Urteil des EuG vom 18.12.2008
EuG: kommission, ultra petita, belgien, rechtsmittelgrund, rücknahme, verfahrensordnung, gestatten, ausschuss der regionen, gericht erster instanz, rüge
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
18. Dezember 2008)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler
Ruhegehaltsansprüche – Entscheidung, die Rücknahme eines Übertragungsantrags und die Stellung
eines neuen Übertragungsantrags nicht zuzulassen – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen
Dienst – Änderung des Streitgegenstands – Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug“
In den verbundenen Rechtssachen T‑90/07 P und T‑99/07 P,
betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der
Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F‑92/05, Slg. ÖD 2007,
I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,
Königreich Belgien,
Beistand von Rechtsanwältin L. Markey,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Emmanuel Genette,
(Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas,
Kläger im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterinnen V. Tiili und E. Martins Ribeiro, des
Richters O. Czúcz und der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008
folgendes
Urteil
1 Das Königreich Belgien und die Kommission beantragen mit ihren nach Art. 9 des Anhangs I der
Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den
öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission
(F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem
dieses die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über den Antrag von Herrn
Genette vom 31. Oktober 2004 aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der vor
Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung
dieses Statuts (ABl. L 124, S. 1) geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:
dieses Statuts (ABl. L 124, S. 1) geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt
– nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder
internationalen Einrichtung oder
– nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen
Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der
genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.
In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der
Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der
ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit
unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen
Rückkaufwerts anrechnet.“
3 Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 (im
Folgenden: neues Statut), die gemäß ihrem Art. 2 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, bestimmt:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt
– nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder
internationalen Einrichtung oder
– nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem
er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der
Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die
Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Übertragung bestehende Kapitalwert.
In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des
Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels
allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es
ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter
Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem
Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in
Anspruch nehmen.“
4 Gemäß Art. 107a des neuen Statuts sind in dessen Anhang XIII „Übergangsvorschriften“ geregelt.
Art. 26 Abs. 3 dieses Anhangs lautet:
„Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm
unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen
keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser
Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen
solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.“
5 Art. 3 des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Begründung von Beziehungen zwischen
belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher Organe, das im
vom 20. Juni 1991, S. 13871, veröffentlicht wurde (im Folgenden: Gesetz von 1991), sah vor, dass
„[j]eder Beamte … mit Zustimmung des Organs beantragen [kann], dass an das Organ der Betrag des
Ruhegehalts gezahlt wird, der auf die Dienste und Zeiträume vor seinem Eintritt in den Dienst des
Organs entfällt“. Dieses Gesetz schuf ein spezielles System der Übertragung, den
Forderungsübergang, das sich von dem in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts
vorgesehenen Modell der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ableitet.
6 Art. 9 des Gesetzes von 1991 bestimmt:
„Der Beamte kann seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen, solange
der in Art. 11 [dieses Gesetzes] vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese
Rücknahme ist endgültig.“
7 Mit dem belgischen Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von
Ruhegehaltsansprüchen zwischen belgischen Altersversorgungssystemen und denen völkerrechtlicher
Organe, das im vom 27. März 2003, S. 14747, veröffentlicht worden ist (im Folgenden:
Gesetz von 2003), wurden die Bestimmungen über die Übertragung von in belgischen Systemen
erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften geändert.
Dieses Gesetz, das nach seinem Art. 29 für die ab dem 1. Januar 2002 gestellten
Übertragungsanträge gilt, führt ein System ein, wonach die in ein belgisches Altersversorgungssystem
gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum pauschalen Rückkaufswert abgelöst
werden. Nach diesen neuen Bestimmungen führt die Übertragung von Ansprüchen, die in den
belgischen Ruhegehaltssystemen erworben wurden, zur sofortigen Zahlung eines Kapitalbetrags an
das Versorgungssystem der Gemeinschaften.
8 Art. 4 des Gesetzes von 2003 bestimmt:
„Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der in den Dienst eines Organs getreten ist, nachdem er
Anwartschaften auf ein oder mehrere Ruhegehälter im Sinne von Art. 3 § 1 Nrn. 1 bis 4 erworben hat,
kann mit Zustimmung des Organs beantragen, dass die gemäß Art. 7 festgestellten Beträge, die sich
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesen Ruhegehaltssystemen für die Zeit vor seinem Dienstantritt
bei dem betreffenden Organ ergeben, auf das Organ oder dessen Ruhegehaltskasse übertragen wird.
…“
9 Art. 9 § 1 des Gesetzes von 2003 bestimmt:
„Der Übertragungsantrag kann ab dem Zeitpunkt nicht mehr zurückgenommen werden, zu dem das
[Landespensionsamt] von dem Organ die endgültige Bestätigung des vom Beamten oder Bediensteten
auf Zeit gestellten Übertragungsantrags erhält.“
10 Mit Art. 194 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
das im vom 28. Juli 2006, S. 36940, veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Gesetz von
2006), wurde Art. 9 des Gesetzes von 1991 geändert; dieser lautet nunmehr:
„Der Beamte, der aus dem Organ ausscheidet, ohne ein Ruhegehalt beanspruchen zu können, kann
seinen Übertragungsantrag mit Zustimmung des Organs zurücknehmen, solange der in Art. 11
vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden ist. Diese Rücknahme ist endgültig.“
11 Nach Art. 195 des Gesetzes von 2006 ist die vorstehende Neufassung von Art. 9 des Gesetzes von
1991 rückwirkend zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Sachverhalt
12 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt
wiedergegeben:
„8 Der 1968 geborene [Herr Genette] war, bevor er am 1. April 2000 in den Dienst der Kommission
trat und dabei in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, in der
belgischen Privatwirtschaft tätig, von 1992 bis 1996 als Selbständiger und von 1996 bis 2000 als
Arbeitnehmer.
9 Aufgrund dieser Tätigkeiten war er zunächst beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige (im Folgenden: LISVS) und dann beim Landespensionsamt (im Folgenden: LPA)
versichert; an diese Altersversorgungssysteme entrichtete er Beiträge und erwarb infolgedessen
gegenüber diesen Einrichtungen Ruhegehaltsansprüche.
10 Nachdem [Herr Genette] am 1. Januar 2001 zum Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannt
worden war, beantragte er bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2001 die Übertragung
der Ansprüche, die er in den belgischen Versorgungssystemen für Selbständige und
Arbeitnehmer erworben hatte, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Dieser Antrag
stützte sich auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts … und Art. 3 des Gesetzes
von 1991.
11 Am 11. Juni 2002 erhielt [Herr Genette] vom Referat ‚Ruhegehälter und Beziehungen zu den
ehemaligen Beamten und Bediensteten‘ der Generaldirektion (GD) Verwaltung und Personal,
Direktion B, der Kommission eine Mitteilung über die zusätzlichen ruhegehaltsfähigen
Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften auf der Grundlage des von der
Kommission errechneten versicherungsmathematischen Gegenwerts der im belgischen
Versorgungssystem für Selbständige erworbenen Ruhegehalts angerechnet würden. Trete [Herr
Genette] nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, betrage der
versicherungsmathematische Gegenwert des vom LISVS errechneten Ruhegehalts in Höhe von
1 431,29 Euro jährlich 8 139,33 Euro, und die im Versorgungssystem der Gemeinschaften
anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit belaufe sich auf ein Jahr und neunzehn Tage.
Ferner teilte die Kommission [Herrn Genette] mit, dass seine in Belgien erworbenen
Ruhegehaltsansprüche
mit
Beginn
der
Zahlung
seines
Ruhegehalts
aus
dem
Versorgungssystem der Gemeinschaften gemäß Art. 11 des Gesetzes von 1991 auf sie
übergingen.
12 Am 26. August 2002 erhielt [Herr Genette] von derselben Dienststelle eine ähnliche Mitteilung
über die Ruhegehaltsansprüche, die er als Arbeitnehmer erworben hatte, wonach der
versicherungsmathematische Gegenwert des vom LPA errechneten Ruhegehalts in Höhe von
1 952,48 Euro jährlich bezogen auf das vollendete 65. Lebensjahr 11 102,79 Euro betrage und
sich die im Versorgungssystem der Gemeinschaften anzurechnende ruhegehaltsfähige
Dienstzeit auf ein Jahr, fünf Monate und fünf Tage belaufe.
