Urteil des EuG vom 28.02.2002

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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
28. Februar 2002
„Wettbewerb - Linienkonferenzen - Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im
Rahmen des multimodalen Transports - Verordnung Nr. 1017/68 - Anmeldung - Schutz vor Geldbußen -
Zulässigkeit“
In der Rechtssache T-18/97
Atlantic Container Line AB
Cho Yang Shipping Co. Ltd
DSR-Senator Lines GmbH
Hanjin Shipping Co. Ltd
Neptune Orient Lines Ltd
Nippon Yusen Kaisha (NYK Line)
Orient Overseas Container Line (UK) Ltd
P & O Nedlloyd BV
P & O Containers Ltd
Hapag-Lloyd AG
A. P. Møller-Mæ rsk Line
Mediterranean Shipping Company SA
POL-Atlantic
Sea-Land Service Inc.
Tecomar SA de CV
Transportación Marítima Mexicana SA de CV
Prozessbevollmächtigte: Solicitors J. Pheasant und N. Bromfield, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(96) 3414 endg. der Kommission vom 26. November 1996 in
einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: Y. Mottard, Referent
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
1.
Die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den
Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), galt ursprünglich für alle vom EWG-
Vertrag erfassten Tätigkeiten. Da es jedoch im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und unter
Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Wirtschaftsbereichs erforderlich wurde, eine
Wettbewerbsregelung zu erlassen, die sich von der für die anderen Wirtschaftsbereiche bereits
erlassenen Regelung unterscheidet, erließ der Rat die Verordnung Nr. 141 vom 26. November 1962
über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S.
2751).
2.
Die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) auf
den Bereich des Landverkehrs wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli
1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) festgelegt. Die Artikel 2, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1017/68
setzen Artikel 85 Absätze 1 und 3 und Artikel 86 des Vertrages um.
3.
Am 22. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der
Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4). Nach Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 betrifft diese „nur den internationalen Seeverkehr von oder
nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft mit Ausnahme der Trampdienste [d. h.
Massenguttransporte in nach Bedarf gecharterten Schiffen]“.
4.
Für den Luftverkehr erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 vom 14. Dezember 1987 über
die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374, S. 1).
5.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind Vereinbarungen der in Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages bezeichneten Art, für die die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages in Anspruch
nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann
eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht abgegeben werden. Nach Artikel 6 der
Verordnung kann der Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird, nicht vor dem Tag der
Anmeldung liegen.
6.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages ist in Artikel 12 der
Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 sowie in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3975/87 ein
Widerspruchsverfahren geregelt. Nach diesen Bestimmungen können Unternehmen, die für
Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz
1 des Vertrages bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages in
Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission einen Antrag stellen. Teilt ihnen die Kommission nicht
innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Antrags im
mit, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages oder
des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung,
der Beschluss oder die abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen
Angaben nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4056/86 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 3975/87 für längstens sechs Jahre und nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1017/68 für
längstens drei Jahre als von dem Verbot freigestellt. Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90
Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechs- oder der Dreijahresfrist fest, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages oder von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 nicht
gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages oder des Artikels 2 der
Verordnung Nr. 1017/68 durch Entscheidung für anwendbar. Stellt schließlich die Kommission fest,
dass die Voraussetzungen des Artikels 85 Absätze 1 und 3 des Vertrages oder der Artikel 2 und 5 der
Verordnung Nr. 1017/68 gegeben sind, so erlässt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 des Vertrages oder von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68. Nach Artikel 12 Absatz 4
Unterabsatz 2 der Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 kann der Zeitpunkt, zu dem diese
Entscheidung wirksam wird, vor dem Tag der Antragstellung liegen.
7.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86
und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3975/87 kann die Kommission gegen Unternehmen durch
Entscheidung Geldbußen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1
des Vertrages oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen.
8.
Nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung
Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3975/87 darf die Geldbuße nicht für
Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und
vor der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages
begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. Dies
gilt jedoch nicht, wenn die Kommission den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass sie
aufgrund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1
des Vertrages vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht
gerechtfertigt ist (Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
Verordnung Nr. 4056/86 und 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3975/87).
9.
Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 sieht lediglich vor, dass die Kommission gegen
Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen festsetzen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Artikel 2 oder Artikel 8 der Verordnung verstoßen.
10.
Die Klägerinnen sind Reedereien, die am Trans-Atlantic Agreement (im Folgenden: das TAA) beteiligt
waren. Das TAA war eine Vereinbarung über den regelmäßigen Containertransport im
Transatlantikverkehr zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten, die am 28. August 1992 bei
der Kommission angemeldet wurde und am 31. August 1992 in Kraft trat. Sie enthielt Bestimmungen
zur Festsetzung insbesondere der Tarife für den Seetransport und die multimodale Beförderung.
