Urteil des EuG vom 14.01.2004

EuG: kommission, staatliche beihilfe, kmu, niederlande, klagegrund, handel, schutz der gewässer, treu und glauben, gericht erster instanz, genehmigung

URTEIL DES GERICHTS
14. Januar 2004)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger
verwertende Betriebe – Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat – Beihilfen, die
vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden“
In der Rechtssache T-109/01
Fleuren Compost BV
J. Stuyck,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über
die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden
Betrieben durchgeführt hat (ABl. L 189, S. 13)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij
und M. Vilaras,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt:
„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
2 Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser
Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen
werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft.
3 Die Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und
mittlere Unternehmen (ABl. 1996, C 213, S. 4, im Folgenden: KMU-Beihilferahmen) sieht in Punkt 4.2.1
eine Befugnis der Kommission vor, nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe
c EG Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen mit Standort außerhalb von Gebieten, für die eine
nationale Regionalbeihilfe zugelassen werden kann, zu genehmigen, sofern ihre Intensität in
Bruttosubventionsäquivalent gegenüber diesen Kosten
– 15 % für kleine Unternehmen,
– 7,5 % für „mittlere Unternehmen“
nicht überschreitet.
4 Nach Punkt 3.2 des KMU-Beihilferahmens gilt ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen
im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens,
– wenn es einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 27 Millionen Euro hat und
– ein Unabhängigkeitskriterium erfüllt, wonach es nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der
Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die nicht
die Definition des „mittleren Unternehmens“ oder kleinen Unternehmens erfüllen.
5 Laut Punkt 4.1 des KMU-Beihilferahmens mit der Überschrift „Allgemeine Grundsätze“ muss eine
staatliche Beihilfe, um unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu
fallen, außerdem „Anreizcharakter haben: Keinesfalls darf sie nur bewirken, dass die Kosten, für die in
der Regel das Unternehmen aufzukommen hat, fortlaufend oder regelmäßig gesenkt und gleichzeitig
der Status quo aufrechterhalten wird wie bei Betriebsbeihilfen, und sie muss für Zielsetzungen
erforderlich sein, die mit den Marktkräften allein nicht verwirklicht werden könnten.“ Weiterhin heißt es
dort, dass „[d]iese Zielsetzungen ... von gemeinschaftlichem Interesse sein“ müssen und dass die
„Beihilfe im Verhältnis zu den Hindernissen für die Erreichung des vom Gemeinschaftsstandpunkt
angestrebten sozio-ökonomischen Nutzens stehen [muss]: Diese positiven Wirkungen müssen die
schädlichen Wirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel überwiegen.“
6 Die Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
(ABl. 1994, C 72, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen) legt die
Bedingungen fest, unter denen staatliche Beihilfen für den Umweltschutz unter eine der Ausnahmen
des Artikels 87 EG fallen können.
7 Gemäß Punkt 3.2.3. A des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen können
Investitionsbeihilfen für Umweltzwecke mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Normen oder
anderer neuer Rechtsvorschriften, die mit einer Anpassung der Anlagen und Ausrüstungen an die
neuen Erfordernisse einhergehen, bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten
genehmigt werden. Die Beihilfen dürfen aber nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und
kommen nur für Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder
Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind.
8 Nach Nummer 3.2.3. B des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Beihilfen zu
Investitionen für Umweltzwecke, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres
Umweltschutzniveau erreicht werden soll, bis zu einer Höchstgrenze von 30 % brutto der
beihilfefähigen Kosten zulässig.
Sachverhalt
9 Mit Entscheidung vom 6. Juli 1989 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) genehmigte die
Kommission die niederländische Beihilferegelung „Bijdrageregeling Proefprojecten Mestverwerking“
(Regelung über Beihilfen für Versuchsprojekte der Dungverwertung, im Folgenden: BPM-Regelung) für
den Zeitraum 1989-1990. Mit der Entscheidung C 17/90 (ex N 88/90) vom 14. Dezember 1990
(ABl. 1991, C 82, S. 3, im Folgenden: Verlängerungsentscheidung) genehmigte die Kommission die
Verlängerung dieser Regelung nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) für den Zeitraum 1990–1994.
Damit wurden die niederländischen Behörden ermächtigt, „vor 1995“ für zwanzig Großanlagen der
Dungverwertung Investitionsbeihilfen bis zu 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten zu gewähren.
10 Die Klägerin erzeugt aus einer Mischung von Pferde- und Hühnermist, Gips und Stroh für die
Champignonzucht bestimmten Frischkompost.
11 Am 1. Dezember 1994 beantragte sie bei den niederländischen Behörden nach der BPM-Regelung
einen Zuschuss für Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von Dung in geschlossenen Räumen.
12 Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 bestätigten die Behörden den Eingang dieses Antrags wie folgt:
„Ich habe Ihren Zuschussantrag [nach der BPM-Regelung] am 1. Dezember 1994 erhalten.
Ihr Antrag wird in Betracht gezogen werden.
...“
13 Nachdem die Kommission durch mehrere Beschwerden auf Beihilfen aufmerksam gemacht worden war,
die die Niederlande nach dem unter die Verlängerungsentscheidung fallenden Zeitraum für Vorhaben
der Dungverwertung gewährt hatten, wandte sie sich in dieser Angelegenheit an die niederländischen
Behörden. Auf deren Schreiben vom 7. August 1995 sandte sie ihnen am 21. August 1995 folgendes
Antwortschreiben:
„[Die Kommission] nimmt zur Kenntnis, dass nach der [BPM-Regelung] keine Beihilfe nach dem 31.
Dezember 1994 gewährt wurde, dass aber fünf Anträge noch in Bearbeitung sind.
Da die Kommission diese Regelung nur für den Zeitraum 1990-1994 genehmigt hat, obliegt es Ihnen
nach Artikel [88] Absatz 3 EG-Vertrag, uns innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über jede
Anwendung der Regelung nach dem 31. Dezember 1994 zu unterrichten. Ich bitte Sie, der Kommission
binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen, dass diese Meldepflicht
eingehalten werden wird.
Die Kommission hat weiterhin erfahren, dass bestimmte Vorhaben, für die vor dem 31. Dezember 1994
eine Beihilfe gewährt wurde, erst bis spätestens 31. Dezember 1997 durchgeführt werden können.
Diese Beihilfen sind durch die Genehmigung der Kommission gedeckt.“
14 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 teilten die niederländischen Behörden der Klägerin mit, dass ihr
gemäß ihrem Antrag nach der BPM-Regelung ein Zuschuss in Höhe von 1 073 925 NLG, d. h. 4,5 % des
beihilfefähigen Betrages, bewilligt werde. Die Kommission wurde über die Bewilligung dieser Beihilfe
nicht unterrichtet.
15 Mit Schreiben vom 23. April 1996 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr eine erste Teilzahlung zur
Verfügung gestellt werde. Mit Schreiben vom 11. September 1997 legte die Klägerin eine
Schlussabrechnung vor. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1997 wurde ihr ein endgültiger Zuschuss
bewilligt.
16 Nachdem die Kommission im Dezember 1997 eine neue Beschwerde über die Beihilfe zugunsten des
Unternehmens Industriële Mestverwerkingsnetwerk Noord-Limburg erhalten hatte, ersuchte sie die
niederländischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 1998 und zwei Erinnerungsschreiben vom
15. April und 29. Juli 1998 um ergänzende Auskünfte.
17 Mit Schreiben vom 6. August 1998 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission eine
Liste von Vorhaben, die zu Zeitpunkten bezuschusst wurden, mit denen nach Auffassung der
Kommission die Verlängerungsentscheidung nicht beachtet worden wurde. In dieser Liste war auch der
der Klägerin gewährte Zuschuss aufgeführt.
18 Mit einem Schreiben vom 15. Juli 1999 auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel
[88 EG] (ABl. L 83, S. 1) forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, ihr binnen zwanzig
Arbeitstagen alle Informationen zu übermitteln, die die Kommission für die Prüfung benötigte, ob die in
Frage stehenden Beihilfen unter die von der Kommission genehmigte BPM-Regelung fielen, und der
Kommission außerdem mitzuteilen, ob noch andere Beihilfen für derartige Vorhaben gewährt worden
waren.
