Urteil des EuG vom 06.07.2004

EuG: harmonisierungsamt für den binnenmarkt, verwechslungsgefahr, beschwerdekammer, muster und modelle, ältere marke, verordnung, bestandteil, vergleich, gericht erster instanz, verbraucher

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
6. Juli 2004
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHUFAFIT – Ältere
nationale Wort- und Bildmarken CHUFI – Verwechslungsgefahr – Gefahr einer gedanklichen Verbindung –
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-117/02
Grupo El Prado Cervera SL
Moreno,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
J. F. Crespo Carrillo und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
weitere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor
dem Gericht:
Helene Debuschewitz u. a.
(Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt E. Krings,
betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12.
Februar 2002 (Sache R 798/2001-1) im Widerspruchsverfahren zwischen der Grupo El Prado Cervera SL und
J. Debuschewitz
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin
M. E. Martins Ribeiro,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 18. Dezember 1998 meldete Herr Debuschewitz (im Folgenden: weiterer Beteiligter vor dem HABM)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CHUFAFIT.
3
Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 29 und 31 im Sinne des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind
jeweils wie folgt beschrieben:
Klasse 29: „Verarbeitete Nüsse“;
Klasse 31: „Frische Nüsse“.
4
Diese Anmeldung wurde im Nr. 69/1999 vom 30. August 1999 veröffentlicht.
5
Am 29. November 1999 erhob die Grupo El Prado Cervera SL (vormals Compañia Derivados de Alimentación
SL), Klägerin im Verfahren vor dem Gericht, gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch. Der
Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in der Markenanmeldung
bezeichneten Waren. Als Widerspruchsgrund wurde eine Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht. Der Widerspruch wurde auf zwei ältere nationale
Marken gestützt, die in Spanien eingetragen waren. Die erste Marke, die am 4. Februar 1994 unter der Nr.
1 778 419 in Spanien eingetragen worden war, ist die Wortmarke CHUFI zur Bezeichnung einer Reihe von
Waren der Klasse 29, nämlich „Fleisch, Fisch und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette“. Die zweite Marke, deren spanische Eintragung unter der Nr. 2 063 328 vom 5. Mai
1997 datiert, ist die Bildmarke:
6
Diese Marke erfasst eine Reihe von Waren der Klasse 31, nämlich „Land-, garten-, und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches
Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz“.
7
Mit Entscheidung vom 11. Juli 2001 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch in vollem
Umfang zurück, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zwar die gleichen seien wie die von
den älteren nationalen Marken der Klägerin geschützten, es aber optische, phonetische und begriffliche
Unterschiede zwischen dem Zeichen, das zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke angemeldet sei, und den
älteren nationalen Marken der Klägerin gebe, aufgrund deren eine Verwechslungsgefahr bei den spanischen
Verkehrskreisen ausgeschlossen werden könne.
8
Am 31. August 2001 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung
der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.
9
Mit Entscheidung vom 12. Februar 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste
Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung aus den gleichen Gründen.
10
Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass die Marken trotz der Identität der Waren
weder identisch noch einander so ähnlich seien, dass es zu einer Verwechslungsgefahr kommen könne.
Zum einen wiesen die kollidierenden Zeichen, auch wenn sie die Silbe „chu“ gemein hätten, optische und
phonetische Unterschiede hinsichtlich der Zahl der Silben und ihrer Aussprache auf (Randnr. 18 der
angefochtenen Entscheidung). Zum anderen gehe, was den begrifflichen Vergleich betreffe, der
gemeinsame Bestandteil „chuf“, der in Spanien an das Wort „chufa“ denken lasse, das die Erdmandel
bezeichne, aus der das Getränk „horchata“ (Erdmandelmilch) hergestellt werde, unmittelbar auf die
Erdmandel zurück und sei an sich weder geeignet, die Zeichen als Marken, noch, die beiden Marken
voneinander zu unterscheiden. Allerdings seien es bei einem Gesamtvergleich der Marken die
Endbestandteile der kollidierenden Zeichen, die diese aus der Sicht des Verbrauchers als Marken
unterschieden. Diese Bestandteile seien aber hinreichend verschieden, so dass auch der unaufmerksame
Verbraucher keiner Verwechslungsgefahr unterliegen könne (Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen
Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Beteiligten
11
Die Klägerin hat mit in spanischer Sprache abgefasster Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen am 15. April 2002, die vorliegende Klage erhoben.