Letztere umfasst außer dem Seetransport und den Hafenumschlagstätigkeiten den Vor- oder Nachlauf
der Container von Binnenorten in Europa zu den nordeuropäischen Häfen, die von den TAA-
Mitgliedsgesellschaften bedient werden, oder in umgekehrter Richtung. Die Tarife für die multimodale
Beförderung erfassen somit insbesondere das Seetransportsegment und das Landtransportsegment.
11.
Am 19. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/980/EG in einem Verfahren nach
Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 - Trans-Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1, im Folgenden: TAA-
Entscheidung), in der sie feststellte, dass gewisse Bestimmungen des TAA, darunter insbesondere die
über die Festsetzung der Preise für den Landtransport in Europa im Rahmen einer multimodalen
Beförderung, gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstießen, und die Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 des Vertrages und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 auf diese Bestimmungen ablehnte.
In Artikel 4 der TAA-Entscheidung verpflichtete die Kommission deren Adressaten, künftig von jeder
Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck
oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die beanstandeten Vereinbarungen und Praktiken
haben können, Abstand zu nehmen.
12.
Am 5. Juli 1994 meldeten die TAA-Parteien bei der Kommission eine neue Vereinbarung an, das
Trans-Atlantic Conference Agreement (im Folgenden: das TACA), das das TAA ablösen sollte. Diese
Anmeldung erfolgte nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4056/86 mit dem Ziel einer
Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
13.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das TACA bezüglich der Festsetzung der Preise für den
Landtransport im Rahmen der multimodalen Beförderung keine Änderungen gegenüber dem TAA
enthält. Das TACA trat am 24. Oktober 1994 in Kraft. Aufgrund verschiedener Änderungen wurden bei
der Kommission nach dem 5. Juli 1994 mehrere Fassungen dieser Vereinbarung angemeldet.
14.
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember
1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 4056/86 (ABl. L 376, S. 1) teilte die Kommission den TACA-Parteien mit Schreiben vom 15. Juli
1994 mit, dass sie ihren Antrag auch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 und die Verordnung
Nr. 17 prüfen werde.
15.
Am 23. Dezember 1994 erhoben die TAA-Parteien Nichtigkeitsklage (eingetragen unter dem
Aktenzeichen T-395/94) gegen die TAA-Entscheidung. Mit gesonderter Antragsschrift (eingetragen
unter dem Aktenzeichen T-395/94 R) beantragten sie gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) die Aussetzung des Vollzugs der TAA-Entscheidung, soweit diese die
Festsetzung der Preise für den Landtransport untersagte.
16.
Mit Beschluss vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R (Atlantic Container u.
a./Kommission, Slg. 1995, II-595) gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des
Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der Entscheidung statt und setzte den Vollzug bis zur Verkündung des
Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im
Rahmen der multimodalen Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Preise für die
Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben. Das Rechtsmittel der Kommission
gegen diesen Beschluss wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995
in der Rechtssache C-149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165)
zurückgewiesen.
17.
Am 21. Juni 1995 richtete die Kommission an die TACA-Parteien eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass das TACA gegen Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages verstoße, soweit es Bestimmungen zur Festsetzung der Preise für den
Landtransport enthalte, und nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages freigestellt werden könne.
Sie teilte den TACA-Parteien daher mit, dass sie beabsichtige, eine Entscheidung über den Entzug des
Schutzes vor Geldbußen zu erlassen der sich möglicherweise aus der Anmeldung des TACA am 5. Juli
1994 ergeben habe.
18.
Von März bis September 1995 fanden verschiedene Schriftwechsel und Treffen zwischen der
Kommission und den Klägerinnen statt.
19.
Mit Antragsschrift, die am 3. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellten die
Klägerinnen einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages mit
dem Ziel, dass der Präsident des Gerichts anordnet, dass „die Kommission eine Entscheidung, durch
die [ihnen] der Schutz vor Geldbußen hinsichtlich der Ausübung der Befugnis zur Festlegung der
Frachtraten für die kombinierten Transportdienste in Europa entzogen werden soll, gegebenenfalls
erst in Kraft setzen kann, wenn das Gericht ... endgültig über eine Klage auf Nichtigerklärung dieser
Entscheidung gemäß den Artikeln 173 und 174 EG-Vertrag, die die Antragstellerinnen unverzüglich
einreichen werden, entschieden hat“. Mit Beschluss vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-
395/94 R II (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) wies der Präsident des Gerichts
diesen Antrag als unzulässig zurück.
20.
Am 29. November 1995 meldeten die TACA-Parteien bei der Kommission das European Inland
Equipment Interchange Arrangement (im Folgenden: das EIEIA) an, eine Kooperationsvereinbarung,
die den Landtransportabschnitt der multimodalen Beförderung betrifft und die Einführung eines
Systems zum Austausch von Ausrüstung und insbesondere Containern vorsieht.
