Urteil des EuG vom 06.07.2000

EuG: ausschreibung, taxi, bekanntmachung, gericht erster instanz, klagegrund, europäisches parlament, kommission, auftragsvergabe, diskriminierungsverbot, personenbeförderung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. Juli 2000
„Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Personenbeförderung in Fahrzeugen mit Fahrer - Ausschreibung -
Beachtung des nationalen Rechts - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen
Zusammenarbeit - Ablehnung eines Angebots“
In der Rechtssache T-139/99
Alsace International Car Services (AICS)
Rechtsanwältinnen C. Imbach und A. Dissler, Straßburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts P.
Schiltz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament,
als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-
Kirchberg,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, das im Rahmen der Ausschreibung Nr. 99/S 18-
8765/FR betreffend einen Auftrag zur Beförderung von Personen während der Parlamentssitzungen in
Straßburg in Fahrzeugen mit Fahrer von der Klägerin abgegebene Angebot nicht zu berücksichtigen, und
wegen Ersatzes des der Klägerin angeblich durch diese Entscheidung entstandenen Schadens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D.
Cooke,
Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Am 27. Januar 1999 veröffentlichte das Europäische Parlament gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) im eine
Bekanntmachung (ABl. S 18, S. 28; im folgenden: Bekanntmachung) über die in einem offenen
Verfahren erfolgende Vergabe eines Auftrags zur Personenbeförderung in Fahrzeugen mit Fahrer
(Ausschreibung Nr. 99/S 18-8765/FR; im folgenden: Ausschreibung). Die Voraussetzungen für die
Abgabe von Angeboten waren in der Bekanntmachung, in den Verdingungsunterlagen, die
verwaltungstechnische und technische Klauseln enthielten, und in dem Entwurf des Rahmenvertrags
festgelegt.
2.
In der Bekanntmachung wurde unter Ziffer 2 ausgeführt, daß der Auftrag als Rahmenvertrag mit
einem Dienstleistungsunternehmen ausgestaltet und auf derGrundlage von spezifischen
Bestellscheinen für jeden Auftrag auszuführen sei. Der Erfüllungsort für die Leistungen war Straßburg
(Ziffer 3). Nach Ziffer 5 war der Auftrag in zwei Lose unterteilt. Das Los Nr. 1 betraf die Miete von
Personenwagen und Minibussen mit Fahrer, während sich das Los Nr. 2 auf die Miete von Bussen mit
Fahrer bezog. Die vorliegende Klage erstreckt sich nur auf die Vergabe des Loses Nr. 1 des Auftrags.
3.
Nach Ziffer 13 der Bekanntmachung konnten die Bieter Gesellschaften, Selbständige sowie
Zusammenschlüsse von Selbständigen und/oder Freiberuflern sein.
4.
In Ziffer 14 der Bekanntmachung wurde ausgeführt: „: Die
Dienstleistungserbringer [oder deren Geschäftsleitung] müssen eine dem Sektor entsprechende
Tätigkeit von drei Jahren nachweisen. Sie müssen ebenfalls einen Jahresumsatz von mindestens 2 000
000 FRF für Los 1) und von 68 750 FRF für Los 2) nachweisen.“
5.
Zu den Kriterien für die Auftragsvergabe hieß es in der Bekanntmachung in Ziffer 16, daß das
wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot unter Berücksichtigung von Angebotspreisen und technischem
Wert des Angebotspreises den Zuschlag erhalte.
6.
Artikel 1 Absatz 1.3 der Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) sah vor, daß sich
der voraussichtliche Bedarf des Parlaments durchschnittlich auf 25 bis 60 Fahrzeuge und auf 2 bis 4
Minibusse für tägliche Leistungen zwischen sechs und zwölf Arbeitsstunden belaufen würde. Die
Arbeitszeiten waren in Ziffer 5 der Verdingungsunterlagen (technische Klauseln) angegeben, wonach
die Leistungen um 7.30 Uhr beginnen und mit Abschluß der parlamentarischen Aktivitäten (je nach
Tag zwischen 22 und 24 Uhr) enden sollten. In derselben Ziffer war ferner vorgesehen:
„Da die Bedarfspitzen zwischen 7.30 und 9 Uhr sowie 20 und 22 Uhr liegen, verpflichtet sich das
Unternehmen mit seinem Angebot, im Bedarfsfall eine verstärkte Nachfrage befriedigen zu können.
