Urteil des EuG vom 17.02.2000

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URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
17. Februar 2000
„Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung —
Programm MAST III — Entscheidung zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen
Beitrag profitieren können — Ausschluß eines Vorschlags von der Gemeinschaftsfinanzierung —
Rechtsschutzinteresse — Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-183/97
Carla Micheli, Andrea Peirano, Carlo Nike Bianchi
nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA, Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und
Umwelt), öffentliche Anstalt italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Wilma Viscardini Donà, Mariano Paolin und Simonetta Donà, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Ernest Arendt, 39, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter:
Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der mit Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 26. März 1997,
eingegangen per Fax am 17. April 1997 und per Post am 20. Mai 1997, mitgeteilten Entscheidung der
Kommission zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des
spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im
Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (1994—1998) profitieren können, soweit darin das von
Frau Micheli koordinierte Vorhaben Posible ausgeschlossen wird,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P.
Mengozzi,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Rechtsstreits
1.
Am 23. November 1994 erließ der Rat die Entscheidung 94/804/EG über die Annahme eines
spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration
(nachstehend: FTE), im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (1994—1998), auch
bekannt unter dem Akronym MAST III (ABl. L 334, S. 59). Dieses spezifische Programm ist Teil des
Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der FTE für die Zeit von 1994
bis 1998, das mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
April 1994 (ABl. L 126, S. 1) in der im Anschluß an den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen
Union durch den Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
1996 (ABl. L 86, S. 69) geänderten Fassung aufgestellt wurde.
Gemäß Anhang III der Entscheidung 94/804 wird das Programm über indirekte Aktionen durchgeführt,
mit denen die Gemeinschaft u. a. einen finanziellen Beitrag zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten
vorgeschlagen und verwirklicht werden.
2.
In Artikel 2 der Entscheidung 94/804 wird der für die Durchführung des spezifischen Programms
1994—1998 „für notwendig erachtete Betrag“ mit 228 Millionen ECU veranschlagt. Dieser Betrag
wurde durch den Beschluß Nr. 616/96 auf 243 Millionen ECU erhöht. Anhang II der Entscheidung
94/804 enthält eine „vorläufige Aufschlüsselung“ dieses Betrages auf vier Forschungsbereiche.
Forschungsbereich A erfaßt die Meereswissenschaften, Forschungsbereich B die strategische
Meeresforschung, Forschungsbereich C die Meerestechnologien und Forschungsbereich D
Unterstützungsmaßnahmen.
3.
Nach den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 94/804 ist die Kommission für die Durchführung des
Programms MAST III in den Grenzen der von der Haushaltsbehörde für jedes Haushaltsjahr
festgelegten Finanzmittel zuständig. In Anwendung von Artikel 5 der Entscheidung 94/804 erstellte die
Kommission 1994 anhand der in Anhang I der Entscheidung festgelegten Ziele und der vorläufigen
Aufschlüsselung der Finanzmittel in Anhang II ein Arbeitsprogramm. Dieses Programm enthielt u. a.
eine detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technologischen Ziele, der
Forschungsaufgaben und des Zeitplans für die Durchführung. Letzterer sah eine erste Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen für die Jahre 1995 und 1996 sowie eine zweite Aufforderung für die
Jahre 1997 und 1998 vor. Eine dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die operationelle
Vorhersagen für Meere und Ozeane betraf, wurde später veröffentlicht (ABl. 1997, C 183, S. 26).
4.
Auf die zweite Ausschreibung für das Programm MAST III wurden 214 Aktionsvorschläge eingereicht.
Zu ihnen zählt ein Vorschlag für den Bereich A (Meereswissenschaften) mit dem Titel „Stability and
recovery of W. Mediterranean Posidonia oceanica beds: a large scale assessment“, auch „Posible“
genannt, der vom Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA, Forschungszentrum für
neue Technologien, Energie und Umwelt) als koordinierender Einrichtung unter Beteiligung von drei
weiteren europäischen Einrichtungen eingereicht wurde.
