Urteil des EuG vom 12.03.2003

EuG: kommission, verordnung, streichung, neues vorbringen, gericht erster instanz, klage auf nichtigerklärung, klagegrund, zuschuss, aussetzung, geschäftsordnung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
12. März 2003
„Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - Gemeinschaftszuschuss - Übertragung des Unternehmens - Durchführung
des Vorhabens - Verfahren der Streichung des Zuschusses - Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache T-254/99
Maja Srl
Mastroianni und G. Arendt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 2183 der Kommission vom 5. August 1999 über die
Streichung des der Klägerin mit Entscheidung C (91) 654/87 der Kommission vom 29. April 1991 im Rahmen
des Vorhabens IT/0166/91/01 „Modernisierung eines Aquakultur-Erzeugungsbetriebs in Contarina (Veneto)“
gewährten Zuschusses sowie über die Anordnung an die Klägerin, der Kommission einen Betrag von 420
810 718 ITL (217 330,59 Euro) zu erstatten,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002
folgendes
Urteil
1.
Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18.
Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im
Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission einen
Gemeinschaftszuschuss für die Entwicklung der Aquakultur und die Umgestaltung geschützter
Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen gewähren.
2.
Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 4028/86, der auf Anhang III dieser Verordnung verweist, beträgt
der Gemeinschaftszuschuss für Vorhaben der Aquakultur im Gebiet Veneto 40 % des
Investitionsbetrags, wobei die Beteiligung der Italienischen Republik zwischen 10 % und 30 % liegen
muss.
3.
In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:
„(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem
betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege
und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen
bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels
47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn
- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder
- bestimmte Auflagen nicht erfüllt werden oder
- ...
Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.
Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren
des Artikels 47 erlassen.“
4.
Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:
„(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des
Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters
eines Mitgliedstaats den Ausschuss.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der
Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. ...
(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der
Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt;
in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die
Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines
Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden.“
5.
Insbesondere zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten zu Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 4028/86 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 mit
Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu
Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im
Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1).
6.
Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 lautet: „Das Verfahren zur
Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung sollte nicht eingeleitet werden, ohne dass zuvor
der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den
Zuschussempfängern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.“
7.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 trifft hierzu folgende Regelung:
„Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,
- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in
Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;
- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;
- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die
Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern.“
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
8.
Die Kommission gewährte der Klägerin mit Entscheidung C (91) 654/87 vom 29. April 1991 (im
Folgenden: Bewilligungsentscheidung) gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 einen Zuschuss von
höchstens 942 300 004 ITL (486 657,34 Euro) für ein Vorhaben zur Modernisierung einer
Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Contarina, Veneto. Die Kommission verpflichtete sich,
40 % der Kosten des Vorhabens zu finanzieren; der italienische Staat verpflichtete sich seinerseits, 30
% dieser Kosten zu finanzieren.
9.
In den Bedingungen im Anhang der Bewilligungsentscheidung heißt es:
„... an den vorgesehenen Arbeiten können ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung
und gegebenenfalls der Kommission keine Änderungen vorgenommen werden. Werden bedeutende
Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuss gekürzt oder
gestrichen werden, wenn sie von der nationalen Verwaltung oder der Kommission als unannehmbar
angesehen werden.“
10.
Nachdem die Klägerin am 18. März 1992 ein erstes Schriftstück vorgelegt hatte, aus dem der Stand
der Arbeiten hervorging, zahlte die Kommission ihr einen ersten Teilbetrag, nämlich 420 810 718 ITL
(217 330,59 Euro), des Gemeinschaftszuschusses aus. Der italienische Staat zahlte den ersten
Teilbetrag des nationalen Zuschusses aus.
11.
Im Anschluss an einen (nach Angaben der Klägerin im Oktober, laut Kommission im Februar) 1995
durchgeführten Kontrollbesuch erstellten die zuständigen nationalen Behörden ein Protokoll über den
Stand des zweiten Abschnitts sowie über den endgültigen Stand der Arbeiten. In diesem Protokoll vom
27. Oktober 1995 führten die nationalen Behörden u. a. aus,
- dass sie mit der Zahlung bestimmter Ausgabenposten durch die Kommission nicht einverstanden
seien;
- dass das vorgesehene Pförtnerhaus offenbar durch eine kleine Villa ersetzt worden sei;
- dass für die Einrichtung offenbar nicht die erforderlichen Genehmigungen vorgelegen hätten;
- dass bei dem Kontrollbesuch die Einrichtung noch nicht in Betrieb gewesen sei;
- dass für die Einrichtung keine Konformitätsbescheinigung vorgelegen habe;
- dass für die von Ca'Pasta vorgelegten verschiedenen Rechnungen keine Finanzhilfe gezahlt werden
könne.
