Urteil des EuG vom 09.10.2002

EuG: muster und modelle, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, verordnung, vereinigte staaten von amerika, verbraucher, gericht erster instanz, unterscheidungskraft, beschwerdekammer, ware, herkunft

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
9. Oktober 200
„Gemeinschaftsmarke - Wort UltraPlus - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter,
Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-360/00
Dart Industries Inc.
Rechtsanwälte J. Gray und K.-U. Jonas,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
V. Melgar als Bevollmächtigte,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. September 2000 (Sache R 278/2000-1) betreffend die
Anmeldung des Wortes UltraPlus als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund der am 25. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 8. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die Klägerin meldete am 23. Dezember 1997 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung
ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an.
2.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort UltraPlus.
3.
Die Marke wurde für „feuerfestes Geschirr aus Kunststoff zur Verwendung in Mikrowellengeräten,
Heißluft- und herkömmlichen Öfen“ in Klasse 21 des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in
revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung
Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung habe.
5.
Mit Entscheidung vom 22. September 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die
Erste Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen den Bescheid des Prüfers zurück.
6.
Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass das angemeldete
Wortzeichen für Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibend sei und die Rolle eines
unterscheidungskräftigen Zeichens nicht erfüllen könne, weil es der etwaige Verbraucher nur als
Ausdruck einer Anpreisung der Güte der fraglichen Waren seitens des Herstellers auffassen würde.
Anträge der Parteien
7.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- die Zurückverweisung der Anmeldung an das Amt zum Zweck ihrer Veröffentlichung anzuordnen;
- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
8.
Das Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
9.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf ihren Antrag, dem Amt die Veröffentlichung der
Anmeldung der Marke UltraPlus gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 aufzugeben, verzichtet. Sie
hat weiterhin klargestellt, dass sie ihr Vorbringen zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zur
versäumten Berücksichtigung eines Schriftstücks (ergänzende Beschwerdebegründung vom 2. Juni
2000) nicht als eigenständige Klagegründe geltend mache, aber dieses Vorbringen aufrechterhalte,
um dem Gericht den Rahmen des Rechtsstreits zu erläutern.
Entscheidungsgründe
10.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 und eines Verstoßes gegen Absatz 1 Buchstabe b.
Vorbringen der Parteien
11.
Die Klägerin macht geltend, dass nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern ein
Zeichen, das nur Assoziationen wecke, nicht beschreibend sei. So verhalte es sich bei dem Zeichen
UltraPlus, das nicht ausschließlich und unmittelbar die Waren selbst oder deren vom Verbraucher
gewünschte Eigenschaften bezeichne.
12.
Die Klägerin verweist auf verschiedene Beispiele als Beleg dafür, dass das Amt Zeichen eintrage,
die aus anpreisenden Begriffen gebildet seien, aber als Ganzes keine unmittelbare Bedeutung hätten,
und sogar Zeichen, die aus den Begriffen „ultra“ oder „plus“ in Kombination mit Substantiven oder
Adjektiven gebildet seien.
13.
Das Wort UltraPlus werde auch nicht im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachsprache der
fraglichen Branche verwendet, es sei im Bereich von Haushaltswaren zur Bezeichnung von
Ofengeschirr nicht üblich, und es gebe keinen Hinweis darauf, dass es dies werden könnte.
14.
Die angemeldete Marke hindere ihre Wettbewerber auch nicht an der Verwendung der Wörter, aus
denen die Marke gebildet sei, und es bestehe für sie kein Freihaltebedürfnis. Insbesondere sei nach
Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 die beschreibende Verwendung des Wortes „UltraPlus“ weiterhin
zulässig.
15.
Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Marke „UltraPlus“ aus der Neuschöpfung eines Wortes ohne
grammatische Bedeutung bestehe, die weder die fraglichen Waren noch eine ihrer Eigenschaften
beschreibe.
16.
Das Amt führt aus, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens nach dem Verständnis des
Verbrauchers im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei.
17.