5.
Ein Einblick in die Handhabung und Bewertung der im Rahmen der Forschungs- und
Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft vorgelegten Aktionsvorschläge wurde in zwei
Schriftstücken mit der Bezeichnung und gegeben; letzteren erhielten
die Teilnehmer zur Information.
6.
Das Verfahren zur Bewertung der Vorschläge ist wie folgt geregelt. Nach Artikel 7 der Entscheidung
94/804 gilt für die Bewertung der vorgeschlagenen Aktionen — bei Aktionen, bei denen der
veranschlagte Betrag für die Beteiligung der Gemeinschaft mindestens 0,35 Millionen ECU beträgt
oder an denen juristische Personen aus
Drittländern oder internationale Organisationen beteiligt sind — sowie für Anpassungen der
vorläufigen Aufschlüsselung des für notwendig erachteten Betrages das in Artikel 6 dieser
Entscheidung geregelte Programmausschußverfahren. Aus dem und dem
ergibt sich, daß das Verfahren zur Auswahl der Aktionsvorschläge in der Praxis aus zwei
Hauptstufen besteht. In der ersten Stufe wird jeder Vorschlag zunächst in zwei Etappen von
unabhängigen Experten geprüft. Die Vorschläge werden dann von den Dienststellen der Kommission
nach Maßgabe der von diesen externen Prüfern vergebenen Punktzahlen in vier Kategorien aufgeteilt.
In der zweiten Stufe nehmen die Dienststellen der Kommission eine Auswahl anhand dieser Einstufung
vor und erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht
kommenden Vorschläge. Dieser Entwurf wird dann dem durch Artikel 6 der Entscheidung 94/804
eingesetzten Programmausschuß zur Stellungnahme vorgelegt, der sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt
(nachstehend: MAST-Ausschuß). Schließlich beschließt die Kommission die Liste der zu finanzierenden
Vorschläge, wenn diese mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.
7.
Für die erste Stufe ist im und im vorgesehen, daß die Prüfung der
Aktionsvorschläge durch unabhängige Prüfer aus zwei Etappen besteht. In der ersten Etappe wird
jeder Aktionsvorschlag von einer Expertengruppe geprüft, die seine wissenschaftliche und technische
Qualität zu bewerten hat. In dieser Etappe scheiden Vorschläge aus, die weniger als 70 Punkte
erhalten haben. In der zweiten Etappe bewertet eine erweiterte Prüfergruppe, der Fachleute aus
Wissenschaftspolitik, Industrie und Management oder Personen angehören, die über Erfahrung
hinsichtlich der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Aspekte des Vorschlags
verfügen, dessen strategische, wirtschaftliche und politische Aspekte. Diese beiden Etappen
beginnen mit einer Einzelprüfung der Vorschläge durch jeden Experten, der Erörterungen im Rahmen
der Gruppe folgen, um Einvernehmen über eine gemeinsame Beurteilung herzustellen. Am Ende jeder
dieser Etappen erstellen die Prüfer einen Bewertungsbogen oder „gemeinsamen Bericht“ über den
geprüften Vorschlag.
8.
Aus dem gemeinsamen Bericht über das Vorhaben Posible geht hervor, daß es in der ersten
Etappe 73 Punkte und in der zweiten Etappe 26 Punkte, insgesamt also 99 Punkte, erhielt. Ein
anderer Aktionsvorschlag mit dem Titel „The Arctic Ocean System in the Global Environment“
(nachstehend: AOSGE) erhielt im übrigen bei der Prüfung in der ersten Etappe nur 63 Punkte und
wurde daher in dem am 20. November 1996 unterzeichneten gemeinsamen Bericht nicht zur zweiten
Bewertungsetappe zugelassen.
9.