19 Mit Schreiben vom 12. und 19. Oktober 1999 erteilten die niederländischen Behörden der Kommission
verschiedene Auskünfte, ohne ihr jedoch alle im Auskunftsersuchen verlangten Informationen zu
geben.
20 Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 setzte die Kommission die Niederlande von ihrem Beschluss in
Kenntnis, im Hinblick auf sechs Fälle, in denen Beihilfen nach Auslaufen der Regelung gewährt worden
seien, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (im Folgenden:
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung).
21 Diese Entscheidung wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 am 23. September
2000 im Amtsblatt (ABl. C 272, S. 22) veröffentlicht, wobei die Beteiligten aufgefordert wurden, ihre
Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen gegebenenfalls binnen eines Monats nach dem
Veröffentlichungsdatum einzureichen (im Folgenden: Aufforderung zur Stellungnahme).
22 Der Kommission gingen nach der Veröffentlichung keine Stellungnahmen zu.
23 Am 13. Dezember 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/521/EG über die
Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden
Betrieben durchgeführt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese den Niederlanden
unter der Nummer C(2000)4070 zugestellte Entscheidung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht (ABl.
2001, L 189, S. 13).
24 Gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sind „[d]ie staatlichen Beihilfen, die die Niederlande
den Düngerverwertungsfabriken Ferm-o-Feed BV, Fleuren Compost BV, Vloet Oploo BV, Smith Markelo,
Arev Venhorst und Memon KPI in Höhe von 2 501 088 EUR gewährt haben, ... mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar“.
25 Nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung haben „[d]ie Niederlande ... alle
notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen], um die in Artikel 1 genannten, bereits rechtswidrig zur
Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern“.
26 Die Klägerin wurde über die angefochtene Entscheidung mit Schreiben der niederländischen Behörden
vom 9. März 2001 unterrichtet, das ihr nach ihrer Angabe am oder um den 12. März 2001 zuging.
Verfahren und Anträge der Parteien
27 Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die
vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,
– die angefochtene Entscheidung, zumindest soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
28 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
29 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters das mündliche
Verfahren eröffnet und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64
seiner Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgegeben. Die Kommission ist dem
fristgerecht nachgekommen.
30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
Entscheidungsgründe
31 Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf sieben Klagegründe. Sie rügt erstens einen Verstoß
gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens eine Verletzung
von Artikel 88 EG und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, drittens einen Verstoß gegen die
Verlängerungsentscheidung, viertens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, fünftens eine Verletzung der Begründungspflicht, sechstens
einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und siebtens eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
Angefochtene Entscheidung
32 In den Randnummern 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:
„(21) Die von der niederländischen Regierung gewährte Investitionsbeihilfe verfolgte das Ziel,
Investitionen in Anlagen zur Düngerverwertung bzw. -lagerung zu ermöglichen und zu fördern und
begünstigte infolgedessen die betreffenden Unternehmen. Nach der Verwertung wird Dünger
tierischen Ursprungs vor allem als getrockneter Dünger in Körnerform auf den Markt gebracht.
Die Düngerverwertungsfabriken konkurrieren mit anderen Herstellern organischer und
chemischer Düngemittel. Dieser finanzielle Anreiz droht durch die Verstärkung der finanziellen
Stellung dieser Unternehmen den Wettbewerb im Binnenmarkt der EU zu beeinträchtigen, da als
Düngemittel eingesetzter Stalldung zu anderen organischen Düngemitteln im Wettbewerb steht.
(22) Nach einer Studie über die Absatzmöglichkeiten für verwerteten tierischen Abfall in den
Niederlanden, die 1990 für das zuständige niederländische Ministerium erstellt wurde, besteht
für tierischen und pflanzlichen Dünger nicht nur der örtliche, sondern auch der Wettbewerb auf
dem französischen, spanischen, portugiesischen, italienischen und griechischen Markt. Im
Zeitraum
1988–1990
belief
sich
der
niederländische
Anteil
am
gesamten
innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen auf 44 bis 60 %. Die niederländische
Ausfuhr von verwertetem tierischen Dünger in andere Mitgliedstaaten wird erwartungsgemäß,
vor allem durch die oben genannten Vorhaben, zunehmen.
(23) Ungeachtet des Auskunftsersuchens haben die niederländischen Behörden die erforderlichen
Informationen zur Marktsituation jedes einzelnen Unternehmens nicht geliefert. Sie hätten eine
Beurteilung der Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf den Märkten für
Düngerverarbeitung und Düngemittel ermöglichen müssen. Aus diesem Grund stützte sich die
Kommission, wie oben angegeben, auf die Daten für den Gesamtmarkt.
(24) Infolgedessen kann die Beihilfe den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in diesem
Sektor beeinträchtigen und stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG-Vertrag dar.“
Vorbringen der Parteien
33 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die streitige Beihilfe nicht zu einer Erhöhung ihrer
Produktionskapazität beitrage, sondern nach Zweck und Wirkung auschließlich dazu diene, ihr eine
umweltgerechte Ausstattung ihrer Produktionsanlagen zu ermöglichen.
34 Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten
nicht beeinträchtige.
35 Denn durch die ihr von den niederländischen Behörden erteilte Auflage, ihren Dünger zur Vermeidung
von Geruchsbelästigungen in geschlossenen Räumen herzustellen, werde das Erzeugnis verteuert,
was seine Ausfuhr schwierig gestalte oder sogar unmöglich mache. In ihrer Erwiderung weist die
Klägerin darauf hin, dass sie kaum 2 % ihres Komposts exportiere, und zwar ausschließlich nach
Belgien. Auch die hohen Transportkosten für Kompost und das mit dem Transport verbundene
Gärungsrisiko machten seine Beförderung über Entfernungen von mehr als 200 km wirtschaftlich
uninteressant.
36 Die Klägerin macht drittens geltend, dass die streitige Beihilfe nicht den Wettbewerb im Gemeinsamen
Markt verfälsche oder zu verfälschen drohe.
37 So stünden ihre Erzeugnisse wegen ihrer Eigenart und wegen ihres speziellen Verwendungszwecks,
nämlich der Champignonzucht, nicht in Konkurrenz zu organischen und chemischen Düngern. In ihrer
Erwiderung bestreitet die Klägerin weiterhin die Relevanz der in Randnummer 22 der angefochtenen
Entscheidung angeführten Studie für den vorliegenden Fall. Diese Studie betreffe nämlich nur tierische
Dünger, die für die Champignonzucht nicht geeignet seien.
38 Neben diesen drei Argumenten macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, bevor sie eine die
Klägerin beschwerende Entscheidung erließ, gegenüber den niederländischen Behörden darauf hätte
bestehen müssen, dass ihr die Auskünfte erteilt würden, anhand deren sie die tatsächlichen
Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den zwischenstaatlichen Handel hätte beurteilen können; bei
weiterer Auskunftsverweigerung hätte sie diese Informationen von der Klägerin selbst einholen
müssen. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin hervor, es könne ihr nicht zur Last gelegt
werden, dass sie die Aufforderung zur Stellungnahme nicht bemerkt und daher auch nicht auf sie
reagiert habe. Sie habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dass die Niederlande die nötigen
Maßnahmen ergreifen und eine geeignete Stellungnahme abgeben würden. Der die Beihilfe
gewährende Mitgliedstaat sei außerdem dazu verpflichtet, die Begünstigten über diese Maßnahmen zu
unterrichten. Die Kommission habe in ihrem Schreiben über die Verfahrenseröffnung die
niederländischen Behörden auch aufgefordert, den Beteiligten das Schreiben unverzüglich in Kopie zu
übermitteln.
39 Die Kommission weist dieses Vorbringen in vollem Umfang zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf
die Randnummern 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung.
Würdigung durch das Gericht
40 Soweit sich die Klägerin zunächst auf das angebliche Versäumnis der Kommission beruft, auf der
Erteilung von Auskünften zu bestehen (vgl. oben, Randnr. 38), ist darauf hinzuweisen, dass die
Kommission den Beteiligten in der in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Prüfungsphase Gelegenheit
zur Äußerung geben muss.
