Urteil des EuG vom 20.06.2001
EuG: kommission, wahrscheinlichkeit, anhalten, hersteller, verordnung, exporteur, gericht erster instanz, einstellung des verfahrens, rüge, antidumping
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
20. Juni 2001
„Dumping - Entscheidung über die Einstellung einer Überprüfung auslaufender Maßnahmen -
Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache T-188/99
Euroalliages,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Kreuschitz als Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 1999/426/EG der Kommission vom 4. Juni 1999 zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen (ABl. L
166, S. 91)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter K. Lenaerts, A. Potocki, M. Jaeger und J.
Pirrung,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
1.
Auf einen Antrag des Klägers im Dezember 1990 erließ die Kommission am 30. Juni 1992 die
Verordnung Nr. 1808/92 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten (ABl. L 183, S. 8).
2.
Der Zoll für das betreffende Erzeugnis wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates
vom 14. Dezember 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten und zur endgültigen Vereinnahmung der
Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll (ABl. L 369, S. 1) auf 32 % festgesetzt.
3.
Die Kommission nahm die von einem ägyptischen Hersteller und Exporteur und die von einem
polnischen Hersteller und Exporteur angebotenen Preisverpflichtungen an (Beschlüsse 92/331/EWG
vom 30. Juni 1992 und 92/572/EWG vom 14. Dezember 1992 über die Annahme der Verpflichtung eines
ägyptischen Herstellers und der eines polnischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens
betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen bzw. Ägypten, ABl. L 183, S. 40 bzw.
ABl. L 369, S. 32).
4.
Endgültige Antidumpingmaßnahmen wurden auch für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in
anderen Ländern eingeführt: zum einen durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2.
Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium
mit Ursprung in Russland, Kasachstan, Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien
(ABl. L 302, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates vom 17. März
1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China (ABl. L 77, S. 48).
5.
Am 21. Dezember 1996 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das
bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren aus Ägypten und
Polen (ABl. C 387, S. 3), wonach die Verpflichtung des ägyptischen Herstellers und Exporteurs am 5.
Juli 1997 endete und die des polnischen Herstellers und Exporteurs sowie die durch die Verordnung
Nr. 3642/92 eingeführten Antidumpingzölle am 20. Dezember 1997 außer Kraft traten.
6.
Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragte der Kläger am 28. März 1997 eine
Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden:
Grundverordnung).
7.
Da die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen war,
dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der
Grundverordnung vorlägen, veröffentlichte sie eine Bekanntmachung über die Einleitung eines
solchen Verfahrens im (ABl. 1997, C 204, S. 2) und führte
eine Untersuchung durch. Die Untersuchung der Dumpingpraktiken betraf den Zeitraum vom 1. Juli
1996 bis zum 30. Juni 1997 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Schadensuntersuchung
betraf den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.
8.
Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung bleiben die gemäß der Verordnung Nr.
3642/92 eingeführten Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.
9.
Am 1. Februar 1999 teilte die Kommission dem Kläger den Sachverhalt und die wesentlichen Gründe
mit, aus denen sie die Einstellung des Verfahrens ohne Einführung neuer Maßnahmen empfehlen
wollte.
10.
Der Kläger widersetzte sich dieser Verfahrenseinstellung. Die Kommission bekräftigte ihren
Standpunkt in einem Schreiben an den Kläger vom 25. März 1999.
11.
Am 4. Juni 1999 erließ die Kommission den Beschluss 1999/426/EG zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens betreffend die Einführung von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen
(ABl. L 66, S. 91; im Folgenden: angefochtener Beschluss).
12.
In der vierzehnten Begründungserwägung dieses Beschlusses erklärte die Kommission: „Die Frage
des Dumpings wurde angesichts der ... Feststellungen [der Kommission] zur Lage des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des Wiederauftretens der Schädigung nicht weiter geprüft.“
13.
Zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ferrosilicium stellte die Kommission fest, dass dem
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die geltenden Antidumpingmaßnahmen zugute gekommen seien,
die ihren Zweck erfüllt hätten, da die durch die Einfuhren aus Ägypten und Polen verursachte
Schädigung beseitigt worden sei. Zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens
der Schädigung erklärte sie, dass das Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus
diesen beiden Ländern nicht zu einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten der Schädigung
führen dürfte.
14.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Kläger am 1. Juli 1999 zugestellt.
15.
Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 20. August 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
16.
Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die Eröffnung der
mündlichen Verhandlung beschlossen. In der Sitzung vom 13. Dezember 2000 haben die Parteien
mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
17.
Der Kläger beantragt,
- den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
19.
Die Kommission räumt zwar ein, dass der Kläger unmittelbar und individuell von dem angefochtenen
Beschluss betroffen sei, hält die Klage aber, ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu
erheben, wegen fehlenden Klageinteresses des Klägers für unzulässig.
20.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sie in dem angefochtenen Beschluss daran
erinnert habe, dass der Kläger einen neuen Antrag stellen könne, wenn sich seine Lage aufgrund
gedumpter Einfuhren verschlechtern sollte. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden.
21.
Wenn das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, hätte der Kläger, der
sich auf Gegebenheiten nach dem Untersuchungszeitraum beziehe, ein Interesse daran, einen neuen
Antrag zu stellen, damit diese Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten.
22.
Schließlich hätte die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses weder ein Wiederaufleben
der geltenden Maßnahmen zum 1. Juli 1999 noch die Übermittlung eines Vorschlags an den Rat, diese
Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zur Folge. Die Kommission verweist dazu auf Artikel 1 des
Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen der WTO), wonach eine
Antidumpingmaßnahme nur aufgrund von Untersuchungen angewendet werden dürfe, die gemäß
diesem Übereinkommen durchgeführt worden seien.
23.
Der Kläger bestreitet nicht, dass er einen neuen Antrag hätte stellen können. Er sieht jedoch in
Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Sonderbestimmung, die dem Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen einen Anspruch auf deren
Aufrechterhaltung einräume, wenn die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens eines
schädigenden Dumpings dargetan werde. Die Kommission hätte die genannte Bestimmung in vollem
Umfang anwenden müssen.
24.
Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe nicht die gleichen Folgen wie die
Einreichung eines neuen Antrags.
25.
Im Übrigen würde die Auffassung der Kommission darauf hinauslaufen, dem Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft im Falle der Einstellung einer Überprüfung jeden Rechtsschutz zu nehmen.
26.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen
Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen
Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche
Rechtswirkungen habenkann (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-
480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 59 und 60, und
die dort zitierte Rechtsprechung).
27.
Im vorliegenden Fall würde die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in mehrfacher
Hinsicht Rechtswirkungen haben. Erstens ist nach Artikel 231 EG bei Begründetheit einer
Nichtigkeitsklage die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären. Die Nichtigerklärung des
Beschlusses über die Einstellung des auf Antrag des Klägers eingeleiteten Überprüfungsverfahrens
hätte daher nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung zur Folge, dass die zu
überprüfenden Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft blieben. Dieses Ergebnis
würde nicht gegen Artikel 1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstoßen. Die
Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses würde nämlich Maßnahmen wieder aufleben lassen,
die ursprünglich nach der Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erlassen worden
waren, was nicht einer nach Artikel 1 dieses Übereinkommens verbotenen Anwendung von
Antidumping-Maßnahmen ohne vorherige Untersuchung gleichkommt.
28.
