Urteil des EuG vom 30.09.2003

EuG: kommission, waffen und munition, spanien, staatliche beihilfe, mitgliedstaat, gericht erster instanz, untätigkeitsklage, auskunft, öffentliches unternehmen, nationale sicherheit

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
30. September 2003
„Artikel 296 EG und 298 EG - Staatliche Beihilfe für ein Rüstungsgüterunternehmen - Beschwerde -
Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-26/01
Fiocchi munizioni SpA
Raffaelli, F. Di Gianni und R. Antonini,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien,
Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, in der Sache über die
Beschwerde der Klägerin zu entscheiden, mit der diese eine vom Königreich Spanien dem Unternehmen
Santa Barbara gewährte staatliche Beihilfe beanstandet hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und der Richter J. Azizi, J. D. Cooke und
M. Jaeger,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen. In Artikel 87 Absatz 2 EG sind die Beihilfen genannt, die kraft Gesetzes mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind, und in Artikel 87 Absatz 3 EG diejenigen, die als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Artikel 88 EG regelt das normale Verfahren
für die Kontrolle staatlicher Beihilfen.
2.
Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG bestimmt, dass die Vorschriften des Vertrages nicht dem
entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreift, die seines Erachtens für die
Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von
Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen. Ferner heißt es dort, dass
diese Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt nicht die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren beeinträchtigen dürfen.
3.
Nach Artikel 298 Absatz 1 EG prüft die Kommission, wenn auf dem Gemeinsamen Markt die
Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund des Artikels 296 EG verfälscht werden,
gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften des Vertrages
angepasst werden können. Nach Artikel 298 Absatz 2 EG kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat
in Abweichung von dem in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Verfahren den Gerichtshof
unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat die in Artikel 296 vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
Sachverhalt
4.
Die Fiocchi munizioni SpA (im Folgenden: Klägerin) ist ein italienisches Unternehmen, das im Bereich
der Herstellung und Vermarktung von Waffen und Munition tätig ist.
5.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1999, das am 7. Juni 1999 bei der Kommission einging, richtete die
Klägerin an diese eine Beschwerde in Bezug auf Subventionen, die das Königreich Spanien der
Empresa Nacional Santa Barbara, einem spanischen Rüstungsgüterunternehmen (im Folgenden:
Santa Barbara), zwischen 1996 und 1998 in Höhe von insgesamt ungefähr 35 Milliarden spanischen
Peseten (ESP) gewährt habe. In dieser Beschwerde forderte sie die Kommission auf, eine
Untersuchung hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgenannten Subventionen mit den Artikeln 87 EG,
88 EG und 296 EG einzuleiten und festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen diese Artikel
verstoßen habe.
6.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 an die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei den
Europäischen Gemeinschaften ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Auskunft über
Art und Höhe der Beihilfen, die Santa Barbara angeblich gewährt worden waren.
7.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass es sich
bei Santa Barbara um ein öffentliches Unternehmen handele, das sich ausschließlich mit der
Herstellung von Waffen und Munition sowie von Panzerfahrzeugen befasse, und dass folglich ihre
Tätigkeiten unter Artikel 296 Absatz 1 EG fielen. Sie legten dar, dass im spanischen Recht anerkannt
sei, dass die Tätigkeiten von Santa Barbara für die Landesverteidigung des Königreichs Spaniens von
Interesse seien, dass die Fabriken von Santa Barbara aufgrund eines spanischen Gesetzes über die
Neustrukturierung der Rüstungsindustrie im Eigentum des spanischen Verteidigungsministeriums
stünden und dass die Produktion dieses Unternehmens hauptsächlich darauf ausgerichtet sei, die
Bedürfnisse der spanischen Armee zu befriedigen. Sie wiesen auch darauf hin, dass die Tätigkeiten
von Santa Barbara den spanischen Rechtsvorschriften über Staatsgeheimnisse unterlägen.
8.
Mit Schreiben an die spanischen Behörden vom 27. September 1999 erinnerte die Kommission
diese an den Wortlaut von Artikel 296 Absatz 1 EG und bat sie um Auskunft über das Verhältnis
zwischen den Santa Barbara gewährten Beihilfen und der Herstellung ziviler und militärischer Waffen,
die für die Ausfuhr bestimmt seien. Sie wies darauf hin, dass eine solche Tätigkeit nicht die Wahrung
der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien im Sinne des Artikels 296 Absatz 1
EG betreffe.
9.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 beantworteten die spanischen Behörden das in der
vorstehenden Randnummer erwähnte Schreiben der Kommission. Da die spanischen Behörden in
einem Schreiben an die Kommission vom 6. März 2001 einen Vertraulichkeitsvorbehalt hinsichtlich des
Inhalts des Schreibens vom 21. Oktober 1999 erklärt hatten, ist dieses nicht zu den Akten gegeben
worden.
10.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 machte die Klägerin geltend, dass ihr durch die in ihrer
Beschwerde beschriebene Situation ein erheblicher Schaden entstanden sei, und bat die Kommission
um Auskunft über den Stand des Verfahrens betreffend die Santa Barbara gewährten Beihilfen und
über die Absichten der Kommission in dieser Hinsicht.
11.
Mit Schreiben vom 18. November 1999 beantwortete die Kommission das in der vorstehenden
Randnummer erwähnte Schreiben der Klägerin. Sie teilte ihr mit, dass sie aufgrund ihrer Beschwerde
im Juni und im September 1999 die spanischen Behörden um Auskunft darüber ersuchte habe, ob und
in welcher Höhe Santa Barbara staatliche Beihilfen gewährt worden seien. Sie wies darauf hin, dass
ihr die spanischen Behörden im Juli und im Oktober 1999 Auskunft über die militärische Produktion von
Santa Barbara erteilt hätten und dass sie, da diese Behörden die Ausnahme des Artikels 296 EG
geltend gemacht hätten, damit befasst sei, die Richtigkeit dieser Ansicht zu prüfen. Sie erklärte, dass
sie sie so schnell wie möglich über die Ergebnisse dieser Prüfung informieren werde.
12.
In einem Schreiben an die Kommission vom 8. März 2000 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf
ihre Beschwerde vom 25. Mai 1999 (siehe oben, Randnr. 4) geltend, dass die Santa Barbara
gewährten Beihilfen nicht unter die Ausnahme des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG fallen
könnten, da Santa Barbara wie sie auf internationaler Ebene im Bereich öffentlicher Ausschreibungen
für die Lieferung von Munition tätig sei und folglich die von den spanischen Behörden zugunsten
dieses Unternehmens getroffenen Maßnahmen nicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift als für die
Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien erforderlich angesehen
werden könnten. Sie rügte die Untätigkeit der Dienststellen der Kommission und führte aus, dass sie
sich gezwungen sehe, mit dem vorliegenden Schreiben einen förmlichen Antrag auf Tätigwerden der
Kommission im Sinne des Artikels 232 EG zu stellen, und dass sie sich die Möglichkeit vorbehalte, sich
des Verfahrens zu bedienen, das dieser Artikel für den Fall fortdauernder Untätigkeit der Dienststellen
der Kommission vorsehe.
13.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 antwortete die Kommission auf das Schreiben der Klägerin vom 8.
März 2000. Unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 18. November 1999 erinnerte sie die Klägerin an die
verschiedenen Auskunftsersuchen, die sie an die spanischen Behörden hinsichtlich Art und Höhe der
Santa Barbara gewährten Beihilfen gerichtet habe, und an die Antworten dieser Behörden auf diese
Ersuchen, insbesondere das Schreiben vom 23. Juli 1999, in dem diese Behörden die Ausnahme des
Artikels 296 EG geltend gemacht hätten. Sie unterstrich, dass sie nach Artikel 298 EG nur verpflichtet
sei, die streitigen Maßnahmen gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen, und dass
diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, da sie sich noch nicht auf einen Standpunkt festgelegt
habe. Auch erwähnte sie die Klagemöglichkeit, über die sie nach Artikel 298 Absatz 2 EG verfüge, falls
ein Mitgliedstaat die durch Artikel 296 EG eingeräumten Befugnisse missbrauche. Außerdem wies sie
die Klägerin darauf hin, dass ihr Schriftwechsel als abgeschlossen anzusehen sei, sofern es nicht
neue Informationen geben sollte.