13 In diesen Mitteilungen wurde [Herr Genette] darauf hingewiesen, dass sein Übertragungsantrag
[vom 13. Juli 2001] ab Eingang seiner Zustimmung zu den mitgeteilten Vorschlägen nicht mehr
zurückgenommen werden könne. Allerdings hieß es darin, dass der Antrag ausnahmsweise
zurückgenommen werden könne, falls [Herr Genette] aus dem Dienst der Kommission
ausscheide, bevor die für den Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der
Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt seien.
14 Am 17. Juli und 29. August 2002 erklärte [Herr Genette] seine Zustimmung zu den Vorschlägen
der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002.
15 …
16 [Herr Genette] erfuhr kurze Zeit vor Oktober 2004, dass Belgien bei einem Bekannten, der 2003
in den Dienst der Kommission getreten war und, wie er, nach dem Statut in der vor Inkrafttreten
der Verordnung vom 22. März 2004 geltenden Fassung die Übertragung seiner im belgischen
Versorgungssystem
für
Arbeitnehmer
erworbenen
Ruhegehaltsansprüche
auf
das
Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragt hatte, für Beitragszeiten und eine
Vergütung, die seinen vergleichbar waren, einen Kapitalbetrag übertragen hatte, der im
Versorgungssystem der Gemeinschaften eine wesentlich höhere Anrechnung ruhegehaltsfähiger
Dienstjahre zur Folge hatte als die, auf die [Herr Genette] selbst Anspruch hatte.
17 Am 31. Oktober 2004 stellte [Herr Genette] bei der Kommission einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1
des Statuts,
– ihm zu gestatten, wie in Art. 9 des Gesetzes von 1991 vorgesehen, seinen nach diesem
Gesetz gestellten Antrag vom 13. Juli 2001 auf Übertragung seiner in den belgischen
Versorgungssystemen
für
Selbständige
und
Arbeitnehmer
erworbenen
Ruhegehaltsansprüche zurückzunehmen;
– ihm zu gestatten, wie in Art. 4 § 1 des Gesetzes von 2003 vorgesehen, die Übertragung
seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage dieses Gesetzes zu beantragen.
18 Am 2. Februar 2005 wurde [Herrn Genette] eine Entscheidung des Leiters des Referats
‚Ruhegehälter‘ vom 25. Januar 2005 … bekanntgegeben, mit der sein Antrag vom 31. Oktober
2004 mit folgenden Worten zurückgewiesen wurde:
19 ‚… Sie möchten …, dass Ihnen gestattet wird, erstens den Antrag nach Art. 11 Abs. 2 des
Anhangs VIII [des Statuts] auf Übertragung Ihrer in den belgischen Versorgungssystemen des
LISVS und des LPA erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der von diesen Einrichtungen bereits
nach den Vorschriften des Gesetzes von 1991 ausgeführt worden ist, zurückzunehmen und
zweitens einen neuen Antrag zu stellen, der von diesen Einrichtungen nach den Vorschriften des
Gesetzes von 2003 ausgeführt werden soll.
20 Die Vorschläge, die Ihnen von der Verwaltung der Kommission am 11. Juni und 26. August 2002
im Anschluss an die Mitteilung des LISVS und des LPA über die Höhe des übertragbaren
Ruhegehalts unterbreitet worden waren, bestimmten jedoch eindeutig, dass die Übertragung
mit dem Eingang Ihrer Zustimmung zu diesen Vorschlägen bei der betreffenden Dienststelle
unwiderruflich werde. Infolge Ihrer Zustimmung wurde die Übertragung Ihrer Ansprüche vollzogen
und die Vorgänge LPA und LISVS wurden von der [Anstellungsbehörde] endgültig
abgeschlossen.
21 Auch wenn das Gesetz von 1991 die Möglichkeit vorsieht, ´den Übertragungsantrag mit
Zustimmung des Organs zurückzunehmen´ (Art. 9 des Gesetzes von 1991), war diese Möglichkeit
in der Praxis für die Organe nur in Ausnahmefällen vorgesehen, die im Übrigen in dem Schreiben,
mit dem den Betreffenden der Vorschlag übermittelt wird, angegeben sind: ´Der Antrag kann
ausnahmsweise zurückgenommen werden, wenn der Betreffende aus dem Dienst ausscheidet,
bevor die für einen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften
erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 77 des Statuts erfüllt sind.´ Hier ist nirgends von einer
Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags die Rede, sondern davon, den Vorgang in einem ganz
besonderen Fall rückgängig zu machen.
22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9.
November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare
Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die
Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die
Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt
sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen
Rechtsordnungen eigen ist. Demzufolge ist die im belgischen Recht vorgesehene theoretische
Möglichkeit
einer
Rücknahme
des
Übertragungsantrags
wirkungslos,
sofern
die
Gemeinschaftsregelung keine Rücknahme vorsieht. Dies ist der Fall.
23 Unter diesen Umständen ist es mir nicht möglich, Ihnen zu gestatten, den bereits abschließend
bearbeiteten Antrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag auf eine Übertragung zu stellen,
die bereits ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.‘
24 Am 22. April 2005 legte [Herr Genette] bei der Kommission gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts
Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.
25 Am 10. Juni 2005 erließ der Generaldirektor der GD Verwaltung und Personal in seiner
Eigenschaft als Anstellungsbehörde eine Entscheidung ‚in Beantwortung der Anträge und
Beschwerden zahlreicher Beamter hinsichtlich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus
dem belgischen Versorgungssystem auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften‘, die dem
Kläger per E-Mail und per Telefax am 14. Juni 2005 bekanntgegeben wurde …“
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
13 Mit Klageschrift, die am 26. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Genette
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats „Ruhegehälter“ des Amts für die
Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) vom 25. Januar 2005 (im Folgenden:
Entscheidung vom 25. Januar 2005) und der Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion
(GD) Verwaltung und Personal vom 10. Juni 2005 (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Juni 2005). Die
Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑361/05 in das Register der Kanzlei eingetragen.
14 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des
Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für
den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde in
das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-92/05
eingetragen.
15 Mit am 8. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz
beantragte das Königreich Belgien, dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der
Kommission beizutreten. Gemäß Art. 115 § 1 und Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts
erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 für das Gericht für den öffentlichen
Dienst bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend galt, hat der Präsident der
Ersten Kammer dieses Gerichts mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Streitbeitritt für die mündliche
Verhandlung zugelassen.
16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung vom 25.
Januar 2005 aufgehoben.
17 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen,
die die Kommission mit der Begründung erhoben hatte, die Klage sei in Anbetracht der Frist in Art. 91
Abs. 3 des Statuts verspätet.
18 Sodann ist es davon ausgegangen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Juni
2005, mit der die von Herrn Genette am 22. April 2005 erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung
vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen worden war, im Verhältnis zu dem Antrag auf Aufhebung der
Entscheidung vom 25. Januar 2005 keine eigenständige Bedeutung habe und sein alleiniger
Gegenstand daher das Begehren auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung sei.
19 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat an erster Stelle den Antrag auf Aufhebung der
Entscheidung vom 25. Januar 2005 geprüft, soweit er sich gegen die Weigerung der Kommission
richtete, Herrn Genette zu gestatten, seinen Antrag auf Übertragung der Ansprüche, die er in den
belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften
zurückzunehmen. In den Randnrn. 42 bis 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den
öffentlichen Dienst zunächst den Antrag von Herrn Genette ausgelegt. Es hat ausgeführt, dass sich
die Übertragung von in nationalen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüchen auf das
Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften als Vorgang darstelle, der nacheinander zwei Entscheidungen
umfasst, die auf Antrag des Betroffenen als gebundene Entscheidungen einseitig getroffen würden,
und zwar zum einen von den betroffenen nationalen Versorgungsträgern und zum anderen von dem
Gemeinschaftsorgan. Da nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 die Entscheidungen der belgischen
Träger der Altersversorgungssysteme auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssten,
solange der in Art. 11 dieses Gesetzes vorgesehene Forderungsübergang nicht wirksam geworden sei,
werde die Übertragung der Ansprüche vollständig rückgängig gemacht, wenn die Entscheidung des
Organs über die entsprechende Anrechnung von Dienstjahren im Versorgungssystem der
Gemeinschaften ebenfalls zurückgenommen werde; daher könne sich die in Art. 9 des Gesetzes von
1991 erwähnte Zustimmung des Organs nur auf die Rücknahme der Entscheidung beziehen, die das
Organ bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche getroffen habe. Demzufolge hat das Gericht für
den öffentlichen Dienst entschieden, dass der gegen die Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu
gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, gerichtete Antrag dahin
auszulegen sei, dass er auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11.
Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, abziele.
20 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat anschließend in den Randnrn. 55 bis 93 des
angefochtenen Urteils die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Weigerung der Kommission,
ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, geprüft. Es hat zunächst
festgestellt, dass der Antrag auf Rücknahme dieser Entscheidungen, obwohl er nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfristen gestellt worden sei, wegen des Vorliegens einer neuen und wesentlichen
Tatsache in Gestalt des sukzessiven Inkrafttretens des Gesetzes von 2003 und des Art. 26 Abs. 3 des
Anhangs XIII des neuen Statuts zulässig sei. Diese neuen Bestimmungen hätten die rechtliche Lage
von Herrn Genette, was die Übertragung seiner in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen
Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften betreffe, geändert und eine Überprüfung
der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 gerechtfertigt. Eine Auslegung, die Herrn
Genette vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausschließe, könnte nämlich zu einer
Ungleichbehandlung zwischen den Beamten, deren in den belgischen Ruhegehaltssystemen
erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften übertragen worden seien,
und denen, bei denen dies nicht geschehen sei, führen, die im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 des
Anhangs VIII des alten wie des neuen Statuts ungerechtfertigt sei. Dass diese Bestimmungen
rückwirkend auf beschränkte Kategorien von Beamten, nicht aber auf Herrn Genette angewandt
würden, begründe zudem Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung im Hinblick auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
21 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sodann angenommen, dass der auf die Überprüfung der
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 abzielende Antrag vom 31. Oktober 2004 innerhalb
einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem Herr Genette genaue
Kenntnis von der neuen und wesentlichen Tatsache gehabt habe, die diesen Antrag zulässig gemacht
habe. Infolgedessen sei der Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, zulässig.
22 Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Aufhebungsantrag von Herrn Genette
stattgegeben, indem es den ersten und den dritten Klagegrund als begründet ansah, mit denen
gerügt worden war, dass die Begründung der Entscheidung vom 25. Januar 2005 rechtsfehlerhaft sei,
wonach die Übertragung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen
Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft infolge der Zustimmung des Betroffenen
unwiderruflich sei und mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die dies ermögliche, nicht
rückgängig gemacht werden könne.
23 In Bezug auf den ersten Aufhebungsgrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den
Randnrn. 103 bis 110 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission ihre
Entscheidung vom 25. Januar 2005 dadurch rechtsfehlerhaft gemacht habe, dass sie ihre Weigerung,
ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, darauf gestützt habe, dass
diese Entscheidungen dadurch bestandskräftig geworden seien, dass Herr Genette sie ausdrücklich
angenommen habe. Die betreffenden Entscheidungen seien durch diese Annahme zwar wirksam
geworden; bestandskräftig geworden seien sie jedoch allein durch den Ablauf der in den Art. 90 und
91 des Statuts vorgesehenen Fristen.
24 In Bezug auf den dritten Aufhebungsgrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den
Randnrn. 118 bis 135 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission den Umfang der
Befugnis, die sie aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten wie des neuen Statuts ableite, verkannt
und die Entscheidung vom 25. Januar 2005 dadurch rechtsfehlerhaft gemacht habe. Mangels
gemeinschaftsrechtlicher Sondervorschriften für die Rücknahme von Entscheidungen, mit denen die in
den nationalen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der
Gemeinschaften übertragen würden, richte sich diese Rücknahme nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs zur Rücknahme anspruchsbegründender Einzelentscheidungen. Da die Rücknahme der
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 als solche die Rechte der belgischen
Altersversorgungssysteme nicht habe beeinträchtigen können, hätten im vorliegenden Fall keine
Hindernisse für eine von der Kommission vorgenommene Rücknahme, wie sie Herr Genette beantragt
habe, bestanden.
25 An zweiter Stelle hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 137 und 138 des
angefochtenen Urteils den Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission geprüft, Herrn
Genette zu gestatten, einen neuen Antrag auf Übertragung seiner in den belgischen
Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu
stellen. Seiner Auffassung nach war diese Weigerung ebenfalls aufzuheben, da die zu ihrer
Rechtfertigung vorgetragene Begründung dieselbe sei wie die – rechtsfehlerhafte – Begründung für die
Weigerung, die Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.
Zu den Rechtsmitteln
26 Mit am 26. und am 29. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Rechtsmittelschriften
haben das Königreich Belgien, in der Rechtssache T‑90/07 P, und die Kommission, in der Rechtssache
T‑99/07 P, die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt
27 Herr Genette hat am 30. Juni 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T‑90/07 P und
am 3. Juli 2007 seine Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache T‑99/07 P eingereicht. Das
Königreich Belgien und die Kommission haben mit Schreiben vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache
T‑90/07 P und mit Schreiben vom 8. Mai 2007 in der Rechtssache T‑99/07 P jeweils auf die Einreichung
einer Rechtsmittelbeantwortung verzichtet.
28 Mit Schreiben, die in der Rechtssache T‑99/07 P am 13. Juli 2007 und in der Rechtssache T‑90/07 P
am 17. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und das
Königreich Belgien jeweils gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung beantragt, ihnen die Einreichung
einer Erwiderung zu gestatten. Mit Entscheidungen vom 25. und 30. Juli 2007 hat der Präsident der
Rechtsmittelkammer diesen Anträgen stattgegeben, den Inhalt dieser Schriftsätze jedoch auf
Zulässigkeitsfragen beschränkt. Die Erwiderungen und die Gegenerwiderung sind fristgerecht
eingereicht worden.
29 Das schriftliche Verfahren ist in der Rechtssache T‑99/07 P am 27. Dezember 2007 und in der
Rechtssache T‑90/07 P am 28. Januar 2008 geschlossen worden.
30 Mit am 29. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission
gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beantragt, vom Gericht gehört zu werden, damit sie in der
Rechtssache T‑99/07 P mündlich Stellung nehmen könne. Mit am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangenem Schreiben hat das Königreich Belgien einen entsprechenden Antrag in den
Rechtssachen T‑99/07 P und T‑90/07 P gestellt. In diesen Schreiben hat das Königreich Belgien
außerdem beantragt, die Rechtssachen T‑99/07 P und T‑90/07 P nach den Art. 50 und 144 der
Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu
verbinden. Mit am 29. Februar und 11. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem
Schreiben haben die Kommission bzw. Herr Genette zu diesem Antrag auf Verbindung Stellung
genommen.
31 Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche
Verfahren in den Rechtssachen T‑ 99/07 P und T‑90/07 P zu eröffnen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008
hat der Präsident der Rechtsmittelkammer die Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem
mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.
32 Im Rahmen der in den Art. 64 und 144 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden
Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten um Beantwortung mehrerer schriftlicher Fragen
ersucht. Diesem Ersuchen ist fristgerecht Folge geleistet worden.
33 Das Königreich Belgien beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
34 Die Kommission beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage für unzulässig zu
erklären;
– hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;
– ihr und Herrn Genette jeweils ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren
vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.
35 Herr Genette beantragt,
– die Rechtsmittel zurückzuweisen;
– hilfsweise, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;
– dem Königreich Belgien und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
36 Herr Genette beantragt in erster Linie, die vom Königreich Belgien und von der Kommission
eingelegten Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, und begründet dies damit, dass keine oder keine
ordnungsgemäßen Anträge gestellt worden seien, die die vollständige oder teilweise
Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug jeweils gestellten Anträge zum Gegenstand hätten, wie es
Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung verlange.
