Urteil des EuG vom 10.04.2003

EuG: ältere marke, bildzeichen, wirtschaftliches interesse, verwechslungsgefahr, währung, gericht erster instanz, klagegrund, unternehmen, enteignung, unterscheidungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
10. April 2003
„Außervertragliche Haftung - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Offizielles Euro-Symbol“
In der Rechtssache T-195/00
Travelex Global and Financial Services Ltd
(Vereinigtes Königreich),
Interpayment Services Ltd
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Delcorde und D. Alexander, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beistand von Rechtsanwalt R. Z. Swift, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das
offizielle Euro-Symbol beschlossen, verwendet und beworben hat, das angeblich im Wesentlichen identisch
mit einer für die Klägerinnen eingetragenen Bildmarke ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die Thomas Cook Group Ltd (jetzt Travelex Global and Financial Services Ltd) (im Folgenden: Thomas
Cook) und ihre Tochtergesellschaft Interpayment Services Ltd (im Folgenden: ISL) sind Gesellschaften
englischen Rechts, die in den Bereichen Finanzdienstleistungen, internationale Reisen und weltweite
Reisedienstleistungen tätig sind. Die Klägerin ISL ist über Finanzinstitute und Reisebüros tätig, die ihre
Reiseschecks an Endabnehmer vertreiben und verkaufen, zu denen sie keine unmittelbaren
geschäftlichen Beziehungen hat.
2.
Die Klägerin ISL ließ innerhalb der Europäischen Union 1991 in Italien, 1992 in Deutschland,
Spanien und Schweden sowie 1993 im Vereinigten Königreich eine Marke in Form eines Bildzeichens
eintragen. Das Bildzeichen der Marke der Klägerin ISL ist ein „C“ (oder eine Sichel), das in seiner Mitte
von zwei parallelen gebogenen Strichen horizontal gekreuzt wird.
3.
Diese Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 36 des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung eingetragen, die folgender
Beschreibung entsprechen:
- Klasse 16: „Schecks, Reiseschecks, als Kreditkarten verwendbare Karten, gedruckte
Veröffentlichungen“;
- Klasse 36: „Bank- und Finanzdienstleistungen“.
4.
Die Klägerinnen tragen vor, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL nicht auf den von dieser in den
Handel gebrachten Reiseschecks abgebildet sei, sondern im Geschäftsverkehr der Klägerin ISL mit
ihren Zwischenhändlern verwendet werde. Die Klägerinnen haben verschiedene Beispiele für
Druckerzeugnisse vorgelegt, die für diese Zwischenhändler bestimmt sind, darunter insbesondere
Mitteilungen, einen Vertrag und Briefpapier.
5.
Das offizielle Euro-Symbol wurde von den Dienststellen der Kommission 1996 im Hinblick auf die
Einführung des Euro entworfen. Die Kommission entschied, dass die neue Währung ein offizielles
Symbol haben solle, damit sie auf politischer Ebene einen symbolischen Wert erhalte und leichter von
anderen Währungen zu unterscheiden sei. Das offizielle Euro-Symbol wurde den Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Presse auf der Tagung des Europäischen Rates von
Dublin am 13. und 14. Dezember 1996 vorgestellt.
6.
Mit Schreiben vom 8. September 1998 teilten die Anwälte der Klägerin Thomas Cook der Kommission
u. a. mit:
„Interpayment Services Limited, eine Tochtergesellschaft von Thomas Cook, ist Inhaberin des
Zeichens und der Marken INTERPAYMENT, die in 25 Ländern, darunter eine Reihe von EU-Ländern, für
die Benutzung im Zusammenhang mit Bank- und Finanzdienstleistungen angemeldet wurden. Die
Marken wurden erstmals 1989 eingetragen. Ein Muster der Bildmarke neben dem von der Kommission
vorgeschlagenen Symbol für den Euro ist als Anlage beigefügt. Sie werden feststellen können, dass
das von der Kommission vorgeschlagene Symbol im Wesentlichen mit dem von Thomas Cook identisch
ist.
Die Werbung der Kommission für das Symbol gefährdet die Markenrechte und den Firmenwert von
Thomas Cook. Wir bitten um ein schnellstmögliches Treffen mit Ihren Dienststellen zur Erörterung der
Situation.“
7.
Mit Schreiben vom 23. September 1998 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 8.
September 1998:
„Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission mit der Verwendung des Euro-Symbols keine
geschäftlichen Zwecke verfolgt.
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich das Euro-Symbol stark von dem von
Thomas Cook verwendeten Symbol unterscheidet, das nicht zwei horizontale Striche aufweist und eher
einem .C‘ als einem .E‘ ähnelt.
Da wir der Ansicht sind, dass die Verwendung des Euro-Symbols die Markenrechte von Thomas Cook
nicht gefährdet, halten wir ein Treffen zur Erörterung dieser Frage nicht für erforderlich.“
8.
Die Anwälte der Klägerin Thomas Cook und die Kommission tauschten zwischen dem 24. September
1998 und dem 13. April 1999 mehrere Schreiben aus, in denen sie bei ihren jeweiligen Auffassungen
blieben.
9.
Ein Treffen zwischen den Klägerinnen und der Kommission fand nicht statt.
Verfahren
10.
Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
11.
Das schriftliche Verfahren ist am 8. Juni 2001 abgeschlossen worden.
12.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 an die Kanzlei des Gerichts haben die Klägerinnen zum einen
geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zwei neue Verteidigungsmittel
angeführt habe, und zum anderen beantragt, eine fehlerhafte Verweisung auf eine in ihren
Schriftsätzen genannte Anlage zu berichtigen.
13.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 an die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission dem
Vorbringen und dem Antrag der Klägerinnen im Schreiben vom 24. Juli 2001 widersprochen.
14.
Die Kanzlei des Gerichts hat den Parteien mit Schreiben vom 8. August und 16. November 2001
mitgeteilt, dass die vorstehend erwähnten Schreiben zu den Akten genommen worden seien, dass sie
in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben würden, auf diese Punkte einzugehen, und dass
anschließend über ihre Anträge entschieden werde.
15.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, vorab bestimmte Unterlagen und
Informationen vorzulegen. Die Kommission ist insbesondere aufgefordert worden, sich zu der
Berichtigung einer Verweisung auf eine Anlage zu äußern, die die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom
24. Juli 2001 vorgenommen hatten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten
Frist nachgekommen.
16.
Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. Juni 2002 mündlich verhandelt und Fragen
des Gerichts beantwortet.
17.
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien übereingekommen, dass im Rahmen des
vorliegenden Urteils nur darüber zu entscheiden ist, ob die Kommission dem Grunde nach haftet, und
dass es nicht sachdienlich wäre, wenn sich das Gericht in diesem Stadium zur Höhe eines etwaigen
Schadens äußerte.
Anträge der Parteien
18.
Die Klägerinnen beantragen,
- die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 25,5 Mio. Pfund Sterling (GBP) zuzüglich Zinsen in Höhe von
6 % p. a. ab Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19.
Die Beklagte beantragt,
- den Klagegrund der Klägerinnen, dass ihre Markenrechte verletzt seien, und ihre Rügen einer
rechtswidrigen Missachtung ihrer Rechte sowie einer Enteignung, soweit sie auf die behauptete
Verletzung der Markenrechte gestützt sind, für unzulässig zu erklären;
- im Übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
20.
Die Kommission erhebt zwar nicht förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts, macht aber geltend, dass der Klagegrund und die Rügen der
Klägerinnen bezüglich einer Verletzung der Markenrechte nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der
Verfahrensordnung unzulässig seien.
21.
Die Klägerinnen haben zudem geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zwei
neue Verteidigungsmittel vorgebracht habe, die unzulässig seien. Außerdem hätten sie bei einer
Verweisung auf einer Anlage zur Klageschrift einen Fehler begangen. Die Kommission hat vorgetragen,
dass sie in ihrer Gegenerwiderung keine neuen Verteidigungsmittel angeführt habe und dass die
Berichtigung der Verweisung auf eine Anlage zur Klageschrift durch die Klägerinnen unzulässig sei.
22.
Dieses Vorbringen ist zu prüfen.
23.
Die Kommission führt aus, dass eine Klage zum Gericht eine kurze Darstellung der Klagegründe
enthalten müsse, die insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsnormen hinreichend
genau sein müsse.
24.
