Urteil des EuG vom 10.10.2001

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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
10. Oktober 2001
„Schadensersatzklage - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Schaden infolge einer teilweise für
nichtig erklärten Entscheidung“
In der Rechtssache T-171/99
Corus UK Ltd,
Prozessbevollmächtigte: P. G. H. Collins und M. Levitt, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin angeblich daraus entstand, dass die Kommission den der
Klägerin zur Durchführung des Urteils des Gerichts, mit dem eine gegen die Klägerin verhängte Geldbuße
herabgesetzt worden war, zu zahlenden Betrag nicht verzinste,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,
Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/215/EGKS in einem Verfahren nach
Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen
Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1), mit der sie u. a. die Beteiligung der Klägerin an verschiedenen
Zuwiderhandlungen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen sie eine Geldbuße
in Höhe von 32 Millionen ECU festsetzte.
2.
Mit Klageschrift, die am 13. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine
Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
3.
Am 2. Juni 1994 bezahlte die Klägerin die gesamte ihr auferlegte Geldbuße.
4.
Mit Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-
629, abgekürzte Veröffentlichung, im Folgenden: Träger-Urteil) erklärte das Gericht Artikel 1 der
Entscheidung 94/215 für nichtig, soweit darin der Klägerin eine Beteiligung an einer Vereinbarung
über die Aufteilung des italienischen Marktes für einen Zeitraum von drei Monaten zur Lastgelegt
wurde, und setzte die der Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 94/215 auferlegte Geldbuße auf 20
Millionen Euro herab.
5.
Am 23. April 1999 erstattete die Kommission der Klägerin 12 Millionen Euro, also den
Differenzbetrag zwischen der am 2. Juni 1994 entrichteten Geldbuße und dem vom Gericht
festgesetzten Betrag der Buße.
6.
Mit Schreiben vom 23. April 1999 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr auf diesen Betrag
für den Zeitraum vom 2. Juni 1994 bis 23. April 1999 Zinsen zu zahlen.
7.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 wies die Kommission diesen Antrag mit der Begründung zurück,
dass sie mit der Erstattung des Hauptbetrags von 12 Millionen Euro ihren Verpflichtungen aus Artikel
34 KS nachgekommen sei.
Verfahren und Anträge der Parteien
8.
Mit Klageschrift, die am 22. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist die
vorliegende Klage erhoben worden.
9.
Die Klägerin beantragt,
- als Hauptantrag gemäß Artikel 40 KS, die Kommission zu verurteilen,
a) an sie 3 533 474 Pfund Sterling (GBP) oder einen anderen vom Gericht festzusetzenden
angemessenen Betrag zu zahlen;
b) ihr auf diesen Betrag für die Zeit vom 24. April 1999 bis zum Tag der Verkündung des zu
erlassenden Urteils Zinsen in Höhe eines Satzes zu bezahlen, den das Gericht in Anbetracht der
Umstände für angemessen hält;
c) ihr auf die vorstehend unter a und b genannten Beträge Zinsen in jährlicher Höhe von 8 % vom
zu erlassenden Urteil an bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Beträge zu zahlen;
- als Hilfsantrag gemäß Artikel 34 KS,
a) festzustellen, dass die Entscheidung 94/215 mit die Haftung der Gemeinschaft begründenden
Fehlern behaftet ist;
b) festzustellen, dass sie wegen der von der Kommission begangenen Fehler einen unmittelbaren
und besonderen Schaden dadurch erlitt, dass ihr seit dem 2. Juni 1994 rechtswidrig die Nutzung von
12 Millionen Euro vorenthalten wurde;
c) die Sache wieder an die Kommission mit der Anordnung zu verweisen, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Ersatz des unmittelbar durch ihr Verhalten
verursachten Schadens zu gewährleisten, und die erforderlichen Entschädigungs- und Zinszahlungen
zu leisten;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr
Schadensersatz gemäß Artikel 40 KS oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung begehrt wird, da
kein Fehler begangen wurde;
- die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr eine Feststellung gemäß Artikel 34 KS
begehrt wird;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11.
Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und der Kommission im Wege verfahrensleitender Maßnahmen aufgegeben,
bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten und verschiedene Unterlagen vorzulegen. Die
Kommission ist dem fristgerecht nachgekommen.
12.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 haben die Parteien verhandelt und Fragen
des Gerichts beantwortet.
