Urteil des EuG vom 07.03.2002

EuG: kommission, gericht erster instanz, beherrschende stellung, vorbereitende handlung, republik, kabelnetz, preispolitik, luxemburg, verfahrensordnung, nichtigkeitsklage

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
7. März 2002
„Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Beschwerde - Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer -
Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-95/99
Satellimages TV 5 SA
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Französische Republik,
Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Deutsche Telekom AG
und K. Quack, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1999 über eine auf
Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gestützte Beschwerde der Klägerin (IV/36.968 - Satellimages
TV5/Deutsche Telekom)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist ein im öffentlichen Interesse tätiger Programmanbieter, dessen Aktionäre öffentlich-
rechtliche Programmanbieter französischer Sprache aus Frankreich, Belgien, der Schweiz und Kanada
sind.
2.
Mit Schreiben vom 18. März 1998 erhob die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde mit dem
Antrag, festzustellen, dass die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) unter Verstoß
gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ihre beherrschende Stellung auf dem
Kabelfernsehmarkt missbräuchlich ausnutze, indem sie von den Programmanbietern ein Entgelt für die
Übertragung von Sendungen über das in ihrem Eigentum befindliche Kabelnetz verlange. Die Kläger
machte dabei in erster Linie geltend, die Erhebung eines Entgelts von den Programmanbietern
verstoße für sich genommen unabhängig von der Höhe der geforderten Beträge gegen Artikel 86 EG-
Vertrag.
3.
Die Klägerin ersuchte die Kommission in diesem Zusammenhang auch, vorläufige Maßnahmen in
Form der Aussetzung der von der Deutschen Telekom vorgenommenen Erhöhung der Entgelte im
Kabelfernsehbereich zu treffen.
4.
Daneben erhob die Klägerin am 15. Juni 1998 bei der deutschen Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post eine Beschwerde wegen der Erhöhung der Entgelte der Deutschen
Telekom im Kabelfernsehbereich.
5.
In ihrer Stellungnahme vom 24. April 1998 zum Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezog sich die
Deutsche Telekom auf einen Zwischenbericht der Kommission vom 22. Oktober 1993 in der Sache
IV/34.463 - VPRT/DBP Telekom zu einer im September 1990 eingereichten Beschwerde des
Unternehmensverbands VPRT, dem die in Deutschland tätigen privaten Programmanbieter angehören
(im Folgenden: VPRT-Bericht). In diesem Verfahren hatte die VPRT in erster Linie die Methode der
Entgelterhebung der Deutschen Telekom beanstandet, die nach ihrer Auffassung diejenigen
Programmanbieter, die über private Satelliten ausstrahlten, gegenüber denen diskriminierte, die
öffentlich-rechtliche Satelliten benutzten. In dem Bericht schlug die Kommission auf der Grundlage
einer technischen und wirtschaftlichen Analyse des Kabelfernsehmarktes eine Reihe von Maßnahmen
vor, die es der Deutschen Telekom erlauben sollten, neben den Entgelten der an das Netz
angeschlossene Haushalte zusätzliche Finanzmittel für ihre Tätigkeit im Kabelfernsehbereich zu
erhalten.
6.
Im VPRT-Bericht heißt es dazu:
„III. Vorgeschlagene Maßnahmen
Die nachstehend vorgeschlagenen Alternativen zur gegenwärtigen Preispolitik sollen der [Deutschen]
Telekom Kriterien aufzeigen, an denen die künftige Preisgestaltung ausgerichtet werden sollte.
...
2. Optionen
Der Versuch, einige Alternativen zur derzeitigen Preisstruktur aufzuzeigen, soll nicht die Haltung der
Kommission zu einer eventuellen Festlegung der [Deutschen] Telekom auf eine bestimmte Lösung
vorwegnehmen, sondern zunächst als Diskussionsgrundlage dienen.
[Es handelt sich um folgende Optionen:]
(1) Verlagerung der Kosten auf die Fernsehzuschauer
...
(2) Aufteilung der Kosten auf die Programmanbieter
...
(3) Aufteilung auf die Programmanbieter nach Satellitensystem
...
(4) Kostenvereinbarungen mit Satellitenbetreibern
...
