Urteil des EuG vom 21.09.2004
EuG: kommission, verordnung, unternehmen, erlass, verkehr, gericht erster instanz, klage auf nichtigerklärung, rechtliches gehör, hersteller, klagegrund
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
21. September 2004
„Erlass von Einfuhrabgaben – Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 – Begriff ‚besonderer Fall‘
im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Antidumpingzoll auf Einfuhren von Harnstoff‑
und Ammoniumnitratlösungen aus Polen – Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer“
In der Rechtssache T-104/02
Société française de transports Gondrand Frères SA
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Famchon, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 24 endg. der Kommission vom 14. Januar 2002 zur
Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh, der Richter R. García‑Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi
sowie der Richterin E. Martins Ribeiro,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 18. Dezember 2003,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Die Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in
Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 350, S. 20) bestimmt in ihrer 39. Begründungserwägung unter
Titel H — „Antidumpingmaßnahmen“:
„In Anbetracht der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form finanzieller
Verluste, der Gefahr der Absorption eines Wertzolls und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen
auf die Preisbildung in der Gemeinschaft bei diesem saisonabhängigen und äußerst preisempfindlichen
Produkt sowie der vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in Drittländern wird es als
angemessen angesehen, einen variablen Zoll in einer Höhe einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der
Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben; dieser variable Zoll ist
auf die Einfuhren anwendbar, die direkt von den bulgarischen oder polnischen Herstellern oder den
Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum ausführten.
Auf alle anderen Einfuhren wird auf derselben Grundlage ein fester Zoll eingeführt, um die Umgehung der
Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.“
2
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 legt folgenden endgültigen Antidumpingzoll fest:
„Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Polen entspricht der Differenz zwischen dem
Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU je Tonne und dem cif‑Preis [cif = Kosten, Versicherung und Fracht] frei
Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des je Tonne zu entrichtenden GZT‑Zolls [GZT = Gemeinsamer Zolltarif] ,
sofern der cif‑Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des je Tonne zu entrichtenden GZT‑Zolls niedriger
als der Mindesteinfuhrpreis ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren dem
unabhängigen Einführer von einem der nachstehenden, in Polen niedergelassenen Ausführer oder
Hersteller direkt in Rechnung gestellt werden:
…
–
Zaklady Azotowe Pulawy, Pulawy,
–
(Taric-Zusatzcode: 8793).
Auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren, die dem unabhängigen Einführer nicht
direkt von einem der vorgenannten, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller in Rechnung
gestellt werden, wird folgender fester Zoll eingeführt:
für die Ware …, die nachweislich von Zaklady Azotowe Pulawy hergestellt wird … ein fester Zoll von 19 ECU je
Tonne … (Taric-Zusatzcode: 8795).“
3
Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, nachfolgend: Zollkodex) sieht vor, dass Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben insoweit erstattet werden, als nachgewiesen wird, dass ihr Betrag im Zeitpunkt ihrer
Zahlung oder ihrer buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die Zahlung oder die buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten
Betrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
4
Artikel 239 des Zollkodex (nachfolgend: Billigkeitsklausel) lautet:
„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten
Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
–
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
–
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen
diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten
sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag;
dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese
Frist verlängern.“
5
Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, nachfolgend: Durchführungsverordnung)
bestimmt in seinem Absatz 1:
„Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2
des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die
Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen
weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt
der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem
Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor. …“
6
Artikel 399 des französischen Zollgesetzbuchs definiert als an dem Betrug „Beteiligten“ denjenigen, der in
irgendeiner Weise an einem Schmuggelvergehen oder an einem Vergehen der Einfuhr oder Ausfuhr ohne
Anmeldung teilgenommen hat. Gegen die am Betrug Beteiligten können die gleichen Strafen verhängt
werden wie gegen die Zuwiderhandelnden selbst sowie darüber hinaus Strafen nach Artikel 432 des
französischen Zollgesetzbuchs, mit denen ihnen Rechte entzogen werden.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
7
Die Klägerin ist ein französisches Unternehmen, das als Zollspediteur tätig ist. Am 22. und 23. August sowie
17. September 1996 überführte sie beim Zollamt Rouen (Frankreich) drei Lieferungen einer Harnstoff‑ und
Ammoniumnitratlösung aus Polen für Rechnung der drei französischen Unternehmen UNCAA, Champagne
Fertilisants und EFI Trade (nachfolgend: Empfängerunternehmen) in den zollrechtlich freien Verkehr.
8
Diese Waren waren von dem französischen Unternehmen Evertrade beim polnischen Unternehmen Zaklady
Azotowe Pulawy (nachfolgend: ZAP) gekauft worden. Sie wurden zunächst Evertrade von ZAP in Rechnung
gestellt und dann den Empfängerunternehmen von Evertrade (Rechnungen vom 12. August 1996 an
Champagne Fertilisants, Nrn. 96.00230 und 96.00231, und an UNCAA, Nr. 96.00232, und vom 21. August
1996 an EFI Trade, Nrn. 96.00243, 96.00244, 96.00245 und 96.00246).
9
Die von der Klägerin abgegebenen Zollanmeldungen enthielten einen Antrag auf Freistellung vom
Antidumpingzoll auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94. Die Waren wurden von
den Zollbehörden im Zollamt Rouen (nachfolgend: zuständige Zollbehörden) angenommen, die die
besagten Anmeldungen bei ihrer Vorlage am 22. und 23. August sowie 17. September 1996 mit dem
Konformitätsvermerk „ACD“ („admis conforme sur documents“) versahen. Die sieben von Evertrade
ausgestellten Rechnungen (siehe oben, Randnr. 8) waren den Anmeldungen beigefügt.