Die Mindestdauer der Leistung beträgt zwei aufeinanderfolgende Stunden.“
7.
In Ziffer 2.1 der Verdingungsunterlagen (technische Klauseln) hatte das Parlament zudem
klargestellt, daß die fraglichen Beförderungen in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen durchgeführt
werden müßten.
8.
Artikel 6 letzter Absatz der Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) bestimmte:
„Das Angebot und die Erbringung der Leistungen müssen dem geltenden Recht entsprechen.“
9.
Außerdem sah der der Ausschreibung beigefügte Entwurf des Rahmenvertrags (Artikel VI Absatz 2)
vor:
„Im übrigen sorgt der Vertragspartner für die genaue Anwendung der nationalen und lokalen
Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistungen gelten.“
10.
Am 10. Februar 1999 reichte die Klägerin ihr Angebot beim Parlament ein, das folgendermaßen
lautete:
„...
Wir bewerben uns um das Los Nr. 1 für den Tagesabschnitt außerhalb der Spitzenzeiten zu den in
Anhang 1 aufgeführten Stundentarifen.
Wir können dem Parlament ungefähr dreißig Fahrzeuge mit Fahrer ... von montags bis freitags
während der Straßburger Sitzungen des Parlaments zur Verfügung stellen.
Wir können jedoch nicht die Spitzenzeiten ..., also die Zeit von 7 bis 9 Uhr und von 19 bis 22 Uhr,
übernehmen.
Diese Leistungen während der Spitzenzeiten sind technisch und finanziell nicht realisierbar.
Unsere Gesellschaft kann die Bereitstellung von so vielen Fahrzeugen während dieser Zeiten nicht
übernehmen. Kein Unternehmen der Region kann dies im übrigen leisten, ohne Unteraufträge an
Taxibetreiber zu vergeben, die unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften arbeiten
würden.
...“
11.
Als Anhang 2 ihres Angebots legte die Klägerin ein Dokument mit dem Titel „Die Zivilklage wegen
unlauteren Wettbewerbs“ bei, in dem sie darauf hinwies, daß ein Zivilverfahren und später ein
Strafverfahren wegen der Tätigkeiten der Association centrale des autos taxis de la communauté
urbaine de Strasbourg (Zentralverband für die Taxifahrzeuge im Ballungsraum Straßburg; im
folgenden: ACATS TAXI 13) eingeleitet worden seien, die im Auftrag des Parlaments im Rahmen eines
Mietvertrags für Fahrzeuge mit Fahrer die Beförderung von europäischen Beamten und Abgeordneten
in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen durchgeführt habe. Die Klägerin machte darauf aufmerksam,
daß nur die Tätigkeit eines Mietwagenunternehmens (Limousinen und Luxuswagen) den
Anforderungen des Parlaments unter Beachtung der im Bereich der entgeltlichen
Personenbeförderung geltenden Rechtsvorschriften gerecht werden könne. Die Klägerin stellte ihren
Standpunkt in diesem Dokument ausführlich dar.
12.
Am 24. Februar 1999 bat das Parlament die Bieter, anzugeben, über wie viele Fahrzeuge sie zu
diesem Zeitpunkt verfügten und über wie viele sie im Fall eines Vertragsschlusses mit dem Organ
verfügen könnten.
13.
Die Klägerin antwortete, daß sie fünf Luxusfahrzeuge besitze und dabei sei, drei weitere Fahrzeuge
zu kaufen. Außerdem schrieb sie:
„Wir können Ihnen von Montag bis Freitag (außerhalb der Spitzenzeiten) bei jeder Parlamentssitzung
ungefähr sechzig Fahrzeuge zur Verfügung stellen, die den technischen Klauseln der Ausschreibung
entsprechen.“
14.