21.
Am 1. März 1996 richtete die Kommission an die TACA-Parteien eine ergänzende Mitteilung der
Beschwerdepunkte, in der sie mitteilte, dass das EIEIA nichts an ihrer Beurteilung in der Mitteilung der
Beschwerdepunkte vom 21. Juni 1995 ändere. Die Klägerinnen übermittelten ihre Antwort auf diese
ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte am 15. April 1996. Am 6. Mai 1996 fand eine Anhörung
der TACA-Parteien statt.
22.
Am 26. November 1996 erließ die Kommission die Entscheidung K(96) 3414 endg. in einem
Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (im
Folgenden: angefochtene Entscheidung).
23.
In Randnummer 122 der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission auf Artikel 15 Absatz 6
der Verordnung Nr. 17 hin, wonach der in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehene Schutz vor Geldbußen
nicht greife, sobald sie dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt habe, dass sie zu der vorläufigen
Auffassung gelangt sei, dass die fraglichen Handlungen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst
würden und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt sei. Randnummer 123 der
angefochtenen Entscheidung lautet:
„Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 enthält keine Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62
entsprechende Bestimmung über die Nichtfestsetzung von Geldbußen. Soweit jedoch ein solcher
Schutz vor Geldbußenin die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 hineingelesen werden
kann, sollten die gleichen Voraussetzungen für den Entzug dieses Schutzes gelten.“
24.
Nach einer vorläufigen Prüfung war die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für
einen solchen Entzug des Schutzes vor Geldbußen im vorliegenden Fall erfüllt seien, da die
Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport einen schweren und
offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten und nicht gemäß Artikel 85
Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden könnten.
25.
Die Kommission erließ daher die angefochtene Entscheidung, deren Artikel 1 lautet:
„Nach einer vorläufigen Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 85 Absatz 1 EG-
Vertrag, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die
Preisvereinbarung zwischen den Parteien des Trans-Atlantic Conference Agreement über die den
Verladern bereitzustellenden Landverkehrsdienste, die im Gebiet der Gemeinschaft in Verbindung mit
anderen Diensten als Teil einer multimodalen Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa
und den Vereinigten Staaten von Amerika erbracht werden, anwendbar sind und die Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und Artikel 53 Absatz 3
EWR-Abkommen nicht gerechtfertigt ist.“
Verfahren und Anträge der Beteiligten
26.
Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 27. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.
27.
The European Council of Transport Users und The European Community Shipowners' Association
haben mit am 19. und am 25. Juni 1997 eingegangenen Schriftsätzen beantragt, als Streithelfer zur
Unterstützung der Beklagten bzw. der Klägerinnen zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften
erweiterten Kammer des Gerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 23. März 1998 zurückgewiesen.
28.
Die Französische Republik hat mit am 25. Juni 1997 eingegangenem Schriftsatz beantragt, als
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen werden. Der Präsident der
Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 23. März 1998
stattgegeben.
29.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit am 3. Juli 1997 eingegangenem
Schriftsatz beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen zugelassen zu werden, diesen
Antrag aber dann mit Schreiben vom 18. August 1997 zurückgenommen.
30.
Die Klägerinnen beantragen,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
31.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage für unzulässig zu erklären;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
32.
Die Streithelferin beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären.
Zur Zulässigkeit
33.
Die Kommission macht geltend, dass die Klage unzulässig sei, da die angefochtene Entscheidung
keine Rechtswirkung habe und nur vorsichtshalber erlassen worden sei. Die Bestimmungen des TACA
über die Festsetzungen der Preise für den Landtransport im Rahmen der multimodalen Beförderung
fielen unter die Verordnung Nr. 1017/68, deren Artikel 22 anders als Artikel 15 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 3975/87 nicht vorsehe, dass ein Unternehmen bei Anmeldung einer Vereinbarung
Schutz vor Geldbußen genieße.
34.
Die Klägerinnen machen geltend, dass sie aufgrund der Anmeldung des TACA am 5. Juli 1994 Schutz
vor Geldbußen genössen und dass der Antrag der Beklagten, die Klage für unzulässig zu erklären,
unbegründet sei.
35.
Erstens sei die Frage, ob die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den
Landtransport im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 oder die Verordnung Nr. 4056/86 zu prüfen
seien, umstritten und vom Gericht in den Rechtssachen T-395/94 (Atlantic Container Line u.
a./Kommission) und T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) zu entscheiden. Sollte
die zweitgenannte Verordnung anzuwenden sein, so sei der Antrag der Kommission, die Klage für
unzulässig zu erklären, als unbegründet anzusehen und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu
erklären.
36.
Zweitens genössen sie, da das TACA gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 angemeldet worden sei,
den in Artikel 19 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz vor Geldbußen.
37.
