Urteil des EuG vom 06.10.2004

EuG: ältere marke, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, beschwerdekammer, muster und modelle, verordnung, verwechslungsgefahr, bestandteil, verbraucher, gericht erster instanz, sport

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
6. Oktober 200
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Die Buchstabenkombination ‚NL‘ enthaltende ältere
Gemeinschaftsbildmarke – Anmeldungen von Gemeinschaftsbildmarken, die die Wörter ‚NLSPORT‘, ‚NLJEANS‘,
‚NLACTIVE‘ und ‚NLCollection‘ enthalten – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr –
Ähnlichkeit der Zeichen – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In den verbundenen Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03
New Look Ltd
Rechtsanwälte R. Ballester und G. Marín,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
O. Montalto, J. García Murillo und S. Laitinen als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend vier Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar
2003 (R 95/2002-1, R 577/2001-1, R 578/2001-1) und vom 15. April 2003 (R 19/03-1) in
Widerspruchsverfahren zwischen Naulover SA und New Look Ltd
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund der am 4. April 2003 (Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03) und 19. Mai 2003 (Rechtssache T-
171/03) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,
aufgrund der am 25. September 2003 (Rechtssachen T-117/03 bis T‑119/03) und 8. Oktober 2003
(Rechtssache T-171/03) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,
aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 1. April 2004, die
Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
1
Am 5. Mai 1998 (in den Rechtssachen T‑117/03 bis T‑119/03) und am 19. Februar 1999 (in der Rechtssache
T‑171/03) beantragte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) (HABM) die Eintragung von vier Gemeinschaftsmarken nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung.
2
Die Marken, die zur Eintragung angemeldet wurden, sind die im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichen:
in der Rechtssache T‑117/03:
in der Rechtssache T‑118/03:
in der Rechtssache T‑119/03:
in der Rechtssache T‑171/03:
3
Die Waren, für die die Eintragungen beantragt wurden und die für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten
relevant sind, gehören zur Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner
überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Bekleidungsstücke,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Frauen und Mädchen“ für die angemeldeten Marken NLSPORT,
NLJEANS und NLACTIVE und „Bekleidungsartikel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ für die angemeldete Marke
NLCollection.
4
Am 11. Juni 1999 (Rechtssachen T‑117/03 bis T‑119/03) und 3. Januar 2000 (Rechtssache T‑171/03) erhob
die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr.
40/94 Widerspruch gegen die jeweiligen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen.
5
Der Widerspruch stützte sich jeweils auf die nachfolgend wiedergegebene, am 1. April 1996 angemeldete
und am 1. Februar 1999 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 13417 (im Folgenden: ältere Marke):
6
Diese Marke ist u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza eingetragen: „Sweater;
Jerseys; Westen; Jacken; Röcke; Hosen; Hemden; Blusen; Morgenmäntel; Hauskittel; Unterwäsche;
Bademäntel; Badeanzüge; Regenmäntel; Mäntel; Strümpfe; Socken; Schals; Krawatten; Kopfbedeckungen
und Handschuhe (Bekleidung)“.
7
Zur Begründung ihrer Widersprüche berief sich die andere Beteiligte im Verfahren vor dem HABM auf das
relative Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
8
Mit Entscheidungen vom 10. April 2001 (Entscheidung Nr. 939/2001 in der Rechtssache T‑119/03), 27. April
2001 (Entscheidung Nr. 1106/2001 in der Rechtssache T‑118/03), 23. November 2001 (Entscheidung
Nr. 2765/2001 in der Rechtssache T‑117/03) und 29. Oktober 2002 (Entscheidung Nr. 3138/2002 in der
Rechtssache T‑171/03) wies die Widerspruchsabteilung die Widersprüche zurück. Die Widerspruchsabteilung
war im Wesentlichen der Auffassung, dass sich die fraglichen Marken in Bild und Klang unterschieden und
keine von ihnen in begrifflicher Hinsicht einen bestimmten Bedeutungsgehalt habe.
9
Am 7. Juni 2001 (Rechtssachen T‑118/03 und T‑119/03), 22. Januar 2002 (Rechtssache T‑117/03) und 24.
