft eine Frage der Darstellung, die auf den Inhalt der Entscheidung keinen
Einfluss gehabt haben kann. Sie ist somit zurückzuweisen.
176.
Was ferner die Kritik der Klägerinnen an der Entscheidung der Kommission angeht, bei der
Berechnung der wahrscheinlichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die
Verwender von einer Preissenkung in Höhe von 15 % auszugehen, so ist zum einen daran zu erinnern,
dass die Beurteilung dieser Auswirkungen vorausschauenden Charakter hat, weshalb es normal ist,
dass sie auf Hypothesen beruht. Zum anderen bestreiten die Klägerinnen nicht, dass eine Senkung
der Ferrosiliciumpreise nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Der genaue
Betrag dieser Preissenkung kann aber die Gültigkeit der Ausführungen der Kommission nicht
berühren.
177.
Die Klägerinnen haben somit nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler
bezüglich der Kosten der Maßnahmen für die Verwender begangen hat.
178.
Was die Wettbewerbsstellung der Verwender betrifft, so ist in den Feststellungen des
angefochtenen Beschlusses, wonach die streitigen Maßnahmen die Bezugsquellen erheblich
reduzieren und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf einem künstlich erhöhten Niveau halten,
kein offensichtlicher Fehler zu erkennen. Dass die Stahlindustrie der Gemeinschaft in den Drittländern
höhere Preise als ihre Mitbewerber zahlen muss, benachteiligt sie auch auf dem Gebiet des
Wettbewerbs. An diesem Nachteil ändert sich nichts dadurch, dass der Anteil der Herstellungskosten
am Umsatz der Stahlindustrie der Gemeinschaft zurückgegangen ist. Wenn dieser Wirtschaftszweig
nämlich trotz der hohen Kosten bestimmter Rohstoffe die Herstellungskosten reduzieren konnte, hätte
das Außerkrafttreten der Maßnahmen normalerweise zur Folge, dass die Kosten weiter zurückgehen
würden und sich die Wettbewerbsstellung dieses Wirtschaftszweigs folglich verbessern würde.
179.
Die Auffassung der Klägerinnen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender begangen hat, ist somit unbegründet.
3.
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
180.
Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, weisen darauf hin, dass die
prozentualen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender, nämlich in
Höhe von 0,1 %, als geringfügig anzusehen seien. Zudem sei eindeutig dargetan, dass sich die Lage
der Verwenderindustrie seit der Einführung der Maßnahmen nicht verschlechtert, sondern verbessert
habe. Die behauptete Preissenkung in der Gemeinschaft um 15 % würde, wenn sie stattfände, für die
Verwender die Herstellungskosten um 0,1 % reduzieren, während sie für den Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft einen Umsatzrückgang von 15 % mit sich bringen würde, was wirtschaftlich gesehen
seiner Verurteilung gleichkäme. Unter diesen Umständen habe die Kommission nicht eindeutig zu dem
Ergebnis kommen können, dass die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nicht im
Gemeinschaftsinteresse läge.
181.
Die Kommission ist der Meinung, dass die von den Klägerinnen vorgeschlagene Methode viel zu
einfach sei, denn sie erlaube es nicht, die Effizienz der zu überprüfenden Maßnahmen zu beurteilen.
Sie bestreitet die Behauptung der Klägerinnen, dass eine Preissenkung von 15 % auf dem Markt eine
Verurteilung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellen würde.
b) Würdigung durch das Gericht
182.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Beurteilung der
Kommission, der zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wegfall des
Wirtschaftszweigs der Kommission nicht wahrscheinlich sei, offensichtlich fehlerhaft ist. Jedoch geht
die Kommission selbst davon aus, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lage des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen kommen kann.
183.
Wie aber die Kommission zutreffend ausführt, reicht es für eine Abwägung der Interessen der
Gemeinschaftsindustrie und der der Verwenderindustrie nicht aus, wenn die Nachteile verglichen
werden, die sich für jede von ihnen aus einem Beschluss ergeben können, der ihren Interessen
zuwiderläuft. Es ist darüber hinaus berechtigt und auch erforderlich, der Frage nachzugehen, ob die
Maßnahmen die gewünschten Wirkungen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit des geschützten
Wirtschaftszweigs und seiner Zukunftsaussichten gezeigt haben.