10
Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 teilte der Receveur principal des douanes et droits indirects (Leiter der
Einnahmestelle für Zölle und indirekte Abgaben) bei der interregionalen Zolldirektion Rouen der Klägerin mit,
dass eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldungen ergeben habe, dass die fraglichen Einfuhren den drei
Empfängerunternehmen von ZAP nicht direkt in Rechnung gestellt worden seien. Er war der Ansicht, dass
deshalb im vorliegenden Fall der spezifische Zoll von 19 ECU pro Tonne des Erzeugnisses hätte erhoben
werden müssen und dass die Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von 1 757 175 FRF und inzidente
Mehrwertsteuer in Höhe von 96 643 FRF, insgesamt also 1 853 818 FRF (nachfolgend: Antidumpingschuld)
schulde.
11
Mit Schreiben vom 3. August 2000 an den Zollgeneraldirektor (Rouen) beantragte die Klägerin auf der
Grundlage der Artikel 236 Absatz 1 und 239 Absatz 1 des Zollkodex den Erlass der von ihr geforderten
Antidumpingzölle. Am 12. Dezember 2000 teilte ihr die französische Generaldirektion für Zölle und indirekte
Abgaben mit, dass ihr Erlassantrag der Kommission auf der Grundlage von Artikel 239 des Zollkodex
übermittelt worden sei.
12
Mit ihrer Entscheidung C(2002) 24 endg. vom 14. Januar 2002 zur Feststellung, dass der Erlass der
Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, lehnte die Kommission diesen Antrag ab
(nachfolgend: streitige Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
13
Mit Klageschrift, die am 8. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die
vorliegende Klage erhoben.
14
Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
15
Auf das Nichterscheinen der Klägerin in der Sitzung am 18. Dezember 2003 hat der Kanzler bestätigt, dass
die Ladung zur Sitzung an die von der Klägerin benannte Zustellungsanschrift in Luxemburg gesandt und die
Empfangsbescheinigung über diese Ladung an die Kanzlei des Gerichts zurückgesandt worden sei. Nachdem
die Kommission zu einer etwaigen Aussetzung befragt worden ist und die Entscheidung darüber in das
Ermessen des Gerichts gestellt hat, hat dieses beschlossen, die Sitzung fortzuführen.
16
Die Kommission hat in der Sitzung mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
17
Die Klägerin beantragt,
–
die Klage für zulässig zu erklären;
–
die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
–
ihr die gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu erlassen.
18
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit des Antrags der Klägerin, ihr die gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu
erlassen
19
Die Kommission macht geltend, der Antrag der Klägerin, ihr die von ihr geforderten Antidumpingzölle zu
erlassen, sei unzulässig. Das Gericht könne sich nämlich nicht an die Stelle der Verwaltungsstellen setzen,
die die Entscheidungen über einen Erlass zu treffen hätten.
20
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung
eines Rechtsakts gemäß Artikel 230 EG den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre
Stelle zu setzen. Wenn nämlich das Gericht den angefochtenen Rechtsakt für nichtig erklärt, obliegt es dem
betreffenden Organ, gemäß Artikel 233 EG die Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu
ergreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T‑67/94, Ladbroke
Racing/Kommission, Slg. 1998, II‑1, Randnr. 200, und vom 16. September 1998 in den Rechtssachen
T‑133/95 und T‑204/95, IECC/Kommission, Slg. 1998, II‑3645, Randnr. 52). Der Antrag der Klägerin, ihr die
gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu erlassen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
21
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens auf das Nichtbestehen der
Antidumpingschuld, zweitens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und drittens auf einen Formfehler
der streitigen Entscheidung.
Vorbringen der Parteien
22
Nach Ansicht der Klägerin besteht keine Antidumpingschuld. Sie macht geltend, der Evertrade von ZAP in
Rechnung gestellte Preis und erst recht der den Empfängerunternehmen von Evertrade in Rechnung
gestellte Preis hätten weit über dem Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Verordnung Nr. 3319/94 gelegen, und es handele sich folglich nicht um einen Dumpingpreis. Den
Zollspediteur finanziell mit Antidumpingzöllen für Einfuhren zu belasten, die ganz offenkundig weder etwas
mit Dumping noch mit einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen zu tun hätten, sei weder in sachlicher
Hinsicht noch rechtlich, noch unter Billigkeitsgesichtspunkten hinnehmbar.
23
Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf das Nichtbestehen der
Antidumpingschuld berufen, um die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede zu stellen. Denn es sei
nicht Gegenstand ihrer Entscheidungen über den Erlass aus Billigkeitsgründen, über das Bestehen einer
Zollschuld zu befinden (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1998 in der Rechtssache C‑413/96,
Sportgoods, Slg. 1998, I‑5285, Randnrn. 39 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache T‑195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II‑2907, Randnr. 36).
Würdigung durch das Gericht
24
Artikel 239 des Zollkodex stellt eine „allgemeine Billigkeitsklausel“ dar. Diese Bestimmung und Artikel 905
der Durchführungsverordnung sollen eine außergewöhnliche Situation erfassen, in der sich der betroffene
Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern
befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C‑86/97,
Trans‑Ex‑Import, Slg. 1999, I‑1041, Randnr. 18, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C‑61/98, De
Haan, Slg. 1999, I‑5003, Randnr. 52). Die Billigkeitsklausel und Artikel 905 der Durchführungsverordnung
sollen insbesondere Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem betreffenden
Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu
lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in
der Rechtssache T‑42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II‑401, Randnr. 132). Die Erstattung oder
der Erlass von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den von
den oben genannten Bestimmungen eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, stellen
eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr‑ und Ausfuhrsystem dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichtshofes vom 13. März 2003 in der Rechtssache C‑156/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2003, I‑2527,
Randnr. 91).