IV. Schlussbemerkungen
Aus folgenden Erwägungen heraus werden der [Deutschen] Telekom zu diesem Zeitpunkt noch keine
Beschwerdepunkte, sondern lediglich ... Reformvorschläge zugeleitet. Dies wird aus folgenden
Gründen für ausreichend erachtet:
1. In informellen Gesprächen hat die [Deutsche] Telekom ihre Bereitschaft erkennen lassen, ihre
Preispolitik zu ändern, falls die Kommission sie für unvereinbar mit den Wettbewerbsregeln hält.
2. Wie oben ausgeführt, gibt es zahlreiche Lösungen für eine mit Artikel 86 vereinbare
Preisgestaltung, die für die Kommission gleichermaßen akzeptabel wären.“
7.
Die Klägerin erhielt mit Schreiben der Kommission vom 17. Juni 1998 eine Kopie des VPRT-Berichts.
8.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der Beschwerde vom 18. März 1998 wollte die Deutsche
Telekom insbesondere nachweisen, dass ihre Tätigkeit im Kabelfernsehbereich keine Gewinne
erwirtschafte. Sie machte außerdem geltend, die Beschwerde der Klägerin sei im Licht der Sache
VPRT/DBP Telekom zu prüfen.
9.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 nahm die Klägerin ihren Antrag auf vorläufige Maßnahmen bei der
Kommission zurück.
10.
Am 9. Juli 1998 reichte die Klägerin bei der Kommission neue schriftliche Erklärungen zu ihrer
Beschwerde vom 18. März 1998 ein.
11.
Die Klägerin führte aus, sie habe nach ihrer Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen
informelle Kontakte mit Mitarbeitern der zuständigen Dienststelle der Kommission gehabt. Diese
hätten erklärt, ihre Haltung gegenüber der Beschwerde unterscheide sich nicht von der, die die
Kommission bereits im VPRT-Bericht zum Ausdruck gebracht habe. Die betreffenden Mitarbeiter hätten
keinen Grund gesehen, warum Kabelfernsehunternehmen von den Satellitenprogrammanbietern,
deren Sendungen sie über ihr Netz an die angeschlossenen Haushalte übertrügen, kein Entgelt
verlangen dürften.
12.
Unter diesen Umständen habe der für das Verfahren zuständige Direktor nach wiederholten
Ersuchen der Klägerin um eine schriftliche Stellungnahme der Dienststellen der Kommission das der
Klage zugrunde liegende Schreiben vom 15. Februar 1999 an die Klägerin gerichtet (im Folgenden:
streitiges Schreiben).
13.
Das streitige Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Ich beziehe mich auf die Beschwerde ihrer Mandantin vom 18. März 1998, nach der die von der
Deutschen Telekom gegenüber Satellitenprogrammanbietern wie ihrer Mandantin beim Zugang zu
ihren Kabelfernsehdienstleistungen praktizierte Preispolitik missbräuchlich sei und gegen Artikel 86
EG-Vertrag verstoße. Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich zwei verschiedene
Gesichtspunkte der Preispolitik der Deutschen Telekom: 1. Die Anwendung eines Systems der
doppelten Entgelterhebung für ihr Kabelnetz, bei dem sowohl von den Programmanbietern wie
Satellimages/TV5 als auch von den Endverbrauchern, d. h. den angeschlossenen Haushalten, ein
Entgelt verlangt werde. 2. Die Höhe des von der Deutschen Telekom von den Programmanbietern
geforderten Übertragungsentgelts und insbesondere dessen Erhöhung. Sie machen geltend, das
Verhalten der Deutschen Telekom sei unter beiden Gesichtspunkten missbräuchlich.
Meine Mitarbeiter Frau Schiff und Herr Haag haben Ihnen bei verschiedenen Telefongesprächen
mitgeteilt, dass das von der Deutschen Telekom angewandte System der doppelten Entgelterhebung
nach unseren vorläufigen Erkenntnissen für sich genommen keine missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung darstellt. Sowohl die Zuschauer der über das Kabelnetz übertragenen
Sendungen als auch die Satellitensendeunternehmen wie Ihre Mandantin, deren Programme per
Satellit über das Kabelnetz zur Endverteilung an die Fernsehzuschauer übertragen werden, erhalten
eine Dienstleistung, für die ein Entgelt verlangt werden kann: Die angeschlossenen Haushalte
bezahlen insbesondere die Übertragung der Fernsehsignale über das Kabelnetz zu ihrer Wohnung, wo
sie empfangen werden können, während die Programmanbieter den Zugang ihrer Signale zum
Kabelnetz der Deutschen Telekom und deren Übertragung über dieses Netz zu den Wohnungen der
angeschlossenen Fernsehzuschauer bezahlen. Nach unserer vorläufigen Beurteilung haben Sie kein
Argument vorgebracht, das unsAnlass zu der Annahme gäbe, dass Artikel 86 gegen diesen Aspekt der
Preispolitik der Deutschen Telekom in Anspruch genommen werden könnte.
