Urteil des EuG vom 15.01.2003

EuG: kommission, gericht erster instanz, rechnungshof der europäischen gemeinschaften, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, kleine und mittlere unternehmen, begriff, aufrechnung, erfüllung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
15. Januar 200
„Schiedsgerichtsklausel - Gemeinschaftsprogramm .Trans-European Telecommunications Networks‘ - Vertrag
über die Durchführung von Seminaren über die Verwendung der Euro-ISDN - Erstattungsfähige Kosten“
In der Rechtssache T-171/01
Institut de l'audiovisuel et des télécommunications en Europe (IDATE)
(Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass der Begriff der von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen Kosten im
Sinne des Vertrages, den Letztere und der Kläger im Rahmen des Programms „Trans-European
Telecommunications Networks“ geschlossen haben, sämtliche Kosten umfasst, die die Unterauftragnehmer
des Klägers aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt haben, hilfsweise wegen Ersatzes des
Schadens, der dem Kläger durch die Fehler der Kommission bei der Durchführung dieses Vertrages
entstanden ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
1.
Das Institut de l'audiovisuel et des télécommunications en Europe (im Folgenden: IDATE) ist eine
nach französischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die unter das
Gesetz vom 1. Juli 1901 fällt. Ihr Zweck ist, an der Beherrschung und Entwicklung der Informations- und
Kommunikationsmittel in Europa mitzuwirken.
2.
Im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms „Trans-European Telecommunications Networks“ schloss
IDATE am 28. März 1996 mit der Kommission den Vertrag Nr. 45504 „Dissemination of EuroISDN
Benefits for SMEs“ (im Folgenden: Vertrag oder streitiger Vertrag).
3.
Nach Anhang I des Vertrages verpflichtete sich IDATE, in sämtlichen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Seminare für kleine und mittlere Unternehmen durchzuführen, um diese über die
Vorteile der Verwendung der Euro-ISDN zu informieren und zu beraten.
4.
Nach Artikel 4.2 des Vertrages in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 zum Vertrag vom 5. September
1996 verpflichtete sich die Kommission, 50,85 % der Kosten für die Durchführung des Vertrages bis zu
einer Höhe von 1 125 563 ECU zu übernehmen.
5.
Artikel 12 des Vertrages bestimmt, dass der Vertrag dem französischen Recht unterliegt und zur
Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und IDATE über die Gültigkeit, über
die Auslegung oder die Erfüllung des Vertrages das Gericht erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zuständig sind.
6.
Zur Erfüllung des Vertrages vergab IDATE seinerseits Aufträge an Unternehmen gemäß Artikel 5
des Vertrages. Es zahlte diesen Unterauftragnehmern 50,85 % der Kosten, die ihm von diesen für die
Durchführung der Unteraufträge in Rechnung gestellt worden waren. Bezüglich der Restkosten stellte
IDATE den Unterauftragnehmern Rechnungen aus.
7.
Am 27. Februar 1998 übersandte IDATE der Kommission den abschließenden Bericht über die
Durchführung des Vertrages sowie die Endabrechnung über die dabei angefallenen Kosten. Der
Kostenendabrechnung waren sämtliche Rechnungen beigefügt, die IDATE von den
Unterauftragnehmern erhalten hatte.
8.
Mit Schreiben vom 23. März 1998 teilte die Kommission IDATE mit, dass die Unterauftragnehmer
nicht Vertragspartei seien, und erläuterte die Gründe, weshalb sie die Zahlung sämtlicher
Rechnungen der Unterauftragnehmer ablehne.
9.
Die Kommission billigte schließlich die Endabrechnung über die Kosten für die Durchführung des
Vertrages, die ihr von IDATE am 10. Juli 1998 übermittelt worden war. IDATE hatte dort Kosten von
insgesamt 2 275 000 ECU ausgewiesen, davon 2 019 565 für die Untervergabe von Aufträgen.
10.
Mit Schreiben vom 5. November 1998 teilte die Kommission IDATE mit, dass sie den Betrag, den sie
aufgrund des Vertrages für die Leistungen eines Unterauftragnehmers von IDATE, der MARI Group Ltd
(im Folgenden: MARI), schulde, mit dem Betrag verrechnet habe, den ihr MARI aufgrund anderer
Verträge zu zahlen habe.
11.