In der ersten Etappe wurde jedoch unstreitig bei 18 der 214 Aktionsvorschläge, die der Kommission
vorgelegt wurden, eine zweimalige Bewertung ihrer wissenschaftlichen und technischen Qualität durch
verschiedene Expertengruppen aufgrund einer Bestimmung des vorgenommen, die
lautet: „Um den Leistungsstandard und die Korrektheit der Bewertungen zu überprüfen, kann die
Kommission 5-10 % der Vorschläge von einem zweiten Gutachterkollegium erneut bewerten lassen.
Stellen sich dabei erhebliche Meinungsunterschiede heraus, so kann unter Umständen eine dritte
Bewertung vorgenommen werden.“ Nach den Angaben der Kommission wählte sie im vorliegenden Fall
vor Beginn der Prüfung jeden 15. Vorschlag auf der alphabetisch geordneten Liste der Vorschläge für
eine zweite Bewertung aus. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung
hat die Kommission auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts erklärt, daß zudem zwei Vorschläge,
darunter das Vorhaben AOSGE, wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität einer zweiten Bewertung
unterzogen worden seien.
10.
Die mit der Kontrollbewertung des Vorhabens AOSGE betraute Expertengruppe gab ihm in der
ersten Etappe 82 Punkte und sprach sich in ihrem am 14. November 1996 unterzeichneten
gemeinsamen Bericht für seine Zulassung zur zweiten Etappe aus.
11.
Wegen der erheblichen Abweichung zwischen den Bewertungen des Vorhabens AOSGE in den
gemeinsamen Berichten vom 14. und vom 20. November 1996 beschlossen die Dienststellen der
Kommission, dieses Vorhaben in der ersten Etappe einer dritten Bewertung zu unterziehen. Mit dieser
wurde die für die Bewertung der strategischen, wirtschaftlichen und politischen Aspekte des
Vorhabens AOSGE in der zweiten Etappe der Prüfung zuständige Expertengruppe betraut. Nach den
Akten nahm diese Expertengruppe die dritte Bewertung anhand einer Prüfung der ersten beiden
gemeinsamen Berichte über das Vorhaben AOSGE vor. Sie setzte für die erste Etappe den
Durchschnitt der Punktzahlen in diesen beiden Berichten fest und gab dem Vorhaben AOSGE für die
zweite Etappe 23 Punkte. Das Vorhaben AOSGE erhielt damit 73 Punkte für die erste Etappe und kam
in der ersten Stufe der Bewertung auf insgesamt 96 Punkte.
12.
In der zweiten Stufe der Bewertung wählten die Dienststellen der Kommission die zu finanzierenden
Aktionsvorschläge aus und erstellten einen aus einer Hauptliste und einer Reserveliste bestehenden
Entscheidungsentwurf. Die Auswahl der Vorschläge und die Gestaltung der beiden Listen beruhten
auf der Punktzahl, die die Vorschläge am Ende der ersten Stufe von den unabhängigen Experten
erhalten hatten. Die einzige Ausnahme betraf insoweit das Vorhaben AOSGE, das angesichts seiner
strategischen Bedeutung in einem Bereich, in dem kein anderer Vorschlag finanziert worden war, auf
der Reserveliste vor anderen Vorschlägen aus dem gleichen Bereich plaziert wurde, obwohl diese eine
höhere Punktzahl erhalten hatten.
13.
Der MAST-Ausschuß genehmigte den von den Dienststellen der Kommission vorgelegten Entwurf der
Hauptliste. Zum Entwurf der Reserveliste geht aus den Akten hervor, daß er nach einer Änderung
durch die Dienststellen der Kommission genehmigt wurde, die im Hinblick auf den Wunsch des
Ausschusses, die Aktionsvorschläge der Reserveliste gleichmäßiger auf die Hauptbereiche A, B, C
und D des Programms MAST III zu verteilen, von dieser Liste die fünf letzten Aktionsvorschläge aus dem
Bereich A (darunter das Vorhaben Posible) strichen und einen zum Bereich C gehörenden Vorschlag
hinzufügten.