Das Vorbringen der Kommission, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechtswirkung habe,
beruhe auf der Annahme, dass das Schreiben vom 15. Juli 1994, in dem den TACA-Parteien mitgeteilt
worden sei, dass die Kommission die Vereinbarung auch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68
prüfen werde, dieselben Wirkungen gehabt habe wie eine Entscheidung über den Entzug des
Schutzes vor Geldbußen.
38.
Drittens hätte die Kommission das Verfahren zum Entzug dieses Schutzes nicht eingeleitet, wenn
sie tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass sie keinen solchen Schutz genössen. Sowohl in der
nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Pressemitteilung als auch im
sei die Rede vom Erlass einer Entscheidung zum Entzug des aus
der Anmeldung des TACA folgenden Schutzes vor Geldbußen. Auch der von der Kommission im
Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-395/94 R II vertretene Standpunkt setze
voraus, dass sie infolge der Anmeldung des TACA Schutz vor Geldbußen genössen. Die Kommission
könne daher jetzt nicht die Rechtsgrundlage in Abrede stellen, auf der die angefochtene
Entscheidung und das zum Zweck ihres Erlasses durchgeführte Verwaltungsverfahren beruhten.
39.
Viertens gebe es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass Unternehmen, die
zum Zweck einer Freistellung eine Vereinbarung anmeldeten, nicht Geldbußen auferlegt werden
dürften, mit denen die Rechtswidrigkeit der betreffenden Vereinbarung geahndet werde. Dieser
Grundsatz, der bewirke, dass Unternehmen ein Anreiz gegeben werde, Kartelle, an denen sie beteiligt
seien, anzumelden, gewährleiste eine wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts der
Gemeinschaft. Die Existenz dieses Grundsatzes ergebe sich übrigens aus dem Urteil des
Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion
française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 93), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass
der Schutz „ein Ausgleich für das Risiko [ist], welches das Unternehmen dadurch eingeht, dass es
selbst die Vereinbarung oder das abgestimmte Verhalten anzeigt“. In der Rechtssache, die zum Urteil
United Brands/Kommission des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 geführt habe (27/76, Slg. 1978,
207, Randnrn. 291 und 292), hätten der Gerichtshof und die Kommission die Auffassung vertreten,
dass die Anmeldung von Kartellen dazu führe, dass eine der Voraussetzungen für die Festsetzung von
Geldbußen, nämlich Fahrlässigkeit, nicht gegeben sei und dass deshalb keine Geldbußen wegen
gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßender angemeldeter Handlungen festgesetzt werden könnten.
Dieser allgemeine Grundsatz finde seinen Ausdruck im gesetzten Recht in sämtlichen
Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages mit der alleinigen Ausnahme
der Verordnung Nr. 1017/68. Dass die Verordnung Nr. 1017/68 keine entsprechende ausdrückliche
Bestimmung enthalte, erlaube jedoch nicht den Schluss, dass der allgemeine Grundsatz nicht gelte.
40.
Fünftens gehe aus keiner der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1017/68 hervor, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt habe, dass Unternehmen, die Vereinbarungen nach dieser
Verordnung angemeldet hätten, keinen Schutz vorGeldbußen genießen sollten. Dass die betreffende
Verordnung keine Bestimmung enthalte, die ausdrücklich Schutz vor Geldbußen vorsehe, sei nicht der
Ausgleich dafür, dass nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 eine Freistellung für nicht
angemeldete Vereinbarungen gewährt werden könne, da die Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr.
3975/87 Bestimmungen enthielten, die sowohl Schutz vor Geldbußen als auch die Möglichkeit einer
solchen Freistellung vorsähen. Das Risiko, das ein Unternehmen eingehe, das eine unter die
Verordnung Nr. 1017/68 fallende, nicht angemeldete Vereinbarung durchführe, decke sich mit dem
Risiko, das in einer gleichen, aber unter die Verordnung Nr. 17 fallenden Situation bestehe. Das
öffentliche Interesse an einer wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts, das es rechtfertige,
einem Unternehmen, das eine Vereinbarung anmelde, Schutz vor Geldbußen gewähren, sei im
Rahmen sämtlicher genannten Verordnungen dasselbe; daher sei auch bei den unter die Verordnung
Nr. 1017/68 fallenden Situationen der aus diesem Schutz folgende Anreiz zur Anmeldung von
Vereinbarungen zu berücksichtigen. Außerdem habe die Kommission die Unternehmen ausdrücklich
ermutigt, Formen der Zusammenarbeit anzumelden, die Vereinbarungen über die Festsetzung der
Preise für den Landtransport gleichkämen. Schließlich wiesen die Sektoren des Eisenbahn-, des
Straßen- und des Binnenschiffsverkehrs keine Merkmale auf, die es rechtfertigten, den „allgemeinen
Grundsatz des Schutzes“ nicht anzuwenden. Da die Verordnung Nr. 1017/68 hinsichtlich der Höhe der
Geldbußen oder Zwangsgelder, der Untersuchungsbefugnisse der Kommission und der Grundsätze,
anhand deren der Gerichtshof die Höhe der Geldbußen überprüfen könne, mit den anderen
Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages übereinstimme, bestehe kein
Grund zu der Annahme, dass sich die Umstände, unter denen Geldbußen auferlegt werden könnten,
unterscheiden müssten.