Nach dieser Aufrechnung zu Beginn des Jahres 1999 zahlte die Kommission IDATE den von dem
vereinbarten Gemeinschaftsbeitrag noch verbliebenen Restbetrag.
12.
Nach dieser Zahlung ließ die Kommission die Durchführung des streitigen Vertrages durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen. Laut dem Prüfbericht dieser Gesellschaft waren die
Kosten, soweit sie IDATE von ihren Unterauftragnehmern in Rechnung gestellt und mit den Beträgen
verrechnet worden waren, die IDATE diesen in Rechnung gestellt hatte, nicht erstattungsfähig im
Sinne des Vertrages. IDATE widersprach den Schlussfolgerungen dieses Berichts mit Schreiben vom
15. November 1999 und 14. Februar 2000.
13.
In ihrem Schreiben vom 25. Juli 2000 vertrat die Kommission unter Hinweis auf das Ergebnis dieses
Berichts die Ansicht, dass die Kosten der Untervergabe, soweit sie IDATE in Rechnung gestellt, von
diesem tatsächlich aber nicht bezahlt worden seien, bei der Erstellung der Abschlussbilanz des
Vertrages nicht berücksichtigt werden könnten. Sie forderte daher die Rückzahlung eines Betrages
von 504 745 Euro und begründete die Nichterstattung eines Teils der Kosten für die Untervergabe
allein damit, dass IDATE die Vertragsbestimmungen unzutreffend ausgelegt habe.
14.
Mit Klageschrift, die am 25. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger
die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist am 10. Januar 2002 abgeschlossen
worden.
15.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die Parteien zu
einer informellen Sitzung zu laden und die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
16.
Am 27. März 2002 hat die Kommission dem Kläger eine Belastungsanzeige über einen Betrag von
506 539,35 Euro übersandt, der dem Teil der Kosten entspricht, den sie für nicht erstattungsfähig
hält.
17.
Am 15. Mai 2002 hat das Gericht eine informelle Sitzung mit den Parteien abgehalten. In der
mündlichen Verhandlung, die am selben Tage stattgefunden hat, haben die Parteien mündlich
verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
18.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass der Begriff der von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen Kosten im
Sinne des Vertrages sämtliche Kosten umfasst, die ihm von seinen Unterauftragnehmern aufgrund
dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden sind;
- hilfsweise die Kommission zu verurteilen, ihm 503 662 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der
ihm durch Fehler der Kommission bei der Durchführung des Vertrages entstanden ist, und
infolgedessen die Aufrechnung dieses Betrages gegen den vom Kläger an die Kommission aufgrund
desselben Vertrages zurückzuzahlenden Betrag von 503 662 Euro festzustellen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
20.
Der Kläger begehrt in erster Linie die Feststellung, dass der Begriff der von der Kommission zu
tragenden erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Vertrages sämtliche Kosten umfasst, die ihm von
seinen Unterauftragnehmern aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden sind. Hilfsweise
beantragt er, die Kommission zur Zahlung von 503 662 Euro als Ersatz des Schadens zu verurteilen,
der ihm durch Fehler der Kommission bei der Durchführung des Vertrages entstanden ist und
infolgedessen die Aufrechnung dieses Betrages gegen den von ihm der Kommission aufgrund
desselben Vertrages zurückzuzahlenden Betrag von 503 662 Euro festzustellen.
21.
Die Kommission macht die Unzulässigkeit der beiden Klageanträge, hilfsweise deren
Unbegründetheit geltend.
22.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Hauptantrag des Klägers zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
23.
Die Kommission macht geltend, der Kläger habe kein unmittelbares und tatsächliches Interesse
daran, dass seinem Antrag stattgegeben werde. Die vom Kläger begehrte Feststellung des Gerichts
würde ihm erlauben, sich der von der Kommission angekündigten Verrechnung seiner
Verbindlichkeiten mit seinen eventuellen Forderungen ihr gegenüber zu widersetzen. Da der Kläger
nicht behauptet habe, dass ihm Forderungen gegen die Kommission zuständen, bleibe eine solche
Verrechnung nur eine Vermutung.
24.
Der Kläger hält seinen Hauptantrag für zulässig. Da die Kommission in einem Schreiben vom 20.