25
Daraus folgt, dass die Anträge an die Kommission gemäß der Billigkeitsklausel in Verbindung mit Artikel 905
der Durchführungsverordnung nicht die Frage betreffen, ob eine Antidumpingschuld besteht oder nicht,
sondern nur auf die Feststellung abzielen, ob besondere Umstände vorliegen, die unter
Billigkeitsgesichtspunkten eine Erstattung von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben rechtfertigen können (vgl.
entsprechend Urteile Sportgoods, Randnrn. 39 bis 43, und Kia Motors und Broekman
Motorships/Kommission, Randnrn. 36 und 37). Die Stellung eines solchen Antrags bei der Kommission setzt
aber das Bestehen der betreffenden Schuld voraus, da die Klägerin insbesondere nach der Verordnung (EG)
Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der geänderten Fassung über
andere Rechtsbehelfe verfügt, mit denen sie das Bestehen dieser Schuld in Frage stellen kann.
26
Die Klägerin kann daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht das Bestehen der
Antidumpingschuld in Frage stellen.
27
Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
28
Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Die Klägerin beanstandet erstens, die Kommission habe einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, hier das Vorliegen eines
„besonderen Falles“ anzuerkennen. Zweitens bringt die Klägerin vor, ihr könne keine betrügerische Absicht
oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
29
Die Klägerin macht erstens geltend, die ihr vorgeworfene Verfehlung sei „rein formal“ und habe sich nicht im
Sinne des Artikels 204 des Zollkodex wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden
Zollverfahrens ausgewirkt.
30
Zweitens gehe es weit über die mit der anwendbaren Regelung verfolgten Ziele hinaus, die fraglichen
Einfuhren allein deshalb mit Antidumpingzöllen zu belegen, weil die Rechnungsausstellung durch den
Ausführer an einen ersten in der Gemeinschaft ansässigen Empfänger dem Einführer nicht den Nachweis
erlaube, dass keine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen vorliege. Es liege ein Missverhältnis zwischen
den Zielen der Verordnung Nr. 3319/94, wie sie in deren Begründungserwägungen beschrieben seien, und
dem Text dieser Verordnung vor. Das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte und in der 39.
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3319/94 genannte Ziel sei es gewesen, zu verhindern, dass die
Antidumpingmaßnahmen durch die Errichtung von Einfuhrketten unter Zwischenschaltung in Drittstaaten
ansässiger Unternehmen umgangen würden. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da der Erstkäufer beim
polnischen Ausführer ein französisches Unternehmen gewesen sei. Hätte der Gemeinschaftsgeber jeden
Dreiecksabsatz ausschließen wollen, wäre in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3319/94 das
verfolgte Ziel nicht mit einem Wortlaut definiert worden, der allein „Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen
in Drittländern“ nenne.
31
Die Klägerin bestreitet die nachstehend in Randnummer 50 wiedergegebene Behauptung der Kommission,
Evertrade habe sich bewusst aus der für die Zollbehörden „sichtbaren“ Handelskette herausgenommen und
habe damit wieder vollständige Freiheit im Hinblick auf den ihr in Rechnung gestellten Preis erlangt und den
zuständigen Zollbehörden so jedes Recht auf Einblick in einen etwaigen nachträglichen Rabatt genommen.
Hätten diese Behörden Zweifel an dem von Evertrade an ZAP gezahlten Preis gehabt, hätten sie ihn gemäß
Artikel 65 des Zollkodex überprüfen können. Das Argument, dass Evertrade die Möglichkeit gehabt habe,
einen nachträglichen Rabatt zu erhalten, greife nicht durch. Denn zum einen bestehe unabhängig davon, ob
der Direktkäufer in Polen der angegebene Einführer sei oder nicht, dieselbe Betrugsgefahr. Zum anderen
drohten Evertrade im Betrugsfall nach Artikel 399 des französischen Zollgesetzbuchs dieselben Strafen, ob
nun als Haupttäter, wenn die Zollanmeldungen in seinem Namen abgegeben worden wären, oder als
Teilnehmer am Betrug bei Einfuhren im Namen seines eigenen Abnehmers.
32
Außerdem werfe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 Auslegungsschwierigkeiten auf, und sehr
viele Wirtschaftsteilnehmer und Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten hätten diese Bestimmung falsch
ausgelegt. Im Schreiben der französischen Generaldirektion für Zölle und indirekte Abgaben vom 12.
Dezember 2000, mit dem der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ihr Erlassantrag der Kommission
übermittelt worden sei (siehe oben, Randnr. 11), werde anerkannt, dass hier ein besonderer Fall vorliege,
weil der Einfuhrpreis der Waren nicht unter dem in der Verordnung Nr. 3319/94 vorgesehenen Mindestpreis
liege und allein die Überführung in den freien Verkehr im Namen des Endempfängers mit einer vom
französischen Zwischenhändler ausgestellten Rechnung die Anwendung des spezifischen Zolles begründe.
