Urteil des EuG vom 11.12.2003

EuG: kommission, fernschreiben, unternehmen, stillschweigende annahme, wirtschaftliche einheit, preispolitik, klage auf nichtigerklärung, gericht erster instanz, fax, schriftstück

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
11. Dezember 200
„Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Festsetzung der Preise - Beweis
für die Beteiligung an einer Vereinbarung - Dauer - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung“
In der Rechtssache T-56/99
Marlines SA
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem
Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P.
Lindh,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die klagende Marlines SA ist eine Schifffahrtsgesellschaft, die Fährschiffe betreibt, mit denen sie
Passagiere und Kraftfahrzeuge zwischen dem griechischen Hafen Patras und dem italienischen Hafen
Ancona befördert.
2.
Auf die Beschwerde eines Kunden, dass im Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien auf den
einzelnen Strecken sehr ähnliche Fährpreise gälten, nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel
18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die
Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4)
in den Geschäftsräumen von sechs Fährdienstbetreibern - fünf in Griechenland und einem in Italien -
Nachprüfungen vor.
3.
Mit Entscheidung vom 21. Februar 1997 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, indem
sie neun Gesellschaften, die die Linien zwischen Griechenland und Italien bedienten und zu denen
auch die Klägerin gehört, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandte.
4.
Am 9. Dezember 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/271/EG in einem Verfahren
nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24, im Folgenden:
Entscheidung).
5.
Die Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:
(1) Minoan Lines, Anek Lines, Karageorgis Lines, Marlines SA und Strintzis Lines haben gegen Artikel
85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Preisabsprachen für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste
zwischen Patras und Ancona trafen. Die Verstöße fanden in folgendem Zeitraum statt:
a) für Minoan Lines und Strintzis Lines vom 18. Juli 1987 bis zum Juli 1994;
b) für Karageorgis Lines vom 18. Juli 1987 bis zum 27. Dezember 1992;
c) für Marlines SA vom 18. Juli 1987 bis zum 8. Dezember 1989;
d) für Anek Lines vom 6. Juli 1989 bis zum Juli 1994.
(2) Minoan Lines, Anek Lines, Karageorgis Lines, Adriatica di Navigazione SpA, Ventouris Group
Enterprises SA und Strintzis Lines haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie
Preisabsprachen für die Beförderung von Lastkraftwagen auf den Routen von Patras nach Bari bzw.
Brindisi trafen. Die Verstöße fanden in folgendem Zeitraum statt:
a) für Minoan Lines, Ventouris Group Enterprises SA und Strintzis Lines vom 8. Dezember 1989 bis
zum Juli 1994;
b) für Karageorgis Lines vom 8. Dezember 1989 bis zum 27. Dezember 1992;
c) für Anek Lines vom 8. Dezember 1989 bis zum Juli 1994;
d) für Adriatica di Navigazione SpA vom 30. Oktober 1990 bis zum Juli 1994.
Gegen folgende Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende
Geldbußen festgesetzt:
- Minoan Lines: eine Geldbuße in Höhe von 3,26 Mio. ECU;
- Strintzis Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1,5 Mio. ECU;
- Anek Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1,11 Mio. ECU;
- Marlines SA: eine Geldbuße in Höhe von 0,26 Mio. ECU;
- Karageorgis Lines: eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio. ECU;
- Ventouris Group Enterprises SA: eine Geldbuße in Höhe von 1,01 Mio. ECU;
- Adriatica di Navigazione SpA: eine Geldbuße in Höhe von 0,98 Mio. ECU.
...“
6.
Die Entscheidung war an sieben Unternehmen gerichtet: an Minoan Lines mit Sitz in Heraklion,
Kreta (Griechenland) (im Folgenden: Minoan), Strintzis Lines mit Sitz in Piräus (Griechenland) (im
Folgenden: Strintzis), Anek Lines mit Sitz in Chania, Kreta (im Folgenden: Anek), die Marlines SA mit Sitz
in Piräus (im Folgenden: Klägerin), Karageorgis Lines mit Sitz in Piräus (im Folgenden: Karageorgis), die
Ventouris Group Enterprises SA mit Sitz in Piräus (im Folgenden: Ventouris Ferries) und die Adriatica di
Navigazione SpA mit Sitz in Venedig (Italien) (im Folgenden: Adriatica).
Verfahren und Anträge der Parteien
7.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben.
8.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
sie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt. Mit Beschluss vom 21. Juni
1999 hat der Präsident des Gerichts den Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die
Kosten vorbehalten.
9.
Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu
eröffnen, und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung
einer Frage und um Vorlage bestimmter Dokumente gebeten. Die Kommission hat diesem Ersuchen
innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.
10.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Juli 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des
Gerichts beantwortet.
11.
Die Klägerin beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
12.
Die Kommission beantragt,
- die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13.
Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie
eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung aufgrund fehlerhafter Beurteilung der Schriftstücke geltend
macht, in denen die Kommission den Nachweis ihrer Beteiligung an der in der Entscheidung
erwähnten Absprache sieht.
14.
Die Klägerin trägt vor, sie habe nie an Gesprächen mit den anderen auf der Seeverbindung Patras-
Ancona tätigen Gesellschaften über die Fahrpreise teilnehmen wollen und habe dies auch nicht
getan. Aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer vergleichsweise sehr beschränkten geschäftlichen
Bedeutung habe sie auch gar nicht die Macht, mit ihren Konkurrenten Preisabsprachen zu treffen.
Außerdem habe sie kein eigenes Schiff, und sie sei von den Reedern, für die sie Schiffe verwalte, nie
ermächtigt worden, solche Absprachen zu treffen.
15.