12.
Bei Abschluss dieser Kontrolle setzten die zuständigen nationalen Behörden die Gewährung der
nationalen Beihilfen aus.
13.
Anlässlich einer Kontrolle am Sitz der Klägerin, die am 10. März 1997 stattfand, wurden der
italienische Staat und die Kommission darüber informiert, dass das Unternehmen Ca'Pasta im Frühjahr
1995 an die Carpenfer Spa veräußert worden war.
14.
Daraufhin teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1997 mit, da die
Veräußerung eines Unternehmens als bedeutende Änderung anzusehen sei, für die die vorherige
Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich sei, habe sie die in der
Bewilligungsentscheidung aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten. Deshalb unterrichtete die
Kommission die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86 von ihrer Absicht, das
Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits gezahlten Betrages
einzuleiten; zugleich forderte sie sie auf, binnen 30 Tagen darzulegen, aus welchen Gründen sie die
genannten Bedingungen nicht eingehalten hatte.
15.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 1997, dass weder die Verordnung Nr. 4028/86
noch die Bewilligungsentscheidung bestimmten, dass die Veräußerung eines Unternehmens, das
einen Zuschuss im Rahmen dieser Verordnung erhalten habe, der vorherigen Zustimmung der
nationalen und der Gemeinschaftsbehörden unterliege.
16.
Die Kommission widersprach diesem Vorbringen der Klägerin mit Schreiben vom 4. August 1997 und
führte aus:
„... die Dienststellen der Kommission bestätigen, dass das interne Verfahren der Streichung des
Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortgesetzt wird.“
17.
Da Ca'Pasta der Auffassung war, dass das letztgenannte Schreiben eine sie beschwerende
Maßnahme darstelle, erhob sie am 16. Oktober 1997 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung
dieses Schreibens, mit der sie u. a. eine Verletzung des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 und
des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 rügte.
18.
Mit Beschluss vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-274/97 (Ca'Pasta/Kommission, Slg. 1998, II-
2925) wies das Gericht diese Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass das streitige
Schreiben keine mit einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG)
anfechtbare Handlung sei, und erlegte Ca'Pasta die Kosten auf.
19.
Ca'Pasta legte ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ein. Mit Urteil vom 25. Mai 2000 in der
Rechtssache C-359/98 P (Ca'Pasta/Kommission, Slg. 2000, I-3977) hob der Gerichtshof den Beschluss
des Gerichts auf und erklärte die in dem Schreiben der Kommission vom 4. August 1997 enthaltene
stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Gemeinschaftszuschusses wegen
Nichteinhaltung des in den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der
Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehenen Verfahrens für nichtig.
20.
In der Zwischenzeit hatte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1998 im
Wesentlichen gebeten, ihr Belege für ihre Tätigkeit vorzulegen. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
„Wir nehmen Bezug auf das Schreiben Nr. 11423 vom [4.] August 1997, in dem die Dienststellen der
Kommission das Argument der Vertreter der Gesellschaft Ca'Pasta zurückgewiesen haben, dass durch
die bloße Veräußerung des Gesellschaftsvermögens die Zweckbestimmung des Unternehmens gemäß
den Zielen des Vorhabens und den allgemeineren Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik
gewährleistet sei.
Um Ihrer Gesellschaft die Vorlage von Beweiselementen zur Stützung der oben wiedergegebenen
Erklärung zu ermöglichen, bitten wir Sie um Vorlage sämtlicher Buchführungsunterlagen über die
Geschäftstätigkeit des Unternehmens vom Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten bis heute ...“
21.
In ihrer Antwort vom 24. November 1998 äußerte sich Ca'Pasta wie folgt:
„... Wir bleiben jedenfalls dialogbereit - und sind mit der Vorlage sämtlicher Unterlagen einverstanden,
die als neue Belege für die fortbestehende Zweckbestimmung der vom Unternehmen selbst
getätigten Investitionen von uns gefordert wurden -, wenn die Kommission förmlich und unzweideutig
erklärt, dass sie ihren Standpunkt aufgibt und der Gesellschaft die bisher entstandenen Kosten der
Rechtsverfolgung erstattet.“
22.