14.
Im Anschluß daran erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Liste von Aktionsvorschlägen,
die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des spezifischen FTE-Programms im Bereich der
Meereswissenschaften und -technologien (1994—1998) profitieren können (nachstehend:
angefochtene Entscheidung). Von diesen Vorschlägen standen 58 auf der Hauptliste der für einen
gemeinschaftlichen Beitrag vorgesehenen Vorschläge und 15 weitere auf einer Reserveliste.
15.
Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung können die in die Reserveliste aufgenommenen
Aktionsvorschläge eine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten, „soweit Haushaltsmittel nach der
Ausschöpfung der für die auf der Hauptliste genannten Aktionen benutzten
Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind,insbesondere bei Aufgabe von Aktionen in dieser Liste,
bei Aushandlung von Verträgen mit niedrigeren Beträgen als jenen, die in der vorliegenden
Entscheidung vorgesehen sind, bei Nichtbeachtung der Pflichten der Vertragsteilnehmer, falls
zusätzliche Mittel durch die Haushaltsbehörde zugewiesen werden oder bei Umschichtungen des
Haushalts in ein und demselben Posten. Der Rückgriff auf die [Reserveliste] erfolgt nach der dort
festgelegten Priorität und gemäß den Zielsetzungen des spezifischen Programms sowie gemäß dem
Stand der Vertragsverhandlungen und der zur Verfügung stehenden Mittel.“
16.
Mit einem Schreiben vom 26. März 1997, das an Frau Micheli adressiert war und dieser am 20. Mai
1997 zuging, teilte der Leiter der Direktion D „FTE-Maßnahmen: Meereswissenschaften und -
technologien“ der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (GD XII) dem ENEA mit,
daß dem Vorhaben Posible nach einer Bewertung durch unabhängige Experten und nach Anhörung
des MAST-Ausschusses ein Finanzierungsbeitrag gemäß diesem Programm versagt worden sei. Die
Kommission führte aus, daß sie wegen der begrenzten Haushaltsmittel gezwungen gewesen sei, nur
eine kleine Zahl zu finanzierender Aktionsvorschläge auszuwählen.
Verfahren und Anträge der Parteien
17.
Mit Klageschrift, die am 19. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Frau C.
Micheli, Herr A. Peirano, Herr C. N. Bianchi und Frau M. Abbate, sämtlich Forscher am ENEA, die
vorliegende Klage erhoben.
18.
Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
haben sie darüber hinaus nach Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) die Aussetzung des
Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, mit der die Haupt- und die Reserveliste der nach
dem Programm MAST III zu finanzierenden Aktionsvorschläge festgelegt und damit das Vorhaben
Posible von der Finanzierung ausgeschlossen wurde. Hilfsweise beantragten sie, den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung insoweit auszusetzen, als mit dieser die Reserveliste festgelegt wurde.
Mit Beschluß vom 26. September 1997 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige
Anordnung zurückgewiesen.
19.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. August 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz Stellung genommen,
der am 6. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Mit Beschluß
vom 13. Januar 1998 hat die Erste Kammer des Gerichts entschieden, die Prüfung der Einrede der
Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und die Kommission aufgefordert, ihre
Klagebeantwortung vorzulegen.
20.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert
worden, einige Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten.
21.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 1999 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
22.
Die Kläger beantragen,
— die Klage für zulässig zu erklären;
— die Entscheidung über die Genehmigung der Vorschläge, für die im Rahmen des Programms MAST
III eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehen oder für zulässig erachtet wurde, und damit die
Entscheidung über den Ausschluß des Vorhabens Posible für nichtig zu erklären;
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23.