Insbesondere habe sie im fraglichen Zeitraum (1987-1989) eine autonome Geschäftspolitik
verfolgt, die sich von derjenigen der anderen Beförderer unterschieden habe. So habe sie für 1987
einen Preisnachlass von 50 % gewährt, während dieser Nachlass 1988 und 1989 10 % und 5 %
betragen habe. Diese Preisnachlässe seien in den Prospekten, die jährlich im Oktober an die
europäischen Reisebüros verteilt würden, klar ausgewiesen worden.
16.
Sodann habe die Klägerin den anderen Gesellschaften nie Schriftstücke zugesandt, in denen sie
sich mit deren Haltung in Fragen der Tarifgestaltung einverstanden erklärt hätte; die Kommission
habe ihre Beurteilung einzig und allein auf eine sehr geringe Zahl von Dokumenten gestützt, die der
Klägerin von den anderen Gesellschaften per Fax zugesandt worden seien, und verfüge über keinen
Beweis dafür, dass die Klägerin mit dem Abschluss einer Vereinbarung einverstanden gewesen sei.
Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Kommission, obwohl sie eine erschöpfende Kontrolle
vorgenommen habe, kein von der Klägerin gesandtes Schriftstück gefunden habe. Die bloße
Tatsache, dass die Klägerin von anderen Gesellschaften eine Reihe von Fernschreiben erhalten habe,
genüge nicht für den Nachweis, dass sie sich an etwaigen Preisabsprachen beteiligt habe, zumal nach
einer gängigen Praxis aller Beförderungs- und Handelsgesellschaften ein Austausch von
Informationen über die Preise oder Verkaufs- und Beförderungsbedingungen stattfinde. Schließlich
habe die Klägerin solche Schreiben und Telefaxe, die bei ihr eingegangen seien, völlig ignoriert.
17.
Die Klägerin weist abschließend darauf hin, dass die Akten nichts enthielten, womit sich der
Nachweis führen ließe, dass sie beabsichtigt habe, mit den anderen Marktteilnehmern
zusammenzuarbeiten.
18.
Die Kommission hält diesen einzigen Klagegrund nicht für stichhaltig und führt aus, in der
Entscheidung seien im Einzelnen die Beweise genannt, aufgrund deren sie zu dem Ergebnis habe
gelangen können, dass sich die Klägerin an der Absprache beteiligt habe. Es handele sich um acht
Schriftstücke, die in der Zeit vom 15. März bis 22. September 1989 zwischen den an der Absprache
beteiligten Gesellschaften ausgetauscht worden seien. Die Schriftstücke, die die Klägerin belasteten,
seien in den meisten Fällen Fernschreiben und Schreiben, die an sie gerichtet worden seien.
19.
Außerdem tritt die Kommission dem Vorbringen entgegen, dass die Klägerin nie an Treffen
teilgenommen oder irgendein Schriftstück übermittelt habe, das ihre Annahme und ihre Beteiligung an
einer Absprache über die Preise der Roll-on-roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona beweise;
da eine Vereinbarung nicht zwangsläufig eine besondere Form aufweisen müsse, um gegen Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zu verstoßen, stellten die Mitteilung der
Vereinbarung an die Parteien und ihre stillschweigende Annahme Umstände dar, die eine gegen
Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Vereinbarung bewiesen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar
1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45). Auch
eine stillschweigende Annahme ohne jede Distanzierung könne als Annahme und Beteiligung an einer
verbotenen Vereinbarung gewertet werden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache
T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 85), und die Kommission könne aus einer
zwischen Dritten geführten Korrespondenz den Beweis für das Verhalten eines Unternehmens
herleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73,
50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663,
Randnr. 164).
20.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Vereinbarung im Sinne des Artikels
85 Absatz 1 EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen, sich auf
dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, zum Ausdruck gebracht haben (Urteile des Gerichtshofes
vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112,
vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u.
a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P,
Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 130; Urteile des Gerichts
Tréfileurope/Kommission, Randnr. 95, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-
30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-
71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491,
Randnr. 958).
21.
22.
Im vorliegenden Fall hat es die Kommission nach Artikel 1 der Entscheidung als erwiesen
angesehen, dass die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie mit
anderen Gesellschaften in der Zeit vom 18. Juli 1987 bis 8. Dezember 1989 Preisabsprachen für Roll-
on-roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona getroffen habe.
23.
Nach Ansicht der Kommission ergibt sich der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an der
Absprache im Zeitraum von 1987 bis 1989 und ihre mündliche oder stillschweigende Zustimmung zu
den fraglichen Vereinbarungen aus dem Fernschreiben vom 15. März 1989, dem Fax vom 12. Juni 1989
und den Fernschreiben vom 20. Juni 1989 (zwei Fernschreiben), 22. Juni (zwei Fernschreiben), 30. Juni,
6. Juli, 14. Juli, 17. Juli und 22. September 1989. Wie in der Entscheidung (Randnr. 118) ausgeführt,
wird die Klägerin in den schriftlichen Beweisen zum letzten Mal in einem Fernschreiben erwähnt, das
Anek ihr am 22. September 1989 zugesandt hat. Es gibt weder einen Beweis dafür, dass die Klägerin
an anderen Konsultationen mit anderen Gesellschaften teilgenommen hätte, noch einen
überzeugenden Beweis dafür, dass sie sich in der Folgezeit an dem in der Entscheidung genannten
Kartell beteiligt hätte.
24.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese von der Kommission herangezogenen Dokumente
nicht ausreichten, um ihre Beteiligung an der Absprache nachzuweisen.
1. Prüfung der von der Kommission zugrunde gelegten Beweise
a) Zum Fernschreiben vom 15. März 1989 (Randnrn. 9 bis 12 der Entscheidung)
25.
Es handelt sich um ein Fernschreiben, das Minoan am 15. März 1989 an Anek mit folgendem Inhalt
gesandt hat:
„Wir bedauern, dass Ihre Weigerung, die in unserem früheren Fernschreiben Nr. 281 vom 27. Februar
1989 unterbreiteten Vorschläge vollständig anzunehmen, zumindest bis auf weiteres den Abschluss
einer umfassenderen Vereinbarung verhindert, die für unsere Unternehmen äußerst vorteilhaft wäre
...
