Urteil des EuG vom 05.03.2002
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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
5. März 2002
„Landwirtschaft - Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses - Begründungspflicht“
In der Rechtssache T-241/00
Azienda Agricola „Le Canne“ Srl
Carraro und F. Mazzonetto und G. Arendt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 1754 der Kommission vom 11. Juli 2000, mit der der
Gemeinschaftszuschuss, der der Klägerin für das Vorhaben I/16/90/02 gewährt worden war, gekürzt wurde,
sowie wegen Schadensersatzes,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits
1.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission für solche Maßnahmen
Gemeinschaftszuschüsse gewähren.
2.
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:
„Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem
betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege
und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen
bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels
47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn
- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird ...
...
Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.
Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.
...“
Sachverhalt
3.
Mit der Entscheidung C (90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission der Klägerin
Le Canne Srl für das Vorhaben I/16/90/02 einen Zuschuss von 1 103 646 181 italienischen Lire (ITL)
(569 986 Euro) oder 40 % der zuschussfähigen Ausgaben von 2 759 115 453 ITL (1 424 964 Euro).
4.
Dieses Vorhaben zielte auf die Modernisierung und die Umgestaltung der Fischzuchtanlagen der
Klägerin ab und sah den Bau von Kanalisationsanlagen (Kanäle, Becken und Meerwasserfassungen)
sowie die Anschaffung von Ausrüstungen vor.
5.
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung C (90) 1923/99 wird der Zuschuss der Gemeinschaft für das
Investitionsvorhaben unter den im Anhang aufgeführten Finanzierungsbedingungen gewährt.
6.
Der Anhang zu dieser Entscheidung enthielt u. a. die beiden folgenden Angaben:
- „Die Höhe des von der Kommission bei Fertigstellung des Vorhabens tatsächlich gewährten
Zuschusses hängt davon ab, inwieweit die im Vorhaben vorgesehenen Arbeiten tatsächlich
durchgeführt worden sind.“
- „Entsprechend dem Vermerk in Teil B des vom Begünstigten eingereichten Zuschussantrags
können die vorgesehenen Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und
gegebenenfalls der Kommission geändert werden. Werden wesentliche Änderungen ohne Zustimmung
der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuss gekürzt oder gestrichen werden, falls diese
Änderungen nach Auffassung der nationalen Verwaltung oder der Kommission nicht gebilligt werden
können ...“.
7.
Mit der Entscheidung C (94) 1531/99 vom 27. Juli 1994 bewilligte die Kommission der Klägerin einen
zweiten Zuschuss für das Vorhaben ITA/100/94.
8.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 an das italienische Ministerium für Ernährung, Land- und
Forstwirtschaft (im Folgenden: Ministerium) und an dieKommission wies die Klägerin darauf hin, dass
durch von ihr nicht zu beeinflussende Umstände einige Anpassungen der im Rahmen des Vorhabens
I/16/90/02 vorgesehenen Arbeiten unvermeidlich geworden seien. Das Vorhaben habe jedoch,
abgesehen von der Lage und der Ausgestaltung der Intensivaufzuchtbecken, insgesamt keine
wesentlich Änderungen erfahren. Die Klägerin räumte ferner zwar ein, dass ihr - allerdings erst nach
Abschluss der Arbeiten - bewusst geworden sei, dass sie das Formerfordernis der vorherigen
Mitteilung der Änderungen nicht eingehalten habe, beantragte aber, dass das Ministerium und
gegebenenfalls auch die Kommission eine technische Prüfung der Änderungen durchführen sollten,
die - wenn auch erst nachträglich - zeigen werde, dass die gewählten Lösungen richtig, erforderlich
und zweckmäßig gewesen seien.
9.
Nach der am 1. Februar 1995 erfolgten Kontrolle der Fertigstellung der mit dem Vorhaben
I/16/90/02 zusammenhängenden Arbeiten übermittelte das Ministerium der Klägerin ein am 24. Mai
1995 erstelltes Protokoll über die Abnahme (im Folgenden: Protokoll).
10.
