Urteil des EuG vom 27.01.2000

EuG: interessierte partei, kommission, ware, verbraucher, verordnung, verfügung, klage auf nichtigerklärung, gericht erster instanz, einsichtnahme, vereinigtes königreich

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
27. Januar 2000
„Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei -
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 - Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 21 der
Verordnung (EWG) Nr. 384/96“
In der Rechtssache T-256/97
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC)
Solicitor B. O'Connor im Beistand von Rechtsanwalt B. García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Kläger,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister D. Anderson, zugelassen in England und Wales,
Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer
Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Juli 1997, mit der die Kommission es abgelehnt hat, den
Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom 7. April 1998 zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der
Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 111, S. 19) geführt hat, als
interessierte Partei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl.
1996, L 56, S. 1) anzusehen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie
der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,
Kanzler: A. Mair
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
(ABl. 1996, L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) lautet:
„Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung
an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung
der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der
Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte
Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten
können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt
werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der
Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.“
2.
Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:
„Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und
die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den
Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige
Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen
Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die
Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist
ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt,
sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.“
3.
Artikel 6 Absatz 7 lautet:
„Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender
und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie
die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung
betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der
Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die
Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei
der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen,
und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.“
4.
Artikel 21 Absätze 1 und 2 bestimmt:
„(1) Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine
Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der
Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle
Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird
der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden
Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung
getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben,
können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten
Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen
nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.
(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung
von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich
die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen
Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der
Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen
übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in
diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese
Informationen zu antworten.“
5.
Artikel 6 Absätze 11 und 12 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im folgenden: Antidumpingkodex) in Anhang 1A
des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der Nachfolgerin des GATT
(ABl. L 336, S. 3; im folgenden: WTO-Übereinkommen), das durch den Beschluß 94/800/EG des Rates
vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen
Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug
auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, lautet wie folgt:
„6.11. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff .interessierte Parteien':
i) einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand
einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl
von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,
ii) die Regierung des Ausfuhrmitglieds und
iii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder
Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Ware im Gebiet des
Einfuhrmitglieds herstellt.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder
ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist,
und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen
Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des
Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.“
Sachverhalt
6.
Das Bureau européen des unions de consommateurs (im folgenden: BEUC) ist eine internationale
Vereinigung belgischen Rechts, die die in den Mitgliedstaaten und in anderen europäischen Ländern
ansässigen nationalen Verbraucherverbände bei den Gemeinschaftsorganen vertritt.
7.
Am 11. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission aufgrund eines vom Comité des industries du coton
et des fibres connexes de l‘Union européenne (Eurocoton) am 26. Mai 1997 eingereichten Antrags
gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung eines
Antidumpingverfahrens (Nr. 97/C 210/09) betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit
Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. C 210,
S. 12; im folgenden: Bekanntmachung).
8.
Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Grundverordnung setzte die Bekanntmachung eine Frist fest,
innerhalb deren die interessierten Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen
und Informationen unterbreiten konnten, die während der Untersuchung berücksichtigt werden
sollten. Ferner setzte sie die Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission
einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 der Grundverordnung stellen konnten.
9.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 an die Kommission beantragte der Kläger, als interessierte Partei
anerkannt zu werden und von dem Antrag und den Informationen, die von allen übrigen von dieser
Untersuchung Betroffenen zur Verfügung gestellt würden, Kenntnis zu erhalten, soweit diese nicht im
Sinne der Artikel 6 Absatz 7 und 19 der Grundverordnung vertraulich seien.
10.
Die Kommission erteilte mit Schreiben der Direktion E, „Antidumpingpolitik: Schadenaspekte und
Interesse der Gemeinschaft (Politik, Untersuchungen und Maßnahmen); sonstige Instrumente der
Außenwirtschaftspolitik und allgemeineFragen“, der Generaldirektion Außenbeziehungen:
Handelspolitik und Beziehungen zu Nordamerika, den Ländern des Fernen Orients, Australien und
Neuseeland (GD I) vom 18. Juli 1997 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) folgende Antwort:
„Im Einklang mit der dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung der Kommission möchte ich ...
unterstreichen, daß rohe Baumwollgewebe nicht als Waren angesehen werden können, die
üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden, d. h., daß es sich nicht um Waren handelt, für die das
BEUC als interessierte Partei im Sinne der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Verordnung ... Nr.
384/96 ... betrachtet werden kann.
Ich muß Ihnen daher mitteilen, daß wir Ihrer Bitte auf Übermittlung des Antrags und auf Einsichtnahme
in die nicht vertraulichen Unterlagen nicht stattgeben können.“
11.
Mit der Erwähnung der „dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung“ bezieht sich die
Kommission auf einen früheren Schriftverkehr, insbesondere auf eine Entscheidung in einem
Schreiben vom 3. Februar 1997, gegen die der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben hatte (siehe
Beschluß des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-
795, Randnrn. 53 bis 55).
12.
