Urteil des EuG vom 05.06.2002
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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
5. Juni 200
„Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit der Bezeichnung .Kiss Device with plume‘ - Anspruch auf rechtliches
Gehör - Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Voreintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache T-198/00
Hershey Foods Corporation
Prozessbevollmächtigter: Barrister R. Wyand, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
A. von Mühlendahl, J. Miranda de Sousa und A. Di Carlo als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2000 (Sache R 391/1999-3)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund der am 28. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 13. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die Klägerin meldete am 24. Dezember 1997 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten
Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.
2.
Es handelte sich dabei um folgende Bildmarke:
3.
Die Marke wurde für Waren der Klassen 5 und 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in
revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass das angemeldete
Zeichen voraussichtlich nicht eintragungsfähig sei, da es für die angemeldeten Waren der Klasse 30
des Nizzaer Abkommens keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr.40/94 habe.
5.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 wies der Prüfer die Anmeldung aus den in seinem Schreiben vom 21.
Januar 1999 genannten Gründen nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 teilweise, nämlich für alle
Waren der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens, zurück.
6.
Am 12. Juli 1999 erhob die Klägerin beim Amt eine Beschwerde nach Artikel 59 der Verordnung Nr.
40/94 gegen diesen Prüferbescheid über die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung.
7.
Mit Entscheidung vom 29. Mai 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin
am 31. Mai 2000 zugestellt wurde, bestätigte die Dritte Beschwerdekammer die Zurückweisung der
Anmeldung durch den Prüfer teilweise, und zwar mit der Begründung, dass das Zeichen für die
meisten angemeldeten Waren in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 unterscheidungskräftig sei, und hob den Prüferbescheid
hinsichtlich verschiedener anderer Waren in Klasse 30 auf.
8.
Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, dass das angemeldete Zeichen die Form einer
in Aluminiumpapier verpackten Süßware wiedergebe, die die Anmelderin als „kiss device with plume“
beschreibe. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Verbraucher ein solches Zeichen als die
gewöhnliche und übliche Verpackung für die zu der Klasse 30 gehörenden Süßwaren dieser Art
wahrnähmen (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Hinsichtlich des Nachweises der im
Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 erworbenen Unterscheidungskraft verwies die
Beschwerdekammer die Sache an den Prüfer zurück (Nr. 2 des Tenors der angefochtenen
Entscheidung).
Anträge der Parteien
9.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass der Bescheid des Prüfers über die
Zurückweisung der Anmeldung aufgehoben wird, und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle
angemeldeten Waren anzuordnen.
10.
Das Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
11.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, nämlich erstens eine Verletzung von Artikel 73 der
Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 40/94, der darin liege,
dass den nationalen Voreintragungen kein hinreichendes Gewicht beigemessen worden sei.
Vorbringen der Parteien
12.
Nach Auffassung der Klägerin verletzt die angefochtene Entscheidung Artikel 73 der Verordnung Nr.
40/94, da sie auf Gründen und Beweisen beruhe, zu denen sie sich nicht habe äußern können; dabei
handele es sich um folgende vier Punkte.
13.
Erstens habe es die Dritte Beschwerdekammer für beachtlich gehalten, dass in dem Formular für
die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an der Stelle, die für die Wiedergabe einer Wortmarke
vorgesehen sei, die Wörter „kiss device with plume“ eingetragen worden seien, obgleich die Klägerin
eine Bildmarke angemeldet habe. Diese Wörter seien aber nur versehentlich in das Formblatt
eingetragen worden und entsprächen nicht der Beschreibung des angemeldeten Zeichens. Sie
hätten daher außer Betracht bleiben müssen. Wäre die Klägerin aufgefordert worden, sich hierzu zu
äußern, hätte sie dies klarstellen können.
14.
Zweitens sei sie auch nicht aufgefordert worden, zu den Definitionen des Wortes „kiss“ in den
englischen Wörterbüchern und
und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob diese Definitionen richtig und im
vorliegenden Fall einschlägig seien.
15.
Drittens habe sie auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu der Feststellung der Beschwerdekammer
zu äußern, wonach die in Frage stehende Marke die Form einer allgemein als „kiss“ bezeichneten
Süßware darstelle (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung). Eine Süßware, die allgemein so
bezeichnet werde, gebe es aber nicht.