Am 5. August 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C (1999) 2183 (im Folgenden:
angefochtene Entscheidung) über die Streichung des Ca'Pasta gewährten Zuschusses sowie über die
Anordnung an Ca'Pasta, der Kommission einen Betrag von 420 810 718 ITL (217 330,59 Euro) zu
erstatten.
23.
Diese Entscheidung lautet wie folgt:
„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ... in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 3946/92,
insbesondere durch deren Artikel 44 Absatz 1, geänderten Fassung;
...
(3) Aufgrund der 1995 und 1997 durchgeführten Kontrollen konnte keine Übereinstimmung der
getätigten Investitionen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werden.
(4) Das Ministerium für landwirtschaftliche Ressourcen und die Kommission wurden erst anlässlich
ihres Besuches am Sitz der Gesellschaft Ca'Pasta am 10. März 1997 darüber unterrichtet, dass das
Unternehmen im Juni 1995 veräußert worden war, ohne dass die Unterlagen über die Tätigkeit
vorgelegt worden wären, die mit den aus Mitteln des öffentlichen Zuschusses erworbenen
Gegenständen ausgeübt worden war.
(5) Die Veräußerung der aus Zuschussmitteln erworbenen Einrichtungen und
Ausrüstungsgegenstände stellt eine bedeutende Änderung der in der Entscheidung vorgesehenen
Finanzierungsbedingungen dar; dementsprechend ist für diese Änderung die vorherige Zustimmung
der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich, um prüfen zu können, ob der öffentliche
Zuschuss im Einklang mit den Zielen der Rechtsvorschriften über Strukturinterventionen steht; diese
Zustimmung ist vorher nicht von der Gesellschaft eingeholt worden.
(6) Das Ministerium für landwirtschaftliche Ressourcen hat mit Schreiben vom 28. März 1997 die
Streichung des Zuschusses befürwortet.
(7) Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 setzte die Kommission mit
Schreiben vom 24. Juni 1997 die zuständige nationale Behörde und die Begünstigte von ihrer Absicht
in Kenntnis, den Gemeinschaftszuschuss zu streichen und den bereits gezahlten Betrag
zurückzufordern, und forderte die Begünstigte auf, sich zu verteidigen.
(8) In ihrer Antwort vom 24. Juli 1997 auf das Schreiben der Kommission führte die Begünstigte
lediglich aus, dass die Veräußerung der Vermögensgegenstände Bestandteil eines Vertrages über die
Veräußerung des Unternehmens gewesen sei; als solche hätte sie einer Zustimmung bedurft.
(9) Obwohl die vorgelegten Unterlagen weder bewiesen, dass es sich um eine wirkliche
Unternehmensveräußerung gehandelt hatte, noch, dass die Tätigkeit, die den
Gemeinschaftszuschuss gerechtfertigt hatte, aufgenommen und tatsächlich ausgeübt worden war,
forderte die Kommission die Begünstigte mit Schreiben vom 30. September 1998 erneut auf, ihr
sämtliche zur Stützung der Auffassung der Begünstigten geeigneten Unterlagen zu übermitteln;
Ca'Pasta war nicht in der Lage, in ihrer Antwort vom 24. November 1998 irgendein Beweiselement zu
liefern.
(10) Die nationalen Behörden haben ihre befürwortende Stellungnahme zur Streichung des
öffentlichen Zuschusses nicht geändert.
(11) Nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 kann der Gemeinschaftszuschuss
ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn das Gemeinschaftsvorhaben nicht wie vorgesehen
durchgeführt wird.
(12) Unter diesen Umständen ist der bewilligte Zuschuss zu streichen.
(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des
Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Der mit Entscheidung der Kommission vom 29. April 1991 im Rahmen des oben genannten Vorhabens
bewilligte Gemeinschaftszuschuss von 942 300 004 ITL wird gestrichen: ...
Artikel 2
Die Begünstigte hat der Kommission binnen drei Monaten nach Erlass der vorliegenden Entscheidung
einen Betrag von 420 810 718 ITL zu erstatten. ...