Obwohl eine Verletzung der Rechte an nationalen Marken unter das Markenrecht der einzelnen
Staaten falle, hätten die Klägerinnen aber nicht angegeben, welche nationalen Marken und
nationalen Vorschriften möglicherweise betroffen seien. Die einzige Rechtsgrundlage, die die
Klägerinnen zur Stützung ihres Klagegrundes einer Verletzung der Markenrechte anführten, sei Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im
Folgenden: Erste Markenrichtlinie).
25.
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht ihre Pflicht sei, die
notwendigen Recherchen zur Ermittlung der betroffenen Markenrechte durchzuführen, könne sie sich
nicht abschließend zur Klageschrift äußern. Die Klagegründe zum einen einer Verletzung der
Markenrechte und zum anderen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und einer
Enteignung, soweit Letztere auf die behauptete Verletzung der Markenrechte gestützt seien, seien
daher für unzulässig zu erklären.
26.
Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den
Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus
sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung
vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage
entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es
für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen
Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und
verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben (Urteil des Gerichts vom 29. Januar
1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).
27.
Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen
Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger
vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht,
sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr.
30).
28.
Im vorliegenden Fall genügt die Klageschrift diesen Mindestanforderungen hinsichtlich des
Klagegrundes und der Rügen, die aus einer Verletzung der Markenrechte hergeleitet werden. Aus den
Schriftsätzen der Klägerinnen geht nämlich hervor, dass sie die Feststellung der Haftung der
Gemeinschaft für den behaupteten Schaden - Verlust der wesentlichen Funktion und des Wertes der
Marke der Klägerin ISL - begehren. Dieser Schaden, der durch den Beschluss des offiziellen Euro-
Symbols und dessen Verwendung entstanden sein soll, ist nach Auffassung der Klägerinnen der
Kommission zuzurechnen. Diese habe den Schaden insbesondere dadurch verursacht, dass sie die
Markenrechte der Klägerin ISL an ihrem Bildzeichen, wie sie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der
Ersten Markenrichtlinie festgelegt seien, nicht beachtet habe.
29.
Die Klageschrift enthält somit entgegen dem Vorbringen der Kommission in formaler Hinsicht
ausreichende Angaben zur Rechtsgrundlage des Antrags wegen Verletzung der Markenrechte, so
dass der Einwand der Unzulässigkeit nicht begründet ist.
30.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Kommission, die
Klägerinnen hätten die im vorliegenden Fall einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nennen
müssen, auf die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft bezieht und somit nicht bei der
Zulässigkeit zu prüfen ist. Die Prüfung dieses Vorbringens hat daher bei der Begründetheit zu
erfolgen.
31.
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie sei auf die Klagegründe eines Verstoßes gegen
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, einer Enteignung und einer Verletzung der
Gleichheit vor den öffentlichen Lasten erst im Stadium der Gegenerwiderung eingegangen, hätte dies
aber bereits im Stadium der Klagebeantwortung tun müssen, damit die Klägerinnen auf dieses
Vorbringen in ihrer Erwiderung hätten antworten können.
32.
Die Klägerinnen werfen der Kommission ferner vor, sie habe das Argument der „Verwässerung“ der
Marke der Klägerin ISL erstmals in ihrer Gegenerwiderung vorgetragen.
33.
Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf
rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage
getreten sind.
34.
Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung
eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels
darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom
26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-
3453, Randnr. 42).
35.
Was, erstens, den Klagegrund einer Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten angeht,
so ist die Kommission darauf in Teil C ihrer Klagebeantwortung („Haftung für rechtmäßiges Handeln“)
eingegangen.
36.
Was, zweitens, die Klagegründe eines Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts und einer Enteignung angeht, hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung
ausgeführt, dass alle diese angeblichen Rechtsverstöße auf dem Vorbringen der Klägerinnen
beruhten, die Kommission habe das Recht der Klägerin ISL an ihrer Marke verletzt und/oder
sorgfaltswidrig gehandelt, indem sie vor dem Beschluss des offiziellen Euro-Symbols nicht geprüft
habe, ob eine ältere Marke existiere. Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der
Klägerinnen auch deshalb so zu verstehen, weil das Markenrecht den Geltungsbereich der
wohlerworbenen Rechte und die Schranken des der Klägerin ISL angeblich entzogenen geistigen
Eigentums festlege.
37.
Weiter erklärt die Kommission, sie werde in ihrer Darstellung aufzeigen, dass keine Rechte an einer
gültigen Marke verletzt worden seien und dass das Unterlassen einer Prüfung, ob eine ältere Marke
existiere, kein Zeichen mangelnder Sorgfalt sei.
38.
Somit ist deutlich, dass die Kommission, wie sie auch geltend gemacht hat, die Auffassung
vertreten hat, dass die Begründetheit der betreffenden Klagegründe mit der Begründetheit des
Klagegrundes einer Verletzung der Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke zusammenhänge.
39.
Was diese beiden ersten Argumente der Kommission betrifft, können die Klägerinnen daher die Art
und Weise, in der die Kommission ihr Vorbringen in Entgegnung auf das Vorbringen der Klägerinnen
gestaltet hat, im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nicht mit Erfolg angreifen.
40.
Was, drittens, die Behauptung der Klägerinnen angeht, die Kommission habe in ihrer
Gegenerwiderung ein neues Argument der „Verwässerung“ der Marke der Klägerin ISL vorgebracht,
geht aus der Gegenerwiderung klar hervor, dass die Kommission es als Reaktion auf das Vorbringen
der Klägerinnen in ihrer Erwiderung (Nr. 21) für erforderlich gehalten hat, das Problem der
„Verwässerung“ der Marke der Klägerin ISL zu erörtern.
41.
Die Klägerinnen können deshalb im Stadium der Zulässigkeitsprüfung auch nicht die rechtliche
Analyse ihres Vorbringens durch die Kommission beanstanden, die möglicherweise von ihrer eigenen
Analyse abweicht.
42.
Zudem ist im vorliegenden Fall der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht verletzt, da
die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt haben, auf das angeblich neue
Vorbringen in der Gegenerwiderung der Kommission einzugehen.
43.
Demnach ist die Behauptung der Klägerinnen, die Kommission habe in ihrer Gegenerwiderung neue
Verteidigungsmittel vorgebracht, zurückzuweisen.
44.
Die Klägerinnen haben in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2001 erklärt, dass ihnen bei einer
Verweisung auf eine der Anlagen zu ihrer Klageschrift ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten in ihren
Schriftsätzen vorgetragen, dass die Marke der Klägerin ISL, die allein durch das Bildzeichen der
Klägerin ISL verkörpert werde, in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen worden sei. Der Beweis für
diese Eintragung finde sich jedoch nicht in Anlage 3 zur Klageschrift, wie sie angegeben hätten,
sondern in Anhang 1 der Anlage 21 zur Klageschrift und in Anlage 1 zur Erwiderung. Die Anlage 3 zur
Klageschrift enthalte nur das Verzeichnis der Länder, in denen die Marke der Klägerin ISL eingetragen
worden sei, die durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort „Interpayment“
verkörpert werde.
45.
Die Kommission entgegnet im Kern, dass die Klägerinnen ihre Klage wesentlich geändert hätten,
indem sie mittels Berichtigung einer Verweisung auf eine Anlage geltend machten, dass die Marke,
auf die sich ihre Klage beziehe, allein durch das Bildzeichen der Klägerin ISL und nicht, wie sie zuvor
vorgetragen hätten, durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort „Interpayment“
verkörpert werde.
46.
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift ausgeführt haben, dass die
Klägerin ISL zunächst die Eintragung ihres Bildzeichens zusammen mit dem Wort „Interpayment“ und
dann die Eintragung des bloßen Bildzeichens in den Ländern und für die Klassen erwirkt habe, die in
Anlage 3 zu diesem Schriftsatz aufgeführt seien, und dass sie sich in der weiteren Klageschrift nur auf
die Marke der Klägerin ISL, die allein durch ihr Bildzeichen verkörpert werde, bezögen.
47.
Ferner haben die Klägerinnen in ihrer Erwiderung erläutert, dass drei Arten von Eintragung erfolgt
seien, nämlich die Eintragung des Bildzeichens zusammen mit dem Wort „Interpayment“, die
Eintragung des Bildzeichens allein und die Eintragung des Wortes „Interpayment“ allein, dass die
Klage nur die Marke betreffe, die Gegenstand der zweiten Art von Eintragung gewesen sei, d. h. der
Eintragung des Bildzeichens der Klägerin ISL, und schließlich, dass Anlage 3 nur die Eintragung des
Bildzeichens betreffe.
48.