In diesem Schreiben, das sich auf ein am 21. Februar 1996 eingeleitetes Antidumpingverfahren
bezog, hatte die Kommission es aus folgenden zwei Gründen abgelehnt, den Kläger als interessierte
Partei anzuerkennen und ihm die Einsichtnahme in nicht vertrauliche Dokumente zu gewähren:
i) Der Kläger könne nicht nach dem Antidumpingkodex als interessierte Partei angesehen werden.
Insbesondere sei in Artikel 6.12 des Antidumpingkodex „eindeutig bestimmt, daß in den Fällen, in
denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, den repräsentativen
Verbraucherverbänden Gelegenheit gegeben wird, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung
des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind. Ein
solcher Fall ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die rohen Baumwollgewebe nicht
üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden“.
ii) Der Kläger könne auch nicht nach der Verordnung Nr. 384/96 als interessierte Partei angesehen
werden. Die Kommission stellte u. a. fest: „Sie führen ferner aus, daß sich nach dem
Gemeinschaftsrecht repräsentative Verbraucherverbände an dem Antidumpingverfahren beteiligen
könnten, wie es in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 384/96 ... festgelegt sei. Im vorliegenden
Fall jedoch ist die gleichartige Ware ein halbfertiges Zwischenprodukt, das nicht üblicherweise im
Einzelhandel verkauft wird, und die Verbraucher sind daher nicht die Verwender dieser Ware.“
13.
Am 7. April 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 773/98 zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der
Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 111, S. 19; im
folgenden: vorläufige Verordnung).
14.
Die vorläufige Verordnung trat gemäß ihrem Artikel 4 am 10. April 1998 in Kraft und sollte ab diesem
Zeitpunkt für sechs Monate gelten. Da der Rat innerhalb der in Artikel 6 Absatz 9 der
Grundverordnung vorgesehenen Frist von fünfzehn Monaten nach Einleitung des Verfahrens keine
Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls erlassen hatte, wurde die vorläufige
Verordnung am 10. Oktober 1998 hinfällig.
Verfahren und Anträge der Parteien
15.
Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. September 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
16.
Mit Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. Mai 1998 ist
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der
Anträge des Klägers zugelassen worden.
17.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts
beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
18.
Der Kläger hat am 20. November 1998 zu dem Antrag Stellung genommen. Mit Schreiben vom 19.
November 1998 hat das Vereinigte Königreich darauf verzichtet, zu diesem Antrag Erklärungen
einzureichen.
19.
Mit Beschluß vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97 (BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-
169) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diesen Antrag verworfen und entschieden, daß die
Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
20.
Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
21.
Die Verfahrensbeteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 23. März 1999 mündlich verhandelt
und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
22.
Der Kläger beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit es mit ihr abgelehnt wird, den Kläger
als interessierte Partei anzusehen;
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit es mit ihr zugleich abgelehnt wird,
dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen
Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen von Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung
gestellt werden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden;
- jede sonstige Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23.
Das Vereinigte Königreich beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.
24.
Die Kommission beantragt,
- die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig abzuweisen, soweit
es mit dieser abgelehnt wird, dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen Zugang zu den
nicht vertraulichen Informationen zu gewähren, die in Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur
Verfügung gestellt werden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden;
- die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
25.
Die Kommission macht geltend, daß die Klage des BEUC auf Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung unzulässig sei, soweit es mit ihr abgelehnt werde, dem Kläger und anderen
Verbraucherorganisationen Zugang zu den nicht vertraulichen Informationen zu gewähren, die in
Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt würden, die nicht üblicherweise im
Einzelhandel verkauft würden. Das Gericht sei nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
230 EG) befugt, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zu überwachen, und dürfe nicht die
Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts prüfen, dessen Eintritt nur hypothetisch sei. Auch nach den für die
Klagebefugnis natürlicher undjuristischer Personen geltenden Grundsätzen könne der Kläger keine
solche Klage im Namen Dritter erheben.
26.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung werfe die Frage auf, ob
Verbraucherorganisationen allgemein als interessierte Parteien angesehen werden könnten. Die
angefochtene Entscheidung berühre unmittelbar sowohl seine eigenen Interessen als auch die der
anderen Verbraucherorganisationen, und zwar nicht nur im Rahmen des streitigen
Antidumpingverfahrens, sondern auch im Rahmen eines jeden Verfahrens, das zukünftig eingeleitet
werden könnte und Waren betreffe, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden. Er habe
als Vertreter der wichtigsten Verbraucherverbände in allen Mitgliedstaaten ein besonderes Interesse
am Schutz dieser Rechte. Er verlange keine Entschädigung im Namen Dritter, sondern lenke die
Aufmerksamkeit des Gerichts auf einen künftigen Sachverhalt, der vermieden werden könnte, wenn
die angefochtene Entscheidung in dem begehrten Umfang für nichtig erklärt würde.
27.