Zweitens muss nach Artikel 233 EG das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt,
die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen. Dazu hat das Gericht in seinem Urteil vom
15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-
3939, Randnrn. 87 bis 95) festgestellt, dass Artikel 233 EG der Kommission die Entscheidung
überlässt, das Verfahren wieder aufzunehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen zu
stützen, die von der vom Gericht festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen waren, oder eine neue
Untersuchung durchzuführen, die sich auf einen anderen Bezugszeitraum bezieht, sofern die
Voraussetzungen der Grundverordnung eingehalten werden. In beiden Fällen würde es sich aber um
eine Untersuchung zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der
Grundverordnung und nicht um eine Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung
aufgrund eines neuen Antrags handeln.
29.
Schließlich würde die Argumentation der Kommission im vorliegenden Fall, wie sie selbst einräumt,
darauf hinauslaufen, den Antragstellern das Recht auf Erhebung einer Klage gegen Beschlüsse über
die Einstellung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung zu nehmen, und
damit die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeitskontrolle solcher Beschlüsse schwerwiegend
beschränken. Solche eine Auslegung des Klageinteresses ist mit den Verfahrensrechten unvereinbar,
die Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung den Herstellern in der Gemeinschaft eingeräumt hat und
aus denen sich das Recht auf Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung ergibt, mit der ein
Überprüfungsverfahren abgeschlossen wird.
30.
Folglich kann das Klageinteresse des Klägers im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
Begründetheit
31.
Der Kläger macht als einzigen Klagegrund eine Verletzung des Artikels 11 Absatz 2 der
Grundverordnung, konkret eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Auftretens der Schädigung geltend. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes wird eine
Verletzung der Vorschriften für die Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung
gerügt, während der Kläger mit dem zweiten Teil einzelne Rügen gegen die Sachverhaltswürdigung der
Kommission in dem angefochtenen Beschluss erhebt.
32.
Der Kläger wirft der Kommission vor, erstens die Kriterien für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Auftretens der Schädigung rechtsfehlerhaft angewandt und zweitens die irrige
Meinung vertreten zu haben, dass Gegebenheiten in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum nicht
berücksichtigt werden könnten.
Die Kriterien für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
- Vorbringen der Parteien
33.
Nach Ansicht des Klägers lassen sich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 einschlägige Kriterien für die
Erhärtung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung entnehmen. Kriterien
seien erstens der Beweis für ein Anhalten des Dumpings, zweitens der Beweis dafür, dass die
Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen
zurückzuführen sei, und drittens der Beweis dafür, dass die Lage der Exporteure und die
Marktbedingungen darauf hindeuteten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten
werde. Diese drei Kriterien seien alternativ und nicht kumulativ heranzuziehen und auch nicht die
einzigen für eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Die
Kriterien, die für eine Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Grundverordnung heranzuziehen seien, könnten nicht anders sein als die für eine Entscheidung
der Aufrechterhaltung der Zölle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung.
34.
Die ersten beiden der drei Kriterien in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung seien
im vorliegenden Fall erfüllt, da die Kommission ein Anhalten des Dumpings und die Beseitigung der
Schädigung aufgrund der Antidumpingmaßnahmen festgestellt habe.
35.
Infolgedessen sei im vorliegenden Fall das Ermessen der Kommission bei der Umsetzung des
Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeengt gewesen. Angesichts der vom Kläger
angeführten Indizien bezüglich des dritten Kriteriums, das die Lage der Exporteure und die
Marktbedingungen betreffe, hätte die Kommission Beweise vorlegen müssen, die es gerechtfertigt
hätten, diese Indizien außer Acht zu lassen, um sich dann für die Aufhebung der Maßnahmen
aussprechen zu können.
36.
Was das dritte Kriterium betreffe, so seien die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 9 der
Grundverordnung zum Begriff der „drohenden Schädigung“ hilfreich, um den Begriff
„Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung“ besser zu umreißen. Die Erheblichkeit
dieser Bestimmung werde durch die Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-
163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) und des Gerichtshofes
vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation und Koyo Seiko,
Slg. 1998, I-401) bestätigt, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom
11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) ergangen seien, deren
Artikel 15 die Begriffe des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung bereits verwendet habe,
allerdings in anderer Formulierung. Außerdem seien für die Beurteilung der „Lage der Exporteure und
der Marktbedingungen“ die amerikanischen Rechtsvorschriften über die Überprüfung auslaufender
Maßnahmen hilfreich, soweit sie auf ein „Bündel von Indizien“ Bezug nähmen, um nach einer solchen
Überprüfung entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der
Maßnahmen erfüllt seien. Die in den amerikanischen Rechtsvorschriften genannten Indizien könnten
eine sinnvolle Ergänzung der z. B. in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Begriffe sein.
37.
Die Kommission räumt ein, in ihrem Schreiben vom 25. März 1999 bestätigt zu haben, dass die
Dumpingpraktiken im Untersuchungszeitraum weiterhin angewandt worden seien, doch sei sie dieser
Frage in dem angefochtenen Beschluss nicht nachgegangen. Die Auffassung des Klägers, im
vorliegenden Fall werde durch das Anhalten des Dumpings die Schädigung wahrscheinlich erneut
auftreten, sei falsch.
38.
Bei dem Beweis dafür, dass die Lage der Exporteure oder die Marktbedingungen darauf
hindeuteten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten werde, sei zwischen dem
Anhalten der Schädigung trotz der Maßnahmen und der Beseitigung der Schädigung durch diese
Maßnahmen zu unterscheiden. Wenn das Dumping trotz der Antidumpingmaßnahmen weiterhin zu
einer Schädigung führe, könne ein Auslaufen dieser Maßnahmen nicht in Betracht gezogen werden.
Wenn dagegen die Antidumpingmaßnahmen während ihrer Geltungsdauer die Schädigung beseitigt
hätten, sei die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dennoch
erforderlich sei, um ein erneutes Auftreten eines Dumpings zu verhindern, das den Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft schädigen könnte. Die Kommission müsse dabei jeder Verbesserungder Lage des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund der Einführung der Antidumpingmaßnahmen Rechnung
tragen.
39.
Es gebe einen klaren Unterschied zwischen dem Fall des Artikels 3 Absatz 9 der Grundverordnung
(drohende Schädigung) und dem des Artikels 11 Absatz 2 der gleichen Verordnung (erneutes
Auftreten der Schädigung). Der Kläger könne sich daher nicht auf eine Analogie zwischen diesen
beiden Bestimmungen berufen, zumal der Nachweis der drohenden Gefahr einer Schädigung sehr
schwierig sei und die Organe Antidumpingmaßnahmen aufgrund einer solch drohenden Gefahr nur
sehr selten erlassen hätten.
40.
In der Sitzung hat die Kommission klargestellt, dass der Begriff der Schädigung im Sinne des Artikels
11 Absatz 2 der Grundverordnung auch den Fall einer drohenden Schädigung einschließe. Der Fall,
dass durch das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen das erneute Auftreten einer solchen Gefahr
begünstigt werde, stelle sich jedoch nur theoretisch. In der Praxis richte sich die Prüfung stets auf die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung.
- Würdigung durch das Gericht
41.
Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung tritt eine Antidumpingmaßnahme fünf
Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft, „außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das
Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder
erneut auftreten würden“.
42.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung einer Maßnahme davon abhängt, wie
eine Beurteilung der Folgen des Auslaufens der Maßnahme ausfällt, d. h. von einer Prognose, die von
der möglichen zukünftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt ausgeht. Weiter folgt
aus der Bestimmung, dass die bloße Möglichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der
Schädigung nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen kann, da hierfür
erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
nachgewiesen ist.