41.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die
Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen,
gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG)
gegeben ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache
60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
42.
Da die angefochtene Entscheidung darauf gerichtet ist, den Klägerinnen bezüglich der
Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport den Schutz vor
Geldbußen zu entziehen, der sich möglicherweise aus der Anmeldung des TACA am 5. Juli 1994
ergeben hat, kann sie nur dann bindende Rechtswirkungen erzeugen, wenn die Klägerinnen durch die
Anmeldung tatsächlich einen solchen Schutz erlangt haben.
43.
Um prüfen zu können, ob die Klägerinnen durch die Anmeldung des TACA Schutz vor Geldbußen
bezüglich der die Festsetzung der Preise für den Landtransportbetreffenden Bestimmungen der
Vereinbarung erlangt haben, ist zunächst festzustellen, ob diese Bestimmungen in den
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 oder den der Verordnung Nr. 1017/68 fallen.
44.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese speziellen Bestimmungen des TACA mit denen des
TAA identisch sind. Im Übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts zur
anwendbaren Verordnung vorgetragen und lediglich auf die Rechtssachen T-395/94 und T-86/95
verwiesen. Aus dem heute vom Gericht verkündeten Urteil in der Rechtssache T-86/95 (Compagnie
maritime générale u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
230 bis 277) geht aber hervor, dass die in dem TAA und somit auch die in dem TACA enthaltenen
Bestimmungen über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen
Beförderung unter die Verordnung Nr. 1017/68 und nicht unter die Verordnung Nr. 4056/86 fallen.
45.
Zu prüfen ist somit, ob die Anmeldung einer in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1017/68
fallenden Vereinbarung Schutz vor Geldbußen verleiht.
46.
Nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 darf die in Absatz 2 bei Zuwiderhandlungen gegen
die Artikel 85 und 86 des Vertrages vorgesehene Geldbuße nicht für Handlungen festgesetzt werden,
die nach der Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages begangen werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 findet Artikel 15
Absatz 5 der Verordnung jedoch keine Anwendung, sobald die Kommission den betreffenden
Unternehmen mitgeteilt hat, dass sie aufgrund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, dass die
Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages vorliegen und eine Anwendung des Artikels
85 Absatz 3 des Vertrages nicht gerechtfertigt ist. Der in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17
vorgesehene Schutz vor Geldbußen stellt eine zeitlich beschränkte Ausnahme zugunsten von
Unternehmen dar, die ihre Vereinbarung angemeldet haben; er gilt nur für Handlungen, die nach der
Anmeldung begangen werden, und nur insoweit, als diese Handlungen „in den Grenzen der in der
Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen“.
47.
Die Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr. 3975/87 enthalten in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 12
Absatz 5 Bestimmungen, die denen des Artikels 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 17
entsprechen.
48.
Was die Verordnung Nr. 1017/68 betrifft, so sieht zwar Artikel 22 Absatz 2 wie Artikel 15 Absatz 2
der Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 3975/87 vor, dass die Kommission Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Wettbewerbsregeln festsetzen kann, doch enthalten weder Artikel 22 noch ein anderer Artikel der
Verordnung Nr. 1017/68 Bestimmungen, die denen der Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr.
17, 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4056/86 und 12 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3975/87
entsprechen. Im Gegensatz zu diesen dreiVerordnungen enthält die Verordnung Nr. 1017/68 keine
Bestimmung, nach der die Anmeldung einer Vereinbarung zur Abweichung von der in ihrem Artikel 22
Absatz 2 enthaltenen Regel führt, dass die Kommission gegen ein Unternehmen Geldbußen wegen
Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln festsetzen kann. Da die Verordnung Nr. 1017/68 keine
Bestimmung enthält, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen vorsieht, verleiht die
Anmeldung der in ihren Geltungsbereich fallenden Vereinbarungen den Unternehmen, die die
Vereinbarungen angemeldet haben, keinen solchen Schutz.
49.
Es ist jedoch zu prüfen, ob der Schutz vor Geldbußen entsprechend dem Vorbringen der
Klägerinnen als allgemeiner Grundsatz des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft angesehen werden
kann, der darauf beruht, dass es im Allgemeininteresse liegt, Unternehmen zur Anmeldung ihrer
Vereinbarungen zu ermutigen, so dass ein Unternehmen ungeachtet dessen, dass die Verordnung Nr.
