Urteil des EuG vom 22.10.2003
EuG: ältere marke, muster und modelle, beschwerdekammer, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, verordnung, verwechslungsgefahr, gericht erster instanz, vernehmung von zeugen, vergleich
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
22. Oktober 200
„Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Gemeinschaftsmarke ASTERIX - Anmeldung eines
Bildzeichens mit dem Wort .Starix‘ als Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Artikel 8
Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-311/01
Les Éditions Albert René
Pagenberg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
A. von Mühlendahl und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
anderer Beteiligter am Verfahren bei der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle):
Trucco sistemi di telecomunicazione SpA
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Oktober 2001 (Sache R 1030/2000-1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1.
Die Trucco sistemi di telecomunicazione SpA (im Folgenden: Anmelderin) meldete am 14. Januar
1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) ein Bildzeichen als
Gemeinschaftsmarke an.
2.
Es handelt sich um folgendes Bildzeichen:
3.
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 38 des Abkommens
von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;
- Klasse 38: „Telekommunikation“
4.
Die Anmeldung wurde im Nr. 71/99 vom 6. September 1999
veröffentlicht.
5.
Am 6. Dezember 1999 legte die Klägerin nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die
Anmeldung einen Widerspruch ein (B216020), der gegen alle mit der Anmeldung beanspruchten
Waren und Dienstleistungen gerichtet war. Der Widerspruch wurde auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung Nr. 40/94 gestützt. Die ältere Marke ist die am 1. April 1996 angemeldete und am 25.
November 1999 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 16147, nämlich das Wortzeichen ASTERIX für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30,
32, 35, 41 und 42 des Abkommens von Nizza.
6.
Der Widerspruch wurde auf einen Teil der von der älteren Marke erfassten Waren und
Dienstleistungen gestützt, nämlich
- in Klasse 9 „elektrotechnische und elektronische, fotografische, Film-, optische,
Unterrichtsapparate und -instrumente (mit Ausnahme von Projektionsapparaten), soweit in Klasse 9
enthalten, elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm-Module und auf
Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele“, und
- in Klasse 41 „Filmvorführungen, Filmproduktionen, Filmvermietung; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Erziehung und Unterhaltung; Organisation und
Durchführung von Messen und Ausstellungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten;
Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Volksbelustigungen, Betrieb eines Vergnügungsparks,
Produktion von Live-Veranstaltungen, von Musik- und Sprechdarbietungen“.
7.
Mit Entscheidung vom 26. September 2000 wies die Widerspruchsabteilung des Amtes den
Widerspruch mit der Begründung zurück, dass wegen der Unterschiede zwischen den beiden Zeichen
für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen bestehe.
8.
Am 25. Oktober 2000 erhob die Klägerin beim Amt gegen diese Entscheidung eine Beschwerde
nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94.
9.
Mit Entscheidung vom 3. November 2000 wies die Widerspruchsabteilung des Amtes im
Widerspruchsverfahren B215543 die genannte Anmeldung auf Widerspruch eines anderen
Unternehmens für die Waren „Verkaufsautomaten“ in Klasse 9 und die Dienstleistungen
„Telekommunikation“ in Klasse 38 zurück; diese Teilzurückweisung der Anmeldung ist bestandskräftig
geworden.
10.
Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2001 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste
Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurück.
11.
Zum Vergleich der von den konfligierenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen stellte
die Beschwerdekammer fest, dass bestimmte dieser Waren und Dienstleistungen einander nicht
ähnlich seien und daher im Hinblick auf sie keine Verwechslungsgefahr bestehe. Hingegen seien
andere von der Anmeldung und der älteren Marke erfasste Waren und Dienstleistungen einander
ähnlich. Was den Vergleich der Zeichen angehe, so ähnelten diese einander weder bildlich noch
klanglich noch nach ihrer Bedeutung. Es bestehe daher keine Verwechslungsgefahr, auch wenn die
ältere Marke ASTERIX von Haus aus eine hohe Kennzeichnungskraft habe und durch den berühmten
französischen Comic- und Zeichentrickfilm-Helden weithin bekannt sei.
12.