Was die Höhe der von der Deutschen Telekom von ihrer Mandantin geforderten Entgelte angeht, so
glaube ich verstanden zu haben, dass Sie insofern eine Entscheidung der deutschen
Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor begehren. Nach meiner Auffassung sollte
dieser Gesichtspunkt der Beschwerde von der zuständigen nationalen Behörde behandelt werden.
Ich möchte betonen, dass die vorstehenden Ausführungen vorläufig sind und auf den meiner
Dienststelle momentan zugänglichen Informationen beruhen. Sie stellen keinesfalls eine endgültige
Stellungnahme der Europäischen Kommission dar und können Gegenstand ergänzender Erklärungen
sein, die von Ihnen oder Ihrer Mandantin vorgelegt werden können. ...
John Temple Lang
Direktor“
Verfahren und Anträge der Parteien
14.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
die vorliegende Klage erhoben.
15.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Juni 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine
Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
16.
Mit Beschlüssen vom 22. November 1999 und vom 8. Dezember 1999 hat der Präsident der Zweiten
Kammer des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der
Klägerin und die Deutsche Telekom als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission
zugelassen.
17.
Mit Beschluss vom 13. März 2000 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der
Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
18.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu
eröffnen. Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme hat es die Beteiligten aufgefordert, bestimmte
Fragen in der Sitzung zu beantworten.
19.
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und die Fragen
des Gerichts beantwortet.
20.
Die Klägerin und die Französische Republik beantragen,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- folglich das streitige Schreiben für nichtig zu erklären;
- gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zu erklären, dass die Kommission alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um dem Urteil nachzukommen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Zusammenhang mit der Einrede
der Unzulässigkeit entstandenen Kosten aufzuerlegen.
21.
Die Kommission und die Deutsche Telekom beantragen,
- die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
22.
Die Kommission macht zunächst geltend, das streitige Schreiben sei keine anfechtbare Handlung,
da es keine abschließende Rechtshandlung im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 11. November
1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10) und des Gerichts vom
10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 45 bis 47)
darstelle.
23.
Die Kommission lehnt es auch ab, in der Verabschiedung des VPRT-Berichts eine Vorentscheidung
über die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen zu sehen. Auch der VPRT-Bericht
könne das streitige Schreiben, das nach seinem eindeutigen Wortlaut nur vorbereitenden Charakter
habe, nicht in eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde umwandeln. Die
Kommission macht insoweit geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf eine kombinierte Wirkung
des VPRT-Berichts und des streitigen Schreibens gestützt werde. Der VPRT-Bericht sei nämlich
ebenfalls keine anfechtbare Handlung; es handle sich lediglich um ein unverbindliches internes
Dokument, das als Diskussionsgrundlage verwendet worden sein, um in einem Verfahren, bei dem es
um andere Rechtsfragen gegangen sei, eine einvernehmliche Lösung mit den Parteien zu erzielen.
24.
Folge man dem Vorbringen der Klägerin, wonach das streitige Schreiben lediglich eine Bestätigung
des VPRT-Berichts sei, so hätte im Übrigen die Klage innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt dieses
Berichts erhoben werden müssen. Da dieKlägerin nach dem Erhalt des VPRT-Berichts jedoch ca. 10
Monate habe verstreichen lassen, bevor sie die Klage erhoben habe, sei diese verfristet und die
Klägerin könne das streitige Schreiben, das nach ihrem eigenen Vorbringen nur bestätigenden
Charakter habe, nicht mehr anfechten.
25.
Die Deutsche Telekom schließt sich der Auffassung der Kommission an.
26.