1017/68 keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich einen solchen Schutz vorsieht, durch die
Anmeldung einer unter diese Verordnung fallenden Vereinbarung Schutz vor Geldbußen erlangt.
50.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Rat nach Artikel 87 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
83 EG) damit betraut ist, alle zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages niedergelegten Grundsätze und insbesondere die Vorschriften
zu erlassen, die bezwecken, „die Beachtung der in Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 genannten
zu erlassen, die bezwecken, „die Beachtung der in Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 genannten
Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten“. Der Grundsatz,
bei Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen festzusetzen, ergibt sich daher
unmittelbar aus dem Vertrag. Die Geldbußen sind von besonderer Bedeutung, und ihr Zweck besteht
nach der Rechtsprechung nicht nur darin, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden, sondern auch
darin, ihrer Wiederholung vorzubeugen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache
41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 173).
51.
Der Schutz vor Geldbußen, der gegebenenfalls im abgeleiteten Recht vorgesehen ist und in
bestimmten Grenzen aus einer Anmeldung folgt, stellt somit eine Ausnahme dar. Sie kann nicht
aufgrund eines angeblichen allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts gelten, wenn sie nicht
in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Der bloße Umstand, dass die Verordnungen Nr. 17, Nr.
4056/86 und Nr. 3975/87 jeweils eine Bestimmung enthalten, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor
Geldbußen vorsieht, erlaubt nicht den Schluss auf die Existenz eines dementsprechenden
Grundsatzes. Im Übrigen haben die Klägerinnen in keiner Weise dargetan, dass es einen solchen
Grundsatz gibt, sondern lediglich auf die drei genannten Verordnungen verwiesen. Dass die
Verordnung Nr. 1017/68 im Gegensatz zu diesen anderen drei Verordnungen keine ausdrückliche
Bestimmung enthält, die Schutz vor Geldbußen vorsieht, muss vielmehr zu der Feststellung führen,
dass die Anmeldung einer unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallendenVereinbarung keinen Schutz
bewirkt. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Kartelle in Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages und der in Artikel 87 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Möglichkeit, zur
Gewährleistung der Wirksamkeit dieses Verbotes Geldbußen festzusetzen, dürfen
Ausnahmevorschriften wie die, nach denen im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen besteht,
nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, dass sich ihre Wirkungen auf nicht ausdrücklich
geregelte Fälle erstrecken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der
Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 30).
52.
Der mit der Anmeldung einer Vereinbarung verbundene Schutz vor Geldbußen ist eine Ausnahme
von dem in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und den entsprechenden Bestimmungen der
Verordnungen Nr. 1017/68, Nr. 4056/86 und Nr. 3975/87 aufgestellten Grundsatz, dass die
Kommission bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen
kann, wobei dieser Grundsatz selbst nur die Umsetzung von Artikel 87 Absatz 2 des Vertrages ist. Der
Schutz ist daher eng auszulegen und kann nur bestehen, wenn und soweit er in einer Vorschrift
ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass der
Gerichtshof entschieden hat, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene
Befreiung von der Anmeldepflicht, die es ermöglicht, eine Vereinbarung freizustellen, ohne dass sie
zuvor angemeldet wird, die Kommission nicht daran hindert, gegebenenfalls einem Unternehmen eine
Geldbuße dafür aufzuerlegen, dass es sich an einer unter den genannten Artikel fallenden
Vereinbarung beteiligt hat, denn das Verbot der Festsetzung von Geldbußen ist nur für den Fall
tatsächlich angemeldeter Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10.
Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82, 241/82, 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82,
Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn. 70 bis 78).
53.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen existiert somit kein allgemeiner Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts, dass die Anmeldung einer Vereinbarung dem anmeldenden Unternehmen
Schutz vor Geldbußen verleiht, auch wenn keine Vorschrift diesen Schutz ausdrücklich vorsieht.
54.
Da die Verordnung Nr. 1017/68 keine Bestimmung enthält, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor
Geldbußen gewährt, sieht sie selbstverständlich auch nicht vor, dass die Kommission diesen Schutz
entziehen kann. Die Auffassung der Klägerinnen würde somit zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis
führen, dass die bloße Anmeldung einer unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallenden Vereinbarung
automatisch einen umfassenden Schutz vor Geldbußen bewirken würde, der auch im Fall eines
offensichtlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nicht entzogen werden könnte.
