Urteil des EuG vom 14.12.2004
EuG: kommission, verordnung, handelshemmnis, aussetzung, wto, klagegrund, bekanntmachung, ausschuss, angemessene frist, unternehmen
URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
14. Dezember 2004)
„Gemeinsame Handelspolitik – Welthandelsorganisation (WTO) – Verordnung (EG) Nr. 3286/94 –
Handelshemmnisse – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) – Einstellung des
Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse – Gemeinschaftsinteresse“
In der Rechtssache T-317/02
Fédération des industries condimentaires de France (FICF)
Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort
mit Sitz in Millau (Frankreich),
Comité économique agricole régional „fruits et légumes de la région Bretagne“ (Cerafel)
mit Sitz in Morlaix (Frankreich),
Comité national interprofessionnel des palmipèdes à foie gras (CIFOG)
(Frankreich),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.‑J. Jacquot,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/604/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur Einstellung
der Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94
des Rates in Form von von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aufrechterhaltenen
Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl.
L 195, S. 72)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
sDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins
Ribeiro, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Labucka,
Kanzler: H. Jung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der
Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der
Gemeinschaft
nach
internationalen
Handelsregeln,
insbesondere
den
im
Rahmen
der
Welthandelsorganisation (WTO) vereinbarten Regeln (ABl. L 349, S. 71), in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 356/95 des Rates vom 20. Februar 1995 (ABl. L 41, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden:
Verordnung Nr. 3286/94) sieht vor:
„Diese Verordnung legt die Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik
fest, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu
gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbart
werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen
…
b) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um
die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.
Diese Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss
internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik
Anwendung.“
2 Artikel 2 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als ‚Handelshemmnisse‘ alle von einem Drittland
eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das
Recht zu einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die
internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik
betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu
bemühen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 8 als ‚Rechte der Gemeinschaft‘
die internationalen Handelsrechte, auf die sie sich aufgrund der internationalen Handelsregeln
berufen kann. In diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie
diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO‑Übereinkommen
festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei
denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft
und Drittländern enthalten.
…
(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten als ‚handelsschädigende Auswirkungen‘ Auswirkungen, die
ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes
verursachen oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der
Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit
haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen
leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu
rechtfertigen.
…“
3 Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet:
„(1) Jedes Unternehmen der Gemeinschaft sowie jede Vereinigung mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handelt, die
nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten
haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, können einen schriftlichen Antrag auf
Einleitung eines Verfahrens stellen. Dieser Antrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn nach den
internationalen Handelsregeln, die in multilateralen oder plurilateralen Handelsübereinkünften
festgelegt sind, ein Recht zum Vorgehen gegen das angebliche Handelshemmnis besteht.
(2) Der Antrag muss genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch
verursachte handelsschädigende Auswirkungen haben. Der Nachweis der handelsschädigenden
Auswirkungen ist, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 10 aufgeführten Faktoren zu erbringen.“
4 Artikel 5 mit dem Titel „Antragsverfahren“ bestimmt:
„(1) Der Antrag ist an die Kommission zu richten, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen
lässt.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt
werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.
(3) Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um
die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.
(4) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen
Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung
gemäß Artikel 3 oder 4; der Beschluss ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der
Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen
werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um
die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.“
5 In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 heißt es:
„(1) Für die Konsultationen im Rahmen dieser Verordnung wird ein Beratender Ausschuss
eingesetzt – im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt –, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und
in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.“
6 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3286/94 sieht vor:
„(1) Wird nach Konsultationen für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um
die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der
Gemeinschaft notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:
a) Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im
bekannt; diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder
Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in
zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem
Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind; sie setzt eine Frist fest, innerhalb
deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5
mündlich angehört zu werden.
b) Sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des
Verfahrens sind; gegebenenfalls können mit diesen Ländern Konsultationen durchgeführt
werden.
c) Sie führt die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
durch.
…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten
Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.
(4) a) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der
betroffenen Länder können alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit
Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten
Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht
vertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem
Untersuchungsverfahren verwendet werden. Die betroffenen Personen richten zu diesem
Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die
gewünschten Unterlagen angegeben werden.
b) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der
betroffenen Länder können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und
Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu
werden.
(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn
sie innerhalb der Frist, die in der im veröffentlichten
Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben,
dass sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.
…
(8) Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht.
Dieser Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des
Verfahrens vorzulegen, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der
Untersuchung auf sieben Monate verlängert.“
7 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3286/94 mit dem Titel „Beweise“ bestimmt:
„…
(4) Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die
Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer
Region der Gemeinschaft oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck
kann die Kommission soweit zutreffend die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen.
Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die
Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert,
behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung
von Unternehmen der Gemeinschaft mit Produktionsmitteln (z. B. mit Teilen und Bauteilen oder
Ausgangsstoffen) erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen
geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, dass sich eine bestimmte
Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.
(5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die
Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen
nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.
…“
8 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet:
„Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine
Maßnahme erfordern, so wird nach Artikel 14 die Einstellung des Verfahrens beschlossen.“
9 Artikel 12 der Verordnung Nr. 3286/94 sieht vor:
„(1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren – es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage
macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig – heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft
ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen
Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, … die handelsschädigenden Auswirkungen von
Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so
werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen.
…“
10 Artikel 14 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt:
„(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ausschuss von seinem
Vorsitzenden befasst.
(2) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden
Entscheidung vor. Der Ausschuss berät innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit
festsetzen kann.
(3) Die Kommission trifft eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf
von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befasst hat.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann der Rat die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit ändern.
(5) Die Entscheidung der Kommission ist, vom Tag der Befassung des Rates an gerechnet, nach
Ablauf einer Frist von 30 Tagen anwendbar, wenn der Rat nicht innerhalb dieser Frist entschieden
hat.“
Vorgeschichte
11 Zwischen 1981 und 1996 erließ der Rat insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit
mehrere Richtlinien gegen die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der
Tiernahrung.
12 Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: Vereinigte Staaten) leiteten bei der WTO ein
Streitbeilegungsverfahren ein, mit dem sie die Übereinstimmung der Gemeinschaftsbestimmungen mit
den Vorschriften der WTO bestritten.
13 Am 18. August 1997 befand ein Panel, dass diese Gemeinschaftsregelung gegen die Vorschriften der
WTO verstoße.
14 Am 16. Januar 1998 bestätigte das Berufungsgremium der WTO in einem Bericht die genannte
Entscheidung.
15 Infolge der Annahme dieses Berichts durch das Streitbeilegungsgremium am 13. Februar 1998 wurde
der Gemeinschaft im Schiedsverfahren aufgegeben, die fraglichen Bestimmungen bis zum 13. Mai 1999
den Vorschriften der WTO anzupassen.
16 Da die Europäische Gemeinschaft ihre Bestimmungen nicht im festgelegten Zeitrahmen geändert
hatte, baten die Vereinigten Staaten am 3. Juni 1999 das Streitbeilegungsgremium um die
Genehmigung, ihre zolltariflichen Zugeständnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Vereinbarung über
Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung
der WTO (im Folgenden: Vereinbarung) in Höhe von jährlich 202 Millionen USD auszusetzen. Die
Vereinigten Staaten legten zugleich eine Liste von Waren vor, für die die zolltariflichen Zugeständnisse
ausgesetzt werden konnten, wozu auch Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) gehörte.
17 Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 12. Juli 1999 über die Gesamthöhe der auszusetzenden
zolltariflichen Zugeständnisse ermächtigte das Streitbeilegungsgremium die Vereinigten Staaten am
26. Juli 1999, diese Zugeständnisse jährlich in Höhe von 116,8 Millionen USD auszusetzen und eine
bestimmte Anzahl von Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, darunter
Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), mit einem zusätzlichen Zoll von 100 % zu belegen. Die
Vereinigten Staaten beschlossen jedoch, diese Aussetzung nicht auf Waren aus dem Vereinigten
Königreich anzuwenden.
18 Am 7. Juni 2001 stellte die Fédération des industries condimentaires de France (im Folgenden: FICF
oder Klägerin), in der die wichtigsten französischen Senfhersteller zusammengeschlossen sind, bei der
Europäischen Kommission einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94.
19 Darin erklärte die FICF insbesondere, dass die selektive Anwendung der amerikanischen
Retorsionsmaßnahmen
gegen
Artikel
22
der
Vereinbarung
verstoße,
da
die
vom
Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nur gegenüber
dem zuvor verurteilten „betreffenden Mitglied“, also gegenüber der Gemeinschaft insgesamt, und nicht
nur gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgenommen werden könne. In dem
Antrag wurde zudem ausgeführt, dass das von den Vereinigten Staaten geschaffene Handelshemmnis
handelsschädigende Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 hinsichtlich der Ausfuhr von
Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) durch die der FICF angehörenden Unternehmen habe und
dass es im Interesse der Gemeinschaft liege, ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 3286/94 gegen
die amerikanischen Maßnahmen anzustrengen.
20 Die Kommission veröffentlichte anhand der Nachweise der Antragstellerin am 1. August 2001 eine
Bekanntmachung über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis
im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken der
Vereinigten Staaten in Bezug auf die Einfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl.
2001, C 215, S. 2).
21 In Nummer 2 dieser Bekanntmachung heißt es: „Die von der Kommission eingeleitete Untersuchung
kann auch andere Waren betreffen, die auf ähnliche Weise wie Senf (einschließlich zubereitetem
Senfmehl) betroffen zu sein scheinen, insbesondere dann, wenn interessierte Parteien, die sich
binnen [30 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung] melden, den Nachweis erbringen,
dass diese Praktiken auch auf solche Waren Anwendung finden.“
22 Innerhalb des festgesetzten Zeitraums meldeten sich bei der Kommission mehrere Berufsverbände,
darunter das Comité national interprofessionnel des palmipèdes à foie gras, die Confédération
générale des producteurs de lait de brebis et des industries de Roquefort und das Comité
économique agricole régional „fruits et légumes de la région Bretagne“. Daraufhin beschloss die
Kommission nach Nummer 2 der Einleitungsbekanntmachung, das Untersuchungsverfahren auf
Stopfleber, Roquefort und Schalotten auszuweiten.
23 Am 6. März 2002 unterrichtete die Kommission nach Abschluss ihrer Untersuchung den in Artikel 7 der
Verordnung Nr. 3286/94 genannten Ausschuss von den Ergebnissen ihrer Untersuchung und
unterbreitete ihm am 27. März 2002 einen Untersuchungsbericht. Darin wurde die Einstellung des
Verfahrens empfohlen.
24 Am 23. April 2002 übermittelte die Kommission dem Anwalt der FICF eine nichtvertrauliche Fassung des
Untersuchungsberichts. Sie erklärte in ihrem Schreiben, dass der in Artikel 7 der Verordnung
Nr. 3286/94 genannte Ausschuss die Empfehlung zur Einstellung des Verfahrens gebilligt habe und
dass daher in Kürze ein entsprechender Beschluss im
veröffentlicht werde.
25 Am 17. Mai 2002 bestätigte einer der Anwälte der FICF den Empfang des Untersuchungsberichts. In
diesem Schreiben brachte er seine Verwunderung über die Zeit zum Ausdruck, die die Kommission
habe verstreichen lassen, um ihm den Bericht zu übermitteln und den kommenden Beschluss zu
erlassen. Der Anwalt der FICF schloss zudem aus der im Schreiben der Kommission vom 23. April 2002
enthaltenen Aussage, wonach in Kürze ein Beschluss erlassen werde, dass die Kommission der
Antragstellerin kein Erwiderungsrecht einräume, sodass die Verteidigungsrechte nach seiner Ansicht
nicht gewahrt waren.
26 In ihrer Antwort vom 4. Juni 2002 auf dieses Schreiben betonte die Kommission, sie habe die
Bestimmungen der Verordnung Nr. 3286/94 und insbesondere deren Artikel 8 Absätze 4 und 8
vollständig beachtet. Die Antragstellerin habe überdies keinen Antrag nach Artikel 8 Absatz 4 der
Verordnung Nr. 3286/94 gestellt. Zudem sei die Antragstellerin regelmäßig vom Verlauf der
Angelegenheit unterrichtet worden, und sie habe den Ausgang des Untersuchungsverfahrens bereits
vor der förmlichen Übermittlung des Untersuchungsberichts gekannt.
27 Am 6. Juni 2002 richtete das Comité économique agricole régional „fruits et légumes de la région
Bretagne“ an die Kommission ein Schreiben, in dem es seine Verwunderung darüber zum Ausdruck
brachte, dass es den Untersuchungsbericht nicht unmittelbar, sondern über seine Anwälte erhalten
habe. Ferner missbilligte es darin die angekündigte Einstellung des Untersuchungsverfahrens und
erklärte, dass es in Anbetracht des kurzfristig angekündigten Erlasses des Beschlusses zur Einstellung
des Untersuchungsverfahrens nicht in der Lage sei, sein Erwiderungsrecht gegenüber den
Ergebnissen des Untersuchungsberichts auszuüben.
28 Am 7. Juni 2002 übermittelte die Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des
industriels de Roquefort der Kommission ein Schreiben, das im Wesentlichen dem Schreiben des
Comité économique agricole régional „fruits et légumes de la région Bretagne“ gleicht.
29 Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 übermittelte die Kommission der Confédération générale des
producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort und dem Comité économique agricole
régional „fruits et légumes de la région Bretagne“ eine nichtvertrauliche Fassung des
Untersuchungsberichts mit dem Hinweis, dass diese Berufsverbände in Untersuchungsverfahren nur
als interessierte Parteien tätig geworden seien, weshalb die Kommission davon ausgegangen sei,
dass sie ihnen nicht unmittelbar den Untersuchungsbericht zuzuleiten habe, der im Übrigen ein
öffentliches Dokument sei. In ihren Schreiben führte die Kommission zudem aus, sie habe auf jeden
Fall die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 eingehalten; die Anwälte
der beiden Berufsverbände seien darüber hinaus regelmäßig vom Verlauf der Angelegenheit
unterrichtet worden, und sie hätten den Ausgang des Untersuchungsverfahrens bereits vor der
förmlichen Übermittlung des Untersuchungsberichts gekannt. Die Kommission erklärte schließlich, der
Beschluss zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens werde in Kürze erlassen.