Das Parlament beschloß, das Angebot der mitbietenden Coopérative Taxi 13 als das unter
Berücksichtigung der in der Bekanntmachung aufgestellten Kriterien für die Auftragsvergabe
vorteilhafteste Angebot anzunehmen.
15.
Mit Schreiben vom 7. April 1999 unterrichtete es die Klägerin von seiner Entscheidung, deren
Angebot wegen der Preisdifferenz zwischen diesem Angebot und dem der Gesellschaft, mit der es den
aus der Auftragsvergabe resultierenden Vertrag abgeschlossen habe, nicht zu berücksichtigen (im
folgenden: angefochtene Entscheidung).
16.
Mit Schreiben vom 15. April 1999 legte die Klägerin dem Parlament dar, sie habe den Eindruck, daß
dieses den mit der „Association (oder Coopérative) des artisans taxis“ geschlossenen Vertrag
verlängert habe. Sie äußerte erneut ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Vertrages im
Hinblick auf das französische Recht. Hierzu verwies sie insbesondere darauf, daß es Taxis rechtlich
verwehrt sei, die Beförderung von europäischen Beamten und Abgeordneten zu den in der
Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen (Fahrzeuge mit neutralem Aussehen) durchzuführen. Auch
wenn das Angebot der „Artisans taxis strasbourgeois“ finanziell günstiger sein möge, würden die
Leistungen doch unter Verstoß gegen sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften erbracht, was im
Widerspruch zu der Ausschreibung stehe. Ihr selbst stünden die zahlreichen steuerlichen Vorteile, die
den Taxis gewährt würden, nicht zu. Da sie auf die Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften
bedacht sei, sei es ihr nicht möglich, ein Angebot zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu machen. Sie
sei somit einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Abschließend forderte sie das Parlament auf, zu
diesen Argumenten Stellung zu nehmen.
17.
Mit Schreiben vom 19. April 1999 übermittelte die Klägerin in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 15.
April 1999 einen vom März 1992 datierten Bericht des französischen Innenministeriums, Inspection
générale de l'administration (oberste Verwaltungsaufsichtsbehörde), der die Tätigkeit der Taxis im
Ballungsraum Straßburg und am Flughafen Straßburg-Entzheim betraf.
18.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 antwortete Herr Rieffel, Generaldirektor der Generaldirektion
Verwaltung des Parlaments:
„Ihre Schreiben vom 15. und 19. April 1999, in denen Sie uns auf eine Reihe französischer
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Tätigkeit von Taxis hingewiesen und uns auch gebeten haben, zu
Ihren Ausführungen über die Vereinbarkeit der Leistungen der Coopérative Taxi 13 mit diesen
Vorschriften Stellung zu nehmen, veranlassen mich zu folgenden Bemerkungen.
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, hat das Europäische Parlament in seiner Ausschreibung
Nr. 99/S 18-8765/FR die Verpflichtung aufgestellt, daß .der Vertragspartner für die genaue
Anwendung der nationalen und lokalen Rechtsvorschriften [sorgt], die im Rahmen der Erbringung der
in Auftrag gegebenen Leistungen gelten' (siehe Artikel VI Absatz 2 des Vertragsentwurfs). Ich lege
Wert auf die Feststellung, daß es nicht Sache des Europäischen Parlaments, sondern der in diesem
Bereich zuständigen französischen Gerichte ist, diese Vorschriften auszulegen.
Das Europäische Parlament hat seinerseits hinsichtlich der genannten Ausschreibung sämtliche
Regelungen und Verfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, vor allem die Richtlinie 92/50
..., eingehalten.
Was die Erbringung der Leistungen angeht, liegt mir keine Information vor, die mich zu der Annahme
veranlaßt, daß die Coopérative Taxi 13 die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt. Im
übrigen hat sich bis heute keine Behörde und kein Gericht an das Europäische Parlament gewandt,
um die Vertragsbedingungen zu beanstanden:
...“
19.
Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 8. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
20.
Da die Klägerin in der festgesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche
Verfahren am 20. September 1999 geschlossen worden.
21.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 hat die Klägerin aufgrund von Artikel 42 Absatz 2 der EG-
Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht
entsprechend gilt, die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens beantragt.