Gemeint ist damit natürlich Ihre Ablehnung unserer Vorschläge zur Festlegung einer gemeinsamen
Preispolitik für die Strecke Patras-Ancona. Wir bitten Sie daher um Verständnis für die nachstehend
dargelegten Positionen, die als Reaktion darauf zu verstehen sind, dass Sie die 1989 geltenden Tarife
für Güterfahrzeuge nicht akzeptieren können und dass die Preispolitik für das Folgejahr 1990 nicht
umgehend festgelegt werden kann (Absätze 3 und 4 Ihres letzten Fernschreibens).
1. Wir sind nicht der Ansicht, dass Vereinbarungen, die Sie möglicherweise mit
Beförderungsunternehmen und Fuhrunternehmern geschlossen haben, Sie daran hindern könnten,
den bereits für 1989 geltenden Tarif für Lastkraftwagen anzunehmen, und zwar deshalb nicht, weil wir
aufgrund der langen Erfahrung unserer Unternehmen davon überzeugt sind, dass sich diese Art von
Vereinbarungen, wenn sie tatsächlich geschlossen werden, weder durch ihre Dauer noch durch ihre
Einhaltung - insbesondere von Seiten der Fuhrunternehmer - auszeichnen ...
Außerdem ist Ihnen sicher nicht entgangen, dass in den letzten drei Monaten alle auf der Strecke
Patras-Ancona tätigen Reeder zwei Korrekturen der Tarife für Güterfahrzeuge vereinbarten, die
insgesamt 40 % ausmachten und bei unseren Fahrerkollegen bestimmt keine ärgerlichen Reaktionen
oder Schwierigkeiten auslösten.
2. Es ist sehr wohl möglich, dass schon jetzt eine Preispolitik für 1990 festgelegt wird, ohne dass Ihr
Unternehmen diesen Schritt für nicht opportun hält, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Bis wir mit den anderen Reedern, die die Linie bedienen, eine Vereinbarung erzielen könnten,
hätten Ihre Schiffe - nach Ihrer Planung - bereits ihren Betrieb aufgenommen.
b) Die mit den anderen Beteiligten einvernehmlich festgelegte Preispolitik für 1988 wurde am 18. Juli
1987 beschlossen, wie es der gängigen Praxis entspricht.
c) Unsere Preispolitik wird stets im Sommer des Vorjahres unseren ausländischen Mitarbeitern
mitgeteilt, und nur die Broschüren in französischer und italienischer Sprache werden - aufgrund der
Besonderheit dieser Märkte - zum Winter verteilt.
Abschließend wagen wir, zu hoffen, dass es Ihnen möglich sein wird, die Ansichten, die Sie uns kürzlich
mitgeteilt haben, zu überdenken und zu revidieren, und wir würden uns freuen, wenn wir mit den oben
dargelegten Gesichtspunkten dazu beigetragen hätten.“
26.
Das Gericht weist darauf hin, dass dieses Schriftstück deutlich zeigt, dass Minoan versucht hat,
Anek davon zu überzeugen, sich einer gemeinsamen Preispolitik für Beförderungsdienste
anzuschließen, einer Absprache, die mindestens seit dem 18. Juli 1987 unter den die Linie Patras-
Ancona bedienenden Gesellschaften durchgeführt worden sei.
27.
Die Klägerin führt aus, da dieses Fernschreiben nicht auf sie Bezug nehme, sondern nur eine
allgemeine Anspielung auf die „anderen Beteiligten“ enthalte, könne die Kommission nicht allein aus
der Tatsache, dass sie auf derselben Route tätig sei, schließen, dass diese allgemeine Bezugnahme
sie „ganz offensichtlich einschließe“.
28.
Dieses Schriftstück kann zwar, da die Klägerin darin nicht ausdrücklich erwähnt wird, für sich allein
nicht beweisen, dass sie sich seit 1987 an der Absprache beteiligt hat. Beweismittel sind jedoch nicht
isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der
Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 11. März
1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 175, und
Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 2062). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im
vorliegenden Fall die im Fernschreiben vom 15. März 1989 beschriebene Vorgehensweise der
Gesellschaften, die die Linie Patras-Ancona betreiben, keine isolierte Tatsache darstellt, sondern zu
einer Gesamtheit von Verhaltensweisen gehört, auf die spätere Schriftstücke, deren Empfang die
Klägerin nicht bestreitet und die im Folgenden geprüft werden, Bezug nehmen.
b) Zum Fax vom 12. Juni 1989 (Randnr. 14 der Entscheidung)
29.
Es handelt sich um ein Fax, das Strintzis am 12. Juni 1989 an Anek, Karageorgis, Minoan und die
Klägerin gesandt hat. Der Verfasser drückte sich darin wie folgt aus: „Anbei finden Sie die Tarife der
Linie Patras-Igoumenitsa-Korfu-Ancona für 1990. Die Preise wurden auf der Grundlage der unlängst
ausgetauschten Fernschreiben berechnet, nachdem sich unsere Unternehmen durchweg darauf
verständigt hatten, an der gemeinsamen Preispolitik festzuhalten.“ In diesem Fax sind, worauf die
Entscheidung in Randnummer 14 hinweist, die Preise und Preisnachlässe für die Beförderung von
Passagieren und Fahrzeugen sowie die Hafensteuern in griechischen Drachmen und zehn weiteren
Währungen angegeben.
30.
