Urteil des EuG vom 16.09.1998

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URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
16. September 1998
„Wettbewerb — Remailing — Nichtigkeitsklage — Teilweise Zurückweisung einer Beschwerde“
In den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95
International Express Carriers Conference (IECC)
Sitz in Genf (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eric Morgan de Rivery, Paris, und Jacques
Derenne, Brüssel und Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, avenue
Guillaume, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Díaz, Juristischer Dienst, und Rosemary Caudwell, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, sodann
durch Rosemary Caudwell und Fabiola Mascardi, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als
Bevollmächtigte im Beistand von Nicholas Forwood, QC, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la
Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Solicitor's Department, und in der mündlichen Verhandlung außerdem durch Nicholas Green, QC, als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Deutsche Post AG,
Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
und
Post Office
der mündlichen Verhandlung außerdem die Barrister Stuart Isaacs und Sarah Moore, Zustellungsanschrift:
Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
und in der Rechtssache T-133/95
unterstützt durch
La Poste
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
Streithelfer,
im wesentlichen wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 6. April und 14. August
1995, mit denen die Kommission endgültig denjenigen Teil der Beschwerde der Klägerin vom 13. Juli 1988
zurückgewiesen hat, der sich dagegen richtete, daß Remailsendungen von einigen öffentlichen
Postbetreibern auf der Grundlage des Artikels 25 des Weltpostvertrags angehalten wurden,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh und der
Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die International Express Carriers Conference (IECC) ist eine Organisation zur Vertretung der
Interessen von Unternehmen, die Expreßdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder bieten u. a. als
„Remailing“ bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in das Gebiet eines
Landes B befördert wird, um dort bei dem inländischen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und
schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes oder in ein Land A oder C weitergeleitet zu
werden.
2.
Üblicherweise wird zwischen drei Kategorien des Remailings unterschieden:
— dem „ABC-Remailing“, bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das
Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale
Postsystem in ein Land C weitergeleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist;
— dem „ABB-Remailing“, bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das
Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um an den Endadressaten der Post
weitergeleitet zu werden, der in diesem Land B ansässig ist;
— dem „ABA-Remailing“, bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das
Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale
Postsystem in das Land A zurückbefördert zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist.
3.
Diese drei Formen des Remailings sind um das sogenannte „nichtmaterielle Remailing“ zu ergänzen.
Bei dieser Form des Remailings werden Informationen aus einem Land A elektronisch in ein Land B
befördert, wo sie unverändert oder
nach Umwandlung auf Papier ausgedruckt und anschließend in das Postsystem des Landes B oder
eines Landes C befördert und eingeführt werden, um über das herkömmliche internationale
Postsystem in ein Land A, B oder C weitergleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig
ist.
4.
Der Weltpostvertrag, der am 10. Juli 1964 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen
geschlossen wurde und dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beigetreten sind,
bildet den Rahmen für die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der ganzen Welt. In diesem
Rahmen wurde die Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) gegründet,
der alle in der Beschwerde der Klägerin genannten europäischen Postverwaltungen angehören.
5.
In den Postsystemen verursachen die Verteilung der „eingehenden“ Post und deren Zustellung an
die Endadressaten den öffentlichen Postbetreibern erhebliche Kosten. Deshalb führten die Mitglieder
des Weltpostvereins 1969 ein System fester Ausgleichssätze je nach Postart, die sogenannten
„Endvergütungen“, ein und schafften so ein seit der Gründung des Weltpostvereins geltendes Prinzip
ab, wonach jeder öffentliche Postbetreiber die Kosten der Verteilung und Zustellung der eingehenden
Post übernahm, ohne sie den öffentlichen Postbetreibern der Herkunftsländer der Post in Rechnung
zu stellen. Der wirtschaftliche Wert der Zustelleistung der verschiedenen Postverwaltungen, die
Kostenstruktur dieser Verwaltungen und die den Kunden berechneten Gebühren konnten erheblich
schwanken. Der Unterschied zwischen den Preisen für den Versand nationaler und internationaler
Post in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Höhe der „Endvergütungen“ im Verhältnis zu
diesen verschiedenen auf der nationalen Ebene geltenden Preisen waren entscheidende Faktoren bei
der Entstehung des Phänomens des Remailings. Denn die Remailing-Betreiber versuchen u. a., aus
diesen Preisunterschieden Vorteil zu ziehen, indem sie Handelsunternehmen anbieten, ihre Post zu
denjenigen öffentlichen Postbetreibern zu befördern, die für einen bestimmten Zielort das beste
Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.
6.
Artikel 23 des Weltpostvertrags von 1984, der zu Artikel 25 des Weltpostvertrags von 1989 wurde,
bestimmt:
„1. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in
seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus
den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in
großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren
Gebühren auszunutzen.
2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt,
vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht
werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.
3. Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie
mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann
sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.
4. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern
auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig
sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen
haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern
ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben.“
7.
Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6.
Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl.
1962, Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die
Beschwerdeführerin behauptete im wesentlichen, daß erstens einige öffentliche Postbetreiber der
Europäischen Gemeinschaft und aus Drittländern im Oktober 1987 in Bern eine
Preisfestsetzungsvereinbarung bezüglich der Endvergütungen (im folgenden: CEPT-Übereinkunft)
getroffen hätten und daß zweitens einige öffentliche Postbetreiber versuchten, eine Vereinbarung
über Marktaufteilung durchzuführen, indem sie unter Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags die
Zustellung der Post verweigerten, die ein Kunde bei einem anderen öffentlichen Postbetreiber als
demjenigen des Landes, in dem er ansässig sei, aufgegeben habe.
8.
Unstreitig unterzeichneten am 17. Januar 1995 vierzehn öffentliche Postbetreiber, darunter zwölf
aus der Europäischen Gemeinschaft, eine vorläufige Vereinbarung über die Endvergütungen, die die
CEPT-Übereinkunft von 1987 ersetzen sollte. Diese sogenannte „REIMS-Vereinbarung“ (System der
Vergütung für die Zustellung grenzüberschreitender Postsendungen durch öffentliche Postbetreiber
mit Universaldienstverpflichtung) sieht im wesentlichen ein System vor, in dessen Rahmen die
Bestimmungspostverwaltung der Herkunftspostverwaltung einen festen Prozentsatz ihres Inlandstarifs
für alle bei ihr eingehenden Sendungen berechnet. Eine endgültige Fassung dieser Vereinbarung
wurde am 13. Dezember 1995 unterzeichnet und am 19. Januar 1996 bei der Kommission angemeldet
(ABl. 1996, C 42, S. 7).
9.
Der erste Teil der Beschwerde der IECC betraf die Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag auf die
CEPT-Übereinkunft.
10.
Im zweiten Teil ihrer Beschwerde warf die IECC einigen öffentlichen Postbetreibern vor, einen Plan
durchzuführen, der auf die Aufteilung der nationalen Postmärkte auf der Grundlage des Artikels 23
des Weltpostvertrags gerichtet sei. Der britische, der deutsche und der französische öffentliche
Postbetreiber (im folgenden: Post Office, Deutsche Post und La Poste) versuchten darüber hinaus,
Handelsunternehmen davon abzubringen, die Dienste privater Remailing-Betreiber wie der Mitglieder
der IECC in Anspruch zu nehmen, oder andere öffentliche Postbetreiber davon abzubringen, mit
solchen Privatbetreibern zusammenzuarbeiten, wie u. a. aus einem Schreiben des Post Office vom
Januar 1987 an verschiedene öffentliche Postbetreiber, darunter einen aus der Gemeinschaft,
hervorgehe.
11.
Zudem habe die Deutsche Post im Frühjahr 1988 versucht, das Remailing zu behindern, indem sie
deutsche Nutzer dieser Dienstleistung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags hingewiesen und
internationale „eingehende“ Post für in Deutschland niedergelassene Adressaten angehalten und
zurückgesandt habe.
12.
Auf Verlangen der Kommission sandte die IECC ihr am 2. Juni 1989 ein zusätzliches Memorandum zu
Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags und insbesondere zum Problem des ABA-Remailings.
13.
Außerdem übermittelte die IECC im Oktober 1989 Informationen der Gesellschaft TNT Skypack über
das Anhalten von Post nach Afrika durch La Poste.
14.
Die in der Beschwerde der Klägerin genannten öffentlichen Postbetreiber reichten ihre Antworten
auf die Fragen der Kommission im November 1988 ein. Von Juni 1989 bis Februar 1991 fand ein
umfangreicher Briefwechsel zwischen der IECC auf der einen und verschiedenen Bediensteten der
Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) sowie den Büros der Kommissionsmitglieder Bangemann und Sir
Leon Brittan auf der anderen Seite statt.
15.
Im April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, daß es selbst keinen Gebrauch von den
Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht
beabsichtige. Im Juni 1989 teilte die Deutsche Post der Kommission mit, daß sie bereit sei, auf die
Anwendung dieser Vorschrift zu verzichten, und im Oktober 1989, daß sie sie nicht mehr anwende.
16.
Am 18. April 1991 teilte die Kommission der IECC mit, sie habe „beschlossen ..., ein Verfahren
gemäß der Verordnung Nr. 17 ... auf der Grundlage der Artikel 85Absatz 1 und 86 EG-Vertrag
[einzuleiten]“.
17.
Am 7. April 1993 teilte sie der IECC mit, daß sie am 5. April 1993 eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte beschlossen habe, die den betroffenen öffentlichen Postbetreibern zugesandt
werden müsse.
18.
In einem Schreiben an die IECC vom 13. Juli 1994 erklärte die Kommission: „Ich bin jedoch wegen der
wachsenden Zahl von Vorfällen besorgt, bei denen Sendungen, die materiell z. B. in den Niederlanden
hergestellt wurden, um an deutsche Kunden versandt zu werden, vom Deutschen Bundespost
Postdienst angehalten und als .nichtmaterielle ABA-Remailsendungen' bezeichnet werden ...“
19.
Am 26. Juli 1994 forderte die IECC die Kommission nach Artikel 175 des Vertrages auf, ihr gemäß
Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach
Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268; im
folgenden: Verordnung Nr. 99/63) ein Schreiben zu senden, falls sie den Erlaß eines Verbotes
gegenüber den öffentlichen Postbetreibern nicht für erforderlich halte.
20.
Am 23. September 1994 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der
Verordnung Nr. 99/63, das den Teil der Beschwerde betraf, in dem es um die CEPT-Übereinkunft ging.
Zum Anhalten nichtmaterieller ABA-Remailsendungen führte die Kommission aus, daß sie „dieses
Verhalten für sehr bedenklich [halte] und [beabsichtige], jedem derartigen Mißbrauch ein Ende zu
bereiten“.
21.
Am 23. November 1994 forderte die IECC die Kommission auf, gemäß Artikel 175 des Vertrages zu
ihrer Beschwerde insgesamt Stellung zu nehmen. Sie beantragte ferner Akteneinsicht.
22.
Am 15. Februar 1995 erhob die IECC eine im Register unter dem Aktenzeichen T-28/95 eingetragene
Untätigkeitsklage, da sie der Auffassung war, daß die Kommission nicht gemäß Artikel 175 des
Vertrages Stellung genommen habe.
23.
Am 17. Februar 1995 übersandte die Kommission der IECC die Entscheidung über die
Zurückweisung ihrer Beschwerde, soweit sie die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die
CEPT-Übereinkunft betraf, und ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, in dem sie ihr
mitteilte, aus welchen Gründen sie ihrem Antrag bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage
des Artikels 23 des Weltpostvertrags nicht stattgeben könne.