Mit seinem Hauptantrag (siehe oben, Randnr. 22, zweiter Gedankenstrich) begehrt der Kläger die
Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit es mit ihr abgelehnt wird, ihn als
interessierte Partei im Sinne des Artikels 5 Absatz 10 der Grundverordnung anzusehen.
28.
Der Gegenstand des zweiten Nichtigkeitsantrags (siehe oben, Randnr. 22, dritter Gedankenstrich)
besteht aus zwei Teilen.
29.
Erstens begehrt der Kläger die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit es mit ihr abgelehnt
wird, ihm selbst Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen von
Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt werden, die nicht üblicherweise im
Einzelhandel verkauft werden.
30.
Zweitens will der Kläger mit Hilfe einer großzügigeren Auslegung der angefochtenen Entscheidung
auch eine weiter reichende Entscheidung des Gerichts erreichen, mit der der Kommission aufgegeben
werden soll, ihre zukünftige Politik in diesem Bereich dahin zu ändern, daß alle Verbraucherverbände
Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen erhalten können, die in einem Antidumpingverfahren in
bezug auf Waren verfügbar sind, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden.
31.
Dieser zweite Nichtigkeitsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
32.
Soweit dieser Antrag die angebliche Ablehnung der Einsichtnahme in die nicht vertraulichen
Unterlagen durch den Kläger selbst betrifft, geht er über den Hauptantrag nicht hinaus. Das Recht
auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichenUnterlagen nach Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung
ist nämlich verbunden mit der Stellung als interessierte Partei, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10
dieser Verordnung selbst gemeldet hat.
33.
Zum zweiten Teil dieses Antrags ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung bei der
Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers zum
Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Dieses Rechtsschutzinteresse kann nicht anhand eines
zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in
der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 30). Voraussetzung
für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist ferner, daß
diese ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme nachweist
(siehe Beschluß des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli
agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30).
34.
Soweit der zweite Teil dieses Antrags darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über die
Rechte von anderen Verbraucherverbänden als dem Kläger herbeizuführen, betrifft er aber das
Interesse unbestimmter Dritter und nicht das persönliche Rechtsschutzinteresse des Klägers. Soweit
er darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über Rechte im Zusammenhang mit
Antidumpingverfahren herbeizuführen, die noch nicht eingeleitet sind, stützt er sich auf zukünftige und
hypothetische Ereignisse.
35.
Außerdem ist dieser zweite Teil des Antrags jedenfalls überflüssig. Nach ständiger Rechtsprechung
ist es nämlich Sache des betreffenden Organs, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die
Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben
(Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg.
1994, II-441, Randnr. 18, und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke
Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54).
36.
Nach alledem ist der zweite Nichtigkeitsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
37.
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen die
Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung geltend macht. Er trägt im wesentlichen vor, daß die
Kommission erstens die einschlägigen Vorschriften der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und
sich zweitens zu Unrecht auf den Antidumpingkodex berufen habe.
Zur Auslegung der Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung
38.
Der Kläger macht geltend, die Kommission habe es nur deswegen abgelehnt, ihn als interessierte
Partei im streitigen Antidumpingverfahren anzuerkennen, weil dieses Verfahren Waren betroffen habe,
die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden.
39.
Diese Auffassung der Kommission verstoße offenkundig gegen den Wortlaut der einschlägigen
Vorschriften der Grundverordnung und sei somit rechtswidrig.
40.
Die Vorschriften der Grundverordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 21 Absätze 1
und 2, seien klar und eindeutig. Sie fänden kumulativ, nicht aber alternativ Anwendung. Wie aus der
dreizehnten Begründungserwägung der Grundverordnung hervorgehe, sollten diese Vorschriften die
Personen festlegen, die als interessierte Parteien in den Antidumpingverfahren anzusehen seien, und
die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie dem Verfahren beitreten bzw. sich an ihm beteiligen
könnten. Diese Vorschriften gewährten Verbraucherorganisationen unabhängig von Art und Typ der
untersuchten Ware das Recht, sich selbst zu melden, alle von einer vom Antidumpingverfahren
betroffenen Partei zur Verfügung gestellten nicht vertraulichen Unterlagen einzusehen sowie
Informationen vorzulegen.
41.
Der Gerichtshof selbst habe die Bedeutung anerkannt, die der ausdrücklichen Anerkennung eines
Rechts durch eine Gemeinschaftshandlung von allgemeiner Geltung zukomme. Mit Urteil vom 28.
November 1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnr. 30) habe
er die Klage des BEUC auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen eines
Antidumpingverfahrens abgewiesen, weil die seinerzeit geltende Grundverordnung (Verordnung [EWG]
Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1])
keine Vorschrift enthalten habe, die Verbraucherorganisationen ein solches Recht ausdrücklich
gewährt hätte. Er habe jedoch entschieden, es sei Sache „des Gemeinschaftsgesetzgebers, zu
erwägen, ob die Antidumping-Grundverordnung einem Verband, der die Interessen der Verbraucher
vertritt, das Recht auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen gewähren sollte“.
