Urteil des EuG vom 19.01.2005
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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
19. Januar 200
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke BIOKNOWLEDGE – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“
In der Rechtssache T-387/03
Proteome Inc.
M. Edenborough, Barrister, C. Jones, A. Brodie und C. Loweth, Solicitors,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
P. Bullock und S. Laitinen als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August
2003 (Sache R 0707/2002-4) und die Entscheidung des Prüfers vom 21. Juni 2002, mit der die Eintragung
der Wortmarke BIOKNOWLEDGE abgelehnt wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,
Kanzler: H. Jung,
aufgrund der am 25. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 13. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Proteome Inc. (im Folgenden: Klägerin) meldete am 2. März 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94
des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten
Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine
Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort BIOKNOWLEDGE.
3
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 16 und
42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen
für jede dieser Klassen folgender Beschreibung:
–
Klasse 9: „Datenbanken, in physischer und elektronischer Form, Bereitstellung von Informationen in
Bezug auf Organismen und Computersoftware zum Suchen, Abrufen, Zusammenstellen, Organisieren,
Verwalten, Analysieren, Übertragen und/oder Integrieren von Daten in und zwischen Repositories mit
Informationen in elektronischer Form einschließlich Computerdatenbanken“;
–
Klasse 16: „Druckereierzeugnisse einschließlich Leitfäden und Handbücher über Repositories mit
Informationen in Bezug auf Organismen“;
–
Klasse 42: „Informations- und Computerdienste, nämlich Entwicklung von und/oder Ermöglichung des
Zugriffs auf Datenbanken mit Informationen in Bezug auf Organismen und zugehörige
Computersoftware“.
4
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 teilte der Prüfer des HABM der Klägerin mit, dass nach seiner Ansicht die
angemeldete Marke nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 beachte. Die
Klägerin wurde außerdem darauf hingewiesen, dass sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten dazu Stellung
nehmen könne.
5
Die Klägerin reichte am 31. August 2001 ihre Stellungnahme ein.
6
Mit Entscheidung vom 21. Juni 2002 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke nach Artikel 38 der
Verordnung Nr. 40/94 unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94
zurück.
7
Die Klägerin legte deshalb nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde beim HABM ein.
8
Mit Entscheidung vom 25. August 2003, der Klägerin zugestellt am 15. September 2003 (im Folgenden:
angefochtene Entscheidung), wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der
Begründung zurück, dass das Wort BIOKNOWLEDGE die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibe
und keine Unterscheidungskraft aufweise.
Anträge der Parteien
9
Die Klägerin beantragt,
–
der Klage stattzugeben;
–
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer aufzuheben;
–
die Entscheidung des Prüfers vom 21. Juni 2002 aufzuheben;
–
die Anmeldung der Marke zur Veröffentlichung an das HABM zurückzuverweisen;
–
dem HABM die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage, mit der Beschwerde
vor der Beschwerdekammer und mit dem Verfahren vor dem Prüfer aufzuerlegen.
10
Das HABM beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
11
Vorab ist festzustellen, dass die Anträge der Klägerin praktisch auf Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung sowie darauf abzielen, daraus alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Im Übrigen hat das
HABM in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf
Aufhebung der Entscheidung des Prüfers nicht bestreite.
12
In der Sache erhebt die Klägerin drei Rügen, die zu zwei Klagegründen zusammengefasst werden können. Mit
dem ersten Klagegrund soll ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94
dargetan werden. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94.
13
Der erste Klagegrund der Klägerin umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil trägt die Klägerin vor, dass die
Marke BIOKNOWLEDGE zu vage und zu unbestimmt sei, um diesem Begriff beschreibenden Charakter in Bezug
auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu verleihen. Mit dem zweiten Teil vertritt die Klägerin die
Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von ihrer Kenntnis der betreffenden Waren und
Dienstleistungen Gebrauch gemacht habe, um den beschreibenden Charakter der Marke zu beurteilen.
Zur vagen und unbestimmten Natur des Wortes BIOKNOWLEDGE
– Vorbringen der Parteien
14
Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer einen ähnlichen Irrtum begangen habe, wie er im Urteil des
Gerichts zum Wort EASYBANK festgestellt worden sei (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache T‑87/00,
Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II‑1259, Randnrn. 26 bis 33). Ebenso wie in
diesem Urteil entschieden, sei das Wort BIOKNOWLEDGE zu vage und zu unbestimmt, um diesem Begriff
beschreibenden Charakter in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu verleihen.
15
Das Wort „Bioknowledge“ sei außerdem neu erfunden worden und habe keine klare, allgemein festgelegte
und anerkannte Bedeutung. Die Klägerin schließt daraus, dass dieses Wort insbesondere hinsichtlich der
betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.