55.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht aus dem Urteil Musique diffusion
française/Kommission keineswegs hervor, dass der Schutz vor Geldbußen im Falleiner Anmeldung ein
allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist. In der von den Klägerinnen auszugsweise zitierten
Randnummer 93 dieses Urteils hat der Gerichtshof nicht die Existenz eines solchen Grundsatzes
festgestellt, sondern lediglich als Antwort auf ein Argument der Klägerinnen, dass keine Geldbuße
hätte festgesetzt werden dürfen, da ihre Vereinbarungen die Voraussetzungen für eine Freistellung
erfüllten und sie allenfalls gegen die zur Anmeldung verpflichtende Verfahrensvorschrift verstoßen
hätten, Ziel und Funktion des Schutzes vor Geldbußen dargestellt, der unter bestimmten Umständen
und in bestimmten Grenzen durch Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gewährt wird. Ebenso hat
der Gerichtshof in den Randnummern 291 und 292 des Urteils United Brands/Kommission lediglich zur
Kenntnis genommen, dass die Kommission keine Geldbußen wegen Verhaltensweisen aus der Zeit,
nachdem United Brand ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen angemeldet hatte, festgesetzt hatte,
da sie der Auffassung war, dass das Unternehmen der genannten Zeit nicht fahrlässig gehandelt
habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat der Gerichtshof in der letztgenannten
Rechtssache weder entschieden, dass der in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene
Schutz vor Geldbußen auch auf ein Verhalten anzuwenden ist, das gegen Artikel 86 des Vertrages
verstößt, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts aufgestellt, dass die Anmeldung stets
und automatisch zum Schutz vor Geldbußen führt, auch wenn keine Bestimmung diesen Schutz
ausdrücklich vorsieht.
56.
Dass die Verordnung Nr. 1017/68 keine Bestimmung enthält, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor
Geldbußen vorsieht, scheint entgegen der Behauptung der Klägerinnen auch nicht auf einem
„Versäumnis“ des Gemeinschaftsgesetzgebers zu beruhen.
57.
Zum einen gibt Artikel 22 der Verordnung Nr. 1017/68 Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 fast
wörtlich, aber gerade ohne die Bestimmungen über den Schutz vor Geldbußen wieder.
58.
Zum anderen sieht die Verordnung Nr. 1017/68 einen anderen Mechanismus vor, der
Unternehmen, die sich für eine Anmeldung ihrer Vereinbarungen entscheiden, Vorteile bietet und
ihnen somit ein Anreiz zur Anmeldung gibt. Artikel 12 der Verordnung Nr. 1017/68 führt nämlich ein
Widerspruchsverfahren ein, in dessen Rahmen die Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren
als freigestellt gilt und die Unternehmen, die eine Freistellung beantragt haben, aufgrund dessen
während dieser Zeit keine Geldbußen zahlen müssen, wenn die Kommission ihnen nicht innerhalb
einer Frist von 90 Tagen ab Veröffentlichung des wesentlichen Teils des Antrags im Amtsblatt mitteilt,
dass erhebliche Zweifel an der Möglichkeit einer Freistellung der Vereinbarung bestehen.
59.
Selbst wenn das Fehlen einer im Fall von Anmeldungen Schutz vor Geldbußen vorsehenden
Bestimmung in der Verordnung Nr. 1017/68 angesichts der anderen Verordnungen über die
Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 desVertrages auf die Unternehmen eines
bestimmten Sektors als „regelwidrig“ anzusehen oder sogar einem Versäumnis des
Gemeinschaftsgesetzgebers zuzuschreiben wäre, stünde es dem Gericht auf jeden Fall nicht zu, sich
an dessen Stelle zu setzen.
60.
Durch die Anmeldung des TACA haben die Klägerinnen deshalb bezüglich der Bestimmungen dieser
Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport keinen Schutz vor Geldbußen
erlangt, da diese Bestimmungen unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen, die im Fall einer Anmeldung
keinen Schutz vor Geldbußen vorsieht.
61.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Klägerinnen ihre Vereinbarung ja nach der
Verordnung Nr. 4056/86 angemeldet hätten, deren Artikel 19 Absatz 4 Schutz vor Geldbußen für
angemeldete Vereinbarungen vorsieht.
62.
Die Bestimmungen der verschiedenen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages gelten nämlich nur für Vereinbarungen, die in ihren jeweiligen Geltungsbereich fallen. Da
die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport in den
Geltungsbereich der Verordnung über den Landtransport, mithin der Verordnung Nr. 1017/68, fallen,
können sich die Klägerinnen nicht auf die Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr berufen; das
Argument, dass das TACA nach der Verordnung Nr. 4056/86 angemeldet worden sei, ist nicht
stichhaltig. Die Folgen der Anmeldung einer Vereinbarung ergeben sich nämlich aus der Verordnung,
unter die die Vereinbarung fällt, und nicht aus der Verordnung, nach der die Parteien der
Vereinbarung diese irrig angemeldet haben. Es kann nicht zugelassen werden, dass die Parteien
einer Vereinbarung durch die bloße Wahl der Verordnung, auf deren Grundlage sie die Vereinbarung
anmelden, entscheiden können, dass zu ihren Gunsten Bestimmungen über den Schutz vor
Geldbußen angewandt werden.
63.