30 Am 9. Juli 2002 erließ die Kommission den Beschluss 2002/604/EG zur Einstellung des
Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 in
Form von von den Vereinigten Staaten aufrechterhaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die
Einfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl. L 195, S. 72, im Folgenden:
angefochtener Beschluss). Dieser Beschluss wurde am 27. Juli 2002 im
veröffentlicht.
31 Die Kommission führt in Nummer 6 des angefochtenen Beschlusses aus:
„Das Untersuchungsverfahren führte zu dem Schluss, dass die angeblichen handelsschädigenden
Auswirkungen nicht auf das in dem Antrag geltend gemachte Handelshemmnis, d. h. die
amerikanische Praxis der selektiven Aussetzung von Handelszugeständnissen gegenüber einigen und
nicht
allen
Mitgliedstaaten
(‚selektive
Sanktionen‘),
zurückzuführen
sein
dürften.
Das
Untersuchungsverfahren ergab keinerlei Beweise dafür, dass die Aussetzung der Zugeständnisse
auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf
(einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde. Daher können dem vom Antragsteller
geltend gemachten Handelshemmnis keine anderen handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der
Verordnung zugeschrieben werden als die Auswirkungen der Aussetzung von Handelszugeständnissen,
die gemäß dem WTO‑Übereinkommen zulässig sind und von den USA rechtmäßig angewendet werden.
Daher hat sich in dem Untersuchungsverfahren im Sinne des Artikels 11 [der Verordnung Nr. 3286/94]
herausgestellt, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme gegen das angebliche
Handelshemmnis gemäß der Verordnung erfordern.“
32 Die Kommission stellt daher in dem einzigen Artikel des angefochtenen Beschlusses fest, dass das am
1. August 2001 eingeleitete Untersuchungsverfahren eingestellt wird.
Verfahren und Anträge der Parteien
33 Mit Klageschrift, die am 16. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die
Kläger die vorliegende Klage erhoben.
34 Das Gericht hat auf Vorschlag der Ersten Kammer und, nachdem die Parteien gemäß Artikel 51 der
Verfahrensordnung gehört worden sind, nach Artikel 14 der Verfahrensordnung beschlossen, die
Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.
35 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen
aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen.
36 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
37 Die Kläger beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
38 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
39 Die Kommission hat sich in ihren schriftlichen Ausführungen, ohne eine Einrede der Unzulässigkeit
gegen die Klage zu erheben, auf die Lage der FICF beschränkt, die als einziger Berufsverband bei der
Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 gestellt hatte, und ist nicht auf
die Lage der anderen Berufsverbände, die im Untersuchungsverfahren als interessierte Parteien
beteiligt waren, eingegangen.
40 Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger nur eine einzige Klage erhoben haben. Nach ständiger
Rechtsprechung braucht in einem derartigen Fall nach Feststellung der Zulässigkeit der Klage einer
der Kläger nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, da es genügt, dass
wenigstens einer der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 230 EG erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil
des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C‑313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993,
I‑1125, Randnr. 31, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T‑12/93, CCE de
Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1247, Randnr. 44, und vom 15. September 1998 in den
Rechtssachen T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, European Night Services u. a./Kommission,
Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 61).
41 Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 soll es insbesondere Vereinigungen, die im Namen eines oder
mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handeln – wie es bei der FICF der Fall ist, die die
französischen Senfhersteller vertritt –, ermöglichen, sich in einem nach Maßgabe dieser Verordnung
bei der Kommission gestellten Antrag auf die internationalen Handelsregeln in einer multilateralen
oder plurilateralen Übereinkunft zu berufen und die Verfahrensgarantien der Bestimmungen der
Verordnung geltend zu machen. Diese Garantien insgesamt berechtigen einen Antragsteller im Sinne
von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94, einen Beschluss der Kommission zur Einstellung eines
Untersuchungsverfahrens, das aufgrund seines Antrags eingeleitet wurde, der Nachprüfung durch das
Gericht zu unterziehen.
42 Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Klage der FICF, die bei der Kommission einen
Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 gestellt hat, ist daher zulässig. Demgemäß
braucht, da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, die Klagebefugnis der anderen Kläger nicht
geprüft zu werden.
Zur Begründetheit
43 Die Kläger machen acht Klagegründe geltend. Es handelt sich erstens um einen Verstoß gegen Artikel
2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, zweitens um einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung, drittens um einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung, viertens um einen
Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung, fünftens um eine mangelnde Begründung des
angefochtenen Beschlusses, sechstens um offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des
Sachverhalts und einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94, siebtens um die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte und schließlich achtens um
einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 und eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht der Kommission.
Vorbringen der Parteien
44 Nach Ansicht der Kläger beruht der Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3286/94 auf zwei leicht identifizierbaren und untrennbar miteinander verbundenen
Grundlagen, nämlich auf einem materiellen Element („alle von einem Drittland eingeführte oder
beibehaltene Handelspraktiken“) und einem „Element der Rechtswidrigkeit“ (das der Europäischen
Gemeinschaft eingeräumte „Recht zu einem Vorgehen“). Nach Meinung der Kläger beschränkt der
angefochtene Beschluss diese Definition jedoch auf das Element der Rechtswidrigkeit, d. h. auf die
„selektive“ Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten. Die
Betrachtungsweise der Kommission verstoße, so führen die Kläger aus, nicht nur gegen Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, sondern verfälsche auch die Bedeutung des Antrags der FICF
und die Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens. Im Gegensatz zu dem
Schluss, zu dem die Kommission anscheinend gelange, ließen sich die Maßnahmen der Vereinigten
Staaten zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nicht in die vom Streitbeilegungsgremium
genehmigten und von den Vereinigten Staaten angewandten Maßnahmen und in das von der
Antragstellerin behauptete Handelshemmnis, nämlich die selektive Anwendung dieser Maßnahmen,
aufspalten. Die Anwendung der Retorsionsmaßnahmen durch die Vereinigten Staaten werde nicht, wie
die Kommission annehme, dadurch „rechtmäßig“, dass das Streitbeilegungsgremium diese
Maßnahmen genehmigt habe.
45 Die Kommission erklärt zunächst, die Verordnung Nr. 3286/94 diene der Erstellung von
Gemeinschaftsverfahren auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, die es der Gemeinschaft
ermöglichen sollten, die ihr in der WTO eingeräumten Rechte auszuüben. In diesem Sinne definiere
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ein Handelshemmnis als jede von einem Drittland
eingeführte oder beibehaltene Handelspraktik, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht
zu einem Vorgehen einräumten.
46 Sie widerspricht sodann der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 durch die
Kläger. Für die etwaige Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens genüge es nämlich nicht, dass ein
Handelshemmnis vorliege. Vor allem müssten handelsschädigende Auswirkungen festgestellt werden.
Für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 lasse sich demnach der Begriff des
Handelshemmnisses nicht vom Begriff „handelsschädigende Auswirkungen“ trennen. Damit ein
„Handelshemmnis“ im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorliege, müssten die Unternehmen also
dartun, dass sie unter „handelsschädigenden Auswirkungen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der
genannten Verordnung litten. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einer wahren Popularklage
zugunsten der Unternehmen der Gemeinschaft führen.
47 Diese Begriffsbestimmung des „Handelshemmnisses“ sei im vorliegenden Fall sowohl im Rahmen des
Untersuchungsberichts als auch für den angefochtenen Beschluss herangezogen worden. Eine
derartige Begriffsbestimmung sei somit für die Kläger nicht neu. In diesem Zusammenhang verweist
die Kommission auf den angefochtenen Beschluss, wonach bei der Untersuchung nicht habe
nachgewiesen werden können, dass die Antragstellerin durch den Beschluss der Vereinigten Staaten,
die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse selektiv anzuwenden, andere handelsschädigende
Auswirkungen erlitten habe als die Auswirkungen dieser Aussetzung, „die gemäß dem
WTO‑Übereinkommen zulässig sind und von den USA rechtmäßig angewendet werden“. Die Kommission
kommt somit zu dem Ergebnis, dass die amerikanischen Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze
der WTO getroffen worden seien und dass entgegen der Behauptung der Kläger kein
„Handelshemmnis“ im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorliege, da die Antragstellerin keine
handelsschädigenden Auswirkungen habe nachweisen können.
Würdigung durch das Gericht
48 Vorab ist festzustellen, dass nach der Verordnung Nr. 3286/94 für ein Vorgehen der Gemeinschaft
aufgrund der internationalen Handelsregeln gegen ein von einem Drittstaat eingeführtes oder
beibehaltenes Handelshemmnis, das sich auf den Markt dieses Drittstaats auswirkt, zumindest drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen; es muss nämlich ein Handelshemmnis nach der
Definition der Verordnung vorliegen, daraus müssen sich handelsschädigende Auswirkungen ergeben,
und das Vorgehen muss im Interesse der Gemeinschaft erforderlich sein. Stellt die Kommission nach
Abschluss eines nach der Verordnung Nr. 3286/94 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens fest, dass
eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, so können die Gemeinschaftsorgane davon
ausgehen, dass ein derartiges Vorgehen nicht geboten ist.
49 Zum Begriff des Handelshemmnisses ist auf folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten als ‚Handelshemmnisse‘ alle von einem Drittland eingeführten
oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu
einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen
Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen
Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen.“
50 Die Kommission ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass das von der FICF geltend
gemachte Handelshemmnis darin besteht, dass die Vereinigten Staaten die zolltariflichen
Zugeständnisse gegenüber den Exporteuren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme der betreffenden Exporteure des Vereinigten
Königreichs ausgesetzt haben, wobei diese Sanktion im angefochtenen Beschluss als „selektiv“
bezeichnet wird.
51 Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission damit den Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 verkannt, da sie nur den Gesichtspunkt der „Rechtswidrigkeit“
dieser Definition herangezogen habe.
52 Dem kann nicht gefolgt werden.
53 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Bestandteile der Definition eines Handelshemmnisses im
Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 nicht künstlich aufspalten lassen, wie die Kläger meinen. Ein
Handelshemmnis, dessen Vorliegen zur Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 geltend gemacht
werden kann, setzt nämlich ein Recht zum Vorgehen voraus, das durch die internationalen
Handelsregeln eingeräumt wird. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus dem Bezug des Artikels
1 Absatz 1 der Verordnung auf den „Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren“.
Sie findet auch ihre Bestätigung in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3286/94;
darin heißt es: „Mit [dem durch die Verordnung eingesetzten] Mechanismus sollen Verfahren
geschaffen werden, um zu beantragen, dass die Gemeinschaftsorgane gegen die von Drittländern
eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse … vorgehen, sofern das Recht zu einem
Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln
besteht.“ Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jede von einem Drittstaat eingeführte oder
beibehaltene Handelspraktik als Handelshemmnis angesehen werden könnte, obgleich kein
Vorgehensrecht aufgrund der internationalen Handelsregeln gegeben wäre.
54 Zu dem Argument der Kläger, die Kommission habe mit ihrer Auslegung die Bedeutung des bei ihr
gestellten Antrags der FICF verkannt, ist zu bemerken, dass die Antragstellerin – entgegen der
Behauptung der Kläger vor dem Gericht – nicht geltend gemacht hat, dass die amerikanischen
Maßnahmen zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse in Höhe von 116,8 Millionen USD
gegenüber bestimmten Erzeugnissen aus der Gemeinschaft als „Handelshemmnis“ zu qualifizieren
seien. In dem Antrag wurde vielmehr eingeräumt, dass diese Maßnahmen am 26. Juli 1999 vom
Streitbeilegungsgremium genehmigt worden waren. Die Antragstellerin vertrat hingegen in ihren
Ausführungen zur Qualifizierung der amerikanischen Maßnahmen als „Handelshemmnis“ im Sinne der
Verordnung Nr. 3286/94 (Nr. IV des Antrags) die Auffassung, es liege insofern ein Verstoß gegen die
WTO‑Regeln vor, als „die Vereinigten Staaten nicht rechtmäßig beschließen konnten, die
Retorsionsmaßnahmen auf einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht auf andere
anzuwenden“ (Nr. IV.1, S. 8 des Antrags), und „die selektive Anwendung der Retorsionsmaßnahmen
durch die Vereinigten Staaten die im Schiedsverfahren herbeigeführte Festlegung einer Höhe für die
Aussetzung der Zugeständnisse in Frage stellt“ (Nr. IV.2, S. 11 des Antrags). Ferner ging sie davon
aus, dass „die Ergebnisse und Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums auf die
‚Europäischen Gemeinschaften‘ abgestellt sind [und] die Vereinigten Staaten daher ihre Maßnahmen
auf die ‚Europäischen Gemeinschaften‘ anwenden müssen, ohne zwischen den Mitgliedstaaten
unterscheiden zu können, die alle die angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahmen durchgeführt haben“
(S. 13 des Antrags). Zudem wies die Antragstellerin darauf hin, dass „die Vorgehensweise der
Vereinigten Staaten zu einer Entgemeinschaftlichung der im Vertrag vorgesehenen Handelspolitik
führt“, da die Retorsionsmaßnahmen nur auf vierzehn der fünfzehn Mitgliedstaaten abgestellt seien
(S. 14 des Antrags).