16
Jedenfalls könne das Wort „knowledge“ kein Element oder beschreibender Bestandteil des Wortes
BIOKNOWLEDGE sein. Das Wort „knowledge“ bedeute nämlich in der englischen Sprache Bewusstsein oder
durch Erfahrung erlangte Vertrautheit, aber auch das gesamte Wissen einer Person oder auch
theoretisches oder praktisches Verständnis eines Gegenstands, einer Sprache usw. Diese
unterschiedlichen Bedeutungen zeigten, dass sich das Wort „knowledge“ vom Wort „Information“ und erst
recht von dem Träger, auf dem diese Information gespeichert sei, oder von den Medien, über die diese
Information einem Benutzer übermittelt werde, unterscheide.
17
Das HABM vertritt unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache
T‑34/00 (Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38) die Ansicht, dass der
beschreibende Charakter einer Marke erstens nur im Hinblick auf die betreffenden Waren und
Dienstleistungen und zweitens nur im Hinblick auf das Verständnis der relevanten Verkehrskreise zu
beurteilen sei.
18
Im vorliegenden Fall bestünden die angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht der angemeldeten Waren
und Dienstleistungen aus Fachleuten auf dem Gebiet der Medizin, der Pharmazie oder anderer
Biowissenschaften und des Pflegesektors der gesamten Europäischen Union.
19
Würden diese Verkehrskreise mit dem Wort BIOKNOWLEDGE für die betreffenden Waren und Dienstleistungen
konfrontiert, so folgerten sie daraus, dass diese biologische Informationen zur Verfügung stellen sollten
oder dass es sich bloß um Waren und Dienstleistungen in Bezug auf solche Informationen handele.
20
Darüber hinaus bedeute der Begriff „knowledge“ auch spezifische Informationen zu einem Thema. Soweit die
Waren und Dienstleistungen der Klägerin Quellen biologischer Informationen darstellten oder zur Verfügung
stellten, bestehe eine klare und unmittelbare Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den
betreffenden Waren und Dienstleistungen.
21
Das HABM weist in dieser Hinsicht auf die Struktur des fraglichen Wortzeichens hin, das aus der häufig für
zusammengesetzte Wörter im Bereich der Wissenschaften und Technologien verwendeten Vorsilbe „bio“ und
dem gebräuchlichen englischen Begriff „knowledge“ zusammengesetzt sei. Diese Struktur könne von den
betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich verstanden werden, da sie den englischen Regeln für die
Wortbildung entspreche.
22
Zum Argument der Klägerin, dass der Begriff „Bioknowledge“ neu erfunden worden sei, trägt das HABM vor,
nach der Rechtsprechung sei der Umstand, dass ein Begriff nicht im Wörterbuch aufgeführt sei, nicht
entscheidend, da es darauf ankomme, wie der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden
werde.
– Würdigung durch das Gericht
23
Aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass Zeichen und Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt
wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke
zu erfüllen; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung
gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der
Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein im
Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet
werden können. Die Bestimmung schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom
23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 30 und 31).
24
Unter diesem Blickwinkel fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 solche
Zeichen und Angaben, die bei normalem Gebrauch aus der Sicht des Verbrauchers Waren oder
Dienstleistungen wie die, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf
eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. September
2001 in der Rechtssache C‑383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Ob ein
Zeichen beschreibend ist, kann daher nur im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und
nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 3.
Dezember 2003 in der Rechtssache T‑16/02, Audi/HABM [TDI], noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 27).
25
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das (oben in Randnr. 14 zitierte) Urteil EASYBANK falsch
auslegt, wenn sie meint, dass im vorliegenden Fall, ebenso wie in diesem Urteil entschieden worden sei, die
Marke BIOKNOWLEDGE „zu vage und zu unbestimmt“ sei, um diesem Begriff beschreibenden Charakter in
Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu verleihen.
26
Das Gericht hat in seinem (oben in Randnr. 14 zitierten) Urteil EASYBANK die Begriffe „vage“ und
„unbestimmt“ nur verwendet, um den Zusammenhang zwischen der Bedeutung des betreffenden Wortes
und den in Rede stehenden Dienstleistungen zu erläutern. Es hat dazu ausgeführt, dass „der
Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes EASYBANK und den Dienstleistungen, die von einer
Direktbank erbracht werden können, zu vage und zu unbestimmt [ist], als dass dieser Ausdruck als
Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte“ (Randnr. 31 des Urteils). Das
Gericht hat also in diesem Urteil die fragliche Marke nicht als zu „vage und unbestimmt“ bezeichnet, wie die
Klägerin vorträgt.
