Urteil des EuG vom 16.12.1999

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URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
16. Dezember 1999
„EGKS-Vertrag - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Vertragswidrigkeit von
Beihilfen festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nicht angemeldete Beihilfen - Anwendbarer
Stahlbeihilfenkodex - Rechte der Verteidigung - Vertrauensschutz - Anwendbare Zinssätze - Begründung“
In der Rechtssache T-158/96
Acciaierie di Bolzano SpA,
Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Giulio Macrì, Bruno Nascimbene, Mailand, und Rechtsanwalt
Massimo Condinanzi, Biella, sodannRechtsanwalt Nascimbene, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Franco Colussi, 36, rue de Wiltz, Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Falck SpA,
Rechtsanwälte Giulio Macrì und Franco Colussi, Mailand, sodann Rechtsanwälte Macrì und Massimo
Condinanzi, Biella, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Franco Colussi, 36, rue de Wiltz,
Luxemburg,
und
Italienische Republik,
Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Aiello Giacomo, Zustellungsanschrift: Italienische
Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Streithelferinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, und Enrico Altieri, Richter an der Corte di Cassazione, als Bevollmächtigte, und in der
mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwalt Tito Ballarino, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 über Beihilfen der
autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano (ABl. L 274, S. 30)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie
der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
1.
Artikel 4 EGKS-Vertrag bestimmt:
„Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft
gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:
...
c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten,
in welcher Form dies auch immer geschieht“.
2.
Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag lautet:
„In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung
der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der
Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann
diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung
des Beratenden Ausschusses ergehen.
Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die
anzuwendenden Sanktionen.“
3.
Um den Erfordernissen einer Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden,
erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 EGKS-Vertrag zu Beginn der achtziger Jahre
eine gemeinschaftliche Regelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie zugelassen wurden. Diese Regelung wurde später mehrfach
geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Die
verschiedenen in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden gemeinhin als
„Stahlbeihilfenkodexe“ bezeichnet.
4.
Den Ersten Stahlbeihilfenkodex bildet die Entscheidung Nr. 257/80/EGKS der Kommission vom 1.
Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der
Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 5). Dieser Kodex galt bis zum 31. Dezember 1981. Er wurde
ersetzt durch dieEntscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung
gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) in
der Fassung der Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS der Kommission vom 19. April 1985 (ABl. L 110, S. 5;
im folgenden: Zweiter Kodex). Dieser Kodex galt bis zum 31. Dezember 1985.
5.
Der Dritte Stahlbeihilfenkodex (Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November
1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und
Stahlindustrie, ABl. L 340, S. 1; im folgenden: Dritter Kodex) galt vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember
1988. Der Vierte Stahlbeihilfenkodex (Entscheidung Nr. 322/89/EGKS der Kommission vom 1. Februar
1989 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,
ABl. L 38, S. 8) galt vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991.
6.
Der Fünfte Stahlbeihilfenkodex, der durch die Entscheidung 3855/91/EGKS der Kommission vom 27.
November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und
Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; im folgenden: Fünfter Kodex) geschaffen wurde, galt vom 1. Januar
1992 bis 31. Dezember 1996. Er wurde am 1. Januar 1997 durch die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS
der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen
an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42) abgelöst, die den Sechsten Stahlbeihilfenkodex
bildet.
7.
Die Klägerin, die Acciaierie di Bolzano (im folgenden: Klägerin oder ACB), ist ein Unternehmen, das
Spezialstahlerzeugnisse herstellt, die unter der Kennzahl 4400 der Anlage I zum EGKS-Vertrag
aufgeführt sind und damit unter dessen Vorschriften fallen. Bis zum 31. Juli 1995 wurde die ACB von
dem Stahlkonzern Falck SpA, einer Gesellschaft italienischen Rechts (im folgenden: Falck), kontrolliert.
Zu diesem Zeitpunkt wurde die klagende Gesellschaft an die Valbruna Srl veräußert.
8.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1982 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrem
Beschluß, die Regelung regionaler Beihilfen zu genehmigen, die durch das Gesetz Nr. 25/81 der
autonomen Provinz Bozen vom 8. September 1981 über Finanzzuwendungen an die Industrie (im
folgenden: Provinzgesetz Nr. 25/81) eingeführt worden war. In dem Schreiben wies die Kommission
jedoch darauf hin, daß sie auch über die sektorielle Anwendung des in diesem Bereich einschlägigen
nationalen Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 zur Koordinierung der Industriepolitik und zur
Restrukturierung, Umwandlung und Entwicklung des Sektors (1/a) (im folgenden: nationales Gesetz
Nr. 675/77) zu entscheiden habe und sich deshalb nach Maßgabe der von ihr auf nationaler Ebene
noch zu treffenden Entscheidung eine nähere Festlegung der Bedingungen vorbehalte, die für die
Durchführung der Regelung in der Provinz Bozen gelten sollten. Sie wies außerdemdarauf hin, daß die
Behörden der Provinz Bozen in vollem Umfang die Vorschriften der gemeinschaftlichen
Stahlbeihilfenkodexe einzuhalten hätten.
9.
Artikel 1 der Entscheidung 91/176/EGKS der Kommission vom 25. Juli 1990 über die von der Provinz
Bozen für das Stahlwerk Bozen gewährten Beihilfen (ABl. L 86, S. 28) lautet: „Die Zinsverbilligung eines
im Dezember 1987 dem Unternehmen Acciaierie di Bolzano von der Provinz Bozen in Italien in
Anwendung des Provinzgesetzes Nr. 25 vom 8. September 1981 gewährten Darlehens [in Höhe von 6
Milliarden ITL] ist eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe, weil sie ohne vorherige Genehmigung der
Kommission durchgeführt worden und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der
Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS [Dritter Kodex] unvereinbar ist.“ Die Kommission verlangte in dieser
Entscheidung allerdings nicht die Erstattung der bereits gezahlten Beträge, sondern gab den
Behörden der Provinz Bozen nur auf, die Zinsverbilligung der Jahresraten des streitigen Darlehens bis
zu dessen Auslaufen einzustellen.
10.
Im zweiten Absatz des Abschnitts II der Begründung dieser Entscheidung erinnerte die Kommission
daran, daß sie am 25. Mai 1983 auf der Grundlage des Zweiten Kodex für die Umstrukturierung
bestimmter privater italienischer Unternehmen Beihilfen in der Größenordnung von 40 Milliarden ITL
genehmigt habe, darunter einen Betrag in Höhe von 2 Milliarden ITL, der dem Stahlwerk Bozen
aufgrund des nationalen Gesetzes Nr. 675/77 gewährt werden sollte. In diesem Rahmen sollte für das
spezielle Vorhaben, die Erzeugnisse der Bozener Walzdrahtstraße qualitativ zu verbessern, ein
verbilligtes Darlehen in Höhe von 6 Milliarden ITL bereitgestellt werden. Im folgenden Absatz der
Entscheidungsbegründung wies die Kommission allerdings darauf hin, daß ihr die italienische
Regierung mitgeteilt habe, daß das nationale Gesetz Nr. 675/77 aufgrund der Verwaltungsstruktur
Italiens, die eine weitgehende Autonomie insbesondere für die Provinzen Trentino und Bozen vorsehe,
in diesen Gebieten nicht gelte und daß in der Provinz Bozen statt dessen das Provinzgesetz Nr. 25/81
gelte. Die Kommission führte aus, daß sich die tatsächliche Gewährung der Beihilfe dadurch verzögert
habe. Im zweiten Absatz des Abschnittes III der Entscheidungsbegründung kam sie sodann zu dem
Ergebnis, daß die genehmigte Beihilfe, da sie nicht bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 fünfter
Gedankenstrich des Zweiten Kodex verbindlichen Zeitpunkt des 31. Dezember 1985 ausgezahlt und
weder erneut angemeldet noch von ihr nach dem Dritten Kodex genehmigt worden sei, zu einer
unrechtmäßig gewährten Beihilfe geworden sei.
11.
Auf eine förmliche Beschwerde ersuchte die Kommission am 21. Dezember 1994 die italienischen
Behörden um Auskunft über öffentliche Zuschüsse zugunsten der Klägerin. Die italienische Regierung
antwortete hierauf mit Schreiben vom 6. April und 2. Mai 1995.
12.
Mit Schreiben vom 1. August 1995 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung, daß sie
die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 4 desFünften Kodex beschlossen habe, und
ersuchte sie um Stellungnahme. Der Beschluß über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22.
Dezember 1995 im (ABl. C 344, S. 8; im folgenden:
Beschluß über die Einleitung des Verfahrens) veröffentlicht; den anderen Mitgliedstaaten und
interessierten Dritten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 beantragte die Klägerin als interessierte Dritte bei der
Kommission, in dem eingeleiteten Verfahren hinzugezogen und angehört zu werden. Nachdem dieses
Schreiben ohne Antwort geblieben war, bat die Klägerin mit einem zweiten Schreiben vom 28. März
1996 um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere auch darüber, ob es die Kommission
als ihre Pflicht ansehe, die Klägerin anzuhören oder bei ihr Informationen einzuholen.
14.
Mit Schreiben vom 19. und 22. Januar 1996 nahmen der Verband der deutschen Stahlhersteller, die
Wirtschaftsvereinigung Stahl, und der britische Stahlherstellerverband, die British Iron and Steel
Producers Association, gegenüber der Kommission Stellung. Die Kommission übermittelte diese
Schreiben den italienischen Behörden mit Begleitschreiben vom 20. Februar 1996.
15.
Mit Schreiben vom 27. März 1996 nahmen auch die italienischen Behörden gegenüber der
Kommission Stellung.
16.
Am 17. Juli 1996 erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 96/617/EGKS über Beihilfen der
autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano (ABl. L 274, S. 30; im
folgenden: angefochtene Entscheidung).
17.
Im dritten Absatz des Abschnitts I der Begründung der angefochtenen Entscheidung werden die
staatlichen Zuwendungen, die der Klägerin im Zeitraum 1982 bis 1990 gemäß dem Provinzgesetz Nr.