Da die Klägerin Adressatin dieses Fax war und seinen Empfang nicht bestreitet, durfte die
Kommission bei Fehlen jedes Anzeichens dafür, dass sich die Klägerin vom Gegenstand der
Vereinbarung distanziert hatte, annehmen, dass dieses Schriftstück den Beweis dafür darstellte, dass
sie zur Zeit der Absendung des Fax, also am 12. Juni 1989, an der Absprache beteiligt war. Unter den
Umständen des vorliegenden Falles und angesichts der Vielzahl direkter und übereinstimmender
urkundlicher Beweise für die Beteiligung der Klägerin an der nachstehend geprüften Absprache kann
sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie den Eingang dieses Schriftstücks nicht bestätigt habe,
obwohl sein Absender ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch die stillschweigende Annahme einer
Vereinbarung ohne jede Distanzierung kann nämlich als Annahme und Beteiligung an einer
verbotenen Vereinbarung gewertet werden (in diesem Sinne Urteil Tréfileurope/Kommission, Randnr.
85).
c) Zu den beiden Fernschreiben vom 20. Juni 1989 und den beiden Fernschreiben vom 22. Juni 1989
31.
Es handelt sich in erster Linie um das Fernschreiben mit dem Zeichen D1193/PS/AE, das Minoan am
20. Juni 1989 an Karageorgis, Strintzis und die Klägerin gesandt hat, um ihnen die vom 1. Januar bis
31. Dezember 1990 geltenden Tarife für Passagiere und alle Kraftfahrzeugarten mitzuteilen. Darin
heißt es: „Wir wiederholen die Gesichtspunkte, die Sie uns in Bezug auf einen gemeinsamen Tarif für
Passagiere und alle Arten von Kraftfahrzeugen auf der Route Patras-Igoumenitsa-Korfu-Ancona
mündlich mitgeteilt haben.“ Dieses Fernschreiben war einem Fernschreiben beigefügt, das Minoan am
22. Juni 1989 an Anek gesandt hat und in dem der Verfasser ausführte: „Wir übersenden Ihnen das
Fernschreiben, das wir mit den anderen Unternehmen ausgetauscht haben und das im Einklang mit
dem steht, was wir Ihnen heute mitgeteilt haben. Das Fernschreiben enthält die Antwort, die Sie uns
mündlich übermittelt haben.“
32.
Sodann handelt es sich um ein Fernschreiben mit dem Zeichen D1194/PS/AB, das Minoan ebenfalls
am 20. Juni 1989 an Karageorgis, Strintzis und die Klägerin geschickt hat, in dem Minoan vorschlug, ab
Montag, dem 26. Juni 1989, einen Tarif anzuwenden, der mit dem von Anek angekündigten
übereinstimme, und die für die einzelnen Fahrzeugkategorien geltenden neuen Tarife unter
Berücksichtigung einer Reihe von Besonderheiten erläuterte, die die in den mitgeteilten Tarifen
enthaltenen oder nicht enthaltenen Parameter wie Kabine und Mahlzeiten der Fahrer sowie Lasten
gegenüber Dritten wie den Agenten und den Arbeitskräften in Patras betrafen. Dieses Fernschreiben
war einem Fernschreiben beigefügt, das Minoan am 22. Juni 1989 an Anek gesandt hat und in dem es
heißt: „Zu Ihrer Information und zur Vermeidung jedes Irrtums übersenden wir Ihnen die Tarife für
Lastkraftwagen, die am 26. Juni 1989 in Kraft treten.“
d) Zum Fernschreiben vom 30. Juni 1989
33.
Es handelt sich um ein Fernschreiben, das Minoan am 30. Juni 1989 an Karageorgis, Strintzis und
die Klägerin gesandt hat und in dem es unter Bezugnahme auf das vorhergehende Fernschreiben vom
20. Juni 1989 mit dem Zeichen D1193/PS/AE heißt: „Nach dem im Betreff genannten Fernschreiben
[vom 20. Juni 1989] hätte Anek uns vier Unternehmen bis Mittwoch, den 28. Juni 1989, antworten
müssen.“ Da Anek noch nicht geantwortet hatte, machte Minoan den Empfängern dieses
Fernschreibens und somit auch der Klägerin folgenden Vorschlag: „In Anbetracht unserer beruflichen
Pflichten schlagen wir Ihnen vor, den Tarif unter Berücksichtigung der Grundsätze mitzuteilen, auf die
wir uns geeinigt haben. Wir hoffen, dass Anek, wenn sie es wünscht, eine ebenso kluge Politik wie die
unsere verfolgen wird. Falls das Unternehmen Anek künftig einen anderen als den vorgeschlagenen
Tarif ankündigen sollte, wäre jedes unserer Unternehmen frei, mit der Drucklegung seines Katalogs
seine Preise zu veröffentlichen. Für den Fall, dass Sie mit dem Vorstehenden nicht einverstanden sind,
schlagen wir vor, dass unsere Unternehmen an die genannten Vereinbarungen nicht mehr
unmittelbar gebunden sind und dass jedes Unternehmen infolgedessen nach eigenem Ermessen
handelt ... Wir bitten Sie, uns bis spätestens Montag, dem 3. Juli, zu antworten, da das Unternehmen
Minoan seine Tarife für 1990 am Mittwoch, dem 5. Juli 1989, ankündigen muss.“
34.
Da die Klägerin Adressatin dieser Schriftstücke war und ihren Empfang nicht bestreitet, durfte die
Kommission bei Fehlen jedes Anzeichens dafür, dass sich die Klägerin vom Gegenstand der
Vereinbarung distanziert hatte, annehmen, dass diese Schriftstücke Beweise dafür darstellten, dass
sie im Juni 1989 an der Absprache beteiligt war.
35.
Im Fernschreiben vom 30. Juni 1989 wird auf „vier Unternehmen“ angespielt. Wie die Kommission
ausführt, lässt dies erkennen, dass die Klägerin im Juni 1989 noch an der Absprache beteiligt war.