Nach Auffassung des Ministeriums stellte diese Kontrolle Divergenzen zwischen dem Vorhaben und
den durchgeführten Arbeiten fest. Die Klägerin wäre daher gemeinschaftsrechtlich verpflichtet
gewesen, für diese Änderungen eine vorherige Zustimmung einzuholen. Diese Änderungen hätten -
neben den technischen Auswirkungen - zu einer Überschreitung der Ausgaben geführt, die bei der
verschiedene Posten berücksichtigenden Kostenschätzung veranschlagt worden seien, insbesondere
was die Ausschachtungsarbeiten anbelange.
11.
Das Ministerium kürzte daraufhin den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für das Projekt
I/16/90/02 auf ca. 69,13 % des ursprünglich von der Kommission genehmigten Betrages.
12.
Dementsprechend zahlte die Kommission der Klägerin durch eine abschließende
Auszahlungsanordnung vom 5. Juli 1995 für das Vorhaben I/16/90/02 einen Restbetrag von 419 822
440 ITL (216 820 Euro) aus. Auf der Grundlage des Protokolls kürzte sie somit den Gesamtbetrag
dieses Gemeinschaftszuschusses um 340 706 141 ITL (175 960 Euro) von 1 103 646 181 ITL (569 986
Euro) auf 762 940 040 ITL (394 026 Euro).
13.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1995, das bei der Kommission am 3. August einging, und das sie auch
dem Ministerium übermittelte, wandte sich die Klägerin gegen das Protokoll und beantragte eine
Überprüfung.
14.
Die streitigen Abweichungen, die die Ziele, die Rentabilität und den Standort des Vorhabens nicht
geändert hätten, hätten sich im Laufe der im Rahmen des Vorhabens I/16/90/02 ausgeführten
Arbeiten aufgrund von Umständen als notwendig herausgestellt, die außerhalb ihrer Kontrolle gelegen
hätten.
15.
Mit Telex Nr. 12497 vom 27. Oktober 1995 teilte die Kommission Italien mit, dass eine Überprüfung
des Verfahrens des Ministeriums betreffend das Vorhaben I/16/90 nach den verfügbaren
Informationen nicht erforderlich sei.
16.
Mit Schreiben vom 14. November 1995 lehnte das Ministerium den Überprüfungsantrag der Klägerin
ebenfalls ab.
17.
Mit Urteil vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-
2055) wies das Gericht die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung des Telex Nr. 12497 und auf
Schadensersatz ab.
18.
Auf das Rechtsmittel der Klägerin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 1999 in der
Rechtssache C-10/98 P (Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831) das Urteil vom 7. November 1997 (Le
Canne/Kommission) auf. Der Gerichtshof erklärte das Telex Nr. 12497 wegen Verletzung des
Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen
zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei,
der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1) für nichtig.
19.
Diese Bestimmungen sehen u. a. vor, dass der Begünstigte vor der Kürzung eines Zuschusses
aufzufordern ist, die Gründe für die Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen dieser Zuschuss
gewährt wurde, zu erläutern, und dass jede Kürzungsmaßnahme dem Ständigen Strukturausschuss
für die Fischwirtschaft (im Folgenden: Ausschuss) zu unterbreiten ist.
20.
Mit Schreiben vom 23. November 1999, von dem den zuständigen italienischen Behörden eine
Abschrift übermittelt wurde, gab die Kommission der Klägerin ihre Absicht bekannt, den für das
Vorhaben I/16/90/02 bewilligten Zuschuss zu kürzen, und forderte sie auf, die Gründe zu benennen,
aus denen die für die Gewährung des Zuschusses aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten
worden seien.
21.
In ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 1999 an das Ministerium und die Kommission wies die
Klägerin darauf hin, dass es sich bei den Abweichungen von dem Vorhaben I/16/90/02, wie bereits in
ihren Ausführungen vom 26. Juli 1995 dargelegt, um keine wesentlichen Änderungen handele,
sondern lediglich um schlichte Anpassungen.
22.
Insbesondere handele es sich nach dem Wortlaut des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung Nr.