Die Kommission beantragt,
— die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen;
— den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
24.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Kläger nicht die Adressaten der angefochtenen
Entscheidung seien und da diese sie nicht unmittelbar betreffe. Das
Vorhaben Posible sei vom ENEA als Koordinator zusammen mit drei weiteren Teilnehmern eingereicht
worden. Im Fall der Genehmigung des Vorhabens und seiner Aufnahme in die Hauptliste wären diese
Einrichtungen die Adressaten der Finanzierung durch die Kommission gewesen. Die Kläger könnten als
solche nicht als unmittelbare Adressaten der Entscheidung angesehen werden, das Vorhaben Posible
von einer etwaigen Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen.
25.
Die Lage der Kläger stimme im wesentlichen mit der eines Arbeitnehmers oder sonstigen
Mitarbeiters eines Unternehmens überein, der erkläre, ein vom Interesse des fraglichen
Unternehmens gesondertes Eigeninteresse zu besitzen. Würde die vorliegende Klage für zulässig
erklärt, so würde damit anerkannt, daß alle Personen, die in unterschiedlichem Maß von einer
Einrichtung, die eine Gemeinschaftsfinanzierung für ein Vorhaben erlangen wolle, abhingen oder mit
ihr zusammenarbeiteten, von der Entscheidung, diese Finanzierung zu versagen, unmittelbar betroffen
seien.
26.
Die Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar und individuell,
obwohl sie sich nicht an sie richte. Das Vorhaben Posible sei von Frau Carla Micheli in
Zusammenarbeit mit anderen italienischen und ausländischen Forschern konzipiert und
ausgearbeitet worden. Alle Kläger würden in dem Vorhaben ausdrücklich und namentlich erwähnt, und
die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen jedes Forschers, der an der Ausarbeitung des
Vorhabens mitgewirkt habe, hätten unmittelbaren Einfluß auf die Bewertung von dessen
wissenschaftlichem Wert. Sie hätten deshalb ein vom ENEA gesondertes Interesse an der
Verwirklichung des Vorhabens.
27.
Die Lage der Kläger stimme nicht mit der eines Unternehmensangehörigen überein, da die beim
ENEA beschäftigten Forscher ein unmittelbares Interesse an der Gemeinschaftsfinanzierung der
Vorhaben hätten, an denen sie mitwirkten. Die Entwicklung ihrer Karriere, die Gewährung von
Produktivitätsprämien und anderer Vergünstigungen sowie der Erwerb beruflichen Ansehens und der
Bekanntheitsgrad im Wissenschaftssektor hingen unmittelbar von der Erlangung einer Finanzierung
für die von ihnen unterbreiteten Vorhaben ab.
28.
In der Sache berufen sich die Kläger zur Stützung ihrer Anträge auf vier Klagegründe. Erstens
führen sie aus, das von der Kommission angewandte Verfahren sei ermessensmißbräuchlich und
verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da das Vorhaben AOSGE, das 96 Punkte erhalten habe,
in die Reserveliste aufgenommen worden sei, nicht aber das Vorhaben Posible, obwohl es bei der
Bewertung durch die Experten eine höhere Punktzahl (99 Punkte) erhalten habe.
29.
Mit dem zweiten Klagegrund machen sie eine Verletzung der Begründungspflicht und des
Transparenzgrundsatzes geltend. Die Kommission habe nicht erläutert, welche Gründe die erneute
Prüfung des Vorhabens AOSGE in der ersten Etappe
der ersten Stufe gerechtfertigt hätten, und sie hätte die Aufnahme dieses Vorhabens in die
Reserveliste speziell begründen müssen.
30.
Mit dem dritten Klagegrund rügen die Kläger das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Vorhaben
auf der Reserveliste, wobei sie darauf hinweisen, daß die Kommission Mittel vom Bereich A auf andere
Bereiche des Programms übertragen habe. Dies verstoße gegen den Transparenzgrundsatz und
gegen Artikel 7 der Entscheidung 94/804, wonach Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des
für erforderlich erachteten Betrages gemäß Anhang II dieser Entscheidung nach dem in Artikel 6
geregelten Programmausschußverfahren vorzunehmen seien.