24.
Am 22. Februar 1995 teilte die IECC der Kommission ihre Bemerkungen zu dem letztgenannten
Schreiben mit. Sie wies dabei u. a. auf folgendes hin:
„Soweit der IECC bekannt ist, handelte es sich bei allen von ihr genannten Beispielen für
Beschränkungen um gegen das ABC-Remailing gerichtete Anwendungen von Artikel 23 § 4 des
Weltpostvertrags von 1984. Da Ihr Schreiben vom 17. Februar nicht auf die Beschränkungen des ABC-
Remailings Bezug nimmt, kann die IECC es nicht als angemessene Begründung für die Zurückweisung
ihrer Beschwerde ansehen.“
25.
Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Klägerin eine Entscheidung über den zweiten Teil
ihrer Beschwerde, in der sie u. a. ausführte:
„4. Die daraufhin am 22. Februar 1995 durch Ihren gesetzlichen Vertreter ... in Ihrem Namen
eingereichten Bemerkungen enthalten aus den unten dargelegten Gründen keine Argumente, die
eine Änderung des Standpunktes der Kommission rechtfertigen würden. Das vorliegende Schreiben
soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer
Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des
Weltpostvertrags unterrichten.
5. Kurz zusammengefaßt, nannte das Schreiben, das die Kommission Ihnen am 17. Februar 1995
gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 sandte, vier Postarten, die auf der Grundlage des
Weltpostvertrags angehalten worden sind, und zwar geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen,
nichtgeschäftliche oder private materielle ABA-Remailsendungen, sogenannte .nichtmaterielle' ABA-
Remailsendungen ... und gewöhnliche grenzüberschreitende Post ...
6. Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der
Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren
geschäftsmäßiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden
Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach
dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post
darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmäßige Handlung angesehen werden und ist
daher kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag ... die
Kommission [hat] ... speziell festgestellt ..., daß sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols
.aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert' und daß
genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann ...
7. Durch das Anhalten nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, .nichtmaterieller'
Remailsendungen sowie gewöhnlicher grenzüberschreitender Post werden die Mitglieder der IECC,
soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit diesen Postarten zu tun haben, nach Auffassung der
Kommission nicht in ihren geschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt und haben daher kein
berechtigtes Interesse, wie es Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 für Anträge an
die Kommission wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verlangt.
Nach Auffassung der Kommission ... gilt für das .nichtmaterielle Remailing' folgendes Szenario: Ein
multinationales Unternehmen, z. B. eine Bank, ... errichtet eine zentrale Druck- und Postversandstelle
in einem bestimmten Mitgliedstaat A. Alle Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Bank
senden auf elektronischem Weg Informationen zu der zentralen Dienststelle, wo die Informationen in
materielle Sendungen, z. B. Kontoauszüge, umgewandelt werden,
die anschließend für den Postversand vorbereitet und beim inländischen Postbetreiber eingeliefert
werden ...
... gibt es unseres Erachtens keine Hinweise darauf, inwiefern die Mitglieder der IECC mit dieser Art
von Verfahren befaßt sein könnten.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, daß Ihr Antrag vom 13. Juli 1988
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten
geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-
Remailsendungen, nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender Post
betrifft.“
26.
Am 12. April 1995 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung
Nr. 99/63, das die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das Anhalten von ABC-Remailsendungen
betraf. Die IECC beantwortete dieses Schreiben am 9. Juni 1995.
27.
Am 14. August 1995 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung über das Anhalten von
ABC-Remailsendungen durch einige öffentliche Postbetreiber, in der sie u. a. ausführte:
„A. Anhalten von ABA-Remailsendungen
3. ... Sie [haben] am 6. April 1995 ein ... Schreiben erhalten, dem zufolge der Teil Ihrer Beschwerde,
der das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller
ABA-Remailsendungen, .nichtmaterieller' Remailsendungen und gewöhnlicher grenzüberschreitender
Post betrifft, zurückgewiesen worden ist.
B. Anhalten von ABC-Remailsendungen
6. Im Schreiben [der IECC] vom 9. Juni 1995 wird festgestellt, a) daß die Kommission nicht mehr dafür
zuständig ist, eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen, und b) daß, selbst wenn
die Kommission zuständig wäre, die Zurückweisung dieses Teils der Beschwerde ... aus mehreren
Gründen nicht angebracht wäre.
...
11. Am 21. April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, daß es selbst keinen Gebrauch
von den Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht
beabsichtige. Ebenso teilte der damalige Deutsche Bundespost Postdienst der Kommission am 10.
Oktober 1989 mit, daß
er Artikel 23 § 4 nicht mehr auf das ABC-Remailing zwischen den Mitgliedstaaten anwende ...
13. Zwar kann die Kommission ein förmliches Verbot eines inzwischen eingestellten
wettbewerbsfeindlichen Verhaltens erlassen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet und entscheidet
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob eine solche Maßnahme angemessen ist. Im
vorliegenden Fall gibt es keine Beweise dafür, daß die beiden in der Beschwerde der IECC von 1988
genannten Postbetreiber ... ihre 1989 gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung, sich
bezüglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu berufen, nicht eingehalten haben ...
14.5. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß die bloße Existenz des Artikels 23/25 des
Weltpostvertrags nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln
steht; nur die Nutzung der nach Artikel 23/25 bestehenden Handlungsmöglichkeiten kann unter
bestimmten Umständen — d. h. zwischen Mitgliedstaaten — einen Verstoß gegen diese Regeln
darstellen ...
15. Der Antrag der IECC, die Postverwaltungen streng zu bestrafen, um die Verstöße gegen das
gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht abzustellen, verträgt sich nicht mit der Unfähigkeit der IECC, zu
beweisen, daß die Verstöße fortgesetzt werden oder eine tatsächliche Gefahr ihrer Wiederaufnahme
besteht.
...
18. ... In ihrer Antwort vom 24. Oktober 1990 blieb La Poste dabei, daß eine ... Anwendung von
Artikel 23 des Weltpostvertrags ihres Erachtens mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. Auf
den Vorfall wurde anschließend in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. April 1993 Bezug
genommen ... La Poste wiederholte ... ihre Auffassung, daß der Vorfall nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.
19. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält die Kommission es im Hinblick auf den
Einzelfallcharakter des Vorfalls und das Fehlen von Beweisen für eine Wiederholung des Verhaltens
nicht für erforderlich, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen.“
Verfahren
28.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
eine Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. April 1995
erhoben. Diese Rechtssache ist im Register unter dem Aktenzeichen T-133/95 eingetragen worden.
29.
Mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin eine Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages auf
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. August 1995 erhoben. Diese Rechtssache ist im Register
unter dem Aktenzeichen T-204/95 eingetragen worden.
30.
Mit Beschlüssen vom 6. Februar 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des
Gerichts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Post Office, La Poste und die
Deutsche Post als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-
133/95 zugelassen.
31.
Mit Beschlüssen vom 13. Mai 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Post Office, La Poste und die Deutsche
Post als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-204/95
zugelassen.
32.
Am 7. August 1996 hat La Poste ihren Beitritt in der Rechtssache T-204/95 zurückgenommen. Mit
Beschluß vom 26. November 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die
Rücknahme des Beitritts von La Poste in der Rechtssache T-204/95 zur Kenntnis genommen.
33.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die mündliche
Verhandlung eröffnet. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es einige Verfahrensbeteiligte
aufgefordert, Unterlagen vorzulegen und schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Fragen zu
beantworten. Diesen Aufforderungen ist nachgekommen worden.
34.
Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. März 1997 sind
die Rechtssachen T-28/95, T-110/95, T-133/95 und T-204/95, die von derselben Klägerin anhängig
gemacht worden sind und ihrem Gegenstand nach zusammenhängen, gemäß Artikel 50 der
Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.
35.
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 13. Mai 1997 mündlich verhandelt und Fragen
des Gerichts beantwortet.
36.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung
die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
37.
Am 26. September 1997 hat die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß
Artikel 62 der Verfahrensordnung beantragt. Die Kommission, das Post Office, La Poste und die
Deutsche Post haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, daß ihrer Ansicht nach kein Anlaß für eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe. Am 26. Februar 1998 hat die Klägerin
erneutdie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Das Gericht ist der Auffassung,
daß im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen kein Anlaß besteht, ihren Anträgen
stattzugeben. Denn die neuen Gründe, auf die die
Klägerin ihre Anträge stützt, enthalten entweder keine für den Ausgang des Rechtsstreits
entscheidenden Gesichtspunkte oder belegen nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die dem
Erlaß der angefochtenen Entscheidungen offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit
nicht berühren können.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
38.
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären;
— alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält, damit die Kommission
Artikel 176 des Vertrages nachkommt;
— der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
39.
In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beantragt die Klägerin außerdem,
— den Streithilfeschriftsatz des Post Office für unzulässig zu erklären;
— den Streithelfern die Kosten der Stellungnahme zu den Beitritten aufzuerlegen;
— die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.
40.
Die Kommission beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
41.
Die Deutsche Post beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten ihres Beitritts aufzuerlegen.
42.
La Poste beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten ihres Beitritts aufzuerlegen.
43.
Das Vereinigte Königreich und das Post Office beantragen Klageabweisung.
44.
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
— das Schreiben der Kommission vom 14. August 1995 für inexistent zu erklären;
— hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 14. August 1995 für nichtig zu erklären und alle
weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält, damit die Kommission Artikel 176
des Vertrages nachkommt;
— der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
45.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin außerdem,
— das Schreiben der Kommission vom 12. April 1995 für inexistent zu erklären;
— gemäß den Artikeln 64 und/oder 65 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß die Kommission vor
der mündlichen Verhandlung bestimmte Unterlagen vorlegt, auf die sie sich in ihrer Entscheidung
oder ihrem Vorbringen berufen hat, oder zumindest dem Gericht die Prüfung dieser Unterlagen
gestattet, falls sie sich auf deren Vertraulichkeit beruft.
46.
In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beantragt die Klägerin außerdem,
— den Streithilfeschriftsatz des Post Office für unzulässig zu erklären;
— den Streithelfern die Kosten der Stellungnahme zu den Beitritten aufzuerlegen;
— die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.
47.
Die Kommission beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
48.
Die Deutsche Post beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Deutschen Post
aufzuerlegen.
49.
Das Post Office und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragen
Klageabweisung.
Zulässigkeit der Streithilfesätze des Post Office
50.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Streithilfeschriftsätze des Post Office in den Rechtssachen T-
133/95 und T-204/95 entsprächen nicht Artikel 116 § 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung des
Gerichts, da sie nicht angäben, zu wessen Unterstützung sie eingereicht worden seien; sie seien
daher für unzulässig zu erklären.
51.