Dezember 2002 (Rechtssache T‑171/03) legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der
Beschwerdekammer jeweils Beschwerde gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung ein.
10
Mit Entscheidungen vom 27. Januar 2003 (Rechtssachen T‑117/03 bis T‑119/03) und vom 15. April 2003
(Rechtssache T‑171/03) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidungen der
Widerspruchsabteilung auf und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen der Klägerin für alle Waren der
Klasse 25 des Abkommens von Nizza zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung,
dass der beherrschende Bestandteil der angemeldeten Marken die Buchstabenkombination „NL“ sei, da die
Wörter „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ in der Bekleidungsbranche nur über geringe
Unterscheidungskraft verfügten. Sie stellte weiter fest, dass die einander gegenüberstehenden
Gemeinschaftsmarken aufgrund des besonderen Schriftbilds der älteren Marke einerseits und der Wörter
„sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ als Bestandteil der angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS,
NLACTIVE und NLCollection andererseits eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufwiesen. In klanglicher und
begrifflicher Hinsicht ähnelten sich die einander gegenüberstehenden Gemeinschaftsmarken hingegen, da
die Buchstabenkombination „NL“, die die ältere Marke bilde, in den angemeldeten Marken NLSPORT,
NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection als dominierender Bestandteil enthalten sei. In der Bekleidungsbranche
komme es häufig vor, dass ein und dieselbe Marke je nach gekennzeichneter Warenart verschiedene
Gestaltungen aufweise, und es sei üblich, Untermarken zu verwenden, um die verschiedenen Produktlinien
zu unterscheiden. Bei den Verbrauchern könne dadurch die Vorstellung geweckt werden, dass die Waren
der angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS und NLACTIVE zu jugendlichen Produktlinien gehörten oder
dass es sich, was die angemeldete Marke NLCollection betreffe, um neue Modelle der jeweiligen Saison
handele, während die Waren der älteren Marke zu einem gehobeneren Bekleidungssortiment gehörten. Die
Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.
Anträge der Parteien
11
Die Klägerin beantragt in den vier Rechtssachen jeweils,
die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des
Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
12
Das HABM beantragt in den vier Rechtssachen jeweils,
die Klage abzuweisen;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
13
Abgesehen von einigen geringfügigen Details ist das Vorbringen der Parteien in den vier vorliegenden
Rechtssachen identisch. Die Klägerin stützt ihre Klagen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.
14
Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Marken falsch geprüft
habe, indem sie die Buchstabenkombination „NL“ in den Vordergrund gestellt und damit von den darauf
folgenden Wörtern „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ abgetrennt habe.
15
Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Buchstabenkombination „NL“ weder der dominierende
Bestandteil der angemeldeten Marken noch der wesentliche Bestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke
sei. Was die angemeldeten Marken angeht, so wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung, dass die
Wörter „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ in der betreffenden Branche eine geringe
Unterscheidungskraft aufwiesen. In Bezug auf die ältere Marke macht die Klägerin geltend, dass es
unmöglich sei, sicher zu bestimmen, aus welchen Buchstaben sie bestehe. Es könne sich um die
Buchstaben „NL“, aber auch um die Buchstaben „ALV“, „AVOL“, „AOL“ oder „AL“ handeln. Nehme der
Verbraucher die ältere Marke auf dem Kopf stehend wahr, könne er außerdem die Buchstaben „JRV“ oder
„JPV“ erkennen. Schließlich wiesen Marken, die aus nur zwei oder drei Buchstaben zusammengesetzt seien,
nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung naturgemäß eine geringe Unterscheidungskraft
auf, so dass diese Buchstaben nicht dominierender Bestandteil eines Zeichens sein könnten. Zur
Begründung ihrer Auffassung verweist die Klägerin auf Nummer 8.3 der Prüfungsrichtlinien des HABM und
zitiert ein Urteil des Tribunal Supremo (oberstes spanisches Gericht) vom 21. Januar 1993, wonach es nicht
möglich sei, sich bestimmte Buchstaben des Alphabets in klanglicher Hinsicht anzueignen. Darüber hinaus
gebe es mehrere Eintragungen von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken, die die
Buchstabenkombination „NL“ enthielten.