25/81 von der autonomen Provinz Bozen gewährt wurden, wie folgt aufgelistet:
- mit Beschluß Nr. 784 vom 14. Februar 1983:
- ein Darlehen in Höhe von 5,6 Milliarden ITL und
- ein nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 8 Milliarden ITL;
- mit Beschluß Nr. 3082 vom 1. Juli 1985:
- ein Darlehen in Höhe von 12,941 Milliarden ITL;
- mit Beschluß Nr. 6346 vom 3. Dezember 1985:
- ein nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 10,234 Milliarden ITL;
- mit Beschluß Nr. 7673 vom 14. Dezember 1987:
- ein Darlehen in Höhe von 6,321 Milliarden ITL;
- mit Beschluß Nr. 2429 vom 2. Mai 1988:
- ein nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 3,750 Milliarden ITL;
- mit Beschluß Nr. 4158 vom 4. Juli 1988:
- ein Darlehen in Höhe von 987 Millionen ITL und
- ein nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 650 Millionen ITL.
18.
In der angefochtenen Entscheidung wird an gleicher Stelle weiter ausgeführt, daß die
vorgenannten Beihilfen zum einen als zinsgünstige Darlehen in der Gesamthöhe von 25,849 Milliarden
ITL (12,025 Millionen ECU) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und zum Zinssatz von 3 % - d. h. zu einer um
rund 9 Prozentpunkte unter dem in Italien seinerzeit marktüblichen Satz von 12 % liegenden
Verzinsung - und zum anderen als verlorene, also nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Gesamthöhe
von 22,634 Milliarden ITL (10,5 Millionen ECU) gewährt worden seien.
19.
Die Kommission war der Auffassung, daß die vor dem 31. Dezember 1985 gewährten Beihilfen selbst
bei ihrer Prüfung auf der Grundlage des Zweiten Kodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar angesehen werden könnten. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweiten Kodex könnten Beihilfen
zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie u. a. als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn das begünstigte Unternehmen ein
Umstrukturierungsprogramm durchführe, das geeignet sei, seine Wettbewerbsfähigkeit und
Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, und das einen
Abbau der Produktionskapazität des Unternehmens bewirke. Im gegebenen Fall sei jedoch keine
dieser beiden Bedingungen erfüllt.
20.
Die Kommission wies sodann darauf hin, dass der beim Erlaß der Entscheidung geltende
Stahlbeihilfenkodex alle bestehenden Ausnahmen von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag aufführe,
nämlich Beihilfen zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Umweltschutzbeihilfen und
Schließungsbeihilfen. Diese Ausnahmen griffen aber im zu beurteilenden Fall nicht ein.
21.
Jedoch seien bei den öffentlichen Zuwendungen, die vor dem 1. Januar 1986 gewährt worden seien,
besondere Umstände zu berücksichtigen, die bei denitalienischen Behörden einen Irrtum über die
Regelung, nach der die fraglichen Beihilfen anzumelden gewesen seien, bewirkt haben könnten. Die
Kommission verzichtete deshalb auf die Rückforderung der vor dem 1. Januar 1986 gewährten
Beihilfen.
22.
Die angefochtene Entscheidung bestimmt:
Die Beihilfemaßnahmen, die das Unternehmen Acciaierie di Bolzano gemäß dem Provinzgesetz Nr.
25/81 in Anspruch genommen hat, wurden unrechtmäßig, da ohne vorherige Notifizierung gewährt
und sind nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Italien fordert die Beihilfen, die dem Unternehmen Acciaierie di Bolzano seit 1. Januar 1986 auf der
Grundlage des Provinzgesetzes Nr. 25/81 sowie der Beschlüsse Nr. 7673 vom 14. Dezember 1987, Nr.
2429 vom 2. Mai 1988 und Nr. 4158 vom 4. Juli 1988 gewährt wurden, gemäß den in Italien geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Einziehung staatlicher Forderungen zurück. Als Ausgleich für die
Auswirkungen der fraglichen Beihilfen erfolgt die Rückzahlung einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt
der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung und in Höhe des Zinssatzes, den die Kommission bei
der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in dem betreffenden Zeitraum
zugrunde gelegt hat.
... “
23.
Mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat
die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
24.
Mit Schriftsätzen, die am 17. und 28. Mai 1997 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben Falck und
die Italienische Republik beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin
zugelassen zu werden.
25.
Mit Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer vom 11. Juli 1997 ist diesen Anträgen
stattgegeben worden.
26.
Mit am 25. September und 27. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsätzen haben Falck und die
Italienische Republik ihre Erklärungen eingereicht. Die Klägerin und die Kommission haben am 16. März
1998 zu diesen Streithilfeschriftsätzen Stellung genommen.
27.
Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, einige
Verfahrensbeteiligte im Wege verfahrensleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung von
Fragen und die Vorlage von Schriftstücken zu ersuchen sowie die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28.
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 25. März 1999 mündlich verhandelt und Fragen
des Gerichts beantwortet.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
29.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, festzustellen, daß eine Rückforderungspflicht nicht besteht und daß demgemäß die in
Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung vorgeschriebene Rückforderung der nach dem 1. Januar
1986 gewährten Beihilfen und die in diesem Artikel festgelegten Zinsen nicht geschuldet sind;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
30.
Falck und die Italienische Republik unterstützen als Streithelferinnen die Anträge der Klägerin. Sie
beantragen ferner, der Beklagten alle Kosten des Verfahrens einschließlich der Streithilfekosten
aufzuerlegen.
31.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Streithilfe
32.
Die Kommission ist dem Antrag von Falck auf Zulassung als Streithelferin anfänglich nicht
entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen macht sie jedoch geltend,
Falck habe an der Streithilfe kein unmittelbares, konkretes und rechtlich beachtliches Interesse mehr,
und beantragt deshalb, ihren Streithilfeantrag für unzulässig zu erklären.
33.
Zwar ist das Gericht auch nach der Zulassung von Falck als Streithelferin zur Unterstützung der
Anträge der Klägerin nicht daran gehindert, die Zulässigkeit der Streithilfe neu zu prüfen (in diesem
Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette
Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist eine solche erneute
Prüfung aber nicht angezeigt.
34.
Daß das klagende Unternehmen Falck nicht mehr gehörte, war nämlich schon bekannt, als Falck
ihre Zulassung als Streithelferin beantragt hat, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte.
Der Umstand, daß die Klägerin Falck nicht mehr gehörte, ist im übrigen in der Begründung des
Beschlusses des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer vom 11. Juli 1997, mit dem Falck als
Streithelferin zugelassen wurde, bereits berücksichtigt worden; dort heißt es:
„Zur Begründung ihres Antrags trägt die Falck SpA vor, im von der Entscheidung der Kommission
betroffenen Zeitraum habe sie die Klägerin, die die laut der Entscheidung mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbaren Beihilfen empfangen habe, unmittelbar kontrolliert. Am 31. Juli 1995 hätten die
Falck SpA und die Stahlwerke Valbruna Srl eine Übertragung des Kapitals der Klägerin vereinbart.
Werde die vorliegende Klage abgewiesen und käme es, wie in der Entscheidung der Kommission
vorgesehen, zur Rückforderung der der Klägerin als Beihilfen gezahlten Beträge, so könnten die
Valbruna Srl oder die Klägerin nach der erwähnten Vereinbarung gegen die Falck SpA eine
Rückgriffsklage erheben.“
35.
Es besteht deshalb für das Gericht kein Anlaß, das Interesse von Falck an der Streithilfe wieder in
Frage zu stellen.
Zum Nichtigkeitsantrag
36.
Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf sechs Gründe, nämlich im wesentlichen eine
Verletzung der Rechte der Verteidigung, die rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften,
einen Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, des guten Glaubens, des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der
Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem gemeinsamen Stahlmarkt und eine fehlerhafte Beurteilung des
Sachverhalts, eine fehlerhafte Festsetzung des Zinssatzes und schließlich Mängel der Begründung.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
37.
Die Klägerin macht geltend, sobald sie von dem im vom
22. Dezember 1995 veröffentlichten Beschluß über die Einleitung des Verfahrens Kenntnis erlangt
habe, habe sie die Kommission mit Schreiben vom 18. Januar und 28. März 1996 auf die Notwendigkeit
hingewiesen, sie in dem Verfahren hinzuzuziehen und anzuhören. Da sie auf beide Schreiben keine
Antwort erhalten habe, habe sie von den Stellungnahmen der italienischen Regierung und der beiden
Stahlherstellerverbände erst aus der angefochtenen Entscheidung erfahren. In ihrer Erwiderung hebt
sie hervor, sie habe im Schreibenvom 18. Januar 1996 ihre Hinzuziehung zum Verfahren ausdrücklich
beantragt, um ein Recht auf Akteneinsicht zu erlangen.
38.
Die Rechte der Verteidigung seien nur gewahrt, wenn demjenigen, gegen den die Kommission ein
Verwaltungsverfahren eingeleitet habe, im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werde, zum
Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der
Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen
Unterlagen Stellung zu nehmen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache
234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27).
39.
Daß gegen diese Grundsätze verstoßen worden sei, liege hier um so klarer zutage, als sie nicht
einfach untätig geblieben sei, sondern ihr Interesse, am Verfahren beteiligt zu werden, zweimal
bekundet habe.
40.
Die Kommission hält dem entgegen, daß die Klägerin keine Akteneinsicht beantragt habe. Mit ihren
Schreiben vom 18. Januar und 28. März 1996 habe sie sich nur nach dem Stand des Verfahrens
erkundigt und lediglich mitgeteilt, daß sie bereit sei, mit der Kommission bei deren Untersuchung
zusammenzuarbeiten.
41.
Die Kommission habe auch nicht gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen, denn sie
brauche interessierten Dritten nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich alle für den Erlaß
ihrer Entscheidung erforderlichen Informationen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli
1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19). Anders als der
betroffene Mitgliedstaat, der allein Adressat der Entscheidung sei, hätten Dritte im Verfahren weder
ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Anhörung (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der
Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
Würdigung durch das Gericht
42.
Das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen wird lediglich gegen den betroffenen Mitgliedstaat
eingeleitet. Der Empfänger der Beihilfe, hier die Klägerin, gilt in diesem Verfahren nur als
„interessierter Dritter“.
43.
So bestimmt Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex: „Stellt die Kommission, nachdem sie die
Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen
der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von
ihrer Entscheidung.“
44.
Weder aus dem Wortlaut dieses Artikels oder einer anderen Vorschrift über staatliche Beihilfen
noch aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ergibt sich eine Verpflichtung der
Kommission, den Empfänger staatlicher Beihilfen dazu anzuhören, wie sie diese Beihilfen rechtlich
beurteilt.