55 Demnach bestand das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis allein in der selektiven
Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse, ohne
dass die Kommission die Bedeutung des Antrags verfälscht hat. Zudem konnte das Handelshemmnis
im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 in Anbetracht seiner oben in Randnummer 53 dargelegten
Definition nur in der selektiven Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zur Aussetzung der
zolltariflichen Zugeständnisse bestehen. Da nur diejenigen Handelshemmnisse in den
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3286/94 fallen, denen gegenüber ein durch die
internationalen Handelsregeln eingeräumtes Vorgehensrecht besteht, konnte nämlich gegen die
amerikanischen Aussetzungsmaßnahmen, die das Streitbeilegungsgremium genehmigt hatte, kein
Verfahren nach dieser Verordnung eingeleitet werden, weil es hierfür grundsätzlich kein durch die
internationalen Handelsregeln eingeräumtes Vorgehensrecht der Gemeinschaft gegeben hat. Daher
wurde in Nummer 4 der oben in Randnummer 20 genannten Bekanntmachung über die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens dargelegt, dass das im Antrag angeführte Handelshemmnis darin bestehe,
dass die „handelspolitischen Maßnahmen nur in einigen Mitgliedstaaten und nicht gegen die gesamte
Gemeinschaft beibehalten“ würden, und dass nach Ansicht der FICF – die Wichtigkeit dieser
Beurteilung wurde vor dem Gericht nicht in Zweifel gezogen – „die Praxis, Maßnahmen gegen alle
Mitgliedstaaten zu fordern und sie nur gegen einige anzuwenden, die Rechtssicherheit im Rahmen des
Streitbeilegungsmechanismus
…
untergräbt“.
Ferner
heißt
es
in
Nummer
1.4
des
Untersuchungsberichts der Kommission mit dem Titel „The obstacle to trade“ wie folgt:
„… ist es wichtig, festzustellen, dass das in Rede stehende Handelshemmnis nicht in der US-
Aussetzung der Zugeständnisse aufgrund des Hormonfalls besteht, sondern in der Art und Weise, in
der diese Aussetzung von den Vereinigten Staaten vorgenommen wurde. Demgemäß bestreitet die
Antragstellerin nicht das Recht der Vereinigten Staaten, die genannten Zugeständnisse aufgrund der
Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten in der WTO auszusetzen, sondern nur das Recht der
Vereinigten Staaten, diese Zugeständnisse gegenüber einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
unter Ausschluss anderer auszusetzen.“
56 Entgegen dem Vorbringen der Kläger entsprechen somit die dritte und die sechste
Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses mit der Feststellung, dass das im Antrag
erwähnte Handelshemmnis in der selektiven Anwendung der amerikanischen Maßnahmen auf die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, sowohl der Definition des „Handelshemmnisses“ nach
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 als auch der Qualifizierung, die sich aus dem Antrag
ergibt und die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens sowie im
Untersuchungsbericht verwendet wird.
57 Aus alledem ergibt sich, dass sich die Kommission bei der Begriffsbestimmung eines
Handelshemmnisses entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht auf den Gesichtspunkt der
„Rechtswidrigkeit“ beschränkt hat, sondern alle mit dem Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel
2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 untrennbar verbundenen Elemente berücksichtigt hat.
58 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
59 Nach Ansicht der Kläger hat der restriktive Ansatz in Bezug auf den Begriff des Handelshemmnisses im
angefochtenen
Beschluss
auch
–
notwendigerweise
–
eine
fehlerhafte
Analyse
der
„handelsschädigenden Auswirkungen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 zur
Folge, wodurch gegen diese Bestimmung verstoßen werde. Die Kommission hätte die
handelsschädigenden Auswirkungen der seit Juli 1999 stattfindenden und von den Klägern
angegriffenen rechtswidrigen Erhebung der 100 %igen zusätzlichen Wertzölle und nicht nur die
Auswirkungen des Faktors, der die Rechtswidrigkeit der amerikanischen Maßnahmen herbeiführe,
nämlich der selektiven Anwendung dieser Maßnahmen, analysieren müssen.
60 Zudem weise der angefochtene Beschluss auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der
im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben auf. Das Ergebnis, zu dem die Kommission im
angefochtenen Beschluss gelange und wonach dieser Bericht „keinerlei Beweise dafür [ergeben hat],
dass die Anwendung der [zolltariflichen] Zugeständnisse auf das Vereinigte Königreich für [die]
Antragsteller[in] zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in
die USA führen würde“, werde nämlich durch die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben über
sinkende Senfeinfuhren aus den Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich in Verbindung mit
höheren Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich widerlegt.
61 Die Kommission erwidert, sie habe die Natur der Auswirkungen genau beurteilt, die die Aussetzung der
zolltariflichen Zugeständnisse der Vereinigten Staaten gegenüber Senf (einschließlich zubereitetem
Senfmehl) für den Handel mit sich bringe.
62 Die Ergebnisse des Untersuchungsberichts ließen nicht erkennen, dass es einen Effekt der
„kommunizierenden Röhren“ zwischen der sinkenden Ausfuhr der Antragstellerin in die Vereinigten
Staaten zum einen und einer wesentlichen langfristigen Zunahme der britischen Ausfuhr zum anderen
gebe. Die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben zeigten, dass der Beschluss der Vereinigten
Staaten, die Waren aus dem Vereinigten Königreich von der Aussetzung der zolltariflichen
Zugeständnisse auszunehmen, der britischen Senfausfuhr in die Vereinigten Staaten nicht zugute
gekommen sei und keine handelsschädigenden Auswirkungen für die Antragstellerin gehabt habe.
Handelsschädigende Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 wären nur dann für die
Antragstellerin herbeigeführt worden, wenn das Untersuchungsverfahren dauerhafte wesentliche
Folgen der selektiven Anwendung der Maßnahmen auf den europäischen Markt für Senf (einschließlich
zubereitetes Senfmehl) hätte erkennen lassen können. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94
enthalte indessen eine genaue Definition des Begriffes „handelsschädigende Auswirkungen“ durch
den Bezug auf Auswirkungen durch Handelshemmnisse, die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der
Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit
hätten. Nach Ansicht der Kommission wird die Tatsache, dass „der Antragsteller unter derartigen
handelsschädigenden Auswirkungen leidet, allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen
der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen“.
63 Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass aus dem angefochtenen Beschluss klar
hervorgehe, dass die Untersuchung keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die selektive Art der
amerikanischen Retorsionsmaßnahmen handelsschädigende Auswirkungen zur Folge gehabt habe, die
den Kriterien der Verordnung Nr. 3286/94 entsprächen.
Würdigung durch das Gericht
64 Zunächst ist auf folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten als ‚handelsschädigende Auswirkungen‘ Auswirkungen, die ein
Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes verursachen
oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer
Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben. Die Tatsache, dass
der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als
ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.“
65 Nach dieser Begriffsbestimmung erfordert die Verordnung Nr. 3286/94 einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen den aktuellen („verursachen“) oder potenziellen („zu verursachen drohen“)
handelsschädigenden Auswirkungen auf den Handel und dem Handelshemmnis, wie es unter den
besonderen Umständen des Einzelfalls festgestellt wird, und den handelsschädigenden Auswirkungen
im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94. Diese Auslegung wird durch die siebte Begründungserwägung
der Verordnung Nr. 3286/94 bekräftigt, wonach der mit der Verordnung eingesetzte Mechanismus es
ermöglichen soll, bei den Gemeinschaftsorganen zu beantragen, dass sie gegen von Drittländern
eingeführte Handelshemmnisse vorgehen, die handelsschädigende Auswirkungen „hervorrufen“, und
sie wird auch durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über den Inhalt des Antrags bestätigt, wonach
dieser genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und „dadurch verursachte“
handelsschädigende Auswirkungen enthalten muss. Zudem müssen die handelsschädigenden
Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 auch erhebliche Folgen für die Wirtschaft der
Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit
haben.
66 In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem das Gericht hinsichtlich des ersten Klagegrundes gelangt ist,
und des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem „Handelshemmnis“ und den
„handelsschädigenden Auswirkungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 ist in diesem
Zusammenhang auch das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Kommission ihre Analyse
nicht auf diejenigen handelsschädigenden Auswirkungen hätte beschränken dürfen, die durch die
selektive Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse verursacht worden seien. Da das
„Handelshemmnis“ im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94, das im vorliegenden Fall geltend gemacht
wird, in der selektiven Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse gegenüber der Senfausfuhr in die
Vereinigten Staaten besteht, musste die Kommission nämlich ihre Analyse auf diejenigen
„handelsschädigenden Auswirkungen“ beschränken, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem genannten Hemmnis stehen.
67 Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Kläger vortragen, die Angaben des
Untersuchungsberichts offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat, indem sie in der sechsten
Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt ist, dass „das
Untersuchungsverfahren keinerlei Beweise dafür [ergab], dass die Aussetzung der [zolltariflichen]
Zugeständnisse auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren
Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde“.
68 Hierbei ist zunächst auf einen Unterschied zwischen der französischen Fassung der vorgenannten
Stelle der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses und der entsprechenden
Fassung in den meisten anderen Sprachen hinzuweisen. Im Gegensatz zum französischen Text mit dem
Wort „davantage“ beziehen sich die Fassungen in den meisten anderen Sprachen nämlich auf
„größere“ oder „bessere Ausfuhrmöglichkeiten“. Dies gilt für die Sprachen Englisch („would result in
greater export opportunities“), Deutsch („für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für
Senf“), Dänisch („at klageren ville få større muligheder for at eksportere“), Spanisch („traería consigo
majores oportunidades para el denunciante de exportar“), Finnisch („valituksen tekijän … viennin
mahdollisuuksien laajenemiseen“), Italienisch („comporterebbe per il denunziante maggiori
opportunità di esportazione“), Portugiesisch („se traduziria, par o autor da denúncia, em maiores
oportunidades de exportação“) und Schwedisch („bättre utsiker för den klagande att exportera“).
69 Der in diesen verschiedenen Sprachfassungen des Textes zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der für
die Prüfung des angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehlers heranzuziehen ist, gibt zum einen im
Vergleich zum Wort „davantage“ in der französischen Fassung einen weniger kategorischen
Zusammenhang zwischen einer Abnahme der Senfausfuhr aus vierzehn Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten und einer Zunahme der entsprechenden Ausfuhr aus dem
Vereinigten Königreich wieder und lässt zum anderen Raum für den Einfluss eines Zeitfaktors auf den
Umfang der Ausfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die Vereinigten Staaten.
70 Ferner ist festzustellen, dass die Kläger nicht die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben über
die Ausfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs – in die Vereinigten Staaten und über die
entsprechende Ausfuhr des Vereinigten Königreichs bestreiten. Zudem widersprechen sie nicht der im
Untersuchungsbericht
angewandten
Methode
zur
Feststellung
der
handelsschädigenden
Auswirkungen des Handelshemmnisses, wie dieses in Nummer 1.4 des Untersuchungsberichts
festgestellt und oben in Randnummer 55 dargelegt worden ist.
71 Somit ergibt sich sowohl aus den Angaben des Untersuchungsberichts als auch aus der
vorgenommenen Analyse, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in der sechsten
Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses gelangt ist, nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
72 Es ist nämlich festzustellen, dass die Ausfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus
dem Vereinigten Königreich in die Vereinigten Staaten vom Zeitraum 1996–1998 bis zum Jahr 2000 im
Vergleich zu den entsprechenden Ausfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im
Durchschnitt sowohl dem Wert als auch dem Umfang nach nur äußerst geringfügig zugenommen
haben. Auch wenn man unterstellt, dass im Fall einer Ausdehnung der amerikanischen
Retorsionsmaßnahmen auf Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) aus dem Vereinigten Königreich
die Exporteure der anderen Mitgliedstaaten ihrerseits von dieser Zunahme profitiert hätten – was die
Kläger nicht bewiesen haben –, so wären diese Exporteure daher doch nicht in den Genuss größerer
Ausfuhrmöglichkeiten gekommen.
73 Außerdem lassen die von der Kommission im Untersuchungsverfahren verwendeten Informationen
erkennen, dass sich die amerikanischen Senfimporteure an Alternativlieferanten außerhalb der
Gemeinschaft gewendet haben, die weitgehend Nutzen aus der Aussetzung der zolltariflichen
Zugeständnisse durch die amerikanischen Behörden gegenüber Senf (einschließlich zubereitetem
Senfmehl) aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ziehen konnten.
74 Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
75 Die Kläger weisen zunächst auf einen Interpunktionsfehler der französischen Fassung des Artikels 10
Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 hin [betrifft nicht den deutschen Text]. Der „korrigierten
Fassung“ zufolge habe die Kommission nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 bei der
Prüfung der handelsschädigenden Auswirkungen die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken zu
berücksichtigen, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den einschlägigen internationalen
Handelsregeln gälten. Die Kommission habe zwar im Stadium des Untersuchungsberichts die
Vereinbarkeit der amerikanischen Maßnahmen in Bezug auf die WTO‑Regeln beurteilt, sie habe jedoch
im angefochtenen Beschluss keine vergleichbare Analyse durchgeführt, wodurch gegen Artikel 10
Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 verstoßen werde. Überdies weise der angefochtene Beschluss
auch einen Begründungsmangel auf, da die Kommission nicht erklärt habe, weshalb die rechtliche
Analyse des geltend gemachten Handelshemmnisses, die sie im Untersuchungsbericht vorgenommen
habe, nicht im angefochtenen Beschluss enthalten sei.
76 Die Kommission bestreitet nicht, dass die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 3286/94 den von den Klägern aufgezeigten Fehler enthalte, sie meint aber, dass der
dritte Klagegrund unbegründet sei.