4028/86 bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses selbst dann, wenn das Vorhaben
nicht wie vorgesehen ausgeführt worden sei, nicht um eine gebundene, sondern um eine reine
Ermessensentscheidung. Zudem hätte die Kommission klar darlegen müssen, warum die Änderungen
des Vorhabens ihrer Auffassung nach selbst nachträglich nicht hinnehmbar seien. Es genüge nicht,
dieÄnderung eines Vorhabens aus dem alleinigen Grund für inakzeptabel zu erklären, dass diese nicht
vorher mitgeteilt worden sei.
23.
Mit der Entscheidung 882/00 vom 30. März 2000 hob das Tribunale amministrativo regionale
Venetien (im Folgenden: TAR) den Bescheid des Ministeriums auf, mit dem der Überprüfungsantrag
der Klägerin abgelehnt worden war. Dieser Bescheid, der sich ausschließlich auf die Erwägungen der
Kommission im Telex Nr. 12497 stütze, weise dieselben Verfahrensfehler auf wie das Telex selbst, die
zu dessen Nichtigerklärung im Urteil vom 5. Oktober 1999 (Le Canne/Kommission) geführt hätten.
24.
Der Ausschuss gab seine Stellungnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 zur
beabsichtigten Kürzung des Zuschusses am 11. Mai 2000 ab.
25.
Mit der Entscheidung C (2000) 1754 vom 11. Juli 20000 kürzte die Kommission den ursprünglich für
das Vorhaben I/16/90/02 gewährten Zuschuss um 340 706 141 ITL (175 960 Euro).
26.
Zur Begründung führte die Kommission noch Folgendes aus:
„...
Der Begünstigte hat dem Ministerium und der Kommission die Änderungen des Vorhabens erst am 12.
Dezember 1994 - vierzehn Monate nach Abschluss der Arbeiten - mitgeteilt, obwohl die Bedingungen
für die Auszahlung des Zuschusses vorsahen, dass Änderungen nicht ohne vorherige Zustimmung der
nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission vorgenommen werden können.
...
Die Kommission hat den zuständigen nationalen Behörden und dem Begünstigten ihre Absicht, den
Gemeinschaftszuschuss zu kürzen, mit Schreiben vom 23. November 1999 bekannt gegeben; die
Kürzung erfolgte aufgrund der ohne vorhergehende Mitteilung an die nationale Verwaltung und ohne
deren Zustimmung bei der Durchführung der Arbeiten erfolgten wesentlichen Änderungen des
unterbreiteten und genehmigten Vorhabens.
...
Entgegen den Ausführungen der Begünstigten in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1999:
- beruht die Kürzung des Zuschusses auf dem von den Vertretern des Ministeriums anlässlich der
Abnahme vom 1. Februar 1995 erstellten Protokoll der Kontrolle der Fertigstellung; dieses Protokoll
legt die Gründefür die Kürzung des nationalen wie gemeinschaftlichen Zuschusses ausführlich dar;
- ist im Übrigen dem Protokoll zu entnehmen, dass die vorgenommenen Änderungen nicht lediglich
einfache Anpassungen darstellen; es handelt sich vielmehr um wesentliche Änderungen, die ohne
vorherige Mitteilung an die nationale Verwaltung vorgenommen wurden. Die Begünstigte hat die
Änderungen mit Schreiben vom 12. Dezember 1994, somit mehr als ein Jahr nach Abschluss der
Arbeiten und wenige Monate nach der an das Ministerium gerichteten Bitte auf Auszahlung des
Gesamtbetrages des Zuschusses mitgeteilt, obwohl nach den der Entscheidung C (90) 1923/99
beigefügten Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses eventuelle Änderungen einer
vorherigen Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission unterliegen.
- nach Auffassung der nationalen Verwaltung und der Kommission haben diese Änderungen das
fragliche Vorhaben erheblich geändert und können daher nicht gebilligt werden; die Billigung des
späteren Vorhabens ITA/100/94 für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beinhaltet
keineswegs die Zustimmung zu den bei der Durchführung des ersten Vorhabens vorgenommenen
Änderungen;
- für das Vorhaben ITA/100/94 vorgesehene Arbeiten sind im Rahmen des Vorhabens I/16/90/02
durchgeführt worden und können daher nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung des Vorhabens
I/16/90/02 zugelassen werden; hingegen ist ein Teil der für das hier fragliche Vorhaben vorgesehenen
Arbeiten nicht durchgeführt und sind vorgesehene Ausrüstungsgegenstände nicht angeschafft
worden.