12
Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 hat der weitere Beteiligte vor dem HABM gemäß Artikel 131 § 2 Absatz 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts der Verwendung des Spanischen als Verfahrenssprache vor dem Gericht
widersprochen und verlangt, dass Deutsch Verfahrenssprache wird.
13
Nach Artikel 131 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung hat das Gericht Deutsch als Verfahrenssprache
bestimmt, da die streitige Markenanmeldung von dem weiteren Beteiligten vor dem HABM nach Artikel 115
Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 in dieser Sprache eingereicht worden war.
14
Das HABM und der weitere Beteiligte vor dem HABM haben ihre Klagebeantwortungen am 7. Oktober 2002
bzw. 16. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
15
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung
zu eröffnen.
16
Die Parteien, mit Ausnahme des nicht erschienenen weiteren Beteiligten vor dem HABM, haben in der
Sitzung vom 9. März 2004 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
17
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 vereinbar ist, und diese Entscheidung aufzuheben;
die Verwechselbarkeit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke CHUFAFIT für die Klassen 29 und 31 mit
der spanischen Marke Nr. 1 778 410, CHUFI, die Waren der Klasse 29 schützt, und mit der spanischen
Bildmarke Nr. 2 063 328, CHUFI, die Waren der Klasse 31 schützt, festzustellen;
die Ablehnung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 021 229, CHUFAFIT, für die Klassen 29
und 31 auszusprechen;
dem HABM und gegebenenfalls dem weiteren Beteiligten vor dem HABM die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
18
Das HABM beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19
Der weitere Beteiligte vor dem HABM beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
20
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die Ablehnung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke
auszusprechen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
21
Der dritte Antrag der Klägerin ist im Kern darauf gerichtet, das Gericht möge dem HABM die Ablehnung der
Eintragung der angemeldeten Marke aufgeben.
22
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die
Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann
somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat vielmehr die Konsequenzen aus dem Tenor und
den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der
Rechtssache T‑331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II‑433, Randnr. 33, vom
27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II‑683, Randnr.
12, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T‑129/01, José Alejandro/HABM – Anheuser‑Busch [BUDMEN], Slg.
2003, II‑0000, Randnr. 22).
23
Mit dem ersten und dem zweiten Antrag begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung. Zur Stützung ihrer Klage macht sie als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem
ersten Teil wird geltend gemacht, dass in der angefochtenen Entscheidung die Notorietät und/oder
Bekanntheit der spanischen Marke CHUFI sowie ihre erhöhte Kennzeichnungskraft verkannt worden sei. Der
zweite Teil bezieht sich auf angebliche Fehler bei der Beurteilung des Fehlens einer Verwechslungsgefahr
zwischen den kollidierenden Zeichen.
24
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auf den vom HABM in
seinen Schriftsätzen gestellten Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig den ersten Teil ihres einzigen
Klagegrundes fallen gelassen hat; dies hat das Gericht in das Protokoll der Verhandlung aufgenommen.
25
Folglich beschränkt sich der einzige Klagegrund auf den Antrag, zu prüfen, ob die Erste Beschwerdekammer
des HABM in der angefochtenen Enscheidung irrig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den
kollidierenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Vorbringen der Parteien
26
Die Klägerin macht geltend, dass die beiden kollidierenden Zeichen optische, phonetische und begriffliche
Ähnlichkeiten aufwiesen, aufgrund deren die Erste Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr hätte
feststellen müssen.