April 2001 ihre Absicht kundgetan habe, den Betrag beizutreiben, der ihr vom Kläger aufgrund der
Durchführung des Vertrages geschuldet werde, besitze er, der Kläger, ein begründetes und
tatsächliches Interesse an der Entscheidung einer zwischen ihm und der Kommission bestehenden
Streitigkeit. Im Übrigen sei er Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Rahmen mehrerer Verträge,
aufgrund deren die Kommission Zahlungen an ihn zu leisten habe.
Würdigung durch das Gericht
25.
Die dem Gericht vorgelegte Frage, nämlich die Auslegung des Begriffs der erstattungsfähigen
Kosten im Sinne des streitigen Vertrages, betrifft unbestreitbar die Pflichten, die sich aus diesem
Vertrag ergeben (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85,
Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-
114/94, IDE/Kommission, Slg. 1997, I-803, Randnr. 82).
26.
Im Übrigen besitzt der Kläger ein begründetes und tatsächliches Interesse an der Entscheidung der
zwischen ihm und der Kommission bestehenden Streitigkeit.
27.
Zum einen ist der Kläger, wie er hervorgehoben hat, ohne dass die Kommission ihm widersprochen
hätte, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Rahmen mehrerer Verträge, aufgrund deren die
Kommission Zahlungen an ihn zu leisten hat; zum anderen hat die Kommission ihm mit Schreiben vom
20. April 2001 bereits ihre Absicht angekündigt, seine Verbindlichkeiten mit seinen eventuellen
Forderungen ihr gegenüber zu verrechnen.
28.
Darüber hinaus hat die Kommission am 27. März 2002 an den Kläger eine Belastungsanzeige über
einen Betrag gesandt, der dem Teil der Kosten entspricht, den sie für nicht erstattungsfähig hält.
29.
Somit ist die vorliegende Klage, soweit es um den Hauptantrag des Klägers geht, zulässig.
Vorbringen der Parteien
30.
Der Kläger macht geltend, dass der Begriff der von der Kommission zu tragenden
erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Vertrages sämtliche Kosten umfasse, die ihm von seinen
Unterauftragnehmern aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden seien.
31.
Hierfür trägt er erstens vor, dass diese Auslegung sich aus Artikel 1.2 des Anhangs II des Vertrages
ergebe, wonach die durch den Vertrag bedingten Kosten nur erstattet würden, wenn sie tatsächlich
angefallen, für die Durchführung des Vorhabens erforderlich gewesen, gerechtfertigt und in der
vertraglich festgelegten Zeit entstanden seien.
32.
Außerdem sei 1998 mit Zustimmung der Kommission ein System der Zentralisierung sämtlicher
Kosten der Unterauftragnehmer beim Kläger eingeführt worden, aufgrund dessen diese die von ihnen
tatsächlich getragenen Kosten dem Kläger zu 100 % in Rechnung stellten. Es sei daher logisch, dass
der Kläger Gläubiger der Unterauftragnehmer für die von ihnen aufzubringende Finanzierung
geworden sei. Ebenso sei es gerechtfertigt, dass er seine Forderungen mit den Kosten verrechne, die
ihm von den Unterauftragnehmern in Rechnung gestellt worden seien und die von der Kommission bis
zu einer Höhe von 49,15 % nicht erstattet worden seien.
33.
Zweitens macht der Kläger geltend, dass die von ihm vertretene Auslegung in Einklang mit der
Systematik des Vertrages stehe.
34.
In dem von der Kommission im Oktober 1995 vorgelegten Vertragsentwurf sei nämlich vorgesehen
gewesen, dass die Kosten für die Durchführung des Vertrages nicht nur durch eine
Gemeinschaftsbeteiligung, sondern auch durch Einnahmen und Mittel finanziert würden, zu deren
Aufbringung sich der Kläger und die Unterauftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet hätten. Wie
die Finanzierung der Vertragsdurchführung aufgeteilt und die Unterauftragnehmer hieran beteiligt
werden sollten, sei in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt und von dieser gebilligt worden.
Im Übrigen hätten die Unterauftragnehmer auch an den Vertragsverhandlungen mit der Kommission
teilgenommen.
35.
Auch wenn der Vertrag nur von ihm, dem Kläger, unterzeichnet worden sei, habe sowohl er selbst
als auch die Kommission während der gesamten Durchführung des Vertrages die Unterauftragnehmer
stets als Vertragsparteien betrachtet. Aus diesem Grund habe die Kommission 1998 MARI als
Inhaberin einer durch den Vertrag begründeten Geldforderung angesehen und den entsprechenden
Betrag mit einem Betrag verrechnet, den MARI ihr aufgrund anderer Verträge geschuldet habe.