37 In der Rechtssache T‑90/07 P weist Herr Genette darauf hin, dass sich das Königreich Belgien darauf
beschränkt habe, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Dem Rechtsmittel fehle es
somit an praktischer Wirksamkeit; denn werde ihm stattgegeben, könne das Gericht für den
öffentlichen Dienst oder das Gericht mangels entsprechender Anträge dem Königreich Belgien nicht
das, was mit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wie sie in Randnr. 32 des angefochtenen
Urteils wiedergegeben werden, gefordert worden sei, zusprechen. Diese Auslassung lasse sich zudem
nicht mit einer Bezugnahme auf die Anträge der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P beheben,
wie es das Königreich Belgien vorschlage.
38 In der Rechtssache T‑99/07 P macht Herr Genette geltend, dass die Kommission nicht
ordnungsgemäß beantragt habe, was zu geschehen habe, falls das Gericht das angefochtene Urteil
aufhebe. Denn die Anträge der Kommission, seine beim Gericht für den öffentlichen Dienst
eingereichte Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären, seien unzulässig, da es sich
um neue Anträge handele, die den im ersten Rechtszug verhandelten Streitgegenstand veränderten.
Da die Kommission keine zulässigen Anträge auf Stattgabe ihrer Anträge im ersten Rechtszug gestellt
habe, bestehe für eine Entscheidung über den Aufhebungsantrag dieses Organs kein
Rechtsschutzinteresse, und eine solche Entscheidung liefe einer geordneten Rechtspflege zuwider;
infolgedessen müsse das Rechtsmittel der Kommission als unzulässig zurückgewiesen werden.
39 Das Königreich Belgien und die Kommission beantragen, die Einrede der Unzulässigkeit, die Herr
Genette gegen ihr jeweiliges Rechtsmittel erhoben hat, zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
40 Dass mit den vorliegenden Rechtsmitteln keine Anträge im Sinne von Art. 139 § 1 Buchst. b der
Verfahrensordnung, die die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug
gestellten Anträge zum Gegenstand haben, gestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diese
Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da sie Anträge der Rechtsmittelführer nach Art. 139 § 1
Buchst. a der Verfahrensordnung enthalten, die auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den
öffentlichen Dienst gerichtet sind.
41 Die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittels ist unter diesen Umständen gewahrt, da das
Gericht, wenn es den Aufhebungsanträgen der Rechtsmittelführer stattgibt, den Rechtsstreit damit
nicht beendet, sondern die Verfahrensbeteiligten in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlass
des angefochtenen Urteils befunden haben. Das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den
Rechtsstreit zu entscheiden haben wird – sei es das Gericht für den öffentlichen Dienst oder das
Gericht selbst, je nachdem, welchen Gebrauch es von der ihm in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der
Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis macht –, wird verpflichtet sein, die von dem
betreffenden Verfahrensbeteiligten im ersten Rechtszug gestellten Anträge zu berücksichtigen, um
diesen entweder vollständig oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen, wobei es die Abweisung
nicht darauf stützen kann, dass diese Anträge bei ihm nicht erneut gestellt wurden (vgl. in diesem
Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P,
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 107).
42 Vorliegend steht außer Streit, dass das Königreich Belgien die Aufhebung des angefochtenen Urteils
beantragt hat. Wenn das Gericht dem Rechtsmittel stattgibt und dieses Urteil vollständig oder
teilweise aufhebt, hat das Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu
entscheiden hat, die Anträge zu berücksichtigen, die das Königreich Belgien im ersten Rechtszug zur
Unterstützung der Kommission gestellt hat.
43 Ebenso steht – unabhängig von der Frage, ob die Kommission, wie Herr Genette behauptet, im
Rahmen des Rechtsmittels andere Anträge gestellt hat als im ersten Rechtszug – außer Streit, dass
die Kommission ordnungsgemäß die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat. Wenn das
Gericht dem Rechtsmittel stattgibt und dieses Urteil vollständig oder teilweise aufhebt, hat das
Rechtsprechungsorgan, das abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, folglich die
Anträge zu berücksichtigen, die die Kommission im ersten Rechtszug gestellt hat, wobei es allerdings
die Angriffs- oder Verteidigungsmittel außer Acht zu lassen hat, die im Rahmen des Rechtsmittels
erstmalig zur Stützung dieser Anträge vorgebracht worden sind (vgl. entsprechend Urteil des
Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981,
Randnr. 59).
44 Demzufolge sind die Unzulässigkeitseinreden, die Herr Genette gegen die beiden vorliegenden
Rechtsmittel erhoben hat, zurückzuweisen.
45 In der Rechtssache T‑90/07 P macht das Königreich Belgien zur Stützung seines Antrags auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten
Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dafür
zuständig gewesen sei, die Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 nach belgischem Recht zu
beurteilen, hilfsweise, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des belgischen
Rechts rechtsfehlerhaft sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Aufhebung der
Weigerung der Kommission, es Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu
stellen, rechtsfehlerhaft sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die Feststellung,
dass der Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und
26. August 2002 zurückzunehmen, zulässig sei, sei rechtsfehlerhaft. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund
schließlich wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt.
46 In der Rechtssache T‑99/07 P stützt die Kommission ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Urteils auf vier Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das
Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden und dadurch den Streitgegenstand
verändert habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden die Unzuständigkeit des Gerichts für den
öffentlichen Dienst und ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte gerügt. Mit dem dritten
Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Wirkungen der Zustimmung von
Herrn Genette zu den Vorschlägen, die die Kommission in ihren Entscheidungen vom 11. Juni und 26.
August 2002 gemacht habe, rechtsfehlerhaft beurteilt worden seien. Mit dem vierten
Rechtsmittelgrund schließlich wird in erster Linie ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des
alten Statuts gerügt, hilfsweise ein Verstoß gegen die für die Rücknahme anspruchsbegründender
Einzelentscheidungen geltenden Vorschriften, die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen
Dienst, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte und eine fehlerhafte
Tatsachenfeststellung sowie, weiter hilfsweise, ein Rechtsfehler in Bezug auf die Aufhebung der
Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.
47 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt eine geordnete Rechtspflege es im vorliegenden Fall,
zunächst den ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P zu
prüfen, mit dem in erster Linie geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst
nicht dafür zuständig gewesen sei, die Zulässigkeit des Übertragungsantrags vom 31. Oktober 2004
nach belgischem Recht zu beurteilen, hilfsweise, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene
Auslegung des belgischen Rechts rechtsfehlerhaft sei, und den ersten Rechtsmittelgrund der
Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P, mit dem beanstandet wird, dass das Gericht für den
öffentlichen Dienst entschieden und dadurch den Streitgegenstand verändert habe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P: Unzuständigkeit
des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags vom 31.
Oktober 2004 nach belgischem Recht, hilfsweise rechtsfehlerhafte Auslegung des belgischen Rechts
im angefochtenen Urteil
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
48 Das Königreich Belgien macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst
die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, indem es die Zulässigkeit des Antrags vom 31.
Oktober 2004 und somit der bei ihm erhobenen Klage anhand von Art. 9 des Gesetzes von 1991 und
Art. 194 des Gesetzes von 2006 geprüft habe. Damit habe es gegen die Regeln über die Verteilung
der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der belgischen Rechtsordnung
verstoßen.
49 Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei außerdem bei der Auslegung von Art. 9 des Gesetzes von
1991 in der vor Inkrafttreten des (Änderungs-)Gesetzes von 2006 geltenden Fassung und Art. 194 des
letztgenannten Gesetzes ein Rechtsfehler unterlaufen, als es auf der Grundlage dieser Bestimmungen
davon ausgegangen sei, dass der Antrag vom 31. Oktober 2004 und letztlich die bei ihm erhobene
Klage zulässig seien. Jedenfalls hätte der Antrag vom 31. Oktober 2004 anhand von Art. 9 des
Gesetzes von 1991 in der Fassung, die er durch das Gesetz von 2006 erhalten habe, geprüft werden
müssen, woraus sich ausdrücklich ergebe, dass die Rücknahme nur im Fall des vorzeitigen
Ausscheidens des betreffenden Beamten aus dem Dienst möglich sei, wie dies in Art. 77 des Statuts
vorgesehen sei.