27
Zur optischen Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen trägt die Klägerin zunächst vor, dass die Marke CHUFI
praktisch dem Anfangsbestandteil der Marke CHUFAFIT entspreche und die beiden Marken, da die
Verkehrskreise in erster Linie durch den Anfangsbestandteil einer Wortmarke angesprochen würden,
demnach einander optisch ähnlich seien. Zudem könnte der Verbraucher umso leichter dieselbe
betriebliche Herkunft der beiden kollidierenden Marken assoziieren, als die Inhaber notorisch bekannter
Marken im Nahrungsmittelsektor die Anfangsbestandteile ihrer Marken benutzten, um andere Marken zu
schaffen, die denselben Bestandteil enthielten.
28
Die angemeldete Gemeinschaftsmarke CHUFAFIT unterscheide sich ferner phonetisch nicht von der Marke
CHUFI, da letztere vollständig in der Erstgenannten inbegriffen sei. Die Beschwerdekammer habe bei der
Analyse der Silbenstruktur der beiden Zeichen außer Acht gelassen, dass die Marke CHUFI vollständig in der
Marke CHUFAFIT enthalten sei. Diese Inkorporierung der älteren Marke in das angemeldete Zeichen erhöhe
somit die Verwechslungsgefahr.
29
Auf begrifflicher Ebene schließlich hätte die Beschwerdekammer, wenn die Marken CHUFI und CHUFAFIT denn
an das Wort „chufa“ denken ließen, d. h. die Zutat, aus der die Horchata hergestellt werde, angesichts des
gemeinsamen Bestandteils „chuf“ zu der Auffassung gelangen müssen, dass zwischen den beiden Marken
eine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem stehe die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang mit
der Entscheidung des HABM in der Sache FLEXICON/FLEXON (R 183/2002‑3), in der die Dritte
Beschwerdekammer eine begriffliche Ähnlichkeit angenommen habe, da die beiden kollidierenden Marken
auf dieselbe Bedeutung anspielten und dem spanischen Wort „flexión“ sehr nahe kämen.
30
Der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt
worden sei, dass die Aufmerksamkeit des Referenzverbrauchers, auf die für die Frage abzustellen sei, wann
die Ähnlichkeit zweier Marken zu einer Verwechslungsgefahr führen könne, im vorliegenden Fall gering sei.
Bei Marken, die zur Unterscheidung von Nahrungsmitteln oder Massenartikeln dienten, sei auf den
Durchschnittsverbraucher abzustellen, für den unaufmerksames Verhalten typisch sei. Im vorliegenden Fall
werde ein solcher Verbraucher bei seinen Einkäufen dazu neigen, die angemeldete Marke mit der älteren
Marke CHUFI zu assoziieren, die die Marke der meistverkauften Erdmandelmilch in Spanien sei, vollständig im
Zeichen CHUFAFIT enthalten sei und die gleichen Anfangsphoneme wie dieses Zeichen aufweise.
31
Das HABM stellt fest, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Identität der von den
beiden Marken erfassten Waren von der Klägerin nicht in Frage gestellt werde, und macht sodann geltend,
dass der Widerspruch nach dem bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich der beiden kollidierenden
Zeichen mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht zurückgewiesen worden sei. Im Wesentlichen stellt
das HABM zum einen fest, dass sich die kollidierenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht,
insbesondere wegen ihrer unterschiedlichen Silbenstruktur, nicht ähnlich seien. Zum anderen führt das
HABM zur begrifflichen Ebene aus, dass der Bestandteil „chuf“, der die spanischen Verkehrskreise an die
Zutat „chufa“ denken lasse, für die durch die beiden Marken geschützten Waren beschreibend sei. Daher
könne die Unterscheidungskraft der kollidierenden Zeichen nicht auf der Vorsilbe „chuf“ beruhen, sondern
sie beruhe vielmehr auf den Endbestandteilen der beiden Phantasiezeichen: der Hinzufügung eines „i“ beim
Zeichen CHUFI und von „afit“ beim Zeichen CHUFAFIT. Aufgrund des beschreibenden Charakters des
Bestandteils „chuf“ könne die Klägerin diesen Bestandteil für die hier in Rede stehenden Waren auch nicht
monopolisieren und sich der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke widersetzen, die diesen Bestandteil
enthalte.