33
Die Kommission lege Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 dahin aus, dass damit zwei verschiedene
Zölle eingeführt würden. Zum einen solle es einen variablen Zoll geben, der der Differenz zwischen dem
Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU und dem cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze zuzüglich des pro Tonne des
Erzeugnisses zu entrichtenden GZT‑Zolls entspreche, wenn der cif‑Preis unter 89 ECU liege und die
Einfuhren dem unabhängigen Einführer von ZAP direkt in Rechnung gestellt würden. Zum anderen solle es
einen spezifischen Zoll in Höhe von 19 ECU pro Tonne geben, wenn das genannte Unternehmen die
Rechnung nicht direkt an den Einführer ausgestellt habe. Diese Bestimmung sehe jedoch keine
Berechnungsmethode für die Dumpingspanne vor, wenn der von ZAP in Rechnung gestellte Preis über
89 ECU pro Tonne liege. Die Klägerin widerspricht der Ansicht der Kommission, dass in einem solchen Fall der
Antidumpingzoll anwendbar sei, wenn der polnische Ausführer die Rechnung nicht direkt an den Einführer
ausgestellt habe. Zum einen könne nämlich die Bestimmung auch dahin ausgelegt werden, dass nur für den
Fall differenziert werde, dass der cif‑Preis niedriger als der Mindestpreis von 89 ECU sei, und zum anderen sei
die 39. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3319/94 nicht eindeutig, da sie Bezug nehme auf eine
„Höhe, … die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes
Niveau anzuheben“, und angebe, dass der spezifische Zoll festgesetzt werde, „um die Umgehung der
Antidumpingmaßnahmen zu verhindern“. Dieselbe Begründungserwägung nehme auch Bezug auf die im
vorliegenden Fall nicht verwirklichten „vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in
Drittländern“.
34
Hinzu komme, dass der Mikrofiche des Zollkodex zur beanstandeten Tarifposition diese Verwirrung nähre.
35
Nach Ansicht der Klägerin liegt hier somit ein besonderer Fall vor, der darin bestehe, dass sie aufgrund
eines „verbreiteten Irrtums bei der Auslegung“ von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 eine
Befreiung von Antidumpingzöllen für Waren, die alle objektiven Voraussetzungen dafür erfüllt hätten,
beantragt habe, sich dabei aber zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen der
Endempfänger anstatt richtigerweise im Namen von Evertrade entschieden habe, und dass die zuständigen
Zollbehörden, die die Anmeldungen erst nach Prüfung der Waren und Begleitdokumente eingetragen
hätten, die Wahl des Taric‑Zusatzcodes und die daraus folgende Befreiung für gerechtfertigt gehalten
hätten.
36
In ihrer Erwiderung wendet sich die Klägerin gegen das Vorbringen der Kommission, dass hier ein
besonderer Fall ausgeschlossen sei, weil sich eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern in der
gleichen Lage befinde. Sie bringt vor, die Besonderheit ihres Falles ergebe sich daraus, dass der cif‑Preis
frei Gemeinschaftsgrenze, zu dem die eingeführten Waren von ZAP verkauft worden seien, deutlich über dem
Mindesteinfuhrpreis nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 gelegen habe und ZAP die Waren
einem französischen Unternehmen, Evertrade, in Rechnung gestellt habe, dessen Buchführung den
französischen Zollfahndern zur Prüfung frei zugänglich gewesen sei. Solche Umstände lägen im Allgemeinen
nicht bei einer unbestimmten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern vor.
37
Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Zollanmeldungen bei der Einfuhr der Waren von den
zuständigen Zollbehörden, denen die Umstände der Einfuhr voll und ganz bekannt gewesen seien,
uneingeschränkt angenommen worden seien.
38
Die Klägerin stützt diese Ansicht darauf, dass die Waren (wie es der Stempel „CIR1“ auf den Anmeldungen
belege) das Verfahren des „Circuit 1“ durchlaufen hätten, das eine gegenständliche Kontrolle und eine
Kontrolle der Unterlagen umfasse. Außerdem hätten die zuständigen Zollbehörden gesehen, dass sie die
Anmeldungen abgegeben habe, indem sie die Tarifposition unter Hinweis auf den Taric‑Zusatzcode 8793
vervollständigt habe, der Einfuhren entspreche, die von Antidumpingzöllen befreit seien, und nicht unter
Hinweis auf den Taric‑Zusatzcode 8795, der für die Einfuhren von ZAP gegolten habe, für die eine solche
Befreiung nicht bestanden habe. Dass die zuständigen Zollbehörden die Anmeldungen mit dem Vermerk
„ACD“ und nicht mit dem Vermerk „reconnu“ versehen hätten, bedeute, dass sie die Begleitdokumente zu
diesen Anmeldungen geprüft hätten.
39
Folglich hätten die zuständigen Zollbehörden feststellen müssen, dass zum eine keine Übereinstimmung
zwischen dem in der Anmeldung als Versender eingetragenen Unternehmen ZAP und dem Unternehmen,
das die dieser Anmeldung beigefügte Rechnung ausgestellt habe, nämlich Evertrade, bestanden habe und
dass zum anderen der angegebene Taric‑Zusatzcode in Anbetracht dessen, dass die Rechnung von
Evertrade gestammt und sich der angemeldete Wert aus dieser Rechnung ergeben habe, nicht hätte
anerkannt werden dürfen. Die zuständigen Zollbehörden hätten selbst einen Fehler begangen, indem sie
unter diesen Umständen die Befreiung der Waren von den Antidumpingzöllen gewährt hätten.
40
Die Kommission könne nicht widerspruchsfrei zugleich behaupten, dass die zuständigen Zollbehörden die
Regelungskonformität der Zollanmeldungen nicht hätten prüfen müssen und damit die grundlegendste
Konformitätsprüfung der Anmeldung auf die späteren Kontrollen hätten verschieben können und dass
Evertrade dadurch, dass es nicht als direkter Einführer auftauche, die Regelung hätte umgehen können. Es
hätte schlicht genügt, bei der nachträglichen Kontrolle den von Evertrade tatsächlich gezahlten Preis zu
prüfen, um diese Möglichkeit auszuschließen. Im Übrigen habe Evertrade im vorliegenden Fall den
zuständigen Zollbehörden die betreffenden Rechnungen auf die erste Aufforderung hin gesandt.
41
Der Umstand, dass die zuständigen Zollbehörden die erste, am 22. August 1996 abgegebene Anmeldung
kommentarlos angenommen hätten, habe sie nur dazu veranlassen können, die folgenden Anmeldungen
unter denselben Bedingungen abzugeben.