14.
Mit Schreiben vom 27. September 2000 reagierte die Klägerin auf das Schreiben der Kommission
vom 5. Juni 2000. Sie machte geltend, dass die Kommission, obwohl sie ihre Beschwerde bereits vor
über 15 Monaten eingereicht habe, immer noch nicht Stellung genommen habe. Die Kommission habe
die spanischen Behörden seit Oktober 1999 nicht mehr um Auskunft oder Erläuterungen ersucht, und
es habe zudem nicht den Anschein, dass die Kommission das Verfahren des Artikels 298 EG
eingeleitet habe, um gemeinsam mit diesen Behörden zu prüfen, wie die streitigen Maßnahmen den
Vorschriften des Vertrages angepasst werden könnten. Ferner sei nicht erkennbar, dass die
Kommission nach Artikel 298 Absatz 2 EG beim Gerichtshof eine Klage gegen das Königreich Spanien
erhoben oder eine förmliche Entscheidung erlassen hätte, mit der sie die vorgenannten Maßnahmen
für rechtmäßig erkläre. Sie forderte die Kommission daher auf, im Sinne des Artikels 232 EG zu den in
Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, und teilte ihre Absicht mit, Klage beim Gericht zu
erheben, sollte die Kommission nicht binnen zwei Monaten reagieren.
15.
Mit Schreiben vom 22. November 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie mangels
neuer Informationen von Seiten der Klägerin nur wiederholen könne, was sie in ihrem Schreiben vom
5. Juni 2000 ausgeführt habe, nämlich dass ihre Dienststellen damit befasst seien, die streitigen
Maßnahmen nach Artikel 298 EG zu prüfen, und dass sie sich noch nicht auf einen Standpunkt
festgelegt habe. Sie wies erneut auf die ihr in Artikel 298 Absatz 2 EG eingeräumte Befugnis, den
Gerichtshof unmittelbar anzurufen, sowie auf die Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage hin, die die
Klägerin eventuell erheben würde, um die Weigerung der Kommission anzufechten, im vorliegenden
Fall ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Verfahren
16.
Die Klägerin hat daraufhin mit am 29. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener
Klageschrift die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.
17.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts
erhoben. Die Klägerin hat am 28. Mai 2001 zu dieser Einrede Stellung genommen.
18.
Mit am 19. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich
Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten
zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 hat der Präsident der Dritten Kammer des
Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Der Streithelfer hat seinen Schriftsatz zur Einrede der
Unzulässigkeit und die Parteien haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz fristgerecht
eingereicht.
19.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede und über
die Kosten dem Endurteil vorbehalten.
20.
Mit Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum zweiten Streithilfeschriftsatz des Königreichs
Spanien ist das schriftliche Verfahren am 10. Dezember 2002 abgeschlossen worden.
21.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen.
22.
In der öffentlichen Sitzung vom 4. Juni 2003 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt
und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
23.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 232 EG verstoßen hat,
indem sie es unterlassen hat, über ihre Beschwerde in der Sache zu entscheiden und die
erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
- alle nach Billigkeit gebotenen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen.
24.
Die Kommission beantragt,
- die Klage für unzulässig oder, hilfsweise, für unbegründet zu erklären;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25.
Das Königreich Spanien beantragt, die Klage für unzulässig oder, hilfsweise, für unbegründet zu
erklären.
Entscheidungsgründe
26.
Die Kommission hält die Klage für unzulässig. In dieser Hinsicht macht sie drei Gründe geltend.
27.
Der erste Grund, der in der Einrede der Unzulässigkeit angeführt wird, ist die verspätete Erhebung
der Klage.
28.
Die Kommission führt aus, dass die Klägerin sie erstmals mit einem Schreiben vom 8. März 2000
gemahnt habe. In diesem Punkt unterstützt durch das Königreich Spanien weist sie darauf hin, dass
sie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 das Schreiben der Klägerin vom 8. März 2000 ausdrücklich als
förmlichen Antrag auf Entscheidung im Sinne des Artikels 232 EG qualifiziert habe. Dieser Hinweis
habe der Klägerin die Feststellung ermöglicht, dass die Kommission ihrem Schreiben die Bedeutung
und die Rechtswirkungen beigemessen habe, die sich aus seinem Wortlaut ergäben. Außerdem habe
die Klägerin beim Lesen des Schreibens der Kommission vom 5. Juni 2000 nicht den geringsten Zweifel
an der Entscheidung der Kommission haben können, ihrer Beschwerde und ihrer Aufforderung, tätig
zu werden, nicht Folge zu leisten.
29.
Folglich hätte die Klägerin eine Untätigkeitsklage vor dem 19. Juli 2000 erheben können und
müssen; an diesem Tag sei die in Artikel 232 EG festgelegte Viermonatsfrist einschließlich der
Entfernungsfrist abgelaufen. Stattdessen habe die Klägerin nach Ablauf der Klagefrist am 27.
September 2000 ein neues Mahnschreiben im Sinne des Artikels 232 EG an die Kommission gerichtet
und die vorliegende Klage binnen vier Monaten nach diesem Tag erhoben. Dieses zweite
Mahnschreiben könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klage verspätet eingereicht
worden sei.
30.
Der Einzelne sei zwar berechtigt, an das betreffende Organ ein neues Mahnschreiben zu richten,
dessen Gegenstand sich von dem des ersten Mahnschreibens unterscheide oder das sich auf eine
veränderte Sach- oder Rechtslage stütze. Im vorliegenden Fall sei der Gegenstand der beiden
Mahnschreiben jedoch identisch und die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass zwischen den
beiden Mahnungen neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte hinzugetreten seien.
31.
Da die Frist des Artikels 232 EG zwingend zu beachten sei, führe ihre Überschreitung zur Präklusion
und folglich zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage, sofern nicht außergewöhnliche Umstände
vorlägen. Solche Umstände seien jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
32.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Kommission, in diesem Punkt unterstützt durch das
Königreich Spanien, zunächst, dass ihr Schreiben vom 5. Juni 2000 die Sachlage verändert habe, die
im Zeitpunkt der im Schreiben der Klägerin vom 8. März 2000 enthaltenen ersten Aufforderung zum
Tätigwerden bestanden habe. Die im Schreiben vom 5. Juni 2000 erwähnten Auskünfte der spanischen
Behörden seien der Klägerin nämlich im Schreiben der Kommission vom 18. November 1999 mitgeteilt
worden, d. h. vor der ersten Aufforderung der Klägerin, tätig zu werden, so dass sie nicht als neue
Tatsachen angesehen werden könnten, die eine neue Aufforderung zum Tätigwerden rechtfertigen
könnten. Außerdem habe die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 nicht erklärt, dass sie
die vorgenannten Auskünfte überprüfen werde.
33.
Sodann macht die Kommission geltend, sie habe in ihrem Schreiben vom 22. November 2000
lediglich den Inhalt ihres Schreibens vom 5. Juni 2000 in Erinnerung gerufen, so dass die Klägerin aus
dem Schreiben vom 22. November 2000 nicht die Gewissheit habe erlangen können, die ihr das
Schreiben vom 5. Juni 2000 angeblich nicht gegeben habe.
34.