Die Beschwerdekammer wies außerdem „zur Klarstellung“ darauf hin, dass „das Vorbringen der
Widersprechenden, wonach ihre Marke ASTERIX eine berühmte Marke [sei], nicht zugelassen werden
[könne], da dafür kein Nachweis erbracht worden“ sei (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
13.
Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
14.
Am 14. Mai 2002 hat das Amt bei der Kanzlei des Gerichts seine Klagebeantwortung eingereicht.
15.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- die Löschung der Anmeldemarke zu beschließen;
- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
16.
Das Amt beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
17.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf ihren zweiten Antrag, die Löschung der
Anmeldemarke zu beschließen, verzichtet; dies ist vom Gericht im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.
Die Klage hat daher nur noch den Aufhebungsantrag zum Gegenstand.
18.
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5.
Vorbringen der Parteien
19.
Hinsichtlich der älteren Marke macht die Klägerin geltend, dass es sich um eine Marke von
überragender Kennzeichnungskraft handele. Da die Anmelderin die Bekanntheit der älteren Marke
nicht bestritten habe, hätte die Beschwerdekammer diese Bekanntheit zugrunde legen und
berücksichtigen müssen, auch wenn die Klägerin sie nicht nachgewiesen habe. Denn das Amt sei
nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der in den Artikeln 73 und 74 der
Verordnung Nr. 40/94 niedergelegt sei, dazu verpflichtet, von einem Beteiligten vorgetragene
Tatsachen, die der andere Beteiligte nicht bestreite, als zugestanden zu behandeln und demgemäß zu
berücksichtigen.
20.
Dazu führt die Klägerin aus, dass die Bekanntheit der Marke ASTERIX, des Namens einer berühmten
Comicfigur, in verschiedenen Entscheidungen deutscher Gerichte anerkannt sei und durch die der
Klageschrift beigefügten Unterlagen nachgewiesen werde; bei diesen Unterlagen handelt es sich um
eine Verbraucherumfrage, eine Aufstellung der Besucherzahlen des Kinofilms „Asterix und Obelix“ in
den verschiedenen Mitgliedstaaten, eine Chronologie der Asterix-Serie, Presseartikel und
eidesstattliche Versicherungen. Die Klägerin schlägt weiterhin die Vernehmung von zwei Zeugen vor.
21.
Zur Frage der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen macht die Klägerin erstens
geltend, dass die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen
„Telekommunikation“ der Anmeldemarke und den Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“
der älteren Marke verkannt habe. Zwischen diesen Waren und Dienstleistungen bestehe ein
Verhältnis des Einanderergänzens, was im Übrigen in der deutschen Rechtsprechung anerkannt sei.
22.
Zweitens bestehe eine mittelbare Ähnlichkeit zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-
und Rettungsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen“ in Klasse 9 und den
von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9, insbesondere „Computer, Programm-Module und
auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme“. Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke
erfassten Feuerlöschapparate sei zu berücksichtigen, dass sie unter die von der älteren Marke
erfassten Behälter in Klasse 20 fielen.
23.
Was die Ähnlichkeit der Zeichen anbelange, so sei bei der Prüfung auf ihren schriftbildlichen,
klanglichen und semantischen Eindruck abzustellen; dabei seien die Marktverhältnisse und
Verbrauchergewohnheiten im gesamten Binnenmarkt zu berücksichtigen.
24.
Was, erstens, den schriftbildlichen Vergleich betreffe, so bestehe zwar wegen der grafischen
Gestaltung des ersten Buchstabens der angemeldeten Marke, besonders bei farbiger Wiedergabe,
und der unterschiedlichen Buchstabenformen zwischen den Zeichen ein gewisser Abstand. Die
Beschwerdekammer hätte aber zumindest berücksichtigen müssen, dass ein Teil der angesprochenen
Verkehrskreise den ersten Bestandteil der angemeldeten Marke als den Buchstaben „o“ wahrnehme
und dass die angemeldete Marke ebenso wie schwarz-weiß auch farbig dargestellt werden könne.