42
Schließlich fügt die Klägerin in ihrer Erwiderung hinzu, dass auch Artikel 220 Buchstabe b des Zollkodex für
einen Erlass der Abgaben spreche.
43
Die Kommission bestreitet, dass bei der Klägerin ein besonderer Fall vorgelegen habe.
44
Sie macht erstens zum angeblich formalen Charakter des Fehlverhaltens insbesondere geltend, die Klägerin
könne sich nicht mit Erfolg auf Artikel 204 des Zollkodex berufen. Sie bekräftigt, dass „in ihren
Entscheidungen über den Erlass aus Billigkeitsgründen nicht über das Bestehen einer Zollschuld
entschieden wird“. Artikel 204 regele aber eine der Arten der Entstehung einer Zollschuld.
45
Zweitens stellt die Kommission die Erheblichkeit des Vorbringens der Klägerin in Abrede, wonach es über die
Ziele der Verordnung Nr. 3319/94 hinausgehe, die fraglichen Einfuhren mit Antidumpingzöllen zu belegen,
und wonach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung Auslegungsschwierigkeiten aufwerfe.
46
Sie macht insoweit geltend, die Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bestimme sich nach den
folgenden beiden „wesentlichen Grundsätzen“. Zum einen begründe ein objektiver Umstand, der für eine
unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelte, keinen besonderen Fall im Sinne der Billigkeitsklausel
(Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole
d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22). Zum anderen könnten eventuelle Irrtümer
oder Unzulänglichkeiten der Verwaltungsbehörden nur dann zur Anwendung der Billigkeitsklausel führen,
wenn durch sie einem Wirtschaftsteilnehmer eine finanzielle Belastung auferlegt worden sei, die er mit
keinem Rechtsbehelf habe anfechten können (Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den
Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 17).
47
Ein etwaiges Missverhältnis zwischen den Zielen der Verordnung Nr. 3319/94, wie sie in deren
Begründungserwägungen wiedergegeben seien, und dem Wortlaut dieser Verordnung könne keinen
besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung begründen.
48
Im gleichen Sinne macht die Kommission geltend, eine etwaige Schwierigkeit bei der Auslegung der
Verordnung Nr. 3319/94 versetze die Klägerin im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die
gleiche Tätigkeit ausübten, nicht in eine außergewöhnliche Lage, denn die Verordnung betreffe eine
unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern.
49
Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Ziel der alternativen Berechnungsart des Antidumpingzolls in
keinem Zusammenhang mit der Art der sie betreffenden Geschäfte stehe, sei zurückzuweisen, da „jeder
Dreiecksabsatz über einen Mittler die Gefahr birgt, dass ein (auf einen Mindestpreis gestützter) ‚variabler‘
Antidumpingzoll umgangen werden kann“.
50
Außerdem sei das Vorbringen der Klägerin unerheblich, dass der Evertrade von ZAP in Rechnung gestellte
Preis höher gewesen sei als der Mindesteinfuhrpreis. Die Erhebung des spezifischen Antidumpingzolls sei
gerechtfertigt gewesen, da eine Unsicherheit hinsichtlich des an den Hersteller oder Ausführer gezahlten
Preises bestanden habe. Die Kommission weist darauf hin, dass „Evertrade sich bewusst aus der für die
Zollbehörden ‚sichtbaren‘ Handelskette herausgenommen hat (indem sie nicht selbst verzollt hat) und dass
sie damit wieder vollständige Freiheit im Hinblick auf den ihr in Rechnung gestellten Preis erlangt und den
Einfuhrzollbehörden so jedes Recht auf Einblick in einen etwaigen nachträglichen Rabatt genommen hat,
den sie beim polnischen Lieferanten hätte nachfragen und erhalten können“.
51
Nach Ansicht der Kommission kann sich die Klägerin drittens nicht darauf berufen, dass die zuständigen
Zollbehörden die fraglichen Zollanmeldungen angenommen hätten. Sie bestreitet, dass die genannten
Behörden im vorliegenden Fall selbst einen Fehler begangen hätten und bringt dafür mehrere Argumente
vor.
52
Sie macht erstens geltend, die Zollanmeldungen seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der
Einfuhr von den zuständigen Zollbehörden nicht uneingeschränkt angenommen worden. Sie stützt dies
darauf, dass es „sachlich falsch“ sei, zu behaupten, dass die Anbringung des Vermerks „ACD“ auf den
Zollanmeldungen eine Prüfung von deren Begleitdokumenten impliziere. Dieser Vermerk bedeute nur, dass
die Anmeldungen als den zollrechtlichen Anforderungen entsprechend angenommen worden seien. Im
Rahmen der Annahme einer Anmeldung als konform beschränkten sich die zuständigen Zollbehörden auf die
Prüfung, ob die zwingend auszufüllenden Rubriken der Anmeldung tatsächlich ausgefüllt und auch die
vorgeschriebenen Begleitdokumente beigefügt seien. Im vorliegenden Fall hätten also die zuständigen
Zollbehörden nur das Vorliegen der Dokumente und nicht deren Inhalt geprüft. Bei der Zollabfertigung habe
weder eine eingehendere Kontrolle dieser Dokumente noch eine gegenständliche Kontrolle der Ware
stattgefunden.
53
Der Vermerk „circuit 1“ auf den Zollanmeldungen widerspreche diesen Feststellungen nicht, sondern stütze
sie vielmehr. Im Verfahren des „Circuit 1“ könne der Zoll zwar eine gegenständliche Kontrolle der Ware
vornehmen, was aber hier, wie aus dem Vermerk „ACD“ folge, nicht der Fall gewesen sei. Eine eingehendere
Kontrolle der Unterlagen resultiere aus einer Abfertigung im Verfahren des „Circuit 2“, die im vorliegenden
Fall nicht stattgefunden habe.