Dass ausdrücklich erwähnt wird, dass, wenn keine Einigung erzielt werde, jede Gesellschaft ihre
Autonomie wiedererlangen würde und frei sei, ihre Preise zu veröffentlichen, zeigt die Verpflichtung,
die die Klägerin und die anderen Gesellschaften bis dahin (30. Juni 1989) eingegangen waren und die
ihnen eine Preispolitik auf einheitlicher Grundlage mit einer im Voraus festgelegten Spanne für
Abweichungen auferlegte. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin in Ermangelung jeder
Distanzierung und in Anbetracht der Tatsache, dass sie weiterhin gleichlautende Fernschreiben
erhalten hat, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht darauf berufen, dass die Tatsache, dass die
Kommission über keine Kopie ihrer Antwort an Minoan verfügte, obwohl Minoan die Adressaten der
Fernschreiben um Mitteilung gebeten habe, falls sie nicht einverstanden seien, die vorstehende
Schlussfolgerung entkräften könne.
e) Zum Fernschreiben vom 6. Juli 1989 (Randnr. 13 der Entscheidung)
36.
Es handelt sich um ein Fernschreiben, das Anek am 6. Juli 1989 an Minoan gesandt und
Karageorgis, Strintzis und der Klägerin zur Information übermittelt hat; darin führte Anek aus: „Auf das
von Ihnen übersandte Fernschreiben teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir stimmen der Festlegung eines
einheitlichen Tarifs für Passagiere durch alle fünf Unternehmen auf der Route Patras-Ancona zu ...“
37.
Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass die Klägerin für Anek eine der an der Absprache
beteiligten „fünf Unternehmen“ war. Der Kontext dieses Fernschreibens lässt keinen Zweifel an der
Beteiligung der Klägerin an dieser Absprache zu, da die vier Unternehmen, an die das Fernschreiben
gesandt wurde, dieselben sind wie die Adressaten des früheren Fernschreibens vom 30. Juni, die
beschlossen hatten, die Vereinbarung ohne Anek durchzuführen.
f) Zum Fernschreiben vom 14. Juli 1989
38.
Es handelt sich um ein Fernschreiben vom 14. Juli 1989, das Anek an Strintzis - mit Kopie zur
Information an Karageorgis, Minoan und die Klägerin - gesandt hat und in dem Anek den anderen vier
Unternehmen ihre Zustimmung „zu den vorgeschlagenen Tarifen für die Route Patras-Igoumenitsa-
Korfu-Ancona entsprechend [ihrer] Entscheidung über eine gemeinsame Preispolitik“ bestätigte.
g) Zu den Fernschreiben vom 17. Juli 1989 und 22. September 1989
39.
Es handelt sich um ein Fernschreiben, das Strintzis am 17. Juli 1989 an Anek, Karageorgis, die
Klägerin und Minoan gesandt hat, und um ein Fernschreiben, das Anek am 22. September 1989 an
Strintzis, Karageorgis, die Klägerin und Minoan gesandt hat; in diesen Fernschreiben ist hauptsächlich
von dem Interesse daran die Rede, die Vereinbarung über die Preislisten für 1990 dahin zu ändern,
dass „geländegängige“ Kraftfahrzeuge nicht in die Kategorie 4 (Caravans usw.), sondern in die
Kategorie der Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 4,25 m aufgenommen werden.
40.
Diese Schriftstücke zeigen, dass die Klägerin für Anek eines der Unternehmen war, die zur Zeit der
Absendung der Schreiben an der Absprache beteiligt waren.
41.
Somit ist offenkundig, dass die Verfasser der Schriftstücke damals angenommen haben, dass seit
Juli 1987 zwischen den „fünf Unternehmen“ eine Vereinbarung über die Preislisten bestehe und die
Klägerin sich freiwillig daran beteilige. Da die Klägerin einräumt, dass sie die verschiedenen an sie
gerichteten Schriftstücke erhalten hatte, so dass ihr das Bestehen des Kartells bekannt war, und sie
nichts unternommen hat, um deren Verfasser über ihren Irrtum aufzuklären, ist festzustellen, dass die
Klägerin diesen zu verstehen geben wollte, dass ihre Annahme zutreffend sei. Aufgrund all dieser
Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission das Bestehen einer Absprache über die
Preise für Roll-on-roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona von Juli 1987 bis Dezember 1989
rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und dass die vorstehend geprüften Schriftstücke ausreichen,
um die Beteiligung der Klägerin an dieser Absprache zumindest von Juni bis Dezember 1989 zu
beweisen.
2. Zum Beweis der Beteiligung der Klägerin an der Absprache vor 1989
42.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe sich für den Nachweis, dass sie sich ab Juli 1987 an der
Absprache beteiligt habe, zu Unrecht auf das Fernschreiben vom 15. März 1989 gestützt, da dessen
Verfasser weder die Identität noch die Zahl der „anderen Beteiligten“ angegeben habe, auf die er mit
der Wendung „alle auf der Strecke Patras-Ancona tätigen Reeder“, und in der Passage: „Die
gemeinsam mit den anderen Beteiligten festgelegte Preispolitik für 1988 wurde am 18. Juli 1987
beschlossen. Dies ist im Übrigen gängige Praxis“, angespielt habe.
43.
Da jedoch entschieden worden ist, dass die Kommission die in diesem Fernschreiben erwähnte
Absprache und die Beteiligung der Klägerin daran im Jahr 1989 rechtlich hinreichend nachgewiesen
hat, ergibt sich somit, dass die Kommission bei einer Auslegung dieses Schriftstücks in seinem
Kontext und unter Berücksichtigung der anderen verfügbaren Beweiselemente annehmen konnte,
dass die Klägerin eines der Unternehmen war, auf die sich der Verfasser des Fernschreibens vom 15.
März 1989 allgemein bezogen hatte.
44.