16.
Viertens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die Bildmarke von den
betroffenen Verkehrskreisen als die gewöhnliche und übliche Form der in der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung genannten, in Aluminiumpapier verpackten Süßwaren der Klasse 30
wahrgenommen werde (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Soweit diese Annahme auf
einer verfehlten Auslegung der Definitionen des Ausdrucks „kiss“ in den Wörterbüchern beruhe, habe
die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Schließlich habe die Klägerin auch nicht
eingeräumt, dass die fragliche Marke die Form eines „kiss“ in einer Verpackung aus Aluminiumpapier
habe, und auch hierzu habe sie sich nicht äußern können.
17.
Nach Auffassung des Amtes verstieß die Dritte Beschwerdekammer nicht gegen Artikel 73 der
Verordnung Nr. 40/94, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu der
Beachtlichkeit der Wörter „kiss device with plume“ oder zur Gültigkeit der Definitionen des Wortes
„kiss“ in den Wörterbüchern Stellung zu nehmen.
18.
Das fragliche Zeichen habe keine Unterscheidungskraft, denn es sei einfach nur eine Zeichnung
der gewöhnlichen Form einer in Aluminiumpapier verpackten Süßware.
Würdigung durch das Gericht
19.
Nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 dürfen die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
20.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich nicht zur Beachtlichkeit der Wörter „kiss device
with plume“ äußern können, die sie versehentlich in die Rubrik „Wiedergabe der Wortmarke“ im
Anmeldungsformular eingetragen habe, ist festzustellen, dass die Entscheidung der
Beschwerdekammer auf Umständen beruht, die sich aus der Anmeldungsakte ergaben und die die
Klägerin kannte. Bei der Prüfung der Akte durfte die Beschwerdekammer sämtliche Angaben im
Anmeldungsformular heranziehen, ohne der Klägerin zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu diesen
Angaben zu äußern. Eine Verpflichtung, die Klägerin dazu aufzufordern, sich zu den von ihr selbst in
das Anmeldungsformular eingetragenen Wörtern „kiss device with plume“ zu äußern, bestand für die
Beschwerdekammer nicht, da sich diese Wörter nicht als offenkundiger Fehler des Anmelders
darstellen.
21.
Indem sie die in das Formular eingetragenen Wörter „kiss device with plume“ berücksichtigte,
verletzte die Beschwerdekammer daher Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 nicht.
22.
Die Klägerin meint zweitens, sie hätte dazu aufgefordert werden müssen, zu den Definitionen des
Wortes „kiss“ in den von der Beschwerdekammer verwendeten Wörterbüchern und insbesondere zur
Richtigkeit und Einschlägigkeit dieser Definitionen im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.
23.
Insoweit stellte der Prüfer sowohl in seinem Schreiben vom 21. Januar 1999 als auch in seinem die
Anmeldung zurückweisenden Bescheid vom 12. Mai 1999 fest, dass die Marke keine
Unterscheidungskraft habe, weil sie aus der gewöhnlichen Wiedergabe eines „kiss“ bestehe. Um
festzustellen, ob diese Beurteilung fehlerfrei war, musste die Beschwerdekammer die Bedeutung
dieses Ausdrucks prüfen. Anhand von Wörterbüchern stellte sie fest, dass dieser Begriff die Form
bestimmter Waren, für die diese Marke angemeldet wurde, bezeichnen kann. Dies erlaubte es der
Beschwerdekammer, die Beurteilung des Prüfers zu bestätigen, wonach die Marke eine der
gewöhnlichen Formen einer solchen Ware wiedergibt. Die Bezugnahme auf die Definitionen des Wortes
„kiss“ in Wörterbüchern war somit ein relevanter Bestandteil der von der Beschwerdekammer
gegebenen Begründung.
24.
Unter diesen Umständen kann die Heranziehung von Wörterbuchdefinitionen zur Klärung der
Bedeutung des Wortes „kiss“ seitens der Beschwerdekammer nicht als einer der „Gründe“ im Sinne
von Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, hinsichtlich dessen der Klägerin
Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Dass in der angefochtenen
Entscheidung auf die Definitionen des Wortes „kiss“ in Wörterbüchern Bezug genommen wurde,
verstieß daher nicht gegen diese Bestimmung.