Die nationalen Behörden haben ihre Auffassung zugunsten der Kürzung des Zuschusses nicht
geändert.
Nach Artikel 44 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 4028/86] kann der Gemeinschaftszuschuss ausgesetzt,
gekürzt oder gestrichen werden, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen ausgeführt wird.
....“
27.
Mit am 14. September 2000 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
28.
Mit am selben Tag eingereichtem gesondertem Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung C
(2000) 1754 sowie den Erlass vorläufiger Maßnahmen begehrte.
29.
Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 15. Januar 2001 in der
Rechtssache T-241/00 R (Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-39) zurückgewiesen.
30.
Mit Entscheidung des Gerichts wurde der Berichterstatter der ersten Kammer zugewiesen, so dass
dieser auch die Rechtssache zugewiesen wurde.
31.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen.
32.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2001 mündlich verhandelt und mündliche
Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
33.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung C (2000) 1754 für nichtig zu erklären;
- die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage des in Italien geltenden
gesetzlichen Zinssatzes ab der letzten Teilzahlung bis zur Zahlung des Restbetrages zu verurteilen;
- hilfsweise, zur Klärung der Frage, ob die Abweichungen von dem Vorhaben I/16/90/02 als
wesentliche Änderungen anzusehen sind, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
34.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Auswirkungen des Urteils vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache Le Canne/Kommission
35.
Die Nichtigerklärung des Telex Nr. 12497 durch das Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache
Le Canne/Kommission aufgrund der unterbliebenen Anhörung der Klägerin und des Ausschusses
berührt nicht die Rechtmäßigkeit derjenigen diese Rechtshandlung vorbereitenden Maßnahmen, die
vor den festgestellten Unregelmäßigkeiten durchgeführt worden waren.
36.
Im Übrigen ist der Akte nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung 882/00 des TAR, mit der die
Entscheidung des Ministeriums vom 14. November 1995gegenüber der Klägerin, keine Überprüfung
vorzunehmen, für nichtig erklärt wurde, die Rechtmäßigkeit des am 24. Mai 1995 erstellten Protokolls
in Frage stellt.
37.
Es ist daher festzuhalten, dass das Protokoll, auf das sich die Kommission für den Erlass der
Entscheidung C (2000) 1754 gestützt hat, weder für nichtig erklärt, noch durch eine spätere
Rechtshandlung ungültig wurde und daher in dem Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung
geführt hat, berücksichtigt werden konnte.
Der Antrag auf Nichtigerklärung
Vorbringen der Parteien
38.
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass der Abschnitt II/B der Leitlinien der Generaldirektion
Fischerei für die Bearbeitung der gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 eingereichten Zuschussanträge
zwischen Anpassungen, durch die weder die Firmenbezeichnung noch die Ziele, die Rentabilität oder
der Standort der Durchführung des Vorhabens verändert werde und die nach dieser Verordnung
rechtmäßig seien, einerseits, und Änderungen, durch die das ursprüngliche Vorhaben aus technisch-
wirtschaftlicher Sicht verfälscht werde, andererseits unterscheide; lediglich letztere seien verboten.
39.
Wie sie bereits mehrfach dargelegt habe, stellten die an dem Vorhaben I/16/90/02 vorgenommenen
Änderungen keine wesentlichen Änderungen, sondern schlichte Anpassungen dar, durch die die Ziele
des fraglichen Vorhabens nicht berührt würden. Die Anpassungen hätten sich wegen einer
Veränderung des Wasserhaushalts und der Tätigkeit der Fischzucht aufgrund der gleichzeitigen
Durchführung anderer von der Gemeinschaft kofinanzierter Arbeiten im Rahmen desselben Programms
als notwendig herausgestellt.
40.