27
Sodann beruht der erste Teil des ersten Klagegrundes hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdekammer
zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angemeldete Marke insbesondere die betreffenden Waren
und Dienstleistungen beschreibe. Die Rüge der Klägerin ist deshalb in dieser Hinsicht zu prüfen.
28
Im vorliegenden Fall steht fest, dass, wie die Beschwerdekammer in Randnummer 11 der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt hat, die betreffenden Waren und Dienstleistungen für Fachleute auf den Gebieten
der Medizin, der Pharmazie oder anderer Biowissenschaften und des Pflegesektors bestimmt sind.
29
Das Wort BIOKNOWLEDGE besteht aus der Vorsilbe „bio“ und dem Wort „knowledge“.
30
Die Vorsilbe „bio“ stammt vom griechischen bios, das „Leben“ bedeutet, wie die Beschwerdekammer in
Randnummer 9 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Sie ist Bestandteil vieler
zusammengesetzter Wörter, die einen Zusammenhang mit dem „Leben“ aufweisen. Im Kontext der im
vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise betrachtet, ist „bio“ ein Bestandteil zusammengesetzter Wörter,
die einen Zusammenhang mit Lebewesen aufweisen (z. B. „Biologie“).
31
Was das Wort „knowledge“ betrifft, so entspricht eine seiner Definitionen einer spezifischen Information über
einen Gegenstand, wie das HABM zutreffend bemerkt hat. Die Klägerin hat nicht diese Definition als solche in
Frage gestellt, sondern nur die vom HABM daraus gezogene Schlussfolgerung.
32
In Anbetracht der Definition der im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise führt daher die
Aneinanderreihung der Begriffe „bio“ und „knowledge“, um das Wort BIOKNOWLEDGE zu bilden, zu dem
Ergebnis, dass dieses Wort zumindest eine potenzielle Bedeutung hat, nämlich eine oder mehrere
spezifische Informationen über Lebewesen, d. h. Informationen, die ihnen eigen sind. Es ist daran zu
erinnern, dass ein Wortzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der
Eintragung ausgeschlossen wird, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil
HABM/Wrigley, Randnr. 32).
33
Das Gericht hat im Übrigen bereits hinsichtlich eines Begriffes mit dem Bestandteil „bio“ erläutert, dass „das
Wortzeichen BioID, das aus zum Wortschatz der Bezugssprache [d. h. der englischen Sprache] gehörenden
Abkürzungen besteht, nicht von den lexikalischen Regeln dieser Sprache ab[weicht] und … keine
ungewöhnliche Struktur [hat]“ (Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T‑91/01, BioID/HABM [BioID],
Slg. 2002, II‑5159, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall ändert also die Tatsache, dass BIOKNOWLEDGE ein
einziges Wort darstellt, nichts an dem Verständnis, das die relevanten Verkehrskreise von diesem Begriff
haben können. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass auch außerhalb der relevanten englischsprachigen
Verkehrskreise unter Wissenschaftlern häufig das Englische verwendet wird.
34
Die Beschreibungen der von der Eintragung erfassten Waren- und Dienstleistungsklassen beziehen sich alle
auf „Organismen“, d. h. auf einen der Bestandteile des fraglichen Wortes („bio“). Darüber hinaus umfassen
die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen entweder Träger, auf denen Informationen
gespeichert sind, oder aber Waren oder Dienstleistungen, die den Zugang zu diesen Informationen
ermöglichen. Daraus folgt, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen Informationen über Organismen
enthalten oder den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.
35
Da die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten der Biowissenschaften und des Pflegesektors bestehen,
ist anzunehmen, dass der Zusammenhang zwischen der oben in Randnummer 32 dargelegten potenziellen
Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE und den betreffenden Waren und Dienstleistungen weder zu vage
noch zu unbestimmt ist. Im Gegenteil, aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise gibt es eine ausreichend
unmittelbare und konkrete Beziehung zwischen der Bedeutung dieses Wortes und den Merkmalen der
betreffenden Waren und Dienstleistungen.
36
Da darüber hinaus das Wort „knowledge“ nach der Definition in Randnummer 32 dieses Urteils nicht deutlich
vom Wort „Information“ unterschieden werden kann, kann es erst recht nicht, wie die Klägerin behauptet,
von dem Träger, auf dem Informationen gespeichert sind, unterschieden werden.
37
Schließlich enthält das Wort BIOKNOWLEDGE, wie es für die Eintragung dargestellt wurde, keine anderen
Bestandteile oder Angaben, die diese Schlussfolgerung entkräften könnten. Das Gleiche gilt für die
Darstellung oder Anordnung der Begriffe, aus denen dieses Wort gebildet wird.
38
Das Argument der Klägerin, dass es sich bei dem Wort BIOKNOWLEDGE um einen neu erfundenen Begriff
handele, der somit keine klare, allgemein festgelegte und anerkannte Bedeutung habe, ist insoweit
zurückzuweisen.