50 Schließlich seien die von Herrn Genette gegen diesen Rechtsmittelgrund erhobenen Einreden der
Unzulässigkeit zurückzuweisen.
51 Herr Genette beantragt in erster Linie, den Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm eine Rüge der
Unzuständigkeit erhoben wird, als unbegründet und, soweit mit ihm ein Rechtsfehler gerügt wird, als
unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.
52 Die Rüge, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Auslegung des belgischen Rechts nicht
zuständig sei, sei unbegründet, da die Gemeinschaftsgerichte nach der Rechtsprechung zur
Auslegung des nationalen Rechts befugt seien, sofern von einer solchen Auslegung die Anwendung
einer Bestimmung des Statuts und damit die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission
abhänge.
53 Die Rüge, dass das belgische Recht falsch ausgelegt worden sei, ist nach Ansicht von Herrn Genette
unzulässig, da mit ihr eine Rüge wiederholt werde, die bereits im ersten Rechtszug erhoben und
zurückgewiesen worden sei. Hilfsweise vertritt er die Auffassung, dass diese Rüge als unbegründet
oder jedenfalls ins Leere gehend zurückgewiesen werden müsse. Die Rüge sei unbegründet, da Art. 9
des Gesetzes von 1991 im angefochtenen Urteil im Einklang mit den insoweit einschlägigen
Gemeinschaftsgrundsätzen und unter Berücksichtigung der Ziele des belgischen Gesetzgebers
ausgelegt worden sei. Jedenfalls gehe die Rüge ins Leere, weil sie sich nur auf Hilfserwägungen im
angefochtenen Urteil beziehe, die dessen tragende Begründung unbeschadet ließen.
– Würdigung durch das Gericht
54 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet das Königreich Belgien im Wesentlichen die
Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst im
Hinblick auf Art. 9 des Gesetzes von 1991 entschieden hat, dass die Entscheidungen der belgischen
Träger der Altersversorgungssysteme auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssten,
solange der Forderungsübergang nicht wirksam sei, und die Auffassung vertreten hat, dass im
vorliegenden Fall die Übertragung der von Herrn Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen
erworbenen Ansprüche auf das Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft vollständig rückgängig gemacht
werde, wenn die Entscheidungen der Kommission vom 11. Juni und 26. August 2002 ebenfalls
zurückgenommen würden. Diese Feststellung im angefochtenen Urteil war, wie das Königreich Belgien
betont, wesentlich für die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Bewertung des
Gegenstands und letztlich der Zulässigkeit einer Klage, mit der in erster Linie die Aufhebung der
Weigerung der Kommission begehrt wurde, es Herrn Genette zu gestatten, seinen
Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, da die Aufhebung der Weigerung der
Kommission, es Herrn Genette zu gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, selbst nur
eine Folge der Aufhebung der Weigerung, die Rücknahme des Übertragungsantrags zuzulassen, war,
wie sich aus Nr. 1 des Tenors in Verbindung mit Randnr. 138 der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils ergibt. Auf der Grundlage dieser Feststellung nämlich hat das Gericht für den
öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil den Hauptgegenstand der Klage auf Aufhebung der
Entscheidung vom 25. Januar 2005 in die Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umgedeutet.
55 Aus den im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandeten Feststellungen ergibt sich, dass
das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil bei der Beurteilung des Gegenstands
und letztlich der Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, es Herrn
Genette zu gestatten, seinen Antrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, implizit, aber
notwendigerweise davon ausgegangen ist, dass die Entscheidungen des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) und des Landespensionsamts (LPA) über die
Berechnung des Betrags der Ansprüche, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen
erworben hatte, als Folge einer Entscheidung, die die Kommission auf den Übertragungsantrag vom
31. Oktober 2004 hin trifft, innerhalb der belgischen Rechtsordnung ohne Weiteres rückgängig
gemacht werden könnten.
56 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des alten
Statuts das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen
Dienstjahre bestimmt, die es ihm nach seiner eigenen Regelung unter Zugrundelegung des Betrags
der Ansprüche, die der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei diesem Organ in den
nationalen Ruhegehaltssystemen erworben hat, anrechnet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das
Gemeinschaftsorgan
lediglich
verpflichtet
ist,
den
von
den
Trägern
der
nationalen
Ruhegehaltssysteme, in denen der betreffende Beamte vor seinem Dienstantritt bei den
Gemeinschaften Ansprüche erworben hatte, berechneten Betrag der Ruhegehaltsansprüche in die
nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen.
Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die
von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig (Urteil des
Gerichtshofs vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88,
Slg. 1989, 3599, Randnr. 17). Im Übrigen ist es Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, die konkreten
Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten der Gemeinschaften die Ausübung des
ihnen gewährten Rechts ermöglichen, die Ansprüche, die sie in den nationalen Ruhegehaltssystemen
erworben haben, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen (Urteil des
Gerichtshofs vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, Slg. 1981, 2393, Randnr. 18).
57 Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche
einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des
Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen jedoch in verschiedenen
Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen
Kontrollen (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Randnr. 19; Urteile des
Gerichts vom 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T‑233/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑625 und
II‑1889, Randnr. 39, und vom 18. März 2004, Radauer/Rat, T‑67/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑89 und II‑395,
Randnr. 31). Für Anträge oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über
die Berechnung der Ansprüche, die Beamte der Gemeinschaften in den nationalen
Ruhegehaltssystemen erworben haben, sind allein die nationalen Behörden und Gerichte zuständig,
und es ist Sache der betroffenen Beamten, bei diesen Behörden und Gerichten gemäß den im
einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Verfahren solche Anträge zu stellen bzw. derartige
Klagen zu erheben.
58 Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Träger der betroffenen
belgischen Ruhegehaltssysteme, nämlich das LISVS und das LPA, infolge des Übertragungsantrags
vom 13. Juli 2001 die Entscheidungen über die Berechnung der von Herrn Genette in den belgischen
Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche nach den Bestimmungen des damals anwendbaren
Gesetzes von 1991 getroffen hatten. Nimmt man an, wie es das Gericht für den öffentlichen Dienst im
angefochtenen Urteil getan hat, dass der Antrag vom 31. Oktober 2004 insbesondere darauf abzielte,
dass die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der von Herrn Genette in den
belgischen Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche nach Art. 9 des Gesetzes von 1991
rückgängig gemacht werden, so hat dieser Antrag eine Frage aufgeworfen, die unter die belgische
Rechtsordnung und in die alleinige Zuständigkeit der belgischen Behörden oder Gerichte fiel.
59 Mit der Feststellung, dass die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der
Ansprüche, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, als Folge einer
Entscheidung, die die Kommission auf den Antrag vom 31. Oktober 2004 hin treffe, in der belgischen
Rechtsordnung ohne Weiteres nach Art. 9 des Gesetzes von 1991 rückgängig gemacht werden
könnten, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst daher die Grenzen seiner Zuständigkeit
überschritten.
60 Folglich konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil nicht ohne Eingriff in
die dem Königreich Belgien vorbehaltenen Zuständigkeiten feststellen, dass nach Art. 9 des Gesetzes
von 1991 die Entscheidungen des LISVS und des LPA über die Berechnung der Ansprüche, die Herr
Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hatte, auf dessen Antrag ohne Weiteres
rückgängig gemacht werden könnten, sofern die Kommission ihre Entscheidungen vom 11. Juni und
26. August 2002 zurücknehme, um die Aufhebungsanträge dahin umzudeuten, dass sie sich in erster
Linie auf die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002
zurückzunehmen, beziehen.
61 Der erste Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache T‑90/07 P greift folglich
durch.
Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P: Entscheidung
des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch Änderung des Streitgegenstands
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
62 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden
habe, als es die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002
zurückzunehmen, aufgehoben habe. Aus der am 26. September 2005 eingereichten Klageschrift und
zuvor aus dem Antrag vom 31. Oktober 2004 und der Beschwerde vom 22. April 2005 gehe
ausdrücklich hervor, dass die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 nicht
der Hauptgegenstand der Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gewesen sei.
