Urteil des EuG vom 29.06.2000
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URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
29. Juni 2000
„Dumping - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Rückwirkung - Erstattung gezahlter Zölle -
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit“
In der Rechtssache T-7/99
Medici Grimm KG,
MacLean im Beistand von Barrister P. McGarry, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und
Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union
Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli,
Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad
Adenauer, L-2950 Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kahn, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richterin P. Lindh und der Richter R. M. Moura Ramos, J. D.
Cooke und P. Mengozzi,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1; im
folgenden: Grundverordnung) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2.
Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998
(ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung bildet den zum Zeitpunkt des Sachverhaltder vorliegenden
Rechtssache in der Gemeinschaft auf Dumpingangelegenheiten anwendbaren rechtlichen Rahmen.
2.
Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:
„Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der
Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der
endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf
Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn
dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, daß
die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder
daß die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht
anhalten oder erneut auftreten würde oder daß die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um
das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die
Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die
geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3
festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und
ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.“
3.
Absatz 6 desselben Artikels bestimmt:
„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im
Beratenden Ausschuß eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die
Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2
aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten
oder geändert ...“
4.
Absatz 8 dieses Artikels sieht vor:
„Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen,
wenn nachgewiesen wird, daß die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden,
beseitigt oder soweit verringert worden ist, daß sie niedriger als der geltende Zoll ist.
Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag
wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wurden, und zwarinnerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag
der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt
wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluß über die endgültige Vereinnahmung der
Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
unverzüglich diesen Antrag.
...“
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
5.
Die Klägerin, die Medici Grimm KG, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts. 1993 schloß sie mit Lucci
Creaton Ltd (im folgenden: Lucci Creation), einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft mit
Produktionsstätten in China, einen Vertrag über die Herstellung von Handtaschen aus Leder. Diese
Produkte werden aus Leder und anderen von der Klägerin gelieferten Materialien hergestellt.
6.
Aufgrund einer Beschwerde des „European Committee for Leather Goods Industries/Comité
européen des industries de la maroquinerie“ (CEDIM) veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 1996
eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von
Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 132, S. 4).
7.
Die Einleitung der Ausgangsuntersuchung war der Klägerin und Lucci Creaton bekannt, sie
beteiligten sich aber nicht daran.
8.
Am 4. Februar 1997 führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von bis zu 39,2 % auf
diese Einfuhren ein (Verordnung [EG] Nr. 209/97 der Kommission vom 3. Februar 1997, ABl. L 33, S.
11).
9.
Am 3. August 1997 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von bis zu 38 % (Verordnung
[EG] Nr. 1567/97 des Rates vom 1. August 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung
des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Handtaschen aus Kunststoff und Spinnstoffen mit
Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 208, S. 31) auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder
mit Ursprung in China ein (im folgenden: Ausgangsverordnung). Da sich Lucci Creation an dem
Verfahren nicht beteiligt hatte, wurde ihr keine individuelle Behandlung zugestanden; daher wurde auf
die Einfuhren ihrer Produkte in die Gemeinschaft durch die Klägerin gemäß Artikel 9 Absatz 5 der
Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 18 dieser Verordnung ein Zoll von 38 % erhoben. Die
Klägerin focht die Ausgangsverordnung nicht an.
10.
Sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Ausgangsverordnung veröffentlichte die Kommission
am 13. September 1997 eine Bekanntmachung über die Aufforderung an die ausführenden Hersteller
zur Vorlage von Beweisen zwecks Rechtfertigung der Einleitung einer Interimsüberprüfung
derAntidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der
Volksrepublik China (ABl. C 278, S. 4). Diese Bekanntmachung wies auf folgendes hin: „Während der
Untersuchung, die zur Annahme der fraglichen Maßnahmen führte, stellten nur zwei Ausführer, auf die
ein kleiner Teil der Gesamtausfuhren entfiel, ausreichend begründete Anträge auf individuelle
Behandlung, denen stattgegeben werden konnte. Nach Abschluß dieser Untersuchung jedoch
beantragten mehrere ausführende Hersteller in der Volksrepublik China bei der Kommission die
individuelle Behandlung. Obwohl diese Anträge nicht berücksichtigt werden konnten, da sie lange
nach Fristablauf eingereicht wurden, entfällt auf diese Ausführer möglicherweise ein erheblicher Anteil
der Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft.
In Anbetracht dieser Umstände fordert die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller zur
Vorlage der [unten] aufgeführten Informationen auf, die die Kommission daraufhin prüfen wird, ob
ausreichende Beweise vorliegen, um ausnahmsweise eine vorzeitige Interimsüberprüfung der
geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die individuelle Behandlung zu rechtfertigen.“
11.
Lucci Creation kam in ihrer Eigenschaft als Herstellerin/Ausführerin dieser Aufforderung nach, indem
sie die von der Kommission geforderten Informationen übermittelte. Die Kommisssion veröffentlichte
am 13. Dezember 1997 eine Bekanntmachung (ABl. C 378, S. 8), mit der sie eine Interimsüberprüfung
der durch die Ausgangsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen förmlich einleitete, wobei
sie darauf hinwies, daß sich diese Überprüfung auf die Frage der individuellen Behandlung der
Hersteller/Ausführer beschränke.
12.