Dann aber werde die angemeldete Marke als „Ostarix“ aufgefasst, weil sich der Anfangsbuchstabe „O“
nicht mehr von den übrigen Buchstaben abhebe.
25.
Was, zweitens, den klanglichen Vergleich angehe, so unterschieden sich die beiden Zeichen von
ihrer Gesamtbuchstabenzahl her nur in einem einzigen Buchstaben; dabei würden sie bei einer
dreisilbigen Aussprache in den meisten Sprachen auf der ersten Silbe betont. Sie seien daher nach
Klangrhythmus und Silbengliederung identisch. Selbst wenn der erste Bestandteil der angemeldeten
Marke vernachlässigt werden müsste, bliebe eine klangliche Ähnlichkeit bestehen, da das
Wortelement „Starix“ dann vollständig in der älteren Marke enthalten sei.
26.
Was, drittens, den begrifflichen Vergleich anbelange, so bedeute das Wort „Asterix“ im Englischen
„asterisk“ und im Französischen „astérisque“, also „Sternchen“, und habe damit einen ähnlichen Sinn
wie nach Meinung der Beschwerdekammer das Wortelement „Starix“ der Anmeldemarke, nämlich
„Stern“ („star“). Überdies sei beiden Zeichen die Schlusssilbe „rix“ gemeinsam, die eine besondere
Kennzeichnungskraft hinsichtlich der Figuren aus den Asterix-Serien besitze.
27.
Berücksichtige man zusammenfassend die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen und der der Zeichen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so sei
der Abstand zwischen den beiden Zeichen nicht ausreichend, um insbesondere klangliche
Verwechslungen zu verhindern.
28.
Das Amt weist zunächst zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer unter
Verstoß gegen Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 die Bekanntheit der älteren Marke außer Betracht
gelassen habe, darauf hin, dass die Beschwerdekammer nach dieser Bestimmung, da es sich um ein
Widerspruchsverfahren handele, Tatsachen nicht von Amts wegen prüfen dürfe. Dass heiße aber
nicht, dass das Amt die von einem Beteiligten vorgetragenen und von dem anderen Beteiligten nicht
bestrittenen Tatsachen als erwiesen zu behandeln habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
habe der Widersprechende alle zur Begründung des Widerspruchs erforderlichen Tatsachen
vorzutragen und zu beweisen. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall die Anerkennung einer
Bekanntheit der älteren Marke nicht einmal entscheidungserheblich, da die Beschwerdekammer
festgestellt habe, dass selbst bei einer unterstellten Bekanntheit oder Berühmtheit keine
Markenähnlichkeit gegeben sei.
29.
Die Beschwerdekammer habe die in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte entwickelten
Grundsätze zur Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken somit fehlerfrei angewandt.
30.
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen führt das Amt aus, die Klägerin habe übersehen,
dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke durch die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung im Widerspruchsverfahren B215543 eingeschränkt worden sei und dass
dadurch insbesondere die Dienstleistungen der „Telekommunikation“ entfallen seien.
31.
Hinsichtlich der in der Anmeldung genannten Waren „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-
, elektrische, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente;
Registrierkassen, Rechenmaschinen“ in Klasse 9 habe die Beschwerdekammer zu Recht entschieden,
dass sie den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht ähnlich seien.
32.
Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf die von der älteren Marke erfassten Waren „Behälter“
in Klasse 20 berufen, weil diese nicht zu den Waren gehörten, auf die sie ihren Widerspruch gestützt
habe. Es handele sich damit um einen neuen Klagegrund, der nach Artikel 135 § 4 der
Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.
33.
Zum Vergleich der Zeichen hebt das Amt zunächst hervor, dass bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr, da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei, auf die Gegebenheiten im
gesamten Binnenmarkt abgestellt werden müsse.
34.
Betrachte man, erstens, die schriftbildliche Ähnlichkeit, so habe die Beschwerdekammer zutreffend
festgestellt, dass der Verbraucher das Anfangselement der Anmeldemarke nicht als stilisierten
Großbuchstaben, sondern als bildliches oder dekoratives Element auffassen werde.
35.