45.
Denn der Beihilfenempfänger kann nicht die Rechte der Verteidigung geltend machen, die
denjenigen zustehen, gegen die ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist, sondern er hat nur
Anspruch darauf, an dem Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls angemessen ist (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den
verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland
Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60).
46.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu den im Beschluß über die
Einleitung des fraglichen Verfahrens dargelegten Tatsachen und Erwägungen der Kommission
Stellung zu nehmen, auch wenn sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat.
47.
Die Kommission hat daher kein Verfahrensrecht der Klägerin verletzt.
48.
Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
49.
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung lasse nicht klar erkennen, welche Vorschriften
anwendbar seien. Sie sei offensichtlich auf der Grundlage des im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden
Stahlbeihilfenkodex erlassen worden, schließe aber nicht aus, daß der im Zeitpunkt der Gewährung
der fraglichen Beihilfen geltende Kodex anwendbar sei. Auch die in der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS
dargelegten Erwägungen, die künstlich zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und dem der
Auszahlung der Beihilfe unterschieden, seien nicht beachtet worden.
50.
Die Anwendung des Kodex, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung
gegolten habe, widerspreche im vorliegenden Fall den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit, die dem Handeln der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen bestimmte Grenzen
setzten (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85,
Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnrn. 20 ff., und vom 24. November 1987 in der Rechtssache
223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 15 ff.). Die Vorgehensweise der Kommission im
vorliegenden Fall habe für die Beteiligten eine Lage geschaffen, in der das auf sie anwendbare Recht
für sie nicht mehr feststellbar gewesen sei.
51.
Nach der Verwaltungspraxis der Kommission habe der bei der Gewährung der Beihilfe geltende
Kodex angewandt werden müssen; dies sei der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage,
wie sich die Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt auswirke.
52.
Die Kommission vertrete auch zu Unrecht die Auffassung, daß sie ihre Befugnisse ohne jede
zeitliche Grenze, wie es eine Verjährungsfrist sei, ausüben dürfe und daß ihre Prüfungs- und
Überwachungsbefugnis von dem Zeitraum abhänge oder begrenzt werde, in dem die für die
Beihilfenregelung maßgebende Vorschrift in Kraft sei. Eine solche Auffassung sei mit dem Wesen der
Gemeinschaft als „Rechtsgemeinschaft“ unvereinbar (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom
23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339).
53.
Die italienische Regierung macht geltend, daß die Vereinbarkeit angemeldeter Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt anhand der Vorschriften zu beurteilen sei, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Beihilfen zu gewähren seien, in Kraft seien. Demgemäß müsse auch die nachträgliche Prüfung der
Vereinbarkeit nicht angemeldeter Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt trotz deren Rechtswidrigkeit
gemäß den im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Vorschriften geprüft werden.
54.
Die Kommission bestreitet, daß sie rückwirkend eine neue Regelung angewandt habe.
55.
Das Verbot von Beihilfen in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gelte im Unterschied zum
Beihilfenverbot des EG-Vertrags allgemein und absolut. Zwar legten die Stahlbeihilfenkodexe
bestimmte Ausnahmen von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fest, in denen unter ganz bestimmten
Umständen befristet eine spezielle Genehmigung der Kommission erwirkt werden könne. Eine solche
Genehmigung gelte aber nur für den Zeitraum, für den ihr unter ganz außergewöhnlichen Umständen
eine Ausnahme vom absoluten Verbotsgrundsatz erforderlich erscheine.
56.
Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Kodex gelte, ende die Befugnis der Kommission, als
Ausnahme vom allgemeinen Verbot eine Stahlbeihilfe zu genehmigen. Solle diese Befugnis erneut
ausgeübt werden, so setze dies den Erlaß neuer Ausnahmebestimmungen voraus, die sie dann
einzuhalten habe. Ein Mitgliedstaat, der seiner Anmeldepflicht nicht innerhalb der im Kodex
festgesetzten Frist nachgekommen sei, könne von der Kommission deshalb nicht die Ausübung einer
Befugnis verlangen, die sie nicht mehr besitze. Er setze sich somit der Gefahr aus, daß die
Beihilfenregelung eingeschränkt oder sogar ganz verboten werde. Selbst wenn die streitigen Beihilfen
ausschließlich nach dem Fünften Kodex geprüft worden wären, läge hierin keineswegs eine
rückwirkende Anwendung von Vorschriften, die im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen noch nicht in
Kraft gewesen seien, sondern damit wären nur die Bestimmungen angewandt worden, die allein der
Kommission eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot von Stahlbeihilfen gestatteten.
57.
Auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission dürfe ihre Befugnisse nur innerhalb einer
Verjährungsfrist ausüben, greife nicht durch. Insoweit hat dieKommission in der mündlichen
Verhandlung auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 83, S. 1) verwiesen, nach dessen
Artikel 15 Absatz 1 für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Frist von
zehn Jahren gelte. Da es aber im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch keine
Verjährungsvorschriften gegeben habe, habe damals keine Verjährung existiert.
58.
Schließlich lasse sich, anders als die Klägerin meine, auch aus der Verwaltungspraxis der
Kommission nicht herleiten, daß der im Zeitpunkt der Beihilfengewährung geltende Kodex anzuwenden
sei. Nur unter ganz besonderen Umständen habe die Kommission beim Erlaß einer Entscheidung noch
Vorschriften zu berücksichtigen, die zur Zeit des Erlasses nicht mehr in Geltung seien. Jedenfalls sei
der Zeitpunkt der Beihilfenauszahlung für die Frage der anwendbaren Vorschriften ohne Bedeutung.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings eingeräumt, daß die Entscheidung Nr.
91/176/EGKS einen solchen irrigen Schluß nahelege.
Würdigung durch das Gericht
59.
Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag untersagt alle von den Mitgliedstaaten - in welcher Form auch
immer - bewilligten Subventionen oder Beihilfen.
60.
Zwar sind auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag, insbesondere durch die
Stahlbeihilfenkodexe, bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen worden. Die Kodexe
sollen aber Ausnahmen vom Beihilfeverbot unter bestimmten Voraussetzungen nur zugunsten
einzelner Kategorien von Beihilfen ermöglichen, die sie abschließend aufzählen. Beihilfen, die nicht zu
diesen im anwendbaren Kodex vom Verbot ausgenommenen Kategorien gehören, fallen somit
weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober
1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 72).
61.
Im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die
ständige Befugnis verleihen, über deren Vereinbarkeit zu entscheiden, können die durch die Kodexe
gewährten Ausnahmen vom Grundsatz des absoluten Beihilfenverbots gemäß Artikel 4 Buchstabe c
EGKS-Vertrag nur für die Zeiträume gewährt werden, die die Kodexe vorsehen (Urteil des Gerichts vom
31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr.
43).
62.
Nach Ablauf der Geltungsdauer des Kodex darf die Kommission deshalb nicht mehr nach dessen
Ausnahmeregelungen eine Stahlbeihilfe genehmigen, die nicht gemäß dem Kodex angemeldet worden
ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83,
Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 47).
63.
Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Beihilfen unstreitig nicht angemeldet.
64.
In einem solchen Fall kann der Mitgliedstaat, der seine Anmeldepflicht versäumt hat, nicht von der
Kommission verlangen, daß sie die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt anhand
eines Kodex prüft, der nicht mehr in Kraft ist. Ebensowenig kann sich ein Mitgliedstaat, der die im
Kodex festgelegten Voraussetzungen nicht eingehalten hat, mit Erfolg auf den Grundsatz der
Rechtssicherheit berufen, um in den Genuß der im Kodex festgelegten Ausnahmen zu kommen (in
diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission,
Slg. 1997, II-1665, Randnr. 45).
65.
Das gleiche gilt für die Klägerin. Sie kann nicht verlangen, daß die Kommission die Vereinbarkeit der
ihr gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage eines nicht mehr geltenden
Kodex prüft. Vielmehr hat die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage des einzigen Kodex
durchgeführt, der sie dazu ermächtigte. Die Kommission macht daher zu Recht geltend, daß sie im
vorliegenden Fall keineswegs rückwirkend Vorschriften angewandt habe, die im Zeitpunkt der
Beihilfengewährung noch nicht in Kraft waren.
66.
Die Klägerin beruft sich außerdem auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
67.
Zwar kann sich der Empfänger einer Beihilfe, die für rechtswidrig oder für mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar erklärt worden ist, gegen die Rückforderung unter außergewöhnlichen Umständen
auf diesen Grundsatz berufen. Diese Frage hängt aber nicht mit der Frage nach dem hier
anwendbaren Kodex zusammen und ist deshalb im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.
68.
Demnach brauchte die Kommission die früheren Stahlbeihilfenkodexe nicht zu berücksichtigen. Daß
sie auf diese zusätzlich Bezug nahm, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.
69.
Dem Argument der Klägerin, daß die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen deshalb
rechtswidrig gewesen sei, weil die Kommission eine Verjährungsfrist mißachtet habe, kann ebenfalls
nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hatte der
Gemeinschaftsgesetzgeber für Maßnahmen der Kommission im Fall nicht angemeldeter staatlicher
Beihilfen noch keine Verjährungsfrist festgelegt. Folglich war für die Kommission beim Erlaß ihrer
Entscheidung keine Verjährungsfrist zu beachten (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 15. September
1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998,
II-3437, Randnr. 67).
70.
Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
71.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei zusammen mit der Entscheidung
Nr. 91/176/EGKS zu prüfen, denn beiden Entscheidungen lägen die gleichen Tatsachen und
Erwägungen zugrunde. Die in dieser Entscheidung behandelte Beihilfe sei nur deshalb für unvereinbar
mit dem gemeinsamen Stahlmarkt erklärt worden, weil das als Beihilfe gewährte Darlehen nach dem
Außerkrafttreten des Zweiten Kodex am 31. Dezember 1985 ausgezahlt worden sei. Damit habe ein
rein formaler Gesichtspunkt substantielle Bedeutung erlangt, denn die fragliche Beihilfe sei nach dem
am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Dritten Kodex geprüft worden.
72.