22.
Mit Entscheidung des Präsidenten der Fünften Kammer vom 31. Januar 2000 ist dieser Antrag
zurückgewiesen worden.
23.
Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu
eröffnen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 14. März 2000 mündlich verhandelt und
Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
24.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- das Parlament gemäß Artikel 288 EG zur Zahlung eines Betrages von 1 Million FRF als Ersatz für
den erlittenen Schaden zu verurteilen.
25.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
26.
Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht das Parlament geltend, daß der
Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehle, da sie ein Angebot eingereicht
habe, das in keinem Fall habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin sei nämlich nicht in der
Lage, die vom Parlament geforderten Leistungen zu erbringen, wie sie in den Verdingungsunterlagen
beschrieben seien.
27.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erwidert, zwar könne sie nicht die Beförderungen
während der Spitzenzeiten übernehmen (siehe oben, Randnr. 6), doch seien diese Leistungen
überhaupt nicht realisierbar und kein Mietwagenunternehmen könne sie - wie sie dem Parlament im
Rahmen des Ausschreibungsverfahrens mitgeteilt habe - erbringen, ohne Unteraufträge an
Taxibetreiber zu vergeben, die unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften arbeiten
würden.
28.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen
Person voraus, daß diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar
1997 in der Rechtssache T-117/95, Corman/Kommission, Slg. 1997, II-95, Randnr. 83, und Beschluß
des Gerichts vom10. Februar 2000 in der Rechtssache T-5/99, Andriotis/Kommission und Cedefop, Slg.
2000, II-0000, Randnr. 36).
29.
Es trifft zu, daß die Klägerin lediglich beantragt hat, die Entscheidung, ihr Angebot nicht zu
berücksichtigen, für nichtig zu erklären. Richtig ist auch, daß die Klägerin erklärt hat, nicht alle vom
Parlament in den Verdingungsunterlagen festgelegten Voraussetzungen erfüllen zu können.
30.
Die Klägerin hat jedoch in ihrem Angebot klargestellt, daß sie sich um das „Los Nr. 1 für den
Tagesabschnitt außerhalb der Spitzenzeiten“ bewerbe. Sie führte aus, daß sie die Beförderungen
während der Spitzenzeiten, nämlich von 7 bis 9 Uhr und von 19 bis 22 Uhr, nicht durchführen könne,
da diese Leistungen technisch und finanziell nicht realisierbar seien. In diesem Zusammenhang wies
die Klägerin darauf hin, daß kein Unternehmen die Bereitstellung von so vielen Fahrzeugen während
der Spitzenzeiten übernehmen könne, ohne Unteraufträge an Taxibetreiber zu vergeben, die unter
Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften arbeiten würden. In dem Dokument, das sie als
Anhang 2 ihrem Angebot beigefügt hat, behauptete sie insbesondere, daß der Einsatz von Taxis zur
Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen im Rahmen des Vertrages mit dem
Parlament gegen die französischen Rechtsvorschriften verstoße, wonach es untersagt sei, Taxis ohne
ihre Erkennungszeichen gegen Entgelt zu nutzen (siehe oben, Randnr. 11).
31.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 antwortete das Parlament, daß es den in diesem Bereich
zuständigen französischen Gerichten und nicht ihm zustehe, die französischen Rechtsvorschriften
auszulegen. Es verfüge nicht über Informationen, die es zu der Annahme veranlaßten, daß die
Coopérative Taxi 13 die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfülle. Im übrigen habe sich keine
Behörde und kein Gericht an das Europäische Parlament gewandt, um die fraglichen
Vertragsbedingungen zu beanstanden (siehe oben, Randnr. 18).
32.
Folglich betrifft der vorliegende Rechtsstreit vor allem die Frage, ob das Parlament zu Recht davon
ausgehen durfte, daß die Coopérative Taxi 13 die fraglichen Vertragsbedingungen im Einklang mit den
französischen Rechtsvorschriften erfüllen konnte.
33.