184.
Da die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte,
dass die betreffenden Maßnahmen nicht die erwarteten Wirkungen gezeigt hatten, hat sie auch
keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie der Ansicht war, sie könne eindeutig zu
dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Gemeinschaftsinteresse liege, die Maßnahmen weiterhin
anzuwenden, auch wenn deren Auswirkungen auf die Kosten der Verwender prozentual gesehen
unbedeutend waren.
185.
Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher unbegründet. Dieser Klagegrund ist somit in
vollem Umfang zurückzuweisen.
E -
1.
186.
Ohne insoweit ausdrücklich einen Klagegrund geltend zu machen, vertreten die Klägerinnen die
Auffassung, dass der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet sei.
Erstens habe die Kommission nicht dargelegt, weshalb sie die systematischen Verstöße der
Sowjetunion gegen die Verpflichtungen nicht berücksichtigt habe. Zweitens begründe der
angefochtene Beschluss nicht, weshalb die Verwender, die der Kommission Informationen erteilt
hätten, repräsentativ gewesen seien. Drittens sei es ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, dass
die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die Angabe 0,1 % verwendet habe, um die
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender darzustellen. Viertens habe
die Kommission nicht erwähnt, worin die aufgrund der Antidumpingmaßnahmen entstandene
„künstliche“ Erhöhung des Ferrosiliciumpreises in der Gemeinschaft bestanden habe. Fünftens trage
die Kommission zur Begründung ihrer Ausführungen über die Auswirkungen der Maßnahmen auf die
Wettbewerbsstellung der Verwender nichts Konkretes vor. Schließlich werfen die Klägerinnen der
Kommission sechstens vor, sie habe die kumulative Wirkung der Maßnahmen auf die Verwender nicht
quantifiziert.
2.
187.
Obwohl die Klägerinnen insoweit keinen selbständigen Klagegrund geltend gemacht haben, sind die
einzelnen Rügen, die sie im Zusammenhang mit den oben geprüften Klagegründen erhoben haben, im
Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen.
188.
Die erste in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der zufolge die Kommission nicht dargelegt
habe, weshalb sie die systematischen Pflichtverletzungen der Sowjetunion nicht berücksichtigt habe,
ist indessen gegenstandslos. Aus den Erwägungsgründen 133 und 134 des angefochtenen
Beschlusses geht hervor, dass die Kommission die Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Lage
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft hat.
189.
Was zweitens die Rüge angeht, dass nicht begründet worden sei, weshalb die Kommission die
Auffassung vertreten habe, dass die Verwender, die Informationen erteilt hätten, repräsentativ seien,
so ergibt sich aus Randnummer 93 des vorliegenden Urteils, dass eine ausführliche Stellungnahme
hierzu im angefochtenen Beschluss nicht erforderlich war.
190.
Dass die Kommission drittens im angefochtenen Beschluss nicht die Angabe 0,1 % verwendet hat,
um die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Herstellungskosten der Verwender darzustellen,
sondern sich dafür entschieden hat, sie absolut zu benennen, d. h. mit 60 Mio. Euro jährlich, kann
nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden. Es handelt sich dabei nämlich um
eine Frage der Darstellung, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Beschlusses hat, der in den
Erwägungsgründen 145 bis 147 das Zahlenmaterial zu den geschätzten Auswirkungen des
Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Verwender enthält, das es ermöglicht, den Ausführungen
der Kommission vollständig zu folgen. Die von der Kommission gewählte Darstellung kann daher weder
das Verständnis der Gründe für den angefochtenen Beschluss seitens der Klägerinnen noch die
Verteidigung ihrer Interessen beeinträchtigen. Sie behindert auch nicht die gerichtliche Überprüfung
des angefochtenen Beschlusses.
191.
Viertens brauchte die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht darzulegen, dass der Preis für
Ferrosilicium in der Gemeinschaft wegen der Antidumpingmaßnahmen höher war, als er ohne diese
Maßnahmen und damit unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs gewesen wäre. Dies ergibt
sich zwangsläufig aus der Feststellung, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung im Fall des
Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich war. Die Klägerinnen können somit der Kommission
nicht vorwerfen, dass sie nicht erwähnt habe, worin die aufgrund der Antidumpingmaßnahmen
entstandene „künstliche“ Erhöhung des Ferrosiliciumpreises in der Gemeinschaft bestanden habe.