36.
Die Kommission trägt zum ersten Argument des Klägers bezüglich der Auslegung des Artikels 1.2
des Anhangs II des Vertrages vor, dass die Beträge, die vom Kläger nicht tatsächlich bezahlt worden
seien, nicht als „tatsächliche Kosten“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden könnten.
37.
Da zwischen der Kommission und den Unterauftragnehmern keine vertraglichen Beziehungen
beständen, könnten die Kosten, die Letzteren entstanden, vom Kläger aber nicht erstattet worden
seien, weder von ihr übernommen werden noch für einen gemeinschaftlichen Zuschuss in Betracht
kommen.
38.
Die Kommission widerspricht auch dem Argument des Klägers, dass er bei der Zahlung des Saldos
der Transaktionen lediglich einen Ausgleich vorgenommen habe zwischen den Rechnungen, die seine
Unterauftragnehmer entsprechend den Kosten ausgestellt hätten, und den Rechnungen, die er
selbst entsprechend den Einnahmen und den von seinen Unterauftragnehmern aufzubringenden
finanziellen Mitteln ausgestellt habe.
39.
Die Kommission macht dazu geltend, dass der Kläger die Einnahmen, wenn es solche gegeben
hätte, nur dazu hätte verwenden dürfen, die zu seinen Lasten gehenden 49,15 % der tatsächlichen
Kosten des Vorhabens ganz oder teilweise abzudecken. Der Gesamtbetrag aus den Einnahmen und
der Finanzierung durch die Kommission habe nicht höher sein können als die Gesamtkosten des
Vorhabens, da der Kläger nach Anhang II des Vertrages keine Gewinne aufgrund des Vorhabens habe
erzielen dürfen.
40.
Jedenfalls ergebe sich aus der Endabrechnung über die Kosten, die IDATE seinem Schreiben vom
10. Juni 1998 beigefügt habe, dass die von den Unterauftragnehmern durchgeführten Seminare keine
Einnahmen erbracht hätten.
41.
Was das zweite Argument des Klägers bezüglich der Systematik des Vertrages betrifft, so bestreitet
die Kommission, dass die Parteien die Unterauftragnehmer als Vertragsparteien angesehen hätten.
42.
Zu dem Ausgleich mit MARI verweist die Kommission darauf, dass ihrerseits eine Verbindlichkeit
gegenüber dem Kläger und eine Forderung gegenüber MARI bestanden hätten und MARI eine
Forderung gegenüber dem Kläger gehabt habe. MARI habe einem Verzicht auf ihre Forderung
gegenüber dem Kläger unter der Voraussetzung zugestimmt, dass dieser die Schuld von MARI
gegenüber der Kommission übernehme. Bei diesem Vorgang handele es sich um eine
Schuldumwandlung im Sinne von Artikel 1271 Absatz 2 des französischen Code civil. Da der Kläger
somit für die ursprünglich von MARI zu erfüllende Verbindlichkeit habe einstehen müssen, habe die
Kommission zwischen dieser Verbindlichkeit und einem Teil der Forderung des Klägers gegenüber der
Kommission aufrechnen können.
43.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Frage des Gerichts bestätigt, vom Kläger die
Rechnungen über die Ausgaben der Unterauftragnehmer erhalten zu haben. Sie hat weiter erklärt,
dass sie die Ausgaben nicht bestreite, die in den vom Kläger vorgelegten Kostenerklärungen („cost-
statements“) aufgeführt seien. Sie hat jedoch betont, dass sie diese Ausgaben auch nicht anerkannt
habe.
Würdigung durch das Gericht
44.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel
angerufen worden ist, den Rechtsstreit auf der Grundlage des nationalen materiellen Rechts
entscheiden muss, das für den Vertrag gilt. Im vorliegenden Fall ist dies nach Artikel 12 des Vertrages
das französische Recht.
45.
Artikel 1161 des französischen Code civil lautet:
„Jede Bestimmung einer Vereinbarung ist im Licht der anderen Bestimmungen der Vereinbarung
auszulegen, wobei jeder der Sinn zu geben ist, der sich aus dem Rechtsakt insgesamt ergibt.“
46.
