Urteil des EuG vom 18.12.1997

EuG: kommission, staatliche beihilfe, soziale sicherheit, recht auf eine wirksame beschwerde, bürgschaft, einstellung des verfahrens, gericht erster instanz, unternehmen, nichtigerklärung

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
18. Dezember 1997
„Staatliche Beihilfen — Senkung der Sozialbeiträge — Einstellung des Beschwerdeverfahrens —
Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-178/94
Asociación Telefónica de Mutualistas (ATM),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Juan Eugenio Blanco Rodríguez und Bernardo Vicente Hernández
Bataller, Madrid, und Lydie Lorang, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts André
Sérébriacoff, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Francisco Enrique González Diaz und Michel Nolin, sodann durch Francisco Santaolalla und Michel Nolin, und
im mündlichen Verfahren durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der der Asociación Telefónica de Mutualistas mit dem Schreiben D/30508 der
Kommission vom 15. Februar 1994 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission zur Einstellung des
Verfahrens, das aufgrund der Beschwerde eingeleitet worden war, mit der die genannte Vereinigung die
Gewährung staatlicher Beihilfen an die Aktiengesellschaft Compañía Telefónica de España beanstandet
hatte,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie des Richters A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili und
der Richter R. M. Moura Ramos und J. Pirrung,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1997,
folgendes
Urteil
Der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt
1.
Die klagende Vereinigung Asociación Telefónica de Mutualistas (ATM) wurde 1987 zur
Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder der Institución Telefónica de Previsión (im folgenden: ITP),
einer von der Compañía Telefónica de España, SA (im folgenden: TESA), zugunsten ihrer Beschäftigten
und Pensionäre eingerichteten Sozialversorgungskasse, gegründet.
2.
Die TESA ist eine kommerzielle Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung, die vom spanischen
Staat die Konzession für den öffentlichen telefonischen Grunddienst erhielt. 1992 betrug die
staatliche Beteiligung 32 % des Kapitals dieser Gesellschaft; das übrige Kapital stand im Eigentum von
300 000 anderen Aktionären, von denen jeder weniger als 0,5 % der Geschäftsanteile hielt. Die
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Staat derzeit 21 % des Grundkapitals
halte. Außerdem ernennt der Staat die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane der TESA.
3.
1944 gründete die TESA die ITP aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 1941 über die Hilfskassen
und Sozialversorgungskassen und aufgrund der dazu ergangenen, durch Dekret vom 26. Mai 1943
genehmigten Durchführungsverordnung. Nach dieser Verordnung unterlagen die fraglichen Kassen
ihrer Satzung und ihren internen Vorschriften, sofern diese im Einklang mit dem genannten Gesetz
und der Durchführungsverordnung dazu standen. Diese Verordnung bestimmte im übrigen, daß die
von den betreffenden Stellen gewährten Leistungen mit den Vergünstigungen, die deren Mitglieder
möglicherweise aufgrund des vom Staat errichteten Systems der obligatorischen Sozialversicherungen
erhalten, vereinbar waren, es sei denn, anderslautende gesetzliche Vorschriften oder ausdrückliche
Anordnungen des Arbeitsministeriums sähen vor, daß diese Leistungen an die Stelle der Leistungen
der fraglichen obligatorischen Sozialversicherungen träten.
4.
1966 trat die ITP hinsichtlich der sozialen Sicherheit bei Versetzung in den Ruhestand, bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit und für Hinterbliebene bei Todesfällen aufgrund einer außerberuflichen
Erkrankung an die Stelle der allgemeinen Sozialversicherung. Im übrigen waren die von der ITP
gezahlten Leistungen anscheinend höher als die des öffentlichen Systems.
5.
Die von den Versorgungskassen gezahlten Leistungen und die an sie entrichteten Beiträge waren
in ihrer Satzung geregelt. Die Beiträge von der TESA an die ITP waren ursprünglich in deren Satzung
zunächst auf 7 %, dann auf 8 % und später auf 9 % der den Arbeitnehmern gezahlten Gehälter
festgesetzt.
6.
Aus den Akten ergibt sich weiterhin, daß zugunsten der Einrichtungen und Unternehmen, die von
der Deckung bestimmter Risiken durch das allgemeine System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen
sind, weil sie eine Versorgungskasse haben, die bis zu einem gewissen Grad an die Stelle des
allgemeinen System der sozialen Sicherheit tritt, ein Kürzungskoeffizient auf den allgemeinen
Beitragssatz angewandt wird. Die Koeffizienten wurden jedes Jahr durch Erlaß des für die soziale
Sicherheit zuständigen Ministers festgelegt. Es ist unstreitig, daß die Kürzung bis zu 14 % der Gehälter
betragen konnte.