Was, zweitens, die klangliche Ähnlichkeit angehe, so werde bei dem Wortelement „Starix“ der
Anmeldemarke in allen Sprachen der Europäischen Union klanglich der dritte Buchstabe in der ersten
Silbe betont. Die ältere Marke ASTERIX hingegen lasse zwei Betonungen zu, nämlich entweder auf dem
Anfangsbuchstaben „A“ oder auf dem in der zweiten Silbe enthaltenen vierten Buchstaben „E“. Diese
Abweichungen seien ausreichend, um eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüber
stehenden Zeichen auszuschließen.
36.
Was, drittens, den begrifflichen Aspekt angehe, so seien die Zeichen einander nicht ähnlich. Soweit
die Klägerin darauf abhebe, dass das Wort „Asterix“ im englisch- und französischsprachigen Teil der
Europäischen Union als „asterisk/astérisque“ und das Wortelement „Starix“ der Anmeldemarke im
Englischen als „Stern“ aufgefasst werde, lege sie eine analytische Betrachtungsweise zugrunde, die
bei den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel nicht zu erwarten sei. Soweit die Klägerin mit
der Nachsilbe „-ix“ argumentiere, habe diese Endung andere Bedeutungen, die nichts mit den
Protagonisten der Asterix-Comicserien zu tun hätten, so insbesondere im Software-Bereich, wo damit
die Kompatibilität mit dem Betriebssystem Unix angezeigt werde.
37.
Die Beschwerdekammer habe somit tatsächlich und rechtlich zutreffend festgestellt, dass für das
Publikum keine Gefahr von Verwechslungen der beiden Zeichen bestehe.
Würdigung durch das Gericht
38.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf
Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen
ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die
Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird“. Dabei sind „ältere Marken“ u. a. Gemeinschaftsmarken mit einem früheren
Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94).
39.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und der Rechtsprechung des Gerichts zur Verordnung Nr. 40/94 liegt
eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998
in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der
Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom
23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-
4359, Randnr. 25).
40.
Dabei ist das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen durch das Publikum unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November
1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, in den Rechtssachen Canon,
Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-
425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40; Urteil des Gerichts in der Rechtssache Fifties,
Randnr. 26).
41.
Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer,
Randnr. 19). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der siebten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im
Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, die ihrerseits von einer Vielzahl von Umständen
abhängt, so insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen
Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen (Urteil Fifties, Randnr. 27).
42.
Nach der Rechtsprechung ist außerdem die Verwechslungsgefahr um so größer, je höher die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteile Sabèl, Randnr. 24, und Canon, Randnr. 18), die
sich entweder aus den Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, oder aus ihrem
Bekanntheitsgrad ergibt (Urteil Canon, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in der
Rechtssache T-99/01, Mistery-Drinks/HABM - Karlsberg Brauerei [MISTERY], noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
43.
Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf
an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt.
Der Verbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei
dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die
Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich
auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu
berücksichtigen ist schließlich, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd
Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).
44.
Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke, so dass die Prüfung der
Verwechslungsgefahr auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu beziehen ist. Da die
fraglichen Waren und Dienstleistungen solche des gängigen Verbrauchs sind, setzt sich das
angesprochene Publikum aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchern zusammen.
45.
Zum Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer zunächst
festgestellt (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung):
„.Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-
, Rettungsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte‘ haben
mit den Waren der Marke der Widersprechenden nichts gemeinsam. Hinsichtlich dieser Waren kann
keine Verwechslungsgefahr bestehen, da die von den beiden Marken erfassten Waren weder ähnlich
noch identisch sind.“
46.
Die Beschwerdekammer hat, zweitens, entschieden, dass die in der Anmeldung aufgeführten Waren
„.fotografische, Film- und Unterrichtsapparate und -instrumente‘ und .Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten‘ den von
der älteren Marke erfassten Waren .elektrotechnische und elektronische, fotografische, Film-,
optische, Unterrichtsapparate und -instrumente‘ zumindest sehr ähnlich [sind]“ (Randnr. 24 der
angefochtenen Entscheidung).
47.
