Urteil des EuG vom 12.10.2000

EuG: kommission, zugang, bangladesch, verordnung, regierung, kategorie, internationale organisation, juristische person, europäische union, gericht erster instanz

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
12. Oktober 2000
„Transparenz - Zugang zu Dokumenten - Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom - Tragweite der Ausnahme zum
Schutz des öffentlichen Interesses - Urheberregel - Begründung“
In der Rechtssache T-123/99
JT's Corporation Ltd
Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei Wilson Associates, 3, boulevard Royal, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. März 1999, durch die der Klägerin der
Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wird,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2000,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Die Mitgliedstaaten haben in die Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union folgende
Erklärung (Nr. 17) zum Recht auf Zugang zu Informationen (im Folgenden: Erklärung Nr. 17)
aufgenommen:
„Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den
demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt.
Die Konferenz empfiehlt daher, dass die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über
Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser
zugänglich gemacht werden sollen.“
2.
Der Rat und die Kommission haben am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang
der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. L 340, S. 41; im Folgenden:
Verhaltenskodex) gebilligt, durch den die Grundsätze für den Zugang zu den ihnen vorliegenden
Dokumenten festgelegt werden sollen.
3.
Die Kommission nahm diesen Verhaltenskodex für ihren Zuständigkeitsbereich durch den Beschluss
94/90/EGKS, EG, Euratom vom 8. Februar 1994 über denZugang der Öffentlichkeit zu den der
Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) an.
4.
Der Verhaltenskodex statuiert folgenden allgemeinen Grundsatz:
„Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und
des Rates.“
5.
Der Verhaltenskodex bestimmt unter dem Titel „Bearbeitung der Erstanträge“ im dritten Absatz (im
Folgenden: Urheberregel):
„Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder
juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere
Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist
der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.“
6.
Die Umstände, auf die sich ein Gemeinschaftsorgan zur Rechtfertigung der Ablehnung eines
Antrags auf Zugang zu Dokumenten berufen kann, werden im Verhaltenskodex im Abschnitt
„Regelung der Ausnahmen“ aufgeführt:
„Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine
Beeinträchtigung ergeben könnte in Bezug auf
- den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen,
Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten);
...
Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in
Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.“
7.
Am 4. März 1994 wurde die Mitteilung 94/C 67/03 der Kommission über die Verbesserung des
Zugangs zu den Dokumenten (ABl. C 67, S. 5) veröffentlicht, in der im Einzelnen erläutert wird, wie der
Beschluss 94/90 durchgeführt wird. Nach dieser Mitteilung „kann ... jedermann die Einsicht in ein
unveröffentlichtes Kommissionsdokument einschließlich der vorbereitenden Dokumente und sonstiger
Materialien beantragen“. Zu den im Verhaltenskodex vorgesehenen Ausnahmen heißt es in der
Mitteilung: „Die Kommission kann der Auffassung sein, dass der Zugang zu einem Dokument
verweigert werden muß, da seine Weitergabe öffentliche und private Interessen schädigen und die
Arbeit des Organs beeinträchtigen könnte.“ Dazu wird noch ausgeführt: „Es gibt keine automatische
Ablehnung. Jeder Antrag wird einzeln geprüft.“
8.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige
Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser
Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
zu gewährleisten (ABl. L 144, S. 1), in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 des Rates vom 30.
März 1987 (ABl. L 90, S. 3) geänderten Fassung bestimmt in Artikel 15b:
„Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 15a in
Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Gemeinschaftsmissionen zum Zwecke der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur
Vornahme von Ermittlungen in Drittländern durchführen.
...“
9.
Artikel 15c dieser Verordnung sieht vor:
„Die Feststellungen im Rahmen der in Artikel 15b genannten Gemeinschaftsmission und die dabei
erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der
betroffenen Drittländer mitgeteilt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 19 zu behandeln.
Zur Verwendung bei gerichtlichem Vorgehen oder der Verfolgung wegen Nichteinhaltung der Zoll-
oder Agrarregelungen werden von der Kommission die erlangten Originalunterlagen oder beglaubigte
Kopien davon an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag übermittelt.“
10.
Artikel 19 der Verordnung Nr. 1468/81 lautet wie folgt:
„1. Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt
werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den
Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser
Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die
Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.
Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere keinen anderen Personen als denjenigen
übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Institutionen der Gemeinschaft aufgrund ihrer
Funktion befugt sind, sie zu kennen. Sie dürfen auch zu keinem anderen als dem in dieser Verordnung
vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, die Auskunft erteilende Behörde billigt dies
ausdrücklich und der Weitergabe oder Verwendung stehen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem
die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, nicht entgegen.
2. Absatz 1 steht nicht der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte im
Rahmen gerichtlicher Verfahren oder vonErmittlungsverfahren entgegen, die in der Folge wegen
Nichtbeachtung der Zoll- oder der Agrarregelung eingeleitet worden sind.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen
Verwendung unverzüglich unterrichtet.“
11.
Die Verordnung Nr. 1468/81 wurde durch die Verordnung 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über
die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82, S. 1), die seit 13. März 1998 anwendbar ist,
aufgehoben und ersetzt.
Sachverhalt
12.
Die Klägerin führt Textilien u. a. aus Bangladesch ein. 1997 und 1998 erhielt sie mehrere
Aufforderungen zur Nachzahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 661 133,89 Pfund Sterling
(GBP). Diese Aufforderungen bezogen sich auf bestimmte Einfuhren von unter Kapitel 61 des
Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren in den Jahren 1994, 1995 und 1996.