Die Klägerin, die insoweit von der französischen Regierung unterstützt wird, macht zunächst
geltend, aus dem Urteil Automec/Kommission ergebe sich keineswegs, dass die Kommission erst dann
gerichtlich überprüfbare Entscheidungen erlassen könne, wenn sie die drei in diesem Urteil
genannten Verfahrensschritte durchlaufen habe. Zur Begründung ihrer Auffassung machen die
Klägerin und die französische Regierung in erster Linie geltend, die gerichtliche Überprüfung dürfe
nicht von der Einhaltung von Formalitäten abhängen, die von der Kommission stets missachtet werden
könnten. Insbesondere könne die Kommission, wie auch Generalanwalt Tesauro in Nummer 12 seiner
Schlussanträge zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95
(Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) festgestellt habe, keinen Vorteil aus ihrem
eigenen Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 vom 22. Dezember 1998 über die
Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) ziehen.
27.
Die Klägerin, die von der französischen Republik unterstützt wird, trägt weiter vor, dass es nach
ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine Handlung die rechtliche Stellung des Klägers
beeinträchtige, nur auf den Inhalt und nicht auf die Form dieser Handlung ankomme. Die Klägerin
verweist dabei auf drei Merkmale des Sachverhalts, um zu zeigen, dass das streitige Schreiben seinem
Wesen nach eine Entscheidung über die endgültige Zurückweisung ihrer Beschwerde darstelle.
28.
Erstens werde in dem streitigen Schreiben ohne den geringsten Vorbehalt der Standpunkt
vertreten, dass die Kabelübertragung zwei getrennte Dienstleistungen umfasse, von denen die eine
den angeschlossenen Haushalten und die andere den Programmanbietern erbracht werde. Die
Aussage, dass beim Kabelfernsehen zwei Dienstleistungen erbracht würden, werde von der
Kommission nicht als vorläufige Annahme, sondern als objektive und endgültige Feststellung
dargestellt, aufgrund deren sie zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelange, dass die Erhebung eines
Entgelts von den Programmanbietern als solche nicht missbräuchlich sei. Die Feststellung, dass die
Deutsche Telekom eine Dienstleistung erbringe, führe automatisch zu der Möglichkeit, dass der
Dienstleistende ein Entgelt für seine Leistung erhalte.
29.
Zweitens enthält das streitigen Schreiben nach Auffassung der Klägerin eine abstrakte Definition
des Kabelfernsehens, so dass die Kommission durch ergänzende Erklärungen der Klägerin zu den
Umständen des vorliegenden Falles nicht zu einer anderen Haltung gebracht werden könne als der,
die sie bereits in der Sache VPRT/DBP Telekom eingenommen habe. Im Übrigen hätte dieKommission
diese allgemeine und abstrakte Definition nicht angeführt, wenn sie nicht endgültig wäre.
30.
Da der Grundsatz der Erhebung eines Entgelts von den Satellitenprogrammanbietern von der
Kommission selbst ausdrücklich im VPRT-Bericht vorgeschlagen worden sei, sei es drittens nicht
vorstellbar, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung gelangen könne,
ohne die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Dass seit der Verabschiedung des VPRT-Berichts eine
gewisse Zeit verstrichen sei, spiele insoweit keine Rolle.
31.
Die Klägerin und die französische Republik sind daher der Auffassung, dass das streitige Schreiben
in Anbetracht des Umfeldes, in dem es zustande gekommen sei, seinem Wesen nach eine
Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde darstelle. Daher sei es die Kommission nach
der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und
NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 34) verwehrt, sich auf formelhafte Hinweise zu berufen, um
der Kontrolle durch das Gericht zu entgehen oder auch nur die Untersuchung der Beschwerde
künstlich hinauszuzögern, obwohl die Entscheidung über die Zurückweisung in Wahrheit bereits
getroffen sei und inhaltlich nicht mehr verändert werden könne.
32.
Für die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die
Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen
darstellen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderungjetzt Artikel
230 EG) gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande
kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, liegt nach dieser
Rechtsprechung eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den
Standpunkt der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei
Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission,
Randnrn. 9 und 10).
33.
Somit ist zu prüfen, ob sich aus dem streitigen Schreiben ergibt, dass die Kommission einen
endgültigen Standpunkt zu der von der Klägerin eingereichten Beschwerde eingenommen hat.
34.
Die Kommission bringt in dem streitigen Schreiben klar zum Ausdruck, dass die darin enthaltenen
Bewertungen vorläufigen Charakter haben. Die Schlussbemerkung in dem streitigen Schreiben könnte
insoweit nicht klarer formuliert sein, stellt die Kommission doch fest: „[D]ie vorstehenden
Ausführungen [sind] vorläufig und [beruhen] auf den [der Kommission] momentan
zugänglichenInformationen ... Sie stellen keinesfalls eine endgültige Stellungnahme der Kommission
dar und können Gegenstand ergänzender Erklärungen sein, die von Ihnen oder Ihrer Mandantin
vorgelegt werden können.“ Entgegen der Annahme der Klägerin spricht nichts dafür, dass diese
Schlussbemerkung sich nicht auf die Gesamtheit der von der Kommission in dem Schreiben
vorgenommenen Beurteilungen bezieht.