Sie habe 1982 im Rahmen des Provinzgesetzes Nr. 25/81 einen Umstrukturierungsplan erarbeitet,
den die Kommission im folgenden Jahr gebilligt habe. Außerdem habe die Provinz Bozen die
Kommission gefragt, ob Beihilfenvorhaben gemäß dem Provinzgesetz Nr. 25/81 angemeldet werden
müßten. Da die Frage unbeantwortet geblieben sei, habe die Provinz eine Anmeldung für nicht
erforderlich gehalten. Dies sei um so verständlicher, als sich die Kommission zwar mit Schreiben vom
5. Juli 1982 gegenüber der italienischen Regierung das Recht vorbehalten habe, „nach Maßgabe der
von ihr auf nationaler Ebene noch zu treffenden Entscheidung eine nähere Festlegung der
Bedingungen [vorzunehmen], die für die Durchführung der Regelung in der Provinz Bozen gelten
sollten“, aber diese Bedingungen nie präzisiert habe.
73.
Die Provinz Bozen habe schon vor dem Erlass der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS am 25. Juli 1990
alle Beschlüsse gefaßt und gewährten Beihilfen ausgezahlt. Es sei anormal, daß die Kommission diese
Beschlüsse trotz der verstrichenen Zeit, nämlich sieben Jahre seit dem ersten und zwei Jahre seit dem
letzten Beschluß, offenbar weder gekannt noch berücksichtigt habe.
74.
Die Kommission habe deshalb erstens den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt (vgl.
Artikel 86 EGKS-Vertrag, der im wesentlichen mit Artikel 5 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG]
übereinstimme). Die Kommission habe die im EGKS-Vertrag vorgeschriebene erforderliche
Zusammenarbeit vermissen lassen, indem sie nicht nur die Kooperation mit den nationalen Behörden
versäumt, sondern auch trotz Kenntnis der Umstände, die eine Einleitung des Verfahrens geboten
hätten, diese Einleitung aufgeschoben und sodann auch den Abschluß des Verfahrens durch eine
negative Entscheidung zur Vertragswidrigkeit verzögert habe.
75.
Zweitens habe die Kommission gegen die Grundsätze des guten Glaubens und des
Vertrauensschutzes verstoßen. Ihr Verhalten, insbesondere die lange Verfahrensdauer, habe bei den
nationalen Behörden und der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der streitigen
Beihilfen geschaffen. Die Behörden hätten ihrerseits im Einklang mit dem Grundsatz des guten
Glaubens gehandelt, da sie vernünftigerweise nicht damit hätten rechnen müssen, daß die
Kommission die Beihilfen beanstanden würde. Die Kommission habe nichtnur keinerlei Einwände
geäußert, als ihr die Frage gestellt worden sei, sondern sie habe auch noch lange nach Gewährung
der Beihilfen eine Beanstandung nicht für erforderlich gehalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15.
Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16, und Urteil
RSV/Kommission).
76.
Falck schließt sich diesem Vorbringen der Klägerin mit dem Hinweis an, die von der Klägerin
vorgelegten Verfahrensschriftstücke belegten, daß diese völlig zu Recht auf die Legalität der
ausgezahlten Beihilfen vertraut habe, nachdem sie der Kommission den Umstrukturierungsplan
mitgeteilt und die Kommission hierauf (trotz verschiedener Initiativen der Provinz Bozen und der
italienischen Regierung) nie reagiert habe. Der ursprüngliche und der ergänzende
Umstrukturierungsplan fügten sich zweifelsfrei in den einheitlichen Rahmen eines Vorhabens und
eines Zuschußprogramms ein. Die Ergänzung und Durchführung dieses Planes nach der
„bestehenden“ Regelung hätten deshalb keine Unterrichtung oder Anmeldung erfordert, denn es
habe sich nicht um „neue“ Beihilfen gehandelt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der
Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829).
77.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe durch die wiederholte Kontrolle der ihr gewährten Beihilfen
ihren Sorgfaltspflichten genügt. Die Kommission habe auch nichts vorgetragen, was das Gegenteil
bewiese. Ihr berechtigtes Vertrauen und ihre Gutgläubigkeit seien deshalb zu vermuten.
78.
Daß zwischen der Gewährung der Beihilfen und dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ein so
langer Zeitraum verstrichen sei, verwandele die Rückforderung der Beihilfen in eine vom
Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion. Die Rückforderung der Beihilfen diene nicht mehr
dem Zweck, das Gleichgewicht des Marktes wiederherzustellen und verfälschende Auswirkungen der
gezahlten Beihilfen zu beseitigen, denn in diesem Zeitraum hätten sich die Marktbedingungen und die
tatsächlichen, ja sogar rechtlichen Verhältnisse geändert. In der Zwischenzeit sei möglicherweise
auch eine Verjährung nach nationalem Recht eingetreten.
79.
Daß die Rückforderung inzwischen den Charakter einer Sanktion angenommen habe, wirke sich um
so stärker aus, als sie mit einer Verzinsung nicht erst ab Erlaß der angefochtenen Entscheidung,
sondern ab der Gewährung der Beihilfen verbunden sei. Dies widerspreche auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, denn selbst wenn die Rückforderung als solche begründet wäre, würde doch der
Klägerin nach den Umständen des vorliegenden Falles ein übermäßiges und somit
unverhältnismäßiges Opfer abverlangt.
80.
Aus den gleichen Gründen der Billigkeit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit, aus denen die
Kommission nicht die Rückforderung der ersten drei Beihilfen angeordnet habe, hätte sie auch die
Rückforderung der letzten drei Beihilfen nichtanordnen dürfen. Allein wegen der inzwischen
verstrichenen Zeit, nämlich dreizehn Jahre seit dem ersten und acht Jahre seit dem letzten Beschluß,
hätte die Kommission zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.
81.
Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen. Daß sie im Mai 1983 gemäß dem
Zweiten Stahlbeihilfenkodex die Investitionsbeihilfen genehmigt habe, die der Klägerin im Rahmen
eines im September 1980 angemeldeten Umstrukturierungsplans gemäß dem Provinzgesetz Nr. 25/81
gewährt worden seien, könne nicht als Genehmigung sämtlicher nach diesem Plan gewährter Beihilfen
betrachtet werden. Es bedürfe in jedem Einzelfall einer spezifischen Genehmigung der Kommission.
82.
In ihrer Entscheidung von 1983 habe sie für die Gewährung der Beihilfe in Form eines verbilligten,
den Marktzins um zwei Milliarden unterschreitenden Darlehens in Höhe von 6,5 Milliarden ITL als
verbindliches Datum, nach dem eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht mehr gegeben
wäre, den 31. Dezember 1985 festgelegt. Die verspätete Gewährung des Darlehens habe sodann zur
Entscheidung Nr. 91/176/EGKS geführt, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärt worden sei. Gleichwohl habe sie wegen der Gutgläubigkeit der italienischen
Behörden und der technischen Schwierigkeiten infolge der Kompetenzverteilung zwischen Provinz- und
nationalen Behörden nicht die Rückforderung der Beihilfen angeordnet. Es habe sich folglich um eine
negative Entscheidung gehandelt, mit der keinerlei Beihilfe genehmigt und hinsichtlich künftiger
Unterstützungsmaßnahmen - abgesehen vom Vorliegen besonderer, einen Verzicht auf die
Rückforderung rechtfertigender Umstände - keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
Würdigung durch das Gericht
83.
In erster Linie ist die von der Klägerin gerügte Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
zu prüfen.
84.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen auf die
Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des
vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, worüber sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer
vergewissern können muß (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-
5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und Urteil Preussag Stahl/Kommission,
Randnr. 77). Der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe kann sich auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes nur unter außergewöhnlichen Umständen berufen, aufgrund deren er auf die
Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe vertrauen durfte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der
Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18).
85.
Wie oben in Randnummer 63 festgestellt, waren die fraglichen Beihilfen nicht angemeldet und somit
nicht unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährtworden. Die Klägerin hat auch nichts
dafür vorgetragen, daß ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hätte, aufgrund dessen sie auf
die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen hätte vertrauen dürfen.
86.
Erstens steht fest, daß nach dem Inkrafttreten des Dritten Kodex am 1. Januar 1986 die
Verpflichtung zur Anmeldung finanzieller Zuwendungen von keiner Bedingung abhing. Gemäß Artikel 6
des Dritten Kodex war die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von
Beihilfen sowie über alle sonstigen geplanten Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten,
nachgeordneter Gebietskörperschaften oder sonstiger Organe unter Einsatz öffentlicher Mittel
zugunsten der Stahlindustrie so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich hierzu äußern konnte. Nach
diesem Artikel waren ihr auch alle Einzelfälle der Anwendung der Beihilfen zu melden.
87.
Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß ihr die Anmeldepflicht des Staates für alle
konkreten Beihilfeprojekte im Rahmen ihres Umstrukturierungsplans nach dem 1. Januar 1986 nicht
bekannt gewesen sei oder keine Notwendigkeit bestanden habe, die Kommission über die Entwicklung
der Umstrukturierung des Unternehmens, insbesondere über das ergänzende
Umstrukturierungsprogramm vom 26. Juni 1986, zu unterrichten.
88.
Zweitens hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Juli 1982 darauf hingewiesen, daß sie noch
über die sektorielle Anwendung des nationalen Gesetzes Nr. 675/77 zu entscheiden habe und sich
deshalb nach Maßgabe der von ihr auf nationaler Ebene zu treffenden Entscheidung eine nähere
Festlegung der Bedingungen vorbehalte, die für die Durchführung der Regelung in der Provinz Bozen
gelten sollten. In diesem Schreiben hat die Kommission auch klargestellt, daß die Bozener Behörden
die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Kodexe über die Gewährung von Stahlbeihilfen in
vollem Umfang einzuhalten hätten (vgl. oben, Randnr. 8).
89.
Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Entscheidung von 1983 hervorgehoben, daß die
Genehmigung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfen von den Ergebnissen der von ihr
veranlaßten Kontrollen abhänge und daß außerdem jede Auszahlung von Beihilfen nach dem 31.
Dezember 1984 ausgeschlossen sei.
90.
Daraus folgt, daß die Kommission keineswegs eine endgültige Genehmigung für alle im Rahmen der
fraglichen allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen erteilt hat und daß die erteilte Genehmigung
befristet war. Unter diesen Umständen läßt sich die Verletzung der Anmeldepflicht nicht damit
rechtfertigen, daß die Kommission auf ein Schreiben der Provinz Bozen nicht antwortete, zumal die
Voraussetzungen für die Zulassung von Stahlbeihilfen inzwischen geändert worden waren.
