Urteil des EuG vom 27.01.1998
EuG: staatliche beihilfe, kommission, befreiung, markt, aufschub, pferdezucht, unternehmen, wohnungsbau, pferderennen, rückzahlung
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
27. Januar 1998
„Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Wettannahmemarkt — Artikel 92 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag —
Begriff der Beihilfe — Steuerliche Maßnahmen — Rückzahlungspflicht“
In der Rechtssache T-67/94
Ladbroke Racing Ltd,
Lever, QC, Barrister Christopher Vajda, zugelassen in England und Wales, und Solicitor Stephen Kon,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Winandy und Err, 60, avenue Gaston Diderich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer
Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik,
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift:
Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Streithelferin,
hauptsächlich wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 93/625/EWG der Kommission vom 22. September
1993 betreffend mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari mutuel urbain (PMU) und
der Renngesellschaften (ABl. L 300, S. 15)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter B. Vesterdorf, C. P. Briët, A.
Kalogeropoulos und A. Potocki,
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
1.
Die Ladbroke Racing Ltd (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die von
der Ladbroke Group plc kontrolliert wird; diese veranstaltet u. a. bei Pferderennen im Vereinigten
Königreich und in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Wetten und erbringt
entsprechende Dienstleistungen.
2.
Der Pari mutuel urbain (im folgenden: PMU) ist ein wirtschaftlicher Interessenverband (Groupement
d'intérêt économique; im folgenden: GIE), dem die führenden Rennvereine Frankreichs angehören
(Artikel 21 des Dekrets 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und Totalisatorwetten),
und der gegründet wurde, um die Rechte dieser Vereine bei der Organisation von Totalisatorwetten
für Pferderennen außerhalb von Rennplätzen wahrzunehmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte durch
den PMU erfolgte anfänglich in Form
eines „gemeinsamen Dienstes“ (Dekret vom 11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten
außerhalb der Pferderennplätze). Gemäß Artikel 13 des Dekrets 74-954 vom 14. November 1974 über
Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag ausschließlich der PMU die Rechte der Rennvereine in bezug
auf die Totalisatorwetten außerhalb der Rennplätze wahr. Dieses ausschließliche Recht des PMU wird
außerdem dadurch geschützt, daß es anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für
Pferderennen abzuschließen oder entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung
vom 13. September 1985 über den Pari mutuel urbain). Es erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland
für die in Frankreich veranstalteten Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in
Frankreich für im Ausland veranstaltete Rennen entgegengenommen werden; diese Wetten können
ebenfalls nur von den zugelassenen Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15
Absatz 3 des Gesetzes 64-1279 vom 23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21
des Dekrets 83-878).
3.
Am 7. April 1989 reichten sieben Unternehmen der Ladbroke-Gruppe, darunter die Klägerin, bei der
Kommission eine Beschwerde gegen mehrere Beihilfen ein, die die französische Regierung dem PMU
gewährt habe und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
4.
Die Klägerin beanstandete in ihrer Beschwerde folgende Beihilfen:
1. Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter, auf
Pferderennwetten erhobener Gebühren an den französischen Staat zu verschieben;
2. den Verzicht auf Wettentnahmen in Höhe von 180 Millionen FF, um dem PMU zu helfen, sein Defizit
einzudämmen, und zwar unter der Voraussetzung, daß dieser einen Sanierungsplan aufstellt;
3. die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs;
4. die Verwendung der von den Wettern nicht beanspruchten Gewinne zur Finanzierung von
Entlassungsentschädigungen;
5. die Freistellung des PMU vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau;
6. den Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel
ergebenden Beträge in der Zeit von 1982 bis 1985;
7. die Befreiung der Rennvereine von der Zahlung der Körperschaftsteuer, die 1989 eine Beihilfe von
ca. 546 Millionen FF dargestellt habe;
8. die Befreiung der Rennvereine von der Zahlung der Einkommensteuer, die von der
Körperschaftsteuer nicht unterliegenden Vereinen zu zahlen sei.
5.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, daß sie
beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bezüglich der folgenden
sieben Maßnahmen zugunsten des PMU einzuleiten (ABl. C 38, S. 3):
„1. Zahlungserleichterungen in Form der für die Zahlung der staatlichen Abgaben von den Jahren
1980 und 1981 an eingeräumten Fristen;
2. Verzicht auf 180 Millionen ffrs bei den Abgaben für 1986;
3. Befreiung von [dem Aufschub des Mehrwertsteuer-Vorsteuerabzugs] um einen Monat;
4. Verwendung der nicht angeforderten Gewinne zur Zahlung einer zusätzlichen
Entlassungsentschädigung im Jahr 1985;
5. Freistellung des PMU [vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau];
6. Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden
Beträge von 1982 bis 1985;
7. Befreiung von der Körperschaftsteuer.“
6.
Mit Schreiben vom 19. März 1991 beantragte die Klägerin bei der Kommission, vorläufige
Maßnahmen zur Aussetzung von vier der sieben Maßnahmen zugunsten des PMU zu treffen, und zwar
a) der Zahlungserleichterungen, b) der Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen
Monat, c) der Freistellung vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau.
7.
Mit der Entscheidung 92/35/EWG vom 11. Juni 1991 forderte die Kommission die französische
Regierung auf, drei dieser vier Maßnahmen zugunsten des PMU auszusetzen, die ihrer Ansicht nach
unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag getroffen worden waren und fortbestanden (ABl.
1992, L 14, S. 35; im folgenden: vorläufige Entscheidung), nämlich a) die Zahlungserleichterungen, b)
die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat und c) die Freistellung vom
Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau.
8.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 forderte die Klägerin die Kommission auf, endgültig zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob die französische Regierung die Beihilfen, die Gegenstand der vorläufigen
Entscheidung gewesen waren, tatsächlich ausgesetzt habe.
9.
Da die Kommission dieses Schreiben nicht beantwortete, forderte die Klägerin sie mit Schreiben
vom 11. August 1992 auf, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu a) den in der Beschwerde beanstandeten
Beihilfen, die nicht Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien, b) zu den Maßnahmen,
die die Kommission zur Durchführung ihrer vorläufigen Entscheidung getroffen habe, und c) zum Stand
des Verfahrens bezüglich der Beihilfen, die Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien,
Stellung zu nehmen.
10.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 antwortete die Kommission auf das Aufforderungsschreiben
vom 11. August 1992. Darin verwies die Kommission auf die Maßnahmen, die die französischen
Behörden getroffen hätten, um der vorläufigen Entscheidung nachzukommen, und führte aus, daß sie
die Vereinbarkeit der anderen, in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erwähnten
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen der abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 93
Absatz 2 EG-Vertrag beurteilen werde.
11.
Mit Schreiben vom 5. November 1992 antwortete die Klägerin auf das Schreiben der Kommission
vom 12. Oktober 1992 und führte aus, daß die Kommission, wie aus ihrem eigenen Schreiben
hervorgehe, 15 Monate nach Erlaß der vorläufigen Entscheidung noch nicht wisse, ob die französische
Regierung die Zahlungserleichterungen und die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um
einen Monat tatsächlich ausgesetzt habe, und daß die Befreiung der Rennvereine vom Beitrag zum
Wohnungsbau noch immer in Kraft sei, was einen offenkundigen Verstoß gegen die vorläufige
Entscheidung darstelle. Die Klägerin forderte die Kommission somit nochmals gemäß Artikel 175 EG-
Vertrag auf, a) zu bestätigen, daß die ersten beiden Beihilfen, nämlich die Zahlungserleichterungen
und die Befreiung vom Aufschub des Vorsteuerabzugs um einen Monat, ausgesetzt worden seien, b)
die Aussetzung der dritten Beihilfe, nämlich der Freistellung vom Arbeitgeberbeitrag zum
Wohnungsbau, zu erreichen, c) das eingeleitete Verfahren binnen zwei Monaten nach Eingang dieses
Schreibens abzuschließen, d) die sieben dem PMU gewährten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar zu erklären und e) anzuordnen, daß diese Beihilfen zuzüglich marktüblicher Zinsen
zurückzuzahlen seien.
12.
Da die Klägerin auf dieses Aufforderungsschreiben keine Antwort erhielt, erhob sie am 5. März 1993
gemäß Artikel 175 EG-Vertrag Untätigkeitsklage gegen die Kommission, die unter der Nummer T-
467/93 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.
13.
Am 22. September 1993 erließ die Kommission die Entscheidung 93/625/EWG betreffend mehrere
Beihilfen der französichen Regierung zugunsten des Pari mutuel urbain (PMU) und der
Renngesellschaften (ABl. L 300, S. 15; im folgenden auch angefochtene Entscheidung) und schloß
damit das gegen Frankreich eingeleitete Verfahren ab.
14.
Mit Schreiben vom 13. und 20. Dezember 1993 teilte die Klägerin dem Gericht mit, daß ihre Klage
nach Erlaß der Entscheidung 93/625 gegenstandslos geworden sei und daß sie diese zurücknehme.
15.
Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Mai 1994 wurde die
Rechtssache T-467/93 im Register des Gerichts gestrichen.
Die angefochtene Entscheidung
16.
In der angefochtenen Entscheidung unterschied die Kommission zwischen zwei Kategorien von
Beträgen, die bei Pferderennwetten einbehalten werden, nämlich zwischen „Abgaben“ oder
„öffentlichen Abgaben“, also Beträgen, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, einerseits und
„nichtöffentlichen Entnahmen“, also den nicht an die Wetter ausgezahlten Beträgen, andererseits.
Der angefochtenen Entscheidung zufolge behält der PMU von 100 FF eingenommenen Wetten etwa 30
FF ein und zahlt 70 FF an die Wetter aus. Von den einbehaltenen 30 FF deckt er mit ca. 5,5 FF seine
laufenden Ausgaben, ca. 18 FF gehen an die staatlichen Behörden und die Stadt Paris und der Rest
wird an die Rennvereine abgeführt.
17.
Die Kommission führte ferner aus, daß die Märkte für Glücksspiele zwar seit jeher national
abgeschottet seien, daß Wetten über Pferderennen auf nationalen Rennbahnen jedoch international
organisiert seien, und daß der PMU noch im Januar 1989 mit der Gründung des Pari mutuel
international (PMI) klar seine Absicht bekundet habe, seine Tätigkeiten auf Märkte außerhalb
Frankreichs auszudehnen, indem er in Deutschland und Belgien Vereinbarungen geschlossen habe
und so mit anderen Wettveranstaltern und speziell mit der Klägerin in Wettbewerb getreten sei (Teil III
der angefochtenen Entscheidung).
18.
Sie vertrat die Auffassung, daß drei der sieben von der französischen Regierung zugunsten des
PMU getroffenen Maßnahmen, auf die sich das gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete
Verfahren erstreckt hatte, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
darstellten.
19.
So habe der von 1982 bis 1985 praktizierte teilweise Verzicht auf die Abführung der sich aus der
Abrundung der Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge (315 Millionen FF), die nach
dem Haushaltsgesetz vom 17. Dezember 1966 seit 1967 in den allgemeinen Haushalt des Staates
geflossen seien, eine Beihilfe dargestellt, weil es sich um eine „zeitlich begrenzte Maßnahme zur
Lösung einespunktuellen Problems“, nämlich der Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, gehandelt
habe, mit der seine Marktstellung habe gefestigt werden sollen (Teile IV und V, Nummer 2).
20.
Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs stelle eine
Zahlungserleichterung dar, die einer staatlichen Beihilfe gleichzustellen sei, die jedoch seit 1989
durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme
kompensiert worden sei, bis diese am 1. Juli 1993 abgeschafft worden sei (Teile IV und V, Nummer 6).
21.
Schließlich habe zwar ein Urteil des Staatsrates aus dem Jahre 1962 den landwirtschaftlichen
Charakter der Tätigkeiten der Rennvereine und damit ihre Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau
bestätigt; gleichwohl sei die Tätigkeit des PMU selbst, nämlich Organisation und Abwicklung von
Wetten, aber offenkundig keine landwirtschaftliche Tätigkeit, so daß die betreffende Freistellung, da
sie durch die Rechtsstellung des PMU nicht gerechtfertigt sei, eine staatliche Beihilfe darstelle (Teile
IV und V, Nummer 7).
22.
Dennoch war die Kommission der Ansicht, daß die fraglichen drei Maßnahmen gemäß Artikel 92
Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden könnten.
23.
Bezüglich der Beihilfe in Form eines Verzichts auf die Abführung der sich der aus der Abrundung der
Spielgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge vertrat die Kommission die Auffassung, daß
trotz ihrer hohen Intensität (nahezu 29 % der gesamten Kosten der Umstellung auf EDV-Betrieb) „die
zwischen 1982 und 1985 für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen in
Anbetracht des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels vor der Gründung des
PMI im Januar 1989 unter Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen dieser
Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten
einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden störenden
Auswirkungen auf dem Markt gehabt“ hätten (Teil VII, Nummer 1).
24.
Auch die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei aus denselben Gründen
wie die vorgenannte Beihilfe bis Januar 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. In
der Zeit nach 1989 seien die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen der betreffenden Beihilfe in
vollem Umfang durch eine bei der Staatskasse hinterlegte ständige Kaution ausgeglichen worden.
25.
Die Beihilfe, die sich aus der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag ergebe, falle ebenso wie die
aus der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bestehende Beihilfe bis 1989
unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c, müsse jedoch ab 1989 für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden (Teil VII, Nummer 3).
26.
Zur Rückforderung dieser seit 1989 gewährten Beihilfe vertrat die Kommission jedoch die
Auffassung, daß zwar „eine Rückzahlung der Beihilfe ab diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf den
Standpunkt der französischen Behörden, wonach der Abzug des fraglichen Beitrags angesichts des
unter Teil IV Nummer 7 erwähnten Urteils des Staatsrates nicht möglich war, nicht verlangt“ werden
sollte (vgl. oben, Randnr. 21), daß dieses Argument aber „nach dem 11. Januar 1991, als
den französischen Behörden die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde, ... nicht mehr greifen“
könne. Die Kommission führte ferner aus, daß sie nicht in der Lage sei, den einzuziehenden
Beihilfeanteil selbst zu bestimmen, und daß sie die französische Regierung aufgefordert habe, den
wiedereinzuziehenden Beihilfebetrag selbst zu ermitteln und ihr mitzuteilen (Teil VIII).
27.
Bei den anderen vier Maßnahmen hielt die Kommission die Voraussetzungen für eine Anwendung
des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht erfüllt.
28.
Bezüglich der Beträge der nicht beanspruchten Gewinne vertrat die Kommission die Ansicht, daß sie
von jeher als normale Einnahmen gegolten hätten und mithin zu den nichtöffentlichen Entnahmen
gehörten. Ihre Verwendung zur Deckung insbesondere von Sozialausgaben sowie von Kontroll-,
Überwachungs- und Betriebsaufwendungen, von Anreizen für die Pferdezucht und von Investitionen in
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferderennen und der Toto-Wetten könne folglich nicht als
staatliche Beihilfe angesehen werden, da das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln nicht
erfüllt sei (Teile IV und V, Nummer 1).
29.