32
In Bezug auf das Vorbringen zur Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer in der Sache FLEXICON/FLEXON
räumt das HABM ein, dass die von den beiden Beschwerdekammern vertretenen Standpunkte auf den
ersten Blick voneinander abwichen. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung sei die Frage der
Verwechslungsgefahr jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden. In diesem Zusammenhang weist das HABM
darauf hin, dass zwischen der Sache FLEXICON/FLEXON und dem hier vorliegenden Fall ein wesentlicher
Unterschied bestehe: In jener Sache seien der Anfangs- („flex“) und der Endbestandteil („on“) identisch, im
vorliegenden Fall stimme nur der Bestandteil „chuf“ überein.
33
Schließlich weist das HABM das Vorbringen der Klägerin zurück, die fraglichen Waren (frische Nüsse,
verarbeitete Nüsse sowie Erdmandelmilch) seien Massenartikel oder zumindest mit Bier, Wein oder anderen
alkoholischen Getränken zu vergleichen. Der Verbraucher finde die fraglichen Waren nämlich nicht in speziell
dafür eingerichteten Abteilungen. Jedenfalls könne ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und
verständiger Durchschnittsverbraucher, der sich entschlossen habe, die fraglichen Waren zu erwerben, die
beiden Marken auseinander halten. Konfrontiert mit zwei schwachen Marken, werde der Verbraucher den
Bestandteil „chuf“ weniger mit einer der beiden Marken als vielmehr mit der Zutat „chufa“ in Verbindung
bringen. Folgte man der gegenteiligen Auffassung, erhielte der Inhaber einer Marke wie CHUFI, die für die
Ware „chufa“ beschreibend sei und gerade das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze,
um die absoluten Eintragungshindernisse zu überwinden, ein Monopol auf jede andere, die Ware „chufa“
erfassende Marke mit dem Bestandteil „chuf“.
34
Der weitere Beteiligte vor dem HABM bezweifelt, dass die fraglichen Waren identisch seien. Dagegen nimmt
er für den Vergleich der kollidierenden Zeichen auf das gesamte Vorbringen des HABM Bezug.
Würdigung durch das Gericht
35
Zunächst ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 die
angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen
ist, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr
von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird“.
36
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die älteren Marken in Spanien eingetragen wurden. Daher ist bei der
Beurteilung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen die Auffassung des
Publikums in diesem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Somit ist im Wesentlichen auf ein spanischsprachiges
Publikum abzustellen.
37
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und der Rechtsprechung des Gerichts zur
Verordnung Nr. 40/94 eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29.
September 1998 in der Rechtssache C‑39/97, Canon, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in
der Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom
23. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑104/01, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II‑4359,
Randnr. 25, und vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑311/01, Éditions Albert René/HABM –Trucco
[Starix], Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 39).
38
Die Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
konkreten Falles umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der
Rechtssache C‑251/95, Sabèl, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, in den Rechtssachen Canon, Randnr. 16, Lloyd
Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C‑425/98, Marca Mode, Slg. 2000,
I‑4861, Randnr. 40; Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 26, und Starix, Randnr. 40).
39
Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der siebten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im
Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, die ihrerseits von einer Vielzahl von Umständen
abhängt, so insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen
Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen (Urteil Starix, Randnr. 41).
40
Schließlich kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie
die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der
Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser
umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich
dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar
miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von
ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Aufmerksamkeit des
Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch
sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).
41
Was den Referenzverbraucher angeht, so sind, da es sich bei den von der angemeldeten
Gemeinschaftsmarke erfassten Waren um Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs handelt, u. a. den
wesentlichen Bestandteil der Erdmandelmilch (spanisch „Horchata“), und da die älteren Marken der Klägerin
in Spanien geschützt sind, die angesprochenen Verkehrskreise, auf die für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr abzustellen ist, die Durchschnittsverbraucher dieses Mitgliedstaats.
