Urteil des EuG vom 14.05.1998

EuG: kommission, grundsatz der gleichbehandlung, unternehmen, hersteller, klagegrund, mildernder umstand, erschwerender umstand, preisabsprache, kartell, gericht erster instanz

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
14. Mai 1998
„Wettbewerb — Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag — Beweis für die Beteiligung an Absprachen — Geldbuße —
Umsatz — Bestimmung der Höhe — Mildernde Umstände“
In der Rechtssache T-304/94
Europa Carton AG,
Rechtsanwälte Gerhard Wiedemann und Wolfgang Kirchhoff, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, dann durch Richard Lyal im Beistand von Rechtsanwalt
Dirk Schroeder, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren
nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh und der
Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994
in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer
Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.)
berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller
und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
Geldbußen festgesetzt.
2.
Gegenstand der Entscheidung ist das Erzeugnis Karton. In der Entscheidung werden drei
Kartonsorten erwähnt, die den Qualitäten „GC“, „GD“ und „SBS“ zugeordnet werden.
3.
Karton der Qualität GD (im folgenden: GD-Karton) ist ein Karton mit einer grauen unteren Lage
(Altpapier), der in der Regel für die Verpackung von Non-food-Produkten verwendet wird.
4.
Karton der Qualität GC (im folgenden: GC-Karton) besitzt eine obere weiße Lage und wird gewöhnlich
für die Verpackung von Nahrungsmitteln verwendet. GC-Karton ist von höherer Qualität als GD-Karton.
In dem von der Entscheidung
erfaßten Zeitraum bestand zwischen diesen beiden Produkten im allgemeinen ein Preisunterschied
von etwa 30 %. In geringerem Umfang wird hochwertiger GC-Karton auch für graphische Zwecke
verwendet.
5.
SBS ist die Bezeichnung für durch und durch weißen Karton (im folgenden: SBS-Karton). Sein Preis
liegt etwa 20 % über dem von GC-Karton. Er dient zur Verpackung von Lebensmitteln, Kosmetika,
Arzneimitteln und Zigaretten, ist aber hauptsächlich für graphische Zwecke bestimmt.
6.
Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine
Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine
informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden
Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten,
und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der
Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung
heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.
7.
Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission
ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt
ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.
8.
Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85
und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener
Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig
Nachprüfungen vor.
9.
Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung
Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von
Dokumenten.
10.
Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von
Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden
Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.
11.
Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21.
Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen.
Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche
Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.
12.
enthält:
Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard — the Finnish Board
Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV
(unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke
Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-
Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding
Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A.
(früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1
des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich
— im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,
— im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und
— im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,
— in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,
an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten,
durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft
— sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung
und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;
— sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung
verständigten;
— gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und
durchführten;
— sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile
der führenden Hersteller verständigten;
— in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des
Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten
Preiserhöhungen sicherzustellen;
— als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen,
Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.
...
Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende
Geldbußen festgesetzt:
...
iv) gegen Europa Carton AG eine Geldbuße in Höhe von 2 000 000 ECU;
...“
13.
Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen
oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens „Produktgruppe Karton“ (im folgenden: PG
Karton).
14.
Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens „Presidents' Working Group“
(PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden
Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.
15.
Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und
Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und
die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefaßt.
16.
Der PWG habe der „Präsidentenkonferenz“ (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger
regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK
habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.
17.
Ende 1987 sei das „Joint Marketing Committee“ (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC
habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen
durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und
wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu
gelangen.
18.
Schließlich habe die „Wirtschaftliche Kommission“ (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den
nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder — bis Ende 1987 — dessen
Vorgänger, dem „Marketing Committee“, über die Ergebnisse
ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen
Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.
19.
Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der
Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich
(Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton
hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und
Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet
worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefaßten Daten erhalten.
20.
Die Klägerin stellt nicht nur Karton her, sondern ist auch der größte Kartonverarbeiter
(Faltschachtelhersteller) in Deutschland. Der Entscheidung zufolge hat sie gegen Artikel 85 Absatz 1
des Vertrages verstoßen, indem sie sich von Mitte 1986 bis mindestens April 1991 an einer
Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligte. Sie soll an einigen Sitzungen der PK und
des JMC teilgenommen haben.
Verfahren
21.
Mit Klageschrift, die am 5. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
22.
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen
haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-308/94,
T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-
348/94, T-352/94 und T-354/94).
23.
Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben,
das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß
vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
24.
Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht
wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-
340/94, T-341/94 und T-342/94).
25.
Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung
gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch
Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen
worden.
26.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung
geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-
308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-
347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten. In
dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung
einverstanden erklärt.
27.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die
genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu
gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache
T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.
28.
Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf
vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten
Dokuments stattgegeben.
29.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die
Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente
vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.
30.
Die Parteien in den in Randnummer 26 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25.
Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
31.
Die Klägerin beantragt,
— Artikel 1 achter und neunter Gedankenstrich der Entscheidung in bezug auf sie für nichtig zu
erklären;
— die in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
32.
Die Kommission beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung
33.
Die Klägerin macht geltend, die eine Absprache über die Marktanteile und die Kapazitäten
betreffenden Vorwürfe seien unbegründet.
34.
Sie weist darauf hin, daß sie einer der kleinsten Hersteller von Faltschachtelkartons in der
Gemeinschaft sei, nur über eine Maschine verfüge und zugleich der größte Kartonverarbeiter
(Faltschachtelhersteller) in Deutschland sei. Sie habe daher über einen geringen Anteil am — im
wesentlichen deutschen — Markt verfügt und sei der größte Abnehmer ihrer eigenen Kartonfabrik
gewesen. Der letztgenannte Umstand habe dazu geführt, daß sie in den Gremien der PG Karton eine
rein passive Rolle gespielt habe; dies werde durch ihre Teilnahme an sieben (von insgesamt 32)
Sitzungen des JMC nicht in Frage gestellt.
35.
Sie habe sich nicht an Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zur Aufrechterhaltung
konstanter Marktanteile der führenden Hersteller oder an abgestimmten Maßnahmen zur Kontrolle
des Kartonangebots in der Gemeinschaft beteiligt.
36.
Was die ihr zur Last gelegte Absprache über die Marktanteile anbelange, so sei sie nie Mitglied des
PWG gewesen und habe nie zu den großen Herstellergruppen gehört. Aus der Entscheidung gehe
aber klar hervor (Randnrn. 36, 37, 52, 56 und 130), daß die Vereinbarungen über Marktanteile
zwischen den Teilnehmern am PWG, d. h. zwischen den großen Herstellergruppen, getroffen worden
seien. Wie die Kommission selbst einräume, hätten die Absprachen über die Marktaufteilung und
insbesondere das Einfrieren der Marktanteile ihrem Wesen nach in erster Linie die führenden
Hersteller betroffen. Sie erkenne im übrigen ausdrücklich an, daß die kleinen Hersteller daran nicht
mitgewirkt hätten (Randnr. 57 der Entscheidung) und daß ihnen nur die Notwendigkeit bewußt
gewesen sei, ihr eigenes Verhalten an die „Preis-vor-Menge“-Politik der führenden Hersteller
anzupassen (Randnr. 58 der Entscheidung).
37.
Was die ihr zur Last gelegte Absprache über die Kapazitäten anbelange, so hätten sich der
Entscheidung zufolge (Randnrn. 69, 70, 71, 130 und 131) nur die Mitgliedsunternehmen des PWG an
der abgestimmten Verhaltensweise in Form einer Koordinierung der Produktionsunterbrechungen
beteiligt.
38.
Sie habe keine Kenntnis von einem unter ihrer Mitwirkung gefaßten Gesamtplan, in dessen Rahmen
die Preisabsprachen und die Produktionskontrollen untrennbar miteinander verbunden gewesen
seien (vgl. Randnr. 116 der Entscheidung).
39.
Falsch sei auch die Behauptung der Kommission (Randnr. 116 der Entscheidung), es deute nichts
darauf hin, daß die einzelnen Unternehmen die Teile des Kartells, an denen sie mitzuwirken
wünschten, hätten auswählen und andere Teile hätten zurückweisen können.
40.
Die Kommission entgegnet, daß die Zuwiderhandlung nicht in mehrere voneinander unabhängige
Verstöße aufgespalten werden könne. Die Klägerin habe sich an einer einzigen Zuwiderhandlung
beteiligt, die im wesentlichen in einem mehrere Jahre dauernden Zusammenwirken der Hersteller bei
einem gesetzwidrigen Vorhaben nach einem gemeinsamen Plan bestanden habe (Randnrn. 116 ff. der
Entscheidung). Jedes der von der Entscheidung betroffenen Unternehmen habe daher den Verstoß in
seiner Gesamtheit begangen, auch wenn es nicht an allen Handlungen des Kartells beteiligt gewesen
oder dies nicht nachgewiesen sei.