54
Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass nur solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen
Behörden oder, wenn eine Unregelmäßigkeit bei einem geringfügigen Tätigwerden hätte entdeckt werden
können, auf ihre schuldhafte Untätigkeit zurückzuführen seien, es gestatteten, von der Nacherhebung der
Zölle abzusehen. Dies schließe diejenigen Irrtümer aus, die auf unrichtige Erklärungen des
Abgabenschuldners zurückgingen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑348/89,
Mecanarte, Slg. 1991, I‑3277, Randnrn. 23 und 26).
55
Folglich begründe die bloße Annahme mit Konformitätsbescheinigung einer Zollanmeldung durch die
zuständigen Zollbehörden selbst dann keinen besonderen Fall, wenn diesen Behörden im Moment der
Annahme sämtliche Elemente vorgelegen hätten, die die Feststellung gestattet hätten, dass die Anmeldung
nicht den Zollrechtsvorschriften entspreche.
56
Drittens bringt die Kommission vor, die Klägerin könne sich nicht auf die kommentarlose Annahme der ersten
Anmeldung durch das Zollamt Rouen berufen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
könne nicht geltend gemacht werden, wenn die Verwaltung der Klägerin keine bestimmten Zusicherungen
gemacht habe (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T‑571/93, Lefebvre
u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑2379, Randnr. 72). Als Zollspediteurin habe die Klägerin auch keinen Zweifel
an der Bedeutung des Vermerks „ACD“ haben können, und sie habe somit kein berechtigtes Vertrauen aus
der ursprünglichen Annahme ihrer Zollanmeldungen herleiten können.
– Würdigung durch das Gericht
57
Die Erstattung von Einfuhrabgaben hängt nach dem Wortlaut von Artikel 905 der Durchführungsverordnung
von zwei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen ab, nämlich erstens dem Vorliegen eines
besonderen Falles und zweitens dem Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht des
Beteiligten. Folglich ist die Erstattung der Abgaben bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden
Voraussetzungen fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache
T‑290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 87).
58
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann „auf einen besonderen Fall ..., der sich aus Umständen
ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt“, im Sinne der genannten Bestimmung geschlossen werden, wenn im Licht des Regelungszwecks der
Billigkeitsklausel Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden
kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben,
außergewöhnlich ist (Urteil Trans‑Ex‑Import, Randnr. 22, und Urteil des Gerichtshofes vom 27. September
2001 in der Rechtssache C‑253/99, Bacardi, Slg. 2001, I‑6493, Randnr. 56).
59
Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94
Auslegungsschwierigkeiten aufwerfe (siehe insbesondere oben, Randnrn. 32 bis 35) und sehr viele
Wirtschaftsteilnehmer und Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten diese Bestimmung falsch ausgelegt hätten,
so ist das Gericht der Ansicht, dass der Wortlaut der besagten Bestimmung keine nennenswerte
Schwierigkeit aufweist.
60
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 zum einen einen
variablen Antidumpingzoll einführt, der dann gilt, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten
Einfuhren einem unabhängigen Einführer von bestimmten in Polen niedergelassenen Ausführern oder
Herstellern, u. a. ZAP, direkt in Rechnung gestellt werden und der cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze
zuzüglich des GZT‑Zolls niedriger als der Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU pro Tonne des Erzeugnisses ist,
und zum anderen einen festen oder spezifischen Zoll, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführten Einfuhren dem unabhängigen Einführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden.
61
Aus der Verordnung Nr. 3319/94 ergibt sich, dass der nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser
Verordnung vorgesehene spezifische Zoll anders als der variable Zoll nach Unterabsatz 1 dieser
Bestimmung unabhängig von der Differenz zwischen dem cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze und dem
Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU gilt, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren
dem unabhängigen Einführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden.
62
Mit der Einführung eines spezifischen Zolles wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in der 39.
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3319/94 hervorgehoben wird, auf jeden Fall verhindern, dass die
Antidumpingmaßnahmen dadurch umgangen werden, dass Einfuhren dem unabhängigen Einführer nicht
direkt von den bezeichneten Ausführern oder Herstellern in Rechnung gestellt werden. Artikel 1 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94 betrifft somit die Fälle, in denen keine direkte
Rechnungsausstellung durch den Ausführer oder Hersteller an den unabhängigen Einführer erfolgt, um jede
Art von Dreiecksabsatz auszuschließen, die die Gefahr bergen könnte, dass die Antidumpingmaßnahmen
umgangen werden.
63
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die drei von der Klägerin am 22. und 23. August sowie
17. September 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Lieferungen den
Empfängerunternehmen von ZAP nicht direkt, sondern zunächst Evertrade von ZAP und danach den
Empfängerunternehmen von Evertrade in Rechnung gestellt wurden. Da ZAP die Waren den
Empfängerunternehmen nicht direkt in Rechnung gestellt hat, fällt der Sachverhalt folglich eindeutig in den
Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94.
64
Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden, wonach die
Belegung der fraglichen Einfuhren mit Antidumpingzöllen über die Ziele der Verordnung Nr. 3319/94
hinausgehe, weil es im vorliegenden Fall keine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegeben habe und
der von Evertrade gezahlte Preis überprüft werden könne.
65
Denn erstens kann die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht das Bestehen der Antidumpingschuld
in Frage stellen. Folglich geht ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds zum tatsächlich von
Evertrade an ZAP gezahlten Preis ins Leere.