42
Insoweit vermag das Gericht dem Vorwurf der Klägerin nicht zu folgen, wonach die Beschwerdekammer in der
angefochtenen Entscheidung die verminderte Aufmerksamkeit des Referenzverbrauchers nicht
berücksichtigt habe. Denn obwohl die Beschwerdekammer nicht angegeben hat, ob die in Rede stehenden
Waren zur Kategorie der gängigen Konsumartikel gehören – wie die Klägerin vorträgt –, hat sie in
Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung doch festgestellt, die Zeichen seien hinreichend
unterschiedlich, um auch für den unaufmerksamen Verbraucher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Somit hat die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer umfassenden Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen
den kollidierenden Zeichen sehr wohl auf den vermindert aufmerksamen Verbraucher abgestellt, um zu
bestimmen, ob für einen solchen Verbraucher eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte.
43
Zum Vergleich der Waren ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die durch die angemeldete Marke
bezeichneten Waren, d. h. „verarbeitete Nüsse“ und „frische Nüsse“, die zu den Klassen 29 bzw. 31 gehören,
in die breitere Kategorie der Waren fallen, die von den älteren Marken erfasst werden und zu denselben
Klassen gehören. Im Übrigen beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer
(Randnrn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung) in Bezug auf die Identität zwischen den von der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und den durch die älteren Marken geschützten Waren.
Somit sind die fraglichen Waren als identisch anzusehen.
44
In Bezug auf den Vergleich der kollidierenden Zeichen ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes und des Gerichts, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den
Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23,
Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-
292/01, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II‑0000, Randnr.
47).
45
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die angemeldete Wortmarke mit der unter der Nr.
1 778 419 eingetragenen älteren Wortmarke der Klägerin verglichen und ihre Prüfung der
Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Wortmarke und der (unter der Nr. 2 063 328
eingetragenen) Bildmarke der Klägerin auf den Wortbestandteil der Marke beschränkt. Dieses Vorgehen ist
richtig. Der Wortbestandteil der älteren Bildmarke der Klägerin erweist sich nämlich als dominierender
Bestandteil dieses Zeichens, der geeignet ist, allein das Bild dieser Marke zu prägen, das die
angesprochenen Verkehrskreise in Erinnerung behalten, so dass die übrigen Bestandteile der Marke, d. h.
hier die Darstellung eines in der Mitte des Buchstabens „u“ der Bildmarke stehenden hohen Glases, bei dem
von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck vernachlässigt werden können (Urteil des Gerichts vom 23.
Oktober 2002 in der Rechtssache T‑6/01, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], Slg.
2002, II‑4335, Randnr. 33). Im Übrigen hat weder die Klägerin noch der weitere Beteiligte vor dem HABM das
Vorgehen der Beschwerdekammer in Frage gestellt.
46
Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer beim Vergleich der kollidierenden Zeichen nach Bild, Klang
und Bedeutung zu Recht jede Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken ausgeschlossen hat.