25.
Jedenfalls muss es den Beschwerdekammern gestattet sein, ihre Entscheidungen auf vor dem
Prüfer nicht erörterte Argumente zu stützen, soweit sich die betroffene Partei zu dem Sachverhalt
äußern konnte, der für die Anwendung der in Frage stehenden Rechtsvorschrift von Bedeutung war.
Nach dem Grundsatz der funktionellen Kontinuität zwischen dem Prüfer und den Beschwerdekammern
können diese die Prüfung der Anmeldung wieder aufnehmen, ohne durch die Begründung des Prüfers
eingeschränkt zu sein (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache
T-122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II-265, Randnr. 27).
26.
Die dritte und die vierte Rüge der Klägerin gehen dahin, dass sie sich auch zu den weiteren
Feststellungen der Beschwerdekammer, die fragliche Marke gebe die Form einer allgemein als „kiss“
bezeichneten Süßware wieder und sie werde von den betroffenen Verkehrskreisen als die gewöhnliche
und übliche Form in Aluminium verpackter Süßwaren wahrgenommen, nicht habe äußern können.
27.
Bereits im Prüferbescheid vom 12. Mai 1999 war darauf abgestellt worden, dass die Marke
ausschließlich aus der gewöhnlichen Wiedergabe eines „kiss“ bestehe („the trade mark simply
consists of the ordinary representation of a kiss“) und dass, wie allgemein bekannt sei, „kisses“, so
wie die oben abgebildete Marke dies wiedergebe, eine rundliche Form hätten und in Papier oder
Aluminiumpapier verpackt seien („it is commonplace that kisses are round-shaped and wrapped in
paper or foil as represented in the above mark“). Damit konnte die Klägerin der Begründung des
Prüferbescheids die Gründe für die Zurückweisung ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entnehmen
und diesen Bescheid vor der Beschwerdekammer sachgerecht anfechten (in diesem Sinne Urteile des
Gerichts vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg.
2001, II-379, Randnr. 35, und T-136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II-397, Randnr.
35), was auch ihre bei der Dritten Beschwerdekammer eingereichte Beschwerdebegründung belegt.
Demgemäß waren der Klägerin die von der Beschwerdekammer herangezogenen Argumente, mit
denen diese die Zurückweisung der Anmeldung bestätigte, im Wesentlichen bekannt, und somit
konnte sie sich zu ihnen auch äußern.
28.
Demach stellt es keinen Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 dar, dass die
Beschwerdekammer die Klägerin nicht zu einer Stellungnahme zu den vorgenannten Fragen
aufforderte, denn sie stützte ihre Entscheidung im Vergleich zum Prüferbescheid nicht auf neue
Gründe, zu denen sich die Klägerin nicht hätte äußern können. Der erste Klagegrund ist deshalb
zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
29.
Nach Auffassung der Klägerin verstieß die Beschwerdekammer in Randnummer 22 der
angefochtenen Entscheidung dadurch gegen die Verordnung Nr. 40/94, dass sie die in Frankreich,
Irland, den Benelux-Staaten, Spanien und Griechenland bereits eingetragenen Marken, die mit dem
als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen identisch seien, nicht hinreichend berücksichtigt
habe.
30.
Laut der 16. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 solle es vermieden werden, dass
sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander
abweichende Gerichtsurteile aus einer Gemeinschaftsmarke und aus parallelen nationalen Marken
ergäben. Aus dieser Begründungserwägung folge überdies zwingend, dass die Bestimmungen der
Verordnung Nr. 40/94 ebenso auszulegen seien wie die der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. 1989, L 40, S. 1). Das Amt habe deshalb die Entscheidungen der nationalen Ämter der
Mitgliedstaaten über identische Zeichen zu berücksichtigen und dürfe von ihnen nur abweichen, wenn
sie offenkundig verfehlt seien.
31.