91.
Drittens war die Befugnis der Kommission, gemäß dem Zweiten Kodex eine Beihilfe zu genehmigen,
bis zum 31. Dezember 1985 befristet. Nach dem 1. Januar 1986 ausgezahlte Beihilfen, deren
Rückforderung die Kommission verlangt hat, fallen somit nicht mehr unter den Zweiten Kodex, so daß
die Klägerin aus diesem Kodex kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit solcher Beihilfen
herzuleiten vermag.
92.
Viertens schließlich wurde mit der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS festgestellt, daß die
Zinsverbilligung für ein im Dezember 1987 gewährtes Darlehen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe
gewesen sei, da sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden und
außerdem nach dem Dritten Kodex mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Es besteht somit
kein Widerspruch zwischen dieser und der angefochtenen Entscheidung, weshalb die Klägerin auch
aus ihr kein berechtigtes Vertrauen herzuleiten vermag. Daß es der Kommission wegen der in der
Entscheidung Nr. 91/176/EGKS dargelegten besonderen Umstände nicht angemessen erschien, die
Rückforderung der in dieser Entscheidung behandelten Beihilfe anzuordnen, kann nicht bedeuten,
daß sie durch diese Erwägungen bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall gebunden wäre.
93.
In zweiter Linie ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, daß sie Sorgfalt an den Tag gelegt
habe. Insoweit genügt der Hinweis, daß sie als einzigen Beleg dafür eine Erklärung ihres
Geschäftsführers Sergio Moresetti vom 2. Februar 1999 vorgelegt hat, wonach er in Kontakt mit den
Bozener Behörden gestanden habe. Durch die bloße Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden
hat sich die Klägerin nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch noch keineswegs darüber
vergewissert, daß das Anmeldeverfahren eingehalten worden war.
94.
In dritter Linie kann die Klägerin nach den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht mit Erfolg
einen Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des guten Glaubens geltend
machen. Die Überwachung von Beihilfen setzt nämlich voraus, daß die Mitgliedstaaten ihrer
Anmeldepflicht genügen. Die Klägerin kann deshalb nicht daraus herleiten, daß die Kommission das
Bestehen rechtswidriger Beihilfen nicht bereits vorher entdeckt hatte. Andernfalls würde den
Vorschriften des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen jede praktische Wirksamkeit genommen.
Jedenfalls ist für die Behauptung, die Kommission hätte von den fraglichen Beihilfen Kenntnis haben
müssen, keinerlei Beweis erbracht worden.
95.
Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verlangt er nach ständiger
Rechtsprechung, daß die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen
überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, wobei,
wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist
(z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland,Slg.
1984, 2171, Randnr. 25, und vom 11. Juni 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989,
2237, Randnr. 21).
96.
Da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der
Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 21. März 1991 in der
Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 41, und des Gerichts vom 8. Juli
1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96), kann die
Rückforderung grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu
den Zielen der Bestimmungen des EGKS-Vertrags über staatliche Beihilfen steht. Selbst wenn eine
solche Maßnahme erst lange Zeit nach Gewährung der Beihilfe getroffen wird, kann sie keine nicht im
Gemeinschaftsrecht vorgesehene Sanktion darstellen.
97.
Das gleiche gilt für die Rückforderung von Zinsen. Da die praktische Wirksamkeit des EGKS-Vertrags
vereitelt würde, wenn die begünstigten Unternehmen von der Verfügbarkeit des Geldes in der Zeit
zwischen der Gewährung und der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfen profitieren könnten (vgl.
analog Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-
2169, Randnrn. 46 bis 54), kann eine Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung
rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird, zur Erhebung von Zinsen auf die gewährten Beträge
verpflichten, um die mit diesen Beihilfen verbundenen zusätzlichen finanziellen Vorteile zu beseitigen
(Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 97).
98.
Was den Zeitpunkt angeht, von dem an diese Zinsen zu berechnen sind, so ist zu berücksichtigen,
daß sie den Gegenwert für den finanziellen Vorteil aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung
des fraglichen Kapitals für einen bestimmten Zeitraum darstellen. Die Kommission hat daher zu Recht
die Ansicht vertreten, daß die Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfenauszahlung an zu berechnen sind
(vgl. Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 101).
99.
Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
100.
Die Klägerin rügt, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie angenommen habe,
daß für die Anwendung des EGKS-Vertrags im Unterschied zum EG-Vertrag die „Auswirkungen auf den
innergemeinschaftlichen Handel“ keine Rolle spielten. Diese Voraussetzung müsse erfüllt sein, um
Beihilfen imRahmen des EG-Vertrags für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Da
aber beide Verträge gemeinsame Ziele verfolgten, verstoße es gegen den Geist und die Ratio des
Gemeinschaftsrechts, wenn die „EGKS-Vorschriften“ anders als die „EG-Vorschriften“ und getrennt von
diesen ausgelegt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56,
Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost,
Slg. 1987, 4199, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88, Busseni, Slg. 1990, I-495).
Die Kommission hätte deshalb die Höhe und Intensität der Beihilfen, ihr Verhältnis zum tatsächlichen
Bedarf der Klägerin sowie die Tatsache berücksichtigen müssen, daß die Beihilfen weder
Wettbewerbsverzerrungen noch dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Veränderungen der
Handelsbedingungen bewirkt hätten (vgl. Artikel 2 des Zweiten Kodex).
101.
Die Kommission habe auch nicht berücksichtigt, daß die Klägerin gegenüber der staatlichen
Stahlindustrie, die wesentlich höhere Beihilfen erhalten habe, erheblich diskriminiert worden sei. Die
später der Industrie gewährten Beihilfen seien ein unzureichender Versuch, die - durch die
Gemeinschaftsvorschriften ebenfalls garantierte - Gleichbehandlung zwischen den beiden Kategorien
von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
102.
Die Klägerin, unterstützt von der italienischen Regierung, rügt außerdem eine fehlerhafte
Beurteilung des Sachverhalts. Die vorgenommenen Investitionen hätten dazu gedient, Energie
einzusparen, den Umweltschutz, die Sicherheit bei der Arbeit und die Arbeitsbedingungen zu
verbessern, die Forschung und Entwicklung zu fördern und die Rentabilität des Unternehmens zu
erhöhen, was durch die der Klageschrift beigefügten Tabellen belegt werde. Gleichwohl habe es die
Kommission abgelehnt, diese Investitionen als mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbare Beihilfen
einzustufen, ohne die Gesamtinvestitionen, die durchgeführten Investitionen und die der Beihilfe
zuzurechnenden Investitionen miteinander zu vergleichen. Sie habe in der angefochtenen
Entscheidung einfach behauptet, „der größte Teil“ der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
sei als Investitionsbeihilfen „einzustufen“. Die Kommission habe somit den Sachverhalt fehlerhaft
beurteilt, indem sie das Vorbringen, das den Einsatz der Investitionen für Forschung und Entwicklung
sowie für den Umweltschutz belege, als unzureichend betrachtet habe.
103.
Zum Nachweis dafür, daß die der Klägerin gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar gewesen seien, hat die Streithelferin Falck zur Vorlage beim Gericht ein Gutachten der Firma
Arthur Andersen in Auftrag gegeben (im folgenden: Andersen-Bericht). Dieser Bericht belege, daß die
von der Klägerin vorgenommenen Investitionen zum großen Teil mit den Beihilfenkodexen vereinbar
seien, da sie zur Deckung von Kosten für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz,
Energieeinsparungen, Qualitätsverbesserungen der Produkte und/oder Produktionstechnik und für
die Wiederherstellung derWettbewerbsfähigkeit und einer gesunden Finanzlage, auch durch Senkung
der Produktionskosten, bestimmt gewesen seien.
104.
Falck macht weiter geltend, die Kommission habe zu Unrecht auch die Beihilfen berücksichtigt und
für vertragswidrig erklärt, die nach ihrer Auffassung bereits durch die Entscheidung Nr. 91/176/EGKS
erfaßt worden seien. Dabei handele es sich u. a. um die Beihilfen gemäß den Beschlüssen Nr. 7673
vom 14. Dezember 1987 (6,321 Milliarden ITL) und Nr. 4158 vom 4. Juli 1988 (987 Millionen ITL). Die
letztgenannte Beihilfe, die irrtümlich dem Beschluß von 1988 zugeordnet worden sei, beruhe in
Wirklichkeit auf dem Beschluß vom 14. Dezember 1987. Schließlich sei der Beschluß Nr. 2429 vom 2.
Mai 1988 fehlerhaft beurteilt worden. Im Ergebnis hätte daher höchstens ein Betrag von 4,4 Milliarden
ITL zurückgefordert werden dürfen.
105.
Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.
106.
Sie bestreitet zunächst, daß ihr bei der Auslegung des EGKS-Vertrags ein Fehler unterlaufen sei.
Anders als der EG-Vertrag bezögen sich die EGKS-Bestimmungen über Beihilfen nicht auf die
Beeinträchtigung des Handels oder die Verzerrung des Wettbewerbs und ermächtigten die
Kommission auch nicht zu einer Abwägung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen und der
Gemeinschaftsinteressen. Im Rahmen des EGKS-Vertrags verfüge die Kommission vor allem wegen der
besonderen Anfälligkeit dieses Sektors über keinerlei Ermessen, um die Rechtmäßigkeit von Beihilfen
mit einer gewissen Flexibilität zu beurteilen.
107.
Auch wenn es im übrigen eine Ungleichbehandlung des privaten und des öffentlichen Sektors der
Stahlindustrie in Italien gebe, so sei ihr diese doch nicht zuzurechnen.
108.
Ihre Beurteilung der fraglichen Beihilfen sei fehlerfrei. Sie habe festgestellt, daß die Beihilfen weder
der Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben noch dem Umweltschutz gedient
hätten. Das Vorbringen, mit den Beihilfen hätte Energie eingespart und die Produktqualität verbessert
werden sollen, sei unbeachtlich, da insoweit nichts Konkretes vorgetragen worden sei.
109.