Würdigung durch das Gericht
77 Die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet: „La Commission
tient compte aussi, dans son examen, des éléments de preuve concernant les effets commerciaux
défavorables, des dispositions, principes ou pratiques qui régissent le droit d’engager une action au
titre des règles de commerce internationales applicables évoquées à l’article 2, paragraphe 1.“
78 Wie die Kläger zu Recht in ihren Schriftsätzen ausgeführt haben, enthält diese Fassung durch das
Komma nach dem Wort „examen“ einen Syntaxfehler, was auch von der Kommission nicht bestritten
wird. Sowohl der Satzbau des Absatzes 5, der die Einfügung der Konjunktion „et“ nach dem Adjektiv
„défavorables“ erfordern würde, wenn das genannte Komma zutreffend wäre, als auch die Stellung
dieses Absatzes in dem Artikel, der die Prüfung der Beweise betrifft, verdeutlichen, dass das Komma
hinter dem Wort „examen“ unzutreffend ist. Zudem beziehen sich die anderen Sprachfassungen des
Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 dementsprechend auf die „Prüfung der Beweise für
handelsschädigende Auswirkungen“.
79 Die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 muss daher lauten: „La
Commission tient compte aussi, dans son examen des éléments de preuve concernant les effets
commerciaux défavorables, des dispositions, principes ou pratiques qui régissent le droit d’engager
une action au titre des règles de commerce internationales applicables évoquées à l’article 2,
paragraphe 1.“
80 Indem die Kläger vortragen, die Kommission müsse aufgrund dieser Bestimmung im angefochtenen
Beschluss eine Analyse der Vereinbarkeit des geltend gemachten Handelshemmnisses mit den
Vorschriften der WTO‑Übereinkünfte durchführen, nehmen sie indessen eine fehlerhafte Auslegung
des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 vor.
81 Die Kommission war nämlich im Licht des oben in Randnummer 48 eingangs Erwähnten und in
Anbetracht ihrer berechtigten Feststellung, dass die in ihrem Untersuchungsbericht analysierten
quantitativen Beweise nicht das Vorliegen handelsschädigender Auswirkungen im Sinne der
Verordnung Nr. 3286/94 erkennen ließen, nicht gehalten, die Bestimmungen, Grundsätze oder
Praktiken zu berücksichtigen, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den internationalen
Handelsregeln gelten.
82 Zu dem angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses ist zu bemerken, dass die
Kommission, da sie zutreffend festgestellt hatte, dass keine handelsschädigenden Auswirkungen im
Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorlagen, weder die in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung
genannten zusätzlichen Faktoren prüfen noch den angefochtenen Beschluss in dieser Hinsicht
begründen musste.
83 Der dritte Klagegrund wird daher zurückgewiesen.
Vorbringen der Parteien
84 Die Kläger führen aus, im angefochtenen Beschluss seien die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94 genannten „Interessen der Gemeinschaft“ mit dem Interesse der Antragstellerin
verwechselt worden. Hierdurch werde nicht nur gegen diese Bestimmung verstoßen, sondern auch
verkannt, dass außerdem andere Parteien im Untersuchungsverfahren interveniert hätten und die
Kommission bereits bei der Bekanntgabe der Einleitung dieses Verfahrens am 1. August 2001
angegeben habe, es liege im Interesse der Gemeinschaft, „gegen die Praktiken der USA vorzugehen,
da diese eine systematische Bedrohung der Rolle der Gemeinschaft in der WTO darstellen und die
Kohärenz und Solidarität der [Gemeinschaft] erheblich beeinträchtigen können, denn jegliche
Ausnahme eines Mitgliedstaats von einer Aussetzung von Handelszugeständnissen bringt unweigerlich
eine erhöhte Belastung für die übrigen Mitgliedstaaten mit sich“.
85 Zudem stünden die Ausführungen der Kommission im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht,
wonach eine Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft eine Untersuchung des Interesses der
Antragstellerin voraussetze, im Widerspruch zu dem angefochtenen Beschluss, da sich die Kommission
für die Einstellung des Untersuchungsverfahrens auf das fehlende Interesse der Gemeinschaft und
nicht auf das fehlende Interesse der Antragstellerin gestützt habe. Jedenfalls werde das Vorbringen
der Kläger, dass der angefochtene Beschluss gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94
verstoße, dadurch bekräftigt, dass die Kommission den Unterschied zwischen dem Interesse der
Antragstellerin und dem der Gemeinschaft im Stadium des schriftlichen Verfahrens anerkannt habe.
86 Die Kommission trägt vor, dass die Verordnung Nr. 3286/94 den Begriff „Interessen der Gemeinschaft“
nicht definiere und sie in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen verfüge. Gleichwohl spiele
dieser Begriff nach der allgemeinen Logik der Verordnung Nr. 3286/94 eine ganz bestimmte Rolle, die
darin bestehe, ein prinzipielles oder abstraktes Vorgehen zu vermeiden. Ein Antragsteller könne sich
demnach nicht auf die Verordnung Nr. 3286/94 berufen, um die Gemeinschaft zu einem prinzipiellen
Vorgehen zur Verteidigung des Allgemeininteresses der Gemeinschaft zu veranlassen, wenn er nicht
selbst handelsschädigende Auswirkungen erlitten habe. Da die Antragstellerin indessen keine
derartigen
Auswirkungen
zu
beklagen
habe,
die
über
das
hinausgingen,
was
die
Retorsionsmaßnahmen (rechtmäßig) hätten bewirken können, sei die Voraussetzung für die Prüfung
des Gemeinschaftsinteresses für ein Vorgehen nicht gegeben gewesen. Überdies zeigten die
Ergebnisse des Untersuchungsberichts in klarer Weise, dass die Kläger keineswegs ein Interesse
daran gehabt hätten, dass die amerikanischen Maßnahmen einheitlich auf alle Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft angewandt würden.
87 In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission außerdem, sie habe – wie aus dem
Untersuchungsbericht hervorgehe – dessen Ergebnisse im angefochtenen Beschluss vollständig
beachtet worden seien – alle in Betracht kommenden Interessen berücksichtigt, was auch für die
Interessen der Unternehmen gelte, die im Untersuchungsverfahren interveniert hätten. Die selektive
Anwendung der amerikanischen Maßnahmen berühre jedenfalls in erster Linie Senf (einschließlich
zubereitetes Senfmehl), da das Vereinigte Königreich nur dieses Erzeugnis und nicht Roquefort,
Stopfleber und Schalotten ausführe.
88 Die Kommission vertritt schließlich die Auffassung, sie sei ordnungsgemäß zu dem Schluss gelangt,
dass es in Anbetracht der Ergebnisse des Untersuchungsberichts nicht im Interesse der Gemeinschaft
liege, das Verfahren fortzuführen.
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
89 Die Verordnung Nr. 3286/94 enthält keine Definition des Begriffes „Interessen der Gemeinschaft“ und
präzisiert auch nicht die Regeln, die für die Prüfung dieses Interesses gelten. Gleichwohl beziehen sich
mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 3286/94 auf diesen Begriff.
90 So leitet die Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ein
Untersuchungsverfahren ein, wenn „nach Konsultationen für [sie] ersichtlich [wird], dass genügend
Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies
im Interesse der Gemeinschaft notwendig wäre“.
91 Ferner heißt es in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung: „Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren
heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme erfordern, so wird nach Artikel 14 die
Einstellung des Verfahrens beschlossen.“
92 Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 der Verordnung: „Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren – es
sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig –
heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte
der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, … die
handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder
beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen … beschlossen.“
93 Diese Bestimmungen sind im Licht der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung
Nr. 3286/94 zu betrachten, in der es heißt: „Der Kommission … obliegt es, nur dann gegen die von
Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen
Rechte und Pflichten der Gemeinschaft vorzugehen, wenn die Interessen der Gemeinschaft ein
Eingreifen erfordern. Die Kommission … [soll] bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte
aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.“
94 Die Antwort auf die Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft
erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche
Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die
Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der der beanstandeten Entscheidung zugrunde
gelegte Sachverhalt zutreffend ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses
Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes
vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Cooperation/Rat, Slg. 1992, I‑1635,
Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des
poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II‑3939, Randnr. 292). Ist der Gemeinschaftsrichter mit einer
Nichtigkeitsklage
gegen
einen
Beschluss
der
Kommission
befasst,
mit
dem
ein
Untersuchungsverfahren über Handelshemmnisse wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses nach
der Verordnung Nr. 3286/94 eingestellt wird, so umfasst die gerichtliche Kontrolle auch die Prüfung
der Frage, ob kein Rechtsfehler vorliegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der
Rechtssache T‑132/01, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 49). Eine derartige
Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle, wie sie bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen gegeben
ist, gilt erst recht in einem Verfahren mit viel allgemeinerer Tragweite, das gegebenenfalls zu einer
internationalen Beschwerde führen kann.
95 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob, wie die Kläger vortragen, das Interesse der Gemeinschaft
an einem Vorgehen gegen das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis bereits im Stadium der
Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens endgültig geprüft und festgestellt
worden ist und ob die Kommission das Interesse der Gemeinschaft dem individuellen Interesse der
Antragstellerin gleichgestellt oder auf dieses Interesse reduziert hat, ohne das Interesse der anderen
interessierten Parteien zu berücksichtigen.
– Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft im Stadium der Bekanntmachung über die
Einleitung des Untersuchungsverfahrens
96 Die Kommission hat in Nummer 6 der Bekanntmachung über die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens ausgeführt:
„Es ist im Interesse der Gemeinschaft, gegen die Praktiken der USA vorzugehen, da diese eine
systematische Bedrohung der Rolle der Gemeinschaft in der WTO darstellen und die Kohäsion und
Solidarität der [Gemeinschaft] erheblich beeinträchtigen können, denn jegliche Ausnahme eines
Mitgliedstaats von einer Aussetzung von Handelszugeständnissen bringt unweigerlich eine erhöhte
Belastung für die übrigen Mitgliedstaaten mit sich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die
Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft liegt.“
97 Allgemein ist anzunehmen, dass die Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft im Stadium der
Einleitung eines Untersuchungsverfahrens naturgemäß vorbereitender Art ist. Sie kann daher nicht mit
der Beurteilung gleichgesetzt werden, die später, d. h. nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens,
zu erfolgen hat, wenn zu entscheiden ist, ob ein Vorgehen im Interesse der Gemeinschaft erforderlich
ist.
98 Andernfalls wäre die Kommission, wenn sie die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens beschließt,
im Stadium der Entscheidung über ein etwaiges Vorgehen der Gemeinschaft automatisch gehalten,
dieses Vorgehen als erforderlich zu betrachten, sofern die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für
die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 – nämlich das Vorliegen eines Handelshemmnisses und
darauf zurückführender handelsschädigender Auswirkungen – gegeben sind, sodass die Kommission
ihren Ermessensspielraum einbüßen würde.
99 Die allgemeine Formulierung der Nummer 6 der Bekanntmachung über die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens konnte im vorliegenden Fall nicht dahin ausgelegt werden, dass die
Kommission sich des Rechts begeben hat, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens
festzustellen, ob das Interesse der Gemeinschaft in der fraglichen Angelegenheit ein Vorgehen
erfordere. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich Nummer 6 der Einleitungsbekanntmachung auf die
Schlussfolgerung beschränkt, „die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens“ liege im Interesse der
Gemeinschaft.
100 Das erste Argument der Kläger ist demnach zurückzuweisen.
– Zum Argument, das Interesse der Gemeinschaft sei mit dem individuellen Interesse der
Antragstellerin gleichgesetzt oder auf dieses Interesse reduziert worden, ohne das Interesse der
anderen interessierten Parteien zu berücksichtigen
101 Dieses Argument beruht letztlich auf zwei Rügen, nämlich darauf, dass das Interesse der anderen
interessierten Parteien als der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei und dass die
Kommission das Interesse der Gemeinschaft mit dem der Antragstellerin gleichgesetzt oder auf dieses
reduziert habe.
102 Zur ersten Rüge ist zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss nicht auf die genannten Parteien
Bezug nimmt.
103 Daraus ergibt sich jedoch kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94.
104 Wie aus vorstehender Randnummer 91 in Verbindung mit Randnummer 93 hervorgeht, gewährleistet
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unter Berücksichtigung der fünfzehnten
Begründungserwägung der Verordnung, dass bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft im
Untersuchungsverfahren die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien berücksichtigt
werden. Demnach erfordert die Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft insbesondere im
Untersuchungsverfahren eine Abwägung der Interessen der verschiedenen betroffenen Parteien und
des Allgemeininteresses (vgl. entsprechend Urteil Euroalliages u. a./Kommission).
105 Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens
teilten die interessierten Parteien der Kommission ihren Wunsch mit, jeweils für ihre Erzeugnisse am
Verfahren der Antragstellerin gegen das von dieser geltend gemachte Handelshemmnis teilzunehmen.
Im Untersuchungsbericht wurde – ebenso wie bei der Analyse für die Ausfuhr von Senf (einschließlich
zubereitetem Senfmehl) in die Vereinigten Staaten – für die Erzeugnisse der interessierten Parteien
beurteilt, ob das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis handelsschädigende Auswirkungen
hat. Nach Abschluss dieser Beurteilung wurde – wie bei den Schlussfolgerungen, die im
Untersuchungsbericht aus der Lage der Antragstellerin gezogen wurden – im Bericht erklärt, dass die
selektiven amerikanischen Maßnahmen nicht den Handelsfolgen zugrunde lägen, unter denen die
interessierten Parteien litten, für die zudem Ausfuhrerzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich auf
dem amerikanischen Markt keine Konkurrenz darstellten. Bei der Analyse der Interessen der
Gemeinschaft schließlich wird im Bericht unter Nummer 4 insbesondere ausgeführt, dass, „wie bereits
erwähnt, die wirtschaftlichen Probleme der Antragsteller nicht durch ein WTO‑Verfahren beseitigt oder
gemindert werden könnten“. Obgleich diese Stelle in Nummer 4 des Untersuchungsberichts
versehentlich alle Parteien als Antragsteller bezeichnet, lässt sie erkennen, dass den Interessen der
am Verfahren interessierten Parteien bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft im Rahmen
des Untersuchungsberichts Rechnung getragen wurde.