Somit bezog sich die Klage ungeachtet der Verspätung, mit der die Klägerinnen die Berichtigung
vorgenommen haben, entgegen dem Vorbringen der Kommission auf die allein durch das Bildzeichen
verkörperte Marke der Klägerin ISL.
49.
Da anstelle der Anlage 3 zur Klageschrift Anlage 21 zur Klageschrift hätte genannt werden müssen,
die kein verspätetes Beweismittel im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung darstellt, ist die
Berichtigung der Nummer der herangezogenen Anlage im Schreiben der Klägerinnen vom 24. Juli 2001
nicht geeignet, ihre Klage während des Verfahrens wesentlich zu ändern.
50.
Darüber hinaus hat das Gericht der Kommission vor der mündlichen Verhandlung schriftlich und
später in der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, sich zu dieser Berichtigung zu äußern, und so den
Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verfahrensrechte beachtet.
51.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zudem vorgetragen, dass sie trotz der
wesentlichen Änderung des Klagegegenstands, die sich aus dieser Berichtigung ergebe, im Rahmen
ihrer mündlichen Ausführungen davon ausgehe, dass die Klage die Marke der Klägerin ISL betreffe, die
allein durch das Bildzeichen der Klägerin ISL verkörpert werde.
52.
Das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt ist somit zurückzuweisen.
Begründetheit
53.
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Schadensersatzklage auf Ersatz eines Schadens
gerichtet sein, der durch Rechtsakte, durch den unterbliebenen Erlass von Rechtsakten durch oder
rechtswidrige Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane entstanden ist (Urteile des Gerichtshofes
vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 180/87, Hamill/Kommission, Slg. 1988, 6141, und vom 19. Mai
1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061;
Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission).
54.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erkennt das Gemeinschaftsrecht
einen Entschädigungsanspruch an, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen
die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; der Verstoß ist hinreichend
qualifiziert, der Eintritt des Schadens ist nachgewiesen und schließlich besteht zwischen dem der
Gemeinschaft zurechenbaren Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden
ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in
der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
55.
Die Klägerinnen stützen ihre Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG auf mehrere
Klagegründe: erstens, eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin ISL, zweitens, einen Verstoß
gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und, drittens, eine Enteignung. Ferner
bringen die Klägerinnen den Klagegrund einer Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten
vor.
56.
Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL weltweit zur
Kennzeichnung und Unterscheidung der Tätigkeiten der Klägerin ISL im Bereich der
Finanzdienstleistungen benutzt werde und dass das von der Kommission beschlossene, verwendete
und beworbene offizielle Euro-Symbol eine nicht zu leugnende visuelle Ähnlichkeit mit dem Bildzeichen
der Klägerin ISL habe. Infolge der weit verbreiteten Verwendung des offiziellen Euro-Symbols habe das
Bildzeichen der Klägerin ISL seine Unterscheidungskraft und sogar seine Gültigkeit verloren, und die
Marke der Klägerin ISL könne ihre Hauptfunktion nicht mehr erfüllen. Die Kommission habe bei der
Einführung des offiziellen Euro-Symbols nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, was es ihr
ermöglicht hätte, Kenntnis vom Bildzeichen der Klägerin ISL zu erlangen. Außerdem habe die
Kommission ihre Verpflichtung zur Achtung der Vermögensrechte und -interessen der Klägerinnen
verletzt.
57.
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall demnach, ob sich die Kommission rechtmäßig verhalten hat, als
sie das offizielle Euro-Symbol beschlossen und verwendet und Dritte zu seiner Verwendung veranlasst
hat.
58.
Der Beschluss des offiziellen Euro-Symbols kam nach den Akten so zustande, dass die Dienststellen
der Kommission, insbesondere die Dienststellen der Generaldirektion „Information, Kommunikation,
Kultur, Audiovisuelle Medien“, mehrere grafische Darstellungen des Euro-Symbols entworfen hatten,
die einem Panel europäischer Bürger vorgelegt wurden, das zwei davon auswählte. Der Präsident und
ein Mitglied der Kommission trafen die endgültige Entscheidung für das offizielle Symbol der
gemeinsamen Währung. Diese Entscheidung erfolgte im Rahmen des Kommunikationsplans „Euro:
Eine Währung für Europa“. Die Mitteilung der Kommission KOM(97) 418 vom 23. Juli 1997 über die
Verwendung des Euro-Zeichens stellt einen der technischen Aspekte der Einführung des Euro dar.
Erster Klagegrund: Verletzung der Markenrechte
- Vorbringen der Parteien
59.
Die Klägerinnen machen unter Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten
Markenrichtlinie geltend, dass die Kommission die Markenrechte der Klägerin ISL verletzt habe und
weiterhin verletze, da eine wesentliche Ähnlichkeit zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und dem
Bildzeichen der Klägerin ISL bestehe, da sie dieses Zeichen ohne Zustimmung der Klägerin ISL im
geschäftlichen Verkehr benutzt und Dritte zu einer solchen Benutzung veranlasst habe und da die
Gefahr einer Verwechslung und gedanklichen Verbindung zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und
dem Bildzeichen der Klägerin ISL bestehe.
60.
Die Eintragung der Marken der Klägerin ISL sei für drei verschiedene Marken erfolgt, erstens, für
das Wort „Interpayment“, zweitens, für das Bildzeichen der Klägerin ISL und, drittens, für das
Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort „Interpayment“. Die Klage betreffe die Eintragung
der zweiten Marke, d. h. des bloßen Bildzeichens der Klägerin ISL.
61.
Die Kommission habe nicht bestritten, dass die Klägerinnen der Verwendung des offiziellen Euro-
Symbols nicht zugestimmt hätten.
62.
Was, erstens, die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols angehe, sei die Auffassung der
Kommission, dass seine Verwendung und die Veranlassung zur Verwendung des offiziellen Euro-
Symbols keinen wirtschaftlichen Zwecken diene und damit keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr
darstelle, zu eng, da jede Benutzung in einem geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr sei.
63.
Die direkten Konkurrenten der Klägerinnen verwendeten das offizielle Euro-Symbol auf ihren Euro-
Reiseschecks, und allgemein werde dieses Zeichen in den Bereichen der Finanzdienstleistungen und
des Tourismus benutzt. Außerdem habe die Kommission das offizielle Euro-Symbol nicht nur zur
Bezeichnung einer Währung, sondern in einem geschäftlichen Zusammenhang benutzt und Dritte zu
einer solchen Benutzung veranlasst. So sei die Förderung der Wiedergabe des offiziellen Euro-Symbols
auf Hüten oder Schals unabhängig vom verfolgten Ziel, der Einführung des Symbols einer neuen
Währung, eine Geschäftstätigkeit.
64.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Ersten Markenrichtlinie untersage ausdrücklich die Anbringung
des eingetragenen Zeichens auf Waren. Die Kommission habe aber eingeräumt, dass sie das offizielle
Euro-Symbol auf zahlreichen Waren, wenn auch nur zu Werbezwecken, habe anbringen lassen.
65.
Ferner habe die Kommission in diesem Zusammenhang alle Geschäftsmethoden einer
Werbekampagne für eine neue Marke genutzt.
66.
Das Verhalten der Kommission habe dazu geführt, dass die Marke der Klägerinnen ihre
Unterscheidungskraft und ihre Hauptfunktion und das Bildzeichen der Klägerin ISL somit seinen Wert
verloren habe.
67.
Was, zweitens, die Ähnlichkeit der Zeichen angehe, so vermittle ein Vergleich zwischen dem
Bildzeichen der Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol den allgemeinen Eindruck, dass eine
starke Ähnlichkeit bestehe. Die Kommission stelle insoweit auch nicht die Gutachten dreier von den
Klägerinnen beauftragter Markenrechtsexperten in Frage, die die betreffenden Zeichen als
großenteils ähnlich bezeichnet hätten.
68.
Was, drittens, die Verwechslungsgefahr angehe, tragen die Klägerinnen vor, dass es nach der
Rechtsprechung zu einer gerichtlich angreifbaren Verwechslung kommen könne, wenn der
Verbraucher die Marke nicht mehr als ein ihren Inhaber kennzeichnendes Merkmal ansehe, und
berufen sich insoweit auf das Urteil eines britischen Gerichts (High Court, Provident Financial
PLC/Halifax Building Society, FSR 1984, S. 81). Im vorliegenden Fall bestehe das Problem nicht darin,
dass jemand annehmen könne, er kaufe Erzeugnisse der Klägerinnen, wenn Erzeugnisse das offizielle
Euro-Symbol trügen, sondern darin, dass die Kunden der Klägerin ISL das Bildzeichen der Klägerin ISL
nicht mehr mit deren Erzeugnissen gedanklich in Verbindung bringen würden, was dazu führen werde,
dass dieses Zeichen seine gesamte Unterscheidungskraft und seine Hauptfunktion verlieren werde.