Entscheidungsgründe
13.
Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, sie habe Anspruch auf eine Entschädigung in Geld
gemäß Artikel 40 KS, da ihr durch einen Fehler der Kommission unmittelbar ein Schaden entstanden
sei. Dieser Fehler bestehe nicht nur in der Rechtswidrigkeit der Entscheidung 94/215 selbst, sondern
darüber hinaus in der Weigerung der Kommission, ihr auf den schon bezahlten Teilbetrag der
Geldbuße, um den das Gericht die Geldbuße später herabgesetzt habe, Zinsen zu zahlen. Diese
Weigerung widerspreche der Verpflichtung zu einer Wiederherstellung der vorherigen Lage, die die
Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil treffe, und dem Grundsatz des Verbots der
ungerechtfertigten Bereicherung, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei.
14.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission hafte gemäß Artikel 34 KS. Insoweit macht sie im
Wesentlichen geltend, die Kommission habe es, indem sie ihr nicht ihren entgangenen Gewinn aus
dem rechtswidrig festgesetzten Teilbetragder Geldbuße erstattet habe, versäumt, die sich aus dem
Träger-Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher könne sie beim Gericht eine
Schadensersatzklage erheben (Urteil des Gerichts vom 20. Mai 1999 in der Rechtssache T-220/97, H
& R Ecroyd/Kommission, Slg. 1999, II-1677, Randnrn. 55 und 56).
15.
Was den Fehler anbelange, so handele es sich bei den vom Gericht im Träger-Urteil festgestellten
rechtlichen Mängeln um nicht entschuldbare Fehler oder fahrlässige Handlungen der Kommission bei
der Wahrnehmung ihrer Befugnisse aus dem EGKS-Vertrag, die die Haftung der Gemeinschaft
begründeten. Diese Mängel ließen sich weder mit der Komplexität der anzuwendenden
Wettbewerbsregeln noch mit dem Beurteilungsspielraum der Kommission in diesem Bereich
rechtfertigen.
16.
Der Schaden, den sie erlitten habe, sei auch ein unmittelbarer und besonderer Schaden im Sinne
von Artikel 34 KS. Für die Ermittlung der Schadenshöhe sei zu unterscheiden zwischen den drei
Zeiträumen vom 2. Juni 1994 bis 23. April 1999, vom 24. April 1999 bis zum Verkündungsdatum des zu
erlassenden Urteils und von diesem Datum an bis zum Tag der Zahlung.
17.
Für die Zeit vom 2. Juni 1994 bis 23. April 1999 bemesse sich ihr Schaden nach dem entgangenen
Gewinn infolge des Umstands, dass ihre Guthaben am 2. Juni 1994 um einen 12 Millionen Euro
entsprechenden Betrag in Pfund Sterling gemindert worden seien. Sie habe in dieser Zeit über
Überschüsse verfügt und diese für jeweils drei Monate mit Zinskapitalisierung angelegt. Da Corus ein
Unternehmen sei, das mit Pfund Sterling arbeite und seine Konten im Wesentlichen in dieser Währung
führe, seien auch ihre Verluste in dieser Währung und nicht in Euro zu berechnen. Ihr Schaden sei auf
3 533 474 GBP zu beziffern.
18.
Für die Zeit vom 24. April 1999 bis zum Verkündungsdatum des zu erlassenden Urteils entgehe ihr
weiterer Gewinn dadurch, dass die Kommission Schadensersatz in voller Höhe verweigere. Dieser
entgangene Gewinn bestehe in dem Verlust an Einnahmen, die ihr der Betrag von 3 533 474 GBP
eingebracht hätte, wenn die Kommission dem Träger-Urteil in vollem Umfang nachgekommen wäre.
Deshalb beantrage sie, die Kommission dazu zu verurteilen, ihr für diesen Betrag Zinsen in Höhe eines
vom Gericht nach den Umständen für angemessen gehaltenen Satzes zu zahlen.
19.
Schließlich sei die Kommission auch zu verurteilen, ihr auf die Beträge, deren Zahlung das Gericht
anordnen werde, ab dem Verkündungsdatum des zu erlassenden Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung
jährliche Zinsen in Höhe von 8 % zu zahlen.
20.
Die Kommission meint, der Hauptantrag gemäß Artikel 40 KS sei unzulässig, da er auf keinen
anderen Fehler als denjenigen gestützt sei, den die teilweise für nichtig erklärte Entscheidung
darstelle.