13.
Die betroffenen Einfuhren waren ursprünglich nach Vorlage von Ursprungsbescheinigungen im
Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden: APS-Formulare A), in denen bescheinigt
wurde, dass die Waren aus Bangladesch stammten, von der Zahlung von Zöllen befreit worden. Diese
APS-Formulare A wurden in der Folge von der Regierung von Bangladesch für ungültig erklärt.
14.
Die Klägerin erhob gegen die Aufforderung auf Nachzahlung von Zöllen Klage bei einem Gericht des
Vereinigten Königreichs. Sie vermutete, dass sich aus einigen der Kommission vorliegenden
Dokumenten die Gründe für die Ungültigerklärung der APS-Formulare A entnehmen lassen könnten,
und forderte die Kommission auf, ihr Zugang zu folgenden Dokumenten zu gewähren:
- den dienstlichen Berichten („rapports de mission“) der Europäischen Union von 1993 bis 1996
über Bangladesch einschließlich Anlagen (Kategorie 1);
- den Antworten der Regierung von Bangladesch (Kategorie 2);
- den Entscheidungen der Kommission zu den dienstlichen Berichten (Kategorie 3);
- den Briefwechsel zwischen der Kommission und der Regierung von Bangladesch über die
Ungültigerklärung der APS-Formulare A (Kategorie 4);
- den von der Kommission verfassten oder erhaltenen Berichten oder Kurzberichten über das
Funktionieren des allgemeinen Präferenzsystems für aus Bangladesch von 1991 bis 1996 eingeführte
Textilerzeugnisse (Kategorie 5).
15.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 verweigerte die Kommission den Zugang zu den genannten
Dokumenten. Die Klägerin bestätigte daraufhin ihren Antrag mit Schreiben vom 7. Januar 1999. Mit
Schreiben vom 18. Februar 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie den Zweitantrag so
bald wie möglich bearbeiten und später eine Entscheidung treffen werde. Schließlich wies die
Kommission mit Schreiben vom 11. März 1999 (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene
Entscheidung) den Zweitantrag wie folgt zurück:
„...Für die erste Kategorie und einen Teil der vierten Kategorie der Dokumente (die dienstlichen
Berichte mit Anlagen und den Briefwechsel der Kommission mit der Regierung von Bangladesch über
die Ungültigerklärung der APS-Formulare A) gilt Folgendes: Diese Berichte werden deshalb durch die
den Schutz des öffentlichen Interesses betreffende Ausnahme erfasst, weil sie sich auf die
Inspektionstätigkeiten der Kommission beziehen. Diese Ausnahme vom Grundsatz des Zugangs ist in
dem von der Kommission am 8. Februar 1994 angenommenen Verhaltenskodex für den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission und des Rates ausdrücklich vorgesehen. Für die
Kommission ist es nämlich unabdingbar, dass sie diese Untersuchungen, die die Prüfung der Echtheit
und der Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigungen zum Gegenstand haben, unter Beachtung der
Vertraulichkeit dieser Verfahren durchführen kann. Darüber hinaus sind eine offene Zusammenarbeit
und ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Kommission, den betroffenen
Mitgliedstaaten - die an der Durchführung der Mission beteiligt waren - und der Regierung von
Bangladesch erforderlich, um die Beachtung der zollrechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können.
Außerdem hat die Kommission die Untersuchung in Bangladesch sehr wohl gemäß der Verordnung Nr.
1468/81 durchgeführt ... Nach Artikel 15b dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung kann die
Kommission nämlich in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zwecke der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
und zur Vornahme von Ermittlungen in Drittländern durchführen. Die Feststellungen im Rahmen dieser
Gemeinschaftsmissionen und die dabei erlangten Auskünfte sind gemäß Artikel 19 der Verordnung zu
behandeln, wonach die Verwendung und der Austausch von Informationen im Rahmen der
Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung grundsätzlich strenger Vertraulichkeit unterliegen.
Nach diesem Artikel ist es der Kommission oder den Behörden der Mitgliedstaaten verboten, die im
Rahmen der Untersuchungen verlangten Auskünfte anderen Personen als denjenigen zu übermitteln,
die in den Mitgliedstaaten oder den Institutionen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Funktion dazu
befugt sind, sie zu kennen oder sie zu verwenden.
Was die zweite Kategorie und einen Teil der vierten Kategorie der Dokumente (Antworten der
Regierung von Bangladesch zu dem Bericht über ihre Agenturen und die Ungültigerklärung der APS-
Formulare A betreffende Schreiben dieser Regierung an die Kommission) angeht, sieht der oben
genannte Verhaltenskodex Folgendes vor: .Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines
Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes
Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche
oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.'
Da es sich bei diesen Schreiben nicht um Dokumente der Kommission handelt, lege ich Ihnen
demzufolge nahe, unmittelbar mit den Stellen Verbindung aufzunehmen, von denen diese Schreiben
stammen.
Was die dritte Dokumentenkategorie (Entscheidungen der Kommission zu den dienstlichen Berichten)
betrifft, kann ich Ihnen mitteilen, dass es solche Dokumente nicht gibt, da keine .Entscheidungen der
Kommission' in Bezug auf die von Ihnen genannten dienstlichen Berichte getroffen worden sind.