69.
Was, viertens, die Bekanntheit betreffe, unterschieden sich zwar die im Verkehr zwischen
Unternehmen benutzten Marken von den in den Beziehungen zur Öffentlichkeit benutzten, sie spielten
aber unbestreitbar eine Rolle bei der Erkennung der Herkunft, der Qualität und der
Unterscheidungskraft und könnten insoweit in den Genuss der Bestimmungen der Ersten
Markenrichtlinie gelangen. Zudem solle die Marke der Klägerin ISL deren Kunden, bei denen es sich
um Gewerbetreibende handele, den Eindruck von Neutralität vermitteln.
70.
Die Kommission trägt zunächst vor, dass im vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften anwendbar
seien, die die Mitgliedstaaten, in denen die Marke der Klägerin ISL eingetragen worden sei, zur
Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie erlassen hätten. Zur
Vereinfachung werde sie ihr Vorbringen jedoch auf diesen Artikel und nicht auf die nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beziehen.
71.
Die Marke der Klägerin ISL, die in den betreffenden Mitgliedstaaten angemeldet worden sei,
bestehe entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht aus ihrem Bildzeichen allein, sondern aus
dessen Verbindung mit dem Wort „Interpayment“.
72.
Da das Bildzeichen der Klägerin ISL stets zusammen mit dem Wort „Interpayment“ benutzt werde,
das das dominierende Element der Marke sei, könnten die Unternehmen und Gewerbetreibenden, die
mit dieser Marke in Berührung kämen, sie nicht mit dem offiziellen Euro-Symbol verwechseln.
73.
Die Klägerinnen hätten nicht den Beweis erbracht, dass sie die Voraussetzungen für den Schutz der
Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten
Markenrichtlinie erfüllten.
74.
Was, erstens, die Benutzung im geschäftlichen Verkehr angehe, habe sie entgegen der
Behauptung der Klägerinnen das offizielle Euro-Symbol niemals im geschäftlichen Verkehr benutzt, da
sie als ausführendes Organ einer überstaatlichen Organisation keine Geschäftstätigkeit ausübe. Sie
habe das offizielle Euro-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen nur zur Förderung
der Idee der neuen Währung verwendet, indem sie Artikel (Hüte und Schals), auf denen das offizielle
Euro-Symbol abgebildet gewesen sei, kostenlos an die Staats- und Regierungschefs sowie an die
Presse verteilt habe. Zumindest seien diese Artikel sowie die zu den Klassen 16 und 36 gehörenden
Waren und Dienstleistungen, für die das Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen worden sei, einander
nicht ähnlich.
75.
Außerdem gehe aus der Mitteilung vom 23. Juli 1997 hervor, dass die Kommission das offizielle Euro-
Symbol zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung verwende und Dritte zu dieser Verwendung
veranlasse. Diese Verwendung diene somit nicht dazu, die betriebliche Herkunft der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen anzugeben, sondern solle lediglich die allgemeine Kenntnis vom
offiziellen Euro-Symbol fördern.
76.
Die Kommission unterstreicht in diesem Zusammenhang, die Klägerinnen hätten in Nummer 31 ihrer
Klageschrift eingeräumt, dass die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols zur Bezeichnung einer
Währung nicht auf eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr hinauslaufe. Zumindest sei diese
Benutzung, falls sie Wirkungen im geschäftlichen Verkehr haben sollte, von der Ausnahme in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie erfasst.
77.
Was, zweitens, die Bekanntheit des Bildzeichens der Klägerin ISL betreffe, sei nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage, ob eine Ähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr
bestehe, unter Berücksichtigung des Grades der Unterscheidungskraft und der Bekanntheit einer
angemeldeten Marke zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache
C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon,
Slg. 1998, I-5507). Im vorliegenden Fall gehe klar aus den „Corporate Identity Interpayment
Guidelines“ hervor, dass die Marken der Klägerinnen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, die sie
auch gar nicht erkennen könne, da das Bildzeichen der Klägerin ISL nicht auf den Interpayment-
Reiseschecks abgebildet sei. Der geringe Bekanntheitsgrad bedeute, dass das Bildzeichen der
Klägerin ISL nur einen schwachen Schutz genieße. Die Klägerinnen hätten auch nicht bewiesen, dass
ihre Kunden das Bildzeichen der Klägerin ISL als wichtiges Kennzeichen ihres Unternehmens ansähen.
78.
Schließlich hätten die Klägerinnen die Marke der Klägerin ISL innerhalb einer begrenzten Gruppe von
Unternehmen und Gewerbetreibenden benutzt, denen es nicht schwer falle, das offizielle Euro-Symbol
vom Bildzeichen der Klägerin ISL zu unterscheiden.
79.
Was die Ähnlichkeit der Zeichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten
Markenrichtlinie angehe, bestehe höchstens eine geringe Ähnlichkeit zwischen dem Bildzeichen der
Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol.
80.
Bezüglich des Grades der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen weist die Kommission darauf
hin, dass die Marke der Klägerin ISL nur für die Klassen 16 und 36 eingetragen sei und dass die
Klägerinnen ihre Rüge einer Verletzung der Markenrechte nur auf die Verwendung des offiziellen Euro-
Symbols auf Reiseschecks sowie im Rahmen bestimmter Finanzdienstleistungen stützten. Die übrigen
von den Klägerinnen angeführten Waren und Dienstleistungen hätten keinerlei Ähnlichkeit mit den von
diesen Spezifikationen erfassten Waren und Dienstleistungen. Daher sei die Anbringung des offiziellen
Euro-Symbols auf anderen Waren als den von der Marke der Klägerin ISL erfassten im Hinblick auf
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie unerheblich und könne insoweit nicht die
Markenrechte verletzen.
81.
Schließlich trägt die Kommission zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vor, dass die Marke der
Klägerin ISL der Öffentlichkeit nicht bekannt sei und eine solche Gefahr bei dieser Personengruppe
daher nicht bestehen könne. Außerdem würden die Kreise der Geschäftsleute und
Gewerbetreibenden, die mit der Marke der Klägerin ISL in Berührung kämen, wissen, dass das offizielle
Euro-Symbol eine Währung bezeichne, und nicht annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen, auf
denen dieses Symbol angebracht sei, von den Klägerinnen oder der Kommission geliefert oder
erbracht würden.
82.
Darüber hinaus hätten die Klägerinnen eingeräumt, dass hinsichtlich der betrieblichen Herkunft
keine Möglichkeit einer Verwechslung bestehe, und sähen eine Gefahr nur darin, dass die Kunden der
Klägerin ISL nicht mehr davon ausgehen würden, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL deren Waren
kennzeichne. Diese Art von Gefahr einer „Verwässerung“ der Marke sei jedoch im Hinblick auf Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie unerheblich. Sie bedeute allenfalls die Gefahr einer
gedanklichen Verbindung, die der Gerichtshof nicht für ausreichend gehalten habe, um eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 anzunehmen (Urteile Sabèl und Canon sowie Urteil des
Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861).
83.
Was die Berufung der Klägerinnen auf das Urteil des High Court in der Sache Provident Financial
PLC/Halifax Building Society (FSR 1984, S. 81) angehe, sei dieses Urteil nicht einschlägig und die
betreffende Rechtssache jedenfalls nach einem Gesetz entschieden worden, das vor der im
vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie erlassen worden sei.
- Würdigung durch das Gericht
84.
Im Rahmen des ersten Klagegrundes bringen die Klägerinnen vor, die Beeinträchtigung der
Markenrechte der Klägerin ISL durch die Kommission stelle eine Pflichtverletzung dar, da die Klägerin
ISL das ausschließliche Recht zur Benutzung ihres eingetragenen Bildzeichens habe. Sie beziehen sich
dabei auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie, der festlegt, unter welchen
Voraussetzungen der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten die Benutzung von Zeichen
untersagen kann, die seiner Marke ähnlich oder mit ihr identisch sind.
85.
Zunächst ist festzustellen, dass die Organe der Gemeinschaft das gesamte Gemeinschaftsrecht
einschließlich des abgeleiteten Rechts und in diesem Rahmen die Maßnahmen zur Angleichung
derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beachten müssen, die sich
unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken
(entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-383/00,
Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 18 a. E.).