41.
Die Preisabsprache und die Mengenkontrolle seien untrennbar miteinander verbundene Aspekte
ein und desselben Gesamtplans gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, daß eine Preisabsprache nur in
Verbindung mit Vereinbarungen über Marktanteile und Kapazitäten getroffen werden könne. Eine
Preisabsprache sei in aller Regel in wirtschaftlicher Hinsicht wenig wirksam, wenn mit ihr eine
Ausweitung des Angebots einhergehe. Preis- und Mengenabsprachen — die hier beide unstreitig
vorgelegen hätten — ließen sich deshalb nicht voneinander trennen. Auch die Tatsache, daß sich die
Vereinbarungen über Marktanteile und Mengenkontrollen vor allem auf die größeren Hersteller
bezogen hätten, ändere an der von ihr vorgenommenen Bewertung nichts, da damit für alle
Kartellteilnehmer sichergestellt gewesen sei, daß keine erhebliche Ausweitung des Angebots
eintreten könne. Allen Unternehmen sei mit anderen Worten klar gewesen, daß die Erfolgsaussichten
des Kartells wegen der Interdependenz der Preise und Mengen auch von einer Mengenkontrolle
abhingen.
42.
Folglich sei die Behauptung der Klägerin unerheblich, daß sie keine aktive Rolle im Kartell gespielt
habe. Durch die regelmäßige und häufige Teilnahme (die in sieben Fällen bewiesen sei) an Sitzungen
des JMC, dessen Tätigkeit aus der unbestrittenen Beschreibung in Randnummer 44 der Entscheidung
hervorgehe, habe die Klägerin an der Entwicklung von Strategien zur gemeinsamen und einheitlichen
Anhebung der Preise in der gesamten Branche mitgewirkt. Die Gespräche innerhalb des JMC hätten
folglich zwangsläufig auch Fragen der Mengenkontrolle und der Marktaufteilung umfaßt. Daher
rechtfertige allein die fortgesetzte Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen den gegen sie
erhobenen Vorwurf und bedeute mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, daß sie den dort getroffenen
Absprachen zugestimmt habe (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-
1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnrn. 56 und 66 f.).
43.
Durch ihre Teilnahme an Sitzungen des JMC und an den verschiedenen Preisinitiativen habe die
Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Ziele des Kartells mittrage. Selbst
wenn sie sich nur passiv verhalten haben sollte, habe sie doch die Zuwiderhandlung erleichtert (vgl.
Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg.
1978, 131, Randnr. 18, und vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW
Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnrn. 49 ff.).
44.
Daß sich die Maßnahmen zur Mengenkontrolle eventuell nicht ausdrücklich auf die Klägerin bezogen
hätten, ändere daran nichts, denn diese Maßnahmen, die vor allem die großen Hersteller betroffen
hätten, seien allen Kartellteilnehmern zugute gekommen, da sie sich nicht von den
Preisfestsetzungsaspekten des Verstoßes trennen ließen und da nur so der Erfolg der allseits
durchgeführten Preisinitiativen habe gesichert werden können (vgl. Urteile des Gerichts vom 24.
Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 267, und
vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-
1711, Randnr. 272).
45.
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung haben die dort genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz
1 des Vertrages verstoßen, indem sie sich — im Fall der Klägerin von Mitte 1986 bis mindestens April
1991 — an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise
beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft u. a. „sich über regelmäßige
Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten“ und „gleichzeitige und
einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten“, „sich
vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der
führenden Hersteller verständigten“ und „in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte
Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der
vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen“.
46.
Folglich haben alle in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Unternehmen gegen Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages verstoßen, indem sie sich an einer einzigen Zuwiderhandlung in Form von
Absprachen beteiligten, die sich auf drei verschiedene Gegenstände bezogen, mit denen aber ein
gemeinsames Ziel verfolgt wurde. Diese Absprachen sind als die Bestandteile des Gesamtkartells
anzusehen.
47.
Die Klägerin bestreitet weder ihre Beteiligung an einer Preisabsprache noch die Dauer der ihr zur
Last gelegten Zuwiderhandlung. Ferner gibt sie zu, zwischen dem 13. Januar 1988 und April 1991 an
sieben Sitzungen des JMC teilgenommen zu haben. Sie räumt auch die Teilnahme an einigen Sitzungen
der PK ein.
48.
Angesichts dessen ist zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, daß sich die Klägerin an
den beiden anderen Bestandteilen des Gesamtkartells — einer
Absprache über die Abstellzeiten und einer Absprache über die Marktanteile — beteiligte.
Zur Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Abstellzeiten
49.
Der Entscheidung zufolge beteiligten sich die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden
Unternehmen ab Ende 1987 an einer Absprache über die Abstellzeiten der Anlagen; ab 1990 sei es
tatsächlich zu Abstellzeiten gekommen.
50.
Gemäß Randnummer 37 Absatz 3 der Entscheidung umfaßte der eigentliche Auftrag des PWG nach
der Darstellung von Stora „die Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise,
Preiserhöhungen und Kapazitäten“. Ferner führt die Kommission unter Bezugnahme auf die „1987 im
PWG erzielte Vereinbarung“ (Randnr. 52 Absatz 1 der Entscheidung) aus, sie habe u. a. dazu gedient,
„.das Angebot auf einem konstanten Niveau' zu halten“ (Randnr. 58 Absatz 1 der Entscheidung).
51.
Zur Rolle des PWG bei der Absprache über die Lieferkontrolle, die durch die Prüfung der
Abstellzeiten der Maschinen gekennzeichnet war, heißt es in der Entscheidung, daß der PWG bei der
Durchsetzung der Abstellzeiten eine entscheidende Rolle gespielt habe, als ab 1990 die
Produktionskapazität zugenommen habe und die Nachfrage gesunken sei: „Von Anfang 1990 an [hielt
es] die Branche ... für erforderlich ..., sich im Rahmen des PWG über Abstellzeiten zu verständigen. Die
großen Hersteller räumten ein, daß sie die Nachfrage nicht durch Preissenkungen steigern konnten
und daß die Aufrechterhaltung der vollen Produktion lediglich einen Preisrückgang bewirken würde.
Theoretisch ließ sich anhand der Kapazitätsberichte errechnen, wie lange die Maschinen abgestellt
werden mußten, um Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen“ (Randnr. 70 der
Entscheidung).
52.
Ferner heißt es in der Entscheidung: „Der PWG wies jedoch nicht formell jedemHersteller seine
.Abstellzeiten' zu. Laut Stora bestanden praktische Schwierigkeiten, einen koordinierten Plan für
Abstellzeiten für alle Hersteller aufzustellen. Aus diesen Gründen bestand laut Stora nur .ein loses
System der Ermutigung'“ (Randnr. 71 der Entscheidung).
53.
In ihrer zweiten Aussage (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 24) führt Stora
aus: „Mit der Einführung der Preis-vor-Menge-Politik durch den PWG und der allmählichen Anwendung
eines einheitlichen Preissystems ab 1988 erkannten die Mitglieder des PWG an, daß Abstellzeiten
erforderlich sein würden, um diese Preise angesichts geringerer Nachfragesteigerung zu halten. Ohne
Abstellzeiten hätten die Hersteller vereinbarte Preisniveaus angesichts zunehmender Überkapazität
nicht halten können.“
54.
Im folgenden Punkt ihrer Erklärung fügt sie hinzu: „1988 und 1989 konnte die Industrie mit nahezu
voller Kapazität arbeiten. Abstellzeiten neben der normalen Schließung wegen Reparaturen und
Feiertagen wurden ab 1990 erforderlich ... Schließlich waren Abstellzeiten nötig, wenn der
Auftragseingang stockte, um die Preis-vor-Menge-Politik aufrechtzuerhalten. Die Länge der von den
Herstellern (zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Produktion und Verbrauch)
einzuhaltenden Abstellzeit konnte anhand der Kapazitätsberichte errechnet werden. Der PWG nahm
keine formelle Zuweisung von Abstellzeiten vor, obwohl ein loses System der Ermutigung bestand ...“
55.
Die Kommission stützt ihre Schlußfolgerungen ferner auf Anlage 73 der Mitteilung der
Beschwerdepunkte, eine vertrauliche Aktennotiz des für die Verkaufsaktivitäten der Mayr-Melnhof-
Gruppe in Deutschland zuständigen Verkaufsleiters (Herrn Katzner) an den Geschäftsführer von Mayr-
Melnhof in Österreich (Herrn Gröller) vom 28. Dezember 1988, die die Marktsituation betrifft.
56.