Was die fünfte Dokumentenkategorie (von der Kommission zusammengetragene oder erhaltene
Berichte oder Kurzberichte über die Anwendung und die Verwaltung des allgemeinen
Präferenzsystems für aus Bangladesch zwischen 1991 und 1996 eingeführte Textilwaren) betrifft,
erstreckt sich Ihr Antrag auf eine so große Zahl von Dokumenten, dass es gänzlich undurchführbar
erscheint, eine Arbeit in Angriff zu nehmen, die sich auf eine große Menge von Archiven anderer
Generaldirektionen sowie auf die Archive der UCLAF für diesen Zeitraum erstrecken würde (der
Umfang des Briefwechsels zu dieser Frage mit den Berichten und deren Anlagen beläuft sich auf
Tausende von Dokumenten). Ich lege Ihnen daher nahe, Ihren Antrag in diesem Punkt zu präzisieren
...“
Verfahren und Anträge der Parteien
16.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
die vorliegende Klage erhoben.
17.
Das schriftliche Verfahren hat am 15. Oktober 1999 geendet.
18.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert,
schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen
Aufforderungen nachgekommen.
19.
Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 29. März 2000 mündlich verhandelt
und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
20.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
21.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage als unzulässig oder - hilfsweise - als unbegründet abzuweisen, was die angebliche
Weigerung angeht, den Zugang zu den Dokumenten der Kategorie 5 zuzulassen;
- die Klage mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig oder - hilfsweise - als nicht begründet
abzuweisen, soweit sie sich auf die Weigerung bezieht, den Zugang zum dienstlichen Bericht von
November/Dezember 1996 zuzulassen;
- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
22.
Die Beklagte trägt vor, sie habe den Zugang zu den Dokumenten der Kategorie 5 nicht verweigert,
sondern die Klägerin lediglich aufgefordert, ihren Antrag zu präzisieren, was diese in der Folge nicht
getan habe.
23.
Die Beklagte kommt zu dem Ergebnis, dass sie, was diese Dokumentenkategorie angehe, keine
Entscheidung getroffen habe. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei daher teilweise unzulässig.
24.
Das Gericht stellt fest, dass der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten, insbesondere zu
den Dokumenten der Kategorie 5 anfänglich Gegenstand einer ablehnenden Entscheidung von Seiten
der Kommission war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 Absatz 4 des
Beschlusses 94/90 bestimmt: „Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden
Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.“ Im vorliegenden Fall hat die Kommission auf
den Zweitantrag innerhalb dieser Frist von einem Monat ab Eingang des Antrags nicht geantwortet.
Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Kommission, bei der der Zweitantrag der Klägerin am 18.
Januar 1999 eingegangen war, sich darauf beschränkt hat, der Klägerin mit Schreiben vom 18.
Februar 1999 mitzuteilen, dass sie den Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und ihre Antwort
später versenden werde. Demzufolge lag nachAblauf der Frist von einem Monat nach Eingang des
Zweitantrags bei der Kommission eine Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags vor. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass das Schreiben vom 11. März 1999 an die Stelle dieser
stillschweigenden Ablehnung getreten ist und dass sie in Bezug auf diese Ablehnung eine
Entscheidung darstellt, die einen neuen Bestandteil enthält, nämlich die Ersetzung der früheren
Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten der Kategorie 5 gegenüber der Klägerin durch eine
Aufforderung, den Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten zu präzisieren.
25.
Sodann ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Klägerin aufgefordert hat,
ihren Antrag wegen der großen Zahl der betroffenen Dokumente zu präzisieren, die Prüfung dieses
Teils des Antrags auf Zugang zu Dokumenten ausdrücklich offen gelassen hat und offensichtlich die
Möglichkeit nicht ausschließt, Zugang zu einigen dieser Dokumente zu gewähren (siehe entsprechend
Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u.
a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnrn. 13 und 14, und Beschluss des Gerichts vom 30. September
1999 in der Rechtssache T-182/98, UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II-2857, Randnrn. 39 bis 45).
Die Stellungnahme der Kommission in Bezug auf den Zugang zu dieser Dokumentenkategorie ist
daher nicht abschließend.
26.
Die Klage ist demzufolge unzulässig, soweit sie die Dokumente der Kategorie 5 betrifft.
Vorbringen der Parteien
27.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin verfüge bereits über dieses Dokument der „Kategorie 1“, das
sich im Übrigen in Kopie in der Anlage 5 zur Klageschrift befinde. Dieses Dokument sei der Klägerin von
den britischen Zollbehörden am 22. Juli 1998 nach Streichung einiger Informationen übermittelt
worden. Die Klägerin habe in keinem ihrer Schreiben angegeben, dass sie Zugang zu den von den
britischen Behörden gestrichenen Informationen wünsche.
28.
Die Beklagte gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse am Zugang zu
diesem Dokument habe.
29.
Die Klägerin führt aus, sie habe einen Auszug aus dem in Frage stehenden dienstlichen Bericht und
Kopien des Briefwechsels über die Verhandlungen zwischen der Kommission und der Regierung von
Bangladesch erhalten, bestimmte Informationen wie die „Erklärungen der bengalischen
Gesellschaften“ im Anhang 1 seien aber gestrichen worden. Darüber hinaus seien ihr auch die im
Rahmen der Mission zusammengetragenen und dem Bericht als Anlage beigefügten
Berichte,Vermerke, Erklärungen, Rechnungen und Briefwechsel nicht übermittelt worden. Außerdem
habe sie den Auszug aus diesem dienstlichen Bericht am 11. Mai 1999, also nach Erlass der
angefochtenen Entscheidung, erhalten.