21.
Der Hilfsantrag gemäß Artikel 34 KS sei hingegen unbegründet. In der mündlichen Verhandlung hat
die Kommission auf eine Frage des Gerichts zwar eingeräumt, dass ihre Verpflichtung zur Erstattung
des Hauptbetrags der Geldbuße in der durch das Nichtigkeitsurteil festgelegten Höhe unabhängig
von allen den Fehler betreffenden Erwägungen aus Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS folge. Werde aber im
Tenor des Nichtigkeitsurteils selbst keine Verzinsungspflicht ausgesprochen, so sei die Zinszahlung
keine von ihr gemäß Artikel 34 KS zu ergreifende „Maßnahme ..., die sich aus dem Nichtigkeitsurteil
[ergebe]“. Eine solche Zahlung setze voraus, dass unter den von der Rechtsprechung festgelegten
Voraussetzungen das Vorliegen eines schwerwiegenden, die Haftung der Gemeinschaft
begründenden Fehlers und eines unmittelbaren und besonderen Schadens im Sinne von Artikel 34
Absatz 1 Satz 3 KS nachgewiesen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den
verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359). Diese
Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
22.
Abgesehen von einem Nebenpunkt, der die Aufteilung des italienischen Marktes betreffe, habe das
Gericht nämlich im Träger-Urteil ihre in der Entscheidung 94/215 getroffene Feststellung einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 KS und die Schwere der Zuwiderhandlung bestätigt. Wegen der
Teilnichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung allein sei die ursprünglich festgesetzte Buße nur
um 252 600 ECU herabgesetzt worden. Im Übrigen sei die Buße herabgesetzt worden, weil das Gericht
seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe, nicht aber wegen eines Fehlers oder
Amtsfehlers der Kommission (vgl. Randnrn. 686 bis 696, ihre Zwischenüberschrift und den Tenor des
Träger-Urteils).
23.
Die Anwendung der Wettbewerbsregeln sei, besonders bei geheimen Absprachen, eine äußerst
komplexe Aufgabe, und sie verfüge bei der Festsetzung von Geldbußen über ein Ermessen, um die
Unternehmen dazu anhalten zu können, diese Regeln einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 11.
Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799,
Randnr. 53). In den Erwägungen, aus denen das Gericht die Geldbuße in anderer Höhe als
ursprünglich die Kommission festgesetzt habe, könne nicht die Feststellung eines die Haftung der
Gemeinschaft begründenden Fehlers erblickt werden.
24.
Es liege auch kein unmittelbarer und besonderer Schaden im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Satz 3
KS vor.
25.
Ebenso wenig bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Fehler und dem
geltend gemachten Schaden. Der Schaden beruhe vielmehr auf der Entscheidung der Klägerin, die
Geldbuße sofort zu bezahlen anstatt, wie es ihr die Kommission freigestellt habe, zunächst eine
Bankbürgschaft beizubringen.
26.
Weiterhin sei der Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, wie es ihn im Vertragsrecht
mancher Mitgliedstaaten gebe, kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der bei Fehlen
einer ausdrücklichen Bestimmung auf das Handeln der Gemeinschaftsorgane, besonders im Bereich
der Bekämpfung vonZuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags,
anwendbar sei. Dieser Grundsatz könne daher auf einen Fall wie den vorliegenden nicht angewandt
werden.
27.
Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass nach der Logik der ungerechtfertigten Bereicherung
der zurückzuzahlende Betrag dem geringeren der beiden Beträge entsprechen müsse, die zum einen
die angebliche Vermögenseinbuße der Klägerin und zum anderen die behauptete Bereicherung der
Kommission bildeten. Die Berechnung der Klägerin sei daher von Grund auf verfehlt.
28.
Diese Berechnung sei überdies in Euro und nicht in Pfund Sterling vorzunehmen, da die
ursprüngliche Geldbuße in Ecu festgesetzt und bezahlt worden sei, auch das Gericht den Betrag der
Buße in Euro festgesetzt habe und die Kommission den Differenzbetrag in dieser Währung erstattet
habe. Die Verwendung nationaler Währungen führe überdies zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung von Unternehmen je nach ihrer Nationalität.
29.