Somit ist der Begriff der erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Vertrages auszulegen, wobei
zunächst die für die vorliegende Rechtssache einschlägigen Bestimmungen des Vertrages
wiederzugeben sind.
47.
Artikel 1.2 des Anhangs II des Vertrages lautet:
„Erstattungsfähig sind die nachstehend genannten tatsächlichen Kosten, die für das Vorhaben
erforderlich sind, nachgewiesen werden können und in der in Artikel 2.1 des Vertrages festgelegten
Zeit (Vertragszeit) angefallen sind. Nach diesem Zeitraum sind nur noch diejenigen Kosten
erstattungsfähig, die sich auf Berichte, Nachkontrollen oder Bewertungen beziehen, die der
vorliegende Vertrag erfordert.
...
Die erstattungsfähigen Kosten können sämtliche oder bestimmte Kategorien der folgenden Kosten
umfassen:
- Personal
- Ausstattung
- Kosten der Untervergabe (third party assistance)
- Reisen und Verpflegung (subsistence)
- Verbrauchsmaterial (consumables) und Informatikkosten
- andere Kosten
- allgemeine Kosten (overheads)
Die Kosten schließen jede Gewinnspanne aus und werden nach den Grundsätzen der
Rechnungsführung auf der Grundlage des ursprünglichen Anschaffungswertes und entsprechend den
internen Regeln bestimmt, die beim Auftragnehmer gelten.
Der Auftragnehmer verursacht im Rahmen des Vorhabens keine unmäßigen oder unüberlegten
Kosten. Kosten können nicht berücksichtigt werden, wenn es sich um Kosten der Vermarktung, des
Verkaufs und des Vertriebs von Erzeugnissen und Dienstleistungen, um Zinsen, den Ertrag des
investierten Kapitals, Rückstellungen für Verluste oder zukünftige Verbindlichkeiten oder um
irgendwelche Kosten für andere Vorhaben handelt.“
48.
Artikel 1.3.3 des Anhangs II des Vertrages lautet:
„Die Kosten der Unterauftragnehmer und externer Dienstleistungen sind erstattungsfähige Kosten
gemäß Artikel 5 des Vertrages.“
49.
Artikel 5.1 des Vertrages bestimmt:
„Der Auftragnehmer kann vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission
Verträge mit Unterauftragnehmern schließen. Der Auftragnehmer ist in keinem Fall von seinen
Verpflichtungen aus dem Vertrag entbunden. Der Auftragnehmer legt jedem Unterauftragnehmer die
Verpflichtungen auf, die für ihn selbst nach dem Vertrag gelten.“
50.
Artikel 5.2 lautet:
„Jedem Unterauftragnehmer werden Verpflichtungen auferlegt, die der Kommission dieselben Rechte
hinsichtlich der fachlichen Aufsicht und des Zugangs einräumen, wie sie sie gegenüber dem
Auftragnehmer hat.“
51.
Artikel 6 des Vertrages bestimmt:
„6.1 Die Kommission oder ihre bevollmächtigten Vertreter haben in angemessener Weise Zugang zu
den Arbeitsräumen für das Vorhaben und zu den Unterlagen, die die Verwaltung, die Entwicklung und
Überprüfung des Vorhabens betreffen. ...
6.2 Die Kommission oder ihre bevollmächtigten Vertreter haben das Recht, die Buchführung bis zu
zwei Jahren nach dem Abschluss der Durchführung oder einer Kündigung des Vertrages zu überprüfen.
Sie haben - stets in angemessener Weise - uneingeschränkten Zugang zu den Arbeitsräumen für das
Vorhaben, zu dem dort beschäftigten Personal und zu allen Unterlagen, den Datenregistern und dem
Material, die das Vorhaben betreffen; erforderlichenfalls haben sie das Recht, die Vorlage derartiger
Beweisunterlagen zu verlangen.
6.3 Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften hat die gleichen Rechte zur Durchführung
einer Rechnungsprüfung innerhalb desselben Zeitraums und unter denselben Bedingungen wie die
Kommission.“
52.
Nach Ansicht des Klägers umfasst der Begriff der von der Kommission zu tragenden
erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Vertrages sämtliche Kosten, die ihm von seinen
Unterauftragnehmern im Rahmen dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden seien. Die
Kommission meint dagegen, dass die von den Unterauftragnehmern übernommenen Kosten, die vom
Kläger nicht erstattet worden seien, nicht zu Lasten der Kommission gehen könnten.