192.
Was die fünfte Rüge angeht, nach der die Kommission zur Begründung ihrer Ausführungen über die
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsstellung der Verwender nichts Konkretes
vorgetragen habe, so liegt es auf der Hand, dass erhöhte Rohstoffpreise in der Gemeinschaft die
Wettbewerbsstellung der Verwender in der Gemeinschaft im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern in
Drittländern, in denen keine Antidumpingmaßnahmen in Kraft getreten sind, beeinträchtigen. Daher
können keine Erläuterungen zu diesem Punkt von der Kommission verlangt werden.
193.
Was schließlich den Vorwurf betrifft, dass die Kommission die kumulative Wirkung der Maßnahmen
auf die Verwender nicht quantifiziert habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu der kumulativen Wirkung nicht von der
quantitativen Bedeutung dieser Wirkung abhängt. Damit die Klägerinnen diesem Beschluss die Gründe
entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann, braucht diese Bedeutung daher
nicht dargelegt zu werden.
194.
Die Rügen der Klägerinnen bezüglich der Begründung des angefochtenen Beschlusses sind
demnach unbegründet.
195.
Aus alledem folgt, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe unbegründet
sind. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
196.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen.
197.
Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen
der Kommission und der Streithelferinnen deren Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der
einstweiligen Anordnung als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen.
198.
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die
Kosten der Kommission und der Streithelferinnen TNC Kazchrome und Alloy 2000
einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Das Königreich Spanien trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.
Forwood
Pirrung
Mengozzi
Meij
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
N. J. Forwood
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
II - 3
Verfahren und Anträge der Parteien
II - 6
Rechtliche Würdigung
II - 7
A - Zu den Grundsätzen, die bei einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen für die Beurteilung
des Gemeinschaftsinteresses gelten, und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes
II - 8
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 8
2. Würdigung durch das Gericht
II - 10
a) Zur Auslegung der Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung
II - 10
b) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes
II - 14
B - Zu den ersten vier Teilen des ersten Klagegrundes
II - 15
1. Zum ersten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 2 und
21 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil der Zeitraum ab 1987 für die Prüfung des
Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt worden sei
II - 15
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 15
b) Würdigung durch das Gericht
II - 16
2. Zum zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absätze 2 und 5
der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die von den Verwendern verspätet erteilten
Informationen berücksichtigt worden seien
II - 17
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 17
b) Würdigung durch das Gericht
II - 18
3. Zum dritten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 5 der
Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die Informationen der Verwender nicht repräsentativ
gewesen seien
II - 20
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 20
b) Würdigung durch das Gericht
II - 20
4. Zum vierten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 7 der
Grundverordnung geltend gemacht wird, weil die nicht bewiesenen Informationen der Verwender
berücksichtigt worden seien
II - 23
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 23
b) Würdigung durch das Gericht
II - 24
C - Zum fünften Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 6 der
Grundverordnung geltend gemacht wird, weil es abgelehnt worden sei, ein Zusammentreffen mit den
Verwendern zu organisieren
II - 24
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 24
2. Würdigung durch das Gericht
II - 26
D - Zum zweiten bis vierten Teil des zweiten Klagegrundes, die auf offensichtliche
Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses gestützt werden
II - 27
1. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt wird, und zum
tatsächlichen Fehler, der im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird
II - 27
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 27
b) Würdigung durch das Gericht
II - 31
2. Zum dritten Teil des Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender gestützt wird
II - 36
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 36
- Zu den Kosten der Maßnahmen für die Verwender
II - 36
- Zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb
II - 37
- Zur kumulativen Wirkung der Kosten der Maßnahmen
II - 38
b) Würdigung durch das Gericht
II - 38
3. Zum vierten Teil des Klagegrundes, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
bezüglich der Interessenabwägung gestützt wird
II - 40
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 40
b) Würdigung durch das Gericht
II - 40
E - Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses
II - 41
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 41
2. Würdigung durch das Gericht
II - 41
Kosten
II - 43
Verfahrenssprache: Französisch.