Beurteilung durch das Gericht
30.
Man kann nicht umhin, festzustellen, dass die Klägerin keinen Zugang zu dem dienstlichen Bericht
von November/Dezember 1996 in seiner Gesamtheit gehabt hat. Dass die Klägerin Zugang zu einem
Teil der in ihrem Antrag genannten Dokumente gehabt hat, kann ihr nicht das Recht nehmen, die
Veröffentlichung der anderen Teile dieses Dokuments und der anderen Dokumente zu fordern, zu
denen sie noch keinen Zugang gehabt hat (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der
Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 46). Entgegen dem
Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin folglich ein Interesse daran, die Nichtigerklärung der
Weigerung, Zugang zum dienstlichen Bericht von November/Dezember 1996 zu gewähren, zu erlangen.
Zur Begründetheit
31.
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß
gegen den Beschluss 94/90 und gegen die Verordnung Nr. 1468/81 und zweitens ein solcher gegen
Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vor.
32.
Dieser Klagegrund ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Dokumente zu prüfen, zu denen
der Zugang beantragt worden ist.
Dienstliche Berichte und Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch
- Vorbringen der Parteien
33.
Die Klägerin trägt vor, die hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmen
seien in der Weise eng auszulegen, dass die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der darin
bestehe, der Öffentlichkeit so weit wie möglich Zugang zu den der Kommission vorliegenden
Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt werde. Die Kommission müsse für jedes einzelne
angeforderte Dokument prüfen, ob die Veröffentlichung tatsächlich einem der geschützten Interessen
zuwiderlaufen könne.
34.
Im vorliegenden Fall lasse aber nichts die Behauptung zu, dass die Veröffentlichung der
angeforderten Auskünfte die Inspektionsarbeiten behindern könne, umso mehr als diese Arbeiten
abgeschlossen seien. Im Übrigen ändere der Umstand, dass die betroffenen Dokumente im Rahmen
einer Zusammenarbeit zwischen derKommission, den Mitgliedstaaten und der Regierung eines
Drittlandes erstellt worden seien, nichts an der Art der darin enthaltenen Informationen. Diese
Informationen beträfen rein tatsächliche Fragen, die Auswirkungen darauf hätten, ob ein Anspruch
auf eine Tarifermäßigung bei bestimmten Warenausfuhren bestehe, für die ursprünglich bescheinigt
worden sei, dass diese Ermäßigung für sie in Anspruch genommen werden könne. Die in Frage
stehenden Informationen seien ihrer Art nach nicht vertraulich oder sensibel. Sie beträfen z. B. keine
diplomatischen oder allgemeinpolitischen oder handelspolitischen Fragen.
35.
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1468/81 dürfe die Verwendung der aufgrund dieser
Verordnung erhaltenen Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungsverfahren,
die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Zoll- oder der Agrarregelung eingeleitet worden seien,
nicht verhindert werden. Die bei der Kommission angeforderten Informationen seien gerade zur
Verwendung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bestimmt. Es verstoße folglich gegen Artikel 19
Absatz 2 der Verordnung Nr. 1468/81, wenn man sich - wie die Kommission - auf die Vertraulichkeit
dieser Informationen berufe.
36.
Darüber hinaus verstoße die Verweigerung des Zugangs im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz
der Beachtung der Verteidigungsrechte. Die Informationen, zu denen der Zugang beantragt werde,
würden nämlich verwendet, um Aufforderungen zur Nachzahlung von Zöllen zu rechtfertigen, ohne
dass die Klägerin sich wegen der ihr von der Kommission entgegengehaltenen Weigerung
sachgerecht verteidigen könne. Im Vereinigten Königreich habe derjenige, der eine Aufforderung zur
Nachzahlung von Zöllen anfechte, zu beweisen, dass diese Zölle nicht geschuldet würden. Das mit
dem Rechtsstreit über die Fälligkeit der Zölle befasste innerstaatliche Gericht sei nicht befugt, die
Kommission zur Vorlage der Dokumente zu zwingen.
37.
Die Beklagte macht vorab geltend, ein innerstaatliches Gericht könne der Kommission aufgeben,
ihm spezifische Dokumente zugehen zu lassen, es sei denn, dass dies geeignet sei, das Funktionieren
und die Unabhängigkeit der Gemeinschaft zu beeinträchtigen, was eine Weigerung des
Gemeinschaftsorgans rechtfertigen könne. Das innerstaatliche Gericht, bei dem die Klägerin die von
ihr geforderten Zölle angefochten habe, könne die Kommission darum ersuchen, ihm Dokumente zu
übermitteln, soweit die Übermittlung dieser Dokumente nicht unter die oben genannte Ausnahme
falle.
38.