86.
Die Kommission darf somit nicht die Bestimmungen der Ersten Markenrichtlinie außer Acht lassen,
die der Rat auf ihren Vorschlag hin gemäß Artikel 94 EG einstimmig erlassen hat. Diese Richtlinie
bezweckt, dass eingetragene Marken in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz genießen.
87.
Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage der Artikel 235 EG und 288
Absatz 2 EG ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten
und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck entsprechen. Die
Schadensersatzklage ist im Hinblick auf das gesamte System des Individualrechtsschutzes zu
beurteilen; ihre Zulässigkeit kann daher in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des
innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen
Rechtsbehelfe den Schutz des Betroffenen, der sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane in
seinen Rechten verletzt sieht, wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens
führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer
Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9).
88.
Im vorliegenden Fall könnte eine Feststellung der Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen das
Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen ist, dass die Kommission dieses Zeichen verletzt habe, nicht
zum Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens führen.
89.
Der Gemeinschaftsrichter ist nämlich aufgrund von Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG
ausschließlich dafür zuständig, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die
Gemeinschaft haftet, die gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG den durch ihre Organe oder Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat (Urteil des Gerichtshofes
vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937, Randnr.
14).
90.
Folglich ist zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, die Kommission eine ihre Haftung
begründendende Pflichtverletzung begangen hat, indem sie unter Verkennung des in Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie festgelegten Tatbestands des Schutzes der eingetragenen
Marke das offizielle Euro-Symbol beschlossen, verwendet und Dritte zu seiner Verwendung veranlasst
hat.
91.
Artikel 5 - Rechte aus der Marke - Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie lautet:
„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet
es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
...
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der
Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
92.
Angesichts des Tatbestands dieser Bestimmung ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission das
offizielle Euro-Symbol im geschäftlichen Verkehr benutzt hat.
93.
Hierzu heißt es in der Rechtsprechung, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im
geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen
wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt (Urteil des Gerichtshofes vom 12.
November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40,
und Schlussanträge des Generalanwalts Juiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache, Nr. 59).
94.
Nach der zehnten Begründungserwägung der Ersten Markenrichtlinie hat der durch die
eingetragene Marke gewährte Schutz insbesondere den Zweck, die Herkunftsfunktion der Marke zu
gewährleisten. Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem
Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder
Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne
Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu
unterscheiden; die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines
unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, nur erfüllen, wenn sie die Gewähr
bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines
einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität haftet (Urteile des
Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnrn.
13 und 14, sowie Canon, Randnr. 28).
95.
Im vorliegenden Fall ist das offizielle Euro-Symbol kein Zeichen, dass auf Waren oder
Dienstleistungen angebracht ist, um sie von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden
und dem Publikum so zu ermöglichen, ihren Ursprung zu ermitteln; es soll eine Währungseinheit
bezeichnen und wird üblicherweise einer Zahlenangabe voran- oder nachgestellt. In der Mitteilung der
Kommission vom 23. Juli 1997 heißt es hierzu, dass „die Europäische Kommission alle
Währungsverwender [auffordert], das [offizielle Euro-]Symbol ... zu verwenden, wenn ein
unverwechselbares Symbol für die Bezeichnung von Geldbeträgen in Euro, wie z. B. in Preislisten und
Rechnungen, auf Schecks und in sonstigen Rechtsinstrumenten, benötigt wird“. Weiter heißt es: „Die
frühzeitige Festlegung auf ein [offizielles Euro-Symbol] spiegelt auch die Berufung des Euro wider, eine
der wichtigsten Weltwährungen zu werden.“
96.
Die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung ist somit
keine Benutzung eines eine Marke bildenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie.
97.
Außerdem hat die Kommission zwar unbestreitbar Dritte veranlasst, das offizielle Euro-Symbol zu
verwenden, und zwar auch im Rahmen von Finanzgeschäften, sie ist aber nur tätig geworden, um die
Verbreitung des offiziellen Euro-Symbols als Mittel zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung zu
fördern, und nicht, um seine Verbreitung als Zeichen zur Unterscheidung bestimmter Waren oder
Dienstleistungen zu fördern.
98.
Hingegen stellt der von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass die Kommission auf der Tagung
des Europäischen Rates von Dublin im Jahr 1996 Schals und Hüte, auf denen das offizielle Euro-Symbol
angebracht war, an die Staats- und Regierungschefs sowie an die Presse verteilt hat, keine
Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Auch wenn diese Verwendung unter bestimmten
Gesichtspunkten einer Werbung gleichgestellt werden kann, ging es der Kommission, die als
überstaatliche Einrichtung handelte, nicht darum, die Vermarktung von Erzeugnissen zu fördern, auf
denen das offizielle Euro-Symbol angebracht war, und diese Erzeugnisse als Waren eines bestimmten
Unternehmens zu kennzeichnen oder ein Symbol vorzustellen, das die Feststellung des Unternehmens
ermöglichen sollte, sondern darum, die Einführung und Anerkennung dieser grafischen Darstellung
als offizielles Symbol der gemeinsamen Währung zu manifestieren.
99.
Es handelt sich daher nicht um eine Benutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, die in der
Herstellung und Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen in einem bestimmten
Markt besteht.
100.
Was die Tatsache betrifft, dass das offizielle Euro-Symbol auf Erzeugnissen wie den in der von den
Klägerinnen vorgelegten Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „The Euro on everything,
everywhere“ genannten sowie auf einem ebenfalls von den Klägerinnen vorgelegten Los der
belgischen Lotterie angebracht worden ist, so haben die Klägerinnen weder den Beweis erbracht,
dass die Kommission die Vermarktung oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse veranlasst hat, noch,
dass sie in den Mitgliedstaaten im Handel sind, in denen das Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen
worden ist.
101.
Die Kommission haftet aber nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus ihrem
rechtswidrigen Verhalten ergibt (Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-
13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68). Selbst wenn die Vermarktung der oben
genannten Erzeugnisse, auf denen das offizielle Euro-Symbol angebracht war, den Klägerinnen
Schaden zugefügt haben sollte, haben diese nicht nachgewiesen, dass sich dieser Schaden
hinreichend unmittelbar aus einem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission ergibt.
102.
Zudem ist, was die von den Klägerinnen angeführten angeblichen Beispiele einer Verwendung des
offiziellen Euro-Symbols im geschäftlichen Verkehr angeht, bereits an dieser Stelle festzustellen, dass
die Erzeugnisse, auf denen die Kommission das offizielle Euro-Symbol angebracht hat, entgegen dem
Erfordernis des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie mit denen, für die die
Marke der Klägerin ISL eingetragen worden ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.
103.
Was schließlich die Initiative der Kommission zur Verbreitung des - mit einer Initiale in Form des
offiziellen Euro-Symbols versehenen - Wortes „Euro“ bei Gewerbetreibenden zusammen mit dem
Slogan „Hier können Sie in Euro bezahlen“ angeht, ist festzustellen, dass dieses Wort keine
Ähnlichkeit mit dem Bildzeichen der Klägerin ISL hat. Jedenfalls dient seine Verbreitung nicht der
Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, sondern soll lediglich den Endverbraucher
zur Verwendung der gemeinsamen Währung animieren und ihn daran gewöhnen und sein Vertrauen
im Hinblick auf dieses Ereignis wecken.
104.
Demnach hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen das offizielle Euro-Symbol
nicht im geschäftlichen Verkehr, d. h. im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gerichteten gewerblichen Tätigkeit, benutzt oder Dritte zu
einer solchen Benutzung veranlasst. Die Kommission hat somit durch den Beschluss des offiziellen
Euro-Symbols und dessen Verbreitung die Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke nicht verletzt.
105.
Angesichts der besonderen Aspekte der vorliegende Klage ist jedoch ergänzend festzustellen, dass
die Klägerinnen, selbst wenn die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols durch die Kommission mit
einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr vergleichbar sein sollte, nicht nachgewiesen haben, dass
eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und diesem Symbol besteht.
106.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Die umfassende Beurteilung
impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht gezogenen Faktoren. Zum Beispiel
kann trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, wenn die Ähnlichkeit zwischen den
Marken groß und die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad,
hoch ist (Urteil Marca Mode, Randnr. 40).
107.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie
besteht demnach, wenn der Verkehr sich über die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen täuschen kann. Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen,
wenn der Verkehr nicht annehmen kann, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 30).
108.