Gemäß Artikel 37 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 4 Buchstabe a der
Verfahrensordnung des Gerichts können mit den in einem Streithilfeschriftsatz gestellten Anträgen
nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützt werden. Aus dem Streithilfeschriftsatz des Post Office in
jeder der beiden Rechtssachen geht hervor, daß mit den Beitritten die Anträge der Kommission
unterstützt werden sollten, auch wenn förmliche Anträge in diesem Sinne fehlten. Die Klägerin konnte
daher keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Bedeutung oder des Zweckes der
Streithilfeschriftsätze haben. Außerdem enthielten die Streithilfeanträge des Post Office gemäß Artikel
115 § 2 Buchstabe e der Verfahrensordnung die Anträge, zu deren Unterstützung das Post Office die
Zulassung beantragte, und in der jeweiligen Nummer 1 des Tenors der bereits genannten Beschlüsse
vom 6. Februar und 13. Mai 1996 ist der Beitritt des Post Office „zur Unterstützung der Anträge der
Beklagten“ zugelassen worden. Dieser Antragspunkt ist daher abzuweisen.
Zulässigkeit des Antrags, der Kommission den Erlaß der geeigneten Maßnahmen
aufzugeben, damit sie den Verpflichtungen aus Artikel 176 des Vertrages nachkommt
52.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den
Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeübten
Rechtmäßigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen. Es obliegt gemäß Artikel 176 des Vertrages dem
betroffenen Organ, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage hin
ergangenen Urteil ergeben.
53.
Dieser Antragspunkt ist daher unzulässig.
Begründetheit
54.
Zunächst ist die Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 zu bestimmen, da
sich die Verfahrensbeteiligten insoweit nicht einig sind (A), anschließend sind die Klagegründe in der
Rechtssache T-133/95 (B) und die besonderen Anträge und Klagegründe in der Rechtssache T-204/95
(C) zu prüfen. Schließlich werden die in beiden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe eines
Ermessensmißbrauchs und eines Verstoßes gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze
zusammen geprüft (D).
A —
55.
Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-133/95 aus, daß die Entscheidung vom
6. April 1995, wie sich aus ihren Punkten 1 bis 4 ergebe, nicht nur das Anhalten von ABA-
Remailsendungen, sondern auch das Anhalten von ABC-Remailsendungen betreffe. Diese
Entscheidung enthalte also nichts, was annehmen ließe, daß die letztgenannte Form des Anhaltens
Gegenstand der Entscheidung vom 14. August 1995 sein werde. Außerdem habe die Kommission in
ihrer Klagebeantwortung in dieser Rechtssache eingeräumt, daß ihr Schreiben vom 17. Februar 1995
gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 den zweiten Beschwerdeteil insgesamt betroffen habe.
56.
Die Kommission versuche, die Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 im nachhinein zu
beschränken, um deren fehlende Begründung zu bemänteln. Bereits am 22. Februar 1995 habe die
Klägerin die Kommission darauf aufmerksam gemacht, daß sie in ihrem Schreiben vom 17. Februar
1995 das ABC-Remailing ausgelassen habe.
57.
Die Kommission führt aus, daß sie den Beschwerdeteil in bezug auf das ABC-Remailing in ihrem
Schreiben vom 17. Februar 1995 nicht behandelt habe und darauf von der Klägerin in deren
Schreiben vom 22. Februar 1995 hingewiesen worden sei. Aus diesem Grund befasse sich die
Entscheidung vom 6. April 1995 nicht mit diesem Beschwerdeteil, sondern nur mit den anderen
Formen des Anhaltens.
58.
Aus Punkt 8 — dem Ergebnis — der Entscheidung vom 6. April 1995 und aus ihren Punkten 5 bis 7
— den Gründen — geht hervor, daß die Entscheidung abschließend die Beschwerdeteile betrifft, in
denen es um das Anhalten der im Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1995 aufgeführten
materiellen geschäftlichen ABA-Remailsendungen, materiellen nichtgeschäftlichen ABA-
Remailsendungen, nichtmateriellen Remailsendungen und gewöhnlichen grenzüberschreitenden Post
ging. Die Klägerin hatte im übrigen in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1995 (zitiert oben in Randnr.
24) selbst die beschränkte Tragweite des gemäß Artikel 6
der Verordnung Nr. 99/63 zugesandten Schreibens der Kommission vom 17. Februar 1995
hervorgehoben, das dem Erlaß der Entscheidung vom 6. April 1995 vorausging.
59.
Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 6. April 1995, daß diese nicht den
Beschwerdeteil regelte, der das ABC-Remailing betraf.
60.
Daß diese Auslassung möglicherweise auf einem Versäumnis der Kommission beruhte oder aber in
ihrer Absicht lag, kann den sachlichen Geltungsbereich der Entscheidung vom 6. April 1995 nicht
ändern.
61.
Im übrigen folgt schon aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 14. August 1995, daß diese nur die
endgültige Beurteilung desjenigen Beschwerdeteils durch die Kommission betrifft, in dem es um das
ABC-Remailing ging.
62.
Die Einwände der Klägerin zur Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 sind
daher zurückzuweisen.
B —
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
63.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Entscheidung vom 6. April 1995 enthalte keine
oder nur eine unzureichende Begründung für die Zurückweisung derjenigen Aspekte ihrer
Beschwerde, die zum einen das ABC-Remailing und zum anderen das nichtmaterielle Remailing
beträfen.
64.
Außerdem enthielten weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch das gemäß Artikel 6 der
Verordnung Nr. 99/63 zugesandte Schreiben vom 17. Februar 1995, noch die Entscheidung vom 6.
April 1995 Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission denjenigen Teil ihrer Beschwerde geprüft habe, in
dem sie dargelegt habe, daß die Durchführung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch
entsprechende Vereinbarungen der öffentlichen Postbetreiber sichergestellt werde, die gegen Artikel
85 des Vertrages verstießen.
65.
Es sei zudem nicht hinnehmbar, daß die Kommission diesen letzten Aspekt der Beschwerde in einer
Entscheidung prüfe, die sie in einem späteren Stadium erlasse (Urteile des Gerichts vom 24. Januar
1995 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-115, Randnr. 60, und vom 28.
September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-
2651, Randnr. 62). Dadurch habe die Kommission gegen Artikel 190 des Vertrages verstoßen.
66.
Die Kommission entgegnet, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 weder die Fragen des ABC-
Remailings noch die angeblichen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages betreffe. Im
übrigen enthalte die Entscheidung eine ausreichende Begründung zum nichtmateriellen Remailing.
Würdigung durch das Gericht
67.
Zunächst folgt aus der Beurteilung der Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 durch das
Gericht (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62), daß diese nicht das ABC-Remailing betraf. Der Klagegrund,
die Entscheidung sei insoweit nicht begründet, ist daher nicht stichhaltig.
68.
Ferner hat die Kommission in dieser Entscheidung vom 6. April 1995 die Auffassung vertreten, die
Klägerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, daß ihre Mitglieder möglicherweise mit nichtmateriellem
ABA-Remailing befaßt seien; diese hätten daher kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Die Entscheidung läßt also die Argumentation der Kommission klar
und eindeutig erkennen. Daher ist der Klagegrund, insoweit fehle eineBegründung, zurückzuweisen;
ob die Feststellung der Kommission richtig ist, ist eine materielle Frage.
69.
Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung vom 6. April 1995, daß sie nicht die angeblichen
Zuwiderhandlungen der öffentlichen Postbetreiber gegen Artikel 85 des Vertrages betrifft. Hierzu ist
festzustellen, daß die gesonderte Behandlung dieses Aspekts der Beschwerde nicht die Prüfung der
anderen Aspekte beeinträchtigt. Im übrigen geht aus der Akte nicht hervor, daß die Klägerin geltend
gemacht hat, diese verschiedenen Aspekte könnten nicht getrennt werden, obwohl die Kommission
ihre Prüfung klar erkennbar zum einen auf die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die CEPT-
Übereinkunft und zum anderen auf die Anwendung des Artikels 86 auf das angebliche Anhalten von
Remailsendungen konzentrierte.
70.
Somit ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
71.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch ihre Feststellung, daß die Mitglieder der
IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die mißbräuchlichen Praktiken der öffentlichen
Postbetreiber beim nichtmateriellen Remailing vorzugehen, gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 17 verstoßen.
72.
Erstens habe die Kommission, um zu dieser Feststellung zu gelangen, den Begriff des
nichtmateriellen Remailings ungewöhnlich eng ausgelegt, indem sie ihn auf nichtmaterielles ABA-
Remailing beschränkt habe, mit dem die Mitglieder des IECC per definitionem nicht befaßt seien.
73.
Zweitens habe die Kommission dadurch ignoriert, daß die Mitglieder der IECC ein berechtigtes
Interesse daran hätten, gegen die Praktiken der öffentlichen Postbetreiber im Fall des
nichtmateriellen ABCA-Remailings vorzugehen. Bei dieser Form des Remailings werde nämlich die im
Land B materiell hergestellte Post von einem privaten Remailing-Betreiber in das Postsystem des
Landes C eingeführt, um in das Land A weitergeleitet zu werden. Diese Form des Remailings komme
praktisch dem ABC-Remailing gleich. Gleichwohl könnten die öffentlichen Postbetreiber auf der
Grundlage einer extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags diese Sendungen
anhalten, indem sie sie als nichtmaterielle ABCA-Remailsendungen einstuften. Ein solches Anhalten
entsprechend dieser Theorie des nichtmateriellen Remailings stelle für die Mitglieder der IECC eine
tatsächliche Bedrohung dar; dies habe die Kommission jedoch nicht beachtet.
74.
Ihre Beschwerde und die Mitteilung der Bechwerdepunkte enthielten Beispiele für ABC-
Remailsendungen, die die Deutsche Post als „nichtmaterielle Remailsendungen“ einzustufen versucht
habe. Die Kommission habe sich in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1994 an die IECC als wegen der
Anwendung dieser Theorie des nichtmateriellen Remailings „besorgt“ bezeichnet. Zudem habe sie am
5. Mai 1995 ein Schreiben an den Anwalt der Gesellschaft Lanier gerichtet, deren Post von der
Deutschen Post angehalten worden sei. Schließlich habe die Deutsche Post im Juni 1994 auf der
Grundlage des Artikels 23 § 1 des Weltpostvertrags und der Theorie des nichtmateriellen Remailings
einen erheblichen Teil der von der Schweizer Firma Matra AG versandten ABC-Remailsendungen
angehalten.
75.
Schließlich habe das Exekutivkomitee des Weltpostvereins im Mai 1994 die Erweiterung des
Anwendungsbereichs von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags vorgeschlagen, um das Anhalten
nichtmaterieller Sendungen zu erleichtern. Dieser Vorschlag sei im September 1996 angenommen
worden.
76.
Die Kommission räumt ein, daß sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben habe, daß
die öffentlichen Postbetreiber Schwierigkeiten bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel
23 § 1 des Weltpostvertrags gehabt hätten. Ihre Rolle bestehe jedoch nicht darin, die möglichen
Auswirkungen der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf fiktive Szenarien zu bestimmen, sondern
darin, die Einhaltung dieser Regeln in konkreten Fällen durchzusetzen.
77.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bestätigt, daß ihre Mitglieder nicht mit nichtmateriellem
Remailing im Sinne der Entscheidung vom 6. April 1995 befaßt seien und daß nichtmaterielles ABCA-
Remailing dem ABC-Remailing gleichkomme.
Würdigung durch das Gericht
78.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 sind Personen und
Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, zur Einreichung einer Beschwerde
wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages berechtigt.
79.
Daraus folgt, daß die Kommission unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls von Amts wegen ein
Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung einzuleiten, berechtigt war, der Beschwerde eines
Unternehmens, das kein berechtigtes Interesse nachwies, nicht stattzugeben. In welchem Stadium
der Untersuchung des Falles die Kommission festgestellt hat, daß diese Voraussetzung nicht vorlag,
spielt daher keine Rolle.