Die Beklagte trägt dann vor, die in Frage stehenden Dokumente seien im Rahmen von Ermittlungen
gemäß der Verordnung Nr. 1468/81 erstellt worden. Sie gehörten daher zu der Kategorie der
Inspektionstätigkeiten betreffenden Dokumente, die unter die zwingend vorgeschriebene Ausnahme
in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses fielen. Ein Klima gegenseitigen Vertrauens
zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Regierung von Bangladesch sei erforderlich,
um die Beachtung der Zollvorschriften der Gemeinschaftsicherzustellen. Mit den seit Juli 1996
durchgeführten Inspektionen habe festgestellt werden sollen, ob die Behörden von Bangladesch den
geltenden Vorschriften entsprechende Ursprungsbescheinigungen ausgestellt hätten. In einem
solchen Rahmen sei aber ein Klima guter Zusammenarbeit unbedingt erforderlich. Dies treffe umso
mehr zu, als die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass die Durchführung der Inspektionen in
Bangladesch von 1995 bis Mai 1996 gefährlich gewesen sei.
39.
Die Beklagte beanstandet die Auslegung der Verordnung Nr. 1468/81 durch die Klägerin und weist
darauf hin, dass in dieser Verordnung der Grundsatz der Vertraulichkeit der im Rahmen dieser
Inspektionen erhaltenen Informationen niedergelegt sei. Zwar gebe es eine Ausnahme von diesem
Grundsatz in Bezug auf Gerichtsverfahren, diese Ausnahme befreie aber nur die zuständigen Stellen
der Mitgliedstaaten oder die Kommission von ihrer strengen Verpflichtung zur Beachtung der
Vertraulichkeit dieser Informationen, wenn die Behörden diese im Rahmen von Gerichtsverfahren
benötigten. Der betroffene Einzelne könne aufgrund dieser Ausnahme kein Recht auf Zugang zu
diesen Informationen allein deshalb beanspruchen, weil ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Dieses
Recht sei nicht zugunsten der Einzelnen begründet worden und könne nur in dem durch das nationale
Verfahrensrecht festgelegten Rahmen ausgeübt werden, wenn die zuständigen Stellen diese
Informationen in einem Gerichtsverfahren verwendeten.
40.
Die Klägerin trägt außerdem vor, ihre Untersuchung der Umstände, unter denen die Behörden von
Bangladesch Ursprungsbescheinigungen ausgestellt hätten, sei noch nicht abgeschlossen. Selbst
wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Kommission zu Recht den beantragten Zugang verweigern
können.
41.
Schließlich könne die nationale Verwaltungsbehörde, die in dem bei einem britischen Gericht
anhängigen Verfahren Partei sei, der Klägerin die betroffenen Dokumente gemäß Artikel 19 Absatz 2
der Verordnung Nr. 1468/81 übermitteln. Die Frage, ob diese nationale Behörde verpflichtet sei, die
Dokumente zu übermitteln, falle unter das innerstaatliche Recht. Auf jeden Fall stelle eine etwaige
Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Klägerin im nationalen Rechtsverfahren keinen
Umstand dar, der für sie im Rahmen des Beschlusses 94/90 weitergehende Rechte begründe, die
weiter gingen als die Rechte, die jeder andere Antragsteller besitze.
42.
In ihrer Erwiderung nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der
Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489), in dem entschieden worden sei, dass das
Organ, bei dem der Antrag auf Zugang gestellt werde, zu prüfen habe, ob ein teilweiser Zugang zu
den nicht durch die Ausnahmen erfassten Angaben zu gewähren sei, und dass das öffentliche
Interesse gegebenenfalls angemessen dadurch geschützt werden könne, dass nach Prüfung
Passagen eines Dokuments gestrichen würden, die dieses Interesse beeinträchtigen könnten.
43.
Die Beklagte macht geltend, die Verweisung der Klägerin auf das Urteil Hautala/Rat stelle ein neues
und daher unzulässiges Vorbringen im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts
dar. Im Übrigen sei dieses Vorbringen, das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gestützt sei, auf jeden Fall nicht begründet.
- Beurteilung durch das Gericht
44.
Der Argumentation der Beklagten, dass die Verweisung auf das Urteil Hautala/Rat in der Erwiderung
ein neues und daher unzulässiges Vorbringen darstelle, ist nicht zu folgen. Durch dieses Urteil wird
nämlich lediglich die Tragweite des im Verhaltenskodex vorgesehenen Zugangsrechts verdeutlicht
und ausgeführt, dass Ausnahmen von diesem Recht unter Berücksichtigung der Grundsätze des
Rechts auf Information und der Verhältnismäßigkeit auszulegen sind und dass sich daraus ergibt,
dass das Organ prüfen muss, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht von diesen Ausnahmen
gedeckten Informationen zu gewähren ist (Urteil Hautala/Rat, Randnr. 87). Die Verweisung auf dieses
Urteil in der Erwiderung der Klägerin fügt sich daher in das bereits in der Klageschrift enthaltene
Vorbringen ein, dass ein Verstoß gegen den Beschluss 94/90 vorliege, der als Anhang den
Verhaltenskodex enthält.
45.
Im Übrigen hat die Beklagte auf eine ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin
bestätigt, dass sie bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten gewöhnlich die
Möglichkeit prüfe, einen teilweisen Zugang zu gewähren. Daraus folgt, dass die Beklagte die
Erheblichkeit der im Urteil Hautala/Rat genannten Grundsätze nicht bestreitet.
46.
Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Prüfung
stattgefunden hat. Ganz im Gegenteil zeigt die Begründung dieser Entscheidung (siehe oben, Randnr.