16
Zum bildlichen Aspekt der fraglichen Zeichen trägt die Klägerin drittens vor, dass die ältere Marke ein
Zeichen „mit betont barockem Charakter“ sei. Die Beschwerdekammer habe das Gewicht dieses
Bildcharakters verkannt.
17
Viertens seien die Erwägungen der Beschwerdekammer zur klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen
widersprüchlich, da sie gleichzeitig klangliche Ähnlichkeit und klangliche Identität der fraglichen Marken
feststelle. Ferner wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sich bei der vergleichenden Betrachtung auf
die Buchstabenkombination „NL“ konzentriert zu haben.
18
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche beim
Kauf von Bekleidungsartikeln besonders auf die Marken achte, so dass es schwierig sei, ihn irrezuführen.
19
Nach Auffassung des HABM ist das Vorbringen der Klägerin nicht begründet. Aus den in den Entscheidungen
der Beschwerdekammer genannten Gründen bestehe zwischen der älteren Marke und den angemeldeten
Marken Verwechslungsgefahr.
20
Das HABM bestreitet, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche besonders informiert
und aufmerksam sei. In der Sitzung hat das HABM ausgeführt, dass der Grad der Aufmerksamkeit, die der
Verbraucher der Marke widme, insbesondere vom Wert der betreffenden Ware und vom Spezialisierungsgrad
der angesprochenen Verkehrskreise abhänge. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin lediglich behauptet,
ohne dies zu substanziieren, dass der Grad der Aufmerksamkeit, die der Verbraucher den Marken widme, in
der Bekleidungsbranche höher als in anderen Branchen sei.
21
Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine klangliche und begriffliche Ähnlichkeit auf. In der
Sitzung hat das HABM vorgetragen, der Umstand, dass der beherrschende Bestandteil dieser Zeichen in
einer Buchstabenkombination bestehe, bedeute nicht, dass den bildlichen Unterschieden mehr Gewicht
beizumessen sei als der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen. Ein aus einem Buchstaben
oder aus einer Kombination von zwei Buchstaben bestehendes Zeichen könne zwar im Allgemeinen erst
durch das bildliche Element Unterscheidungskraft erlangen, doch seien bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr auch andere Grundsätze relevant. Sobald ein Zeichen tatsächlich – und sei es geringe
– Unterscheidungskraft besitze und rechtswirksam als Marke eingetragen sei, genieße diese Marke nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Schutz. Das HABM schließt die Möglichkeit nicht
aus, die einzelnen Aspekte – bildlich, klanglich und begrifflich – der Zeichenähnlichkeit abhängig von den
Vermarktungsbedingungen für die Waren auf dem konkreten Markt zu gewichten. In Anbetracht der Identität
der gekennzeichneten Waren und der in der fraglichen Branche üblichen Verwendung von Untermarken ist
das HABM der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe.
22
Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer
älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder
Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in
dem die ältere Marke Schutz genießt. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94
sind ältere Marken Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke.
23
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben
könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
24
Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen
Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, umfassend zu beurteilen (Urteil des
Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills
[GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33, und die zitierte Rechtsprechung).
25
Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Waren (Bekleidungsstücke, insbesondere für Frauen und
Mädchen) gängige Konsumartikel (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑104/01,
Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 29, und vom 14. Oktober 2003 in der
Rechtssache T‑292/01, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003,
II‑0000, Randnr. 43). Die Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, ist als Gemeinschaftsmarke
eingetragen. Die Verkehrskreise, auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, sind
folglich die Durchschnittsverbraucher der Europäischen Gemeinschaft.
26
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den angemeldeten Marken erfassten Waren und die von
der älteren Marke gekennzeichneten Waren zum Teil ähnlich und zum Teil identisch sind.
27
Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits vom Grad der Ähnlichkeit der
betreffenden Zeichen ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen nach Bild, Klang oder
Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil BASS, Randnr. 47,
und die zitierte Rechtsprechung).