Die Beschwerdekammer hat, drittens, festgestellt, dass die in der Anmeldung genannten Waren
„.Mechaniken für geldbetätigte Automaten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer‘ den Waren
.elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm-Module und auf
Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele‘ zumindest ähnlich
[sind], da sie alle zum gleichen Zweck, nämlich für Computerspiele, verwendet werden können“
(Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung).
48.
Damit hat die Beschwerdekammer für einen großen Teil der Waren und Dienstleistungen der
Anmeldemarke eine mehr oder weniger ausgeprägte Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen
der älteren Marke festgestellt, die (so z. B. offenkundig für „fotografische, Film- und optische Apparate
und Instrumente“ in Klasse 9) bis zur Identität reichen kann. Dennoch kam die Beschwerdekammer,
obgleich sie im Wesentlichen auch die hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke anerkannte, die
sie in Randnummer 29 der angefochtenen Entscheidung als „von Haus aus mit großer
Kennzeichnungskraft versehen“ und „durch den berühmten französischen Comic- und Zeichentrickfilm-
Helden weithin bekannt“ charakterisierte, zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr nicht
bestehe, weil die „fraglichen Marken einander weder bildlich noch klanglich noch begrifflich ähnlich“
seien (vgl. Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung).
49.
Es ist zu prüfen, ob diese Beurteilung der Beschwerdekammer zutreffend ist.
50.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der
Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr.
23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).
51.
Die Beschwerdekammer hat die angemeldete Marke folgendermaßen beschrieben (Randnr. 25 der
angefochtenen Entscheidung):
„Die Marke der Anmelderin ist eine Bildmarke, die aus einem roten Oval und dem anschließenden Wort
.Starix‘ in Kursivschrift besteht. Das Oval ist leicht nach links geneigt und enthält einen kleinen Punkt.
Es sieht daher wie ein das Wort .Starix‘ umkreisendes Elektron oder wie eine Umlaufbahn mit ihrem
Satelliten aus. Die Marke der Widersprechenden ist das normale Wortzeichen ASTERIX.“
52.
Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüber stehenden Marken hat die Beschwerdekammer
ausgeführt (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung):
„Obwohl beiden Marken die Buchstabenkombination .st‘ und die Endsilbe .rix‘ gemeinsam sind, weisen
sie mehrere erhebliche visuelle Unterschiede auf wie die unterschiedlichen Buchstaben nach .st‘, die
unterschiedliche Schrift und grafische Gestaltung und vor allem die unterschiedlichen Wortanfänge.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Marke der Anmelderin das Bildelement die Aufmerksamkeit
des Verbrauchers auf sich lenkt. Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden wird dieses
Element nicht als Buchstabe .O‘ wahrgenommen werden. Die Marken sind daher als bildlich
unterschiedlich anzusehen.“
53.
Zum ersten Bestandteil der angemeldeten Marke ist festzustellen, dass es, da das Zeichen in der
beim Amt angemeldeten Form zu prüfen ist, wenig wahrscheinlich erscheint, dass die angesprochenen
Verkehrskreise dieses Element als den Vokal „O“ auffassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass dieses Anfangselement aus einer roten, leicht nach links geneigten Ellipse mit einem kleinen
Punkt besteht, der tatsächlich an einen Satelliten auf seiner Umlaufbahn denken lässt. Dieses
Element hebt sich damit deutlich von dem nachfolgenden Wortbestandteil „Starix“ ab, dessen
Buchstaben alle im gleichen Schriftbild und im gleichen schwarzen Farbton gehalten sind.
54.
Bei der bildlichen Beurteilung der beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit erzeugen somit die
vorhandenen Eigenheiten jedes Zeichens, so insbesondere die grafische Wiedergabe der Ellipse und
die Kursivschrift des Wortbestandteils der angemeldeten Marke, einen unterschiedlichen
Gesamteindruck von beiden Zeichen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass
die einander gegenüber stehenden Zeichen einander visuell nicht ähnlich sind.
55.
Zum klanglichen Vergleich hat die Beschwerdekammer ausgeführt, „dass die Marke der Anmelderin
mit dem Buchstaben .S‘, die Marke der Widersprechenden hingegen mit einem .A‘ beginnt. Auch der
zweite Vokal der letztgenannten Marke .E‘ wird anders ausgesprochen als der Vokal .a‘ in der Marke
der Anmelderin. Die Marken werden in allen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich ausgesprochen.