In seinem ersten Streithilfeschriftsatz vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, dass das
Schreiben vom 5. Juni 2000 eine unzweideutige Stellungnahme der Kommission enthalte. In diesem
Schreiben habe die Kommission der Klägerin nämlich mitgeteilt, dass die Maßnahmen, die die
spanischen Behörden zugunsten von Santa Barbara getroffen hätten, nicht entsprechend dem Antrag
die Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften über staatliche Beihilfen, sondern nach den Artikeln
296 EG bis 298 EG geprüft werden müssten. Damit habe sie der Klägerin geantwortet, dass sie nicht
beabsichtige, in dem von ihr gewünschten Sinne tätig zu werden.
35.
Der zweite Unzulässigkeitsgrund, den die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und in ihrer
Gegenerwiderung darlegt, ist darauf gestützt, dass der Gegenstand der vorliegenden Klage nicht
festgelegt sei.
36.
Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, macht geltend, dass die Klägerin die Art
der Rechtsakte, die sie hätte erlassen müssen, nicht präzisiere, obwohl die Feststellung der
Untätigkeit nach Artikel 232 EG voraussetze, dass die behauptete Unterlassung Maßnahmen betreffe,
deren Tragweite ausreichend bestimmt sei, um Gegenstand einer Durchführung im Sinne des Artikels
233 EG sein zu können.
37.
Mit dem dritten Unzulässigkeitsgrund, den die Kommission ebenfalls in ihrer Klagebeantwortung und
in ihrer Gegenerwiderung darlegt, wird die Unzulässigkeit einer Klage geltend gemacht, die darauf
gerichtet ist, eine Untätigkeit der Kommission auf der Grundlage des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe
b EG zu beanstanden.
38.
Nach Ansicht der Kommission stellt Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG für die von ihm
ausdrücklich genannten Bereiche und Fälle eine Ausnahme von sämtlichen Vorschriften des EG-
Vertrags dar, unabhängig davon, ob diese verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur seien.
Da es sich um Waren handele, die eigens für militärische Zwecke bestimmt seien, sei es außerdem
ohne Bedeutung, dass die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen
auf dem Gemeinsamen Markt veränderten.
39.
Daraus folge, dass ein Mitgliedstaat, wenn er hinsichtlich einer speziellen Beihilfemaßnahme eine
Berufung auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG für erforderlich halte, nicht zur vorherigen
Notifizierung der Kommission verpflichtet sei, soweit es um eigens für militärische Zwecke bestimmte
Waren gehe. Eine etwaige Beschwerde könne, wenn der betreffende Mitgliedstaat sich auf die
vorgenannte Vorschrift berufe, nicht zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage
des Artikels 88 EG führen, ohne dass gegen diese Vorschrift verstoßen würde. Außerdem könne der
Missbrauch der in Artikel 296 EG vorgesehenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat nur im Wege
einer unmittelbaren Anrufung des Gerichtshofes auf der Grundlage des Artikels 298 Absatz 2 EG
beanstandet werden, und nicht durch eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG oder Artikel
227 EG oder durch eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 88 EG. Die Anwendbarkeit der
anderen Vorschriften des EG-Vertrags setze folglich voraus, dass der Gerichtshof einen Missbrauch
feststelle.
40.
Artikel 298 Absatz 1 EG sehe zwar vor, dass die Kommission, wenn auf dem Gemeinsamen Markt die
Wettbewerbsbedingungen durch nationale Maßnahmen aufgrund des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe
b EG verfälscht würden, gemeinsam mit dem beteiligten Staat prüfe, wie diese Maßnahmen den
Vorschriften des Vertrages angepasst werden könnten. Die Kommission habe in solchen Fällen jedoch
nicht die Möglichkeit, verbindliche Rechtsakte zu erlassen, und der Ausgang der Konsultationen hänge
im Wesentlichen vom Willen des betreffenden Mitgliedstaats ab. Im Fall des Scheiterns der
Konsultationen könnten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten den Gerichtshof nach Artikel
298 Absatz 2 EG anrufen.
41.
In seinem zweiten Streithilfeschriftsatz führt das Königreich Spanien aus, soweit davon auszugehen
sei, dass der Gegenstand der Aufforderung der Klägerin, tätig zu werden, darin bestehe, dass die
Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 296 EG auf den vorliegenden Fall Stellung nehme, sei
festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. November 2000 auf diese Aufforderung
geantwortet habe, indem sie ausgeführt habe, dass Artikel 296 EG auf den vorliegenden Fall
anwendbar sei und sie deshalb den Vorgang nach Artikel 298 EG prüfe. Auch wenn diese
Stellungnahme den Interessen der Klägerin zuwiderlaufe, schließe sie aus, dass eine Untätigkeit der
Kommission festgestellt werden könne, und führe zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage.
42.
Die Klägerin weist die drei von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurück.
43.
Zum ersten Grund führt die Klägerin zunächst aus, der Hinweis im Schreiben der Kommission vom 5.
Juni 2000, dass die Kommission gerade zusätzliche Auskünfte prüfe, die sie von den spanischen
Behörden im Oktober 1999 erhalten habe, habe ein neues Element gegenüber den Informationen
dargestellt, die sie von der Kommission am 18. November 1999 erhalten habe, und folglich eine
Veränderung der tatsächlichen Umstände seit dem 8. März 2000, an dem sie ihre erste Aufforderung
zum Tätigwerden an die Kommission gesandt habe. Sie habe es daher für zweckmäßig gehalten, der
Kommission weitere drei Monate Zeit zu lassen, um unter Berücksichtigung der vorgenannten
Auskünfte Stellung zu nehmen, und dann angesichts der Untätigkeit der Kommission vor Erhebung der
vorliegenden Klage eine zweite Aufforderung zum Tätigwerden an diese zu richten.
44.
Sodann vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die fehlende Eindeutigkeit des Schreibens vom 5. Juni
2000 sie gezwungen habe, die Kommission um zusätzliche Erläuterungen und eine Bestätigung ihres
Standpunkts zu bitten. Diesem Schreiben habe sie nämlich nicht entnehmen können, ob die
Kommission zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG auf den vorliegenden Fall Stellung genommen
habe. Die Art der der Klägerin zur Verfügung stehenden Klage habe von der genauen Bedeutung der
Ausführungen der Kommission abgehangen.
45.
Einige Anhaltspunkte ließen glauben, dass die Kommission am 5. Juni 2000 noch immer nicht ihren
Standpunkt festgelegt habe. So habe die Kommission sie in ihrem Schreiben vom 18. November 1999
informiert, dass sie noch nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG auf den vorliegenden Fall
Stellung genommen habe. In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 habe sie lediglich auf die Ansicht der
spanischen Behörden zu diesem Punkt verwiesen. Dagegen sei der Hinweis der Kommission im
Schreiben vom 5. Juni 2000 auf eine Prüfung der streitigen Maßnahmen nach Artikel 298 EG mit dem
Fehlen einer Stellungnahme der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 296 EG nicht in Einklang zu
bringen. Eine solche Prüfung hätte nämlich zum Erlass einer mit Gründen versehenen Entscheidung
über die Anwendung dieser Vorschrift führen müssen. Nach Kenntnis der Klägerin sei eine solche
Entscheidung aber nie ergangen.
46.
Was den Hinweis im Schreiben der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Beendigung des Schriftwechsels
mit der Klägerin anbelange, so habe dieser eine zusätzliche Unsicherheitsquelle dargestellt.
Angesichts der Verpflichtung der Kommission, eine vorläufige Prüfung der Beschwerde vorzunehmen
und sich innerhalb einer angemessenen Frist zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG zu äußern, sei ein
solcher Hinweis nämlich nicht damit vereinbar, dass die Kommission keinerlei Standpunkt mitgeteilt
habe.