7.
Das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit von 1966 bezweckte, die allgemeinen
Sozialversicherungen zu koordinieren und zu vereinheitlichen. Dieses Gesetz sieht grundsätzlich vor,
daß die Gruppen, die in den Geltungsbereich des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit fallen,
aber noch nicht durch dieses System gesichert sind, in das allgemeine System der sozialen Sicherheit
einbezogen werden.
8.
Ein Königliches Dekret vom 20. November 1985 verpflichtet die Einrichtungen, die für die
einzubeziehenden Gruppen zuständig sind, zugunsten des allgemeinen Systems der sozialen
Sicherheit den finanziellen Ausgleich vorzunehmen, der den Belastungen und Verpflichtungen
entspricht, die dieses zu tragen hat; für den Fall,
daß die Mittel, die für die Zahlung der Verpflichtungen, für die die genannten Einrichtungen an die
Stelle des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit treten, zur Verfügung stehen, für die Deckung
der Kosten der Einbeziehung nicht ausreichen, muß der Differenzbetrag von den Stellen oder
Unternehmen beigebracht werden, die verpflichtet sind, die Zahlung der von den fraglichen
Einrichtungen gewährten Leistungen sicherzustellen.
9.
In der Zwischenzeit, im Jahre 1977, genehmigte das Arbeitsministerium die geänderte Satzung der
ITP. Punkt 4 ihrer Übergangsvorschriften enthält nunmehr die Bestimmung, daß die TESA „für die
Leistungen, die die ITP während eines Zeitraums von 10 Jahren zu gewähren hat, bürgt. Um diese
Haftung zu konkretisieren, wird der garantierte Höchstbetrag jedes Jahr festgesetzt, und die
Bürgschaft ist jedes Jahr in der Weise zu verlängern, daß sie jeweils 10 Jahre lang von der
Verlängerung an gültig ist.“ Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde die Stellung der Bürgschaft von
der öffentlichen Verwaltung für die Genehmigung der Satzung verlangt.
10.
Laut dem Protokoll der Sitzung des Direktionsausschusses der ITP vom 24. Juli 1979 stellte dieser
fest, daß die TESA im Rahmen des Erwerbs von TESA-Aktien durch die ITP versichert habe, daß sie
bestimmte Verpflichtungen gegenüber der ITP eingehe. Diese Verpflichtungen bestanden
insbesondere „in der Erweiterung der vorgenannten Bürgschaft, um die in den
versicherungsmathematischen Untersuchungen hervorgehobenen versicherungstechnischen
Rücklagen zu decken“, und in der Aufrechterhaltung dieser — gemäß der in der vorigen Randnummer
zitierten Übergangsvorschrift jährlich aktualisierten — Bürgschaft.
11.
Die Klägerin macht von der Kommission unwidersprochen geltend, daß die TESA die Höhe der
Bürgschaft nur für ihren Haushalt 1977 festgesetzt und auf 8 Milliarden PTA beziffert habe.
12.
Auch habe der Verwaltungsrat der TESA in seiner Sitzung vom 28. Januar 1987 die Auffassung
vertreten, daß die Zehnjahresfrist, während deren die ursprünglich 1977 gestellte Bürgschaft habe
gelten sollen, abgelaufen sei, und habe daraufhin diese Bürgschaft aufgehoben.
13.
Am 27. Dezember 1991 beschloß der spanische Ministerrat, die Gruppen der bei der ITP
angeschlossenen Beschäftigten und Pensionäre in das allgemeine System der sozialen Sicherheit
einzubeziehen. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit regelte sodann die Wirkungen der
Einbeziehung in einem Erlaß vom 30. Dezember 1991. Die Generaldirektion für die Planung und die
wirtschaftliche Ausgestaltung der sozialen Sicherheit legte im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch
Beschluß vom 25. Mai 1992 die Kosten der Einbeziehung fest. Dieser Beschluß bestimmte außerdem,
daß die TESA verpflichtet sei, den Differenzbetrag zwischen den von der ITP geleisteten Zahlungen
und dem für die Pensionäre zu zahlenden Gesamtbetrag zu entrichten, falls sich die Mittel der ITP als
unzureichend erweisen sollten. Hinsichtlich des ergänzenden Vorsorgesystems wurde am 8. Juli 1992
eine
Vereinbarung getroffen, in der sich die TESA verpflichtete, zugunsten der Berechtigten bestimmte
Leistungen zu erbringen.