106 Überdies haben die Kläger im Laufe des schriftlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, dass die
interessierten Parteien andere Interessen hätten als die Antragstellerin, die die Kommission im
Untersuchungsverfahren nicht berücksichtigt habe.
107 In der mündlichen Verhandlung vom Gericht dazu befragt, haben die Kläger erklärt, die interessierten
Parteien hätten kein Interesse an einem Antrag dahin gehend, dass die amerikanischen
Retorsionsmaßnahmen auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt würden, da Roquefort, Stopfleber
und Schalotten zweifellos nicht im Vereinigten Königreich erzeugt würden; sie seien hingegen daran
interessiert, dass die Gemeinschaft die selektive Anwendung der amerikanischen Maßnahmen bei der
WTO bemängele, sodass die Erzeugnisse der Kläger im Fall einer Verurteilung der Vereinigten Staaten
von der vom Streitbeilegungsgremium genehmigten Liste abgesetzt würden. Selbst wenn sich ein
derartiges Interesse von dem der Antragstellerin unterscheiden würde, ist festzustellen, dass die
Kommission diese Argumentation bei ihrer Untersuchung durch den Hinweis auf den hypothetischen
Charakter der von den Klägern aufgezeigten Möglichkeit berücksichtigt hat, der insbesondere auf der
ausschließlichen Zuständigkeit der amerikanischen Behörden für die Aufstellung der Liste der Waren
beruht, für die die zolltariflichen Zugeständnisse ausgesetzt werden sollen. Die Kommission hat dieses
Interesse somit sehr wohl berücksichtigt.
108 Daher kann der Umstand, dass der angefochtene Beschluss außer der Antragstellerin nicht die
interessierten Parteien nennt, die Kläger in der vorliegenden Rechtssache sind, nicht als solcher als
Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unter Berücksichtigung der fünfzehnten
Begründungserwägung dieser Verordnung angesehen werden.
109 Somit ist die Rüge, das Interesse der interessierten Parteien außer der Antragstellerin sei nicht
berücksichtigt worden, zurückzuweisen.
110 Was die Rüge bezüglich der behaupteten Gleichsetzung der Interessen der Gemeinschaft mit denen
der Antragstellerin anbelangt, so ist zunächst auf die sechste und die siebte Begründungserwägung
des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen.
111 In der sechsten Begründungserwägung stellt die Kommission zunächst fest, dass „das
Untersuchungsverfahren keinerlei Beweise dafür [ergab], dass die Aussetzung der [zolltariflichen]
Zugeständnisse auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren
Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde“. Sie
führt sodann aus, dass „daher dem vom Antragsteller geltend gemachten Handelshemmnis keine …
handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung zugeschrieben werden [können]“, und
gelangt zu folgendem Schluss: „Daher hat sich in dem Untersuchungsverfahren im Sinne des Artikels
11 [der Verordnung Nr. 3286/94] herausgestellt, dass die Interessen der Gemeinschaft keine
Maßnahme gegen das angebliche Handelshemmnis … Verordnung erfordern.“
112 In der siebten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses kommt die Kommission zu dem
Ergebnis, dass das „Untersuchungsverfahren keine hinreichenden Beweise dafür [ergab], dass die
Interessen der Gemeinschaft eine Maßnahme … gemäß der Verordnung erfordern“, und dass das
„Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden [sollte]“.
113 Die Verwendung des Wortes „daher“ im letzten Satz der sechsten Begründungserwägung des
angefochtenen Beschlusses zeigt, dass sich das fehlende Erfordernis einer Maßnahme im Interesse
der Gemeinschaft nach Ansicht der Kommission zumindest mittelbar aus der Feststellung ergab, dass
kein Interesse der Antragstellerin daran zu erkennen war, die Aussetzung der zolltariflichen
Zugeständnisse auf das Vereinigte Königreich auszudehnen, da sie nicht unter handelsschädigenden
Auswirkungen litt, die auf die selektive Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zurückzuführen
waren.
114 Die Kommission hat im Übrigen in ihren Schriftsätzen bekräftigt, dass ein Interesse der Gemeinschaft
seinerseits voraussetze, dass zuvor ein Interesse der Antragstellerin dargetan werde. Ihres Erachtens
kann sich ein Antragsteller nämlich nicht auf die Verordnung Nr. 3286/94 berufen, um die
Gemeinschaft zu einem prinzipiellen Vorgehen zur Verteidigung des Allgemeininteresses der
Gemeinschaft zu veranlassen, ohne selbst handelsschädigende Auswirkungen erlitten zu haben.
115 Die von der Kommission im Stadium des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht entwickelte
Argumentation widerspricht somit entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht den Gründen des
angefochtenen Beschlusses.
116 Ferner ist auf die einschlägigen Passagen des Untersuchungsberichts hinzuweisen. In Nummer 4
dieses Berichts (mit dem Titel „Interesse der Gemeinschaft“) führt die Kommission aus: „Die
Ergebnisse der Untersuchung haben gezeigt, dass keine handelsschädigenden Auswirkungen für die
Antragstellerin vorliegen, die auf das angebliche Handelshemmnis zurückzuführen sind. Hierdurch
entfällt bereits eine grundlegende Voraussetzung für die Fortführung dieser Aktion nach der
Verordnung. Die Kommission hat indessen geprüft, ob es andere Vorgehensmöglichkeiten gibt, mit
denen die Gemeinschaft den in diesem Bericht festgestellten potenziellen Verstößen und
Handelsfolgen begegnen könnte.“
117 Sie bemerkt sodann:
„Die Einleitung eines WTO‑Verfahrens könnte die wirtschaftlichen Probleme der Antragsteller nicht
beseitigen oder mindern. Andererseits kann die rechtliche und politische Bedeutung der
amerikanischen Praxis kaum unterschätzt werden. Die Vereinigten Staaten haben nämlich die Praxis
der ‚selektiven Sanktion‘ anscheinend als ‚Handelswaffe‘ eingesetzt, um den Zusammenhalt der
Gemeinschaft zu unterminieren und dadurch deren Beziehungen zu ihrem wichtigsten Handelspartner
zu beeinflussen. Letztlich ist die Kommission der Auffassung, dass die breiter angelegten und
langfristigen Interessen der Gemeinschaft ein Vorgehen erfordern, mit dem vermieden werden soll,
dass sich die amerikanische Praxis der Aussetzung von Zugeständnissen gegenüber bestimmten
Mitgliedstaaten und nicht gegenüber anderen (‚selektive Sanktionen‘) künftig wiederholt. Unter
diesem Gesichtspunkt wird die Kommission ihre Erörterungen im Hinblick auf eine für beide Seiten
zufriedenstellende Lösung des so genannten Hormonfalls fortsetzen und die in diesem Bericht
aufgeworfenen Systemfragen mit den amerikanischen Behörden erörtern.“
118 In Nummer 6 des Untersuchungsberichts mit dem Titel „Geplantes Vorgehen“ nennt die Kommission
zunächst die drei Voraussetzungen für eine Maßnahme der Gemeinschaft (es handelt sich dabei 1. um
das Vorliegen eines Rechts der Gemeinschaft aufgrund der internationalen Handelsregeln, 2. um das
Vorliegen handelsschädigender Auswirkungen, die durch das behauptete Handelshemmnis
herbeigeführt wurden, und 3. um die Notwendigkeit der Maßnahme im Interesse der Gemeinschaft).
Anschließend erklärt sie, dass „aufgrund der vorstehenden Untersuchungen und Ergebnisse,
insbesondere in Bezug auf fehlende handelsschädigende Auswirkungen, empfohlen wird, das
Untersuchungsverfahren in dieser Angelegenheit einzustellen“, und dass „den Problemen der
Antragstellerin am besten dadurch begegnet werden könnte, dass die Erörterungen mit den
amerikanischen Behörden fortgesetzt werden, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung
des so genannten Hormonfalls zu gelangen“.
119 Das Gericht stellt fest, dass das Untersuchungsverfahren nicht ein allgemeines langfristiges Interesse
der Gemeinschaft an einem künftigen Vorgehen gegen die im Untersuchungsbericht analysierten
potenziellen Verstöße ausgeschlossen hat. Da ein WTO‑Verfahren die wirtschaftlichen Probleme der
Antragsteller
nicht
beseitigen
oder
mindern
konnte,
wurde
aber
empfohlen,
das
Untersuchungsverfahren insbesondere wegen fehlender handelsschädigender Auswirkungen im Sinne
der Verordnung Nr. 3286/94 einzustellen.
120 Die Kommission verstößt nicht gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, wenn sie
verlangt, dass eine Maßnahme der Gemeinschaft an die Tatsachen und Rechtsgründe gebunden ist,
die dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegen, und beschließt, das Untersuchungsverfahren
einzustellen, obwohl ein allgemeines langfristiges Interesse an einem künftigen Vorgehen gegen die
potenziellen Verstöße besteht, die sich aus der Praxis im Untersuchungsbericht festgestellter
„selektiver Sanktionen“ der Vereinigten Staaten ergeben können.
121 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ist nämlich unter Berücksichtigung der sechsten
Begründungserwägung der Verordnung zu betrachten, wonach der Rechtsmechanismus der
Verordnung Nr. 3286/94 „gewährleisten [soll], dass der Beschluss, sich auf die Rechte der
Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer
Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefasst wird“. Wenn daher nach Abschluss eines
Untersuchungsverfahrens die diesem Verfahren zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen
Umstände einen etwaigen Beschluss, sich auf die Rechte der Gemeinschaft zu berufen, nicht
begründen können, insbesondere weil eine der für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen fehlt, wobei es sich im vorliegenden Fall um das Fehlen
handelsschädigender Auswirkungen des angeblichen Handelshemmnisses handelt, darf die
Kommission feststellen, dass die nach der Verordnung Nr. 3286/94 erforderlichen Voraussetzungen
nicht gegeben sind.
122 Dies verdeutlicht auch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94. Darin heißt es: „Stellt sich in
dem Untersuchungsbericht … heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern,
um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu
gewährleisten, … die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von
Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten
Maßnahmen … beschlossen.“ Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass das Eingreifen der
Gemeinschaft dazu dienen muss, die handelsschädigenden Auswirkungen eines Handelshemmnisses
zu beseitigen, und dass ein solches Eingreifen folglich nicht stattfinden kann, wenn es dem genannten
Zweck nicht gerecht wird. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 kann sich also ein
Antragsteller nicht auf die Verordnung berufen, um die Gemeinschaft zu einem Vorgehen zur
Verteidigung des Allgemeininteresses der Gemeinschaft zu veranlassen, wenn er nicht selbst
handelsschädigende Auswirkungen erlitten hat. Auch in diesem Fall genügt indessen die Feststellung
einer derartigen handelsschädigenden Auswirkung nicht, um die Gemeinschaft zu einem Eingreifen im
Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 zu zwingen, da die Kommission über einen weiten
Ermessensspielraum verfügt, um die Handelsinteressen der Gemeinschaft im Ganzen zu beurteilen.
123 Wenn es die Kommission im vorliegenden Fall im Untersuchungsverfahren darüber hinaus für
zweckmäßig gehalten hat, zu beurteilen, ob unter Umständen ein allgemeineres langfristiges Interesse
der Gemeinschaft bestehen kann, so bedeutet dies nicht, dass sie gezwungen wäre, daraus zu
schließen, dass das Untersuchungsverfahren ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft gebietet.
Ein derartiger Schritt ergibt sich nämlich insbesondere aus dem Erfordernis, auf alle Argumente des
Antragstellers und/oder der interessierten Parteien einzugehen, und beruht auf dem Grundsatz der
ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies kann der Kommission jedoch nicht in dem Sinne
entgegengehalten werden, dass ihr ein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94
vorzuwerfen wäre.
124 Somit hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht das Interesse der Gemeinschaft
auf das der Antragstellerin beschränkt und nicht gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94 verstoßen.
125 Nach alledem ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
126 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, nämlich einer mangelnden Begründung bezüglich der
Analyse des Handelshemmnisses und einer mangelnden Begründung bezüglich des Interesses der
Gemeinschaft an einem Eingreifen.
Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes – Mangelnde Begründung bezüglich der Analyse des
Handelshemmnisses
– Vorbringen der Parteien
127 Nach Ansicht der Kläger ist die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Artikel 253 EG nicht
nachgekommen, da sie im angefochtenen Beschluss keine rechtliche Analyse des im Antrag geltend
gemachten Handelshemmnisses vorgenommen habe.
128 Die Kommission weist auf die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Begründung der
Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane hin. Ihres Erachtens entspricht die Begründung des
angefochtenen Beschlusses der Gesamtheit dieser Anforderungen der Rechtsprechung. Indem der
angefochtene Beschluss nämlich das Wesentliche der Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts
wiedergebe, auf den die sechste Begründungserwägung des Beschlusses ausdrücklich hinweise, sei
die Kommission ihrer Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen, zumal der
Untersuchungsbericht nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens erstellt worden sei, in
dessen Verlauf die Kläger ihren Standpunkt hätten darlegen können. Die Kläger hätten daher die
Gründe für die erlassene Maßnahme kennen können, und der Gemeinschaftsrichter sei in der Lage,
die Kontrolle auszuüben.