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und an die in Artikel 1 genannte Begünstigte
gerichtet.“
Verfahren
24.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass ihre Firma
geändert worden sei und sie nunmehr Maja Srl heiße.
25.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
sie nach Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juni 2000 ist diese Rechtssache im Register des
Gerichts gestrichen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.
26.
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht am 5. Juli 2000 und 11. Juli 2001 die
Parteien gebeten, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die
Parteien sind dem nachgekommen.
27.
Zudem hat am 6. Dezember 2001 eine informelle Sitzung mit den Parteien sowie ihren Anwälten und
Bevollmächtigten vor dem Berichterstatter stattgefunden.
28.
Im Anschluss an diese informelle Sitzung ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2002 bis
zum 15. April 2002 ausgesetzt worden.
29.
Die Parteien haben sich am 15. April 2002 zum weiteren Verfahrensablauf geäußert.
30.
Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen.
31.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juli 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des
Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
32.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
33.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
34.
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Entscheidung darzutun. Der erste Teil des ersten Klagegrundes betrifft einen Verstoß gegen das
Kollegialprinzip, der zweite Teil einen Verstoß gegen das interne Verfahren, das die Kommission beim
Erlass einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses wie der angefochtenen einzuhalten
habe. Der zweite Klagegrund ist im Kern auf einen Verstoß gegen Artikel 44 der Verordnung Nr.
4028/86 sowie gegen die Begründungspflicht gestützt. Beim dritten Klagegrund geht es im
Wesentlichen um eine fehlerhafte Anwendung der Artikel 38 und 44 der Verordnung Nr. 4028/86. Der
vierte Klagegrund schließlich ist auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie auf eine
Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt.
Vorbringen der Parteien
35.
Nach Ansicht der Klägerin liegt bei der angefochtenen Entscheidung, die für die Kommission von
einem ihrer Mitglieder, Frau Wulf-Mathies, unterzeichnet ist, ein Verstoß gegen das Kollegialprinzip vor.
Sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92
(Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555). Sie meint außerdem, dass sich die Kommission nicht auf
eine Delegation von Befugnissen berufen könne, da es nur eine Übertragung der
Zeichnungsberechtigung geben könne.
36.
In ihrer Erwiderung führt sie ergänzend aus, dass sich unabhängig von der angeblichen
Rechtmäßigkeit des Delegationsverfahrens nicht zeige, dass die Kommission das interne Verfahren
nach den von ihr in diesem Zusammenhang genannten Vorschriften eingehalten habe, da weder die
Zustimmung der Generaldirektion „Finanzkontrolle“ und des Juristischen Dienstes der Kommission
noch der vorherige Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs in der angefochtenen Entscheidung erwähnt
seien.
37.
Zum ersten Teil dieses Klagegrundes trägt die Kommission vor, dass in Artikel 11 ihrer damals
geltenden Geschäftsordnung, der Ausdruck des Kollegialprinzips sei, das System der Ermächtigung zu
einer Reihe von Geschäftsordnungsentscheidungen u. a. auch im Bereich der gemeinsamen
Fischereipolitik vorgesehen sei und dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. September 1986 in der
Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn. 35 bis 37) ausgeführt habe,
dass diese Praxis mit dem genannten Grundsatz vereinbar sei. Zum vorliegenden Fall weist sie darauf
hin, dass das für Fischerei zuständige Mitglied der Kommission und bei seiner Verhinderung jedes
andere Mitglied der Kommission durch die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 (COM
[87] PV 899) zum Erlass von Entscheidungen über die Streichung von nach Artikel 44 der Verordnung
Nr. 4028/86 gewährten Zuschüssen ermächtigt worden seien.
38.
Zu dem in der Erwiderung ergänzend vorgetragenen Argument, das den zweiten Teil dieses
Klagegrundes bildet, trägt die Kommission zunächst vor, dass es sich um neues Vorbringen während
des Verfahrens handele, das nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht
zugelassen werden könne. Sie trägt vor, dass - unbeschadet ihrer Zweifel daran, dass die angebliche
Nichteinhaltung eines Verfahrens der internen Organisation ein Grund für die Nichtigerklärung eines
Rechtsakts sein könne, wenn der angebliche Mangel auf die Entstehung und den Bestand dieses
Rechtsakts keinen Einfluss habe - jedenfalls die zuständigen Direktionen oder Dienststellen
ordnungsgemäß ihre Stellungnahme abgegeben hätten. Zudem habe das Gericht im Urteil vom 14.
Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 66)
ausgeführt, dass es Sache der Klägerin gewesen sei, Anhaltspunkte zu liefern, die die
Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen widerlegen könnten. Im vorliegenden Fall habe
die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die zuständigen Dienststellen nicht konsultiert worden seien.
Würdigung durch das Gericht
- Zum ersten Teil
39.
Nach Artikel 11 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung der Entscheidung
93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15), die zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung galt - eine entsprechende Bestimmung
enthält Artikel 13 der geltenden Geschäftsordnung (ABl. 1999, L 252, S. 41) -, „kann [die Kommission]
- unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt -
eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle eindeutig
umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen“.
40.
Nach den Artikeln 2b und 5 der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die
Aktualisierung der Ermächtigung im Bereich der Fischerei (COM[87] PV 899, im Folgenden:
Ermächtigungsentscheidung) hat die Kommission das für Fischerei zuständige Mitglied der Kommission
- und bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied der Kommission - zum Erlass der Entscheidungen
über die Streichung der u. a. nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Zuschüsse
ermächtigt.
41.
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnrn. 35 bis 37) kann die
Kommission innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mitglieder
ermächtigen, einige Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ohne dass insoweit das für ihre
Tätigkeit maßgebende Kollegialprinzip verletzt wird. Nach dieser Rechtsprechung bleibt das
Ermächtigungssystem bestimmten Kategorien von Verwaltungs- und Geschäftsordnungsmaßnahmen
vorbehalten, was naturgemäß Grundsatzentscheidungen ausschließt.
42.
Somit stellt sich die Frage, ob die angefochtene Entscheidung als eine Verwaltungs- oder
Geschäftsordnungsmaßnahme oder aber als eine „Grundsatzentscheidung“ anzusehen ist.
43.
Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, die im Zusammenhang mit der
Kontrolle der Durchführung eines Vorhabens erlassen wurde, für das die Begünstigte unter Auflagen
Beihilfen erhalten hat, eine Verwaltungs- und Geschäftsordnungsmaßnahme im Rahmen der durch die
Verordnung Nr. 4028/86 eingeführten Zuschussregelung darstellt. Dadurch, dass diese
Entscheidung, mit der ein zuvor gewährter Zuschuss gestrichen wird, für die Klägerin gravierende
Folgen haben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P, Le
Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831, Randnr. 27), kann diese Beurteilung nicht in Frage gestellt
werden.
44.
Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied der
Kommission erlassen wurde, die in Artikel 11 der genannten Geschäftsordnung angegebenen Grenzen
der Ermächtigungsbefugnis beachtet und nicht das Kollegialprinzip der Kommission verletzt.
45.
Dem ersten Teil dieses Klagegrundes kann daher nicht stattgegeben werden.
- Zum zweiten Teil
46.
Erstens ist zu bemerken, dass es sich bei dem in der Erwiderung eingeführten zweiten Teil des
Klagegrundes um ein neues Vorbringen handelt, das aber nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung
zugelassen werden kann, da es auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst
während des Verfahrens zutage getreten sind, nämlich auf den Wortlaut der
Ermächtigungsentscheidung der Kommission, die mit der Klagebeantwortung vorgelegt worden ist.
47.
Zweitens ist festzustellen, dass in Artikel 3 der Ermächtigungsentscheidung in der Tat die
Generaldirektion „Finanzkontrolle“ als beteiligte Dienststelle bezeichnet wird, die zu einem Vorschlag
für eine Entscheidung wie die angefochtene vorher ihre Zustimmung erteilen muss, und dass die
internen Verwaltungsvorschriften, die Bestandteil der Ermächtigungsentscheidung sind, vorsehen,
dass Vorschläge für Entscheidungen wie die in Rede stehende der Generaldirektion „Finanzkontrolle“
und dem Juristischen Dienst der Kommission zur Zustimmung vorgelegt werden und dass nach den
Bestimmungen der Haushaltsordnung der vorherige Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs erforderlich
ist.
48.
Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung mitgeteilt, dass die am Erlass der angefochtenen
Entscheidung beteiligten zuständigen Direktionen und Dienststellen ordnungsgemäß Stellung
genommen hätten, ohne ihr Vorbringen jedoch anhand von Beweisunterlagen zu untermauern.