Die Kommission übersandte Fragebögen zu Informationen betreffend den gleichen
Untersuchungszeitraum wie die Ausgangsuntersuchung, nämlich vom 1. April 1995 bis zum 31. März
1996 (im folgenden: Untersuchungszeitraum).
13.
Am 15. Februar 1998 reichten die Klägerin und Lucci Creation bei der Kommission gemeinsam einen
an die Hersteller/Ausführer gerichteten Fragebogen ein. Die Klägerin hatte als verbundene Einführerin
Anhang I des Fragebogens ausgefüllt. Darüber hinaus kooperierten die beiden Gesellschaften bei den
von der Kommission in den beiden Unternehmen in Hongkong und in Rogdau (Deutschland)
durchgeführten Kontrollbesuchen. Die Ausfuhrpreise wurden für die Festsetzung der individuellen
Dumpingspanne auf der Grundlage der Verkaufspreise der Klägerin gegenüber unabhängigen Kunden
in der Gemeinschaft berechnet.
14.
Während der Überprüfungsuntersuchung mußte die Klägerin einen Antidumpingzollsatz von 38 %
des Wertes der Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton zahlen.
15.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 1998 verlangte die Klägerin von der Kommission die
Erstattung der von ihr seit dem 3. August 1997 gezahlten Antidumpingzölle. Sie wies darauf hin, daß
eine solche Erstattung dadurch möglich sei, daß der Verordnung, die nach der Interimsüberprüfung
erlassen werde, Rückwirkung verliehen werde. In einem anderen Schreiben vom 1. Juli 1998 legte sie
die Gründe dafür dar, warum sie nicht das Erstattungsverfahren eingeleitet hatte. U. a. wies sie auf
folgendes hin: „Diese Anträge [auf Erstattung] wurden nicht gestellt, weil Medici berechtigterweise
davon ausging, daß der Erlaß neuer Maßnahmen vordatiert würde, weil die Kommission für die
vorliegende Überprüfung erneut den [Untersuchungszeitraum] zugrunde legte.“
16.
Der Anwalt der Klägerin forderte die Vertreter der Kommission während einer Anhörung, um die die
Klägerin ersucht hatte und die am 16. Juli 1998 in den Räumen der Kommission stattfand, auf, die
Position des Organs zur rückwirkenden Geltung der Zollsätze zu erläutern, die aufgrund der
Ergebnisse der Überprüfung festgesetzt würden. Die Vertreter der Kommission antworteten, daß zu
diesem Thema noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden sei, da diese Frage noch nicht
geklärt sei.
17.
Am 17. August 1998 beantragte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden die Erstattung eines
Betrages von 1 046 675 DM, was den gesamten von ihr bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten
Antidumpingzöllen entsprach. In Form einer vorläufigen Antwort teilte die Kommission der Klägerin mit
Schreiben vom 14. September 1998 mit, daß fünfzehn Zahlungen, die insgesamt einem Betrag von
406 755,77 DM entsprächen, anscheinend vor dem Zeitraum von sechs Monaten vor Stellung des
Erstattungsantrags erfolgt seien und deshalb nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung nicht
berücksichtigt werden könnten.
18.
In dem Dokument betreffend die endgültige Unterrichtung vom 27. August 1998 bestätigte die
Kommission, daß im Fall der Klägerin und der mit ihr verbundenen Ausführerin die Dumpingspanne und
die Preisunterbietungsspanne jeweils 0 % betrage. Im übrigen wies sie den Antrag der Klägerin
hinsichtlich der rückwirkenden Geltung der geänderten Zollsätze zurück.
19.
In dieser endgültigen Unterrichtung wurden die Klägerin und Lucci Creaton als verbundene
Unternehmen betrachtet, weil sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft beherrschten, die Medici
Germany (Asia) Ltd. In einem Schreiben vom 11. September 1998 bestritt die Klägerin hingegen eine
solche Verbindung und bezeichnete die zwischen ihr und Lucci Creaton bestehende Beziehung als
Ausgleichsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Mit Schreiben vom 15.
September 1998 antwortete die Kommission:
„Nach unserer Ansicht sind Lucci Creaton und Medici verbundene Parteien im Sinne der Antidumping-
Grundverordnung, da sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft beherrschen, Medici Germany (Asia) Ltd.
Hinsichtlich der Festsetzung des Ausfuhrpreises führen Sie an, daß Medici Germany (Asia) Ltd erst
nach dem Untersuchungszeitraum gegründet worden sei und daher als Grundlage für die
rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises genau genommen nicht diese Beziehung, sondern
vielmehr das Bestehen einer Ausgleichsvereinbarung zwischen Lucci Creaton und Medici zu
berücksichtigen sei. Dies stellt jedoch, wie Sie wissen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der
Grundverordnung für die Berechnung des Ausfuhrpreises nicht in Frage.“
20.