Aus dem Andersen-Bericht ergebe sich nichts anderes. Zunächst habe der Streithelfer den
Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befinde. Nichts lasse
aber darauf schließen, daß die Klägerin ein Gutachten angefordert hätte, um ihr Vorbringen durch
Beweise zu untermauern. Die Vorlage des Andersen-Berichts falle auch nicht unter die „Bezeichnung
der Beweismittel“ im Sinne von Artikel 116 § 4 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts. Der
Bericht enthalte nämlich eine Reihe apodiktischer Behauptungen, mit denen eine Feststellung ersetzt
werden solle, die die Kommission zu treffen habe.
110.
Schließlich bestreitet die Kommission die Behauptung von Falck, das Darlehen in Höhe von 6,321
Milliarden vom Dezember 1987 sei bereits Gegenstand der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS gewesen,
und die sonstigen von Falck angeführten angeblichen Beurteilungsfehler. Sie habe alle in der
angefochtenen Entscheidung erwähnten Beihilfen ordnungsgemäß beurteilt. Im übrigen überrasche
es, daß weder die Klägerin noch die italienische Regierung diese Frage jemals im
Verwaltungsverfahren aufgeworfen hätten, obgleich auch sie Gegenstand des Beschlusses über die
Einleitung des Verfahrens gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
111.
Erstens ist das Argument der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe mit ihrer Annahme einen
Rechtsfehler begangen, daß für die Durchführung des EGKS-Vertrages „Auswirkungen auf den
innergemeinschaftlichen Handel“ nicht zu berücksichtigen seien.
112.
Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag untersagt staatliche Subventionen oder Beihilfen „in welcher
Form ... auch immer“. Da dieser Zusatz in Artikel 4 Buchstaben a, b und d fehlt, verleiht Buchstabe c
dem in ihm enthaltenen Verbot, auf das er sich bezieht, einen außergewöhnlich weiten
Wirkungsbereich (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De
Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 46).
113.
Im Unterschied zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gilt
dieses Verbot allgemein und unbedingt. Unter den EGKS-Vertrag fallende Beihilfen gelten deshalb als
unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne daß nachgewiesen oder auch nur geprüft werden
müßte, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder
aufzutreten droht (Schlußanträge von Generalanwalt Lagrange in der Rechtssache Gezamenlijke
Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 63, 83).
114.
Die Kommission hat deshalb keinen Rechtsfehler begangen, als sie festgestellt hat, daß die
fraglichen Beihilfen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, ohne zuvor zu prüfen, ob sie
„Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel“ haben.
115.
Zweitens ist das Argument der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe die Ausnahmen des
Fünften Kodex fehlerhaft angewandt, die einzigen Ausnahmen vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 4
Buchstabe c EGKS-Vertrag, die sie im vorliegenden Fall anwenden durfte (vgl. oben, Randnr. 68).
116.
Insoweit ist zunächst unstreitig, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um Beihilfen handelt,
die gegenüber der Kommission anmeldepflichtig waren und die zwischen 1983 und 1988, also acht bis
dreizehn Jahre vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, gewährt wurden. Unter diesen Umständen
waren die Klägerin als Empfängerin der Beihilfen und die italienische Regierung offensichtlich am
bestenin der Lage, die notwendigen Daten einzuholen und zu überprüfen, die belegen konnten, daß
die Beihilfen den im Fünften Kodex festgelegten Voraussetzungen entsprachen. In dem Beschluß über
die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission außerdem hervorgehoben, daß sie die staatlichen
Beihilfen nach Maßgabe der bei Erlaß der Entscheidung geltenden Bestimmungen und
Auslegungskriterien und anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten und Informationen zu
beurteilen habe. Sie hat auch darauf hingewiesen, daß die fraglichen Beihilfen auf der Grundlage des
Fünften Kodex zu prüfen seien.
117.
Damit oblag es der italienischen Regierung und der Klägerin, im Verwaltungsverfahren die
Beweiselemente dafür beizubringen, daß die fraglichen Beihilfen unter die Ausnahmen gemäß diesem
Kodex fielen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-
364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn. 35 und 36).
118.
Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter bei der Ausübung seiner Zuständigkeit
für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen und Empfehlungen der
Kommission seine Prüfung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag nicht auf die Beurteilung der
sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Situation erstrecken darf, die
zu diesen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission
vorgeworfen wird, sie habe einen Ermessensmißbrauch begangen oder die Bestimmungen des
Vertrages oder irgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verletzt.
119.
Um festzustellen, ob die Kommission die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder den Fünften
Beihilfekodex so offensichtlich verletzt hat, daß eine Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung gerechtfertigt wäre, müssen die von der Klägerin beigebrachten Beweiselemente
ausreichen, um die Würdigung des Sachverhalts in der Entscheidung als unplausibel erscheinen zu
lassen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS
und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59).
120.
Das Vorbringen, die Kommission habe die Ausnahmeregelungen des Fünften Kodex fehlerhaft
angewandt, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
121.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei gegenüber der öffentlichen Stahlindustrie, die wesentlich
höhere Beihilfen erhalten habe, erheblich diskriminiert worden, ist dieses Argument als irrelevant
zurückzuweisen. Selbst wenn nämlich eine Ungleichbehandlung zwischen dem privaten und dem
öffentlichen Sektor der Stahlindustrie in Italien bestünde, so wäre sie ohne Einfluß darauf, wie die
Kommission die Frage beurteilt, ob in einem bestimmten Fall von einem Mitgliedstaat gewährte
Beihilfen rechtmäßig sind.
122.
Zwar stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, daß der größte Teil
der Investitionsausgaben der Klägerin und die entsprechenden Beihilfen nicht unter die Ausnahme für
Forschung und Entwicklung fielen, sondern offenbar produktionsbezogene Investitionen seien, die als
solche nach den Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen für Forschung und
Entwicklung von keiner der Ausnahmen von dem in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag normierten
Verbot erfaßt würden.
123.
Diese Feststellung war aber bereits im Beschluß über die Verfahrenseinleitung enthalten. Damit
oblag es der italienischen Regierung und der Klägerin, Umstände darzulegen, die diese Feststellung
entkräften konnten; andernfalls mußten sie davon ausgehen, daß diese von der Kommission auch in
die endgültige Entscheidung übernommen würde.
124.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen für Forschung und Entwicklung (ABl. 1986, C 83, S. 2), auf den der Fünfte Kodex verweist, die
mit einem Programm für Forschung und Entwicklung verfolgten Ziele klar anzugeben sind. Weiterhin
sind die verschiedenen Arten von Kosten, die durch die Beihilfen verringert werden sollen, im einzelnen
so genau anzugeben, daß ihre Intensität im Verhältnis zu diesen Kosten berechnet werden kann
(Randnr. 4.31). Schließlich hat die Kommission nach dem Gemeinschaftsrahmen besondere
Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß solche Beihilfen nicht Betriebsbeihilfen gleichkommen
(Randnr. 8.2).
125.
Im Verwaltungsverfahren hat die italienische Regierung jedoch lediglich angegeben, daß die mit
den Beschlüssen Nr. 7673 vom 14. Dezember 1987, Nr. 2429 vom 2. Mai 1988 und Nr. 4158 vom 4. Juli
1988 gewährten Beihilfen den Vorschriften über Forschung und Entwicklung genügten, ohne zu
erläutern, weshalb die Anwendung dieser Ausnahme gerechtfertigt sei.
126.
Die Kommission durfte deshalb auf der Grundlage der für sie verfügbaren und u. a. durch das
Schreiben der italienischen Regierung vom 27. März 1996 ergänzten Informationen zu dem Ergebnis
gelangen, daß es keinen Beleg dafür gebe, daß die fraglichen Beihilfen unter die Ausnahmeregelung
des Fünften Kodex für Forschung und Entwicklung fielen.
127.
Das Vorbringen der Klägerin kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Sie trägt zum einen vor,
zum großen Teil müßten die nach dem 1. Januar 1986 gewährten Beihilfen, obgleich sie mangels
Anmeldung bei der Kommission rechtswidrig seien, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten,
da sie für Investitionen insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung bestimmt gewesen
seien. Zum anderen seien in Forschung und Entwicklung nahezu 32 Milliarden ITL investiert worden,
also mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen (55 Milliarden ITL). Als Beleg für
diese Behauptung hat die Klägerin nur ihre Bilanz vorgelegt, in der ihre Investitionen aufgeschlüsselt
und insbesondere die Investitionen für Forschung und Entwicklung ausgewiesen sind.
128.
Dieses Vorbringen widerlegt jedoch keineswegs die Feststellung der Kommission, daß die
Investitionsausgaben der Klägerin für Forschung und Entwicklung offenbar zum großen Teil
produktionsbezogene Investitionen seien, die als solche unter keine Ausnahme vom Verbot des
Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fallen könnten.
129.
Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung weiter festgestellt, daß die Klägerin etwa
15 Milliarden ITL für Investitionen mit Auswirkungen im Bereich des Umweltschutzes ausgegeben habe.
Jedoch hätten die italienischen Behörden nicht nachweisen können, daß die Voraussetzungen für die
Anwendung von Artikel 3 des Fünften Kodex vorgelegen hätten.
130.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft
gewürdigt, als sie die Angaben der Klägerin und der italienischen Regierung als unzureichend
betrachtet habe.
131.
Die Angaben der italienischen Regierung im Verwaltungsverfahren erlauben jedoch nicht den
Schluß, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung über den Umweltschutz
tatsächlich vorlagen. In ihrem Schreiben vom 27. März 1996 führte die italienische Regierung nämlich
nur eine Reihe von Rechtsakten auf, die in der Zeit vor der Gewährung der Beihilfen im Bereich des
Umweltschutzes durchgeführt worden waren. Dies beweist aber nicht, daß die vorgenommenen
Investitionen hauptsächlich dem Umweltschutz und insbesondere dazu dienten, die Anlagen, die
schon mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Rechtsakte in Betrieb gewesen waren, so
auszustatten, wie es die neuen Bestimmungen verlangten. Diese Bedingungen sind in Artikel 3 des
Fünften Kodex vorgesehen und wurden von der Kommission in ihrem Beschluß über die Einleitung des
Verfahrens genannt, aus dem sich ergibt, daß die italienischen Behörden bis dahin die Erfüllung
dieser Bedingungen nicht nachgewiesen hatten.
132.
Die Kommission ist schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Investitionen für
Energieeinsparungen und die Verbesserung der Produktqualität nach dem Fünften Kodex unter keine
der Ausnahmen von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fallen konnten. Die Klägerin hat nichts
vorgetragen, was dieser Feststellung der Kommission widerspräche.