Nach diesem in den Randnummern 53 bis 55 der Entscheidung behandelten Schriftstück gab es bei
der 1987 beschlossenen engeren Zusammenarbeit im „Präsidentenkreis“ „Gewinner und Verlierer“.
Der Ausdruck „Präsidentenkreis“ ist nach der Auslegung von Mayr-Melnhof eine gemeinsame
Bezeichnung für PWG und PK in allgemeinem Zusammenhang, d. h. ohne Bezugnahme auf ein
bestimmtes Ereignis oder Treffen (Anlage 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 2.a); diese
Auslegung braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden.
57.
Die vom Verfasser genannten Gründe dafür, daß er Mayr-Melnhof bei Abfassung der Aktennotiz als
„Verlierer“ ansah, stellen wichtige Beweise für das Vorliegen einer Absprache der Teilnehmer an den
Sitzungen des PWG über die Abstellzeiten dar.
58.
Der Verfasser stellt nämlich folgendes fest:
„4.) Und an dieser Stelle beginnt die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten über das Gewollte.
...
c) Alle Außendienstler und europäischen Vertreter wurden von ihren Mengenbudgets entbunden,
und es wurde eine fast lückenlose, harte Preispolitik vertreten (die Mitarbeiter verstanden oftmals
unsere geänderte Einstellung zum Markt nicht — früher wurde nur Tonnage gefordert und jetzt nur
Preisdisziplin mit der Gefahr, die Maschinen abzustellen).“
59.
Mayr-Melnhof macht geltend (Anlage 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß der oben
wiedergegebene Abschnitt einen unternehmensinternen Sachverhalt
betreffe. Bei einer Analyse im allgemeineren Kontext der Aktennotiz läßt dieser Auszug jedoch
erkennen, daß auf der Ebene des Verkaufspersonals eine im „Präsidentenkreis“ beschlossene
rigorose Politik durchgesetzt wurde. Das Schriftstück ist somit dahin auszulegen, daß die Teilnehmer
an der Vereinbarung von 1987, d. h. zumindest die Teilnehmer an den Sitzungen des PWG,
unbestreitbar die Folgen der beschlossenen Politik für den Fall erwogen haben, daß diese rigoros
angewandt wird.
60.
Demnach ist davon auszugehen, daß die Kommission das Vorliegen einer Absprache über die
Produktionsunterbrechungen zwischen den Teilnehmern an den Sitzungen des PWG nachgewiesen
hat.
61.
In der Entscheidung heißt es, auch die an den Sitzungen des JMC teilnehmenden Unternehmen,
darunter die Klägerin, hätten sich an dieser Absprache beteiligt.
62.
Hierzu führt die Kommission u. a. folgendes aus:
„Neben den zusammengefaßten Daten des FIDES-Systems pflegten die Hersteller auf den JMC-
Sitzungen auch ihren individuellen Auftragsbestand offenzulegen.
Die Informationen über den Auftragsbestand (ausgedrückt in Produktionstagen) waren aus zweierlei
Gründen wichtig:
— einmal für die Entscheidung darüber, ob abgestimmte Preisanhebungen vorgenommen werden
können;
— zum anderen für die Entscheidung über notwendige Abstellzeiten zur Aufrechterhaltung des
Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage ...“ (Randnr. 69 Absätze 3 und 4 der Entscheidung).
63.
Ferner stellt sie fest:
„Die inoffiziellen Aufzeichnungen über zwei JMC-Sitzungen im Januar 1990 (siehe Randnummer 84) und
im September 1990 (Randnummer 87) wie auch andere Dokumente (Randnummern 94 und 95)
bestätigen ..., daß die großen Hersteller ihre kleineren Wettbewerber in der PG Karton laufend über
ihre Pläne unterrichteten, zusätzliche Abstellzeiten vorzusehen, um so einem Preisrückgang
zuvorzukommen“ (Randnr. 71 Absatz 3 der Entscheidung).
64.
Die schriftlichen Beweise, die die Sitzungen des JMC betreffen (Anlagen 109, 117 und 118 der
Mitteilung der Beschwerdepunkte), bestätigen, daß die Gespräche über Abstellzeiten im
Zusammenhang mit der Vorbereitung von abgestimmten Preiserhöhungen stattfanden. Insbesondere
werden in Anlage 118 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Notizen von Rena über die Sitzung des
JMC vom 6. September 1990, der Umfang der Preiserhöhungen in mehreren Ländern, die
Zeitpunkte der künftigen Ankündigungen dieser Erhöhungen sowie die in Arbeitstagen ausgedrückten
Auftragsbestände mehrerer Hersteller erwähnt. Der Verfasser des Schriftstücks vermerkt, daß einige
Hersteller Abstellzeiten vorsähen, die er z. B. wie folgt aufführt:
„Kopparfors 5 — 15 days
5/9 will stop for five days“
65.
Außerdem zeigen die Anlagen 117 und 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte — obwohl sie
keine unmittelbaren Angaben zu den vorgesehenen Abstellzeiten enthalten —, daß die
Auftragsbestände und die Auftragseingänge auf den Sitzungen des JMC vom 6. September 1989 und
vom 16. Oktober 1989 erörtert wurden.
66.
Diese Schriftstücke stellen zusammen mit den Aussagen von Stora einen hinreichenden Beweis für
die Beteiligung der bei den Sitzungen des JMC vertretenen Hersteller an der Absprache über die
Abstellzeiten dar. Den an der Preisabsprache teilnehmenden Unternehmen war nämlich zwangsläufig
bewußt, daß durch die Prüfung der Auftragsbestände und der Auftragseingänge sowie die Gespräche
über etwaige Abstellzeiten nicht nur festgestellt werden sollte, ob die Marktbedingungen für eine
abgestimmte Preiserhöhung günstig waren, sondern auch, ob das Abstellen der Anlagen geboten
war, um zu verhindern, daß das vereinbarte Preisniveau durch ein Überangebot gefährdet würde.
Insbesondere geht aus Anlage 118 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, daß sich die
Teilnehmer an der Sitzung des JMC vom 6. September 1990 auf die Ankündigung einer
bevorstehenden Preiserhöhung einigten, obwohl mehrere Hersteller erklärt hatten, daß sie sich
anschickten, ihre Produktion zu unterbrechen. Die Marktbedingungen gingen folglich dahin, daß die
tatsächliche Durchführung einer künftigen Preiserhöhung höchstwahrscheinlich (zusätzliche)
Abstellzeiten erfordern würde, so daß die Hersteller diese Auswirkung zumindest implizit gebilligt
haben.
67.
Auf dieser Grundlage ist, ohne daß die anderen von der Kommission in der Entscheidung
angeführten Beweismittel (Anlagen 102, 113, 130 und 131 der Mitteilung der Beschwerdepunkte)
geprüft zu werden brauchen, davon auszugehen, daß die Kommission die Beteiligung der
Unternehmen, die an den Sitzungen des JMC und an der Preisabsprache teilnahmen, an einer
Absprache über die Abstellzeiten nachgewiesen hat.
68.
Daher ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin an einer Absprache über die Abstellzeiten
beteiligte.
Zur Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Marktanteile
69.
Die Klägerin bestreitet, sich an einer Absprache über die Marktanteile beteiligt zu haben, ohne aber
die in der Entscheidung enthaltene Behauptung in Abrede zu stellen, daß die an den Sitzungen des
PWG teilnehmenden Hersteller eine Vereinbarung getroffen hätten, die „ein .Einfrieren' der
Marktanteile der
führenden Hersteller in Westeuropa auf dem erreichten Niveau [umfaßte], ohne daß Versuche
unternommen wurden, neue Kunden zu gewinnen oder durch aggressive Preispolitik bestehende
Geschäftsbeziehungen auszubauen“ (Randnr. 52 Absatz 1).
70.
Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in bezug auf die
Unternehmen, die nicht an den Sitzungen des PWG teilnahmen, folgendes ausführt:
„Obgleich die kleineren Kartonhersteller, die an den JMC-Sitzungen teilnahmen, nicht im einzelnen über
die Gespräche im PWG betreffend die Marktanteile unterrichtet waren, war ihnen im Rahmen der
.Preis-vor-Menge'-Politik, an die sie sich alle hielten, sehr wohl bekannt, daß sich die führenden
Hersteller darauf verständigt hatten, .das Angebot auf einem konstanten Niveau' zu halten, wie ihnen
sicherlich auch die Notwendigkeit bewußt war, ihr eigenes Verhalten entsprechend anzupassen“
(Randnr. 58 Absatz 1 der Entscheidung).
71.