63 Herr Genette beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig, hilfsweise als unbegründet
zurückzuweisen.
64 In erster Linie hält Herr Genette den Rechtsmittelgrund im Hinblick auf Art. 139 Abs. 2 der
Verfahrensordnung für unzulässig, weil er den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst
verhandelten Streitgegenstand ändere. Im ersten Rechtszug habe die Kommission selbst die
Auffassung vertreten, dass Gegenstand der Klage die Aufhebung der Weigerung sei, die
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen.
65 Hilfsweise hält Herr Genette den Rechtsmittelgrund in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht für
unbegründet. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Klageschrift gestellten Anträgen
stattgegeben habe, indem es die Entscheidung vom 25. Januar 2005 aufgehoben habe, könne nicht
angenommen werden, dass es die objektiven Grenzen des Rechtsstreits überschritten habe.
Außerdem sei der Gegenstand, den er selbst seiner Klage gegeben habe, nicht maßgeblich, da er
lediglich bestrebt gewesen sei, zu verhindern, dass sie als unzulässig abgewiesen werde. Im Übrigen
verweist er auf sein Hilfsvorbringen im ersten Rechtszug, dem die Annahme zugrunde gelegen habe,
dass Gegenstand seiner Klage die Weigerung der Kommission gewesen sei, die Entscheidungen vom
11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen. Schließlich stehe es im Ermessen der
Gemeinschaftsgerichte, den Gegenstand einer Klage ausgehend von einer objektiven Analyse des
Inhalts der Klageschrift zu bestimmen; dies habe das Gericht für den öffentlichen Dienst im
vorliegenden Fall getan.
66 Jedenfalls habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die von der Klage aufgeworfenen
Zulässigkeitsfragen, die zwingendem Recht unterlägen, von Amts wegen und objektiv prüfen müssen,
und es sei insoweit nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden gewesen. Infolgedessen habe
es im vorliegenden Fall eine autonome Beurteilung des Gegenstands der Klage vorgenommen.
– Würdigung durch das Gericht
67 Zunächst ist die von Herrn Genette erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die im
Wesentlichen darauf gestützt wird, dass die Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund
versuche, das Gericht mit einem weiter gehenden Rechtsstreit zu befassen als dem, über den das
Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden gehabt habe.
68 Aus Art. 225a EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1
Buchst. c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils,
dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell
stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2008, Lebedef-
Caponi/Kommission, T‑233/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑0000 und II‑B‑1‑0000, Randnrn. 24 und 25; Urteil
des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑0000 und
II‑B‑1‑0000, Randnrn. 26 und 27).
69 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, dass die vom Gericht für den
öffentlichen Dienst verfügte Aufhebung über die von Herrn Genette in seiner Klageschrift beantragte
Aufhebung hinausgehe. Selbst wenn die Kommission ihren Standpunkt hinsichtlich des
Streitgegenstands geändert haben sollte, kann bei einem solchen Rechtsmittelgrund, mit dem im
Wesentlichen die vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil vorgenommene
rechtliche Einordnung des Hauptgegenstands der Klage beanstandet wird, nicht davon ausgegangen
werden, dass er zur Folge hat, dass das Gericht mit einem weiter gehenden Rechtsstreit befasst wird
als dem, über den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hatte. Der Rechtsmittelgrund
entspricht im Übrigen den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Verfahrensordnung und ist daher
zulässig.
70 Die von Herrn Genette erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
71 In Bezug auf die Begründetheit des Rechtsmittelgrundes ist zunächst daran zu erinnern, dass nach
Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf
das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1
Buchst. c der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze
Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Die Klageschrift ist somit das verfahrenseinleitende
Schriftstück, in dem der Kläger den Streitgegenstand anzugeben hat (vgl. entsprechend Urteile vom
25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April
2000, Kommission/Frankreich, C‑256/98, Slg. 2000, I‑2487, Randnr. 31; Beschluss des Gerichtshofs
vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 41).
72 Ferner darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht
entscheiden; die von ihm verfügte Aufhebung darf daher nicht über den Antrag des Klägers
hinausgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft
Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Insoweit ist festzustellen, dass Herr Genette, wie aus den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen
Urteils hervorgeht, beim Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragen hat, dass „Gegenstand seines
Antrags … nicht die Rücknahme [der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002]“ gewesen
sei, „sondern, dass die Kommission ihm gestatte, seinen [Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001]
zurückzunehmen“, und dass „[d]ie Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 …, auch wenn
die Kommission seinem Antrag stattgäbe, als solche bestehen [blieben]“. Außerdem hat Herr Genette,
wie sich aus Randnr. 41 des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst
selbst geltend gemacht, dass eine Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002
in diesem Stadium nicht möglich und nur unter der – noch nicht eingetretenen – Voraussetzung
denkbar sei, dass die belgischen Behörden, gegebenenfalls infolge von Klagen vor den belgischen
Gerichten, nach dem Gesetz von 2003 neue Entscheidungen hinsichtlich der auf das
Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragenden Beträge erließen. Herr Genette hat daher
im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass sein Antrag auf Aufhebung der Weigerung der
Kommission, ihm zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, nicht
als Antrag auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26.
August 2002 zurückzunehmen, ausgelegt werden könne.
74 Unter diesen Umständen ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den
Hauptgegenstand der Klage nicht – wie es dies in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils getan hat – in
die Aufhebung einer Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August
2002 zurückzunehmen, umdeuten konnte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29.
November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
75 Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst
entschieden hat, als es im vorliegenden Fall – wie aus Nr. 1 des Tenors in Verbindung mit
Randnr. 136 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hervorgeht – die Aufhebung der in
der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltenen Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen
vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, verfügt hat.
76 Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache T‑99/07 P greift folglich durch.
77 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht den
Hauptgegenstand der von Herrn Genette erhobenen Klage in die Aufhebung der Weigerung der
Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, umdeuten
konnte, ohne in die dem Königreich Belgien vorbehaltenen Zuständigkeiten einzugreifen oder
zu entscheiden. Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben, soweit es eine solche
Umdeutung vornimmt.
78 Da das Gericht für den öffentlichen Dienst mit der Änderung des Gegenstands des bei ihm anhängig
gemachten Rechtsstreits entschieden hat, ist außerdem das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben, als mit ihm die in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltene Weigerung der
Kommission, ihre Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, aufgehoben
wird. Da die Aufhebung der Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu gestatten, einen neuen
Übertragungsantrag zu stellen, als solche nur eine Folge der Aufhebung der Weigerung, die
Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002 zurückzunehmen, darstellt (vgl. Randnr. 54 des
vorliegenden Urteils), ist das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit aufzuheben, als mit ihm die
in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 enthaltene Weigerung der Kommission, Herrn Genette zu
gestatten, einen neuen Übertragungsantrag zu stellen, aufgehoben wird.
79 Demzufolge ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Zur Klage
80 Ist das Rechtsmittel begründet, kann das Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des
Gerichtshofs im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den
Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.
81 Dies ist hier der Fall. Das Gericht verfügt über alle erforderlichen Angaben, um über die Klage zu
entscheiden.
82 In der Rechtssache T‑99/07 P stellt die Kommission für den Fall, dass das Gericht das angefochtene
Urteil aufheben und beschließen sollte, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, den Antrag, die Klage
für unzulässig zu erklären, weil der Antrag vom 31. Oktober 2004, da er darauf abziele, es Herrn
Genette zu gestatten, seinen Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 zurückzunehmen, mangels einer
Rechtsgrundlage im Statut für die Erteilung einer solchen Erlaubnis gegenstandslos sei. Art. 9 des
Gesetzes von 1991 könne ebenso wenig eine Rechtsgrundlage für die beantragte Erlaubnis darstellen,
da das Statut sie nicht vorsehe. Die Tragweite der Bestimmungen des Statuts könne nämlich nicht
vom Inhalt des nationalen Rechts abhängen. Die Entscheidung vom 25. Januar 2005 könne daher nicht
als eine Maßnahme, die Herrn Genette beschwere und ihm ein Klagerecht eröffne, angesehen werden.