14.
Am 10. Juni 1992 verfügte das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Auflösung der ITP von
Amts wegen sowie ihre Liquidierung. Die Klägerin hat jedoch von der Beklagten unwidersprochen
darauf hingewiesen, daß das Auflösungsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei.
Das Verwaltungsverfahren
15.
Unter den dargelegten Umständen wurde am 1. Juli 1993 im Namen der ATM eine Beschwerde bei
der Kommission eingereicht, in der den spanischen Behörden vorgeworfen wurde, eine Senkung der
Sozialbeiträge der TESA gestattet zu haben, die eine staatliche Beihilfe darstelle. Bei den in der
Beschwerde beanstandeten Maßnahmen handelt es sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen,
die während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gegeben wurden, um
folgendes:
16.
Erstens bestehe die Beihilfe darin, daß die staatlichen Behörden der TESA von 1982 bis Ende 1991
die Differenz zwischen dem Betrag, den sie tatsächlich für Beiträge an die ITP gezahlt habe, und dem
Teil der Beiträge, den sie dank dem Kürzungskoeffizienten nicht an das allgemeine System der sozialen
Sicherheit habe zu zahlen brauchen, hätten zugute kommen lassen. Diese Beihilfe belaufe sich auf
270 Milliarden Peseten. Außerdem ersuchte die Klägerin die Kommission, die TESA anzuweisen, die
genannte Differenz an die ITP zu zahlen.
17.
Zweitens hätten die staatlichen Behörden die Aufhebung einer Bürgschaft gestattet, zu deren
Aufrechterhaltung die TESA verpflichtet gewesen sei, damit die ITP immer auf eine ausreichende
Deckung der Leistungen zählen könne, die sie in den nächsten zehn Jahren zu erbringen habe. Diese
staatliche Maßnahme habe der TESA einen Gewinn von 8 Milliarden Peseten verschafft.
18.
In der Beschwerde trug die Klägerin außerdem vor, die genannten Beihilfemaßnahmen hätten zu
einem Defizit der ITP und deswegen zu deren Auflösung geführt.
19.
Die Kommission ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 1993, ergänzende
Ausführungen zu ihrer Beschwerde zu machen. Im Anschluß an eine Sitzung, die am 15. September
1993 stattfand, erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 zusätzliche Auskünfte. Die
Kommission ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1993 erneut, ihre Auskünfte zu
ergänzen, was diese mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 tat.
20.
Nach der Antwort der Kommission auf eine vom Gericht gestellte Frage wurde keine Korrespondenz
mit dem spanischen Staat geführt, und es erging auch keine an diesen Staat gerichtete förmliche
Entscheidung.
21.
Nach einem Briefwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin teilte die Kommission dieser mit
dem an den Vertreter der Klägerin, Herrn Molina del Pozo, gerichteten Schreiben D/30508 vom 15.
Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 15. Februar 1994) mit, daß sich nach Prüfung aller
eingereichten Informationen kein Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der
TESA ergebe. Deshalb stellte die Kommission das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitete
Verfahren ein.
22.
Die Begründung des Schreibens vom 15. Februar 1994 lautet:
„Der Staat hat in die Aufhebung der Bürgschaft ... nicht eingegriffen ... Zwar ist die TESA ein
mehrheitlich im Staatsbesitz stehendes Unternehmen, jedoch ist grundsätzlich weder der Staat noch
ein anderer ihrer Aktionäre für die Handlungen der TESA, die eine eigenständige juristische Person
ist, oder für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich.
Wenn sich die ITP und die Beschäftigten durch die von der TESA zu vertretende Nichterfüllung einer
Verpflichtung in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie, wie sie dies bereits getan haben, vor den
zuständigen nationalen Gerichten aufSchadensersatz klagen. Diese werden, wenn sie dies für richtig
halten, die Beschwerdeführer wieder in ihre Rechte einsetzen.
Die Befreiung von der Zahlung bestimmter Beträge an das allgemeine System der sozialen Sicherheit
ist von der spanischen Regierung gemäß den allgemeinen spanischen Sozialvorschriften beschlossen
worden, da die TESA die dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllte. Hinsichtlich der eventuellen
Nichterfüllung der Verpflichtungen, die die TESA gemäß den genannten allgemeinen Vorschriften
eingegangen war, hat das spanische Tribunal Supremo mit Urteil vom 26. Dezember 1990
entschieden, daß die TESA unter Berücksichtigung der anwendbaren allgemeinen Vorschriften nicht
verpflichtet gewesen sei, der ITP höhere Beiträge zu gewähren, als sie tatsächlich gezahlt habe.