Sie sind daher als klanglich unterschiedlich anzusehen“ (Randnr. 27 der angefochtenen
Entscheidung).
56.
Dazu ist festzustellen, dass das Wortelement der angemeldeten Marke mit einem Konsonanten
beginnt und aus sechs Buchstaben besteht, während die ältere Marke mit einem Vokal beginnt und
einen Vokal mehr als die angemeldete Marke aufweist. Beide Zeichen haben nur eine Silbe
gemeinsam, die überdies die Endsilbe („rix“) ist. Die Marken sind daher bei ihrer Gesamtbeurteilung
als klanglich unterschiedlich anzusehen.
57.
Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüber stehenden Zeichen hat die
Beschwerdekammer ausgeführt (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung):
„Weder das Wort .Asterix‘ noch das Wort .Starix‘ haben in einer der Amtssprachen der Europäischen
Union eine gängige Bedeutung. Das letztgenannte Wort kann Verbraucher, besonders bei seiner
Wahrnehmung zusammen mit dem Bildelement, an das englische Wort .Star‘ erinnern, das als
geläufiges englisches Wort von den meisten Menschen in der Europäischen Union verstanden werden
wird. Die Marken sind daher als begrifflich unterschiedlich anzusehen.“
58.
Dazu ist festzustellen, dass die Bedeutung der Wörter „Asterix“ und „Starix“ nicht als ähnlich
eingestuft werden kann. Erstens hat keines dieser Wörter, wie die Beschwerdekammer
hervorgehoben hat, in den Sprachen der Europäischen Union eine gängige Bedeutung. Obgleich,
zweitens, das Wort „Asterix“ dem Wort „astérisque“ im Französischen und dem Wort „asterisk“ im
Englischen nahekommt und mit diesem Ausdruck jeweils das kleine Sternchen bezeichnet wird, das in
Texten für Verweise benutzt wird, läge der von der Klägerin geltend gemachten begrifflichen
Assoziation nicht ein Gesamteindruck, sondern eine analysierende Betrachtung zugrunde, die der
Durchschnittsverbraucher in der Regel nicht vornimmt. Das Wort „Asterix“ wird er, drittens, leichter mit
der in der ganzen Europäischen Union weithin bekannten Figur der Comicserie in Verbindung bringen.
Diese konkrete Bezeichnung einer populären Figur macht jedoch ihre begriffliche Verwechslung mit
mehr oder weniger nahestehenden Wörtern beim Publikum unwahrscheinlich.
59.
Die Beschwerdekammer hat daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass
die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen der Bildmarke, die aus dem
Wortelement „Starix“ in Kombination mit ganz speziellen grafischen Elementen besteht, und der Marke
ASTERIX hinreichen, um die Gefahr von Verwechslungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen
auszuschließen, da eine solche Gefahr kumulativ einen genügend hohen Ähnlichkeitsgrad der
fraglichen Marken und einen genügend hohen Ähnlichkeitsgrad der mit ihnen bezeichneten Waren
oder Dienstleistungen voraussetzt.
60.
Daraus ergibt sich, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach die ältere Marke „von
Haus aus mit hoher Kennzeichnungskraft“ versehen und „durch den berühmten französischen Comic-
und Zeichentrickfilm-Helden weithin bekannt“ ist (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung), und
das Vorbringen der Klägerin zur Bekanntheit dieser Marke auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall ohne Einfluss sind.
61.
Eine Verwechslungsgefahr setzt nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus, wobei die Bekanntheit einer Marke ein
Gesichtspunkt ist, der bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen
den Zeichen oder den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu
begründen (in diesem Sinne Urteil Canon, Randnrn. 22 bis 24). Da jedoch im vorliegenden Fall die
einander gegenüber stehenden Zeichen unter bildlichem, klanglichem und begrifflichem Aspekt nicht
als identisch oder ähnlich angesehen werden können, lässt der Umstand, dass die ältere Marke
weithin bekannt oder eine in der Europäischen Union bekannte Marke ist, die Gesamtwürdigung der
Verwechslungsgefahr unberührt.