28
In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer die ältere Marke beschrieben als „zwei vertikal gestellte
Großbuchstaben ‚NL‘ in einer nach rechts geneigten ‚Stephenson Blake‘ bezeichneten Kursivschrifttype“
(Randnr. 32 der Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache T‑117/03, Randnr. 31 der
Entscheidungen der Beschwerdekammer in den Rechtssachen T‑118/03 und T‑119/03 sowie Randnr. 28 der
Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache T‑171/03). Diese Beschreibung ist zutreffend. Der
Buchstabe „L“ ist bei der älteren Marke leicht zu erkennen. Er befindet sich an der rechten unteren Kante
des anderen Buchstaben. Da üblicherweise von links nach rechts und von oben nach unten gelesen wird, ist
der Buchstabe „L“ nicht der erste in der Buchstabenkombination. Zwischen dem linken Teil des Buchstaben
„N“, der u. U. die Spitze eines „A“ bilden könnte, und dem oberen Teil des Buchstaben „L“ gibt es einen
Zwischenraum, so dass leicht zu erkennen ist, dass es sich nicht um den Querstrich eines „A“ handelt. Der
erste Buchstabe wird daher nicht als „A“ verstanden werden. Der obere Teil des Buchstaben „L“ kann auch
nicht als ein „O“ gesehen werden. Darüber hinaus sind die Zeichen in der Form zu vergleichen, wie sie
eingetragen sind, und nicht danach, wie der Verbraucher sie gegebenenfalls auffassen könnte, wenn er sie
auf dem Kopf stehend wahrnähme. Die von der Klägerin hinsichtlich der Wahrnehmung der älteren Marke
durch den Verbraucher geäußerten Zweifel sind daher nicht begründet.
29
Was die angemeldeten Zeichen angeht, so bestehen sie jeweils in einem aus den Buchstaben „NL“
zusammengesetzten Bildzeichen, unmittelbar gefolgt von einem Wort in Großbuchstaben (Rechtssachen
T‑117/03 bis T‑119/03) bzw. einem Wort aus einem Groß- und neun Kleinbuchstaben (Rechtssache T‑171/03).
Bei allen Zeichen erscheint die Buchstabenkombination „NL“ fett gedruckt, während die anderen
Buchstaben dünn gedruckt sind. Die Buchstaben „NL“ stellen demnach, wie in den Entscheidungen der
Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, bei allen angemeldeten Marken in bildlicher Hinsicht das
dominierende Element dar.
30
Das HABM weist zutreffend darauf hin, dass die angemeldeten Zeichen einen ähnlichen
morphosyntaktischen Aufbau aufweisen. Nur die angemeldete Marke NLCollection weicht leicht ab, weil das
Zeichen nicht nur aus Großbuchstaben besteht und das Wort NLCollection von einem schwarzen
rechteckigen Rahmen umgeben ist. Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass die Entscheidung der
Beschwerdekammer vom 15. April 2003, die der Textvorlage der Entscheidungen vom 27. Januar 2003 folgt,
diese Besonderheiten nicht berücksichtigt; die Beurteilung des Zeichens in bildlicher Hinsicht durch die
Beschwerdekammer ist aber dennoch zutreffend, weil die Buchstabenkombination „NL“ in bildlicher Hinsicht
das dominierende Element der angemeldeten Marke „NLCollection“ darstellt.
31
Beim bildlichen Vergleich des älteren Zeichens mit den angemeldeten Zeichen hat die Beschwerdekammer
eine geringe Ähnlichkeit festgestellt. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht beanstandet.
32
Was die begriffliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen angeht, so bestehen diese aus den
Buchstaben „NL“ einerseits und den Wörtern „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ andererseits. Die
ältere Marke besteht demgegenüber nur aus der Buchstabenkombination „NL“. Wie die Beschwerdekammer
zutreffend festgestellt hat, hat „NL“ in der Bekleidungsbranche keine bestimmte Bedeutung.