80.
Im vorliegenden Fall ist die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 zu dem Ergebnis
gelangt, daß die Mitglieder der IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die Praktiken
beim nichtmateriellen ABA-Remailing vorzugehen.
81.
In ihren Schriftsätzen bestätigt die Klägerin, daß ihre Mitglieder per definitionem nicht mit
nichtmateriellem Remailing im Sinne der Entscheidung vom 6. April 1995 befaßt seien.
82.
Der in den Schriftsätzen der Klägerin besonders hervorgehobene Umstand, daß ihre Mitglieder
wegen der Anwendung der Theorie des nichtmateriellen Remailings durch die öffentlichen
Postbetreiber mit einer anderen Form des nichtmateriellen Remailings, dem nichtmateriellen ABCA-
Remailing, befaßt sein könnten, kann die — von der Klägerin im übrigen als begründet anerkannte —
Feststellung der Kommission zum nichtmateriellen ABA-Remailing nicht entkräften. Zudem bestätigt
die Klägerin, daß das nichtmaterielle ABCA-Remailing in Wirklichkeit dem ABC-Remailing gleichkomme,
das von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 untersucht worden ist und
deshalb vom Gericht im Rahmen der Klage gegen diese Entscheidung erörtert werden wird.
83.
Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Erster und zweiter Teil
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
84.
Die Klägerin trägt erstens vor, daß die Kommission bei der Entscheidung vom 6. April 1995, soweit
sie geschäftliche ABA-Remailsendungen betreffe, von der Prämisse ausgehe, daß die öffentlichen
Postbetreiber das Recht hätten, alle Post
anzuhalten, die nach ihrer Einschätzung unter Verletzung ihres gesetzlichen Monopols befördert
worden sei. Diese Praxis verstoße aber gegen den Grundsatz der Trennung der Geschäfts- und der
Regelungsfunktionen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88,
GB-INNO-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnrn. 25 und 26).
85.
Zweitens hätte die Argumentation der Kommission, wonach das Anhalten von ABA-Sendungen dem
Schutz des Postmonopols der öffentlichen Postbetreiber diene, nach Artikel 90 Absatz 2 des
Vertrages gerechtfertigt sein müssen. Die Kommission behaupte insoweit, daß das ABA-Remailing zu
einer Senkung des Umsatzes der öffentlichen Postbetreiber führen und den von ihnen zu
erbringenden Universaldienst gefährden könne.
86.
Drittens sei die Entscheidung vom 6. April 1995, soweit sie geschäftliche ABA-Sendungen betreffe,
auf das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen den von den öffentlichen Postbetreibern getragenen
Kosten und den Endvergütungen gestützt. Dieses Ungleichgewicht resultiere aber nur aus einer
unerlaubten Preisfestsetzungsvereinbarung öffentlicher Postbetreiber.
87.
Viertens stelle die Beibehaltung eines solchen Systems eine mit Artikel 86 Buchstabe c des
Vertrages unvereinbare Diskriminierung dar.
88.
Die Kommission erwidert zunächst, sie gehe von der Prämisse aus, daß die öffentlichen
Postbetreiber, denen eine Universaldienstaufgabe übertragen sei, berechtigt seien, ihr Monopol
gegen Mißbrauch zu schützen. Das sei insbesondere der Fall, wenn zwischen den Kosten und den über
das bestehende Endvergütungssystem wieder eingetriebenen Beträgen ein Ungleichgewicht bestehe.
Sie habe daraus geschlossen, daß das Anhalten von ABA-Sendungen, bei denen es sich in Wirklichkeit
nur um Inlandspost des Landes A handele, nicht gegen Artikel 86 des Vertrages verstoße. Dadurch,
daß sie diesen Standpunkt einnehme, wende sie nicht Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages an. Ein
derartiges Anhalten bedeute nicht zwangsläufig, daß eine Regelungsfunktion ausgeübt werde.
89.
Die Kommission hebt sodann die Schwierigkeit für die öffentlichen Postbetreiber hervor, die
Beachtung ihrer ausschließlichen Rechte durchzusetzen, solange die Post ihnen nicht zur
Inlandszustellung zurückgesandt worden sei. Die betreffende Form des Remailings sei von der CEPT-
Übereinkunft nicht erfaßt worden.
90.
Schließlich könne im vorliegenden Fall nicht von Diskriminierung gesprochen werden, da die
unterschiedlich behandelten Dienstleistungen nicht gleichwertig seien.
91.
Die Deutsche Post vertritt die Auffassung, daß ein öffentlicher Postbetreiber nicht verpflichtet
werden könne, Post verlustbringend zuzustellen, wenn sie rechtswidrig ins Ausland befördert worden
sei, um die Anwendung des nationalen Posttarifs zu verhindern.
92.
Das Vereinigte Königreich führt aus, für das finanzielle Gleichgewicht der zur Erbringung eines
Universaldienstes verpflichteten öffentlichen Postbetreiber sei es erforderlich, daß der Verkauf von
Postwertzeichen für die Inlandspost ausreichende Einkünfte einbringe.
93.
La Poste trägt vor, daß die Ausgaben für die Zustellung der Post an den Endadressaten den
größten Teil der weltweiten Ausgaben der öffentlichen Postbetreiber darstellten. Im übrigen sei die
Anwendung des Gemeinschaftsrechts nur insoweit garantiert, als dieses Recht nicht mißbräuchlich
genutzt werde, um das nationale Recht zu umgehen (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September
1989 in der Rechtssache 130/88, Van de Bijl/Staatssecretaris van Economische Zaken, Slg. 1989,
3039, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV 10, Slg. 1994, I-4795).
— Würdigung durch das Gericht
94.
In ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß
geschäftliches ABA-Remailing in Wirklichkeit eine Umgehung des gesetzlichen Postmonopols der
öffentlichen Postbetreiber darstelle. Das Anhalten dieser Remailsendungen sei unter den
gegenwärtigen Umständen rechtmäßig und könne daher nicht als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86
des Vertrages angesehen werden. ABA-Remailing hindere die öffentlichen Postbetreiber des
Bestimmungslandes daran, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken, da die Endvergütungen
nicht auf den tatsächlichen Kosten beruhten.
95.
Unter Berücksichtigung der Argumentation der Kommission ist zu prüfen, ob die Umstände, auf die
sie sich beruft, die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages ausschließen können.
96.
Die Existenz des Postmonopols und folglich seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing
können nicht als solche als Rechtfertigung für das Anhalten von ABA-Remailsendungen angesehen
werden.
97.
Weder die nationalen Rechtsvorschriften, durch die den öffentlichen Postbetreibern die
gesetzlichen Monopole eingeräumt werden, noch der Weltpostvertrag verpflichten diese öffentlichen
Postbetreiber dazu, Remailsendungen anzuhalten. Die öffentlichen Postbetreiber verfügen also über
einen Handlungsspielraum, der ihnen gegebenenfalls erlaubt, Post nicht anzuhalten.
98.
Die für die öffentlichen Postbetreiber bestehende Notwendigkeit, ihr Monopol zu verteidigen, kann
nicht als solche die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf das Anhalten eingehender ABA-
Sendungen ausschließen. Eine solche Argumentation liefe nämlich darauf hinaus, eine in den
Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende Praxis nur wegen des Bestehens einer beherrschenden
Stellung auszunehmen.
99.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission läßt sich das streitige Anhalten nicht objektiv dadurch
rechtfertigen, daß die Endvergütungen, die im Fall des ABA-Remailings die Vergütung der öffentlichen
Postbetreiber darstellen, diesen nicht erlauben, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken.
100.
Zwar besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die
Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung, doch resultiert dies aus einer von den
öffentlichen Postbetreibern — darunter den drei in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden
— selbst geschlossenen Vereinbarung, wonach die Endvergütungen feste Beträge sind, die ohne
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes
festgelegt werden.
101.
Eine derartige Verhaltensweise, die darauf abzielt, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung
die negativen Auswirkungen einer von ihm selbst mit ausgearbeiteten und geschlossenen
Vereinbarung zu beseitigen, kann nicht als objektive Rechtfertigung dafür betrachtet werden, eine
Praxis des Anhaltens geschäftlicher ABA-Sendungen vom Anwendungsbereich des Artikels 86 des
Vertrages auszunehmen.
102.
Im übrigen ist nicht anzunehmen, daß das Anhalten eingehender Post das einzige Mittel ist, das es
den öffentlichen Postbetreibern des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser
Post zu decken, wie der Umstand zeigt, daß die Deutsche Post die Kosten wiederholt einfach bei den
Versendern eingetrieben hat. Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber nicht hervor, daß die
Kommission geprüft hat, ob andere Maßnahmen als weniger einschränkend als das Anhalten
angesehen werden konnten.
103.
La Poste, das Post Office und, wenngleich indirekt, das Vereinigte Königreich tragen vor, das
Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen sei nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages durch die
Notwendigkeit gerechtfertigt, zu gewährleisten, daß die öffentlichen Postbetreiber ihre
Universaldienstverpflichtungen einhielten. Jedoch geht aus der Entscheidung vom 6. April 1995 hervor,
daß die Kommission auf diese Vorschrift nicht Bezug genommen und sie im vorliegenden Fall nicht
angewandt hat; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
104.
Die Argumente, die diese Streithelfer insoweit vorbringen, gehen folglich über den Rahmen des
vorliegenden Rechtsstreits hinaus. Das Gericht hat sich daher im Rahmen der ihm aufgrund des
Artikels 173 des Vertrages obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle nicht zu diesen Argumenten zu
äußern.
105.
Die Kommission hat somit durch ihre Feststellung, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-
Remailsendungen keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen
Rechtsfehler begangen.
106.
Folglich ist die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin
die Rechtmäßigkeit des Anhaltens kommerzieller ABA-Sendungen durch die öffentlichen Postbetreiber
beurteilt.
107.
Über die weiteren Argumente, die die Klägerin im ersten und im zweiten Teil dieses Klagegrundes
vorgebracht hat, ist daher nicht zu entscheiden.
Zum dritten und zum vierten Teil
108.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Artikel 85 und 86 des
Vertrages verstoßen, indem sie die Bestrebungen der öffentlichen Postbetreiber, die Entwicklung des
ABC-Remailings und des nichtmateriellen Remailings einzuschränken, nicht beanstandet habe.
109.
Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 nicht das Anhalten von
ABC-Sendungen betrifft (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62); außerdem hat die Klägerin nicht
nachgewiesen, daß sie ein berechtigtes Interesse daran hat, gegen die Praktiken der öffentlichen
Postbetreiber beim nichtmateriellen Remailing im Sinne dieser Entscheidung vorzugehen.
110.
Das Gericht weist diese beiden Teile des vorliegenden Klagegrundes folglich zurück.
C —
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
111.
Die Klägerin trägt vor, der das ABC-Remailing betreffende Teil ihrer Beschwerde sei in der
Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 und nicht in der Entscheidung vom 14. August 1995
zurückgewiesen worden. Letztere sei somit die zweite Entscheidung, die die Kommission in bezug auf
den gleichen Sachverhalt erlassen habe, und vermenge in bedenklicher Weise die verschiedenen
Stadien des Verwaltungsverfahrens.
112.