Auch das Argument der Klägerinnen, die an sie gerichtete schriftliche Mitteilung der Kommission
vom 15. Juli 1994, dass ihr Freistellungsantrag auch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68
geprüft werde, soweit er den Landtransport betreffe, habe dieselben Wirkungen wie eine
Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen, ist unerheblich und unbegründet. Da die
Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport unter die Verordnung
Nr. 1017/68 fallen, konnten die Klägerinnen durch die Anmeldung dieser Vereinbarung, obwohl nach
der Verordnung Nr. 4056/86 erfolgt, nicht den in der Verordnung Nr. 4056/86 vorgesehenen Schutz
vor Geldbußen erlangen. Das Schreiben vom 15. Juli 1994 konnte daher nicht bewirken, dass den
Klägerinnen ein Schutz entzogen wurde, den sie gar nicht genossen. Zudem stellt Artikel 4 Absatz 8
der Verordnung Nr. 4260/88, wonach, wenn ein Unternehmen nach Artikel 12 der Verordnung Nr.
4056/86 eine nicht in deren Anwendungsbereich fallende Vereinbarung angemeldet hat, die
Kommission dem Antragsteller ihre Absicht mitteilt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen der
anwendbaren Verordnung zu überprüfen, insofern eine Erleichterung für die Unternehmen dar, als
diesekeine neue Anmeldung vorzunehmen brauchen und das Datum der „irrigen“ Anmeldung das
maßgebliche Datum der Anmeldung bleibt. Ein Schreiben wie das vom 15. Juli 1994 kommt daher nicht
in seiner Wirkung einem Entzug des Schutzes vor Geldbußen gleich, sondern bietet den Betroffenen im
Gegenteil einen Vorteil. Hätte das Schreiben vom 15. Juli 1994 entsprechend dem Vorbringen der
Klägerinnen den Entzug des Schutzes vor Geldbußen bewirkt - was nicht der Fall war -, so wäre die
Klage zudem wegen verspäteter Erhebung als unzulässig anzusehen, da in diesem Fall die
angefochtene Entscheidung vom 26. November 1996 die Entscheidung im Schreiben vom 15. Juli 1994
lediglich bestätigt hätte.
64.
Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission dürfe, nachdem sie das gesamte Verfahren so
geführt habe, als ob sie Schutz vor Geldbußen genössen, jetzt nicht den gegenteiligen Standpunkt
einnehmen, ist ebenfalls zurückzuweisen.
65.
Zum einen trifft es nicht zu, dass sich die Kommission so verhalten hat, als ob die Klägerinnen nach
ihrem Dafürhalten in Bezug auf die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den
Landtransport den genannten Schutz genössen. Die Kommission hat zwar das Verwaltungsverfahren
zum Entzug des etwaigen Schutzes vor Geldbußen bis zum Ende durchgeführt. Bereits in der Mitteilung
der Beschwerdepunkte vom 21. Juni 1995 (Nrn. 47 und 93) hat die Kommission jedoch festgestellt,
dass sie aufgrund des „ungewöhnlichen“ Charakters der betreffenden Bestimmungen, d. h. des
Umstands, dass die Verordnung Nr. 1017/68 im Gegensatz zu den anderen
Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 keine Bestimmung über die Gewährung von
Schutz vor Geldbußen für die angemeldeten Vereinbarungen enthalte, sowie mangels einer
Rechtsprechung zu diesem Punkt vorsichtshalber für den Fall, dass die Klägerinnen Schutz vor
Geldbußen genössen, beabsichtige, die angefochtene Entscheidung zu erlassen. Zum anderen ist die
Zulässigkeit von Klagen von Amts wegen zu prüfen, so dass die etwaige Fehlinterpretation einer
Rechtsnorm durch die Kommission nicht dazu führen kann, dass einem Rechtsakt, der keine
Rechtswirkung hat, eine solche zuerkannt wird.
66.
Schließlich kann im vorliegenden Fall keine Rede vom Schutz eines berechtigten Vertrauens oder
der Beachtung eines „Estoppel“-Grundsatzes („estoppel“ nach englischem Recht) sein, da die
Kommission gegenüber den Klägerinnen keine Zusage oder Erklärung abgegeben hat, der diese
hätten entnehmen können, dass sie Schutz vor Geldbußen genießen, und da die Klägerinnen nicht
aufgrund von Erklärungen oder Zusagen der Kommission ein Verhalten gewählt haben, durch das
ihnen ein Schaden entstanden ist.
67.
Aus alledem folgt, dass die angefochtene Entscheidung nicht in die Rechtsstellung der Klägerinnen
eingegriffen hat und die Klage somit unzulässig ist.
Kosten
68.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die
Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die
Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und
die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Französische Republik trägt als Streithelferin ihre
eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Lenaerts
Azizi
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
Verfahrenssprache: Englisch.
Slg.