– Würdigung durch das Gericht
129 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die
Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und
eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme
entnehmen können und somit in der Lage sind, ihre Rechte wahrzunehmen, und der
Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in
der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der
Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache
255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39, sowie vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache
C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 81). Das Begründungserfordernis ist
zudem nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der
angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten und andere von dem
Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der
Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu
werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG
genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes
vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998,
I‑1719, Randnr. 63, und Petrotub und Republica/Rat, Randnr. 81). Lässt sich also dem angegriffenen
Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so
wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen,
die das Organ getroffen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache
C‑122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I‑881, Randnr. 29).
130 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zum einen das in dem Antrag
geltend gemachte Handelshemmnis identifiziert, bei dem es sich „um die infolge des Hormonfalls
getroffene US‑amerikanische Entscheidung [handelte], die Handelszugeständnisse für Senf
(einschließlich zubereitetem Senfmehl) nur für Ausfuhren mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten
der
Gemeinschaft
(das
Vereinigte
Königreich
ist
ausgenommen)
auszusetzen“
(dritte
Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses). Zum anderen wird in der sechsten
Begründungserwägung
des
angefochtenen
Beschlusses
festgestellt,
dass
das
„Untersuchungsverfahren zu dem Schluss [führte], dass die angeblichen handelsschädigenden
Auswirkungen nicht auf das in dem Antrag geltend gemachte Handelshemmnis, d. h. die
US‑amerikanische Praxis der selektiven Aussetzung von Handelszugeständnissen gegenüber einigen
und nicht allen Mitgliedstaaten (‚selektive Sanktionierung’), zurückzuführen sein dürften“.
131 In Anbetracht des Kontextes der vorliegenden Rechtssache werden diese Angaben den Erfordernissen
des Artikels 253 EG gerecht.
132 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt:
„Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine
Maßnahme erfordern, so wird … die Einstellung des Verfahrens beschlossen.“ Daraus geht hervor,
dass sich die Begründung bei einem Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens auf
eine Bezugnahme auf die wichtigsten Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts beschränken
kann, indem auf diesen Bericht verwiesen wird, wobei es in Anbetracht des Kontextes des Beschlusses
nicht erforderlich ist, dass er alle in diesem Bericht dargelegten tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte wiedergibt.
133 Ferner ist zu bedenken, dass der Untersuchungsbericht in seiner nichtvertraulichen Fassung ein
öffentliches Dokument ist und dass er den Klägern vor Erlass des angefochtenen Beschlusses
zugeleitet wurde. Die Kläger konnten daher die Gründe für die erlassene Maßnahme hinreichend
erkennen, insbesondere auch die Gründe, aus denen – trotz des im Untersuchungsbericht
enthaltenen Hinweises auf bestimmte Anhaltspunkte für die Unvereinbarkeit des von der
Antragstellerin geltend gemachten Handelshemmnisses im Hinblick auf die Regeln der
WTO‑Übereinkünfte – eine rechtliche Analyse des Handelshemmnisses im angefochtenen Beschluss
nicht erforderlich war, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Hemmnis und den
handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 fehlte.
134 Schließlich hat die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes in den vorstehenden
Randnummern 48 bis 58 und 64 bis 74 gezeigt, dass die Ausübung der gerichtlichen Kontrolle nicht
behindert worden ist.
135 Der erste Teil des fünften Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes – Mangelnde Begründung bezüglich des Interesses der
Gemeinschaft an einem Eingreifen
– Vorbringen der Parteien
136 Da sich die Kommission, so tragen die Kläger in erster Linie vor, bei ihrem Standpunkt hinsichtlich des
Interesses der Gemeinschaft ausschließlich auf die Interessen der Antragstellerin gestützt habe,
ermögliche es der angefochtene Beschluss weder den interessierten Parteien, die im Laufe des
Untersuchungsverfahrens interveniert hätten und selbst Kläger in der vorliegenden Rechtssache
seien, die Gründe für den Erlass des angefochtenen Beschlusses zu erkennen, noch dem Gericht,
seine Kontrolle auszuüben.
137 In zweiter Linie sind die Kläger der Auffassung, dass die Kommission nicht auf alle im Antrag
vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen
eingegangen sei. Erstens schweige der angefochtene Beschluss zu dem im Untersuchungsbericht
erwähnten Interesse der Gemeinschaft daran, zu verhindern, dass die Vereinigten Staaten die
einheitliche gemeinsame Handelspolitik beeinträchtigten, indem sie „selektive“ Sanktionen nur
gegenüber einer bestimmten Anzahl von Mitgliedstaaten vornähmen. Zweitens sei im Antrag dargelegt
worden, dass nicht auszuschließen sei, dass die Vereinigten Staaten aufgrund eines Vorgehens der
Gemeinschaft ihre Retorsionsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstreckten und
somit Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) von der Liste der von diesen Maßnahmen
betroffenen Waren absetzten. Da die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nämlich nicht über
einen Betrag von jährlich 116,8 Millionen USD hinausgehen dürfe, wären die Vereinigten Staaten
gezwungen, bestimmte Waren, darunter gegebenenfalls Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl),
von der Liste zu streichen. Dieser Punkt sei zwar im Untersuchungsbericht aufgegriffen worden, der
angefochtene Beschluss schweige jedoch hierzu, sodass sich daraus ein Begründungsmangel ergebe.
Drittens sei die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf das im Antrag vorgetragene
Argument eingegangen, dass die Gemeinschaft im vorliegenden Fall an der Einleitung eines
Verfahrens ein ebenso großes Interesse habe wie an der Aufnahme von Konsultationen mit den
Vereinigten Staaten nach Maßgabe des Artikels 306 des amerikanischen Außenhandelsgesetzes von
1974. Viertens schließlich sei die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf das indessen im
Untersuchungsbericht aufgegriffene Argument eingegangen, wonach eine Verurteilung der
Vereinigten Staaten in der WTO es den Klägern ermöglichen würde, die Rückzahlung der zu Unrecht
erhobenen Zölle zu verlangen.
138 Die Kommission verweist hinsichtlich aller vorgenannten Rügen auf ihre im Rahmen des ersten Teils
dieses Klagegrundes entwickelten Argumente.
– Würdigung durch das Gericht
139 Wie oben in Randnummer 129 dargelegt, brauchen in der Begründung eines Beschlusses nicht alle
tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, sofern die Betroffenen
insbesondere unter Berücksichtigung des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes des Beschlusses
ihm die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und somit in der Lage sind, ihre
Rechte wahrzunehmen, und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.
140 Das erste Argument der Kläger, wonach der angefochtene Beschluss es den interessierten Parteien,
die im Laufe des Untersuchungsverfahrens interveniert haben, nicht ermöglicht, die Gründe für die
Einstellung des Verfahrens zu erkennen, ist zurückzuweisen.
141 Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss zwar nur auf Senf (einschließlich zubereitetes
Senfmehl) Bezug genommen.
142 Dies hat im Kontext dieses Beschlusses jedoch keinen der Kläger daran gehindert, die Gründe zu
erkennen, aus denen die Kommission die Einstellung des Untersuchungsverfahrens beschlossen
hatte, an dem die interessierten Parteien beteiligt waren. Aus dem Untersuchungsbericht, der den
Klägern vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet wurde, geht nämlich klar hervor,
dass die Ergebnisse dieses Berichts zumindest ebenso für die Erzeugnisse der interessierten Parteien
galten wie für die der Antragstellerin. Zudem hat die Untersuchung deutlich gemacht, dass die
Erzeugnisse der interessierten Parteien auf dem US‑amerikanischen Markt nicht im Wettbewerb mit
gleichen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich gestanden haben, da sie von dort nicht
ausgeführt wurden, und daher das bezeichnete Handelshemmnis für sie keine handelsschädigenden
Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 hatte.
143 Die Kommission hätte zwar unter Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung die
Stellung der Berufsverbände, die, abgesehen von der Antragstellerin, im Laufe des Verfahrens
interveniert haben, klarer umreißen müssen, die fehlende Bezugnahme auf die Erzeugnisse dieser
Verbände in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hindert das Gericht indessen in
Anbetracht des Kontextes dieses Beschlusses nicht an der Ausübung seiner Kontrolle.
144 Zum zweiten Argument und den letzten drei Rügen, die oben in Randnummer 137 wiedergegeben sind,
ist festzustellen, dass, wie die Kläger einräumen, im Untersuchungsbericht alle von ihnen erhobenen
Rügen untersucht und zurückgewiesen wurden. Unter dem Blickwinkel der Begründung musste die
Kommission jedoch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu allen von den Klägern
vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten und auch nicht zu jeder von ihr
getroffenen fachlichen Entscheidung Stellung nehmen, sofern sich dem angefochtenen Beschluss der
vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen klar entnehmen ließ. Das
Schweigen des angefochtenen Beschlusses zu den letzten drei Rügen der Kläger konnte somit im
Kontext des vorliegenden Falles als Bestätigung des Standpunkts angesehen werden, der im
Untersuchungsbericht, der den Klägern vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet worden
war und auf den dieser ausdrücklich verweist, geäußert wurde. Außerdem behindert die fehlende
Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die hypothetischen Erwägungen
der drei Rügen der Kläger nicht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Diese drei Rügen sind daher zurückzuweisen.
145 Ebenso ist die Rüge zurückzuweisen, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung bezüglich
des systemischen Interesses der Gemeinschaft an der Verteidigung einer einheitlichen gemeinsamen
Handelspolitik aufweise. Wie nämlich aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht und bei der Prüfung
des vierten Klagegrundes festgestellt worden ist, liegt die Einheitlichkeit der gemeinsamen
Handelspolitik zwar durchaus im allgemeinen und langfristigen Interesse der Gemeinschaft; ein
Vorgehen der Gemeinschaft zu diesem Zweck wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht für erforderlich
gehalten, insbesondere weil eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung
Nr. 3286/94 nicht gegeben war. Die Kläger konnten somit im Kontext des vorliegenden Falles die
Gründe erkennen, aus denen hier ein Eingreifen der Gemeinschaft nicht vorgesehen werden konnte,
und die Begründung des angefochtenen Beschlusses, obgleich sie lakonisch ist, genügt auch dem
Erfordernis, dass die gerichtliche Kontrolle möglich sein muss.
146 Demnach ist der zweite Teil dieses Klagegrundes ebenso wie der fünfte Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen.
147 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Absetzung der Erzeugnisse der Kläger
von der Liste der Waren, auf die der US‑amerikanische Zollzuschlag erhoben wird. Der zweite Teil
bezieht sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erstattung des zu Unrecht
erhobenen Zollzuschlags.
Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission
hinsichtlich einer etwaigen Absetzung der Erzeugnisse der Kläger von der Liste der Waren, auf die der
US‑amerikanische Zollzuschlag erhoben wird
– Vorbringen der Parteien
148 Die Kläger tragen vor, wenn das Gericht ihre zweite, auf eine mangelnde Begründung gestützte Rüge
im zweiten Teil des fünften Klagegrundes zurückweise, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die
Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des
Sachverhalts begangen und gegen Artikel 2 Absatz 4 sowie gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94 verstoßen habe.
149 Wäre das Vereinigte Königreich in das Verzeichnis der Staaten einbezogen worden, die der Aussetzung
der US‑amerikanischen zolltariflichen Zugeständnisse unterliegen, so hätte zweifellos die Möglichkeit
bestanden, dass „kleine“ Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten wie die der Kläger in
Anbetracht des im Schiedsverfahren der WTO festgelegten Höchstwertes der zolltariflichen Aussetzung
vom Anwendungsbereich der amerikanischen Maßnahmen ausgenommen worden wären. Die
Richtigkeit dieser Betrachtungsweise habe die Kommission im Übrigen selbst in ihrer Bekanntmachung
über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens anerkannt. Sie hätte daher eingehender die
Möglichkeit erkunden müssen, dass die Erzeugnisse der Kläger von der Liste der amerikanischen
Behörden ausgenommen würden. Die Ungewissheit des Erfolgs einer Streitbeilegung dürfe ein
Eingreifen der Gemeinschaft nicht verhindern, wenn diese die Möglichkeit hierfür habe. Dies sei hier
indessen der Fall.
150 Die Kommission ist der Auffassung, sie sei auf diesen Klagegrund bereits in ihren Erklärungen zu den
vorhergehenden Klagegründen eingegangen; sie betont indessen, sie habe im angefochtenen
Beschluss keinesfalls die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis überschritten, die ihr die Rechtsprechung
bei der Wahl der erforderlichen Mittel für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik und bei
der Prüfung komplexer Wirtschaftssituationen zuerkannt habe.
151 Sie habe weder bezüglich des Fehlens handelsschädigender Auswirkungen noch im Hinblick auf das
fehlende Interesse der Gemeinschaft an einer Fortsetzung des Verfahrens einen offensichtlichen
Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, wie sie im Untersuchungsbericht beschrieben
seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Spekulationen der Kläger über eine Streichung von
Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus der Liste der amerikanischen Maßnahmen.
– Würdigung durch das Gericht
152 Die Kommission ist im Untersuchungsbericht zunächst zu dem Schluss gelangt, dass kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem im Antrag der FICF geltend gemachten Handelshemmnis und den
handelsschädigenden Auswirkungen bestehe, und hat sodann das im Antrag vorgetragene Argument
geprüft, wonach die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten im
Fall des Obsiegens der Gemeinschaft in der WTO auch das Vereinigte Königreich erfassen müsste,
sodass die Vereinigten Staaten gezwungen wären, die Liste der betroffenen Erzeugnisse zu ändern, da
andernfalls der Gesamtbetrag der Aussetzung den vom Streitbeilegungsgremium genehmigten
Höchstbetrag (116,8 Millionen USD) überschreiten würde. Nach Ansicht der Kläger könnten also Senf
(einschließlich zubereitetes Senfmehl) und die anderen dem Untersuchungsverfahren unterliegenden
Erzeugnisse von der Warenliste abgesetzt werden, die die amerikanischen Behörden dem
Streitbeilegungsgremium vorgelegt hätten.