Daher seien diese Entscheidung vom 14. August 1995 und das am 12. April 1995 gemäß Artikel 6
der Verordnung Nr. 99/63 zugesandte Schreiben überflüssig. Aus diesem Grund seien diese beiden
Akte für inexistent zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-
137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 48 und 49).
113.
Durch die Zusendung eines zweiten Schreibens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und
einer neuen Entscheidung über die Aspekte, deren Regelung bereits
Aufgabe der Entscheidung vom 6. April 1995 gewesen sei, seien ihr einige grundlegende,
insbesondere nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Rechte
genommen worden, wie z. B. das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht, das Recht der Waffengleichheit und das Recht, in angemessener Frist Gerechtigkeit zu
erlangen.
114.
Schließlich könne sich die Kommission nicht darauf berufen, daß sie sich darum bemüht habe, die
Verfahrensrechte der Klägerin zu schützen. Diese habe nämlich in ihrem Schreiben vom 22. Februar
1995 hinsichtlich der im Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1995 ausgelassenen Aspekte auf
alle Verfahrensrechte verzichtet.
115.
Die Kommission entgegnet im wesentlichen, daß die Argumentation der Klägerin die Tragweite der
Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 verkenne. Auf jeden Fall könnten die von der
Klägerin geltend gemachten Mängel es nicht rechtfertigen, die Entscheidung vom 14. August 1995 für
inexistent zu erklären. Schließlich sei die Europäische Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
Würdigung durch das Gericht
116.
Aus der Prüfung der Tragweite der Schreiben vom 6. April und 14. August 1995 durch das Gericht
(siehe oben, Randnrn. 58 bis 62) geht hervor, daß die Erwägungen der Klägerin auf einer falschen
Prämisse beruhen. Ihre Argumentation zur Begründung ihrer Hauptanträge, die darauf gerichtet sind,
die Entscheidung vom 14. August 1995 und das Schreiben der Kommission vom 12. April 1995 gemäß
Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 für inexistent zu erklären, ist daher nicht stichhaltig.
117.
Auf jeden Fall ist daran zu erinnern, daß nur solche Rechtsakte der Organe rechtlich inexistent sind,
die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die
Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann. Die Schwere der Folgen, die mit der
Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus
Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt
wird (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnrn. 49 und 50). Im vorliegenden Fall wären aber die von der
Klägerin behaupteten Mängel selbst im Fall ihres tatsächlichen Vorliegens kein Fehler, der dazu führen
könnte, die Entscheidung für inexistent zu erklären.
118.
Dieser Antragspunkt ist daher abzuweisen.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages
a) Erster Teil: Fehlende Begründung bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Artikel 85 des
Vertrages durch die öffentlichen Postbetreiber
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
119.
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 14. August 1995 verstoße gegen Artikel 190 des
Vertrages, da die Kommission die Zurückweisung ihrer Beschwerde nicht hinreichend begründet habe,
soweit diese die Beurteilung der von den öffentlichen Postbetreibern durchgeführten Vereinbarung
über Marktaufteilung im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages betreffe.
120.
Die Kommission entgegnet, daß es in der Entscheidung vom 14. August 1995 nicht um die
Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die betreffende Vereinbarung gehe.
Würdigung durch das Gericht
121.
Die Argumentation in diesem ersten Teil gleicht derjenigen im Rahmen des ersten Klagegrundes in
der Rechtssache T-133/95. Das Gericht weist diesen ersten Teil des Klagegrundes daher aus den
oben in Randnummer 69 genannten Gründen zurück.
b) Zweiter Teil: Unzureichende Begründung bezüglich des ABC-Remailings
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
122.
Die Klägerin macht erstens geltend, daß die Entscheidung vom 14. August 1995 die fehlende
Gefahr einer Wiederholung bestimmter Zuwiderhandlungen durch die Deutsche Post und La Poste
nicht hinreichend begründe, zumal die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die
öffentlichen Postbetreiber einen anderen Standpunkt eingenommen habe.
123.
Zweitens seien die von den öffentlichen Postbetreibern eingegangenen Verpflichtungen, deren
spätere Einhaltung die Kommission nicht überprüft habe, kein ausreichender Grund für die radikale
Änderung in der Beurteilung durch die Kommission, die in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die
Vorstellung, daß diese Verpflichtungen eine angemessene Reaktion auf die in der Beschwerde der
IECC vorgebrachten Punkte darstellten, zurückgewiesen habe.
124.
Die Kommission entgegnet, die Entscheidung vom 14. August 1995 beruhe allein darauf, daß sie
seit dem Zeitpunkt, zu dem die betroffenen öffentlichen Postbetreiber die Verpflichtungen
eingegangen seien, keine Beweise dafür gefunden oder erlangt habe, daß sie weiterhin ABC-
Remailsendungen anhielten.
Würdigung durch das Gericht
125.
Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer Einzelfallentscheidung es ihrem
Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er
gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann,
und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben
(Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg.
1995, II-185, Randnr. 29, vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg
1995, II-17, Randnrn. 75 und 76, und vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia
Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 103 und 104).
126.
Im übrigen hängt nach der Rechtsprechung der genaue Umfang der Begründungspflicht von der Art
des Rechtsakts und von den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes
vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 19).
Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Kommission im vorliegenden Fall in der Mitteilung der
Beschwerdepunkte und in einem späteren Schriftwechsel bestimmte Praktiken der öffentlichen
Postbetreiber im Bereich des ABC-Remailings in Frage gestellt hatte.
127.
Aus der Entscheidung vom 14. August 1995 geht aber hervor, daß sich die Kommission erstens
nicht für verpflichtet gehalten hat, ein Verbot in bezug auf einen abgeschlossenen Sachverhalt zu
erlassen.
128.
Zweitens hat sie darauf hingewiesen, daß sich die Deutsche Post und das Post Office dazu
verpflichtet hätten, keine ABC-Remailsendungen mehr anzuhalten. Sie hat festgestellt, daß sie keine
Beweise dafür gefunden habe, daß diese öffentlichen Postbetreiber trotz ihrer Verpflichtungen
weiterhin ABC-Remailsendungen anhielten. Dadurch erfüllt die Kommission unter den gegebenen
Umständen in ausreichendem Maß die Verpflichtung aus Artikel 190 des Vertrages. Denn die
Begründung, während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren einschließlich der beiden Jahre nach
dem Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte seien keine ABC-Sendungen angehalten worden, läßt
klar erkennen, aus welchen Gründen sich die endgültige Beurteilung der Kommission von der früheren
Beurteilung unterscheidet.
129.
Im übrigen hat die Kommission unabhängig von der Richtigkeit ihrer Tatsachenwürdigung oder ihrer
Erwägungen die Entscheidung vom 14. August 1995 hinreichend begründet, soweit sie die Unklarheit
der von der Deutschen Post eingegangenen Verpflichtungen betrifft, da sie diese Unklarheit
vernünftigerweisedeswegen für beseitigt halten konnte, weil sich der betreffende öffentliche
Postbetreiber nach dem Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte viele Monate lang an ihre
Anordnungen gehalten hatte.
130.
Drittens hat die Kommission zunächst festgestellt, daß ein einziger Vorfall aus dem Jahr 1989, bei
dem La Poste ABC-Remailsendungen angehalten habe, ermittelt
worden sei, und sodann bemerkt, daß es keinen Beweis für ein weiteres Anhalten von ABC-
Remailsendungen durch diesen öffentlichen Postbetreiber gebe. Schließlich sei sie nicht verpflichtet,
ein Verbot in bezug auf einen abgeschlossenen Sachverhalt zu erlassen; der Einzelfallcharakter des
Anhaltens durch La Poste rechtfertige daher nicht den Erlaß einer Entscheidung. Damit hat die
Kommission angemessen begründet, warum sie es nicht für erforderlich gehalten hat, in bezug auf
das Anhalten von Post durch diesen öffentlichen Postbetreiber ein Verbot zu erlassen.
131.
Folglich ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages, offensichtliche Fehler bei
der Tatsachenwürdigung und Rechtsfehler
a) Erster Teil: ABC-Remailing
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
132.
Die Klägerin macht erstens geltend, daß die vom deutschen und vom britischen öffentlichen
Postbetreiber eingegangenen Verpflichtungen keinen Auflagen oder Bedingungen, z. B.
Verpflichtungen zur Berichterstattung, unterworfen worden seien, wie es im Rahmen der Verordnung
Nr. 17 und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) üblich sei. Außerdem könnten nicht
bekanntgemachte Verpflichtungen nicht die nachteiligen Folgen einer im Rahmen des
Weltpostvertrags ausgearbeiteten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung beseitigen.
133.
Zweitens habe die Kommission ihre Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung übernommener
Verpflichtungen verletzt (Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission, Randnrn. 76 und 77).
134.
Drittens beträfen die Verpflichtungen nicht alle Praktiken, die sie den öffentlichen Postbetreibern in
ihrer Beschwerde vorgeworfen habe. So habe sie dem Post Office vorgeworfen, daß es andere
öffentliche Postbetreiber veranlaßt habe, Remailsendungen aus Großbritannien anzuhalten. Im
übrigen habe das Post Office nicht darauf verzichtet, mittels der Theorie des nichtmateriellen
Remailings Gebrauch von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags gegen ABC-Remailsendungen zu machen.
135.
Viertens habe die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt, daß die Deutsche Post nach
deutschem Recht nicht von der Anwendung des Artikels 23 des Weltpostvertrags habe absehen
können und daß sie daher „freiwillige Verpflichtungen“, die unvereinbar mit ihren gesetzlichen
Verpflichtungen seien, vernünftigerweise nicht habe eingehen können.
136.
Fünftens habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung
begangen, indem sie erklärt habe, daß es im vorliegenden Fall „keine Beweise dafür [gibt], daß die
beiden in der Beschwerde der IECC von 1988 genannten Postbetreiber ... ihre 1989 gegenüber der
Kommission eingegangene Verpflichtung, sich bezüglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu
berufen, nicht eingehalten haben“. Die Kommission habe nämlich Kenntnis von einem Dokument
haben müssen, das belege, daß der deutsche Regulierungsrat im Dezember 1995 versucht habe, von
der Inanspruchnahme von Remaildiensten abzuschrecken, und daß die Deutsche Post in Fällen wie
dem der Matra AG, der Citibank, der GZS Bank, des Gartner-Konzerns und von Lanier ABC-
Remailsendungen gemäß der Theorie des nichtmateriellen Remailings angehalten habe. Die
Kommission habe übrigens in Schreiben vom 13. Juli und 23. September 1994 eingeräumt, daß die
Fälle des Anhaltens zunähmen.
137.
Sechstens habe die Kommission in Punkt 14.4 der Entscheidung vom 14. August 1995 ausgeführt,
daß, „wären die Verpflichtungen derart verletzt worden, die IECC in der Lage gewesen wäre, einen
Prima-facie-Beweis dafür zu erbringen“. Entsprechend der Situation in der Rechtssache Sytraval und
Brink's France/Kommission sei es für sie aber eindeutig schwieriger gewesen als für die Kommission,
die Beweise für Zuwiderhandlungen durch die öffentlichen Postbetreiber zusammenzutragen. Die
Kommission unterschätze somit ihre Verpflichtung zur Prüfung der ihr vorgelegten Beschwerden.
138.