47
Die Beschwerdekammer hat den Vergleich der kollidierenden Zeichen nach Bild und Klang zusammen
vorgenommen. Sie hat ausgeführt:
„[A]uch wenn den Zeichen die erste Silbe ‚CHU‘ gemeinsam ist, sind doch die Marken CHUFI und CHUFAFIT
insgesamt dem Bild nach zu unterscheiden: Sie werden unterschiedlich geschrieben: Die älteren Marken
haben zwei Silben, während die beantragte Gemeinschaftsmarke drei Silben aufweist. Sie werden recht
unterschiedlich ausgesprochen: Das Zeichen CHUFI ist kürzer und, gekennzeichnet durch die dominierenden
Vokale ‚U‑I‘, klanglich insgesamt harmonischer als das Zeichen CHUFAFIT, dessen Aussprache mit der Silbe
‚FIT‘ eher abrupt endet und das sich über drei Vokale erstreckt, die im Großen und Ganzen den Klang ‚U‑A‑I‘
ergeben.“
48
Zum bildlichen Vergleich ist festzustellen, dass die kollidierenden Zeichen nicht nur die Vorsilbe „chuf“
sondern auch den Buchstaben „i“ gemein haben. Diesen Zeichen sind demnach fünf Buchstaben
gemeinsam, von denen vier den Anfangsbestandteil der Zeichen bilden. Die kollidierenden Zeichen weisen
jedoch mehrere optische Unterschiede auf, auf die sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers angesichts
der begrenzten Länge dieser Zeichen ebenso erstrecken kann wie auf den Anfangsbestandteil. Die
Wortzeichen werden nämlich unterschiedlich geschrieben und setzen sich aus einer unterschiedlichen
Anzahl von Buchstaben zusammen, nämlich fünf Buchstaben bei den älteren Marken der Klägerin und acht
Buchstaben bei der angemeldeten Gemeinschaftsmarke, und weisen somit eine unterschiedliche
Silbenstruktur auf, wobei die Struktur der älteren Marken der Klägerin besonders kurz ist. Im Übrigen tragen
die Mittelstellung der Kombination der Buchstaben „f“, „a“ und „f“ in der angemeldeten Gemeinschaftsmarke
CHUFAFIT und das Vorhandensein des Endbuchstabens „t“ dazu bei, dass die angemeldete Marke einen
anderen optischen Eindruck hervorruft als die älteren Marken der Klägerin. Demnach sind bei der bildlichen
Beurteilung der Zeichen als Ganzes diese – wenn auch geringfügigen – Unterschiede gleichwohl
ausreichend, um eine optische Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen auszuschließen.
49
Was den klanglichen Vergleich angeht, so ist die von der Beschwerdekammer durchgeführte Untersuchung
zutreffend. Zwar weisen die kollidierenden Zeichen zum einen eine gleichlautende Silbe „chu“ und zum
anderen eine fast gleichartige Endsilbe auf, nämlich „fi“ bei den älteren Marken und „fit“ bei dem Zeichen
CHUFAFIT. Jedoch ist die Silbenstruktur der kollidierenden Zeichen unterschiedlich, da die älteren Marken
zwei Silben haben („chu“ und „fi“), während die angemeldete Gemeinschaftsmarke drei Silben hat („chu“,
„fa“ und „fit“). Nach den für das Spanische geltenden Betonungsregeln endet aber, wie die
Beschwerdekammer und das HABM vorgetragen haben, die Endsilbe „fit“ abrupt mit dem Buchstaben „t“,
der sich in diese betonte Silbe einfügt, und erhält folglich die klangliche Betonung in voller Stärke. Diese
Betonung führt somit zu einem deutlichen klanglichen Unterschied im Vergleich zur Endsilbe „fi“ der älteren
Marken. Außerdem ist das Zeichen CHUFI zwar vollständig in dem Zeichen CHUFAFIT enthalten, jedoch nicht
als Einheit, da die beiden Silben, aus denen sich die ältere Marke CHUFI zusammensetzt, im Zeichen
CHUFAFIT durch die Buchstaben „f“ und „a“ getrennt sind. Der Einschub dieser Buchstaben zwischen der
gemeinsamen ersten Silbe und der Endsilbe der kollidierenden Zeichen führt zu einem anderen klanglichen
Eindruck als bei den älteren Marken. Aus der Gesamtheit dieser klanglichen Unterschiede ergibt sich, dass
die Tatsache, dass die einzelnen Silben des Zeichens CHUFI in dem Zeichen enthalten sind, um das es bei
der angemeldeten Marke geht, nicht bedeutet, dass die kollidierenden Zeichen einen ähnlichen Klang
haben.
50
Was den begrifflichen Vergleich anbelangt, so hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt,
dass der den kollidierenden Zeichen gemeinsame Bestandteil „chuf“, der an die Erdmandel („chufa“ im
Spanischen) denken lasse, für die Ware beschreibend sei, aus der das Getränk „horchata“
(Erdmandelmilch) hergestellt werde, und daher nicht zur Unterscheidung der Marken dienen könne. Die
Beschwerdekammer hat eingeräumt, dass dies eine beiden Marken gemeinsame Schwäche sei, und die
Ansicht vertreten, dass beim Gesamtvergleich der kollidierenden Zeichen den Anfangsbestandteilen der
Marken daher weniger Bedeutung zukomme als ihren Endbestandteilen, an denen der Verbraucher
erkennen könne, dass es sich bei diesen Wörtern um Marken handele und nicht um beschreibende Begriffe.