35.
Der entsprechende Abschnitt des streitigen Schreibens kann auch nicht als formelhafter Hinweis
ohne Bezug zum Inhalt des Schreibens angesehen werden, wie die Klägerin und die Französische
Republik unter Berufung auf das Urteil BEUC und NCC/Kommission geltend machen. Im Hinblick auf den
Hauptgegenstand der Beschwerden wird nämlich mehrmals der vorläufige Charakter der Bewertungen
der Dienststellen der Kommission hervorgehoben, insbesondere mit dem folgenden Hinweis: „[D]as
von der Deutschen Telekom angewandte System der doppelten Entgelterhebung [stellt] nach
unseren vorläufigen Erkenntnissen für sich genommen keine missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung dar. ... Nach unserer vorläufigen Beurteilung [hat die Klägerin] kein
Argument vorgebracht, das uns Anlass zu der Annahme gäbe, dass Artikel 86 gegen diesen Aspekt
der Preispolitik der Deutschen Telekom in Anspruch genommen werden könnte.“
36.
Im Übrigen lässt sich dem streitigen Schreiben - wie die Kommission zu Recht bemerkt - nicht
entnehmen, dass die Beschwerde zurückgewiesen oder zu den Akten genommen wird.
37.
Schließlich hat die Kommission klar darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen Gegenstand
ergänzender Erklärungen der Klägerin sein können.
38.
Unter diesen Umständen ist das streitige Schreiben als vorbereitende Stellungnahme anzusehen
(in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u.
a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 30).
39.
Auch der Verweis auf den VPRT-Bericht kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Ohne dass es
erforderlich wäre, festzustellen, ob der VPRT-Bericht im Rahmen des Verfahrens VPRT/DBP Telekom
eine endgültige Entscheidung der Kommission enthielt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht
jedenfalls dem streitigen Schreiben nicht den Charakter einer endgültigen Stellungnahme der
Kommission zu der Beschwerde der Klägerin verleihen kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin
hat die Kommission nämlich im Rahmen einer etwaigen endgültigen Entscheidung nach Artikel 86 EG-
Vertrag über den der Beschwerde der Klägerin zugrunde liegenden Sachverhalt die
Wettbewerbsbedingungen einer neuen Analyse zu unterziehen, die nicht zwangsläufig auf denselben
Erwägungen beruhen wird wie die Feststellungen im VPRT-Bericht (vgl. entsprechend Urteil des
Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg.
2000, II-1733, Randnr. 82).
40.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission im streitigen Schreiben keine
endgültige Stellungnahme zu der Beschwerde der Klägerin abgegeben hat. Mit dem Schreiben sollte
es der Klägerin insbesondere ermöglicht werden, ihr Vorbringen anhand der in dem Schreiben
enthaltenen ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission weiter zu entwickeln. Dass die Klägerin
nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen der Auffassung war, sie habe in den
Schreiben, die sie vor der Absendung des streitigen Schreibens an die Kommission gerichtet hatte,
bereits sämtliche Argumente angeführt, kann an dieser Bewertung nichts ändern. Dieser Umstand
kann nämlich dem streitigen Schreiben keinen weniger vorläufigen Charakter beilegen als ihm die
Kommission verliehen hat.
41.
Da das streitige Schreiben keine Maßnahme war, die den Standpunkt der Kommission endgültig
festgelegt hat, erzeugte es keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin
beeinträchtigen konnten, so dass es nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag
angefochten werden kann. Die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass es
einer Prüfung der übrigen Argumente zur Zulässigkeit bedürfte. Demgemäß kann die Begründetheit
der Klage, wie sie von den Beteiligten erörtert wurde, nicht geprüft werden.
Kosten
42.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem
Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
43.
Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.
Unter den vorliegenden Umständen erscheint es auch angemessen, zu entscheiden, dass die
Deutsche Telekom ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigene Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferinnen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Moura Ramos
Pirrung
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. März 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. M. Moura Ramos
Verfahrenssprache: Englisch.