Zur veränderten Verteilung der öffentlichen Abgaben (vgl. oben, Randnr. 16) führte die Kommission
aus, daß die Steuerregelungen für Pferderennen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen und
daß Anpassungen der Steuersätze nach oben oder unten keine staatlichen Beihilfen darstellten,
solange diese einheitlich auf alle betroffenen Unternehmen anwendbar seien. Eine staatliche Beihilfe
könne nur dann vorliegen, wenn eine spürbare Senkung des Steuersatzes dazu führen würde, die
finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung zu stärken. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
da es sich bei der Herabsetzung der öffentlichen Abgaben auf Wetten im Jahre 1984 um eine
begrenzte Senkung (etwa 1,6 %) gehandelt habe, die in der Folgezeit beibehalten worden sei und
nicht die Finanzierung einer punktuellen Maßnahme bezweckt habe. Die französischen Behörden
hätten bezweckt, die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen nachhaltig zu
erhöhen. Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Begünstigten der fraglichen Maßnahme sei
diese keine staatliche Beihilfe gewesen, sondern eine „Reform in Form einer durch die Eigenart und
die Anlage des Systems begründeten .Steueranpassung'“ (Teile IV und V, Nummer 3).
30.
Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftsteuer war die Kommission der Ansicht, daß, da der
PMU „aufgrund seiner Rechtsstellung als [GIE] ... nicht der Körperschaftsteuer [unterliegt]“, in einer
solchen Befreiung „eine Folge der normalen Anwendung der allgemeinen Steuerregelung zu erblicken“
sei (Teil V, Nummer 4).
31.
Zu den dem PMU vom Haushaltsminister mit Entscheidungen vom 24. April 1980 und vom 19.
Februar 1982 in Form eines Zahlungsaufschubs für die Zahlung der öffentlichen Abgaben bewilligten
Zahlungserleichterungen, die eine Zahlungsfrist von fast zwei Monaten darstellten, vertrat die
Kommission die Auffassung, daß diese Erleichterungen eine kontinuierliche Zunahme des Teils der
nichtöffentlichen
Entnahmen seit 1981 bewirkt hätten und es sich mithin „weder um einen zeitweiligen Verzicht der
staatlichen Behörden auf Finanzeinnahmen noch um eine punktuelle Maßnahme“ gehandelt habe, so
daß sie ebenso zu bewerten seien wie die vorgenannte Maßnahme hinsichtlich der Verteilung der
Abgaben (vgl. oben, Randnr. 29) (Teile IV und V, Nummer 5).
32.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, die vorliegende Klage erhoben.
33.
Mit Schriftsatz, der am 22. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission
zugelassen zu werden.
34.
Diesem Streithilfeantrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom
30. August 1994 stattgegeben worden; die Streithelferin hat am 21. Dezember 1994 ihren
Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem die Klägerin am 31. März 1995 Stellung genommen hat.
35.
Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche
Verhandlung eröffnet und im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen die Beklagte aufgefordert, eine
Reihe von Unterlagen und Schriftstücken aus ihrem Schriftverkehr mit den französischen Behörden
über die dem PMU gewährten Beihilfen vorzulegen.
36.
Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. März 1997 mündlich verhandelt und die
mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
37.
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung 93/625 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt,
1. daß folgende Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
fallen:
a) Zahlungserleichterungen, die es dem PMU erlauben, die Zahlung bestimmter Wettabgaben
an den Staat zu verschieben;
b) die Befreiung von der Körperschaftsteuer;
c) die Befreiung von der Einkommensteuer;
d) der Verzicht auf 180 Millionen FF an Wettabgaben im Jahr 1986;
e) das Recht des PMU, nicht beanspruchte Gewinne zu behalten;
f) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1. Januar 1989;
2. daß folgende Maßnahmen gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
sind:
a) die sich auf 315 Millionen FF belaufende Abrundung der Spielgewinne auf das untere
Zehntel in der Zeit von 1982 bis 1985;
b) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor dem 1. Januar 1989;
c) die Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 1989;
3. a) daß die dem PMU gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Wohnungsbaubeitrag der
Arbeitgeber für die Zeit vor dem 11. Januar 1991 nicht zurückzuzahlen ist;
b) daß die Kommission nicht verpflichtet ist, selbst den auf die Freistellung vom
Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber entfallenden Beihilfebetrag zu bestimmen, dessen Rückzahlung
vom 11. Januar an sie angeordnet hat;
— der Kommission aufzugeben,
1. binnen eines Monats nach dem Urteil des Gerichts
a) den Betrag der Beihilfe zu berechnen, die dem PMU in Form der Freistellung vom
Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber für die Zeit nach dem 11. Januar 1991 gewährt worden ist,
wobei diese Beihilfe gleich dem Betrag ist, auf den der französische Staat durch diese Freistellung des
PMU in dieser Zeit verzichtet hat;
b) den Zinsbetrag daraus zu berechnen, wobei die Berechnung gemäß Artikel 3 der
Entscheidung 93/625 zu erfolgen hat;
2. binnen eines weiteren Monats die Rückzahlung aller nach Punkt 1 Buchstaben a und b
geschuldeten und vom PMU noch nicht an den
französischen Staat zurückgezahlten Beträge (sowie die Zahlung von Zinsen auf diese Beträge) zu
verlangen;
3. unverzüglich die Rückzahlung aller Beträge, auf die der französische Staat durch die
Freistellung des PMU vom Wohnungsbaubeitrag der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 11.
Januar 1991 verzichtet hat, sowie die Zahlung von gemäß Artikel 3 der Entscheidung 93/625
berechneten Zinsen auf diese Beträge zu verlangen;
4. unbeschadet des vorgenannten Punkts 3 unverzüglich die am 7. April 1989 eingereichte
Beschwerde unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erneut zu prüfen und diese erneute
Prüfung binnen 6 Monaten nach Verkündung dieses Urteils abzuschließen;
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
38.
Die Kommission beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
39.
Die Streithelferin beantragt,
— die Klage abzuweisen.
Rechtslage
40.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich eine fehlerhafte Anwendung von Artikel
92 Absatz 1 bzw. von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, eine Verletzung der der Kommission
bei der Anordnung der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe obliegenden Pflichten und eine
Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag.
41.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Kommission Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag insoweit fehlerhaft
angewandt habe, als sie davon ausgegangen sei, daß vier der sieben streitigen staatlichen
Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen gewesen seien, und daß die Maßnahme in Form einer
Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit 1989 keine staatliche Beihilfe mehr
darstelle, da ihre Auswirkungen durch eine bei der Staatskasse ständig hinterlegte Kautionssumme
kompensiert würden.
Zur veränderten Verteilung der Abgaben und zum darauffolgenden Verzicht auf Abgaben in Höhe
von 180 Millionen FF ab 1985
— Parteivorbringen
42.
Die Klägerin trägt vor, daß — wie sich aus den im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Beweisen
ergebe — der durch die Dekrete vom 23. Januar 1985 und vom 12. März 1986 erfolgte Verzicht auf
einen Teil der staatlichen Abgaben im Wert von schätzungsweise 180 Millionen FF unmittelbar mit dem
Sanierungsplan des PMU zusammenhänge und ein großer Teil dieser Summe der Finanzierung von
Massenentlassungen beim PMU gedient habe. Nach einer Mitteilung der Presseagentur AFP habe der
Staatssekretär im französischen Haushaltsministerium den Sanierungsplan des PMU zur maßgeblichen
Zeit befürwortet und erklärt, daß „der Staat eine Beihilfe von 180 Millionen FF beisteuert, die sich
daraus ergibt, daß er zugunsten der Rennvereine auf einen Teil der ihm zustehenden Abgabe auf die
Wetteinsätze verzichtet“.
43.
Daß die gesetzliche Änderung der Verteilung der Abgaben in der Folgezeit beibehalten worden sei,
ändere nichts daran, daß sie unauflöslich mit dem Sanierungsplan des PMU zusammenhänge. Ein
Mitgliedstaat könne sich der Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen nicht dadurch
entziehen, daß er das, was anfänglich nur eine vorübergehende Beihilfe gewesen sei, auf Dauer
beibehalte. Jedenfalls stelle das gesamte Abgabensystem ein System staatlicher Beihilfen dar, so daß
jede Änderung dieses Systems zugunsten des PMU ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstelle.
44.
Gegen die Auffassung der Kommission, daß ein Mitgliedstaat berechtigt sei, bei Unternehmen, die
einer besonders hohen Besteuerung unterlägen, zu deren Sanierung beizutragen, spreche das Urteil
vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709), in dem der
Gerichtshof das Vorbringen, daß eine Senkung der Steuerlast, mit der ein solches Ziel verfolgt werde,
nicht unter das Verbot des Artikels 92 EWG-Vertrag falle, zurückgewiesen habe. Außerdem unterliege
der PMU keiner höheren Besteuerung als andere wirtschaftliche Tätigkeiten; zudem sei dieses
Vorbringen, das die Kommission in ihrer Klagebeantwortung anführe, in der angefochtenen
Entscheidung nicht enthalten gewesen.
45.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Verringerung des an den französichen Staat abzuführenden
Anteils an den Wetteinnahmen seit 1985 eine dauernde Änderung der Steuerregelung darstelle und
folglich nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sei.
46.
Zunächst hänge die Änderung der Abgabenregelung nicht unmittelbar mit dem Sanierungsplan des
PMU zusammen. Selbst ein solcher Zusammenhang würde aber nicht bedeuten, daß die betreffende
Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, da der Staat bei Unternehmen, die wie der PMU einer
besonders hohen
Besteuerung unterlägen, berechtigt sei, zur Sanierung dieser Unternehmen beizutragen, um seine
eigenen Einnahmen für die Zukunft zu sichern, da die Staatskasse aus jeder Verbesserung der
Effizienz des PMU erheblichen Nutzen ziehe.
47.
Schließlich sei die fragliche Maßnahme, wie sich aus der von der Klägerin zitierten Erklärung des
Staatssekretärs im Haushaltsministerium (vgl. oben, Randnr. 42) ergebe, „zugunsten der
Rennvereine“ und nicht zugunsten des PMU erlassen worden. Da sich das Verfahren gemäß Artikel 92
Absatz 3 EG-Vertrag nur auf den PMU und nicht auf die Rennvereine bezogen habe, habe die
Kommission nicht über eine den Rennvereinen gewährte Beihilfe entscheiden können.
48.
Außerdem seien jedenfalls die wesentlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung einer
Maßnahme als mit dem EG-Vertrag unvereinbare und rechtswidrige staatliche Beihilfe im Fall der
Rennvereine nicht erfüllt, da sie mit der Klägerin nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stünden.
49.
Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des
Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229)
die Auffassung vertreten, daß ihr bei der Entscheidung über die Wahl der geeignetsten Methode für
die Feststellung, daß dem freien Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten nicht subventioniert würden,
ein gewisser Spielraum zuzuerkennen sei; ihre Entscheidung könne in diesem Rahmen nur im Fall
eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers fehlerhaft sein.
50.
Die Streithelferin schließt sich der Auffassung der Kommission an und verweist im übrigen auf ihre
Ausführungen zu den Zahlungserleichterungen (vgl. unten, Randnrn. 72 und 73).
— Würdigung durch das Gericht
51.
Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß die in den Jahren 1985 und 1986 veränderte
Verteilung der Abgaben keine staatliche Beihilfe, sondern eine „Reform in Form einer durch die
Eigenart und die Anlage des Systems begründeten .Steueranpassung'“ dargestellt habe, da die drei
Kriterien, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilt
hatte, nicht erfüllt gewesen seien. In der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich, daß die
fragliche Maßnahme a) nur eine begrenzte Senkung (um etwa 1,6 %) des Abgabensatzes darstelle,
mit der nicht die finanzielle Lage eines Unternehmens in Monopolstellung gestärkt worden sei, b) auf
Dauer angelegt gewesen sei und c) nicht bezweckt habe, eine punktuelle Maßnahme zu finanzieren,
sondern „die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen ... zu erhöhen“ (Teil V
Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung).
52.
Es geht also um die Frage, in welchem Umfang der Gemeinschaftsrichter die Kriterien nachprüfen
darf, anhand derer die Kommission beurteilt, ob die streitige steuerliche Maßnahme in den
Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Diese Bestimmung, die jede staatliche
Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die bestimmten Unternehmen
Vorteile gleich welcher Art verschafft, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen
oder zu verfälschen drohen, unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen
Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26.
September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 19
und 20). Daraus folgt, daß der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt,
ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder
nicht. Daher ist es im Rahmen der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem
EG-Vertrag sowohl der Kommission als auch den nationalen Gerichten obliegt, grundsätzlich nicht
gerechtfertigt, der Kommission einen weiten Spielraum einzuräumen, wenn keine besonderen
Umstände vorliegen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen
Maßnahme zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-
56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn. 10 und 11, und des Gerichts vom 12. Dezember
1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 71). Ob die
Gründe und Ziele staatlicher Maßnahmen erheblich sind, ist nämlich nur im Rahmen der Prüfung nach
Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag zu beurteilen, ob diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Nur bei der Durchführung dieser Bestimmung, die eine
Berücksichtigung komplexer Wertungen wirtschaftlicher, sozialer, regionaler oder sektorieller Art durch
die Kommission einschließt, verfügt diese aber über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes
vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18,
und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr.
26).
53.
Dem steht das Urteil FFSA u. a./Kommission, auf das sich die Kommission beruft, nicht entgegen. In
diesem Urteil hat das Gericht der Kommission hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eine
staatliche Maßnahme, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
erfüllt (Randnrn. 167 und 168 des Urteils), dennoch unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 90
Absatz 2 EG-Vertrag fallen kann, ein weites Ermessen zuerkannt (Randnrn. 170 bis 187 des Urteils).
Anders als in jenem Urteil geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Beurteilung einer
staatlichen Maßnahme anhand von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag.
54.
Weiter fallen das Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen zwar in die Zuständigkeit
der nationalen Behörden, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht
ausgeführt hat, doch kann sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
unvereinbar erweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69,
Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).
55.
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist somit zu prüfen, ob sich die Kommission rechtens auf die
drei genannten Kriterien (vgl. Randnr. 51) stützen und zu dem Ergebnis kommen durfte, daß die
streitige steuerliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag,
sondern eine „Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten
Steueranpassung“ darstellte.
56.
Was zunächst das Kriterium der Dauerhaftigkeit der betreffenden Maßnahme angeht, so
unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zwischen dauerhaften und vorübergehenden
staatlichen Maßnahmen. Zudem wäre ein solches Kriterium in diesem Bereich kaum anzuwenden, wie
die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat; da Steuersätze von den
nationalen Behörden häufig geändert werden, ist nicht leicht festzustellen, ob eine Maßnahme, die
zunächst als dauerhaft galt, nicht wegen einer erneuten Anpassung dieser Sätze als vorübergehend
und damit nach Ansicht der Kommission wegen ihrer zeitlich begrenzten Dauer als staatliche Beihilfe
anzusehen wäre. Umgekehrt könnte eine Maßnahme, die zunächst als vorübergehende einzustufen
war, so daß nach Ansicht der Kommission Artikel 92 Absatz 1 anwendbar wäre, später in eine
dauerhafte Maßnahme umgewandelt werden mit der Folge, daß man es jedenfalls nach Ansicht der
Kommission nicht mehr mit einer Beihilfe zu tun hätte. Somit würde das von der Kommission
vorgeschlagene Kriterium der Dauerhaftigkeit einer staatlichen Maßnahme zu Unklarheiten bei der
Anwendung des Artikels 92 EG- Vertrag führen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr
vereinbar wären.
57.
Als zweites Kriterium wird angeführt, daß die betreffende Maßnahme nicht bezweckt habe, eine
punktuelle Maßnahme zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt, unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 jedoch
nicht nach den Gründen oder Zielen von staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach
ihren Wirkungen (Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 20). Wie
sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt, zielte aber die betreffende Maßnahme
gerade darauf ab, „die Finanzmittel der Empfänger der nichtöffentlichen Entnahmen dauerhaft zu
erhöhen“.