Auf Fragen des Gerichts hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung näher die
einschlägigen rechtlichen und finanziellen Regeln und haushaltsrechtlichen und buchhalterischen
Bestimmungen erläutert, die für Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen, besonders bei Anfechtung
der eine Geldbuße auferlegenden Entscheidung, gelten.
30.
Danach werden Geldbußen im Rahmen des EG-Vertrags auf eines der gewöhnlichen
Geschäftskonten der Kommission eingezahlt. Diese Bankkonten würden je nach den tatsächlichen
Ausgaben der Kommission regelmäßig von ihren ertragslosen „Kassenkonten“ bei den Staatskassen
der Mitgliedstaaten aus aufgefüllt, über die die Mitgliedstaaten ihre Beiträge zum
Gemeinschaftshaushalt entrichten. Daher verringere die Zahlung einer Geldbuße durch ein
Unternehmen lediglich den Beitrag der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt, ohne die
Gemeinschaft durch Zinseinnahmen zu bereichern.
31.
Im Rahmen der EGKS, deren Haushalt über Abgaben auf die Kohle- und Stahlerzeugung selbst
finanziert werde, kämen die von Unternehmen gezahlten Geldbußen zu den eingenommenen Abgaben
hinzu und erbrächten damit Zinsen zugunsten der Gemeinschaft. Solange diese Geldbußen noch von
den Gemeinschaftsgerichten für nichtig erklärt oder herabgesetzt werden könnten, würden sie alle
drei Monate mit Zinskapitalisierung neu angelegt.
32.
Im vorliegenden Fall brachte der Betrag von 12 Millionen Euro, der dem im Träger-Urteil für nichtig
erklärten Teil der Geldbuße entspricht, der EGKS nach den Berechnungen der Kommission bei
Anlegung zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 4,613 % in der Zeit vom 3. Juni 1994 bis 23. April
1999 und quartalsweiser Zinskapitalisierung insgesamt 3 016 608 Euro ein.
33.
Der EGKS-Vertrag enthalte jedoch für eine Erstattung dieses Betrages an die Klägerin keine
Rechtsgrundlage. Auch wenn eine solche Erstattung unter bestimmten, hier nicht vorliegenden
Umständen, aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein könne, dürfe die Kommission als eine Stelle
der öffentlichen Verwaltung unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde und des Rechnungshofs doch
eine solche Zahlung nur leisten, wenn eine Rechtsgrundlage sie dazu ermächtige.
34.
Die Kommission habe in jüngerer Zeit festgestellt, dass mit einer Geldbuße belegte Unternehmen
mehr und mehr dazu übergingen, eine Geldbuße sofort zu bezahlen anstatt, wie es ihnen freistehe, bis
zum Urteil über ihre Klage gegen die die Buße festlegende Entscheidung eine Bankbürgschaft zu
stellen. Deshalb habe die Kommission am 14. September 1999 eine Änderung ihrer Praxis
beschlossen. Danach werde, wenn ein Unternehmen, das Adressat einer ihm eine Geldbuße
auferlegenden Entscheidung sei, die Buße sofort bezahle und gleichzeitig eine Klage auf
Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Buße vor den Gemeinschaftsgerichten erhebe, der Betrag
der Buße vorläufig auf ein verzinstes Bankkonto eingezahlt, das die Kommission zu diesem Zweck
eröffne. Der Zinsertrag des eingezahlten Betrages werde anschließend zwischen der Kommission und
dem Unternehmen je nach dem Anteil des Hauptbetrags aufgeteilt, den die Kommission nach dem
rechtskräftigen Urteil der Gemeinschaftsgerichte zurückzuzahlen habe. Nach Auswahl einer Bank im
Wege eines Ausschreibungsverfahrens sei diese neue Praxis seit Juni 2000 schrittweise eingeführt
worden.
35.
Die Entscheidung vom 14. September 1999 könne aber nicht rückwirkend auf die Lage der Klägerin
angewandt werden. Die Kommission habe die neue Praxis als eine Maßnahme der ordnungsmäßigen
Verwaltung beschlossen, um die Lage der betroffenen Unternehmen zu verbessern, ohne jedoch
hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
36.
Mit der vorliegenden Klage werden hauptsächlich die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von
Schadensersatz und Zinsen und hilfsweise verschiedene Feststellungen und Anordnungen begehrt.