Folglich kann die Kommission nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der genannte Differenzbetrag eine
staatliche Beihilfe darstellt, denn diese Situation steht nicht im Widerspruch zu den anwendbaren
allgemeinen Vorschriften.
...
Jedenfalls steht der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kommission solle die TESA anweisen, der ITP
den Differenzbetrag zu zahlen, nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, da die Kommission im
Fall des Vorliegens einer Beihilfe und der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe deren Zurückzahlung an den
Staat anordnen würde.“
Verfahren
23.
Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 22. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
24.
Die Beklagte hat mit gesondertem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine
Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage erhoben, die am 28. Juli 1994 im Register der
Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.
25.
Die Klägerin hat am 12. September 1994 zur Einrede der Unzulässigkeit Erklärungen abgegeben.
26.
Das Gericht hat durch Beschluß vom 14. Juni 1995 die Entscheidung über die Einrede der
Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
27.
Die Parteien haben am 21. August 1995 die Klagebeantwortung, am 9. Oktober 1995 die
Erwiderung und am 15. Dezember 1995 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
28.
Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche
Verhandlung eröffnet. Es hat im Rahmen der Prozeßleitung den Parteien schriftliche Fragen gestellt,
die diese ordnungsgemäß beantwortet haben.
29.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. September 1997 mündlich verhandelt und mündliche
Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
30.
Die Klägerin beantragt,
— die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
— das Schreiben vom 15. Februar 1994, durch das die Kommission das aufgrund ihrer Beschwerde
eingeleitete Verfahren eingestellt habe, für nichtig zu erklären,
— der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
31.
Die Beklagte beantragt,
— die Klage für unzulässig zu erklären,
— hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,
— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zulässigkeit
32.
Die Beklagte macht das Fehlen zweier unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen für die Klage
geltend. Erstens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. Zweitens liege für die Klägerin keine
anfechtbare Handlung vor; jedenfalls fehle ihr die Klagebefugnis im Sinne des Artikels 173 Absatz 4
EG-Vertrag.
33.
Das Fehlen der ersten unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung eines Rechtsschutzinteresses ergebe
sich erstens daraus, daß, selbst wenn die finanziellen Interventionen des spanischen Staates
zugunsten der TESA tatsächlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen
darstellten, eine eventuelle Weisung, diese zurückzuzahlen, der Klägerin nichts nützen würde, da die
nicht eingezogenen Sozialbeiträge dem spanischen Staat und nicht der ITP oder der ATM
zurückgezahlt werden müßten. Nach Auffassung der Beklagten sieht das spanische Recht keine
Möglichkeit vor, den Differenzbetrag zwischen dem normalen Beitrag für die soziale Sicherheit und dem
von der TESA an die ITP gezahlten geringeren Beitrag auszugleichen, wie das Tribunal Supremo in
seinem vorgenannten Urteil festgestellt habe.
34.
Die Beklagte fügt hinzu, unter Berücksichtigung der Auflösung der ITP sei eine Rückzahlung zu
deren Gunsten seit 1992 sogar rechtlich unmöglich. Selbst wenn die zurückzuzahlenden angeblichen
Beihilfen in die Kasse der ITP eingezahlt werden müßten, müßte ihr Betrag aufgrund der Auflösung zur
Bestreitung der Kosten der Einbeziehung der ITP in das allgemeine System der sozialen Sicherheit an
dieses gezahlt werden.
35.
Das fehlende Rechtsschutzinteresse ergebe sich zweitens daraus, daß die angebliche staatliche
Beihilfe nur der TESA zugute komme, einem Unternehmen, mit dem weder die Klägerin noch ihre
Mitglieder unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die Beklagte beruft
sich insoweit auf die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-
295/92 (Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003) und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen
197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle Erling KG u.
a./EWG, Slg. 1981, 1041) und führt aus, die Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse zum Zweck der
Feststellung eines Rechtsschutzinteresses müsse im Hinblick auf die Klägerin vorgenommen werden
und nicht im Hinblick auf Personen oder Unternehmen, die gegebenenfalls tatsächlich oder potentiell
durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt sein könnten. Im vorliegenden Fall stünden weder
die ATM noch ihre Mitglieder unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis mit der TESA.