15), dass die Kommission nach Dokumentenkategorien und nicht nach den konkreten Informationen
argumentiert hat, die die in Frage stehenden Dokumente enthalten. Die Kommission hat sich nämlich
auf die Darlegung beschränkt, dass die dienstlichen Berichte „durch die den Schutz des öffentlichen
Interesses betreffenden Ausnahmen erfasst [werden], weil sie sich auf die Inspektionstätigkeiten der
Kommission beziehen“, und dabei lediglich festgestellt, dass es für sie „unabdingbar [ist], dass sie
diese Untersuchungen, die die Prüfung der Echtheit und der Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigungen
zum Gegenstand haben, unter Beachtung der Vertraulichkeit dieser Verfahren durchführen kann“ und
dass „eine offene Zusammenarbeit und ein Klima des gegenseitigen Vertrauens ... erforderlich [sind],
um die Beachtung der zollrechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können“. Durch diese Formulierung
gibt die Kommission zu verstehen, dass sie nicht konkret beurteilt hat, ob die für den Schutz des
öffentlichen Interesses geltende Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten
enthaltenen Informationen gilt.
47.
Im Übrigen wird die Argumentation der Kommission durch den Auszug aus dem dienstlichen Bericht
von November/Dezember 1996 entkräftet, die der Klägerin von den britischen Behörden übermittelt
worden ist und den diese ihrer Klageschrift als Anlage beigefügt hat. Aus diesem Auszug geht nämlich
hervor, dass ein großer Teil der Informationen, die er enthält, aus tatsächlichen Beschreibungen und
Feststellungen besteht, die die Inspektionstätigkeiten und damit das öffentliche Interesse ganz
offensichtlich nicht berühren (siehe Urteil des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98,
Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 57).
48.
Nach alledem weist die angefochtene Entscheidung, soweit sie die dienstlichen Berichte
(„Kategorie 1“) und die Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch („Kategorie 4“,
teilweise) betrifft, offensichtliche Fehler bei der Anwendung des Beschlusses 94/90 auf und ist daher
für nichtig zu erklären (Urteil Hautala/Rat, Randnrn. 87 und 88).
49.
Diese Schlussfolgerung wird weder durch das Argument der Beklagten, dass das mit dem
Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den britischen Behörden befasste innerstaatliche Gericht
unter Umständen befugt sei, von der Kommission die Vorlage der betroffenen Dokumente zu
verlangen (siehe oben, Randnr. 37), noch durch das Argument entkräftet, dass das Zugangsrecht
einer Partei in einem nationalen Gerichtsverfahren unter das innerstaatliche Recht falle (siehe oben,
Randnr. 41). Diese Argumente sind für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache
unerheblich. Aus der Mitteilung 94/C 67/03 geht nämlich hervor, dass jedermann zu jedem Zeitpunkt
einen Antrag auf Zugang zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten stellen kann (siehe oben,
Randnr. 7). Sobald ein solcher Antrag gestellt worden ist, gelten die Vorschriften des Beschlusses
94/90, und die Kommission muss diesen Antrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes
prüfen, der in dem dem obengenannten Beschluss als Anhang beigefügten Verhaltenskodex
enthalten ist, wonach die Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der
Kommission erhält (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98
P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnrn. 27 bis 29; Urteil
Interporc/Kommission, Randnrn. 44 und 45).
50.
Ebenso wenig kann die Kommission ihre Weigerung, Zugang zu den im Antrag der Klägerin
genannten Dokumenten zu gewähren, nach der Verordnung Nr. 1468/81 oder der Verordnung Nr.
515/97 rechtfertigen, in denen der Grundsatz der Vertraulichkeit der im Rahmen von Ermittlungen im
Zollbereich erlangten Auskünfte niedergelegt ist. Der Verhaltenskodex, dessen Wortlaut dem
Beschluss 94/90 als Anhang beigefügt ist, verleiht nämlich einem grundlegenden Recht Ausdruck,
dem Recht auf Zugang zu den Dokumenten. Dieser Kodex wurde mit dem Ziel erlassen, die
Gemeinschaft transparenter zu machen, wobei die Transparenz des Beschlussverfahrens ein Mittel ist,
um den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung
zu stärken (Erklärung Nr. 17). Sofern die Verordnung Nr. 1468/81 als lex specialis angewendet werden
müsste, darf sie nicht im Widerspruch zu dem Beschluss 94/90ausgelegt werden, dessen Hauptzweck
darin besteht, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf
ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil Interporc/Kommission, Randnrn. 37 bis 39 und 43 bis
47; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans/Kommission, Slg.
1999, II-2463, Randnr. 53, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache T-309/97, Bavarian
Lager/Kommission, Slg. 1999, II-3217, Randnrn. 36 und 37). Außerdem bestimmen Artikel 19 Absatz 2
der Verordnung Nr. 1468/81 und Artikel 45 Absatz 3 der ab 13. März 1998 geltenden Verordnung Nr.
515/97, dass die Vertraulichkeit der betreffenden Auskünfte „der Verwendung der aufgrund dieser
Verordnung enthaltenen Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungsverfahren
..., die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Zoll- oder Agrarregelung eingeleitet worden sind“,
nicht entgegensteht. Wie die Klägerin zu Recht unterstrichen hat, fällt ihr Antrag auf Zugang zu
Dokumenten aber gerade in den Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Schreiben der Regierung von Bangladesch an die Kommission
- Vorbringen der Parteien
51.