39
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Wortes weist nämlich die Verbindung zweier Begriffe ohne jede
grafische oder semantische Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen insgesamt
geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Der Umstand, dass das Wort als solches – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in
den Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. Urteile des Gerichts vom 12.
Januar 2000 in der Rechtssache T‑19/99, DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2000, II‑1, Randnr. 26, und vom 26.
Oktober 2000 in der Rechtssache T‑345/99, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II‑3525, Randnr. 37).
40
Wie oben (in Randnr. 33) bereits ausgeführt, hat das Gericht darüber hinaus hinsichtlich des Wortzeichens
BioID klargestellt, dass dieser aus mehreren Bestandteilen gebildete Begriff nicht von den lexikalischen
Regeln der englischen Sprache abweicht und daher keine ungewöhnliche Struktur hat.
41
Wie das HABM im vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt hat, kann die Struktur des Wortes BIOKNOWLEDGE
von den betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden, da sie den englischen
Regeln der Wortbildung entspricht. Das gilt umso mehr, als die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten
bestehen, denen der Gebrauch der beiden Begriffe, aus denen das Wort BIOKNOWLEDGE zusammengesetzt
ist, vertraut ist. Somit hat dieses Wort, auch wenn es, wie die Klägerin vorträgt, neu erfunden wurde, eine für
die relevanten Verkehrskreise ausreichend klare potenzielle Bedeutung und ermöglicht es, die wesentlichen
Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen.
42
Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Wort BIOKNOWLEDGE für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Die Beschwerdekammer hat also keinen
Rechtsirrtum begangen, als sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses Wort nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise zur Bezeichnung der
wesentlichen Merkmale der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen dienen könne.
43
Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Umstand, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von ihrer Kenntnis der Waren und Dienstleistungen
Gebrauch gemacht habe
– Vorbringen der Parteien
44
Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer ihre Kenntnis der beantragten Waren und
Dienstleistungen für die Beurteilung der Frage herangezogen habe, ob das Wort BIOKNOWLEDGE unter
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 falle.
45
Eine solche Beurteilung post facto ist nach Ansicht der Klägerin unzulässig, weil diese Kenntnis die in dem
Wortzeichen enthaltene Information ergänze. Ohne diese Kenntnis hätte die Beschwerdekammer aber nicht
zu dem Ergebnis kommen können, dass das Wort beschreibende Zeichen oder Angaben enthalte.
46
Wenn das von der Beschwerdekammer angewandte Kriterium richtig sei, liefere das Zeichen BIOKNOWLEDGE
(entgegen den Ausführungen in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung) jedenfalls keine klare und
eindeutige Information über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen.
47
Das HABM antwortet, dass die Klägerin das Grundprinzip vergesse, wonach die Beurteilung des
beschreibenden Charakters eines Zeichens nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen
erfolgen könne. Die Beschwerdekammer habe keineswegs ihre Kenntnis der Beschreibung der Waren und
Dienstleistungen missbraucht, um zu einem abwegigen Ergebnis zu gelangen, sondern das angemessene
Kriterium angewandt, indem sie den beschreibenden Charakter des Wortes im Zusammenhang mit den
betreffenden Waren und Dienstleistungen bewertet habe.
– Würdigung durch das Gericht
48
Wie bereits in Bezug auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94
ausgeführt, kann der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis, das die relevanten Verkehrskreise davon haben, beurteilt
werden (vgl. oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil TDI, Randnr. 27).
49
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer somit im vorliegenden Fall zu Recht
auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen bezogen, um zu beurteilen, ob das Wort BIOKNOWLEDGE
nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen ist.
50
Was das Argument der Klägerin angeht, dass das Zeichen BIOKNOWLEDGE keine klare und eindeutige
Information über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen liefere, so hat
die Begründung zum ersten Teil des ersten Klagegrundes die Schlussfolgerung erlaubt, dass es im Gegenteil
aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise eine ausreichend unmittelbare und konkrete Beziehung
zwischen der Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE und den Merkmalen der betreffenden Waren und
Dienstleistungen gab. Infolgedessen ist das Argument der Klägerin auch hier zurückzuweisen.
51
Aus diesen Gründen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und der erste Klagegrund
damit in vollem Umfang zurückzuweisen.
52
Da der erste Klagegrund zurückgewiesen worden ist und ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als
Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94
genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der
Rechtssache C‑104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29), braucht der zweite Klagegrund der
Klägerin, der aus einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hergeleitet
wird, nicht mehr geprüft zu werden.
53
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
54
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Azizi
Jaeger
Dehousse
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Januar 2005.
H. Jung
J. Azizi
–
Verfahrenssprache: Englisch.