Obwohl dies aus der Entscheidung nicht ausdrücklich hervorgeht, macht sich die Kommission in
diesem Punkt die Aussagen von Stora zu eigen, in denen es heißt:
„Andere Hersteller, die nicht am PWG teilnahmen, wurden im allgemeinen nicht über die Einzelheiten
der Gespräche über die Marktanteile informiert. Im Rahmen der Preis-vor-Menge-Politik, an der sie
teilnahmen, dürfte ihnen die Übereinkunft der führenden Hersteller, die Preise durch die Beibehaltung
konstanter Angebotsmengen nicht zu untergraben, jedoch bekannt gewesen sein.
In bezug auf das Angebot an GC-Sorten war der Anteil der Hersteller, die nicht am PWG teilnahmen,
ohnehin so unbedeutend, daß ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Vereinbarungen über die
Marktanteile so gut wie keine Auswirkungen hatte“ (Anlage 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte,
Punkt 1.2).
72.
Die Kommission stützt sich somit — wie Stora — im wesentlichen auf die Annahme, daß die
Unternehmen, die nicht an den Sitzungen des PWG teilnahmen, aber nachweislich an anderen
Bestandteilen der in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung mitwirkten, von der
Existenz der Absprache über die Marktanteile gewußt haben müssen, auch wenn es dafür keine
unmittelbaren Beweise gibt.
73.
Einer solchen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Erstens führt die Kommission kein
Beweismittel an, aus dem hervorginge, daß die Unternehmen, die nicht an den Sitzungen des PWG
teilnahmen, einer allgemeinen Vereinbarung zustimmten, die u. a. das Einfrieren der Marktanteile der
führenden Hersteller vorsah. Insoweit stellt Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen
Beweis für die Richtigkeit der Aussagen von Stora zum Vorliegen einer Absprache der zum
„Präsidentenkreis“ gehörenden Unternehmen über die Marktanteile und
einer Absprache über die Abstellzeiten dar (siehe oben, Randnrn. 49 ff.). Es gibt jedoch keinen
weiteren Beweis dafür, daß in der PK u. a. die Absprache über die Marktanteile und die Kontrolle der
Produktionsmengen erörtert wurden. Somit kann das in Anlage 73 der Mitteilung der
Beschwerdepunkte verwendete Wort „Präsidentenkreis“ trotz der Erläuterungen von Mayr-Melnhof
nicht als Bezugnahme auf andere Gremien als den PWG ausgelegt werden. Folglich kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die Klägerin durch ihre Teilnahme an Sitzungen der PK der allgemeinen
Vereinbarung zustimmte.
74.
Zweitens ist die bloße Tatsache, daß sich diese Unternehmen an einer Preisabsprache und an der
Absprache über die Abstellzeiten beteiligten, kein Beleg dafür, daß sie sich auch an einer Absprache
über die Marktanteile beteiligten. Insoweit ist die Absprache über die Marktanteile entgegen der
offenbar von der Kommission vertretenen Ansicht nicht untrennbar mit der Preisabsprache und/oder
der Absprache über die Abstellzeiten verbunden. Es genügt der Hinweis, daß die Absprache über die
Marktanteile der führenden im PWG vertretenen Hersteller der Entscheidung zufolge (Randnrn. 52 ff.)
darauf abzielte, vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen konstante Marktanteile aufrechtzuerhalten;
dies galt selbst für Zeiträume, in denen aufgrund der Marktbedingungen und insbesondere des
Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage eine Kontrolle der Produktion zur Sicherstellung der
tatsächlichen Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht erforderlich war. Folglich belegt
die etwaige Beteiligung an der Preisabsprache und/oder der Absprache über die Abstellzeiten nicht,
daß sichdie Unternehmen, die nicht an den Sitzungen des PWG teilnahmen, unmittelbar an der
Absprache über die Marktanteile beteiligten oder daß sie davon wußten oder zwangsläufig davon
wissen mußten.
75.
Drittens ist festzustellen, daß die Kommission in Randnummer 58 Absätze 2 und 3 der Entscheidung
auf Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine von Rena erlangte Aufzeichnung, die der
Entscheidung zufolge eine Sondersitzung des Nordic Paperboard Institute (NPI) am 3. Oktober 1988
betreffen soll, als zusätzliches Beweismittel für die fragliche Behauptung verweist. Insoweit genügt die
Feststellung, daß die Klägerin dem NPI nicht angehörte und daß die Bezugnahme auf möglicherweise
erforderliche Abstellzeiten in diesem Schriftstück aus den bereits genannten Gründen keinen Beweis
für eine Absprache über die Marktanteile darstellen kann.
76.
Die Kommission kann jedoch alle Unternehmen, an die sich eine Entscheidung der vorliegenden Art
richtet, nur dann als während eines bestimmten Zeitraums für ein Gesamtkartell verantwortlich
ansehen, wenn sie nachweist, daß jedes von ihnen entweder der Aufstellung eines Gesamtplans
zugestimmt hat, der die Bestandteile des Kartells umfaßt, oder während dieses Zeitraums an all
seinen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt hat. Ein Unternehmen kann ferner auch dann, wenn
feststeht, daß es nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt
hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wußte oder zwangsläufig
wissen mußte, daß die Absprache, an
der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und daß sich dieser Gesamtplan auf sämtliche
Bestandteile des Kartells erstreckte. In diesem Fall kann die Tatsache, daß das betreffende
Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von
der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages befreien. Ein
solcher Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Schwere der ihm zur Last gelegten
Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.
77.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Klägerin wußte oder
zwangsläufig wissen mußte, daß ihre eigene Zuwiderhandlung Teil eines Gesamtplans war, der sich
neben der Preisabsprache und der Absprache über die Abstellzeiten, an denen sie sich tatsächlich
beteiligte, auf eine Absprache über die Marktanteile der führenden Hersteller erstreckte.
78.
Somit ist Artikel 1 achter Gedankenstrich der Entscheidung, wonach die Vereinbarung und die
abgestimmte Verhaltensweise, an denen sich die Klägerin beteiligte, „vorbehaltlich gelegentlicher
Änderungen ... [zur] Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller“ diente, in
bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären.
Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
79.
Die Klägerin hält die Höhe der Geldbuße für unangemessen. Durch die Zugrundelegung eines viel
höheren Bußgeldniveaus als in anderen Fällen habe die Kommission gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung verstoßen, der auch für die Bußgeldpolitik gelte.
80.
Der Gerichtshof habe zwar bereits anerkannt, daß eine Verschärfung der Bußgeldpolitik
grundsätzlich zulässig sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80,
101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr.
108), aber jede Erhöhung des Bußgeldniveaus müsse mit einer entsprechenden allgemeinen
Veränderung der Politik der Kommission begründet werden. Bei der Berechnung der Geldbuße sei von
einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes der betreffenden Unternehmen im Kartonsektor
ausgegangen worden. Dieser habe 7,5 % betragen und liege damit um über 50 % höher als der in
früheren Verfahren gewählte Satz (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-
43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 174). In ihrer Entscheidung 94/815/EG
vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.126 und 33.322 —
Zement, ABl. L 343, S. 1) habe die
Kommission einen Satz von 4 % des Zementumsatzes der betreffenden Unternehmen in der
Gemeinschaft gewählt, obwohl sie einen Kartellverstoß von besonderer Schwere bejaht habe, der
beträchtliche Geldbußen rechtfertige, und obwohl die Dauer der Zuwiderhandlung etwa zehn Jahre
betragen habe. Die Bußgeldpolitik der Kommission sei daher sprunghaft und mit dem
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar.
81.
Für eine Ungleichbehandlung der Unternehmen verschiedener Branchen müßten jedenfalls in der
Entscheidung sachliche Gründe genannt werden.
82.
Die Kommission hält dem entgegen, daß sie nicht verpflichtet sei, eine allgemeine Veränderung
ihrer Bußgeldpolitik in Form der Erhöhung des Niveaus der Geldbußen anzukündigen (Urteil Musique
Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).
83.
Im vorliegenden Fall sei ein Satz von ca. 7,5 % des relevanten Umsatzes der betreffenden
Unternehmen in Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung durchaus angemessen (vgl. Urteil des
Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr.
386). Sie sei nicht gehalten, bei der Ahndung aller Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des
Vertrages dieselben Parameter zugrunde zu legen.
84.
Außerdem sei der Klägerin, als sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe, die im
(Nr. 139) bekundete Absicht der Kommission bekannt gewesen,
die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken. Der Klägerin und den übrigen betroffenen
Unternehmen habe auch klar sein müssen, daß sie mit empfindlichen Geldbußen zu rechnen hätten,
da die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach
Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Polypropylen-
Entscheidung) schon vor Beginn des in der streitigen Entscheidung bei der Bemessung der
Geldbußen zugrunde gelegten Zeitraums ergangen sei. Das Gericht habe insoweit die Auffassung
vertreten, daß das allgemeine Niveau der gegen die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung
verhängten Geldbußen in Anbetracht der konkreten Umstände bei weitem gerechtfertigt gewesen sei
(Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, Randnr. 164).