Auch bestehe mit dieser keine andere Beziehung, die unter dem Blickwinkel des Schutzes des freien
Wettbewerbs relevant wäre. Daraus folge, daß die Aufrechterhaltung
oder die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Interessen der ATM in keiner Weise
berühre.
36.
Das Fehlen einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung wird zweitens damit begründet, daß keine
Handlung vorliege, die von der Klägerin angefochten werden könne. Die Beklagte trägt erstens vor,
das Schreiben vom 15. Februar 1994 sei keine an die Klägerin gerichtete Entscheidung, denn im
Unterschied zu der Regelung in der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gebe
es im Bereich der staatlichen Beihilfen kein „Beschwerdeverfahren“, das, wenn die
Beschwerdeführerin es wünsche, zu einer Entscheidung führen müßte, deren Adressatin sie sein
könnte und die mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte. Dies wird nach Auffassung der
Kommission klar durch die Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90
(CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91
(Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) bestätigt; eine Zusammenfassung finde sich in den
Schlußanträgen des Generalanwalts Tesauro in der vorgenannten Rechtssache Cook/Kommission (Slg.
1993, I-2502).
37.
Tatsächlich stelle ein Schreiben wie das, um das es im vorliegenden Fall gehe, nur eine Information
über eine Entscheidung dar, die an den Mitgliedstaat gerichtet sei, der der einzige Adressat von
Entscheidungen im Bereich der staatlichen Beihilfen sei. Das Schreiben bringe lediglich den Inhalt
einer Entscheidung im eigentlichen Sinn denen zur Kenntnis, die das Vorliegen der Beihilfe
beanstandet hätten. Das Schreiben vom 15. Februar 1994 beende deshalb als solches nicht das
Verfahren; dieses könnte im übrigen wiedereröffnet werden, wenn das beschwerdeführende
Unternehmen neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte beibringe, die eine solche
Wiedereröffnung rechtfertigten.
38.
Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, daß die Klägerin jedenfalls nicht individuell betroffen
sei, wie dies nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erforderlich sei. Als private Vereinigung, die im
vorliegenden Verfahren im Interesse ihrer Mitglieder und nicht in ihrem eigenen Interesse handele, sei
die Klägerin nicht individuell von einer Entscheidung betroffen, in der festgestellt werde, daß die
angebliche finanzielle Intervention des Staates zugunsten der TESA keine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikels 92 des Vertrages sei. Genauer ausgedrückt, habe sie nicht die Rolle eines privilegierten
Gesprächspartners im Sinn des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen
67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) gespielt. Desgleichen habe
das Gericht im Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC u.
a./Kommission, Slg. 1995, II-1971) zwar festgestellt, daß ein Berufsverband als individuell betroffen
angesehen werden könne, wenn er dartun könne, daß die Wettbewerbssituation einiger seiner
Mitglieder durch die fraglichen Beihilfen spürbar beeinträchtigt worden sei und
eine eventuelle Klage dieser Mitglieder im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in
der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) zulässig gewesen wäre; dies sei
jedoch hier nicht der Fall.
39.
Die Klägerin sei auch nicht unmittelbar betroffen, wie dies nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages
erforderlich sei, denn es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung, keine
Beanstandungen zu erheben, da keine staatlichen Beihilfen vorlägen, und dem Schaden, der sich
möglicherweise aus den spanischen Vorschriften über die soziale Sicherheit ergebe. Denn selbst
wenn sich die Kommission bei der Beurteilung der finanziellen Intervention des spanischen Staates
zugunsten der TESA geirrt hätte und deshalb die Rückzahlung der Beihilfe anordnen müßte, sehe das
spanische Recht keinen Mechanismus vor, der den Ersatz des von der Klägerin behaupteten
Schadens ermöglichen würde.
40.
Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei zulässig, und führt zur ersten angeblich fehlenden
unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung aus, sie habe sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse. Erstens
habe die ITP gerade wegen der Aufhebung der Bürgschaft und wegen der zu niedrigen Beiträge, d. h.
wegen der beanstandeten Beihilfen, die Leistungen für die Berechtigten nicht erbringen können und
sei in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen worden. Die Rückzahlung der ihrer
Ansicht nach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen durch die TESA käme
ihr zugute, da die spanische Verwaltung diese Beträge an die ITP weiterleiten würde, so daß sie
letztlich den Mitgliedern der Klägerin zugute kämen.
41.