Die Entscheidung C (2000) 1754 verweise lediglich auf das Protokoll. Dieses Papier sei jedoch
erstellt worden, bevor sie in ihren Ausführungen vom 26. Juli 1995 und vom 14. Dezember 1999 die
technischen Ursachen habe darlegen können; es habe daher diese nicht berücksichtigen können.
41.
Außerdem sei die Kommission, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86
hinsichtlich der Kürzung von Zuschüssen über Ermessen verfüge, verpflichtet gewesen, darzulegen,
warum diese oder jene Änderung des Vorhabens auch nachträglich nicht gebilligt werden könne.
42.
Die Entscheidung C (2000) 1754 gebe zudem nicht an, dass die fraglichen Anpassungen sowohl
dem Ministerium als auch der Kommission mitgeteilt worden seien und dass diese zu einem späteren
Zeitpunkt bei Beantragung der Abnahme der Arbeiten ein weiteres Mal angezeigt worden seien.
43.
Daher sei die Begründung, die auf die fehlende Zustimmung zur Vornahme von wesentlichen
Änderungen des Vorhabens gestützt werde, vollkommen unzureichend, weil der Betrag des
ursprünglich gewährten Zuschusses durch die Entscheidung C (2000) 1754 nachträglich gekürzt
werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90,
Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 18).
44.
Die Kommission führt aus, dass eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses als
ordnungsgemäß begründet angesehen werden könne, wenn sie hinreichend deutlich auf einen
Rechtsakt einer nationalen Behörde Bezug nehme, in dem die Gründe der Kürzung klar angegeben
würden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission,
Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).
45.
Die Entscheidung C (2000) 1754 gehe auf die Argumente der Klägerin in ihren Ausführungen vom
14. Dezember 1999 ein, da sie ausdrücklich auf das Protokoll Bezug nehme. Dieses Papier führe die
ohne vorherige Mitteilung an die nationalen Verwaltung vorgenommenen Änderungen des Vorhabens
auf. Die detaillierten Angaben, mit denen dieses die mangelnde Zuschussfähigkeit der Ausgaben
erkläre, legten kurz aber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Entscheidung C (2000) 1754 dar
(vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg.
1992, I-3573, Randnr. 18).
46.
Das Protokoll des Ministeriums führe die zusätzlich zu den im Vorhaben I/16/90/02 genannten
Arbeiten ausgeführten Arbeiten, die nicht durchgeführten Arbeiten, sowie die Ausgaben auf, die als
zuschussfähig bzw. nicht zuschussfähig angesehen würden.
47.
In der Entscheidung C (2000) 1754 werde dargelegt, dass es sich bei den festgestellten
Abweichungen nicht um schlichte Anpassungen, sondern um wesentliche Änderungen handele, die
erst mehr als ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten mitgeteilt worden seien und die nicht gebilligt
werden könnten, sowie, dass die nationalen Behörden ihren Vorschlag, den fraglichen Zuschuss zu
kürzen, nicht zurückgenommen hätten.
48.
In Anbetracht der Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten, auf der die Gewährung von Zuschüssen beruhe (vgl. das bereits zitierte Urteil
Branco/Kommission, Randnr. 36), weiche die Entscheidung C (2000) 1754 nicht vom Protokoll des
Ministeriums ab, da die Erklärungen der Klägerin keinen Grund dafür böten, das in diesem Papier
erzielte Ergebnis anzuzweifeln.
Würdigung durch das Gericht
49.
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz I Satz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 gibt der Kommission die
Befugnis, einen Zuschuss auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen, wenn ein Vorhaben nicht wie
vorgesehen durchgeführt wird.
50.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof dahin zu verstehen,
dass die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben (Urteil vom 25. Oktober 1999, Le
Canne/Kommission, Randnr. 25).
51.
Die Praxis der Kommission entspricht dieser Auslegung. Laut Anhang zur Entscheidung C (90)
1923/99 (vgl. oben Randnr. 6) führen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommene Änderungen
des Vorhabens nur dann zur Kürzung oder Streichung des Zuschusses, wenn es sich um wesentliche
Änderungen handelt und diese zugleich von den nationalen Behörden oder der Kommission nicht
gebilligt werden können.