Obgleich die Klägerin diese Anträge auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt hat, nämlich den
Hauptantrag auf Artikel 40 KS und den Hilfsantrag auf Artikel 34 KS, sind etwaige Irrtümer, die ihr bei
der Bezeichnung der für den einen oder den anderen Antrag einschlägigen Vorschrift unterliefen,
unbeachtlich, da die Klageschrift den Streitgegenstand und zusammenfassend die geltend
gemachten Klagegründe hinreichend klar darlegt (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai
1969 in der Rechtssache 12/68, X./Kontrollausschuss, Slg. 1969, 109, Randnr. 7). Der Hauptantrag
und der Hilfsantrag sind daher sowohl auf der Grundlage von Artikel 40 KS als auch von Artikel 34 KS
zu prüfen.
37.
Artikel 40 Absatz 1 KS bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der
geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft
zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein
Schaden verursacht worden ist.“
38.
Artikel 34 KS lautet:
„Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Kommission zurück. Diese hat
die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder
eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung
des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen
unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Kommission im Rahmen der ihr nach den
Bestimmungen des Vertrages zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine
angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung
unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.
Ergreift die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem
Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.“
39.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen sieht Artikel 34 für den Fall, dass der geltend gemachte
Schaden auf einer von den Gemeinschaftsgerichten für nichtig erklärten Entscheidung der
Kommission beruht, einen besonderen Rechtsbehelf vor, der sich von der allgemeinen Regelung für
die Haftung der Gemeinschaft in Artikel 40 KS unterscheidet.
40.
Folglich ergibt sich die Haftung der Gemeinschaft nur aus Artikel 34 KS, wenn neben dem Fehler,
den die für nichtig erklärte Entscheidung darstellt, kein weiterer Fehler für den geltend gemachten
Schaden mitursächlich geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Finsider u. a./Kommission, Randnrn.
15, 17 und 18, und Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in derselben Rechtssache, Nr. 15).
41.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin allerdings geltend, der Fehler liege nicht nur in der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung 94/215 selbst, sondern darüber hinaus in der Weigerung der
Kommission, an sie Zinsen zu zahlen, was es rechtfertige, den Hauptantrag auch auf Artikel 40 KS zu
stützen.
42.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da nämlich der von der Klägerin geltend
gemachte Schaden darin besteht, dass ihr vom 2. Juni 1994 bis 23. April 1999 die Nutzung von 12
Millionen Euro entzogen worden sei, beruht erausschließlich auf dem Erlass und der Durchführung der
Entscheidung 94/215. Was die angeblich fehlerhafte Weigerung der Kommission, diesen Schaden
auszugleichen, anbelangt, so ist sie nach dem Vorbringen der Klägerin selbst eine Verletzung der
Pflichten, die die Kommission infolge des Träger-Urteils hat (vgl. oben, Randnrn. 13 und 14). Auch
wenn man annimmt, diese Verhaltensweise bilde einen anderen Fehler als den, der der für nichtig
erklärten Entscheidung anhaften soll, so legt doch Artikel 34 Absatz 2 KS für diesen Fall ausdrücklich
fest, dass eine Schadensersatzklage beim Gerichtshof eingereicht werden kann. Die Grundlage einer
solchen Klage bleibt damit in jedem Fall Artikel 34 KS.
43.
Demgemäß ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf Artikel 40 KS gestützt ist.
44.
Zur Klage gemäß Artikel 34 KS ist zunächst festzustellen, dass Absatz 1 Sätze 2 und 3 dieses
Artikels hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission nach Zurückverweisung einer Sache an sie
nach einem Nichtigkeitsurteil zu treffen hat, zwischen den sich aus diesem Urteil ergebenden
Maßnahmen, die von Amts wegen in jedem Fall auch ohne Vorliegen eines Fehlers zu ergreifen sind,
und den Entschädigungsmaßnahmen unterscheidet, die nur dann zu ergreifen sind, wenn das
Gemeinschaftsgericht zuvor festgestellt hat, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt mit einem die
Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet war und dem betroffenen Unternehmen
einen unmittelbaren und besonderen Schaden zufügte (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der
Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnrn. 65 bis 69,
und Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache Finsider u. a./Kommission, Nr.
15). In beiden Fällen ist die Schadensersatzklage gemäß Artikel 34 Absatz 2 KS nur zulässig, wenn die
Kommission zuvor über einen angemessenen Zeitraum für die Ergreifung der fraglichen Maßnahmen
verfügt hat.