49.
Grundsätzlich zieht jedoch eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise
Nichtigerklärung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, dass die
angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können
(Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78,
Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 23. April 1986 in der
Rechtssache 150/84, Bernardi/Parlament, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall ist dies
nicht erwiesen und nicht einmal behauptet worden, und ein möglicher Verstoß gegen die
betreffenden Vorschriften, die im Übrigen nicht auf einen Schutz der Rechte und Interessen der
Empfänger von Zuschüssen wie der Klägerin abzielen, kann nicht als Formfehler geltend gemacht
werden, der die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte.
50.
Demzufolge ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
51.
Das Gericht hält es für zweckmäßig, den zweiten und den dritten Klagegrund zusammen zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
52.
Nach Ansicht der Klägerin hat eine offensichtliche Entstellung des Sachverhalts stattgefunden, die
im Wesentlichen auf eine mangelhafte und unangemessene Untersuchung zurückzuführen sei. Die
Kommission habe praktisch jede ernsthafte Nachprüfung der Dauerhaftigkeit der Investitionen
verweigert und behauptet, die Klägerin sei zur Vorlage von Beweiselementen nicht in der Lage
gewesen. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang die Begründung der angefochtenen
Entscheidung als unlogisch und irreführend. Die Kommission habe gegen Artikel 44 der Verordnung
Nr. 4028/86 verstoßen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Le Canne/Kommission vertritt die Klägerin die
Meinung, Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 gelte nur in den Fällen, in denen ein Vorhaben nicht
wie vorgesehen durchgeführt worden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Begünstigte nach
dem ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Abschluss der Arbeiten das Unternehmen veräußere.
53.
Die angeblichen Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Artikel 38 der Verordnung Nr. 4028/86
dürften nicht durch eine auf Artikel 44 der Verordnung gestützte Streichung des Zuschusses
sanktioniert werden, sondern nur im Wege der Rückgängigmachung, wie in Artikel 39 der Verordnung
vorgesehen (völlige oder teilweise Rückgängigmachung wegen Verstoßes gegen nach Durchführung
der Arbeiten bestehende Verpflichtungen).
54.
Die Kommission trägt vor, die Untersuchung sei kohärent gewesen und habe bestätigt, dass die
Klägerin die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses unter Verstoß gegen die Verordnung Nr.
4028/86 nicht eingehalten habe. Bei den 1995 und 1997 durchgeführten Kontrollen seien zahlreiche
Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden, und in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung
werde das Ergebnis dieser Kontrollen ausdrücklich erwähnt. Unter den zahlreichen festgestellten
Unregelmäßigkeiten sei vor allem von besonderer Bedeutung, dass eindeutige Anhaltspunkte dafür,
dass mit der Tätigkeit der Aquakultur tatsächlich begonnen worden sei, und für die Veräußerung der
Aquakultur-Einheit fehlten. Mit Schreiben vom 30. September 1998 habe die Kommission ein letztes
Mal versucht, von der Klägerin insoweit Erläuterungen zu erlangen, und darauf hingewiesen, dass sie
ohne solche Informationen den Zuschuss streichen werde.
55.
Nach Ansicht der Kommission erfasst Artikel 44 der Verordnung sämtliche Fälle eines Verstoßes
gegen die Bewilligungsbedingungen. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls offensichtlich, dass das
Verhalten der Klägerin, die es eindeutig unterlassen habe, die damals unmittelbar bevorstehende
Veräußerung der Aquakultur-Einheit beim ersten Kontrollbesuch anzugeben, und die Kommission erst
unterrichtet habe, als diese die Vorbereitungen zur Durchführung des zweiten Besuches getroffen
habe, ein Verstoß gegen die den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses obliegende
Informations- und Loyalitätspflicht darstelle. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96 (Conserve
Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 71). Gleichzeitig habe sie auch schwerwiegende
Anzeichen dafür entdeckt, dass die Bewilligungsbedingungen bei der Durchführung der Arbeiten nicht
eingehalten worden seien. Bei der Inspektion von 1995 hätten sich Unregelmäßigkeiten
herausgestellt, die ausreichend gewesen seien, um eine Streichung des betreffenden Zuschusses zu
rechtfertigen.