33
Hingegen haben die Wörter „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“, wie das HABM zu Recht geltend
gemacht hat, im Englischen oder Französischen jeweils einen Bedeutungsgehalt, der für die betreffenden
Waren beschreibend ist. Das Wort „sport“ weckt in der Bekleidungsbranche die Vorstellung von
Sportkleidung oder von Bekleidung sportlichen Stils. Das Wort „jeans“ wird als Beschreibung für Bekleidung
aus Jeansstoff aufgefasst. Das Wort „collection“ bezeichnet alle für eine Saison entworfenen Modelle. Das
Wort „active“ betrifft eher die Bestimmung der Waren, nämlich Bekleidung für aktive Menschen oder
Bekleidung, die es ermöglicht, aktiv zu sein.
34
Das Gericht erinnert daran, dass das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im
Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser
Marke ansehen wird (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T‑129/01, Alejandro/HABM –
Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 53). Dabei genügt es, dass der beschreibende
Charakter dieses Bestandteils in einem Teil des Gebietes der Gemeinschaft wahrgenommen wird. Artikel 8
der Verordnung Nr. 40/94 enthält zwar keine dem Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vergleichbare
Bestimmung, doch hat das Gericht aus dem in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung verankerten Grundsatz
der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke abgeleitet, dass die Eintragung auch dann ausgeschlossen ist,
wenn das relative Eintragungshindernis nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt (Urteil des Gerichts vom
3. März 2004 in der Rechtssache T‑355/02, Mühlens/HABM – Zirh International (ZIRH), Slg. 2004, II‑0000,
Randnrn. 35 und 36; gegen dieses Urteil ist Rechtsmittel eingelegt worden).
35
Im vorliegenden Fall enthalten die angemeldeten Zeichen Bestandteile, die – zumindest für die englisch‑
oder französischsprachigen Verkehrskreise – einen Bedeutungsgehalt aufweisen, der für die betreffenden
Waren beschreibend ist. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass der dominierende
Bestandteil der angemeldeten Marken in begrifflicher Hinsicht – zumindest für die genannten Verkehrskreise
– die Buchstabenkombination „NL“ ist, die für sich allein die ältere Marke bildet.
36
Zur klanglichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass die ältere Marke, die aus den Buchstaben „N“ und „L“
zusammengesetzt ist, unter Berücksichtigung der Ausführungen zur bildlichen Ähnlichkeit in den
Randnummern 28 und 30 in den meisten Sprachen der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere im
Französischen und Englischen „N‑L“ ausgesprochen wird. Die angemeldete Marke NLSPORT wird – zumindest
im Englischen oder Französischen – „N-L-sport“ ausgesprochen. Die anderen angemeldeten Marken werden
„N-L-jeans“, „N-L-active“ und „N‑L‑collection“ ausgesprochen. Somit ist die Buchstabenkombination „N-L“, die
die ältere Marke bildet, in klanglicher Hinsicht in den angemeldeten Marken jeweils enthalten. Zumindest
von den französisch‑ und den englischsprachigen Verbrauchern werden aber die Wörter „sport“, „jeans“,
„active“ und „collection“ als für die Waren oder deren Bestimmung beschreibend aufgefasst. Die
Buchstabenkombination „NL“ stellt daher – zumindest für diese Verkehrskreise – in klanglicher Hinsicht den
dominierenden Bestandteil dar. Den Feststellungen der Beschwerdekammer in den Randnummern 33
(Rechtssache T‑117/03), 32 (Rechtssachen T‑118/03 und T‑119/03) und 29 (Rechtssache T‑171/03) ihrer
Entscheidungen ist demnach beizupflichten. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer nicht die klangliche
Identität der Zeichen, sondern lediglich die klangliche Identität zwischen dem dominierenden Bestandteil der
angemeldeten Zeichen „NL“ und der Buchstabenkombination „NL“ der älteren Marke festgestellt.
37
Dass der dominierende Bestandteil der angemeldeten Zeichen das von der älteren Marke erfasste Zeichen
vollständig einschließt, lässt auf eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit schließen (vgl. den umgekehrten Fall
im Urteil Fifties, Randnr. 40).
38
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe keine umfassende Beurteilung der Ähnlichkeit der
Zeichen vorgenommen, sondern die angemeldeten Zeichen in die Buchstabenkombination „NL“ einerseits
und die Wörter „sport“, „jeans“, „active“ und „collection“ andererseits aufgespalten.