85.
Schließlich komme es auf den Gesamtbetrag der verhängten Geldbußen nicht an, da dieser je nach
der Zahl der beteiligten Unternehmen und ihrer jeweiligen Umsätze variiere.
Würdigung durch das Gericht
86.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch
Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus
bis zu 10 % des von dem
einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten
Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der
Dauer der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schwere der
Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die
besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen
gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall
berücksichtigt werden müßten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-
137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).
87.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der
Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden
Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):
„— Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen
dar;
— das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;
— der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5
Milliarden ECU darstellt;
— die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten
Markt;
— das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der
Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde;
— es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der
Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für
den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die
Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die
Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);
— das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich.“
88.
Außerdem wurden unstreitig gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen
Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die „gewöhnlichen Mitglieder“ des Kartells
Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 %
des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990
erzielten Umsatzes festgesetzt.
89.
Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus
der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und daß es ihr daher
freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.
Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von
Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses
Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich
ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile
Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr.
385).
90.
Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß aufgrund der Besonderheiten des
vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der
streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission —
insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem
vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht — vorgenommen werden kann. Im
Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei
der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand
berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, daß
sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewußt waren.
Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der
Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der
Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor aufgedeckten Zuwiderhandlungen
unterscheidet (siehe unten, Randnrn. 150 bis 154).
91.
Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere
Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte
darstellen müssen.
92.
Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung
wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen.
93.
Schließlich ist die Kommission bei der hier erfolgten Festlegung des allgemeinen Niveaus der
Geldbußen nicht derart von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen, daß sie ihre Beurteilung
der Schwere der Zuwiderhandlung ausführlicher hätte begründen müssen (vgl. u. a. Urteil des
Gerichtshofes vom 26.
November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique
u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).
94.
Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
95.
Nach Ansicht der Klägerin muß bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden,
daß sie sich an den Absprachen über die Abstellzeiten und die Marktanteile nicht beteiligt habe (siehe
oben, Randnrn. 33 bis 39).
96.
Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß die Kommission dem Kartell zu Unrecht einen
weitgehenden Erfolg auf dem Markt zugeschrieben habe. Die letztgenannte Behauptung werde im
übrigen von der Kommission selbst widerlegt, die feststelle, daß es Vorhaltungen gegenüber einzelnen
Mitgliedern des PWG gegeben habe (Randnr. 59 der Entscheidung) und daß führende Hersteller ihre
Marktanteile trotz der angeblichen Quotenabsprache erhöht hätten (Randnr. 60 der Entscheidung).
Daß die Kommission die Vorhaltungen gegenüber einzelnen Mitgliedern des PWG als Sanktionen
bewerte, könne aber nicht ausschließen, daß die betreffenden Hersteller weitgehend im eigenen
Interesse gehandelt hätten und daß das Kartell deshalb nicht funktioniert habe.
97.
Die Kommission verweist auf ihre Ausführungen zur umfassenden Beteiligung der Klägerin an einer
einheitlichen Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 40 bis 44).
98.
Zum Erfolg des Kartells trägt sie vor, ohne die Kartellabsprachen hätten sich die Preise und
Marktanteile wesentlich anders entwickelt. Daher sei die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen,
daß das Kartell nur unvollkommen funktioniert habe; die Existenz von Sanktionen und die Erhöhung
der Marktanteile einzelner großer Hersteller stünden dem nicht entgegen.
Würdigung durch das Gericht
99.
Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 77), hat die Kommission die Beteiligung der Klägerin
an einer Absprache über die Marktanteile nicht nachgewiesen.
100.
Das Gericht ist jedoch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung
der Ansicht, daß die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages so schwerwiegend bleibt, daß die Geldbuße nicht herabzusetzen ist.
101.
Die Klägerin nahm nicht an den Sitzungen des PWG teil und wurde daher nicht als „Anführer“ des
Kartells zur Verantwortung gezogen. Da sie nach Angaben der Kommission nicht zu den „treibenden
Kräften“ des Kartells gehörte (Randnr. 170 Absatz 1 der Entscheidung), wurde gegen sie eine
Geldbuße in Höhe von 7,5 % ihres im Jahr 1990 in der Gemeinschaft erzielten Umsatzes im
Kartonbereich verhängt. Dieses allgemeine Bußgeldniveau ist gerechtfertigt (siehe oben, Randnrn. 86
ff.).
102.
Auch wenn die Kommission zu Unrecht angenommen hat, daß den nicht im PWG vertretenen
Herstellern die Absprache über die Marktanteile „sehr wohl bekannt“ gewesen sei (Randnr. 58 Absatz
1 der Entscheidung), geht zudem aus der Entscheidung selbst hervor, daß sich die dem PWG
angehörenden Unternehmen über das „Einfrieren“ der Marktanteile verständigten (vgl. u. a. Randnr.
52) und daß über die Marktanteile der dort nicht vertretenen Hersteller nicht gesprochen wurde. Im
übrigen führt die Kommission in Randnummer 116 Absatz 3 der Entscheidung aus, „daß die
Marktaufteilungsabsprachen (insbesondere das in den Randnummern 56 und 57 beschriebene
Einfrieren der Marktanteile) ihrem Wesen nach in erster Linie die führenden Hersteller betrafen“. Die
der Klägerin fälschlich zur Last gelegte Absprache über die Marktanteile hatte somit, wie die
Kommission selbst angibt, namentlich gegenüber der Preisabsprache nur ergänzenden Charakter.
103.
Der Einwand der Klägerin, daß das Kartell auf dem Markt keinen großen Erfolg gehabt habe, richtet
sich gegen die Einschätzung der Kommission, daß das Kartell, „was die Erreichung seiner Ziele betrifft,
weitgehend erfolgreich“ gewesen sei (Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung).
Es ist unstreitig, daß mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung
festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.
104.
Das Vorbringen der Klägerin ist jedoch dahin zu verstehen, daß sie sich nicht gegen die Beurteilung
der Auswirkungen der Preisabsprache durch die Kommission wendet. Die Klägerin macht nämlich
geltend, in ihrer Eigenschaft als Kartonkäufer unter den Auswirkungen der abgestimmten
Preiserhöhungen gelitten zu haben (siehe unten, Randnrn. 132 ff.). Außerdem beziehen sich die
Argumente und Belege, auf die sie den vorliegenden Klagegrund stützt, allein auf die Auswirkungen
der Absprache über die Marktanteile.
105.
Das Vorbringen der Klägerin ist somit dahin zu verstehen, daß sie in Abrede stellt, daß die
Absprache über die Marktanteile, was die Erreichung ihrer Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.
106.
Aus der Entscheidung geht aber hervor, daß die Feststellung, wonach die Ziele weitgehend erreicht
worden seien, im wesentlichen auf den Auswirkungen der Preisabsprache beruht. Während diese
Auswirkungen in den Randnummern 100 bis 102, 115 und 135 bis 137 der Entscheidung analysiert
werden, wird die Frage, ob die Absprachen über die Marktanteile und über die Abstellzeiten
Auswirkungen auf den Markt hatten, darin nicht gesondert geprüft.
107.
Außerdem macht die Kommission hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile nicht geltend,
daß die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen das völlige Einfrieren ihrer
Marktanteile bezweckt hätten. Nach Randnummer 60 Absatz 2 der Entscheidung war die Vereinbarung
über die Marktanteile keine statische Regelung, „sondern wurde in regelmäßigen Abständen
angepaßt und neu ausgehandelt“.
108.
Folglich ist der Einwand der Klägerin unbegründet.
109.
Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
110.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen der einzelnen
Unternehmen deren Stellung in der Branche (Größe, Produktsortiment, Marktanteil, Konzernumsatz
und Umsatz in der ganzen Kartonbranche) berücksichtigt habe (Randnr. 169 Absatz 1, dritter
Gedankenstrich, der Entscheidung).
111.
Wie sich aus der Einzeldarstellung in der Anlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergebe,
seien ihre Umsatzerlöse und ihr (auf der Grundlage ihres Umsatzes berechneter) Marktanteil unter
Einbeziehung der „internen Verkäufe“, d. h. des Eigenbedarfs, ermittelt worden. In ihrer Antwort auf
ein Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 1993 habe sie nur den Umsatz mit Dritten im Kartonbereich
(63,86 Millionen DM im Jahr 1991) mitgeteilt, da nur dies der handelsrechtliche Umsatz sei. Trotz dieser
Antwort habe die Kommission sie aufgefordert, den Wert der internen Lieferungen an ihre
Faltschachtelwerke (der sich 1991 auf 14,1 Millionen DM belaufen habe) anzugeben.