31.
Der vierte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität und
Unabhängigkeit, der damit begründet wird, daß dem MAST-Ausschuß zwei Vertreter der
Mitgliedstaaten angehört hätten, die daneben bei Forschungsinstituten tätig seien, die
Aktionsvorschläge im Rahmen des Programms MAST III eingereicht hätten.
32.
Die Beklagte hält das Vorbringen der Kläger für nicht stichhaltig und beantragt, die Klage
abzuweisen.
33.
Einleitend ist der Gegenstand der vorliegenden Klage abzugrenzen. Hierzu ist festzustellen, daß sich
die Kläger nur gegen das Schicksal des Vorhabens Posible und gegen die angebliche
Sonderbehandlung des Vorhabens AOSGE wenden. Sie stellen weder das gesamte
Bewertungsverfahren noch dessen Ergebnis hinsichtlich der übrigen Vorhaben, namentlich bei der
Aufstellung der Hauptliste, in Frage. Auch die gemeinsamen Berichte über das Vorhaben Posible und
insbesondere die Endnote von 99 Punkten, die dieses Vorhaben erzielte, beanstanden sie nicht. Ihre
vorliegende Klage richtet sich daher nur insofern gegen die angefochtene Entscheidung, als durch sie
das Vorhaben Posible von der Reserveliste ausgeschlossen wird.
34.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Kläger ein Rechtsschutzinteresse haben, denn wenn das
Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob sie von der angefochtenen Entscheidung
im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar und individuell
betroffen sind.
35.
Die Kläger berufen sich in der vorliegenden Klage auf zwei Formen des Rechtsschutzinteresses: das
Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens Posible — das daraus abgeleitet wird, daß der Beitrag
der Gemeinschaft für die Verwirklichung des Vorhabens äußerst wichtig sei — und das Interesse an
der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens — das sich aus der Aufnahme dieses Vorhabens
in die Reserveliste als Liste von Projekten ergeben soll, die nach Ansicht der Gemeinschaft finanzielle
Unterstützung verdienen.
36.
Zum Interesse der Kläger an der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens ist darauf
hinzuweisen, daß die zu finanzierenden Aktionsvorschläge in einem zweistufigen Verfahren ausgewählt
werden (siehe oben, Randnrn. 6 und 7).
37.
Zur ersten Stufe geht aus dem und dem hervor, daß jeder
Vorschlag in zwei Etappen von unabhängigen Experten geprüft wird. In der ersten Etappe, die
Ausschlußcharakter hat, prüfen die Experten die wissenschaftliche und technische Qualität jedes
Vorschlags. In der zweiten Etappe bewertet eine erweiterte Gruppe von Prüfern dessen strategische,
wirtschaftliche und politische Aspekte.
38.
In der zweiten Stufe nehmen die Dienststellen der Kommission eine Auswahl der Vorschläge vor und
erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge; diese
Liste wird dem MAST-Ausschuß zur Stellungnahme vorgelegt. Die Auswahl erfolgt u. a. anhand der von
den Experten in der ersten Stufe vergebenen Punktzahl. Auch andere Kriterien werden jedoch bei der
Auswahl herangezogen; dazu gehören die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Bereiche des
Programms, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Zielen des FTE-Programms
sowie das Erfordernis, Überschneidungen zu verhindern. Diese Kriterien werden auf Seite 10 des
angesprochen, der allen Betroffenen einschließlich der Kläger zur Verfügung
gestellt wurde.
39.
Die Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge beruht somit nicht
ausschließlich auf Kriterien, die ihren wissenschaftlichen Wert betreffen. Da es sich um eine
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines von einem Gemeinschaftsorgan
genehmigten Programms handelt, das zur Verfolgung konkreter Gemeinschaftsinteressen und nicht
zur Erlangung einer akademischen Auszeichnung dient, ist es zudem normal, daß die
wissenschaftliche Bedeutung der Personen, die einen Vorschlag eingereicht haben, insofern keine
Rolle spielt, als bei der Auswahl der Vorschläge neben ihrer wissenschaftlichen Qualität zwangsläufig
ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Programms berücksichtigt werden muß.