43.
Dabei ist ohne Bedeutung, dass die französische Fassung des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 1
der Grundverordnung im Gegensatz zu den anderen Sprachfassungen nicht die Begriffe
„wahrscheinlich“ oder „Wahrscheinlichkeit“ verwendet.
44.
Die Grundverordnung ist nämlich unter Berücksichtigung des Antidumping-Übereinkommens der
WTO (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg.
2000, II-101, Randnrn. 66 und 67), nach dessen Artikel 11.3 jeder endgültige Antidumpingzoll
spätestens fünf Jahre nach seiner Einführung aufzuheben ist, „außer wenn die Behörden ...
eineUntersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem
Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“, auszulegen. Die
Verwendung der Wörter „établir“ [feststellen] und „favoriser“ [begünstigen] in der französischen
Fassung der Grundverordnung bedeuten, dass die Maßnahmen nur aufrechterhalten werden können,
wenn die Überprüfung den Nachweis erbracht hat, dass durch das Auslaufen der Maßnahmen
günstige Voraussetzungen für das Anhalten oder das erneute Auftreten der Schädigung geschaffen
würden. Es muss also nicht das Anhalten oder das erneute Auftreten der Schädigung nachgewiesen
werden, sondern nur eine entsprechende Wahrscheinlichkeit. Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit
ist somit implizit auch in der französischen Fassung der Grundverordnung enthalten.
45.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schädigung während der
Geltungsdauer der betreffenden Maßnahmen beseitigt worden ist. Für die Kommission ging es somit
um die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung.
46.
Eine solche Prüfung setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die
Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle dieses
Ermessens ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften
eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt
wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses
Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der
Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).
47.
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Grundverordnung, der die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen festlegt, verlangt, dass das Anhalten oder erneute
Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, regelt aber nicht ausdrücklich, welche Umstände die
Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit berücksichtigen müssen.
48.
Dagegen bestimmt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung:
„Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise
dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen
wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise
durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch
Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden
Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die
Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.“
49.
Diese Bestimmung soll ihrem Wortlaut nach nicht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung
der Maßnahmen bestimmen, sondern festlegen, unter welchen Voraussetzungen auf einen im Namen
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellten Antrag hin auslaufende Maßnahmen zu überprüfen
sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der Beweise zu prüfen, die zur Begründung
des Antrags vorgelegt worden sind. Dabei sind die in Satz 2 dieser Bestimmung beispielhaft
aufgeführten drei Kriterien alternativ und nicht kumulativ anzuwenden.
50.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Auffassung des Klägers zu prüfen, dass diese
drei Kriterien für die Beurteilung einschlägig seien, ob im Rahmen des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz
1 der Grundverordnung die Aufrechterhaltung der Maßnahmen anzuordnen sei.
51.
Trotz der Unschärfe der französischen Fassung kann Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Grundverordnung nicht dahin verstanden werden, dass der volle „Beweis“ für das Vorliegen einer der
drei in Satz 2 dieses Unterabsatzes aufgeführten Fälle erbracht werden muss, um die
Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Schädigung zu erhärten und
damit eine Überprüfung einleiten zu können. Die drei in diesem Satz aufgeführten Fälle sind nämlich in
Verbindung mit Satz 1 desselben Unterabsatzes zu verstehen, wonach die Überprüfung eingeleitet
wird, wenn der Antrag „genügend Beweise“ dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei
einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Satz 2 soll
Beispiele für sachdienliche Beweiselemente nennen. Nach der Systematik des Artikels 11 Absatz 2 der
Grundverordnung genügt für die Einleitung der Überprüfung, dass der im Namen des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellte Antrag durch beweiskräftige Elemente namentlich für
das Vorliegen eines der drei in Satz 2 des Unterabsatzes 2 genannten Fälle gestützt wird.
52.
Was den ersten Fall betrifft, so ist somit eine Überprüfung einzuleiten, wenn für das Anhalten des
Dumpings und der Schädigung hinreichende Beweiselemente vorliegen, ohne dass dieses Anhalten
bereits voll bewiesen sein müsste. Diese Beweiselemente können jedoch das Ergebnis der
Überprüfung nicht vorherbestimmen. Steht dagegen das Anhalten des Dumpings und der Schädigung
schon vor der Eröffnung der Überprüfung fest, so kann, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat,
ein Auslaufen der Maßnahmen nicht mehr in Betracht gezogen werden. Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor, da die Schädigung durch die Antidumpingmaßnahmen beseitigt worden ist.
53.
Was den zweiten Fall betrifft, so ist zwar eine Überprüfung vorzunehmen, wenn der Antrag
genügend Beweiselemente dafür enthält, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder
ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist. Diese Beseitigung allein erlaubt
jedoch nicht den Schluss, dass die Schädigung bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut
auftritt.Andernfalls könnten nämlich Antidumpingmaßnahmen, die ihr Ziel mit der Beseitigung der
Schädigung erreicht haben, niemals außer Kraft treten.
54.
Der dritte Fall bezieht sich ausdrücklich auf die Wahrscheinlichkeit neuen schädigenden Dumpings.
Für die Einleitung der Überprüfung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Lage der Exporteure und die
Marktbedingungen, die auf ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung hindeuten,
tatsächlich voll bewiesen sind. Der Überprüfungsantrag braucht nur Beweiselemente zu enthalten, die
eine entsprechende Untersuchung rechtfertigen. Dagegen müssen für die Aufrechterhaltung der
Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 die Tatsachen, aus denen sich diese
Wahrscheinlichkeit ergibt, durch die Ergebnisse der Untersuchung bewiesen sein.
55.
Diese Prüfung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung zeigt, dass die drei in dessen zweitem
Unterabsatz genannten Fälle als solche keine Kriterien für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Auftretens der Schädigung im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Artikels darstellen.
56.
Diese Auslegung, wonach die Voraussetzungen für die Einleitung der Überprüfung nicht mit denen
für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen verwechselt werden dürfen, wird durch die vorstehend in
Randnummer 36 genannten Urteile NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (Randnrn. 58 bis 60) und
Kommission/NTN Corporation und Koyo Seiko (Randnrn. 41 und 42) bestätigt, die zu den Artikeln 14
und 15 der Verordnung Nr. 2423/88 ergangen sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern,
dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 2423/88 über die Überprüfung auslaufender Maßnahmen sich von
Artikel 11 der Grundverordnung dadurch unterscheidet, dass er ausdrücklich nur die
Voraussetzungen für die Einleitung einer Überprüfung festlegte, nicht aber die Voraussetzungen,
unter denen die Maßnahmen aufrechterhalten werden konnten. Unter diesen Umständen waren
sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht der Ansicht, dass für die Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht die Kriterien anzuwenden waren, die für die Einleitung einer
Überprüfung erfüllt sein müssen. Dies gilt erst recht im Rahmen der Grundverordnung, da diese
ausdrücklich die Voraussetzungen aufführt, die für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erfüllt sein
müssen.
57.
Außerdem machen sowohl die Grundverordnung als auch das Antidumping-Übereinkommen der
WTO die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen von strengen Voraussetzungen abhängig,
indem sie verlangen, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der
Schädigung aufgrund einer Untersuchung der zuständigen Behörden positiv festgestellt worden ist.
58.
Infolgedessen ist die Ansicht des Klägers nicht haltbar, dass die Kommission nach der Feststellung,
dass die ersten beiden Kriterien in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllt
seien, angesichts der Indizien bezüglichdes dritten Kriteriums und deren fehlender Widerlegung
verpflichtet gewesen sei, die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen.