42.
Mit dem Erlaß der Grundverordnung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber die bis dahin bestehende
Lage geändert und den Verbraucherorganisationen ausdrücklich das Recht verliehen, sich selbst zu
melden und am Verfahren zu beteiligen. Der Gesetzgeber hätte das Recht der
Verbraucherorganisationen z. B. dadurch einschränken können, daß sie sich am Verfahren nur
beteiligen dürften, „wenn die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird“. Da die
Grundverordnung jedoch keine solche Einschränkung enthalte, seien die Verbraucherorganisationen
berechtigt, sich selbst zu melden, alle nicht vertraulichen Unterlagen einzusehen, die eine von einer
Antidumpinguntersuchung betroffene Partei zur Verfügung gestellt habe, sowie Informationen
vorzulegen.
43.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Kommission, daß die Interessen der Verbraucher nicht unter
das Gemeinschaftsinteresse fielen, da der Kläger nicht in der Lage sei, die nach Artikel 21 der
Grundverordnung erforderlichen quantifizierbaren und hinreichend auf das Gemeinschaftsinteresse
bezogenen Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe unten, Randnr. 52), könnten die
Verbraucher ein tatsächliches Interesse daran haben, sich an einem Verfahren in bezug auf Waren zu
beteiligen, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden.
44.
Die behauptete Unzuverlässigkeit der Informationen, die von Verbraucherverbänden zur Verfügung
gestellt werden könnten, könne jedenfalls nicht dem Recht dieser Verbände entgegenstehen, als
interessierte Parteien angesehen zu werden. Selbst wenn nämlich die von ihnen im Rahmen eines
bestimmten Verfahrens beigebrachten Informationen oder Stellungnahmen weder relevant noch
zuverlässig seien, hätte die Kommission immer noch die Möglichkeit, sie unberücksichtigt zu lassen.
45.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der vom Kläger vertretenen Auslegung der Artikel
6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung zu. Da der Wortlaut des Artikels 6 Absatz 7 der
Grundverordnung völlig eindeutig sei, stünden den Verbraucherorganisationen, die sich selbst
gemeldet hätten, die darin genannten Rechte zu. Der Umstand, daß die Rechte sowohl den
Verwendern als auch den Verbraucherorganisationen verliehen würden, zeige, daß der Gesetzgeber
letzteren die Rechte auch dann habe zuerkennen wollen, wenn die Verbraucher nicht Verwender der
betroffenen Ware seien. Das gleiche gelte in bezug auf den Wortlaut des Artikels 21, der in Absatz 1
ebenfalls die Begriffe „Verwender und Verbraucher“ und in Absatz 2 die Begriffe „repräsentative
Verwender- und repräsentative Verbraucherorganisationen“ benutze. Diese Terminologie zeige, daß
der Gesetzgeber Fälle im Auge gehabt habe, in denen die Verbraucher zwar nicht Verwender der
betroffenen Ware seien, aber dennoch schützenswerte Interessen hätten.
46.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet, daß der Preis für rohe Baumwollgewebe den
Kläger nur „in abstracto“ betreffen könne und daß seine Interessen sich nur auf „sonstige Waren“
bezögen. Zwar hätten die Verbraucher insofern nur ein mittelbares Interesse, als das rohe
Baumwollgewebe normalerweise weiterbehandelt werden müsse, bevor es an den Verbraucher
verkauft werde, doch sei dieses Interesse völlig real und weder abstrakt noch philosophisch, wie die
Kommission behaupte. Daß die Rohstoffkosten die Verbraucherpreise beeinflußten, sei bekannt und
von der Kommission in anderen Zusammenhängen selbst eingeräumt worden. Der Zweck der
Antidumpingzölle bestehe letztlich nicht nur darin, die Interessen von Wirtschaftszweigen der
Gemeinschaft, sondern auch die der Verbraucher zu schützen.
47.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich der Kreis der interessierten Parteien -
gleichgültig, ob es sich um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dieAusführer oder die Einführer
handele - nach dem Verfahrensgegenstand bestimme. So definiere Artikel 4 Absatz 1 der
Grundverordnung den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ als die „Gesamtheit der
Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“. Die Vorschrift erkenne daher Hersteller oder
Einführer anderer als der betroffenen Waren nicht als interessierte Parteien an. Demnach werde der
Kläger dadurch, daß er nicht als Vertreter der Verbraucher von rohen Baumwollgeweben anerkannt
werde, nicht anders behandelt als die sonstigen Kategorien interessierter Parteien.
48.
Die Verbraucherorganisationen stellten lediglich eine der in Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung
aufgeführten Kategorien dar. Jede dieser Kategorien müsse ejusdem generis ausgelegt werden. Nur
die Organisationen, die die Verbraucher der vom Antidumpingverfahren betroffenen Ware vertreten
würden, könnten im Rahmen dieses Verfahrens als „Verbraucherorganisationen“ angesehen werden.