112.
Die Berücksichtigung konzerninterner Lieferungen bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße sei
mit Artikel 85 des Vertrages und mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 nicht vereinbar.
113.
Interne Lieferungen gehörten nicht zum Außenumsatz und dürften daher nicht berücksichtigt
werden. Ein Umsatz liege bei internen Lieferungen erst dann vor, wenn die von ihren Werken
hergestellten Faltschachteln an Dritte geliefert würden; dann fließe er in den Gesamtumsatz ein.
114.
Der Behauptung, daß sie von den Erhöhungen des Kartonpreises profitiert habe, sei
entgegenzuhalten, daß die Kommission nicht geprüft habe, ob sogenannte konzerninterne Umsätze
kartellrechtlich relevant seien. Der Eigenverbrauch eines Unternehmens oder die Nutzung von
Leistungen durch rechtlich unselbständige Unternehmensteile (Betriebe, Werke, Abteilungen,
Verkaufsbüros usw.), denen die
rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsautonomie fehle, falle unabhängig von ihrer Erfassung im
Rechnungswesen nicht unter Artikel 85 des Vertrages. Die Lieferung von Karton an ihre
Faltschachtelwerke zum Eigenverbrauch sei folglich irrelevant und müsse unberücksichtigt bleiben.
115.
Die Differenzierung zwischen externen und internen Lieferungen entspreche der ständigen
Entscheidungspraxis der Kommission bei Zusammenschlüssen (Entscheidung Mannesmann/Boge
[IV/M.134] vom 23. September 1991, Randnr. 19, und Entscheidung 93/9/EWG der Kommission vom 30.
September 1992 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen
Markt [IV/M.214 - Du Pont/ICI, ABl. 1993, L 7, S. 13, Randnr. 31]), von der die Kommission im Rahmen
von Artikel 85 des Vertrages oder Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 nicht abgehen könne. Außerdem
zeige Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates
vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1),
daß interne Umsätze nicht in die Umsatzberechnung einbezogen würden.
116.
Das Gericht habe eine solche Differenzierung in seinem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache
T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549) indirekt bestätigt, indem es entschieden habe, daß
bei der Heranziehung des Umsatzes im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Geldbuße sowohl der
Gesamtumsatz des Unternehmens als auch der Umsatz mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen
Erzeugnissen berücksichtigt werden könne. In diesem Urteil habe es nur auf den Außenumsatz Bezug
genommen.
117.
Die Kommission führt aus, die Klägerin habe Faltschachteln vertrieben, die aus den von der
Entscheidung betroffenen Produkten hergestellt worden seien. Sie habe somit einen unzulässigen
Wettbewerbsvorteil erlangt, denn sie werde nicht im Ernst behaupten wollen, konzernintern die
überhöhten Kartellpreise berechnet zu haben. Sie habe daher vom Absatz der von den
Kartellabsprachen betroffenen Produkte in der einen oder anderen Form profitiert. Aus diesem Grund
wäre es falsch, die „Innenumsätze“ außer Betracht zu lassen. Die Betrachtungsweise der Klägerin
würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung integrierter Hersteller führen.
118.
Auch die Behauptung, daß mit den fraglichen Kartonprodukten kein Umsatz erzielt worden sei, treffe
nicht zu, da sie als Vorprodukte in die auf dem Markt abgesetzten Faltschachteln eingegangen seien.
119.
Dem Vorbringen der Klägerin, daß die zur Weiterverarbeitung bestimmten Kartonlieferungen an ihre
Werke Eigenverbrauch darstellten, der nicht unter Artikel 85 des Vertrages falle, könne nicht gefolgt
werden. Der Hinweis auf die Praxis der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle liege neben der
Sache, da es dort darum gehe, bei der Berechnung der Umsatzschwellen nach den Artikeln 1 und 5
der Verordnung Nr. 4064/89 zu ermitteln, inwieweit die betreffenden
Unternehmen über eine Wirtschaftskraft verfügten, die hinreichend stark sei, um die europäische
Fusionskontrolle eingreifen zu lassen.
Würdigung durch das Gericht
120.
Es ist unstreitig, daß gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen
mit einem Basissatz von 9 % und gegen die „gewöhnlichen Mitglieder“ des Kartells Geldbußen mit
einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der
Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt wurden. Die Klägerin wurde von der
Kommission zur zweiten Gruppe von Unternehmen gezählt.
121.
Nach den Akten setzt sich der Betrag, anhand dessen die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße
ermittelt wurde, aus der Summe des durch den Verkauf von Karton an Dritte erzielten Umsatzes und
des Wertes der internen Kartonlieferungen an Faltschachtelwerke zusammen, die der Klägerin
gehören und daher keine eigenen juristischen Personen darstellen.
122.
Die Kommission hat bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße zu Recht einen so errechneten
Umsatz herangezogen.
123.
Es gibt keine Bestimmung, die die Berücksichtigung des Wertes interner Lieferungen an eine
Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße ausdrücklich untersagt.
124.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch
Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus
bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten
Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen.
125.
Zur Festlegung der Obergrenze einer 1 000 000 ECU übersteigenden Geldbuße wird ausdrücklich
auf den Umsatz des Unternehmens Bezug genommen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, soll durch
diese Grenze verhindert werden, daß die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens
stehen; da dafür allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt liefern kann, muß davon
ausgegangen werden, daß sich der fragliche Prozentsatz auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil
Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 118 und 119).
126.
Die Kommission hat dadurch, daß sie bei den in Artikel 3 der Entscheidung genannten
Unternehmen die Höhe der Geldbußen allein anhand des Umsatzes ermittelt hat, der durch den
Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses erzielt wurde, ihrer Berechnung den
Teil des Gesamtumsatzes der
Unternehmen zugrunde gelegt, der den aus dem Kartell gezogenen Nutzen am besten widerspiegelt.
127.
Insoweit kann dem Vorbringen der Klägerin, daß sie bei den Kartonlieferungen an ihre Werke keinen
Nutzen aus dem Kartell gezogen habe, nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat keinen Nachweis für den
Wert dieser internen Lieferungen erbracht, obwohl die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend
gemacht hat, daß sich die rechtswidrig vereinbarten Erhöhungen der Kartonpreise auf diese
Lieferungen nicht ausgewirkt hätten. Daher ist davon auszugehen, daß die Faltschachtelwerke der
Klägerin und somit die Klägerin selbst von dem Kartell profitierten, indem sie Karton aus der eigenen
Produktion der Klägerin als Ausgangsstoff verwendeten. Im Gegensatz zu den konkurrierenden
Verarbeitern brauchte die Klägerin nämlich die durch die abgestimmten Preiserhöhungen
verursachten Kostensteigerungen nicht zu tragen.
128.
Würde dem Wert der internen Kartonlieferungen der Klägerin nicht Rechnung getragen, so würden
zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell
gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so daß das fragliche
Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den
Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre.
129.
Schließlich ist die von der Klägerin gezogene Parallele zur Behandlung konzerninterner
Vereinbarungen (siehe oben, Randnr. 114) unerheblich, da der sachliche Anwendungsbereich von
Artikel 85 des Vertrages im vorliegenden Fall nicht fraglich ist.
130.
Auch das Vorbringen zu der für Unternehmenszusammenschlüsse geltenden Regelung greift nicht
durch. Insoweit genügt die Feststellung, daß der in einigen Bestimmungen von Artikel 5 der
Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene Ausschluß etwaiger „Innenumsätze“ bei der Berechnung des
Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen darauf beruht, daß die
Einbeziehung solcher Transaktionen zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Umsatzes
führen würde. Im vorliegenden Fall wurde aber der durch den Verkauf von Faltschachteln erzielte
Umsatz bei der Ermittlung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße nicht herangezogen.
131.
Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
132.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe außer acht gelassen, daß sie der größte deutsche
Verarbeiter von Faltschachtelkarton sei; das wirtschaftliche Gewicht dieser Tätigkeit sei dreimal so
groß wie das ihrer Kartonfabrik. Die Erhöhungen der Kartonpreise hätten sich daher wirtschaftlich
negativ ausgewirkt, weil die Einstandspreise ihrer Faltschachtelwerke gestiegen seien.
133.
Dieses Argument hätte um so mehr berücksichtigt werden müssen, als der Faltschachtelsektor
nicht in der Lage gewesen sei, die Kostensteigerungen auf die Kunden abzuwälzen. Die
Preiserhöhungen hätten somit für Verarbeiter wie sie eine Belastung dargestellt, wie die von der BPIF
eingelegte Beschwerde zeige.
134.