66
Zweitens wirft, wie oben in den Randnummern 59 bis 62 ausgeführt, die mit Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2
der Verordnung Nr. 3319/94 aufgestellte Regel keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit auf und wurde
eingeführt, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung mit dem Ziel zu wahren, die
Gefahr der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch den Rückgriff auf Dreieckseinfuhren
auszuschließen, bei denen vor allem der cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze künstlich erhöht und damit der
variable Zoll nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3319/94 umgangen werden könnte.
Insoweit ist nach Ansicht des Gerichts der Nachweis einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen keine
Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94. Aus
dieser Verordnung folgt vielmehr, dass die Umgehungsgefahr als eingetreten gilt, wenn die Einfuhren dem
unabhängigen Einführer vom Hersteller oder Ausführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden. Unter
diesen Umständen war der in dieser Bestimmung genannte spezifische Zoll von 19 ECU pro Tonne der von
ZAP nachweislich hergestellten Ware sehr wohl anwendbar.
67
Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3
der Verordnung Nr. 3319/94 als gegeben unterstellt, können diese nicht das Vorliegen von Umständen
begründen, die zu einem besonderen Fall in Bezug auf die Klägerin führen können. Die fraglichen
Schwierigkeiten beträfen nämlich in gleicher Weise alle Wirtschaftsteilnehmer, die Harnstoff‑ und
Ammoniumnitratlösungen aus Polen einführen, und versetzten die Klägerin nicht in eine im Vergleich zu
vielen anderen Wirtschaftsteilnehmern außergewöhnliche Lage.
68
Die Klägerin hat somit keine Umstände nachgewiesen, die einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905
der Durchführungsverordnung begründen können.
69
Zum Vorbringen der Klägerin, dass das ihr vorgeworfene Fehlverhalten rein formaler Natur sei, ist
festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 und angesichts
der Zweckbestimmung dieser Vorschrift die für die Anwendung des variablen Antidumpingzolls aufgestellte
Voraussetzung, dass der Ausführer oder Hersteller dem unabhängigen Einführer direkt die Rechnung
ausgestellt hat, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rein formaler Natur ist. Die Missachtung dieser
Voraussetzung würde sich nämlich wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens
auswirken, da das Bestehen verschiedener Einfuhrmöglichkeiten die Gefahr der Umgehung der
Antidumpingmaßnahmen erhöhen kann.
70
Außerdem gehört das Unterbleiben einer direkten Inrechnungstellung, wie die Kommission zu Recht geltend
macht, nicht zu der Liste der Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich auswirken, in Artikel 859 der Durchführungsverordnung, in dessen Licht Artikel
204 des Zollkodex gelesen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November
1999 in der Rechtssache C‑48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 43).
71
Die Klägerin macht sodann geltend, die fraglichen Anmeldungen hätten von den zuständigen Zollbehörden
nicht angenommen werden dürfen, da keine Übereinstimmung zwischen dem in diesen Anmeldungen als
Versender eingetragenen polnischen Unternehmen und dem Unternehmen, das die den Anmeldungen
beigefügten Rechnungen ausgestellt habe, bestanden habe.
72
Nach Ansicht des Gerichts beruht dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis der Behandlung der
betreffenden Dokumente durch die französischen Behörden, nämlich der Anbringung des Vermerks „ACD“
auf den Anmeldungen. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hat (siehe oben,
Randnrn. 52 und 53), bedeutet dieser Vermerk nur, dass die zwingend auszufüllenden Rubriken der
Zollanmeldung tatsächlich ausgefüllt und auch die vorgeschriebenen Begleitdokumente beigefügt waren.
Deshalb stellt die Überführung der drei Lieferungen in den zollrechtlich freien Verkehr nach Anbringung
dieses Vermerks keine Bestätigung der Gültigkeit oder Richtigkeit der in den fraglichen Anmeldungen oder
ihren Begleitdokumenten enthaltenen Angaben durch die französischen Zollbehörden dar und hinderte
diese nicht an einer nachträglichen Prüfung dieser Angaben im Hinblick auf die Bedingungen, die für den
von der Klägerin im Namen des Einführers angegebenen TARIC‑Code gelten.
73
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ZAP, die einer der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94
ausdrücklich genannten polnischen Ausführer oder Hersteller ist, deren Erzeugnisse unter bestimmten
Voraussetzungen mit einem variablen Antidumpingzoll belegt werden konnten, in den Anmeldungen als
Ausführer und die in Frankreich niedergelassenen Unternehmen als Empfänger ausgewiesen waren. Zudem
enthalten die fraglichen Anmeldungen den TARIC‑Code 8793, der dann gilt, wenn die in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführten Einfuhren einem unabhängigen Einführer von einem der in der Verordnung Nr.
3319/94 genannten in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller direkt in Rechnung gestellt
werden. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher die Unregelmäßigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der
erforderlichen Voraussetzungen für die Belegung mit einem variablen Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 3
der Verordnung Nr. 3319/94 darin, dass den Zollanmeldungen keine direkten Rechnungen zwischen ZAP
und den Empfängerunternehmen beigefügt waren.
74
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht versehentlich falsche Rechnungen anstelle der
einschlägigen Rechnungen, nämlich direkter Rechnungen zwischen dem polnischen Ausführer und den
Empfängerunternehmen, eingereicht wurden. ZAP hatte nämlich gar keine Rechnungen an die
Empfängerunternehmen ausgestellt, da die Geschäfte hier auf zwei Stufen abgewickelt wurden (siehe oben,
Randnr. 8).