53.
Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission ihren Standpunkt nicht damit begründet hat, dass
im streitigen Fall Ausgaben der Unterauftragnehmer nicht vorlägen oder eine andere
Vertragsverletzung des Klägers gegeben sei. Sie hat nämlich lediglich geltend gemacht, dass ihr
Standpunkt einer zutreffenden Auslegung des Begriffs der erstattungsfähigen Kosten im Sinne des
Vertrages entspreche.
54.
Der Begriff der erstattungsfähigen Kosten in Artikel 1.2 des Anhangs II des streitigen Vertrages ist
insbesondere im Licht des Artikels 1.3.3 dieses Anhangs auszulegen. Die letztgenannte Bestimmung
sieht ausdrücklich vor, dass die Kosten der Untervergabe als erstattungsfähige Kosten entsprechend
Artikel 5 des Vertrages anzusehen sind. Dieser Artikel bestimmt gerade, dass der Auftragnehmer
vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission Verträge über die
Untervergabe zur Ausführung des Vorhabens schließen kann.
55.
Daraus folgt, dass der Vertrag hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der für seine Durchführung
getätigten Ausgaben nicht zwischen Ausgaben des Auftragnehmers selbst und Ausgaben der
Unterauftragnehmer, deren Beteiligung die Kommission vorher zugestimmt hat, unterscheidet.
56.
Diese Auslegung folgt auch aus der Systematik des streitigen Vertrages. Dieser sieht nämlich
ausdrücklich vor, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf
Unterauftragnehmer zurückgreifen kann (vgl. vorstehend Randnr. 49). Soweit die Unterauftragnehmer
auf diese Weise für die Durchführung des Vorhabens sorgen, was im Übrigen der Kommission bei den
Verhandlungen vor dem Abschluss des Vertrages mitgeteilt worden war, können die von ihnen
insoweit verursachten Kosten nicht von der Gruppe der erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen
werden.
57.
Diese Vertragsauslegung wird durch das Verhalten der Kommission gegenüber MARI bestätigt, da
die Aufrechnung der Kommission gegenüber diesem Unternehmen voraussetzt, dass die Forderung
von MARI gegenüber der Kommission aufgrund der Durchführung des streitigen Vertrages tatsächlich
bestanden hat und fällig gewesen ist.
58.
Unter diesen Umständen ist der Begriff der von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen
Kosten im Sinne des streitigen Vertrages dahin auszulegen, dass diese Kosten sämtliche Kosten
umfassen, die dem Kläger von seinen Unterauftragnehmern aufgrund dieses Vertrages in Rechnung
gestellt worden sind, sofern diese Kosten den von den Unterauftragnehmern tatsächlich getätigten
Ausgaben entsprechen.
59.
Diese Auslegung nimmt der Kommission nicht die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die
Unterauftragnehmer die Ausgaben zur Durchführung des Vertrages tatsächlich getätigt haben, da der
Vertrag der Kommission die Mittel an die Hand gibt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen
durch die Unterauftragnehmer zu kontrollieren.
60.
Die Anwendung des Artikels 5 in Verbindung mit Artikel 6 des streitigen Vertrages stellt nämlich
sicher, dass die Kommission ebenso wie beim Auftragnehmer bei den Unterauftragnehmern
überprüfen kann, ob diese tatsächlich Ausgaben zur Durchführung des Vertrages getätigt haben.
Nach Artikel 5 muss der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer die gleichen Verpflichtungen
auferlegen, die nach dem Vertrag für ihn selbst gelten. Artikel 6 sieht sogar ein umfassendes Recht
der Kommission und des Rechnungshofes auf Zugang zu den Arbeitsräumen und den Unterlagen, die
die Durchführung des aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhabens betreffen, vor, das folglich
auch für die Räumlichkeiten und Unterlagen der zugelassenen Unterauftragnehmer gilt.
61.
Somit ist dem Hauptantrag des Klägers stattzugeben.
62.
Infolgedessen erübrigt sich eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des
Hilfsantrags des Klägers.
Kosten
63.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend
dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen Kosten im Sinne des
streitigen Vertrages umfassen sämtliche Kosten, die dem Kläger von seinen
Unterauftragnehmern aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden sind.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Moura Ramos
Pirrung
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Januar 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. M. Moura Ramos
Verfahrenssprache: Französisch.