41 Zur Anwendung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer
Mitteilung im ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung
der Beteiligten über die Verfahrenseröffnung ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in
der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, und vom 24. September
2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg.
2002, I-7869, Randnr. 80). Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu
erhalten, die der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen verschaffen können (Urteil des
Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813,
Randnr. 19). Dieses Verfahren gibt außerdem anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen
die Gewähr, dass sie sich äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der
Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
42 Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist jedoch nach seiner allgemeinen Systematik ein
Verfahren, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der nach seinen gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli
1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission [„Meura“], Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und
Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 81).
43 Im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte als der betroffene
Mitgliedstaat nur die oben in Randnummer 41 genannte Stellung und selbst keinen Anspruch auf eine
streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile
des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink’s
France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in
Randnr. 41, Randnr. 82).
44 Für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen besteht keine Vorschrift, die dem
Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist. Das Verfahren zur Kontrolle
staatlicher Beihilfen ist kein Verfahren „gegen“ den oder die Beihilfeempfänger, das es mit sich bringt,
dass diese so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen können
(Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 83).
45 Wenn die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eine hinreichende
vorläufige Beurteilung der Kommission enthält, in deren Rahmen die Gründe erläutert sind, aus denen
sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat, ist es somit
Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfeempfängers, die Gesichtspunkte
vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen, sowie eventuell
spezielle Umstände, die die Rückzahlung bereits gewährter Beihilfen betreffen, falls die Kommission
deren Rückforderung angeordnet hat (vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di
Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 170).
46 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung so unzureichend begründet gewesen sei, dass sie ihre Rechte nicht sachgerecht
habe wahrnehmen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die in den Randnummern 21 bis 24 der
angefochtenen Entscheidung genannten Gesichtspunkte im Wesentlichen bereits in Punkt 3.2 der
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung dargelegt waren.
47 Dies führt zu dem Schluss, dass die Kommission, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, die oben in
Randnummer 41 genannte Veröffentlichung vorgenommen, d. h. insbesondere den Beihilfeempfänger
zur Stellungnahme aufgefordert hat, und dieser davon keinen Gebrauch gemacht hat, kein Recht des
Beihilfeempfängers verletzt hat (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in
Randnr. 41, Randnrn. 84 und 169). In diesem Zusammenhang kann die Kommission auch nicht für das
Versäumnis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich gemacht werden, dem Beihilfeempfänger
das Schreiben über die Verfahrenseröffnung in Kopie zu übermitteln.
48 Im Übrigen verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, vor Erlass ihrer Entscheidung
Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, er verbietet ihr aber, wenn solche Stellungnahmen nicht
eingereicht werden, nicht die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
ist (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00,
Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 39).
49 Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche
Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber
nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und
mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (in
diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 60).
50 Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Informationen bezieht, die zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht verfügbar waren oder der Kommission im
vorgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist daran zu erinnern, dass die
Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel
230 EG anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seines Erlasses bestand
(Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76,
Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den
Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich
staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei
deren Erlass verfügen konnte (Urteile Meura, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 16, und Falck und
Acciaierie di Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 168). Ein Mitgliedstaat kann sich
damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Artikel
88 EG nicht vorgetragen wurden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994
in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und
vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnrn.
49 und 76).
52 Jedoch ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage, die der Kommission im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden war oder von der sie zu diesem
Zeitpunkt hätte Kenntnis haben können, nicht ersichtlich, dass ihr ein Beurteilungsfehler unterlief, als
sie feststellte, dass der streitige Zuschuss aus den Gründen, die sie insbesondere in den
Randnummern 21 bis 24 dieser Entscheidung darlegte, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87
Absatz 1 EG einzustufen sei, dass diese Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige
und dass die Beihilfe durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.
53 Zu den erstmals im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Argumenten der Klägerin ist, selbst
wenn sie trotz der vorgenannten Rechtsprechung vom Gericht berücksichtigt werden könnten, erstens
darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile
umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise
zu tragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94,
Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34). Die Gewährung von Zuschüssen nach der BPM-
Regelung fällt unstreitig unter diese Definition.
54 Dagegen ist es unbeachtlich, dass die Anwendung dieser Regelung den Unternehmen bei der
Erfüllung ihrer umweltschutzrechtlichen Verpflichtungen helfen soll. Nach ständiger Rechtsprechung
unterscheidet Artikel 87 Absatz 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen,
sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der
Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und Niederlande/Kommission,
zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 61). Ungeachtet der – nachstehend im Rahmen des vierten
Klagegrundes zu prüfenden – Frage, ob im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für
Umweltschutzbeihilfen Anwendung findet, reicht der Umstand, dass die nach der BPM-Regelung
gewährten Zuschüsse eine Verbesserung des Umweltschutzes begünstigen sollen, somit nicht aus,
um sie der Einstufung als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG zu entziehen.
55 Zweitens ist das Argument der Klägerin, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt
sei, zurückzuweisen, denn wie sie selbst in ihrem Zuschussantrag nach der BPM-Regelung gegenüber
den niederländischen Behörden angegeben hat, waren ihre Ausfuhren „wegen der Nachfrage aus
Belgien und Deutschland zufriedenstellend“. Ebenso ist im Bericht des Beratenden Ausschusses für
Düngerverwertung vom 22. Mai 1995, der den niederländischen Behörden im Verfahren zur Prüfung
des Zuschussantrags vorgelegt wurde, erwähnt, dass die Klägerin den von ihr erzeugten Kompost
„u. a. nach Deutschland“ ausführt. Auch wenn nicht bekannt ist, welchen genauen Prozentanteil ihrer
Erzeugung die Klägerin exportiert, ist somit festzustellen, dass sie durch die Ausfuhr erheblicher
Kompostmengen nach anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt am innergemeinschaftlichen Handel
teil hat.
56 Auch soweit die Klägerin drittens geltend macht, dass die Beihilfe den Wettbewerb im Gemeinsamen
Markt nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe, kann ihr Vorbringen nicht durchgreifen, da die
Beihilfe jedenfalls eine Verringerung der Produktionskosten der von ihr begünstigten Erzeuger bewirkt,
so dass sie geeignet ist, den Handel mit diesem Erzeugnis zu beeinträchtigen.
57 Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines
Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so
muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17.
September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11,
und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr.
27). So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn jedes andere, von der streitigen Regelung nicht
erfasste Unternehmen kann, ob es nun in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, neue Investitionen nur zu ungünstigeren Bedingungen finanzieren.
58 Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die oben in Randnummer 32 wiedergegebene
Begründung der angefochtenen Entscheidung auch, um die Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf
den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu umschreiben, da die Beihilfe ein
Erzeugnis betrifft, das seiner Art nach zur Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen
geeignet ist. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zu Recht hervorgehoben hat, kann die
Klägerin zudem bei einem Aktionsradius von 200 km von ihrer Betriebsstätte aus verschiedene Orte in
Belgien und Deutschland erreichen. Weiterhin bildet die streitige Beihilfe für sie einen Vorteil
gegenüber ausländischen Konkurrenten, die in die Niederlande exportieren möchten. Schließlich lässt
sich der in Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung genannten Studie keineswegs
entnehmen, dass diese nur tierische, für die Champignonzucht ungeeignete Dünger beträfe.
59 Die Kommission hat damit die Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den
Handel zwischen Mitgliedstaaten hinreichend nachgewiesen.
60 Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.
61 Der zweite und der dritte Klagegrund sind zusammen zu prüfen, da sie im Wesentlichen die Frage
betreffen,
ob
die
streitige
Beihilfe
in
den
zeitlichen
Anwendungsbereich
der
Verlängerungsentscheidung fällt.
Angefochtene Entscheidung
62 In den Randnummern 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:
„(17) Um zu prüfen, ob die Beihilfe für die sechs betroffenen Unternehmen als bestehende Beihilfe
anzusehen ist, hat die Kommission zunächst geprüft, inwieweit die BPM-Regelung auf die
vorgenannten Vorhaben Anwendung findet.