Sei ein Ausdruck im Hinblick auf die fraglichen Waren mehrdeutig oder enthalte er nur eine
verschiedenen Auslegungen zugängliche Anspielung, so sei er nicht beschreibend.
18.
Das Wort UltraPlus beschreibe unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte die spezielle
Beschaffenheit oder die Art des Erzeugnisses oder eines seiner wesentlichen Merkmale, nämlich die
sehr hohe Qualität des Geschirrs. Daher wecke das Wort nicht nur Assoziationen, sondern sei klar
beschreibend.
19.
Eine Internet-Recherche in verschiedenen Mitgliedstaaten habe zudem ergeben, dass das Wort
Ultraplus für die Dauerhaftigkeit eines Erzeugnisses verwendet werde. Das Wort Ultraplus werde
üblicherweise gebraucht, um die hohe Qualität der verwendeten Materialien anzupreisen, so
insbesondere in der Kunststoffindustrie, zu deren Erzeugnissen das fragliche Geschirr gehöre.
Würdigung durch das Gericht
20.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.
21.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 soll verhindern, dass die in dieser
Vorschrift genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen
Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können
(Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-358/00, DaimlerChrysler AG/HABM
[TRUCKCARD], Slg. 2002, II-1993, Randnr. 25).
22.
Demnach fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 diejenigen Zeichen
und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer
wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der
Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen
beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und
Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen
Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil TRUCKCARD, Randnr. 26).
23.
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer anhand englischer Wörterbücher fest, dass das
Zeichen aus dem Präfix „ultra“, das „jenseits (liegend), übersteigend, die Grenzen von ...
überschreitend“ oder auch „in Menge, Zahl, Umfang, Genauigkeit übertreffend“ bedeute, und dem
Suffix „plus“ gebildet sei, das zum Ausdruck bringen solle, dass die Ware „von ausgezeichneter
Qualität, in ihrer Gattung hervorragend“ sei. Beide Ausdrücke gehörten zu einem anpreisenden
Vokabular, das die hohe Güte der fraglichen Waren hervorheben solle. Das Wort UltraPlus sei deshalb
für alle Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreibend.
24.
Auf der Grundlage dieser Definitionen und der einschlägigen lexikalischen Regeln ist darauf
hinzuweisen, dass das Wort, bestünde es z. B. aus dem Präfix „ultra“ und einem Adjektiv, tatsächlich
die Feststellung zuließe, dass das Adjektiv den Verbraucher unmittelbar und sofort über ein Merkmal
der Ware unterrichtet und dass das so zusammengesetzte Zeichen, da das Präfix diese
Charakterisierung der Ware lediglich verstärkt, beschreibend ist.
25.
Im vorliegenden Fall bezeichnet der Ausdruck „ultra“ hingegen keine Eigenschaft, keine Menge oder
kein Merkmal von Ofengeschirr, die für den Verbraucher unmittelbar verständlich wären. Der Ausdruck
als solcher ist lediglich geeignet, die Bezeichnung einer Eigenschaft oder eines Merkmals durch einen
anderen Ausdruck zu verstärken. Auch der Ausdruck „plus“ bezeichnet als solcher keine Eigenschaft
oder kein Merkmal der fraglichen Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für den Verbraucher
unmittelbar verständlich wären und durch den Ausdruck „ultra“ hervorgehoben werde könnten.
26.
Insoweit geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die
maßgebenden Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare
Verbindung zwischen den fraglichen Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff und dem Wort UltraPlus
herstellen werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99,
DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 35).
27.
Dass ein Unternehmen durch ein Zeichen wie das Wort UltraPlus die hohe Güte seiner Waren
mittelbar und abstrakt anpreist, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine
bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal des Ofengeschirrs zu unterrichten, fällt nämlich
in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den einer Bezeichnung im Sinne von
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31.
Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM (VITALITE), Slg. 2001, II-449, Randnr. 24).
28.