49.
Grundlegendes Merkmal der verwaltungsbehördlichen Untersuchungen, die die Kommission in
verschiedenen Bereichen durchführe, sei, daß das Recht auf Beteiligung an der Untersuchung davon
abhänge, ob ein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung bestehe. Der Umfang einer
Antidumpinguntersuchung richte sich nach den untersuchten Waren, und in bezug auf rohe
Baumwollgewebe gebe es keine Verbraucher, sondern nur Verwender.
50.
Der Begriff „repräsentativ“ in Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung beziehe sich auf Verbände
von Einführern sowie auf Verwender- und Verbraucherorganisationen. Es sei in diesen Verfahren
allgemein üblich, daß Einführerverbände und Verwenderorganisationen die Interessen ihrer Mitglieder
vertreten würden und daß diese Parteien sogar ad hoc Verbände gründeten, deren Zweck allein darin
bestehe, sie in einem Antidumpingverfahren zu vertreten. Derartige Verbände hätten nicht den Status
offiziell akkreditierter „repräsentativer“ Verbände, sie seien jedoch als Gesprächspartner von der
Kommission akzeptiert, wenn sie das betreffende Interesse in bezug auf die untersuchte Ware
vertreten würden.
51.
Die Grundverordnung gelte für Verfahren, die jede Art von Waren unabhängig davon beträfen, ob
sie im Einzelhandel verkauft würden. Wenn die Verordnung sowohl die Verwender als auch die
Verbraucher erwähne, trage sie lediglich dem Umstand Rechnung, daß, auch wenn der Kläger z. B. die
Interessen der privaten Verwender von Audiokassetten vertrete, diese Personen üblicherweise eher
als Verbraucher bezeichnet würden. Daß die Verordnung damit anerkenne, daß für gewöhnlich
verschiedene Begriffe für verschiedene Arten von Verwendern gebraucht würden, bedeute jedoch
nicht zwangsläufig, daß in jedem Antidumpingverfahren sowohl Verwender als auch Verbraucher zu
den interessierten Parteien gehörten.
52.
Die Kommission ist der Ansicht, daß ihre Auslegung der Grundverordnung für die Zwecke einer
Antidumpinguntersuchung in sich schlüssiger sei als die des Klägers. Die Untersuchung erfolge
innerhalb sehr strenger Fristen und könne nur dann zu einem klaren Ergebnis führen, wenn
Informationen aus zuverlässigen Quellen zur Verfügung stünden, d. h. Informationen von
Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Argumente begründen könnten. Da der Kläger nicht die Verbraucher
von rohem Baumwollgewebe vertrete, sei er weder in der Lage, der Kommission die nach Artikel 21
erforderlichen quantifizierbaren und hinreichend auf das Gemeinschaftsinteresse bezogenen
Informationen zur Verfügung zu stellen, noch könne er ergänzende Informationen zu den
Informationen anderer interessierter Parteien liefern.
53.
Folgte man dem Vorbringen des Klägers, würde dies zu einer erheblichen Erweiterung des
Gegenstands einer jeden Antidumpinguntersuchung führen, die sich auf einen Rohstoff beziehe. Dem
Kläger Verfahrensrechte zu gewähren, wäre nur sinnvoll, wenn die Kommission auch verpflichtet wäre,
sein Vorbringen zu berücksichtigen, wie es Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verlange. Der
Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit der Bezugnahme auf die Verbraucherorganisationen in der
Grundverordnung nicht beabsichtigt, die Kommission im Rahmen von Untersuchungen, die einen
Rohstoff beträfen, zur Berücksichtigung von Auswirkungen zu verpflichten, die die Maßnahmen auf die
Verbraucher eines breiten Sortiments von aus diesem Rohstoff hergestellten Konsumgütern haben
könnten.
Zur Auslegung der Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex
54.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission berufe sich zu Unrecht auf die Vorschriften des
Antidumpingkodex, und führt dafür zwei Argumente an.
55.
Erstens hätten die GATT-Abkommen nach gefestigter Rechtsprechung im Gemeinschaftsrecht keine
unmittelbare Wirkung (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93,
Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 103 bis 111). Die Besonderheiten des GATT schlössen
es aus, daß sich die Kommission zur Begründung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung
auf die Vorschriften des GATT berufe.
56.
Jedenfalls bliebe die Entscheidung auch dann offenkundig rechtswidrig, wenn ihre Gültigkeit unter
Berücksichtigung der Vorschriften des GATT geprüft werden könnte.
57.