Das Amt meint, dass dieser Klagegrund auf einem Fehlverständnis des Verhältnisses zwischen dem
Gemeinschaftsmarkensystem und dem nationalen Markenrecht der Mitgliedstaaten sowie des
Wortlauts der 16. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 beruhe.
Würdigung durch das Gericht
32.
Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 soll es die Gemeinschaftsmarke
den Unternehmen ermöglichen, „ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft
ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen“. Folglich bilden die in den Mitgliedstaaten oder sogar
Drittländern bereits bestehenden Eintragungen Umstände, die für die Prüfung einer
Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 der
Verordnung Nr. 40/94 nicht entscheidend sind (in diesem Sinne Urteil Procter & Gamble/HABM [Form
einer Seife], Randnrn. 60 und 61). Infolge des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke ist
die Gemeinschaftsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, mit dem ihm eigene
Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist
(Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM
[Electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als
Gemeinschaftsmarke ist deshalb nur auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zu beurteilen. Die Eintragungen nationaler Marken sind daher keine Umstände, die das
Amt binden könnten. Sie können aber bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse
berücksichtigt werden.
33.
Die Bedeutung, die nationale Eintragungen für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer
Anmeldung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94
haben können, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalls ab.
34.
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin gegenüber der Beschwerdekammer besonders auf die
Voreintragung in Irland ab, denn in diesem Mitgliedstaat seien die markenrechtlichen
Eintragungsvoraussetzungen vor der Umsetzung der Richtlinie 89/104 strenger gewesen als die nach
der Verordnung Nr. 40/94 anwendbaren. Die Klägerin untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht
durch genaue Angaben zur Ausgestaltung des irischen Rechts. Anhand der Informationen, die sie zu
der eingetragenen Marke in Irland beibrachte, lässt sich auch nicht sicher feststellen, dass bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marke durch die nationalen Behörden eine Benutzung
des Zeichens unberücksichtigt geblieben wäre. Die Angaben der Klägerin zu den übrigen nationalen
Eintragungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke sind nicht präziser.
35.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie den
Wert verkannt hätte, der den von der Klägerin geltend gemachten nationalen Eintragungen
beizumessen ist.
36.
Zu der weiteren, in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen und vom Gericht von Amts wegen
zu prüfenden Frage, ob die angefochtene Entscheidung insoweit ordnungsgemäß begründet ist, ist
festzustellen, dass die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung erwähnt, dass sie die von der
Klägerin geltend gemachten nationalen Voreintragungen berücksichtigt habe (Randnrn. 21 und 22
der angefochtenen Entscheidung). Dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung
insoweit nur knapp begründet hat, ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Klägerin zu den nationalen
Eintragungen keine genauen Angaben gemacht hatte, die die Beschwerdekammer ohne eine vertiefte
Prüfung nicht hätte zurückweisen dürfen. Demnach hat das Amt die Begründungspflicht aus Artikel 73
der Verordnung Nr. 40/94 nicht verletzt.
37.
Auch das Vorbringen der Klägerin, dass das Amt seiner sich aus der 16. Begründungserwägung der
Verordnung Nr. 40/94 ergebenden Verpflichtung zur Vermeidung abweichender Gerichtsurteile nicht
nachgekommen sei, greift nicht durch. Die 16. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 zielt
nämlich, wie das Amt dargelegt hat, im Wesentlichen auf das Erfordernis ab, abweichende Urteile
nationaler Gerichte zu verhindern, sei es durch nationale Verfahrensvorschriften oder durch
Bestimmungen, die sich an den im Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968
(konsolidierte Fassung, ABl. 1998, C 27, S. 1) enthaltenen Regeln über die Rechtshängigkeit und im
Zusammenhang stehende Verfahren orientieren. Dagegen bezieht sich diese Begründungserwägung
nicht auf Verwaltungsakte des Amtes und der nationalen Ämter der Mitgliedstaaten.
38.
Auch dass die parallelen Bestimmungen der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94
grundsätzlich in gleicher Weise auszulegen sind, ändert schließlich an dieser Beurteilung nichts.
39.
Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
40.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
41.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
des Amtes die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Moura Ramos
Pirrung
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juni 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. M. Moura Ramos
Verfahrenssprache: Englisch.