62.
Nach alledem liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe
b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis
gelangt, dass zwischen der angemeldeten und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr besteht.
63.
Der Klagegrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist daher zurückzuweisen, ohne dass das
im Rahmen dieses Klagegrundes angeführte Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Ähnlichkeit von
bestimmten Waren und Dienstleistungen der Marken und zur angeblichen Bekanntheit der älteren
Marke geprüft zu werden braucht. Auch dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zum
Beweis dieser Bekanntheit ist daher nicht stattzugeben.
Vorbringen der Parteien
64.
Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke eine bekannte Marke sei, die auch gegen
Verwässerung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 geschützt sei.
65.
Die ältere Marke sei Teil einer Markenfamilie, die sich aus anderen Charakteren der Asterix-Serie
zusammensetze und in 50 Ländern geschützt sei. Da die angemeldete Marke die schriftbildlichen,
klanglichen und begrifflichen Elemente der bekanntesten dieser Marken, nämlich der älteren Marke
ASTERIX, kumuliere, die für diese Markenfamilie charakteristische Endsilbe „ix“ aufweise und als
Mischform von „Asterix“ und „Obelix“ angesehen werden könne, beeinträchtige sie die
Unterscheidungskraft der älteren Marke.
66.
Das Amt hält diesen Klagegrund für nach Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig, da ihn
die Klägerin nicht vor dem Amt geltend gemacht habe.
Würdigung durch das Gericht
67.
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf „Widerspruch des
Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ... auch dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren
oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke
eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft
bekannte Marke ... handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.
68.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin die Anwendung dieser Bestimmung beim Amt zu
keinem Zeitpunkt verlangte und das Amt sie daher auch nicht geprüft hat. Es ist insbesondere
festzustellen, dass die Klägerin, soweit sie im Rahmen ihres Widerspruchs und vor der
Beschwerdekammer mit der Bekanntheit ihrer älteren Marke argumentierte, dieses Vorbringen
ausschließlich im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, also
zur Darlegung einer für das relevante Publikum bestehenden Verwechslungsgefahr, anführte.
69.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Amt gemäß Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 in
„Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse ... bei [der] Ermittlung [des Sachverhalts] auf
das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt“ ist.
70.
Weiter ist daran zu erinnern, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr.
40/94 gerichtet ist (Urteile des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM -
Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, vom
6. März 2003 in der Rechtssache T-128/01, DaimlerChrysler/HABM, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, José
Alejandro/HABM - Anheuser Busch [BUDMEN], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 18). Soweit es nämlich in Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 heißt, dass das Gericht
„die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern“ kann, ist dieser Absatz 3 im Licht des
Absatzes 2, wonach „[d]ie Klage ... wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden
Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs [zulässig ist]“, und im Rahmen der Artikel 229 EG und
230 EG zu sehen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98,
Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnrn. 49 bis 51, vom Gerichtshof - ohne
Sachentscheidung über diese Frage - teilweise aufgehoben durch Urteil vom 20. September 2001 in
der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251). Das Gericht hat die
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer daher anhand der Rechtsfragen zu
kontrollieren, mit denen die Beschwerdekammer befasst wurde (in diesem Sinne Urteil des Gerichts
vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-194/01, Unilever/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 16).
71.
Im Übrigen bestimmt, wie das Amt zu Recht hervorhebt, Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung
ausdrücklich, dass die „Schriftsätze der Parteien ... den vor der Beschwerdekammer verhandelten
Streitgegenstand nicht ändern [können]“.
72.
Die Klägerin kann daher weder einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Artikel 8 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 40/94 geltend machen noch vom Gericht eine Entscheidung über die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung erwirken, die im Verwaltungsverfahren vor dem Amt nicht angeführt wurde.
73.
Der vorliegende Klagegrund ist daher unzulässig.
Kosten
74.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den
Anträgen des Amtes dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tiili
Mengozzi
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 2003
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
V. Tiili
Verfahrenssprache: Deutsch.