(18) Die wichtigste rechtliche Frage in diesen sechs Fällen ist die unterschiedliche Auslegung der
Antwort auf die Frage, was bei der Gewährung einer Beihilfe als rechtsverbindliche Entscheidung
gilt. Obwohl die niederländische Regierung erklärt, dass das Bewilligungsschreiben die rechtlich
verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen Instanzen
darstellt, vertritt sie die Auffassung, dass alle betroffenen Beihilfen, für die nach dem 31.
Dezember 1994 ein Bewilligungsschreiben versandt wurde, unter diese Regelung fallen, weil das
Bestätigungsschreiben vor diesem Stichtag verschickt wurde.
(19) Nach gründlicher Prüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren in
den vorgenannten Fällen ist die Kommission der Ansicht, dass das Bewilligungsschreiben die
rechtsverbindliche Entscheidung darstellt. Das Bestätigungsschreiben ist lediglich eine
Empfangsbestätigung des Beihilfeantrags, wobei nicht vorher geprüft wurde, ob die in der
Regelung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass die Gewährung der Beihilfe
von der Beurteilung eines beratenden Ausschusses abhing, der sich aus Vertretern
verschiedener Ministerien zusammensetzte. Erst nach einer Beurteilung durch diesen Ausschuss
auf nationaler Ebene verschickte das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und
Fischerei ein Bewilligungsschreiben, in dem der Betrag der in Betracht zu ziehenden Kosten
sowie der Beihilfebetrag und die Voraussetzungen angegeben wurden, unter denen die Beihilfe
gewährt wurde. Die Analyse der Verfahrensschritte ergab somit, dass die Beihilfe nicht
automatisch allen Antragstellern gewährt wurde, sondern erst nach der Entscheidung der
zuständigen Behörden.
(20) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Datum der Versendung des
Bewilligungsschreibens als maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung der Beihilfe anzusehen ist,
wie auch die niederländischen Behörden in erster Instanz bestätigt hatten. Somit fiel die diesen
sechs Düngerverarbeitungsfabriken gewährte Beihilfe nicht unter die [BPM-] Regelung und ist als
unrechtmäßige Beihilfe anzusehen, die entgegen Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag durchgeführt
wurde.“
Vorbringen der Parteien
63 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die niederländischen Behörden die Gewährung der
streitigen Beihilfe, anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen, bereits vor dem 31.
Dezember 1994 bestätigt hätten. Die Beihilfe sei daher als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88
Absatz 3 EG und Artikel 1 Buchstabe b Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen, so dass die Kommission
mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sowohl gegen Artikel 88 EG und den Grundsatz der
Rechtssicherheit (zweiter Klagegrund) als auch gegen ihre eigene Verlängerungsentscheidung
verstoßen habe (dritter Klagegrund).
64 Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit könne die Kommission, wenn die nationalen Behörden dem
Antragsteller die Bewilligung einer Beihilfe innerhalb des Zeitraums, für den die Kommission die
Beihilferegelung genehmigt habe, bestätigten, nicht anschließend beanstanden, dass die Beihilfe
zeitlich nicht durch die Genehmigung erfasst sei, sofern, wie hier, feststehe, dass alle
Bewilligungsvoraussetzungen für die Beihilfe erfüllt seien.
65 In ihrer Erwiderung verweist die Klägerin ferner auf die von den niederländischen Behörden verfassten
„Erläuterungen zur Änderung vom 13. Oktober 1994 für das Amtsblatt“, aus denen sich eindeutig
ergebe, dass vor dem 1. Januar 1995 gestellte Anträge gemäß der BPM-Regelung bearbeitet würden
und unter die Genehmigung der Kommission fielen.
66 In der Stellungnahme, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den von der Kommission auf
Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schriftstücken abgegeben hat (vgl. oben, Randnr. 29), rügt sie
außerdem, dass die Verlängerungsentscheidung hinsichtlich des Stichtags, bis zu dem Beihilfen nach
der BPM-Regelung vergeben werden dürften, nicht hinreichend klar sei. Weder aus dieser
Entscheidung noch aus dem vor ihrem Erlass ausgetauschten Schriftwechsel zwischen der Kommission
und
den
niederländischen
Behörden
ergebe
sich
eindeutig,
dass
die
nationalen
Bewilligungsentscheidungen für Zuschüsse nach der BPM-Regelung notwendig vor dem 31. Dezember
1994 hätten getroffen werden müssen.
67 Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf die
Randnummern 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung.
Würdigung durch das Gericht
68 Um über den zweiten und den dritten Klagegrund zu befinden, ist zunächst der zeitliche
Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung abzugrenzen.
69 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut dem Schreiben, das die Ständige Vertretung des
Königreichs der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften zur Anmeldung der vorgesehenen
Verlängerung der BPM-Regelung am 1. März 1990 an die Kommission richtete, „die Entscheidung, die
Beihilfen zu gewähren, auf der zwingenden Notwendigkeit [beruhte], vor 1995 eine Kapazität für
Düngerverwertung von mindestens 6 Millionen Tonnen zu schaffen“.
70 Im Schreiben der niederländischen Ständigen Vertretung an die Kommission vom 17. April 1990, mit
dem die Änderungen der BPM-Regelung anlässlich ihrer Verlängerung mitgeteilt wurden, wurde auf
eine Frage der Kommission nach der Anwendungsdauer der geänderten Regelung angegeben, dass
diese grundsätzlich „bis 1995“ („tot 1995“) in Kraft sein werde. Was die einzelnen
Stützungsmaßnahmen nach der Regelung angeht, so sollten diese nach dem Schreiben „bis
einschließlich 1994“ („tot en met 1994“) gewährt werden. Schließlich wurde eine Frage der
Kommission nach der Zahl der Pilotvorhaben, denen die Regelung zugute kommen sollte, dahin
beantwortet, dass „in der Zeit bis 1995“ („in de periode tot 1995“) rund zwanzig Betriebe betroffen
seien.
71 Ferner ist hervorzuheben, dass mit der Verlängerungsentscheidung nach ihrem Wortlaut
Investitionsbeihilfen genehmigt werden sollten, die die niederländische Regierung „[im Zeitraum]
1990-1994 für Betriebe der Düngerverwertung zu vergeben [beabsichtigte]“, um „zunächst vor 1995
zwanzig Großanlagen für Düngerverwertung zu schaffen“.
72 Daraus folgt, dass die Verlängerungsentscheidung lediglich Beihilfen nach der BPM-Regelung erfasst,
die im Zeitraum 1990-1994 und jedenfalls vor 1995 bewilligt wurden.
73 Um zu beurteilen, ob die streitige Beihilfe in den so abgegrenzten zeitlichen Anwendungsbereich der
Verlängerungsentscheidung fällt, ist daher zu prüfen, ob sie als vor 1995 bewilligt angesehen werden
kann.
74 Insoweit weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass als maßgebendes Kriterium auf „die rechtlich
verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen [nationalen]
Instanzen“ abzustellen ist (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 62).
75 Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass schon die bloße Übersendung des Schreibens vom 5.
Dezember 1994 an die Klägerin, mit dem ihr die Einreichung ihres Beihilfeantrags bestätigt wurde, für
die – mit der Argumentation der niederländischen Regierung (vgl. Randnr. 19 der angefochtenen
Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 62) postulierte – Annahme genügt, dass die Beihilfe vor 1995
bewilligt wurde. Sowohl der Wortlaut der Verlängerungsentscheidung als auch die Regel, dass
Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbotes staatlicher Beihilfen eng auszulegen sind,
stehen einer solchen Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der genehmigten
Beihilferegelung entgegen.