58.
Selbst wenn ein solches Kriterium herangezogen werden dürfte, um steuerliche Maßnahmen, die
unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, von solchen zu unterscheiden, bei denen dies nicht der
Fall ist, widerspricht doch die Feststellung der Kommission, daß die Senkung der Abgabensätze keine
punktuelle Maßnahme finanzieren sollte, der anderen Feststellung in der angefochtenen
Entscheidung, daß „ab 1984 die Renngesellschaften Verluste [machten]“ und „die französischen
Behörden deshalb — in Ergänzung eines Sanierungsplans — ... die Verteilung der Entnahmen
[änderten]“ (Teil IV Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung).
Diese Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung muß zudem vor dem
Hintergrund des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens gesehen werden, wonach die gesamten,
dem PMU gewährten finanziellen Vorteile es diesem ermöglicht hätten, die Kosten der Umstellung auf
EDV-Betrieb und der Neustrukturierung seiner Geschäfte, die beide für die Organisation seiner
betrieblichen Aufgaben erforderlich gewesen seien, zu tragen.
59.
Das dritte Kriterium der Kommission geht dahin, die von den französischen Behörden beschlossene
Senkung des Abgabensatzes sei nur begrenzt gewesen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung
schließt jedoch die verhältnismäßig geringe Höhe einer Beihilfe die Anwendung des Artikels 92 Absatz
1 EG-Vertrag nicht a priori aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-
142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 14. September 1994 in den
Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).
Selbst wenn aber die Geringfügigkeit der Senkung eines Abgabensatzes in bestimmten Fällen die
Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag rechtfertigen könnte, so hat die Senkung der
Abgabensätze im vorliegenden Fall nach der angefochtenen Entscheidung unstreitig dazu geführt,
„die Einnahmen der durch die nichtöffentlichen Entnahmen Begünstigten zu steigern“. Auch wenn die
Senkung der öffentlichen Abgaben bezüglich des Satzes (1,6 %) als „begrenzt“ betrachtet werden
kann, bedeutet dies aber nicht, daß es sich auch in absoluten Zahlen um eine geringfügige Senkung
handelte. Wie sich aus dem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens und den Akten ergibt (vgl. oben,
Randnr. 5), hat der PMU allein imJahr 1986 180 Millionen FF erhalten. Da die betreffende Maßnahme
dauerhaft war und der PMU somit jährlich über eine solchen Betrag verfügen konnte, läßt sich nicht
sagen, daß eine „begrenzte“ Senkung des Abgabensatzes dem PMU nur geringfügige Vorteile
verschafft habe. Außerdem kann der Betrag von 180 Millionen FF, den der PMU allein im Jahr 1986 zur
Verfügung hatte, auch nach den Ausrichtungen der Beihilfenpolitik der Kommission, wie sie in dem von
ihr am 20. Mai 1992 verabschiedeten Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und
mittlere Unternehmen (ABl. C 213, S. 2) dargestellt sind, nicht als geringfügige Beihilfe betrachtet
werden. Nach dieser Mitteilung, die bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bereits Anwendung
fand, war der Betrag für eine Beihilfe, bei dessen Unterschreitung Artikel 92 Absatz 1 als
unanwendbar betrachtet werden konnte, auf 50 000 ECU, verteilt auf drei Jahre, begrenzt. Ein Betrag
von 180 Millionen FF in einem einzigen Jahr, der ungefähr 27 137 000 ECU entspricht, überschreitet
diese Schwelle offensichtlich.
60.
Die Kommission bringt weiter vor, aus der von der Klägerin angeführten Erklärung des
Staatssekretärs im Haushaltsministerium (vgl. oben, Randnr. 42) ergebe sich, daß die betreffende
Maßnahme nur die Rennvereine und nicht den PMU betreffe. Dem widerspricht die angefochtene
Entscheidung selbst, die nur die von den französischen Behörden zugunsten des PMU getroffenen
Maßnahmen betrifft (vgl. hierzu das Schreiben zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3
EG-Vertrag sowie Teil V der angefochtenen Entscheidung). Die angefochtene
Entscheidung enthält nämlich keine Erwägung in der Richtung; Grund für die Nichtanwendbarkeit des
Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag im vorliegenden Fall sei es, daß die betreffende Maßnahme nicht dem
PMU als unmittelbar von der Einleitung des Verfahrens betroffenem Unternehmen, sondern den
Rennvereinen gegolten habe.
61.
Diesem Vorbringen der Kommission widerspricht aber auch ihre gesamte Argumentation
insbesondere in der Klagebeantwortung, in der sie geltend macht, die Einschätzung der betreffenden
Maßnahme sei in der angefochtenen Entscheidung mit der Erwägung gerechtfertigt worden, daß „die
Tätigkeiten des PMU insbesondere durch die Steuerregelung beeinträchtigt worden sind und dem
abgeholfen werden mußte“, und daß diese Maßnahme, die eine „Verbesserung der Effektivität des
PMU“ bewirkt habe, dem Staatshaushalt „eine wesentliche Einnahmesteigerung“ erlaubt habe. Zwar
hat der französische Staat, wie sich aus der erwähnten Erklärung ergibt (vgl. oben, Randnr. 42), eine
Beihilfe von 180 Millionen FF „zugunsten der Rennvereine“ beigesteuert; es läßt sich ihr aber auch
entnehmen, daß diese „Hilfe“ Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem französischen Staat, den
Rennvereinen und dem PMU war, mit der u. a. den Rennvereinen als Mitgliedern des PMU geholfen
werden sollte, „einige tausend Entlassungen vor allem beim PMU“ zu finanzieren. Diesem Vorbringen
der Kommission kann daher nicht gefolgt werden.
62.
Nach alledem konnten die drei genannten Kriterien, wie sie im vorliegenden Fall angewandt wurden,
nicht den Schluß rechtfertigen, daß die Senkung des Abgabensatzes ihrer Natur nach keine Beihilfe im
Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern eine Reform in Gestalt einer durch die Eigenart
und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung war. Folglich ist dieser Teil der
angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.
Zu den Zahlungserleichterungen, die es dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben
aufzuschieben
— Parteivorbringen
63.
Die Klägerin macht geltend, die Abgaben, deren Zahlung aufgeschoben worden sei, seien
öffentliche Abgaben, was die Kommission übrigens in Teil IV Nummer 5 der angefochtenen
Entscheidung anerkannt habe. Die Erhebung solcher öffentlichen Abgaben durch den Staat und die
auch nur teilweise Weitergabe des Aufkommens durch diesen stelle nach der einschlägigen
Rechtsprechung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Folglich falle
die Entscheidung des französischen Staates, PMU den Aufschub der Zahlung der ihm zustehenden
Abgaben zu gestatten, unter das Verbot dieses Artikels (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977
in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, vom 13. Dezember 1983 in der
Rechtssache 222/82, Apple and Pear Development
Council, Slg. 1983, 4083, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83,
Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439).
64.
Die Änderung der Zahlungsbestimmungen für Abgaben an den Staat könne entgegen dem
Vorbringen der Kommission nicht wie eine allgemeine Änderung des Abgabensatzes für Pferderennen
behandelt werden, weil diese Änderung dem PMU und nicht dem Sektor Pferderennen allgemein
zugute komme. Daß die „Zahlungserleichterungen“ auch den Rennvereinen zugute kämen, die
Mitglieder des PMU seien, ändere nichts daran, daß diesem eine Beihilfe gewährt werde, die nicht
allgemein sei, da lediglich zehn von insgesamt 275 Rennvereinen in Frankreich Mitglieder des PMU
seien und der PMU Wetten nur für weniger als 1 % der Pferderennen entgegennehme, die auf
Rennbahnen veranstaltet würden, die nicht seinen Mitgliedern gehörten. Dies ergebe sich zum einen
aus einem Bericht des französischen Rechnungshofs von 1987, wonach die Änderung der
Zahlungsbestimmungen für Abgaben an den Staat dem PMU helfen solle, die Kosten der Erhöhung
der Vermittlungsgebühren an seinen Verkaufsstellen zu decken, und zum anderen durch die
Stellungnahme des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Privatisierung zu diesem
Bericht, wonach die Steuerregelung für den PMU „vom allgemeinen Recht abweiche“.
65.
Folglich handele es sich um eine vorübergehende Änderung des Abgabensystems speziell
zugunsten eines bestimmten Unternehmens, so daß die Rechtsprechung, der zufolge eine
Steuerregelung, die einen bestimmten Sektor — selbst dauerhaft — begünstige, eine staatliche
Beihilfe sei (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72,
Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85,
Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), a fortiori für Maßnahmen gelte, die nur ein Unternehmen
begünstigten.
66.
Das Vorbringen der Kommission, die Änderung des Zahlungssystems für Abgaben an den Staat sei
durch die Absicht der französischen Behörden gerechtfertigt, das System der Zahlung von Abgaben
durch den PMU an das der Zahlungen durch das Lotto anzupassen (Teil IV Nummer 5 der
angefochtenen Entscheidung), gehe fehl, weil es zum einen nicht Teil der rechtlichen Würdigung der
Kommission in der angefochtenen Entscheidung sei und weil diese zum anderen keine Gründe dafür
angegeben habe, daß die anderslautenden Schlüsse des Rechnungshofs in diesem Punkt falsch
seien.
67.
Hilfsweise beantragt die Klägerin, diesen Teil der angefochtenen Entscheidung wegen fehlender
Begründung für nichtig zu erklären.
68.
Nach Auffassung der Kommission ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, wonach
besondere Steuermaßnahmen für einen einzelnen Wirtschaftssektor staatliche Beihilfen seien, nicht
anwendbar, weil man es im vorliegenden Fall nicht mit einer normalen Besteuerung zu tun habe, die
für alle Unternehmen gelte, sondern mit einem Sonderbesteuerungssystem für einen einzigen
Wirtschaftsteilnehmer. Die Änderungen eines solchen Systems könnten
daher nicht auf der gleichen Grundlage gewürdigt werden wie die eines allgemeinen Steuersystems.
Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß die französischen Behörden nie die Besteuerung
der Pferderennwetten ändern könnten, was nicht Ziel des Artikels 92 EG-Vertrag sei.
69.
Generalanwalt Darmon habe zwar in seinen Schlußanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 17.
März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, I-903) den
Begriff der „Ausnahme“ in dem Sinne verwendet, daß eine Maßnahme, die nicht für alle Unternehmen
oder nicht für alle Wirtschaftssektoren gelte, die Nutzen davon haben könnten, eine Beihilfe darstelle,
doch könne ein solches Kriterium nicht ohne weiteres für den Sektor Pferderennwetten herangezogen
werden. Da dieser Sektor nämlich einer höheren als der allgemein angewandten Besteuerung
unterliege, sei das einzige Kriterium für die Entscheidung, ob eine Änderung dieses
Sonderbesteuerungssystems eine staatliche Beihilfe sei oder nicht, die Feststellung, ob es sich um
eine dauerhafte oder um eine vorübergehende Änderung handele, da nur die letztgenannte eine
staatliche Beihilfe sein könne.
70.
Im übrigen sei es nicht richtig, daß die betreffende Maßnahme nur dem PMU zugute gekommen sei,
da die vom PMU vereinnahmten Beträge später auf seine Mitglieder, die Rennvereine, verteilt würden,
so daß die betreffende Maßnahme jedem von ihnen Nutzen gebracht habe. Daß dem PMU nur ein Teil
aller französischen Rennvereine angehöre, ändere daran nichts, da das betreffende
Besteuerungssystem nur für sie gelte.
71.
Die zahlreichen Hinweise der Klägerin auf den Bericht des französischen Rechnungshofs von 1987
seien deshalb unerheblich, weil dieser nicht für die Entscheidung zuständig sei, ob Steuer- oder
steuerähnliche Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag seien.
72.
Die Streithelferin schließt sich der Kommission an und ergänzt, daß die Auffassung der Klägerin, die
Hilfen für den PMU kämen nur einer beschränkten Zahl der an der Pferdezucht in Frankreich
Beteiligten zugute, auch deshalb unrichtig sei, weil alle Rennvereine die Dienstleistungen dieser
Organisation in Anspruch nehmen könnten.
73.
Die Einnahmen des PMU gingen an die gesamte Pferdezucht, weil Prämien und Förderleistungen an
Züchter, Eigentümer und andere Erwerbstätige des Reitsports gingen und damit zu einem Großteil
Rennvereinen zugute kämen, die nicht Mitglieder des PMU seien.
— Würdigung durch das Gericht
74.
Die Weigerung der Kommission, die hier geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 92 Absatz 1 anzusehen, beruht auf der Erwägung, daß die
Besteuerungsregelung für den PMU und allgemein für den Sektor Pferderennen keine
Ausnahmeregelung sei, das von der allgemeinen Besteuerungsregelung abweiche, sondern ein
„Sonderbesteuerungssystem“, das durch die besonderen Eigenheiten dieses Sektors gerechtfertigt
sei, und daß diese Maßnahme, wenn sie im Lichte der Kriterien geprüft werde, die die Kommission auf
die Beihilfe infolge der Änderung der Sätze der vom PMU entrichteten Abgaben angewandt habe (vgl.
oben, Randnrn. 68 und 69), keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie nicht punktuell sei, und „eine
kontinuierliche Zunahme des Teils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981 [bewirkte]“, ohne daß
die öffentliche Hand vorübergehend auf Einnahmen verzichte (Teil V Nr. 5 der angefochtenen
Entscheidung).
75.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß das
Besteuerungssystem für den Sektor Pferderennen für sich betrachtet keine Ausnahme vom
allgemeinen Besteuerungssystem, sondern ein Sonderbesteuerungssystem sei, das nur für den
betreffenden Sektor Geltung beanspruche.
76.
Da die Tätigkeiten des PMU besonders geregelt sind, ihm das ausschließliche Recht für die
Veranstaltung von Totalisatorwetten in Frankreich zusteht (vgl. oben, Randnr. 2) und die für ihn
geltende Steuerregelung nicht nur diese Besonderheit berücksichtigt, sondern sämtliche
charakteristischen Merkmale der Veranstaltung von Pferderennen, konnte die Kommission zu Recht
die Auffassung vertreten, daß das besondere System der Abzüge und Entnahmen, das den Teil des
Wettaufkommens festlegt, das dem Staat, den Wettern, dem PMU bzw. den Rennvereinen zusteht,
keine Ausnahmeregelung von dem für andere Tätigkeiten geltenden allgemeinen
Besteuerungssystem und die betreffende Maßnahme folglich allein im Rahmen des
Sonderbesteuerungssystems des Sektors Pferderennen zu prüfen war.
77.
Der Umstand allein, daß diese Maßnahme zu einem Sondersystem und nicht zu einer
Ausnahmeregelung vom allgemeinen Besteuerungssystem gehört, kann sie indessen nicht dem
Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entziehen. Somit sind die Wirkungen dieser
Maßnahme zu prüfen, um festzustellen, ob Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag im vorliegenden Fall
rechtens für unanwendbar erklärt worden ist.
78.
Die Kommission räumt in der angefochtenen Entscheidung ein, daß die fragliche Maßnahme einen
Verzicht seitens der staatlichen Behörden auf ihnen zustehende Finanzeinnahmen bedeutete, der
„eine kontinuierliche Zunahme des Anteils der nichtöffentlichen Entnahmen seit 1981“ bewirkt habe.