Siebtens habe es die Kommission in den Punkten 17 ff. der Entscheidung vom 14. August 1995
nicht für erforderlich gehalten, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen. Dieser auf den
Einzelfallcharakter eines Vorfalls gestützte Standpunkt sei rechtswidrig, da La Poste keinerlei Absicht
habe erkennen lassen, auf die Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags zu verzichten. Durch den
Erlaß dieser Entscheidung habe die Kommission diesen öffentlichen Postbetreiber dazu ermutigt,
seine beschränkenden Praktiken beizubehalten; dies verstoße gegen Artikel 85 des Vertrages.
139.
Schließlich habe sich die Kommission in der Entscheidung vom 14. August 1995 an keiner Stelle
ausdrücklich auf das „Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses“ berufen.
140.
Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Beweise dafür vorgelegt, daß die
drei betroffenen öffentlichen Postbetreiber weiterhin ABC-Sendungen anhielten. Zum Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung vom 14. August 1995 habe sie keine Beschwerde der IECC oder eines
anderen geschäftsmäßigen Remailers wegen eines Anhaltens von ABC-Remailsendungen erhalten. In
Ermangelung solcher Beschwerden sei sie nicht verpflichtet, ihre begrenzten Möglichkeiten zu nutzen,
um von den öffentlichen Postbetreibern Berichte über ihre Aktivitäten zu erlangen.
141.
Außerdem seien die von den öffentlichen Postbetreibern übernommenen Verpflichtungen anderer
Art als diejenigen, die der französische Staat in der dem
Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache eingegangen sei. Der
vorliegende Fall unterscheide sich von jener Rechtssache, da es in ihm nicht um einen
Beschwerdeführer in einer staatliche Beihilfen betreffenden Angelegenheit gehe. Im übrigen seien
Beweise für Praktiken öffentlicher Postbetreiber gegenüber Privatbetreibern leichter zu erlangen als
Beweise für finanzielle Machenschaften zwischen einem Staat und einem Privatunternehmen.
142.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland führt aus, daß die Kommission bei Fehlen
eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses befugt sei, den Erlaß eines Verbotes abzulehnen. So
verhalte es sich vorliegend aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen und des Fehlens von
Beweisen für spätere Verletzungen. Die Klägerin habe sich übrigens als Vertreterin zahlreicher Remail-
Unternehmen in einer besonders geeigneten Lage befunden, um Zuwiderhandlungen aufzudecken
und sie der Kommission mitzuteilen.
143.
Das Post Office macht geltend, es habe sich entsprechend der mit Schreiben vom 21. April 1989
eingegangenen Verpflichtung verhalten.
144.
Die Deutsche Post erinnert an ihr Schreiben vom 10. Oktober 1989 an die Kommission, das
Verpflichtungen bezüglich des ABC-Remailings enthalten habe. Die IECC habe im übrigen keine
Beweise für etwaige Verletzungen dieser Verpflichtungen erbracht.
Würdigung durch das Gericht
145.
Aus der Entscheidung vom 14. August 1995 über das ABC-Remailing geht hervor, daß die
Kommission keine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Praktiken im Hinblick auf
Artikel 86 des Vertrages vorgenommen hat. Sie hat nämlich im wesentlichen die Ansicht vertreten,
daß bei abgeschlossenen Zuwiderhandlungen, für deren Wiederholung keinerlei Beweis vorliege, kein
Anlaß für sie bestehe, von ihrer Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung Gebrauch zu
machen, und hat deswegen die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
146.
Berücksichtigt man zunächst das allgemeine, der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des
Wettbewerbsrechts in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages gesetzte Ziel, ferner die der Kommission
nach Artikel 89 Absatz 1 des Vertrages in diesem Bereich übertragene Aufgabe und schließlich den
Umstand, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel
stellt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das
Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht, so ist
festzustellen, daß die Kommission vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung
rechtmäßig beschließen konnte, daß es nicht
zweckmäßig war, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben.
147.
Insbesondere darf die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters die Auffassung
vertreten, es bestehe für sie nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Sachverhalts kein Anlaß, die
Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, wenn Verpflichtungen der in der Beschwerde genannten
Betreiber vorliegen und die Klägerin keinen Beweis für eine Verletzung dieser Verpflichtungen erbracht
hat.
148.
Im übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich auf den Begriff des
„Gemeinschaftsinteresses“ Bezug zu nehmen. Es genügt insoweit, daß dieser Begriff der
Argumentation, auf die sich die betreffende Entscheidung stützt, zugrunde liegt.
149.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 festgestellt,
daß kein Anlaß für eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die drei in ihr
genannten öffentlichen Postbetreiber bestehe. Die Fälle dieser öffentlichen Postbetreiber sind der
Reihe nach zu untersuchen.
— Deutsche Post
150.
In ihrem in der Mitteilung der Beschwerdpunkte erwähnten Schreiben vom 30. Juni 1989 an die
Kommission hat die Deutsche Post mitgeteilt, sie sei bereit, für innergemeinschaftliches Remailing auf
die Anwendung von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags zu verzichten, sofern ihr Recht auf Nutzung der
Befugnisse nach Artikel 23 §§ 1 bis 3 dieses Vertrages anerkannt werde. Mit ebenfalls in der Mitteilung
der Beschwerdepunkte erwähntem Schreiben vom 10. Oktober 1989 hat sie mitgeteilt, daß sie Artikel
23 § 4 auf innergemeinschaftliches ABC-Remailing nicht mehr anwende.
151.
Aus den Antworten der Deutschen Post in der mündlichen Verhandlung geht darüber hinaus
hervor, daß sie nach deutschem Recht nicht von vornherein zum Anhalten von ABC-Remailsendungen
verpflichtet ist (siehe oben, Randnr. 97). Die von der Deutschen Post eingegangenen Verpflichtungen
können also nicht wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht in Frage gestellt werden.
152.
Im übrigen geht aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervor, daß die
Klägerin die Kommission nicht von erwiesenen Fällen des Anhaltens von ABC-Sendungen vor dem Erlaß
der Entscheidung vom 14. August 1995 unterrichtet hatte. Der einzige Streitfall in diesem
Zusammenhang ist der sogenannte „Lanier“-Fall. Diese auf 1991 zurückgehende Rechtssache ist
jedoch bei den deutschen Gerichten anhängig, die festzustellen haben, ob es sich bei der
angehaltenen Post um den ABA- oder den ABC-Typ handelte. Die bloße Existenz dieses Streitfalls kann
jedoch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 14. August 1995 nicht in Frage stellen. Die
Kommission könnte höchstens nach Maßgabe der
Feststellungen der zuständigen deutschen Gerichte das Verwaltungsverfahren wiedereröffnen, wenn
sie dies für erforderlich halten sollte.
153.
Das Dokument des deutschen Regulierungsrates (siehe oben, Randnr. 136) betrifft das ABA-
Remailing und wurde im Dezember 1995 beschlossen. Die Schreiben der Kommission vom 13. Juli und
23. September 1994 befassen sich mit dem Phänomen des nichtmateriellen ABA-Remailings, für das
die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 zu Recht das Fehlen eines berechtigten
Interesses der Klägerin festgestellt hat, und nicht mit dem ABC-Remailing. Diese Dokumente können
daher die Gültigkeit der Entscheidung vom 14. August 1995, in der es nur um das ABC-Remailing geht,
nicht berühren.
154.
Zwar betrifft die Verpflichtung der Deutschen Post nur Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags und
schließt folglich nicht aus, daß nichtmaterielle ABCA-Remailsendungen, die in Wirklichkeit materiellen
ABC-Remailsendungen gleichkommen, aufgrund einer extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des
Weltpostvertrags gemäß der Theorie des nichtmateriellen Remailings angehalten werden, doch geht
aus den Akten nicht hervor, daß die Klägerin der Kommission vor dem Erlaß der Entscheidung
irgendwelche Beweise für die Anwendung dieser Theorie durch den betreffenden öffentlichen
Postbetreiber vorgelegt hat.
155.
Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Beweise dafür erbracht hat, daßdie Deutsche Post
trotz ihrer Verpflichtungen ABC-Sendungen angehalten hatte, ist festzustellen, daß die Kommission zu
Recht entschieden hat, es bestehe kein Anlaß, die Prüfung der vorgebrachten Beschwerdepunkte
fortzusetzen.
— Post Office
156.
Die vom Post Office am 21. April 1989 eingegangenen Verpflichtungen sind bezüglich der
gegenwärtigen und künftigen Nichtanwendung des Artikels 23 § 4 des Weltpostvertrags
unmißverständlich. Die Kommission hat im übrigen zu Recht festgestellt, es sei nicht nachgewiesen —
nicht einmal behauptet — worden, daß das Post Office später Post aufgrund dieses Artikels des
Weltpostvertrags angehalten habe.
157.
Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Beweise dafür erbracht hat, daß das Post Office trotz
seiner Verpflichtungen ABC-Sendungen angehalten hatte, ist festzustellen, daß die Kommission zu
Recht entschieden hat, es bestehe kein Anlaß, die Prüfung dieses Aspekts der Beschwerde
fortzusetzen.
158.
Die Klägerin meint jedoch, daß diese Verpflichtungen in zweifacher Hinsicht zu begrenzt seien.
159.
Erstens werde das Problem, daß andere öffentliche Postbetreiber zum Anhalten von Post aus
Großbritannien aufgefordert worden seien, in Punkt 14.4 der
Entscheidung vom 14. August 1995 behandelt. In dieser Entscheidung habe die Kommission aber
festgestellt, daß keine Gefahr einer Wiederholung der angegriffenen Praktiken bestehe, und sich
dabei auf die Verpflichtungen der verschiedenen öffentlichen Postbetreiber sowie darauf bezogen,
daß sie keine Beweise für die Verletzung dieser Verpflichtungen erlangt habe.
160.
Die Verpflichtungen des Post Office betreffen zwar nur das Anhalten von ABC-Sendungen durch das
Post Office selbst, prüft man sie aber im Kontext fehlender Behauptungen einer erneuten
Veranlassung zum Anhalten von Post seit dem Schreiben des Post Office vom Januar 1987 u. a. an
einen weiteren öffentlichen Postbetreiber in der Gemeinschaft, der Verpflichtung der Deutschen Post
und des Fehlens von Beweisen für das Anhalten von Post durch andere öffentliche Postbetreiber, so
bilden sie eine hinreichende Grundlage für die Feststellung der Kommission, es bestehe keine Gefahr
mehr, daß das Post Office diese Praxis der Veranlassung zum Anhalten von Post wiederaufnehme, und
daher brauche die Prüfung der Beschwerde insoweit nicht fortgesetzt zu werden.
161.
Was zweitens die Beurteilung der Möglichkeit betrifft, daß sich das Post Office im Rahmen einer
extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags auf die Theorie des nichtmateriellen
Remailings beruft, so genügt die Feststellung, daß die Klägerin weder bewiesen noch auch nur
behauptet hat, daß das Post Office diese Theorie jemals vor oder nach der Übernahme der
betreffenden Verpflichtungen angewandt hat.
— La Poste
162.
Die Feststellung, daß das Anhalten von Post durch La Poste im Oktober 1989 Einzelfallcharakter
hat, wird nicht bestritten.
163.
Unter diesen Umständen war die Kommission in Ermangelung des geringsten Beweises oder der
geringsten Behauptung eines Anhaltens von Post während eines langen Zeitraums von sechs Jahren
zu Recht der Auffassung, es bestehe keine Gefahr, daß dieser öffentliche Postbetreiber rückfällig
werde, und somit brauche weder die Prüfung dieser Angelegenheit fortgesetzt noch ein Verbot
gegenüber La Poste erlassen zu werden.