76 Was das Argument angeht, das die Klägerin aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit herleiten will, so
beruht es auf der Prämisse, dass ihr die niederländischen Behörden die Gewährung der streitigen
Beihilfe mit dem Schreiben vom 5. Dezember 1994 bestätigt hätten. Diese Prämisse ist jedoch falsch,
so dass das Argument in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht. Denn wie bereits aus dem Wortlaut (vgl.
oben, Randnr. 12) dieses Schreibens der niederländischen Behörden hervorgeht, handelt es sich
dabei um eine bloße Empfangsbestätigung für den Zuschussantrag der Klägerin, die ihr ohne jede
Prüfung übersandt wurde. Ein solches Schreiben ist für seinen Verfasser ohne jede Bindungswirkung
hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe, die, wie die Kommission in Randnummer 19 der angefochtenen
Entscheidung zu Recht unterstreicht, eine spätere Prüfung und Entscheidung der zuständigen
Behörden voraussetzt. Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligungsentscheidung am oder um den 21.
Dezember 1995, dem Datum ihrer Zustellung an die Klägerin, erlassen (vgl. oben, Randnr. 14).
77 Demnach kann die streitige Beihilfe nicht als vor 1995 bewilligt angesehen werden und fällt daher
nicht unter die Verlängerungsentscheidung.
78 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Artikel 15 Absatz 4 der BPM-Regelung vom 29. April
1988 in ihrer kodifizierten Fassung nach den Änderungen vom 7. August 1989, 15. Mai 1991, 13. April
1992, 8. März 1994 und 19. Oktober 1994 „Anträge [auf Gewährung einer Beihilfe] bis zum 31.
Dezember 1994 eingereicht werden“ konnten.
79 Denn anders als diese kodifizierte Fassung enthielten die Vorfassungen der BPM-Regelung, darunter
insbesondere diejenigen, auf deren Grundlage sowohl die Genehmigungsentscheidung als auch die
Verlängerungsentscheidung ergingen, keinen solchen Passus. Dieser wurde in Artikel 15 Absatz 4 der
BPM-Regelung vielmehr erst bei deren Änderung am 13. Oktober 1994, veröffentlicht im
vom 19. Oktober 1994, eingefügt. Er wurde der Kommission mit Schreiben der
niederländischen Behörden vom 10. November 1994 zur Kenntnis gebracht und von ihr in ihrem
Antwortschreiben vom 16. Dezember 1994 umgehend unter Hinweis darauf beanstandet, dass etwaige
Bewilligungen gemäß der BPM-Regelung nach dem 31. Dezember 1994 als eine Verlängerung
anzusehen wären, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren sei.
80 Jedoch kann es nicht als zulässig angesehen werden, dass ein Mitgliedstaat durch die Änderung einer
Beihilferegelung, die er nach deren Genehmigung durch die Kommission vornimmt, die Reichweite
dieser Genehmigung einseitig ausweitet.
81 Soweit sich die Klägerin schließlich auf die „Erläuterungen zur Änderung vom 13. Oktober 1994 für das
Amtsblatt“ bezieht (vgl. oben, Randnr. 65), so genügt, um dieses Vorbringen zurückzuweisen, bereits
der Hinweis auf Randnummer 143 des vorliegenden Urteils, da es ausschließlich darauf aufbaut, dass
die Klägerin wegen angeblicher Zusicherungen der niederländischen Behörden zu Recht auf die
Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe vertraut habe.
82 Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Kommission mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung
getroffenen Feststellung, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei,
gegen Artikel 88 Absatz 3 EG, gegen die Verlängerungsentscheidung oder gegen den Grundsatz der
Rechtssicherheit verstoßen hätte.
83 Der zweite und der dritte Klagegrund sind daher zurückzuweisen.
84 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3
Buchstabe c EG, zweitens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen
Beihilfe mit dem KMU-Beihilferahmen und drittens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der
Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen gerügt
werden.
Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG
– Vorbringen der Parteien
85 Mit diesem Teil des Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitige
Beihilfe den sachlichen Voraussetzungen der BPM-Regelung genüge, so dass die Kommission die
Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG hätte anwenden müssen.
86 Die Kommission tritt diesem Argument entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
87 Soweit die Klägerin von der Voraussetzung ausgeht, dass die fragliche Beihilfe unter die
Verlängerungsentscheidung fällt, deckt sich der erste Teil des vierten Klagegrundes mit dem dritten
Klagegrund und ist daher aus den gleichen Gründen wie dieser zurückzuweisen.
88 In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin im Übrigen selbst ein, dass die BPM-Regelung nur bis Ende 1994
gültig war. Sie hebt jedoch erneut hervor, dass sie darüber erst während des Verfahrens unterrichtet
worden sei, da die niederländischen Behörden stets den Eindruck erweckt hätten, es genüge die
Einreichung eines Beihilfeantrags vor dem 1. Januar 1995, um die Bewilligung der Beihilfe unter die
genehmigte BPM-Regelung fallen zu lassen.
89 Auch insoweit ist lediglich auf Randnummer 143 des vorliegenden Urteils zu verweisen, da sich dieses
Vorbringen wesentlich nicht von dem oben in Randnummer 65 wiedergegebenen und in Randnummer
81 zurückgewiesenen Vorbringen der Klägerin unterscheidet.
90 Überdies ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG
über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen
voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom
19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857,
Randnr. 67, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289,
Randnr. 45), und dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er prüft, ob diese Befugnis rechtmäßig
ausgeübt wurde, nicht die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung
ersetzen darf, sondern sich auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilung offensichtlich
irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 2002,
Italien/Kommission, Randnr. 46, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-456/00,
Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in
den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 97).
91 Außer dem – angesichts der obigen Feststellung, dass die streitige Beihilfe nicht in den
Anwendungsbereich der Verlängerungsentscheidung fällt, unbeachtlichen – Vorbringen, dass die
streitige Beihilfe den sachlichen Voraussetzungen der BPM-Regelung entspreche, hat die Klägerin
jedoch im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes nichts vorgetragen, was den Schluss
zuließe,
dass
die
Kommission
mit
der
Beurteilung,
dass
die
Beihilfe
nicht
die
Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 EG erfülle, die Grenzen
ihres Ermessens überschritten hätte.
92 Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der
streitigen Beihilfe mit dem KMU-Beihilferahmen
– Angefochtene Entscheidung
93 In den Randnummern 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Vereinbarkeit der
streitigen Beihilfen mit dem KMU-Beihilferahmen geprüft wird, führt die Kommission aus:
„(34) Nur bei Fleuren Compost BV lag die Beihilfeintensität unter dem im KMU-Gemeinschaftsrahmen
festgelegten Höchstwert. Trotz der von der Kommission in ihrem Auskunftsverlangen bei ihrem
Beschluss, das Verfahren einzuleiten, zum Ausdruck gebrachten Zweifel im Hinblick auf die Größe
der betroffenen Betriebe, haben die niederländischen Behörden allerdings nicht nachgewiesen,
dass dieser Betrieb die Kriterien in Punkt 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens erfüllt.
(35) Die niederländischen Behörden haben somit weder den Nachweis dafür geliefert, dass diese
sechs Betriebe die KMU-Kriterien des KMU-Gemeinschaftsrahmens erfüllen, noch haben sie die
Beihilfe mit dieser Begründung gerechtfertigt. Darüber hinaus erbrachten sie nicht den
Nachweis dafür, dass die allgemeinen Grundsätze nach Punkt 4.1 des KMU-
Gemeinschaftsrahmens gewahrt wurden. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass der KMU-
Gemeinschaftsrahmen nicht Anwendung findet.“
– Vorbringen der Parteien
94 In ihrer Klageschrift bietet die Klägerin den Nachweis dafür an, dass sie entgegen den Darlegungen in
der angefochtenen Entscheidung durchaus den Kriterien des Punktes 3.2 des KMU-Beihilferahmens
genüge. Mit ihrer Feststellung, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei,
habe die Kommission daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nachdem die
Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hat, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht im
Verwaltungsverfahren geführt habe und ihn auch im vorliegenden Verfahren weiterhin nicht erbringe,
hat die Klägerin in ihrer Erwiderung erklärt, dass sie diesen Nachweis nur „hilfsweise“ anbiete. In der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt, dass sie nur ein kleines
Familienunternehmen sei, ohne dies aber durch zusätzliche Beweise zu stützen.
95 Die Kommission bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnummern 34 und 35 der angefochtenen
Entscheidung und unterstreicht, dass die Klägerin ihr Vorbringen nach wie vor nicht durch Beweise
untermauert habe.