Weil aber, wie bereits ausgeführt, eine — dauerhafte oder vorübergehende — staatliche Maßnahme,
die einem Unternehmen finanzielle Vorteile verschafft und seine Finanzsituation verbessert, unter den
Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt (vgl. oben, Randnr.
52), reicht die Unterscheidung zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Änderung der
Modalitäten für die Zahlung von Abgaben als Kriterium nicht aus, um die Anwendung des
Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages im vorliegenden Fall auszuschließen (vgl. oben, Randnr. 56).
79.
Die Auffassung, die Änderung der Zahlungsregelung für öffentliche Abgaben an den Staat sei keine
punktuelle Sondermaßnahme, sondern eine allgemeine Änderung der Besteuerungsregelung für den
gesamten Sektor der Pferderennen gewesen, findet sich entgegen der Behauptung der Kommission
nicht in der angefochtenen Entscheidung; vielmehr ist nach Teil IV Nummer 5 dieser Entscheidung der
Aufschub der Zahlung an den Staat vom Haushaltsminister ausschließlich zugunsten von PMU bewilligt
worden. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß die Einrichtung der Totalisatorwette in
Frankreich im allgemeinen nicht nur den Mitgliedern des PMU, sondern mittelbar auch solchen
Vereinen, die ihm nicht angehören, Vorteile bringen kann. Zwar kann eine Beihilfe für einen
bestimmten Wirtschaftsteilnehmer mittelbar auch anderen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen,
deren Tätigkeiten von der Haupttätigkeit des unmittelbaren Empfängers der Beihilfe abhängig sind,
doch reicht dies nicht aus, um die betreffende Maßnahme als eine Maßnahme allgemeiner Art
anzusehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fiele; allenfalls
kann sie unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene sektorielle Ausnahme fallen.
80.
Außerdem ist, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Teil V Nummer 7)
klargestellt hat, bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu unterscheiden zwischen
der Haupttätigkeit des PMU, nämlich der Organisation und Abwicklung von Wetten, und der Tätigkeit
seiner Mitglieder, der Veranstaltung von Pferderennen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die
Zahlungserleichterungen zugunsten des PMU in der einen oder anderen Weise dem gesamten Sektor
der Pferderennen zugute kommen, vermag das nichts daran zu ändern, daß diese Finanzvorteile dem
PMU eine Verbesserung seiner Position auf dem Markt für Pferderennwetten sowohl im Inland als auch
durch Einschaltung des PMI im Ausland erlauben, der im unmittelbaren Wettbewerb mit der Klägerin
steht (Teil III der angefochtenen Entscheidung). Zudem finden sich die insoweit von der Kommission
und der Streithelferin vorgebrachten Gründe nicht in der rechtlichen Begründung der angefochtenen
Entscheidung, so daß diese Entscheidung in diesem Punkt auch mangelhaft oder gar nicht begründet
ist.
81.
Das Vorbringen der Kommission, das staatliche Eingreifen sei im Rahmen einer besonders
belastenden Besteuerung des Pferderennsektors zu sehen, die eindeutig höher als die anderer
Unternehmen sei, ist, da zum ersten Mal und zudem ohne ausreichende Beweisantritte vor dem
Gericht vorgebracht, nicht geeignet, für sich allein die Richtigkeit der Auffassung der Kommission zu
belegen.
82.
Demgemäß ist die Rüge der Klägerin, Artikel 92 Absatz 1 sei auf die dem PMU zugestandenen
Zahlungserleichterungen unrichtig angewandt worden, begründet und dieser Teil der angefochtenen
Entscheidung folglich für nichtig zu erklären.
Zur Befreiung von der Körperschaftsteuer
— Parteivorbringen
83.
Die Klägerin hält die Entscheidung deshalb für rechtsfehlerhaft, weil die Kommission davon
ausgegangen sei, daß die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer eine Folge der Anwendung
der allgemeinen Besteuerungsregelung sei, die die wirtschaftlichen Interessenverbände
(groupements d'intérêt economique; nachstehend: GIE) vom Anwendungsbereich dieser Steuer
ausschließe.
84.
Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer, sondern
um die der Mitglieder des PMU, wie sie bereits in ihrer Beschwerde vom 7. April 1989 und in ihrem
Aufforderungsschreiben vom 5. November 1992 beanstandet habe. Nach Auffassung des
französischen Rechnungshofs sei eine solche Ausnahme zugunsten der Rennvereine selbst nach
französischem Recht rechtswidrig. Eine Ausnahme dieser Art gebe es für andere Rennvereine oder
Mitglieder eines GIE nicht.
85.
Die Klägerin beanstandet ferner die stillschweigende Zurückweisung ihrer Rüge in der Beschwerde,
daß die Befreiung des PMU von der Einkommensteuer ebenfalls eine staatliche Beihilfe sei, weil der
angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt jegliche Begründung fehle.
86.
Die Kommission führt hierzu aus, daß der PMU deshalb nicht der Körperschaftsteuer unterliege, weil
er als GIE nicht über eigenes Vermögen verfüge, seine Finanzergebnisse damit unmittelbar als die
seiner Mitglieder gelten könnten, so daß er steuertechnisch durchlässig sei, d. h. die Steuer nicht von
ihm, sondern von seinen Mitgliedern geschuldet werde. Zum Vorbringen der Klägerin, diese Steuer
hätte von den Rennvereinen entrichtet werden müssen, verweist die Kommission darauf, daß sie das
Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nur für die dem PMU, nicht aber für die den
Rennvereinen gewährten Beihilfen eingeleitet habe.
87.
Die Rüge der Klägerin wegen der Befreiung des PMU von der Einkommensteuer sei in der
Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 nicht angesprochen worden und
habe folglich in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt werden können.
88.
Die Streithelferin weist darauf hin, daß eine Unterwerfung der Rennvereine unter die
Körperschaftsteuer und die allgemeine Besteuerungsregelung zu einer geringeren Steuerbelastung
führte, wenn die Wettätigkeit von der übrigen Tätigkeit der Rennvereine getrennt und der Anteil für
die Wetter konstant bleibe. Wenn Mehrwertsteuer zum Normalsatz (18,6 %) auf den Anteil, der nicht
den Wettern zustehe (28 % der Einsätze), erhoben würde, beliefen sich die Bruttoeinnahmen der
Rennvereine auf 22,8 % der Wetteinsätze [28 % - (28 % x 18,6 %) = 28 % -
5,2 %]. Der „Ertrag“ des PMU vor Steuern entspreche dann diesem Ergebnis abzüglich der
Betriebskosten des PMU, d. h. 17,3 % (22,8 % - 5,5 %). Die Körperschaftsteuer zum aktuellen Satz von
33 % auf die Gewinne belaufe sich dann auf 5,7 % der Wetteinsätze (17,3 % x 33 %). Der Schlußanteil
der Rennvereine betrage dann nach Abzug der Betriebskosten von PMU 11,6 % der Wetteinsätze (17,3
% - 5,7 %), während er heute zwischen 4,5 % und 5 % betrage. Daraus ergebe sich, daß der aktuelle
Besteuerungsmechanismus für PMU, der eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsehe, keine
staatliche Beihilfe für die Rennvereine sei.
— Würdigung durch das Gericht
89.
Nach der angefochtenen Entscheidung ist die Befreiung des PMU von der Körperschaftsteuer eine
Folge der normalen Anwendung des allgemeinen Besteuerungssystems, weil diese Steuer auf GIE
keine Anwendung findet. Die Klägerin bestreitet dies nicht, macht allerdings geltend, es gehe im
vorliegenden Fall, wie ihrer Beschwerde zu entnehmen sei, nicht um die Befreiung des PMU von der
Zahlung dieser Steuer, sondern um die Befreiung der Rennvereine.
90.
Es ist folglich zu prüfen, ob es die angefochtene Entscheidung rechtswidrig macht, daß die
Kommission das Verfahren entgegen der Beanstandung in der Beschwerde nicht gegenüber den
Rennvereinen, sondern nur gegenüber dem PMU eingeleitet hat.
91.
Das Recht Dritter, bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verletzung des Artikels 92 EG-
Vertrag einzulegen und sie damit zur Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen
Verfahrens gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenfalls bei dessen Beendigung zu
einer abschließenden Entscheidung zu bewegen, keiner Regelung entsprechend der Verordnung Nr.
17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) unterliegt.
92.
Beschließt allerdings die Kommission, eine Beschwerde durch eine Entscheidung zurückzuweisen,
muß diese gemäß Artikel 190 EG-Vertrag begründet werden, so daß der Beschwerdeführer
gegebenfalls in Kenntnis der Begründung seine Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen
kann. Im vorliegenden Fall ist indessen die Beschwerde der Klägerin nicht ausdrücklich
zurückgewiesen worden; im Gegenteil ist ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag
eingeleitet, die entsprechende Entscheidung der französischen Regierung schriftlich übermittelt und
im veröffentlicht worden (vgl. oben, Randnr. 5). Daher
hätte die Klägerin, wenn sie der Auffassung war, daß die Kommission damit nicht zu allen in ihrer
Beschwerde beanstandeten staatlichen Maßnahmen Stellung genommen hatte, diese gemäß Artikel
175 EG-Vertrag zum Tätigwerden auffordern müssen.
93.
Nach Aktenlage hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. August 1992 die Kommission
tatsächlich aufgefordert, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zu den in der Beschwerde beanstandeten
Beihilfen, die nicht Gegenstand der vorläufigen Entscheidung gewesen seien, Stellung zu nehmen (vgl.
oben, Randnr. 9). Die Kommission hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 auf diese Aufforderung
geantwortet (vgl. oben, Randnr. 10). Daraufhin hat die Klägerin die Kommission indessen erneut um
Stellungnahme allein zu den Maßnahmen ersucht, die Gegenstand des eingeleiteten Verfahrens
waren (vgl. oben, Randnr. 11). Da die Kommission dieser zweiten Aufforderung nicht Folge leistete, hat
die Klägerin beim Gericht Untätigkeitsklage erhoben, diese aber nach Erlaß der angefochtenen
Entscheidung zurückgenommen (vgl. oben, Randnrn. 12 bis 14). Wenn die Klägerin der Auffassung
war, daß die Antwort der Kommission auf ihre erste Aufforderung hin keine Stellungnahme zu allen in
ihrer Beschwerde beanstandeten Maßnahmen war, hätte sie diese erneut auffordern müssen, zu allen
beanstandeten Maßnahmen Stellung zu nehmen, und sich nicht damit begnügen dürfen, sie zur
Stellungnahme allein zu den Fragen aufzufordern, die in der Entscheidung zur Einleitung des
Verfahrens angesprochen worden waren. Glaubte indessen die Klägerin, die Antwort der Kommission
auf ihre erste Aufforderung sei eine Stellungnahme in Form der stillschweigenden Zurückweisung des
Teils der Beschwerde, in dem die hier geprüfte Maßnahme beanstandet war, so hätte sie gemäß
Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage erheben müssen.
94.
Demgemäß kann die Klägerin, da sie das Verfahren nach Artikel 175 EG-Vertrag nicht eingeleitet
und weiterverfolgt oder fristgemäß Nichtigkeitsklage erhoben hat, im Rahmen der vorliegenden Klage
nicht mehr geltend machen, die Kommission, die das Verfahren in bezug auf die betreffende
Maßnahme nicht eingeleitet hatte, habe sich in der angefochtenen Entscheidung zu ebendieser
Maßnahme nicht geäußert.
95.
Gleiches gilt aus den nämlichen Gründen für das Vorbringen der Klägerin, die Rüge in ihrer
Beschwerde bezüglich der Befreiung des PMU von der Einkommensteuer sei stillschweigend
zurückgewiesen worden.
Zur Zuweisung nicht beanspruchter Gewinne an den PMU
— Parteivorbringen
96.
Die Klägerin macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die
Kommission die Zuweisung von den Wettern nicht beanspruchter Gewinne an den PMU nach dem
Dekret 83-878 zur Finanzierung von Soziallasten nicht als staatliche Beihilfe behandelt habe, da diese
Gewinne als „übliche Einnahmen“ Teil der nichtöffentlichen Entnahmen und keine „staatlichen Mittel“
im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag seien.
97.
Da die Erhebung der Abgaben und ihre Verteilung vom französischen Staat entschieden werde, sei
es falsch, die betreffenden Mittel als nichtöffentliche
Entnahmen einzustufen, da jeder Mitteltransfer an den PMU aufgrund öffentlich-rechtlicher
Maßnahmen eine staatliche Beihilfe sei. Selbst wenn aber nicht beanspruchte Gewinne als übliche
Einnahmen der Rennvereine anzusehen wären, stelle doch die durch Artikel 27 des Dekrets 83-878
eingeführte Änderung eine staatliche Beihilfe dar, weil die Entscheidung, die dem PMU diese Beträge
zugewiesen habe, auf Initiative und mit Billigung des Staates getroffen worden sei (Urteile des
Gerichtshofes Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und vom 2. Februar 1988 in den
Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 32
bis 38).
98.
Ferner hätten die Mittel aus den dem PMU zugewiesenen, nicht beanspruchten Gewinnen in
Wahrheit Betriebskosten des PMU aufgrund der Umstellung der Abwicklung der Wetten auf EDV
finanzieren sollen. Vor Erlaß des Dekrets 83-878 habe ein Dekret vom 18. Juli 1941 bestimmt, daß die
Rennvereine die nicht beanspruchten Gewinne unter der Bedingung behalten könnten, daß diese
Beträge ausschließlich für eine bestimmte Gruppe von Angestellten der Abteilung Pferderennen
verwandt und die verbleibenden Gelder an den Staat abgeführt würden. Die durch das Dekret 83-878
bewirkte Änderung versetze den PMU nun in die Lage, diese Gewinne für sich selbst zu verwenden. Die
Klägerin verweist insoweit auf den Bericht des französischen Rechnungshofs, wonach die dem PMU zur
Verfügung gestellten Mittel, „die von der Mehrwertsteuer befreit sind und ein erhebliches Aufkommen
an Finanzmitteln darstellen (24,6 Million FF im Jahre 1985)“, verwendet würden, „um den Sozialplan der
Abteilung Pferderennen bis zur Höhe von 105 Millionen zu finanzieren“, von denen wiederum drei
Viertel für den PMU bestimmt seien, „damit dieser eine zusätzliche Entlassungsentschädigung an
angestelltes Personal zahlen kann, das er im Anschluß an die Umstellung der Bearbeitung der Wetten
auf EDV-Betrieb entlassen muß (in der Größenordnung von 75 Millionen FF für 750 Arbeitnehmer)“.
99.
Da schließlich Artikel 281a des französischen Code général des impôts(Allgemeines
Steuergesetzbuch) die Entgelte der Veranstalter von Totalisatorwetten der Mehrwertsteuer
unterwerfe, stelle auch die Mehrwertsteuerbefreiung des PMU bezüglich der nicht beanspruchten
Gewinne eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, so daß die
Entscheidung auch aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft sei.
100.
Die Kommission weist darauf hin, daß die betreffenden Beträge in Frankreich nur für bestimmte
Kategorien von Sozialausgaben verwendet werden dürften. Seit dem Dekret 74-954 stehe jeder hierfür
nicht verwendete Betrag dem Staat zu; das Dekret 83-878 habe lediglich die Kategorien von
Sozialausgaben geändert, für die nicht beanspruchte Gewinne verwendet werden dürften. Daß diese
Änderung zur Senkung des staatlichen Anteils an den nicht beanspruchten Gewinnen geführt habe,
bedeute nicht, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handele.