51
Hierzu ist festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen ein beschreibendes
Element, das Bestandteil einer komplexen Marke ist, nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes
Element des durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks ansehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil
BUDMEN, Randnr. 53; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004 in der Rechtssache T‑10/03,
Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 60).
52
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen zwar eingeräumt, dass ihre Marken CHUFI
begrifflich an die Erdmandel („chufa“ im Spanischen) denken ließen, sie hat aber gleichwohl die Ansicht
vertreten, dass ihre Marken aufgrund der Bekanntheit und/oder der Notorietät, die sie in Spanien erlangt
hätten, Unterscheidungskraft genießen könnten. Wie oben in Randnummer 24 festgestellt, hat die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung aber darauf verzichtet, Bekanntheit und/oder Notorietät ihrer Marken
geltend zu machen.
53
Das Gericht stellt fest, dass die den kollidierenden Zeichen gemeinsame erste Silbe „chuf“ die Erdmandel
bezeichnet, die im Spanischen „chufa“ heißt und zur Herstellung des unter dem Namen „horchata“
bekannten Volksgetränks dient, das in Spanien u. a. von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird. Daher
werden die angesprochenen Verkehrskreise bei dem von den kollidierenden Zeichen hervorgerufenen
Gesamteindruck das Element „chuf“ als ein die von den kollidierenden Zeichen bezeichneten Waren
beschreibendes Element wahrnehmen und nicht als ein solches, das die Unterscheidung der betrieblichen
Herkunft dieser Waren ermöglicht. Das Element „chuf“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft und kann
nicht als das Element angesehen werden, das den von den kollidierenden Zeichen hervorgerufenen
Gesamteindruck dominiert.
54
Vielmehr sind es, wie das HABM zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen des von den kollidierenden Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindrucks die Endbestandteile dieser Zeichen, an denen die angesprochenen
Verkehrskreise diese als Phantasiebegriffe und nicht als nur beschreibende Begriffe erkennen können. Zu
beachten ist jedoch, dass in begrifflicher Hinsicht weder der Endsilbe „fit“, was die angemeldete
Gemeinschaftsmarke angeht, noch dem Buchstaben „i“, was die älteren Marken der Klägerin betrifft, im
Spanischen eine bestimmte Bedeutung zukommt. In begrifflicher Hinsicht führt der Vergleich dieser Elemente
daher nicht weiter. Dennoch reichen der optische und der phonetische Unterschied dieser Elemente aus,
um bei einer Gesamtbeurteilung der kollidierenden Zeichen jede Verwechslungsgefahr zwischen diesen
beiden Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise ausschließen zu können. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass, wie die Klägerin erstmals in der Sitzung vorgetragen hat, die Endsilbe „fit“ der angemeldeten
Marke auf den Begriff „fit“ in der englischen Sprache Bezug nimmt, der in einer seiner verschiedenen
Bedeutungen an eine Person in guter körperlicher Verfassung denken lässt, und dass ein erheblicher Teil
der angesprochenen Verkehrskreise über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, um
eine solche Anspielung zu verstehen, was die Klägerin im Übrigen nicht dargetan hat, ist das Gericht der
Auffassung, dass diese Anspielung nicht notwendigerweise die Beschreibung eines Merkmals der von der
angemeldeten Marke erfassten Waren ist und sie darüber hinaus nur geeignet wäre, noch eher jede
Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Zeichen auszuschließen. Jedenfalls gehört dieses
Vorbringen, das darauf abzielt, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gemeinschaftsmarke zu
beanstanden, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich, wie sich aus den Ausführungen
oben in den Randnummern 22 und 23 bis 25 ergibt, ausschließlich auf das Vorliegen eines relativen
Eintragungshindernisses, d. h. der Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Zeichen, bezieht.