Die Kommission habe das angeführte Urteil des Tribunal Supremo falsch ausgelegt. In diesem Urteil
gehe es nicht um die Frage, ob eine Rückzahlung erfolgen müsse. Das nationale Gericht habe seine
Entscheidung lediglich auf eine Verfahrensvorschrift gestützt und ausgeführt, nicht die klagenden
Beschäftigten und Pensionäre, sondern die Leitungsorgane der ITP hätten den Antrag stellen
müssen.
42.
Auch das Vorbringen der Kommission, seit 1992 sei die Erstattung von Beträgen an die ITP rechtlich
unmöglich, halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, denn die Auflösung der ITP stehe nicht
unmittelbar bevor. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die rechtlichen
Entscheidungen für eine Auflösung gefällt wären, könnte ein günstiges Urteil des Gerichts im
vorliegenden Verfahren zu einer Rücknahme der Verwaltungsakte über die Auflösung der ITP führen.
43.
Was die Wettbewerbssituation auf dem Markt angehe, habe sie wegen der staatlichen Beihilfe
zugunsten der TESA einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten, da die Senkung der
Sozialbeiträge die Rechte ihrer Mitglieder beeinträchtigt habe. Die Klägerin nimmt in diesem
Zusammenhang auf das oben erwähnte Urteil Cook/Kommission Bezug, wonach die durch die
Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder
Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die
Berufsverbände, beteiligt im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages seien. Da sie ein
Berufsverband sei, der gegründet worden sei, um die Rechte ihrer Mitglieder zu verteidigen, sei alles,
was die ITP oder die TESA berühre, von unmittelbarem Interesse für sie.
44.
Sie habe im vorliegenden Fall auch deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil sie gegründet worden
sei, um die Rechte der ITP in Situationen wahrzunehmen, in denen die Verteidigung dieser Rechte
sonst wegen der Beherrschung der ITP durch die TESA unmöglich gewesen wäre.
45.
Die Klägerin macht zur zweiten angeblich fehlenden unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geltend,
sie sei die Adressatin des Schreibens vom 15. Februar 1994, bei dem es sich um eine Entscheidung
mit bindenden rechtlichen Wirkungen handele. Das Schreiben sei nämlich ein Rechtsakt zur
Beendigung des Beschwerdeverfahrens, der eine Beurteilung der beanstandeten Beihilfen enthalte
und eine Befriedigung der Interessen ihrer Mitglieder in der Zukunft verhindere.
46.
Die Klägerin nimmt insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache
C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9) Bezug und trägt vor, das Vorliegen
einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages hänge davon ab, ob diese
rechtliche Wirkungen hervorrufe. Sie verweist weiter auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15.
Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473,
Randnr. 11), in dem der Gerichtshof die Weigerung, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten,
als rechtliche Wirkungen entfaltende Maßnahme eingestuft habe. Die Klägerin verweist außerdem auf
das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission,
Slg. 1994, I-2681, Randnrn. 27 und 28). Danach erlasse ein Organ, das die Befugnis habe, eine
Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission
im Wettbewerbsrecht, von einzelnen mit einer Beschwerde befaßt werden könne, notwendigerweise
eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, wenn es eine aufgrund dieser Beschwerde
eingeleitete Untersuchung einstelle. Auch könne nach dem genannten Urteil die Einstellung eines
Beschwerdeverfahrens nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da diese Maßnahme das
letzte Stadium des Verfahrens darstelle; ihr folge nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand
einer Nichtigkeitsklage sein könnte.
47.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe an dem von der Kommission aufgrund ihrer Beschwerde
eingeleiteten Verfahren aktiv teilgenommen. Dieser Umstand verleihe ihr das Recht, die am Ende
dieses Verfahrens getroffene Entscheidung anzufechten (Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O.).
48.
Schließlich macht die Klägerin geltend, die vorliegende Klage müsse zulässig sein, damit ihr Recht
auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der Rechtsprechung des Gerichtshofes
gewährleisten werde; in Spanien gebe es nämlich kein angemessenes Verfahren im Bereich der
staatlichen Beihilfen, das es ihr ermöglichen würde, die vom Königreich Spanien durch Unterlassen
genehmigte Senkung der Sozialbeiträge anzufechten.
49.
Die Beklagte entgegnet in ihrer Gegenerwiderung, daß das vorgenannte Urteil SFEI u.
a./Kommission das Verfahren der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages betreffe, in dem
insbesondere die Möglichkeit, Beschwerden einzulegen, vorgesehen sei. Diese Rechtsprechung sei im
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum vorgenannten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache
Irish Cement/Kommission bemerkt die Beklagte, wenn der Gerichtshof in diesem Urteil nicht
festgestellt hätte, daß die Klage nach Fristablauf erhoben worden sei, hätte er prüfen müssen, ob die
Klägerin von dem Schreiben der Kommission unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei.