101.
Die Klägerin widerspreche der Einstufung der fraglichen Beträge als „nichtöffentliche Entnahmen“
(„non-public levies“) infolge eines sprachlichen Mißverständnisses, das durch die Verwendung des
englischen Ausdrucks „levy“ entstanden sei, der eine Abgabenerhebung bezeichne. Die Klägerin sei
daher zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, daß die 30 FF, die der PMU von 100 FF Wettsumme
einbehalte (vgl. oben, Randnr. 16), einer staatlichen Abgabenerhebung entsprächen und jede
Zuweisung eines Teils dieses Betrages eine staatliche Beihilfe darstelle. In Wahrheit sei nur ein Teil
dieser 30 FF, nämlich die von den französischen Behörden eingezogenen 18 FF, eine
Abgabenerhebung im eigentlichen Sinne des Wortes. Da es sich mithin um eine nichtöffentliche
Entnahme handele, die nicht dem Staat zukomme und daher auch nicht als Abgabenerhebung
betrachtet werden könne, sei das Kriterium der staatlichen Herkunft der Mittel im vorliegenden Fall
nicht erfüllt.
102.
Obwohl sie in ihren Schriftsätzen der Behauptung der Klägerin, daß die betreffende Maßnahme zur
Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb habe beitragen sollen, nicht habe entgegentreten wollen, sei
doch die Verwendung nicht beanspruchter Gewinne für eine zusätzliche Entlassungsentschädigung für
das überzählige Personal eine Sozialmaßnahme, die mehr dem entlassenen Personal als dem PMU
selbst zugute komme.
103.
Die Rüge der Klägerin, es stelle ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, wenn nicht beanspruchte
Gewinne nicht der Mehrwertsteuer unterworfen würden, stelle neues Vorbringen dar, das nicht in der
Beschwerde enthalten gewesen sei und folglich in der angefochtenen Entscheidung nicht habe
berücksichtigt werden können.
104.
Die Streithelferin legt dar, daß nicht beanspruchte Gewinne bis zum Erlaß des Dekrets 74-954 in
vollem Umfang den Rennvereinen zugestanden hätten, und daß dieses Dekret lediglich die mögliche
Verwendung dieser Gewinne auf bestimmte Sozialausgaben beschränkt habe, wobei nicht verwendete
Gewinne immer dem Staat zugestanden hätten (Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets). Das Dekret 83-878
habe lediglich den Kreis der möglichen Verwendungen dieser Gewinne auf andere, unmittelbar mit der
Tätigkeit der Rennvereine zusammenhängende Tätigkeiten wie etwa Überwachungs- und
Organisationskosten, Zuchtprämien und Investitionen in Zusammenhang mit der Veranstaltung von
Rennen und von Wettannahmen ausgedehnt (Artikel 27 der Verordnung). Die Rennvereine seien vor
1974, von 1974 bis 1983 und nach 1983 stets befugt gewesen, sämtliche nicht beanspruchten
Gewinne zu verwenden; lediglich der Kreis möglicher Verwendungen sei unterschiedlich gewesen, so
daß diese Mittel als übliche Einnahmen der Rennvereine gegolten hätten.
— Würdigung durch das Gericht
105.
Nach dem Vorbringen der Beteiligten hat die betreffende Maßnahme bewirkt, daß die Rennvereine
die Soziallasten des PMU in Zusammenhang mit der Entlassung überzähligen Personals übernehmen
konnten. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die
Mittel aus nicht beanspruchten Gewinnen „übliche Einnahmen“ in dem von der Kommission gemeinten
Sinne waren, die damit geltend macht, daß eine der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92
Absatz 1 EG-Vertrag, nämlich die Übertragung staatlicher Mittel an einen Begünstigten, im
vorliegenden Falle nicht erfüllt sei.
106.
Nach Aktenlage standen zwar vor 1974 nicht beanspruchte Gewinne in vollem Umfang den
Rennvereinen zu. Das Dekret 74-954 hat zum ersten Mal die Verwendung dieser Gewinne auf
bestimmte Sozialausgaben beschränkt; die hierfür nicht verwendeten Gewinne waren an den Staat
abzuführen. Artikel 20 Absatz 4 dieses Dekrets bestimmte nämlich: „Die Rennvereine können jedes
Jahr von den für die Genehmigung ihres Haushalts zuständigen Behörden ermächtigt werden, nicht
ausgezahlte Gewinne unter Ausschluß aller anderen Verwendungen für die Gewährung von Hilfen,
Beistandszahlungen, Versicherungsleistungen oder zusätzlichen Altersrenten für ihr Personal zu
verwenden. Diese Beträge sind an eine der in Artikel 25 aufgeführten Organisationen oder an ein
Berufsbildungszentrum zu zahlen. Nichtausgezahlte Gewinne, die nicht zur Finanzierung der in Absatz 1
genannten Maßnahmen verwendet werden, stehen dem allgemeinen Staatshaushalt zu.“
107.
Nach dieser französischen Rechtsvorschrift war die Befugnis der Rennvereine zur Verwendung nicht
beanspruchter Gewinne nicht nur einer Beschränkung des Verwendungszwecks unterworfen
(Sozialausgaben), sondern darüber hinaus auch von der vorherigen Zustimmung der „für die
Genehmigung ihres Haushalts zuständigen Behörden“ abhängig. In dem genannten Dekret werden
der Minister für Landwirtschaft und der Minister für Wirtschaft und Finanzen (Artikel 22 und 23 der
Verordnung), in dem Dekret 83-878, das an die Stelle des Dekrets 74-954 getreten ist, der Minister
für Landwirtschaft und der Haushaltsminister als zuständige Behörden bezeichnet (Artikel 29 und 30
des Dekrets 83-878). Wenn verwendete, nicht beanspruchte Gewinne, wie in der angefochtenen
Entscheidung betont, „übliche Einnahmen“ wären, hätte der französische Gesetzgeber ihre
Verwendung nicht auf ganz bestimmte Ausgaben beschränken und anderenfalls diese Mittel
automatisch dem Staatshaushalt zuführen dürfen.
108.
Daher können diese Mittel nicht als den Rennvereinen und dem PMU zustehende „übliche
Einnahmen“ betrachtet werden, sondern sie sind „staatliche Mittel“, deren etwaige Einstellung in den
Staatshaushalt vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt, die der Gesetzgeber festlegt.
109.
Gleiches läßt sich dem Dekret 83-878 entnehmen, mit der der französische Gesetzgeber, wie die
französische Regierung und die Kommission dargelegt haben, die mögliche Verwendung nicht
beanspruchter Gewinne auf andere Tätigkeiten der Rennvereine ausgedehnt hat, so etwa auf die
Gewährung von „Berufsausbildungskrediten oder Versicherungsleistungen oder Zusatzrenten für das
Personal der Vereine und der Rennställe sowie für Jockeys“ (Artikel 27 Absatz 5
des Dekrets). Damit hat der französische Gesetzgeber auf Mittel verzichtet, die sonst in den
Staatshaushalt gelangt wären, so daß auch aus diesem Grund die auf die Überlassung staatlicher
Mittel an den Begünstigten abstellende Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 im
vorliegenden Fall erfüllt ist.
110.
Da diese Mittel „speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben“ verwendet wurden, wie es in der
angefochtenen Entscheidung heißt, stellen sie eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen
sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten dar (Urteile des Gerichtshofes
Italien/Kommission und Steinike & Weinlig, a. a. O.).
111.
Demgemäß beruht die Annahme der Kommission, daß die betreffende Maßnahme, obzwar damit
Sozialausgaben der Rennvereine in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Totalisatorwetten
finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche
Beihilfe darstelle, auf einer unzutreffenden Prämisse und ist daher für nichtig zu erklären.
112.
Daß eine staatliche Beihilfe auch insoweit vorliege, als der PMU für nicht beanspruchte Gewinne
keine Mehrwertsteuer zu entrichten habe, wie die Klägerin meint, wurde in der Beschwerde nicht
angesprochen und auch bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 92 nicht einbezogen, so daß
die Klägerin nicht rügen kann, die Kommission habe diesen Punkt in der angefochtenen Entscheidung
nicht behandelt.
Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs seit dem 1. Januar 1989
— Parteivorbringen
113.
Die Klägerin trägt vor, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar die
Vergünstigung der Befreiung des PMU vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs ab 1989
durch eine ständige Sicherheitsleistung der Rennvereine bei der Staatskasse wettgemacht sehe,
hingegen weder den genauen Betrag dieser Sicherheitsleistung noch die Grundlage erwähne, nach
der dieser Betrag von Zeit zu Zeit revidiert werde. Das Fehlen dieser Angaben sei besonders
gravierend, da die Kommission gerade wegen des angeblichen Vorliegens dieser Sicherheitsleistung
zu einem von der vorläufigen Entscheidung abweichenden Ergebnis gelangt sei.
114.
Die Klägerin beantragt, das Gericht möge durch prozeßleitende Verfügung zum einen der
Kommission aufgeben, den Betrag der 1989 bei der Staatskasse hinterlegten dauernden
Sicherheitsleistung, die für ihre Neufestsetzung geltenden Kriterien sowie den Zeitpunkt anzugeben,
zu dem solche Neufestsetzungen stattgefunden hätten, zum anderen der französichen Regierung
aufgeben, den Jahresaufwand des französischen Staates für diese Befreiung von der
Mehrwertsteuerregelung sowie den Jahreszinsertrag aus dieser Sicherheitsleistung
vom 1. Juli 1989 bis zum 1. Juli 1993 (endgültige Abschaffung der streitigen Maßnahme) anzugeben.
115.
Nach Auffassung der Kommission kann der Umstand, daß sie in ihrer vorläufigen Entscheidung
bezüglich der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs zunächst zu einem anderen
Ergebnis gelangt sei als in der angefochtenen Entscheidung, die Gültigkeit der letztgenannten
Entscheidung nicht beeinträchtigen.
116.
Zum Betrag der erwähnten Sicherheitsleistung führt die Kommission aus, bis 1988 habe es sich um
einen festen Betrag von 14 Millionen FF gehandelt, der 1989 auf mehr als 16 Millionen FF und 1993
auf fast 20 Millionen FF angehoben worden sei.
117.
Die Streithelferin weist darauf hin, daß die Sicherheitsleistung bei der Staatskasse, wie sich aus
den Akten ergebe, seit 1969 und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, seit 1989
bestehe, so daß die streitige Maßnahme niemals eine staatliche Beihilfe gewesen sei. Die
französischen Behörden hätten die Kommission während des Verfahrens deshalb darauf nicht
aufmerksam gemacht, weil dieses Versehen der Kommission bezüglich der Würdigung der streitigen
Maßnahme keine praktische Auswirkung gehabt habe.
— Würdigung durch das Gericht
118.
Aus dem auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Kommission und der
Streithelferin seit Beginn des Verfahrens ergibt sich, daß die französischen Behörden von Anfang an
der Kommission klar angegeben hatten, daß die Rennvereine als Gegenleistung für die am 1. August
1969 zugestandene Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs von diesem
Zeitpunkt an eine ständige Sicherheitsleistung bei der Staatskasse zu hinterlegen hatten (Schreiben
der Ständigen Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 1992).
119.
Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die betreffende
Sicherheitsleistung nicht seit 1989, sondern seit 1969 bestand, und daß die angefochtene
Entscheidung in diesem Punkt einen offensichtlichen Fehler enthält.
120.
Folglich hätte die Kommission ihre Untersuchung der Frage, ob die ständige Sicherheitsleistung bei
der Staatskasse eine Neutralisierung der Zahlungserleichterungen infolge der Befreiung vom
Aufschub des Vorsteuerabzugs bewirkt hat, bis zum Jahr 1969 oder zumindest zum Jahr 1985 zurück
erstrecken müssen, als der PMU als selbständige Rechtspersönlichkeit geschaffen wurde, nicht aber
nur bis zum Jahr 1989. Mangels einer ausführlichen Untersuchung der Kommission, die auf 1969 oder
1985 zurückgehen müßte, kann sich daher das Gericht nicht zu der Frage äußern, ob die genannte
ständige Sicherheitsleistung seit
1969 tatsächlich die erwähnten Zahlungserleichterungen neutralisieren konnte, so daß die
betreffende Maßnahme niemals eine staatliche Beihilfe gewesen wäre, oder von welchem Zeitpunkt
an andernfalls mangels effektiven Ausgleichs der genannten Vorteile tatsächlich eine Beihilfe
vorgelegen hätte.
121.
Diesem Ergebnis stehen die Zahlen nicht entgegen, die die Kommission in Beantwortung der
Fragen des Gerichts vorgelegt hat und die in einem an sie gerichteten Schreiben der Ständigen
Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften enthalten waren (vgl. oben, Randnr.
118). Wenn auch aufgrund dieser Zahlen der Betrag der ständigen Sicherheitsleistung für die Jahre
1985, 1986 und 1990 den „durchschnittlichen monatlichen Nutzen“, den der PMU aus der Befreiung
vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs zog, wettzumachen scheint, ist doch der PMU in den
Jahren 1987, 1988 und 1989 in Höhe voninsgesamt 7 968 000 FF begünstigt worden. Da diese Zahlen
indessen aus den angeführten Gründen (vgl. oben, Randnr. 119) von der Kommission beim Erlaß ihrer
Entscheidung nicht gewürdigt worden sind, würde das Gericht, wollte es auf der Grundlage der
schriftlichen Antworten der Verfahrensbeteiligten auf seine Fragen über das Vorliegen einer
staatlichen Beihilfe entscheiden, damit in die Befugnisse eingreifen, die nach Artikel 92 allein der
Kommission und den nationalen Gerichten zustehen.
122.
Da die Beurteilung der betreffenden Maßnahme auf jeden Fall fehlerhaft ist, ist dem Antrag der
Klägerin zu entsprechen und dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.
Vorbringen der Klägerin
123.
Die Klägerin macht geltend, keine der in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe
eingestuften staatlichen Maßnahmen — 1) der Verzicht des französischen Staates auf die sich aus der
Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985
zugunsten des PMU, 2) die Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bis 1989, und
3) die Freistellung des PMU bis 1989 vom Arbeitgeberbeitrag zum Wohnungsbau — sei gemäß Artikel
92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
1. Zum Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden
Beträge von 1982 bis 1985
124.
Die Klägerin betont vorab, daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c als Ausnahme vom grundsätzlichen
Verbot staatlicher Beihilfen eng auszulegen sei und seine Anwendung von zwei Voraussetzungen
abhänge, einer positiven, daß die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige
oder Wirtschaftsgebiete bestimmt seien, und einer negativen, daß sie die Handelsbeziehungen nicht
in einer
Weise verändern dürften, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall sei keine
dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.
125.
Erstens genüge der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf die „mittelbaren und
unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen
wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht“ nicht als Beleg dafür, daß die
betreffende Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördere (positive Voraussetzung), weil
die betreffende Beihilfe weder der Pferdezucht noch den Pferderennen, sondern einer besonderen
Tätigkeit gedient habe, nämlich der Annahme von Wetten außerhalb von Rennbahnen. Außerdem
hätten die Tätigkeiten des PMU keine unmittelbare Verbindung zur Pferdezucht und sei der
Prozentsatz des Umsatzes von PMU, der an die Pferdezucht gehe, niedriger als der Anteil der vom
Staat erhobenen Abgaben.
126.