164.
Nach alledem hat die Kommission in bezug auf jeden der öffentlichen Postbetreiber zutreffend
festgestellt, daß kein Anlaß bestehe, die Prüfung der Beschwerde insoweit fortzusetzen. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Kommission in ihrer Entscheidung nicht endgültig zur
Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf die das ABC-Remailing betreffenden Praktiken der
öffentlichen Postbetreiber Stellung genommen hat. Die Entscheidung berührt daher nicht das Recht
der Klägerin, von jedem ihr angemessen erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, falls sie
den Beweis für eine Wiederaufnahme der von ihr für rechtswidrig gehaltenen Praktiken erlangt.
165.
Folglich ist dieser erste Teil dieses Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
b) Zweiter Teil: Beurteilung der Existenz von Artikel 23 des Weltpostvertrags im Hinblick auf das
Wettbewerbsrecht
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
166.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995
festgestellt habe, die bloße Existenz von Artikel 23 des Weltpostvertrags stehe nicht zwangsläufig im
Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln; nur die Nutzung der nach Artikel 23
gegebenen Handlungsmöglichkeiten könne unter bestimmten Umständen — d. h. zwischen
Mitgliedstaaten — einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen.
167.
Jedoch brauchen nach Ansicht der Klägerin bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn
sich ergebe, daß diese eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecke (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten
und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322). Im Mai 1994 habe das Exekutivkomitee des Weltpostvereins
vorgeschlagen, den Anwendungsbereich von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags zu erweitern. Soweit
Artikel 23 des Weltpostvertrags eine Vereinbarung über Marktaufteilung zwischen öffentlichen
Postbetreibern darstelle, reiche es für einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages also aus, wenn
diese übereingekommen seien, den erneuten Erlaß dieser Vorschrift und ihre Anwendung im Rahmen
der REIMS-Vereinbarung zu unterstützen.
168.
Die Kommission entgegnet, daß die öffentlichen Postbetreiber Vereinbarungen wie den
abgeänderten Weltpostvertrag durchführen könnten, sofern sie sie nicht entgegen den Artikeln 85
und 86 des Vertrages anwendeten. So sei die Anwendung von Artikel 23 des Weltpostvertrags
hinnehmbar, wenn weder das Herkunftsland der Post noch das Land, deren Verwaltung das Remailing
ausführe, Mitgliedstaaten seien.
Würdigung durch das Gericht
169.
Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin keine Beweise für ihre Behauptung erbracht hat, daß
die Unterstützung durch die öffentlichen Postbetreiber im Hinblick auf die Beibehaltung von Artikel 23
des Weltpostvertrags und seine Anwendung im Rahmen der REIMS-Vereinbarung das Ergebnis einer
Vereinbarung zwischen Unternehmen, eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder einer
aufeinander abgestimmten Verhaltensweise von Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages sei.
170.
Selbst wenn es sich so verhielte, erklärt die Klägerin außerdem nicht, inwiefern die angeblich
abgesprochene Unterstützung der Beibehaltung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch die
öffentlichen Postbetreiber geeignet wäre, die Feststellung der Kommission, daß die bloße Existenz
dieser Vorschrift nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln
stehe, in Frage zu stellen.
171.
Schließlich ist daran zu erinnern, daß Artikel 23 des Weltpostvertrags, der formal ein von Staaten
geschlossener Vertrag mit einer Universalaufgabe ist, nicht zum Anhalten von Remailsendungen
verpflichtet. Die bloße Existenz dieser Vorschrift stellt keine Zuwiderhandlung der öffentlichen
Postbetreiber gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die die Kommission bei der
Prüfung einer Beschwerde gegen die öffentlichen Postbetreiber feststellen könnte. Die Kommission
hat daher zutreffend festgestellt, daß allein die Berufung der öffentlichen Postbetreiber auf diese
Vorschrift unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln fallen könnte, soweit dadurch der Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde.
172.
Folglich ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Dritter Teil: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages wegen Fehlens einer
Verbotsentscheidung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
173.
Die Klägerin macht zunächst geltend, daß das Anhalten von ABC-Sendungen einen Mißbrauch einer
beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, der nicht nach Artikel 90
Absatz 2 des Vertrages gerechtfertigt werden könne. Zudem erfolge das Anhalten gemäß einer
Vereinbarung über Marktaufteilung, die ihren Niederschlag in Artikel 23 des Weltpostvertrags
gefunden habe. Da diese Vereinbarung von öffentlichen Postbetreibern durchgeführt werde, die alle
eine beherrschende Stellung auf ihrem jeweiligen Markt einnähmen, mißbrauchten die öffentlichen
Postbetreiber auch eine kollektive beherrschende Stellung. Die Kommission habe somit gegen die
Artikel 85 und 86 des Vertrages verstoßen, indem sie die Beschwerde zurückgewiesen habe, ohne das
Anhalten von ABC-Remailsendungen zu verbieten.
174.
Außerdem nähmen die öffentlichen Postbetreiber selbst komplizierte rechtliche Beurteilungen
hinsichtlich der Anwendung des Wettbewerbsrechts vor, da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Anhaltens von ABC-Sendungen eine Prüfung der Frage einschließe, inwieweit das Postmonopol zur
Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben von allgemeinem Interesse erforderlich sei. Dieses
Anhalten verletze daher unter Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages den Grundsatz der Trennung
der Geschäfts- und der Regelungsfunktionen.
175.
Die Kommission macht geltend, daß dieser Teil des Klagegrundes unerheblich sei. Die Entscheidung
stelle nämlich nicht fest, daß das Anhalten von ABC-Remailsendungen mit dem Wettbewerbsrecht
vereinbar sei.
Würdigung durch das Gericht
176.
Die Kommission billigt in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 keineswegs das Anhalten von
ABC-Sendungen im Sinne von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags. Sie stützt sich nämlich im
wesentlichen darauf, daß es nicht erforderlich sei, abgeschlossene Praktiken zu verfolgen, bezüglich
deren die öffentlichen Postbetreiber Verpflichtungen eingegangen seien, für deren Verletzung kein
Beweis vorliege. Insoweit ist daran zu erinnern, daß das Gericht die Berechtigung dieser Beurteilung
bestätigt hat.
177.
Da die Kommission das fragliche Anhalten in keiner Weise gebilligt hat, greift dieser Teil des
Klagegrundes nicht durch.
178.
Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
D —
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
179.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht, um
die sektoralen Interessen der öffentlichen Postbetreiber zu fördern, und so ihre Pflicht, den
Wettbewerb zu schützen, vernachlässigt.
180.
So habe die Kommission nach siebenjähriger Dauer des Verwaltungsverfahrens mit dem Schreiben
vom 17. Februar 1995, der Entscheidung vom 6. April 1995 und dem Schreiben vom 12. April 1995
absichtlich eine unklare Verfahrenslage geschaffen, da diese Dokumente von der bis dahin in diesem
Verfahren eingehaltenen Symmetrie abwichen. Diese Aufspaltung der Entscheidungen und schließlich
der Erlaß einer letzten Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die
Durchführung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch die öffentlichen Postbetreiber bezweckten
eine politisch motivierte Verlangsamung des Verwaltungsverfahrens.
181.
Zudem widerspreche das Verhalten der Kommission ihrer ständigen Praxis, da sie nicht den
Mißbrauch einer beherrschenden Stellung beanstandet und sich bereit gefunden habe, ihre
Ermittlungen aufgrund bloßer Verpflichtungserklärungen des deutschen und des britischen
öffentlichen Postbetreibers einzustellen, ohne Beweise für die tatsächliche Einhaltung dieser
Verpflichtungen zu verlangen. La Poste hätte
zu keinem Zeitpunkt den Standpunkt der Kommission zur Auslegung von Artikel 23 des
Weltpostvertrags übernommen. Ein derart laxes Verhalten der Kommission lasse sich nur mit einem
beträchtlichen politischen Druck erklären.
182.
Die Kommissionsmitglieder Sir Leon Brittan und Van Miert hätten in ihren Vorträgen vom 19. Mai
1992 und 7. April 1993 eingeräumt, daß der Fall „Remailing“ politisch behandelt worden sei. Dies
ergebe sich auch daraus, daß die Kommission der Herausgabe eines Grünbuchs über die Postdienste
Priorität vor dem Erlaß von Verboten im Fall „Remailing“ eingeräumt habe.
183.
Darüber hinaus habe Van Miert dem Bundesminister für Post und Telekommunikation in seinem
Schreiben vom 28. März 1995 erklärt:„Zusammenfassend möchte ich feststellen, daß die Beschwerde
der IECC ... nunmehr gegenstandslos ist.“ Die Kommission habe die Klägerin somit erst über den Erlaß
einer endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerde informiert, nachdem sie diesen Minister davon
unterrichtet habe. Sie habe daher ihre Befugnisse mißbraucht, indem sie Dritten voreilig vertrauliche
Informationen weitergegeben habe. Dieses Schreiben belege im übrigen die Absicht der Kommission,
von einem Vorgehen gegen die zahlreichen Fälle des Anhaltens von Post abzusehen, um nicht das
Mißfallen der deutschen Behörden zu erregen.
184.
Die Strategie der Kommission, das Verfahren bezüglich des Remailings zu verlangsamen, gleiche
ihrer Strategie bei der Behandlung anderer Beschwerden gegen öffentliche Postbetreiber.
185.
In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-204/95 habe sie wiederholt Akteneinsicht beantragt; dies
habe die Kommission ihr gegenüber jedoch schriftlich und mündlich abgelehnt. Dadurch habe die
Kommission ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Waffengleichheit und ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, was den von ihr begangenen Ermessensmißbrauch bestätige.
186.
Die Kommission bestreitet, daß die Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995
ermessensmißbräuchlich seien.
187.
Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Akteneinsicht stelle ein neues Angriffsmittel dar, das
nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die während des Verfahrens zutage
getreten seien. Es sei daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.
Würdigung durch das Gericht
188.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn
aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen
als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 12.
November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69;
Urteil Tremblay u. a./Kommission, Randnrn. 87 ff.).
189.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das zu dem Erlaß der
beiden Entscheidungen geführt hat, weitgehend durch die Kompliziertheit der wirtschaftlichen Aspekte
der aufgeworfenen Fragen, durch die Anzahl der betroffenen öffentlichen Postbetreiber, durch die
gleichzeitige Herausgabe des Grünbuchs über die Postdienste sowie dadurch, daß die Einführung
eines Ersatzsystems wie der REIMS-Vereinbarung — die auch die Beurteilung des Anhaltens von ABA-
und ABC-Sendungen durch die Kommission beeinflußt hat — eine beträchtliche Zeit in Anspruch
nimmt.
190.
Sir Leon Brittan hat übrigens in seinem von der Klägerin selbst zitierten Vortrag vom 19. Mai 1992
dargelegt, daß die Kommission im Postsektor in doppelter Weise vorgehe, um zugleich die Anwendung
der Wettbewerbsregeln und den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Liberalisierung dieses Sektors
sicherzustellen. Die von der Klägerin zitierte Erklärung Van Mierts vom 7. April 1993 ist ebenfalls im
Licht dieses doppelten Vorgehens zu verstehen. In einem Fall wie dem vorliegenden, der sich in
allgemeinerer Form in die Überlegungen der Kommission zur Zukunft des Postsektors in der
Gemeinschaft einfügte, war dieses doppelte Vorgehen gerechtfertigt. Es gibt folglich keinen Grund für
die Annahme, daß dieses doppelte Vorgehen einen Ermessensmißbrauch darstellt, mit dem die
Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 behaftet wären.