Daher kann das Parlament nicht geltend machen, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für
ihre Klage fehle, weil sie ein Angebot eingereicht habe, das in keinem Fall habe berücksichtigt werden
können. Falls der Einsatz von Taxis im Rahmen des fraglichen Vertrages nach den französischen
Rechtsvorschriften nicht gestattet sein sollte und die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig
erklärt würde, so würde dies zur Wiedereröffnung des Ausschreibungsverfahrens führen; die Klägerin
hat deshalb durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der vorliegenden Klage, um ein
neues Angebot machen zu können, ohne der Konkurrenz von Gesellschaften ausgesetzt zu sein, die
von Taxibetreibern gebildet werden.
34.
Demnach ist der Einwand des Parlaments gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage
zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
35.
In ihrer Klageschrift macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, einen Verstoß gegen die für die
Tätigkeit von Taxis geltenden französischen Rechtsvorschriften und die Verdingungsunterlagen sowie
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da das Parlament bei der Ausschreibung die
französischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die
Klägerin einen dritten Klagegrund vorgebracht, der auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung in der
Bekanntmachung gestützt wird, wonach die Dienstleistungserbringer eine dem Sektor entsprechende
dreijährige Tätigkeit nachweisen müssen.
Vorbringen der Parteien
36.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Abschluß des fraglichen Vertrages mit der Coopérative Taxi
13 oder jedem anderen Taxiunternehmen zu einem Verstoß gegen die für die Tätigkeit von Taxis
geltenden französischen Rechtsvorschriften führe. Diese Vorschriften untersagten den Einsatz von
Taxis als Fahrzeuge mit neutralem Aussehen für die entgeltliche Beförderung von Personen. Denn den
Taxis kämen bestimmte Befreiungen zugute, die nicht auf andere Tätigkeiten erstreckt werden
könnten. Somit habe das Parlament durch den Abschluß des fraglichen Vertrages mit der Coopérative
Taxi 13 die in Artikel 6 der Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) genannte
Voraussetzung mißachtet, wonach das Angebot und die Erbringung der Leistungen dem geltenden
Recht entsprechen müßten.
37.
Das Parlament stellt fest, daß es sich bei den französischen Rechtsvorschriften, die für die der
Ausschreibung entsprechenden Tätigkeiten gälten, um das Gesetz Nr. 82-1153 vom 30. Dezember
1982 zur Ordnung des Binnenverkehrs (JORF vom 31. Dezember 1982) und das Dekret Nr. 87-242 vom
7. April 1987 betreffend die Definition und die Voraussetzungen der Erbringung von privaten
Dienstleistungen des nichtstädtischen Personenverkehrs (JORF vom 8. April 1987, S. 3980) handele.
Diese Rechtsvorschriften untersagten die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der
Ausschreibung seien, nicht. Artikel 3 des Dekrets Nr. 87-242 verpflichte aber die Unternehmen, die
Fahrzeuge mit Fahrer bereitstellten, sich in das Register der öffentlichen
Personenverkehrsunternehmen eintragen zu lassen. Die Coopérative Taxi 13 habe mit ihrem Angebot
eine Bescheinigung der Eintragung in dieses Register übermittelt, die ihr die Vermietung von
Fahrzeugen für die Personenbeförderung in Fahrzeugen mit neutralem Aussehen gestatte.
38.
Im übrigen ist das Parlament der Ansicht, daß die Klägerin nicht zur Erhebung einer Klage
berechtigt sei, mit der die fragliche Auftragsvergabe aufgrund des Artikels 6 der
Verdingungsunterlagen (verwaltungstechnische Klauseln) beanstandet werde. Denn diese
Bestimmung diene dem Schutz der Rechte des Parlaments, dem dadurch ermöglicht werde, den sich
aus der Auftragsvergabe resultierenden Vertrag zu kündigen, wenn der Zuschlagsempfänger die
Pflicht zur Einhaltung des geltenden Rechts nicht erfülle. Diese Pflicht könne daher nicht von den
nichtberücksichtigten Bietern gegen die Entscheidung über die Auftragsvergabe geltend gemacht
werden.
Würdigung durch das Gericht
39.