Artikel 6.11 des Antidumpingkodex enthalte eine nicht abschließende Liste der interessierten
Parteien im Sinne dieses Übereinkommens. In Unterabsatz 2 heiße es klar, daß diese Liste die
Vertragsparteien nicht daran hindere, andere Parteien als interessierte Parteien anzusehen. Sofern
ein Mitglied von dieser Befugnis Gebrauch mache, wären die neu dazukommenden Parteien
interessierte Parteienund hätten alle Rechte und Möglichkeiten, die Artikel 6 des Kodex bezüglich
sämtlicher Aspekte eines Antidumpingverfahrens (Dumping, Schädigung, ursächlicher
Zusammenhang) einräume, und nicht nur die Möglichkeiten, die in Artikel 6.12 vorgesehen seien.
58.
Mit dem Erlaß der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung habe der
Gemeinschaftsgesetzgeber von der für die WTO-Mitglieder bestehenden Möglichkeit Gebrauch
gemacht, Verbraucherverbände als interessierte Parteien anzuerkennen. Mit diesen Artikeln würden
die Regeln des GATT ordnungsgemäß durchgeführt, die Verbraucherverbänden Einsichtnahme in die
nicht vertraulichen Unterlagen über sämtliche Aspekte des Verfahrens einschließlich des Dumping,
der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gewährten.
59.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich insoweit dem Vorbringen des Klägers an.
Nach ihrer Auffassung besteht keine Unvereinbarkeit zwischen dem Antidumpingkodex und der
Grundverordnung. Die weitreichende Befugnis, die Artikel 6.11 des Antidumpingkodex den
Vertragsparteien belasse, werde in keiner Weise durch Artikel 6.12 des Kodex eingeengt. Nach der
letztgenannten Bestimmung hätten die Behörden gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand
der Untersuchung sei, und in den Fällen, in denen die Ware im Einzelhandel verkauft werde,
repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit zu geben, bestimmte Informationen vorzulegen.
Diese Verpflichtung, Verbraucherverbänden bestimmte Rechte zuzuerkennen, wenn die Ware im
Einzelhandel verkauft werde, sei mit der Möglichkeit, ihnen bestimmte Rechte zu gewähren, auch wenn
eine Ware nicht im Einzelhandel verkauft werde, vollkommen vereinbar. Genau dies aber habe der
Gesetzgeber in den Artikeln 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung getan.
60.
Die Kommission räumt ein, daß der Antidumpingkodex es den Mitgliedern nicht verwehre,
weitergehende Rechte einzuräumen. Sie weist jedoch darauf hin, daß der Antidumpingkodex nach der
fünften Begründungserwägung der Grundverordnung „neue und ausführliche Regeln [enthält],
insbesondere für ... die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung ... Angesichts
des Umfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung
der neuen Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das
Gemeinschaftsrecht übertragen werden.“ Mit der Erwähnung des Umstands, daß die Formulierungen
des Antidumpingkodex in die Rechtsvorschriften übernommen worden seien, habe der
Gemeinschaftsgesetzgeber zugleich darauf hingewiesen, daß die aus dem Übereinkommen in die
Verordnung übernommenen Formulierungen im Gemeinschaftsrecht dieselbe Bedeutung haben
müßten wie in diesem Übereinkommen.
61.
Die Kommission ist der Auffassung, daß das Fehlen der Formulierung „wenn die Ware üblicherweise
im Einzelhandel verkauft wird“ nicht genüge, um daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die
Gemeinschaft die „Verbraucherorganisationen“anders als im Antidumpingkodex habe definieren
wollen. Diese Formulierung hinzuzufügen sei überflüssig gewesen, da dieselbe Einschränkung dadurch
erreicht worden sei, daß sich nur die Verbraucher gleichartiger Waren als interessierte Parteien im
Rahmen eines Verfahrens betrachten könnten.
62.
Artikel 6.12 des Antidumpingkodex beziehe sich ebenso wie Artikel 21 der Grundverordnung auf
repräsentative Verbraucherverbände bzw. -organisationen. Der Kläger könne im vorliegenden Fall
nicht als „repräsentativ“ angesehen werden, da er nicht die Interessen der Verbraucher von rohen
Baumwollgeweben, sondern die der Verbraucher von Endprodukten aus rohem Baumwollgewebe
vertrete.
63.
Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Kommission der
Auffassung ist, daß der Kläger in den Antidumpingverfahren in bezug auf Waren, die nicht im
Einzelhandel verkauft werden, allgemein nicht als interessierte Partei im Sinne der Artikel 5 Absatz 10,
6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung angesehen werden könne.
64.
Es steht fest, daß die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen nicht im
Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren auf Artikel 6.12 des Antidumpingkodex zurückgeht. Der
Kläger macht jedoch geltend, daß die Vorschriften der Grundverordnung nicht unter Berücksichtigung
der Bestimmungen dieses Kodex ausgelegt werden dürften.
65.
Erstens ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den
Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72 (International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219,
Randnr. 18) entschieden hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens gebunden ist. Dieselbe Feststellung gilt sowohl für das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen 1994 (ABl. L 336, S. 11) als auch für den Antidumpingkodex 1994 (siehe Urteil des
Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr.
29).