Die Behauptung der Kommission, daß die Klägerin von den negativen Auswirkungen nicht betroffen
gewesen sei, weil sie ihren Verarbeitungsbetrieben Karton zu günstigen Preisen geliefert habe, sei
sachlich nicht haltbar. Diese Argumentation sei wirtschaftlich gekünstelt, denn in einem integrierten
Unternehmen müsse das, was ein Teil des Unternehmens einem anderen Teil durch Verrechnung
nachgebe, letztlich auf dem Markt „herausgeholt“ werden, wenn das Unternehmen Gewinn erzielen
wolle. Ferner habe die Kommission außer acht gelassen, daß die Kartonfabrik der Klägerin nur etwa 20
% des Kartonbedarfs ihrer Faltschachtelwerke gedeckt habe. Die Kommission habe mit anderen
Worten die Belieferung durch Fremde nicht berücksichtigt, für die jedoch Kartellpreise in Rechnung
gestellt worden seien.
135.
Die Auffassung der Klägerin werde durch Entscheidungen der Kommission gestützt, in denen diese
anerkannt habe, daß bei der Beurteilung der Rolle eines Unternehmens im Rahmen einer
Zuwiderhandlung auch das Ausmaß der wirtschaftlichen Betroffenheit und insbesondere die Tatsache
berücksichtigt werden könne, daß das Unternehmen unter Druck, gegen seinen Willen oder gegen
sein eigenes wirtschaftliches Interesse gehandelt habe. Ferner ergebe sich aus dem Urteil Parker
Pen/Kommission, daß die Kommission gegen den betroffenen Händler eine Geldbuße von 40 000 ECU
und gegen den Lieferanten eine Buße von 700 000 ECU verhängt habe.
136.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
137.
Es gebe keinen Grund zu der Annahme, daß sich die Klägerin den Faltschachtelkarton zu künstlich
überhöhten Kartellpreisen berechnet habe und daher wie die übrigen Faltschachtelhersteller unter
den wirtschaftlichen Auswirkungen der Preiserhöhungen habe leiden müssen. Im übrigen habe die
Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie für den Karton, den ihre Verarbeitungsbetriebe von anderen
Herstellern bezogen hätten, die vom Kartell beschlossenen Preise gezahlt habe.
138.
Schließlich könne die Klägerin angesichts des Akteninhalts nicht geltend machen, unter dem Druck
ihrer Partner, gegen ihren Willen oder gegen ihre wirtschaftlichen Interessen gehandelt zu haben.
Würdigung durch das Gericht
139.
Wie bereits ausgeführt, ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von
Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext
und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder
abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß
SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).
140.
Die Klägerin bestreitet nicht, sich an der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten
Zuwiderhandlung beteiligt zu haben.
141.
Die Tatsache, daß ein Unternehmen, das mit seinen Konkurrenten eine Preisabsprache getroffen
hat, gegen seine eigenen wirtschaftlichen Interessen handelte und infolgedessen unter den
Auswirkungen dieser Absprache zu leiden hatte, ist bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden
Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Die Zuwiderhandlung eines
Unternehmens, das sich trotz des von ihm angeblich erlittenen Nachteils weiterhin mit seinen
Konkurrenten über die Preise abstimmt, kann nämlich nicht als weniger schwerwiegend als die der
übrigen an der Absprache beteiligten Unternehmen angesehen werden.
142.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein solches Unternehmen nachweist, daß es unter
Zwang rechtswidrig handelte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht einmal behauptet, daß
sie gezwungen gewesen sei, die Preise mit ihren Konkurrenten abzustimmen.
143.
Außerdem hat sie nicht nachgewiesen, daß sie bei der Belieferung ihrer Faltschachtelwerke durch
ihre eigene Kartonfabrik keinen Nutzen aus den abgestimmten Preiserhöhungen zog.
144.
Schließlich beschränkt sie sich hinsichtlich der Belieferung ihrer Faltschachtelwerke durch
konkurrierende Kartonhersteller auf die Behauptung, dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten
zu haben, daß ihr für den gekauften Karton die rechtswidrig vereinbarten Preise berechnet worden
seien, ohne hierfür den geringsten Beweis zu liefern.
145.
Die Kommission hat demnach keinen Rechtsfehler begangen. Somit ist der Klagegrund
zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
146.
Die Klägerin stellt fest, daß nach Ansicht der Kommission Preis- und Marktaufteilungsabsprachen
als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen darstellten (Randnr. 168, erster Gedankenstrich,
der Entscheidung) und aufwendige Schritte unternommen worden seien, um die wahre Natur und das
wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Randnr. 168, sechster Gedankenstrich, der
Entscheidung). Diese angeblichen Verschleierungsversuche sollten einen besonders gravierenden
Aspekt des Verstoßes dargestellt haben (Randnr. 167 der Entscheidung). Die Kommission habe die
Verschleierungsmaßnahmen folglich bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen als besonders
gravierenden Aspekt des Verstoßes bewertet, der zu dessen Schwere hinzukomme. Damit sei ein und
dieselbe Erwägung zweimal berücksichtigt worden.
147.
Der Klägerin könne im übrigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie die Zuwiderhandlungen
nicht offen begangen habe. Da solche Handlungen schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen
darstellten und mit Geldbußen geahndet werden könnten, hätten sie ihrem Wesen nach verschleiert
werden müssen.
148.
Die Kommission räumt ein, daß Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines Kartells in der Regel
nicht öffentlich begangen würden. Sie vertritt jedoch die Ansicht, daß zwischen der vorsätzlichen
Begehung derartiger Zuwiderhandlungen und einer Geheimhaltungspraxis der vorliegend
festgestellten Art kein notwendiger Zusammenhang bestehe. Dabei stützt sie sich auf das
Anhörungsprotokoll (S. 46, aus dem sich ergebe, daß die Mitglieder angewiesen worden seien, in den
Sitzungen keine Notizen anzufertigen) und auf Randnummer 73 der Entscheidung.
149.
Schließlich treffe es nicht zu, daß sie die Verschleierungsmaßnahmen gesondert bewertet habe;
diese stellten nur einen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung dar.
Würdigung durch das Gericht
150.
Randnummer 167 Absatz 3 der Entscheidung lautet: „Ein besonders gravierender Aspekt des
Verstoßes ist der Umstand, daß die Unternehmen bei dem Bemühen, die Existenz des Kartells zu
verschleiern, soweit gingen, daß sie im voraus verabredeten, zu welchem Zeitpunkt und in welcher
zeitlichen Folge die einzelnen großen Hersteller die neuen Preiserhöhungen ankündigen würden.“
Ferner heißt es in der Entscheidung: „[D]ie Hersteller [hätten] aufgrund dieses ausgeklügelten
Systems die Serien einheitlicher, regelmäßiger und branchenweiter Preiserhöhungen in der
Kartonbranche dem Phänomen .oligopolistischen Verhaltens' zuschreiben können“ (Randnr. 73 Absatz
3). Schließlich hat die Kommission gemäß Randnummer 168, sechster Gedankenstrich, der
Entscheidung bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen berücksichtigt, daß
„aufwendige Schritte
unternommen [wurden], um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern
(Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC;
Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die
zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die Unternehmen
behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.)“.
151.
Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission nicht, daß die Unternehmen die Zeitpunkte
und die Reihenfolge der Schreiben, in denen die Preiserhöhungen angekündigt wurden, festgelegt
hätten. Was den von der Kommission gezogenen Schluß anbelangt, daß durch diese Festlegung der
Zeitpunkte und der Reihenfolge der Schreiben zur Ankündigung von Preiserhöhungen versucht
worden sei, das Vorliegen der Preisabsprache zu verschleiern, so hat die Klägerin nichts dafür
vorgetragen, daß die Absprache der Zeitpunkte und der Reihenfolge der Schreiben zur Ankündigung
von Preiserhöhungen ein anderes als das von der Kommission angenommene Ziel hatte.
152.
Das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über die Sitzungen
des PWG und des JMC stellen in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer dieser Sitzungen sowie
der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis für die Behauptung der Kommission
dar, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen worden seien.
153.
Nach alledem war den Unternehmen, die an den Sitzungen dieser Gremien teilnahmen, nicht nur
die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewußt, sondern sie haben auch Maßnahmen zur Verschleierung
der Absprache getroffen. Die Kommission hat diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der
Schwere derZuwiderhandlung zu Recht als erschwerende Umstände behandelt.
154.
Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
155.
Die Klägerin macht geltend, bei der Festsetzung der Geldbußen der verschiedenen beteiligten
Hersteller in Artikel 3 der Entscheidung sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen
worden (vgl. Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnrn. 173 ff.). Zwischen ihrer Geldbuße und der
eines Unternehmens, das dem PWG angehört habe und dessen Kapazität doppelt so groß sei wie ihre,
bestehe nur ein Unterschied von einer Million ECU. Auch die Relation zwischen der gegen sie und
gegen Stora verhängten Geldbußen stimme trotz deren Zusammenarbeit mit der Kommission
angesichts der relevanten Gesichtspunkte — der Rolle und der Marktmacht von Stora — nicht.