52.
Folglich verfügte die Kommission selbst dann über ein Ermessen bei der der Billigung des
Vorhabens zugrunde zu legenden Beurteilung der Vereinbarkeit der festgestellten Abweichungen
zwischen der vorgesehenen und der tatsächlich realisierten Ausführung des Vorhabens mit dessen
Gegenstand, Wirtschaftlichkeit und Ziel, wenn am Vorhaben I/17/90/02 ohne ihre Zustimmung
erhebliche Änderungen vorgenommen wurden.
53.
Den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren den
Wirtschaftsteilnehmern gewährt, kommt grundlegende Bedeutung zu, wenn die Organe der
Gemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, über Ermessen verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21.
November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469,
Randnr. 14).
54.
In einem solchen Fall gehört zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des betroffenen Organs,
seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Diese Begründung soll den Empfänger über die
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Entscheidung beruht, unterrichten, so
dass er sich namentlich über die Erfolgsaussichten einer Klage schlüssig werden kann.
55.
Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie
vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss die Begründung angeben, weshalb die vorgenommenen
Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Abweichungen oder
zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung stellen für sich genommen hierfür keine hinreichende
Begründung dar.
56.
Die in Randnummer 26 dargestellte Entscheidung (2000) 1754 verweist jedoch nur auf die für die
Kürzung im Protokoll aufgeführten Gründe und stellt fest, dass die dort beschriebenen Änderungen
das fragliche Vorhaben wesentlich geändert hätten und daher nicht gebilligt werden könnten.
57.
Die Entscheidung C (2000) 1754 führt somit für die Kürzung des Zuschusses zwar an, dass ohne
vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vorhabens erheblich seien. Die Kommission
stellt zwar fest, dass die besagten Änderungen gebilligt werden könnten, gibt jedoch nicht an, warum
dies ihrer Auffassung nach - abgesehen vom Umfang der Änderungen - so sei. Insbesondere führt sie
nicht an, warum das geänderte Vorhaben weniger geeignet als das ursprüngliche Vorhaben sei, einen
Gemeinschaftszuschuss zu erlangen.
58.
Die Entscheidung C (2000) 1754 ermöglicht es somit dem Begünstigten nicht, zu erkennen, wie die
Kommission die Vereinbarkeit der festgestellten Abweichungen mit Gegenstand, Wirtschaftlichkeit und
Ziel des Vorhabens beurteilt. Von dieser Vereinbarkeit hängt es jedoch ab, ob die bei der
Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Änderungen gebilligt werden können.
59.
Durch die Entscheidung C (2000) 1754 wird somit der Klägerin und dem Gericht vor allem im Hinblick
auf die gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Rechtshandlung eine notwendige Information
vorenthalten; sie ist deshalb nicht hinreichend begründet.
60.
Daher ist der vorliegenden Klage stattzugeben und die Entscheidung C (2000) 1754 für nichtig zu
erklären, so dass weder über die anderen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe noch über
ihren Beweisantrag entschieden werden muss.
Schadensersatzanspruch
61.
Mit dem zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des
finanziellen Schadens, den sie aufgrund der streitigen Kürzung erlitten zu haben meint, zuzüglich der
Zinsen auf der Grundlage des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab der ersten Teilzahlung
bis zur Auszahlung des Restbetrages.
62.
Es ist jedoch gemäß Artikel 233 EG Sache der Kommission, die sich aus dem Urteil des Gerichts
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls eine neue hinreichend begründete
Entscheidung zu erlassen.
63.
Das Gericht würde daher einer neu zu erlassenden Entscheidung inhaltlich vorgreifen, wenn es im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den von der Klägerin gestellten Antrag entschiede.
64.
Dieser Klageantrag ist folglich abzuweisen.
Kosten
65.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen.
66.
Da die Kommission im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der
Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angefallenen Kosten zu
verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung C (2000) 1754 vom 11. Juli 2000 wird für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes angefallenen Kosten.
Vesterdorf
Forwood
Legal
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. März 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprache: Italienisch.