40.
Folglich können die Kläger im vorliegenden Fall aus der Verteidigung ihres wissenschaftlichen
Ansehens kein Rechtsschutzinteresse ableiten, da im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der für eine
Finanzierung in Betracht kommenden Projekte ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten beim Ausschluß
ihres Vorhabens von der Reserveliste weder unmittelbar noch mittelbar berücksichtigt wurden (siehe
oben, Randnr. 13). Hinzu kommt, daß das Vorhaben Posible in der ersten Etappe der ersten Stufe, in
der die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Vorschläge geprüft wurden, eine positive
Bewertung erhielt, da es die zur Erreichung der folgenden Etappe nötige Punktzahl überschritt. Der
wissenschaftliche Wert des Vorhabens Posible stand daher in diesem Rahmen nicht in Frage.
41.
Zu dem aus der Verwirklichung des Vorhabens Posible abgeleiteten Interesse ist darauf
hinzuweisen, daß sich die Kläger mit ihrem ersten Klagegrund gegen die Gültigkeit der angefochtenen
Entscheidung wenden, soweit darin das Vorhaben Posible ausgeschlossen wird. Ferner rügen sie die
bevorzugte Behandlung desVorhabens AOSGE, das in die Liste aufgenommen worden sei, obwohl es
eine geringere Punktzahl als das Vorhaben Posible erhalten habe.
42.
Folglich ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Aufnahme des Vorhabens Posible in die Reserveliste
seine Finanzierung im Rahmen des Programms MAST III und damit seine Verwirklichung ermöglicht
hätte.
43.
Auch wenn die Kläger dies zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht wissen konnten, ergibt sich aus
den Informationen, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts geliefert hat, daß
alle Vorhaben, die sich auf der im Anschluß an die zweite Ausschreibung erstellten Hauptliste
befanden, finanziert wurden, und daß die Finanzierung keines der Vorschläge auf der Reserveliste in
Erwägung gezogen werden konnte. Die Finanzierung von Vorschlägen, die sich auf der Reserveliste
befanden, war nämlich grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen, daß Vorschläge auf der Hauptliste
nicht verwirklicht und infolgedessen im Rahmen der zweiten Ausschreibung bereitgestellte Mittel frei
würden (siehe oben, Randnr. 15).
44.
Die dem ersten Klagegrund zugrunde liegende These geht daher ins Leere, soweit sie auf der
Verwirklichung des Vorhabens Posible beruht, denn selbst wenn dem Vorbringen der Kläger gefolgt
und das Vorhaben Posible somit an günstigerer Stelle als das Vorhaben AOSGE in die Reserveliste
aufgenommen würde, wären jedenfalls die für die zweite Ausschreibung bereitgestellten Mittel
erschöpft. In diesem Rahmen haben die Kläger kein Interesse mehr daran, daß die angefochtene
Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit sie das Vorhaben Posible ausschließt, weil die
Möglichkeit, eine Finanzierung für dieses Vorhaben zu erlangen, nicht mehr besteht.
45.
Da die Kläger jedoch vorgetragen haben, die Ausschöpfung der im Rahmen der zweiten
Ausschreibung verfügbaren Mittel zur Finanzierung der Reserveliste ergebe sich aus einer Verletzung
der einschlägigen Vorschriften, ist die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der
Kläger fortzusetzen.
46.