Auch das Vorbringen des Amtes, wonach das Wort UltraPlus die überragende Qualität der Waren
und insbesondere, wie das Amt in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die hohe Güte des
Kunststoffs bezeichne, der den Waren die Merkmale der Leichtigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen
Temperaturwechsel verleihe, rechtfertigt es nicht, das Zeichen als beschreibend zu bewerten. Das
angemeldete Zeichen benennt oder spezifiziert diese Merkmale nämlich nicht, und sie bleiben, falls sie
nach dem Verständnis des Publikums evoziert werden, zu vage und zu unbestimmt, als dass das
Zeichen für diese Waren beschreibend sein könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April
2001 in der Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK] Slg. 2001, II-1259,
Randnr. 31).
29.
Demnach hat die Beschwerdekammer, da sie in ihrer Beurteilung nicht auf die betroffenen Waren
abstellte und nicht belegt hat, dass das Wort UltraPlus unmittelbar zur Bezeichnung dieser Waren
dienen kann, gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
30.
Dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass es
unterscheidungskräftig wäre. Denn dem Zeichen kann die Unterscheidungskraft auch dann fehlen,
wenn die maßgebenden Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren
erkennen können (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 31.
Januar 2002 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Nr. 44, und Urteil EuroHealth,
Randnr. 48). Es ist daher der weitere Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
31.
Nach Auffassung der Klägerin beruht das Gemeinschaftsmarkenrecht auf dem Grundsatz, dass ein
Zeichen eintragungsfähig sei, wenn es geeignet sei, die Waren eines Unternehmens von denen eines
anderen Unternehmens zu unterscheiden.
32.
Nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern genüge ein Mindestgrad an
Unterscheidungskraft und könne eine Marke auch dann unterscheidungskräftig sein, wenn sie
beschreibende Bestandteile enthalte. Auch ein beschreibendes Zeichen sei zur Eintragung
zuzulassen, wenn es wie ein neues Wort ohne eindeutigen Aussagegehalt und ohne verständliche
Bezugnahme auf einzelne Waren oder Dienstleistungen verwendet werde.
33.
Das Wort UltraPlus habe mit dem Großbuchstaben „P“ eine unübliche Schreibweise. Es handele
sich außerdem um einen erfundenen Ausdruck, der nicht in englischsprachigen Wörterbüchern
verzeichnet sei. Das Wort UltraPlus habe auch keinen eindeutigen oder genauen Aussagegehalt, da
seine Bestandteile verschiedene Bedeutungen hätten und ihre Verbindung für den Verbraucher erst
recht mehrdeutig sei.
34.
Nach den Grundsätzen, von denen die Beschwerdekammern ausgingen, könnten die Ausdrücke
„ultra“ und „plus“ nur dann als Anpreisungen verstanden werden, wenn sie im Hinblick auf eine durch
sie verstärkte Eigenschaft verwendet würden. Da sie bei ihrer gemeinsamen Verwendung keinen Sinn
ergäben, bezeichneten sie keine Eigenschaft der fraglichen Waren und vermittelten keine Information
über diese. „UltraPlus-Ofengeschirr“ habe deshalb keinen beschreibenden oder qualitativen
Aussagegehalt.
35.
Wenn im Übrigen die Begriffe „ultra“ oder „plus“ in Kombination mit einem Adjektiv oder Substantiv
unterscheidungskräftig sein könnten, so müsse ihre Verbindung, die der Fantasie mehr Raum lasse,
für alle Arten von Waren unterscheidungskräftig sein. Das Amt habe die Zurückweisung der
Anmeldung nur damit begründet, dass die beiden Zeichenbestandteile als anpreisend aufgefasst
würden, ohne zu berücksichtigen, dass ihre Verbindung keinen echten oder allenfalls einen nur
evozierenden Sinngehalt habe.
36.
Das Amt weist darauf hin, dass beschreibende Zeichen in der Regel sowohl den Tatbestand des
Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c als auch den des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllten. Diese
Überschneidung sei offenkundig, da es ein beschreibendes Zeichen nicht ermögliche, zwischen den
Waren verschiedener Anbieter zu unterscheiden.
37.