75
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die französischen Zollbehörden nicht verpflichtet waren, die
fraglichen Anmeldungen unter diesen Umständen zurückzuweisen, und dass sie selbst keinen Fehler
begangen haben, indem sie den Vermerk „ACD“ auf besagten Anmeldungen anbrachten, bevor sie eine
eingehendere Prüfung der in den Anmeldungen enthaltenen Informationen und der Übereinstimmung dieser
Informationen mit den Informationen vornahmen, die sich aus der Prüfung der den Anmeldungen
beigefügten Rechnungen ergaben. Zu beachten ist nämlich, dass der Einführer und der in seinem Namen
handelnde Zollspediteur für die in den betreffenden Anmeldungen enthaltenen Informationen verantwortlich
sind. Wenn sich somit nach einer eingehenderen Prüfung herausgestellt hat, dass die fraglichen
Informationen falsch waren, kann das gleichwohl nicht implizieren, dass die französischen Zollbehörden bei
der Überführung der fraglichen Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr einen Fehler begangen
haben, weil sie den Vermerk „ACD“ anbrachten.
76
Soweit die Klägerin den französischen Zollbehörden vorwirft, sie hätten sie durch die kommentarlose
Annahme ihrer ersten Anmeldung am 22. August 1996 dazu veranlasst, die folgenden Anmeldungen unter
denselben Bedingungen abzugeben (siehe oben, Randnr. 41), so ist darauf hinzuweisen, dass im
vorliegenden Fall nur drei Anmeldungen und innerhalb eines kürzeren Zeitraums als eines Monats, nämlich
zwischen dem 22. August und dem 17. September 1996, abgegeben wurden (siehe oben, Randnr. 9). Die
Kürze dieses Zeitraums gestattete es den französischen Behörden in materieller Hinsicht nicht, eine
eingehendere Prüfung der ersten Anmeldung vorzunehmen und infolgedessen den darin enthaltenen Fehler
vor Abgabe der nachfolgenden Anmeldungen festzustellen.
77
Selbst wenn die französischen Zollbehörden bei der Überführung der drei Lieferungen in den zollrechtlich
freien Verkehr eine eingehendere Prüfung der von der Klägerin eingereichten Dokumente vorgenommen und
den von ihr in den Formularen hinsichtlich des verwendeten TARIC‑Codes begangenen Fehler entdeckt
hätten, hätte dies jedenfalls weder etwas an der tatsächlichen Durchführung der hier getätigten Geschäfte
noch an dem Umstand geändert, dass diese Lieferungen Gegenstand einer doppelten Rechnungsstellung,
nämlich zunächst zwischen ZAP und Evertrade und dann zwischen Evertrade und den
Empfängerunternehmen, waren und deshalb mit einem festen Antidumpingzoll belegt werden mussten. Die
Kommission hat somit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie der Ansicht war, dass die
Umstände des vorliegenden Falles keinen besonderen Fall im Sinne der Billigkeitsklausel und des Artikels
905 der Durchführungsverordnung begründeten.
78
Nach alledem ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrunds zurückzuweisen.
79
Da eine der nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen des Artikels 905 der Durchführungsverordnung
für die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht erfüllt ist, ist der andere Teil des vorliegenden Klagegrunds
nicht zu prüfen.
80
Der zweite Klagegrund wird daher zurückgewiesen.
Vorbringen der Parteien
81
Die Klägerin macht geltend, der streitigen Entscheidung hafte ein Formfehler an, da darin keinerlei Bezug
auf sie genommen werde. Der einzige Hinweis, aus dem geschlossen werden könne, dass diese
Entscheidung für sie gelte, liege in der Gegenüberstellung des Betrages der von der streitigen
Entscheidung erfassten Abgaben mit dem Betrag, der Gegenstand des Erlassantrags gewesen sei. Dies
wiege umso schwerer, als es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die keinen allgemeinen Charakter
haben könne.
82
Nach Ansicht der Kommission ist die streitige Entscheidung formgerecht und es sind keine wesentlichen
Formvorschriften verletzt worden.
Würdigung durch das Gericht
83
Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission zu Recht herausstellt, keine Bestimmung der Artikel
905 ff. der Durchführungsverordnung, die das Verfahren betreffend den Erlass von Abgaben gemäß der
Billigkeitsklausel regeln, die Kommission dazu verpflichtet, in der in diesem Verfahren ergehenden
Entscheidung den Namen des Erlassantragstellers zu nennen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass
es der Mitgliedstaat, dem die Entscheidungszollbehörde angehört, ist, der der Kommission den Fall zur
Behandlung vorlegt. Die Entscheidung der Kommission über das Vorliegen eines besonderen Falles wird
sodann dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt gegeben.
84
Jedenfalls hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass ihr die streitige Entscheidung von den französischen
Zollbehörden übermittelt wurde. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission der Klägerin mit
Schreiben vom 27. September 2001 den Eingang ihres von den französischen Behörden vorgelegten Antrags
auf Erlass der Einfuhrabgaben bestätigte und ihr ihre Sicht der Sache mitteilte, um ihr die Ausübung ihres
Rechts auf rechtliches Gehör zu ermöglichen. Ferner teilte die Kommission in diesem Schreiben mit, dass der
Erlassantrag unter dem Aktenzeichen REM 06/01 eingetragen worden sei, also demselben Aktenzeichen, wie
es in der streitigen Entscheidung genannt wird. Dieses Aktenzeichen erlaubte es der Klägerin mithin,
zweifelsfrei einen Zusammenhang zwischen dem von den französischen Behörden bei der Kommission
vorgelegten Erlassantrag und der streitigen Entscheidung herzustellen.
85
Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund nicht begründet und daher zurückzuweisen ist.
86
Da keinem der Klagegründe gegen die streitige Entscheidung gefolgt werden konnte, ist die Klage somit
abzuweisen.
Kosten
87
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Lindh
García-Valdecasas
Cooke
Mengozzi
Martins Ribeiro
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2004.
H. Jung
P. Lindh
–
Verfahrenssprache: Französisch.