Wie die anderen Organe verfügt das Parlament bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei
einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über
ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch das Gericht muß sich auf die Prüfung der Frage
beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23.
November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978,
2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95, Adia
interim/Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnr. 49, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-
203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 56).
40.
Gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG ist das Gericht im Rahmen von Nichtigkeitsklagen für Klagen wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei
seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs zuständig.
Folglich kann es den angeblichen Verstoß gegen die französischen Rechtsvorschriften nicht als eine
Rechtsfrage behandeln kann, die eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung voraussetzt. Denn eine
solche Prüfung steht nur den französischen Stellen zu.
41.
Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit
zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten müssen die Organe jedoch
sicherstellen, daß die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potentiellen Bieter
nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu
verstoßen.
42.
Im vorliegenden Fall hat das Parlament behauptet, daß die französischen Rechtsvorschriften die
Erbringung von der Ausschreibung entsprechenden Beförderungsdienstleistungen mit nicht als
solchen erkennbaren Taxis nicht untersagten, sofern diese Dienstleistungen durch eine Eintragung in
das Register der öffentlichen Personenverkehrsunternehmen gedeckt seien. Die Klägerin hat nicht
dargetan, daß diese Behauptung des Parlaments offenkundig fehlerhaft wäre. Sie hat sich nämlich
lediglich auf die französischen Rechtsvorschriften betreffend die Tätigkeit von Taxis berufen, ohne
darzutun, daß die Vorschriften betreffend die private nichtstädtische Personenbeförderung nicht für
Taxibetreiber gelten können,wenn diese die in der Ausschreibung vorgesehenen Leistungen
erbringen. Außerdem wird nicht bestritten, daß die Coopérative Taxi 13 eine Bescheinigung über ihre
Eintragung in das Register der öffentlichen Personenverkehrsunternehmen vorgelegt hat. Das
Parlament hat dargelegt, daß diese Eintragung von den genannten französischen Rechtsvorschriften
betreffend die privaten Beförderungsdienstleistungen verlangt werde, was sein Vorbringen glaubhaft
macht.
43.
Daher hat die Klägerin nicht dargetan, daß das Parlament bei seiner Auslegung der französischen
Rechtsvorschriften einen offenkundigen Fehler begangen hätte.
44.
Ferner ist die Klägerin nicht berechtigt, sich auf die im Entwurf des Rahmenvertrags enthaltene
Klausel zu berufen, wonach die Erbringung der Leistungen dem geltenden Recht entsprechen muß.
Diese Klausel kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, daß sie das Parlament dazu verpflichtet,
neben der Eintragung in das oben erwähnte Register auch zu überprüfen, ob der
Zuschlagsempfänger den fraglichen Vertrag den französischen Rechtsvorschriften entsprechend
erfüllt. Wie das Parlament eindeutig erklärt hat, muß sich aufgrund dieser Klausel der
Zuschlagsempfänger vergewissern, daß er seine Tätigkeit im Einklang mit den französischen
Rechtsvorschriften ausübt, und somit die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung tragen.
45.
Das Parlament hat außerdem in der mündlichen Verhandlung versichert, daß es den fraglichen
Vertrag aufgrund dieser Klausel kündigen müßte, wenn sich seine Auslegung der französischen
Rechtsvorschriften als unrichtig erweisen sollte.
46.
Nach alledem ist der erste Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die für die Tätigkeit von Taxis
geltenden französischen Rechtsvorschriften und die Verdingungsunterlagen gestützt wird,
zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
47.
Die Klägerin macht geltend, daß sie - wie die anderen Mietwagenunternehmen, die an der
Ausschreibung teilgenommen hätten - aus finanziellen Gründen diskriminiert worden sei.
48.
Nach den französischen Rechtsvorschriften stehe den Taxis eine kostenlose Steuervignette und
eine Kraftstoffsteuerbefreiung zu. Außerdem seien sie von der Gewerbesteuer freigestellt.
49.
Die Klägerin geht somit davon aus, daß das Parlament, auch wenn es diese Diskriminierung nicht
verursacht habe, tatsächlich gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.