Im vorliegenden Fall riefen die Ausdrücke „ultra“ und „plus“ den Gedanken der Hochwertigkeit oder
„hervorragenden Qualität“ von Erzeugnissen gleich welcher Art hervor. Auch in ihrer Verbindung
hätten diese beiden anpreisenden Wörter keine Unterscheidungskraft. Das Wort UltraPlus sei für
keine Warenart unterscheidungskräftig.
38.
Das Amt wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin zu der ungewöhnlichen Schreibweise und
dem erfundenen Charakter des Zeichens. Der Großbuchstabe „P“ unterstütze den allgemein
anpreisenden Aussagegehalt, indem er den Ausdruck „Ultra“ von dem Begriff „Plus“ trenne.
39.
Zwar seien Zeichen nach gleichen Maßstäben und ohne Diskriminierung zu beurteilen. Die
Zurückweisung des Wortzeichens UltraPlus durch die Beschwerdekammer stehe aber mit deren
Entscheidungspraxis völlig in Einklang. In diesem Zusammenhang verweist das Amt auf zahlreiche
Entscheidungen über Zeichen mit dem Präfix „ultra“ oder dem Suffix „plus“.
40.
Die Klägerin behaupte auch zu Unrecht, dass das Wort Ultraplus für Haushaltswaren nicht
gebräuchlich sei. Das Amt verweist insoweit auf verschiedene Beispiele für die Verwendung des
Wortes UltraPlus u. a. für Kunststoffgeschirr, die belegten, dass dieses Wort in manchen Ländern als
beschreibender oder Gattungsbegriff für eine bestimmte Art von Geschirr verwendet werde.
Würdigung durch das Gericht
41.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
42.
Die unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen, die keine
Unterscheidungskraft haben, sind ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die
darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem
Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu
ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute
oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.
43.
Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgebenden
Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.
44.
Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdekammer ihre Beurteilung, dass das Wort UltraPlus keine
Unterscheidungskraft habe, auf die Feststellung, dass die miteinander kombinierten Ausdrücke
anpreisend seien und dass das Zeichen keine zusätzlichen Bestandteile aufweise, die es fantasievoll,
ungewöhnlich oder auffällig erscheinen ließen. Da der Verbraucher das Zeichen als Ausdruck einer
Anpreisung der Güte der Waren durch den Hersteller auffassen werde, werde er es auch nicht als ein
die Herkunft der Waren unterscheidendes Zeichen verstehen.
45.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Bejahung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht
die Feststellung voraussetzt, dass das Zeichen originell oder fantasievoll ist (in diesem Sinne Urteile
des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg.
2001, II-379, Randnr. 31, und vom 27. Februar 2002, in der Rechtssache T-34/00, Eurocool
Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 45).
46.
Was die maßgebenden Verkehrskreise angeht, so sind Küchengebrauchsgegenstände und
insbesondere Kunststoffgeschirr für Mikrowellengeräte für den allgemeinen Verbrauch und damit für
Verbraucher bestimmt, deren Aufmerksamkeitsniveau keine Besonderheit aufweist, die ihre
Wahrnehmung des Zeichens beeinflussen könnte. Als maßgebende Verkehrskreise sind deshalb die
normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher anzusehen (in
diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd
Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil EuroHealth, Randnr. 27).
47.
Zum Verständnis der fraglichen Wortverbindung durch die maßgebenden Verkehrskreise ist weiter
festzustellen, dass sich sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen der beiden Ausdrücke, aus
denen diese Wortverbindung besteht, durch ihre jeweilige Hinzufügung zu einem Substantiv oder
einem Adjektiv Komparative oder Superlative bilden lassen und dass deshalb normalerweise nicht
beide Ausdrücke zusammen in ein und derselben Kombination verwendet werden. Das Wortzeichen
UltraPlus ist deshalb aus lexikalischer Sicht eine im Englischen und in anderen
Gemeinschaftssprachen der Struktur nach unübliche Wortverbindung (in diesem Sinne Urteil Procter &
Gamble/HABM, Randnr. 44). Eher noch als Zeichen, die aus Wörtern gebildet sind, die dem
Verbraucher infolge ihres eigenen Aussagegehalts eine Vorstellung von der Art der mit der Marke
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermitteln können, kann deshalb der Wortverbindung
UltraPlus, die, wie oben ausgeführt, keinen „beschreibenden Charakter“ hat und von einer lexikalisch
korrekten Wortbildung deutlich abweicht, für Ofengeschirr Unterscheidungskraft zukommen.