45.
Was die Art des die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 KS begründenden
Fehlers angeht, so ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Finsider u. a./Kommission, Randnr. 20), dass insoweit die
Rechtswidrigkeit einer Entscheidung allein nicht genügt. Hinsichtlich der Begründung der Haftung der
Gemeinschaft gemäß Artikel 40 KS hat sich der Gerichtshof auf Wertungen gestützt wie
„unentschuldbare Irrtümer“ (Urteil vom 13. Juli 1961 in den verbundenen Rechtssachen 14/60, 16/60,
17/60, 20/60, 24/60, 26/60, 27/60 und 1/61, Meroni u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 345, 368), „die ...
gebotene Aufsichtspflicht schwer vernachlässigt“ (Urteil vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen
Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Société Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613,
647) oder „[offenkundig] mangelnde Sorgfalt“ (Urteil vom 9. Dezember 1965 in den verbundenen
Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Société anonyme des laminoirs,
hauts fourneaux, forges, fonderies et Providence u. a./Hohe Behörde, Slg. 1965, 1197, 1232). Nach
dieser Rechtsprechung im Licht der Schlussanträge der Generalanwälte ist für die Frage, welche Art
von Fehler nach Artikel 34 oder nach Artikel 40 die Haftung der Gemeinschaft begründet, auf die
Bereiche, in denen das Gemeinschaftsorgan tätigwird, und auf die Umstände seines Handelns
abzustellen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die
Schwierigkeiten der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen,
über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt (Finsider u. a./Kommission, Randnrn. 23 und
24).
46.
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall zum einen den Bereich, in dem die Entscheidung 94/215
erging, und die Voraussetzungen ihres Erlasses sowie namentlich die Geschichte der Beziehungen
zwischen der europäischen Stahlindustrie und der Kommission von 1970 bis 1994, die Bedeutung und
Komplexität des von der Kommission untersuchten Kartells der Träger-Hersteller, die Vielfalt und Zahl
der begangenen Zuwiderhandlungen, deren sorgsame Verschleierung durch die am Kartell beteiligten
Unternehmen, ihre fehlende Zusammenarbeit bei der Untersuchung, die Schwierigkeiten der
Anwendung des EGKS-Vertrags auf Absprachen und den Beurteilungsspielraum der Kommission bei
der Bemessung der Geldbuße (vgl. Träger-Urteil, Randnr. 623) und zum anderen die Erwägungen, aus
denen das Gericht die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße um 12 Millionen Euro herabsetzte,
wobei es die Feststellungen der Kommission über die Zuwiderhandlung im Wesentlichen bestätigte, so
erscheint es gerechtfertigt, die rechtlichen Mängel der Entscheidung nicht als so schwerwiegend
einzustufen, dass in ihnen ein die Haftung der Gemeinschaft begründender Fehler im Sinne von Artikel
34 Absatz 1 Satz 3 KS läge.
47.
Überdies kann der bloße Entzug der Nutzung eines Geldbetrags für die Dauer des Verfahrens vor
dem Gericht nach Zahlung einer von der Kommission gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße
grundsätzlich nicht als ein besonderer Schaden im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 KS angesehen
werden. Da nämlich beim Gericht erhobene Klagen gemäß Artikel 39 KS keine aufschiebende Wirkung
haben, tritt ein Schaden dieser Art für jedes Unternehmen ein, gegen das gemäß dem EGKS-Vertrag
eine Geldbuße verhängt wurde.
48.
Demnach ist die Klage gemäß Artikel 34 KS als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr zum einen
die Feststellung, dass die Entscheidung 94/215 einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden
Fehler aufweist, und zum anderen die Anerkennung eines unmittelbaren und besonderen Schadens
im Sinne dieser Bestimmung begehrt werden.
49.
Im Rahmen dieser Klage bleibt jedoch die Frage zu prüfen, ob die Zahlung von Verzugszinsen auf
den erstatteten Hauptbetrag der Geldbuße eine sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebende
Maßnahme ist, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS in jedem Fall und somit auch
dann zu ergreifen hat, wenn sie keinen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler beging. In
diesem Fall berechtigte nämlich auch das Versäumnis der Kommission, diese Maßnahme binnen einer
angemessenen Frist zu ergreifen, zu einer Schadensersatzklage gemäß Artikel 34 Absatz 2 KS.