50.
Das Parlament führt aus, daß dieser Klagegrund in Wirklichkeit die gesetzgeberischen
Entscheidungen eines Mitgliedstaats bezüglich zweier unterschiedlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten
betreffe. Es stehe den Gemeinschaftsgerichten nicht zu, die Gültigkeit der nationalen
Rechtsvorschriften im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zu beurteilen, da sich aus Artikel 230 Absatz 2
EG eine solche Befugnis nicht ergebe.
51.
Hilfsweise trägt das Parlament vor, daß es nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.
Denn selbst wenn es im französischen Recht eine unterschiedliche Behandlung von Taxi- und von
Mietwagenunternehmen gebe, könne das Parlament dem im Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge, dem die Gemeinschaftsorgane unterworfen seien, keine Rechnung tragen.
Würdigung durch das Gericht
52.
Die Klägerin behauptet nicht, daß das Parlament die angebliche Diskriminierung der
Mietwagenunternehmen gegenüber den Taxiunternehmen verursacht habe. Denn sie räumt ein, daß
diese Diskriminierung ausschließlich auf die unterschiedliche Behandlung dieser beiden
Berufsgruppen im französischen Recht zurückzuführen sei.
53.
Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die vom Parlament vorgenommene Auslegung der
französischen Rechtsvorschriften, die für die Leistungen gelten, die Gegenstand der Ausschreibung
waren, offenkundig fehlerhaft ist (siehe oben, Randnr. 43), kann sie auch nicht behaupten, daß das
Parlament gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, weil es dieser unterschiedlichen
Behandlung nicht Rechnung getragen habe. Denn das Parlament kann auf der Grundlage der
geltenden Gemeinschaftsregelung das durch das französische Recht verursachte Chancengefälle auf
dem Markt nicht berücksichtigen. Es muß dem Angebot den Zuschlag erteilen, das unter
Berücksichtigung der in der Bekanntmachung aufgestellten Kriterien wirtschaftlich am vorteilhaftesten
ist.
54.
Daher ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.
55.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, daß das Parlament die in Ziffer
14 der Bekanntmachung (siehe oben, Randnr. 4) aufgestellte Voraussetzung der dreijährigen
Tätigkeit in dem Sektor mißachtet habe, weil die Coopérative Taxi 13 im Oktober 1998 gegründet
worden und ihre Eintragung erst am 1. Dezember 1998 wirksam geworden sei.
56.
Die Klägerin hat die verspätete Geltendmachung dieses Klagegrundes dadurch erklärt, daß sie erst
aus der Klagebeantwortung erfahren habe, daß der Zuschlagsempfänger diese Voraussetzung nicht
erfülle.
57.
In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament festgestellt, daß in der Klageschrift an keiner
Stelle geltend gemacht werde, daß das Ausschreibungsverfahren fehlerhaft sei, weil die
Dienstleistungserbringer eine dreijährige Tätigkeit in dem Sektor nachweisen müßten. Daher hält es
diesen Klagegrund für unzulässig.
58.
Jedenfalls sei dieser Klagegrund nicht stichhaltig. Zwar sei die Coopérative Taxi 13 erst vor kurzem
gegründet worden, doch hätten ihre Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Rahmen der vormaligen
Taxigenossenschaft ausgeübt hätten, die notwendige Erfahrung. Die in der Bekanntmachung und den
Verdingungsunterlagen geforderte Erfahrung sei nicht im Hinblick auf das Unternehmen, sondern auf
die Fahrer zu beurteilen, die die fraglichen Beförderungen durchführen sollten.
Würdigung durch das Gericht
59.
Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des
Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe
enthalten; im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht
mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt
werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. insbesondere Urteil des
Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755,
Randnr. 9, und Urteile des Gerichts vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache T-207/95, Ibarra
Gil/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-13 und II-31, Randnr. 51, und vom 17. Dezember 1997 in der
Rechtssache T-217/95, Passera/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-413 und II-1109, Randnr. 87).
60.