– Würdigung durch das Gericht
96 Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der Beihilfen anhand
der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen
konnte (vgl. die oben in Randnr. 51 zitierte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 15.
September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88).
97 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, über welche Informationen die Klägerin im
Verwaltungsverfahren verfügen konnte.
98 Die Kommission hat zur Stützung ihrer Klagebeantwortung die Schreiben der niederländischen
Behörden vom 12. und 19. Oktober 1999 vorgelegt, mit denen diese ihrer Aufforderung zur Erteilung
aller nötigen Auskünfte nachkamen. Diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass sich die
niederländischen Behörden zur Rechtfertigung der streitigen Beihilfe auf den KMU-Beihilferahmen
berufen hätten, während sie allerdings dort ausführten, dass die Beihilfe für eine „Großanlage zur
Düngerverwertung“ bestimmt sei.
99 Dennoch nahm die Kommission in Punkt 3.3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine
erste Beurteilung der Frage vor, ob die sechs Beihilfen mit dem KMU-Beihilferahmen vereinbar seien.
Nach Anführung der einschlägigen Vorschriften dieses Gemeinschaftsrahmens führte sie dazu u. a.
aus:
„Die Beihilfeintensität liegt nur im Fall der Fleuren Compost BV unter der im KMU-Beihilferahmen
festgelegten Höchstgrenze.
Da die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die sechs Unternehmen den
Kriterien des KMU-Beihilferahmens entsprechen, und sich diese zur Rechtfertigung der Beihilfen nicht
auf den Gemeinschaftsrahmen berufen haben, muss die Kommission davon ausgehen, dass die
Anforderungen dieses KMU-Beihilferahmens nicht erfüllt sind.“
100 Wie oben in Randnummer 22 erwähnt, erhielt die Kommission nach der Veröffentlichung ihrer
Aufforderung zur Stellungnahme weder von den niederländischen Behörden noch von der Klägerin
Informationen.
101 Da sie somit trotz des Erlasses einer Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999
und ihrer Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG nicht beurteilen konnte, ob
die streitige Beihilfe den Kriterien des KMU-Beihilferahmens entsprach, durfte sie nach den ihr
vorliegenden Informationen annehmen, dass dieser Gemeinschaftsrahmen auf die fragliche Beihilfe
nicht anwendbar war.
102 Selbst wenn man annähme, dass die Klägerin, wie sie ohne Erbringung eines förmlichen Beweises
geltend macht, die Kriterien des Punktes 3.2 des KMU-Beihilferahmens erfüllt, so könnte ihr Klagegrund
doch nur durchgreifen, wenn sie außerdem nachwiese, dass die Kommission mit der in Randnummer
35 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die Einhaltung der in Punkt 4.1
des KMU-Beihilferahmens niedergelegten Grundsätze nicht belegt sei, einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen hat. Die Klägerin hat jedoch nichts hierfür vorgebracht oder auch nur
behauptet, dass der Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen wäre, so dass ihr Vorbringen als
unbeachtlich anzusehen ist.
103 Demnach ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Vereinbarkeit der
fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen
– Angefochtene Entscheidung
104 In den Randnummern 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Vereinbarkeit der
fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen geprüft wird, hat die
Kommission dargelegt:
„(39) Aber auch wenn der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sehr wohl
anwendbar wäre, darf die betreffende Beihilfe für Unternehmen, die ermutigt werden sollen,
über die vorgeschriebenen Umweltnormen hinauszugehen, gemäß Punkt 3.2.3 Buchstabe B nur
für Investitionen gewährt werden, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres
Umweltschutzniveau erreicht werden soll. Die niederländische Regierung hat nicht den Beweis
geliefert, dass dies bei den fraglichen Maßnahmen der Fall war. Die Kommission bezweifelt, ob
die Düngerverwertungsanlagen dazu beitragen können, über die in der Richtlinie 91/676/EWG
[vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1)] festgelegten Ziele hinauszugehen, da mindestens
vier der während der Laufzeit der [BPM-] Regelung unterstützten Testfabriken anschließend
stillgelegt werden mussten. Nach Auffassung der Kommission ist somit ausgeschlossen, dass die
Beihilfe, die nach Auslaufen der [BPM-] Regelung geleistet wurde, noch mit denselben
Begründungen gerechtfertigt werden kann, die zu der außergewöhnlichen Verlängerung der
Regelung führten.
(40) Die Kommission hat die Maßnahmen auch als Beihilfe für Unternehmen mit dem Ziel der
Anpassung an neue verbindliche Normen geprüft. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist
die Kommission der Ansicht, dass die Erfordernisse von Punkt 3.2.3 Buchstabe A des
Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen nicht erfüllt sind: Diesen Erfordernissen
zufolge können bis zu einer Höhe von 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden,
die Beihilfen können nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und kommen nur für
Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit
mindestens zwei Jahren in Betrieb sind. Entgegen diesen Voraussetzungen wurde neuen
Düngerverarbeitungsfabriken Beihilfe mit einer Intensität bis 35 % gewährt.“
– Vorbringen der Parteien
105 Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Beihilfe entgegen den Darlegungen in der
angefochtenen
Entscheidung
durchaus
den
Kriterien
des
Gemeinschaftsrahmens
für
Umweltschutzbeihilfen entspreche.
106 So ergebe sich erstens aus der ihrem Zuschussantrag beigefügten Studie vom 25. August 1994 über
die Umweltauswirkungen und aus dem positiven Bescheid des Beratenden Ausschusses für
Düngerverwertung vom 22. Mai 1995 über diesen Antrag, dass die fraglichen Investitionen tatsächlich
einem wesentlich höheren Umweltschutzniveau als zwingend vorgeschrieben dienen sollten, so
besonders durch eine Reduzierung der Ammoniakemissionen und Geruchsbelästigungen auf Null. Es
sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Kommission diese Tatsachen bekannt gewesen seien.
Sollte es sich anders verhalten haben, so hätte die Kommission sie bei den Niederlanden erfragen
müssen.
107 Zweitens habe die Kommission selbst in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung
eingeräumt, dass die Intensität der streitigen Beihilfe im Fall der Klägerin nur 4,5 % betragen habe. Die
Kommission könne daher vernünftigerweise nicht in Randnummer 40 der Entscheidung zu dem Schluss
gelangen, dass hier die Beihilfeintensität 35 % erreicht habe und daher die Anwendung des
Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen ausscheide. Die Klägerin gibt allerdings in ihrer
Erwiderung an, dass sie niemals behauptet habe, dass die fragliche Beihilfe der Anpassung
bestehender Anlagen an neue Normen dienen solle.
108 Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück und bezieht sich im Wesentlichen auf die
Randnummern 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung sowie auf Punkt 3.3.2 der Entscheidung
über die Verfahrenseröffnung.
– Würdigung durch das Gericht
109 Was erstens die Frage angeht, ob die streitige Beihilfe unter Punkt 3.2.3 A des
Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt, so genügt der Hinweis, dass sich diese
Bestimmung nur auf Beihilfen bezieht, „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder
Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind“.
110 Es ist aber unstreitig, dass die fragliche Beihilfe für die Errichtung einer neuen Anlage zur
Düngerverwertung gewährt wurde.
111 Da somit diese Anwendungsvoraussetzung von Punkt 3.2.3 A des Gemeinschaftsrahmens für
Umweltschutzbeihilfen nicht erfüllt war, ist es unerheblich, ob die Intensität der streitigen Beihilfe die
ebenfalls in dieser Bestimmung festgelegte Höchstgrenze von 15 % brutto der in Betracht kommenden
Kosten überstieg.
112 Was zweitens die Frage anbelangt, ob die streitige Beihilfe unter Punkt 3.2.3 B des
Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen fällt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser
Bestimmung Beihilfen nur zur Förderung von Aktionen, „mit denen ein gegenüber geltenden Normen
deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll“, gewährt werden können.
113 Trotz der in Punkt 3.3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung geäußerten Zweifel der
Kommission haben jedoch weder die Klägerin noch die niederländischen Behörden etwas dafür
vorgebracht, dass die streitige Beihilfe dieser Voraussetzung genügt.