Diese Beurteilung der Kommission widerspreche nicht nur der einschlägigen Rechtsprechung des
Gerichtshofes (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris
Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671), sondern auch den Verhaltensmaßstäben, die sich die
Kommission in ihrem Zehnten und Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik selbst auferlegt habe.
Dem Zehnten Wettbewerbsbericht sei zu entnehmen, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
nur vereinbar sei, wenn sie zur „Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten
gemeinsamen Ziele“ beitrage. Außerdem habe die Kommission in ihrem Zwölften Wettbewerbsbericht
erklärt, daß eine Beihilfe nur dann nicht den Wettbewerb in einer dem gemeinsamen Interesse
zuwiderlaufenden Weise verfälsche, wenn sie 1) zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs im
Interesse der gesamten Gemeinschaft beitrage; 2) notwendig sei, um die gewünschte Maßnahme
durchzuführen, und 3) ihre Modalitäten (ihre Intensität, ihre Laufzeit, das Ausmaß der
Wettbewerbsverfälschung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden.
127.
Die angefochtene Entscheidung habe das erstgenannte Kriterium völlig außer acht gelassen. Das
Vorbringen in der Klagebeantwortung der Kommission, daß diese Beihilfe zur Entwicklung einer
besseren Effektivität der Totalisatorwette und „vor allem zur Pferdezucht [beitrage], was ein legitimes
und dem Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel“ sei, stelle neues Vorbringen dar und
könne daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden.
128.
Das zweite Kriterium, ob nämlich die betreffende Beihilfe für die Durchführung des betreffenden
Projekts notwendig sei, sei von der Kommission erst in der Klagebeantwortung angesprochen worden,
wo es heiße, daß die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb ohne diese Beihilfe nicht
hätte durchgeführt werden können. Da es an jeder Untersuchung dieser Wirkung fehle, könne nicht
ausgeschlossen werden, daß die Rennvereine die Umstellung ihrer
Tätigkeiten auf EDV-Betrieb entweder durch eine Senkung der Gewinne oder durch Inanspruchnahme
von Bankkrediten hätten finanzieren können.
129.
Zum dritten Kriterium, dem angemessenen Verhältnis der Intensität der Beihilfe zu ihrem Zweck,
macht die Klägerin geltend, daß die Entscheidung fehlerhaft sei, falls die übrigen staatlichen
Maßnahmen zugunsten des PMU, die sie in ihrer Beschwerde beanstandet habe, staatliche Beihilfen
seien, weil die Kommission die Intensität aller dem PMU gewährten Beihilfen isoliert und nicht
zusammen gewürdigt habe. Aber auch wenn diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen zu
betrachten seien, hätten die Auswirkungen dieser Beihilfe in Höhe von 315 Millionen FF im Lichte aller
finanziellen Vorteile geprüft werden müssen, die dem PMU zugute gekommen seien und deren Betrag
sich nach dem erwähnten Bericht des Rechnungshofs allein für den Zeitraum 1982 bis 1985 auf 1,3
Milliarden FF belaufe.
130.
Zweitens weist die Klägerin zu der Frage, ob die betreffende Beihilfe den Wettbewerb in einer dem
gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälsche (negative Voraussetzung), darauf hin, daß
die Antwort der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, die Umstellung der Tätigkeiten des
PMU auf EDV-Betrieb sei zu einer Zeit geplant worden, zu der der PMU seine Tätigkeiten noch nicht auf
das Ausland ausgedehnt und dies auch nicht geplant habe, auf falschen Prämissen beruhe. Aus dem
Bericht über einen Vortrag des Generaldirektors des PMU auf der sechsten Konferenz der
europäischen Verbände der PMU in London vom Mai 1987, d. h. vor Gründung des PMI, ergebe sich,
daß der PMU bereits damals eine Ausweitung seiner Tätigkeiten auf das Ausland geplant habe. Diese
Feststellung werde außerdem durch die zur gleichen Zeit gegebene Antwort des Präsidenten des PMU
an den Ersten Präsidenten des französischen Rechnungshofs aus Anlaß des „Plans der Aufnahme
einer Studie über die Veranstaltung von Pferderennen und die Arbeitsweise des PMU in den
öffentlichen Bericht [des Rechnungshofs]“ bestätigt, in der der Präsident des PMU die
Veröffentlichung dieses Berichts zu einem Zeitpunkt bedauert habe, „zu dem [der PMU]
Verhandlungen mit ausländischen Staaten führte, die von seinen Erfahrungen in der Abwicklung von
Pferderennwetten profitieren wollten, und zu dem [den PMU] 1992 die Konkurrenz der Länder des
Europas der Zwölf erwartete“.
131.
Schließlich könne, wenn ein Unternehmen a) eine hochintensive Beihilfe erhalte; b) aufgrund seines
Monopols keinem Wettbewerb ausgesetzt sei, und c) diese Beihilfe verwende, um auf ausländischen
Märkten mit anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, die negative Voraussetzung des Artikels
92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag grundsätzlich nicht als erfüllt angesehen werden, da eine solche
Situation dem elementaren Prinzip des freien Wettbewerbs auf einem einzigen Markt zuwiderlaufe.
2. Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs bis 1989
132.
In der angefochtenen Entscheidung werde die Beihilfe in Form der Befreiung vom einmonatigen
Aufschub des Vorsteuerabzugs als bis 1989 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, und
zwar aus den gleichen Gründen, die bei der Beihilfe infolge des Verzichts auf die sich aus der
Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge von 1982 bis 1985
angeführt worden seien. Daher erfülle diese Befreiung aus den bereits dargelegten Gründen (vgl.
Randnrn. 124 bis 131) ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 Absatz
3 Buchstabe c EG-Vertrag.
133.
Außerdem stelle das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, die positive
Voraussetzung dafür, daß eine Beihilfe als nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werde, sei im vorliegenden Fall erfüllt, weil die betreffende
Beihilfe „letztlich auf die Verbesserung der Pferdezucht zielte und nicht nur auf die Verfolgung der
Tätigkeiten des PMU oder der Rennvereine als solcher“, eine gegenüber der angefochtenen
Entscheidung neue Begründung dar; dort sei nämlich dargelegt worden, daß die störenden
Auswirkungen der Beihilfe mögliche Auswirkungen auf die „Entwicklung des Wirtschaftszweigs“ nicht
aufheben könnten, zu dem sowohl die Pferdezucht als auch die Tätigkeiten der Wettannahme
außerhalb von Rennbahnen gehörten.
134.
Schließlich könne diese Beihilfe, weil sie eine Betriebsbeihilfe sei, nur unter außergewöhnlichen
Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden (Zwölfter Bericht über die
Wettbewerbspolitik, Ziffer 160, Urteil Deufil/Kommission, a. a. O.), die aber im vorliegenden Fall nicht
gegeben seien.
3. Zur Freistellung vom Beitrag der Arbeitgeber zum Wohnungsbau bis 1989
135.
In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission davon ausgegangen, daß für die dem PMU
gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bis 1989 „wie im Fall der
Beihilfe in Form der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs“ die Ausnahme des
Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c in Anspruch genommen werden könne. Daher sei sie aus eben den
Gründen rechtsfehlerhaft, die bei den Beihilfen durch Verzicht auf die sich aus der Abrundung der
Wettgewinne nach unten ergebenden Beträge und durch die Ausnahme von den
Mehrwertsteuervorschriften angeführt worden seien (Randnrn. 124 bis 133).
136.
Eine ständige Betriebsbeihilfe von etwa 5 Millionen FF jährlich wie die fragliche Beihilfe erfülle
jedenfalls nicht die positive Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.
Vorbringen der Kommission
137.
Die Kommission weist auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten
Erwägungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe infolge des Verzichts auf die sich aus der Abrundung der
Wettgewinne nach unten ergebenden Beträge, aufgrund deren auch die beiden anderen staatlichen
Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen worden seien, das Vorbringen der
Klägerin insgesamt zurück. Im übrigen erörtert sie nur die wesentlichen Aspekte der Anwendung des
Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nämlich zum einen die Rechtmäßigkeit der mit den
betreffenden Beihilfen verfolgten Zwecke (positive Voraussetzung) und zum anderen das Fehlen von
Auswirkungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwider den Markt stören (negative Voraussetzung).
Schließlich wendet sie sich gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe sich beim Erlaß der
angefochtenen Entscheidung nicht an ihre eigenen Verhaltensmaßstäbe gehalten, wie sie in ihren
vorgenannten Berichten über die Wettbewerbspolitik dargestellt seien.
1. Zur Rechtmäßigkeit der mit den staatlichen Beihilfen an den PMU verfolgten Zwecke (Umstellung
auf EDV-Betrieb und Förderung der Pferdezucht)
138.
Die Kommission legt dar, der PMU habe seit 1930 bis zum Beginn der 80er Jahre die Bearbeitung
der Wetten manuell vorgenommen, was zu Problemen im Betriebsablauf geführt habe, deren Kosten
ungefähr 60 % der gesamten Betriebskosten ausgemacht hätten. Zur Lösung dieser Probleme habe
sich der PMU 1972 entschlossen, alle seine Tätigkeiten auf EDV-Betrieb umzustellen; diese
Entscheidung sei nicht im Hinblick auf eine Ausdehnung der Tätigkeiten des PMU auf das Ausland
getroffen worden, sondern habe lediglich eine Anpassung des PMU an die wirtschaftliche und
technische Entwicklung des nationalen Marktes bezweckt. Als Ergebnis dieser Maßnahmen sei zum
einen ein verläßlicheres System eingeführt worden, das es ermöglicht habe, den Wettern
Dienstleistungen anzubieten, die ihren Wünschen besser entsprochen hätten, was in der
angefochtenen Entscheidung als „Berücksichtigung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen
dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen seinen wirtschaftlichen
Komponenten“ umschrieben werde, und zum anderen das Abgabenaufkommen des Staates
gestiegen, was im Interesse der Gemeinschaft liege, da eine wirksame Organisation für eine
bestimmte wirtschaftliche Betätigung stets wünschenswert sei.
139.
Seit 1986 sei der Anteil der Betriebskosten des PMU gerade wegen der Umstellung der
Wettannahmen und -bearbeitungen auf EDV-Betrieb ständig zurückgegangen; der Rückgang von 5,95
% im Jahre 1986 auf 5,45 % im Jahre 1990 entspreche einer Kostensenkung von etwa 170 Millionen FF,
was es den Rennvereinen ermöglicht habe, mehr Mittel für die Förderung der Pferdezucht einzusetzen.
2. Zum Fehlen von Marktstörungen
140.
Da die Tätigkeiten des PMU vor 1989 auf Frankreich beschränkt gewesen seien und zwischen dem
PMU und anderen Wirtschaftsteilnehmern in Frankreich oder
andernorts kein Wettbewerb geherrscht habe, habe die Kommission zu demErgebnis gelangen
können, daß eine spürbare Auswirkung der fraglichen Maßnahmen auf den Handel zwischen
Mitgliedstaaten fehle; nur das Fehlen einer Geringfügigkeitsregel für staatliche Beihilfen habe sie
bewogen, diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, sie aber letztlich als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar zu behandeln.
141.
Zu der Behauptung der Klägerin, aus den Erklärungen von Vertretern des PMU im Mai 1987 (vgl.
oben, Randnr. 130) ergebe sich, daß die Beihilfe für die EDV-Umstellung des PMU Marktstörungen
hervorgerufen habe, weil sie es dem PMU ermöglicht habe, seine Tätigkeiten auf das Ausland
auszudehnen, führt die Kommission aus, daß die Umstellung der Tätigkeiten des PMU auf EDV-Betrieb
lange vor diesen Erklärungen geplant und durchgeführt worden sei. Auf jeden Fall sei das Bestehen
eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung des PMU, seinen Betrieb auf EDV
umzustellen, und der späteren Entscheidung, seine Dienste auch anderen Unternehmen im Ausland
anzubieten, nicht bewiesen.
142.
Außerdem seien die Tätigkeiten des PMI im Ausland nicht dieselben wie die des PMU, was durch die
von der Klägerin zitierten Äußerungen des Generaldirektors des PMU (vgl. oben, Randnr. 130) belegt
werde.
3. Zur Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung und ihrer eigenen Verhaltensmaßstäbe
durch die Kommission
143.
Wenn eine Beihilfe auch im Kontext der Gemeinschaft gewürdigt werden müsse, so bedeute das
doch noch nicht, daß sich die Beihilfe auf die Gemeinschaft insgesamt positiv auswirken müsse. Im
vorliegenden Fall stelle der Beitrag zur Entwicklung und größeren Effektivität des Sektors
Totalisatorwetten und vor allem zur Pferdezucht ein legitimes Ziel dar und entspreche dem Interesse
der Gemeinschaft. Auch wenn diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht
ausdrücklich angeführt werde, liege sie doch stillschweigend jeder Genehmigung einer Beihilfe nach
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c zugrunde.
144.
Bezüglich des Erfordernisses, daß die Beihilfe für die Verwirklichung des verfolgten Ziels notwendig
sein müsse, verweist die Kommission darauf, daß die angefochtene Entscheidung diese Frage
entgegen der Behauptung der Klägerin nicht übergehe, weil klar festgestellt werde, daß „[d]ie
Renngesellschaften außerstande [waren], alle erforderlichen Investitionen selbst zu finanzieren“ (Teil
IV Nummer 2 der Entscheidung).
145.
Zur Intensität der Beihilfe infolge der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel bemerkt
die Kommission, daß sie zwar nach der angefochtenen Entscheidung 29 % betrage, daß es aber
gleichwohl schwierig sei, bei einer Organisation wie dem PMU, die nicht über eigene Mittel verfüge, die
Intensität einer Beihilfe zu ermitteln. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, daß die
Kommission die fragliche Beihilfe isoliert ohne Berücksichtigung der anderen von der Klägerin in ihrer
Beschwerde als staatliche Beihilfen beanstandeten staatlichen Maßnahmen geprüft habe.
146.
Die Streithelferin schließt sich dem Vorbringen der Kommission an und unterstreicht, daß diese
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ordnungsgemäß auf die fraglichen Beihilfen angewandt habe.
Würdigung durch das Gericht
147.
Nach ständiger Rechtsprechung gesteht Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission bei der
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 einen weiten Spielraum zu. Bei der
Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind vielschichtige,
raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu
bewerten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87,
Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 15, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94,
SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, a. a. O.,
Randnr. 18). Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, daß der Gemeinschaftsrichter im
Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung mit
einem der in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Rechtsfehler behaftet ist, nicht aber befugt ist, seine
Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle desjenigen der
entscheidenden Stelle zu setzen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-
225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission,
a. a. O., sowie Urteil FFSA u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 101).
148.
Daraus folgt, daß sich die Überprüfung durch das Gericht darauf zu beschränken hat, ob die
Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend
festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts ein offensichtlicher
Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch festzustellen ist (Urteile Matra/Kommission, a. a. O.,
Randnr. 25, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und FFSA u.
a./Kommission, a. a. O., Randnr. 101).
149.
Im Licht dieser Vorgaben der Rechtsprechung ist die Begründetheit der Rügen zu prüfen, mit denen
die Klägerin beanstandet, daß die Kommission dadurch gegen die Anwendungsvoraussetzungen des
Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und gegen ihre eigenen Verhaltensmaßstäbe verstoßen
habe, wie sie insbesondere in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik dargestellt seien,
daß sie die drei fraglichen staatlichen Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt
habe.
— Zum Verzicht auf die sich aus der Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden
Beträge von 1982 bis 1985
150.