133.
Drittens ist das Vorbringen in bezug auf das von Falck vorgelegte Gutachten zu prüfen. Dazu ist
vorab festzustellen, daß Falck entgegen der Auffassung der Kommission den Rahmen des
Rechtsstreits nicht im Sinne von Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung überschritten hat.
134.
Allerdings enthält der Andersen-Bericht mit dem Titel „Bericht über die gewählten und angewandten
Prüfungsverfahren für die analytische Aufstellung der Investitionen im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis
30. Juni 1988“ in Wirklichkeitnur eine rein buchmäßige Überprüfung einer von Falck vorgelegten
Aufstellung bestimmter Investitionen. Die Firma Arthur Andersen hat somit die Investitionen nicht als
solche analysiert. Sie hat insbesondere nicht geprüft, ob sie auf der Grundlage des Fünften Kodex
unter eine der Ausnahmen vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fallen konnten.
135.
Dazu ist klarzustellen, daß die Tatsache, daß die Ausgaben für Sachanschaffungen im Einklang mit
den nationalen Rechtsvorschriften in die Bilanz eingestellt und dort als Investitionen für Forschung
und Entwicklung oder sonstwie ausgewiesen werden, für sich allein nicht beweist, daß die fraglichen
Beihilfen auf der Grundlage des EGKS-Vertrags freigestellt werden können. Die Gewährung einer
Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag erfordert nämlich eine Prüfung, die von der
Kommission in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorzunehmende Beurteilungen impliziert
(vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip
Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 53).
136.
Der Andersen-Bericht belegt somit nicht, daß die fraglichen Investitionen unter eine Ausnahme vom
Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fallen können, und entkräftet folglich auch nicht die
oben getroffene Feststellung, daß die Kommission mit ihrer Schlußfolgerung, daß die fraglichen
Beihilfen nicht unter eine der Ausnahmen gemäß dem Fünften Kodex fielen, keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen hat.
137.
Was viertens das Vorbringen von Falck in bezug auf die Beurteilungsfehler angeht, die die
Kommission dadurch begangen habe, daß sie die Rückforderung der im Beschluß von 1987 erwähnten
Beihilfe zu Unrecht verlangt habe, weil diese Beihilfe unter die Entscheidung Nr. 91/176/EGKS falle, und
daß sie außerdem die in den Beschlüssen von 1988 erwähnten Beihilfen unzutreffend beurteilt habe,
so ist festzustellen, daß bereits der Kommissionsbeschluß über die Einleitung des Verfahrens eine
Auflistung aller in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehenden Beihilfen enthielt und daß es
damit Falck oblag, ihre Kritik bereits in diesem Stadium vorzubringen.
138.
Im übrigen hat die italienische Regierung sowohl in ihren Antwortschreiben vom 6. April und 2. Mai
1995 auf das Auskunftsersuchen der Kommission als auch in ihrem Schreiben vom 27. März 1996 nach
dem Kommissionsbeschluß über die Verfahrenseinleitung auf die Beschlüsse Nr. 7673 vom 14.
Dezember 1987, Nr. 2429 vom 2. Mai 1988 und Nr. 4158 vom 4. Juli 1988 Bezug genommen, ohne den
geringsten Hinweis darauf zu geben, daß die im Beschluß von 1987 erwähnte Beihilfe bereits von der
Entscheidung Nr. 91/176/EGKS erfaßt sei, und ohne erkennen zu lassen, daß die in den Beschlüssen
von 1988 erwähnten Beihilfen fehlerhaft gewürdigt worden seien. In ihrem Schreiben vom 27. März
1996 (S. 4) hat die italienische Regierung sogar eingeräumt, daß ein Teil der von diesen Beschlüssen
betroffenen Beihilfen zurückgefordert werden dürfe, indem sie ausgeführt hat:
„Die zu Recht erhobenen Rügen, zu denen noch Erläuterungen zu geben wären, betreffen
ausschließlich die Zuwendungen der autonomen Provinz Bozen nach dem Jahr 1985, die auf den
Beschlüssen Nr. 7673 vom 14. [Dezember] 1987, Nr. 2429 vom 2. Mai 1988 und Nr. 4158 vom 4. Juli
1988 beruhen und unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Referenzzins und dem Zinssatz
von 3 % hinsichtlich der Darlehen einen Gesamtvorteil von 8,704 Milliarden ergeben.“
139.
Die Kritik von Falck ist demnach unbeachtlich, da das Gericht zu prüfen hat, ob sich die Kommission
auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützt hat und diesen nach der Lage im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Entscheidung und nur nach den ihr in diesem Zeitpunkt verfügbaren
Informationen nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in
der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 87, und Urteil British Airways u.
a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 81).
140.
Das Vorbringen von Falck zu den angeblichen Fehlern bei der Beurteilung der in den Beschlüssen
von 1987 und 1988 erwähnten Beihilfen ist demgemäß nicht zu berücksichtigen.
141.
Selbst wenn Falck mit ihrer Behauptung recht hätte, daß die im Beschluß von 1987 erwähnte
Beihilfe, bereits von der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS erfaßt war, so ändert dies doch nichts daran,
daß die Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 91/176/EGKS davon ausgegangen ist, daß ein Darlehen
in Höhe von 6 Milliarden ITL, obgleich es bereits 1983 bewilligt worden sei, erst 1987 ausgezahlt
worden und bei seiner Bereitstellung wegen der verschiedenen aufeinanderfolgenden
Stahlbeihilfenkodexe vertragswidrig geworden sei. Nach dem Vorbringen von Falck wurden jedoch mit
dem Beschluß Nr. 7673 vom 14. Dezember 1987 Beihilfen gewährt, und diese Entscheidung wurde
durch Beschluß vom 10. März 1988 bestätigt. Das Argument von Falck legt deshalb nahe, daß die
„Gewährung“ der von der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS erfaßten Beihilfe im Jahr 1987 in Wirklichkeit
eine neue, autonome Entscheidung dargestellt habe und daß diese Beihilfe somit nicht allein wegen
ihrer verzögerten Auszahlung vertragswidrig geworden sei. Eine solche These läßt vermuten, daß die
Kommission beim Erlaß der Entscheidung Nr. 91/176/EGKS nicht zutreffend unterrichtet war, und kann
deshalb von Falck nicht mit Erfolg zur Unterstützung der Anträge der Klägerin im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht werden.
142.
Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
143.
Die Klägerin macht geltend, der von der Kommission festgesetzte Zinssatz sei zum einen nicht
bestimmbar und zum anderen ohne Rechtsgrundlage.
144.
Eine Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet werde,
dürfe nur Zinsen auf ausgezahlte Beträge festsetzen, um die mit den Beihilfen verbundenen
finanziellen Vorteile zu beseitigen; dabei müsse die Zinsfestsetzung strikt im Verhältnis zu den
Vorteilen stehen, die das betroffene Unternehmen rechtswidrig erlangt habe (Urteil
Siemens/Kommission, Randnrn. 95 ff.). Demgemäß hätte die Kommission die Zinsen auf der Grundlage
der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß dem Marktzins, den die Klägerin bei fehlender
Gewährung der Beihilfen zu zahlen gehabt hätte, festsetzen müssen.
145.
In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Kommission könne keine Verpflichtungen auf der
Grundlage einer Mitteilung vorsehen, die weder ein typischer noch ein verpflichtender Rechtsakt im
Sinne der Artikel 14, 15 und 33 EGKS-Vertrag sei. Es sei jedenfalls widersprüchlich, daß sich die
Kommission zum einen im Wege der Analogie auf gemeinschaftliche Kriterien beziehe und zum anderen
auf die nationale Rechtsordnung verweise. Das Zusammenspiel zwischen der gemeinschaftlichen und
der nationalen Regelung verlange, daß es bei Fehlen einer Gemeinschaftsvorschrift dem nationalen
Gericht überlassen werde, den zu zahlenden Zins im Einklang mit dem nationalen Recht zu bestimmen
und zu erheben.
146.
Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, daß der Zinssatz anzuwenden
sei, den sie im fraglichen Zeitraum in Deutschland hätte erhalten können. Da sie damals in
Deutschland sehr aktiv gewesen sei, sei der richtige Referenzmarkt der deutsche Markt.
147.
Die Kommission trägt vor, im Zusammenhang mit regionalen Beihilfen entspreche der Zins, wie sich
aus ihrer Mitteilung vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9;
im folgenden: Mitteilung über regionale Beihilfen) ergebe, den Kosten des Geldes im fraglichen
Mitgliedstaat und Zeitraum. Im Anhang dieser Mitteilung seien die Methoden zur Anwendung der
Koordinierungsgrundsätze der regionalen Beihilferegelungen dargelegt. Gemäß Nummer 14 dieses
Anhangs sei der anwendbare Bezugssatz der „durchschnittliche Bezugssatz für von der
Zentralregierung an Kreditanstalten gewährte Zinsermäßigungen“. Daß das angewandte Kriterium
sachgerecht sei, hätten die italienischen Behörden selbst anerkannt, denn sie hätten die Zinsen in
der Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfen nach Maßgabe der von der Banca d'Italia mitgeteilten
Sätze für die verschiedenen Zeiträume berechnet.
Würdigung durch das Gericht
148.
Nach ständiger Rechtsprechung muß die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen in
Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über das Verfahren zur Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten erfolgen. Die
Anwendung des nationalen Rechts darf jedoch die Tragweite und die Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen. Mit anderen Worten, die Anwendungder nationalen
Bestimmungen darf nicht die Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beträge praktisch
unmöglich machen, und sie darf nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen
Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in
den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a./Deutschland, Slg.
1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87,
Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, und Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 82).
149.
Im übrigen wird mit der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren
staatlichen Beihilfe bezweckt, die vorherige Lage wiederherzustellen, was voraussetzt, daß alle sich
aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den
Gemeinsamen Markt haben, beseitigt worden sind. Deshalb kann eine Entscheidung der Kommission,
mit der die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird, zur Erhebung von Zinsen auf die
gewährten Beträge verpflichten, um die mit diesen Beihilfen verbundenen finanziellen Vorteile zu
beseitigen (Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 97).
150.