66.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß es in der dritten Begründungserwägung der Grundverordnung
heißt, daß diese Verordnung erlassen wurde, um „die Regelung der Gemeinschaft zur
Berücksichtigung“ der neuen, nach Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde (1986-1994) geschlossenen Übereinkommen einschließlich des Antidumpingkodex „zu ändern“.
Ferner bestimmt die fünfte Begründungserwägung dieser Verordnung, daß der Antidumpingkodex
„neue und ausführliche Regeln [enthält]“, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die
Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung einschließlich der Ermittlung und der
Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die
Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von
Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit
Antidumpinguntersuchungen, und daß „[a]ngesichts desUmfangs der Änderungen und zur Sicherung
einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln ... die Formulierungen des
neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden [sollten].“
67.
Die Kommission kann daher die Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex
auslegen.
68.
Somit ist zu prüfen, ob die Kommission die internationalrechtlichen Bestimmungen zutreffend
ausgelegt hat bzw. ob die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der Verordnung nach den
Bestimmungen des Kodex tatsächlich geboten war.
69.
Repräsentative Verbraucherverbände zählen nach Artikel 6.11 des Antidumpingkodex zwar nicht zu
den „interessierten Parteien“, doch können nach dieser Bestimmung die Mitglieder auch andere als
die ausdrücklich genannten inländischen oder ausländischen Parteien als interessierte Parteien
ansehen. Diese Möglichkeit unterliegt keiner Einschränkung.
70.
Gemäß Artikel 6.12 des Antidumpingkodex müssen die Behörden u. a. - falls die Ware üblicherweise
im Einzelhandel verkauft wird - repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit geben,
Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des
ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
71.
Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt hat, verpflichtet die Tatsache, daß den
repräsentativen Verbraucherverbänden diese Möglichkeit nur in den Fällen zwingend einzuräumen ist,
in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, den Gemeinschaftsgesetzgeber in
keiner Weise dazu, dieselbe Voraussetzung aufzustellen, wenn er beschließt, den Kreis der
„interessierten Parteien“ auf andere als die in Artikel 6.11 des Antidumpingkodex ausdrücklich
genannten Personen, insbesondere auf repräsentative Verbraucherverbände, auszudehnen.
72.
Aus dem Wortlaut der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung geht nämlich hervor,
daß beschlossen wurde, zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der
neuen Regeln die Formulierungen des Antidumpingkodex soweit wie möglich in das
Gemeinschaftsrecht zu übertragen. Insoweit liegt klar auf der Hand, daß der
Gemeinschaftsgesetzgeber diese Unterscheidung bei den Rechten, die solchen Verbänden
eingeräumt werden, ausdrücklich nicht vornehmen wollte, da er nicht zwischen üblicherweise im
Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren unterscheidet.
73.
Aus dem Antidumpingkodex ergibt sich somit nicht, daß die Kommission die Vorschriften der
Grundverordnung in der Weise auslegen durfte, daß das Recht des Klägers, als interessierte Partei
angesehen zu werden, nur aufAntidumpingverfahren in bezug auf Waren beschränkt wäre, die
üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden.
74.
Die Kommission macht jedoch geltend, daß sich die Frage, wer interessierte Partei sei, nach dem
Gegenstand des Verfahrens und den betreffenden Waren bestimme. In einem Antidumpingverfahren
in bezug auf eine bestimmte Ware erkenne sie daher die Hersteller oder Einführer von Waren, die
nicht gleichartig seien, nicht als interessierte Parteien an.
75.
Nach Artikel 6 Absatz 5 der Grundverordnung können sich interessierte Parteien innerhalb der in
der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist selbst melden, ihren
Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten, wenn solche Standpunkte und
Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Insoweit ist das Gericht der
Auffassung, daß als interessierte Partei in einem Antidumpingverfahren nur angesehen werden kann,
wer nachweist, daß ein objektiver Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der vom Verfahren
betroffenen Ware besteht.
76.
Die Kommission kann folglich Verbraucherorganisationen nicht durch Anwendung eines allgemeinen
Kriteriums wie der Unterscheidung zwischen im Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren ohne
weiteres aus dem Kreis der interessierten Parteien ausschließen. Die Kommission muß von Fall zu Fall
entscheiden, ob eine Partei angesichts der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls als
interessierte Partei anzusehen ist.
77.
Die Kommission kann daher Verbraucherorganisationen nicht von einem Antidumpingverfahren
ausschließen, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der betreffenden Ware darzulegen.
78.