50.
Zum Vorbringen der Klägerin, daß es keine Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung gäbe, wenn
die vorliegende Klage für unzulässig erklärt würde, trägt die Beklagte schließlich vor, Artikel 92 Absatz
1 des Vertrages sei unmittelbar anwendbar, und die Klägerin könne sich folglich vor den nationalen
Gerichten auf diese Vorschrift berufen, wenn sie sie für einschlägig halte.
51.
Zunächst ist festzustellen, daß Adressat einer Entscheidung, durch die die Prüfung der
Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag abgeschlossen wird, immer der betreffende
Mitgliedstaat ist und daß ein einzelner sie vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten kann, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages erfüllt sind.
52.
In diesem Stadium ist festzustellen, daß das Schreiben vom 15. Februar 1994 gegenüber der
Klägerin nur eine Mitteilung darstellt, die den Inhalt einer Entscheidung wiedergibt, deren Adressat
der betreffende Mitgliedstaat ist. Deshalb ist das Gericht der Auffassung, daß der Antrag der Klägerin
auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 15. Februar 1994, in dem die Kommission ausführt, daß sie
das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitete Verfahren eingestellt habe, vernünftigerweise
so zu verstehen ist, daß er in Wirklichkeit auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist,
deren Adressat der betreffende Mitgliedstaat ist und die in dem Schreiben wiedergegeben ist.
53.
Natürliche oder juristischer Personen können nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages allerdings
nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so daß sie ihre
Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.
54.
Somit ist zu prüfen, ob die der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 1994 mitgeteilte, in
Wirklichkeit jedoch an das Königreich Spanien gerichtete Entscheidung, die Prüfung der Vereinbarkeit
der von der Klägerin beanstandeten
Beihilfen mit dem Vertrag abzuschließen, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt, indem sie ihre
rechtliche Situation spürbar verändert. Nur wenn dies der Fall ist, hat die Klägerin ein
Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung.
55.
Die Klägerin macht dazu geltend, die Entscheidung der Kommission enthalte eine Beurteilung der
angefochtenen Beihilfen und verhindere dadurch eine Befriedigung der Interessen ihrer Mitglieder in
der Zukunft. Somit muß auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zurückgegangen werden,
um den Zusammenhang zwischen der Entscheidung der Kommission und dem der Klägerin angeblich
entstandenen Schaden zu ermitteln.
56.
Die Klägerin ist eine Vereinigung, die von den Mitgliedern der Sozialversorgungskasse ITP gegründet
wurde. Diese Mitglieder sind alle Beschäftigte oder Pensionäre der TESA, der Gesellschaft, die die ITP
gegründet hat, um die soziale Versorgung ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Die Mitglieder der
klagenden Vereinigung beschweren sich somit in Wirklichkeit über angebliche staatliche Beihilfen, die
ihrem derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber zugute kommen.
57.
Wären die angeblichen rechtswidrigen Beihilfen nicht gewährt worden, so wäre die ITP nach
Auffassung der Klägerin nicht in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen worden,
und die Berechtigten hätten weiter höhere als die nach der allgemeinen Regelung gewährten
Leistungen beziehen können. Würde der Betrag der Beihilfen dem Staat zurückgezahlt, was die
Kommission nach Meinung der Klägerin hätte anordnen müssen, so würde der Staat diese an die ITP
zahlen. Diese würde dann wiederaufleben, und ihre Mitglieder würden in ihr Recht auf höhere
Leistungen wiedereingesetzt.
58.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Tribunal Supremo entschieden hat, daß „kein Anspruch
darauf besteht, zugunsten der [ITP] andere Zahlungen als diejenigen [zu verlangen], die in der sie
regelnden [Norm] vorgesehen sind, und es ist bekannt, daß die Differenz zwischen dem
Normalbeitrag, der an die allgemeine Sozialversicherungskasse gezahlt wird, die dafür die versicherten
Risiken voll absichert, und den Teilbeträgen, die im vorliegenden Fall an die [Versorgungskasse] TESA
entrichtet werden, ... ein Problem der Gesetzesänderung aufwirft, das nicht im Wege der
Rechtsprechung gelöst werden kann“ (Punkt 3 des genannten Urteils). Die Kommission hat daraus zu
Recht hergeleitet, daß die TESA nach den nationalen Vorschriften nicht verpflichtet war, der ITP
höhere Beiträge zu gewähren, als sie tatsächlich gezahlt hat. Außerdem sehen die nationalen
Vorschriften nicht vor, daß der Differenzbetrag zwischen den normalen, an das allgemeine System der
sozialen Sicherheit zu zahlenden Beiträgen und den niedrigeren Beiträgen, die dieser
Versorgungskasse gemäß den seinerzeit auf sie anwendbaren Vorschriften geschuldet wurden, an die
ITP zu zahlen ist (siehe oben, Randnrn. 5 und 6).