59.
Was Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung und die amerikanischen Antidumpingbestimmmungen
betrifft, deren Heranziehung der Kläger für sachdienlich hält, um die Kriterien für die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung genauer zu fassen, so ist dazu
festzustellen, dass die Kommission bei der Prüfung einer solchen Wahrscheinlichkeit die Marktlage
insgesamt beurteilen muss. Die Entscheidung, welche Kriterien für diese Beurteilung heranzuziehen
sind, fällt im konkreten Fall in das Ermessen der Kommission. Die Entscheidung kann somit vom
Gericht nur im Falle eines offenkundigen Fehlers für rechtswidrig erklärt werden.
60.
Der einzige konkrete Vorwurf in diesem Zusammenhang ist vom Kläger in der Erwiderung erhoben
worden und betrifft die Berücksichtigung des im Untersuchungszeitraum festgestellten
Dumpinggrades. Diese Rüge wird später in den Randnummern 115 bis 118 geprüft werden.
61.
Abgesehen von diesem konkreten Vorwurf hat der Kläger keine offenkundigen Fehler bei der
Auswahl der Kriterien gerügt, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat.
Er hat auch nicht dargetan, inwieweit die Beurteilung eines erneuten Auftretens der Schädigung hätte
anders ausfallen können, wenn die Kommission Kriterien aus Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung
oder aus Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten herangezogen hätte.
62.
Infolgedessen können die Ausführungen des Klägers allgemein zu den Kriterien für die Beurteilung
der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im vorliegenden Fall nicht die
Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stehen.
Berücksichtigung von Gegebenheiten in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum
- Vorbringen der Parteien
63.
Der Kläger wirft der Kommission vor, im Rahmen der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung nicht die Gegebenheiten in der Zeit nach
dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt zu haben, der am 30. Juni 1997 geendet habe. Da es sich
um die Beurteilung eines zukünftigen Ereignisses handele, sei die Berücksichtigung dieser
Gegebenheiten gerechtfertigt. Die Kommission sei zudem von ihrer Praxis in anderen Dumpingsachen
abgewichen. Die Berücksichtigung späterer Gegebenheiten sei im vorliegenden Fall umso mehr
geboten gewesen, als die Überprüfung die in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene
Frist von einem Jahr überschritten habe.
64.
Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Grundverordnung müsse die Kommission alle
einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise berücksichtigen, die während der
Untersuchung, d. h. vom 1. Juli 1996 bis zum 1. Juli 1999, vorgelegt worden seien.
65.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall das Ende des
Untersuchungszeitraums nicht mit dem in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung
vorgesehenen Ende des Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung der Maßnahmen, d. h. dem 20.
Dezember 1997, übereinstimme. Daher sei es jedenfalls notwendig, die Gegebenheiten in der Zeit bis
zum 20. Dezember 1997 und nicht nur bis zum 30. Juni 1997 zu berücksichtigen.
66.
Die klägerischen Vorwürfe seien im Wesentlichen auf die Gegebenheiten im Untersuchungszeitraum
gestützt, die aber durch die Gegebenheiten nach diesem Zeitraum ergänzt und bestätigt würden.
Letztere seien der Kommission im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden, und die Kommission hätte
sie ohne Schwierigkeiten prüfen können.
67.
Nach Ansicht der Kommission ist die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens
des Dumpings und der Schädigung allein unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im
Bezugszeitraum zu beurteilen, der nicht über den letzten Tag des Fünfjahreszeitraums hinausgehe.
Daher könnten nur diese Gegebenheiten die Weitergeltung der Maßnahmen rechtfertigen.
68.
Diese Regel schließe nicht aus, dass der Untersuchungszeitraum einige Monate vor dem
Fünfjahreszeitraum ende.
69.
Wenn die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Ansicht seien, dass Gegebenheiten
in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum den Erlass von Antidumpingmaßnahmen rechtfertigten,
seien sie besser beraten, einen neuen Antrag zu stellen statt diese Gegebenheiten in einem nach
Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahren geltend zu machen.
- Würdigung durch das Gericht
70.
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung, der Artikel 11.4 des Antidumping-Übereinkommens
der WTO entspricht, ist die Überprüfung auslaufender Maßnahmen nach den Vorschriften über die
Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen durchzuführen, die namentlich in Artikel 6 der
Grundverordnung enthalten sind. Infolgedessen unterliegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen
nach Beendigung des Fünfjahreszeitraums den gleichen Verfahrensgarantien für den Ablauf der
Untersuchung wie die ursprüngliche Einführung dieser Maßnahmen.
71.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden „Informationen, die für einen Zeitraum nach
diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, ... normalerweise nicht berücksichtigt“.
72.
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Grundverordnung bestimmt:
„Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die
Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die in dem
Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in
den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend
berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das
Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten
würden.“
73.
Anders als der Kläger offensichtlich meint, enthält diese Bestimmung für Überprüfungen
auslaufender Maßnahmen keine Ausnahme von der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 der
Grundverordnung. Die der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Berücksichtigung „aller
einschlägigen Beweise“ bezieht sich auf die Beweise, die sich aus der gemäß Artikel 6 der
Grundverordnung durchgeführten Untersuchung ergeben.
74.
Die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer
Gegebenheiten sollen gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und
verlässlich sind. Dies gilt sowohl für die Untersuchungen im Rahmen einer Überprüfung als auch für
die gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleiteten. Daher gilt die Vorschrift, dass Informationen
für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden,
auch für die Untersuchungen zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen.
75.
Die Verwendung des Begriffs „normalerweise“ in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung lässt
jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu. Wie das Gericht dazu festgestellt hat, sind die
Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet, in ihre Berechnungen Daten für einen Zeitraum
einzubeziehen, der nach dem Untersuchungszeitraum liegt, sofern nicht diese Daten neue
Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls als offensichtlich
unangemessen erscheinen lassen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94,
Slg. 1996, II-695, Randnr. 88).
76.
Somit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme nur den Fall betrifft, den das Gericht in dem in
Randnummer 75 genannten Urteil Sinochem/Rat entschieden hat, d. h. wenn die Entwicklungen nach
dem Untersuchungszeitraum der Einführung von Maßnahmen entgegenstehen, oder ob solche
Umstände auch zur Rechtfertigung von Maßnahmen berücksichtigt werden dürfen, insbesondere im
Fall der Überprüfung auslaufender Maßnahmen zur Rechtfertigung derAufrechterhaltung dieser
Maßnahmen. Sowohl die Grundverordnung als auch das Antidumping-Übereinkommen der WTO stellen
für die Einführung wie auch für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen strenge Voraussetzungen auf.
So macht Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen nach
Ablauf eines Fünfjahreszeitraums davon abhängig, dass die Tatsachen, aus denen sich die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ergibt, im Rahmen einer Untersuchung
festgestellt worden sind, die gemäß der Grundverordnung durchgeführt worden ist.
77.
Reichen die Ergebnisse einer solchen Untersuchung aber nicht aus, um die Aufrechterhaltung der
Antidumpingzölle zu rechtfertigen, treten diese nach der Grundverordnung außer Kraft. Dies bedeutet,
dass Gegebenheiten in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum nicht für die Aufrechterhaltung der
Maßnahmen berücksichtigt werden können. Somit betrifft das in Randnummer 75 genannte Urteil
Sinochem/Rat nur den Fall, dass Gegebenheiten in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, die
nicht im Rahmen einer Untersuchung festgestellt worden sind, die den nach der Grundverordnung
und dem Antidumping-Übereinkommen der WTO erforderlichen Verfahrensgarantien entspricht,
berücksichtigt werden, um auf die Einführung oder Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen zu
verzichten.