Würden nämlich bei der Rückforderung keine Zinsen auf die rechtswidrig gewährten Beträge
verlangt, so würde dies bedeuten, daß dem Unternehmen, das diese Beträge empfangen hat, auf die
Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe zurückzuführende finanzielle Vorteile, die in der Gewährung
eines zinslosen Darlehens bestehen, erhalten blieben. Somit würde es sich eigentlich um eine Beihilfe
handeln, die den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte (Urteil Siemens/Kommission,
Randnr. 98).
151.
Die Vereinnahmung von Zinsen darf jedoch nur zum Ausgleich der finanziellen Vorteile erfolgen, die
sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfen an den Empfänger ergeben, und muß im
Verhältnis zu diesen Vorteilen stehen (Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 99).
152.
Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe den
Zinssatz im vorliegenden Fall fehlerhaft festgesetzt.
153.
Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:
„Italien fordert die Beihilfen, die dem Unternehmen Acciaierie di Bolzano ... gewährt wurden, gemäß
den in Italien geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einziehung staatlicher Forderungen
zurück. Als Ausgleich für die Auswirkungen der fraglichen Beihilfen erfolgt die Rückzahlung
einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung und in Höhe
des Zinssatzes, den die Kommission bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von
Regionalbeihilfen in dem betreffenden Zeitraum zugrunde gelegt hat.“
154.
Da die Klägerin dadurch einen Vorteil erlangt hat, daß sie eine Zeit lang kostenlos über einen
bestimmten Betrag verfügte, entspricht die ihr auferlegte Pflicht zur Zahlung von Zinsen dem
Erfordernis, einen mit den ursprünglich gewährten Beihilfen verbundenen Vorteil zu beseitigen.
155.
Auch wenn die angefochtene Entscheidung die Annahme nahelegt, daß der zur Beseitigung des
Vorteils anwendbare Zinssatz unmittelbar von der Kommission bestimmt wird, so ist doch dieser Satz
der durchschnittliche Bezugssatz, der für die von der Zentralregierung den Kreditanstalten gewährten
Zinsermäßigungen gilt. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Formulierung „in Höhe des
Zinssatzes, den die Kommission bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von
Regionalbeihilfen ... zugrunde gelegt hat“, geht nämlich auf die Mitteilung über regionale Beihilfen
zurück. Gemäß Nummer 14 des Anhangs dieser Mitteilung ist der für Italien geltende Bezugssatz der
„durchschnittliche Bezugssatz für von der Zentralregierung an Kreditanstalten gewährte
Zinsermäßigungen“. Jedenfalls ist unstreitig, daß der im vorliegenden Fall angewandte Satz auf der
Grundlage von Angaben der Banca d'Italia berechnet wurde.
156.
Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht die Durchführungsmodalitäten für die
Verpflichtung des Staates zur Zinserhebung festgesetzt, da das Verfahren der Rückforderung der zu
Unrecht gezahlten Beträge weiterhin dem nationalen Recht unterliegt. Die Bezugnahme auf den
Zinssatz, der bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde
gelegt wird, soll lediglich sicherstellen, daß ein Zinssatz festgesetzt wird, der das Äquivalent des
finanziellen Vorteils infolge der kostenlosen Zurverfügungstellung des fraglichen Kapitals darstellt,
wobei die Bedingungen des italienischen Marktes und die Grundsätze des italienischen Rechts über
die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge beachtet werden.
157.
Die Kommission verpflichtete deshalb die italienische Regierung zu Recht zur Anwendung des
Zinssatzes, der bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde
gelegt wird.
158.
Was schließlich das Vorbringen der Klägerin angeht, der richtige Referenzmarkt sei der deutsche
Markt, so ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in Beihilfesachen anhand der Informationen zu
beurteilen, über die die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte (vgl. oben,
Randnr. 139).
159.
Im vorliegenden Fall war der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, zu den von der Kommission im
Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zugrunde gelegten Tatsachen und vorgenommenen
Bewertungen Stellung zu nehmen. Darin hat die Kommission ausgeführt, daß die Klägerin staatliche
Zuwendungen in Form von Darlehen für die Dauer von zehn Jahren zu einem Zinssatz, der etwa 10 %
unter dem Marktzins lag, erhalten habe. Für die Klägerin war damit klar erkennbar, daß sich die
Kommission auf den Marktzins in Italien gestützt hatte, um die Höhe derfraglichen Beihilfen zu
berechnen. Die Kommission konnte deshalb auch hinsichtlich der Rückforderung dieser Beihilfen vom
italienischen Marktzins ausgehen.
160.
Da die Klägerin gegenüber der Kommission insoweit nicht Stellung genommen hatte, kann sie ihr
nicht vorwerfen, daß sie nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, den deutschen Markt als
Bezugsmarkt anzusehen.
161.
Jedenfalls hat die Klägerin mit ihrem Argument nicht dargetan, daß die Kommission einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie für die Rückforderung der fraglichen
Beihilfen auf den italienischen Marktzins Bezug nahm.
162.
Der fünfte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
163.
Die Klägerin macht geltend, aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergebe sich
weder, warum die Kommission als Stichtag für die Erstattung der Beihilfen den 31. Dezember 1985,
also das Ende des Geltungszeitraums des Zweiten Kodex, angesehen habe, noch, warum nach
Ansicht der Kommission auf die Beschlüsse Nrn. 7673, 2429 und 4158 der Provinz Bozen der Fünfte
Kodex anwendbar sei.
164.
Die Kommission habe den Zinssatz außerdem nach einer unerklärlichen Formel und ohne
Begründung, warum dieser Satz angesichts der von der Klägerin erlangten Vorteile verhältnismäßig
sei, festgesetzt.
165.
Die Kommission trägt vor, das Datum des 31. Dezember 1985 sei nicht willkürlich gewählt worden,
denn dies sei, wie sich klar aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, der Tag vor Inkrafttreten
des Dritten Kodex am 1. Januar 1986. Dieser Kodex schreibe ausdrücklich die Anmeldung jeder den
Stahlunternehmen gewährten öffentlichen Zuwendung vor, was - stets im Zusammenhang mit rechts-
und vertragswidrigen Beihilfen - erkläre, warum sie das Vorbringen der italienischen Behörden, die
Provinzbehörden und das betroffene Unternehmen seien gutgläubig gewesen, von diesem Zeitpunkt
an für nicht mehr stichhaltig und eine Rückforderung der Beihilfen für erforderlich gehalten habe. Was
das Kriterium der Zinsberechnung angehe, so habe sie in Ermangelung einer speziellen Regelung das
für regionale Beihilfen maßgebende Kriterium angewandt. Es gebe keine Vorschrift oder keinen
Grundsatz, wonach die Festsetzung des Zinssatzes dem nationalen Gericht zu überlassen sei.
Würdigung durch das Gericht
166.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EGKS-Vertrag gibt die Gemeinschaft „die Gründe
für ihr Handeln bekannt“. Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die „Entscheidungen,
Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission ... mit Gründen zu versehen und haben auf die
pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen“.
167.
Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts
angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so
klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene
Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es wird
nicht verlangt, daß alle tatsächlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte in der Begründung
genannt sind. Diese ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch
anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten
(Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission,
Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94,
Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).
168.
Im vorliegenden Fall ist der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen, daß das Datum des
31. Dezember 1985 wegen des Inkrafttretens des Dritten Kodex gewählt wurde, der eine
ausdrückliche Pflicht zur vorherigen Meldung jeder Beihilfe, die Stahlunternehmen gewährt wird,
normiert. Insoweit enthält die Begründung keinen Mangel.
169.
Zwar hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, aus welchen Gründen
sie den Fünften Kodex anwandte; sie hat aber ausgeführt, „daß die Frage der italienischen Behörden,
welche Rechtsvorschriften auf die fraglichen Maßnahmen und insbesondere auf die vor 1985
gewährten Beihilfen Anwendung finden, im vorliegenden Fall unerheblich ist. Denn selbst wenn die vor
dem 31. Dezember 1985 gewährten Beihilfen von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung
Nr. 2320/81 [Zweiter Kodex] geprüft würden, wären sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
anzusehen, weil sie die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.“
170.
Außerdem hat die Kommission im Beschluß über die Einleitung des Verfahrens ausgeführt, sie sei
gehalten, „staatliche Beihilfen, d. h. Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen, anhand der
Bestimmungen und Auslegungskriterien, die zum Zeitpunkt der Entscheidung gelten, ... zu bewerten.
Dies bedeutet, daß die fraglichen Beihilfen nach dem derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodex - der
Entscheidung Nr. 3855/91 [Fünfter Kodex] - zu beurteilen sind.“
171.
Da die angefochtene Entscheidung nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres
Kontextes zu beurteilen ist, ist klar, daß die Kommission diese Entscheidung auf der Grundlage des
Fünften Kodex erlassen hat.
172.
In der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter, daß der Zinssatz anwendbar sei, „den die
Kommission bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in dem
betreffenden Zeitraum zugrunde gelegt hat“.
173.
Diese Berechnungsweise ist in der im veröffentlichten
Mitteilung über regionale Beihilfen vorgesehen. Im Beschluß über die Einleitung des Verfahrens wird
zudem ausgeführt, daß die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen auch „Zinsen ab dem
Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Berechnung von Regionalbeihilfen zugrunde
gelegten Satzes [einschließe], um jedwede Begünstigung des Unternehmens infolge der
vorschriftswidrigen Beihilfegewährung auszuschließen“.
174.
Unter diesen Umständen brauchte die Kommission ihre Erwägungen zum anwendbaren Zinssatz in
der angefochtenen Entscheidung nicht eingehender darzulegen, um der Klägerin deren Nachprüfung
zu ermöglichen.
175.
Die Kommission hat somit die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Erlaß der
angefochtenen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, hinreichend und vollständig
dargelegt. Die Entscheidung enthielt also die für die Klägerin erforderlichen Angaben und ermöglichte
dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle.
176.
Der sechste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
177.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
178.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
179.
Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Italienische Republik als Streithelferin ihre
eigenen Kosten.
180.
Das Gericht kann nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung entscheiden, daß ein anderer
Streithelfer als die Mitgliedstaaten, die EWR-Vertragsstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde
seine eigenen Kosten trägt.
181.
Im vorliegenden Fall sind Falck, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Klägerin als
Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Pirrung Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. D. Cooke
Verfahrenssprache: Italienisch.