47.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Hinweise habe die Klägerin nicht erkennen können, ob das
Schreiben der Kommission vom 5. Juni 2000 als Rechtsakt - Stellungnahme oder Maßnahme -
auszulegen sei, der eine Untätigkeitsklage gegenstandslos machen könnte. Sie habe es daher für
erforderlich gehalten, die Kommission um zusätzliche Hinweise zu ersuchen und sie erneut
aufzufordern, tätig zu werden. Erst dem Schreiben vom 22. November 2000, in dem die Kommission
den Inhalt des Schreibens vom 5. Juni 2000 wörtlich wiedergegeben habe, habe sie mit angemessener
Gewissheit entnehmen können, dass die Kommission zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG auf den
vorliegenden Fall nicht Stellung genommen habe und nicht beabsichtige, dies zu tun.
48.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, ein Beteiligter könne auch nach Ablauf der in Artikel 232 EG
vorgesehenen Frist eine zweite Aufforderung zum Tätigwerden an die Kommission auf der Grundlage
dieser Vorschrift richten und binnen vier Monaten nach Eingang dieser Aufforderung bei der
Kommission eine Untätigkeitsklage erheben.
49.
Höchst hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, sie könne einen entschuldbaren Irrtum geltend
machen, um die angebliche Verspätung der Erhebung ihrer Untätigkeitsklage zu rechtfertigen. Im
vorliegenden Fall sei sie durch das Verhalten der Kommission irregeführt worden. Zum einen habe die
Kommission nämlich nach Ablauf der in Artikel 232 EG vorgeschriebenen Zweimonatsfrist auf ihre
Aufforderung zum Tätigwerden geantwortet, so dass sie nur wenig Zeit gehabt habe, diese Antwort zu
prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Zum anderen habe die fehlende Eindeutigkeit
des Schreibens vom 5. Juni 2000 die Klägerin verwirrt.
50.
Hinsichtlich des zweiten Grundes führt die Klägerin aus, sowohl in ihrer Beschwerde als auch in
ihren Mahnschreiben habe sie die Kommission aufgefordert, über die Anwendbarkeit des Artikels 296
EG auf den vorliegenden Fall zu entscheiden. Unter diesen Umständen sei die Kommission verpflichtet
gewesen, sich zu diesem Punkt zu äußern und der Klägerin die Gründe für ihren Standpunkt
mitzuteilen.
51.
Zum dritten Grund trägt die Klägerin vor, die Entscheidung 1999/763/EG der Kommission vom 17.
März 1999 über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen des Bundeslandes Bremen,
Deutschland, zugunsten der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH und Co. KG (ABl. L 301, S. 8, im
Folgenden: Lürssen-Entscheidung) widerspreche der These der Kommission, bereits aus der Berufung
des betreffenden Mitgliedstaats auf Artikel 296 EG folge, dass dieser Artikel auf den vorliegenden Fall
anwendbar und die Klage für unzulässig zu erklären sei. In dieser Entscheidung habe die Kommission
nämlich trotz der Berufung der deutschen Behörden auf Artikel 296 EG die streitigen Beihilfen geprüft,
um festzustellen, ob diese ausschließlich für eigens militärische Produktionen bestimmt gewesen
seien.
52.
Im vorliegenden Fall habe sie von Anfang an bestritten, dass die Produktion von Santa Barbara
eigens militärischer Art sei, und darauf hingewiesen, dass die von dieser Gesellschaft hergestellten
Waffen sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke bestimmt seien. Damit die betreffende
Produktion als eigens militärisch im Sinne des Artikels 296 EG angesehen werden könne, müsse sie
ausschließlich für den inländischen Markt bestimmt sein; dies ergebe sich aus der in diesem Artikel
aufgestellten Bedingung in Bezug auf die Wahrung der wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen.
In der vorliegenden Rechtssache habe Santa Barbara, gestärkt durch die Beihilfen der spanischen
Behörden, erfolgreich an Ausschreibungen für die Lieferung von Waffen in anderen Mitgliedstaaten
teilgenommen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
Tätigkeit dieses Unternehmens auf Waren beschränkt habe, die eigens für militärische Zwecke im
Sinne des Artikels 296 EG bestimmt seien.
53.
Nach Ansicht der Klägerin hätte sich die Kommission jedenfalls unter Berücksichtigung des Inhalts
ihrer Beschwerde zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG im vorliegenden Fall äußern und prüfen
müssen, ob die Produktion von Santa Barbara eigens militärisch im Sinne dieses Artikels sei. Die
Kommission habe ihr dadurch, dass sie es unterlassen habe, eine mit Gründen versehene
Entscheidung zu erlassen, die Möglichkeit genommen, einen ihrer These eventuell entgegengesetzten
Standpunkt anzufechten. Unter diesen Umständen sei die vorliegende Klage für zulässig zu erklären,
da sie auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine
Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 296 EG im vorliegenden Fall zu erlassen.
54.
In ihrer Stellungnahme zum zweiten Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien vertritt die
Klägerin die Meinung, die These des Königreichs Spanien, dass eine Stellungnahme der Kommission
zur Anwendbarkeit des Artikels 296 EG im vorliegenden Fall existiere und die Klage daher
gegenstandslos sei, stelle einen Unzulässigkeitsgrund dar, den die Kommission nicht geltend gemacht
habe, und sei folglich für unzulässig zu erklären. Jedenfalls sei diese These sachlich unzutreffend. Die
Kommission habe ihr in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 nämlich nicht mitgeteilt, dass sie Artikel 296
EG im vorliegenden Fall für anwendbar halte. Selbst wenn die Kommission zu dem Schluss gekommen
sein sollte, dass Artikel 296 EG im vorliegenden Fall anwendbar sei, habe sie ihr zudem nie eine mit
Gründen versehene Entscheidung hierzu übermittelt.
55.
Vorab ist der rechtliche Kontext zu klären, in den sich die vorliegende Rechtssache einfügt.
56.
Die Artikel 87 EG und 88 EG enthalten die allgemeine materiell- und verfahrensrechtliche Regelung
für staatliche Beihilfen.
57.
Die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit sind Gegenstand
einer besonderen Regelung in Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG, wonach die Vorschriften des
Vertrages die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Zusammenhang mit diesen besonderen
Tätigkeiten die Maßnahmen zu ergreifen, die ihres Erachtens für die Wahrung ihrer wesentlichen
Sicherheitsinteressen erforderlich sind. Die Waffen, die Munition und das Kriegsmaterial, für die diese
Regelung gilt, sind in der in Artikel 296 Absatz 2 EG erwähnten Liste enthalten, die der Rat am 15. April
1958 aufgestellt hat.
58.
Die Regelung des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG soll die Handlungsfreiheit der
Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen wahren, die die Landesverteidigung und die nationale
Sicherheit berühren. Wie seine Stellung unter den allgemeinen Schlussvorschriften des EG-Vertrags
bestätigt, hat dieser Artikel unter den in ihm genannten Bedingungen für die Tätigkeiten, auf er sich
bezieht, eine allgemeine Tragweite, die alle allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere
die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, berühren kann. Indem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG
bestimmt, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf die betreffenden
Tätigkeiten die Maßnahmen ergreift, die „seines Erachtens“ für die Wahrung seiner wesentlichen
Sicherheitsinteressen „erforderlich“ sind, räumt er den Mitgliedstaaten außerdem ein besonders
weites Ermessen bei der Beurteilung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Wahrung dieser
Interessen ein.
59.