Die vorliegende Rüge wurde weder unmittelbar noch mittelbar in der Klageschrift erhoben und steht
in keinem engen Zusammenhang mit den anderen darin geltend gemachten Klagegründen. Sie stellt
daher ein neues Angriffsmittel dar, wie die Klägerin selbst einräumt. Demnach ist sie unzulässig, es sei
denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens
zutage getreten sind.
61.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie erst aus der Klagebeantwortung erfahren habe, daß die
Coopérative Taxi 13 die Voraussetzung nicht erfülle, wonach die Dienstleistungserbringer eine
dreijährige Tätigkeit in diesem Sektor nachweisen müßten.
62.
Daß die Klägerin von einem tatsächlichen Umstand während des Verfahrens vor dem Gericht
erfahren hat, bedeutet nicht, daß dieser einen tatsächlichen Grund darstellt, der erst während des
Verfahrens zutage getreten ist. Hinzukommen muß, daß die Klägerin vorher keine Kenntnis von diesem
Umstand haben konnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-
141/97, Yasse/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-177 und II-929, Randnrn. 126 bis 128).
63.
Wie sich aus der Akte ergibt, konnte die Klägerin vor Einreichung der Klageschrift prüfen, unter
welchen Umständen die Coopérative Taxi 13 gegründet worden ist. Denn in ihrem an das Parlament
gerichteten Schreiben vom 15. April 1999 hat sie ausgeführt, sie habe den Eindruck, daß dieses den
mit der „Association (oder Coopérative) des artisans taxis“ geschlossenen Vertrag verlängert habe. In
demselben Schreiben hat sie außerdem vorgetragen, daß, auch wenn das Angebot der „Artisans taxis
strasbourgeois“ finanziell günstiger sein möge, die Leistungen unter Verstoß gegen sämtliche
einschlägigen Rechtsvorschriften erbracht würden, was im Widerspruch zu der Ausschreibung stehe.
64.
Auf diese Behauptungen hin hat der Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung des
Parlaments in seinem Schreiben vom 11. Mai 1999 eindeutig erklärt, daß der Zuschlagsempfänger die
Coopérative Taxi 13 sei (siehe oben, Randnr. 18). Bei Einreichung ihrer Klageschrift am 8. Juni 1999
wußte die Klägerin folglich sehr wohl, daß die Coopérative Taxi 13 den Auftrag erhalte hatte, der
Gegenstand der Ausschreibung war. Sie hätte sich also bei der zuständigen Stelle über den Zeitpunkt
der Gründung der Coopérative Taxi 13 erkundigen können.
65.
Sollte die Klägerin erst durch die Klagebeantwortung auf eine mögliche Unvereinbarkeit der
Annahme des Angebots der Coopérative Taxi 13 mit der Voraussetzung der Bekanntmachung, wonach
die Dienstleistungserbringer eine dreijährige Tätigkeit in dem Sektor nachweisen müssen,
aufmerksam geworden sein, kann sie mithin nicht behaupten, daß es ihr nicht möglich gewesen sei,
dies in der Klageschrift geltend zu machen.
66.
Da die Klägerin somit das Angriffsmittel eines Verstoßes gegen die genannte Voraussetzung in ihrer
Klageschrift hätte geltend machen können, kann sie dieses nach Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung nicht in der mündlichen Verhandlung vortragen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20.
April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-
328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931,
Randnr. 63).
67.
Nach alledem ist festzustellen, daß dieses Angriffsmittel, das erstmals in der mündlichen
Verhandlung vorgebracht wurde, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst
während des Verfahrens zutage getreten sind, und daher für unzulässig zu erklären ist.
Zum Antrag auf Schadensersatz
68.
Die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Artikels 288
Absatz 2 EG und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die diese Bestimmung verweist, ist an das
Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ
vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen
Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden voraus (vgl. Urteil
desGerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343,
Randnr. 30).
69.
Da die Klägerin mit ihren oben dargestellten Rügen und Argumenten nicht dargetan hat, daß das
Verhalten des Parlaments rechtswidrig war, ist ihr Antrag aus Schadensersatz zurückzuweisen.
70.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
71.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments.
García-Valdecasas
Lindh
Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Verfahrenssprache: Französisch.