153 Zu diesem Argument hat die Kommission im Untersuchungsbericht (Nr. 2.5, S. 32) wie folgt Stellung
genommen:
„Zunächst ist jedoch zu bedenken, dass das Ergebnis einer vor die WTO gebrachten Angelegenheit
recht ungewiss wäre, da es keine entsprechenden Präzedenzfälle gibt. Zudem fällt die
Zusammensetzung der Liste von Waren, auf die ein 100%iger Zollzuschlag erhoben wird, unter die
Zuständigkeit der US‑Behörden. Es gibt keine Gewähr dafür (es ist sogar höchst unwahrscheinlich),
dass die US‑Behörden die Erzeugnisse der Antragstellerin von der Warenliste absetzen. Überdies
würde eine Ausdehnung der Maßnahme auf Roquefort, Stopfleber oder Schalotten aus dem
Vereinigten Königreich nichts am Status quo ändern, da diese Erzeugnisse nicht aus dem Vereinigten
Königreich ausgeführt werden.“
154 Die im Untersuchungsbericht durchgeführte Analyse, mit der zu dem Argument der Antragstellerin und
der interessierten Parteien Stellung genommen wird, weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler
auf.
155 Zunächst wären – wie im Untersuchungsbericht betont wird und die Kommission in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt hat – die amerikanischen Behörden für eine etwaige Änderung der Liste der
von der Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse erfassten Erzeugnisse zuständig, falls ein
Eingreifen der Gemeinschaft bei der WTO erfolgreich wäre. Insoweit ist zu bemerken, dass die
Schiedsrichter in dem oben in Randnummer 17 erwähnten und vom Streitbeilegungsgremium
bestätigten Schiedsspruch vom 12. Juli 1999 (WT/DS26/ARB) klar zum Ausdruck gebracht haben, dass
sie nach Maßgabe des Artikels 22 der Vereinbarung nicht befugt seien, die endgültige Warenliste
festzulegen, für die die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse gelten könne. Die Kläger haben
indessen nicht behauptet und erst recht nicht dargetan, dass die Gemeinschaft eine derartige
Befugnis haben könne.
156 Sodann würde die Einbeziehung der Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs in die Liste der
Vereinigten Staaten keineswegs bedeuten, dass die Erzeugnisse der Kläger von dieser Liste abgesetzt
würden. Es ist nämlich ebenso gut möglich und vernünftigerweise denkbar, dass andere Erzeugnisse
oder Nebenprodukte des Zolltarifschemas unter Beachtung des vom Streitbeilegungsgremium
genehmigten Höchstbetrags von 116,8 Millionen USD aus der Liste herausgenommen würden.
157 Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger kein Beweiselement für einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler vorgetragen haben, sondern nur der Kommission vorwerfen, nicht die Möglichkeit in
Betracht gezogen zu haben, dass die Erzeugnisse der Kläger von der Liste abgesetzt würden.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, da im Untersuchungsbericht zu der Rüge
im Antrag der FICF Stellung genommen, dieser Punkt jedoch zurückgewiesen wird, kann die im
Untersuchungsbericht vorgenommene Analyse in Anbetracht des hypothetischen Charakters der von
den Klägern ins Auge gefassten Situation jedenfalls keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der
Kommission darstellen.
158 Somit ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes – Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der
Erstattung des zu Unrecht erhobenen Zollzuschlags
– Vorbringen der Parteien
159 Was die Möglichkeit einer Rückforderung der Zölle angeht, die die amerikanischen Behörden bis zu
einer eventuellen Verurteilung der Vereinigten Staaten durch die WTO erhoben haben, so äußern die
Kläger zunächst ihre Verwunderung darüber, dass die Kommission dadurch, dass sie dieses im Antrag
vorgebrachte Argument zurückgewiesen habe, weil das amerikanische Recht den WTO‑Vereinbarungen
keine unmittelbare Wirkung zuschreibe und auf derartige Vereinbarungen gestützte Beschwerden von
Privatpersonen ausschließe, zur Auslegung ausländischen Rechts Stellung genommen und hierdurch
ihre Kompetenzen überschritten habe. Ferner vertreten die Kläger die Auffassung, das amerikanische
Recht hindere Privatpersonen nicht daran, Verwaltungsanträge zu stellen, um die Erstattung zu
Unrecht erhobener Zölle zu erlangen. Sie berufen sich dabei auf den Panelbericht vom 15. Juli 2002 zu
Artikel 129 C Nummer 1 des US‑Gesetzes über die Übereinkünfte der Uruguay‑Runde (Uruguay Round
Agreements Act), der bestätige, dass die amerikanischen Behörden die WTO‑Empfehlungen
berücksichtigen könnten. Folglich sei im Gegensatz zur Schlussfolgerung der Kommission im
Untersuchungsbericht eine Erstattung der von den amerikanischen Behörden erhobenen Zölle
möglich.
160 Die Kommission verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zum ersten Teil dieses Klagegrundes.
– Würdigung durch das Gericht
161 Dieser Teil des Klagegrundes beruht auf der Hypothese, dass die Vereinigten Staaten infolge einer
WTO‑Entscheidung zugunsten der Gemeinschaft die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse auf
alle Mitgliedstaaten erweitern und dass dadurch die Absetzung der Erzeugnisse der Kläger von der
amerikanischen Liste bewirkt wird, sodass die Kläger die Erstattung des Zollzuschlags verlangen
könnten, der bis dahin an die amerikanischen Behörden entrichtet wurde.
162 Da diese Hypothese von der Annahme abhängt, die bereits im ersten Teil dieses Klagegrundes
zurückgewiesen wurde, entbehrt sie jeder Grundlage.
163 Darüber hinaus ist – ohne dass die Frage geklärt zu werden braucht, wie die Kommission die
amerikanische Gesetzgebung und Praxis ausgelegt hat – festzustellen, dass auch im
Untersuchungsbericht die Auffassung der Antragstellerin und der interessierten Parteien mit der
Begründung zurückgewiesen wird, dass die Streitbeilegung in der WTO auf dem sich aus Artikel 19
Absatz 1 der Vereinbarung ergebenden Grundsatz beruhe, dass Maßnahmen ex nunc mit den
GATT‑Regeln von 1994 in Einklang zu bringen seien. Da diese Beurteilung von den Klägern nicht
bestritten wird, ist der Schluss zu ziehen, dass, auch wenn ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der
Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erhobener Zölle vorläge, dieser Fehler jedenfalls die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen würde. Ein derartiger Fehler
hätte nämlich keinen Einfluss auf den im angefochtenen Beschluss festgestellten fehlenden
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Handelshemmnis und den
handelsschädigenden Auswirkungen, und er würde nicht die Beurteilung des Interesses der
Gemeinschaft an einem Eingreifen im Rahmen der WTO berühren, da ein derartiges Eingreifen nicht
bezweckt und auch nicht bewirken kann, dass die Zölle rückwirkend erstattet werden, die an die
Behörden eines Drittstaats von Unternehmen der Gemeinschaft abgeführt worden sind, deren
Erzeugnisse der Aussetzung zolltariflicher Zugeständnisse durch diesen Staat unterliegen.
164 Demnach ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes ebenso wie dieser Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
165 Mit diesem Klagegrund rügen die Kläger, die Kommission habe es ihnen nicht ermöglicht, vor Erlass
des angefochtenen Beschlusses ihren Standpunkt bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen
Aspekte des Untersuchungsberichts geltend zu machen.
166 Die Kläger erklären, die Kommission habe ihnen den Untersuchungsbericht mit dem Hinweis zugeleitet,
dass der angefochtene Beschluss in Kürze erlassen werde. Daraus sei zu schließen gewesen, dass
dieser Beschluss bei der Übermittlung des Untersuchungsberichts bereits festgelegt gewesen sei,
sodass die Kommission ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, ihren Standpunkt zu den im
Untersuchungsbericht enthaltenen Aspekten darzulegen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der
Kommission vom 4. Juni 2002 an den Anwalt der Kläger hervor. Die Kläger räumen zwar ein, dass die
Antragstellerin vom Ergebnis des Untersuchungsberichts unterrichtet worden sei und eine
Unterrichtung der anderen interessierten Parteien nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens
nicht in der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehen sei; doch hätte ihnen die Kommission nach dem
fundamentalen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der insbesondere auch im Rahmen
der Antidumping-Rechtsstreitigkeiten verankert sei, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Argumenten des Untersuchungsberichts geben müssen. Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch
in Frage gestellt, dass die Kläger mit den Dienststellen der Kommission „Kontakte“ aufgenommen
hätten, da sie zu keiner Zeit vor dem Abschluss des Untersuchungsberichts genaue Kenntnis von den
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Standpunkts der Kommission hätten erlangen können.
167 Dieses gesamte Vorbringen ist nach Ansicht der Kommission irrelevant. Die Verpflichtungen aus Artikel
8 der Verordnung Nr. 3286/94 seien nämlich vollständig beachtet worden. Die Kläger hätten die
Möglichkeit zur Stellungnahme während des Untersuchungsverfahrens gehabt; wenn sie hingegen, wie
sie meinten, kein „Erwiderungsrecht“ vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten ausüben
können, so ergebe sich dies aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung
Nr. 3286/94.
168 Unter Bezugnahme auf die Antidumping‑Rechtsprechung trägt die Kommission ferner vor, den
betroffenen Unternehmen müsse Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und
Stichhaltigkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den festgestellten Beweisen
darzulegen. Bei der Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sei festzustellen,
dass die Kommission den Anhörungsanspruch der Kläger beachtet habe. Entgegen dem Vorbringen
der Kläger habe die Antragstellerin im Übrigen vom 23. April 2002, dem Tag der Übermittlung des
Untersuchungsberichts an sie, bis zum 9. Juli 2002, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Beschlusses, genügend Zeit gehabt, um ihre Erklärungen abzugeben.
169 Zudem hätten die Kläger auch nicht eingewandt, dass Artikel 8 der Verordnung Nr. 3286/94 wegen
Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte rechtswidrig sei.
Würdigung durch das Gericht
170 Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte einen
fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom
17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 25,
und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al‑Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I‑3187,
Randnr. 15, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T‑159/94 und
T‑160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II‑2461, Randnr. 81).
171 Außerdem richten sich nach der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 3286/94 ein
Untersuchungsverfahren und eine gegebenenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens im Interesse der
Gemeinschaft eingeleitete Aktion nur gegen ein Drittland, das ein Handelshemmnis eingeführt oder
beibehalten hat. Ein Unternehmen, das einen Antrag nach der Verordnung Nr. 3286/94 stellt, kann
sich somit auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nur unter den in dieser Verordnung aufgestellten
Voraussetzungen auf die Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, es sei denn, diese
Voraussetzungen wären selbst als ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz anzusehen, den sie
konkretisieren sollen.
172 Insoweit ist auf Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen, wonach die
„Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder alle
der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der
Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen [können], soweit sie für die
Vertretung ihrer Interessen erheblich und nichtvertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der
Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden“, und die „betroffenen Personen zu
diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission [richten], in dem
die gewünschten Unterlagen angegeben werden“. Ferner können nach Buchstabe b die
„Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der betroffenen Länder
beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem
Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden“. Artikel 8 Absatz 8 schreibt der Kommission
vor, nach Abschluss ihrer Untersuchung dem in Artikel 7 der Verordnung genannten Ausschuss einen
Bericht zu unterbreiten.
173 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 3286/94 den Antragstellern, den
betroffenen Ausführern und Einführern sowie den Vertretern der betroffenen Länder unter den
Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 Buchstaben a und b ein Informationsrecht einräumt, das
insbesondere mit der Geheimhaltungspflicht der Gemeinschaftsorgane in Einklang stehen muss. Die
genannten Personen können verlangen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich
aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.
174 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die nichtvertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts den
Klägern nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und vor Erlass des angefochtenen
Beschlusses zugeleitet wurde. Bei dieser Gelegenheit hätten die Kläger ihren Standpunkt zu Gehör
bringen können. Sie waren jedoch der Ansicht, dass der Standpunkt der Kommission zum Zeitpunkt
der Übermittlung des Untersuchungsberichts bereits festgestanden habe, da ihnen die Kommission
gleichzeitig mitgeteilt hatte, dass der angefochtene Beschluss in Kürze erlassen werde. Sie schlossen
daraus, dass ihre eventuellen Erklärungen keinen Einfluss auf den Standpunkt der Kommission hätten.
Die Kläger meinen daher im Wesentlichen, die Kommission hätte ihnen den Entwurf des
Untersuchungsberichts zuleiten müssen, damit sie vor dessen Vorlage an den Beratenden Ausschuss
in geeigneter Weise Erklärungen hätten abgeben können, oder sie zumindest von Amts wegen über
die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichten müssen, die sich aus dem
Untersuchungsverfahren ergeben hatten.
175 Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 3286/94 schreibt jedoch der Kommission vor, den in Artikel 8
Absatz 4 der Verordnung genannten Personen den Entwurf des Untersuchungsberichts vor dessen
Vorlage an den Beratenden Ausschuss zuzuleiten, damit sie gegebenenfalls Erklärungen gegenüber
der Kommission abgeben können, oder diese Personen von Amts wegen über die wesentlichen
Tatsachen und Überlegungen zu unterrichten, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.
176 Hingegen verpflichtet Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3286/94 die darin
genannten Personen, bei der Kommission einen Informationsantrag zu stellen. Für die im
Untersuchungsverfahren verwendeten Unterlagen (Buchstabe a) ist dieser Antrag schriftlich an die
Kommission zu richten und mit Gründen zu versehen, wobei die gewünschten Unterlagen anzugeben
sind. Betrifft der Antrag die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem
Untersuchungsverfahren ergeben (Buchstabe b), so sieht die Verordnung keine besondere Form oder
Bedingung vor, der der Antrag entsprechen muss.