Zum einen geht nämlich aus Artikel 2 der Ersten Markenrichtlinie hervor, dass eine Marke geeignet
sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden; zum anderen wird in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie angegeben,
dass es Zweck des durch die Marke gewährten Schutzes ist, insbesondere die wesentliche
Herkunftsfunktion der Marke, wie sie oben in Randnummer 94 beschrieben ist, zu gewährleisten (Urteil
Canon, Randnr. 27).
109.
Aufgrund dieser Erwägungen sind bei der Prüfung der Frage, ob die Verwendung des offiziellen
Euro-Symbols zu einer Verwechslung mit der Marke der Klägerin ISL führen kann, zunächst die
betroffenen Waren und Dienstleistungen und dann die fraglichen Zeichen zu vergleichen sowie
schließlich die relevanten Verkehrskreise zu ermitteln.
110.
Was den Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen angeht, die nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie identisch oder ähnlich sein müssen, sind alle erheblichen
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen
kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung
sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen (Urteil Canon, Randnr. 23).
111.
Wie bereits festgestellt, nimmt die Kommission die Anbringung des offiziellen Euro-Symbols auf
Waren oder Dienstleistungen aber nicht selbst vor. Darüber hinaus dient die Anbringung des offiziellen
Euro-Symbols auf Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich nur der Bezeichnung der
Währungseinheit und zwar auch dann, wenn es auf Waren oder Dienstleistungen der Klassen 16 und
36 angebracht werden sollte, für die die Klägerinnen die Eintragung des Bildzeichens der Klägerin ISL
erwirkt haben. Bezüglich der von den Klägerinnen genannten Erzeugnisse, auf denen die Kommission
das offizielle Euro-Symbol angebracht hat, ist bereits festgestellt worden, dass sie nicht unter die
Klassen 16 und 36 fallen.
112.
Was den Vergleich der betreffenden Zeichen betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei
der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit von Zeichen im
Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen
hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (Urteil Sabèl, Randnr. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der
Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).
113.
Das Bildzeichen der Klägerin ISL und das offizielle Euro-Symbol weisen unbestreitbar Ähnlichkeiten
im Bild auf, ohne jedoch identisch zu sein. Wie die Klägerinnen zutreffend ausgeführt haben, besteht
einer der Unterschiede darin, dass die beiden parallelen Striche, die das „C“ kreuzen, beim
Bildzeichen der Klägerin ISL gebogen, beim offiziellen Euro-Symbol hingegen gerade sind.
114.
Schließlich ist bezüglich der Ermittlung der relevanten Verkehrskreise daran zu erinnern, dass es
nach ständiger Rechtsprechung für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr
entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren
oder Dienstleistungen wirkt (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).
115.
Nach den Angaben der Klägerinnen ist das Bildzeichen der Klägerin ISL jedoch nicht auf den für die
breite Öffentlichkeit bestimmten Reiseschecks angebracht, sondern wird nur im Rahmen der
Transaktionen der Klägerin ISL mit den Gewerbetreibenden benutzt, über die sie ihre
Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Nach dem Vortrag der Klägerinnen sind das Finanzinstitute und
Reisebüros, zu denen die Klägerin ISL zum Zweck der Vermarktung ihrer Waren oder Dienstleistungen
geschäftliche Beziehungen hat.
116.
Da die Marke der Klägerin ISL im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland, Italien, Spanien und
Schweden eingetragen ist, bestehen die relevanten Verkehrskreise somit nur aus den
Gewerbetreibenden dieser Mitgliedstaaten, über die die Klägerin ISL ihre Geschäftstätigkeit ausübt.
117.
Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei diesen kundigen gewerblichen Verkehrskreisen die Gefahr
einer Verwechslung zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL besteht.
118.
Die Klägerinnen haben nämlich keine Beweise dafür vorgelegt, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL
trotz eines relativ geringen Grades an Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren oder
Dienstleistungen von vornherein oder aufgrund seiner Bekanntheit auf dem Markt eine hohe
Unterscheidungskraft besäße und insbesondere bei den ermittelten relevanten Verkehrskreisen
große Wertschätzung genösse.
119.
Zudem haben die Klägerinnen nicht den Beweis erbracht, dass die Klägerin ISL ihre durch das
Bildzeichen allein verkörperte Marke regelmäßig und umfassend benutze. Vielmehr betreffen die von
den Klägerinnen angeführten Beispiele für die Benutzung der Marke der Klägerin ISL mit einer
Ausnahme nur die Marke, die durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort
„Interpayment“ verkörpert wird, und nicht die von der vorliegenden Klage erfasste Marke, die nur aus
dem Bildzeichen der Klägerin ISL besteht. Dies ergibt sich klar aus Anlage 4 zur Klageschrift, den
„Corporate Identity Interpayment Guidelines“, die u. a. die Bedingungen für die Benutzung der Marke
der Klägerin ISL betreffen und in denen die Marke durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit
dem Wort „Interpayment“ verkörpert wird.
120.
Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen kundigen Verkehrskreise beim
Anblick des offiziellen Euro-Symbols auf Banknoten oder auch nur auf den von den Klägerinnen
genannten Erzeugnissen annehmen, dass diese Banknoten oder Erzeugnisse von der Klägerin ISL
hergestellt und vertrieben wurden.
121.
Außerdem liegt nach Ansicht der Klägerinnen die Verwechslungsgefahr darin, dass die Kunden der
Klägerin ISL das Bildzeichen der Klägerin ISL gedanklich nicht mehr mit deren Erzeugnissen in
Verbindung bringen, nicht aber darin, dass die Kunden annehmen werden, dass die mit dem offiziellen
Euro-Symbol versehenen Erzeugnisse von der Klägerin ISL vertrieben würden. Niemand, der das
Bildzeichen der Klägerin ISL zuvor mit den Erzeugnissen gedanklich in Verbindung gebracht habe,
werde dies weiterhin tun.
122.
Die Klägerinnen haben sich somit zur Stützung dieses Klagegrundes nicht auf die Gefahr einer
Verwechslung zwischen dem Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL, sondern auf die Gefahr
einer gedanklichen Verbindung berufen.
123.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie ist aber nur dann anwendbar, wenn
wegen der Identität oder der Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
124.
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sich aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt, dass der
Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der
Verwechslungsgefahr darstellt, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach ihrem
Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für den Verkehr keine
Verwechslungsgefahr besteht. Der Schutz einer eingetragenen Marke hängt also gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Für
diese Auslegung spricht außerdem die zehnte Begründungserwägung der Ersten Markenrichtlinie,
wonach „die Verwechslungsgefahr ... die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar[stellt]“ (Urteile
Sabèl, Randnrn. 18, 19 und 26, Canon, Randnr. 30, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und zuletzt
Marca Mode, Randnrn. 34 und 35).
125.
Die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, auf die sich die Klägerinnen berufen, erfüllt somit nicht
bereits den Tatbestand einer Verwechslungsgefahr, und die eine Verwechslungsgefahr
begründenden Merkmale liegen, wie bereits festgestellt, hier nicht vor.
126.
Somit hat die Kommission, die das offizielle Euro-Symbol nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt
hat, durch den Beschluss des Symbols sowie dessen Verwendung und Bewerbung die Markenrechte
der Klägerin ISL nicht verletzt, da für die relevanten Verkehrskreise keine Gefahr einer Verwechslung
zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol besteht, und daher keine
ihre Haftung begründende Pflichtverletzung begangen. Der erste Klagegrund, den die Klägerinnen
vorgebracht haben, ist deshalb zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Schutzes wohlerworbener Rechte, des
Vertrauensschutzes, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
- Vorbringen der Parteien
127.
Die Klägerinnen tragen vor, dass Handlungen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt
werde, denjenigen, der den Schaden verschuldet habe, zu dessen Ersatz verpflichteten. Unabhängig
von der im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachten Verletzung der Markenrechte habe
die Kommission schädigend, sorgfaltswidrig und somit rechtswidrig gehandelt und insbesondere
offenkundig gegen „höherrangige“ Rechtsnormen verstoßen.
128.
Was, erstens, den Schutz wohlerworbener Rechte angeht, machen die Klägerinnen geltend, dass
das Eigentum und allgemeiner die Grundrechte gewährleistet und Bestandteil der
Gemeinschaftsrechtsordnung seien (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der
Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17, und Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission,
Randnr. 73). Die Markenrechte seien wesentliche Rechte, deren Beachtung in der Gemeinschaft
gewährleistet sein müsse (vgl. in diesem Sinne das Wesen der Ersten Markenrichtlinie und das Urteil
HAG GF).