Am 3. November 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2380/98 zur Änderung der
Ausgangsverordnung (ABl. L 296, S. 1), mit der das Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde
(nachfolgend: angefochtene Verordnung). Aus dieser Verordnung geht hervor, daß hinsichtlich der
Geschäfte zwischen der Klägerin und Lucci Creaton während des Untersuchungszeitraums kein
Dumping festgestellt wurde und im Fall von Lucci Creaton die individuelle Dumpingspanne daher 0 %
betrage. Die geforderte Rückwirkung wurde aus zwei Gründen abgelehnt, da erstens die nach der
Überprüfungsuntersuchung eingeführten Maßnahmen sich auf die Zukunft bezögen und zweitens
„dies für die Ausführer, denen in dieser Untersuchung ein niedrigerer Zollsatz als der Restzollsatz
zugewiesen wird, eine ungerechtfertigte Prämie für ihre mangelnde Mitarbeit in der
Ausgangsuntersuchung bedeuten würde“.
21.
Am 8. Januar 1999 stellte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden einen zweiten Antrag auf
Erstattung eines Betrages in Höhe von 409 777,34 DM. Die Kommission traf über die
Erstattungsanträge der Klägerin noch keine Entscheidung. Sie teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 12.
November 1999 die abschließenden Stellungnahmen ihrer Referate mit, die eine Erstattung der
Beträge befürworteten, die Gegenstand eines innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 8 der
Grundverordnung geltenden Frist gestellten Antrags waren.
Verfahren und Anträge der Parteien
22.
Die Klägerin hat die vorliegende Klage mit Klageschrift, die am 12. Januar 1999 in das Register der
Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhoben.
23.
Mit Schriftsatz, der am 6. Mai 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, hat
die Kommission beantragt, zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin zugelassen zu
werden. Die Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer hat diesem Antrag mit Beschluß vom 11. Juni
1999 stattgegeben. Die Kommission hat dem Gericht mit Schreiben vom 16. August 1999 mitgeteilt,
daß sie es nicht für erforderlich halte, die Anträge des Rates schriftlich zu unterstützen, und daß sie
ausschließlich in der mündlichen Verhandlung als Streithelferin auftreten werde.
24.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen derprozeßleitenden Maßnahmen hat es die Klägerin
aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und den Rat aufgefordert, eine Frage schriftlich zu
beantworten.
25.
Während der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1999 haben die Parteien mündlich
verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
26.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als der Rat ihr nicht die Erstattung
der von ihr vor Erlaß dieser Verordnung gezahlten Antidumpingzölle bewilligt habe;
- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
27.
Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt,
- die Klage für unzulässig zu erklären;
- hilfsweise, die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
28.
Der Rat macht vier Gründe für die Unzulässigkeit der Klage geltend. Die Klageanträge seien
unbestimmt, die Klage stelle eine Verfahrensumgehung dar, der Klägerin fehle ein berechtigtes
Interesse, und die Klägerin sei schließlich durch die Verordnung nicht individuell betroffen.
29.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission der Argumentation des Rates
angeschlossen.
Argumente der Parteien
30.
Nach Ansicht des Rates ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin nicht präzisiert habe, auf welche
Bestimmung der angefochtenen Verordnung sich ihr Antrag auf Nichtigerklärung beziehe.
31.
Die Kommission trägt ergänzend vor, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage die
Nichtigerklärung der Gründe der angefochtenen Verordnung, nicht aber des Tenors verfolge, der für
sie in jedem Fall günstig sei. Die vorliegende Klage betreffe ausschließlich die 19.
Begründungserwägung, in der der Rat die Gründe darlege, warum der angefochtenen Verordnung
keine Rückwirkung verliehenwerde. Das Gericht habe bereits entschieden, daß unabhängig davon, auf
welchen Gründen eine Maßnahme beruhe, nur ihr Tenor Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein
könne (Urteil vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg.
1992, II-2181, Randnrn. 30 bis 35).
32.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihre Anträge so hinreichend bestimmt seien, daß das Gericht
erkennen könne, gegen welche Bestimmungen sich ihre Nichtigkeitsklage richte. Spezielle
Vorschriften seien deswegen nicht benannt worden, weil es aus Gründen der Rechtssicherheit
Aufgabe des Gerichts sei, festzustellen, in welchem Umfang die angefochtene Verordnung für nichtig
erklärt werden müsse, um ihren Mangel zu beseitigen.
Würdigung durch das Gericht
33.
In der Klageschrift wird darauf hingewiesen, daß Gegenstand der Klage „die teilweise
Nichtigerklärung der [angefochtenen] Verordnung nach Artikel 173 EG-Vertrag insoweit [ist], als der
Rat abgelehnt hat, die .rückwirkende' Erstattung der von [der Klägerin] vor Erlaß der genannten
Verordnung gezahlten Antidumpingzölle zu bewilligen“.
34.
Obwohl die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, welche Vorschrift der angefochtenen Verordnung
gemeint ist, folgt aus diesem Hinweis und aus der Gesamtheit der zur Begründung der Klage
angeführten Argumente, daß sich diese auf die Nichtigerklärung dieser Verordnung insoweit richtet,
als der Rat den Ergebnissen der Überprüfung, nach denen die Klägerin während des
Untersuchungszeitraums kein Dumping betrieben habe, keine Rückwirkung verliehen habe.
35.
Unter diesen Umständen sind die Anträge der Klägerin so hinreichend bestimmt, daß das Gericht
erkennen kann, gegen welche Vorschrift der angefochtenen Verordnung sich die vorliegende Klage
richtet (siehe in diesem Sinne den Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Februar 1994 in der
Rechtssache C-388/93, PIA HiFi/Kommission, Slg. 1994, I-387, Randnrn. 9 bis 11).