Nach der angefochtenen Entscheidung haben die zwischen 1982 und 1985 für die Einführung des
EDV-Betriebs beim PMU gewährten Beihilfen in Form des Verzichts auf die sich aus der Abrundung der
Wettgewinne auf das untere Zehntel ergebenden Beträge in Anbetracht des Standes der Entwicklung
des Wettbewerbs und des Handels vor Gründung des PMU „unter Berücksichtigung der mittelbaren
und unmittelbaren Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in allen
seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich der Pferdezucht keine dem gemeinsamen
Interesse zuwiderlaufenden störenden Auswirkungen auf dem Markt gehabt“ (Teil VII Absatz 8 Ziffer 1
der angefochtenen Entscheidung).
151.
Dieser Abschnitt der angefochtenen Entscheidung zeigt, daß die Klägerin der Kommission nicht
vorwerfen kann, sie habe nicht geprüft, ob die positive Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92
Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllt sei.
152.
Es bleibt die Frage, ob diese Beurteilung der Kommission sich gleichwohl auf falsche
Voraussetzungen stützt, weil die fragliche Beihilfe angeblich allein der Annahme von Wetten und nicht
der Pferdezucht zugute gekommen ist. Nach Aktenlage hat die Umstellung der Tätigkeiten des PMU
auf EDV-Betrieb nicht nur zu größerer Effektivität der Wettannahme, sondern ab 1986 auch zu einer
Senkung seiner Ausgaben und Betriebskosten geführt, was die Rennvereine in die Lage versetzt hat,
größere Mittel für die Förderung der Pferdezucht freizumachen und bereitzustellen. Da nämlich die
Veranstaltung von Totalisatorwetten in Frankreich nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben
wird und den Rennvereinen lediglich ermöglichen soll, ihrer Haupttätigkeit der Pferdezucht
nachzugehen, hat die Kommission mit der Annahme, daß die fragliche Beihilfe wegen ihrer
Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors Rennwetten in allen seinen wirtschaftlichen
Komponenten „einschließlich der Pferdezucht“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
153.
Die Klägerin kann aber nach Auffassung des Gerichts auch nicht geltend machen, die Kommission
habe erst im schriftlichen Verfahren auf die Auswirkungen dieser Beihilfe und insbesondere auf die
Pferdezucht hingewiesen. Diese Erwägung ist nämlich in klarer Weise in der Entscheidung selbst
enthalten. Außerdem bezieht sich die angefochtene Entscheidung nicht nur auf die Auswirkungen
dieser Beihilfe auf die Pferdezucht, sondern hebt deren mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf
die Entwicklung des Sektors Rennwetten „in allen seinen wirtschaftlichen Komponenten einschließlich
der Pferdezucht“ hervor.
154.
Weiter ist zu untersuchen, ob die fragliche Beihilfe auch die negative Voraussetzung des Artikels 92
Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllt, daß sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem
gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Hierzu ist der angefochtenen
Entscheidung zu
entnehmen, daß solche Handelsbeziehungen zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten
vor der Gründung des PMI im Jahre 1989 nicht bestanden, was bedeutet, daß vor diesem Zeitpunkt
zwischen dem PMU und den übrigen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Totalisatorwetten tätigen
Wirtschaftsteilnehmern nicht einmal Wettbewerb herrschte. Unter diesen Umständen konnte die
Kommission rechtens zu dem Schluß kommen, daß die dem PMU von 1982 bis 1985 für die Umstellung
seiner Tätigkeiten auf EDV-Betrieb gewährten Beihilfen keine dem gemeinsamen Interesse
zuwiderlaufenden Störwirkungen auf dem Markt haben konnten.
155.
Diesem Ergebnis steht der Bericht über einen Vortrag des Generaldirektors des PMU auf der
sechsten Konferenz der europäischen Verbände der PMU in London vom Mai 1987 (vgl. oben, Randnr.
130) nicht entgegen, der lediglich ganz allgemein die langfristige Politik des PMU betraf und zwei Jahre
nach Abschaffung der fraglichen Beihilfe gehalten wurde, so daß er die Feststellung der Kommission,
daß Störwirkungen auf dem Markt vor 1989 gefehlt hätten, nicht in Frage stellen kann.
156.
Gleiches gilt für die Antwort des Präsidenten des PMU an den Ersten Präsidenten des französischen
Rechnungshofs aus dem Jahre 1987 (vgl. oben, Randnr. 130), die zwei Jahre nach Abschaffung dieser
Beihilfe und zwei Jahre vor Gründung des PMI zu einer Zeit erfolgte, als die Ausdehnung des PMU auf
das Ausland nicht mehr als eines der langfristigen Ziele von dessen Politik war. Außerdem ist, wie die
Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die Entscheidung, den Rennvereinen bei der Umstellung der
Abwicklung von Totalisatorwetten auf EDV-Betrieb zu helfen, lange vor dem Zeitpunkt getroffen
worden, als der PMU im Jahre 1985 Rechtspersönlichkeit erlangte und beschloß, seine Tätigkeiten
durch Gründung des PMI im Jahre 1989 auf das Ausland auszuweiten.
157.
Demgemäß konnte die Kommission rechtens zu dem Ergebnis gelangen, daß die betreffende
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.
158.
Dem steht im übrigen auch nicht die Rüge der Klägerin entgegen, die Kommission habe das erste
der drei in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik herausgestellten Kriterien, die
Beurteilung einer sektoriellen Beihilfe aufgrund des Interesses der gesamten Gemeinschaft, völlig
außer acht gelassen. Wie sich aus Teil VII Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist die
betreffende Beihilfe „aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht der eines einzelnen Mitgliedstaats“
beurteilt worden. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, die Kommission habe erstmals im
schriftlichen Verfahren auf die — im übrigen stillschweigend jeder Prüfung der Vereinbarkeit einer
sektoriellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zugrunde liegende — Erwägung abgestellt, daß der
Beitrag dieser Beihilfe zur Entwicklung der Totalisatorwette und zur Pferdezucht ein legitimes und dem
Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel gewesen sei. Schließlich bedeutet entgegen der
Auffassung der Klägerin die Beurteilung einer Beihilfe anhand des Gemeinschaftsinteresses nicht, daß
für eine Beihilfe mit positiven Wirkungen auf den Sektor eines einzigen Mitgliedstaats wie die Annahme
von Wetten in
Frankreich nicht eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c EG-Vertrag zugelassen werden
könnte, weil es, wie die Kommission betont hat, im Interesse der Gemeinschaft ist, daß ein bestimmter
Wirtschaftszweig in einem Mitgliedstaat über eine wirkungsvolle Organisation und Struktur verfügt.
159.
Die Klägerin kann der Kommission auch nicht vorwerfen, sie habe nicht geprüft, ob die betreffende
Beihilfe für die Verwirklichung des angestrebten Ziels notwendig gewesen sei. In der angefochtenen
Entscheidung heißt es nämlich, daß „diese Ausnahmen nur dann anwendbar [sind], wenn die
Kommission feststellen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen das freie Spiel der Marktkräfte
den potentiellen Begünstigten nicht zu einem der Verwirklichung eines der vorgenannten Ziele
dienlichen Verhalten veranlassen würde“ (Teil VII Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung), und
bezüglich der Beihilfe für die Umstellung des PMU auf EDV-Betrieb, daß „[d]ie Renngesellschaften
außerstande [waren], alle erforderlichen Investitionen selbst zu finanzieren“. Im übrigen steht fest,
daß die Rennvereine seit Beginn der 80er Jahre erhebliche Verluste hinnehmen mußten, was erklärt,
daß allein ein Eingreifen der staatlichen Behörden und nicht das privater Finanzinstitute eine
Bereinigung dieser Situation bewirken konnte (Teil IV Nummern 2 und 3 der Entscheidung).
160.
Was die angemessene Intensität dieser Beihilfe betrifft, so wurde diese von der Kommission in der
angefochtenen Entscheidung als hoch bezeichnet. Gleichwohl bleibt festzuhalten, daß diese Beihilfe
nach der angefochtenen Entscheidung lange vor Gründung des PMI im Januar 1989 gewährt wurde, zu
einem Zeitpunkt also,als sie wegen des Standes der Entwicklung des Wettbewerbs und des Handels
zwischen Mitgliedstaaten dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Auswirkungen nicht haben
konnte.
161.
Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe das vorgenannte
Kriterium auch deshalb nicht ordnungsgemäß angewandt, weil sie die Intensität dieser Beihilfe isoliert
gewürdigt habe. Zwar konnte die Kommission, da sie Artikel 92 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß auf die
vier anderen von der Klägerin beanstandeten staatlichen Maßnahmen angewandt hat (vgl. oben,
Randnrn. 62, 82, 111 und 122), deren Auswirkungen nicht kumulativ mit den Auswirkungen der
betreffenden Beihilfe würdigen, jedoch betreffen diese kumulativen Vorteile einen Zeitraum, in dem es
weder Wettbewerb noch innergemeinschaftlichen Handel gab. Folglich wird die Würdigung der
Vereinbarkeit dieser Maßnahme, die zudem von begrenzter Dauer (1982 bis 1985) war, mit dem
Gemeinsamen Markt nicht durch das Vorliegen anderer dem PMU vor 1989 gewährter Beihilfen
beeinträchtigt.
162.
Die Kommission konnte daher mit Rücksicht auf den Stand des innergemeinschaftlichen Handels zur
hier maßgeblichen Zeit zu Recht die Auffassung vertreten, daß diese Beihilfe zwar von hoher
Intensität, aber doch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei.
— Zur Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs vor 1989
163.
In der angefochtenen Entscheidung wurde diese Beihilfe bis 1989 als mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar betrachtet; von diesem Zeitpunkt an mußten die Rennvereine eine ständige
Sicherheitsleistung bei der Staatskasse hinterlegen, um den Vorteil aus dieser Maßnahme
auszugleichen. Die Würdigung der Kommission bezog sich, wie bereits festgestellt, auf einen falschen
zeitlichen Rahmen (vgl. oben, Randnrn. 118 bis 122); daher konnte sich das Gericht nicht zu der Frage
äußern, ob eine Beihilfe vorlag. Da die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem
Gemeinsamen Markt bis 1989 auf die gleichen Gründe gestützt hat wie die der Beihilfe in Form der
Abrundung der Wettgewinne auf das untere Zehntel, ist ihre Würdigung gleichwohl nicht zu
beanstanden, da diese Gründe, wie bereits festgestellt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler
erkennen lassen (vgl. oben, Randnrn. 150 bis 159). Demgemäß konnte die Kommission trotz ihres
Irrtums im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß die betreffende Beihilfe bis 1989 mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar war.
— Zur Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau bis 1989
164.
Die Klägerin macht geltend, auch in diesem Punkt sei die Entscheidung fehlerhaft, und zwar aus
eben den Gründen, die bei den beiden anderen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärten
Beihilfen dargelegt worden seien. Da indessen das Vorbringen der Klägerin zu diesen beiden anderen
Beihilfen nicht begründet ist (vgl. oben, Randnrn. 150 bis 153), gilt gleiches auch für die gegen diese
Beihilfe erhobenen Rügen.
165.
Nach alledem ist der Klagegrund der Klägerin, mit dem sie eine fehlerhafte Anwendung des Artikels
92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag rügt, nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Parteivorbringen
166.
Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei für nichtig
zu erklären, weil sie zum einen die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der Freistellung vom
Beitrag zum Wohnungsbau nicht für die Zeit ab dem Jahr 1989 ausgesprochen habe, in dem der PMU
erstmals Aktivitäten in anderen Ländern der Gemeinschaft entwickelt habe, sondern wegen eines
Urteils des französischen Conseil d'Etat von 1962 — dort waren die Tätigkeiten der Rennvereine als
Landwirtschaft eingestuft und damit vom Beitrag zum Wohnungsbau freigestellt worden — nur für die
Zeit ab Einleitung des Verfahrens (d. h. ab 11. Januar 1991), und weil sie es zum anderen den
französischen Behörden überlassen habe, die zurückzuzahlende Beihilfe zu berechnen.
167.
Zunächst stehe die auf das Urteil des Conseil d'Etat gestützte Begründung für die zeitliche
Begrenzung der Pflicht zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe in Widerspruch zum Teil V Nummer 7
der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission festgestellt habe, daß dieses Urteil, das zu
zwei nicht dem PMU angeschlossenen Rennvereinen ergangen sei, nicht deren Tätigkeit bei der
Annahme von Wetten für Rennen noch demzufolge die Tätigkeit des PMU betreffe, nämlich die
Veranstaltung und die Abwicklung von Wetten, die offensichtlich mit Landwirtschaft nichts zu tun
hätten.
168.
Das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, das Urteil des Conseil d'Etat habe beim
Empfänger ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Maßnahme entstehen
lassen, was die französischen Behörden daran hindere, die Rückzahlung der Beihilfe für die Zeit vor
Einleitung des Verfahrens (11. Januar 1991) zu verlangen, sei in der angefochtenen Entscheidung
nicht enthalten. Außerdem habe die Kommission das „schutzwürdige Vertrauen“ des Empfängers
einer Beihilfe mit der fehlenden Befugnis des Staates verwechselt, eine rechtswidrige Beihilfe
zurückzuverlangen. Eine solche Begründung widerspreche aber der einschlägigen Rechtsprechung,
wonach ein Mitgliedstaat, der eine Beihilfe unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 93
EG-Vertrag gewährt habe, sich nicht auf das schutzwürdige Vertrauen der Empfänger berufen könne,
um diese Beihilfe nicht zurückverlangen zu müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990
in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). Da schließlich das Urteil des
französischen Conseil d'Etat weder die Tätigkeiten der Entgegennahme von Wetten auf Rennplätzen
noch die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit Artikel 92 ff. EG-Vertrag betreffe, könne man
nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen des PMU sprechen.
169.
Die Rüge, die Kommission hätte es nicht der französischen Regierung überlassen dürfen, den
Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst zu berechnen, beruhe darauf, daß der Beitrag, von dem
der PMU freigestellt worden sei, anhand der Lohnsummenliste des Arbeitgebers festgelegt werde;
daher genüge es für die Berechnung des Betrages, wenn man den für den Beitrag geltenden Satz und
die Lohnsumme des PMU in Erfahrung bringe. Da die Kommission außerdem, wie sich aus der
angefochtenen Entscheidung ergebe, im Besitz der Zahlen sei, aus denen sich der Betrag der
Beiträge ergebe, auf die der französische Staat 1986 und 1990 verzichtet habe, dürfte es eigentlich
nicht schwierig sein, die entsprechenden Zahlen für die übrigen Jahre zu erhalten. Schließlich könne
sich die Kommission zur Rechtfertigung der Entscheidung, die Festlegung des Betrages der
zurückzuzahlenden Beihilfen dem französischen Staat selbst zu überlassen, nicht auf unzureichende
Informationen berufen, da sie mehr als vier Jahre Zeit gehabt habe, diese Daten vom französischen
Staat zu erhalten.
170.
Einem grundlegenden Prinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge sei die Kommission zudem nicht
befugt, die ihr nach dem Vertrag zustehenden Ermessensbefugnisse
zu übertragen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe
Behörde, Slg. 1958, 9); außerdem habe sie im vorliegenden Fall die übertragenen Befugnisse nicht
abgegrenzt und auch die Modalitäten ihrer Ausübung nicht festgelegt. Den einzelnen werde darüber
hinaus durch eine solche Übertragung von Befugnissen der ihnen durch Artikel 173 EG-Vertrag
garantierte Rechtsschutz entzogen.