Würdigung durch das Gericht
56.
Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nach ihren Begründungserwägungen
im Wesentlichen auf dem Argument beruht, dass die Klägerin während der verschiedenen Abschnitte
der Nachprüfung und des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses nicht den Nachweis habe
erbringen können, dass das Vorhaben wie vorgesehen durchgeführt worden sei. Dazu wird in der
dritten Begründungserwägung der Entscheidung auf die 1995 und 1997 durchgeführten
Kontrollbesuche verwiesen, in der vierten und in der fünften Begründungserwägung wird die
Veräußerung des Unternehmens erwähnt, und in der neunten Begründungserwägung geht es
schließlich um den Schriftwechsel vom 30. September und 24. November 1998.
57.
Zu den Kontrollbesuchen ist zu bemerken, dass der erste von den italienischen Behörden 1995
durchgeführte Kontrollbesuch zahlreiche Fragen in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens
aufgeworfen hat, die im Protokoll vom 27. Oktober 1995 wiedergegeben und oben in Randnummer 11
erwähnt sind. Bei dem zweiten von den italienischen Behörden und der Kommission gemeinsam im
März 1997 durchgeführten Kontrollbesuch ist man mit der Tatsache konfrontiert worden, dass das
Unternehmen der Klägerin im Frühjahr 1995 an die Carpenfer Spa veräußert worden war, was der
Kommission und den nationalen Behörden erst wenige Tage vor dem Kontrollbesuch mitgeteilt wurde.
58.
In der dritten Begründungserwägung der Entscheidung heißt es daher zutreffend, dass die
Kontrollbesuche es nicht ermöglicht hätten, die Konformität der getätigten Investitionen festzustellen.
59.
Zur Veräußerung des Unternehmens ist zu bemerken, dass nach Artikel 38 der Verordnung Nr.
4028/86 „Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuss im Rahmen dieser Verordnung gewährt
wurde, ... während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inbetriebnahme weder nach außerhalb der
Gemeinschaft veräußert noch für andere Zwecke als die Fischerei eingesetzt werden [dürfen]“. Diese
Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass für eine innerhalb der Gemeinschaft vorgenommene
Veräußerung von Investitionen, für die ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde - wie es hier der Fall
ist -, die vorherige Zustimmung der Kommission nicht erforderlich wäre.
60.
Ein Eigentumsübergang stellt nämlich eine bedeutende Änderung der Bedingungen für die
Gewährung des Zuschusses dar, da die Person, die das Vorhaben durchführt, ersetzt wird. Die
Kommission kann daher der Klägerin vorwerfen, sie ebenso wie die nationalen Behörden von der
bereits im Frühjahr 1995 vorgenommenen Veräußerung erst anlässlich des zweiten Kontrollbesuchs im
März 1997 unterrichtet zu haben. Dieser Verstoß stellt eine Verletzung der Informations- und
Loyalitätspflicht dar, die notwendig mit den Zuschusssystemen verbunden und für deren
einwandfreies Funktionieren wesentlich ist (Urteil Conserve Italia/Kommission, bestätigt durch Urteil
des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission,
Slg. 2002, I-867).
61.
Was schließlich den Schriftwechsel vom 30. September und 24. November 1998 angeht, so stellt
das Verhalten der Klägerin, die der Aufforderung der Kommission, ihr sämtliche
Buchführungsunterlagen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu übermitteln, nicht
rechtzeitig und bedingungslos nachgekommen ist und die die Vorlage der Belege von einer Leistung
der Kommission abhängig gemacht hat, ebenfalls einen Verstoß gegen die ihr obliegende
Informations- und Loyalitätspflicht dar.
62.
Somit ist festzustellen, dass die Klägerin gegen ihre Informations- und Loyalitätspflicht verstoßen
hat und dass der Kommission kein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, als sie zu dem
Ergebnis gelangte, dass die Klägerin nicht den Nachweis habe erbringen können, dass das Vorhaben
wie vorgesehen durchgeführt worden sei.
63.
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist insbesondere das Vorbringen der Klägerin irrelevant,
dass die zur Feststellung der Konformität des Vorhabens durchgeführte Untersuchung fehlerhaft
gewesen sei. Das Gleiche gilt für die These der Klägerin, die Begründung der angefochtenen
Entscheidung sei unlogisch und irreführend. Die Begründungserwägungen der angefochtenen
Entscheidung lassen nämlich die wesentlichen Gesichtspunkte des der Streichung des Zuschusses
zugrunde liegenden Gedankengangs erkennen.