36.
Darüber hinaus sind die von der Klägerin angegriffenen Elemente, nämlich die Geltung der
Verordnung in zeitlicher Hinsicht - im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem vorgenannten Urteil in der
Rechtssache NBV und NVB/Kommission zugrunde lag - Bestandteil des Tenors. Genauer gesagt
ergeben sie sich nämlich aus Artikel 2, nach dem die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen ab dem
Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im gelten.
Unter diesen Umständen kann sich die Kommission für die Behauptung der Unzulässigkeit der Klage
nicht auf dieses Urteil berufen.
37.
Der Unzulässigkeitsgrund greift daher nicht durch.
Argumente der Parteien
38.
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, daß es das eigentliche Ziel der
vorliegenden Klage sei, die Erstattung der von der Klägerin unter der Geltung der
Ausgangsverordnung gezahlten Antidumpingzölle zu erreichen. Unter diesen Umständen wäre die
Stellung eines Erstattungsantrags nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung das richtige
Verfahren gewesen.
39.
Wenn ein solches Verwaltungsverfahren existiere und die von diesem für die Stellung eines Antrags
vorgesehenen Fristen nicht beachtet worden seien, stelle eine Nichtigkeitsklage, die nach Ablauf
dieser Fristen mit dem Ziel eingereicht werde, die Erfüllung der gleichen Forderung zu erreichen, eine
Umgehung dieses Verfahrens dar und müsse daher für unzulässig erklärt werden.
40.
Diese Argumentation stütze sich u. a. auf die Rechtsprechung zum Verhältnis von Anfechtungs- und
Schadensersatzklage. Selbst wenn sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in
der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhard/Kommission, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 bis 13) und dem
Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-
35, Randnr. 38) die Unabhängigkeit dieser beiden Klagearten voneinander aus ihren
unterschiedlichen Gegenständen und ihrer unterschiedlichen Natur ergebe, so folge daraus auch,
daß eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer
Nichtigkeitsklage verfolgt und versucht werde, die Konsequenzen der nicht fristgerechten Erhebung
der Nichtigkeitsklage zu umgehen.
41.
Die Klägerin widerspricht der Argumentation des Rates und der Kommission.
Würdigung durch das Gericht
42.
Die Klägerin ersucht mit der vorliegenden Klage das Gericht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verordnung zu beurteilen, mit der das in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene
Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde, während sie - gestützt auf Artikel 11 Absatz 8 dieser
Grundverordnung - mit ihren Erstattungsanträgen von der Kommission eine Befreiung von der
Anwendung der Ausgangsverordnung begehrt.
43.
Selbst wenn das finanzielle Ergebnis der vorliegenden Klage mit dem der Erstattungsanträge
identisch sein sollte, sind die beiden fraglichen Verfahren daher gleichwohl unterschiedlicher Natur
und betreffen unterschiedliche Rechtsakte der Organe.
44.
Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Rechtsprechung zum Verhältnis von Anfechtungs- und
Schadensersatzklage, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeitder Klagearten
geschaffen hat, ist - wie es der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-
310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht) getan hat - darauf hinzuweisen, daß diese Ausnahme „namentlich auf der Erwägung
[beruht], daß die Klagefristen die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, daß
Rechtsakte der Gemeinschaft mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden
können, sowie auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie“.
45.
Diese Ausnahme setzt also voraus, daß der Kläger bereits die Gelegenheit hatte, den Rechtsakt
oder das Verhalten der Verwaltung, die im wesentlichen Gegenstand einer zweiten Klage sind, vom
Gemeinschaftsrichter beurteilen zu lassen. Sie gilt daher nicht, wenn sich zwei Klagen auf
unterschiedliche Rechtsakte oder Verhaltensweisen der Verwaltung beziehen, selbst wenn beide
Klagen zum gleichen finanziellen Ergebnis führen (siehe das oben zitierte Urteil Latham/Kommission,
Randnr. 38).
46.
Unter diesen Umständen kann die vom Rat erwähnte Ausnahme die Unzulässigkeit einer Klage wie
der vorliegenden nicht begründen, mit der die Klägerin einen Rechtsakt der Organe zum ersten Mal
vom Gemeinschaftsrichter beurteilen läßt.
47.
Da der Rat festgestellt hat, daß die Klägerin kein Dumping betrieben hat, verfolgt die vorliegende
Nichtigkeitsklage auch das Ziel, vom Gemeinschaftsrichter entscheiden zu lassen, ob eine
Verpflichtung zur rückwirkenden Anwendung der nach einer Überprüfung festgesetzten Zölle besteht,
deren Referenzzeitraum der für die Ausgangsuntersuchung berücksichtigte ist.
48.
Da die vorliegende Klage somit keinen Verfahrensmißbrauch darstellt, greift der
Unzulässigkeitsgrund mithin nicht durch.
Argumente der Parteien
49.
Der Rat ist in erster Linie der Ansicht, daß die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der
angefochtenen Verordnung habe, da sie durch diese nicht benachteiligt werde. Der Tenor der
Verordnung verbessere nämlich die Situation der Klägerin, indem er ihr eine individuelle Behandlung
zugestehe, nach der ihr ein Zollsatz von 0 % auferlegt werde. Würde die angefochtene Verordnung für
nichtig erklärt, so unterlägen die Einfuhren der von Lucci Creaton hergestellten Handtaschen aus
Leder erneut einem Antidumpingzoll von 38 %.