50.
Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags ist das beklagte Gemeinschaftsorgan
nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung
rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den
verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181,
Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93
und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46;
Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd,
Slg. 1996, I-2731, Nr. 74), gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu
ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder
in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (vgl. Urteile des Gerichtshofes
vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6.
März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom
17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile
des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93,
Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 59 und 60, und Exporteurs in
Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 47).
51.
Aus den Erwägungen, die Artikel 176 EG-Vertrag zugrunde liegen, ist anzuerkennen, dass diese
Grundsätze auch bei der Anwendung von Artikel 34 KS zu gelten haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes
vom 12. Januar 1984 in der Rechtssache 266/82, Turner/Kommission, Slg. 1984, 1, Randnr. 5).
52.
Zu den Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS im Falle eines Urteils, mit dem eine gegen
ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verhängte
Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, gehört in erster Linie die Verpflichtung der
Kommission, dem betroffenen Unternehmen die gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise, nämlich
insoweit zurückzuerstatten, wie diese Zahlung wegen der Nichtigkeitsentscheidung als rechtsgrundlos
anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Träger-Urteil, Randnr. 697).
53.
Entgegen der Auffassung der Kommission umfasst diese Verpflichtung nicht nur den Hauptbetrag
der rechtsgrundlos geleisteten Geldbuße, sondern auch Verzugszinsen auf diesen Betrag.
54.
Zum einen nämlich erscheint die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten
Betrag als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands,
die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur
unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft, da für die vollständige Erstattung der
rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der
Zeitablauf, den tatsächlichen Wert möglicherweise mindern (vgl. analogUrteile des Gerichtshofes vom
2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91, Marshall, „Marshall II“, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 31,
und vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft
u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnrn. 94 und 95). Um für den Betroffenen wieder vollständig die Lage
herzustellen, in der er sich rechtmäßig befände, wenn der für nichtig erklärte Rechtsakt nicht
ergangen wäre, verlangt die fehlerfreie Durchführung eines solchen Urteils daher die
Berücksichtigung des Umstands, dass diese Wiedergutmachung erst nach einem mehr oder weniger
langem Zeitraum erfolgt, in der der Betroffene über die von ihm rechtsgrundlos gezahlten Beträge
nicht verfügen konnte (vgl. analog Urteil Samara/Kommission, Randnr. 9).
55.
Zum anderen könnte die Nichtzahlung von Verzugszinsen, so insbesondere im vorliegenden Fall
(vgl. oben, Randnr. 32), eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bewirken, die den
allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli
1990 in der Rechtssache C-259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte
Veröffentlichung, Randnr. 26). Daher hat die Kommission nicht nur den Hauptbetrag der
rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße, sondern auch jede Bereicherung oder jeden Vorteil infolge
dieser Einnahme zu erstatten.
56.
Nach einem im nationalen Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz im
Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, die auf dem Grundsatz des
Verbots ungerechtfertigter Bereicherung aufbaut, richtet sich die Zahlung von Zinsen für ein ohne
Rechtsgrund gezahltes Kapital strikt nach dem Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals selbst. Die
Festsetzung des als Verzugszinsen geschuldeten Betrages hängt zwangsläufig unmittelbar von der
Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Kapitals und dem Zeitraum zwischen der Zahlung - oder
zumindest der Inverzugsetzung der Erhebungsbehörde - und der Rückzahlung ab. Schließlich besteht
der Anspruch auf eine solche Verzinsung unabhängig vom Nachweis eines Schadens (vgl.
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 31. März 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette
Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, 690).
57.
Das Vorbringen der Kommission, der Entzug der Nutzung des Betrages von 12 Millionen Euro
während des gerichtlichen Verfahrens beruhe auf der Entscheidung der Klägerin, anstelle der
Beibringung einer Bankbürgschaft die Geldbuße sofort zu entrichten, ist zurückzuweisen, weil die
Klägerin mit der Zahlung der Geldbuße nur dem Tenor einer ungeachtet ihrer Klage beim Gericht
gemäß Artikel 39 KS vollziehbaren Entscheidung nachkam. Außerdem war die der Klägerin von der
Kommission eingeräumte Option, anstelle der sofortigen Zahlung der Buße eine angemessene
Bankbürgschaft zu stellen, mit der Bedingung verknüpft, dass die Geldbuße zu verzinsen sei (vgl.