Die Klägerin trägt vor, die Urheberregel sei dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Zugang zu
Dokumenten nur dann an die Urheber der angeforderten Dokumente gerichtet werden müsse, wenn
die Kommission keine Originale oder Kopien dieser Dokumente besitze. Von einem Kläger zu verlangen,
dass er sich Dokumente bei Stellen beschaffe, die keiner gerichtliche Kontrolle unterlägen, obwohl
diese Dokumente im Besitz der Kommission seien, würde darauf hinauslaufen, den Beschluss 94/90
und die Erklärung Nr. 17 zu umgehen. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin noch aus, dass der
Beschluss 94/90 so angewendet werden müsse, dass der eindeutigen Absicht der Parteien des
Vertrages über die Europäische Union Wirksamkeit verliehen werde. Werde die Urheberregel nicht in
dem von der Klägerin vorgeschlagenen Sinn ausgelegt, so verstieße sie außerdem gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des
Schutzes der Vertraulichkeit und des öffentlichen Interesses erforderlich sein müssen.
52.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Argumentation der Klägerin werde durch den eindeutigen
Wortlaut der Urheberregel widerlegt. Sie trägt vor, sie könne auf keinen Fall allein deshalb Zugang zu
Dokumenten gewähren, die von den Regierungen von Drittländern erstellt seien, weil sie im Besitz
dieser Dokumente sei. Die Entscheidung, Dokumente zu veröffentlichen, die von Dritten erstellt
worden seien, sei ausschließlich deren Sache, da sie die Einzigen seien, die entscheiden könnten, ob
sie eine Politik der Transparenz betreiben wollten.
- Beurteilung durch das Gericht
53.
Die Urheberregel kann von der Kommission bei der Behandlung eines Antrags auf Zugang zu
Dokumenten angewendet werden, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, der es ihr
verbietet, Dokumente, deren Urheber sie nicht ist, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex
auszunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschluss 94/90 auf allgemeine
politische Erklärungen Bezug nimmt, nämlich auf die Erklärung Nr. 17 und auf bei mehreren Tagungen
des Europäischen Rates getroffene Schlussfolgerungen, da diesen Erklärungen nicht die Bedeutung
eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes zukommt (Urteil Interporc, Randnrn. 66, 73 und 74).
54.
Nach alledem hat die Kommission eine zutreffende Beurteilung vorgenommen, als sie die
Auffassung vertrat, dass sie nicht verpflichtet sei, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die die
Regierung von Bangladesch ihr zugeleitet hatte. Demzufolge ist der erste Klagegrund insoweit
zurückzuweisen, als er die Schreiben dieser Regierung an die Kommission betrifft.
Entscheidungen der Kommission zu den dienstlichen Berichten
- Vorbringen der Parteien
55.
Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission, es gebe keine Entscheidungen zu den
dienstlichen Berichten. Sie trägt insbesondere vor, nach dem dienstlichen Bericht von
November/Dezember 1996 hätten mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Nacherhebung von Zöllen
eingeleitet, wobei diesen Maßnahmen sicherlich eine Entscheidung der Kommission zugrunde liege,
durch die die Empfehlungen des Berichts übernommen worden seien. Außerdem werde auf Seite 2 der
Anlage 5 zum dienstlichen Bericht von November/Dezember 1996 angegeben, dass bei der
Kommission drei Treffen zwischen Bediensteten dieses Organs und Vertretern der Mitgliedstaaten zur
Erörterung des Berichts stattgefunden hätten.
56.
Die Beklagte führt aus, die Klägerin habe die angeforderten Dokumente systematisch als
„Entscheidungen“ der Kommission definiert. Die Kommission habe daher angenommen, dass der
Antrag sich auf Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) beziehe. In
Bezug auf die dienstlichen Berichte sei aber keine derartige Entscheidung erlassen worden.
57.
In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, die Kommission räume durch ihr Vorbringen in der
Klagebeantwortung ein, dass es ein Dokument gebe. Die Klägerin vermutet, dass es sich um die
Entscheidung der Kommission zum dienstlichen Bericht von November/Dezember 1996 handele. Hätte
die Kommission keine Entscheidung getroffen, so wäre keine Maßnahme zur Nacherhebung von Zöllen
von den Mitgliedstaaten eingeleitet worden. Die Kommission vermeide dadurch, dass sie die Frage
aufwerfe, ob es sich um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages handele, ihre
Weigerung zu rechtfertigen, dasProtokoll ihrer Entscheidung, durch die die Mitgliedstaaten
aufgefordert würden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, offenzulegen.
- Beurteilung durch das Gericht
58.
Man kann nicht umhin, festzustellen, dass die Klägerin keine stichhaltigen oder übereinstimmenden
Indizien beigebracht hat, um ihre Behauptung zu untermauern, dass es eine oder mehrere
Entscheidungen der Kommission zu den dienstlichen Berichten gebe. In diesem Zusammenhang zeigt
der Umstand, dass es Besprechungen zwischen Bediensteten der Kommission und Vertretern der
Mitgliedstaaten über diese Berichte und nationalen Maßnahmen zur Nacherhebung von Zöllen
gegeben hat, nicht notwendigerweise, dass es eine Entscheidung der Kommission neben deren
Empfehlung am Ende der dienstlichen Berichte gibt. Darüber hinaus hat die Klägerin nichts
vorgebracht, womit die Behauptung der Kommission widerlegt werden könnte, dass die Behörden der
Mitgliedstaaten aufgrund der Empfehlungen, die die dienstlichen Berichte enthalten,
Nacherhebungsverfahren einleiten können oder müssen, ohne dass eine Entscheidung der
Kommission erforderlich oder sogar möglich wäre.