50.
Zweitens habe die Klägerin insoweit kein berechtigtes Interesse daran, die angefochtene
Verordnung in Frage zu stellen, als die Grundverordnung für das Erreichen der behaupteten Ziele
einen besonderen Rechtsbehelf vorsehe. Wenneine Person eine bestimmte Entscheidung zu erlangen
versuche, für die das Gemeinschaftsrecht ein spezielles Verwaltungsverfahren bei der Kommission
vorsehe, fehle ihr ein berechtigtes Interesse, um die gleiche Entscheidung mittels einer Klage vor dem
Gemeinschaftsrichter zu erreichen, solange das Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, nicht
abgeschlossen sei.
51.
Auch folge aus dem allgemeinen Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts zwischen dem
Gerichtshof und den anderen Organen, daß der Gerichtshof nicht dazu berufen sei, in noch nicht
abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einzugreifen. Der Rat stützt seine These im Analogieschluß
auf die Anwendung der Regel über die Ausschöpfung des Vorverfahrens, die in den Artikeln 175
Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) sowie 90 und
91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgestellt sei.
52.
Der Rat weist darauf hin, daß die von der Kommission aufgrund der Anträge der Klägerin
eingeleiteten Erstattungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Wenn die Kommission diesen
Anträge stattgäbe, würde die vorliegende Klage gegenstandslos; wenn sie sich dazu entschiede, sie
abzulehnen, könnte die Klägerin immer noch eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung
erheben. Die Klägerin genieße somit umfassenden Rechtsschutz, so daß die vorliegende Klage
überflüssig sei.
53.
Die Klägerin widerspricht dem Argument, ihr fehle in bezug auf die angefochtene Verordnung das
Rechtsschutzinteresse. Im übrigen sei für die Zulässigkeit der vorliegenden, auf Artikel 173 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützten Klage nicht erforderlich, daß sie zuvor alle anderen
Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Schließlich betreffe die vorliegende Klage nicht die
Erstattungsanträge, sondern das Überprüfungsverfahren.
Würdigung durch das Gericht
54.
Selbst wenn die angefochtene Verordnung den auf die Einfuhren der Klägerin erhobenen Zollsatz
auf 0 % herabsetzt, ist festzustellen, daß diese Änderung nur für die Zukunft wirkt. Im übrigen wird
nicht bestritten, daß die angefochtene Verordnung eine implizite Ablehnung des Antrags der Klägerin
enthält, die im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung festgesetzten Zollsätze rückwirkend
anzuwenden (siehe oben, Randnr. 20).
55.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin insoweit ein Interesse an der Nichtigerklärung der
angefochtenen Verordnung, als der Rat ihrem Antrag auf rückwirkende Geltung der Vorschriften, die
den auf ihre Einfuhren zu erhebenden Zollsatz ändern, nicht stattgegeben hat. Die Tatsache, daß die
angefochtene Verordnung die Klägerin insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise dieses
Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift
über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle, soweit siesie betrifft (siehe Urteil des Gerichtshofes
vom 20. März 1985 in der Rechtssache C-264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849).
56.
Da das Ziel der vorliegenden Klage über die Erstattung der von der Klägerin bereits gezahlten Zölle
hinausgeht (siehe oben, Randnr. 47), darf ihr Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht
mit den Zielen verwechselt werden, die die Erstattungsanträge verfolgen. Unter diesen Umständen
wäre der der Klägerin durch das vorliegende Verfahren gewährte gerichtliche Rechtsschutz nicht
dadurch gewährleistet, daß sie eine mögliche Entscheidung der Kommission über ihre
Erstattungsanträge anfechten könnte.
57.
Auch das Argument, das aus der analogen Anwendung der für andere Klagearten vorgesehenen
Regel der Ausschöpfung des Vorverfahrens hergeleitet wird, ist zurückzuweisen. Artikel 173 EG-Vertrag
sieht eine solche Voraussetzung nämlich nicht vor. Im übrigen kann die Zulässigkeit der
Nichtigkeitsklage nur nach Maßgabe der besonderen Zwecke dieser Vorschrift und des Grundsatzes
des gerichtlichen Rechtsschutzes des Einzelnen beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni
1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, noch nicht in
der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
58.
Folglich greift dieser Unzulässigkeitsgrund nicht durch.
Argumente der Parteien
59.
Nach Ansicht des Rates ist die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht individuell
betroffen. Erstens sei sie bei der Überprüfungsuntersuchung nicht als verbundene Einführerin
behandelt worden. Zwar seien die Klägerin und Lucci Creaton von der Kommission anfangs als
verbundene Unternehmen behandelt worden, weil sie gemeinsam eine dritte Gesellschaft, die Medici
Germany (Asia) Ltd, beherrschten, doch habe die Klägerin das Bestehen einer solchen Verbindung in
ihrem Schreiben vom 11. September 1998 selbst bestritten.
60.
Der Rat bestreitet nicht, daß die Dumpingspanne anhand der Ausfuhrpreise festgesetzt worden sei,
die auf der Grundlage der Verkäufe der Klägerin an unabhängige Kunden ermittelten worden seien.