59.
Selbst wenn die Entscheidung für nichtig erklärt würde und die Kommission Maßnahmen zur
Durchführung des Urteils ergreifen müßte, gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verfahren
sinnvollerweise zu einer Zahlung des fraglichen Differenzbetrags an die ITP führen würde.
60.
Denn wie die Kommission zu Recht geltend macht, müßten die nicht eingezogenen Sozialbeiträge,
falls eine Rückzahlung angeordnet würde, an den spanischen Staat zurückgezahlt werden, der nach
den nationalen Vorschriften nicht verpflichtet wäre, sie an die ITP weiterzuleiten. Auch spricht nichts
für die Annahme, daß die ITP wiederbelebt werden könnte, da mit der Einbeziehung der privaten
Versorgungskassen in das allgemeine System der sozialen Sicherheit ein politisches Ziel verfolgt
wurde (siehe oben, Randnr. 7).
61.
Zum zweiten Teil der angeblichen Beihilfe bemerkt das Gericht, daß, selbst wenn die Kommission
festgestellt hätte, daß die Aufhebung der Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, und die
Wiederherstellung der Bürgschaft angeordnet hätte, dies nur darin bestanden hätte, von der TESA
garantieren zu lassen, daß die den Mitgliedern der Versorgungskasse geschuldeten Sozialleistungen
gezahlt werden. Die TESA ist jedoch bereits nach den in den Randnummern 8 und 13 genannten
nationalen Vorschriften verpflichtet, die Kosten der Einbeziehung der ITP in das allgemeine System der
sozialen Sicherheit zu decken. Die Leistungen werden seit der Einbeziehung der ITP vom allgemeinen
System der sozialen Sicherheit gezahlt. Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Aufhebung der
Bürgschaft konkrete Einbußen für ihre Mitglieder mit sich gebracht hat, hat sie auch nicht dargetan,
daß eine eventuelle Wiederherstellung der Bürgschaft zu Vorteilen geführt hätte, auf die dieselben
Mitglieder Anspruch erheben könnten. Sie hat auch nicht dargetan, daß die ITP nicht in das
allgemeine System einbezogen worden wäre, wenn die Bürgschaft aufrechterhalten worden wäre.
62.
Unter diesen Umständen berührt die Entscheidung eindeutig nicht die Rechtssphäre der Klägerin,
obwohl sie zur Einstellung des aufgrund von deren Beschwerde eingeleiteten Verfahrens führt.
Folglich ist die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung dieser Entscheidung keineswegs geeignet, die
Interessen der Klägerin oder ihrer Mitglieder zu berühren. Demnach hat die Klägerin kein Interesse an
der Nichtigerklärung der von ihr angefochtenen Entscheidung und erfüllt somit nicht die
Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages.
63.
Darüber hinaus steht die Klägerin, die in Wirklichkeit eine Vereinigung von Beschäftigten des
Unternehmens ist, das angeblich eine staatliche Beihilfe erhalten hat, keineswegs im Wettbewerb mit
diesem Unternehmen und kann auch kein Rechtsschutzinteresse aufgrund von
Wettbewerbswirkungen geltend machen (siehe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen
Wettbewerbswirkungen und Zulässigkeit z. B. den Beschluß in der Rechtssache
Landbouwschap/Kommission, a. a. O., Randnr. 12, und das Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in
der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 63).
64.
Unter diesen Umständen besitzt die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der
Entscheidung, die ihr mit Schreiben vom 15. Februar 1994 mitgeteilt wurde.
65.
Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß die übrigen Argumente
der Klägerin und der Kommission zu prüfen sind.
Kosten
66.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie dem Antrag der
Kommission entsprechend zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission zu
verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Saggio Kalogeropoulos
Tiili
Moura Ramos Pirrung
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Saggio
Verfahrenssprache: Spanisch.