64.
Folglich kann der zweite Klagegrund der Klägerin nicht durchgreifen.
65.
Schließlich sind auch die von der Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes vorgetragenen
Argumente zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht auf der Grundlage von Artikel
44 der Verordnung Nr. 4028/86 ergangen, der nach seinem Absatz 1 während der gesamten Dauer
der Gemeinschaftsbeteiligung für sämtliche Entscheidungen über die Aussetzung, die Streichung oder
die Kürzung eines Zuschusses gilt, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
vorliegt (Urteil Le Canne/Kommission, Randnr. 25). Dagegen betrifft Artikel 39 dieser Verordnung die
völlige oder teilweise Rückgängigmachung einer Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses,
wenn der Begünstigte seiner spezifischen, in Artikel 39 Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht
nachkommt, nämlich der Kommission innerhalb einer Frist, die für Vorhaben wie das in Rede stehende
zwei Jahre nach der letzten Zuschusszahlung beträgt, einen Bericht über die Ergebnisse des
Vorhabens und insbesondere auch über dessen finanzielle Ergebnisse zu übermitteln. Im vorliegenden
Fall geht es um eine Entscheidung über die Streichung des Zuschusses vor der Auszahlung des
zweiten und des dritten Teilbetrags.
Vorbringen der Parteien
66.
Nach Ansicht der Klägerin stellt das Versäumnis der Kommission, ihr die Stellungnahme des
Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu übermitteln, einen Verstoß gegen die
Begründungspflicht sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.
67.
Die Kommission trägt vor, die Klägerin verkenne bei ihrem Vorbringen die Komitologieregeln nach
Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86. Bei der Stellungnahme des Ausschusses handele es sich nicht
um einen Text, der in voller Länge wiedergegeben werden könne, sondern nur als befürwortendes
oder ablehnendes Votum zu einem Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Die angefochtene
Entscheidung habe daher nichts über den Inhalt der Stellungnahme mitteilen können, da diese aus
einem bloßen „Ja“ oder „Nein“ bestehe.
Würdigung durch das Gericht
68.
Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, die ihr nach Artikel 44
Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verliehene Befugnis auszuüben, dieser Artikel aber, wenn sie
dies tut, ausdrücklich verlangt, dass sie das Verfahren des Artikels 47 dieser Verordnung einhält, und
dass sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ergibt, dass die darin genannten Verfahren
ebenfalls eingehalten werden müssen, bevor ein Zuschuss nach Artikel 44 ausgesetzt, gekürzt oder
gestrichen wird. Die gravierenden Folgen einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses
wie der vorliegenden unterstreichen außerdem die Bedeutung der Anwendung des in den Artikeln 44
und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehenen
Verfahrens (Urteile Le Canne/Kommission, Randnrn. 25 und 27, und Ca'Pasta/Kommission, Randnrn. 28
und 31).
69.
Daher ist zu prüfen, ob das Verfahren der Konsultation des Ständigen Strukturausschusses für die
Fischwirtschaft nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 durchgeführt worden ist.
70.
Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen sich
ergibt, dass die Kommission am 17. Mai 1999 den Ständigen Strukturausschuss für die Fischwirtschaft
im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu dem
Vorschlag für die betreffende Streichungsentscheidung konsultiert und die nationalen Delegationen
in diesem Ausschuss um Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist ersucht hat und dass sich
nur die deutsche und die flämische Delegation geäußert haben.
71.
Demnach ist festzustellen, dass das Verfahren nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86
eingehalten worden ist und dass in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt wird, dass
die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen der Stellungnahme des Ständigen
Strukturausschusses für die Fischwirtschaft entsprächen. Aus den von der Kommission vorgelegten
Unterlagen geht zudem hervor, dass es sich bei der Stellungnahme des Ausschusses vorliegend nicht
um einen Text handelt, der wiedergegeben werden könnte.
72.
Der vierte Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
Kosten
73.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der
Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens
der einstweiligen Anordnung.
Moura Ramos
Pirrung
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. M. Moura Ramos
Verfahrenssprache: Italienisch.