Die von der Klägerin übermittelten Daten seien aber nur als Grundlage für die Feststellungen
herangezogen worden, anhand deren ein individueller Zoll von 0 % für die von Lucci Creaton
hergestellten Handtaschen habe festgesetzt werden können, hingegen seien sie für die Festlegung
der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Wirkungen der angefochtenen Verordnung in zeitlicher
Hinsicht nicht berücksichtigt worden.
61.
Im übrigen führe die Beteiligung am Verwaltungsverfahren als solche nicht zu einer
Individualisierung der Klägerin im Hinblick auf die angefochtene Verordnung.
62.
Die Klägerin macht geltend, daß sie durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sei.
Würdigung durch das Gericht
63.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 15. September
1998 ausgeführt hat, die Diskussion über die Natur der zwischen den beiden Unternehmen
bestehenden Beziehung - also über die Frage, ob sie verbundene Unternehmen im engeren Sinne
sind oder ob sie eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben - für die Anwendung von Artikel 2
Absatz 9 der Grundverordnung unbeachtlich ist. Die Kommission kann den Ausfuhrpreis in beiden
Fällen ermitteln.
64.
Im vorliegenden Fall geht aus der fünfzehnten Begründungserwägung der angefochtenen
Verordnung und dem Dokument betreffend die endgültige Unterrichtung vom 27. August 1998 klar
hervor, daß die Kommission die Verkaufspreise der Klägerin für die Berechnung der Ausfuhrpreise von
Lucci Creaton und somit des auf die Einfuhren der Produkte dieser Gesellschaft einzuführenden
Zollsatzes herangezogen hat.
65.
Unter diesen Umständen hat die Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für eine
Anfechtungsklage gegen eine Verordnung anerkannt, die Einführer, deren Wiederverkaufspreise für
die Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt worden sind, mit Antidumpinzöllen belegt (siehe u. a.
den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache C-205/87, Nuova
Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, Randnr. 13, und das Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990
in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg.
1990, I-719, Randnrn. 12 und 15).
66.
Die Klägerin ist somit durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen.
67.
Schließlich ist auch das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, daß die Klägerin ausschließlich durch
Artikel 1 individuell betroffen sei, der die in der Ausgangsverordnung vorgesehenen Zollsätze ändere,
und daß die fehlende Rückwirkung dieser Änderung nach Artikel 2, der bestimme, daß die
angefochtene Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft trete, alle
Einführer betreffe.
68.
Die Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Klägerin sind das Ergebnis der
gemeinsamen Anwendung dieser beiden Vorschriften, so daß die Klägerin nicht durch die eine
betroffen sein kann, ohne auch durch die andere betroffen zu sein.
69.
Aus den obigen Ausführungen folgt, daß die Gründe, mit denen die Unzulässigkeit der Klage
geltend gemacht wird, insgesamt zurückzuweisen sind.
Zur Begründetheit
70.
Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Der erste wird aus einem
Verstoß gegen die Regeln des EG-Vertrags, die Grundprinzipien, die Grundverordnung und die
einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Duchführung des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994 der Welthandelsorganisation (nachfolgend Antidumping-
Übereinkommen der WHO), der zweite aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes und der dritte aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
hergeleitet.
Argumente der Parteien
71.
Die Klägerin macht geltend, daß die Grundverordnung in ihren Artikeln 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4
ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts betreffend Antidumpimg aufgreife, nach dem vorläufige
oder endgültige Antidumpingzölle nur dann auferlegt werden könnten, wenn drei Bedingungen
kumulativ erfüllt seien, und zwar das Vorliegen von Dumpingpraktiken, eine Schädigung der EU-
Industrie und ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Schädigung.
72.
Nach Ansicht der Klägerin liegt den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens der
WHO, die die Organe zu beachten hätten, das gleiche Prinzip zugrunde (Urteil des Gerichtshofes vom
7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1989, I-2069, Randnr. 29).
73.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die Überprüfung im vorliegenden Fall ergeben habe, daß sie und
Lucci Creaton während des Untersuchungszeitraums kein Dumping betrieben hätten. Im übrigen gebe
es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Gesellschaften zu irgendeinem anderen Zeitpunkt
Dumping betrieben hätten. Die notwendigen Voraussetzungen seien daher zu dem Zeitpunkt, als die
endgültigen Antidumpingzölle durch die Ausgangsverordnung eingeführt worden seien, nicht sämtlich
erfüllt gewesen. Diese Feststellung hätte den Rat veranlassen müssen, die Erstattung der von der
Klägerin bereits gezahlten Zölle zu bewilligen.
74.
Hinsichtlich der Argumente des Rates, nach denen die rückwirkende Anwendung einer Verordnung,
die eine Überprüfung abschließe, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes unvereinbar sei, vertritt die Klägerindie Auffassung, daß die Rückwirkung selektiv
angewandt werden könne, so daß gegen diese Grundprinzipien nicht verstoßen werde, solange eine
solche Anwendung für bestimmte Ausführer vorteilhaft sei.
75.