78.
Die Tatsache, dass das Überprüfungsverfahren, anders als in Artikel 11 Absatz 5 der
Grundverordnung als Regel vorgesehen, sich im vorliegenden Fall über mehr als zwölf Monate
hingezogen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, die Aufrechterhaltung der
Antidumpingmaßnahmen nur auf Gegebenheiten zu stützen, die im Rahmen einer Untersuchung
festgestellt worden sind, die der Grundverordnung und dem Antidumping-Übereinkommen der WTO
entspricht.
79.
Zu dem Argument, die Kommission hätte sämtliche Gegebenheiten in der Zeit bis zum 20.
Dezember 1997, dem Ende des Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung der Maßnahmen,
berücksichtigen müssen, ist festzustellen, dass die Wahl des Untersuchungszeitraums im Ermessen
der Kommission steht (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89,
Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86). Da für das Überprüfungsverfahren eine gewisse Zeit
erforderlich ist, darf der Untersuchungszeitraum einige Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums
enden. Die vorstehend dargestellten Erwägungen zur Einhaltung der Verfahrensgarantien im Rahmen
der Untersuchung schließen es aus, dass die Kommission Gegebenheiten in der Zeit zwischen dem
Ende des Untersuchungszeitraums und dem Ende des Fünfjahreszeitraums berücksichtigt.
80.
Schließlich setzt sich der Kläger mit seiner Auffassung in Widerspruch zu seinen eigenen
Argumenten für die Zulässigkeit dieser Klage. Der Kläger kann nämlich nicht einerseits das Gericht mit
der Kontrolle der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten
Überprüfung auslaufender Maßnahmen befassen, ohne dass ihm die Möglichkeit eines neuen Antrags
entgegengehalten werden könnte, andererseits aber verlangen, dass imRahmen dieser gerichtlichen
Kontrolle Tatsachen berücksichtigt werden, die er mit einem neuen Antrag geltend machen könnte.
81.
Infolgedessen ist das Argument des Klägers, dass die Kommission Gegebenheiten in der Zeit nach
dem Untersuchungszeitraum hätte berücksichtigen müssen, nicht begründet.
- Vorbringen des Klägers
82.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kommission aufgrund sämtlicher Informationen, über die sie im
Überprüfungsverfahren insgesamt verfügt habe, zwangsläufig zu dem Schluss hätte kommen müssen,
dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei. Der Kommission seien bei sieben
konkreten Punkten des angefochtenen Beschlusses offenkundige Beurteilungsfehler unterlaufen.
83.
Erstens seien der Kommission Fehler in Bezug auf das Einfuhrvolumen unterlaufen. So habe sie
verkannt, dass die Entwicklung des Einfuhrvolumens insbesondere am Ende des
Untersuchungszeitraums und danach ein ernstes Anzeichen für das erneute Auftreten der
Schädigung gewesen sei. In seiner Erwiderung wirft der Kläger der Kommission vor, die Einfuhren aus
Ägypten und Polen nicht zusammengerechnet zu haben. Was im Einzelnen die Einfuhren aus Polen
betreffe, so habe die Kommission deren Entwicklung während und nach dem Untersuchungszeitraum
falsch beurteilt. Bei den Einfuhren aus Ägypten habe die Kommission nicht erkannt, dass diese im
Untersuchungszeitraum nur vorübergehend zurückgegangen seien, und deren Volumen in diesem
Zeitraum falsch geschätzt, da die entsprechende Zahl in dem angefochtenen Beschluss nicht der
Zahl entsprochen habe, die der ägyptische Hersteller und Exporteur in seiner Antwort auf dem
Fragebogen angegeben habe.
84.
Zweitens habe die Kommission die falschen Folgerungen aus der Erhöhung der Anteile Polens und
Ägyptens am Gemeinschaftsmarkt entsprechend den Einfuhren aus diesen beiden Ländern gezogen.
85.
Drittens sei der Kommission in Bezug auf die Preisunterbietungsspannen bei den Einfuhren ein
offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen. So habe die Kommission nicht erkannt, dass bei
Auslaufen der Maßnahmen die Preisunterbietungsspannen sich im Verhältnis zu den Preisen der
Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich wieder bis auf 30 % vergrößern würden. Trotz der
Antidumpingmaßnahmen sei laut dem angefochtenen Beschluss eine Preisunterbietungsspanne von
4,5 % bei den Ausfuhren aus Ägypten und von 4,6 % bei den Ausfuhren aus Polen festgestellt worden.
Diese Preisunterbietungsspannen hätten den Exporteuren aus diesen beiden Ländern eine
Vergrößerung ihrerAusfuhrvolumen und ihrer Marktanteile ermöglicht. Die Kommission habe jedenfalls
nicht die Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens dieser Preisunterbietungsspannen nach dem
Auslaufen der Maßnahmen geprüft. Die Preise für Einfuhren von Ferrosilicium aus Ägypten und Polen
seien nach dem Untersuchungszeitraum gefallen.
86.
Viertens habe die Kommission die Wahrscheinlichkeit einer Umlenkung der Ausfuhren aus Polen
und Ägypten auf den Gemeinschaftsmarkt offenkundig falsch beurteilt. So habe die Kommission die
wahrscheinliche Entwicklung der Preise für Ferrosilicium auf dem Weltmarkt falsch eingeschätzt, die
erheblich geschwankt hätten. Im konkreten Fall des ägyptischen Herstellers und Exporteurs seien der
Kommission offenkundige Fehler bei ihren Schlussfolgerungen aus der Kapazititätsauslastung und der
Höhe der Lagerbestände dieses Herstellers und Exporteurs sowie bei der Aufschlüssung seiner
Verkäufe unterlaufen. Im konkreten Fall des polnischen Herstellers und Exporteurs habe die
Kommission dessen Prognosen hinsichtlich der Auslastung seiner Produktionskapazitäten falsch
beurteilt.
87.
Fünftens habe die Kommission falsche Schlussfolgerungen aus der Beseitigung der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Antidumpingmaßnahmen gezogen.
88.
Sechstens habe die Kommission die falschen Folgerungen aus ihrer Feststellung gezogen, dass das
Dumping im Untersuchungszeitraum angehalten habe. Dabei sei die Höhe des in diesem Zeitraum
festgestellten Dumpings von Bedeutung. Die Antidumpingbestimmungen der Vereinigten Staaten
enthielten einen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Kriterium. Der Kläger beantragt daher, der
Kommission die Angabe der Höhe des festgestellten Dumpings aufzugeben. In der Sitzung hat der
Kläger ausgeführt, dass die während der ursprünglichen Untersuchung festgestellte Dumpingspanne
61 % bei den Einfuhren aus Ägypten und 44 % bei denen aus Polen betragen habe, was
außerordentlich hoch sei. Das Anhalten des Dumpings während der Anwendung der Maßnahmen und
die Beseitigung der Schädigung durch diese Maßnahmen seien ein wichtiger Beweis für die
Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen. Außerdem liefere der Beweis, dass der
ägyptische und der polnische Hersteller und Exporteur die Verpflichtungen in dem
Anwendungszeitraum der Maßnahmen nicht eingehalten hätten, einen zusätzlichen Hinweis für die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Der Kläger beantragt, der Kommission
die Vorlage der von diesen Herstellern und Exporteuren erstellten Berichte über die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aufzugeben.