59.
Der erste Klagegrund ist folglich insoweit zurückzuweisen, als er die angeblichen Entscheidungen
der Kommission zu den dienstlichen Berichten betrifft.
60.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die
dienstlichen Berichte und die Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch betrifft; im
Übrigen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
61.
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet. Die
Kommission habe nämlich nicht für jedes angeforderte Dokument geprüft, ob die Veröffentlichung
tatsächlich einem der geschützten Interessen zuwiderlaufen könne.
62.
Die Beklagte macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei erschöpfend.
Was die dienstlichen Berichte und die Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch
angehe, sei in der Entscheidung eindeutig angegeben, dass diese Dokumente zu der
Inspektionstätigkeiten betreffenden Kategorie gehörten und daher durch die aus dem öffentlichen
Interesse hergeleitete Ausnahme erfasst würden. Außerdem seien in der Entscheidung die Gründe
dargelegt, aus denen die Veröffentlichung dieser Dokumente das öffentliche Interesse
beeinträchtigen könne. Sie - die Beklagte - habe sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die
Dokumente unter die mit dem öffentlichenInteresse zusammenhängende Ausnahme fielen. In der
Argumentation der angefochtenen Entscheidung werde nicht nur angegeben, warum die betroffene
Dokumentenkategorie unter die Ausnahme falle, sondern auch warum die Veröffentlichung dieser
Dokumente in der Praxis das öffentliche Interesse beeinträchtige.
Beurteilung durch das Gericht
63.
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit der Verpflichtung zur Begründung von
Einzelfallentscheidungen ein doppeltes Ziel verfolgt; zum einen soll den Betroffenen ermöglicht
werden, zur Verteidigung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Maßnahme zu
erkennen, und zum anderen soll der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werden, die
Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar
1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15; Urteil des
Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313,
Randnr. 66). Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist
nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom
29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29; Urteil
Kuijer/Rat, Randnr. 36).
64.
Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission für jedes Dokument, zu
dem der Zugang beantragt ist, zu prüfen hat, ob dessen Offenlegung nach den ihr vorliegenden
Informationen tatsächlich geeignet ist, einen der durch die Ausnahmenregelung geschützten Aspekte
des öffentlichen Interesses zu beeinträchtigen (siehe analog Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in
der Rechtssache T-174/95, Svenska Jouralistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 112; Urteil
Kuijer/Rat, Randnr. 37).
65.
Die Kommission muss folglich in der Begründung ihrer Entscheidung erkennen lassen, dass sie eine
konkrete Beurteilung der betreffenden Dokumente vorgenommen hat (Urteil Kuijer/Rat, Randnr. 38).
Wie das Gericht oben in Bezug auf die dienstlichen Berichte und die Schreiben der Kommission an die
Regierung von Bangladesch aber bereits festgestellt hat (Randnr. 46), findet sich eine solche
Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht. Vielmehr hat die Kommission sich
ausschließlich auf die allgemeinen Merkmale der angeforderten Dokumentenkategorien gestützt.
66.
Demzufolge greift der zweite Klagegrund insoweit durch, als er die dienstlichen Berichte („Kategorie
1“) und die Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch („Kategorie 4“,1 zum Teil)
betrifft.
67.
Dagegen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend, was die anderen im
Antrag der Klägerin genannten Dokumente betrifft. Was die Schreibender Regierung von Bangladesch
an die Kommission angeht, hat diese die Urheberregel angeführt und die Klägerin darauf hingewiesen,
dass sie eine Kopie der betreffenden Dokumente bei den Behörden von Bangladesch anfordern
müsse. Die Klägerin konnte somit die Gründe der angefochtenen Entscheidung erkennen und das
Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben. Die Klägerin verlangt daher zu Unrecht eine
eingehendere Begründung (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 78). Auch ist davon auszugehen,
dass die Kommission, was die angeblichen Entscheidungen zu den dienstlichen Berichten angeht, sich
auf die Angabe beschränken konnte, dass es derartige Dokumente nicht gebe, ohne verpflichtet zu
sein, im Einzelnen anzugeben, weshalb solche Entscheidungen nicht erlassen worden waren.
68.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit durch sie der
Zugang zu den dienstlichen Berichten der Europäischen Union von 1993 bis 1996 über Bangladesch
einschließlich der Anhänge dieser Berichte und zu den Schreiben der Kommission an die Regierung
von Bangladesch über die Ungültigerklärung der APS-Formulare A verweigert wird; im Übrigen ist die
Klage abzuweisen.
Kosten
69.
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses die Kosten teilen oder
beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils
unterliegt. Im vorliegenden Fall entspricht es einer gerechten Beurteilung der Umstände des
Rechtsstreits, wenn die Beklagte ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin trägt;
diese trägt somit die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 11. März 1999 wird für nichtig erklärt, soweit
durch sie der Klägerin der Zugang zu den dienstlichen Berichten der Europäischen Union
von 1993 bis 1996 betreffend Bangladesch einschließlich der Anhänge dieser Berichte und
zu den Schreiben der Kommission an die Regierung von Bangladesch zur
Ungültigerklärung der Ursprungsbescheinigungen im Rahmen des allgemeinen
Präferenzsystems verweigert wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin.
Tiili
Moura Ramos
Mengozzi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
P. Mengozzi
Verfahrenssprache: Englisch.