Es trifft zu, daß bei der Durchführung der im Rahmen der zweiten Ausschreibung zur
Gemeinschaftsfinanzierung zugelassenen Vorhaben nicht alle Mittel des Programms MAST III
ausgeschöpft wurden und daß die Kommission nach dieser Ausschreibung noch eine dritte
Ausschreibung veröffentlichte (siehe oben, Randnr. 3). Unter diesen Umständen könnten die Kläger,
wenn man unterstellt, daß das Vorhaben Posible — wie sie vorbringen — in die Reserveliste hätte
aufgenommen werden müssen, ein Rechtsschutzinteresse daraus ableiten, daß nach der Vergabe
im Rahmen der ersten und der zweiten Ausschreibung noch genügend Mittel verfügbar gewesen
wären.
47.
Folglich ist zu klären, ob das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten
Ausschreibung (nach Durchführung der Vorhaben, die auf der Hauptliste standen) das Ergebnis einer
Verletzung der einschlägigen Vorschriften durch die Kommission war.
48.
Hierzu machen die Kläger mit ihrem dritten Klagegrund im wesentlichen geltend, die Kommission
habe die verfügbaren Mittel für die Finanzierung der im Anschluß an die zweite Ausschreibung
eingereichten gültigen Vorschläge unberechtigterweise abgezogen und für Projekte verwandt, die im
Anschluß an die dritte Ausschreibung eingereicht worden seien, die nicht hätte veröffentlicht werden
dürfen.
49.
Dadurch sei gegen Artikel 7 der Entscheidung 94/804 über die Annahme des Programms MAST III
verstoßen worden. Dieser schreibe vor, daß Änderungen der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel
nach den verschiedenen Bereichen in Anhang II dieser Entscheidung gemäß dem in Artikel 6
geregelten MAST-Ausschußverfahren vorzunehmen seien. Außerdem sei die dritte Ausschreibung und
damit die Verwendung der für diese Ausschreibung bereitgestellten Mittel ungültig.
50.
Auch dem Vorbringen der Kläger zu diesem Punkt kann nicht gefolgt werden. Es genügt die
Feststellung, daß die Entscheidungen der Kommission, auf denen das Fehlen von Mitteln zur
Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung beruht, und insbesondere die Entscheidung
über die Vornahme einer dritten Ausschreibung (siehe oben, Randnr. 3) rechtlich begründet waren.
51.
Die dritte Ausschreibung betraf mit den operationellen Vorhersagen für Meere und Ozeane einen
Bereich, der im Arbeitsprogramm als vorrangig angesehen worden war. In diesem Bereich hatte es
aber im Rahmen der ersten beiden Ausschreibungen noch nicht genug Vorschläge gegeben, für die
eine Finanzierung gewährt worden war. Überdies erging der Beschluß der Kommission, die dritte
Ausschreibung durchzuführen, auf Ersuchen des MAST-Ausschusses und gemäß einem Verfahren, das
mit dem Verfahren zur Änderung der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel übereinstimmte.
52.
Da die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen somit den vorrangigen Zielen des
Arbeitsprogramms entsprach und in dem für sie vorgesehenen Verfahren genehmigt wurde, ist davon
auszugehen, daß die daraus resultierende Mittelvergabe mit den einschlägigen Vorschriften in
Einklang stand und daß das entsprechende Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der
zweiten Ausschreibung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
53.
Unter diesen Umständen ist in bezug auf das Interesse der Kläger an der Verwirklichung des
Vorhabens Posible aus der Tatsache, daß zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten
Ausschreibung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen
und daß dies nicht auf einem Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften beruht, der Schluß zu
ziehen, daß die Kläger kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
haben, soweit darin das genannte Vorhaben von der Reserveliste ausgeschlossen wird.
54.
Nach alledem braucht das Gericht nicht über das übrige Vorbringen der Parteien zu entscheiden,
da die Kläger hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse haben, so daß
der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Kosten
55.
Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der
Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Angesichts der Umstände des
vorliegenden Falles hält es das Gericht für angemessen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Moura Ramos
Tiili
Mengozzi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2000.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
Verfahrenssprache: Italienisch.