Hilfsweise vertritt die Kommission die Auffassung, die Klage sei als unbegründet abzuweisen.
83 Im ersten Rechtszug hat die Kommission, zu deren Unterstützung das Königreich Belgien dem
Rechtsstreit beigetreten war, ebenfalls beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet
abzuweisen. Mit den zur Stützung dieses Antrags vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst
erhobenen Unzulässigkeitseinreden machte die Kommission geltend, dass die Klageschrift in
Anbetracht der Frist des Art. 91 Abs. 3 des Statuts verspätet eingereicht worden sei, dass der Antrag
vom 31. Oktober 2004 wegen der Bestandskraft der Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002
unzulässig sei, dass keine neue Tatsache vorliege, die diesen Antrag zulässig mache, und dass dieser
in Anbetracht des Erfordernisses der Einhaltung einer angemessenen Frist verspätet gestellt worden
sei.
84 Nach Ansicht von Herrn Genette erhalte die Kommission keineswegs ihre im ersten Rechtszug
gestellten Anträge aufrecht, sondern stelle beim Gericht neue Anträge. Sie mache insbesondere ein
neues Verteidigungsmittel geltend, wonach sie selbst für die Entscheidung über den Antrag vom 31.
Oktober 2004 unzuständig sei. Dieses Verteidigungsmittel gründe sich auf eine neue
Charakterisierung des Streitgegenstands, der nicht mehr, wie die Kommission im ersten Rechtszug
vorgetragen habe, in der Rücknahme ihrer Entscheidungen vom 11. Juni und 26. August 2002,
sondern in der Rücknahme des Übertragungsantrags vom 13. Juli 2001 bestehe. Selbst wenn dieses
Verteidigungsmittel nicht neu wäre, müsste es als unzulässig zurückgewiesen werden, da es in der
Rechtsmittelschrift mehrdeutig formuliert worden sei.
85 Im ersten Rechtszug hat Herr Genette im Übrigen beantragt, die Klage für zulässig zu erklären und
demzufolge die von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen.
86 Da die Voraussetzungen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Zulässigkeit einer Klage zwingendes
Recht sind, muss sie der Gemeinschaftsrichter erforderlichenfalls von Amts wegen prüfen (Urteile des
Gerichts vom 11. Juli 1996, Ortega Urretavizcaya/Kommission, T‑587/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑349 und
II‑1027, Randnr. 25, und vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und
II‑97, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen,
T‑132/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑469 und II‑1379, Randnr. 12, und vom 15. Dezember 1998, de
Compte/Parlament, T‑25/98, Slg. ÖD 1998, I‑A‑629 und II‑1903, Randnr. 38). Seine Prüfung ist nicht auf
die von den Beteiligten erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (vgl. Urteile des Gerichts vom
12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T‑99/95, Slg. 1996, II‑2227, Randnr. 22, und vom 8. Januar
2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 16 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Nach den Art. 90 und 91 des Statuts hängt die Zulässigkeit einer Klage davon ab, dass sie sich
gegen eine beschwerende Maßnahme richtet. Als beschwerend können nur solche Maßnahmen
angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren (Urteil des
Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6; in
Randnr. 86 angeführtes Urteil Affatato/Kommission, Randnr. 21). Aus der Rechtsprechung ergibt sich
ferner, dass die Weigerung der Anstellungsbehörde, dem von einem Beamten nach Art. 90 Abs. 1 des
Statuts gestellten Antrag stattzugeben, keine beschwerende Maßnahme darstellen kann, wenn die
Anstellungsbehörde nicht für den Erlass der beantragten Maßnahmen zuständig ist (Urteil des
Gerichts vom 10. Februar 1999, Hecq und SFIE/Kommission, T‑35/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑11 und II‑41,
Randnr. 30).
88 Da der Antrag vom 31. Oktober 2004 auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt wurde,
ist von Amts wegen zu prüfen, ob die im Rahmen der Klage angefochtenen Entscheidungen, d. h. die
Entscheidung vom 25. Januar 2005 und die Entscheidung vom 10. Juni 2005, für Herrn Genette im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschwerend sein können.
89 Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts nicht nur
eine Koordinierung der nationalen Ruhegehaltssysteme mit dem Ruhegehaltssystem der
Gemeinschaften bezweckt wird, sondern auch erreicht werden soll, dass die Ansprüche, die die
Gemeinschaftsbeamten in einem Mitgliedstaat erworben haben, ihnen auch dann erhalten bleiben,
wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte oder zukünftige Ansprüche oder aber um solche
Ansprüche handelt, die für die sofortige Gewährung eines Ruhegehalts nicht ausreichen, und dass
diese Ansprüche im Rahmen des Ruhegehaltssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen
Laufbahn angehört, hier dem Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften, berücksichtigt werden (in
Randnr. 56 angeführtes Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).
90 Daraus folgt, dass den Beamten der Gemeinschaften durch die Verwendung des Wortes „kann“ in
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts ein Recht gewährt werden soll, dessen Ausübung nur
von ihrer eigenen Entscheidung abhängt (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Kommission/Belgien,
Randnr. 13).
91 Im vorliegenden Fall hat Herr Genette von der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 den
Übertragungsantrag vom 13. Juli 2001 gestellt hat. Infolgedessen wurden die Träger der betroffenen
belgischen Ruhegehaltssysteme, nämlich das LISVS und das LPA, auf der einen und die Kommission
auf der anderen Seite koordiniert tätig, um, was die Ruhegehaltssysteme betrifft, gemäß den insoweit
im Gesetz von 1991 vorgesehenen Modalitäten Entscheidungen zu erlassen, mit denen der Betrag der
Ansprüche berechnet wird, die Herr Genette in den belgischen Ruhegehaltssystemen erworben hat,
und, was die Kommission betrifft, gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts und den
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dieser Bestimmung die Entscheidungen vom 11. Juni und
vom 26. August 2002 zu erlassen, mit denen dieser Betrag in ruhegehaltsfähige Dienstjahre
umgewandelt wird, die im Versorgungssystem der Gemeinschaften in Abhängigkeit von Herrn Genettes
Alter beim Eintritt in den Ruhestand und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher
Bedingungen angerechnet werden. Diese Entscheidungen hatten die doppelte Wirkung, Herrn
Genette in der belgischen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in den belgischen
Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche zu bewahren und in der Gemeinschaftsrechtsordnung
vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen zu gewährleisten, dass diese
Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Gemeinschaften in Abhängigkeit von Herrn Genettes Alter beim
Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt werden.
92 Aus dem Wortlaut des Antrags vom 31. Oktober 2004 ergibt sich, dass dieser auf die angebliche
Rechtswidrigkeit des Gesetzes von 1991 gestützt wird, da „[d]as von [diesem] Gesetz … vorgesehene
System des Forderungsübergangs … nach … Ansicht [von Herrn Genette] diskriminierend [ist] und …
gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts [verstößt]“, sowie darauf, dass „[i]n
Anbetracht der Tatsache, dass das von dem Gesetz [von 1991] vorgesehene System des
Forderungsübergangs sowohl gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des [alten] Statuts als auch
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, [weder] der im Fall von Herrn Genette ‚zu
übertragende Betrag‘, den das LISVS am 3. Januar 2002 und das LPA am 13. Februar 2002 errechnet
hatten, … [noch] die Entscheidungen [vom] 11. Juni und 26. August 2002 über die Anzahl der
zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die auf dieser Grundlage anzurechnen waren, korrekt …
waren“. Denn „unter diesen Umständen“ musste die Kommission – dem Antrag vom 31. Oktober 2004
zufolge – „entscheiden, [Herrn Genette] ihre Zustimmung dazu [zu] erteilen, dass dieser bei der
belgischen Verwaltung auf [der] Grundlage von Art. 9 des Gesetzes [von] 1991 die Rücknahme des
[Übertragungsantrags vom] 13. Juli 2001 auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragt und einen
neuen Antrag auf der Grundlage von Art. [4 Abs. 1] des Gesetzes [von] 2003 stellt“.