89.
Siebtens wirft der Kläger der Kommission vor, nicht erkannt zu haben, dass aufgrund der Lage des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schädigung wahrscheinlich wieder auftreten werde.
Würdigung durch das Gericht
90.
Nach den vorstehenden Feststellungen in den Randnummern 70 bis 81 können die nach dem
Untersuchungszeitraum eingetretenen tatsächlichen Umstände vom Kläger nicht geltend gemacht
werden, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
91.
Die Kommission muss zur Rechtfertigung eines Vorschlags für die Aufrechterhaltung der
Maßnahmen konkrete Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass eine Rückkehr zu
Preisen, die eine Schädigung verursachen können, nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.
92.
Dazu musste die Kommission die Preisschwankungen bei Ferrosilicium auf dem Weltmarkt
berücksichtigen. Beide Parteien haben darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Preise und der
anderen Marktbedingungen schwer vorhersehbar sind. Daraus folgt, dass sich die Preise und die
anderen Bedingungen des Weltmarkts in zwei Richtungen entwickeln konnten: Entweder verlockten sie
die polnischen und ägyptischen Exporteure dazu, ihre Preise in einer Höhe festzusetzen, die den
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen würde, oder sie bildeten einen Anreiz für Preise, deren
Höhe diesen Wirtschaftszweig nicht schädigte. Wenn die Instabilität eines Marktes keine sicheren
Prognosen über seine Entwicklung zulässt, ist die Schlussfolgerung nicht möglich, dass eine Rückkehr
zu Preisen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, im Interesse der Exporteure ist.
93.
Ebenso musste die Kommission berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Preisverpflichtungen
der betroffenen Exporteure angenommen worden waren. Diese Exporteure haben also von den auf
einem nicht schadensverursachenden Niveau festgelegten Preisen, zu denen sie ihre Erzeugnisse in
der Gemeinschaft verkauft haben, profitiert, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn Antidumpingzölle
gegen sie festgesetzt worden wären.
94.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission u. a. in der achtzehnten Begründungserwägung des
angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Preise des ägyptischen und des polnischen
Herstellers und Exporteurs für die Ausfuhren in die Gemeinschaft höher gewesen seien als das nicht
schadensverursachende Niveau, das bei den Preisverpflichtungen zugrunde gelegt worden sei. Diese
Feststellung ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden, der in Nummer 42 seiner
Erwiderung ausdrücklich erklärt hat, er bestreite nicht, dass die Hersteller und Exporteure aus
Ägypten und Polen ihre Verpflichtungen im Untersuchungszeitraum eingehalten hätten. Allerdings hat
er in seiner Erwiderung auch die Frage einer eventuellen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vor
und nach dem Untersuchungszeitraum aufgeworfen und beantragt, eine entsprechende
Beweisaufnahme durchzuführen. Dies kann jedoch die Feststellungen über den
Untersuchungszeitraum in der achtzehnten Begründungserwägung des angefochten Beschlusses
nicht entkräften.
95.
Die Tatsache, dass die Hersteller und Exporteure aus Polen und Ägypten von sich aus höhere
Preise angewandt haben, als ihnen durch die Preisverpflichtungen vorgeschrieben war, spricht dafür,
dass diese Unternehmen nicht versucht haben, ihre Erzeugnisse zu möglichst niedrigen Preisen zu
verkaufen, um das Volumen ihrer Absätze und ihre Marktanteile zu vergrößern. Das Verhalten der
Erzeuger und Exporteure im Untersuchungszeitraum ließ damit nicht den Schluss zu, dass diese allein
aufgrund des Auslaufens der Maßnahmen erneut Preise anwenden würden, die zu einer Schädigung
führen würden.
96.
Die einzelnen Rügen des Klägers sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu untersuchen.
97.
Mit der ersten Rüge, die sich auf die Entwicklung des Volumens der Einfuhren bezieht, bestreitet
der Kläger nicht die Richtigkeit der Zahlen in der sechzehnten Begründungserwägung des
angefochtenen Beschlusses, die das Volumen der Einfuhren aus den beiden genannten Ländern
betreffen und auf den Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften
(Eurostat) beruhen. Die Entwicklung der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum durfte die
Kommission zur Rechtfertigung einer Aufrechterhaltung der Dumpingmaßnahmen aber nicht
berücksichtigen (vgl. Randnrn. 70 bis 81).
98.
Der Vorwurf, die Kommission habe die Einfuhren aus Ägypten und Polen für die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht zusammengerechnet, trifft
sachlich nicht zu und ist daher zurückzuweisen, ohne dass die von der Kommission aufgeworfene
Frage behandelt zu werden braucht, ob die erstmalige Geltendmachung des Vorwurfs in der
Erwiderung zulässig war. In der vierundreißigsten Begründungserwägung des angefochtenen
Beschlusses weist die Kommission nämlich darauf hin, dass „der Gesamtumfang der Einfuhren aus
Ägypten und Polen weiterhin beachtlich war“. Auch wenn die Kommission die Summe dieser Einfuhren
in dem angefochtenen Beschluss nicht beziffert hat, kann der Kläger somit nicht behaupten, sie habe
die Einfuhren aus den beiden Ländern nicht zusammen berücksichtigt.
99.
Im Falle der Einfuhren aus Polen bestreitet der Kläger insbesondere die Feststellung im Schreiben
der Kommission vom 25. März 1999, dass die Einfuhren aus diesem Land im Untersuchungszeitraum
prozentual abgenommen hätten und die Höhe der Einfuhren 1997 und 1998 gleich geblieben sei.
Letztere Behauptung ist in dem angefochtenen Beschluss nicht übernommen worden, wo es in der
vierunddreißigsten Begründungserwägung heisst, dass in dem für die Prüfung der Schädigung
zugrunde gelegten Zeitraum die Einfuhren aus Polen „- wenn auch von einem niedrigen Niveau aus -
stiegen“. Somit lässt sich den Ausführungen im Schreiben vom 25. März 1999, die den Zeitraum nach
dem Untersuchungszeitraum betreffen, nicht entnehmen, dass der angefochtene Beschluss
offenkundig fehlerhafte Feststellungen zur Entwicklung des Volumens der Einfuhren enthielt.
100.
Der Kläger hat mit seinen Ausführungen auch nicht nachweisen können, dass die Kommission die
Entwicklung der Einfuhren aus Polen im Untersuchungszeitraum offenkundig falsch beurteilt habe.
Dabei hat das Gericht nicht über die Gültigkeit der verschiedenen Berechnungen der Parteien auf der
Grundlage der vom Kläger vorgelegten Zahlen bezüglich der Entwicklung des vierteljährlichen
Durchschnitts der Einfuhren aus diesem Land zu befinden, da diese Berechnungen die Zeit nach dem
Untersuchungszeitraum betreffen. Dagegen zeigen die Zahlen in dem angefochtenen Beschluss für
den für die Schädigung berücksichtigten Zeitraum einen starken Anstieg der Einfuhren aus Polen
zwischen 1993 und 1995, eine leichte Abnahme im Jahr 1995 und eine deutliche Zunahme während
des Untersuchungszeitraums, insbesondere in den letzten beiden Quartalen. Der angefochtene
Beschluss bietet keinen Anhaltspunkt, dass die Kommission diese Entwicklung falsch beurteilt hat.
101.