156.
Jedenfalls sei die Differenzierung der Kommission zwischen den „Anführern“ des Kartells und den
anderen Unternehmen zu pauschal, so daß die Rolle der Unternehmen, die lediglich „Mitläufer“
gewesen seien, nicht sachgerecht gewürdigt worden sei.
157.
Die Kommission weist darauf hin, daß sie eine zweifache Unterscheidung vorgenommen habe, und
zwar zwischen den „Anführern“ des Kartells und den übrigen Unternehmen sowie zwischen den
Herstellern, die mit ihr kooperiert hätten, und denen, die dies nicht getan hätten (Randnrn. 170 bis
172 der Entscheidung). Unterschiede in der Höhe der Geldbußen seien mit diesen Faktoren in
Verbindung mit den relevanten Umsätzen der einzelnen Unternehmen zu erklären; dies verstoße nicht
gegen den Gleichheitsgrundsatz. In bezug auf Stora sei festzustellen, daß die gegen sie verhängte
Geldbuße trotz ihrer Kooperation fast sechsmal so hoch sei wie die Geldbuße der Klägerin.
158.
Schließlich habe sie die Rolle und die Beteiligung aller Kartellmitglieder zutreffend gewürdigt; der
von der Klägerin verwendete Begriff „Mitläufer“ sei verfehlt.
Würdigung durch das Gericht
159.
Wie bereits festgestellt, wurden gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen
Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem
Basissatz von 7,5 % des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der
Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt. Ferner ist unstreitig, daß die Geldbußen
von Rena und Stora um zwei Drittel herabgesetzt wurden, weil sie von Anfang an aktiv mit der
Kommission kooperierten, während die Geldbußen einiger anderer Unternehmen, zu denen auch die
Klägerin gehört, um ein Drittel herabgesetzt wurden, weil sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung
der Beschwerdepunkte die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der
Substanz nicht bestritten hatten (vgl. Randnrn. 171 und 172 der Entscheidung).
160.
Die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße beträgt somit gemäß den oben genannten Kriterien
7,5 % des von der Kommission herangezogenen Umsatzes, verringert um ein Drittel, weil sie in ihrer
Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gegen sie vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritt.
161.
Schließlich geht aus einer Übersicht der Kommission, die Angaben zur Festlegung der Höhe der
individuellen Geldbußen enthält, hervor, daß dabei neben den genannten Kriterien die Dauer der
Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurde. Wie die Übersicht
zeigt, wurden die allgemein angewandten Basissätze von 7,5 % oder 9 % im konkreten Fall pro rata
temporis auf den Zeitraum bezogen, in dem das betreffende Unternehmen die Zuwiderhandlung
gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen hatte.
162.
Da sich die Höhe der jeweiligen Geldbußen somit aus einer Kombination von Faktoren ergibt, die
der Situation des betreffenden Unternehmens Rechnung tragen, entbehrt das Vorbringen der
Klägerin, das sich auf einen Vergleich zwischen dem absoluten Betrag der gegen sie verhängten
Geldbuße und dem absoluten Betrag der Geldbußen anderer Adressaten der Entscheidung stützt, der
Grundlage.
163.
Speziell zu dem von der Klägerin vorgenommenen Vergleich zwischen der Höhe der gegen sie und
gegen Stora verhängten Geldbußen ist festzustellen, daß die Größe und die Wirtschaftskraft des
letztgenannten Unternehmens in der Kartonbranche bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße
zwangsläufig berücksichtigt wurden, da die Kommission dabei den durch den Kartonverkauf erzielten
Umsatz herangezogen hat. Insoweit ergibt sich aus Artikel 3 der Entscheidung, daß die gegen Stora
verhängte Geldbuße trotz einer Herabsetzung um zwei Drittel 11 250 000 ECU beträgt, während die
Geldbuße der Klägerin, die um ein Drittel herabgesetzt wurde, 2 000 000 ECU beträgt. Dieser
Unterschied ist u. a. damit zu erklären, daß die Größe und die Wirtschaftskraft dieser beiden
Unternehmen sowie der Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission berücksichtigt wurden. Das
Vorbringen der Klägerin geht daher fehl.
164.
Zu der Frage, ob die Basissätze, die bei den als „Anführer“ und als „gewöhnliche Mitglieder“
angesehenen Unternehmen angewandt wurden, der tatsächlichen Rolle der einzelnen Unternehmen
im Kartell ausreichend Rechnung tragen, ist zunächst festzustellen, daß die Kommission den
Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilnahmen, zu Recht eine besondere Verantwortung für
die Zuwiderhandlung zugeschrieben hat (Randnr. 170 der Entscheidung).
165.
Überdies hat sie durch die Wahl der Basissätze von 9 % und 7,5 % des relevanten Umsatzes bei der
Berechnung der gegen die „Anführer“ des Kartells und gegen dessen „gewöhnliche Mitglieder“
verhängten Geldbußen die Schwere der jeweiligen Zuwiderhandlung dieser beiden Gruppen von
Unternehmen zutreffend bewertet.
166.
Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
167.
In der informellen Sitzung vom 29. April 1997 wurden die Unternehmen, die gegen die Entscheidung
Klage erhoben haben, aufgefordert, für den Fall der Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer
mündlicher Verhandlung die Möglichkeit gemeinsamer mündlicher Ausführungen durch mehrere von
ihnen in Betracht zu ziehen. Sie wurden darauf hingewiesen, daß solche gemeinsamen mündlichen
Ausführungen nur von den Klägerinnen gemacht werden können, die in ihren Klageschriften die den
gemeinsam zu behandelnden Themen entsprechenden Klagegründe auch tatsächlich geltend
gemacht haben.
168.
Mit Telefax vom 14. Mai 1997, das im Namen aller Klägerinnen vorgelegt worden ist, haben diese
mitgeteilt, daß sie sechs Fragen, darunter die Begründung für die Geldbußen, im Rahmen
gemeinsamer mündlicher Ausführungen behandeln wollten.
169.
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin dazu keine Klagegründe oder Argumente vorgetragen. In der
Verhandlung hat sie gleichwohl erklärt, daß sie sich den betreffenden gemeinsamen mündlichen
Ausführungen anschließe.
170.
Gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf
rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage
getreten sind. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen erst während des Verfahrens zutage
getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund angeführt, der das fragliche neue Vorbringen
rechtfertigen könnte.
171.
Daher ist der betreffende Klagegrund, auf den sich die Klägerin erstmals in der Verhandlung
berufen hat, unzulässig.
172.
Nach alledem ist Artikel 1 achter Gedankenstrich der Entscheidung in bezug auf die Klägerin für
nichtig zu erklären; im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
173.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr
entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 1 achter Gedankenstrich der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13.
Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) wird in bezug
auf die Klägerin für nichtig erklärt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Vesterdorf
Briët
Lindh
Potocki Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
II - 2
Verfahren
II - 6
Anträge der Parteien
II - 8
Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung
II - 8
Vorbringen der Parteien
II - 8
Würdigung durch das Gericht
II - 10
Zur Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Abstellzeiten
II - 11
Zur Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Marktanteile
II - 15
Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße
II - 17
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beim allgemeinen
Niveau der Geldbußen
II - 17
Vorbringen der Parteien
II - 17
Würdigung durch das Gericht
II - 19
Zum Klagegrund einer zumindest teilweise fehlenden Grundlage für die Geldbuße
II - 21
Vorbringen der Parteien
II - 21
Würdigung durch das Gericht
II - 22
Zum Klagegrund der Heranziehung einer falschen Umsatzzahl
II - 23
Vorbringen der Parteien
II - 23
Würdigung durch das Gericht
II - 25
Zum Klagegrund des Vorliegens mildernder Umstände, die darin bestehen sollen, daß die
Klägerin von den aufeinander abgestimmten Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Kartonkäufer
betroffen gewesen sei
II - 27
Vorbringen der Parteien
II - 27
Würdigung durch das Gericht
II - 28
Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die angebliche Verschleierung des Kartells
kein erschwerender Umstand sei
II - 29
Vorbringen der Parteien
II - 29
Würdigung durch das Gericht
II - 29
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der
Festsetzung der Geldbußen gegen die verschiedenen Kartonhersteller
II - 30
Vorbringen der Parteien
II - 30
Würdigung durch das Gericht
II - 31
Zum Klagegrund, der eine Frage betrifft, über die gemeinsam mündlich verhandelt wurde
II - 33
Kosten
II - 33
Verfahrenssprache: Deutsch.