Nach Ansicht des Rates enthalten erstens weder die Grundverordnung noch das Antidumping-
Übereinkommen der WHO eine ausdrückliche Bestimmung, die ihn zur rückwirkenden Anwendung einer
Verordnung verpflichte, die eine Überprüfung abschließe. Nach dem Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung zugrundeliegenden Konzept habe eine solche Verordnung nur Wirkung für die
Zukunft. Auch sei es im vorliegenden Fall nicht das Ziel der Überprüfungsuntersuchung gewesen, den
Ausführern, die sich an der Ausgangsuntersuchung nicht beteiligt hätten, rückwirkend einen Vorteil zu
gewähren.
76.
Zweitens sei die Ausgangsverordnung gültig, da sie in ihrer Wirkung die Erfordernisse der
Grundverordnung und des WHO-Antidumping-Übereinkommmens vollständig berücksichtigt habe. Die
Ergebnisse der Überprüfungsuntersuchung machten die der Ausganguntersuchung nicht ungültig,
und die Tatsache, daß sich sowohl die eine als auch die andere auf den gleichen
Untersuchungszeitraum bezögen, ändere daran nichts. Daraus, daß die in einer Antidumping- oder
Überprüfungsverordnung wiedergegebenen Ergebnisse auf Tatsachen in der Vergangenheit
beruhten, könne eindeutig nicht hergeleitet werden, daß diese Verordnungen notwendig zurückwirken
müßten.
77.
Drittens liege der einzige außergewöhnliche Umstand, der die Überprüfung im vorliegenden Fall
kennzeichne, in dem außergewöhnlich wohlwollenden Verhalten der Organe, die diese Überprüfung
schnell in Angriff genommen hätten. Gleichwohl verleihe ihr dieser Aspekt gegenüber allen anderen
nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfungen keine andere Qualität
und könne daher nicht rechtfertigen, daß ihr - entgegen dieser Vorschrift - Rückwirkung verliehen
werde.
78.
Viertens würde der Rat dann, wenn er einer Verordnung, die eine Überprüfungsuntersuchung
abschließe, Rückwirkung verliehe, die Ausführer, die nur bei der Überprüfung kooperiert hätten,
denjenigen gleichstellen, die sich an der Ausgangsuntersuchung beteiligt hätten, wodurch das ganze
in der Grundverordnung vorgesehene System der Antidumpinguntersuchungen erschüttert werden
könnte. Die Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung sei, wie es Artikel 5
Absatz 9 der Grundverordnung verlange, im Amtsblatt veröffentlicht worden, und die Klägerin könne
unter diesen Umständen nicht behaupten, daß sie über das Verfahren nicht unterrichtet worden sei.
79.
Fünftens könnte die rückwirkende Anwendung einer nach einer Überprüfung erlassenen
Verordnung Wirkungen haben, die mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes unvereinbar wären. Nach der derzeitigen Rechtsprechung könne eine
Gemeinschaftsmaßnahme nur dann Rückwirkung haben, wenn das berechtige Vertrauen aller
betroffenen Parteienangemessen berücksichtigt werde. Da die angefochtene Verordnung für zwei
Ausführer einen individuellen Zollsatz von über 38 % vorsehe, hätte eine rückwirkende Anwendung
dieser Verordnung die Einführer der Handtaschen dieser Ausführer verpflichtet, die Differenz zwischen
diesem Zollsatz von 38 % und ihrem individuellen Zoll zu zahlen.
80.
Sechstens ist der Rat hinsichtlich der Argumente der Klägerin in bezug auf eine selektive
rückwirkende Anwendung der Ansicht, daß die spezielle Regel des Artikels 10 Absatz 3 der
Grundverordnung u. a. deshalb nicht auf eine nach einer Überprüfung erlassene Verordnung
angewendet werden könne, weil aus der Natur einer Überprüfung im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung folge, daß eine solche Verordnung nur Wirkung für die Zukunft habe. Die
Argumentation der Klägerin führe zu einer Umwandlung des Systems der Grundverordnung in ein
System, in dem endgültige Antidumpingzölle ihre Endgültigkeit verlören und unter den Vorbehalt einer
späteren Überprüfung gestellt würden.
Würdigung durch das Gericht
81.
Zunächst ist die Tragweite der Regelung in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu bestimmen,
wonach „die Kommission [bei einem Überprüfungsverfahren] unter anderem prüfen [kann], ob sich die
Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die
geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der ... festgestellten
Schädigung ermöglichen“.
82.
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84 (Kontinentale
Produkten Gesellschaft/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 11) klargestellt hat, kommt es zu einem
Überprüfungsverfahren dann, wenn „sich die Umstände [verändern], anhand deren die in der
Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind“.
Es soll somit die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen, die ihnen zugrunde lagen,
und setzt somit eine Veränderung dieser Elemente voraus.
83.
Es steht fest, daß es im vorliegenden Fall keine Veränderung der Umstände gegeben hat, die die
Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätten begründen können. Wie sich zum einen aus
Punkt 1 der Bekanntmachung vom 13. September 1997 und zum anderen aus der dritten
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ergibt, bezweckte dieses Verfahren
ausschließlich, den Unternehmen, die sich am Ausgangsverfahren nicht beteiligt hatten, zu
ermöglichen, eine individuelle Behandlung auf der Grundlage ihrer Ausfuhrpreise zu erreichen.
84.