171.
Schließlich hätten die französischen Behörden die Rückzahlung dieser Beihilfe nicht in vollem
Umfang verlangt. Wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den französischen
Behörden und insbesondere aus dem Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs vom 10. Januar
1994 ergebe, sei die Freistellung vom Beitrag der Arbeitgeber zum Wohnungsbau zum 1. Januar 1994
aufgehoben worden, so daß die betreffende Rückzahlung einen Zeitraum von fast drei Jahren, d. h.
von 1991 bis einschließlich 1993, habe umfassen müssen. Dem gleichen Schreiben lasse sich jedoch
entnehmen, daß die französischen Behörden die Rückzahlung nur für die Jahre 1992 und 1993, nicht
aber für 1991 durchgesetzt hätten.
172.
Die Kommission weist darauf hin, daß zwar Beihilfeempfänger grundsätzlich ein schutzwürdiges
Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe nur haben könnten, wenn diese rechtmäßig gewährt
worden sei, daß sie sich aber ausnahmsweise auf Umstände berufen könnten, aufgrund deren ihr
Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe geschützt werde, so daß sie diese nicht
zurückzuerstatten brauchten (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O.).
173.
Bezüglich der Möglichkeit, daß sich ein Mitgliedstaat auf das schutzwürdige Vertrauen der
Empfänger einer Beihilfe berufen kann, um von der Rückforderung abzusehen, verweist die
Kommission darauf, daß ein Mitgliedstaat nach dem Urteil vom 20. September 1990,
Kommission/Deutschland, a. a. O., „sich ... nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der
Begünstigten der Verpflichtung entziehen [kann], Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung
der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet“ (Randnr. 17 des Urteils); so
verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht.
174.
Nach Auffassung der Kommission war das Urteil des französischen Conseil d'Etat von 1962, das die
Tätigkeiten der Rennvereine als Landwirtschaft eingestuft und damit deren Freistellung vom Beitrag
zum Wohnungsbau gerechtfertigt habe, geeignet, bei diesen bis zur Einleitung des Verfahrens, in dem
diese Maßnahme ausdrücklich als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag
beanstandet worden sei, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden
Maßnahme entstehen zu lassen.
175.
Zwar habe dieses Urteil keine Mitglieder des PMU betroffen und sich nicht mit den Tätigkeiten der
Annahme von Pferdewetten noch mit der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den
Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen befaßt; es belege jedoch, daß die
Rennvereine als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen und damit vom Beitrag zum
Wohnungsbau freigestellt seien.
176.
Bei der den französischen Behörden übertragenen Aufgabe, den zurückzufordernden Betrag zu
ermitteln, handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Übertragung von
Befugnissen, sondern um einen Fall der Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaat, die
unter Artikel 5 des EG-Vertrags falle. Dieser Praxis sei auch in anderen Fällen gefolgt worden
(Entscheidung 88/468/EWG der Kommission vom 29. März 1988 über die Beihilfen der französischen
Regierung an ein Unternehmen des Agrarmaschinensektors in St. Dizier, Angers und Croix
[International Harvester/Tenneco], ABl. L 229, S. 37); im vorliegenden Fall stehe den französischen
Behörden kein Ermessen zu; sie hätten die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe
zu rechtfertigen.
177.
Die Rügen der Klägerin bezüglich der Kontrolle des Verfahrens der Beihilferückzahlung beträfen die
Durchführung der angefochtenen Entscheidung und nicht deren Rechtmäßigkeit, die allein
Gegenstand der Klage sei.
178.
Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Kommission bei und weist darauf hin, daß die Kommission
nicht verpflichtet sei, die Rückzahlung einer Beihilfe zu verlangen, und insoweit über einen weiten
Spielraum verfüge, der nur bei einem offensichtlichen Fehler der Kontrolle durch den
Gemeinschaftsrichter unterliege (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache
C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat
national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505).
Würdigung durch das Gericht
179.
Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeben, die Beihilfe von dem begünstigten
Unternehmen zurückzufordern (Urteil Deufil/Kommission, a. a. O., Randnr. 24), da die Rückforderung
einer rechtswidrigen Beihilfe die natürliche Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, soweit sie
die Wiederherstellung des früheren Zustands erlaubt (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission,
a. a. O., Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 47). Dabei steht
der Kommission ein weites Ermessen zu, wie es bei der Durchführung der nach Artikel 93 Absatz 2 EG-
Vertrag getroffenen Entscheidungen erforderlich ist, weil bei deren Erlaß ein solches Ermessen
besteht (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
180.
Es bedarf daher der Prüfung, ob die Kommission, wenn sie im Rahmen ihres Ermessens dem
betroffenen Mitgliedstaat aufgibt, eine Beihilfe zurückzufordern,
die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, die Wirkungen dieser Entscheidung
mit der Begründung zeitlich begrenzen kann, das Urteil eines nationalen Gerichts habe nach
Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats bei dem Empfänger der Beihilfe ein schutzwürdiges
Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit entstehen lassen.
181.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verletzung
des Verfahrens des Artikels 93 EG-Vertrag eine Beihilfe gewährt haben, nicht unter Berufung auf das
geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung
einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet.
Anderenfalls wären die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden
sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission
nach diesen Bestimmungen ihre Wirkung zu nehmen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 14.
Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 48).
182.
Allerdings ist nicht auszuschließen, daß sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe
ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die
Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe geschützt wird. In einem solchen Fall setzt die Anerkennung eines
schutzwürdigen Vertrauens in seiner Person voraus, daß die Beihilfe unter Beachtung des Verfahrens
des Artikels 93 EG-Vertrag gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der
Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18, und vom 14. Januar
1997, Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 51).
183.
Daraus folgt, daß sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger auf
außergewöhnliche Umstände berufen muß, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die
Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen
Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe
entgegentreten will (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93,
Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 104).
184.
Folglich konnte die Kommission ihre Entscheidung, die Pflicht der französischen Behörden zur
Rückforderung der dem PMU rechtswidrig gezahlten Beihilfe zeitlich zu begrenzen, nicht lediglich damit
begründen, daß sie auf deren Standpunkt bezüglich des angeblich berechtigten Vertrauens des PMU
abstellte.
185.
Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie die Pflicht der französischen
Behörden, die Rückzahlung der Beihilfe an PMU in Form der Freistellung vom Beitrag zum
Wohnungsbau zu fordern, nicht für die Zeit ab dem Jahr 1989 ausgesprochen hat, zu dessen Beginn
die Beihilfe für unvereinbar erklärt wurde, sondern nur für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens am
11. Januar 1991, unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ergangen und daher für nichtig
zu erklären.
186.
Die zweite Rüge der Klägerin geht dahin, die Kommission habe es rechtsfehlerhaft den
französischen Behörden überlassen, den genauen Betrag der Rückzahlung der Beihilfe zu berechnen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung soll die Pflicht des Mitgliedstaats, gemäß Artikel 93 Absatz 2
EG-Vertrag die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe aufzuheben, den
früheren Zustand wiederherstellen; dieses Ziel ist dann erreicht, wenn die Beihilfe gegebenenfalls
zuzüglich Verzugszinsen dem Staat vom Empfänger zurückgezahlt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes
vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnrn. 20 bis
22).
187.
Allerdings ist es weder nach der Rechtsprechung noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
erforderlich, daß die Kommission den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, wenn sie
die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärten Beihilfe anordnet. Nach
der Rechtsprechung ist nämlich insoweit nur erforderlich, daß zum einen die Rückforderung
rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Wiederherstellung des früheren Zustands führt, und daß zum
anderen diese Rückzahlung nach den Modalitäten des nationalen Rechts erfolgt, ohne daß dessen
Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt (Urteile des
Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche
Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache
94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12; Urteil Siemens/Kommission, a. a. O.,
Randnr. 82).
188.
Außerdem kann sich die Kommission, falls die Berechnung des Betrages der zu erstattenden
Beihilfe wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung von Abgabenregelungen notwendig macht,
deren Bemessungsgrundlagen, Sätze und Erhebungsmodalitäten unmittelbar durch die einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, darauf beschränken, allgemein die Pflicht des
Empfängers zur Rückzahlung der Beihilfe festzustellen, und es den nationalen Behörden überlassen,
den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu berechnen (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil Air
France/Kommission, a. a. O., Randnr. 165).
189.
Entgegen der Meinung der Klägerin stellt auch die Entscheidung der Kommission, der französischen
Regierung die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe anzuvertrauen, keine
unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im größeren Rahmen der gegenseitigen
Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der
Anwendung des Artikels 93 EG-Vertrag zu sehen (zur Anwendung des Artikels 93 Absatz 1, der die
ständige Überwachung von Beihilfen durch die Kommission vorsieht, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom
29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93, Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 24, und
vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, Ijssel-Vliet Combinatie, Slg. 1996, I-5023, Randnr.
36; zu den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer
Entscheidung der Kommission, daß die Beihilfe zu erstatten ist, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20.
Februar 1989, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 9, vom 20. September 1990,
Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 13 bis 16, und vom 10. Juni 1993,
Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 19).
190.
Die Klägerin bringt weiter vor, daß die betreffende Beihilfe letztlich nicht vollumfänglich
zurückgezahlt worden sei. Die Rechtmäßigkeit einer Beihilfeentscheidung ist nach der Rechtsprechung
aufgrund der Informationen zu beurteilen, die der Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur
Verfügung standen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco
Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnrn. 12 und 13, und vom 26. September 1996,
Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 33). Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich außerdem nicht
auf die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Entscheidung, sondern auf die Modalitäten ihrer
Durchführung, und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
191.
Daraus folgt, daß die Rüge der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil
sie es den französischen Behörden überlassen habe, den Betrag der zu erstattenden Beihilfe selbst
zu berechnen, unbegründet und daher zurückzuweisen ist.
Parteivorbringen
192.
Die Klägerin macht, wie sich aus der Darlegung der bisher behandelten Klagegründe ergibt,
geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet und daher für nichtig zu
erklären.
193.
Die Begründung einer Entscheidung sei anhand der in ihr angeführten Gründe zu beurteilen und
nicht anhand der ergänzenden Gründe, die zum ersten Mal im gerichtlichen Verfahren vorgebracht
würden. Folglich dürfe das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Kontrollbefugnis nicht auf die
Gründe abstellen, die die Kommission zum ersten Mal in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht
habe: a) Der PMU sei Gegenstand einer besonders belastenden Besteuerung, die eindeutig höher sei
als die anderer Tätigkeiten und anderer Unternehmen; b) es sei legitim, wenn der Staat im Kontext
einer solch belastenden Ausnahmebesteuerung zur Neustrukturierung der betreffenden
Unternehmen beitrage, um seine eigenen Einnahmen für die Zukunft zu sichern; c) die Beihilfe an den
PMU für die Umstellung auf EDV-Betrieb habe vor allem zur Pferdezucht beitragen sollen, was ein
legitimes und dem Interesse der Gemeinschaft entsprechendes Ziel sei; d) Endziel der Befreiung vom
einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs sei die Förderung der Pferdezucht gewesen; und e) die
zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe in Form der Freistellung des PMU vom
Beitrag zum Wohnungsbau sei durch das berechtigte Vertrauen des
PMU infolge des vorgenannten Urteils des französischen Conseil d'Etat von 1962 gerechtfertigt.
194.
Nach Auffassung der Klägerin muß die angefochtene Entscheidung ferner wegen Verstoßes gegen
Artikel 190 EG-Vertrag auch deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Kommission zu der in der
Beschwerde beanstandeten Beihilfe betreffend die Befreiung des PMU von jeglicher Besteuerung der
Einkünfte nicht Stellung genommen habe.
195.
Die Kommission hält diesen Klagegrund nicht für ein selbständiges Angriffsmittel und verweist auf
ihr Sachvorbringen. Wenn sie erst im schriftlichen Verfahren näher auf das Ziel der dem PMU für die
Neustrukturierung gewährten Beihilfe, nämlich die Erhaltung staatlicher Einnahmen (vgl. oben,
Randnr. 46), eingegangen sei, so deshalb, weil eine solche Erwägung jeder Entscheidung über
staatliche Beihilfen zugrunde liege. Außerdem habe sie mit dieser Feststellung lediglich auf das
erstmals in der Klageschrift zu findende Vorbringen der Klägerin antworten wollen, daß die Senkung
der öffentlichen Abgaben auf Wetten im Jahre 1985 eine Sondermaßnahme gewesen sei, mit der der
Sanierungsplan des PMU habe finanziert werden sollen.
196.
Der Hinweis in ihrer Klagebeantwortung auf das berechtigte Vertrauen des PMU habe lediglich die
Begründung in der angefochtenen Entscheidung ergänzen sollen, daß es den französischen Behörden
wegen des Urteils des Conseil d'Etat von 1962 nicht möglich gewesen sei, die Besteuerung
durchzuführen.
Würdigung durch das Gericht
197.
Da sämtliche Rügen, die die Klägerin im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des Artikels 190
EG-Vertrag geltend macht, bereits bei der Prüfung der übrigen Klagegründe untersucht worden sind,
bedarf es keiner gesonderten Entscheidung im Rahmen dieses Klagegrundes.
198.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als in ihr
festgestellt wird, daß die dem PMU gewährten Vorteile in Form a) der Zahlungserleichterungen, die es
dem PMU gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, b) der Änderung der
Verteilung der Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986, c) der Zuweisung nicht beanspruchter
Gewinne und d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar
1989 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Außerdem ist die
angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Pflicht des französischen
Staates, die Rückzahlung der dem PMU gewährten Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum
Wohnungsbau zu fordern, nicht mit dem Jahr 1989, sondern erst ab dem 11. Januar 1991 beginnen
läßt.
199.
Die Klägerin ersucht mit ihren Anträgen das Gericht, der Kommission eine sofortige Überprüfung
ihrer Beschwerde und den Erlaß der nach Artikel 176 EG-Vertrag gebotenen Maßnahmen aufzugeben.
200.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten
Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu
setzen; es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine
Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen. Diese Anträge der Klägerin sind daher als
unzulässig zurückzuweisen (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé
Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923, Randnr. 45).
Kosten
201.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87 § 3 die Kosten teilen oder beschließen,
daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da der
Klage teilweise stattgegeben worden ist und beide Parteien beantragt haben, die Kosten der jeweils
anderen Partei aufzuerlegen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
202.
Die Streithelferin trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 93/625/EWG der Kommission vom 22. September 1993 betreffend
mehrere Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Pari mutuel urbain (PMU)
und der Renngesellschaften wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr festgestellt wird,
daß die dem PMU gewährten Vorteile in Form a) der Änderung der Verteilung der
Entnahmen in den Jahren 1985 und 1986, b) der Zahlungserleichterungen, die es dem PMU
gestatteten, die Zahlung bestimmter Wettabgaben zu verschieben, c) derZuweisung
nicht beanspruchter Gewinne und d) der Befreiung vom einmonatigen Aufschub des
Vorsteuerabzugs nach dem 1. Januar 1989 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels
92 Absatz 1 EG-Vertrag
sind, und als sie die Pflicht des französischen Staates, die Rückzahlung der dem PMU
gewährte Beihilfe in Form der Freistellung vom Beitrag zum Wohnungsbau zu fordern,
nicht mit dem Jahr 1989, sondern erst ab dem 11. Januar 1991 beginnen läßt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Bellamy Vesterdorf Briët
Kalogeropoulos Potocki
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Januar 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Kalogeropoulos
Verfahrenssprache: Englisch.