In diesem Kontext gelten die Wettbewerbsvorschriften nicht für eine staatliche Beihilfemaßnahme
eines Mitgliedstaats zugunsten von Tätigkeiten der Herstellung von Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial, die in der Liste des Rates vom 15. April 1958 genannt sind, oder zugunsten von
Tätigkeiten des Handels damit, wenn er sie auf der Grundlage von Erwägungen ergreift, die mit dem
Erfordernis der Wahrung der wesentlichen Interessen seiner inneren Sicherheit zusammenhängen. In
dieser konkreten Fallgestaltung ist der betreffende Mitgliedstaat daher nicht verpflichtet, die
Beihilfemaßnahme der Kommission im Projektstadium zu notifizieren. Hinsichtlich einer solchen Beihilfe
kann die Kommission nicht das Prüfverfahren des Artikels 88 EG einleiten.
60.
Angesichts der Regelung des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG zeigt sich, dass die Verfasser
des EG-Vertrags, der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich auf Artikel 296 EG zu berufen, einen
Rahmen setzen wollten, u. a. hinsichtlich staatlicher Beihilfen.
61.
Erstens ergibt sich aus Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG in Verbindung mit Artikel 296 Absatz 2
EG, dass die oben in Randnummer 59 dargelegte Regelung keine Anwendung auf Tätigkeiten finden
soll, die andere Waren als die militärischen Waren betreffen, die in der Liste des Rates vom 15. April
1958 genannt sind.
62.
Zweitens sieht der EG-Vertrag zwei spezielle Vorgehensweisen in Bezug auf Maßnahmen vor, die die
Mitgliedstaaten nach Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG zugunsten von Tätigkeiten im
Zusammenhang mit den in der Liste des Rates vom 15. April 1958 genannten Waren ergreifen.
63.
Zunächst heißt es in Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b letzter Satz EG, dass die in der vorstehenden
Randnummer genannten Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt nicht die
Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der „nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren“
beeinträchtigen dürfen. Nach Artikel 298 Absatz 1 EG prüft die Kommission, wenn „auf dem
Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen“ durch Maßnahmen aufgrund des Artikels 296 EG
„verfälscht“ werden, gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie die Maßnahme den Vorschriften des
Vertrages angepasst werden kann. Wenn es den Anschein hat, dass eine staatliche
Beihilfemaßnahme nach Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG eine Quelle der Wettbewerbsverzerrung
auf dem Gemeinsamen Markt ist, z. B. weil sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waren zugute
kommt, die zwar in der Liste des Rates vom 15. April 1958 genannt sind, aber auch eine zivile
Verwendung finden können (so genannte Waren mit gemischter Verwendung) oder zur Ausfuhr
bestimmt sind, ergibt sich somit aus Artikel 298 Absatz 1 EG, dass die Kommission in Abweichung von
dem in Artikel 88 EG vorgesehenen normalen Prüfverfahren für staatliche Beihilfen gemeinsam mit
dem betreffenden Mitgliedstaat eine bilaterale Prüfung der fraglichen Maßnahme vornimmt.
64.
Sodann sieht Artikel 298 Absatz 2 EG vor, dass die Kommission wie jeder Mitgliedstaat in
Abweichung von dem normalen Vertragsverletzungsverfahren der Artikel 226 EG und 227 EG den
Gerichtshof unmittelbar anrufen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat die in Artikel
296 EG vorgesehene Befugnis missbraucht.
65.
Der vorliegende Rechtsstreit ist im Licht dieses besonderen rechtlichen Kontextes zu entscheiden.
66.
Insoweit ist darauf hinzuwirken, dass die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 8. März 2000 (siehe
oben, Randnr. 12) an die Kommission eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne des Artikels 232 EG
gerichtet hat, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 25. Mai 1999 bei der Kommission eine
Beschwerde hinsichtlich der Wettbewerbsverzerrungen eingereicht hatte, die auf dem Gemeinsamen
Markt durch Beihilfen verursacht worden seien, die das Königreich Spanien Santa Barbara zwischen
1996 sind 1998 gewährt habe (siehe oben, Randnr. 5), und nachdem zwischen der Kommission und
den spanischen Behörden ein Schriftwechsel stattgefunden hatte, über den sie mit Schreiben der
Kommission vom 18. November 1999 informiert worden war (siehe oben, Randnr. 11).
67.
Gegenstand des Mahnschreibens vom 8. März 2000, liest man es in Verbindung mit der Beschwerde
vom 25. Mai 1999, auf die in diesem Schreiben Bezug genommen wird, war die an die Kommission
gerichtete Aufforderung, nach vorangegangener Prüfung dazu Stellung zu nehmen, ob die
Subventionen, die die spanischen Behörden Santa Barbara gewährt hatten, mit den Vorschriften des
EG-Vertrags vereinbar sind. Zur Begründung dieser Aufforderung machte die Klägerin im Wesentlichen
geltend, dass diese Subventionen nicht unter die Regelung des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG
fielen, da sie den Ausfuhrtätigkeiten von Santa Barbara zugute kämen und deswegen nicht als für die
Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien erforderlich angesehen
werden könnten. Weiter führte sie aus, dass die Kommission unter diesen Umständen und in
Anbetracht der negativen Auswirkungen dieser Subventionen auf den Wettbewerb auf dem
Gemeinsamen Markt, insbesondere im Rahmen der gemeinschaftlichen Ausschreibungsverfahren für
die Lieferung von militärischer Munition, feststellen müsse, dass ein Verstoß sowohl gegen Artikel 296
EG als auch gegen die Artikel 87 und 88 EG vorliege, und die sich aus einer solchen Feststellung
ergebenden Maßnahmen anordnen müsse, insbesondere die Rückforderung der beanstandeten
Subventionen.
68.
Die Kommission richtete an die Rechtsanwälte der Klägerin ein Schreiben mit Datum vom 5. Juni
2000 (siehe oben, Randnr. 13), das unstreitig eine Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 8.
März 2000 darstellt. In diesem Schreiben vom 5. Juni 2000 heißt es:
„...
Sehr geehrte Herren,
Mit Schreiben vom 8. März 2000 haben Sie bei der Kommission förmlich beantragt, dass sie sich im
Sinne des Artikels 232 EG-Vertrag zu der staatlichen Beihilfe äußert, die die spanischen Behörden laut
dem am 7. Juni 1999 bei der Kommission eingegangenen Schreiben ihrer Mandantin, der Fiocchi
Munizioni SpA, der Gesellschaft Empresa Nacional Santa Barbara (ENSB) gewährt haben. In dem
Schreiben Ihrer Mandantin wird von Munition gesprochen, die für einen militärischen Gebrauch
bestimmt sei, und von einer angeblichen Beihilfe, die sich ausschließlich auf den Markt für militärische
Munition auswirke (eine Ausschreibung des italienischen Verteidigungsministeriums).
Mit Schreiben vom 18. November 1999 haben die Dienststellen der Kommission bereits darauf
hingewiesen, dass sie die spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juni und vom 27. September
1999 um Auskunft über die staatliche Beihilfe, die Spanien der Gesellschaft ENSB gewährt haben soll,
und gegebenenfalls Angabe der Höhe ersucht haben.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 teilten die spanischen Behörden mit, dass die [Gesellschaft] ENSB
unter die Ausnahme des Artikels 296 EG-Vertrag falle. Am 26. September 1999 ersuchten die
Dienststellen der Kommission die spanischen Behörden erneut um Auskunft; mit Antwort vom 21.
Oktober 1999 erteilten diese zusätzliche Auskünfte zur militärischen Produktion der Gesellschaft ENSB.
Insoweit möchte ich unterstreichen, dass sich das Vorgehen der Kommission im Sinne des Artikels 298
EG-Vertrag darauf beschränkt, die fraglichen Maßnahmen gemeinsam mit dem Mitgliedstaat zu prüfen.
Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, da die sich die Kommission noch nicht auf einen
Standpunkt festgelegt hat.
Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Kommission den Gerichtshof unmittelbar anrufen kann,
wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat von den in Artikel 296 EG-Vertrag vorgesehenen
Möglichkeiten in unangemessener Weise Gebrauch macht. Außerdem kann der Einzelne nicht gegen
die Weigerung der Kommission vorgehen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten (Urteil [des Gerichts vom 22. Mai 1996] in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission,
Slg. 1996, II-351, Randnr. 55). Unter diesen Umständen geht die Bezugnahme auf Artikel 232 EG-
Vertrag in ihrem Schreiben vom 8. März 2000 fehl, und eine in diesem Sinne beim Gerichtshof
erhobene Klage wäre unzulässig.
Ich bitte Sie, den vorliegenden Schriftwechsel als abgeschlossen anzusehen, sofern es nicht neue
Informationen geben sollte.
...“
69.
Aus dem in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Schreiben ergibt sich, dass die
Kommission aufgrund der Beschwerde, mit der die Klägerin Wettbewerbsverzerrungen im
Zusammenhang mit den Subventionen beanstandete, die das Königreich Spanien Santa Barbara
gewährt hatte, beschloss, das in Artikel 298 Absatz 1 EG vorgesehene besondere Verfahren der
bilateralen Prüfung anzuwenden, da sie offenbar die Berufung der spanischen Behörden auf Artikel
296 Absatz 1 Buchstabe b EG angesichts der von diesen abgegebenen Erklärungen und erteilten
Auskünfte auf den ersten Blick für glaubwürdig hielt.
70.
Mit dem Schreiben vom 5. Juni 2000 teilte die Kommission der Klägerin ihren Standpunkt mit, den sie
hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Fortgangs ihrer Beschwerde eingenommen hatte, indem sie sie
von dem Umstand unterrichtete, dass diese Beschwerde aufgrund der Berufung der spanischen
Behörden auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG zur Einleitung einer noch laufenden bilateralen
Prüfung gemeinsam mit den vorgenannten Behörden nach Artikel 298 Absatz 1 EG geführt habe, und
nicht zu dem, was nach der von der Klägerin vertretenen These, dass die Ausnahme des Artikels 296
Absatz 1 Buchstabe b EG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, dem Hauptziel entsprochen hätte,
das die Klägerin mit ihrer Beschwerde und ihrem Mahnschreiben vom 8. März 2000 verfolgt haben will,
nämlich der Einleitung des in Artikel 88 EG vorgesehenen normalen Prüfverfahrens.
71.
Der Inhalt des Schreibens vom 27. September 2000, das die Klägerin der Kommission auf deren
Schreiben vom 5. Juni 2000 hin sandte (siehe oben, Randnr. 14), insbesondere das Fehlen einer
Bezugnahme in diesem Schreiben vom 27. September 2000 auf die Artikel 87 EG und 88 EG, zeigt
insoweit, dass die Klägerin dem Schreiben der Kommission vom 5. Juni 2000 sehr wohl deren
Standpunkt entnommen hat, dass die vorliegende Sache dem besonderen verfahrensrechtlichen
Rahmen des Artikels 298 EG und nicht dem des Artikels 88 EG zuzuordnen sei.
72.
Indem die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 über den Stand der bilateralen Prüfung
berichtete, die sie aufgrund der Berufung der spanischen Behörden auf Artikel 296 EG nach Artikel
298 Absatz 1 EG eingeleitet hatte, und die ihr nach Artikel 298 Absatz 2 EG zur Verfügung stehende
Möglichkeit erwähnte, den Gerichtshof unmittelbar anzurufen, wenn sie der Auffassung sei, dass der
betreffende Mitgliedstaat die durch Artikel 296 EG eingeräumten Befugnisse missbrauche, hat sie die
Klägerin mit diesem Schreiben ausreichend über die beiden besonderen Vorgehensweisen informiert,
die ihr nach Artikel 298 EG allein zur Verfügung stehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall das normale
Vorgehen der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausschließt, weil ihr die Berufung des betreffenden
Mitgliedstaats auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EG auf den ersten Blick glaubwürdig erscheint.
73.
Die Angabe im Schreiben vom 5. Juni 2000, dass sich das Vorgehen der Kommission nach Artikel
298 EG darauf beschränke, die fraglichen Maßnahmen gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat
zu prüfen, reichte aus, um die Klägerin erkennen zu lassen, dass sie im vorliegenden Fall nicht
erwarten durfte, dass die Kommission eine an das Königreich Spanien gerichtete abschließende
Entscheidung oder Richtlinie hinsichtlich der Zulässigkeit der beanstandeten Subventionen erlassen
würde.
74.
Die Kommission ist nämlich anders als in der Situation, die im Rahmen des Artikels 88 EG gegeben
ist, nicht verpflichtet, bei Abschluss der in Artikel 298 Absatz 1 EG vorgesehenen Prüfung eine
Entscheidung hinsichtlich der streitigen Maßnahmen zu erlassen. Im Gegensatz zu Artikel 86 Absatz 3
EG spricht Artikel 298 Absatz 1 EG nicht davon, dass die Kommission erforderlichenfalls eine geeignete
Richtlinie oder Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat richtet. Wenn die Kommission wie im
vorliegenden Fall beschließt, das in Artikel 298 EG vorgesehene besondere Verfahren anzuwenden, ist
sie somit nicht befugt, an den betreffenden Mitgliedstaat eine abschließende Entscheidung oder
Richtlinie zu richten.
75.
Die Sache Lürssen, auf die die Klägerin in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt (siehe oben, Randnr. 51),
hat zwar zu einer förmlichen Entscheidung der Kommission geführt, in der sich diese zur
Anwendbarkeit des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG auf die fraglichen Maßnahmen geäußert hat.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dieser anderen Sache nicht eine bilaterale
Prüfung nach Artikel 298 EG, sondern das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren eingeleitet
hatte, in dessen Rahmen der beteiligte Mitgliedstaat, die Bundesrepublik Deutschland, die
Anwendung des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b EG geltend gemacht hatte. Im vorliegenden Fall
musste die Klägerin angesichts der Entscheidung der Kommission für die in Artikel 298 EG
vorgesehene bilaterale Prüfung und somit der stillschweigenden, aber sicheren Weigerung der
Kommission, das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, zwangsläufig erkennen,
dass die Kommission nicht die Absicht hatte, irgendeinen verbindlichen Rechtsakt über die
Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu erlassen.
76.
Außerdem gab die Kommission der Klägerin mit dem Hinweis, dass sie vorbehaltlich neuer
Gesichtspunkte davon ausgehen möge, dass ihr Schriftwechsel abgeschlossen sei, klar zu verstehen,
dass die verfahrensrechtliche Beziehung, die mit der Einreichung der Beschwerde zwischen ihnen
entstanden war, unter dem vorgenannten Vorbehalt ihr Ende gefunden habe und dass sie nicht die
Absicht habe, ihr am Ende der laufenden bilateralen Prüfung mit den spanischen Behörden ihren
endgültigen Standpunkt in der Sache mitzuteilen.
77.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gleich nach Eingang der Beschwerde die
spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juni 1999 um Auskunft über Art und Höhe der
Subventionen, die Santa Barbara vom Königreich Spanien gewährt worden waren, gebeten hatte
(siehe oben, Randnr. 6). Aufgrund der Angaben der spanischen Behörden im Schreiben vom 23. Juli
1999 ersuchte die Kommission diese Behörden mit Schreiben vom 27. September 1999 um zusätzliche
Auskunft über das Verhältnis zwischen den Santa Barbara gewährten Subventionen und der
Herstellung ziviler und militärischer Waffen, die für die Ausfuhr bestimmt seien, und wies diese
Behörden darauf hin, dass eine solche Tätigkeit nicht die Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien im Sinne des Artikels 296 Absatz 1 EG betreffe (siehe
oben, Randnr. 8). Die Auskunftsersuchen und Erwägungen der Kommission in ihren beiden
vorgenannten Schreiben, auf die das Schreiben vom 5. Juni 2000 Bezug nimmt, belegen, dass die im
zuletzt genannten Schreiben enthaltene Antwort auf einer sorgfältigen und neutralen vorläufigen
Prüfung der von der Klägerin im Mai 1999 erhobenen Beschwerde beruht.