Randnr. 48 des Träger-Urteils).
58.
Indem die Kommission der Klägerin für den nach dem Träger-Urteil zurückgezahlten Betrag von 12
Millionen Euro keinerlei Zinsen zahlte, versäumtesie es somit, eine sich aus diesem Urteil ergebende
Maßnahme zu ergreifen. Die nach Ablauf einer angemessenen Frist erhobene Klage gemäß Artikel 34
KS ist daher in der Sache begründet, und der Klägerin ist eine Entschädigung in Geld in Höhe des
Zinsbetrags zuzusprechen, der mit dem Hauptbetrag zu zahlen gewesen wäre.
59.
Was die Währung, in der die Zinsen zu berechnen und zu zahlen sind, angeht, so wurde die gegen
die Klägerin verhängte Geldbuße in Artikel 4 der Entscheidung 94/215 in Ecu ausgedrückt. Die
Klägerin entrichtete sie in dieser Währung, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L
162, S. 1) setzte das Gericht den Betrag im Träger-Urteil in Euro fest. Schließlich zahlte die Kommission
den Differenzbetrag in dieser Währung zurück. Unter diesen Umständen ist keine andere Währung als
der Euro für die Berechnung und Zahlung der Zinsen zu verwenden.
60.
Was den geschuldeten Zinssatz angeht, so hat der Entreicherte nach einem im nationalen Recht
der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge, die auf dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung aufbaut, in der
Regel Anspruch auf den geringeren der beiden Beträge der Bereicherung oder der Entreicherung.
Besteht die Entreicherung im Entzug der Nutzung eines Geldbetrags während eines bestimmten
Zeitraums, so wird der zurückzugewährende Betrag im Allgemeinen unter Bezugnahme auf den
gesetzlichen oder gerichtlichen Zinssatz ohne Kapitalisierung berechnet.
61.
Da diese Grundsätze auf die vorliegende Klage - wegen deren Ähnlichkeit mit einer solchen
Rückforderung - sinngemäß anzuwenden sind, wären der Klägerin normalerweise Zinsen auf den
Betrag von 12 Millionen Euro in Höhe eines vom Gericht festzusetzenden Pauschalsatzes ohne
Kapitalisierung für die Zeit vom 2. Juni 1994 bis 23. April 1999 zuzusprechen.
62.
Im vorliegenden Fall ist indessen den Ausführungen der Kommission (vgl. oben, Randnr. 32) zu
entnehmen, dass der Betrag von 12 Millionen Euro, den sie im fraglichen Zeitraum zu einem
durchschnittlichen Zinssatz von 4,613 % anlegte, der EGKS bei quartalsweiser Kapitalisierung
insgesamt 3 016 608 Euro einbrachte.
63.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls erscheint es angemessen, der Klägerin
diesen Betrag zuzuerkennen.
64.
Da dieser Betrag ihr innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung des Träger-Urteils zu
zahlen gewesen wäre, ist er gemäß dem Antrag der Klägerin für die Zeit vom 24. April 1999 bis zur
Verkündung des vorliegenden Urteils um nicht kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe eines jährlichen
Pauschalsatzes von 5,75 % zu erhöhen; dies entspricht dem Zinssatz für die
wesentlichenRefinanzierungsgeschäfte, den der EZB-Rat seinerzeit festgesetzt hatte, zuzüglich 2
Prozentpunkten.
65.
Gemäß dem Antrag der Klägerin, dem die Kommission nicht entgegengetreten ist, ist ferner zu
bestimmen, dass beide Beträge ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen
Bezahlung zu verzinsen sind. Auch der Satz dieser Zinsen ist auf 5,75 % ohne Kapitalisierung
festzusetzen.
Kosten
66.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die unterliegende Partei auf Antrag
die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr
gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 3 016 608 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe eines Pauschalsatzes von 5,75 % ohne Kapitalisierung für die Zeit vom 24.
April 1999 bis zum Datum der Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen.
2. Die vorstehend unter 1. genannten Beträge sind ab der Verkündung des vorliegenden
Urteils bis zur vollständigen Bezahlung zum gleichen Satz ohne Kapitalisierung zu
verzinsen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Vesterdorf
Vilaras
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Verfahrenssprache: Englisch.