129.
Die Kommission habe aber nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, um zu beurteilen, ob eine
andere Person ausschließliche Rechte an einer ähnlichen Marke erworben habe; sie habe daher
erheblich gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Hätte die Kommission eine ordentliche Prüfung
durchgeführt, hätte sie zudem Kenntnis vom Bildzeichen der Klägerin ISL erlangt; dies belegten die
Ergebnisse der Suche nach älteren Marken, die im Vereinigten Königreich mit dem System Marquesa
durchgeführt worden sei.
130.
Die Klägerinnen verweisen ferner auf die in ihrem Auftrag erstellten Rechtsgutachten des
Rechtsanwalts A. Braun sowie der Professoren C. Gielen und W. Tilmann, Markenrechtsexperten, die
bestätigt hätten, dass geprüft werden müsse, ob eine ältere Marke existiere, und dass die
Kommission durch das Unterlassen einer solcher Prüfung gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen
habe.
131.
Was, zweitens, den Grundsatz des Vertrauenschutzes angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass der
Erlass der Ersten Markenrichtlinie durch den Rat sowie der Erlass zahlreicher Entscheidungen der
Kommission, in denen die Bedeutung der Markenrechte anerkannt werde, bei ihnen „begründete
Erwartungen“ im Sinne der Rechtsprechung geweckt hätten, dass ihre Markenrechte beachtet
würden und gewahrt blieben. Daher habe die Kommission das elementare Prinzip des
Vertrauensschutzes verletzt, als sie bei der Einführung des Euro die Rechte der Klägerinnen nicht
berücksichtigt habe, obwohl die Existenz und die Wahrung der Markenrechte in der Gemeinschaft
nicht in das Ermessen der Kommission gestellt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in
der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26, sowie Urteile des
Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239,
Randnr. 32, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).
132.
Was, drittens, das Diskriminierungsverbot angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission
sie durch die Einführung und Förderung des offiziellen Euro-Symbols diskriminiert habe, da Rechte
anderer Markeninhaber nicht missachtet worden seien.
133.
Was, viertens, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, sind die Klägerinnen der Auffassung,
dass die Kommission Ziele verfolge, die offenkundig berechtigt seien, dass aber die zur Erreichung
dieser Ziele eingesetzten Mittel über das hierzu Erforderliche hinausgingen. Die Beachtung dieses
Grundsatzes hätte es verlangt, dass diese Ziele ohne inhaltliche Aushöhlung der Rechte der
Klägerinnen erreicht würden.
134.
Die Kommission entgegnet auf das Vorbringen der Klägerinnen, sie habe unter Verstoß gegen ihre
Sorgfaltspflichten nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, dass die von den Klägerinnen
angeführten Abschnitte der drei Rechtsgutachten die Auffassung der Klägerinnen, die Kommission sei
rechtlich gegenüber allen Markeninhabern verpflichtet, zu prüfen, ob eine ältere Marke existiere, nicht
stützten. Aus den drei Rechtsgutachten gehe hervor, dass ein gewerbliches Unternehmen, das eine
neue Marke einführen wolle, regelmäßig eine solche Prüfung durchführe. Diese allgemeine
Feststellung sei zwar nicht angreifbar, doch da das offizielle Symbol des Euro große Ähnlichkeit mit
ihrem alten Emblem aufweise, das gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 reserviert und von ihr in großem Umfang benutzt worden
sei, seien neue Prüfungen nicht angebracht gewesen. Zumindest sei das Ergebnis, zu dem alle drei
Rechtsgutachten kämen, irrelevant, da die Kommission nicht beabsichtigt habe, eine Marke oder ein
Label einzuführen.
135.
Außerdem sei eine Rechtspflicht, zu prüfen, ob eine ältere Marke existiere, nicht vereinbar mit dem
System des Schutzes von Zeichen, Marken und Labels, da es bereits ein Mittel zum Schutz gegen die
unzulässige Benutzung einer existierenden Marke gebe (Klage wegen Verletzung der Markenrechte).
Dass nicht geprüft worden sei, ob eine ältere Marke existiere, sei für sich genommen kein
ausreichender Grund für eine Klage.
136.
Zur Rüge der Missachtung wohlerworbener Rechte trägt die Kommission vor, dass es sich bei den
von den Klägerinnen angeführten Rechten nur um die Markenrechte am Bildzeichen der Klägerin ISL
handele. Sie habe aber bereits dargetan, dass die Rechte aus dieser Marke nicht verletzt worden
seien.
137.
Das Vorbringen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot sei irreführend und das
Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu vage.
- Würdigung durch das Gericht
138.
Das Eigentum wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen
Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet, die sich auch im Zusatzprotokoll zur
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspiegeln (vgl.
Urteil Hauer, Randnr. 17).
139.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei dem von den Klägerinnen geltend gemachten
Eigentum um das Recht, das die Klägerin ISL aufgrund der Eintragung ihres Bildzeichens in mehreren
Mitgliedstaaten an ihrer Marke hat. Es handelt sich um ein Immaterialgüterrecht, das in einem
ausschließlichen Recht zur Verwertung dieser Marke besteht, das jedem - allerdings nur beschränkt -
entgegengehalten werden kann. Die Beschränkungen, die damit einhergehen, dass dieses Eigentum
ein relatives Recht ist, ergeben sich, erstens, aus dem Spezialitätsgrundsatz, wonach sich das
eingeräumte Recht auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beschränkt, und,
zweitens, daraus, dass die Eintragung auf nationaler Ebene erfolgt ist; der gewährte Schutz ist auf
das Gebiet des Staates beschränkt, in dem die Marke eingetragen wurde.
140.
Dieses Vorbringen kann daher nicht von dem Vorbringen getrennt werden, dass die Markenrechte
der Klägerin ISL verletzt seien.
141.
Wie bereits festgestellt, hat die Kommission das offizielle Euro-Symbol nicht im geschäftlichen
Verkehr benutzt; zumindest haben die Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Marke der Klägerin ISL
ihre Hauptfunktion verloren hat. Daher hat die Kommission nicht das ausschließliche Eigentum der
Klägerin ISL an ihrem Bildzeichen verletzt und erst recht nicht gegen das Diskriminierungsverbot und
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
142.
Was ferner das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe es versäumt, zu prüfen, ob
eine ältere Marke existiere, um festzustellen, ob ein Unternehmen bereits ein ausschließliches Recht
an einem ähnlichen Zeichen habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Kommission das offizielle
Euro-Symbol nicht als Marke benutzt hat.
143.
Zudem können nach ständiger Rechtsprechung Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane nur
dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tun
verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil des Gerichtshofes vom 15.
September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr.
58, und Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2000 in den Rechtssachen T-12/98 und T-13/98, Argon u.
a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2473, Randnr. 18). Die Klägerinnen haben aber in ihren
Schriftsätzen nicht angegeben, nach welcher Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Kommission
verpflichtet gewesen sein soll, zu prüfen, ob das offizielle Euro-Symbol oder ein ähnliches Zeichen
bereits als Marke eingetragen war.
144.
Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Rechtsgutachten der drei Markenrechtsexperten nennen
keine Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, aus denen sich eine solche Verpflichtung der
Kommission ergäbe.
145.
Zu diesen Gutachten ist außerdem allgemein festzustellen, dass sie nicht geeignet sind, die obigen
Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Markenrechte der Klägerin ISL zu widerlegen. Diese
Gutachten sind nämlich auf die irrige Annahme gestützt, dass die Kommission das offizielle Euro-
Symbol als Marke zu gewerblichen Zwecken benutzt habe.
146.
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich berufen, wer sich in einer Situation befindet,
aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat.
Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem
die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und
Kommission, Randnr. 68).
147.
Die Klägerinnen sind hierzu der Ansicht, dass der Rat die Ersten Markenrichtlinie und die
Kommission verschiedene Entscheidungen erlassen habe, in denen die Bedeutung der Markenrechte
anerkannt werde, habe bei ihnen „begründete Erwartungen“ geweckt.
148.
Abgesehen davon, dass der Beschluss des offiziellen Euro-Symbols durch die Kommission nicht die
Markenrechte der Klägerin ISL verletzt hat, ist festzustellen, dass zwischen einer sehr allgemeinen
Erklärung der Kommission, die keine begründeten Erwartungen wecken kann, und einer klaren
Zusage, die zu solchen Erwartungen berechtigt, ein großer Unterschied besteht (vgl. Urteil des
Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995,
II-2379, Randnr. 74).