78.
Aus der vorstehenden Analyse (Randnrn. 67 bis 77) folgt, dass das Schreiben der Kommission vom
5. Juni 2000 als Schreiben anzusehen ist, das deren Standpunkt in dieser Sache gegenüber der
Klägerin endgültig festgelegt hat. Mit diesem Schreiben wurde die Klägerin eindeutig über den
Entschluss der Kommission informiert, das besondere Verfahren der bilateralen Prüfung mit den
spanischen Behörden nach Artikel 298 Absatz 1 EG und nicht das in Artikel 88 Absatz 2 EG
vorgesehene normale Verfahren einzuleiten. Sie wurde über den Stand dieser bilateralen Prüfung
sowie über die der Kommission zur Verfügung stehende Möglichkeit informiert, den Gerichtshof
unmittelbar anzurufen, falls das Königreich Spanien die ihm durch Artikel 296 EG eingeräumten
Befugnisse missbrauchen sollte. Sie wurde somit ausreichend über die beiden Vorgehensweisen
informiert, die der Kommission nach Artikel 298 EG zur Verfügung stehen, wenn sie beschließt, nicht
die normalen Vorschriften über die Kontrolle einer staatlichen Beihilfe anzuwenden, weil sie die
Berufung auf Artikel 296 Absatz 1 EG auf den ersten Blick für plausibel hält. Das Schreiben vom 5. Juni
2000 war zudem sehr klar in Bezug auf die Tatsache, dass die Kommission in Anbetracht des Artikels
298 EG nicht die Absicht hatte, die Klägerin unmittelbar oder mittelbar über ihren endgültigen
Standpunkt zu informieren, den sie in dieser Angelegenheit in der Sache selbst einnehmen würde.
79.
Die Angabe im Schreiben vom 5. Juni 2000, dass sich die Kommission „noch nicht auf einen
Standpunkt“ festgelegt habe, ist in diesem Kontext notwendig so zu verstehen, dass damit ihr
Standpunkt in der Sache hinsichtlich der Fragen gemeint ist, ob die streitigen Maßnahmen den
Vorschriften des EG-Vertrags anzupassen sind und ob es angemessen oder missbräuchlich ist, dass
das Königreich Spanien im vorliegenden Fall von den Befugnissen nach Artikel 296 EG Gebrauch
gemacht hat. Der der Klägerin mitgeteilte Umstand, dass sich die Kommission zu diesem Zeitpunkt
noch immer nicht auf einen Standpunkt hinsichtlich der Zulässigkeit der fraglichen Maßnahmen
festgelegt habe, kann jedoch nichts daran ändern, dass das Schreiben vom 5. Juni 2000 als
Schreiben zu qualifizieren ist, das den endgültigen Standpunkt der Kommission in Bezug auf die
Beschwerde der Klägerin enthält.
80.
Folglich ist das Schreiben vom 5. Juni 2001 als eine ausreichende, klare und endgültige
Stellungnahme in Beantwortung der Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 1999 und des an die
Kommission gerichteten Mahnschreibens der Klägerin vom 8. März 2000 anzusehen.
81.
Die Endgültigkeit dieser Stellungnahme erklärt, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 22.
November 2000, mit dem sie auf die zweite, mit Schreiben vom 27. September 2000 an sie gerichtete
Aufforderung der Klägerin, in der Sache Stellung zu nehmen, reagierte (siehe oben, Randnr. 14),
mangels neuer Gesichtspunkte nur die Antwort in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 (siehe oben,
Randnr. 15) wiederholen konnte, was sie unstreitig getan hat (siehe oben, Randnrn. 33 und 47).
82.
Der Umstand, dass der Standpunkt, den die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000
dargelegt und in ihrem Schreiben vom 22. November 2000 wiederholt hat, die Klägerin nicht zufrieden
gestellt hat, ist für die Prüfung, ob die Kommission im Sinne des Artikels 232 Absatz 2 EG Stellung
genommen hat, ohne Belang. Artikel 232 EG meint nämlich die Untätigkeit durch Nichtbescheidung
oder Unterlassen einer Stellungnahme, nicht dagegen den Erlass einer anderen als der von der
Klägerin gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (Urteile des Gerichtshofes vom 24.
November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061,
Randnrn. 16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras
Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13.
Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83).
Die Frage, ob die Kommission zu Recht die Berufung der spanischen Behörden auf Artikel 296 EG auf
den ersten Blick für glaubwürdig hielt und sich folglich für das besondere Verfahren des Artikels 298
EG statt für das normale Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG entschied, betrifft die Rechtmäßigkeit
der in den Schreiben der Kommission vom 5. Juni 2000 und vom 22. November 2000 enthaltenen
Stellungnahme und ist somit im Kontext einer Untätigkeitsklage ohne Belang.
83.
In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, die
Angabe im Schreiben vom 5. Juni 2000, dass die Kommission gerade zusätzliche Auskünfte prüfe, die
ihr die spanischen Behörden im Oktober 1999 gegeben hätten, habe ein neues Element gegenüber
den Informationen dargestellt, die die Kommission am 18. November 1999 erteilt habe, und folglich
eine Veränderung der tatsächlichen Umstände seit dem 8. März 2000, die die Versendung eines
erneuten Mahnschreibens rechtfertige. Sie wies insbesondere auf den Umstand hin, dass die
Kommission sie in ihrem Schreiben vom 18. November 1999 von dem Eingang eines Schreibens der
spanischen Behörden mit Datum vom 26. Oktober 1999 unterrichtet habe, während im Schreiben vom
5. Juni 2000 von einem Schreiben dieser Behörden vom 21. Oktober 1999 die Rede sei.
84.
Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffend ausführt, wurde die Klägerin jedoch bereits im
Schreiben der Kommission vom 18. November 1999 auf die unterschiedlichen Mitteilungen der
spanischen Behörden hingewiesen, auf die im Schreiben vom 5. Juni 2000 Bezug genommen wird. Bei
der Gegenüberstellung dieser beiden Schreiben musste die Klägerin vernünftigerweise zu der
Feststellung gelangen, dass sich sowohl der im Schreiben vom 18. November 1999 enthaltene Hinweis
auf ein Schreiben der spanischen Behörden mit Datum vom 26. Oktober 1999 als auch die im
Schreiben vom 5. Juni 2000 erfolgte Erwähnung eines Schreibens der spanischen Behörden mit Datum
vom 21. Oktober 1999 auf die Antwort der spanischen Behörden auf das Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte bezogen, das die Kommission im „Schreiben vom 26. September 1999“ an diese gerichtete
hatte und das sowohl im Schreiben vom 18. November 1999 als auch im Schreiben vom 5. Juni 2000
erwähnt wird. Das oben in Randnummer 83 erwähnte Vorbringen der Klägerin ist somit unschlüssig.
85.
Zudem enthält das Schreiben vom 5. Juni 2000 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in ihm
enthaltene Stellungnahme vorläufig wäre und unter dem Vorbehalt einer Analyse der Auskünfte
stünde, die die spanischen Behörden der Kommission im Oktober 1999 erteilt haben. Vielmehr ergibt
sich aus der oben in den Randnummern 67 bis 77 vorgenommenen vertieften Prüfung, dass das
vorgenannte Schreiben eine verbindliche und endgültige Stellungnahme gegenüber der Klägerin
hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 25. Mai 1999 enthält.
86.