Die Kommission durfte davon ausgehen, dass die allgemeine Bezugnahme auf die „anderen
Beteiligten“, d. h. auf alle diejenigen, die ein geschäftliches Interesse an der Festlegung einheitlicher
Preise auf dem Markt der Roll-on-roll-off-Fährdienste zwischen Griechenland und Italien hatten, auch
die Klägerin einschloss. Die Klägerin ist im Fernschreiben vom 15. März 1989 zwar nicht ausdrücklich
genannt, doch gehörte sie zur maßgebenden Zeit unbestreitbar zu den Betreibern von Roll-on-roll-off-
Fähren auf der Route Patras-Ancona. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Unternehmen, die von den oben geprüften Schreiben betroffen waren und zu denen die Klägerin
gehörte, zur maßgebenden Zeit praktisch den gesamten Verkehr zwischen Patras und Ancona auf
sich vereinten, wie sich aus Randnummer 6 der Entscheidung ergibt.
45.
Die Klägerin hat weder andere plausible Erklärungen für die zitierten Passagen des Fernschreibens
vom 15. März 1989 geliefert noch Beweise oder Indizien dafür beigebracht, dass der Verfasser des
Fernschreibens nicht sie gemeint habe, als er sich auf die Reeder, die die Linie Patras-Ancona
betreiben, und die anderen Beteiligten bezogen hat.
46.
(in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn. 1390 und 1391).
47.
Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission annehmen durfte, dass die
Ausführungen des Verfassers des Fernschreibens außer anderen Unternehmen auch die Klägerin
betrafen und dass sich somit aus diesen Erklärungen der Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung der
Klägerin an der verbotenen Absprache - zumindest ab 18. Juli 1987 - und ihre Beteiligung während des
gesamten Jahres 1988 ergaben.
48.
Den Argumenten, mit denen die Klägerin die Beweiskraft der von der Kommission zugrunde gelegten
belastenden Gesichtspunkte in Frage stellen will, kann daher nicht gefolgt werden.
3. Prüfung des Vorbringens der Klägerin
49.
Die Klägerin macht erstens geltend, dass alle von der Kommission in Bezug auf das Jahr 1989
erwähnten Dokumente in Wirklichkeit die Fährsaison 1990 beträfen, da die Schifffahrtsgesellschaften
ihren Mitarbeitern im Ausland die neuen Tarife gewöhnlich im Sommer vor dem Jahr mitteilten, in dem
sie angewandt würden.
50.
Die Kommission hat der Klägerin zwar nicht vorgeworfen, nach dem 8. Dezember 1989 an
Verhandlungen teilgenommen zu haben, die mit denen der anderen Kartellmitglieder identisch waren,
die bei einem Treffen vom 8. Dezember 1989, an dem die Klägerin nicht teilgenommen hatte, eine
neue Preisabsprache trafen (Randnr. 118 der Entscheidung). Doch ist festzustellen, dass die
Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus davon ausgegangen ist, dass die
Klägerin an der Festlegung der für das Geschäftsjahr 1990 geltenden Preislisten beteiligt war, auch
wenn diese Festlegung im Laufe des Jahres 1989 erfolgte. Die Kommission ist somit nicht davon
ausgegangen, dass die Klägerin nicht an der Aushandlung verbotener Vereinbarungen über
Preislisten für das Jahr 1990 teilgenommen hatte.
51.
Die Klägerin kann sich für ihr Vorbringen, dass die Kommission das Bestehen der Absprache im Jahr
1989 nicht nachgewiesen habe, nicht darauf berufen, dass die im Jahr 1989 versandten Schreiben
hauptsächlich die Einführung von Preislisten für 1990 betroffen hätten. Vielmehr beweisen diese
Schreiben in ihrem Zusammenhang gesehen auch, dass die Absprache bereits im Jahr 1989 bestand,
in dessen Verlauf Gespräche über die Preise für 1990 geführt wurden. Für die Schlussfolgerung, dass
die Absprache 1989 bestand, genügt der Hinweis auf die Anstrengungen, die Minoan in den Punkten
2 und 3 ihres Fernschreibens vom 15. März 1989 an Anek unternommen hat, um diese zur Annahme
der Bedingungen der Vereinbarung für das Jahr 1989 zu bewegen. So wird in den verschiedenen
Passagen des an Anek gerichteten Fernschreibens das Bestehen von im Fernschreiben vom 27.
Februar 1989 unterbreiteten Vorschlägen festgestellt und weiter ausgeführt: „Gemeint ist damit
natürlich Ihre Ablehnung unserer Vorschläge zur Festlegung einer gemeinsamen Preispolitik für die
Strecke Patras-Ancona. Wir bitten Sie daher um Verständnis für die ... Positionen, die als Reaktion
darauf zu verstehen sind, dass Sie die 1989 geltenden Tarife für Güterfahrzeuge nicht akzeptieren
können ...“ In diesen Passagen ist ferner von einem „bereits geltenden Tarif für Lastkraftwagen“ die
Rede. Dies beweist das Bestehen einer gemeinsamen Preispolitik für das Jahr 1989. Das Gleiche gilt
für das Fernschreiben von Minoan vom 22. Juni 1989 an Anek, von dem der Klägerin eine Kopie
zugesandt wurde und dem der ab 26. Juni 1989 für Lastkraftwagen geltende Tarif hinzugefügt wurde.
Das Vorbringen der Klägerin, dass sich alle von der Kommission für das Jahr 1989 angeführten
Dokumente in Wirklichkeit auf die Fährsaison 1990 bezögen, ist daher zurückzuweisen.
52.
Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin im Übrigen auch nicht behaupten, dass das ihr am 20.
Juni 1989 zugesandte zweite Fernschreiben von Minoan in keinem Zusammenhang mit der Preispolitik
für das Jahr 1989 stehe, sondern nur die Preispolitik des Jahres 1990 betreffe. Aus dem Wortlaut
dieses Fernschreibens ergibt sich, dass es sich hinsichtlich der Lastkraftwagen auf Tarife bezieht, die
ab 1. November 1989 für Nutzfahrzeuge galten.