149.
Dieses Vorbringen ist deshalb ebenso wie der gesamte vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund: Enteignung
150.
Die Klägerinnen tragen vor, dass der grundrechtlichen Eigentumsgarantie ein Abwehrrecht gegen
die Entziehung des Eigentums entspreche, wie es in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei, das die
Gemeinschaftsorgane beachten müssten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970
in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Schlussanträge des
Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Hauer, Slg. 1979, 3752, und Schlussanträge des
Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989,
Slg. 1989, 2609, 2622, Randnr. 22). Die Maßnahmen, die die Kommission im vorliegenden Fall
getroffen habe, liefen auf eine rechtswidrige Entziehung des Eigentums der Klägerinnen hinaus, da sie
zum Verlust der Unterscheidungskraft und des Wertes des Bildzeichens der Klägerin ISL führten. Die
Kommission hätte leicht verhindern können, dass den Klägerinnen ein Schaden entstehe; wenn sie,
wie die Kommission behaupte, keine Klage wegen Verletzung der Markenrechte erheben könnten,
erhielten sie keine Entschädigung für den Verlust des Rechts am geistigen Eigentum und ihres
Firmenwerts. Zudem könne die Kommission ihr Vorgehen nicht rechtfertigen oder sei, wenn das
Vorgehen gerechtfertigt oder rechtmäßig sein sollte, zumindest verpflichtet, den den Klägerinnen
zugefügten Schaden zu ersetzen (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Sir Slynn in der
Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1984, Slg. 1984, 4057,
4082).
151.
Die Kommission entgegnet, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht die Annahme
erlaubten, dass die „Verwässerung“ einer Marke einer Enteignung gleichkomme.
152.
Das Gericht stellt hierzu lediglich fest, dass der Klagegrund einer Enteignung nicht von dem
Klagegrund einer Verletzung der Markenrechte oder dem Vorbringen einer Verletzung wohlerworbener
Rechte getrennt werden kann, da diese Rügen in gleicher Weise das immaterielle ausschließliche
Recht betreffen, das die Klägerin ISL am fraglichen Bildzeichen hat.
153.
Die obigen Ausführungen, dass die Kommission die Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke nicht
verletzt hat, gelten somit auch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, der deshalb ebenfalls
zurückzuweisen ist.
154.
Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission eine ihre Haftung
begründende Pflichtverletzung begangen hat.
Vorbringen der Parteien
155.
Die Klägerinnen tragen vor, dass die Haftung nach Artikel 288 EG auch dann begründet werden
könne, wenn das Verhalten des Gemeinschaftsorgans nicht rechtswidrig sei, sofern dieses Verhalten
bestimmte Personen unverhältnismäßig belaste, nicht billig sei und eine Verletzung der Gleichheit vor
den öffentlichen Lasten darstelle.
156.
So habe der Rat in der dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 zugrunde liegenden Rechtssache
T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) eingeräumt, dass die Gemeinschaft
für rechtmäßige Handlungen haftbar gemacht werden könne; das Gericht habe die Begründung
dieser Haftung davon abhängig gemacht, dass der behauptete Schaden gegenwärtig sei, eine
besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste
(besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem
betroffenen Sektor innewohnten, überschreite (außergewöhnlicher Schaden), ohne dass die dem
geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches
Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Randnr. 80 des genannten Urteils).
157.
Diese Voraussetzungen hätten zwar in den Rechtssachen Biovilac/EWG, Dubois et Fils/Rat und
Kommission sowie Dorsch Consult/Rat und Kommission nicht vorgelegen, seien aber hier erfüllt. Was
das Vorliegen eines besonderen Schadens angehe, sei durch den Beschluss des Euro-Symbols und
dessen Einführung nur den Klägerinnen ein Schaden zugefügt worden, da sie unverhältnismäßig
belastet worden seien. Was das Vorliegen eines außergewöhnlichen Schadens betreffe, wohne das
Risiko, dass eine öffentliche Einrichtung durch den Beschluss eines Zeichens für handelsbezogene
Angelegenheiten die Rechte eines Markeninhabers missachte, nicht sämtlichen Marken inne und sei
nicht vorhersehbar; jedoch könne der Schaden verhindert werden. Schließlich sei zwar das von der
Kommission verfolgte Ziel möglicherweise durch das allgemeine wirtschaftliche Interesse
gerechtfertigt gewesen, doch sei den Klägerinnen ein Schaden nicht durch das verfolgte Ziel, sondern
dadurch entstanden, dass die Kommission zur Erreichung dieses Zieles Mittel eingesetzt habe, die
mangelnde Sorgfalt verrieten und nicht durch das allgemeine Interesse gerechtfertigt werden
könnten.
158.
Die Klägerinnen schließen daraus, dass die Kommission sie auch dann entschädigen müsse, falls
ihr Verhalten keine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung darstellen sollte.
159.
Die Kommission entgegnet, die Gemeinschaftsgerichte hätten, wie die Klägerinnen auch
einräumten, einen Grundsatz, dass die Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln haftbar gemacht
werden könne, noch nicht angewandt. Außerdem setze diese Haftung nach der Rechtsprechung
zumindest voraus, dass das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens bewiesen
werde und dass es sich um einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden handele (Urteil
Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 59). Die Klägerinnen hätten aber nicht den Beweis
erbracht, dass diese Umstände im vorliegenden Fall gegeben seien.
160.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission klar, dass keine
Haftung eintrete, wenn die Maßnahme, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch
ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, wie dies hier der Fall sei. Zwar
versuchten die Klägerinnen, zwischen dem von der Kommission mit dem Beschluss des offiziellen Euro-
Symbols verfolgten Ziel, das durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, und
den von ihr zur Erreichung dieses Zieles eingesetzten Mitteln - keine Prüfung, ob eine ältere Marke
existiere - zu unterscheiden, doch sei sie nicht verpflichtet, eine solche Prüfung durchzuführen, und
der bloße Umstand, dass sie sie nicht durchgeführt habe, sei nicht geeignet, ihre Haftung zu
begründen.
Würdigung durch das Gericht
161.
Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt
werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich
entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den
Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als
außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfüllt sein (Urteile des Gerichtshofes vom
15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549,
Randnrn. 17 bis 19, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova
u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171).
162.
Was das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens angeht,
hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter den ihm angeblich entstandenen Schaden zu beweisen. Das
Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt
beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts
zu prüfen (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission vom 15. Juni 2000, Randnrn. 23 und 25).
163.
Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ
zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die
Beweislast. Die Gemeinschaft kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich hinreichend
unmittelbar aus dem Verhalten des Organs ergeben (entsprechend Urteil TEAM/Kommission, Randnr.
68, und die dort zitierte Rechtsprechung).
164.
Wie bereits festgestellt, haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall keine Beweise dafür vorgelegt,
dass der Klägerin ISL die Benutzung ihrer Marke durch das Verhalten der Kommission faktisch
unmöglich gemacht wurde. Sie haben nämlich nicht bewiesen, dass das offizielle Euro-Symbol, das der
Bezeichnung der gemeinsamen Währung dient, als Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und
eine Verwechslungsgefahr bei den relevanten Verkehrskreisen hervorgerufen hat, die zum Verlust der
Hauptfunktion der Marke der Klägerin ISL geführt hätte.
165.
Was ferner den Umstand betrifft, dass Dritte das offizielle Euro-Symbol auf verschiedenen Waren
angebracht haben, ist festzustellen, dass, falls das Symbol auf Waren der Klassen 16 und 36
angebracht worden sein sollte, um dem Verkehr die Feststellung ihrer betrieblichen Herkunft zu
ermöglichen, diese Verwendung nicht hinreichend unmittelbar der Kommission zugerechnet werden
könnte. Wie bereits festgestellt, hat die Kommission zwar Dritte veranlasst, das offizielle Euro-Symbol
zu verwenden, ist aber tätig geworden, um die Verbreitung des offiziellen Euro-Symbols als Mittel zur
Bezeichnung der gemeinsamen Währung zu fördern, nicht aber, um seine Verbreitung als Zeichen zur
Unterscheidung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu fördern (siehe oben, Randnr. 104).
166.
Der Antrag der Klägerinnen, der auf eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln
gestützt ist, ist somit zurückzuweisen, da die Klägerinnen nicht den Beweis erbracht haben, dass ein
tatsächlicher und sicherer Schaden vorliegt, der der Kommission zugerechnet werden könnte.
167.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
168.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der
Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Verfahrenssprache: Englisch.