In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht,
sie habe in ihrer Beschwerde die Tatsache beanstandet, dass die Santa Barbara gewährten
Subventionen nicht nur Tätigkeiten der Herstellung von Militärmaterial, das für die Ausfuhr bestimmt
sei, zugute gekommen sei, sondern auch Tätigkeiten der Herstellung und Vermarktung von Munition
für den zivilen Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, aus den
Buchführungsunterlagen, die ihrer Beschwerde beigefügt seien, ergebe sich, dass Santa Barbara
auch andere Tätigkeiten der zivilen Produktion ausübe, wie die Erzeugung von Motoren für die zivile
Luftfahrt oder von Teilen von Ölmühlen.
87.
Soweit dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass damit dem Schreiben vom 5. Juni 2000 die
Qualifikation als Stellungnahme mit der Begründung abgesprochen werden soll, die Kommission habe
in diesem Schreiben zu Unrecht angenommen, dass sich die beanstandeten Subventionen
„ausschließlich auf den Markt für militärische Munition“, insbesondere im Rahmen einer
„Ausschreibung des italienischen Verteidigungsministeriums“, ausgewirkt hätten, ist zunächst
festzustellen, dass sich zwar aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen ergibt, dass Santa
Barbara auch Motoren für die zivile Luftfahrt und Teile von Dekanteuren für Olivenöl erzeugt. Die
Klägerin, die nach den Angaben in ihrer Beschwerde keine Tätigkeit im Zusammenhang mit diesen
zivilen Waren ausübt, hat jedoch weder in der Beschwerde noch in ihren Mahnschreiben vom 8. März
2000 und vom 27. September 2000 geltend gemacht, dass die Santa Barbara angeblich gewährten
Subventionen eine Quelle der Wettbewerbsverzerrung auf den Märkten für diese Waren seien. Es ist
somit verständlich, dass die Schreiben der Kommission vom 5. Juni 2000 und vom 22. November 2000
diese Waren nicht erwähnen.
88.
Sodann ist es zwar richtig, dass in der Beschwerde mehrfach davon gesprochen wird, dass die
Santa Barbara gewährten öffentlichen Subventionen es dieser ermöglicht hätten, nicht nur bei ihren
Tätigkeiten der Ausfuhr von Munition für den militärischen Gebrauch, sondern auch bei denen der
Herstellung und Vermarktung von Munition für den zivilen Gebrauch eine aggressive Politik zu
verfolgen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde vor allem auf die
Wettbewerbsverzerrungen abgestellt hat, zu denen diese Subventionen angeblich im Rahmen der
gemeinschaftlichen Ausschreibungsverfahren für die Lieferung von militärischer Munition geführt
haben. So heißt es auf Seite 6 der Beschwerde: „Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die
Gesellschaft Santa Barbara, die auf dem Markt für Waffen und Munition wettbewerbsfähiger geworden
ist, ihrer Tätigkeit einen neuen Impuls gegeben, indem sie sie im Wesentlichen auf die Herstellung und
Vermarktung von Waffen und Munition ausgerichtet hat, die auch für die Ausfuhr bestimmt sind und
somit für einen anderen als den militärischen Gebrauch zur Landesverteidigung, der unter die
Ausnahme des Artikels 223 EG-Vertrag fällt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Santa Barbara
die Möglichkeit gehabt hat, an Ausschreibungen in anderen Ländern als Spanien für die Lieferung von
Munition teilzunehmen, insbesondere in Italien ..., wo sie im Rahmen einer Ausschreibung des
italienischen Verteidigungsministeriums - Stabilimento Militar Pirotecnico de Capou - Zuschläge für die
Lieferung von 9 mm-Nato-Parabellum-Patronen erhalten hat.“
89.
In Anbetracht des besonderen Schwerpunkts, den die Klägerin in ihrer Beschwerde auf die
Wettbewerbsverzerrungen gelegt hat, zu denen die beanstandeten Subventionen im Rahmen von
Ausschreibungen, insbesondere in Italien, für die Lieferung von Munition für den militärischen
Gebrauch geführt haben sollen, durfte die Kommission nach Abschluss einer Untersuchung,
hinsichtlich deren darauf hinzuweisen ist, dass sie sich auch auf die angeblichen
Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für zivile Waffen erstreckt hat (siehe das oben in Randnr. 8
erwähnte Schreiben vom 23. September 1999), in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2000 die Beschwerde
und das Mahnschreiben vom 8. März 2000, in dem auf die Beschwerde Bezug genommen wird,
vernünftigerweise dahin verstehen, dass sie sich ausschließlich gegen wettbewerbswidrige
Auswirkungen dieser Subventionen auf dem Markt für militärische Munition richteten.
90.
Aus dem Schreiben vom 5. Juni 2000 ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass sich der von der
Kommission festgelegte Standpunkt auf sämtliche streitigen Maßnahmen bezieht, wie sie diese in dem
genannten Schreiben dem betroffenen Markt zugeordnet hat. Es ergibt sich daraus eindeutig, dass
die Kommission der Klägerin mit diesem Schreiben eine umfassende und abschließende
Stellungnahme zukommen ließ. Unter diesen Umständen kann das oben in Randnummer 86 erwähnte
Vorbringen der Klägerin nichts daran ändern, dass das Schreiben vom 5. Juni 2000 als Schreiben zu
qualifizieren ist, das eine ausreichende, klare und endgültige Stellungnahme in Beantwortung dieser
Beschwerde und des Mahnschreibens vom 8. März 2000 enthält. Auf dieses Vorbringen lässt sich
möglicherweise die Ansicht stützen, dass diese Stellungnahme auf einem verkürzten Verständnis
derjenigen Passagen der Beschwerde beruhe, die sich auf die Märkte beziehen, die durch die
beanstandeten Subventionen beeinträchtigt worden sein sollen. Eine solche Argumentation betrifft
jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Stellungnahme und ist für die Frage, ob die Kommission im Sinne
des Artikels 232 EG Stellung genommen hat, ohne Bedeutung.
91.
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstands, dass die Schreiben vom 5.
Juni 2000 und vom 22. November 2000 nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder stammen, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Schreiben keinen Vorbehalt enthalten, der die Annahme zuließe, dass
sie nur den persönlichen Standpunkt ihres Verfassers, des Direktors der Direktion H „Staatliche
Beihilfen II“ der Generaldirektion „Wettbewerb“, zum Ausdruck brächten und die Kommission nicht
bänden. Folglich sind die vorgenannten Schreiben als Schreiben anzusehen, die den Standpunkt der
Kommission enthalten (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der
Rechtssache C-170/02 P, Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 8.
März 2003, Slg. 2003, I-0000, Nr. 48).
92.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden
Untätigkeitsklage zu der Beschwerde der Klägerin vom Mai 1999 und den von der Klägerin am 8. März
2000 und am 27. September 2000 an sie gerichteten Mahnschreiben im Sinne des Artikels 232 EG
Stellung genommen hatte. Die Klägerin hatte daher kein Interesse mehr an der Feststellung einer
Untätigkeit, da diese nicht mehr bestand. Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die
Untätigkeit des beklagten Organs festgestellt würde, könnte nämlich nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1
EG durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und
T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnrn. 57 und 58).
93.
Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbare Prozessvoraussetzungen
darstellen, ist somit die Klage ungeachtet dessen für unzulässig zu erklären, dass lediglich der
Streithelfer geltend gemacht hat, die Klage sei unzulässig, weil es eine Stellungnahme der Kommission
aus der Zeit vor Klageerhebung gebe (vgl. entspr. Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998
in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, und vom 25.
Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole Télévision (M 6)/Kommission, Slg. 2001, II-3177,
Randnr. 27).
Kosten
94.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr somit entsprechend den Anträgen
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
95.
Der Streithelfer trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.
Lenaerts
Lindh
Azizi
Cook
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
Verfahrenssprache: Italienisch.