53.
Zweitens führt die Klägerin aus, dass das Fernschreiben, das Minoan ihr am 20. Juni 1989 gesandt
habe, nur den Tarif für Lastkraftwagen betreffe, eine besondere Fahrzeugkategorie, für die die
Kommission die Klägerin nicht in das Verzeichnis der Unternehmen aufgenommen habe, die sich an
Vereinbarungen zur Festlegung eines einheitlichen Tarifs beteiligt hätten (vgl. Randnr. 144 der
Entscheidung). Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen, da die Klägerin Randnummer 144 der
Entscheidung falsch ausgelegt hat, in der es heißt:
„Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Minoan, Anek, Karageorgis,
Marlines und Strintzis unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag an einer Vereinbarung beteiligt
waren, indem sie sich über Preise für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona
verständigten. Die Kommission vertritt ebenfalls die Auffassung, dass sich Minoan, Anek, Karageorgis,
Strintzis, Ventouris Ferries und Adriatica über die Höhe der Beförderungspreise für Lkws auf den
Routen von Patras nach Bari bzw. Brindisi verständigten ...“
54.
Im Gegensatz zu dem, was die Klägerin zu behaupten scheint, ergibt sich aus diesem Absatz
eindeutig, dass die Kommission angenommen hat, dass sich die Klägerin an einer rechtswidrigen
Vereinbarung über die Preise für alle Roll-on-roll-off-Fährdienste auf der Route zwischen Patras und
Ancona beteiligt hatte, wobei diese Dienste die Beförderung von Passagieren sowie von
Personenwagen und Nutzfahrzeugen umfassten. Dass die Kommission beschlossen hat, bei den
Routen von Patras nach Bari und Brindisi den Umfang der in der Entscheidung als erwiesen
angesehenen Verhaltensweisen auf die Dienste der Beförderung von Nutzfahrzeugen zu beschränken,
kann unter diesen Umständen die Kohärenz ihrer Suche nach Beweisen für die beanstandeten
Verhaltensweisen bezüglich der Route Patras-Ancona keineswegs in Frage stellen.
55.
Die Klägerin trägt drittens vor, sie habe nie an Gesprächen mit den anderen auf der Route Patras-
Ancona tätigen Gesellschaften teilnehmen wollen und dies auch nicht getan. Die vorstehend
untersuchten Dokumente können jedoch nicht in dieser Weise ausgelegt werden. Es handelt sich
nicht nur um ein isoliertes Dokument, sondern um eine Reihe von Schreiben, die die Klägerin und die
anderen Unternehmen, die die Linie Patras-Ancona bedienen, gewechselt haben und die eindeutig
zeigen, dass Maßnahmen existierten, um eine Vereinbarung über die Preise der Dienstleistungen zu
erzielen und durchzuführen.
56.
Ebenso kann viertens dem Vorbringen der Klägerin, sie habe nie an Treffen teilgenommen oder
irgendein Schriftstück übermittelt, das ihr Einverständnis und ihre Beteiligung an der Vereinbarung
beweise, in Anbetracht des Beweiswerts der vorstehend geprüften Dokumente, auf die sich die
Kommission gestützt hat, nicht gefolgt werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die
Kommission keine Beweisstücke dafür habe, dass sie mit den anderen Gesellschaften in Verbindung
getreten sei, um ihnen mitzuteilen, dass sie ihren Standpunkt akzeptiere. Im vorliegenden Fall sind die
belastenden Dokumente Schreiben, in denen auf eindeutig verbotene Vereinbarungen und
Verhaltensweisen Bezug genommen wird. Daher hätte die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 85 EG-
Vertrag nur ausschließen können, wenn sie nach Erhalt der fraglichen Schreiben wirksam und offen
von der Vereinbarung abgewichen wäre. Eine solche Distanzierung ist aber unstreitig nicht erfolgt.
Demnach kann die bloße Tatsache, dass die Klägerin eine Reihe von Fernschreiben anderer
Gesellschaften erhalten hat, in denen auf Preisabsprachen Bezug genommen wird, für den Nachweis
genügen, dass sie sich daran beteiligt hat.
57.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kommission bei den Nachprüfungen in
den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen kein von ihr gesandtes Schriftstück gefunden
habe, da die Kommission eine zwischen Dritten geführte Korrespondenz als Beweis für das Verhalten
eines Unternehmens betrachten kann (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 164). Die
Tatsache schließlich, dass die belastenden Dokumente nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin
gefunden wurden, stellt ihren Beweiswert nicht in Frage (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20.
April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-
328/94, T-329/94 et T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931,
Randnr. 667).
58.
Fünftens kann dem Argument der Klägerin, nach der gängigen Praxis aller Beförderungs- und
Handelsgesellschaften würden Informationen über die Preise oder Verkaufs- und
Beförderungsbedingungen ausgetauscht, nicht gefolgt werden, berücksichtigt man die Klarheit, mit
der sich die Verfasser der fraglichen Schreiben zu dem gemeinsamen Interesse an einer Festlegung
gemeinsamer Tarife und zu den Modalitäten der Durchführung einer Preisabsprache geäußert haben.
59.
Sechstens ändert die Tatsache, dass die Klägerin das kleinste der fünf betroffenen Unternehmen
ist und Passagierbeförderungsdienste erbringt, die im Vergleich zu denen der großen
konkurrierenden Gesellschaften unbedeutend sind, nichts an der vorstehenden Schlussfolgerung.
Dass die Klägerin stets Adressatin der oben geprüften Schreiben war, beweist vielmehr, dass sie von
den anderen Unternehmen als eine ausreichend bedeutende Konkurrentin angesehen wurde und mit
ihrer Beteiligung am Kartell gerechnet werden musste. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die
Tatsache, von seinen Partnern als Unternehmen wahrgenommen zu werden, dessen Meinung bekannt
sein müsste, um einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen, ein Umstand ist, der die Beteiligung
eines Unternehmens an einer gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung beweisen
kann (vgl. Urteil Tréfileurope/Kommission, Randnr. 84).