Zu diesem Zweck entschied sich die Kommission aus Gründen der Verfahrensökonomie und der
Verfahrensbeschleunigung dafür, den Untersuchungszeitraum heranzuziehen, der der Festsetzung der
endgültigen Zöllezugrundegelegen hatte. Die Kommission und der Rat haben das Gericht in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es für eine solche Entscheidung in der
Überprüfungspraxis der Kommission kein Vorbild gebe.
85.
Soweit die Überprüfungsuntersuchung nicht bezweckte, die auferlegten Antidumpingzölle
veränderten Umständen anzupassen, und sie im übrigen dazu diente, die Elemente zu überprüfen, die
diesen Zöllen zugrunde lagen, ist festzustellen, daß der Rat entgegen seinem Vortrag keine
Überprüfung der geltenden Maßnahmen vorgenommen, sondern in Wirklichkeit das
Ausgangsverfahren wiedereröffnet hat.
86.
Soweit die Organe somit selbst den von der Grundverordnung für das Überprüfungsverfahren
vorgesehenen Rahmen verlassen haben, können sie sich nicht auf die Verfahrensökonomie und die
Zwecke dieses Verfahrens berufen, um sich dem Begehren der Klägerin entgegenzustellen.
87.
Im übrigen kann dann, wenn die Organe im Rahmen einer Untersuchung, wie sie im vorliegenden
Verfahren stattgefunden hat (siehe oben, Randnrn. 83 bis 85), feststellen, daß eines der Elemente
fehlt, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt wurden, nicht mehr davon
ausgegangen werden, daß die in Artikel 1 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen bei
Erlaß der Ausgangsverordnung sämtlich erfüllt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen
gegen die Ausfuhren von Lucci Creaton in die Gemeinschaft somit notwendig waren. Unter diesen
Umständen sind die Organe verpflichtet, alle Konsequenzen aus der Wahl des
Untersuchungszeitraums für die streitige Überprüfung zu ziehen, und müssen, wenn sie festgestellt
haben, daß Lucci Creaton während dieses Zeitraums kein Dumping betrieben hat, dieser Feststellung
Rückwirkung verleihen.
88.
Zu dem Argument des Rates, die rückwirkende Anwendung der angefochtenen Verordnung stelle
wegen der unterbliebenen Mitarbeit der Klägerin an der Ausgangsuntersuchung einen
ungerechtfertigten Bonus dar, ist festzustellen, daß die der Kommission durch Artikel 18 der
Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Fall
unterbliebener Mitarbeit an der Untersuchung Antidumpingzölle auf der Grundlage der verfügbaren
Daten festzusetzen, bezweckt, daß diese Zölle ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren eines
Produktes aus einem bestimmten Land eingeführt werden. Sie bezweckt hingegen nicht, die
Unternehmen dafür zu bestrafen, daß sie sich nicht an einer Antidumpinguntersuchung beteiligt
haben.
89.
Folgte man der Ansicht des Rates, obwohl im vorliegenden Fall festgestellt wurde, daß er
verpflichtet war, alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung zu ziehen,
würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft auf Kosten der Klägerin
führen.
90.
Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die
angefochtene Verordnung rückwirkend anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger
Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der
Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung
zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es
verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (siehe u. a. Urteil
des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695,
Randnr. 17, und die dort zitierte Rechtsprechung).
91.
Die rückwirkende Geltung von Rechtsakten der Organe ist somit zulässig, sofern sie die
Rechtsstellung des Betroffenen verbessern kann und sofern das berechtigte Vertrauen gebührend
berücksichtigt ist (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der
Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 47).
92.
Im vorliegenden Fall hätte kein Rechtsgrundsatz den Rat daran gehindert, die rückwirkende Geltung
der angefochtenen Verordnung ausschließlich auf die Ausführer zu beschränken, die von einer
vorteilhaften Änderung der für ihre Produkte geltenden Zollsätze profitiert haben. Hinsichtlich der
anderen könnte die angefochtene Verordnung nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes ihre Rechtsstellung nur für die Zukunft ändern.
93.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß der erste Klagegrund durchgreift und die angefochtene
Verordnung insoweit für nichtig zu erklären ist, als der Rat der Änderung des Satzes des
Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton durch die Klägerin keine
Rückwirkung verliehen hat, ohne daß die anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe
geprüft werden müßten.
94.
Die Klage ist allerdings nicht auf die Beseitigung der Bestimmung gerichtet, die den für diese
Einfuhren geltenden Zollsatz ändert, sondern auf die Nichtigerklärung der Bestimmung, die die
Wirkungen dieser Änderung in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Deshalb ist die angefochtene Verordnung
nach Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) aufrechtzuerhalten, bis die
zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (siehe das
oben zitierte Urteil Timex/Rat und Kommission, Randnr. 32).
Kosten
95.
Nach Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinenAnträgen unterlegen ist, sind ihm
neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
96.
Die Kommission trägt als Streithelferin nach Artikel 87 Absatz 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen
Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der
Volksrepublik China wird insoweit aufgehoben, als der Rat nicht alle Konsequenzen aus
den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der Produkte
von Lucci Creaton Ltd durch die Klägerin gezogen hat.
2. Die Änderung der Zollsätze bleibt solange in Kraft, bis die zuständigen Organe die
sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen haben.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tiili
Lindh
Moura Ramos
Cooke Mengozzi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2000.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
Verfahrenssprache: Englisch.