39
Hierzu ist festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher die Marke zwar normalerweise als Ganzes
wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteil des Gerichts vom 11. November 1997
in der Rechtssache C‑251/95, Sabèl, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23), dass es aber im Allgemeinen die
dominierenden und unterscheidungskräftigen Merkmale eines Zeichens sind, an die man sich leichter
erinnert (vgl. in diesem Sinne Urteil Fifties, Randnrn. 47 und 48). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdekammer geprüft hat, welche Markenbestandteile vom Verbraucher als unterscheidungskräftig
und dominierend wahrgenommen und ihm in Erinnerung bleiben werden.
40
Die Beschwerdekammer hat folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in Rede stehenden Zeichen eine
klangliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.
41
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis
gelangt, dass diese Gefahr wegen der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität
der Waren und der Vermarktungsbedingungen in der Bekleidungsbranche besteht, in der häufig
Untermarken verwendet werden und es üblich ist, dass ein Zeichen unterschiedliche Gestaltungen aufweist.
Die Klägerin stellt dieses Ergebnis aus zwei Gründen in Frage.
42
Sie ist erstens der Ansicht, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche besondere
Aufmerksamkeit auf die Marken richte, so dass es schwierig sei, ihn irrezuführen.
43
Hierzu ist festzustellen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (entsprechend Urteil des
Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819,
Randnr. 26). Wie das HABM zu Recht festgestellt hat, genügt es jedoch nicht, dass ein Kläger behauptet,
dass der Verbraucher Marken gegenüber besonders aufmerksam sei, ohne dies mit Tatsachen oder
Beweismitteln zu belegen. Die Bekleidungsbranche umfasst Waren höchst unterschiedlicher Qualität und
Preisklassen. Es mag zwar sein, dass der Verbraucher bei der Wahl einer Marke aufmerksamer ist, wenn er
ein besonders teures Kleidungsstück kauft, doch kann ein solches Verbraucherverhalten nicht ohne jeden
Beweis im Hinblick auf alle Waren dieser Branche vorausgesetzt werden. Dieses Vorbringen ist daher
zurückzuweisen.
44
Die Klägerin macht zweitens geltend, dass Buchstabenkombinationen ihrem Wesen nach nur geringe
Unterscheidungskraft besäßen. Außerdem sei es unmöglich, sich eine Buchstabenkombination in klanglicher
Hinsicht anzueignen; hierfür stützt sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Tribunal Supremo vom
21. Januar 1993 über ein aus dem Buchstaben „D“ bestehendes Zeichen. Schließlich weist die Klägerin
darauf hin, dass es mehrere nationale Marken und Gemeinschaftsmarken gebe, die den Bestandteil „NL“
enthielten und zwischen denen keine Verwechslungsgefahr festgestellt worden sei.
45
Zum Umstand, dass mehrere Marken eingetragen sind, die den Bestandteil „NL“ enthalten, ist festzustellen,
dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass es sich um Fälle handelt, die auf den hier vorliegenden
übertragbar sind. Außerdem sind gegen die von der Klägerin angeführten Eintragungen von
Gemeinschaftsmarken nach den unbestrittenen Ausführungen des HABM keine Widersprüche eingelegt
worden. Die Entscheidung des Tribunal Supremo betrifft, wie das HABM zutreffend angemerkt hat, eine
Marke, die aus einem einzigen Buchstaben besteht. Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer
Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu prüfen (Urteil BUDMEN, Randnr. 61, und die zitierte
Rechtsprechung). Dieser Teil des Vorbringens ist daher nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung zu führen.
46
Das Vorbringen, dass „NL“ in klanglicher Hinsicht nicht durch die ältere Marke monopolisiert werden könne,
läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Unterscheidungskraft dieser Marke in klanglicher Hinsicht zu
verneinen und infolgedessen davon auszugehen, dass die klangliche Ähnlichkeit nicht zu einer
Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 beitragen
kann.