Da die Einfuhren, die dieser Zunahme entsprachen, nicht zu schadensverursachenden Preisen
stattfanden, hat die Kommission mit der Feststellung, dass aus dieser Zunahme nicht auf die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung geschlossen werden könne, keinen
offensichtlichen Fehler begangen.
102.
Im Fall der Einfuhren aus Ägypten hat der Kläger nicht dargetan, dass die Kommission in dem
angefochtenen Beschluss die zeitliche Begrenztheit des Rückgangs dieser Einfuhren nicht erkannt
hat. Wie nämlich in Randnummer 92 festgestellt, erlaubten die Preisschwankungen auf dem Weltmarkt
für Ferrosilicium der Kommission nicht die Prognose, dass die Ausfuhren aus Ägypten in die
Gemeinschaft zunehmen und deren Preise zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft führen würden. Der Kläger hat im Übrigen keinen konkreten Umstand vorgetragen, der
die Kommission zu dem Schluss hätte führen müssen, dass eine solche Preisentwicklung
wahrscheinlich war.
103.
Der Vorwurf wegen des Unterschieds zwischen der in dem angefochtenen Beschluss für die
Einfuhren aus Ägypten während des Untersuchungszeitraums angegebenen Zahl (11 098 t) und der
vom ägyptischen Hersteller und Exporteur für denselben Zeitraum vorgelegten Zahl (18 564 t) ist
zurückzuweisen. Die Kommission hat diesen Unterschied in ihrer Klagebeantwortung nämlich damit
erklärt, dass nach den Statistiken offensichtlich ein großer Teil der vom ägyptischen Hersteller und
Exporteur angegebenen Menge nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft gelangt oder
außerhalb der Gemeinschaft weiterverkauft worden sei. Diese plausible Erklärung ist vom Kläger nicht
bestritten worden.
104.
Mit der zweiten Rüge, dass die Kommission die falschen Folgerungen aus der Erhöhung der Anteile
Ägyptens und Polens am Gemeinschaftsmarkt entsprechend den Einfuhren dieser Länder gezogen
habe, bestreitet der Kläger ebenfalls nicht die tatsächlichen Feststellungen hierzu in dem
angefochtenen Beschluss. Wie sich aus diesem ergibt, haben sich die diesen Einfuhren
entsprechenden Marktanteilezwar vergrößert, waren aber im Untersuchungszeitraum (1,8 % für die
ägyptischen und 4,8 % für die polnischen Einfuhren) und in den vorangegangenen Jahren nicht sehr
hoch. In einer Situation, in der das Preisniveau in der Gemeinschaft den Gemeinschaftsherstellern
erhebliche Gewinne bescherte, spricht die Erhöhung der diesen Einfuhren entsprechenden
Marktanteile für sich allein nicht schon für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der
Schädigung bei Auslaufen der Maßnahmen.
105.
Mit der dritten Rüge, die die Preisunterbietungsspannen bei den Einfuhren betrifft, erhebt der
Kläger drei verschiedene Vorwürfe. Was den ersten Vorwurf betrifft, so hat der Kläger nicht dargetan,
dass die Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus Ägypten und Polen sich bei Auslaufen der
Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich auf 30 % vergrößern würde. Wie in Randnummer 93
festgestellt, sind die Hersteller und Exporteure Preisverpflichtungen eingegangen, so dass sie von
den höheren von ihnen angewandten Preisen auch profitiert haben. Unter diesen Umständen führt
das bloße Auslaufen der Maßnahmen nicht automatisch zu einer so erheblichen Senkung ihrer Preise.
106.
Zum zweiten Vorwurf ist festzustellen, dass das Fortbestehen der in dem angefochtenen Beschluss
für den Untersuchungszeitraum festgestellten Preisunterbietungsspannen in Höhe von 4,6 % und 4,5
% für die polnischen bzw. ägyptischen Einfuhren nicht den Schluss zulässt, dass die Schädigung
wahrscheinlich wieder auftritt. Die Kommission hat in dem angefochtenen Beschluss nämlich
festgestellt, dass die 1992 erlassenen Maßnahmen die Schädigung trotz des Fortbestehens dieser
Preisunterbietungsspannen beseitigt haben, was vom Kläger nicht bestritten wird.
107.
Zum dritten Vorwurf, dass die Preise bei den Einfuhren aus Ägypten und Polen nach dem
Untersuchungszeitraum gesunken seien, genügt der Hinweis, dass die Aufrechterhaltung der Zölle,
wie in den Randnummern 70 bis 81 dargelegt worden ist, hierauf nicht gestützt werden kann.
108.
Zur vierten Rüge, dass die Kommission die Wahrscheinlichkeit einer Umlenkung der Ausfuhren aus
Polen und Ägypten in die Gemeinschaft falsch beurteilt habe, ist festzustellen, dass die
Schwankungen der Preise auf dem betreffenden Markt zwar die Gefahr einer solchen Umlenkung mit
sich brachten. Diese Gefahr genügt aber nicht für den Nachweis, dass eine solche Umlenkung
wahrscheinlich ist, und noch weniger für den Nachweis, dass sie mit Preisen verbunden sein wird, die
eine Schädigung verursachen.
109.
Aus den gleichen Gründen ist das Argument zurückzuweisen, dass die Kommission die Möglichkeiten
einer Umlenkung der Ausfuhren des ägyptischen Herstellers und Exporteurs auf den
Gemeinschaftsmarkt unterschätzt habe. Zwar schloss die 94%ige Auslastung seiner
Produktionskapazitäten im Untersuchungszeitraum nicht aus, dass dieser Hersteller und Exporteur
beschließen würde, einen Teil seiner Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umzulenken, da seine
Ausfuhren dorthin indiesem Zeitraum nur einen kleinen Teil seiner Gesamtausfuhren darstellten. Auch
war nach der von diesem Hersteller und Exporteur angegebenen Höhe seiner Lagerbestände eine
Erhöhung seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft denkbar. Dies genügt jedoch nicht für die
Feststellung, dass eine solche Umlenkung auch wahrscheinlich ist.
110.
In Bezug auf die Aufschlüsselung der Verkäufe des ägyptischen Herstellers und Exporteurs räumt
die Kommission ein, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, als sie in der siebenunddreißigsten
Begründungserwägung eine Verringerung des Anteils der Ausfuhren dieses Herstellers in die
Gemeinschaft am Gesamtverkaufsvolumen von 68 % im Jahr 1995 auf 45 % im Untersuchungszeitraum
festgestellt habe. In Wirklichkeit hätten dessen Verkäufe in die Gemeinschaft im
Untersuchungszeitraum 25 % betragen. Dieser Fehler ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, zu dem
die Kommission hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung gelangt
ist. Auch wenn die Möglichkeit bestand, dass der ägyptische Hersteller und Exporteur einen
erheblichen Teil seiner Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umlenken würde, lässt dies angesichts
der Preisschwankungen auf dem Weltmarkt nämlich keinen Rückschluss auf die Wahrscheinlichkeit
einer solchen Umlenkung zu.
111.