177 Die Kläger haben jedoch niemals behauptet, vor Abschluss des Untersuchungsberichts einen
Informationsantrag im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 an die Kommission
gerichtet zu haben. Zudem haben sie, wie die Kommission zu Recht ausführt, auch nicht eingewandt,
dass die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung rechtswidrig seien.
178 Darüber hinaus haben die Kläger in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass sie über die Entwicklung und
die Grundzüge des Untersuchungsverfahrens unterrichtet wurden, dass sie mündlich zum Ausgang
dieses Verfahrens Stellung nehmen konnten und dass sie vor Abschluss des Untersuchungsberichts
darüber informiert wurden, dass nach Ansicht der Kommission keine handelsschädigende Auswirkung
im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorlag. Somit ist festzustellen, dass die Kläger Gelegenheit
hatten, ihren Standpunkt zur Entwicklung und zu den Grundzügen des Untersuchungsverfahrens und
zumindest zu einem seiner grundlegenden Faktoren zu Gehör zu bringen und ihre Interessen
wahrzunehmen. Sie haben zwar im Rahmen ihrer Klage erklärt, diese Informationen seien zu allgemein
gewesen, um ihren Verfahrensrechten zu genügen. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass die
Kläger vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens bei der Kommission beantragt hatten, diese
Informationen insbesondere bezüglich der wesentlichen Tatsachen und – auch rechtlichen –
Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergaben, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der
Verordnung Nr. 3286/94, gegebenenfalls schriftlich, näher darzulegen. Da die Kommission verpflichtet
ist, einen derartigen Informationsantrag mit Sorgfalt zu beantworten, wären die Kläger bei dieser
Gelegenheit in der Lage gewesen, ihren Standpunkt zu den in der Antwort der Kommission enthaltenen
Gesichtspunkten in geeigneter Weise zu Gehör zu bringen. Da die Kläger niemals behauptet haben,
einen solchen Antrag gestellt zu haben, können sie im Rahmen der vorliegenden Klage nicht der
Kommission vorwerfen, dass sie ihnen nicht erlaubt habe, zu den sachlichen und rechtlichen
Erwägungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergaben, Stellung zu nehmen. Im Übrigen
verstößt der Umstand, dass der Anspruch, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die
sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden, von der Voraussetzung – und
zwar nur von dieser – abhängt, dass die Kläger bei der Kommission einen entsprechenden Antrag
stellen, nicht als solcher gegen die Wahrung ihrer Interessen, zumal für diesen Antrag keine
besondere Form vorgeschrieben ist.
179 Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, dass die Kommission die verschiedenen im Antrag
vorgebrachten Argumente geprüft und beantwortet hat. Sie hat auch die Situation der anderen
Erzeugnisse als Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), die angeblich ebenso von den
US‑amerikanischen Maßnahmen betroffen waren, geprüft, nachdem sich die betreffenden Verbände
an dem Untersuchungsverfahren beteiligt hatten, die, wie aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht
und was die Kläger nicht bestritten haben, in diesem Verfahren mitwirkten.
180 Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.
181 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird die Nichteinhaltung der Frist des
Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 geltend gemacht. Der zweite Teil betrifft eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission hinsichtlich der Zeitspanne vom Abschluss des
Verfahrens für die Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Ausschusses bis zum
Erlass des angefochtenen Beschlusses.
Zum ersten Teil des achten Klagegrundes – Nichteinhaltung der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der
Verordnung Nr. 3286/94
– Vorbringen der Parteien
182 Die Kläger weisen darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94
ihren Untersuchungsbericht dem in Artikel 7 der Verordnung genannten Ausschuss in der Regel
innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorlegen müsse, es
sei denn, dass sie diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate
verlängere. Die Frist von sieben Monaten sei nicht verlängerbar und solle den antragstellenden
Unternehmen eine rasche Entscheidung über ihren Antrag bei der Kommission gewährleisten. Da die
Kommission im vorliegenden Fall in der Tat der Ansicht gewesen sei, dass die Schwierigkeiten der
Untersuchung eine Verlängerung der Frist auf sieben Monate erforderten, und der Ausschuss den
Untersuchungsbericht erst am 27. März 2002, also sieben Monate und siebenundzwanzig Tage nach
der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens, erhalten habe, liege ein Verstoß der Kommission
gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 vor.
183 Nach Ansicht der Kommission ist die Zeit, die bis zum Abschluss des Verfahrens verstrichen sei, nicht
unangemessen, berücksichtige man die Vielschichtigkeit des Bereichs, in dem der angefochtene
Beschluss ergangen sei, und ihr Bestreben, alle Argumente der verschiedenen Beteiligten vor
Abschluss des Verfahrens zu prüfen. Sie weist außerdem darauf hin, dass sie das Verfahren in einem
Geist der loyalen Zusammenarbeit durchgeführt und hierbei alle betroffenen Partien unterrichtet
habe.
– Würdigung durch das Gericht
184 Vorab ist noch einmal an den Wortlaut des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 zu erinnern:
„Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser
Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des
Verfahrens vorzulegen, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der
Untersuchung auf sieben Monate verlängert.“
185 Die Kläger bestreiten nicht, dass die Untersuchung, die die Kommission durchzuführen hatte, schwierig
war und eine Verlängerung der Frist auf sieben Monate erforderte. Es steht ebenfalls fest, dass der
Untersuchungsbericht dem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/934 genannten Ausschuss sieben
Monate
und
siebenundzwanzig
Tage
nach
der
Bekanntmachung
der
Einleitung
des
Untersuchungsverfahrens vorgelegt wurde. Die in Artikel 8 Absatz 8 vorgesehene Frist von sieben
Monaten wurde folglich überschritten.
186 Es ist jedoch zu prüfen, ob eine derartige Überschreitung der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der
Verordnung Nr. 3286/94 die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bewirken kann.
187 Zunächst ist zu bemerken, dass die Überschreitung einer zwingenden Frist zwar die Nichtigkeit eines
nach Ablauf dieser Frist erlassenen Rechtsakts nach sich zieht, dass die Überschreitung einer nur als
Richtwert anzusehenden Frist aber grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines nach Ablauf der Frist
erlassenen Rechtsakts führen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. Mai
1995 in den Rechtssachen T‑163/94 und T‑165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995,
II‑1381, Randnr. 119, und die dort zitierte Rechtsprechung).
188 Sodann ist zur Art der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 festzustellen, dass die
Wendung „in der Regel“ im zweiten Satz dieser Bestimmung den Schluss zulässt, dass die
Fünfmonatsfrist für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nur Richtcharakter hat (vgl.
entsprechend Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Randnr. 119).
189 Nach Ansicht des Gerichts ändert sich die Art der Frist für die Unterbreitung des
Untersuchungsberichts nicht dadurch, dass die Kommission meint, die Frist wegen der Schwierigkeiten
der Untersuchung auf sieben Monate verlängern zu müssen. Die Siebenmonatsfrist, auf die sich Artikel
8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 bezieht, stellt nämlich im Fall einer so genannten „schwierigen“
Untersuchung nur die Verlängerung der für den Fall einer so genannten „einfachen oder normalen“
Untersuchung vorgesehenen ursprünglichen Fünfmonatsfrist dar. Am Ende des zweiten Satzes von
Absatz 8 heißt es nämlich, dass „diese Frist … auf sieben Monate verlängert“ wird. Diese
Ausdrucksweise findet sich auch in den anderen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 3286/94. Da
also die Frist für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nur Richtcharakter hat, wenn eine als
„einfach oder normal“ bezeichnete Untersuchung vorgenommen wird, kann es somit nicht anders sein,
wenn eine so genannte „schwierige“ Untersuchung vorliegt, denn es handelt sich nur um eine
Verlängerung der ursprünglichen Frist.
190 Die Kommission darf indessen für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nicht eine
angemessene Frist überschreiten (vgl. entsprechend Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat), da
dies dazu beitragen könnte, dass der Abschluss des Untersuchungsverfahrens verspätet beschlossen
wird.
191 Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Überschreitung des in Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung
Nr. 3286/94 vorgesehenen siebenmonatigen Richtzeitraums um siebenundzwanzig Tage nicht als
unangemessen anzusehen.
192 Daher ist der erste Teil des achten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des achten Klagegrundes – Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission
hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Verfahrens für die Konsultation des in Artikel
7 der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehenen Ausschusses und dem Erlass des angefochtenen
Beschlusses
– Vorbringen der Parteien
193 Die Kläger erklären, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, da sie den angefochtenen
Beschluss nach der Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehenen
Ausschusses schneller hätte erlassen müssen, als dies geschehen sei. Der angefochtene Beschluss
sei nämlich erst drei Monate nach Beendigung des Konsultationsverfahrens ergangen. In Anbetracht
der Bedeutung des Verfahrens der Verordnung Nr. 3286/94 für die betroffenen Unternehmen und des
bereits
sehr
langen
Zeitraums
zwischen
der
Bekanntmachung
der
Einleitung
des
Untersuchungsverfahrens und der Zuleitung des Untersuchungsberichts an den Ausschuss habe die
Kommission somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
194 Die Kommission entgegnet, sie habe die größtmögliche Sorgfalt in einer folgenschweren Sache walten
lassen.
– Würdigung durch das Gericht
195 Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 verfügt der Beratende Ausschuss über eine Frist
von acht Arbeitstagen, um auf den Untersuchungsbericht zu reagieren, den die Kommission gemäß
Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung vorlegt.
196 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unterliegt ein Beschluss der Kommission zur
Einstellung eines Untersuchungsverfahrens dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung. Nach
Absatz 2 dieser Bestimmung „[legt der] Vertreter der Kommission … dem Ausschuss einen Entwurf der
zu treffenden Entscheidung vor“ und „[berät der] Ausschuss innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende
je nach Dringlichkeit festsetzen kann“. Artikel 14 Absatz 3 bestimmt: „Die Kommission trifft eine
Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist,
wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befasst hat.“
197 Demnach bestimmt die Verordnung Nr. 3286/94 weder eine Frist, innerhalb deren die Kommission dem
Beratenden Ausschuss im Anschluss an das Verfahren für die Konsultation über den
Untersuchungsbericht einen Entscheidungsentwurf vorlegen muss, noch eine Frist von dem Zeitpunkt,
zu dem der Beratende Ausschuss über den Entscheidungsentwurf beraten hat, bis zum Zeitpunkt des
Erlasses einer Entscheidung durch die Kommission. Die Verordnung sieht folglich keine Frist vor,
innerhalb deren ein Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens wie der im vorliegenden
Fall angefochtene Beschluss nach der Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94
genannten Ausschusses ergehen muss.
198 Das Schweigen der Verordnung in dieser Frage kann dahin ausgelegt werden, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber der Kommission einen bestimmten Ermessensspielraum hinsichtlich des
Zeitpunkts einräumen wollte, zu dem ein Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens
ergehen soll, wobei auch alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere Schritte,
die die Kommission gegebenenfalls gegenüber den Behörden des betroffenen Drittstaats
unternehmen möchte, bevor sie ein Untersuchungsverfahren einstellt.
199 Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3286/94 über eine angemessene Frist hinaus verzögern kann, die sich nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Eine entsprechende Begrenzung ist, wie die Kläger
ausführen, im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
geboten, dem die Kommission unterliegt.
200 Im vorliegenden Fall beträgt die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Verfahrens für die
Konsultation des Ausschusses (15. April 2002) und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses (9. Juli
2002) zwei Monate und vierundzwanzig Tage. Ein derartiger Zeitraum ist jedoch nicht unangemessen,
da die Kommission insbesondere eine interne Konsultation ihrer verschiedenen Dienststellen zu dem
Beschlussentwurf und eine Konsultation der Mitgliedstaaten zu dem Beschluss gemäß Artikel 14 der
Verordnung Nr. 3286/94 vornehmen und eine ausreichende Zeit für die Übersetzung des Beschlusses
in alle Amtssprachen der Gemeinschaft berücksichtigen muss.
201 Folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes ebenso wie der achte Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen.
202 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
203 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend
dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Vesterdorf
Mengozzi
Martins Ribeiro
Dehousse
Labucka
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Vorgeschichte
Verfahren und Anträge der Parteien
Zur Zulässigkeit
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung
Nr. 3286/94
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum dritten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung
Nr. 3286/94
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum vierten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3286/94
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
– Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft im Stadium der
Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens
– Zum Argument, das Interesse der Gemeinschaft sei mit dem individuellen
Interesse der Antragstellerin gleichgesetzt oder auf dieses Interesse
reduziert worden, ohne das Interesse der anderen interessierten Parteien
zu berücksichtigen
Zum fünften Klagegrund – Mangelnde Begründung des angefochtenen
Beschlusses
Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes – Mangelnde Begründung
bezüglich der Analyse des Handelshemmnisses
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes – Mangelnde Begründung
bezüglich des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum sechsten Klagegrund – Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des
Sachverhalts und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3286/94
Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes – Offensichtlicher
Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Absetzung der
Erzeugnisse der Kläger von der Liste der Waren, auf die der US‑amerikanische
Zollzuschlag erhoben wird
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes – Offensichtlicher
Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erstattung des zu Unrecht erhobenen
Zollzuschlags
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum siebten Klagegrund – Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum achten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr.
3286/94 und Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission
Zum ersten Teil des achten Klagegrundes – Nichteinhaltung der Frist des
Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Teil des achten Klagegrundes – Verletzung der Sorgfaltspflicht
der Kommission hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des
Verfahrens für die Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94
vorgesehenen Ausschusses und dem Erlass des angefochtenen
Beschlusses
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Kosten
Verfahrenssprache: Französisch.