60.
Siebtens kann die Tatsache, dass die Klägerin von den Reedern, für die sie Schiffe verwaltet hat,
nie ermächtigt worden sei, solche Vereinbarungen zu treffen, keinen Faktor darstellen, der die
Kommission daran hindern könnte, auf sie Artikel 85 EG-Vertrag anzuwenden, wenn sie über
ausreichende Beweise für ihre Beteiligung an einem Kartell mit ihren Konkurrenten verfügt. Aus den
Akten ergibt sich eindeutig, dass die anderen Unternehmen die Klägerin und nicht die Reeder, deren
Schiffe sie verwaltete, für einen Konkurrenten hielten, mit dem eine Preisabsprache erzielt werden
musste. Schließlich durfte die Kommission jedenfalls davon ausgehen, dass die Klägerin und die
Reeder, für die sie die Schiffe verwaltete, für die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag eine und
dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten. Nach der Rechtsprechung kann ein Vermittler, der zugunsten
desjenigen, den er vertritt, eine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen
integriertes Hilfsorgan angesehen werden, das den Weisungen des Vertretenen zu folgen hat und
sonach mit diesem Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet
(Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 539).
61.
Die Klägerin macht achtens geltend, sie habe die in Rede stehenden Vereinbarungen im fraglichen
Zeitraum (1987-1989) nicht angewandt und eine autonome Geschäftspolitik verfolgt, die sich von der
der anderen Beförderer unterschieden habe und durch erhebliche Preisnachlässe gekennzeichnet
gewesen sei. Die Kommission ist, um die Existenz eines Kartells zu beweisen, jedoch nicht verpflichtet,
die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Vereinbarung zu berücksichtigen, wenn diese eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Das Gericht hat nämlich
entschieden, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit
offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilgenommen hat, nicht beugt, es
nicht von seiner vollen Verantwortung für seine Teilnahme am Kartell entlasten kann, wenn es sich
nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der
Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 130, vom 14. Mai
1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 87, sowie Urteile
Tréfileurope/Kommission, Randnr. 85, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 1389).
Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass sich auch die Preisnachlässe der Klägerin zumindest seit
1988 im Rahmen der vom Kartell erlaubten Abweichungen hielten, wie es mit den anderen
Gesellschaften vereinbart worden war. Das Kartell gestattete nämlich in bestimmten Fällen begrenzte
Abweichungen bei den anzuwendenden Preisen. So ergibt sich aus dem Fax von Minoan vom 12. Juni
1989 und ihrem Fernschreiben vom 20. Juni 1989 an die Klägerin, dass im Rahmen der Vereinbarung
bei bestimmten Tarifen Preisnachlässe bis zu 10 % erlaubt waren.
62.
Schließlich kann die Klägerin nicht mit einem neuen Klagegrund geltend machen, dass, da sich die
Mitteilungen der Kommission auf griechische Fährschiffe bezögen und sie ihren Sitz in Liberia habe, die
Entscheidung ohne ihr Wissen und ohne dass ihre Argumente zuvor gehört und geprüft worden seien,
ergangen sei. Da dieser Klagegrund erst in der Erwiderung (S. 3, unter C.1) geltend gemacht worden
ist, ist er nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig. Jedenfalls ergibt sich aus
Randnummer 119 der Entscheidung, dass die Kommission dieses Argument berücksichtigt und mit der
Begründung zurückgewiesen hat, dass sie nicht behauptet habe, an dem Verstoß seien lediglich
griechische Gesellschaften beteiligt gewesen. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass
sie keine griechische Gesellschaft sei, um geltend zu machen, dass die Entscheidung, die sich auf
griechische Fährschiffe beziehe, sie nicht betreffe.
Ergebnis
63.
Aus alledem folgt, dass die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen hat, dass sich die Klägerin
in der Zeit vom 18. Juli 1987 bis 8. Dezember 1989 an einer Absprache über die Preise für Roll-on-roll-
off-Fährdienste auf der Linie Patras-Ancona beteiligt hat, wie in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung
festgestellt ist.
64.
Daraus folgt außerdem, dass die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen kann, die Entscheidung
ihr gegenüber nicht ausreichend begründet zu haben.
65.
Die Klage ist demnach in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
66.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die
Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Klägerin zur Tragung der Kosten der
Kommission einschließlich der ihr im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten zu
verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Marlines SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission
einschließlich der beiden Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung
entstandenen Kosten.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2003.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
II - 2
Verfahren und Anträge der Parteien
II - 4
Rechtliche Würdigung
II - 5
Vorbringen der Parteien
II - 5
Würdigung durch das Gericht
II - 6
1. Prüfung der von der Kommission zugrunde gelegten Beweise
II - 7
a) Zum Fernschreiben vom 15. März 1989 (Randnrn. 9 bis 12 der Entscheidung)
II - 7
b) Zum Fax vom 12. Juni 1989 (Randnr. 14 der Entscheidung)
II - 9
c) Zu den beiden Fernschreiben vom 20. Juni 1989 und den beiden Fernschreiben vom 22.
Juni 1989
II - 10
d) Zum Fernschreiben vom 30. Juni 1989
II - 10
e) Zum Fernschreiben vom 6. Juli 1989 (Randnr. 13 der Entscheidung)
II - 11
f) Zum Fernschreiben vom 14. Juli 1989
II - 11
g) Zu den Fernschreiben vom 17. Juli 1989 und 22. September 1989
II - 12
2. Zum Beweis der Beteiligung der Klägerin an der Absprache vor 1989
II - 12
3. Prüfung des Vorbringens der Klägerin
II - 14
Ergebnis
II - 18
Kosten
II - 18
Verfahrenssprache: Griechisch.