Dieses Ergebnis wird bestärkt durch die Tatsache, daß die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates
vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), die die Verordnung Nr. 2423/88 ersetzt hat, zum
ersten Mal ausdrücklich für Verbraucherorganisationen die Möglichkeit vorgesehen hat, sich als
interessierte Partei selbst zu melden, und zwar mit denselben Formulierungen wie in der
Grundverordnung. Es kann daher festgestellt werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es der
Kommission ermöglichen wollte, die von diesen Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen
zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung, daß sich die
repräsentativen Verbraucherorganisationen u. a. selbst melden und Informationen übermitteln
können, damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die
Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können. Es
ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die mögliche Rolle der Verbraucherverbände nicht auf diesen
Aspekt des Antidumpingverfahrens beschränkt ist, sondern sich gemäß Artikel 6 Absatz 7 auch auf
alle anderen Aspekte eines solchen Verfahrens erstreckt.
79.
Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß der Kläger ein Verband ist, der bei den
Gemeinschaftsorganen nationale Verbraucherverbände aus allen Mitgliedstaaten und anderen
europäischen Ländern vertritt. Der Kläger vertritt demnach nicht die Interessen einer bestimmten
Kategorie von Verbrauchern, sondern sämtliche Verbraucher von Waren und Dienstleistungen.
80.
Der Umstand allein, daß diese Waren verarbeitet werden, bevor sie offen verkauft werden,
berechtigt als solcher die Kommission nicht zu der Schlußfolgerung, daß repräsentative Verbände von
Verbrauchern, die die verarbeiteten Waren kaufen, nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert sein
könnten. Außerdem könnten, wenn der Erlaß von Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich
Auswirkungen auf den Preis der verarbeiteten Waren oder auf das verfügbare Warensortiment hat, die
dazu abgegebenen Stellungnahmen der Verbraucherverbände für die Behörden von Nutzen sein.
81.
Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang, daß die Gemeinschaftsbehörden die Interessen der
Endverbraucher im Rahmen von Verfahren in bezug auf Zwischenprodukte bereits berücksichtigt
haben. So hat die Kommission in ihrer Verordnung (EG) Nr. 2352/95 vom 6. Oktober 1995 zur
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der
Volksrepublik China (ABl. L 239, S. 4) geprüft, welche Auswirkung eine Preissteigerung bei Kumarin
infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf den Preis von Duftstoffen haben könnte. Sie war der
Ansicht, daß „[d]er Anteil von Kumarin an den Herstellungskosten eines Duftstoffs ... höchstens ein
paar Prozent [betrage]“ und daß „[e]ine Anhebung des Kumarinpreises infolge der Einführung eines
Antidumpingzolls ... daher nur minimale Auswirkungen auf die Produktionskosten der meisten
Duftstoffe [hätte]“. Sie zog hieraus den Schluß, daß „[d]ie Auswirkungen auf den Preis des
Endprodukts, d. h. Waschmittel, Kosmetika und Parfüme, die den Duftstoff enthalten, ... überhaupt
nicht ins Gewicht [fielen]“. Auch bei einem Zwischenprodukt ist daher ohne weiteres möglich, daß
Verbraucherorganisationen sachdienliche Informationen über die Auswirkungen eines
Antidumpingzolls auf Endprodukte beibringen können.
82.
Dem Vorbringen der Kommission, daß eine Verbraucherorganisation nicht in der Lage sei, ihr
sachdienliche Informationen über Waren zur Verfügung zu stellen, die nicht üblicherweise im
Einzelhandel verkauft würden, kann somit nicht gefolgt werden. Fest steht jedenfalls, daß die
Kommission, wenn die im konkreten Fall vorgelegten Informationen nicht geeignet oder nicht
sachdienlich sind, sie jederzeit unberücksichtigt lassen kann.
83.
Das Argument der Kommission, daß der Begriff „Verbraucher“ lediglich eine Art „Verwender“
bezeichne, wird widerlegt durch den Wortlaut der Artikel 6 Absatz 7 und 21 Absatz 2, die deutlich
zeigen, daß der Gesetzgeber Fälle im Auge hatte, in denen die Verbraucher nicht Verwender der
betreffenden Waren sind, aberdennoch Interessen haben, die berücksichtigt werden sollten, wie die
Regierung des Vereinigten Königreich vorgetragen hat.
84.
Aus alledem folgt, daß die Kommission die Grundverordnung dadurch fehlerhaft ausgelegt hat, daß
sie entschieden hat, daß der Kläger nicht als interessierte Partei im Rahmen eines
Antidumpingverfahrens angesehen werden könne, weil dieses Verfahren eine Ware betreffe, die nicht
üblicherweise im Einzelhandel verkauft werde.
85.
Die angefochtene Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären.
Kosten
86.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der
Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens
einschließlich derjenigen aufzuerlegen, die durch ihren Antrag, die Hauptsache für erledigt zu
erklären, entstanden sind. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten,
die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich,
das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers beigetreten ist, trägt daher seine
eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1997, mit der diese es abgelehnt hat,
den Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom 7. April
1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien,
Indonesien, Pakistan und der Türkei geführt hat, als interessierte Partei anzusehen, wird
für nichtig erklärt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen, die durch
ihren Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, entstanden sind.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Pirrung
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Januar 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Verfahrenssprache: Englisch.