In Bezug auf die Möglichkeit einer Umlenkung der Ausfuhren des polnischen Herstellers und
Exporteurs hat der Kläger keinen offenkundigen Fehler der Kommission nachgewiesen. Mit dem
Argument, die Kommission habe die Prognosen dieses Herstellers und Exporteurs über die Auslastung
seiner Produktionskapazitäten falsch beurteilt, bestreitet der Kläger nicht die Feststellung der
Kommission, dass der Auslastungsgrad im Untersuchungszeitraum 93 % betragen habe. Zwar muss
die Kommission bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
nicht nur den Auslastungsgrad im Untersuchungszeitraum, sondern auch die ihr im
Untersuchungszeitraum übermittelten Prognosen der Hersteller und Exporteure über die zukünftige
Kapazitätsauslastung berücksichtigen. Die Tatsache allein, dass der polnische Hersteller und
Exporteur für die Jahre 1997 und 1998 einen Auslastungsgrad von 84,7 % und damit mehr freie
Produktionskapazitäten als im Untersuchungszeitraum erwartet hatte, ist nicht schon ein Beweis
dafür, dass diese freien Kapazitäten für die Erhöhung der Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt und
diese Ausfuhren zu Preisen führen würden, die eine Schädigung verursachen.
112.
In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger die von ihm aus ihrem Kontext gerissene
Feststellung in der einundvierzigsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses,
wonach „die Ausfuhren in die Gemeinschaft ... nur auf Kosten der Inlandsverkäufe oder der Ausfuhren
in Länder außerhalb der Gemeinschaft gesteigert werden [könnten], was eine solche Strategie noch
unwahrscheinlicher macht“. Diese Feststellung gehört zu den Ausführungen, die der Erläuterung
dienen, dass es wirtschaftlich gesehen für den polnischen Hersteller und Exporteur nicht rationell
wäre, im Falle des Auslaufens der Maßnahmen zuversuchen, durch die Senkung seiner Preise weitere
Marktanteile in der Gemeinschaft zu gewinnen, da er seine Marktposition mit Preisen, die keine
Schädigung verursacht hätten, habe festigen können.
113.
Diese Beurteilung wird nicht durch die vom Kläger angeführten Zahlen des polnischen Herstellers
und Exporteurs widerlegt, nach denen die Ausfuhren dieses Herstellers und Exporteurs in die
Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum gegenüber 1996 zugenommen haben, während dessen
Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und in andere Länder abgenommen haben. Die Zunahme der
Verkäufe in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum war nämlich nicht mit Preisen verbunden, die
zu einer Schädigung hätten führen können.
114.
Zur fünften Rüge, die die Beseitigung der Schädigung betrifft, genügt der Hinweis, dass, wie in
Randnummer 53 ausgeführt, die Beseitigung der Schädigung durch die Antidumpingmaßnahmen für
sich genommen noch kein Beweis für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der
Schädigung im Falle des Auslaufens dieser Maßnahmen ist.
115.
Zur sechsten Rüge, wonach die Kommission die falschen Folgerungen aus dem Anhalten des
Dumpings im Untersuchungszeitraum gezogen habe, ist festzustellen, dass die Kommission sich in
dem angefochtenen Beschluss weder zu der Frage, ob das Dumping in diesem Zeitraum angehalten
hat noch zu den eventuellen Dumpingspannen geäußert hat. Die Kommission durfte sich dabei auf die
Prüfung der Frage beschränken, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei, da die
Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden durften, wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht gegeben
war.
116.
Außerdem sind entgegen der Ansicht des Klägers das Anhalten des Dumpings und die
Dumpingspanne, die geltend gemacht worden sind, im vorliegenden Fall für die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht erheblich. Die eventuelle
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Auslaufen der
Verpflichtungserklärungen hängt nämlich im Wesentlichen von der Höhe der
Preisunterbietungsspannen bei den Einfuhren ab. Die Höhe der Dumpingspanne, die möglicherweise
während der Anwendung der Maßnahmen bestanden hat, kann darauf keinen unmittelbaren Einfluss
haben. Zwar könnte bei Auslaufen eines Antidumpingzolls, dessen Höhe der Dumpingspanne
entspricht, diese Spanne sich auf die Höhe der Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren
auswirken, die nach dem Auslaufen eines solchen Zolls möglicherweise festzustellen ist. Im
vorliegenden Fall waren der ägyptische und der polnische Hersteller und Exporteur jedoch
Preisverpflichtungen eingegangen, und der Antidumpingzoll gemäß der Verordnung Nr. 3642/92 war
nach Maßgabe der Schädigung und nicht nach der seinerzeit festgestellten Dumpingspanne
bemessen worden.
117.
Daher kann der Kläger aus der nach den Antidumpingbestimmungen der Vereinigten Staaten
bestehenden Möglichkeit, die Höhe der Dumpingspanne für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit
des Anhaltens oder des erneuten Auftretensder Schädigung bei einer Überprüfung auslaufender
Maßnahmen zu berücksichtigen, keine Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung dieser
Spanne im vorliegenden Fall herleiten.
118.
Infolgedessen ist die Rüge, dass die Kommission die falschen Folgerungen aus dem Anhalten und
der Höhe des Dumpings im Untersuchungszeitraum gezogen habe, unbegründet. Zu dem in diesem
Zusammenhang erhobenen Argument der Nichteinhaltung der Preisverpflichtungen ist festzustellen,
dass der Kläger eingeräumt hat, dass diese Verpflichtungen im Untersuchungszeitraum eingehalten
worden sind und dass die betreffenden Maßnahmen die Schädigung beseitigt haben. Somit gibt es
keinen Grund, dass die Nichteinhaltung der Preisverpflichtungen vor dem Untersuchungszeitraum,
wenn sie denn bewiesen wäre, die Kommission zu einer anderen Beurteilung der Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Auftretens der Schädigung hätte veranlassen müssen. Daher besteht für eine
Anordnung der vom Kläger beantragten Beweisaufnahme bezüglich der Höhe des Dumpings und der
Einhaltung der Preisverpflichtungen keine Veranlassung, so dass über die Zulässigkeit dieser
Anträge, die in der Klageerwiderung gestellt worden sind, nicht entschieden zu werden braucht.
119.
Mit der siebten und letzten Rüge, dass die Kommission nicht erkannt habe, dass ein erneutes
Auftreten der Schädigung angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
wahrscheinlich gewesen sei, macht der Kläger im Wesentlichen eine Verringerung des Anteils dieses
Wirtschaftszweigs am Gemeinschaftsmarkt geltend. Die Kommission hat dazu, ohne dass der Kläger
dem widersprochen hätte, festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz dieser
Verringerung seines Marktanteils höhere Gewinne habe erzielen können. Nach den Angaben des
Klägers waren diese Gewinne im Untersuchungszeitraum sogar höher als in den vorangegangenen
Jahren. Somit konnte die Kommission, ohne einen offenkundigen Fehler zu begehen, zu dem Ergebnis
gelangen, dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung trotz der Verringerung des Marktanteils des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht wahrscheinlich war.
120.
Das Vorbringen des Klägers, sämtliche Informationen, über die die Kommission verfügt habe, hätten
diese zwangsläufig zu der Feststellung führen müssen, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung
bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich sei, ist ebenfalls nicht begründet. Alles, was der Kläger
vorgetragen hat, zeigt, dass die Möglichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht
ausgeschlossen werden konnte. Die Möglichkeit allein genügt jedoch nicht, um die Aufrechterhaltung
der Maßnahmen zu rechtfertigen.
121.
Nach alledem hat der Kläger nicht dargetan, dass die Kommission mit der abschließenden
Feststellung, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Sinne des
Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht nachgewiesen sei, einen offenkundigen
Beurteilungsfehler begangen hätte. Infolgedessen ist die Klage unbegründet.
Kosten
122.
Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm
gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Meij
Lenaerts
Potocki
Jaeger Pirrung
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juni 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. W. H. Meij
Verfahrenssprache: Französisch.