93 Mit dem Antrag vom 31. Oktober 2004 wird somit im Grunde gerügt, wie das LISVS und das LPA das
Gesetz von 1991 für die Zwecke der Berechnung des Betrags der von Herrn Genette in den belgischen
Ruhegehaltssystemen erworbenen Ansprüche angewendet hatten. Nach der in Randnr. 57 des
vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fällt eine solche Rüge, die die Anwendung des
nationalen Rechts durch die Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme betrifft, nach dem Grundsatz
der Zuständigkeitsverteilung, der sich aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts ergibt,
unter die nationale Rechtsordnung und demzufolge in die alleinige Zuständigkeit der nationalen
Behörden
oder
Gerichte,
wobei
die
Anrufung
der
Gerichte
gegebenenfalls
in
ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 234 EG münden kann.
94 Nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts hat die Kommission folglich
keinerlei Zuständigkeit, um über eine Rüge zu entscheiden, die im Kern die Anwendung des Gesetzes
von 1991 durch das LISVS und das LPA auf den Fall von Herrn Genette betrifft, und um auf dieser
Grundlage es Herrn Genette zu gestatten, bei genannten Trägern zu beantragen, dass sie die auf der
Grundlage des Gesetzes von 1991 bereits erlassenen Entscheidungen zurücknehmen und daraufhin
neue Entscheidungen auf der Grundlage des Gesetzes von 2003 erlassen.
95 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission, indem sie mit
den Entscheidungen vom 25. Januar 2005 und 10. Juni 2005 den Antrag vom 31. Oktober 2004
abgelehnt hat, eine Maßnahme getroffen hat, die die dienstrechtliche Stellung von Herrn Genette
unmittelbar und sofort berührt.
96 Folglich kann die Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2004, die sowohl in der Entscheidung vom
25. Januar 2005 als auch in der vom 10. Juni 2005 enthalten ist, nicht als eine Maßnahme angesehen
werden, die Herrn Genette im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschwert.
97 Daher ist – ohne dass über die Zulässigkeit des in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils
wiedergegebenen Vorbringens der Kommission oder über die Begründetheit der in Randnr. 83 des
vorliegenden Urteils genannten Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden wäre – die Klage unzulässig,
soweit sie sich gegen die sowohl in der Entscheidung vom 25. Januar 2005 als auch in der vom 10. Juni
2005 enthaltene Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2004 richtet.
98 Soweit Herr Genette auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht hat, dass sich seine Klage auch gegen die Ablehnung eines implizit im Antrag vom 31.
Oktober 2004 enthaltenen Beistandsgesuch an die Kommission nach Art. 24 des Statuts gerichtet
habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellter
Antrag so ausdrücklich und präzise sein muss, dass die Kommission den Inhalt der Entscheidung,
deren Erlass von ihr verlangt wird, konkret erkennen kann.
99 Der Antrag vom 31. Oktober 2004 enthält, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont
hat, keinen ausdrücklichen und präzisen Hinweis, der es – selbst bei wohlwollender Betrachtung –
ermöglichen würde, ihn als Beistandsgesuch an die Kommission nach Art. 24 des Statuts zu verstehen.
Die Entscheidung vom 25. Januar 2005 kann daher als solche nicht als stillschweigende Ablehnung
eines Beistandsgesuchs nach Art. 24 des Statuts aufgefasst werden.
100 Soweit nach Ansicht von Herrn Genette aus der Beschwerde vom 22. April 2005 hervorgeht, dass die
Kommission es unterlassen habe, eine nach dem Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen, indem
sie ihm nicht von Amts wegen ihren Beistand für ein Tätigwerden gegenüber den belgischen Behörden
oder Gerichten gewährt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen eines Organs, seinen
Beamten und sonstigen Bediensteten nach Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten, nur dann eine
beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt, wenn das Organ
unabhängig von einem Antrag seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten zur Beistandsleistung
verpflichtet ist.
101 Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Beamten, das Organ, in dessen
Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten; nur aufgrund außergewöhnlicher
Umstände kann das Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen
von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni
1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20).
102 Vorliegend ist aus den Akten kein außergewöhnlicher Umstand – insbesondere kein Beistand, der
einzelnen Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage wie Herr Genette befinden, individuell
gewährt worden wäre – ersichtlich, der es gerechtfertigt hätte, dass die Kommission Herrn Genette
von Amts wegen Beistand gewährt (vgl. in diesem Sinne in Randnr. 101 angeführtes Urteil
Sommerlatte/Kommission, Randnrn. 21 und 22).
103 Demzufolge stellt das Nichttätigwerden der Kommission vorliegend keine beschwerende Maßnahme im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar.
104 Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Herr Genette gleichzeitig mit der Beschwerde vom 22. April
2005 ausdrücklich ein Beistandsgesuch nach Art. 24 des Statuts gestellt hat, das zum Ziel hatte, dass
die Kommission „beschließt, ihm finanziellen und technischen Beistand für jede Maßnahme gegenüber
den belgischen Behörden und Gerichten zu leisten, mit denen in Frage gestellt wird, dass die ihn
betreffenden Entscheidungen gemeinschaftsrechtskonform sind, die die belgischen Behörden auf der
Grundlage des belgischen Gesetzes vom 21. Mai 1991 erlassen haben“. Dieser Antrag wurde von der
Kommission mit der Entscheidung vom 10. Juni 2005 ausdrücklich abgelehnt, die insoweit eine
beschwerende Entscheidung darstellt.
105 Nach ständiger Rechtsprechung muss jeder Klage gegen eine beschwerende Maßnahme der
Anstellungsbehörde im Allgemeinen zwingend eine Verwaltungsbeschwerde vorausgehen, die
ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens
eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des
Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des
Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T‑47/89 und T‑82/89, Slg. 1990, II‑231, Randnr. 32,
und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T‑78/91, Slg.
1991, II‑1387, Randnr. 3).
106 Da es sich, wie aus der in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung
hervorgeht, insoweit um zwingendes Recht handelt, hat der Gemeinschaftsrichter diese Frage von
Amts wegen zu prüfen.
107 Selbst wenn sich im vorliegenden Fall die Klage auch gegen die Ablehnung des von Herrn Genette mit
der Beschwerde vom 22. April 2005 eingereichten Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts
richtete, wäre ihr insoweit nicht die nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts erforderliche vorherige
Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen.
108 Die Klage ist daher in jedem Fall als unzulässig abzuweisen.
Kosten
109 Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das
Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.
110 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
111 Nach Art. 88 der Verfahrensordnung, der gemäß den Art. 144 und 148 Abs. 2 der Verfahrensordnung
auf von Organen eingelegte Rechtsmittel entsprechend Anwendung findet, tragen jedoch in den
Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten
grundsätzlich selbst.
112 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, tragen die
Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
113 Unter diesen Umständen trägt Herr Genette die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen
Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. Die Kommission trägt die ihr im Verfahren
vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. Das
Königreich Belgien, das dem Rechtsstreit vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst als Streithelfer
beigetreten ist und im vorliegenden Verfahren keinen Antrag auf Verurteilung von Herrn Genette in die
Kosten gestellt hat, trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im
vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste
Kammer) vom 16. Januar 2007, Genette/Kommission (F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000
und II‑A‑1‑0000), wird aufgehoben.
2. Die von Herrn Genette beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der
Rechtssache F-92/05 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Herr Genette trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst
und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
4. Die Kommission trägt die ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst
und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
5. Das Königreich Belgien trägt die ihm im Verfahren vor dem Gericht für den
öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
Jaeger
Tiili
Martins Ribeiro
Czúcz
Pelikánová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 2008.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Sachverhalt
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
Zu den Rechtsmitteln
Verfahren
Anträge der Verfahrensbeteiligten
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Zur Begründetheit
Zum ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien in der Rechtssache
T‑90/07 P: Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags vom 31. Oktober 2004 nach
belgischem Recht, hilfsweise rechtsfehlerhafte Auslegung des belgischen
Rechts im angefochtenen Urteil
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache
T‑99/07 P: Entscheidung ultra petita des Gerichts für den öffentlichen Dienst
durch Änderung des Streitgegenstands
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zur Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Verfahrenssprache: Französisch.