114 Ebenso wird mit keinem der von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage eingereichten
Schriftstücke, selbst wenn diese trotz der oben in den Randnummern 50 und 51 wiedergegebenen
Rechtsprechung vom Gericht berücksichtigt werden könnten, der Nachweis erbracht, dass mit der
fraglichen Beihilfe ein deutlich höheres Umweltschutzniveau als zwingend vorgeschrieben erzielt
werden sollte. Wie die Kommission hervorgehoben hat, heißt es in der von der Klägerin erstellten und
ihrem Zuschussantrag beigefügten Studie vom 25. August 1994 über die Umweltauswirkungen auf
Seite 23 unten nur, „dass die Emissionen mit den Vorschriften verglichen wurden und den
erforderlichen Voraussetzungen bei weitem genügen“. Ebenso wird im Bescheid des Beratenden
Ausschusses für Düngerverwertung vom 22. Mai 1995 lediglich angegeben, dass „die Beseitigung von
Ammoniak und Gerüchen in einer Luftreinigungsanlage den Vorschriften der vorläufigen Leitlinien“
entspricht. Schließlich hat die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst ausgeführt, dass sie „ihren Dünger
auf Anweisung der niederländischen Behörden in geschlossenen Anlagen [erzeuge], um
Geruchsbelästigungen zu vermeiden“, und daher ihre „hohen Herstellungskosten aus den geltenden
Rechtsvorschriften“ folgten.
115 Da die Klägerin somit nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Gemeinschaftsrahmen für
Umweltschutzbeihilfen für die streitige Beihilfe galt, ist der dritte Teil ihres vierten Klagegrundes als
unbegründet zurückzuweisen.
116 Damit ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
117 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe ihre Feststellungen, dass die streitige Beihilfe nicht
unter den jeweiligen Anwendungsbereich der BPM-Regelung, des KMU-Beihilferahmens und des
Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen falle, nicht hinreichend begründet. Auch die weitere
Feststellung der Kommission, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen könne, sei rechtlich nicht
hinreichend begründet worden.
118 Nach Meinung der Kommission ist die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet.
Würdigung durch das Gericht
119 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur
des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das
den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die
Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe
wahrnehmen kann (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82
und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19,
und Kommission/Sytraval und Brink’s France, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 63).
120 Was die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe betrifft, so erfordert dieser Grundsatz die Angabe der
Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die fragliche Maßnahme von Artikel 87 Absatz
1 EG erfasst wird. Dabei hat die Kommission auch in Fällen, in denen sich schon aus den Umständen,
unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass diese den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese
Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile des
Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855,
Randnr. 15, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996,
I-5151, Randnr. 52).
121 Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die
Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn diese den Nachweis
ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen
(Urteile
des
Gerichtshofes
vom
14.
Oktober
1987
in
der
Rechtssache
248/84,
Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 19. September 2002,
Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 54), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die
tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies nämlich der Fall, so würde
dieses Erfordernis diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht
gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der
Planungsphase anmelden (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-
301/87, Frankreich/Kommission [„Boussac“], Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 und 33, und vom 19.
September 2002, Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 54).
122 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die Kommission im vorliegenden
Fall gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die angefochtene Entscheidung hinreichend zu
begründen.
123 Die Kommission hat nämlich in den Randnummern 21 bis 24 klar und unzweideutig die Gründe
dargelegt, aus denen sie die fragliche Maßnahme für eine staatliche Beihilfe hielt, die im Sinne von
Artikel 87 Absatz 1 EG den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den
Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.
124 In den Randnummern 13 und 14, 17 bis 20 und 25 der angefochtenen Entscheidung hat die
Kommission weiter sachgerecht die Gründe erläutert, aus denen ihrer Auffassung nach die Maßnahme
entgegen der Meinung der Niederlande nicht unter die BPM-Regelung fiel und daher als eine neue,
unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG rechtswidrig ins Werk gesetzte Beihilfe anzusehen ist.
125 Ebenso hat die Kommission rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen ihrer Ansicht nach
die fragliche Maßnahme nicht in den jeweiligen Anwendungsbereich des KMU-Beihilferahmens
(Randnrn. 32 bis 35 der angefochtenen Entscheidung) und des Gemeinschaftsrahmens für
Umweltschutzbeihilfen (Randnrn. 36 bis 44 der angefochtenen Entscheidung) fiel.
126 Nach der oben in Randnummer 121 zitierten Rechtsprechung brauchte die Begründung der
angefochtenen Entscheidung auch keine aktualisierte Beurteilung der Auswirkungen der streitigen
Beihilfe zu enthalten.
127 Hinzuzufügen ist, dass es diese Begründung der Klägerin offenkundig erlaubt hat, ihr die Gründe für
die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.
128 Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
129 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie als ein kleines Familienunternehmen, das die
geltende Regelung nicht gekannt habe, und angesichts der Umstände der Beihilfegewährung auf die
Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme habe vertrauen dürfen. So sei ihr vor Ende 1994 eine Bestätigung
übersandt worden, dass ihr die Beihilfe zugute kommen könne, und sie sei sodann mit Schreiben der
niederländischen Behörden vom 21. Dezember 1995 über die endgültige Bewilligung der Beihilfe
unterrichtet worden (vgl. oben, Randnr. 14), wobei nicht erwähnt worden sei, dass die Bewilligung
unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die Kommission stehe. Die Klägerin
bezieht sich weiter auf die bereits oben in den Randnummern 64 bis 66 genannten Gesichtspunkte.
130 Die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch dadurch verletzt, dass sie das
Verfahren nach Artikel 88 Absatz 1 EG am 23. September 2000 eröffnet habe, also mehr als drei Jahre
nach der endgültigen Bewilligung des Zuschusses gegenüber der Klägerin, mehr als vier Jahre nach
dem die Bewilligung bestätigenden Schreiben und nahezu sechs Jahre nach Einreichung des
Zuschussantrags
und
der
für
ihn
von
den
niederländischen
Behörden
übersandten
Empfangsbestätigung.
131 Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach eigener Angabe bereits im Dezember
1996 eine Beschwerde über die rechtswidrige Gewährung von Beihilfen nach der BPM-Regelung
erhalten habe. Berücksichtige man den Zeitpunkt, zu dem die streitige Beihilfe bewilligt und ausgezahlt
worden sei, sowie die Vorgeschichte, also die Genehmigung der BPM-Regelung, so hätte die
Kommission mit einem Auskunftsersuchen an die Niederlande nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 659/1999 nicht bis Mitte 1999 warten dürfen.
132 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass die Kommission schon am 21. August
1995 ein Schreiben an die Niederlande gerichtet habe, aus dem sich ergebe, dass ihr die fünf damals
anhängigen Zuschussanträge bekannt gewesen seien, für die sie seinerzeit eine Anmeldung binnen
eines Monats verlangt habe. Ein Beihilfeempfänger müsse aber davon ausgehen können, dass die
Stelle, die die Beihilfe vergebe, einem solchen ausdrücklichen Ersuchen der Kommission auch
nachkommen werde.
133 Die Kommission weist dieses Vorbringen insgesamt zurück.
Würdigung durch das Gericht
134 Da die fragliche Beihilfe, wie oben festgestellt, weder unter die Verlängerungsentscheidung noch
unter den KMU-Beihilferahmen oder den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen fiel, verstieß
die unterlassene Anmeldung bei der Kommission gegen Artikel 88 EG.
135 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Unternehmen, da die Überwachung staatlicher
Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die
Ordnungsmäßigkeit einer ihnen gewährten Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter
Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden
muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde,
und
zwar
auch
dann,
wenn
der
betreffende
Staat
für
die
Rechtswidrigkeit
des
Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als
Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der
Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997
in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).
136 Es ist zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Empfänger einer rechtswidrigen
Beihilfe im Verfahren zur Rückforderung dieser Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein
berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe begründen konnten, geltend machen
und sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September
1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 16 und vom 10. Juni 1993 in der
Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18, sowie Urteil BFM und
EFIM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 69).