48.
Denn ein solches Zeichen kann sich der Erinnerung der maßgebenden Verkehrskreise leicht und
unmittelbar einprägen und es ihnen so ermöglichen, eine gute Erfahrung beim Kauf von Ofengeschirr
zu wiederholen, sofern das Zeichen nicht bereits allgemein für diese Warenart verwendet wird, womit
es dem Verbraucher nicht mehr möglich wäre, die Waren der Klägerin unmittelbar und sicher von
denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
49.
Das Amt macht insoweit geltend, es habe zahlreiche Verwendungen des Wortes Ultraplus für
Kunststoffprodukte, darunter Ofengeschirr, in einem beschreibenden Sinne oder als
Gattungsbezeichnung ermittelt. Wie die Beschwerdekammer festgestellt habe, werde der Kunde das
Wort deshalb nicht als unterscheidungskräftiges Kennzeichen des Warenursprungs auffassen.
50.
Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Eintragungsurkunde einer
Gemeinschaftsmarke ergibt sich indessen, dass es sich bei der angeblichen, vom Amt in seiner
Klagebeantwortung angeführten Benutzung des Wortes Ultraplus in Deutschland und Italien als
gebräuchliches und anpreisendes Zeichen ohne Bezug zur gewerblichen Herkunft um die Benutzung
einer Bildmarke UltraPlus handelt, die die Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Waren als
Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen.
51.
Die übrigen vom Amt in seiner Klagebeantwortung angeführten Beispiele sind hingegen nicht
einschlägig, weil Kunststofferzeugnisse im Allgemeinen, darunter Werkzeug und Elektrozubehör, nicht
zu dem für Ofengeschirr aus Kunststoff relevanten Bereich gehören.
52.
Überdies ließe sich nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispielen zwar annehmen,
dass das Wort UltraPlus nicht in einem beschreibenden Sinne, sondern wie ein Substantiv, das die
Waren der Klägerin oder anderer Markeninhaber als Marke bezeichnet, verwendet wird. Doch hängt
die Frage, ob die Art und Weise, wie das Zeichen als Marke oder im Rahmen einer anderen
Benutzungsart verwendet oder auf die Waren aufgebracht wird, bewirken kann, dass der Verbraucher
es nicht als ein auf die Herkunft hinweisendes Zeichen mit Unterscheidungskraft, sondern bloß als
eine gewerbliche Mitteilung versteht, von einer Analyse in Bezug auf die Benutzung ab, die für die
Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Zeichens nicht berücksichtigt werden kann (in diesem Sinne
Urteil TRUCKCARD, Randnr. 47).
53.
Zu den vom Amt angeführten Beispielen seiner ständigen Praxis der Zurückweisung von Zeichen
mit den Bestandteilen „ultra“ oder „plus“ ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um Zeichen
handelt, die in dieser Reihenfolge sowohl „ultra“ als auch „plus“ enthalten. Da diese Zeichen in der
Regel aus dem Präfix „ultra“ und einem Substantiv oder einem Adjektiv bestehen, fallen sie im
Allgemeinen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94.
54.
Nach alledem hat die Beschwerdekammer durch die Feststellung, dass die Wahl der zu dem Wort
UltraPlus zusammengefügten Begriffe nichts Ungewöhnliches habe, und dadurch, dass es nicht
geprüft hat, ob das so gebildete Wort als Ganzes für Ofengeschirr üblicherweise verwendet wird,
gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
55.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
Kosten
56.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Amt mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag
der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. September 2000 (Sache R 278/2000-1)
wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Moura Ramos
Pirrung
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Oktober 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. M. Moura Ramos
Verfahrenssprache: Englisch.