47
Wie sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die
sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter und Buchstaben, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der Gesetzgeber hat folglich in die Aufzählung der Beispiele von Zeichen, die eine Gemeinschaftsmarke
darstellen können, sofern der Eintragung nicht absolute oder relative Eintragungshindernisse
entgegenstehen, in Artikel 4 dieser Verordnung ausdrücklich die Zeichen aufgenommen, die aus einem
Buchstaben oder einer Buchstabenkombination bestehen.
48
Die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragungshindernisse enthalten keine besonderen
Regeln für Zeichen, die aus einer Buchstabenkombination bestehen und kein Wort bilden. Die umfassende
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
zwischen solchen Zeichen folgt daher grundsätzlich denselben Regeln wie bei Wortzeichen, die ein Wort,
einen Namen oder einen Fantasiebegriff enthalten. Das Vorbringen der Klägerin, dass aus einer
Buchstabenkombination bestehende Zeichen ihrem Wesen nach in klanglicher Hinsicht keine
Unterscheidungskraft besäßen, ist daher zurückzuweisen.
49
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt den bildlichen, klanglichen oder
begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen jedoch nicht immer gleiches Gewicht zu.
Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt
gegenüberstehen können (Urteil BUDMEN, Randnr. 57). Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen
Bestandteile der Zeichen kann u. a. von den Eigenschaften des Zeichens oder von den Bedingungen der
Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit
den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der
Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware
angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer
Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist der
klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen.
50
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass besondere Vermarktungsbedingungen vorliegen. In den
Bekleidungsgeschäften können die Kunden die Kleidung, die sie kaufen möchten, im Allgemeinen entweder
selbst auswählen oder sich von einem Verkäufer helfen lassen. Ein Gespräch über die Ware und die Marke
ist zwar nicht ausgeschlossen, die Auswahl des Bekleidungsstücks erfolgt jedoch im Allgemeinen nach
seinen äußeren Merkmalen. Die optische Wahrnehmung der fraglichen Marken geht daher in der Regel dem
Kauf voraus. Dem bildlichen Aspekt kommt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
demnach größere Bedeutung zu.
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In der Bekleidungsbranche kommt es allerdings häufig vor, dass dieselbe Marke je nach gekennzeichneter
Warenart verschiedene Gestaltungen aufweist. In dieser Branche ist es auch üblich, dass ein
Modeunternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien Untermarken verwendet, d. h.
von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen
(Urteile Fifties, Randnr. 49, und BUDMEN, Randnr. 57). Im vorliegenden Fall kann der Begriffsinhalt der
angemeldeten Marken ihre Wahrnehmung durch den Verbraucher als Untermarken einer Marke NL
verstärken. Selbst wenn der Verbraucher nur eines der fraglichen Zeichen vor sich hätte, könnte ihn die
separate Wahrnehmung der Buchstaben „NL“ in Fettdruck einerseits und des folgenden Wortes, das auf
Bekleidung eines bestimmten Stils anspielen kann, andererseits dazu verleiten, es als eine Untermarke der
Marke NL zu sehen. Die andersartige Schreibweise der Buchstabenkombination „NL“ bei den angemeldeten
Zeichen im Vergleich zur älteren Marke NL könnte als eine besondere Ausgestaltung Letzterer aufgefasst
werden. Der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher
die angemeldeten Marken als besondere Produktlinien des Unternehmens wahrnehme, das Inhaber der
älteren Marke ist, ist deshalb beizupflichten.
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Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verlangt, dass Verwechslungsgefahr vorliegt, nicht
aber, dass eine Verwechslung nachgewiesen ist. Die Beschwerdekammer hätte die besondere Schreibweise
der Buchstabenkombination „NL“ bei der älteren Marke, die sich von der der Buchstaben „NL“ bei den
angemeldeten Zeichen unterscheidet und das auffälligste Merkmal der älteren Marke darstellt, daher zwar
eingehender würdigen können, doch ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdekammer zum richtigen
Ergebnis gelangt ist. In Anbetracht der Identität der Waren und der in der vorstehenden Randnummer
genannten Vermarktungsbedingungen genügt der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen im vorliegenden Fall, um
eine Verwechslungsgefahr festzustellen.
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Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist somit
unbegründet. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Pirrung
Meij
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2004.
H. Jung
J. Pirrung
Verfahrenssprache: Spanisch.