137 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes implizit ergibt (Urteil vom 20. September
1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn. 13 bis 16, und Urteil Alcan
Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnrn. 24 und 25) und vom Gericht bereits zweimal
ausdrücklich entschieden worden ist (Urteile vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93,
Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 104 und 105, und vom 27. Januar 1998 in der
Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 83), können die Empfänger
solche außergewöhnlichen Umstände auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des
nationalen Rechts nur im Rahmen des Rückforderungsverfahrens vor den nationalen Gerichten
geltend machen, die allein die Umstände des Falles zu beurteilen haben, nachdem sie gegebenenfalls
dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.
138 Jedenfalls ist keiner der hier von der Klägerin angeführten Umstände geeignet, eine Nichtigerklärung
der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.
139 So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16 der BPM-Regelung der Beihilfeanspruch nur
vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission entsteht.
140 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie die geltende Regelung nicht gekannt habe, genügt die
Feststellung, dass die Beihilfeempfänger nicht aufgrund von Erwägungen, die mit ihrer
Unternehmensgröße zusammenhängen, von der Verpflichtung entbunden werden können, sich über
die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten, wenn dem Gemeinschaftsrecht nicht seine
praktische Wirksamkeit genommen werden soll (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den
Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98
und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 172, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-
55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 127).
141 Ein außergewöhnlicher Umstand, der ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die
Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe begründet, kann, die Richtigkeit dieses Vorbringens
unterstellt, auch nicht darin gesehen werden, dass die niederländischen Behörden die Klägerin nicht
über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens unterrichtet haben (Urteil CETM/Kommission, zitiert oben
in Randnr. 140, Randnr. 127).
142 Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr die Kommission konkrete Zusicherungen gemacht habe, die
bei ihr begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der betroffenen Beihilfen geweckt
hätten (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag
Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 78, und vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF
Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 185). Vielmehr ist der Entscheidung
C 17/90 (ex N 88/90) vom 14. Dezember 1990 zu entnehmen, dass die Kommission den Zeitraum, für
den sie die BPM-Regelung genehmigte, auf die Jahre 1990–1994 beschränken wollte, wobei sie darauf
hinwies, dass sie ursprünglich eine negative Haltung zu allen von den Niederlanden in Aussicht
genommenen neuen Beihilfevorhaben einzunehmen gedachte. Mit Schreiben vom 21. August 1995
hatte die Kommission die Niederlande außerdem aufgefordert, ihr alle nach der BPM-Regelung ab 31.
Dezember 1994 bewilligten Beihilfen einzeln zu melden.
143 Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die niederländischen Behörden in den „Erläuterungen zur
Änderung vom 13. Oktober 1994 für das Amtsblatt“ eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, dass vor
dem 1. Januar 1995 eingereichte Beihilfeanträge nach der BPM-Regelung behandelt würden und von
der Genehmigung der Kommission gedeckt seien, ist weiter darauf hinzuweisen, dass etwaige
Erwartungen, die die niederländischen Behörden zu Unrecht hervorgerufen haben könnten, ohne die
Kommission davon auch nur zu unterrichten, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
keinesfalls berühren können. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als
die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder Versäumnis stützen
könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer
Wirkung zu berauben (in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland,
zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95,
Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon
Slynn vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4639 und
4652).
144 So bedauerlich fehlerhafte Angaben der niederländischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 13.
Oktober 1994 auch sein mögen, sie können doch kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin gegenüber
der Kommission begründen.
145 Hinsichtlich der Dauer des Verwaltungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch
das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten,
ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der
Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21, und Urteil Falck und Acciaierie di
Bolzano/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 140). Im Urteil vom 24. November 1987 in der
Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) hat der Gerichtshof entschieden, dass die
Kommission, wenn sie hinsichtlich einer staatlichen Beihilfe, die die Mehrkosten einer Maßnahme
decken soll, die Gegenstand einer genehmigten Beihilfe gewesen ist, und zu deren Überprüfung es
keiner eingehenderen Nachforschungen bedarf, eine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit dieser
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird, erst 26 Monate
nach ihrer Anzeige erlässt, eine Verzögerung verursacht, die bei dem Beihilfeempfänger ein
berechtigtes Vertrauen begründen kann, so dass es der Kommission verwehrt ist, den nationalen
Behörden den Erlass einer Beihilfeerstattungsanordnung aufzugeben.
146 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall mit übermäßiger Verzögerung gehandelt
hat.
147 Wie die Prüfung der Akten ergibt, ist die Rüge eines übermäßig verzögerten Handelns der Kommission
jedoch zurückzuweisen. Denn die Kommission hat, nachdem sie durch mehrere Beschwerden auf
Beihilfen aufmerksam gemacht worden war, die die Niederlande nach dem unter die
Verlängerungsentscheidung
fallenden
Zeitraum
gewährt
hatten,
unverzüglich
mit
den
niederländischen Behörden in dieser Angelegenheit Kontakt aufgenommen. Bereits am 21. August
1995 ersuchte sie die niederländischen Behörden erstmals um Auskunft über fünf solcher Beihilfen,
die ihr als noch zur Prüfung anhängig bezeichnet worden waren. Dabei forderte sie die
niederländischen Behörden auf, ihr jede Anwendung der BPM-Regelung nach dem 31. Dezember 1994
zu melden. Die fragliche Beihilfe war, ohne dass die Kommission hiervon unterrichtet wurde,
Gegenstand einer der Klägerin am 21. Dezember 1995 zugestellten Bewilligungsentscheidung und
wurde ihr zwischen dem 23. April 1996 und 3. Oktober 1997 tranchenweise ausgezahlt. Da der
Kommission im Dezember 1997 eine neue Beschwerde über eine gleichartige Beihilfe zugunsten eines
anderen Unternehmens zuging, ersuchte sie die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 22.
Januar 1998 und zwei Erinnerungsschreiben vom 15. April und 29. Juli 1998 um zusätzliche Auskünfte.
Offiziell erfuhr sie vom Bestehen der fraglichen Beihilfe erst durch das Schreiben der niederländischen
Behörden vom 6. August 1998, mit dem ihr eine Liste von Vorhaben übermittelt wurde, die zu
Zeitpunkten bezuschusst worden waren, mit denen offenbar die Verlängerungsentscheidung
missachtet worden war. Nach Prüfung der gesamten Akten richtete die Kommission am 15. Juli 1999 an
die niederländischen Behörden eine Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr.
659/1999, und nachdem diese ihr zwischen dem 12. und 19. Oktober 1999 teilweise Auskunft erteilt
hatten, leitete sie mit Schreiben vom 17. Mai 2000 hinsichtlich der sechs nach Auslaufen der BPM-
Regelung gewährten Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG ein. Schließlich
erließ die Kommission am 13. Dezember 2000 die angefochtene Entscheidung.
148 Wie sich aus diesen gesamten Umständen ergibt, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass
die Kommission mit übermäßiger Verzögerung tätig geworden sei.
149 Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
150 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nach ihrer Feststellung, dass ihr die
niederländischen Behörden nur unzureichende Informationen übermittelt hatten, die betroffenen
Unternehmen hätte ersuchen müssen, ihr nachzuweisen, dass die Anwendungsvoraussetzungen des
KMU-Beihilferahmens oder des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen erfüllt gewesen seien.
151 In ihrer Erwiderung stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Beteiligten durch die Veröffentlichung
der Mitteilung im Amtsblatt unterrichtet wurden, macht aber geltend, dass sie davon keine Kenntnis
gehabt habe. Ihrer Auffassung nach ist es unmöglich und sogar abwegig, das Amtsblatt täglich
durchzusehen. Im Übrigen hätten die Niederlande sie über die Absichten der Kommission unterrichten
müssen.
152 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.
Würdigung durch das Gericht
153 Da dieser Klagegrund im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwirft, wie sie bereits oben in
Randnummer 38 wiedergegeben wurden, ist er aus den Gründen, die oben in den Randnummern 40
bis 48 dargelegt sind, ebenfalls zurückzuweisen.
Kosten
154 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem
Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Forwood
Pirrung
Mengozzi
Meij
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
N. J. Forwood
Verfahrenssprache:Niederländisch.