191.
Zur angeblichen Unklarheit der Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 und zur angeblichen
Absicht der Kommission, den Erlaß einer endgültigen Entscheidung nach dem Abschluß der gesamten
„Remailing“-Angelegenheit aus politischen Gründen durch eine Aufspaltung des Vorgangs zu
verzögern, genügt der Hinweis, daß sich bereits aus dem Schreiben vom 17. Februar 1995 und der
Entscheidung vom 6. April 1995 ergibt, daß die letztgenannte Entscheidung nicht die gesamte
Beschwerde betraf. Zudem war die Kommission, da sie beabsichtigte, die anderen Aspekte der
Beschwerde durch eine förmliche Entscheidung zurückzuweisen, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr.
99/63 verpflichtet, der Beschwerdeführerin in einem neuen Schreiben insbesondere die Gründe dafür
anzugeben, daß sie ihrer Beschwerde nicht stattgab. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht dargetan,
daß die Aufspaltung der Antworten auf die verschiedenen Aspekte der Beschwerde deren Behandlung
durch die Kommission hätte beeinträchtigen können oder daß die Kommission die Behandlung der
Beschwerde verlangsamen wollte.
192.
Daß die Kommission den deutschen Postminister einige Tage bevor sie die Beschwerdeführerin
selbst unterrichtet hat, von der Entscheidung über die Beschwerde in Kenntnis setzte, belegt nicht,
daß die Entscheidung vom 6. April 1995 zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen wurde.
193.
Im übrigen ist die von der Klägerin erwähnte Behandlung sonstiger Beschwerden oder
Rechtssachen durch die Kommission, die aber eindeutig andere Postaktivitäten als die „Remailing“-
Angelegenheit betreffen, für die Feststellung irrelevant, ob im vorliegenden Fall der Erlaß der
betreffenden Entscheidungen ermessensmißbräuchlich war.
194.
Das Vorbringen bezüglich der Akteneinsicht ist kein besonderes Angriffsmittel der Klägerin, sondern
nach ihrer Ansicht nur ein zusätzliches Indiz für den in ihrer Klageschrift behaupteten
Ermessensmißbrauch. Die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung behauptete Unzulässigkeit trifft daher nicht zu.
195.
Jedoch kann, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Akten nehmen konnte,
dadurch allein nicht belegt werden, daß die Entscheidung vom 14. August 1995, deren
Nichtigerklärung in der Rechtssache T-204/95 beantragt wird, zu anderen als den angegebenen
Zwecken erlassen wurde.
196.
Somit sind die Klagegründe, mit denen ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird,
zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
197.
Die Klägerin macht in einem ersten Teil geltend, daß die Kommission gegen die Grundsätze der
Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der ordnungsgemäßen Verwaltung
verstoßen habe, indem sie am 12. April 1995 ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63
abgesandt habe, obwohl bereits eine endgültige Entscheidung über die gesamte Beschwerde
erlassen worden sei. Dieses Schreiben habe sie nämlich in einen Zustand der Ungewißheit hinsichtlich
der Wirkungen der Entscheidung vom 6. April 1995 versetzt. Die genannten Grundsätze seien zudem
auch insofern verletzt worden, als die Entscheidung nicht klarstelle, ob die Theorie des
nichtmateriellen Remailings hinnehmbar sei.
198.
In einem zweiten Teil führt sie aus, die Kommission habe zu verstehen gegeben, daß sie im
vorliegenden Fall die Wettbewerbsregeln anwenden würde, indem sie die beanstandeten Schreiben
versandt, Pressemitteilungen und die Vorträge des Kommissionsmitglieds Sir Leon Brittan
veröffentlicht sowie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer Rechtssache beschlossen habe,
die den früheren Rechtssachen, in denen sie Verbote erlassen habe, ähnele. Dieses Verhalten habe
in der Klägerin begründete Erwartungen geweckt, daß eine endgültige Verbotsentscheidung erlassen
werde.
199.
In einem dritten Teil macht die Klägerin geltend, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt
worden sei, da sich die Kommission im allgemeinen nicht auf derart eingeschränkte und
unvollständige Verpflichtungen stütze, um von einer Bestrafung von Unternehmen abzusehen, die
gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten.
200.
In einem letzten Teil legt sie dar, daß die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen
Verwaltung verstoßen habe, weil 81 Monate für den Erlaß einer endgültigen Entscheidung über die
Zurückweisung benötigt worden seien (Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission, a. a. O., Randnr.
56).
201.
Die Kommission weist darauf hin, daß das Schreiben vom 12. April 1995 bezweckt habe, den
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu schützen. Außerdem habe ein Beschwerdeführer nach
der Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Entscheidung über das Vorliegen einer
Zuwiderhandlung und könne daher auch kein berechtigtes Vertrauen in den Erlaß einer solchen
Entscheidung haben. Schließlich berechtige die Dauer der Behandlung der Beschwerde die Klägerin
nicht, die Art und Weise der Ausübung ihrer Befugnisse in Frage zu stellen.
Würdigung durch das Gericht
202.
Der erste Teil des Klagegrundes stützt sich auf die Feststellung, daß die Entscheidung vom 6. April
1995 die Beschwerde insgesamt zurückgewiesen habe. Aus der Prüfung der Tragweite dieser
Entscheidung durch das Gericht (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62) geht aber hervor, daß das nicht der
Fall war. Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
203.
Bezüglich des zweiten Teils des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 3 der Verordnung
Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine
Entscheidung der Kommission im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen eines
Verstoßes gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht (vgl. u. a. Urteil Tremblay u.
a./Kommission, a. a. O., Randnr. 59). Daher kann die Klägerin unabhängig vom Fortgang der
Angelegenheit und vom Stadium der Prüfung der Beschwerde, zu dem die Kommission gelangt ist,
keine begründeten Erwartungen haben, daß die angegriffenen Praktiken verboten werden.
204.
Zum dritten Teil ist festzustellen, daß die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die Kommission in einer
Situation wie der vorliegenden die betreffenden Unternehmen gleichwohl verurteilt hätte. Folglich hat
die Klägerin den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht
nachgewiesen.
205.
Hinsichtlich der übermäßigen Länge des Verwaltungsverfahrens wird schließlich auf die
Randnummern 189 ff. des vorliegenden Urteils verwiesen, in denen dargelegt
ist, aus welchen Gründen die relativ lange Zeit, die die Kommission für den Erlaß der endgültigen
Zurückweisungsentscheidungen gebraucht hat, gerechtfertigt ist.
206.
Aus all diesen Gründen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Vorlage von Unterlagen
207.
In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-204/95 und ihrer Stellungnahme zu den
Streithilfeschriftsätzen in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 hat die Klägerin beantragt, die
Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.
208.
Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat das Gericht die Vorlage einiger dieser Unterlagen
verlangt. Da die Vorlage der übrigen Unterlagen für die Entscheidung der Rechtssache T-204/95 nicht
erforderlich erscheint, ist dem Antrag der Klägerin insoweit nicht stattzugeben.
Kosten
209.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-204/95 unterlegen
ist, sind ihr die Kosten der Kommission in dieser Rechtssache aufzuerlegen. Da die Kommission mit
ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-133/95 teilweise unterlegen ist, sind ihr die Kosten der
Klägerin in dieser Rechtssache aufzuerlegen.
210.
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich hat das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland seine eigenen Kosten zu tragen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz
2 kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als der in Absatz 1 genannte seine
eigenen Kosten trägt. Da die verschiedenen öffentlichen Postbetreiber, die dem Rechtsstreit
beigetreten sind, mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-133/95 unterlegen sind, in der
Rechtssache T-204/95 jedoch obsiegt haben, hat jeder Streithelfer seine eigenen Kosten in den
Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 werden zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden.
2. Die Entscheidung vom 6. April 1995 wird für nichtig erklärt, soweit sie materielle
geschäftliche ABA-Remailsendungen betrifft.
3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Die Kommission trägt die Kosten der Klägerin in der Rechtssache T-133/95.
5. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-204/95.
6. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-133/95 und T-
204/95.
Vesterdorf
Briët
Lindh
Potocki Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 1998.
Der Kanzler
De
r Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
II - 3
International Express Carriers Conference (IECC) und Remailing
II - 3
Endvergütungen und Weltpostvertrag
II - 4
Beschwerde der IECC und CEPT-Übereinkunft von 1987
II - 5
Behandlung der Beschwerde durch die Kommission
II - 6
Verfahren
II - 10
Anträge der Verfahrensbeteiligten
II - 12
Rechtssache T-133/95
II - 12
Rechtssache T-204/95
II - 13
Zulässigkeit der Streithilfesätze des Post Office
II - 14
Zulässigkeit des Antrags, der Kommission den Erlaß der geeigneten Maßnahmen aufzugeben,
damit sie den Verpflichtungen aus Artikel 176 des Vertrages nachkommt
II - 14
Begründetheit
II - 15
A — Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995
II - 15
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 15
Würdigung durch das Gericht
II - 15
B — Klagegründe in der Rechtssache T-133/95
II - 16
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages
II - 16
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 16
Würdigung durch das Gericht
II - 17
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17
II - 17
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 17
Würdigung durch das Gericht
II - 19
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages
II - 19
Erster und zweiter Teil
II - 19
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 19
— Würdigung durch das Gericht
II - 21
Zum dritten und zum vierten Teil
II - 23
C — Anträge und Klagegründe in der Rechtssache T-204/95
II - 23
Zu den Hauptanträgen, die darauf gerichtet sind, das Schreiben vom 12. April 1995 und die
Entscheidung vom 14. August 1995 für inexistent zu erklären
II - 23
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 23
Würdigung durch das Gericht
II - 24
Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. August 1995
II - 24
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages
II - 24
a) Erster Teil: Fehlende Begründung bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Artikel
85 des Vertrages durch die öffentlichen Postbetreiber
II - 25
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 25
Würdigung durch das Gericht
II - 25
b) Zweiter Teil: Unzureichende Begründung bezüglich des ABC-Remailings
II - 25
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 25
Würdigung durch das Gericht
II - 25
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages, offensichtliche
Fehler bei der Tatsachenwürdigung und Rechtsfehler
II - 27
a) Erster Teil: ABC-Remailing
II - 27
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 27
Würdigung durch das Gericht
II - 29
— Deutsche Post
II - 30
— Post Office
II - 31
— La Poste
II - 32
b) Zweiter Teil: Beurteilung der Existenz von Artikel 23 des Weltpostvertrags im Hinblick
auf das Wettbewerbsrecht
II - 33
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 33
Würdigung durch das Gericht
II - 33
c) Dritter Teil: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages wegen Fehlens einer
Verbotsentscheidung
II - 34
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 34
Würdigung durch das Gericht
II - 35
D — Gemeinsame Klagegründe in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95
II - 35
Zu den Klagegründen, mit denen ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird
II - 35
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 35
Würdigung durch das Gericht
II - 36
Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze
geltend gemacht wird
II - 38
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
II - 38
Würdigung durch das Gericht
II - 39
Zum Antrag auf Vorlage von Unterlagen
II - 40
Kosten
II - 40
Verfahrenssprache: Englisch.