55
Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung
der kollidierenden Zeichen die Unterschiede zwischen diesen Zeichen ausreichten, um eine
Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise auszuschließen.
56
Dieses Ergebnis wird durch die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht entkräftet.
57
Was erstens die angeblich abweichende Entscheidungspraxis des HABM und die Verweise auf nationale
spanische Entscheidungen über Zeichen und nationale Eintragungen angeht, die von denen in der
vorliegenden Rechtssache abwichen, so ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung
durch den Gemeinschaftsrichter und nicht anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis des HABM beurteilt
werden muss (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑32/00, Messe
München/HABM [electronica], Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47, vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache
T‑130/01, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], Slg. 2002, II‑5179, Randnr. 31, und
BUDMEN, Randnr. 61). Dem Argument einer eventuellen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von
der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM in der Sache FLEXICON/FLEXON ist daher nicht
zu folgen. In Bezug auf die Verweise auf nationale spanische Entscheidungen gilt Entsprechendes (Urteile
des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills
[GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 53, und vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-
85/02, Díaz/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 37).
58
Zweitens ist das auf die Geschäftspraxis der Inhaber notorisch bekannter Marken gestützte Vorbringen der
Klägerin gleichfalls zurückzuweisen, wonach diese Inhaber den Anfangsbestandteil ihrer Marken benutzten,
um abgeleitete Marken zu schaffen, die denselben Bestandteil enthielten. Die Klägerin kann sich nämlich
nicht auf die Notorietät ihrer älteren Marken berufen, da sie, wie oben in Randnummer 24 angegeben, in der
mündlichen Verhandlung auf die Geltendmachung dieser Erwägung verzichtet hat. Außerdem kann die
Klägerin, wie das HABM vorgetragen hat, nicht das Recht beanspruchen, sich der Verwendung des Elements
„chuf“ für die betreffenden Waren und im maßgebenden Gebiet durch den weiteren Beteiligten vor dem
HABM zu widersetzen, da, wie bereits oben in Randnummer 54 festgestellt, dieses Element von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ein solches wahrgenommen wird, an dem sich die betriebliche
Herkunft der durch die älteren Marken der Klägerin geschützten Waren erkennen ließe.
59
Was schließlich die Bemerkungen der Klägerin zur Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen den
kollidierenden Zeichen wegen der Verwendung der gemeinsamen Vorsilbe „chuf“ betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Assoziationsgefahr einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt, der
dadurch gekennzeichnet ist, dass die fraglichen Marken zwar nicht so beschaffen sind, dass die
angesprochenen Verkehrskreise sie unmittelbar miteinander verwechseln werden, dass sie aber doch als
zwei Marken desselben Inhabers wahrgenommen werden könnten (Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in
der Rechtssache T‑224/01, Durferrit/HABM – Kolene [NU‑TRIDE], Slg. 2003, II‑1589, Randnr. 60, und die
angeführte Rechtsprechung). Dies kann zwar etwa dann der Fall sein, wenn die beiden Marken als Teil einer
Markenserie erscheinen, die aus einem gemeinsamen Stammbestandteil gebildet wurde (Urteil NU‑TRIDE,
Randnr. 61), doch ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht so verhält, da die Vorsilbe „chuf“
beschreibenden Charakter hat, der demnach nicht geeignet ist, für die angesprochenen Verkehrskreise
eine Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen den kollidierenden Zeichen zu schaffen.
60
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, auch wenn im vorliegenden Fall die von den kollidierenden Zeichen
erfassten Waren identisch sind, die Unterschiede zwischen diesen Zeichen ausreichend sind, um das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise
auszuschließen.
61
Demnach ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
Nr. 40/94 zurückzuweisen und die Klage als Ganzes abzuweisen.
Kosten
62
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des
HABM und des weiteren Beteiligten vor dem HABM deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten desVerfahrens.
Vesterdorf
Mengozzi
Martins Ribeiro
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2004.
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprache: Deutsch.